der gesetzliche anspruch auf ein basiskonto voraussetzungen für

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der gesetzliche anspruch auf ein basiskonto voraussetzungen für
DER GESETZLICHE ANSPRUCH AUF EIN BASISKONTO
Ein Basiskonto ist ein Girokonto mit allen grundlegenden Funktionen,
das auf Guthabenbasis geführt wird.
Alle Personen ab 18 Jahren, die sich rechtmäßig in der Europäischen
Union aufhalten, haben einen gesetzlichen Anspruch auf die
Einrichtung eines Basiskontos. Das gilt auch, wenn der Aufenthalt
nur geduldet, vorübergehend oder befristet ist und auch, wenn die
Person keinen festen Wohnsitz hat. Die meisten Banken setzen aber
eine Postadresse voraus.
VORAUSSETZUNGEN FÜR EIN BASISKONTO
Der Rechtsanspruch auf ein Basiskonto greift nur, wenn Sie aktuell
gar kein Konto haben, oder das aktuelle Konto nicht zumindest die
gleichen Leistungen wie ein Basiskonto bietet. Das könnte z. B. bei
folgenden Fällen eintreten, wenn:
- Sie aktuell kein Konto in Deutschland haben;
- Ihr bestehendes Konto gekündigt wurde (von der Bank oder von
Ihnen selbst). Es kommt nicht darauf an, ob das Konto bereits
geschlossen ist oder nicht;
- Sie auf dem bestehenden Konto nicht die gleichen Leistungen
wie beim Basiskonto nutzen können (z. B. weil Verfügungen am
Automaten nicht (mehr) erlaubt werden oder bei Sollstand und
drohender Verrechnung.
DIE FUNKTIONEN EINES BASISKONTOS
Das Basiskonto muss mindestens folgende Leistungen bieten:
- Bareinzahlungen und Barauszahlungen (auch an Geldautomaten)
- Ausführen von Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträgen
- Zahlungsvorgänge mit einer Zahlungskarte
Die Anzahl der Zahlungen, Lastschriften oder Überweisungen darf
nicht beschränkt werden.
Bei dem Basiskonto handelt es sich grundsätzlich um ein Konto auf
Guthabenbasis. Sie erhalten daher in der Regel kein Recht,
Schulden zu machen - also keinen Überziehungsrahmen.
Falls es zu einer Kontopfändung kommt, kann das Basiskonto auch
als P-Konto geschützt werden.
Die Kosten für ein Basiskonto orientieren sich an den üblichen
Kosten für ein Girokonto.
DIE EINRICHTUNG EINES BASISKONTOS
Grundsätzlich muss jede Bank, die Girokonten anbietet auch
Basiskonten zur Verfügung stellen.
Um ein Basiskonto zu eröffnen müssen Sie einen Antrag bei der
Bank stellen, bei der Sie das Konto eröffnen wollen. Sie erhalten das
Antragsformular von der Bank oder auf deren Internetseite. Sie
finden es auch im Internet unter der Adresse: www.bafin.de
Wenn alle notwendigen Angaben vollständig vorliegen muss die
Bank:
- entweder das Konto eröffnen
- oder Ihnen schriftlich die Ablehnung eines Basiskontos mitteilen.
GRÜNDE FÜR DIE ABLEHNUNG EINES BASISKONTOS
Die Ablehnung eines Basiskontos muss die Bank innerhalb von 10
Tagen schriftlich begründen und kann nur erfolgen wenn:
- Sie bereits bei einer anderen Bank in Deutschland ein Girokonto
haben, das für den Zahlungsverkehr nutzbar ist;
- Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragsstellung wegen
einer vorsätzlichen Straftat gegen die Bank, ihre Mitarbeiter oder
ihre Kunden verurteilt worden sind,
- Sie bereits Inhaber eines Basiskontos bei derselben Bank waren
und das Basiskonto wegen Nutzung des Kontos zu verbotenen
Zwecken oder wegen Nichtzahlung von Kontogebühren von
mindestens 100 € berechtigt gekündigt worden ist oder,
- die Bank durch die Geschäftsbeziehung zu Ihnen gegen ihre
Pflichten aus dem Geldwäschegesetz verstoßen würde.
Wegen einer negativen SCHUFA oder wegen Sozialleistungsbezug
darf ein Basiskonto nicht abgelehnt werden.
Basiskonto
DIE VORGEHENSWEISE BEI EINER ABLEHNUNG
Wenn Ihr Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos abgelehnt wurde,
haben Sie drei Möglichkeiten um dagegen vorzugehen:
1. Sie können ein Verwaltungsverfahren bei der BaFin beantragen.
2. Sie können eine Klage vor den Zivilgerichten erheben.
3. Sie können sich an die Schlichtungsstelle der Bank wenden.
Wir empfehlen im Fall der Ablehnung das Verwaltungsverfahren bei
der BaFin zu beantragen. Das Verfahren ist kostenlos und der
Beschluss der BaFin ist für die Bank bindend. Weitere Informationen
erhalten Sie hier:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Referat ZR 3
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Tel. 0228 299 70 299
Schuldnerberatung
Recht auf ein Girokonto
DIE KÜNDIGUNG EINES BASISKONTOS
Also Kontoinhaber können Sie das Basiskonto jederzeit kündigen.
Die Bank muss schriftlich kündigen und die Kündigung begründen.
Es ist eine Frist von zwei Monaten einzuhalten, wenn:
- Sie innerhalb der letzten 24 Monate keinen Zahlungsvorgang
veranlasst haben,
- Ihr rechtmäßiger Aufenthalt innerhalb der EU beendet ist oder
nicht verlängert wurde,
- Sie ein anderes Basiskonto eröffnet haben,
- Sie eine Straftat gegen die Bank, deren Mitarbeiter oder Kunden
oder eine sonstige Straftat begehen, die es für die Bank
unzumutbar macht, das Konto weiter zu führen,
- Sie mit Kontogebühren von mindestens 100 € im Rückstand sind.
Sofort kündigen kann die Bank, wenn Sie entweder das Konto für
verbotene Geschäfte (z.B. Betrug oder Geldwäsche) benutzen oder
wenn Sie im Antrag auf Eröffnung falsche Angaben gemacht haben.
Basiskonto
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Stand: August 2016
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