DFR - BGE 39 II 669

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DFR - BGE 39 II 669
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Oberste Zivilgerichtsinstanz. — II, Prozessrechtliche Entscheidungen.
intimo nesso con la vendita immobiliare medesirpa, della
quale anzi esso costituisce condizione essenziale (vedi casi
analoghi RU 28 II p. 250; 34 II p. 405 e seg. e le sentenze
ivi citate).
3° — Ma l’intimo legame che esiste tra la penale e il con­
tratto principale risulta evidente anche dall’esame delle ecce­
zioni che gli attori ad essa oppongono e delle quali questo
Tribunale, giudicando del merito della causa, dovrebbe co­
noscere.
Gli attori rimproverano al Comune di non averli immessi
nel pacifico possesso della cosa venduta e di non aver ese­
guito a tempo le strade di accesso (exceptio non rite adimpleti contractas). Queste eccezioni concernono anzitutto il
contratto immobiliare e la sua esecuzione, ma stanno anche
in rapporto diretto con la clausola penale, comecché da esse
possa dipendere la riduzione ed anche il diritto di farla va­
lere, a ménte del principio che chi domanda l’adempimento
di un contratto bilaterale deve averlo, per parte sua, già
adempito (art. 95 CO v). L’esame di queste obbiezioni con­
durrà quindi necessariamente al quesito dell’adempimento del
contratto non solamente dal punto di vista degli obblighi
degli attori (di fabbricare), ma anche di quelli del convenuto :
dunque a giudicare dell’adempimento del contratto in genere
nelle sue parti principali.
Ma anche l’altra eccezione, quella della liceità della con­
venzione dal punto di vista dell’art. 17 CO v, non è una que­
stione astratta, che possa decidersi indipendentemente
dalle altre clausole del contratto immobiliare. Anche qui la
portata generale del contratto, lo scopo cui tendevano le
parti stipulando la penale in relazione cogli intenti del con­
tratto principale, sono altrettante questióni pregiudiziali di
indole concreta e che non ponno avere adeguata risposta se
non esaminando le disposizioni del contratto immobiliare
nella loro generalità e nella loro relazione con le parti.
Il Tribunale federale pronuncia :
Non si entra nel merito delle appellazioni.
Berufungsverfahren. W 114.
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114. Ncktt d« I. Zivilabteisuug vom 11. Gktoöer 1913
in Sachen Watter-Kauser, Bell. U. B er.-K l., gegen Lauser,
Kl. u. Ber.-Bell.
1. Zivilrechtliche Beschwerde nach A rt. 8 7 Ziff. i OG. Verhältnis
zu r Berufung. Jene ist dieser subsidiär. Beide Rechtsmittel können
nicht in einer Eingabe verbunden werden.
2. Uebergangsrecht. Verpfründungsvertrng nach altem Recht ; Auf­
hebung unter dem neuen Recht. Für die Wirkungen der Aufhebung
und die Auseinandersetzung ist das alte Recht massgebend.
A. — Durch Urteil vom 13. J u n i 1913 hat das O bG des
K antons Schaffhausen erkannt:
„1. D er am 8 . Februar 1902 zwischen den Parteien abge­
schlossene Leibgedingsvertrag ist mit heutigem Tage aufgelöst.
„2. D er Beklagte ist gerichtlich gehalten, dem Kläger eine
„lebenslängliche jährliche Alimentation im Betrage von 250 F r.
„auszurichten.
„3. (Kosten).
„4. Schriftliche M itteilung an die Parteien und an die erste
„Instanz«.
B. — Diese M itteilung erfolgte am 7. J u l i 1913. Schon am
3. gl. M on. hatte der Beklagte „zur Vorsorge« beim O b G die
Berufung an das B G erklärt, mit dem Antrag auf Abweisung
k t Klage und auf Rückweisung der Sache an die kantonalen I n ­
stanzen zu neuer Beurteilung auf Grund des eidgenössischen statt
des kantonalen Rechts. Dieser vorsorglichen Berusungserklämng
lag eilte kurze Begründungsschrist bei.
M it Eingaben vom 26. J u li 1913 an das O bG und an das
B G hat der Beklagte die Berufung gegen das Urteil des O bG
erneuert und auf seine E i n g à vom 3. J u li 1913 verwiesen, die
er bestätige und bereit Anträge nebst Begründung er wickerhole.
I n der Eingabe an das B G fügte der Bellagte bei, er erhebe zu­
gleich Beschwerde gemäß A rt. 87 Ziff. 1 O G .
C. — D er Vertreter des Klägers hat fich in einer Eingabe
vom 30. J u l i 1913 an das O bG zu Händen des B G dagegen
verwahrt, daß der F all an dieses weitergezogen werde. I n seiner
Antwort auf die Berufung hat sodann der Kläger beantragt, es
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Obersts Ziviigeriebtsinstaoz. — il. Prozess rechtliche Entscheidungen.
fei wegen Nichtanwendbarkeit des eidgenössischen Rechtes auf die
Berufung nicht einzutreten.
D a s B u à s g e ric h t zieht in E r w ä g u n g :
1. — D ie Parteien schlossen am 8 . Februar 1902 einen VerAsründungsvertrag ab: der Kläger als Pfründer, der Beklagte (sein
Schwiegersohn) und dessen Ehefrau als Pfrundgeber. D er Kläger
trat sein auf 4 7 1 3 F r. 8 9 C ts. inventarisiertes Nettovermögen
den Pfrundgebern ab, wogegen diese sich verpflichteten, ihn lebens­
länglich und seinem Staude gemäß mit Wohnung, Kost, Kleidern
und Wäsche zu versehen und im Krankheitsfalle zu verpflegen. E s
kam bald zu Streitigkeiten, in deren Verlauf der Kläger den Be­
klagten auf richtige Erfüllung des Vertrages b à g t e . Am 27. N o­
vember 1907 verglichen sich die P arteim , indem der Beklagte sich
verpflichtete, die Bestimmungen des Vertrages nicht mehr zu ver­
letzen. D a die Mißhelligkeiteu aber fortdauerten, kündigte der Be­
klagte mit Brief vom 20. Februar 1912 an den Vormund des
Klägers den Vertrag „nach A rt. 526 (neu) O R " auf 6 Monate.
D ie Waisenbehörde Trasadingen nahm die Kündigung an und
Beauftragte den Vormund, über die vermögensrechtliche Ausein­
andersetzung mit dem Beklagten in Unterhandlung zu treten und
wenn nötig den Rechtsweg zu beschreiten. D a eine Einigung nicht
erzielt werden konnte, leitete der Vormund des Klägers die vor­
liegende Klage ein, mit dem Rechtsbegehren, es sei der B à g t e
zu verhalten, einen Betrag von 2350 F r., eventuell einen nach
richterlichem Ermessen festzusetzenden Betrag herauszubezahlen, weiter
eventuell dem Kläger eine Zahresrente von 4 0 0 F r., eventuell
eine nach richterlichem Ermessen festzusetzeà Rente zu entrichten.
I m Prozeß hat der B à g t e sich auf A rt. 5 2 6 und 527 neu O R
in Verbindung mit den Übergangsbestimmungen des Z G B berufen,
während der Kläger die Anwendbarkeit des alten Rechtes behauptet
hat. D ie erste Instanz hat dm Beklagten zur Zahlung einer le­
benslänglichen Jahresrente von 2 0 0 F r., das O bG zur Zahlung
einer solchm von 2 5 0 F r. verurteilt; das O bG hat, gestützt auf
A rt. 1 SchlT Z G B , die Streitsache nach dem alten kantonalen
Recht entschieden.
2. — E s fragt sich zunächst, ob in der Erklärung des Be­
klagten in seiner Eingabe vom 26. J u li 1913 an das B G , er
erhebe „zugleich" B e s c h w à gemäß A rt. 87 Ziff. 1 O G , eine
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Berefungsverfahren. N° 114.
sormrichtige zivilrechtliche Beschwerde wegen Anwendung kan­
tonalen anstatt eidgenössischen Rechtes erblickt werden könne. D a s
ist aus folgenden Gründen zu verneinen: D ie Beschwerde des
Art. 87 Ziff. 1 OG ist ber Berufung gegenüber subsidiärer N a­
tur, sie ist um zulässig, wo die Berufung nicht statthaft ist, in s­
besondere wegen mangelnden Streitwertes, gerade wie die frühere
KaffaÜonsbeschwewe in Zivilsachen nach Art. 89 ff. alt O G .
N un war es aber feststehende P raxis des B G , daß die Verbindung
verschiedener Rechtsmittel, insbesondere der Berufung mit der Kasfationsveschwerde, in einer und derselben Eingabe nicht zulässig sei
(F avey, L e s conditions du recours d e d ro it civil p. 27).
D aran ist sestzuhalten, zumal da die Einlegung der Berufung und
der Beschwerde nicht mehr an die nämliche Amtsstelle erfolgt
(vergi. Art. 67 Abs. 1 mit Art. 9 0 alt und neu O G ). D ie Be­
rufung und die Beschwerde im S in n von A rt. 87 Ziff. 1 O G
haben auch grundsätzlich ein v e rs c h ià e s Ziel. Sodann ist die
Beschwerde an stch nicht suspensiv, während die Berufung es stets
ist. EM ich spricht für die Unzulässigkeit der Verbindung beider
Rechtsmittel gerade auch die subsidiäre N atur der Beschwerde gegen­
über der Berufung.
Dazu kommt im vorliegenden F all, daß die Berufung dem
Streitwerte nach statthaft ist und daß der Beschwerdegrund der
Anwendung kantonalen statt eidgenöffischen Rechts nach A rt. 57
O G auch einen Berufungsgrund bildet; zudem hat die Vorinstanz die
Übergangsbestimmungen des Z G B angewendet und hatte sie na­
türlich a n z u w e à n , so daß die Berufung schon deswegen zulässig
ist. Folglich ist die Beschwerde in casu auch wegen ihres substdiären
Charakters ausgeschlossen.
3.
— I n der Sache selber ist in erster Linie zu prüfen, ob für
die Aufhebung des Verpfründungsverttages durch einseitige K ü n ­
digung und für die Folgen dieser Aufhebung das alte — kanto­
nale — oder das neue — eidgenössische — Recht maßgebend sei.
M angels einer P a r t e i v e r e i n b a r u n g über das anwendbare
Recht entscheidet stch diese Frage nach den allgemeine» Übergangs­
bestimmungen des Z G B SchlT Art. 1 bis 4 . E s kann in der
T at trotz der Anrufung des Art. 526 neu O R durch den Be­
klagten nicht angenommen »erben, daß die Parteien übereinstimAS 39 II — 1913
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Oberste Zivilgerichtsinstanz. — 11. Prozessrechtliche Entscheidungen.
ntenb die Liquidation des Rechtsverhältnisses ganz nach neuem
Recht vornehmen wollten und stch damit selber dem eidgenössischen
Recht unterworfen habm. Hiefür liegen in ben Akten genügende
Anhaltspunkte nicht vor und es stände jene Annahme auch mit
der Haltung des Vertreters des Klägers im Prozeß und insbe­
sondere in der bundesgerichtlichen Instanz nicht im Einklang.
Aus G rund des G e s e t z e s fragt stch, ob es sich bei der Liqui­
dation des V erpfädungsverhältnisses um „rechtliche Wirkungen",
„rechtliche Verbindlichkeiten" und „rechtliche Folgen" des Verpfründungsvertrages handle. Dem ist so und folglich ist nach SchlT 1
Abs. 1 und 2 das alte kantonale Recht anwendbar. Z u den recht­
lichen Wirkungen des einmal begründeten Vertrages gehören auch
die in der Folge daraus entstehenden Rechtsbeziehungen, kurz sein
gesamter Znhalt, insbesondere auch seine Kündbarkeit. I n der
Doktrin und in der Gesetzgebung ist denn auch überwiegend aner­
kannt, daß das zur Z e it. der Eingehung des Schuldverhältnistes
geltende Recht grundsätzlich für dessen gesamten In h a lt maßgebend
bleiben müsse ( Gi er ke, Privatrecht 1 2 00 Anm. 19, O s t e r t a g in
Schw. Ju r.-Z tg . 8 S . 388 Ziff. 4 i. f.). Anders wäre nur zu
entscheiden, wenn eine zwingende Norm des neuen Rechtes besten
Rückwirkung geböte, was nicht zutrifft.
E s kann nicht eingewendet werden, daß der Kündigungsgrund
eine neue Tatsache sei, die stch laut SchlT 1 Abs. 3 nach dem
neuen- Recht beurteile. Einmal hat der Beklagte bei der Kündigung
nur Art. 526 neu O R angerufen. Die Taffache, die nach Art.
526 die Kündigung begründet (erhebliches M ißverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung, ohne Schenkungsabsicht), liegt aber
schon im Vertrag selbst; es handelt stch also hier um eine un­
mittelbare Wirkung des Vertrages. D ie Voraussetzungen der ein­
seitigen Aufhebung nach A rt. 527 aber, auf den stch der Beklagte
im Prozeß berufen hat, d. h. das Unerträglichwerden des Verhält­
nisses infolge von Vertragsverletzungen oder die übermäßige E r­
schwerung der Fortsetzung aus andern wichtigen Gründen, stehen
in so engem Zusammenhang mit dem Vertragsverhaltnis als sol­
chem, daß sie nicht als neue, selbständige Tatsachen angesehen
werden könnten, sondern als ein bloßes Glied des Gesamttatbestandes.
Unter’ biefen Umständen erscheinen auch die F o l g e n der Aufhebung
des Vertrages — vermögensrechtliche Auseinandersetzung und Li-
Berufungsverfahren, N« 114,
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quidation des Rechtsverhältnisses — richtigerweise einfach als
„rechtliche Wirkungen", „rechtliche Folgen" des altrechtlichen Berrrages. (Vergi. Reichel, Komm. Anm. 6 und 7 zu SchlT 1 .)
Z w ar ist Abs. 3 von SchlT 1 — wie auch Abs. 1 und 2 —
dem Art. 8 8 2 a O R bewußt nachgebildet und die P raxis hatte
Art. 8 82 Abs. 3 auf alle Fälle des gesetzlichen Erlöschens altzeit­
licher Rechtsverhältnisse ausgedehnt. W enn aber zur Begründung
dieser P ra ris ausgeführt wurde, das neue Recht normiere die
Rechtsfolgen eines erst unter seiner Herrschaft eingetreteuen T at­
bestandes, der seine rechtliche Ordnung durch das alte Recht noch
nicht empfangen hatte (B G E 16 S . 3 6 1 ), so träfe das in casu
nicht zu. D a im Vertrag die Folgen der Auflösung nicht b e s o à rs
geregelt sind, muß angenommen werden, daß die Parteien sich den
kantonalrshtlichen Bestimmungen unterworfen haben, die bei Ab­
schluß des Vertrages hierüber tatsächlich bestanden. Durch die K ü n ­
digung ist kein neues Rechtsverhältnis begründet worden, dessen
In h a lt unabhängig vom Parteiwillen durch das revidierte O R um­
schrieben würde. E s ist daher auch für eine Anwendung des vom
Beklagte» weiter angerufenen A rt. 3 SchlT kein Raum . Vergi,
hinsichtlich des Übergangsrechtes beim Dienstvertrag das Urteil des
B G vom 12 . April 1913 in Sachen Terpol, P raxis 2 N r. 127 ;
danach beurteilt sich die Frage, ob eine unter dem neuen Recht
eingetretene Tatsache einen wichtigen G rund zur Auflösung eines
altrechtlichen Dienstvertrages bilde, ebenfalls nach dem alten Recht.
4 . — M it Recht hat also die Vorinstanz ihrem Urteil das dite
schaffhauserische Privatrecht zu Grunde gelegt. Die Berufung ist
sonach als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Urteil
kurzerhand zu bestätigen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
1 . Auf die zivilrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. D ie Berufung wird abgewiesen und das Urteil des O bG des
K antons Schaffhausen vom 13. J u n i 1913 bestätigt.