Sitzungsprotokoll 09.06.2015 - Gemeinde Kirchdorf an der Amper

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Sitzungsprotokoll 09.06.2015 - Gemeinde Kirchdorf an der Amper
GEMEINDE KIRCHDORF A.D.AMPER
öffentliche / nichtöffentliche Sitzung des Gemeinderates Kirchdorf a.d.Amper,
09.06.2015
Niederschrift
zur öffentlichen / nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates
Kirchdorf a.d.Amper
Sitzungstermin:
Dienstag, den 09.06.2015
Sitzungsbeginn:
19:30 Uhr
Ort, Raum:
Rathaus, Sitzungssaal
Der Vorsitzende stellt fest, dass der Gemeinderat ordnungsgemäß geladen wurde, und dass –
bei einer öffentlichen Sitzung – Zeit, Ort und Tagesordnung gemäß Art. 52 GO ortsüblich bekanntgegeben worden ist.
Tagesordnung:
Öffentlicher Teil
.
Zustimmung zum Sitzungsprotokoll der öffentlichen Sitzung
1.
Bauanträge
1.1. Helfenbrunn, Obere Dorfstraße 13; Bauantrag für Umbau eine Einfamilienhauses in 2
Wohnungen mit Anbau eines Wintergartens
1.2. Burghausen, Kirchbergstr. 5; Antrag auf Nutzungsänderung zur Eröffnung einer Hundepension
1.3. Schnotting 3; Bauantrag für Übderachung einer landwirtschaftlichen Stellfläche zwischen
bestehenden Gebäuden
1.4. Errichtung und Betrieb einer BHKW-Anlage
2.
Bauleitplanung
2.1. Bebauungsplan und Flächennutzungsplanänderung Kirchdorf Hirschbachstraße
- Behandlung der Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung
2.2. Bebauungsplan und Flächennutzungsplanänderung Kirchdorf Hirschbachstraße
- Satzungsbeschluss und Feststellungsbeschluss
3.
Baumaßnahmen
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3.1. Baugebiet Kirchdorf, Hirschbachstraße; Vergabe der Straßenbeleuchtung
4.
Verschiedenes
Nichtöffentlicher Teil
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Anwesenheitsliste
1. Bürgermeister
Uwe Gerlsbeck
2. Bürgermeister
Alois Portz
Mitglieder des Gemeinderates
Susanne Ackstaller
Martin Endres
Florian Feiler
Elisabeth Hörand
entschuldigt
Sebastian Naderer
Anton Pittner
entschuldigt
Claudia Reinmoser
Andreas Schmitz
Albert Steinberger
entschuldigt
Josef Weingartner
Birgit Weinsteiger-Tauer
Georg Wendl
entschuldigt
Helmut Wildgruber
Schriftführer
Herr Hans Rieger
Der Vorsitzende stellte fest, dass der Gemeinderat somit nach Art. 47 Abs. 2 und 3 GO beschlussfähig ist.
Der Vorsitzende erklärte die Sitzung für eröffnet.
Kirchdorf a.d.Amper, den 03.08.2015
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Öffentlicher Teil
Top
Zustimmung zum Sitzungsprotokoll der öffentlichen Sitzung
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Kirchdorf a.d. Amper stimmt dem Protokoll der öffentlichen
Sitzung vom 12.05.2015 ohne Einwendungen zu.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
Nein-Stimmen:
Persönlich beteiligt:
11
0
0
Top 1
Bauanträge
Top 1.1
Helfenbrunn, Obere Dorfstraße 13; Bauantrag für Umbau eine Einfamilienhauses in 2 Wohnungen mit Anbau eines Wintergartens
Sachverhalt:
Frau Wiesheu beantragt den Umbau eines Einfamilienhauses in 2 Etagenwohnungen mit Anbau eines Wintergartens im Erdgeschoss in Helfenbrunn, Obere Dorfstraße 13, Flurnr. 3314/5.
Für den Umbau sind insgesamt vier Stellplätze erforderlich, die auf dem Bauplan nachgewiesen
wurden. Die Zufahrt erfolgt über ein Nachbargrundstück. Frau Wiesheu wurde aufgefordert, uns
darüber einen grundbuchrechtlichen Eintrag vorzulegen. Diese Unterlagen wurden der Verwaltung vorgelegt, aufgrund des bestehenden Fahrtrechtes waren die geplanten Stellplätze auf
dem Grundstück nicht anfahrbar, daher wurde eine Umplanung für die Stellplätze verlangt. Diese Umplanung wurde vorgenommen, die nachgewiesenen Stellplätze sind nun über die gesicherte Zufahrt anfahrbar. Die Verwaltung schlug daher vor, dem Bauantrag zuzustimmen.
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Kirchdorf a.d. Amper stimmt dem Bauantrag ohne Einwendungen zu.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
Nein-Stimmen:
Persönlich beteiligt:
Top 1.2
11
0
0
Burghausen, Kirchbergstr. 5; Antrag auf Nutzungsänderung zur Eröffnung einer Hundepension
Sachverhalt:
Frau Katharina Kaminsky ist Mieterin der Einliegerwohnung in Burghausen, Kirchbergstr. 5 und
beantragt die Nutzungsänderung ihrer gemieteten Einliegerwohnung mit 47,40 m² Wohnfläche
(lt. Bauantrag). Das Vorhaben liegt im Bereich eines qualifizierenden Bebauungsplanes, welSeite
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ches als allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO festgesetzt wurde. Durch die Eröffnung
einer Hundepension (max. 5 Hunde, keine Zwingerhaltung) verliert das Einfamilienhaus den
Charakter eines Wohnhauses, da die Nutzung gewerblicher Natur ist. In einem allgemeinen
Wohngebiet können gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise sonstige nicht störende
Gewerbebetriebe zugelassen werden. In einer Hundepension halten sich die ganze Woche, am
Wochenende und auch über Nacht die Tiere auf, weshalb zu jeder Zeit mit Lärmbelästigungen
(lautes Gebell der Hunde) zu rechnen ist. Der Betrieb einer Hundepension widerspricht somit
den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Nicht berücksichtigt sind hierbei die tierschutzrechtlichen Belange, wie die Mindestgröße einer
Wohnung, die zur Haltung von 5 Hunden geeignet ist.
Der Bürgermeister teilte mit, dass H. Portz der Gemeinde noch ein Urteil übermittelt hat, nach
dem eine Hundepension in einem Wohngebiet nicht zulässig ist.
Der Bürgermeister ließ nach kurzer Beratung über die durch die Verwaltung vorgeschlagene
Ablehnung der Hundepension abstimmen.
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Kirchdorf a. d. Amper lehnt die Nutzungsänderung ab.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
Nein-Stimmen:
Persönlich beteiligt:
Top 1.3
11
0
0
Schnotting 3; Bauantrag für Übderachung einer landwirtschaftlichen Stellfläche zwischen bestehenden Gebäuden
Sachverhalt:
Nach Fertigstellung der Ladung ist noch ein Bauantrag von Herr Weinsteiger, Schnotting, zur
Überdachung einer landwirtschaftlichen Stellfläche zwischen 2 Gebäuden eingegangen. Nach
Ansicht der Verwaltung handelt es sich hier um ein privilegiertes Vorhaben, daher kann der Antrag – ohne Vorberatung durch den Bauausschuss –in der Gemeinderatssitzung am 09.06. behandelt werden.
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Kirchdorf a.d. Amper stimmt dem Bauantrag ohne Einwendungen zu.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
Nein-Stimmen:
Persönlich beteiligt:
10
0
1
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Top 1.4
Errichtung und Betrieb einer BHKW-Anlage
Sachverhalt:
Das Landratsamt Freising – Immissionsschutzbehörde – als Genehmigungsbehörde hat der
Gemeinde den Antrag auf Genehmigung für ein weiteres BHKW an der Satellitenanlage beim
Gewächshaus zur Stellungnahme vorgelegt. Herr Naderer hat den Antrag bereits im Gemeinderat angekündigt.
Die Anlagen zu dem Antrag können gerne in der Verwaltung eingesehen werden.
Die Verwaltung ist der Ansicht, dass für das Vorhaben eine Privilegierung gesichert ist, eine
Ablehnung durch den Gemeinderat erscheint nicht möglich, daher wird vorgeschlagen, dem
Antrag zuzustimmen.
Herr Naderer erläuterte auf Rückfrage verschiedene unklare Punkte, anschließend ließ der Bürgermeister über das Vorhaben abstimmen.
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Kirchdorf a.d. Amper erhebt keine Bedenken gegen die Errichtung eines zweiten BHKW an der Satellitenanlage am Gewächshaus in Schidlambach.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
Nein-Stimmen:
Persönlich beteiligt:
10
0
1
Top 2
Bauleitplanung
Top 2.1
Bebauungsplan und Flächennutzungsplanänderung Kirchdorf Hirschbachstraße
- Behandlung der Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung
Sachverhalt:
Die öffentliche Auslegung für den Bebauungsplan Hirschbachstraße Kirchdorf und die 10. Flächennutzungsplanänderung wurde in der Zeit vom 15.01. bis 20.02.2015 durchgeführt. Gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher Belange nochmals gehört.
Die Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung und der Behördenanhörung wurden in Absprache mit dem Architekturbüro bewertet und es wurden zu den einzelnen Stellungnahmen die
Beschlussvorschläge vorbereitet.
Verschiedene Einwände und Hinweise sind durch den Gemeinderat zu behandeln. Als Sitzungsvorlage wurden die Anregungen und Bedenken mit den entsprechenden Beschlussvorschlägen dem Gemeinderat bekanntgegeben.
Der Gemeinderat sollte über die einzelnen Anregungen und Bedenken abstimmen und einen
Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Hirschbachstrasse“ fassen sowie die dazu erforderliche 10. Flächennutzungsplanänderung feststellen.
Der Bürgermeister stellte dem Gemeinderat nochmals kurz den aktuellen Plan vor.
Das Ergebnis lässt sich wie folgt zusammenfassen:
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Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange:
Im Rahmen des Verfahrens wurden von folgenden Trägern öffentlicher Belange keine
Stellungnahmen abgegeben:

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Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Bau- und Kunstdenkmalpflege
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Bodendenkmalpflege
Bund Naturschutz in Bayern
Deutsche Post Immobilienservice GmbH
Deutsche Telekom AG
Bayernets GmbH
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern
Im Rahmen des Verfahrens wurden von folgenden Trägern öffentlicher Belange Stellungnahmen ohne Anregungen und Einwände abgegeben:
 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Erding - mit Schreiben vom
18.02.2015
 Bayerischer Bauernverband mit Schreiben vom 27.01.2015
 Landratsamt Freising – Bauamt - mit Schreiben vom 12.02.2015
- Fachstelle Bauleitplanung
- Fachstelle Untere Jagdbehörde
- Fachstelle Straßenverkehrsbehörde
- Fachstelle Abgrabungsrecht
- Fachstelle Tiefbau
- Fachstelle Immissionsschutz
 Polizeiinspektion Freising mit Schreiben vom 15.01.2015
 Regierung von Oberbayern – Gewerbeaufsichtsamt - mit Schreiben vom 21.01.2015
 Regionaler Planungsverband München mit Schreiben vom 20.02.2015
Folgende Bürger haben zur Öffentlichkeitsbeteiligung Bedenken und Anregungen
vorgebracht:
 Herr Josef Weingartner, Kirchdorf a. d. Amper, mit Schreiben vom 10.02.2015;
o diese Stellungnahme wurde im Gemeinderat am 12.05.2015 behandelt.
Stellungnahmen und Anregungen mit Beschlusserforderlichkeit
Bedenken – Anregungen der Träger öffentlicher Belange
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a) Landratsamt Freising – Abt. 4, Ortsplanung, Frau Seubert - in der Äußerung vom
10.02.2015
Das Landratsamt Freising, Abt. 4, Ortsplanung nimmt zu der o.g. Bauleitplanung als
Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen
Unter 5.2 der schriftlichen Festsetzungen werden Angaben zu Doppelhäusern gemacht diese sind jedoch gar nicht zulässig.
Beschluss:
Die Stellungnahme des Landratsamts Freising, Abt. 4, Ortsplanung wird zur
Kenntnis genommen.
Die Gemeinde Kirchdorf bedankt sich für den Hinweis. Bei der textlichen Festsetzung unter B Ziffer 5.2 handelt es sich um eine gestalterische Festlegung. Da im
Planungsgebiet nur Einzelhäuser zulässig sind, wird der Passus in redaktioneller
Form korrigiert und das Wort „Doppelhäuser“ gestrichen. B Ziffer 5.2 lautet wie
folgt:
„Für Doppelgaragen als Grenzbau sind eine einheitliche Dachform und Wandhöhe, ebenso wie eine einheitliche Firstrichtung und Fassadengestaltung vorgeschrieben.“
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
11
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
b) Landratsamt Freising - SG 41, Altlasten - in der Äußerung vom 15.01.2015
Das Landratsamt Freising, Sachgebiet 41, Altlasten nimmt zu der o.g. Bauleitplanung als
Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen
Laut Gemeinderatsbeschluss vom 14.10.14 wurden bereits Bodenuntersuchungen vom
Büro IFB Eigenschenk durchgeführt. Schädliche Bodenverunreinigungen wurden dabei
nicht festgestellt. Falls während der Baumaßnahmen schädliche Bodenverunreinigungen
auftauchen sollten, ist, wie bereits festgelegt, das Landratsamt Freising - Sachgebiet 41
- einzuschalten.
Beschluss:
Die Stellungnahme des Landratsamts Freising, SG 41, Altlasten wird zur Kenntnis
genommen. Wie bereits mit Gemeinderatsbeschluss vom 14.10.14 festgestellt
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worden ist, sind im Zuge der Erstellung des Bodengutachtens vom Büro IFB Eigenschenk Bohrungen sowie Sondierungen im angeführten Bereich gemacht
worden, die keine Erkenntnisse über schädliche Bodenverunreinigungen ergaben.
Sollten jedoch wider Erwarten im Zuge der Baumaßnahmen Bodenverunreinigungen oder Altlasten festgestellt werden, wird das Landratsamt Freising, Sachgebiet
41 – Bodenschutz und Altlasten – unverzüglich beteiligt.
Eine Planänderung ist demnach nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
11
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
c) Landratsamt Freising - Gesundheitsamt - in der Äußerung vom 16.01.2015
Das Landratsamt Freising, Gesundheitsamt, nimmt zu der o.g. Bauleitplanung als Träger
öffentlicher Belange wie folgt Stellung:
Möglichkeiten der Überwindung
Der Anschluss an die zentrale Wasserversorgung sowie an das öffentliche Kanalnetz für
die neu zu errichtenden Wohn- und Nebengebäude ist sicherzustellen.
Beschluss:
Die Stellungnahme des Landratsamts Freising, Gesundheitsamt, wird zur Kenntnis genommen. Der Anschluss an die zentrale Wasserversorgung sowie der Anschluss an das öffentliche Kanalnetz für die neu zu errichtenden Wohn- und Nebengebäude ist sichergestellt und bei der Erschließungsplanung bereits berücksichtigt. Ein entsprechender textlicher Hinweis ist im Bebauungsplan unter C.3.
"Wasserversorgung und Grundstücksentwässerung" sowie in der Begründung
unter Punkt 8. "Versorgung und Entsorgung" aufgeführt.
Eine Planänderung ist demnach nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
11
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
d) Landratsamt Freising – Naturschutz mit Schreiben vom 22.01.2015
Das Landratsamt Freising – Naturschutz nimmt zu der o.g. Bauleitplanung als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:
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Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die
im Regelfall in den Abwägungen nicht überwunden werden können (z.B. Landschaftsoder Wasserschutzgebietsverordnungen):
Herstellung und Sicherung der CEF-Maßnahmen
Rechtsgrundlagen:
- § 44 BNatSchG
Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen)
Der Nachweis bzw. die Herstellung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEFMaßnahmen) sollte vorrangig auf gemeindeeigenen Flächen durchgeführt werden oder
in Form von Pachtverträgen mit Landwirten auf wechselnden landwirtschaftlichen Nutzflächen auf Fremdgrundstücken gesichert werden. Vorschläge für die Umsetzung der
CEF-Maßnahmen sind von der Gemeinde oder dem Landschaftspflegeverband e.V. in
Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde zu machen. Flächen im Hirschbachtal
sind auf Grund des Feuchtegrads und der Waldnähe für die Anlage von Lerchenfenstern
nicht geeignet.
Beschluss:
Die Gemeinde nimmt die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde zur
Kenntnis.
Zu Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in den Abwägungen nicht überwunden werden können
(z.B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen):
Die Gemeinde wird die CEF-Maßnahmen herstellen und sichern.
Rechtsgrundlagen
§ 44 BNatSchG
Zu Möglichkeiten der Überwindung:
Es wird versucht, die bestandsstützenden Maßnahmen (CEF-Maßnahmen) vorrangig auf gemeindeeigenen Flächen durchzuführen oder in Form von Pachtverträgen mit Landwirten auf wechselnden landwirtschaftlichen Nutzflächen auf Fremdgrundstücken zu sichern. Vorschläge für die Umsetzung werden in Abstimmung
mit der Unteren Naturschutzbehörde gemacht. Aufgrund des Feuchtegrads und
der Waldnähe sind Flächen im Hirschbachtal für die Anlage von Lerchenfenstern
nicht geeignet.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
11
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
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e) Regierung von Oberbayern - Landes- und Regionalplanung in den Regionen Ingolstadt (10) und München (14) mit Schreiben vom 15.01.2015
Die Regierung von Oberbayern als Höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme ab:
Die Flächennutzungsplanänderung beinhaltet die Darstellung eines Allgemeinen Wohngebietes (ca. 2,9 ha) am nördlichen Ortsrand von Kirchdorf a. d. Amper. Das Planungsgebiet ist bereits überwiegend als Wohnbaufläche bzw. Dorfgebiet dargestellt. Der Bebauungsplan zielt auf eine arrondierende Wohnbebauung ab.
Die o.g. Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.
Beschluss:
Die Gemeinde Kirchdorf nimmt zur Kenntnis, dass die vorgelegte Planung aus
Sicht der höheren Landesplanungsbehörde auch weiterhin den Erfordernissen der
Raumordnung nicht entgegensteht.
Eine Änderung der Planung ist daher nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
11
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
f) Regierung von Oberbayern – SG Brandschutz – mit Schreiben vom 14.01.2015
Die Regierung von Oberbayern, SG Brandschutz, nimmt zu der o.g. Bauleitplanung als
wie folgt Stellung:
Aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes haben sich zu o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie zu o.g. Bebauungsplan der Gemeinde Kirchdorf a. d. Amper keine weiteren Einwände ergeben. Die Hinweise und Empfehlungen unseres Schreibens
vom 18.08.2014, AZ.: 10.3-2203-FS-11/14, sind weiterhin zu beachten.
Stellungnahme von 18.08.2014:
Bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen
sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz – Art. 1 des Bayer.
Feuerwehrgesetzes – grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden
Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu
überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen.
1. Das Hydrantennetz ist nach dem Merkblatt Nr. 1.8-5, Stand 08.2000 des Bayer. Landesamts für Wasserwirtschaft bzw. nach den Technischen Regeln des Deutschen
Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405
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– auszubauen. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungsund Richtwertverfahren des ehem. Bayer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz zu ermittelt. Der Hydrantenplan ist vom Kreisbrandrat gegenzuzeichnen.
2. Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die DIN 14 090
„Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken" verwiesen.
Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflachen erreichbar
sind.
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „Wendehammer" auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mind. 18 m, für Feuerwehreinsatze mit einer Drehleiter DL(K) 23-12
ein Durchmesser von mind. 21 m erforderlich. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu verfügen.
3. Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die
Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der zweite Rettungsweg auch über die Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche
Rettungsgerät (z.В. Drehleiter DL(K) 23-12 о.ä.) verfügt. Sofern innerhalb der
Hilfsfrist von 10 Minuten der zweite Rettungsweg über entsprechend ausreichende
Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.
4. Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).
Im Übrigen verweisen wir auf die „Planungshilfen für die Bauleitplanung", Fassung
2012/2013, herausgegeben von der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, insbesondere auf den Abschnitt II 3 Nr. 32 -Brandschutz-.
Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese
Äußerung innerhalb der Regierung nicht abgestimmt.
Beschluss:
Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Brand- und Katastrophenschutz wird zur Kenntnis genommen. Wie bereits in der Gemeinderatssitzung vom
14.10.2014 ausgeführt, stellt die Gemeinde Kirchdorf a. d. Amper erneut fest, dass
in ihre bauleitplanerischen Erwägungen auch solche zum Brandschutz eingestellt
sind. Die Bauleitplanung ist mit der Freiwilligen Feuerwehr Kirchdorf abgestimmt.
Die ausreichende Löschwasserversorgung ist gewährleistet.
Das Hydrantennetz wird nach dem Merkblatt Nr. 1.8-5, Stand 08.2000 des Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft bzw. nach den Technischen Regeln des
Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W
331 und W 405 – ausgebaut. Sofern erforderlich wird der Löschwasserbedarf nach
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dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehem. Bayer. Landesamts für
Brand- und Katastrophenschutz ermittelt. Der Hydrantenplan wird in diesem Fall
vom Kreisbrandrat entgegengezeichnet.
Die öffentlichen Verkehrsflächen, sind so angelegt, dass sie mit den Fahrzeugen
der Feuerwehr jederzeit und ungehindert passiert werden können. Die vorgetragenen Anregungen zum abwehrenden Brandschutz sind unter „C. Hinweise zum
Bebauungsplan durch Text“ soweit erforderlich bereits aufgenommen.
Eine Änderung der Planung ist demnach nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
11
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
g) Vermessungsamt Freising mit Schreiben vom 02.02.2015
Das Vermessungsamt Freising gibt folgende Stellungnahme ab:
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen:
Im geplanten Bereich liegen tlw. noch nicht exakt ermittelte Grenzen vor (Graphische
Flächenermittlung aus dem 19. Jahrhundert). Es wird eine Grenzermittlung empfohlen.
Beschluss:
Die Stellungnahme des Vermessungsamtes Freising wird zur Kenntnis genommen.
Die Gemeinde Kirchdorf a. d. Amper bedankt sich für den Hinweis hinsichtlich der
noch nicht exakt ermittelten Grenzen und wird den Grundstückseignern empfehlen eine Grenzermittlung durchführen zulassen, insbesondere in Bereichen mit
Abstandsfestlegungen gegenüber Nachbargrundstücken.
Eine Änderung der Planung ist dadurch nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
11
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
h) Wasserwirtschaftsamt München mit Schreiben vom 12.02.2015
Das Wasserwirtschaftsamt München nimmt zu der o.g. Bauleitplanung als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen:
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Hangwasser:
Im Rahmen einer Frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB haben wir uns bereits zum Bebauungsplan und Grünordnungsplan Baugebiet Kirchdorf an der Amper "Hirschbachstraße" geäußert (vgl. Schreiben vom 25.08.2014, Az. 5-4622-FS 12-14787/2014).
Unser Hinweis auf Schutz des Baugebietes vor Hangwasser soll im weiteren Bebauungsplanverfahren durch noch anzustellende Untersuchungen berücksichtigt werden.
Wir empfehlen, jede Erweiterungsstufe des Baugebietes separat vor wild abfließendem
Oberflächenwasser, durch Anlegen von Wällen oder Mulden, zu schützen.
Weitergehende Maßnahmen oder Hinweise sind aus unserer Sicht nicht erforderlich.
Stellungnahme von 25.08.2014:
Das Planungsgebiet ist am Hang gelegen. Im weiteren Bebauungsplanverfahren sollten
deshalb Vorkehrungen getroffen werden, um eine Beeinträchtigung der Grundstücke
durch wild abfließendes Oberflächenwasser zu vermeiden.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die vorgebrachte Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes zur Kenntnis.
Nach Prüfung des Hinweises zur Hangwasserproblematik kann festgestellt werden, dass durch die topographische Situation eine Beeinträchtigung der Grundstücke durch wild abfließendes Hangwasser weitestgehend vermieden werden
kann. Das Gelände neigt sich in östlicher Richtung, so dass anfallendes Hangwasser in Richtung Straßenbegleitgraben, der westlich der Hirschbachstraße verläuft, abfließen und wie bisher auch abgeführt werden kann. Im Baugebiet selbst
wird das Oberflächenwasser einem geplanten Rigolen-System zugeführt und von
dort über die bestehende Verrohrung in den Hirschbach geleitet. Hierfür wurde
vom Landratsamt Freising mit Bescheid vom 05.05.2015 bereits eine wasserrechtliche Genehmigung erteilt. Im Falle der Erweiterung des Baugebietes werden weitergehende Untersuchungen zum Schutz vor Hangwasser veranlasst und entsprechende Maßnahmen geprüft werden.
Eine Planänderung ist demnach nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
11
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
i) Handwerkskammer für München und Oberbayern mit Schreiben vom 02.12.2014
und 13.02.2015
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern gibt folgende Stellungnahme ab:
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Stellungnahme vom 02.12.2014:
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die erneute Möglichkeit zur Stellungnahme.
Zu den Änderungen im Rahmen des o.g. Verfahrens bestehen aus unserer Sicht keine
weiteren Anmerkungen.
Stellungnahme vom 13.02.2015:
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die Möglichkeit
zur Stellungnahme zu o.a. Verfahren.
Die in unserer Stellungnahme vom 05. September 2014 vorgebrachten Äußerungen
werden aufrechterhalten und sind als nochmals angeführt zu betrachten.
Stellungnahme vom 05.09.2014:
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die Möglichkeit
zur Stellungnahme zu o.a. Verfahren.
Mit den dargelegten Planvorhaben sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Errichtung von Wohnbebauung am nordöstlichen Ortsrand von Kirchdorf a. d. Amper
geschaffen werden. Alt Art der baulichen Nutzung soll ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden.
Im Rahmen der Planungen sollte grundsätzlich sichergestellt werden, dass im räumlichen Umgriff bestandskräftig genehmigte gewerbliche Nutzungen in ihrem ordnungsgemäßen Betrieb und Wirtschaften auch im Hinblick auf ihre Weiterentwicklungsmöglichkeiten nicht eingeschränkt oder gar gefährdet werden. Dies gilt insbesondere im Kontext
der von den Betrieben ausgehenden, betriebsüblichen Emissionen (Lärm, Geruch etc.)
einschließlich des zugehörigen Betriebsverkehrs.
Darüber hinaus hat die Handwerkskammer für München und Oberbayern keine weiteren
Anmerkungen zu o.a. Verfahren.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Anmerkungen von Seiten der Handwerkskammer für
München und Oberbayern zur Kenntnis.
Die Gemeinde Kirchdorf möchte noch einmal darauf hinweisen, dass an das Plangebiet keine Gewerbebetriebe sowie landwirtschaftliche Betriebe angrenzen gegen die Abwehransprüche geltend gemacht werden können. Eine ehemalige Hofstelle ist bereits abgerissen. Abstände zu landwirtschaftlichen Flächen sind in der
Planung bereits berücksichtigt.
Eine Änderung der Planung ist daher nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
11
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
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09.06.2015
j) Bayernwerk AG, Netzcenter Pfaffenhofen mit Schreiben vom 28.01.2015
Die Bayernwerk AG, Netzcenter Pfaffenhofen, nimmt zu der o.g. Bauleitplanung als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:
Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen und beziehen uns auf unsere Stellungnahme vom 22.08.2014.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.
Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Aufstellung bzw. an Änderungen
von Flächennutzungsplänen und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.
Stellungnahme vom 22.08.2014:
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen,
Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
Je nach Leistungsbedarf könnten die Errichtung einer neuen Transformatorenstation im
Planungsbereich sowie das Verlegen zusätzlicher Kabel erforderlich werden. Für die
Transformatorenstation benötigen wir, ja nach Stationstyp ein Grundstück mit einer Größe zwischen 18 qm und 35 qm, das durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit
zugunsten der Bayernwerk AG zu sichern ist. Ein mögliches Grundstück ist im beiliegenden Plan gekennzeichnet.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.
Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Aufstellung bzw. an Änderungen
von Flächennutzungsplänen und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Bayernwerk AG zur Kenntnis und
stellt fest:
Die in ihrer Stellungnahme vom 22.08.2014 erteilten Hinweise und Anregungen
werden im Bauvollzug beachtet. Die Baumaßnahmen sowie im Bedarfsfall die
Festlegung eines Grundstückes für eine Transformatorenstation werden rechtzeitig mit der Bayernwerk AG, Netzcenter Pfaffenhofen, abgestimmt.
Eine Planänderung ist demnach nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
11
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Seite
128
GEMEINDE KIRCHDORF A.D.AMPER
öffentliche / nichtöffentliche Sitzung des Gemeinderates Kirchdorf a.d.Amper,
09.06.2015
k) Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Paunzhausen - Schweitenkirchen Kirchdorf – mit Schreiben vom 14.01.2015
Der Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Paunzhausen
Kirchdorf gibt folgende Stellungnahme ab:
- Schweitenkirchen -
Einwendungen/Empfehlungen:
Entlang der Hirschbachstraße im Bereich der Parzellen 18 u. 19 Flur-Nr. 114 u. 115 des
Baugebiets befindet sich eine Hauptwasserversorgungsleitung des Wasserzweckverbandes.
Die Leitung ist auf beiden Parzellen durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesichert.
Die Errichtung von Gebäuden auf der Leitung oder in unmittelbarer Nähe der Leitung ist
ausgeschlossen. Maßnahmen, die den Bestand oder den Betrieb der Wasserleitungsanlage gefährden, sind zu unterlassen.
Beschluss:
Die Gemeinde Kirchdorf nimmt den Einwand zur Kenntnis und stellt fest, dass im
Zuge der Erschließungsarbeiten die vorgenannte Hauptwasserversorgungsleitung in Absprache mit und durch den Wasserzweckverband mittlerweile in öffentlichen Grund verlegt wurde.
Eine Änderung der Planung ist daher nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
11
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
l) Landesbund für Vogelschutz e.V.–Kreisgruppe Freising – mit Schreiben vom
11.02.2015
Einwendungen / Empfehlungen:
Auf die Stellungnahme des LBV vom 3.9.2014 wird verwiesen:
Stellungnahme des LBV vom 3.9.2014:
Der Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Freising ist mit dem Bebauungsplan
„Hirschbachstraße“ bzw. mit der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes bis auf die
nachfolgenden Hinweise in den „Naturschutzfachlichen Hinweisen“ einverstanden:
Seite
129
GEMEINDE KIRCHDORF A.D.AMPER
öffentliche / nichtöffentliche Sitzung des Gemeinderates Kirchdorf a.d.Amper,
09.06.2015
3.1 Maßnahmen zur Vermeidung (Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen)
Unklar ist, wer für die hier genannten Ausgleichsmaßnahmen zuständig ist. Insbesondere muß geklärt werden, wer sie durchführt und später die Nistkästen regelmäßig reinigt /
unterhält.
3.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität – CEF
Auch hier ist offen, wer die geplanten Strukturen auf welchen Flächen anlegt und künftig
unterhält.
CEF2 und CEF3
Beide Maßnahmen rotieren auf unterschiedlichen Flächen. Deshalb ist eine Festlegung,
wer für diese Maßnahmen, die über eine doch recht lange Zeit laufen verantwortlich ist.
Beide sind als produktionsintegrierte Maßnahmen (PIK) einzustufen. Seit 01.09.2014 ist
für solche Ausgleichsmaßnahmen die „Bayerische Kompensationsverordnung“ anzuwenden.
Beschluss:
Die Gemeinde nimmt die Stellungnahme des Landesbund für Vogelschutz zur
Kenntnis.
Die Gemeinde wird die CEF-Maßnahmen herstellen und sichern.
Es wird versucht, die bestandsstützenden Maßnahmen (CEF-Maßnahmen) vorrangig auf gemeindeeigenen Flächen durchzuführen oder in Form von Pachtverträgen mit Landwirten auf wechselnden landwirtschaftlichen Nutzflächen auf Fremdgrundstücken zu sichern. Vorschläge für die Umsetzung werden in Abstimmung
mit der Unteren Naturschutzbehörde gemacht.
Im Übrigen weist die Gemeinde darauf hin, dass die neue „Bayerische Kompensationsverordnung“ nur bei Bauanträgen für Einzelbauvorhaben anzuwenden ist
und nicht für die Bauleitplanung. Im laufenden Bebauungsplanverfahren „Am
Hirschbach“ ist die Eingriffsregelung der Bauleitplanung mit den artenschutzrechtlichen Bestimmungen anzuwenden.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
11
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
m) Staatliches Bauamt Freising – Servicestelle München – mit Schreiben vom
11.02.2015
Das Staatliche Bauamt Freising – Servicestelle München nimmt zu der oben gennannten
Bauleitplanung als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:
2.1
Grundsätzliche Stellungnahme
Gegen die Neuaufstellung des Bebauungsplanes "Hirschbachstraße" sowie der
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130
GEMEINDE KIRCHDORF A.D.AMPER
öffentliche / nichtöffentliche Sitzung des Gemeinderates Kirchdorf a.d.Amper,
09.06.2015
10. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen seitens des Staatlichen
Bauamtes Freising - Straßenbauverwaltung - keine Einwände, wenn die unter 2.2
ff genannten Punkte beachtet werden:
2.2
Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die eine Anpassungspflicht nach §
1 Abs. 4 BauGB auslösen
- keine -
2.3
Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o.g. Plan berühren
können, mit Angabe des Sachstandes
Unsere Stellungnahme vom 11.08.2014, Az: S3201-4621/4622 zum Bauleitverfahren behält nach wie vor ihre Gültigkeit.
2.4
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.B.
Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen), Angabe der Rechtsgrundlage sowie Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen)
Unsere Stellungnahme vom 11.08.2014, Az: S3201-4621/4622 zum Bauleitverfahren behält nach wie vor ihre Gültigkeit.
2.5
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung
und ggf. Rechtsgrundlage
Unsere Stellungnahme vom 11.08.2014, Az: S3201-4621/4622 zum Bauleitverfahren behält nach wie vor ihre Gültigkeit.
Belange des Staatlichen Bauamtes Freising - Fachbereich Straßenbau - werden durch
die Planung nicht berührt.
Beschluss:
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB (Scoping) erfolgten vom Staatlichen Bauamt Freising keine Anregungen und Einwände.
Eine Änderung Planung ist demnach nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
11
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
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131
GEMEINDE KIRCHDORF A.D.AMPER
öffentliche / nichtöffentliche Sitzung des Gemeinderates Kirchdorf a.d.Amper,
09.06.2015
Top 2.2
Bebauungsplan und Flächennutzungsplanänderung Kirchdorf Hirschbachstraße
- Satzungsbeschluss und Feststellungsbeschluss
Sachverhalt:
Nach Behandlung der Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung und – falls keine gravierenden Änderungen des Bebauungsplanes mehr beschlossen werden – kann der Gemeinderat die
Flächennutzungsplanänderung feststellen und den Bebauungsplan als Satzung erlassen.
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Kirchdorf a.d. Amper stellt die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 19.11.2013, zuletzt geändert am 09.06.2015 fest und erlässt
den Bebauungsplan „Kirchdorf Hirschbachstraße“ in der Fassung vom 19.11.2013. zuletzt geändert am 09.06.2015 als Satzung.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
Nein-Stimmen:
Persönlich beteiligt:
11
0
0
Top 3
Baumaßnahmen
Top 3.1
Baugebiet Kirchdorf, Hirschbachstraße; Vergabe der Straßenbeleuchtung
Sachverhalt:
Die Verwaltung hat für das Baugebiet Hirschbachstraße Kirchdorf ein Angebot von der Fa. Bayernwerk AG für die Straßenbeleuchtung eingeholt. Es wird vorgeschlagen, insgesamt 12
Brennstellen (LED) im Baugebiet zu errichten. Die Kosten hierfür belaufen sich auf Grundlage
der vorläufigen Massen incl. der erforderlichen Kabelarbeiten gemäß Angebot vom 28.05.2015
auf 18.125,04 €.
Im Gemeinderat soll der Auftrag an die Bayernwerk AG beschlossen werden. Die Kosten sind
bereits bei der Festsetzung der Erschließungskosten für das Baugebiet berücksichtigt worden.
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Kirchdorf a.d. Amper beschließt, den Auftrag für die Straßenbeleuchtung im Baugebiet Hirschbachstraße Kirchdorf auf Grundlage des Angebots vom
28.05.2015 an die Bayernwerk AG zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
Nein-Stimmen:
Persönlich beteiligt:
Top 4
11
0
0
Verschiedenes
1. Stockschützenturnier
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öffentliche / nichtöffentliche Sitzung des Gemeinderates Kirchdorf a.d.Amper,
09.06.2015
Der Bürgermeister teilte mit, dass er für das Stockschützenturnier am 21.06. wieder eine Mannschaft melden will.
Es erklärten sich bereit: Bürgermeister, H. Portz, H. Feiler und als 4. Mann H. Endres, H.
Schmitz oder H. Wildgruber.
2. Asyl
Der Bürgermeister gab bekannt, dass am Mittwoch in der Presse veröffentlicht wird, dass die
Turnhalle der Wirtschaftsschule für die Unterbringung von Asylbewerbern verwendet werden
wird und dass im Sommer ein Zeltlager auf dem Sportgeländes des Camerloher Gymnasiums
für ca. 300 Asylsuchende eingerichtet wird.
3. Verkehrsschau
Der Bürgermeister teilte mit, dass am Donnerstag, den 18.06. um 9:30 Uhr die bereits mehrfach
angesprochene Verkehrsschau stattfinden wird.
4. DSL
In der kommenden Sitzung wird durch die Fa. IKT der Stand des DSL-Verfahrens der Gemeinde vorgestellt.
5. Anfragen
 Herr Portz wies darauf hin, dass der Einbau der Rigolen scheinbar abgeschlossen ist,
was passiert mit den überzähligen Rigolenkörpern? Weiter wies er darauf hin, dass der
Graben entlang der Hirschbachstraße dringend im Zuge der Baumaßnahme herzurichten ist. Lt. Vorschlag von Herrn Rieger soll abgewartet werden, bis die Wasserleitung in
diesem Bereich verlegt ist.
 Bzgl. des Ausbaus der Gehwege an der Dorfstraße wies H. Portz darauf hin, dass die
Absenkung des Randsteins am Ende des Gehwegbereiches im Nordwesten nicht übersehen werden soll.
 Frau Reinmoser wies darauf hin, dass der Graben im Bereich der GV-Straße Richtung
Schidlambach ebenfalls verlegt ist. Der Bauhof soll dies prüfen.
Nichtöffentlicher Teil
Für die Richtigkeit:
Gerlsbeck
1. Bürgermeister
Rieger
Schriftführer
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