Vertrag über Pensionspferdehaltung

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Vertrag über Pensionspferdehaltung
Vertrag über Pensionspferdehaltung
Zwischen: Maik Schlingheider, Winterbergstraße 72,
32825 Blomberg
Ust. Idt Nr 313/5883/2260
im folgenden Pensionsgeber genannt
und _______________________, _____________________
Name
Straße
____, _____
PLZ
_ ________________
____
Ort
im folgenden Pensionsnehmer genannt
§ 1 Für die Einstellung des
Pferdes:_______________________________________________
geboren:________________,Rasse:______________________
wird in dem Stallgebäude des Pensionsgebers ein Einstellplatz vermietet wie
besichtigt.
§ 2 Das Vertragsverhältnis umfasst folgende Leistungen:
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Vermietung gemäß § 1
Benutzung der gesamten Anlage, siehe gültiger Betriebsordnung, die
Bestandteil dieses Vertrages ist
den Pferden wird auf den Pachtweiden und Ausläufen des Pensionsgebers je
nach Witterung Auslauf gewährt
die Pflege und Instandhaltung der Anlage, Weiden und Ausläufe
monatliches Entmisten und Einstreuen der Box
die Fütterung des Pferdes mit Rauhfutter nach Bedarf und Absprache mit dem
Pferdebesitzer
die Fütterung des Pferdes mit Kraftfutter nach Bedarf und Absprache mit dem
Pferdebesitzer.
Meldung des Pferdes zur Tierseuchenkasse und Übernahme der Gebühren
§ 3 Der Vertrag beginnt am ......................... und endet am ............................... /läuft auf
unbestimmte Zeit.
Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so kann er mit einer Frist von
zwei Kalendermonaten zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung hat
schriftlich zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den
Eingang der Kündigungserklärung an.
§ 4 Der Pensionsgeber kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger
Wirkung kündigen, wenn:
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der Einsteller mit dem Pensionspreis für einen Monat im Rückstand ist.
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die Betriebs- und Reitordnung oder einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
trotz Abmahnung wiederholt oder ohne vorherige Abmahnung schwerwiegend
verletzt werden.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
§ 5 Der Pensionspreis beträgt …………….(inkl. MwSt) monatlich. Er umfasst
insbesondere eine ausreichende Versorgung des eingestellten Pferdes mit Kraft- und
Raufutter.
Der Pensionspreis ist monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag eines
jeden Monats auf das Konto des Stallbesitzers zu bezahlen bei der
Volksbank Ostlippe eG
IBAN: DE69476912000005729300
BIC: GENODEM1OLB
Eine vorübergehende Abwesenheit eines eingestellten Pferdes/der Pferde wird auf
den Pensionspreis nicht in Anrechnung gebracht. Ändern sich während der
Vertragsdauer die Marktpreise für die Futtermittel sowie Einstreu oder
Personalkosten oder sonstige betriebliche Nebenkosten um mehr als 10 %, so
verständigen sich die Parteien über eine angemessene Anpassung des
Pensionspreises.
§ 6 Die Aufrechnung des Einstellers gegenüber dem Pensionspreis mit einer
Gegenforderung ist ausgeschlossen.
Der Einsteller erklärt, dass das eingestellte Pferd/die eingestellten Pferde in seinem
Eigentum steht/stehen und nicht gepfändet oder verpfändet ist/sind. Bei
Zahlungsverzug des Einstellers hat der Stallbesitzer ein Vermieterpfandrecht an dem
Pferd und den eingebrachten Sachen des Einstellers.
Die Nutzung dieses Rechtes erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Mit Ablauf von zwei Wochen nach
einer Verkaufsandrohung ist der Stallbesitzer berechtigt, sein Pfandrecht durch
freihändige Veräußerung auszuüben.
§ 7 Der Pensionsnehmer verpflichtet sich, Auskunft hinsichtlich fremder Eigentumsrechte
an dem Pferd zu erteilen.
Er garantiert dafür, dass das Pferd nicht von einer ansteckenden Krankheit befallen
ist oder aus einem verseuchten Stall kommt. Der Pensionsgeber ist berechtigt,
hierfür gegebenenfalls einen tierärztlichen Bericht auf Kosten des Pensionsnehmers
zu verlangen.
§ 8 Der Pensionsgeber ist berechtigt, bei fortgesetzter Vernachlässigung der Hufpflege
für die notwendigen Hufschmiedearbeiten für Rechnung des Pensionsnehmers einen
Hufschmied zu beauftragen. Die Kosten des Hufbeschlags trägt der
Pensionsnehmer.
Der Pensionsgeber kann im Notfall im Namen und für Rechnung des
Pensionsnehmers einen Tierarzt bestellen. In nicht dringenden Fällen ist die
Zustimmung des Einstellers einzuholen.
§ 9 Der Pensionsnehmer ist verpflichtet anzuzeigen, wenn er ein anderes Pferd
einstellen will. Der Pensionsnehmer ist nicht berechtigt, Boxen an Dritte abzugeben
oder ohne Zustimmung des Pensionsgebers bauliche Veränderungen an der Anlage
oder im Stall vorzunehmen.
§ 10 Der Pensionsnehmer hat für alle Schäden aufzukommen, die an der Einrichtung des
Stalles und den Reitbahnen sowie an den Hindernissen durch ihn oder einen mit
dem Reiten oder Betreuung seines Pferdes Beauftragten verursacht werden, sofern
sie nicht durch übliche Abnutzung verursacht sind.
§ 11 Für den Reitstallbesitzer und seine Erfüllungsgehilfen besteht Versicherungsschutz
im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung, der sich nicht auf Schäden am
eingestellten Pferd erstreckt.
Der Stallbesitzer haftet nicht, soweit Ansprüche nicht durch die genannte
Versicherung abgedeckt sind. Soweit zulässig, sind von diesem Haftungsausschluss
ausgenommen, Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, die auf eine vorsätzliche
oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und sonstige Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Stallinhabers oder auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen beruhen.
§ 12 Die Betriebshaftpflicht des Pensionsgebers haftet nicht bei Schäden an oder
Diebstahl von diversen Reitutensilien des Pensionsnehmers ( u.a. Sättel).
§ 13 Für das eingestellte Pferd muss der Pensionsnehmer dem Pensionsgeber den
Abschluss einer Reitpferde Haftpflichtversicherung nachweisen.
§ 14 Mit Unterschrift unter diesen Vertrag erklärt sich der Pensionsnehmer damit
einverstanden, dass seine Daten in den EDV Systemen des Pensionsgebers
gespeichert werden.
§ 15 Bilder oder Videos, die vom Pensionsnehmer oder seinem Pferd in der
Vertragslaufzeit dieses Vertrages durch den Pensionsgeber erstellt werden oder dem
Pensionsgeber zur Verfügung gestellt werden, dürfen auf der Internetseite
,Facebook.....veröffentlicht werden.
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Pensionsnehmer das Recht das
Entfernen oder das anonymisieren dieser Bilder in der oben genannten
Internetpräsenz vom Pensionsgeber zu verlangen. Dieser Wunsch ist schriftlich zu
äußern. Danach ist der Pensionsgeber innerhalb von 14 Tagen verpflichtet dem
Wunsch nachzukommen.
§ 16 Änderungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall der Schriftform. Sollte eine
Vereinbarung dieses Vertrages aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so wird der
Vertrag nicht seinem gesamten Inhalt nach unwirksam. Die entstehende Lücke ist mit
einer Regelung auszufüllen, die der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst
nahe kommt.
Die Änderungen sind Bestandteile der gültigen Betriebsordnung, die dem
Pensionsnehmer ausgehändigt wird und öffentlich zugänglich ist.
Eschenbruch, den ___.____.__________
Pensionsnehmer
Pensionsgeber