Schwarzwald- Baar

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Schwarzwald- Baar
Kreistag
des Schwarzwald-Baar-Kreises
Sitzung am 23.05.2011
Drucksache Nr. 057/2011 öffentlich
Neuorganisation SGB II; Umsetzung Jobcenter im SchwarzwaldBaar-Kreis
Anlagen: 1
Gäste: keine
Sachverhalt:
In der Sitzung des Kreistages am 20.12.2010 wurde beschlossen, dass der
Landkreis mit der Agentur für Arbeit eine Vereinbarung über eine gemeinsame
Einrichtung zur Aufgabenwahrnehmung im Rahmen des SGB II abschließt. Auf die
umfassende Sitzungsvorlage Drucksache-Nr. 134/2010 wird verwiesen.
Beide Partner, der Landkreis und die Agentur für Arbeit, haben sich zügig daran
gemacht, die Umsetzung einzuleiten.
Zunächst wurden die Organisation der gemeinsamen Einrichtung, die Inhalte, die
Entscheidungswege und die Arbeitsabläufe ausgearbeitet. Hierzu wurden mehrere
Arbeitsgruppen, bestehend aus Mitarbeitern beider Träger, eingesetzt. Gegenseitige
Hospitationen fanden statt. Das Personal konnte den freien Stellen zugeordnet
werden. Alle kommunalen Mitarbeiter des SGB II-Bereichs (23,1 Vollzeitstellen)
konnten dabei einer mindestens gleichwertigen Tätigkeit zugewiesen werden.
Nach einem zügigen Fortschritt in den Verhandlungen kann nun ein Start der
gemeinsamen Einrichtung zum 01.07.2011 ins Auge gefasst werden. Die
Schulungen der Mitarbeiter beider Seiten wurden ebenfalls bereits eingeleitet. Bis
zum Start soll in einer Arbeitsgruppe der Übergang und die Zimmerbelegung
festgelegt werden.
Für die Kunden dürfte es nach jetzigem Stand nur geringe Anlaufschwierigkeiten
geben. Zwar werden in der Regel neue Ansprechpartner in Betracht kommen, es
werden aber insgesamt weniger Personen mit einem Fall beschäftigt sein. Für den
Kunden steht fortan ein einheitlicher Ansprechpartner zur Verfügung. Auch die
Telefonie wird nach einer kurzen Übergangszeit komplett vor Ort abgewickelt.
Um die Belastungen für die Kunden möglichst gering zu halten, wurde vereinbart,
dass die Umstellung der Fälle nach und nach erfolgen und bis zum 31.12.2011
abgeschlossen werden soll. Hierzu werden die beiden vorhandenen EDV-Systeme
der Arbeitsagentur und des Landkreises 6 Monate lang parallel betrieben. Zudem
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werden die Amtshilfekräfte und die befristet beschäftigten Mitarbeiter der
Bundesagentur ebenfalls in der Regel bis zum 31.12.2011 im SGB II weiter
beschäftigt.
Damit sich die Abläufe vor Ort einspielen können, wird die Telefonie mit einer
Übergangsfrist zum 01.10.2011 ins Jobcenter vor Ort geholt.
Für die Übergangszeit und den Start der gemeinsamen Einrichtung ist eine
Anschubfinanzierung notwendig. Der Bund stellt hierfür 75,- € pro
Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung (rd. 360.000,- €). Der Kreis hat zusätzlich seinen
kommunalen Finanzierungsanteil (KFA) in Höhe von 15,2 % zu erbringen. Dies sind
rund 64.000,- €. Diese Mittel sind für Fortbildungen, Schulungen, Weiterfinanzierung
der kommunalen EDV, etc. gedacht.
Finanzierung der laufenden Verwaltungskosten:
Personalkosten
Gemein- und
Sachkosten
gesamt
bisher
1.101.800,- €
380.100,- €
Jobcenter
4.423.420,- €
1.739.148,- €
Anteil LKr. (KFA)
1.423.900,- €
6.162.568,- €
936.710,- €
15,2 %
Im Vergleich zur bisherigen getrennten Trägerschaft entstehen dem Landkreis mit
der Umsetzung des SGB II im Jobcenter um ca. 480.000,- €/Jahr geringere
Aufwendungen. Durch einen frühzeitigen Start zum 01.07.2011 kann der Kreis
abzüglich der Kosten für die Anschubfinanzierung daher im Jahr 2011 voraussichtlich
schon rund 176.000 € einsparen (240.000 € für 6 Monate, abzüglich 64.000 €
Kreisanteil Anschubfinanzierung).
Bei den Verhandlungen zur gemeinsamen Einrichtung konnte u.a. auch erreicht
werden, dass sich das Jobcenter künftig an der Finanzierung der
Fachberatungsstelle der AWO für Wohnsitzlose angemessen beteiligt (HHSt.
4350.7020). Abhängig von einem bestimmten Fallaufkommen werden dies jährlich
rd. 5.000 € sein.
Darüber hinaus hat der Landkreis bisher einen Stellenanteil bei der Diakonie zur
Wohnraumvermittlung von SGB II-Empfängern mitfinanziert. Auch hieran wird sich
künftig das Jobcenter beteiligen.
Das Personal, das vom Landkreis zum Jobcenter wechselt, bleibt rechtlich weiterhin
Personal des Landkreises. Aufwendungen, die dem Landratsamt bei der Verwaltung
des kreiseigenen Personals im Jobcenter entstehen, werden vergütet.
In der Anlage 1 ist der aktuelle Entwurf der gründungsbegleitenden Vereinbarung
beigefügt.
Organe der gemeinsamen Einrichtung:
Mit der Arbeitsagentur wurde vereinbart, dass diese den Geschäftsführer des
Jobcenters stellt, der Landkreis den Vorsitzenden der Trägerversammlung und den
stellvertretenden Geschäftsführer.
Geschäftsführer des Jobcenters wird Herr Thomas Dautel werden, der zuvor den
Bereich SGB III bei der Agentur für Arbeit geleitet hat.
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Stellvertretende Geschäftsführerin wird Frau Pia Binkert werden, die bisher
Sachgebietsleiterin SGB II beim Landkreis war. Ihr zugeordnet wird u.a. der gesamte
(Geld-) Leistungsbereich.
Die Trägerversammlung ist zuständig für die Leitlinien der örtlichen
Arbeitsmarktpolitik. Das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm wird in der
Trägerversammlung abgestimmt. Die Trägerversammlung entscheidet zudem über
organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und
personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung.
Die Trägerversammlung hat sechs stimmberechtigte Mitglieder. Jeweils drei
Mitglieder werden von der Agentur für Arbeit und dem Landkreis benannt. Für die
jeweiligen Mitglieder in der Trägerversammlung benennt jeder Träger noch zusätzlich
zwei Stellvertreter.
Da in der Trägerversammlung sehr intensiv auch Fachaufgaben diskutiert werden,
wird von der Verwaltung vorgeschlagen, dass die Vertreter des Landkreises aus den
zuständigen Fachdezernaten kommen. Auch ist der Landkreis Dienstherr für seine
Beschäftigten in der gemeinsamen Einrichtung. Aus diesem Grunde wird
vorgeschlagen, dass der Landrat den Vorsitz der Trägerversammlung übernimmt.
Kraft Gesetz hat der Vorsitzende in bestimmten Angelegenheiten auch doppeltes
Stimmrecht. Er ist zugleich auch der Vertreter des Kreistages in der Versammlung.
Ergänzend sollen der Sozialdezernent sowie der Dezernent für Verwaltung und
Finanzen Mitglied der Trägerversammlung sein. Als Stellvertreter sollen im
Verhinderungsfall der Sozialamtsleiter sowie der Amtsleiter der Kämmerei an den
Sitzungen teilnehmen. Für den Landrat als Vorsitzender der Trägerversammlung soll
im Verhinderungsfall der Sozialdezernent den Vorsitz übernehmen.
In sämtlichen Landkreisen des Regierungspräsidiums Freiburg wird nach Kenntnis
der Verwaltung diese Organisationsform gewählt.
Die gemeinsame Einrichtung richtet einen Beirat gemäß § 18 d SGB II mit höchstens
10 Mitgliedern ein. Der Beirat berät die Einrichtung bei der Auswahl und Gestaltung
der Eingliederungsinstrumente und -maßnahmen. Die Trägerversammlung beruft die
Mitglieder des Beirates auf Vorschlag der Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes,
insbesondere den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Vertretern der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Kammern und berufsständischen
Organisationen. Die Gemeinden sollen beteiligt werden. Hier wird noch überprüft, ob
nicht der bereits bestehende Arbeitskreis zum Europäischen Sozialfonds diese
Aufgabe übernehmen kann (evtl. mit Erweiterungen).
Geschäftsstelle
Die Vertreter des Kreises in der Trägerversammlung benötigen Informationen aus
unterschiedlichen Quellen. Zunächst sind Daten gefragt, die im Bereich Controlling in
der gemeinsamen Einrichtung erhoben und ausgewertet werden. Diese Daten
werden von der Geschäftsführung zum jeweiligen Besprechungspunkt eingebracht.
Es wird aber noch eine weitere Reihe an Daten benötigt. Insbesondere aus den
Gemeinden, aus der Jugendhilfe, aus der Eingliederungs- und Sozialhilfe, vom
Wohnungsmarkt, etc., um über Zukunftsstrategien in der lokalen Arbeitsmarktpolitik
entscheiden zu können. Die BA-Vertreter in der Trägerversammlung bekommen ihre
Unterstützungssysteme von der BA in Nürnberg für ihre Aufgabenbereiche gestellt.
Die Geschäftsführung der örtlichen Arbeitsagentur hat zu diesem Zweck eine Stelle
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zur Führungsunterstützung. Als Gegenstück sollte der Landkreis für seine Vertreter
ein entsprechendes Unterstützungssystem aufbauen.
Auch verbleiben dem Landkreis Aufgaben, die bisher in der getrennten Trägerschaft
übernommen wurden, die jedoch in der neuen Trägerform des Jobcenters so nicht
mehr verortet werden können. Dies sind im Einzelnen:
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Überwachung der Mietsätze, Nebenkosten und Heizkosten im Landkreis,
Anforderung und Auswertung der Daten vom Jobcenter und der
Wohnraumberatungsstelle der Diakonie, Vorbereitung einer Weisung an die
gemeinsame Einrichtung.
Abrechnung und Überwachung der Landkreisaufwendungen mit dem Land
(insbesondere der Unterkunftskosten).
Sicherung / Unterstützung bei der Bereitstellung von Bedarfsgegenständen
und Kontakte zu Anbietern (bspw. „Jumbo“, Verein Bürger helfen Bürgern,
etc.)
Koordinierung und Sicherstellung der kommunalen Eingliederungsleistungen
(Schuldnerberatung, Suchtberatung, Kinderbetreuung, psychosoziale
Betreuung) mit dem Jobcenter
Statistik für Kosten der Unterkunft und Eingliederungsleistungen nach §16a
SGB II.
Koordinationsaufgaben im Zusammenhang mit dem Bildungspaket (neu).
Abrechnungen mit dem Jobcenter (Beteiligung Fachberatung Nichtsesshafte,
Wohnraumvermittlung, etc.)
Monatliche Rechnungsprüfung der Verwaltungskosten (Personal- und
Sachkosten) der gemeinsamen Einrichtung und Bezahlung des kommunalen
Anteils i.H.v. 15,2 %.
Hierfür sowie für die Rückkopplung und die Informationsaufbereitung für die
Kreisvertreter in der Trägerversammlung sollte eine „Geschäftsstelle SGB II“ beim
Landratsamt, angegliedert an das Sozialamt, eingerichtet werden. Dauerhaft könnte
dieser Stellenanteil aus den frei werdenden Mitteln beim Kreis finanziert werden.
Durch den Schritt in die gemeinsame Einrichtung spart der Landkreis im Verhältnis
zur getrennten Trägerschaft, wie oben dargestellt, jährlich etwa 480.000,- €.
Kosten der Unterkunft
In der gemeinsamen Einrichtung ist die Kommune auch weiterhin für den Bereich der
Unterkunftskosten zuständig. Dabei sind die entsprechenden Weisungen vom Kreis
an das Jobcenter zu erteilen.
Für den Start müssen daher diese Weisungen erarbeitet werden. Die zeitgleiche
Umsetzung mit dem Start des neuen Jobcenters ist notwendig, um den
Leistungssachbearbeitern die rechtliche Grundlage ihrer Arbeit zu verschaffen. Da
die Überarbeitung der Sätze erforderlich wurde, konnten in diesem Zuge sowohl die
derzeitigen Sätze im Landkreis überprüft, als auch die mittlerweile neu ergangenen
Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung eingearbeitet werden. So ist das
bisherige angewandte System des Vergleichs der Kaltmiete zur Warmmiete mit einer
einfachen Pauschalierung nicht mehr zulässig. Die Prüfung muss nun in drei
Bereiche unterteilt werden:
1. Kaltmiete
2. Betriebsnebenkosten
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3. Heizkosten
Die neuen Grundsätze gelten sowohl für den Bereich SGB II als auch für den Bereich
des SGB XII, da immer wieder Mischfälle auftreten, die daher gleich zu behandeln
sind.
1. Kaltmiete:
Das Sozialgericht Reutlingen hat in seinem Urteil vom 26.10.2010 das im
Schwarzwald-Baar-Kreis angewandte „schlüssige Konzept“ bestätigt. Sowohl
die Höhe der angemessenen Miete als auch die Beurteilung des geschützten
sozialen Umfelds haben der Prüfung des Gerichts Stand gehalten.
Wichtig für die Beurteilung der angemessenen Mieten ist die kontinuierliche
Prüfung, ob in dem von uns vorgesehenen Preissegment genügend
Wohnraum zur Verfügung steht. Dies wird zum Einen durch die oben
erwähnte Wohnraumvermittlungsstelle gewährleistet, zum Anderen durch
einen regelmäßigen Aktensturz der laufenden Fälle.
Der aktuelle Aktensturz und die Auswertungen der Zeitungen durch die
Wohnraumberatungsstelle über die aktuell angebotenen Wohnungen
bestätigt, dass es für alle Haushalte ausreichend Wohnraum im unteren
Preissegment gibt. Kritisch sind lediglich die Grenzen bei Haushalten mit drei
Personen, und dies insbesondere in Villingen-Schwenningen und Bad
Dürrheim. Doch mindestens ein Viertel aller am Markt angebotenen
Wohnungen in diesen Orten erfüllen unsere Vorgaben, was für das
Sozialgericht ausreichend ist. Momentan besteht keine
Veränderungsnotwendigkeit. Dies muss aber im Blick gehalten werden und es
muss rechtzeitig auf Veränderungen reagiert werden.
Daher kann zusammenfassend festgestellt werden, dass derzeitig der von uns
angesetzte angemessene Mietzins nicht angepasst werden muss.
Angemessen sind wie bisher in Ein- und Zwei-Personenhaushalte in VillingenSchwenningen und Bad Dürrheim 5,20 €/Quadratmeter. In größeren
Wohnungen und in allen anderen Gemeinden im Kreisgebiet sind 4,60 € pro
Quadratmeter die Angemessenheitsgrenze.
2. Betriebsnebenkosten:
Bei den Betriebskosten ist lediglich der Verbrauch von Wasser- und Abwasser
auf die Angemessenheit hin zu überprüfen. Auf alle anderen
Kostenbestandteile wie z.B. Grundsteuer, Allgemeinstrom, Hausmeister etc.
hat der Hilfeempfänger keinen direkten Einfluss. Deshalb sind hier immer die
tatsächlichen Kosten zu übernehmen.
Bei Wasser- und Abwasser ist nicht die Höhe der Kosten relevant, sondern
der Verbrauch, da die Städte und Gemeinden im Landkreis unterschiedliche
Preise haben. Richtwert beim Verbrauch sind 3 m³ pro Person.
Bisher wurden auch die Nebenkosten begrenzt. So hat bisher ein Haushalt mit
einer Person 47,- €, mit 2 Personen 62,- €, mit 3 Personen 77,- € und mit 4
Personen 92,- € bekommen. Diese Begrenzung ist künftig nicht mehr
rechtmäßig.
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3. Heizkosten:
Grundsätzlich sind die tatsächlichen Heizkosten als angemessen zu
betrachten, sofern nicht Grenzwerte überschritten werden, die ein
unangemessenes Verhalten indizieren. Den in der Regel äußersten Grenzwert
bildet nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts das Produkt des
Durchschnittswertes des bundesweiten Heizspiegels der letzten drei Jahre für
„extrem hohe“ Heizkosten und der angemessenen Wohnfläche nach
Quadratmeter zuzüglich eines zu bemessenden Zu- bzw. Abschlages für
klimatische Abweichungen von den bundesweiten Durchschnittstemperaturen.
Dabei ist auch ein maßgeblicher Faktor, ob die betreffende Wohnung in einem
großen Gebäudekomplex zu finden ist oder eher zu einer kleinen Einheit zählt.
Dies spielte bislang keine Rolle.
Die Durchschnittstemperatur in Baden-Württemberg beträgt ca. 8 Grad
Celsius im Jahr. Im Schwarzwald-Baar-Kreis liegt die Durchschnittstemperatur
mit nur ca. 6,6 Grad deutlich niedriger. Daher ist ein Aufschlag von 20% zu
den oben definierten Höchstwerten angebracht. Dieser Zuschlag wurde auch
zu Zeiten, in denen es die sog. Brennstoffbeihilfe nach dem BSHG gab, in
dieser Höhe zu den Richtwerten für Baden-Württemberg gewährt.
Eine Auswertung von ca. 60 Heizkostenabrechnungen bestätigt den
gewählten Ansatz. Ohne den 20%-igen Zuschlag müssten mehr als 1/3 dieser
Abrechnungen als unangemessen hoch beschieden werden, mit dem
Zuschlag sind es ca. 12 – 15%, was unseres Erachtens realistisch ist und
einer gerichtlichen Überprüfung Stand halten wird.
In Tabelle 1 haben wir nachfolgend die bisher angesetzten Werte aufgeführt.
Aus Tabelle 2 können die zukünftig zu berücksichtigenden angemessenen
Grenzwerte entnommen werden.
Tabelle 1
Angemessenheit
Heizöl bisher
Angemessenheit
Gas bisher
Haushalt mit
1 Person
45 m²
jährlich
684,- €
Haushalt mit
2 Personen
60 m²
jährlich
780,- €
Haushalt mit
3 Personen
75 m²
jährlich
864,- €
Haushalt mit
4 Personen
90 m²
jährlich
1032,- €
816,- €
936,- €
1056,- €
1260,- €
45 m²
1 Person
jährlich
871,20 €
822,60 €
774,00 €
745,20 €
60 m²
2 Personen
jährlich
1.161,60 €
1.096,80 €
1.032,00 €
993,60 €
75 m²
3 Personen
jährlich
1.452,00 €
1.371,00 €
1.290,00 €
1.242,00 €
90 m²
4 Personen
jährlich
1.742,40 €
1.645,20 €
1.548,00 €
1.490,40 €
Tabelle 2:
Heizöl
Kosten
je m²
Fläche
100-250
251-500
501-1000
>1000
19,36 €
18,28 €
17,20 €
16,56 €
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Kosten
Gas/Strom je m²
Fläche
100-250
251-500
501-1000
>1000
20,04 €
18,96 €
17,88 €
17,24 €
45 m²
1 Person
jährlich
901,80 €
853,20 €
804,60 €
775,80 €
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60 m²
2 Personen
jährlich
1.202,40 €
1.137,60 €
1.072,80 €
1.034,40 €
75 m²
3 Personen
jährlich
1.503,00 €
1.422,00 €
1.341,00 €
1.293,00 €
90 m²
4 Personen
jährlich
1.803,60 €
1.706,40 €
1.609,20 €
1.551,60 €
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Umstellungsarbeiten von der bisherigen getrennten Trägerschaft in eine
gemeinsame Einrichtung sind überaus umfangreich und wesentlich schwieriger als
bei der Umstellung aus einer bisherigen Arbeitsgemeinschaft heraus.
Die Gespräche mit der Agentur für Arbeit waren jedoch äußerst konstruktiv und
kooperativ. Dies lässt sich auch eindeutig an den Ergebnissen vieler und schwieriger
Aufgabenbereiche ablesen.
Beispielhaft benannt werden die Regelungen zur Telefonie, zu den Arbeitsabläufe
und Zuständigkeiten, umfangreiche Regelungen zur Personalkostenabrechnung,
Schulungspläne für Mitarbeiter/innen, Raumplanung, Organisation von Einführungsund Übergangszeiten, zur gründungsbegleitenden Vereinbarung, bis hin zur EDV
und zur Gestaltung von Vordrucken.
Zu diesen und vielen weiteren Bereichen sind entweder bereits gemeinsame
Ergebnisse erzielt worden oder stehen konsensfähige Absprachen unmittelbar bevor.
Aus Sicht der Landkreisverwaltung sollte die neue Trägerschaft aus mehreren
Gründen möglichst frühzeitig umgesetzt werden:
- Die Bürger erfahren schneller die Verbesserungen im Vergleich zum jetzigen
System.
- Die Mitarbeiter sind auf die neue Aufgabe eingestimmt und motiviert. Das
notwendige Schulungskonzept wurde erarbeitet und gibt den Mitarbeitern für
die neue Aufgabe das nötige Rüstzeug mit auf den Weg.
- Das Bildungs- und Teilhabepaket kann in großen Bereichen mit den Daten in
der EDV der Arbeitsagentur umgesetzt werden. Diese stehen den
kommunalen EDV-Systemen nicht zur Verfügung, so dass in einer
Übergangszeit (bis zum 01.01.2012 müssen alle Jobcenter gegründet sein)
eine Umsetzung nur mit einem immensen manuellen Aufwand möglich wäre.
- Eine frühere Umsetzung bringt für den Landkreis eine Ersparnis.
Jede Umstellung, insbesondere in solch einem Ausmaß, bringt (teils
unvorhergesehene) Schwierigkeiten und Belastungen für die Bürger und die
Mitarbeiter mit sich. Mit den gefundenen Übergangsregelungen können diese relativ
gering gehalten werden. Auch ein späterer Start würde keine anderen – besseren –
Voraussetzungen hierfür schaffen.
Deshalb empfiehlt die Verwaltung den Start des Jobcenter Schwarzwald-Baar-Kreis
zum 01.07.2011.
Drucksache Nr. 057/2011
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Die Verwaltung hält eine „Geschäftsstelle SGB II“ im Landratsamt mit den
vorgenannt beschriebenen Aufgaben für absolut notwendig, um seiner Steuerungsund Koordinationsaufgabe in ausreichendem Umfang nachkommen zu können. Nur
so können die aus Sicht des Kreises nötigen Weisungen steuernd erlassen werden.
Auch aus Gründen der „Interessensvertretung“ in der Trägerversammlung sollte eine
solche unterstützende Stelle geschaffen werden. Die Arbeitsagentur wird hierbei von
den Fachstellen der Bundesagentur unterstützt. Die Verwaltung wird diese Stelle für
den Stellenplan im Hauhaltsentwurf 2012 vorsehen.
Die zeitgleiche Umsetzung der neuen Systematik bei der Berechnung der
Unterkunftskosten mit dem Start des neuen Jobcenters ist zum Einen notwendig, um
den Leistungssachbearbeitern die rechtliche Grundlage ihrer Arbeit zu verschaffen,
bringt zudem zum Anderen noch den weiteren Vorteil, dass nur das neue System bei
den ohnehin stattfindenden Schulungen geschult werden muss.
Auch müssen durch die Zusammenführung der Fälle der beiden Träger alle Fälle
überarbeitet werden. In diesem Zuge können die betreffenden Eingaben ohne
Doppelarbeiten berücksichtigt werden.
Für den Sachbearbeiter wird die Berechnung etwas komplizierter. Es ist nicht mehr
erlaubt eine Angemessenheitsmiete pauschal mit allen Neben- und Heizkosten
anzusetzen. Die neue Systematik bei der Berechnung der Unterkunftskosten kann im
Einzelfall zu veränderten Beträgen führen. Im Ergebnis ist das neue Verfahren etwas
komplizierter, aber für die einzelnen Leistungsbereiche gerechter. Durch dieses
System entsteht eine größere Vergleichbarkeit der Kosten der einzelnen
Leistungsempfänger.
Dem Bürger ist es nun nicht mehr möglich, beispielsweise Mehrausgaben bei den
Betriebskosten mit den Einsparungen bei den Heizkosten auszugleichen. Dafür
erhält er ab sofort fast sämtliche tatsächlichen Betriebsnebenkosten ersetzt. Im
Ergebnis dürfte damit der Bürger nicht schlechter fahren als bisher.
Durch das in der Region Schwarzwald-Baar-Heuberg und insbesondere im
Schwarzwald-Baar-Kreis im Vergleich zu anderen Landkreisen niedrige
Mietpreisniveau dürfte durch die neue Systematik voraussichtlich auch keine
nennenswerte Kostensteigerung im Bereich Unterkunftskosten auf den Kreis
zukommen. Eine genaue Auswirkung auf den Haushalt lässt sich zum jetzigen
Zeitpunkt noch nicht abschätzen. Abzuwarten bleibt außerdem, welche Werte der
Mietspiegel, den die Stadt Villingen-Schwenningen plant, errechnet, die dann für den
Bereich des Stadtgebietes maßgeblich wären.
Der Ausschuss für Bildung und Soziales hat dem Kreistag die Einrichtung eines
gemeinsamen Jobcenters zum 01.07.2011 in der von der Verwaltung
vorgeschlagenen Form, die nachfolgend nochmals dargestellt wird, in seiner Sitzung
vom 18.04.2011 einstimmig empfohlen (Drucksache-Nr. 48/2011).
Drucksache Nr. 057/2011
Seite 9
Beschlussvorschlag:
1. Der Kreistag beschließt die Einrichtung eines gemeinsamen Jobcenters in der
von der Verwaltung vorgeschlagenen Form zum 01.07.2011.
2. Der Kreistag beschließt, eine Stelle für die „Geschäftsstelle SGB II“ in den
Stellenplan im Hauhaltsentwurf 2012 aufzunehmen.
3. Der Kreistag nimmt die neue Systematik bei der Berechnung der Kosten der
Unterkunft zur Kenntnis.
angesetzter "angemessene" Mietzins
Personen
qm
1
Orte
€/qm
Kaltmiete
5,20 €
234,00 €
4,60 €
207,00 €
5,20 €
312,00 €
4,60 €
276,00 €
Villingen-Schwenningen
45 qm
1
und Bad Dürrheim
1
in allen anderen Gemeinden
45 qm
1
im Kreisgebiet
2
Villingen-Schwenningen
60 qm
2
und Bad Dürrheim
2
in allen anderen Gemeinden
60 qm
2
im Kreisgebiet
3
75 qm
in allen Gemeinden
4,60 €
345,00 €
4
90 qm
in allen Gemeinden
4,60 €
414,00 €
5
105 qm
in allen Gemeinden
4,60 €
483,00 €
6
120 qm
in allen Gemeinden
4,60 €
552,00 €
7
135 qm
in allen Gemeinden
4,60 €
621,00 €
8
150 qm
in allen Gemeinden
4,60 €
690,00 €
9
165 qm
in allen Gemeinden
4,60 €
759,00 €
10
180 qm
in allen Gemeinden
4,60 €
828,00 €
11
195 qm
in allen Gemeinden
4,60 €
897,00 €
12
210 qm
in allen Gemeinden
4,60 €
966,00 €
15
Quelle: eigene Berechnung
L~m".b.mt
5 ..hwarl.wald-Bllar-K.., ls
Miete I Betriebs- Nebenkosten I Heizkosten
Miete/Heizkosten
An ....rkutlfl Zu htrielM ... botnkOlt..,
sämlliche BetriebsnebenkOlJlen werden ;reit. in lal$id,k;he, HOhe
gültig ab 07/11
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IürWlbfauchsabhlingige 8eIriebsnebenIo0lten WasMJf/lVNnl_ rnax. 3 on> pro PIIfIOO und Monat als .~ lltIt....
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