KÜNG MAGDALENA, Juristische Elemente der Organisation
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KÜNG MAGDALENA, Juristische Elemente der Organisation
HS 2015 Blockseminar Migrationsrecht (Ausländer- und Asylrecht, Schengen, Freizügigkeitsrecht) Prof. Dr. Stephan Breitenmoser / Prof. Dr. Peter Uebersax Juristische Elemente der Organisation FRONTEX Die rechtlichen Grundlagen und die Vorwürfe der Menschenrechtsverletzung Abgegeben: 24.12.2015 Magdalena Küng | Waltenschwilerstrasse 3 | 5610 Wohlen 079 193 90 41 | [email protected] 13-064-902 | Rechtswissenschaften und Soziologie, 5 . Semester Inhalt I. Literaturverzeichnis ........................................................................................................ III II. Materialverzeichnis ......................................................................................................... VI III. Abkürzungsverzeichnis .................................................................................................... X IV. Juristische Elemente der Organisation FRONTEX ...................................................... 1 A. Einleitung........................................................................................................................... 1 B. Die Agentur FRONTEX ................................................................................................... 2 1. Vorgeschichte ..................................................................................................................... 2 2. Errichtung einer europäischen Grenzschutzagentur ........................................................... 3 3. Rechtsgrundlagen................................................................................................................ 5 3.1. Neuerungen durch den Vertrag von Lissabon.............................................................. 6 3.2. Die FRONTEX-Verordnungen .................................................................................... 7 3.3. Reglemente und Handbücher ..................................................................................... 10 4. Wirkung und Operationen................................................................................................. 12 4.1. Joint Operations ......................................................................................................... 13 4.2. Return und Joint Return Operations .......................................................................... 13 4.3. RABITS ..................................................................................................................... 13 5. Die Verbindlichkeit der Menschenrechte ......................................................................... 14 6. Rechtsschutz ..................................................................................................................... 15 Kritik an FRONTEX ...................................................................................................... 16 C. 1. Allgemeinheit.................................................................................................................... 16 2. Verletztes Menschenrecht bei FRONTEX-Aktivitäten .................................................... 17 2.1. Non-refoulement-Gebot ............................................................................................. 17 2.2. Kollektivausweisung .................................................................................................. 19 2.3. Recht auf Ausreise ..................................................................................................... 19 3. V. Der Fall Khlaifia et al. gegen Italien ................................................................................ 20 D. EU-Kommissionsvorschlag vom 15.12.2015 für eine neue Grenzpolizei ................... 22 E. Zusammenfassung und Fazit ......................................................................................... 23 Unterschrift und Selbständigkeitserklärung ...................................................................... 25 II I. Literaturverzeichnis BREITENMOSER, STEPHAN/ WEYENETH, ROBERT Europarecht unter Einbezug des Verhältnisses Schweiz-EU 2. Aufl., Zürich 2014 DUCROQUETZ, ANNE-LISE L'expulsion des étrangers en droit international et européen, Lille 2007 GRABENWARTER, CHRISTOPH/ BREUER, MARTEN Europäischer Grundrechteschutz, Baden-Baden 2014 GUILD, ELSPETH Das Recht auf Ausreise aus einem Land, Thesenpapier des Menschenrechtskommissars des Europarats, Strassburg 2014 HAARHUIS, DANIELA Menschenrechtliche Herausforderungen an Frontex: Die europäische Grenzschutzagentur ein Jahr nach der »Hirsi« Entscheidung des EGMR, in: Asylmagazin, 1-2, 2013, S.1016 HECK, GERDA Die Rolle der europäischen Grenzschutzagentur Frontex, in: Markus Ottersbach/Claus-Ulrich Prölß (Hrsg.), Flüchtlingsschutz als globale und lokale Herausforderung, Wiesbaden 2011, S.71ff. HESSE, JOACHIM JENS Staatsversagen? Bankrotterklärung Europas? Anmerkungen zur Flüchtlingskrise, in: ZSE Zeitschrift für Staats- und Europawissenschaften, Vol. 3, 2015, S.336-355 HRUSCHKA, CONSTANTIN Grenzschutzrecht in Dublin Verfahren, in: Breitenmoser (Hrsg.) et al., Rechtsschutz bei Schengen und Dublin, Zürich 2013 KASPAREK, BERND Borders and Populations in Flux: Frontex’s Place in the European Union’s Migration Management, in: Martin Geiger/Antoine Pécoud, The Politics of International Migration Management, S.119ff. (zit. KASPAREK, Borders and Populations) KASPAREK, BERND Frontex und die Europäischen Aussengrenzen, in: IMIMaterialien gegen Krieg, Repression und für andere Verhältnisse: Was ist Frontex (Broschüre), Vol. 4, 5.02.08, S.9ff. (zit. KASPAREK, Frontex und die Aussengrenzen) KELLERHANS ANDREAS/ BAUMGARTNER TOBIAS/TRÜTEN DIRK Europarecht in a nutshell, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2011 LUHMANN, NIKLAS Die Beobachtung der Beobachter im politischen System: zur Theorie der Öffentlichen Meinung, in: Jürgen Wilke (Hrsg.), Öffentliche Meinung, München 1992, S.77-86 III MONAR, JÖRG Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in: von Bogdandy, Armin/Jürgen Bast (Hrsg.): Europäisches Verfassungsrecht – Theoretische und dogmatische Grundzüge, 2. Aufl., Berlin Heidelberg 2009 (zit. MONAR, RFSR) MONAR, JÖRG Justice and Home Affairs in the EU Constitutional Treaty. What added value for the Area of Freedom, Security and Justice?, in: European Constitutional Law Review, Vol. 1, Juni 2005, S.226-246 (zit. MONAR, Justice) MONAR, JÖRG The EU’s growing role in the external AFSJ domain: factors, framework and forms of action. Cambridge Review of International Affairs, 27, 2014, S. 147-166 (zit. MONAR, EU’s role) MÖLLERS, ROSALIE Wirksamkeit und Effektivität der Europäischen Agentur Frontex, Frankfurt 2010 NEUMANN, SIMON Die Europäische Grenzschutzagentur Frontex: integrierter Aussengrenzschutz und humanitäre Standards, Hochschulschrift, Berlin 2014 SPESCHA MARC/KERLAND ANTONIA/BOLZI PETER Handbuch zum Migrationsrecht, 2. Aufl., Zürich 2015 SEEHASE, JULIANE Die Grenzschutzagentur FRONTEX: Chance oder Bedrohung für den Europäischen Flüchtlingsschutz, Hochschulschrift, Baden-Baden 2013 STREINZ, RUDOLF (HRSG.) ET AL. EGV/EUV, Vertrag über die Europäische Union und Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, München 2003 (zit. Streinz EGV/EUV) STREINZ, RUDOLF (HRSG.) ET AL. EUV/AEUV, Vertrag über die Europäische Union und Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, 2. Aufl., München 2012 (zit. STREINZ EUV/AEUV) Internetquellen EUROPÄISCHE UNION Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen, online unter: http://europa.eu/abouteu/agencies/regulatory_agencies_bodies/policy_agencies/front ex/index_de.htm (Stand: 22.12.15) KASPAREK, BERND Frontex. Kritiken, Konzeptionen, Konstruktionen, in: Heinrich-Böll-Stiftung (Hrsg.), Border politics. Migration in the Mediterranian. Online unter: https://heimatkunde.boell.de/2009/06/18/frontex-kritikenkonzeptionen-konstruktionen (Stand: 22.12.15) (zit. KASPAREK, Frontex) IV KSMM FRONTEX VEGA Children concept: A Seminar on raising awareness of children at risk, online unter: http://www.ksmm.admin.ch/ksmm/de/home/aktuell/agenda/20 14/2014-11-04.html (Stand: 20.12.15) LAITINEN/BKA DEUTSCHLAND Präsentation Laitinen, online unter: http://www.bka.de/nn_205960/SharedDocs/Downloads/DE/Pu blikationen/Herbsttagungen/2006/herbsttagung2006laitinenPr aesentation.html (Stand: 22.12.15) (zit. LAITINEN, FRONTEX) PRO ASYL Geplante Frontex-Verordnung, online unter: http://www.proasyl.de/de/news/detail/news/geplante_frontex_ verordnung_eu_will_das_abdraengen_von_fluechtlingen_zur_ norm_erklaeren/ (Stand: 17.12.2015) (zit. PRO ASYL, Pushed Back) PRO ASYL Pushed Back: Systematische Menschenrechtsverletzungen an den griechisch-türkischen See- und Landgrenzen, Frankfurt am Main, 2014 SCHMITT, DESIRÉE Analyse des EGMR-Urteils „Khlaifia and others v. Italy“ (App. No. 16483/12 – „Lampedusa-Urteil“), Jean-MonnetSaar/Europarecht, online unter: http://jean-monnetsaar.eu/?p=898, (Stand: 22.12.15) KSMM FRONTEX VEGA Children concept: A Seminar on raising awareness of children at risk, online unter: http://www.ksmm.admin.ch/ksmm/de/home/aktuell/agenda/20 14/2014-11-04.html (Stand: 20.12.15) UNHCR Mid Year Trends 2015, online unter: http://www.unhcr.de/service/zahlen-und-statistiken.html (Stand: 17.12.2015) V II. Materialverzeichnis International Internationales Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, SR 0.142.30 (Genfer Flüchtlingskonvention) Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, SR 0.103.2 (UNO-II) Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) inkl. Zusatzprotokolle, SR. 0.101 Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984, SR. 0.105 EU Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (nicht im Amtsblatt veröffentlicht) vom 25. März 1957 Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), ABI. C 325 vom 24. Dezember 2002, S. 1 Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union (EUV), ABI. C 83 vom 30. März 2010, S. 13 Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABI. C 115 vom 9. September 2008, S. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000, ABI. C 326 vom 26. Oktober 2012, S. 391 Schengen Übereinkommen vom 14. Juni 1985 (SÜ), ABI. L 239 vom 22. September 2000 VI Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 (SDÜ), ABI L. 239 vom 22. September 2000, S. 19 Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Reates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens. (EURODAC-Verordnung), ABI L 316 vom 15. Dezember 2000, S. 1 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Unterzeichnerstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Unterzeichnerstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (Dublin-II-Verordnung), ABI. L 50 vom 25. Februar 2003, S. 1 und (Dublin-IIIVerordnung), ABI. L 180 vom 09. Juni 2013, S. 31 Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX-Verordnung), ABI L 349 vom 25. November 2004 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABI. 105 vom 13. April 2006, S. 1 Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für die Grenzsicherungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten (RABIT-Verordnung), ABI. L 199 vom 31. Juli 2007, S. 30 Verordnung (EU) Nr. 1168/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) 2007/2004 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX-Verordnung), ABI. L 304 vom 22. November 2011, S. 1 VII Proposal for a Regulation of the European Parliament and the of the council on the European Border and Coast Guard and repealing Regulation (EC) No 2007/2004, Regulation (EC) No 863/2007 and Council Decision 2005/267/EC, COM(2015) 671 final, 15. Dezember 2015 Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the council on a European travel document for the return of illegally staying third-country nationals, COM(2015) 668 final, 15. Dezember 2015 Schweiz Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes vom 26. Oktober 2004 (SAA), SR. 0.362.31 Botschaft über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung zur Errichtung von FRONTEX und der RABIT-Verordnung (Weiterentwicklung des SchengenBesitzstands) vom 13. Februar 2008, BBI. 2008 1455 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung zur Errichtung von FRONTEX und der RABIT-Verordnung (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) vom 3. Oktober 2008, AS 2009 4583 Interpellation und Antwort 15.3486 Amarelle Cesla vom 15. August 2015: Operation Triton. Ist Frontex wirklich in der Lage, humanitäre Rettungsaktionen durchzuführen und die Einhaltung der Menschenrechte zu gewährleisten? AB 2015, NR 4920, Annex, S.659 FRONTEX FRONTEX, Program of Work 2010 FRONTEX, Program of Work 2015 FRONTEX, Code of conduct VIII FRONTEX, Fundamental Rights Strategy FRONTEX, Code of conduct for joint return operations coordinated by FRONTEX FRONTEX, VEGA Handbook: Children at airports Children at risk on the move, Guidelines for border guards, August 2015 Gerichtsentscheide EuGH, Bundesrepublik Deutschland, Urteil vom 9. Juli 1987, Rs. 281, 283 bis 285 und 287/85 EGMR, Issa et al./Türkei, Urteil vom 16. November 2004, Nr. 31821/96 EGMR, Hirsi Jamaa et al./Italien, Urteil vom 23. Februar 2012, Nr. 27765/09 EuGH, Brahim Samba Diouf, Urteil vom 21.05.2010, Rs. C-69/10, Slg. 2011 I-07151 EMGR, Tarakhel / Schweiz, Urteil vom 4.11.2014, Nr. 29217/12 EGMR, Khlaifia et al./Italien, Urteil vom 1. September 2015, Nr. 16483/12 IX III. Abkürzungsverzeichnis a.F. alte Fassung ABl. C Amtsblatt der Europäischen Union – Mitteilungen und Bekanntmachungen ABl. L Amtsblatt der Europäischen Union – Rechtsvorschriften Abs. Absatz AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 25.03.1957, ABl. C 115 vom 09.05.2008 S 47 Art. Artikel AU Österreich Aufl. Auflage ChGR Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 326 vom 26.10.2012 S. 391ff CoC Code of Conduct CoC JRO Code of Conduct for joint return operations COM European Commission EG Europäische Gemeinschaft EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft EMRK Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention), SR 0.101 endg. endgültige Fassung et al. und andere EU Europäische Union EuGH Gerichtshof der Europäischen Union, Luxemburg EURODAC European Dactyloscopy EUROPOL European Police Office EUV Vertrag über die Europäische Union vom 07.02.1992, ABl. C 83 vom 30.03.2010 S. 13 EWGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 f. Folgeseite ff. mehrere Folgeseiten X FRONTEX Europäische Agentur für die Operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gek. gekürzt GFK Genfer Flüchtlingskonvention, SR0.142.30 ID Identitätsdokument i.V.m. in Verbindung mit KOM Europäische Kommission KSMM Koordinationsstelle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel der Schweizerischen Eidgenossenschaft lit. litera m.E. meines Erachtens n.F. neue Fassung NGO Non-governmental organization/Nichtregierungsorganisation Nr. Nummer OLAF Office Européen de Lutte Anti-Fraude/Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung PL Polen RABIT Rapid Border Intervention Team RFSR Europäischer Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Rs. Rechtssache Rz. Randziffer S. Seite SAA Schengener Assoziierungsabkommen, SR 0.362.31 SDÜ Schengener Übereinkommen, ABl. L 239 vom 22.09.2000, S.13 SGK Schengener Grenzkodex, ABl. 105 vom 13.04.2006 S. 1 Slg. Amtliche Sammlung des EuGH SR Systematische Rechtsammlung SÜ Schengener Übereinkommen, ABl. L 239 vom 22.09.2000, S.13 UNO-II Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, SR 0.103.2 vgl. vergleiche VO Verordnung XI IV. Juristische Elemente der Organisation FRONTEX A. Einleitung „Sie brachten uns bis in die türkischen Gewässer und warfen uns, einen nach dem anderen, auf unser Boot. Einer von uns fiel ins Meer und wir zogen ihn wieder aus dem Wasser. Sie warfen uns weg, als wären wir Abfall. Dann schnitten sie das Seil durch. Wir hatten keinen Motor, kein Benzin auf dem Boot und keine Ruder.“1 Zitate wie das oben dargestellte gelangen seit einigen Monaten immer mehr in den Blickwinkel der Öffentlichkeit. Migration, ein an sich alles andere als neues Phänomen, wird seit dem Ausbruch der von den Massenmedien als ‚Krise‘ betitelte Flüchtlingswelle, immer mehr zu einem gesellschaftlichen und politischen Brennpunkt. Dem Schutz der EU-Aussengrenzen kommt allerdings nicht erst seit Beginn der jüngsten Konflikte in Syrien, Somalia oder der Ukraine eine prominente Rolle in der Unionspolitik zu: Seit den Gründungszeiten der EU ist die Frage nach der Drittstaatenmigration eine sehr zentrale. Ein Grossteil aller innenpolitischen Entscheide in Sachen Migration wird an den Aussengrenzen der Union sichtbar. Die Überwachung dieser Grenzen ermöglicht die Regulierung und Kontrolle jener Personen, welche Zugang zum europäischen Raum erhalten. Die Administration der Aussengrenzen ist nicht nur äusserst kostspielig, sie hat in der Vergangenheit auch immer wieder Fragen zur Solidarität und Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten der EU aufgeworfen2. Als wesentlicher Bestandteil des europäischen Grenzkontrollregimes kann die Agentur FRONTEX identifiziert werden. Sie ist einer der Hauptakteure im Umgang mit den zahlreichen Migranten, welche in die EU einreisen wollen. Die in der Öffentlichkeit wiederholt aufgetauchten Kritiken an der Organisation FRONTEX an sich, sowie auch die wachsenden Forderungen der Gesellschaft an eine Umstrukturierung der EU- Migrationspolitik lassen sich unter anderem dadurch erklären, dass gerade im Bereich des EU-Aussengrenzschutzes sehr sensible Elemente, sowohl juristische als auch gesellschaftliche, betroffen sind: Der Schutz der Grundrechte und insbesondere die Garantie des Flüchtlingsschutzes. 1 Aus dem Interview mit einem Flüchtling aus Syrien, zit. in PRO ASYL, Pushed Back, S.3. 2 DUCROQUETZ, Rz. 742, S. 491. 1 Ziel der vorliegenden Seminararbeit soll sein, die Rechtsstellung und Organisation der Agentur FRONTEX zu analysieren und die Hintergründe ihrer Errichtung zu verstehen. In einem zweiten Teil wird die Bedeutung der Grund- und Völkerrechte für die Agentur untersucht, sowie anhand diverser Gerichtsurteile (mehrheitlich des EGMR in Strassburg) erforscht, welche Aktivitäten der Agentur in Konflikt mit geltendem Menschenrecht stehen könnten. Nicht im Detail diskutiert werden kann in der vorliegenden Seminararbeit die Beziehung zwischen FRONTEX und der Schweiz3. Ebenfalls ausgelassen werden müssen die Informationsaustauschsysteme4, mit welchen FRONTEX arbeitet, sowie deren Einfluss auf Datenschutzbestimmungen im Zusammenhang mit Grundrechten von Migranten und Flüchtlingen. B. Die Agentur FRONTEX 1. Vorgeschichte Der Entstehung der Grenzschutzagentur FRONTEX (vom Französischen frontières extérieures) geht eine lange Reihe von Verträgen und den damit verbundenen Gespräche und Weiterentwicklungen der Europäischen Union voraus5, wobei eine effektive ‚Stunde null‘ kaum mehr festzustellen ist. Aus der Hauptaufgabe der Agentur, nämlich die Koordinierung der „operativen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes der [EU] Aussengrenzen“6, lässt sich aber der enge Zusammenhang der Geschichte der Agentur mit der Idee der offenen Binnengrenzen erkennen. Die Abschaffung der Personenkontrollen an den EU-internen Grenzen wurde durch das Schengen-Abkommen von 1985 beschlossen7 und mit dem Schengener Durchführungsübereinkommen bestätigt8. Mit dem Stärken der Personenfreizügigkeit innerhalb der EU und dem Abbau von Mobilitätshindernissen an Binnengrenzen wurde die Frage nach einer europaeinheitlichen Migrationspolitik laut, welche dem neugeschaffenen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Art. 3 Abs. 3 EUV)9 3 Festgehalten werden aber kann, dass die Schweiz durch das SAA verpflichtet ist, auch die Weiterentwicklungen der Abkommen zu übernehmen, vgl. BREITENMOSER/WEYNETH, S.223f. Mit dem BBI 1455 vom 3. Oktober 2008 werden die Modalitäten der Beteiligung der Schweiz an FRONTEX geregelt. 4 So beispielsweise das EURODAC-System zum Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens, ABI. L 316 vom 15.12.2000, S. 1. 5 NEUMANN, S.23 ff. 6 Art. 2 lit. a FRONTEX-VO 7 SÜ, ABI Nr. L 239 vom 22.09.2000, S.13-18. 8 SDÜ, ABI Nr. L 239 vom 22.09.2000, S.19-62. 9 Die Massnahmen im Bereich des RFSR betreffen sowohl die Grundrechte des Einzelnen als auch Aufgabengebiete des Staates. Der RFSR begründet keine unmittelbare Rechte für Individuen, nimmt als Verfassungsziel eine wichtige Funktion in Bezug auf Bürgerinnen und Bürger der EU ein, vgl. MONAR, RFSR, S. 753. 2 einen ausreichenden Grenzschutz bieten kann10. Auch andere Faktoren der Internationalen Sicherheit, so zum Beispiel die Anschläge vom 11.9.2001 in New York, haben sicherlich einen Einfluss auf die Idee des integrativen Grenzschutzes gehabt11. Die Errichtung einer Institution für den Schutz der EU-Aussengrenzen ist zurückzuführen auf informelle Absprachen mehrerer Mitgliedsstaaten. Sie basiert zudem auf den Resultaten einer Machbarkeitsstudie zur Einrichtung einer EU-Grenzpolizei. Dieser Grenzplan schlägt vor, die Kooperation der Mitgliedsstaaten zur Identifizierung von migrations- und grenzschutztechnischen Problemen, welche die EU in Bezug auf Drittstaaten hat, zu fördern und gemeinsam nach Lösungsstrategien zu suchen12. Analysiert werden 16 Bereiche, in welchen Kooperationen der Mitgliederstaaten möglich und/oder notwendig wären, ein einheitliches Grenz-Korp ist aber noch kein Thema. Dem Europäischen Rat wird am 14.6.2002 „ein Modell vorgeschlagen, das als polyzentrisches Netz mit einer geeigneten Koordinierungsstelle konzipiert ist, das sofort konkret eingerichtet und anschließend schrittweise weiterentwickelt werden kann“13. Realisiert wurde das angesprochene polyzentrische Netz in Form von ad-hoc-Zentren. Diese Zentren beschäftigten sich mit den Landgrenzen (Centre for Land Borders in Berlin), mit Grenzpolizeiausbildung (Centre for Border Guard Training in Traiskirchen AU), mit der Überwachung der Seegrenzen (Western Sea Borders Centre in Madrid und Eastern Sea Borders Centre in Griechenland) sowie mit der Kontrolle des Luftraumes (Air Borders Centre in Rom). Zusammen mit einem Zentrum zur Risikoanalyse in Migrationssachen und einem weiteren zur technisches Bewertung von Überwachungsmöglichkeiten waren diese ein wichtiger Schritt hin zu einer umfassenden europäischen Migrationsmanagementkooperation und die konkreten Grundlagen für die Europäische Grenzschutzagentur FRONTEX gelegt worden14. 2. Errichtung einer europäischen Grenzschutzagentur Am 26. Oktober 2004 verabschiedete der Europäische Rat 15 die Verordnung (EG) 2007/2004 (nachfolgend FRONTEX-VO) zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen 10 MÖLLERS, S. 34 f. vgl. NEUMANN, S.32. 12 MÖLLERS, S. 36. 13 Ratsdokument vom 10019/02 vom 14.06.2002, S. 4, P. 7. 14 NEUMANN, S. 39ff. 15 Der EU-Rat (Art. 16 EUV, 237 ff, AEUV) ist das politische Leitorgan der EU. Er vertritt die Interessen der Mitgliedstaaten und operiert als wichtigstes Entscheidungsgremium. Die Mitglieder des Rates handeln verbindlich für ihre jeweilige Regierung, vgl. KELLERHALS/BAUMGARTNER/TRÜTEN, Europarecht in a Nutshell, S. 24. 11 3 Union, welche die Errichtung einer einheitlichen Institution und eine faktische Übernahme der ad-hoc-Zentren darstellte. Die Zentren wurden rechtlich gesehen zwar nicht inexistent und ein eventuelles Zurückgreifen von FRONTEX auf Fachausstellen ist in Art. 16 FRONTEXVO explizit vorgesehen, die Aufgabenbereiche der ad-hoc-Zentren auf Unionsebene wurden nun aber FRONTEX zugeordnet16. Europäische Agenturen werden als weitgehend unabhängige Organe der EU betrachtet und zur Ausübung bestimmter, definierter, meist technischer oder wirtschaftlicher Aufgaben, eingesetzt17. Die deutlichste Abtrennung von EU-Organen lässt sich über Rechtsgrundlage ziehen: Während Agenturen wie FRONTEX auf Sekundärrechtsakten gründen 18, entstehen EU-Organe durch die Gründungsverträge der Union selbst19. FRONTEX wird den dezentralen Agenturen der EU zugeordnet und ist zuständig für die operative Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes der Außengrenzen, die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ausbildung von nationalen Grenzschutzbeamten, das Festlegen von Ausbildungsnormen, das Erstellen von Risikoanalysen und die Verfolgung der Forschung im Bereich der Sicherheitstechnik. FRONTEX kann den Mitgliedstaaten bei Problemen an den Aussengrenzen und bei der Organisation von gemeinsamen Rückführungsaktionen der Mitgliedstaaten behilflich sein. Eine enge Zusammenarbeit mit anderen Institutionen wie Europol oder OLAF ist ebenfalls vorgesehen, wo immer dies notwendig erscheint. Sinn und Zweck der Grenzschutzagentur FRONTEX ist, wie ihr Name bereits deutlich macht, die Stärkung der Sicherheit an den EU-Aussengrenzen20. Die Agentur hat ihren Sitz in Warschau (PL), beschäftigt im Jahr 2015 316 Angestellte (zum Vergleich: 2005 waren 255 Stellen budgetiert)21 und wird seit Januar 2015 vom Franzosen Fabrice Leggeri geführt. Leggeri löste als Verwaltungsbeamten den militärisch ausgebildeten Finnen Ilkka Laitinen ab, der vor und nach seiner Berufung zum FRONTEXDirektor beim finnischen Grenzdienst arbeitete22. Gemäss Art. 25 FRONTEX-VO darf die Agentur Weisungen von Regierungen oder anderen Stellen weder anfordern noch annehmen. Die Leitung der Agentur untersteht vollumfänglich dem Exekutivdirektor. Der Direktor selbst rapportiert dem Verwaltungsrat, welcher aus jeweils einem Vertreter pro EU-Mitgliedstaat, den Schengen-Partnern sowie zwei 16 vgl. NEUMANN, S.42. vgl. auch MÖLLERS, S.84. 18 mehr zu den Rechtsgrundlagen der Agentur Frontex und B.3. 19 KELLERHALS/BAUMGARTNER/TRÜTEN, S.39. 20 EUROPA.EU, Über die EU, http://europa.eu/about-eu/agencies/regulatory_agencies_bodies/ policy_agencies/ frontex/index_de.htm (Stand 25.11.15). 21 FRONTEX, Program of Work 2010, S.7 und FRONTEX, Program of Work 2015, S.7. 22 THE FINISH BOARDER GUARD, http://www.raja.fi/the_border_guard/administration (Stand 25.11.15). 17 4 Vertretern der EU-Kommission zusammengesetzt ist. Eine parlamentarische Kontrolle kennt die Agentur nicht23. 2011 wurde die FRONTEX-Grundrechtstrategie in Art. 26 lit. a FRONTEX n.F. statuiert. Teil dieser Strategie war die Einführung eines Konsultationsforums, welches den Exekutivdirektor und den Verwaltungsrat in Grundrechtsfragen unterstützt. Die spanische Juristin Inmaculada Arnaez Fernandez wurde am 27.9.2012 als erste Grundrechtsbeamte von FRONTEX eingesetzt24. 3. Rechtsgrundlagen Die Sekundärrechtlichen Grundlagen der Agentur FRONTEX bilden die Verordnungen FRONTEX-VO25, RABIT-VO26 und die Neuerungen27 der FRONTEX-VO von 2011 (FRONTEX-VO n.F.). Primäre Rechtsgrundlagen lassen sich aber bereits im EWGV28 finden. Der EuGH bestätigte in einem Urteil29 aus dem Jahre 1987, dass aus Art. 118 EWGV eine Gemeinschaftszuständigkeit der Mitgliederstaaten in sozialen Fragen abzuleiten ist, und dass die ‚Wanderungspolitik‘ gegenüber Drittstaaten eine solche soziale Frage darstellt. Auch in der Maastrichter Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) kann die Idee einer harmonisierten Migrationspolitik interpretiert werden30. Der Vertrag von Amsterdam führte dem EGV neu den „Titel IV - Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend des freien Personenverkehrs“ hinzu31. In Art. 61 EGV a.F. wird dem Rat die Aufgabe zum Erlass von Massnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, Asyl und Einwanderung zugesprochen. Dieses Eingeständnis der Mitgliedstaaten an die Abkehr von einem traditionell nationalrechtlich geregelten Gebiet, welches die Souveränität der einzelnen Länder zumindest tangiert, kann als Teil eines neuen Selbstverständnisses der EU gesehen werden. Der umfassende Bereich der Migration wurde nicht länger bloss als gemeinsamen Interesse angesehen, sondern verlangt 23 MÖLLERS, S.42. FRONTEX, News, http://frontex.europa.eu/news/management-board-designates-fundamental-rights-officer8IK8lm (Stand 25.11.2015). Mehr zu den rechtlichen Elementen der Grundrechtsstrategie unter B.3.2. 25 ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1-11. 26 ABl. L 199 vom 31.07.2007, S. 30-39. 27 ABl. L 304 vom 22.11.2011, S.1-17. 28 Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 29 Urteil des EuGH vom 9.7.1987, In den verbundenen Rechtssachen 281, 283 bis 285 und 287/85, Wanderungspolitik, Rz. 28-32. 30 vgl. NEUMANN, S. 43f. 31 Gemeint ist hier der bis 30.11.2009 gültige EG-Vertrag. 24 5 als wichtiger Bestandteil des RFSR nach gemeinsamen Handlungsgrundlagen 32. Der Vertrag von Nizza von 2001 brachte hinsichtlich des Titels IV EGV keine starken Änderungen ein 33. Die FRONTEX-VO von 2007 stützt sich auf Art. 62 Abs. 2 lit. a EGV i.V.m. Art. 66 EGV34. Dieser besagt, dass der Rat Massnahmen bezüglich des Überschreitens der Aussengrenzen der Mitgliederstaaten beschliesst, welche Normen und Verfahren bei der Durchführung von Personenkontrollen festlegen sollen35. Die Errichtung einer europäischen Agentur lässt sich unter dem Wortlaut „Massnahmen bezüglich des Überschreitens der Aussengrenze der Mitgliedstaaten“ in Art. 62 Abs. 2 EGV subsumieren, welcher auch das Erstellen von einheitlichen Vorschriften in Bezug auf formelle und materielle Voraussetzungen vorsieht36. Art. 62 Abs. 2 lit. a EGV aber nennt nur noch „Normen und Verfahren, die von den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Personenkontrollen an diesen Grenzen einzuhalten sind“. In der Literatur werden hier gewisse Vorbehalte angemeldet, ob eine Gemeinschaftsagentur diese Vorgaben nicht überschreite37. Da allerdings nicht alle Mitgliedstaaten gleich stark von Drittstaatenmigration betroffen sind, macht die Einführung einer Agentur ‚im Namen aller‘ durchaus Sinn. Die Verbindung mit Art. 66 EGV legt zudem nahe, dass FRONTEX nicht nur eine rein koordinierende Funktion einnehmen sollte, sondern bei der Ausgestaltung einer gemeinsamen Grenzschutzpolitik eine aktive Rolle übernehmen würde, da Art. 66 EGV effektiv vom „Gewährleisten“ einer Zusammenarbeit spricht. 3.1. Neuerungen durch den Vertrag von Lissabon Der Vertag von Lissabon vom 1.12.2009 brachte auch mit Hinblick auf die Rechtsgrundlagen von FRONTEX wichtige Neuerungen. Der EGV wird abgelöst durch den AEUV und zusammen mit der Grundrechtscharta und dem EUV auf dieselbe rechtliche Stufe gesetzt. Art. 61 EGV, welcher die Bestimmungen zu Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend des freien Personenverkehrs einleitete, ist neu in Art. 67 AEUV angesiedelt. Wichtig dabei ist vor allem Art. 67 Abs. 2 AEUV, welcher der Union aufträgt, in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Kontrollen an den Außengrenzen ein gemeinsame 32 vgl. NEUMANN, S. 46f und STREINZ et al., Art. 61, Rn. 2 STREINZ ET AL. EGV/EUV, Art. 61 EGV, Rn 1. 34 Art. 66 EGV ermächtigt den Rat, Massnahmen zu beschliessen, welche die Zusammenarbeit zwischen den Behörden der verschiedenen Mitglieder in Bezug auf die Aufgaben in Titel IV gewährleisten. 35 Diese Bereiche waren vor dem Vertrag von Amsterdam im SDÜ geregelt. Das Hauptanliegen des SDÜ, also das Wegfallen von Personenkontrollen an Binnengrenzen, wurde in Art. 62 Nr. 1 EGV festgehalten. Vgl. dazu STREINZ ET AL. EGV/EUV Art. 62, Rz. 2. 36 vgl. NEUMANN, S. 48. 37 vgl. NEUMANN, S. 49. 33 6 Politik zu erarbeiten, „die sich auf die Solidarität der Mitgliedstaaten gründet und gegenüber Drittstaatsangehörigen angemessen ist“. Grundlegender aber für die gesamte Migrationspolitik der EU ist Abs. 1, welcher direkt und unmittelbar die Bedeutung der Grundrechte für den RFSR feststellt38. Obwohl für die zum Zeitpunkt des Lissabonner Vertrags bereits bestehenden FRONTEX-VO die alten Rechtsgrundlagen weiterhin massgeblich sind, wurden die Änderung der FRONTEX-VO im Jahre 2011 auf die neuen Massnahmen abgestützt39. Ebenfalls neu ist, dass Art. 77 Abs. 1 lit. b AEUV die Union ausdrücklich dazu bemächtigt, „Maßnahmen, die für die schrittweise Einführung eines integrierten Grenzschutzsystems an den Außengrenzen erforderlich sind“ einzuführen. Diese Regelung könnte die bereits bestehende Agentur FRONTEX in ihrer Wirkung ausweiten oder aber neue Massnahmen definieren. Das klare Bekenntnis zu einer einheitlichen Migrationspolitik in den Grundbestimmungen des EU-Vertrag (Art. 3 Abs. 2 EU) hat ausserdem dazu geführt, dass die EU gegenüber Drittstaaten kohärenter auftreten und Unklarheiten in Bezug auf die rechtliche Stellung der EU in ihrer Abgrenzung zu Nichtmitgliedern entgegenwirken kann40. 3.2. Die FRONTEX-Verordnungen Sekundärrechtliche Verordnungen, welche die Grenzschutzagentur FRONTEX definieren, gibt es drei: die FRONTEX-VO41, die RABIT-VO42, und die Änderungen in der FRONTEXVO (FRONTEX n.F.)43. Grundlage für die erste VO war ein Kommissionsvorschlag der europäischen Gemeinschaften vom 20.11.200344. Die FRONTEX-VO a.F., welche 2004 vom Rat der Europäischen Union verabschiedet wurde, führt zur Legitimation der Notwendigkeit einer Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Union mehrere Gründe auf: Ein hohes Kontrollund Überwachungsniveau an den Aussengrenzen sei eine notwendige Ergänzung zur Personenfreiheit innerhalt des RFRS (Erwägung 1); nur durch eine Kooperation der Mitgliedstaaten könne eine effektive Durchführung von gemeinsamen Vorschriften 38 Art. 67 Abs. 1 AEUV: „Die Union bildet einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Grundrechte und die verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden“. 39 Da die Europäische Union Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft ist behalten alte Massnahmen weiterhin ihre Gültigkeit, sind aber nun solche der EU, vgl. dazu NEUMANN, S. 51. 40 MONAR, EU’s role, 228f. 41 ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1-11. 42 ABl. L 199 vom 31.07.2007, S. 30-39. 43 ABl. L 304 vom 22.11.2011, S.1-17. 44 KOM (2003) 687, endg. vom 20.11.2003. 7 gewährleistet werden (Erwägung 2); eine Überwachung der Aussengrenzen komme unabhängig ihrer politischen Lage allen Mitgliedstaaten zugunsten (Erwägung 5), sowie die mögliche Entlastung der Mitgliedstaaten im Bereich der Rückführungen von sich illegal in der EU aufhaltenden Personen (Erwägung 11). Weiter wird auf die Wichtigkeit einer breiten Autonomie der Agentur (Erwägungen 13, 14 und 16) und die Bindung an die Menschenrechte (Erwägung 22) hingewiesen. Art. 2 Abs. 1 lit. a bis f FRONTEX-VO definiert die Aufgaben der neuerrichteten Agentur45. Die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten unter sich oder mit Drittländern bleibt vorbehalten, soweit diese die Tätigkeiten der Agentur ergänzen (Art. 2 Abs. 2 FRONTEXVO). Nach Gegenstand und Aufgaben werden in Kapitel III FRONTEX-VO der Aufbau und in Kapitel IV die Finanzierung geregelt. Wichtig für das Verstehen der Organisationsstruktur und Handlungsspielräumen der Agentur ist ausserdem Art. 1 Abs. 4 FRONTEX-VO, welcher den Begriff der Aussengrenzen definiert. Die Aussengrenzen, also der Hauptaktionsort der Agentur FRONTEX46, sind demnach nicht nur Land- und Seegrenzen der äussersten Mitgliedstaaten, sondern in logischer Konsequenz auch Flug- und Seehäfen, auf welche Bestimmungen zum Überschreiten der Aussengrenzen Anwendung finden. Ergänzend dazu kann aber festgestellt werden, dass FRONTEX durch Aktionen47 und neue Grenzkonzepte48 die EU-Aussengrenzen wenn auch nicht politisch erweitert, so doch erheblich zu einem Diskurs zu diesem Thema und der EUPolitik in Sachen Aussenwirkung beigetragen hat. Die RABIT-VO kann als Erweiterung der FRONTEX-VO gesehen werden: Drei Jahre nach Errichtung der Agentur wurde die Schaffung von sogenannten RABITS (für rapid border intervention teams) für Grenzsicherheitszwecke beschlossen. Diese Teams können gemäss Art. 8 FRONTEX-VO von den Mitgliedstaaten angefordert werden und bestehen aus Grenzschutzbeamten aller Mitgliedstaaten (Art. 4 Abs. 3 RABIT-VO). Das Kommando über 45 Gek.: Koordinierung der operativen Zusammenarbeit, Unterstützung der Mitgliedstaaten bei Ausbildungen von Grenzkorps, Risikoanalysen, Verfolgen der technischen Entwicklungen im Bereich Überwachung und Kontrolle, technische und operative Unterstützung der Mitgliedstaaten bei schwierigen Situationen an den Aussengrenzen, Unterstützung bei Rückführoperationen. 46 Erwägung 4 hält aber deutlich fest, dass für Kontrolle und Überwachung der Aussengrenzen die Mitgliedstaaten, und nicht die Agentur zuständig ist. FRONTEX übernimmt gemäss FRONTEX-VO nur die Aufgabe, bestehende und künftige Massnahmen zum Schutze der Aussengrenzen zu erleichtern. 47 So zum Beispiel die Operation HERA, wo Spanien gemäss Art. 8 FRONTEX-VO die Agentur um Unterstützung beim Management der grossen Anzahl Bootsflüchtlinge auf den Kanarischen Inseln bat und FRONTEX daraufhin in senegalesischem Gewässer patrouillierte, vgl. dazu KASPAREK, Borders and Populations, S.129. 48 LAITINEN, FRONTEX - Handlungsfelder und konzeptionelle Ansätze der europäischen Grenzpolizei, Slide Nr.9. 8 die Einsätze bleibt beim Einsatzstaat (Art. 5 Abs. 1 und 3 RABIT-VO), rechtlich sind die Einsatzteams an die jeweilige Rechtslage des Einsatzstaates gebunden, gerade was das Tragen von Waffen betrifft (Art. 6 Abs. 5). Besoldet werden die Teammitglieder als Teil des nationalen Grenzschutzkorps von ihrem Herkunftsstaat (Art. 7 Abs. 1 RABIT-VO). Der FRONTEX-VO a.F. wurden 2011 mehrere Artikel hinzugefügt, um die Koordination der Soforteinsatzteams als Teil des Aufgabenspektrums der Agentur zu etablieren. Wichtig davon sind hier Art. 8 lit. a FRONTEX-VO, welche den Mitgliedstaaten erlaubt, in Notsituationen zeitlich befristete Soforteinsätze von FRONTEX anzufordern, sowie Art. 8 lit. b FRONTEX-VO, welcher die Zusammensetzung der Teams regelt. Art. 8 lit. c FRONTEXVO konstituiert den Aufbau von Ausbildungslehrgängen für nationale Grenzschutzbeamte, welche dem Soforteinsatzpool zugeteilt werden. Der Grundgedanke hinter diesen RABITS ist die Idee, einem Aussengrenzstaat möglichst schnell Unterstützung zukommen lassen zu können, sollte dieser sich mit einem für die eigene Infrastruktur zu grossem Zustrom an Drittstaatenmitgliedern, welche in die EU einreisen wollen, konfrontiert sehen49. In den Erwägungen bemerkt der Rat, dass die Mitgliedstaaten in solchen Situationen vor allem mit Personal unterstützt werden müssen. Die Änderungen in der FRONTEX-VO können dahingehend interpretiert werden, dass der Kooperation unter den Mitgliedstaaten mehr Bedeutung zugemessen wird und mit der Neuerung, dass auch nichtnationale Grenzschutzbeamte an Grenzschutzeinsätzen von anderen EU-Mitgliedern (also beispielsweise auch Schweizer Grenzschutzbeamte in einem EU-Land50) ein Schritt in Richtung europaweite Integration in Sachen Aussengrenzschutz getan wird 51. Die Migrationspolitik und der Schutz der Aussengrenzen werden dadurch noch einmal als Unionsthema, und nicht länger als rein nationaler Bereich, bestätigt. Die Neuerungen der VO von 2011 folgten auf einen Kommissionsvorschlag vom 24.02.2010, welcher die FRONTEX-VO den „durchgeführten Evaluierungen und de[n] praktischen Erfahrungen“ anpassen und das Mandat der Agentur präzisieren sowie entdeckte Schwachpunkte verbessern wollte52. Die verstärkte Grundrechtsorientierung ist eindeutig: Der Art. 1 Abs. 2 der FRONTEX-VO a.F. von 2004 wurde praktisch vollumfänglich umgeschrieben und verpflichtet die Agentur 49 Frontex, Operations – Rapid Interventions, http://frontex.europa.eu/operations/rapid-intervention/, (Stand: 10.12.2015). 50 Gemäss Bundesrat werden jährlich insgesamt etwa 1200 Einsatztage durch das Schweizer Grenzwachtkorps für FRONTEX geleistet. Siehe Antwort des Bundesrates auf Interpellation Cesla, 15.3486 vom 12.08.2015. 51 vgl. auch NEUMANN, S.56f. 52 KOM (2010) 61, endg. vom 24.02.2010, S.2. 9 neu dazu, einschlägige Rechtsvorschriften der Union inklusive der Grundrechtscharta, dem Völkerrecht und der Genfer Flüchtlingskonvention „umfassend“ einzuhalten. Speziell hervorgehoben wird zudem die Wahrung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung gemäss Art. 3 UNO-II und Art. 33 GFK. Konkretisiert wird die stärkere Orientierung an den Grundrechten durch den neu eingefügten Art. 2 lit. a, FRONTEX-VO n.F., welcher die Entwicklung eines Verhaltenskodexes für die Agentur festlegt und das erhöhte Schutzbedürfnis von unbegleiteten Minderjährigen und Flüchtlingen bemerkt53. Auch auf struktureller Ebene aber haben die Neuerungen der VO das Augenmerk ganz eindeutig auf einen integren Grundrechtsschutz gelegt. So wird mit Art. 26 lit. a Abs. 2 FRONTEX n.F. ein Konsultationsforum begründet, welches den Exekutivdirektor der Agentur und den Verwaltungsrat in Grundrechtsfragen unterstützt54. Wichtig für die neue Grundrechtsstrategie von FRONTEX ist auch die vorgesehene Veröffentlichung eines Jahresberichts des Konsultationsforums. Dieser Schritt hin zu einer transparenteren Vorgehensweise in Sachen Grundrechte kann sicherlich als Reaktion auf zahlreiche Kritiken, welche gegenüber der Agentur (in Bezug auf den Schutz der Menschen- und Flüchtlingsrechte) geäussert wurden, interpretiert werden55. Erweiterungen oder Stärkungen der Agentur können in der neuen Fassung der FRONTEXVO zudem in Art. 7, welcher FRONTEX dazu berechtigt, Ausrüstung zu erwerben56, und in der Erweiterung von Art. 11, welcher die Agentur bemächtigt, ein neues Informationssystem zu entwickeln57, gesehen werden. 3.3. Reglemente und Handbücher Aufbauend auf den FRONTEX-Vos hat die Agentur zwei Verhaltenskodexe sowie ein Handbuch zum Umgang mit Kindern veröffentlicht. Der bereits erwähnte Verhaltenskodex58 basiert auf Art. 2 lit. a FRONTEX-VO n.F. und orientiert sich inhaltlich an bereits bestehenden Reglementen der Polizeiinstitutionen der einzelnen Mitgliedstaaten. Diese werden spezifisch an die Aufgaben von Grenzschutzkorps angepasst59. Als Hauptziele des 53 vgl. auch NEUMANN, S.60. Am 27. September 2012 wurde die spanische Juristin Inmaculada Arnaez Fernandez als erste Fundamental Rights Officer eingesetzt. Siehe Frontex, News, http://frontex.europa.eu/news/management-board-designatesfundamental-rights-officer-8IK8lm (Stand: 22.12.15) 55 Mehr zu den Kritiken unter D. 56 Art. 7 FRONTEX-VO a.F. sah nur vor, dass die Agentur bei den Mitgliedstaaten für eine befristete Zeitdauer Material leihen durfte. 57 vgl. NEUMANN, S.62. 58 siehe oben 3.2. 59 FRONTEX, Code of Conduct, S.3. 54 10 Verhaltenskodex werden das Erhöhen und Harmonisieren von ethischen Standards für alle FRONTEX-Aktivitäten (also auch für Personen, welche an Aktionen der Agentur beteiligt, aber einem Nationalstaat unterstellt sind) angegeben60. Neben einem starken Fokus auf die Achtung der Grundrechte wird in Kapitel 3 des Kodex ein Negativkatalog von verbotenen Handlungen aufgeführt. Diese sind namentlich der Missbrauch von Autorität (Art. 11 CoC), Diskriminierung (Art. 12 CoC), Bedrohung (Art. 13 CoC), Korruption (Art. 14 CoC), Besitz oder Konsum von Drogen (Art. 15 CoC), der Konsum von Alkohol während Einsatzzeiten (Art.16 CoC), sowie das Offerieren oder Annehmen von sexuellen Leistungen (Art. 17 CoC). Diese sehr ausführliche Liste macht deutlich, dass die Aktionen von Grenzschutzbehörden in einen sehr sensiblen rechtlichen und gesellschaftlichen Bereich fallen61. Die auf die EU-Aussengrenzen stossenden Flüchtlinge und Migranten befinden sich häufigen in so vulnerablen Situationen, dass sie so effektiv wie möglich vor Ausnutzung und Missbrauch geschützt werden müssen. FRONTEX-Mitarbeiter und RABITs agieren direkt vor Ort, managen das Geschehen an der Grenze und stehen somit in unvermitteltem Kontakt zu den Ankommenden. Der Negativkatalog im CoC ist daher von extremer Bedeutung und sein Vorhandensein legitim. Ein weiterer FRONTEX-Kodex ist der Kodex zum Verhalten bei Rückführungen (CoC JRO)62. Bereits die Tatsache, dass FRONTEX für dieses spezifische Aufgabengebiet einen separaten Verhaltenskodex verfasst hat, lässt die Bedeutung der Rückführungen erahnen. Der CoC JRO definiert die Voraussetzungen, welche für eine Rückführung erfüllt sein müssen und hält fest, wie diese Operationen ausgeführt werden sollen. Art. 4 CoC JRO macht deutlich, dass die Rückführungen von Personen aus Drittstaaten in menschenwürdiger Art und Weise und unter Einhaltung der Grundrechte, insbesondere des refoulement-Verbots und des Rechts auf Asyl, realisiert werden müssen. In Art. 6 CoC JRO werden die Situationen definiert, in welchen die durchführenden FRONTEX-Beamten Gewalt gegen die auszuführende Person anwenden dürfen. Erlaubt sind solche Massnahmen, wenn sich die Migranten gegen ihre Ausführung wehren oder die Gefahr, dass sie zu fliehen versuchen, nicht ausgeschlossen werden kann. 60 FRONTEX, Code of Conduct, S.4. vgl. dazu auch NEUMANN, S.144: „Frontex-Operationen [...] spielen sich in einem ganz besonderen Spannungsfeld ab – rechtlich wie tatsächlich“. 62 FRONTEX, Code of conduct for joint return operations coordinated by Frontex vom 07.10.2013. 61 11 Der CoC JRO bestimmt sehr detailliert, wie sich die Beteiligten bei einer Rückführung zu verhalten haben und verweist in Art. 18 CoC JRO auch auf mögliche Sanktionen, wenn sich das Personal nicht an die vorgegebenen Verhaltensregeln hält. Kurz erwähnt sei auch das VEGA Children Handbook63 von FRONTEX, welches sich mit der speziellen Problematik von minderjährigen Migranten an Flughäfen auseinandersetzt und sich an alle Personen64 richtet, welche im Zusammenhang mit der Ausführung ihrer Arbeit in Kontakt mit begleiteten oder unbegleiteten Kindern und Jugendlichen kommen könnten, welche aufgrund ihres Alters einer besonderen Gefahr ausgesetzt sind. Spezielles Augenmerk legt FRONTEX dabei auf Kinder- und Menschenschmuggel, Arbeitszwang und sexuelle Ausbeutung. Als wichtigster Aktionsort zum Schutze von Minderjährigen Migranten, werden die europäischen Flugplätze erkannt. Das VEGA Children Handbook ist Teil einer ganzen Kampagne, welche Grenzbeamte und andere Personen auf das Thema aufmerksam und die Schutzmöglichkeiten für Minderjährige erhöhen soll. 4. Wirkung und Operationen Die Grenzschutzagentur FRONTEX hat, wie bereits unter B.2. angetönt, ein breites Aufgabenspektrum. In Bezug auf die nachfolgend diskutierten Verbindlichkeiten der Grundrechte und die Kritik an der Wirkung der Agentur soll hier nun aber speziell die Zusammenarbeit mit den jeweiligen Aussengrenzstaaten, bzw. Sitzstaaten von FRONTEXOperationen, sowie die Auswirkungen konkreter Operationen auf EU, Drittstaaten und migrierende Personen beleuchtet werden. FRONTEX operiert an Land, auf dem Meer und im Luftraum. Grundlage aller Operationen sind immer die von FRONTEX erstellten Risiko Analysen oder die Anfrage um Unterstützung eines Mitgliedstaates gemäss Art. 8 FRONTEX-VO. Die Aktivitäten bestehen nebst der Planung und Durchführung auch aus einem Auswertungsteil nach Abschluss der Operation65. 63 FRONTEX, VEGA Handbook: Children at airports Children at risk on the move, Guidelines for border guards, August 2015. 64 So führte beispielsweise auch die KSMM des Bundes ein Seminar durch, welches das VEGA Children Concept von FRONTEX allen Personen vorstellte, welche an Flughäfen in Kontakt mit minderjährigen Migranten kommen könnten, so auch Passagiere und Flughafen Staff, siehe: http://www.ksmm.admin.ch/ksmm/de/home/aktuell/agenda/2014/2014-11-04.html (Stand: 20.12.15). 65 FRONTEX, Operations, online unter: http://frontex.europa.eu/operations/types-of-operations/general/ (Stand: 22.12.15). 12 4.1. Joint Operations Unter den Begriff Joint Operations fallen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 3 FRONTEX-VO alle Einsätze der Agentur, welche in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ausgeführt werden. Beispiele für Joint Operations ist die Operation HERA, in deren Rahmen FRONTEX Abkommen mit Mauretanien und Senegal schloss, die es der Agentur zusammen mit der spanischen Grenzwache erlaubten, in deren Seegebiet zu patrouillieren und Flüchtlingsschiffe abzufangen66. Ziel der Aktion war es, den grossen Zustrom irregulärer Migration auf den Kanaren einzudämmen. Erreicht wurde dies, indem man die Schlepperboote dazu zwang, staatliche Hoheitsgebiete schneller zu verlassen und in internationalem Gewässer zu fahren67. Laut FRONTEX war die Operation HERA ein Erfolg und wurde regelmässig verlängert68. 4.2. Return und Joint Return Operations FRONTEX führt gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. f und Art. 9 FRONTEX-VO Rückführungen von sich illegal in der EU aufhaltenden Migranten durch. FRONTEX kann selbst Flüge chartern oder Sachverständige und Grenzschutzbeamte der Mitgliedstaaten entsenden (Art. 9 Abs. 1 FRONTEX-VO n.F). Die Rückführungsaktionen müssen die Regeln des CoC JRO befolgen. 4.3. RABITS Durch die RABIT-VO von 2007 wurde FRONTEX um eine Einsatzmöglichkeit reicher und komplexer. Die Rechtsgrundlagen und Idee hinter den RABITs wurde bereits unter Punkt 3.2. besprochen. Wichtig für die Wirkung auf Mitgliederstaaten ist die Möglichkeit, bei überfordernden Situationen im Bereich des Grenzschutzes bei FRONTEX Unterstützung holen zu können. Die Einsatzteams sind gemäss Art. 10 FRONTEX-VO an das nationale Recht des Einsatzstaates gebunden. Die Agentur übernimmt somit Aufgaben, welche in den Bereich des Schengener Grenzkodex (SGK) fallen69. Zum Aufgabenkatalog von RABITs gehören also auch Identitätsfeststellung, Befragung und Durchsuchung von Personen (gemäss Art. 7 SGK). Auch hier wird ersichtlich, dass FRONTEX mehr als andere Organe der EU 66 KASPAREK, Frontex und die Aussengrenzen, S.14. Dieses Vorgehen wurde stark kritisiert, da das Ausweichen auf hohe See mit oftmals untauglichen Booten ein grösseres Risiko für Migranten darstellte, vgl. KASPAREK, Frontex und die Aussengrenzen, S.14. 68 Vgl. FRONTEX, online unter: http://frontex.europa.eu/news/hera-ii-operation-to-be-prolonged-iWMEF9. 69 VO (EG) Nr. 526/2006 des EP und des Rates vom 15.03.2006 (in Kraft getreten am 13.10.2006) über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen. 67 13 direkt mit geltendem Grund- und Flüchtlingsrecht konfrontiert ist, da die Agentur unmittelbar mit den ankommenden Migranten arbeitet. 5. Die Verbindlichkeit der Menschenrechte Die Europäische Union tritt in einschlägigen Völkerrechtsinstrumenten70 nicht als Vertragspartnerin auf, da sie als internationale Organisation keinen Nationalstaat darstellt. Ob eine EU-Institution wie FRONTEX also tatsächlich an völkerrechtliche Übereinkommen gebunden ist, erscheint in einem ersten Moment fraglich. Überall dort aber, wo das UnionsPrimärrecht selbst auf Völkerrecht Bezug nimmt, könnte eine direkte Verpflichtung abgeleitet werden71. Wichtig im Zusammenhang mit dem Aussengrenzschutz ist Art. 78 Abs. 1 AEUV, welcher die Union zu einer Harmonisierung der Asylpolitik und der Gewährung von Schutz für Flüchtlinge verpflichtet. Der Absatz führt weiter aus, dass diese Politik im Einklang mit der GFK, dem non refoulement-Gebot und anderen einschlägigen Verträgen im Einklang stehen muss. Diese Selbstbindung der EU an die Grund- und Menschenrechte verpflichtet zu einer Überprüfung von allen sekundärrechtlichen Asylrechts-Bestimmungen auf dem eben genannten Völkerrecht. Die Mitgliedstaaten, welche diese Verträge ratifiziert haben, sind ohnehin an deren Inhalte gebunden. Eine Grundrechtverpflichtung der Union via Grundrechtsverpflichtungen der Mitgliedstaaten aber ist nicht vereinbar, da dadurch die einheitliche Anwendung des Unionsrechts gefährdet wäre72. Art. 78 Abs. 1 AEUV könnte also einen rein bekräftigenden Charakter haben. Die aktuelle Lehre bestätigt aber, dass die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte sowohl für die Union als auch für ihre Einrichtungen in Art. 78 Abs. 1 AEUV deutlich zum Ausdruck kommt73. An die EMRK kann FRONTEX als Agentur genauso wenig gebunden sein, wie sie es an andere Völkerrechtliche Verträge ist. Durch die eben erwähnte Selbstbindung der Union an die Menschenrechte über Art. 78 Abs. 1 AEUV eine mögliche Ausweitung auf die Aktivitäten all ihrer Organe, darunter auch die Agenturen. Wird die Bindung an die EMRK angenommen, so ergibt sich hier zusätzlich zu Art. 78 Abs. 1 AEUV eine Verpflichtung zur Einhaltung des non refoulement-Gebot, welches aus Art. 3 EMRK abgeleitet werden kann. 70 Im Kontext der Aktivitäten von FRONTEX sind hier vor allem Verträge mit migrationsrelevanten Inhalten wie die GFK, der UNO-Pakt II, die UN-Antifolterkonvention und die EMRK gemeint. 71 NEUMANN, S.146. 72 GRABENWARTER, S.143. 73 NEUMANN, S.227. 14 Die Grundbindung der EU selbst könnte sich zudem aus der Rechtsprechung74 und aus dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit ergeben, welcher die EU als juristische Person an die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts bindet (Art. 6 Abs. 3 EUV). Auch über die Anerkennung der Grundrechtscharta (Art. 51 Abs. 1 GrCH), welche auf gleicher rechtlicher Stufe wie der EUV und der AEUV steht75, kann eine Grundrechtsverpflichtung der EU abgeleitet werden. Die Charta spezifiziert nicht nur die Union als Grundrechtsverpflichtete, sondern alle „Organe und Einrichtungen“. Darunter fallen neben Parlament, Rat, Gerichtshof oder Zentralbank auch Nebeneinrichtungen wie die Agenturen76. Auf sekundärrechtlicher Ebene ergeben sich die Handlungsmöglichkeiten von FRONTEX aus der FRONTEX-VO, welche in ihrer neuen Fassung das Thema des Menschen- und Flüchtlingsschutzes wie bereits in Kapitel B.3.2 erklärt, ausführlich thematisiert. Sowohl der Grundrechtsschutz als auch der besondere Umgang mit Kindern und das non refoulementVerbot werden in der FRONTEX-VO n.F. explizit erwähnt und durch eine Grundrechtsstrategie (Art. 26 FRONTX-VO n.F.) bestärkt. Zieht man die primär- und die sekundärrechtlichen Grundlagen zusammen, erscheint eindeutig, dass FRONTEX an die einschlägigen Grund- und Flüchtlingsrechte gebunden ist77. Auch das Argument von gemischten Teams (nationale Grenzschutzbeamte und FRONTEXMitarbeiter) legt nicht die Annahme nahe, dass die Agentur in Materieller Hinsicht nicht Grundrechtsverpflichtete wäre, fallen doch gerade nationale Beamte unbestritten in die Vertragsrahmen ihrer jeweiligen Nationalstaaten78. 6. Rechtsschutz Gemäss Art. 28 Abs. 5 FRONTEX-VO kann jede natürliche oder juristische Person gegen gemäss Art. 8 der Verordnung gefällt Massnahmen beim Bürgerbeauftragten oder beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft Beschwerde erheben. Erstere Variante ist aber nur für Unionsbürger oder Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat eine Option. Im Bereich des Aussengrenzschutzes fehlt diese Voraussetzung regelmässig79. Klagen an den EuGH sind nur dann möglich, wenn die Rechtstellung der Betroffenen in qualifizierter Weise verändert wird und daher von einer verbindlichen Rechtswirkung des Anfechtungsobjekts gesprochen werden kann. Bei den Aktivitäten der Agentur, also bei Risikoanalysen, 74 Eine übersichtliche Liste mit relevanten Gerichtsentscheiden findet sich in GRABENWARTER, S.157ff. KELLERHANS/BAUMGARTNER/TRÜTEN, S.15. 76 GRABENWARTER, S.144. 77 NEUMANN, S.148. 78 vgl. auch SEEHASE, S. 256. 79 MÖLLERS, S.87. 75 15 Koordinierung von Einsätzen oder technischer und operativer Unterstützung kann eine solche Wirkung kaum angenommen werden80. Somit bleibt die von den Tätigkeiten von FRONTEX betroffenen Migranten nur den Weg zum EGMR offen, welcher allerdings erst nach Erschöpfung von nationalen Gerichten81 und nur bei Beeinträchtigung von durch die EMRK definierten Rechte möglich ist. C. Kritik an FRONTEX 1. Allgemeinheit Die Europäische Grenzschutzagentur FRONTEX steht seit ihrer Gründung 2007 in heftiger Kritik. Vor allem NGOs82, antirassistische Gruppen und kirchliche Organisationen werfen der Agentur vor, im Rahmen ihrer Aktivitäten regelmässige gegen geltendes Menschenrecht zu verstossen83 . Gerade auch in der Schweiz wurden immer wieder Kritiken gegen FRONTEX und die Migrationspolitik der EU laut84. Der Begriff der ‚Festung Europa‘, ein Sinnbild für die restriktivere Migrations- und Asylpolitik der letzten Jahre, macht dabei deutlich, dass zwar FRONTEX als sehr sichtbarer Akteur in Zusammenhang mit der europäischen Grenzpolitik direkter angegriffen werden kann als die politischen Entscheide der EU an sich, die KritikerInnen mit ihren Anschuldigungen aber nicht nur die Agentur, sondern die Gesamtheit aller Entscheide und Massnahmen im Bereich der Asyl-, Flüchtlings- und Migrationspolitik meinen. Gemäss UNO sind im Jahr 2015 60 Millionen Menschen auf der Flucht, die höchste Zahl in der Geschichte des UN-Flüchtlingsrates85. Die sogenannte Flüchtlingskrise ist ein medial und wissenschaftlich häufig diskutiertes Thema, und somit auch eines, welches die Öffentlichkeit86 stark bewegt. Nach dem politischen Umschwenken Deutschlands87 und der 80 MÖLLERS, S.87. Im Fall von Migranten wären das die Gerichtsinstanzen des Erstankunftslandes. 82 So zum Beispiel die NGO Pro Asyl, welche FRONTEX vorwirft, Menschen in Seenot nicht geholfen zu haben und die Migranten davon abhalte, je überhaupt europäisches Festland zu erreichen und damit die Chance auf einen Asylantrag wahrnehmen zu können, online unter: http://www.proasyl.de/de/news/detail/news/geplante_frontex_verordnung_eu_will_das_abdraengen_von_fluecht lingen_zur_norm_erklaeren/ (Stand: 17.12.2015). 83 HECK, S.71. 84 So zum Beispiel im Rahmen einer Demonstration in Basel am 22.05.2015, siehe dazu: http://www.tageswoche.ch/de/2015_21/basel/688768/ (Stand: 17.12.2015). 85 online unter: http://www.unhcr.de/service/zahlen-und-statistiken.html, (Stand:17.12.2015). 86 Öffentlichkeit kann man als „Netzwerk für die Kommunikation von Inhalten und Stellungnahmen, also von Meinungen beschreiben; dabei werden die Kommunikationsflüsse so gefiltert und synthetisiert, dass sie sich zu themenspezifisch gebündelten öffentlichen Meinungen verdichten“, vgl. LUHMANN, S.77ff. 81 16 Etablierung einer ‚Willkommenskultur‘ konnte eine positivere Stimmung gegenüber der EUPolitik festgestellt werden, die Reaktionen auf die Terroranschläge in Paris vom 13.11.2015 führten zu der Befürchtung, die Migrationspolitik auf EU-Ebene könnte sich wieder mehr in Richtung einer Abschottung bewegen. Dass die Öffentlichkeit so stark an einem politischen Prozess teilnimmt, kann sicherlich auch dadurch erklärt werden, dass das sensible Thema der Menschenrechte eben nicht nur für Juristen und Politiker zentral ist, sondern auch von breiter gesellschaftlicher Relevanz ist. Die nicht unkomplizierte Architektur der EU und ihre vielschichtigen Beziehungen zu Drittstaaten sowie „die Diffusität des Mandats, die ‚lediglich koordinierende‘ Rolle [als eine Art] Nebelwand, hinter die sich Frontex immer dann zurückziehen kann, sobald Kritik an der Praxis einzelner Grenzschutzorgane aufkommt“88 sind sicherlich mitunter Gründe dafür, dass der Agentur an sich häufig noch vor der eigentlichen Migrationspolitik der EU in starke Kritik gerät. 2. Verletztes Menschenrecht bei FRONTEX-Aktivitäten Vermehrt wurde nun bereits auf den heiklen Bereich hingewiesen, in welchem FRONTEX agiert. Die Abgrenzung zwischen nationalem, europäischem und internationalem Recht ist gerade in Bezug auf Grenzen eine komplizierte, hinzukommt das sehr direkte Operieren der Agenturangestellten mit Personen in oftmals vulnerablen Situationen, welche ein ganz bestimmtes Augenmerk auf den Schutz der Grundrecht verlangen. In folgendem Kapitel soll spezifisch auf einzelne Grundrechte von Individuen (insbesondere Flüchtlinge) eingegangen werden, welche durch Aktivitäten der Agentur verletzt werden könnten. 2.1. Non-refoulement-Gebot Das refoulement-Verbot erscheint im Zusammenhang mit migrierenden Drittstaatenangehörigen mit der Absicht, in Europa einen Asylantrag einreichen zu wollen, als eines der am ehesten betroffenen Grundrechte. Das Verbot der Ausweisung und Zurückstellung gemäss Art. 33 GFK untersagt es den Vertragspartnern, einen Flüchtling89 in 87 Bundeskanzlerin Merkel beschloss Anfang September 2015 die Öffnung der ungarisch- österreichischen Grenze als humanitäre Reaktion auf die grossen Flüchtlingsbewegungen aus Syrien und Afghanistan. Ein Entscheid, der ihr auch viel Kritik einbrachte, vgl. HESSE, S.336. 88 KASPAREK, Frontex. online unter https://heimatkunde.boell.de/2009/06/18/frontex-kritiken-konzeptionenkonstruktionen (Stand: 17.12.2015). 89 Gemäss Art. 1 lit. A Abs. 2 GFK ist ein Flüchtling eine Person, die aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch 17 ein Land zurückzuschicken, in welchem „sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre“. Geschützt sind nicht nur jene Personen, welche bereits einen anerkannten Flüchtlingsstatus innehaben, sondern auch bei Flüchtlingen, deren Verfahren noch nicht abgeschlossen ist90. Die EMRK und die UNO-Folterkonvention weiten das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot aus: In Verbindung mit dem Folterverbot von Art. 3 EMRK darf kein Mensch, unabhängig von seinem rechtlichen Status, in ein Land zurückgewiesen werden, wo ihm Folter droht91. FRONTEX übernimmt gemäss Art. 9 Abs. 1 FRONTEX-VO n.F. die Koordinierung und Finanzierung92 von Rückführungsoperationen, ohne aber auf den Ausweisungsentscheid an sich Einfluss zu nehmen. Die Verletzung des non-refoulement-Gebots kann also rechtlich gesehen nicht der Agentur, sondern nur dem Ausweisungsstaat gemäss den DublinerAbkommen93 angerechnet werden. Die Agentur kann sich aber, wie bereits in Kapitel 5 erklärt, ihrer Bindung an die Menschenrechte nicht entziehen. Eine Verletzung des nonrefoulement-Gebots könnte daher bei der Realisierung eines Entscheides, welcher Art. 3 EMRK verletzt, ebenfalls angenommen werden. Der EGMR hat in einem wichtigen Urteil von 2012 (Fall Hirsi) entschieden, dass Italien Art. 3 EMRK verletzte, indem der Staat im Mai 2009 eine Gruppe von 11 Somaliern und 13 Eritreern gestützt auf ein bilaterales Abkommen mit Libyen 35 Meilen vor dem italienischen Festland abfing und nach Tripolis zurückführte, ohne die Gruppe über das Ziel der Reise zu informieren94. Italien hat am 26. Februar 2011 das Rückführungsabkommen mit Libyen gekündigt. Für FRONTEX hatte der Fall Hirsi direkte Folgen, da auch die Agentur die Möglichkeit kennt, mit Drittstaaten bei der Rückführung von auf hoher See aufgegriffenen Flüchtlingen zusammenzuarbeiten (Art. 14 FRONTEX-VO a.F.). Wie bereits festgestellt wird die Bindung an die Grundrechte aber durch ein Outsourcen der Verantwortung von der Union auf eine nehmen will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will. 90 SPESCHA, S.375f. 91 HRUSCHKA, S.168. 92 Die Finanzierung kann gemäss Art. 18 Abs. 1 CoC JRP wegfallen, wenn bei der Realisierung einer Rückführung der CoC JRO nicht eingehalten wird. 93 Dublin-II-Verordnung, ABI. L 50 vom 25. Februar 2003, S.1 Dublin-III-Verordnung, ABI. L 180 vom 09. Juni 2013, S.31. 94 EGMR, Hirsi Jamaa u.a./Italien, Urteil vom 23. Februar 2012, Nr. 27765/09. 18 Agentur nicht geschwächt95. Der Art. 14 FRONTEX-VO a.F. wurde nach dem Fall Hirsi stark an die Menschenrechte angepasst. 2.2. Kollektivausweisung Gemäss Art. 4 Prot. Nr. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK ist es zudem verboten, Massnahmen durchzuführen, welche Ausländer als Gruppe zwingt, ohne einer angemessenen und objektiven Prüfung der individuellen Situation jedes einzelnen Ausländers, ein Land zu verlassen. Ebenfalls aus dem Fall Hirsi stammt die Feststellung des EGMR, dass das Verbot der Kollektivausweisung auch für auch auf hoher See gilt96. Italien wurde in dieser Rechtssache also auch der Verletzung des Kollektivausweisungsverbots nach Art. 4 Pro. Nr. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK verantwortlich befunden. 2.3. Recht auf Ausreise Das Recht auf Ausreise gemäss Art. 2 des 4. Zusatzprotokolls der EMRK97 könnte im Zusammenhang mit dem Abfangen von Migranten auf hoher See zu juristischen Komplikationen führen. Die Menschenrechtskommission des Europarates hält in einem Thesenpapier fest, dass „das Recht auf Ausreise aus einem Land, sei es das Land der eigenen Staatsbürgerschaft oder des aktuellen Aufenthaltes“98 eine notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung einer Reihe anderer Menschenrechte, vor allem des Rechts auf Schutz vor Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Klassischerweise handelt es sich bei dem Recht auf Ausreise auf einen Anspruch, welche Unionsbürger an ihre jeweiligen Nationalstaaten richten können. Im Fall von Drittstaatenangehörigen könnte dies also ein Bereich sein, wo die EU und ihre Institutionen keine Verantwortung trifft, da bei Ausreise aus Drittstaaten europäische Rechte noch gar keine Rolle spielen, bzw. beim Überschreiten der EU-Aussengrenzen nur die Ausreise aus einem Staat bereits erfolgt ist. Dennoch könnte man argumentieren, dass Visabestimmungen für die EU das Recht auf Ausreise aus Drittstaaten verkomplizieren könnte. In Bezug auf die Push-Back-Aktionen von FRONTEX, welche Flüchtlinge an der Einreise in die EU hindern sollen, könnte gleichzeitig eine Erschwerung des Rechts auf Ausreise aus einem Staat befürwortet werden. Der EGMR hat sich im Fall Issa et al. gegen die Türkei mit der Frage der 95 HAARHUIS, S.14. Urteil Hirsi, §173. 97 „Jeder Person steht es frei, jedes Land, einschließlich des eigenen, zu verlassen“, Art. 2 Abs. 2 Protokoll Nr.4 EMRK vom 2. Mai 1968. 98 GUILD, S.5. 96 19 Anwendbarkeit von Konventionsrecht auf nicht-territorialem Gebiet geäussert und festgehalten, dass ein Staat für eine Verletzung der durch die Konvention gewährleisteten Rechte und Freiheiten von Personen verantwortlich gemacht werden kann, wenn sich auf dem Gebiet eines anderen Staates befinden, „aber durch seine (rechtmäßig oder rechtswidrig) in diesem Staat operierenden Organe unter seiner Autorität und Kontrolle stehen. In solchen Situationen ergibt sich die Zurechenbarkeit aus Art. 1 EMRK, der nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass er einem Vertragsstaat die Begehung von Konventionsverletzungen auf dem Territorium eines anderen Staates erlaube, deren Begehung ihm auf seinem eigenen Territorium untersagt ist“99. 2.5. Recht auf eine wirksame Beschwerde Art. 47 GrCH und Art. 13 EMRK definieren das Recht auf eine wirksame Beschwerde im Falle von Verletzungen der in den Erlassen enthaltenen Rechte. Anerkennt man die Rechte, welche die GrCH und die EMRK auch für Migranten darstellen, so müssten die betroffenen Personen die Möglichkeit erhalten, rechtliche Beratung in einer ihnen verständlichen Sprache und in angemessenen Zeitraum zu erhalten100. Bei grossen Zuströmen an den Aussengrenzen kann nachvollziehbar erscheinen, dass sich die Realisierung des Rechts auf wirksame Beschwerde schwierig gestaltet. Der EuGH hält aber im Urteil Diouf gegen Luxemburg fest, dass das Recht auf wirksamen Rechtsbehelf ein Grundprinzip des Unionsrechts darstelle101. Folglich müsste zumindest während der Prüfung des Asylantrages die Effektivität des Rechtsschutzes gewährleistet sein102. 3. Der Fall Khlaifia et al. gegen Italien In einem seiner neusten Urteile hat der EGMR 2015 in der Rechtssache Khlaifia103 et al. gegen Italien entschieden, dass die Wahrung der Menschenwürde absolut zu gelten hat, egal wie hoch der Druck auf die ausführenden Behörden sei mag. Die Verletzung von Art. 3 EMRK104 (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) wurde im Zusammenhang mit Lager- und Haftbedingungen, denen im Frühling 99 EGMR Issa u.a./Türkei Urteil vom 16.11.2004, S.23, §71: “Moreover, a State may also be held accountable for violation of the Convention rights and freedoms of persons who are in the territory of another State but who are found to be under the former State's authority and control through its agents operating – whether lawfully or unlawfully – in the latter State”. 100 vgl. HRUSCHKA, S.173. 101 EuGH Rs. C-69/10 Brahim Samba Diouf Urteil vom 21.05.2010, §61: “The right to an effective remedy is a fundamental principle of EU law”. 102 vgl HRUSCHKA, S.173. 103 EGMR 16483/12 Khlaifia/Italien, Urteil vom 01.09.2015. 20 2011 drei tunesische Flüchtlinge bei ihrer Ankunft auf der Mittelmeerinsel Lampedusa ausgesetzt waren, bestätigt. Die Richter nahmen zwar zur Kenntnis, dass Italien zum Zeitpunkt der Verletzung 2011 mit einem humanitären Notfallsituation konfrontiert war105, liessen dies allerdings nicht als Rechtfertigungsgrund für die unmenschlichen Behandlungen gelten. Wie sich auch aus Art. 15 Abs. 2 EMRK ergebe, gelte Art. 3 unter allen Umständen, weswegen Krisen- und Notstandsargumente auch nicht zählen könnten106. Als Verletzung von Art. 3 EMRK wurde angesehen, dass die drei Flüchtlinge auf dem Boden schlafen mussten, die hygienischen Zustände des Lagers katastrophal und das Lager an sich von der Aussenwelt fast gänzlich abgeschottet war, so dass die sich dort aufhaltenden Personen keine Informationen erhalten oder versenden konnten107. Des Weiteren wurde die Verletzung von Art. 4 Prot. Nr. 4 und i.V.m. Art. 3 EMRK (Kollektivausweisung) festgestellt, da die Beschwerdeführer zwar individuell registriert, die Entscheide zur Ausschaffung aber pauschal und ohne Prüfung der individuellen Situation erfolgte108. Durch die Abschiebung wurde zudem Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) verletzt, da die Betroffenen keinen Zugang zu Rechtshilfe erhielten, und somit keine Möglichkeit hatten, einen aufschiebenden Rechtsbehelf einzulegen109. Die Beschwerdeführer hatten Art. 3 und Art. 5 Abs. 1, 2 und 4 EMRK auch in Bezug auf die Verhältnisse auf dem Schiff, auf welchem sie zuerst im Hafen Palermos festsassen. Das Gericht anerkannte da nur die Verletzung von Art. 5 Abs. 1, 2 und 4, bestätigte aber nicht die erniedrigende Behandlung auf dem Schiff110. Das Urteil Khlaifia ist für die gesamte Migrationspolitik und die Stellung der Flüchtlinge von wichtiger Bedeutung. Positiv bewertet werden können sowohl die Feststellung, dass die Wahrung der Menschenwürde nach Art. 3 EMRK absolut und auch in Krisensituationen gilt, als auch die Tatsache, dass das Gericht „die Umstände im Vorfeld der Unterkunft im Erstaufnahmelager berücksichtigt und damit die dauerhafte psychische Belastungssituation der Flüchtlinge“ miteinbezogen hat111. Die Verletzung von Art. 3 EMRK muss eine gewisse 104 Urteil Khlaifia, §99. Urteil Khlaifia, §111: „En 2011, l’arrivée massive de migrants nord-africains avait créé une situation d’urgence humanitaire en Italie”. 106 Urteil Khlaifia §127 und §128. 107 Urteil Khlaifia §99ff. 108 Urteil Khlaifia §145ff. 109 Urteil Khlaifia, §36. 110 SCHMITT, online unter: http://jean-monnet-saar.eu/?p=898 (Stand: 22.12.15). 111 ebenda. 105 21 Schwere112 aufweisen, um als geltend anerkannt zu werden. Dass dies in Bezug auf Lagersituation geschah lässt erhoffen, dass Anstrengungen zur Verbesserung nicht ausbleiben werden. D. EU-Kommissionsvorschlag vom 15.12.2015 für eine neue Grenzpolizei Am 15. Dezember dieses Jahres hat die EU-Kommission Vorschläge für eine neue Regulierung der Landes- und Seegrenzen der Union präsentiert. Die Vorschläge würden die FRONTEX-VO und die RABIT-VO um mehrere elementare Komponenten ergänzen, bzw. diese ersetzen113. Ziel der vorgeschlagenen Verordnung ist eine Verbesserung des SGK und ein effektiverer Aussengrenzschutz114. Grund für die Neuregelung sind ‚extraordinary pressures‘ (bzw. 1.5 Millionen illegal eingewanderten Personen) welchen die Union 2015 ausgesetzt gewesen sei. Der Schengenraum sei nur dann sicher zu halten, wenn die Aussengrenzen gestärkt würden115. Dies wiederum sei nur mit einer verstärkten integrativen Zusammenarbeit und zusätzlichen Kompetenzen des Grenzschutzes realisierbar. Wichtigste Änderung wäre die Neugestaltung der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten. Mussten diese bisher bei FRONTEX Unterstützung anfordern oder diesen der Agentur gewähren, so könnte die neue „European Border and Coast Guard Agency“ verbindliche Strategieempfehlungen an die Mitgliederstaaten zur Verbesserung ihres Aussengrenzschutzes geben (Erwägung 13 COM (2015) 671) und hätte zudem die Befugnis, auch ohne Einladung eines Mitgliedes rapid boarder interventions zu organisieren und durchzuführen oder RABITS an die Aussengrenzen zu schicken116. Um die Rückführung von Drittstaatenmigranten, welche sich illegal in Europa aufhalten, bzw. deren Asylgesucht abgelehnt wurde, effektiver gestalten zu können, schlägt die Kommission zudem die Einführung eines „dedicated European travel document for the return of third-country nationals subject to a return decision“, welches eine harmonisierte Form 112 vgl. 112 EGMR, Tarakhel / Schweiz § 94 COM(2015) 671 final vom 15.12.15, Proposal for a Regulation of the European Parliament and the of the council on the European Border and Coast Guard and repealing Regulation (EC) No 2007/2004, Regulation (EC) No 863/2007 and Council Decision 2005/267/EC. 114 Europäische Kommission, online unter: http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/policies/securingeu-borders/index_en.htm (Stand: 22.12.15). 115 COM(2015) 671 final, S.2. 116 Erwägung 15 COM(2015) 671: “[…] the European Border and Coast Guard Agency should, at the request of a Member State or on its own initiative, organise and coordinate rapid border interventions and deploy European Border and Coast Guard Teams from a rapid reserve pool as well as technical equipment.” 113 22 haben und auf grössere Akzeptanz in den Rückkehrstaaten führen soll117. Diese ID soll in Fällen von Drittstaatenangehörigen, welche keine Reisedokumente ausweisen können, die Rückkehr in Drittstaaten ermöglichen118. Die Beratung der Vorschläge durch Rat und Parlament steht noch aus. Die beiden Vorschläge der EU-Kommission sind m.E. als Reaktion der EU auf die Schwierigkeiten und Herausforderungen, welche die grosse Anzahl Menschen, die in der EU Schutz suchen, einzustufen. Die Effizienz einer rein koordinierenden Agentur wird als nicht mehr genügend angesehen. Mit der erneuten Verstärkung der EU-Aussengrenzen wird die Union aber zweifelsohne nicht nur Lob, sondern auch Kritik ernten. Die Einreisen für Personen mit eventuellem Anspruch auf Flüchtlingsschutz zu erschweren kann angesichts der grossen humanitären Krisen im Nahen Osten und im Nord- und Ostafrika sicherlich auch als Abkehr von humanitären Völkerrechtspflichten angesehen werden. Auch die Tatsache, dass eine Europäische Agentur ohne Einwilligung eines Mitgliedstaates in dessen Hoheitsgebiet operieren dürfte, wird vermutlich auf Widerstand stossen. Der Vorschlag, eine Rückkehr-ID für Personen ohne gültige Reisedokumente (egal, ob sie diese freiwillig oder gezwungenermassen aufgegeben haben) könnte sich zudem auf menschenrechtliche Prinzipien auswirken und diese schwächen, da die Ausstellung eines Identitätsdokuments und die für dessen Anerkennung notwendige Zusammenarbeit mit Drittstaaten zu einer Verallgemeinerung der Situation von nicht-dokumentierten Migranten führen könnten. Denkbar ist aber auch, dass mit einer stärkeren Bindung des Aussengrenzschutzes an die Union die Verhältnisse in Sachen Grundrechte der Migranten gestärkt werden könnten. Es ist nicht auszuschliessen, dass die EU Grundrechte deutlicher und vehementer verteidigen müsste, wenn die Aktivitäten einer Aussengrenzschutzagentur nicht mehr an die Mitgliedsstaaten gebunden sind. E. Zusammenfassung und Fazit Wir haben gesehen, wie die Errichtung eines Raums der Freiheit, Sicherheit und des Rechts auch zu einer starken Diskussion um die EU-Aussengrenzen geführt hat, welche 117 COM(2015) 668 final vom 15.12.15, Proposal for a Regulation of the European Parliament and the of the council on a European travel document for the return of illegally staying third-country nationals. 118 COM(2015) 668 final, S.2. 23 schlussendlich in der Erkennung gipfelte, dass der Schutz der Aussengrenzen kein nationales Thema, sondern ein EU-Interesse ist. Die europäische Grenzschutzagentur FRONTEX wurde mit dem Ziel errichtet, die Koordinierung von Aktivitäten im Bereich des Schutzes der Aussengrenzen zu übernehmen, und hat sich seit ihrer Gründung entwickelt und vergrössert und ist somit fester Bestandteil der europäischen Migrations- und Asylthemen geworden. Die Neuerungen der FRONTEX-VO von 2011 zeigen klar, dass die Probleme um den Grundrechtsschutz von Flüchtlingen ein bekanntes und wichtiges Thema für die EU war. Der grosse Fokus der Agentur auf einen intakten Grundrechtsschutz bei all ihren Aktivitäten erscheint zumindest auf Papier überzeugend. Die behandelten Urteile des EGMR lassen erkennen, dass dieser Fokus auch absolut wichtig ist, da gerade im Zusammenhang mit dem Schutz der EU-Aussengrenzen immer wieder elementare Rechte verletzt wurden. Wichtig ist es aber auch festzuhalten, dass eine Kritik an FRONTEX im Kern eigentlich eine Kritik an der europäischen Migrationspolitik ist. Das Urteil des EGMR im Fall Hirsi zeigt auf, dass die Verletzung des non-refoulement-Gebots eben gerade nicht von Seiten der Agentur, sondern von Italien zu verantworten ist. Anders könnte man den Fall Khlaifia beurteilen, wo FRONTEX eventuell auch die Behandlung der angekommenen Flüchtlinge beeinflussen konnte. Gerade aber auch die Kommissionsvorschläge von Anfang Dezember zur Umgestaltung und Verstärkung des Grenzschutzes legen offen, wo eventuelle Kritiken an der Migrationspolitik der EU anzusetzen sind: Der Schutz der Aussengrenzen ist ein Thema, welches man nicht an einem einzelnen Organ festmachen kann. Fraglich bleibt aber dennoch, ob das so diffuse Mandat einer Agentur, die lange Zeit (immerhin 7 Jahre zwischen 2004 und 2011) nur sehr schwache Grundrechtsverpflichtungen kannte, jemals überhaupt als legitim hätte erachtet werden dürfen. 24 V. Unterschrift und Selbständigkeitserklärung Hiermit erkläre ich, dass ich die vorliegende schriftliche Arbeit selbstständig und nur unter Zuhilfenahme der zulässigen Mittel und der in den Verzeichnissen oder in den Anmerkungen genannten Quellen angefertigt habe. Ich versichere zudem, diese Arbeit nicht anderweitig als Leistungsnachweis verwendet zu haben. Eine Überprüfung der Arbeit auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software darf vorgenommen werden. Magdalena Küng [email protected] 13-064-902 Rechtswissenschaften und Soziologie 5. Semester Waltenschwilerstrasse 3 5610 Wohlen 25