Schwarzwald- Baar
Transcription
Schwarzwald- Baar
Kreistag des Schwarzwald-Baar-Kreises Sitzung am 23.05.2011 Drucksache Nr. 057/2011 öffentlich Neuorganisation SGB II; Umsetzung Jobcenter im SchwarzwaldBaar-Kreis Anlagen: 1 Gäste: keine Sachverhalt: In der Sitzung des Kreistages am 20.12.2010 wurde beschlossen, dass der Landkreis mit der Agentur für Arbeit eine Vereinbarung über eine gemeinsame Einrichtung zur Aufgabenwahrnehmung im Rahmen des SGB II abschließt. Auf die umfassende Sitzungsvorlage Drucksache-Nr. 134/2010 wird verwiesen. Beide Partner, der Landkreis und die Agentur für Arbeit, haben sich zügig daran gemacht, die Umsetzung einzuleiten. Zunächst wurden die Organisation der gemeinsamen Einrichtung, die Inhalte, die Entscheidungswege und die Arbeitsabläufe ausgearbeitet. Hierzu wurden mehrere Arbeitsgruppen, bestehend aus Mitarbeitern beider Träger, eingesetzt. Gegenseitige Hospitationen fanden statt. Das Personal konnte den freien Stellen zugeordnet werden. Alle kommunalen Mitarbeiter des SGB II-Bereichs (23,1 Vollzeitstellen) konnten dabei einer mindestens gleichwertigen Tätigkeit zugewiesen werden. Nach einem zügigen Fortschritt in den Verhandlungen kann nun ein Start der gemeinsamen Einrichtung zum 01.07.2011 ins Auge gefasst werden. Die Schulungen der Mitarbeiter beider Seiten wurden ebenfalls bereits eingeleitet. Bis zum Start soll in einer Arbeitsgruppe der Übergang und die Zimmerbelegung festgelegt werden. Für die Kunden dürfte es nach jetzigem Stand nur geringe Anlaufschwierigkeiten geben. Zwar werden in der Regel neue Ansprechpartner in Betracht kommen, es werden aber insgesamt weniger Personen mit einem Fall beschäftigt sein. Für den Kunden steht fortan ein einheitlicher Ansprechpartner zur Verfügung. Auch die Telefonie wird nach einer kurzen Übergangszeit komplett vor Ort abgewickelt. Um die Belastungen für die Kunden möglichst gering zu halten, wurde vereinbart, dass die Umstellung der Fälle nach und nach erfolgen und bis zum 31.12.2011 abgeschlossen werden soll. Hierzu werden die beiden vorhandenen EDV-Systeme der Arbeitsagentur und des Landkreises 6 Monate lang parallel betrieben. Zudem Drucksache Nr. 057/2011 Seite 2 werden die Amtshilfekräfte und die befristet beschäftigten Mitarbeiter der Bundesagentur ebenfalls in der Regel bis zum 31.12.2011 im SGB II weiter beschäftigt. Damit sich die Abläufe vor Ort einspielen können, wird die Telefonie mit einer Übergangsfrist zum 01.10.2011 ins Jobcenter vor Ort geholt. Für die Übergangszeit und den Start der gemeinsamen Einrichtung ist eine Anschubfinanzierung notwendig. Der Bund stellt hierfür 75,- € pro Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung (rd. 360.000,- €). Der Kreis hat zusätzlich seinen kommunalen Finanzierungsanteil (KFA) in Höhe von 15,2 % zu erbringen. Dies sind rund 64.000,- €. Diese Mittel sind für Fortbildungen, Schulungen, Weiterfinanzierung der kommunalen EDV, etc. gedacht. Finanzierung der laufenden Verwaltungskosten: Personalkosten Gemein- und Sachkosten gesamt bisher 1.101.800,- € 380.100,- € Jobcenter 4.423.420,- € 1.739.148,- € Anteil LKr. (KFA) 1.423.900,- € 6.162.568,- € 936.710,- € 15,2 % Im Vergleich zur bisherigen getrennten Trägerschaft entstehen dem Landkreis mit der Umsetzung des SGB II im Jobcenter um ca. 480.000,- €/Jahr geringere Aufwendungen. Durch einen frühzeitigen Start zum 01.07.2011 kann der Kreis abzüglich der Kosten für die Anschubfinanzierung daher im Jahr 2011 voraussichtlich schon rund 176.000 € einsparen (240.000 € für 6 Monate, abzüglich 64.000 € Kreisanteil Anschubfinanzierung). Bei den Verhandlungen zur gemeinsamen Einrichtung konnte u.a. auch erreicht werden, dass sich das Jobcenter künftig an der Finanzierung der Fachberatungsstelle der AWO für Wohnsitzlose angemessen beteiligt (HHSt. 4350.7020). Abhängig von einem bestimmten Fallaufkommen werden dies jährlich rd. 5.000 € sein. Darüber hinaus hat der Landkreis bisher einen Stellenanteil bei der Diakonie zur Wohnraumvermittlung von SGB II-Empfängern mitfinanziert. Auch hieran wird sich künftig das Jobcenter beteiligen. Das Personal, das vom Landkreis zum Jobcenter wechselt, bleibt rechtlich weiterhin Personal des Landkreises. Aufwendungen, die dem Landratsamt bei der Verwaltung des kreiseigenen Personals im Jobcenter entstehen, werden vergütet. In der Anlage 1 ist der aktuelle Entwurf der gründungsbegleitenden Vereinbarung beigefügt. Organe der gemeinsamen Einrichtung: Mit der Arbeitsagentur wurde vereinbart, dass diese den Geschäftsführer des Jobcenters stellt, der Landkreis den Vorsitzenden der Trägerversammlung und den stellvertretenden Geschäftsführer. Geschäftsführer des Jobcenters wird Herr Thomas Dautel werden, der zuvor den Bereich SGB III bei der Agentur für Arbeit geleitet hat. Drucksache Nr. 057/2011 Seite 3 Stellvertretende Geschäftsführerin wird Frau Pia Binkert werden, die bisher Sachgebietsleiterin SGB II beim Landkreis war. Ihr zugeordnet wird u.a. der gesamte (Geld-) Leistungsbereich. Die Trägerversammlung ist zuständig für die Leitlinien der örtlichen Arbeitsmarktpolitik. Das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm wird in der Trägerversammlung abgestimmt. Die Trägerversammlung entscheidet zudem über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung. Die Trägerversammlung hat sechs stimmberechtigte Mitglieder. Jeweils drei Mitglieder werden von der Agentur für Arbeit und dem Landkreis benannt. Für die jeweiligen Mitglieder in der Trägerversammlung benennt jeder Träger noch zusätzlich zwei Stellvertreter. Da in der Trägerversammlung sehr intensiv auch Fachaufgaben diskutiert werden, wird von der Verwaltung vorgeschlagen, dass die Vertreter des Landkreises aus den zuständigen Fachdezernaten kommen. Auch ist der Landkreis Dienstherr für seine Beschäftigten in der gemeinsamen Einrichtung. Aus diesem Grunde wird vorgeschlagen, dass der Landrat den Vorsitz der Trägerversammlung übernimmt. Kraft Gesetz hat der Vorsitzende in bestimmten Angelegenheiten auch doppeltes Stimmrecht. Er ist zugleich auch der Vertreter des Kreistages in der Versammlung. Ergänzend sollen der Sozialdezernent sowie der Dezernent für Verwaltung und Finanzen Mitglied der Trägerversammlung sein. Als Stellvertreter sollen im Verhinderungsfall der Sozialamtsleiter sowie der Amtsleiter der Kämmerei an den Sitzungen teilnehmen. Für den Landrat als Vorsitzender der Trägerversammlung soll im Verhinderungsfall der Sozialdezernent den Vorsitz übernehmen. In sämtlichen Landkreisen des Regierungspräsidiums Freiburg wird nach Kenntnis der Verwaltung diese Organisationsform gewählt. Die gemeinsame Einrichtung richtet einen Beirat gemäß § 18 d SGB II mit höchstens 10 Mitgliedern ein. Der Beirat berät die Einrichtung bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und -maßnahmen. Die Trägerversammlung beruft die Mitglieder des Beirates auf Vorschlag der Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Kammern und berufsständischen Organisationen. Die Gemeinden sollen beteiligt werden. Hier wird noch überprüft, ob nicht der bereits bestehende Arbeitskreis zum Europäischen Sozialfonds diese Aufgabe übernehmen kann (evtl. mit Erweiterungen). Geschäftsstelle Die Vertreter des Kreises in der Trägerversammlung benötigen Informationen aus unterschiedlichen Quellen. Zunächst sind Daten gefragt, die im Bereich Controlling in der gemeinsamen Einrichtung erhoben und ausgewertet werden. Diese Daten werden von der Geschäftsführung zum jeweiligen Besprechungspunkt eingebracht. Es wird aber noch eine weitere Reihe an Daten benötigt. Insbesondere aus den Gemeinden, aus der Jugendhilfe, aus der Eingliederungs- und Sozialhilfe, vom Wohnungsmarkt, etc., um über Zukunftsstrategien in der lokalen Arbeitsmarktpolitik entscheiden zu können. Die BA-Vertreter in der Trägerversammlung bekommen ihre Unterstützungssysteme von der BA in Nürnberg für ihre Aufgabenbereiche gestellt. Die Geschäftsführung der örtlichen Arbeitsagentur hat zu diesem Zweck eine Stelle Drucksache Nr. 057/2011 Seite 4 zur Führungsunterstützung. Als Gegenstück sollte der Landkreis für seine Vertreter ein entsprechendes Unterstützungssystem aufbauen. Auch verbleiben dem Landkreis Aufgaben, die bisher in der getrennten Trägerschaft übernommen wurden, die jedoch in der neuen Trägerform des Jobcenters so nicht mehr verortet werden können. Dies sind im Einzelnen: • • • • • • • • Überwachung der Mietsätze, Nebenkosten und Heizkosten im Landkreis, Anforderung und Auswertung der Daten vom Jobcenter und der Wohnraumberatungsstelle der Diakonie, Vorbereitung einer Weisung an die gemeinsame Einrichtung. Abrechnung und Überwachung der Landkreisaufwendungen mit dem Land (insbesondere der Unterkunftskosten). Sicherung / Unterstützung bei der Bereitstellung von Bedarfsgegenständen und Kontakte zu Anbietern (bspw. „Jumbo“, Verein Bürger helfen Bürgern, etc.) Koordinierung und Sicherstellung der kommunalen Eingliederungsleistungen (Schuldnerberatung, Suchtberatung, Kinderbetreuung, psychosoziale Betreuung) mit dem Jobcenter Statistik für Kosten der Unterkunft und Eingliederungsleistungen nach §16a SGB II. Koordinationsaufgaben im Zusammenhang mit dem Bildungspaket (neu). Abrechnungen mit dem Jobcenter (Beteiligung Fachberatung Nichtsesshafte, Wohnraumvermittlung, etc.) Monatliche Rechnungsprüfung der Verwaltungskosten (Personal- und Sachkosten) der gemeinsamen Einrichtung und Bezahlung des kommunalen Anteils i.H.v. 15,2 %. Hierfür sowie für die Rückkopplung und die Informationsaufbereitung für die Kreisvertreter in der Trägerversammlung sollte eine „Geschäftsstelle SGB II“ beim Landratsamt, angegliedert an das Sozialamt, eingerichtet werden. Dauerhaft könnte dieser Stellenanteil aus den frei werdenden Mitteln beim Kreis finanziert werden. Durch den Schritt in die gemeinsame Einrichtung spart der Landkreis im Verhältnis zur getrennten Trägerschaft, wie oben dargestellt, jährlich etwa 480.000,- €. Kosten der Unterkunft In der gemeinsamen Einrichtung ist die Kommune auch weiterhin für den Bereich der Unterkunftskosten zuständig. Dabei sind die entsprechenden Weisungen vom Kreis an das Jobcenter zu erteilen. Für den Start müssen daher diese Weisungen erarbeitet werden. Die zeitgleiche Umsetzung mit dem Start des neuen Jobcenters ist notwendig, um den Leistungssachbearbeitern die rechtliche Grundlage ihrer Arbeit zu verschaffen. Da die Überarbeitung der Sätze erforderlich wurde, konnten in diesem Zuge sowohl die derzeitigen Sätze im Landkreis überprüft, als auch die mittlerweile neu ergangenen Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung eingearbeitet werden. So ist das bisherige angewandte System des Vergleichs der Kaltmiete zur Warmmiete mit einer einfachen Pauschalierung nicht mehr zulässig. Die Prüfung muss nun in drei Bereiche unterteilt werden: 1. Kaltmiete 2. Betriebsnebenkosten Drucksache Nr. 057/2011 Seite 5 3. Heizkosten Die neuen Grundsätze gelten sowohl für den Bereich SGB II als auch für den Bereich des SGB XII, da immer wieder Mischfälle auftreten, die daher gleich zu behandeln sind. 1. Kaltmiete: Das Sozialgericht Reutlingen hat in seinem Urteil vom 26.10.2010 das im Schwarzwald-Baar-Kreis angewandte „schlüssige Konzept“ bestätigt. Sowohl die Höhe der angemessenen Miete als auch die Beurteilung des geschützten sozialen Umfelds haben der Prüfung des Gerichts Stand gehalten. Wichtig für die Beurteilung der angemessenen Mieten ist die kontinuierliche Prüfung, ob in dem von uns vorgesehenen Preissegment genügend Wohnraum zur Verfügung steht. Dies wird zum Einen durch die oben erwähnte Wohnraumvermittlungsstelle gewährleistet, zum Anderen durch einen regelmäßigen Aktensturz der laufenden Fälle. Der aktuelle Aktensturz und die Auswertungen der Zeitungen durch die Wohnraumberatungsstelle über die aktuell angebotenen Wohnungen bestätigt, dass es für alle Haushalte ausreichend Wohnraum im unteren Preissegment gibt. Kritisch sind lediglich die Grenzen bei Haushalten mit drei Personen, und dies insbesondere in Villingen-Schwenningen und Bad Dürrheim. Doch mindestens ein Viertel aller am Markt angebotenen Wohnungen in diesen Orten erfüllen unsere Vorgaben, was für das Sozialgericht ausreichend ist. Momentan besteht keine Veränderungsnotwendigkeit. Dies muss aber im Blick gehalten werden und es muss rechtzeitig auf Veränderungen reagiert werden. Daher kann zusammenfassend festgestellt werden, dass derzeitig der von uns angesetzte angemessene Mietzins nicht angepasst werden muss. Angemessen sind wie bisher in Ein- und Zwei-Personenhaushalte in VillingenSchwenningen und Bad Dürrheim 5,20 €/Quadratmeter. In größeren Wohnungen und in allen anderen Gemeinden im Kreisgebiet sind 4,60 € pro Quadratmeter die Angemessenheitsgrenze. 2. Betriebsnebenkosten: Bei den Betriebskosten ist lediglich der Verbrauch von Wasser- und Abwasser auf die Angemessenheit hin zu überprüfen. Auf alle anderen Kostenbestandteile wie z.B. Grundsteuer, Allgemeinstrom, Hausmeister etc. hat der Hilfeempfänger keinen direkten Einfluss. Deshalb sind hier immer die tatsächlichen Kosten zu übernehmen. Bei Wasser- und Abwasser ist nicht die Höhe der Kosten relevant, sondern der Verbrauch, da die Städte und Gemeinden im Landkreis unterschiedliche Preise haben. Richtwert beim Verbrauch sind 3 m³ pro Person. Bisher wurden auch die Nebenkosten begrenzt. So hat bisher ein Haushalt mit einer Person 47,- €, mit 2 Personen 62,- €, mit 3 Personen 77,- € und mit 4 Personen 92,- € bekommen. Diese Begrenzung ist künftig nicht mehr rechtmäßig. Drucksache Nr. 057/2011 Seite 6 3. Heizkosten: Grundsätzlich sind die tatsächlichen Heizkosten als angemessen zu betrachten, sofern nicht Grenzwerte überschritten werden, die ein unangemessenes Verhalten indizieren. Den in der Regel äußersten Grenzwert bildet nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts das Produkt des Durchschnittswertes des bundesweiten Heizspiegels der letzten drei Jahre für „extrem hohe“ Heizkosten und der angemessenen Wohnfläche nach Quadratmeter zuzüglich eines zu bemessenden Zu- bzw. Abschlages für klimatische Abweichungen von den bundesweiten Durchschnittstemperaturen. Dabei ist auch ein maßgeblicher Faktor, ob die betreffende Wohnung in einem großen Gebäudekomplex zu finden ist oder eher zu einer kleinen Einheit zählt. Dies spielte bislang keine Rolle. Die Durchschnittstemperatur in Baden-Württemberg beträgt ca. 8 Grad Celsius im Jahr. Im Schwarzwald-Baar-Kreis liegt die Durchschnittstemperatur mit nur ca. 6,6 Grad deutlich niedriger. Daher ist ein Aufschlag von 20% zu den oben definierten Höchstwerten angebracht. Dieser Zuschlag wurde auch zu Zeiten, in denen es die sog. Brennstoffbeihilfe nach dem BSHG gab, in dieser Höhe zu den Richtwerten für Baden-Württemberg gewährt. Eine Auswertung von ca. 60 Heizkostenabrechnungen bestätigt den gewählten Ansatz. Ohne den 20%-igen Zuschlag müssten mehr als 1/3 dieser Abrechnungen als unangemessen hoch beschieden werden, mit dem Zuschlag sind es ca. 12 – 15%, was unseres Erachtens realistisch ist und einer gerichtlichen Überprüfung Stand halten wird. In Tabelle 1 haben wir nachfolgend die bisher angesetzten Werte aufgeführt. Aus Tabelle 2 können die zukünftig zu berücksichtigenden angemessenen Grenzwerte entnommen werden. Tabelle 1 Angemessenheit Heizöl bisher Angemessenheit Gas bisher Haushalt mit 1 Person 45 m² jährlich 684,- € Haushalt mit 2 Personen 60 m² jährlich 780,- € Haushalt mit 3 Personen 75 m² jährlich 864,- € Haushalt mit 4 Personen 90 m² jährlich 1032,- € 816,- € 936,- € 1056,- € 1260,- € 45 m² 1 Person jährlich 871,20 € 822,60 € 774,00 € 745,20 € 60 m² 2 Personen jährlich 1.161,60 € 1.096,80 € 1.032,00 € 993,60 € 75 m² 3 Personen jährlich 1.452,00 € 1.371,00 € 1.290,00 € 1.242,00 € 90 m² 4 Personen jährlich 1.742,40 € 1.645,20 € 1.548,00 € 1.490,40 € Tabelle 2: Heizöl Kosten je m² Fläche 100-250 251-500 501-1000 >1000 19,36 € 18,28 € 17,20 € 16,56 € Drucksache Nr. 057/2011 Kosten Gas/Strom je m² Fläche 100-250 251-500 501-1000 >1000 20,04 € 18,96 € 17,88 € 17,24 € 45 m² 1 Person jährlich 901,80 € 853,20 € 804,60 € 775,80 € Seite 7 60 m² 2 Personen jährlich 1.202,40 € 1.137,60 € 1.072,80 € 1.034,40 € 75 m² 3 Personen jährlich 1.503,00 € 1.422,00 € 1.341,00 € 1.293,00 € 90 m² 4 Personen jährlich 1.803,60 € 1.706,40 € 1.609,20 € 1.551,60 € Stellungnahme der Verwaltung: Die Umstellungsarbeiten von der bisherigen getrennten Trägerschaft in eine gemeinsame Einrichtung sind überaus umfangreich und wesentlich schwieriger als bei der Umstellung aus einer bisherigen Arbeitsgemeinschaft heraus. Die Gespräche mit der Agentur für Arbeit waren jedoch äußerst konstruktiv und kooperativ. Dies lässt sich auch eindeutig an den Ergebnissen vieler und schwieriger Aufgabenbereiche ablesen. Beispielhaft benannt werden die Regelungen zur Telefonie, zu den Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten, umfangreiche Regelungen zur Personalkostenabrechnung, Schulungspläne für Mitarbeiter/innen, Raumplanung, Organisation von Einführungsund Übergangszeiten, zur gründungsbegleitenden Vereinbarung, bis hin zur EDV und zur Gestaltung von Vordrucken. Zu diesen und vielen weiteren Bereichen sind entweder bereits gemeinsame Ergebnisse erzielt worden oder stehen konsensfähige Absprachen unmittelbar bevor. Aus Sicht der Landkreisverwaltung sollte die neue Trägerschaft aus mehreren Gründen möglichst frühzeitig umgesetzt werden: - Die Bürger erfahren schneller die Verbesserungen im Vergleich zum jetzigen System. - Die Mitarbeiter sind auf die neue Aufgabe eingestimmt und motiviert. Das notwendige Schulungskonzept wurde erarbeitet und gibt den Mitarbeitern für die neue Aufgabe das nötige Rüstzeug mit auf den Weg. - Das Bildungs- und Teilhabepaket kann in großen Bereichen mit den Daten in der EDV der Arbeitsagentur umgesetzt werden. Diese stehen den kommunalen EDV-Systemen nicht zur Verfügung, so dass in einer Übergangszeit (bis zum 01.01.2012 müssen alle Jobcenter gegründet sein) eine Umsetzung nur mit einem immensen manuellen Aufwand möglich wäre. - Eine frühere Umsetzung bringt für den Landkreis eine Ersparnis. Jede Umstellung, insbesondere in solch einem Ausmaß, bringt (teils unvorhergesehene) Schwierigkeiten und Belastungen für die Bürger und die Mitarbeiter mit sich. Mit den gefundenen Übergangsregelungen können diese relativ gering gehalten werden. Auch ein späterer Start würde keine anderen – besseren – Voraussetzungen hierfür schaffen. Deshalb empfiehlt die Verwaltung den Start des Jobcenter Schwarzwald-Baar-Kreis zum 01.07.2011. Drucksache Nr. 057/2011 Seite 8 Die Verwaltung hält eine „Geschäftsstelle SGB II“ im Landratsamt mit den vorgenannt beschriebenen Aufgaben für absolut notwendig, um seiner Steuerungsund Koordinationsaufgabe in ausreichendem Umfang nachkommen zu können. Nur so können die aus Sicht des Kreises nötigen Weisungen steuernd erlassen werden. Auch aus Gründen der „Interessensvertretung“ in der Trägerversammlung sollte eine solche unterstützende Stelle geschaffen werden. Die Arbeitsagentur wird hierbei von den Fachstellen der Bundesagentur unterstützt. Die Verwaltung wird diese Stelle für den Stellenplan im Hauhaltsentwurf 2012 vorsehen. Die zeitgleiche Umsetzung der neuen Systematik bei der Berechnung der Unterkunftskosten mit dem Start des neuen Jobcenters ist zum Einen notwendig, um den Leistungssachbearbeitern die rechtliche Grundlage ihrer Arbeit zu verschaffen, bringt zudem zum Anderen noch den weiteren Vorteil, dass nur das neue System bei den ohnehin stattfindenden Schulungen geschult werden muss. Auch müssen durch die Zusammenführung der Fälle der beiden Träger alle Fälle überarbeitet werden. In diesem Zuge können die betreffenden Eingaben ohne Doppelarbeiten berücksichtigt werden. Für den Sachbearbeiter wird die Berechnung etwas komplizierter. Es ist nicht mehr erlaubt eine Angemessenheitsmiete pauschal mit allen Neben- und Heizkosten anzusetzen. Die neue Systematik bei der Berechnung der Unterkunftskosten kann im Einzelfall zu veränderten Beträgen führen. Im Ergebnis ist das neue Verfahren etwas komplizierter, aber für die einzelnen Leistungsbereiche gerechter. Durch dieses System entsteht eine größere Vergleichbarkeit der Kosten der einzelnen Leistungsempfänger. Dem Bürger ist es nun nicht mehr möglich, beispielsweise Mehrausgaben bei den Betriebskosten mit den Einsparungen bei den Heizkosten auszugleichen. Dafür erhält er ab sofort fast sämtliche tatsächlichen Betriebsnebenkosten ersetzt. Im Ergebnis dürfte damit der Bürger nicht schlechter fahren als bisher. Durch das in der Region Schwarzwald-Baar-Heuberg und insbesondere im Schwarzwald-Baar-Kreis im Vergleich zu anderen Landkreisen niedrige Mietpreisniveau dürfte durch die neue Systematik voraussichtlich auch keine nennenswerte Kostensteigerung im Bereich Unterkunftskosten auf den Kreis zukommen. Eine genaue Auswirkung auf den Haushalt lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschätzen. Abzuwarten bleibt außerdem, welche Werte der Mietspiegel, den die Stadt Villingen-Schwenningen plant, errechnet, die dann für den Bereich des Stadtgebietes maßgeblich wären. Der Ausschuss für Bildung und Soziales hat dem Kreistag die Einrichtung eines gemeinsamen Jobcenters zum 01.07.2011 in der von der Verwaltung vorgeschlagenen Form, die nachfolgend nochmals dargestellt wird, in seiner Sitzung vom 18.04.2011 einstimmig empfohlen (Drucksache-Nr. 48/2011). Drucksache Nr. 057/2011 Seite 9 Beschlussvorschlag: 1. Der Kreistag beschließt die Einrichtung eines gemeinsamen Jobcenters in der von der Verwaltung vorgeschlagenen Form zum 01.07.2011. 2. Der Kreistag beschließt, eine Stelle für die „Geschäftsstelle SGB II“ in den Stellenplan im Hauhaltsentwurf 2012 aufzunehmen. 3. Der Kreistag nimmt die neue Systematik bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft zur Kenntnis. angesetzter "angemessene" Mietzins Personen qm 1 Orte €/qm Kaltmiete 5,20 € 234,00 € 4,60 € 207,00 € 5,20 € 312,00 € 4,60 € 276,00 € Villingen-Schwenningen 45 qm 1 und Bad Dürrheim 1 in allen anderen Gemeinden 45 qm 1 im Kreisgebiet 2 Villingen-Schwenningen 60 qm 2 und Bad Dürrheim 2 in allen anderen Gemeinden 60 qm 2 im Kreisgebiet 3 75 qm in allen Gemeinden 4,60 € 345,00 € 4 90 qm in allen Gemeinden 4,60 € 414,00 € 5 105 qm in allen Gemeinden 4,60 € 483,00 € 6 120 qm in allen Gemeinden 4,60 € 552,00 € 7 135 qm in allen Gemeinden 4,60 € 621,00 € 8 150 qm in allen Gemeinden 4,60 € 690,00 € 9 165 qm in allen Gemeinden 4,60 € 759,00 € 10 180 qm in allen Gemeinden 4,60 € 828,00 € 11 195 qm in allen Gemeinden 4,60 € 897,00 € 12 210 qm in allen Gemeinden 4,60 € 966,00 € 15 Quelle: eigene Berechnung L~m".b.mt 5 ..hwarl.wald-Bllar-K.., ls Miete I Betriebs- Nebenkosten I Heizkosten Miete/Heizkosten An ....rkutlfl Zu htrielM ... botnkOlt.., sämlliche BetriebsnebenkOlJlen werden ;reit. in lal$id,k;he, HOhe gültig ab 07/11 uboomQo,",_. wotoeI IürWlbfauchsabhlingige 8eIriebsnebenIo0lten WasMJf/lVNnl_ rnax. 3 on> pro PIIfIOO und Monat als .~ lltIt.... -'lravchsunabt"4lng!Qe Betnebsoebenk0l1"" Kosten mM. an1ei1ig Iilf angG'lTltoSSene m> nach ~usNl~~öfI. bezall" _da!! fi)r