der gesetzliche anspruch auf ein basiskonto voraussetzungen für
Transcription
der gesetzliche anspruch auf ein basiskonto voraussetzungen für
DER GESETZLICHE ANSPRUCH AUF EIN BASISKONTO Ein Basiskonto ist ein Girokonto mit allen grundlegenden Funktionen, das auf Guthabenbasis geführt wird. Alle Personen ab 18 Jahren, die sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhalten, haben einen gesetzlichen Anspruch auf die Einrichtung eines Basiskontos. Das gilt auch, wenn der Aufenthalt nur geduldet, vorübergehend oder befristet ist und auch, wenn die Person keinen festen Wohnsitz hat. Die meisten Banken setzen aber eine Postadresse voraus. VORAUSSETZUNGEN FÜR EIN BASISKONTO Der Rechtsanspruch auf ein Basiskonto greift nur, wenn Sie aktuell gar kein Konto haben, oder das aktuelle Konto nicht zumindest die gleichen Leistungen wie ein Basiskonto bietet. Das könnte z. B. bei folgenden Fällen eintreten, wenn: - Sie aktuell kein Konto in Deutschland haben; - Ihr bestehendes Konto gekündigt wurde (von der Bank oder von Ihnen selbst). Es kommt nicht darauf an, ob das Konto bereits geschlossen ist oder nicht; - Sie auf dem bestehenden Konto nicht die gleichen Leistungen wie beim Basiskonto nutzen können (z. B. weil Verfügungen am Automaten nicht (mehr) erlaubt werden oder bei Sollstand und drohender Verrechnung. DIE FUNKTIONEN EINES BASISKONTOS Das Basiskonto muss mindestens folgende Leistungen bieten: - Bareinzahlungen und Barauszahlungen (auch an Geldautomaten) - Ausführen von Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträgen - Zahlungsvorgänge mit einer Zahlungskarte Die Anzahl der Zahlungen, Lastschriften oder Überweisungen darf nicht beschränkt werden. Bei dem Basiskonto handelt es sich grundsätzlich um ein Konto auf Guthabenbasis. Sie erhalten daher in der Regel kein Recht, Schulden zu machen - also keinen Überziehungsrahmen. Falls es zu einer Kontopfändung kommt, kann das Basiskonto auch als P-Konto geschützt werden. Die Kosten für ein Basiskonto orientieren sich an den üblichen Kosten für ein Girokonto. DIE EINRICHTUNG EINES BASISKONTOS Grundsätzlich muss jede Bank, die Girokonten anbietet auch Basiskonten zur Verfügung stellen. Um ein Basiskonto zu eröffnen müssen Sie einen Antrag bei der Bank stellen, bei der Sie das Konto eröffnen wollen. Sie erhalten das Antragsformular von der Bank oder auf deren Internetseite. Sie finden es auch im Internet unter der Adresse: www.bafin.de Wenn alle notwendigen Angaben vollständig vorliegen muss die Bank: - entweder das Konto eröffnen - oder Ihnen schriftlich die Ablehnung eines Basiskontos mitteilen. GRÜNDE FÜR DIE ABLEHNUNG EINES BASISKONTOS Die Ablehnung eines Basiskontos muss die Bank innerhalb von 10 Tagen schriftlich begründen und kann nur erfolgen wenn: - Sie bereits bei einer anderen Bank in Deutschland ein Girokonto haben, das für den Zahlungsverkehr nutzbar ist; - Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragsstellung wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen die Bank, ihre Mitarbeiter oder ihre Kunden verurteilt worden sind, - Sie bereits Inhaber eines Basiskontos bei derselben Bank waren und das Basiskonto wegen Nutzung des Kontos zu verbotenen Zwecken oder wegen Nichtzahlung von Kontogebühren von mindestens 100 € berechtigt gekündigt worden ist oder, - die Bank durch die Geschäftsbeziehung zu Ihnen gegen ihre Pflichten aus dem Geldwäschegesetz verstoßen würde. Wegen einer negativen SCHUFA oder wegen Sozialleistungsbezug darf ein Basiskonto nicht abgelehnt werden. Basiskonto DIE VORGEHENSWEISE BEI EINER ABLEHNUNG Wenn Ihr Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos abgelehnt wurde, haben Sie drei Möglichkeiten um dagegen vorzugehen: 1. Sie können ein Verwaltungsverfahren bei der BaFin beantragen. 2. Sie können eine Klage vor den Zivilgerichten erheben. 3. Sie können sich an die Schlichtungsstelle der Bank wenden. Wir empfehlen im Fall der Ablehnung das Verwaltungsverfahren bei der BaFin zu beantragen. Das Verfahren ist kostenlos und der Beschluss der BaFin ist für die Bank bindend. Weitere Informationen erhalten Sie hier: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Referat ZR 3 Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Tel. 0228 299 70 299 Schuldnerberatung Recht auf ein Girokonto DIE KÜNDIGUNG EINES BASISKONTOS Also Kontoinhaber können Sie das Basiskonto jederzeit kündigen. Die Bank muss schriftlich kündigen und die Kündigung begründen. Es ist eine Frist von zwei Monaten einzuhalten, wenn: - Sie innerhalb der letzten 24 Monate keinen Zahlungsvorgang veranlasst haben, - Ihr rechtmäßiger Aufenthalt innerhalb der EU beendet ist oder nicht verlängert wurde, - Sie ein anderes Basiskonto eröffnet haben, - Sie eine Straftat gegen die Bank, deren Mitarbeiter oder Kunden oder eine sonstige Straftat begehen, die es für die Bank unzumutbar macht, das Konto weiter zu führen, - Sie mit Kontogebühren von mindestens 100 € im Rückstand sind. Sofort kündigen kann die Bank, wenn Sie entweder das Konto für verbotene Geschäfte (z.B. Betrug oder Geldwäsche) benutzen oder wenn Sie im Antrag auf Eröffnung falsche Angaben gemacht haben. Basiskonto Kommunale Arbeitsförderung Ortenaukreis Jobcenter Schuldnerberatung Offenburg Lahr Kehl Lange Straße 51 Alte Bahnhofstraße 10 Richard-Wagner-Str. 10-12 77652 Offenburg 77933 Lahr 77694 Kehl Tel: 0781 805 9350 Tel: 07821 95 449 2020 Tel. 07851 9487 5051 [email protected], www.ortenaukreis.de Stand: August 2016 Das Merkblatt dient nur zur allgemeinen Information und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.