KSBV-Satzung
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KSBV-Satzung
KSBV-Satzung A. VEREIN §1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr 1.1. Der Verein trägt den Namen Kölner Speed Badminton Verein 2010. 1.2. Die Vereins-Abkürzung lautet KSBV. 1.3. Der Sitz des Vereins ist Köln. 1.4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 1.5. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen. 1.6. Der Verein führt den Namenszusatz "eingetragener Verein" in abgekürzter Form "e.V.“ §2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze des Vereins 2.1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-, Wettkampf-, Gesundheits-, Senioren- und Leistungssport), insbesondere die Förderung der Sportart Speed Badminton und der hiermit im Zusammenhang stehenden Interessen. 2.2. Der Verein verfolgt keine politischen, religiösen und militärischen Zwecke. 2.3. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch: - die Ermöglichung Wettkämpfen, regelmäßigen sportlichen Trainings und der Teilnahme an - den Aufbau eines umfassenden, auf die Sportart Speed Badminton bezogenen, Sportangebotes, - die Durchführung und Teilnahme an Sportveranstaltungen. § 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung 3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 3.2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vorstandsmitglieder gemäß § 17 der Satzung sind jedoch berechtigt, sofern es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, sich Aufwandsentschädigungen aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG zu zahlen. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen. 3.3. 3.4. § 4 Verbandsmitgliedschaft 4.1. Der Verein ist Mitglied in dem für Speed Badminton zuständigen Deutschen Speed Badminton Verband e.V., im Badminton-Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., im StadtSportBund Köln e.V. sowie im Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. 4.2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen des Deutschen Speed Badminton Verbandes e.V. sowie des StadtSportBundes Köln e.V. als verbindlich an. 4.3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen des Deutschen Speed Badminton Verbandes e.V. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den Deutschen Speed Badminton Verband e.V. B. VEREINSMITGLIEDSCHAFT § 5 Mitgliedschaften 5.1. Der Verein besteht aus: a) ordentlichen Mitgliedern (alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter), b) außerordentlichen Mitgliedern (die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins), c) Ehrenmitgliedern. 5.2. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s, die damit zugleich die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Verpflichtungen aus der Vereinszugehörigkeit des Minderjährigen übernehmen. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit. 5.3. Personen mit rassistischen, neonazistischen, rechts- bzw. linksradikalen politischen Ansichten ist die Mitgliedschaft untersagt. 5.4. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand gemäß § 17 der Satzung. 5.5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden und ist nicht anfechtbar. 5.6. Ein Mitglied kann die zeitweilige passive Mitgliedschaft schriftlich beim Gesamtvorstand beantragen, wobei der Vorstandsvorsitzende der Ansprechpartner ist. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Die Gründe für die beantragte passive Mitgliedschaft hat das beantragende Mitglied glaubhaft zu machen. Dazu kann es z. B. Belege zusammen mit dem Antrag einreichen. 5.7. Bei erfolgreicher Glaubhaftmachung der Gründe (gemäß Punkt 5.6. der Satzung) hat der Vorstandsvorsitzende im Namen des Gesamtvorstandes dem beantragenden Mitglied die passive Mitgliedschaft zuzuerkennen und teilt dies dem beantragenden Mitglied schriftlich mit. 5.8. Die Mitgliedschaft in anderen Speed Badminton – Vereinen, - Abteilungen und Spielervereinigungen ist grundsätzlich nicht gestattet. 5.9. Der Vorstand kann jedoch aufgrund eines entsprechenden schriftlichen Antrages des betreffenden Mitglieds eine weitere Mitgliedschaft i.S.d. Punktes 5.8 in Ausnahmefällen genehmigen. 5.10. Bei der Beantragung der Ausnahmegenehmigung ist dem Vorstand zu versichern, dass das beantragende Mitglied keine Werbung im KSBV oder in der Öffentlichkeit für die andere Organisation gemäß Punkt 5.8 betreibt und an Speed Badminton – Turnieren sowie - Lehrgängen nicht als Mitglied der anderen Organisation i.S.d. Punktes 5.8 teilnimmt. 5.11. Ein Anspruch auf Genehmigung einer Mitgliedschaft i.S.d. Punktes 5.8 besteht nicht. Die Ablehnung des Antrages gemäß Punkt 5.9 muss nicht begründet werden und ist nicht anfechtbar. Sowohl die Genehmigung als auch die Ablehnung einer weiteren Mitgliedschaft i.S.d. Punktes 5.8 erfolgt schriftlich gegenüber dem Antragsteller. 5.12 Sofern eine Genehmigung i.S.d. Punktes 5.9 nicht oder nicht mehr vorliegt, kann ein Verstoß gegen Punkt 5.8 den Ausschluss des betreffenden Mitglieds aus dem KSBV gemäß § 7 der Satzung zur Folge haben. 5.13 Eine Genehmigung i.S.d. Punktes 5.9 ist umgehend vom Vorstand schriftlich zu widerrufen, wenn diesem die Verletzung der Versicherung i.S.d. Punktes 5.10 bekannt wird. Im Falle des Widerrufes der Genehmigung gilt Punkt 5.12 entsprechend. § 6 Austritt der Mitglieder 6.1. Die Mitgliedschaft endet durch a) Austritt aus dem Verein (schriftliche Kündigung), b) Streichung aus der Mitgliederliste, c) Tod der natürlichen Person / Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. oder d) Ausschluss gemäß § 7 der Satzung. 6.2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung mit persönlicher Unterschrift, ggf. entsprechend § 5.2 der Satzung, gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende zu erklären. 6.3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist. 6.4. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. 6.5. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod des Mitgliedes bzw. dem Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person oder mit der Löschung des Vereins. 6.6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. § 7 Ausschluss von Mitgliedern 7.1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. In diesem Fall hat der Gesamtvorstand das Mitglied vor dem Ausschluss anzuhören. 7.2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. 7.3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden. 7.4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit. 7.5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. 7.6. Der Beschluss des Gesamtvorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen. 7.7. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. § 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder 8.1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 8.2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. 8.3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere: - die Mitteilung von Anschriftenänderungen, - Änderungen der Bankverbindung, - Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z. B. Beendigung der Schulausbildung oder des Studiums, Beendigung des Wehrdienstes). 8.4. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Punkt 8.3. der Satzung nicht mitteilt, gehen nicht zulasten des Vereins und können diesem nicht entgegen gehalten werden. 8.5. Der Verein kann für die seinen Mitgliedern entstehenden Personen-, Sach- und Vermögensschäden nur haftbar gemacht werden, soweit er selbst Versicherungsschutz genießt. § 9 Stimmrecht und Wählbarkeit 9.1. Die Mitglieder haben im Rahmen der Satzung das Recht, an den satzungsgemäßen Versammlungen teilzunehmen und dort das aktive Wahlrecht auszuüben. 9.2. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. 9.3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 9.4 Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. 9.5. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. § 10 Beitragsleistungen und –pflichten, Umlagen 10.1. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen für den Verein. 10.2. Die Beiträge sind vierteljährlich per Banklastschrift zu Beginn eines Quartals im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten. 10.3. Die Höhe aller Zahlungen und deren Zahlweise und Fälligkeit wird vom Gesamtvorstand beschlossen und in der Beitragsordnung veröffentlicht. Der Beschluss tritt mit Beginn des auf die Beschlussfassung folgenden Monats in Kraft. 10.4. In begründeten Fällen kann der Gesamtvorstand Umlagen beschließen. 10.5. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen sowie abzuändern und darin weitere Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln. 10.6. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen und Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein. 10.7. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt. 10.8. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden. 10.9. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen. 10.10. Bei Neumitgliedern wird der Mitgliedsbeitrag für den Eintrittsmonat und die darauf folgenden restlichen Monate des Eintritts-Quartals u.U. abweichend von Punkt 10.2. der Satzung nach Beginn der Mitgliedschaft per Banklastschrift eingezogen. § 11 Mahnung und Verzug 11.1. Werden die vierteljährlich fälligen Zahlungen nicht geleistet und werden diese nicht innerhalb von 14 Tagen auf das Vereinskonto überwiesen, befindet sich das Mitglied im Zahlungsverzug. 11.2. Für jede infolge des Zahlungsverzuges erforderliche Mahnung kann eine angemessene Gebühr erhoben werden. 11.3. Befindet sich ein Mitglied mit seinen Beiträgen im Zahlungsverzug, sind die folgenden Mitgliederrechte bis zum Zahlungseingang eingeschränkt: – Das Mitglied ist nicht mehr berechtigt, am Trainings- und Wettkampfbetrieb des Vereins teilzunehmen. – Das Stimmrecht des Mitglieds ruht. 11.4. Im Übrigen ist der Verein befugt, ausstehende Forderungen bei den Mitgliedern gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch entstehenden Kosten und Gebühren sind durch das säumige Mitglied zu tragen. 11.5. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. Sämtliche, durch Mahnungen und nicht bezahlte Monatsbeiträge entstandene Kosten sind von dem Mitglied zu tragen. 11.6. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. 11.7. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. 11.8. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss. § 12 Ehrenmitglieder 12.1. Auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern bis zum Widerruf ernennen. 12.2. Ehrenmitglieder besitzen Mitgliedsbeiträgen befreit. Stimmrecht und sind von der Entrichtung von C. ORGANE Die Organe des Vereins sind 1. der Gesamtvorstand und der (darin enthaltende) Vorstand (§§ 14 - 17 der Satzung), 2. die Mitgliederversammlung (§§ 18 - 19 der Satzung), 3. der Kassenprüfer. § 13 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse 13.1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. 13.2. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. 13.3. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen. 13.4. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. DER VORSTAND § 14 Gesamtvorstand 14.1. Der Gesamtvorstand des Vereins setzt sich zusammen aus: - den zwei Mitgliedern des Vorstandes nach § 26 BGB bzw. Punkt 17 der Satzung - und ggf. bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern. 14.2. Eine Personalunion ist unzulässig. 14.3. Der Gesamtvorstand wird für 4 Geschäftsjahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bzw. einzelne Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand / ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. 14.4. Die Mitgliederversammlung wählt nur auf Vorschlag des Vorstandes nach § 26 BGB bzw. Punkt 17 der Satzung die weiteren Vorstandsmitglieder gemäß Punkt 14.1. der Satzung in den Gesamtvorstand. 14.5. Die Aufgabenverteilung und die Zuständigkeiten innerhalb des Gesamtvorstandes legt dieser aufgabenabhängig in eigener Zuständigkeit fest und kann die erforderlichen Einzelheiten in einer Geschäftsordnung des Gesamtvorstandes regeln, die den Mitgliedern des Vereins dann zur Einsicht bereitzustellen ist. 14.6. Die Aufgaben des Vorstands nach § 26 BGB und nach Punkt 17 der Satzung bleiben unberührt. 14.7. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme. 14.8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als (Gesamt-) Vorstandsmitglied. 14.9. Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, einberufen. 14.10. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 14.11. Die Amtszeit jedes Vorstandsmitgliedes endet abweichend von Punkt 14.3 bzw. bezüglich des Vorstandes gemäß § 26 BGB auch abweichend von Punkt 17.3 bereits vor Ablauf von vier Jahren, wenn das betreffende Vorstandsmitglied auf einer Mitgliederversammlung seinen Rücktritt erklärt. Der Rücktritt hat keine Auswirkungen auf die Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder. Die Mitglieder wählen auf der Mitgliederversammlung (ggf. nach Vorschlag des Vorstandes gemäß Punkt 14.4. der Satzung) ein neues Vorstandsmitglied in der Funktion des ausscheidenden. Die Amtszeit des neuen Vorstandsmitgliedes ist jedoch auf die noch verbleibende der übrigen Vorstandsmitglieder des Gesamtvorstandes begrenzt. § 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstands 15.1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. 15.2. Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, - Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, - Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung, - Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, - Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste, - Ausschluss von Mitgliedern, - Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung, Buchführung, Erstellung des - Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung, - Bericht über die Tätigkeiten an die Mitgliederversammlung. 15.3. Der Gesamtvorstand kann zur Verfolgung besonderer Zwecke geeignete Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen und ihnen entsprechende Weisungen bzw. Vollmachten erteilen. Gegenüber der Mitgliederversammlung trägt der Gesamtvorstand die Verantwortung für diese Mitglieder. § 16 Vorstandssitzungen des Gesamtvorstandes 16.1. Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorstandsvorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. 16.2. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind, es sei denn, dass alle nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Mitglieder fehlen. Der Gesamtvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorstandsvorsitzenden. 16.3. Mitglieder des Vorstandes sind von der Entscheidung in einer Sache ausgeschlossen, wenn sie befangen sind. Wird Befangenheit geltend gemacht, so entscheiden darüber die übrigen Mitglieder des Vereins unter Ausschluss der/des Betroffenen in einer Mitgliederversammlung. Zur Annahme der Befangenheit der/des Betroffenen bedarf es dabei der Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder. § 17 Vorstand gem. § 26 BGB 17.1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind zwei gleichberechtigte Mitglieder (Vorstandsvorsitzender und 2. Vorstandsvorsitzender genannt), mit der Maßgabe, dass sie gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten können. 17.2. Die Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung wählen mit einfacher Mehrheit einen Vorstandsvorsitzenden und einen 2. Vorstandsvorsitzenden. Die Wiederwahl des Vorstandsvorsitzenden / 2. Vorstandsvorsitzenden durch die Mitgliederversammlung ist unbegrenzt häufig möglich. 17.3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. 17.4. Die nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder müssen im Zeitpunkt ihrer Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. 17.5. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 700,00 Euro sowie jeglicher Art von Grundstücksgeschäften verpflichtet ist, die Zustimmung der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit einzuholen. 17.6. Die gesetzlichen Vorstandsmitglieder gemäß Selbstkontrahierungsverbot i.S.d. § 181 BGB befreit. § 26 BGB sind vom DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG § 18 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung 18.1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins. 18.2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt mindestens der Textform gemäß § 126 b BGB entsprechend durch den Gesamtvorstand. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Gesamtvorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen. 18.3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Gesamtvorstand einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt haben oder dies im Vereinsinteresse angezeigt ist. Für außerordentliche Versammlungen bestehen die gleichen Befugnisse und Vorgaben wie bei ordentlichen Versammlungen. 18.4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist grundsätzlich unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 18.5. Stimmberechtigt mit einer Stimme sind alle Vereinsmitglieder – auch Ehrenmitglieder -, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 18.6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen und Beschlüsse über Auflösung und/oder Verschmelzung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen und gilt ansonsten als nicht erteilt. 18.7. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall einem anderen Gesamtvorstandsmitglied; der Vorstand ist zudem berechtigt, ggf. eine dritte Person mit der Versammlungsleitung zu betrauen. 18.8. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. 18.9. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Gesamtvorstand mindestens der Textform gemäß § 126 b BGB entsprechend mit Begründung vorliegen. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Spätere Anträge können nur dann behandelt werden, wenn die Dringlichkeit ihrer Behandlung von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen bejaht wird. 18.10. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen. 18.11. Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden. 18.12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 19 Aufgaben der Mitgliederversammlung Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme der (Jahres-) Berichte des (Gesamt-) Vorstandes, b) Entlastung und Wahl des (Gesamt-) Vorstandes, c) Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers, d) Wahl des Kassenprüfers, e) Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, f) Beschlussfassung über eingereichte Anträge, g) Wahl von Mitgliedern für Ausschüsse, h) Verabschiedung von Vereinsordnungen und Richtlinien, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstandes fallen, i) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen nach § 12, j) Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen, k) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung/Fusion des Vereins, l) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben. Der Kassenprüfer § 20 Kassenprüfer 20.1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren einen Kassenprüfer, der nicht dem (Gesamt-)Vorstand oder einem Ausschuss angehören darf. 20.2. Der Kassenprüfer hat die Kasse / das Konto des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Gesamtvorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. 20.3. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Gesamtvorstandes. 20.4. Punkt 14.11. der Satzung gilt entsprechend für den Kassenprüfer. D. Sonstige Bestimmungen § 21 Satzungsänderungen 21.1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Erwähnung in der Satzung. 21.2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstandsvorsitzenden mindestens der Textform gemäß § 126 b BGB entsprechend eingereicht werden oder, sofern der Vorstandsvorsitzende selbst solche Anträge stellt, durch den Vorstandsvorsitzenden den übrigen Mitgliedern mindestens der Textform gemäß § 126 b BGB entsprechend mitgeteilt werden. 21.3. Der Vorstand gemäß § 26 BGB wird ermächtigt, ggf. Änderungen und Ergänzungen der beim Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister eingereichten Satzungsänderungen/Satzungsneufassungen, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wurden, wie vom Amtsgericht vorgeschlagen oder verlangt vorzunehmen. § 22 Vereinsordnungen Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen: a) Beitragsordnung, b) Geschäftsordnung, c) Ehrenordnung d) und ggf. weitere. E. SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 23 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall 23.1. Die Auflösung / Verschmelzung / Umwandlung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 23.2. Die Mitgliederversammlung ist bezüglich der Auflösung des Vereins und dessen Vermögen beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann auch bei Unterschreiten der 2/3-Anwesenheitsgrenze der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. 23.3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. 23.4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (23.2) zu enthalten. 23.5. Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. 23.6. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorstand nach § 26 BGB als die Liquidatoren des Vereins bestellt. 23.7. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem StadtSportBund Köln e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat. 23.8. Abweichend von Punkt 23.7 der Satzung fällt das Vereinsvermögen an eine andere Organisation, wenn die Mitgliederversammlung dies im Zusammenhang mit der Auflösung des Vereins beschließt und wenn die im Beschluss namentlich zu bezeichnende Organisation die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeitsverordnung erfüllt. 23.9. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören. des noch vorhandenen 23.10. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. § 24 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.