~ Der Zeugnisanspruch des Lehrlings
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~ Der Zeugnisanspruch des Lehrlings
Verschiedenes Divers ~ Der Zeugnisanspruch des Lehrlings Prof. Manfred Rehbinder* schliesst seine Serie über das Lehrvertragsrecht mit Ausführungen über den Zeugnisansprach des Lehrlings ab. L Anspruch auf ein einfaches Zeugnis 1. Fälligkeit Nach Beendigung der Lehre hat der Lehrling Anspruch auf ein einfaches Zeugnis des Lehrmeisters. Dieser hat es ihm unaufgefordert, d.h. ohne besonderes Verlangen auszustellen (OR 346 a I in Abweichung Der Anspruch auf ein Zeugnis beginnt bereits kurze Zeit vor Lehrende, von den «normalen» Arbeitsverhältnissen, siehe OR 330 a I). Das Lehrverhältnis endet mit dem Ablauf der Lehrzeit oder mit dem vorzeitigen Bestehen der Lehrabschlussprüfung oder infolge Kündigung. Auch eine Kündigung in der Probezeit (OR 3461) lässt den Zeugnisanspruch entstehen. Dieser Anspruch ist relativ zwingend, so dass während der Dauer der Lehre und innerhalb eines Monats nach ihrer Beendigung auf das Zeugnis nicht verzichtet werden kann (OR 362,341 1). Da ein Wechsel des Ausbildungsplatzes vor Abschluss der Lehre nicht erwünscht ist, solange kein wichtiger Grund die Auflösung des Lehrvertrages nahelegt, besteht kein Anspruch auf Zwischenzeugnis während des laufenden Lehrverhältnisses, sondern nur ein Anspruch auf Schlusszeugnis. * Adresse des Autors: Lehrstuhl für Arbeitsrecht. Cälilienstrassc 5,8032 Zürich SGAB SRFP Panorama Da aber das Zeugnis auch im Lehrverhältnis den Sinn hat, das wirtschaftliche Fortkommen durch Auffinden einer Arbeitsstelle zu sichern, wird man den Anspruch entgegen einer wörtlichen Auslegung des Gesetzestextes bereits kurze Zeit vor Beendigung der Lehre als gegeben annehmen müssen, weil bereits zu diesem Zeitpunkt die Stellensuche beginnt. 2. Inhalt In Umkehrung der Regelung von OR 330 a geht der Anspruch des Lehrlings zunächst nur auf ein einfaches Zeugnis, das lediglich Angaben über den erlernten Beruf und die Dauer der Lehre enthält. Nur auf besonderes Verlangen des Lehrlings oder seines gesetzlichen Vertreters ist nach OR 346 a II ein qualifiziertes Zeugnis mit Angaben über Fähigkeiten, Leistungen und Verhalten des Lehrlings auszustellen. Warum hier der Lehrling gegenüber anderen Arbeitnehmern benachteiligt werden soll, ist wohl nur den verschrobenen Gedan- 43, BB V 37 auf ein privates Zeugnis verzichtet werden könne. Wäre das die Meinung des Gesetzgebers gewesen, hätte er OR 346 a nicht als absolut zwingende Vorschrift ausgestaltet. Vermutlich wird der Gesetzgeber der Meinung gewesen sein, angesichts des Fähigkeitszeugnisses sei der Lehrling nicht so schutzbedürftig wie die übrigen Arbeitnehmer. Dann aber hätte er nicht an diejenigen Lehrverhältnisse gedacht, die nicht dem öffentlichrechtlichen Schutz des BBG unterstehen und daher zu besonderem Schutz des Lehrlings Anlass geben. Das Ganze ist wieder einmal eine typische Fehlleistung des Gesetzgebers, der sich lieber hätte um eine klare Regelung der wirtschaftlichen Folgen einer ausserordentlichen Kündigung des Lehrverhältnisses oder der Folgen des Todes des Lehrmeisters hätte kümmern sollen, anstatt sich mit überflüssigen Differenzierungen beim Zeugnisanspruch zu profilieren. Nur auf Verlangen ist ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen - eine typische Fehlleistung des Gesetzgebers. kengängen des Gesetzgebers einleuchtend. Die Botschaft zum BBG 1965, S. 948 hatte festgestellt, dass bei Berufen, die dem BBG unterstellt sind, angesichts des amtlichen Fähigkeitszeugnisses gemäss BBG 21 Nr. 25 / Februar / Février 1994 Verschiedenes Divers Die Art des erlernten Berufes ist so genau und vollständig zu beschreiben, dass sich ein Dritter ein zureichendes Bild davon machen kann. Mit der Dauer der Lehre ist die rechtliche Dauer gemäss den Ausbildungsreglementen des erlernten Berufes oder gemäss Lehrvertrag gemeint, nicht die faktische Dauer. Unterbrechungen durch Krankheit, Militärdienst usw. sind daher nicht in Abzug zu bringen. Weitere Angaben, insbesondere Bewertungen der Leistung des Lehrlings, sind ohne ausdrücklichen Wunsch des Lehrlings oder seines gesetzlichen Vertreters nicht statthaft. II. Anspruch auf qualifiziertes Zeugnis Sowohl der Lehrling als auch dessen gesetzlicher Vertreter haben das Recht, anstelle des einfachen Zeugnisses (Arbeitsbestätigung) ein qualifiziertes Zeugnis (Vollzeugnis) zu verlangen. Der gesetzliche Vertreter, der bereits durch seine Unterstützungspflicht nach OR 345 II in das Lehrverhältnis selbständig einbezogen ist, kann das Zeugnis in eigenem Namen verlangen, obwohl er nicht Vertragspartei ist. Durch das Recht zur Wahl eines einfachen oder qualifizierten Zeugnisses wird die Zeugnispflicht nicht zur Wahlobligation zugunsten des Gläubigers (siehe OR 72), da der Zeugnisanspruch nicht durch die Ausübung des Wahlrechts zur einen oder anderen Sowohl der Lehrling wie dessen gesetzlicher Vertreter haben das Recht, ein qualifiziertes Zeugnis zu verlangen. Zeugnisform konkretisiert wird. Lehrling wie gesetzliche Vertreter können auch dann noch ein qualifiziertes Zeugnis verlangen, wenn bereits ein einfaches Zeugnis ausgestellt wurde, und umgekehrt erlischt das Recht auf ein einfaches Zeugnis nicht, wenn ein qualifiziertes Zeugnis ausgestellt wurde. Zum Inhalt des qualifizierten Zeugnisses, zur Zeugnissprache, zur Berichtigung und gerichtlichen Durchsetzung, zur Verjährung sowie zu den Rechtsfolgen einer Verletzung der Zeugnispflicht, ferner zu den sog. Referenzen sind die für alle Arbeitsverhältnisse geltenden Regeln zu beachten. Hier bestehen im Lehrverhältnis keine Besonderheiten. III. Das amtliche Fähigkeitszeugnis hen der Lehrabschlussprüfung ein amtliches Fähigkeitszeugnis, das ihn berechtigt, sich als gelernter Berufsangehöriger zu bezeichnen (BBG 43 I). Dieses Fähigkeitszeugnis wird vom kantonalen Berufsbildungsamt auf einem Formular des BIG A ausgestellt (BBV 371). Neben dem Fähigkeitszeugnis wird dem Lehrling sowie dem Lehrmeister ein Notenausweis über die Noten in den einzelnen Fächern und die Gesamtnote ausgehändigt, aus dem ersichtlich ist. ob die Prüfung bestanden wurde (BBV 37 II). Ausnahmsweise wird dem Lehrling auch ohne Prüfung ein Fähig- Es berechtigt den Empfänger, sich als gelernter Berufsangehöriger zu bezeichnen. keitszeugm's ausgehändigt, wenn er ohne sein Verschulden am Ablegen der Prüfungen verhindert (siehe näher BBG 43 II) oder vom beruflichen Unterricht und der Prüfung in bestimmten Fächern befreit war ((BBG 43III). Das trifft auf Kranke und Invalide sowie auf Lehrlinge zu, die sich über eine gleichwertige oder höhere Ausbildung in einzelnen Fächern ausweisen können. Im Geltungsbereich des BBG erhält der Lehrling bei Beste- Mitteilungen aus den Projekten der SGAB Umwelterziehung/Ökologie in der Berufsbildung Stand Januar 1994 Die Fragebögen für Berufsschulen und Verbände wurden im Dezember verschickt, die Rücklaufquote beträgt bisher ca. 75%. Der Versand an die Lehrbetriebe und EK-Kommissionen läuft: während der Wartephase sollen Arbeitshypothesen formuliert und die ersten Bögen ausgewertet werden. Ergebnisse er Untersuchung der Reglementsinhalte - Sicherheit, Gesundheitsvorsorge und Giftgesetzgebung kommen in den meisten Reglementen vor, aber gewiss nicht aus ökologischen Überlegungen - es geht mehr um die beteiligten Personen. SGAB SRFP Panorama l - «Wirklich ökologische» Themen finden sich bei ca. 3/4 (also 30) der Réglemente, allerdings eher rudimentär und mit grosser Interpretationsbreite (Beispiel: «ökologische Grundtatsachen des Naturgeschehens im Bereich des Malerberufes»). Häufig sind die Themen auch derart berufsspezifisch, dass sie auch ohne ökologische Anliegen im Reglement erscheinen müssten, so z.B. Abwasservorschriften beim Sanitärinstallateur. Abgase beim Automechaniker etc.. - Ein eigenes Fach Umweltschutz gibt es in sechs Lehrplänen. Kontaktadresse Bernhard Liechti, Almut Beck, DBK-Sekretariat, Maihofstrasse 52, 6004 Luzern. Tel. 041/36 59 00 / Fax 041/36 59 05 22 Nr. 25 / Februar / Février 1994