E-Learning und Urheberrecht - Learn@WU

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E-Learning und Urheberrecht - Learn@WU
E-Learning und Urheberrecht
Praxis-Ratgeber für die Inhaltsentwickler an der WU Wien
mit Beispielsfällen aus Learn@WU
Ass. jur. Helena Schöwerling
Abteilung für Informations- und Immaterialgüterrecht
[email protected]
(Stand: 31.01.2006)
INHALTSVERZEICHNIS
A
WARUM IST URHEBERRECHT FÜR INHALTSENTWICKLER WICHTIG?
5
B
GRUNDLAGEN DES URHEBERRECHTS
7
I
Was ist ein Werk?
II
Was ist kein Werk?
Ideen und Gedanken
Wissenschaftliche Lehren, Theorien, Erkenntnisse, Formeln
Tatsachen, Allgemeinwissen
Methodik
Reine Aufzählungen
1
2
3
4
5
III
1
2
3
Welche Werke sind urheberrechtlich geschützt?
Werke der Literatur, § 2 UrhG
Werke der Tonkunst (Musik)
Werke der bildenden Künste, § 3 UrhG
a
Sonderfall: Fotografien
b Sonderfall: Aufzeichnung einer Lehrveranstaltung an der Universität
c
Sonderfall: Download von Cliparts aus sog. Galleries
4 Werke der Filmkunst, § 4 UrhG
5 Sammelwerke, § 6 UrhG
6 Datenbankwerke, § 6 i. V. m. § 40 f Abs. 2 UrhG
7
8
8
8
8
8
8
9
9
10
11
12
12
13
14
15
15
IV
1
2
3
Gibt es auch Werke, die nicht geschützt sind und daher frei verwertet werden können?
Keine originelle Werkschöpfung
Schutzfrist bereits abgelaufen
Amtliche Werke, § 7 UrhG
16
16
16
16
V
Wer ist Urheber eines Werkes?
Urheber, § 10 UrhG
Urheberschaft bei Teamarbeit, § 11 UrhG
Miturheberschaft, § 11 UrhG
Teilurheberschaft, § 11 Abs. 3 UrhG
Anregender und Auftraggeber
Werkverbindung
17
17
17
18
19
19
20
1
2
a
b
c
d
VI
Wie lange ist ein Werk geschützt?, §§ 60 ff. UrhG
21
Welche Rechte hat der Urheber an seinem Werk?
Verwertungsrechte, §§ 14-18a UrhG
Vervielfältigungsrecht, § 15 UrhG
Verbreitungsrecht, § 16 UrhG
Zurverfügungsstellungsrecht, § 18 a UrhG
Urheberpersönlichkeitsrechte, §§ 19-22 UrhG
Veröffentlichungsrecht
Schutz der Urheberschaft, § 19 UrhG
Urheberbezeichnung, § 20 UrhG
Entstellungsverbot, § 21 UrhG
23
23
23
24
24
26
26
26
27
27
Gibt es Ausnahmen?
Vervielfältigung zum eigenen und privaten Gebrauch, § 42 Abs. 1, 4 UrhG
Vervielfältigung zu Forschungszwecken, § 42 Abs. 2 UrhG
Vervielfältigung zum Schulgebrauch, § 42 Abs. 6 UrhG
Öffentliche Wiedergabe von Reden, § 43 UrhG
Zeitungsartikel zu Tagesfragen, § 44 UrhG
Sammlungen für den Schul- und Unterrichtsgebrauch, Schulfunk, § 45 UrhG
28
28
28
29
29
30
33
© Ass. jur. Helena Schöwerling, Abteilung für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht
2
VII
1
a
b
c
2
a
b
c
d
VIII
1
2
3
4
5
6
7
a
b
c
8
IX
1
2
3
4
5
Zitatrecht
Kleines Zitat, § 46 Ziffer 1 UrhG
Großes Zitat, § 46 Ziffer 2 UrhG
(Wissenschaftliches) Bildzitat, § 54 Abs. 1 UrhG
Zusammenfassung
33
33
34
34
34
Verwandte Schutzrechte, §§ 66 ff. UrhG
Schutz der ausübenden Künstler und des Veranstalters, §§ 66 ff. UrhG
Lichtbilderschutz, §§ 73 ff. UrhG
Schutz der Schallträgerhersteller, § 76 UrhG
Schutz des Rundfunkunternehmers, § 76 a UrhG
Schutz des Datenbankherstellers, §§ 76 c, d Abs. 3 Nr. 2 UrhG
36
36
37
38
38
38
C
WER IST INHABER DER VERWERTUNGSRECHTE AN DER
UNIVERSITÄT?
40
I
Allgemeine Grundsätze des Arbeitnehmerurheberrechts
40
II
Besonderheiten beim universitären Werkschaffen
41
III
1
2
3
4
Universitätsprofessoren
Grundsätze
Sonderfall Fernuniversität
Sonderfall Forschungsprojekte
Wie weit reicht die Einräumung der Nutzungsrechte?
41
41
43
43
44
IV
1
2
Wissenschaftliche Mitarbeiter in Ausbildung
Aufgaben nach § 6b Abs 1 Z 1 AbgG
Aufgaben nach § 6b Abs 1 Z 2 AbgG
44
45
45
V
Inhaltsentwickler
Dienstverträge
Werkverträge
46
46
46
1
2
VI
D
Studenten
BEISPIELSFÄLLE AUS LEARN@WU
46
48
I
Fallstudie Fluglinien
48
II
Fallstudie Glasfabrik Riedler
50
III
Fallstudie Markusquelle
52
IV
Fallstudie Straußenfarm
55
E
LINKS ZUM THEMA
56
I
Österreich
56
II
Deutschland
56
III
Europa
57
F
WEITERFÜHRENDE LITERATUR
I
1
Österreich
Kommentare und Lehrbücher zum Urheberrecht
© Ass. jur. Helena Schöwerling, Abteilung für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht
58
58
58
3
2
3
4
5
6
Kommentare zum Universitätsrecht
Rechtsfragen des E-Learning: allgemein
Rechtsfragen des E-Learning: Urheberrecht
Rechtsfragen des E-Learning: Datenschutzrecht
Rechtsfragen des Urheberrechts im Hochschulbereich
58
59
59
59
60
1
2
3
4
5
Deutschland
Kommentare und Lehrbücher zum Urheberrecht
Rechtsfragen des E-Learning: allgemein
Rechtsfragen des E-Learning: Urheberrecht
Rechtsfragen des E-Learning: Datenschutzrecht
Rechtsfragen des Urheberrechts im Hochschulbereich
60
60
60
61
61
62
II
G
ANSCHRIFTEN DER VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN
© Ass. jur. Helena Schöwerling, Abteilung für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht
63
4
A
Warum ist Urheberrecht für Inhaltsentwickler wichtig?
Liebe Inhaltsentwicklerinnen, liebe Inhaltsentwickler,
Sie alle arbeiten als Inhaltsentwickler für Learn@WU an der Erstellung einer Website
mit, die sich aus einer Vielzahl verschiedenster Inhalte zusammensetzt. Texte, Bilder,
Fotos, Graphiken, Sound- oder Videodateien seien nur beispielhaft genannt. An allen
diesen Bestandteilen können Rechte Dritter – insbesondere Urheberrechte – bestehen.
Dabei wird die gesamte Bandbreite der nach dem Urhebergesetz geschützten Werkarten
berührt. Denn nach § 1 Abs. 1 UrhG sind Werke eigentümliche geistige Schöpfungen
auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.
Berührt werden bei der Erstellung von elektronischen Lernmaterialien vor allem das
Recht des Urhebers, sein Werk zu vervielfältigen sowie das Recht des Urhebers, sein
Werk der Öffentlichkeit im Internet zur Verfügung zu stellen. Denn sowohl das Digitalisieren (Einscannen) von Werken als auch Zwischenspeicherungen und die spätere Anzeige auf dem Bildschirm sind Vervielfältigungshandlungen. Sollen die Inhalte für die
Studierenden ins Netz gestellt werden, ist u. a. das Recht des Urhebers betroffen, sein
Werk öffentlich zur Verfügung zu stellen. Wenn es sich bei den betreffenden Inhalten
um urheberrechtlich geschützte Werke handelt, müssen für diese Vorgänge u. U. die
entsprechenden Rechte eingeholt werden. Zwar sieht das Urhebergesetz auch Ausnahmen vor, beispielsweise zu Zwecken der Forschung. In diesen Fällen können Werke
Dritter verwendet werden, ohne dass man zuvor mit ihnen in Vertragsverhandlungen
treten müsste. Dennoch haben die Urheber in der Regel auch in diesen Fällen einen
Vergütungsanspruch.
Das Handbuch soll einen kurzen praxisbezogenen Überblick über das Urheberrecht geben, soweit Rechtsfragen des E-Learning betroffen sind. Ziel dieses Leitfadens soll es
sein, das Problembewusstsein für die sensible Thematik zu schärfen und mögliche Lösungsansätze aufzuzeigen.
Denn bei der Verletzung von Urheberrechten können zumindest in krassen Fällen (insbesondere bei einer kommerziellen Verwertung der Inhalte) erhebliche Konsequenzen
© Ass. jur. Helena Schöwerling, Abteilung für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht
5
drohen: Diese reichen von der Unterlassungsklage über Schadenersatzforderungen bis
hin zu strafrechtlichen Folgen.
Sollten Sie sich im Einzelfall nicht sicher sein, ob und wenn ja, in welchem Umfang Sie
fremde Materialien benutzen dürfen oder sonstige Rechtsfragen zum Thema E-Learning
haben, wenden Sie sich gerne an mich.
Helena Schöwerling
Abteilung für Informations- und Immaterialgüterrecht
[email protected]
© Ass. jur. Helena Schöwerling, Abteilung für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht
6
B
Grundlagen des Urheberrechts
I
Was ist ein Werk?
Das Urhebergesetz schützt den Urheber davor, dass seine Schöpfung durch Unbefugte
verwertet wird. Voraussetzung für den Urheberschutz ist, das überhaupt ein schutzfähiges Werk vorliegt. Das „Werk“ ist deshalb der zentrale Begriff des Urheberrechts und
wird in § 1 Abs. 1 des Urhebergesetzes wie folgt definiert:
„Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.“
Sobald etwas Neues nicht bloß zufällig, sondern durch menschliches Schaffen entstanden ist und sich vom Alltäglichen abhebt, liegt ein Werk vor. An die Originalität oder
die Qualität werden im Allgemeinen keine hohen Anforderungen gestellt.
Es bedarf für die Entstehung des Urheberschutzes auch keiner weiteren Förmlichkeiten
wie beispielsweise einer Registrierung oder der Anbringung eines CopyrightVermerkes. Das Werk ist entstanden, sobald es für Dritte sinnlich wahrnehmbar geworden ist. Auch das Entwurfsmaterial (z. B. das Manuskript oder das Exposé) ist geschützt. Allerdings ist es nicht zwingend notwendig, den Gedanken oder die Idee zu Papier zu bringen - auch eine musikalische Aufführung kann beispielsweise genügen, um
das Werk zur Entstehung zu bringen.
Sogar einzelne Werkteile (Ausschnitte aus einem Film, einige Takte Musik, Teile eines
Computerprogramms) sind urheberrechtlich geschützt. Schon die Entnahme kürzester
Elemente, z. B. eines einzelnen Bildes aus einem Kinofilm, kann unter Umständen Urheberrechte verletzen.
© Ass. jur. Helena Schöwerling, Abteilung für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht
7
II
Was ist kein Werk?
Keinen urheberrechtlichen Schutz genießen:
1
Ideen und Gedanken
Die abstrakte Idee oder ein Gedanke als solcher sind nicht geschützt. Erst wenn der
„Gedankenblitz“ „formgeworden“ ist, also der Schöpfungsakt vollendet ist, entstehen
die Rechte des Urhebers.
2
Wissenschaftliche Lehren, Theorien, Erkenntnisse, Formeln
Wissenschaftliche Lehren, Theorien, Erkenntnisse oder Formeln als solche sind nicht
schutzfähig. Zu beachten ist aber, dass die gewählte Formulierung, der gedankliche
Aufbau oder die Wahl der Beispiele sehr wohl Schutz genießen können.
3
Tatsachen, Allgemeinwissen
Historische Ereignisse und das Tagesgeschehen sind ebenso wie allgemein bekannte
Tatsachen oder die Lebensläufe von berühmten Persönlichkeiten nicht geschützt.
4
Methodik
Die Methodik als solche – beispielsweise neue Formen des Unterrichts wie die Fernlehre – ist ebenfalls nicht schutzfähig.
5
Reine Aufzählungen
Rein schematische Aufzählungen oder Aneinanderreihungen von Daten wie z. B. bei
alphabetisch geordneten Telefonbüchern, sind nicht urheberrechtlich geschützt.
Hintergrund ist, dass diese Inhalte allgemein zugänglich bleiben sollen und deshalb
nicht durch das Urhebergesetz monopolisiert werden dürfen.
© Ass. jur. Helena Schöwerling, Abteilung für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht
8
III
Welche Werke sind urheberrechtlich geschützt?
Die einzelnen Werkarten werden nachfolgend kurz dargestellt, soweit sie für die Erstellung von Inhalten für die Lernplattform von Relevanz sind.
1
Werke der Literatur, § 2 UrhG
Werke der Literatur sind Sprachwerke aller Art. Dazu gehören einerseits Texte wie
Lehrbücher, Skripten, Arbeitsblätter oder Prüfungsaufgaben. So hat die deutsche
Rechtsprechung die Schutzfähigkeit der Aufgabenstellungen von Hausarbeiten und
Klausuren ebenso bejaht wie die einer Sammlung von 1220 Kontrollfragen zu einem
medizinischen Fachbuch oder eine Sammlung von Multiple-Choice-Fragen. Die österreichische Judikatur hat den Schutz von illustrierten Rechenblättern mit der Möglichkeit zur Selbstkontrolle durch den Schüler anerkannt.
Schutzfähig sind ferner wissenschaftliche Abhandlungen und Gutachten, aber auch
Zeitungsartikel und Aufsätze in Fachzeitschriften. Auch die Arbeitsergebnisse von
Diplomanden und Dissertanden werden in der Regel urheberrechtlichen Schutz genießen. Bei Klausuren, Hausarbeiten u. ä., die von Studenten angefertigt wurden, wird
man von Fall zu Fall entscheiden müssen.
Ob der Text in Papierform oder digital vorliegt, spielt für die Frage des Urheberrechtsschutzes keine Rolle. Geschützt sein können daher grundsätzlich auch alle sonstigen
Texte aus Webseiten, E-Mails oder auch Beiträge aus Newsgroups. Im konkreten Fall
wird jedoch immer zu prüfen sein, ob der fragliche Text tatsächlich ein Werk im Sinne
des Urheberrechts darstellt. Bei E-Mails dürfte das beispielsweise nur in sehr seltenen
Ausnahmefällen der Fall sein.
Andererseits gehören zu den Werken der Literatur auch mündlich vorgetragene
Sprachwerke wie Reden, Vorträge oder Vorlesungen.
Sogenannte „Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art“ sind ebenfalls als Werke
der Literatur urheberrechtlich geschützt. Dabei kann es sich beispielsweise um die
Darstellung von politischen, wirtschaftlichen, historischen oder kulturellen Zusam© Ass. jur. Helena Schöwerling, Abteilung für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht
9
menhängen durch Schaubilder oder um medizinische, biologische oder mathematische
Modelle handeln. Auch Tabellen, technische Zeichnungen und Diagramme können geschützt sein, sofern es sich bloß um eine persönliche geistige Schöpfung handelt.
Nicht geschützt sind dagegen Darstellungen, die einen geistigen Gehalt nicht zum
Ausdruck, sondern zur Anwendung bringen, beispielsweise Kontenbücher mit Spalteneinteilung.
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Institut für Physische Geographie, Prof. Dr. Hermann Goßmann
Beispiel für ein Werk wissenschaftlicher oder belehrender Art; zugleich Vorschlag zur Integrierung von Quellenangaben
2
Werke der Tonkunst (Musik)
Musikwerke jeder Art unterfallen dem Urheberrechtsschutz, wobei der Begriff der
Musik weit zu verstehen ist und alle Arten von Kompositionen umfasst, also Unterhaltungsmusik ebenso wie ernste Musik, Schlager, Opern oder Chansons.
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Nicht geschützt sind dagegen einzelne Akkorde, Klänge, Töne, Geräusche, akustische
Signale.
3
Werke der bildenden Künste, § 3 UrhG
Werke der bildenden Künste sind Kunstwerke aus den bekannten klassischen Kunstsparten wie Malerei, Zeichenkunst, Bildhauerei. Geschützt sind aber auch neuere
Kunstformen wie Aktionkunst, Videokunst oder Verpackungskunst.
Zu den Werken der bildenden Künste zählen auch die so genannten Lichtbildwerke.
Das sind vor allem Fotografien und Filme. Geschützt sind des Weiteren auch Screenshots einzelner Film- und Fernsehbilder. Grafiken, ClipArts, Logos, Schriftzeichen und
virtuelle Figuren, die durch die online-Übung führen, können ebenfalls als Werke der
bildenden Kunst urheberrechtlichen Schutz genießen.1
Universität Regensburg, Klinik und Poliklinik für Dermatologie: Dermatologisches Praktikum
Beispiel für eine virtuelle Figur
1
Darüber hinaus ist insbesondere bei Logos, Schriftzügen oder Figuren auch zu überlegen, ob diese eventuell
markenrechtlich geschützt sind.
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11
a
Sonderfall: Fotografien
Bei Fotografien ist zu unterscheiden zwischen Lichtbildern und Lichtbildwerken:
Lichtbildwerke stellen eine eigentümliche geistige Schöpfung dar und unterfallen daher dem Urheberrechtsschutz.
„Einfache“ Lichtbilder sind dagegen zwar nicht urheberrechtlich geschützt, genießen
aber einen so genannten Leistungsschutz gem. § 73 UrhG.2
Die Abgrenzung ist nicht ganz einfach, aber generell lässt sich sagen, dass ein Lichtbildwerk dann vorliegt, wenn die Persönlichkeit des Fotografen in dem Bild zum Ausdruck kommt. Das kann vor allem durch Gestaltungsmittel wie Motiv, Blickwinkel
oder Beleuchtung geschehen. Urheberrechtlichen Schutz können nach der neueren
Rechtsprechung des OGH aber nicht nur professionelle Aufnahmen, sondern auch
Amateurfotografien genießen, die alltägliche Szenen festhalten (Landschafts-, Personen- oder Urlaubsfotos u. ä.).
Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten, § 78 UrhG
Zu beachten ist weiterhin, dass Fotografien und Filmaufnahmen von Personen der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden dürfen, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Dies ist letztlich eine Frage des Einzelfalles.
Soweit es sich bei den abgebildeten Personen um solche des öffentlichen Lebens handelt (z. B. Politiker oder Schauspieler), wird das Interesse an der Veröffentlichung in
der Regel überwiegen. Unzulässig ist die Veröffentlichung hingegen, wenn die Privatsphäre berührt wird oder das Bild für unauthorisierte Werbezwecke verwendet werden
soll.
b
Sonderfall: Aufzeichnung einer Lehrveranstaltung an der Universität
Wer als Studierender oder Lehrender an einer Lehrveranstaltung teilnimmt, muss –
anders als etwa bei einem Bundesligaspiel in einem Fußballstadion – nicht damit rechnen, dass er auf Bildern der Veranstaltung abgebildet wird.
2
siehe unten B X 2.
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12
Die Wiedergabe einer aufgezeichneten Vorlesung über das Internet bedarf daher mindestens der stillschweigenden Zustimmung der abgebildeten Personen. Empfehlenswert ist es, alle Beteiligten vor Aufnahme der Aufzeichnung über die Aufnahmetätigkeit als solche sowie die geplante Wiedergabe zu informieren.
Universität Bremen, d-Lecture „Betriebliche Nachhaltigkeit“ Prof. Dr. Müller-Christ
Beispiel für eine aufgezeichnete Vorlesung, die u. a. Aufnahmen der Studierenden zeigt
c
Sonderfall: Download von Cliparts aus sog. Galleries
Vorsicht ist auch geboten, wenn Cliparts aus sog. Galleries heruntergeladen werden.
Man kann nicht generell davon ausgehen, dass Cliparts, die in einer Gallery zum
Download zur Verfügung gestellt werden, prinzipiell rechtmäßigerweise heruntergeladen und in eine eigene Website integriert werden dürfen. Insofern ist zum einen zwischen privaten und professionellen Anbietern solcher Galleries zu unterscheiden.
Professionelle Anbieter (z. B. Cliparts in Grafikprogrammen wie Corel Draw oder
Frontpage) bieten diese oft nur zum privaten, nicht aber zum kommerziellen Gebrauch
© Ass. jur. Helena Schöwerling, Abteilung für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht
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an. Insofern müssen die Lizenzbedingungen der Softwareprogramme im Einzelfall genau gelesen werden.
Bei privaten Anbietern sind die meisten Grafiken als sog. „freeware“ frei verwertbar.
Eventuell vorhandene Copyright-Hinweise sind beim Download jedoch zu beachten.
Im übrigen ist hier oftmals Skepsis angebracht, beispielsweise, wenn sich in den Galleries bekannte Comic-Figuren (z. B. Micky Maus oder Asterix) zum Herunterladen
finden, da kaum anzunehmen ist, dass der private Anbieter diese rechtmäßigerweise in
seiner Galerie zur Verfügung stellen darf.
4
Werke der Filmkunst, § 4 UrhG
Gegen die unbefugte Übernahme geschützt sind ferner alle erdenklichen Arten von
Filmen. So fallen Spielfilme, Dokumentarfilme, Werbefilme, Zeichentrickfilme und
Fernsehfilme ebenso unter das Urheberrecht wie Teaser, Trailer oder Videoclips.
Wirtschaftsuniversität Wien, Learn@WU
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Beispiel für ein zum Download angebotenes Video des Ford-Werkes River Rouge
5
Sammelwerke, § 6 UrhG
Auch Sammelwerke genießen urheberrechtlichen Schutz, sofern die Auswahl, Ordnung und Zusammenstellung des Materials originell ist. Dies ist beispielsweise bei
Lexika, Anthologien oder Kunstsammlungen zu bejahen. Auch einer Gesetzestextsammlung kann wegen der Auswahl und der Zusammenstellung der jeweiligen Gesetze und Verordnungen Werkqualität zukommen.
Die Übernahme von amtlichen Werken aus Zusammenstellungen von Verlagen oder
privaten Autoren (z. B. Gesetzes- und Leitsatzsammlungen) ist daher kritisch zu sehen. Diese Beiträge genießen in ihrer Zusammenstellung oftmals urheberrechtlichen
Schutz als Sammelwerk und dürfen daher nicht ohne weiteres kopiert und offline oder
online weiterverbreitet werden.
Noch komplizierter wird es, sofern das Sammelwerk keine freien Werke enthält, sondern solche, die ihrerseits urheberrechtlichen Schutz genießen. Dann müssen verschiedene Urheberrechte beachtet werden: die der Urheber der einzelnen Werke und die des
Urhebers der Sammlung.
6
Datenbankwerke, § 6 i. V. m. § 40 f Abs. 2 UrhG
Datenbanken werden als Sammelwerke urheberrechtlich geschützt, wenn sie eigentümliche geistige Schöpfungen darstellen. Es kommt nicht darauf an, ob die einzelnen,
in der Datenbank abrufbaren Teile für sich besehen urheberrechtlichen Schutz genießen. Geschützt sein können beispielsweise digitale Lexika, wissenschaftliche Datenbanken, Zeitungs- und Zeitschriftenarchive oder Hyperlink-Sammlungen. Die Entnahme oder völlige Übernahme solcher Daten ohne Einwilligung des Urhebers ist urheberrechtswidrig.
Selbst wenn eine Datenbank nicht als Datenbankwerk urheberrechtlich geschützt ist,
so kann ihr doch im Einzelfall Leistungsschutz zukommen.3
3
siehe unten B X 5.
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15
IV
Gibt es auch Werke, die nicht geschützt sind und daher frei verwertet werden
können?
1
Keine originelle Werkschöpfung
Sofern Inhalte, die im Rahmen des E-Learning-Moduls verwendet werden sollen, ausnahmsweise keine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen, handelt es sich nicht
um ein Werk.4 Solche Inhalte sind nicht urheberrechtlich geschützt und dürfen deshalb
frei verwertet werden.
Hierzu ist anzumerken, dass die Anforderungen, die an die Qualität und Quantität eines Werkes gestellt werden, generell sehr gering sind. Im Zweifelsfall wird man deshalb davon ausgehen müssen, dass der fragliche Inhalt ein Werk im Sinne des Urheberrechts ist.
2
Schutzfrist bereits abgelaufen
Das Werk darf frei verwendet werden, wenn die gesetzliche Schutzfrist bereits abgelaufen ist.5
3
Amtliche Werke, § 7 UrhG
Nicht geschützt sind amtliche Werke wie Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe,
Bekanntmachungen und Entscheidungen. Auch ausschließlich bzw. vorwiegend zum
amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke sind frei. Diese Werke dürfen also
ohne weiteres vervielfältigt, bearbeitet und veröffentlicht werden.
Etwas anderes gilt lediglich für Landkartenwerke, die vom Bundesamt für Eich- und
Vermessungswesen hergestellt oder bearbeitet wurden und zur Verbreitung bestimmt
sind. Diese Landkartenwerke unterfallen dem Schutz des Urheberrechts.
Die bei einer staatlichen Prüfung (z. B. Abitur, Diplom, Staatsexamen) ausgegebenen
Prüfungsmaterialien zählen ebenfalls nicht zu den amtlichen Werken und sind daher
nicht frei verwertbar.
4
siehe oben B II.
siehe unten zur Dauer und Berechnung der jeweiligen Schutzfristen B VI für das Urheberrecht und B X für die
einzelnen Leistungsschutzrechte.
5
© Ass. jur. Helena Schöwerling, Abteilung für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht
16
V
Wer ist Urheber eines Werkes?
1
Urheber, § 10 UrhG
Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat. Urheber eines Werkes kann also immer nur ein Mensch sein, und zwar derjenige, der das Werk durch eigene schöpferische Tätigkeit erstellt hat. Eine juristische Person – wie die Universität – kann niemals
Urheberin eines Werkes sein. Allerdings kann sie vertraglich die Nutzungsrechte daran
erwerben. Auch die „Financiers“ eines Werkes – zum Beispiel die Drittmittelgeber eines Projektes – sind niemals selbst Urheber des finanzierten Werkes.
Im Bereich des universitären E-Learning sind zwei große Gruppen von Urhebern zu
unterscheiden: Zum einen diejenigen Urheber, die außerhalb der Universität stehen,
wie etwa Fotografen oder Schriftsteller, deren Werke ganz oder teilweise auf der
Lernplattform angeboten werden sollen. Dabei handelt es sich um „fremde Werke“.
Und zum anderen diejenigen Urheber, die Angehörige der Universität sind und eigene
Werke schaffen, die auf die spezifischen Anforderungen ihrer jeweiligen Lehrveranstaltungen abgestimmt sind. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn ein am
Lehrstuhl entwickeltes Vorlesungsskript auf der Lernplattform zum Download bereitgestellt werden soll. Schafft ein Inhaltsentwickler ein eigenes Werk für die Lernplattform, so ist er dessen Urheber.
2
Urheberschaft bei Teamarbeit, § 11 UrhG
Viele E-Learning-Materialien werden von Teams erstellt, denen etwa mehrere Mitarbeiter eines Lehrstuhls angehören. Dabei sind verschiedene Formen der Zusammenarbeit denkbar. Zu unterscheiden sind insofern die bloße – urheberrechtlich nicht relevante – Anregung zum Werkschaffen, die Gehilfenbeiträge und die Miturheberschaft.
Diese unterschiedlichen Beitragsformen sollen nachfolgend anhand von kurzen Beispielsfällen mit Bezug auf die spezielle Situation an Universitäten erläutert werden.
© Ass. jur. Helena Schöwerling, Abteilung für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht
17
a
Miturheberschaft, § 11 UrhG
Kennzeichen für die Miturheberschaft ist ein gemeinsamer Schaffensprozess und die
Tatsache, dass die Beiträge für sich genommen nicht verwertbar sind.
Fall:6
Die Inhaltsentwickler A und B erstellen Übungsaufgaben für ein Buchhaltungsprogramm der Lernplattform. Während A sich die Geschäftsvorfälle ausdenkt, versieht B
diese mit originalgetreuen Buchungsbelegen. Professor P gibt ihnen Anregungen und
Ideen.
Lösung:
A und B sind Miturheber des Lernprogramms. Denn das Programm ist durch das gemeinsame Schaffen von A und B entstanden. Für sich allein genommen wären die einzelnen Beiträge nicht verwertbar. P ist nicht Miturheber, da er keinen urheberrechtlich
relevanten Beitrag im Sinne einer schöpferischen Leistung erbracht hat.
Fall:7
Der wissenschaftliche Mitarbeiter Dr. D möchte seine Doktorarbeit im Internet veröffentlichen. Sein Doktorvater, Professor P, behauptet, er habe ihm das Thema gegeben
und sei als Miturheber berechtigt, seine Zustimmung zur Veröffentlichung im Internet
zu verweigern.
Lösung:
P kann die Veröffentlichung im Internet nicht verhindern. Zwar steht gem. § 11 Abs. 1
UrhG das Recht zur Verwertung des Werkes den Miturhebern gemeinschaftlich zu, wobei das Verwertungsrecht das Recht zur Veröffentlichung voraussetzt.
P ist jedoch kein Miturheber, da er nicht schöpferisch tätig geworden ist. Der Professor,
der einem Doktoranden das Thema der Dissertation stellt und ihm Hinweise auf bestimmte Probleme gibt, ist lediglich Anregender oder Gehilfe, nicht aber Miturheber.
6
nach Veddern, S. 111.
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18
Fall:8
Der wissenschaftliche Mitarbeiter M hat einen Aufsatz des Professors P gegengelesen,
die Fußnoten überprüft und das Literaturverzeichnis erstellt. Kann M verlangen, als
Miturheber des Aufsatzes genannt zu werden?
Lösung:
Nein. M hat lediglich einen Gehilfenbeitrag erbracht und ist wegen des untergeordneten
Beitrags nicht als Miturheber des Aufsatzes anzusehen. Anders wäre es aber, wenn er
eigenständig ein druckreifes Manuskript nach den Notizen und der Gliederung des P erstellt hätte.
b
Teilurheberschaft, § 11 Abs. 3 UrhG
Wenn Werkteile in sich selbständig und einzeln verwertbar sind, diese Teile aber in einem Multimedia-Produkt miteinander verbunden werden, liegt keine Miturheberschaft
vor. Vielmehr ist jeder Mitarbeiter als Urheber des von ihm geschaffenen Teiles anzusehen.
Fall:
Inhaltsentwickler A denkt sich Fragen und Beispiele für Anfänger aus, Inhaltsentwickler B konzipiert dagegen Fragen und Beispiele für Fortgeschrittene.
Lösung:
Da die Fragen und Beispiele für Anfänger unabhängig sind von denen für Fortgeschrittene, sind A und B Teilurheber. Die jeweiligen Nutzungsrechte müssen von A
und B separat erworben werden. In der Regel geschieht das bereits bei Abschluss des
Dienst- oder Werkvertrages.
c
Anregender und Auftraggeber
Wer nur die Anregung zu einem Werk gibt, ist bei dessen Realisierung nicht als Miturheber anzusehen. Im universitären Bereich ist dies insbesondere relevant, wenn Uni-
7
nach Junker JURPC Web-Dok. 69/1999, Abs. 9.
© Ass. jur. Helena Schöwerling, Abteilung für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht
19
versitätsprofessoren zu Diplomarbeiten, Dissertationen oder zu sonstigem wissenschaftlichen Tätigwerden anregen. Der Professor, der das Thema für eine solche Arbeit stellt und Literaturhinweise oder Hinweise auf bestimmte Problemstellungen gibt,
ist nicht Miturheber des daraufhin entstehenden Werkes, da er keinen eigenständigen
schöpferischen Beitrag erbracht hat. Sollen urheberrechtlich geschützte Werke von
Studierenden, Dissertanten oder wissenschaftlichen Mitarbeitern auf der Lernplattform
online gestellt werden, ist deshalb regelmäßig die Zustimmung des jeweiligen Urhebers einzuholen. Auch der Auftraggeber eines Werkes – etwa ein Drittmittelgeber, der
die Entwicklung eines E-Learning-Programmes finanziell unterstützt – ist nicht als
(Mit-)Urheber anzusehen.
d
Werkverbindung
Von der Miturheberschaft abzugrenzen ist der Fall der Werkverbindung,
§ 11 Abs 3 UrhG. Eine solche liegt dann vor, wenn Teile eines Werkes zwar grundsätzlich selbständig und einzeln verwertbar sind, jedoch zu einem Werk zusammengefügt werden. Anders als im Fall der Miturheberschaft, bei der die Urheber stets nur
gemeinsam über das Urheberrecht verfügen können, kann der Urheber eines verbundenen Werkes die Werknutzungsrechte an seinem eigenen Werk dem Lizenznehmer
auch allein einräumen.
Derartige Werkverbindungen liegen typischerweise dann vor, wenn bei der Entwicklung von E-Learning-Materialien mit Hilfe eines Learning Content Management
Systemes eine Vielzahl einzeln verwertbarer Bestandteile (Texte, Fotografien, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art etc.) zu einem Multimedia-Produkt
verbunden werden.
8
nach Junker JURPC Web-Dok. 69/1999, Abs. 11.
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20
VI
Wie lange ist ein Werk geschützt?, §§ 60 ff. UrhG
Die Schutzfrist des Werkes beträgt grundsätzlich für sämtliche Werke einheitlich 70
Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Tod des Urhebers zu laufen, wobei bei der Berechnung der Frist das Kalenderjahr, in dem der Tod eingetreten ist, nicht mitgerechnet
wird.
Fall:
Paul Cézanne, Der Knabe mit der roten Weste, entstanden 1894/95
Stiftung Sammlung E. G. Bührle, http://www.buehrle.ch/works_detail.php?lang=de&id_pic=55
Inhaltsentwickler A möchte für den Fachbereich Kunst das Bild des „Knaben mit der
roten Weste“ von Paul Cézanne ins Netz stellen. Die Studierenden sollen im Rahmen
einer Übung das Werk in eine Bleistiftzeichnung übersetzen.
Hinweis: Cézanne lebte vom 19.01.1839 bis 22.10.1906.
Lösung:
Die Schutzfrist begann am 01.01.1907 zu laufen und endete am 31.12.1976. Seitdem
ist es frei verwertbar. A darf das Bild somit einscannen und ins Netz stellen.
Wurde das Werk von mehreren Urhebern gemeinsam geschaffen, endet das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des letztlebenden Urhebers.
Ein Sonderfall liegt vor, wenn der Urheber des Werkes unbekannt ist, weil es sich um
ein anonymes oder um ein pseudonymes Werk handelt. Hier kann man für die Berechnung der Schutzfrist logischerweise nicht auf den Tod des Urhebers abstellen. Der Ur© Ass. jur. Helena Schöwerling, Abteilung für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht
21
heberrechtsschutz endet in diesen Fällen 70 Jahre nach der Schaffung des Werkes.
Falls das Werk vor Ablauf dieser Frist veröffentlicht wurde, endet das Urheberrecht
siebzig Jahre nach der Veröffentlichung.
Im Bereich der Leistungsschutzrechte gibt es keine einheitlichen Schutzfristen. Die
jeweils geltenden Fristen werden im Zusammenhang mit den einzelnen Leistungsschutzrechten genannt.
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22
VII
Welche Rechte hat der Urheber an seinem Werk?
Im Folgenden soll die Frage beantwortet werden, welche Rechte der Urheber an seinem Werk hat, jedoch nur insoweit, als dies für die E-Learning-Plattform relevant ist.
Das Urheberrecht schützt den Urheber in zweierlei Hinsicht: zum einen garantiert es
ihm die wirtschaftliche Nutzung des geschaffenen Werkes durch die Einräumung der
Verwertungsrechte. Zum anderen schützen die so genannten Urheberpersönlichkeitsrechte die geistigen und persönlichen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk.
1
Verwertungsrechte, §§ 14-18a UrhG
Grundgedanke des § 14 UrhG ist, dass der Urheber an jeglicher Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt werden soll. Dritte dürfen das von ihm geschaffene Werk nur
nutzen, wenn der Urheber ihnen die entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt hat.
Die Vermarktung des Werkes bzw. die Erzielung von Einnahmen erfolgt also ausschließlich durch den Urheber.
Vorab sei bereits bemerkt, dass die Rechte an den in einem Dienst- und Arbeitsverhältnis geschaffenen Werken in der Regel grundsätzlich dem Dienstgeber zustehen
und durch Gehaltszahlungen abgegolten sind. Sofern dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde, ist von einer konkludenten Einräumung der Werknutzungsrechte bzw. Erteilung der Werknutzungsbewilligung auszugehen. Dies gilt jedoch nur für
solche Werke, die in Erfüllung der Dienstpflicht entstanden sind.
a
Vervielfältigungsrecht, § 15 UrhG
Der Urheber hat das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung des von ihm geschaffenen Werkes. Wer ein geschütztes Werk vervielfältigen möchte, muss grundsätzlich
dafür sorgen, dass der Urheber zustimmt oder die entsprechenden Nutzungsrechte einräumt. Zu den Vervielfältigungen zählen neben der Fotokopie auch die Aufzeichnung
eines Filmes auf Videokassette, die Vorlesungsmitschrift oder die Fotografie eines
Gebäudes.
Für die Inhaltsentwickler ist es vor allem wichtig, sich zu vergegenwärtigen, dass jede
Digitalisierung von Materialien bereits eine Vervielfältigung darstellt, ebenso wie das
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23
Abspeichern und die spätere Wiedergabe auf dem Bildschirm.9 Auch nur flüchtige
Speicherungen, die beim Download entstehen, sind Vervielfältigungen in diesem Sinne.
b
Verbreitungsrecht, § 16 UrhG
Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, Werkstücke „offline“ zu verbreiten.
Das Verbreitungsrecht umfasst nur den körperlichen Vertrieb, also beispielsweise das
Verteilen der angefertigten Papier-Kopien, DVDs, CD-ROMs etc. in der Präsenzlehrveranstaltung. Nicht erfasst ist hingegen die „online“-Verbreitung im Internet.
c
Zurverfügungsstellungsrecht, § 18 a UrhG
Des Weiteren hat der Urheber das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit
drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Damit umschreibt das Gesetz das sogenannte „online-Recht“, das die interaktive Wiedergabe,
insbesondere das Bereithalten von Daten im Internet erfasst.
Dieses Recht wird oftmals berührt sein, wenn Inhaltsentwickler fremde Werke oder
Teile davon in die Lernmodule einbauen möchten. Anders als der Wortlaut der Vorschrift („Öffentlichkeit“) möglicherweise nahe legt, fällt nämlich auch das Anbieten
von Begleitmaterialien zu Lehrveranstaltungen im passwortgeschützten Bereich der
Lernplattform hierunter. Die Lernplattform Learn@WU als solche ist als öffentlich
zugänglich anzusehen, auch wenn nur die an der WU inskribierten Studierenden mit
einem Passwort auf die Inhalte zugreifen können.
Grundsätzlich dürfen also keine Werke fremder Urheber ohne deren Erlaubnis ins Internet gestellt werden.
Sofern solche Werke ins Intranet, etwa einer Universität, gestellt werden sollen, ist zu
differenzieren: Handelt es sich um einen kleinen, überschaubaren Kreis von persönlich
miteinander bekannten/befreundeten Institutsmitarbeitern, die Zugriff auf die Materia9
Das Abspeichern von Werken im Arbeitsspeicher während des Surfens im Internet gilt als stillschweigend
erteilt von demjenigen, der das Werk ins Netz gestellt hat. Im übrigen sind unter bestimmten Voraussetzungen
auch alle im Rahmen einer Übertragung anfallenden flüchtigen und begleitenden Vervielfältigungshandlungen
erlaubt.
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24
lien haben sollen, dürfte es an der Öffentlichkeit fehlen. Das „Online-Recht“ des Urhebers wäre in diesem Fall nicht verletzt.
Anders wäre der Fall aber zu beurteilen, wenn die Materialien Teilnehmern eines größeren Forschungsprojekts über mehrere Institute hinweg zur Verfügung gestellt werden sollen.
Gleiches gilt für Beiträge in Newsgroups oder Mailinglisten. Urheberrechtlich geschützte Werke in Newsgroups oder Mailinglisten, die für jedermann frei zugänglich
sind, dürfen dort nur mit Einwilligung des Urhebers bereitgestellt werden.
Interessant ist die Frage, ob eingescannte Werke einfach als E-Mail-Attachment versandt werden dürfen, denn den E-Mail-Verkehr zwischen Absender und Empfänger
wird man grundsätzlich nicht als öffentlich ansehen können. Werden aber mehrere
hundert E-Mails mit Attachments urheberrechtlich geschützten Inhalts beispielsweise
an die Teilnehmer einer Vorlesung versandt, so dürfte das Merkmal der Öffentlichkeit
erfüllt und das interaktive Wiedergaberecht des Urhebers verletzt sein.
Zum Verständnis:
Eine Veranstaltung ist nur dann nicht öffentlich, wenn die Teilnehmer untereinander
oder die Teilnehmer und der Veranstalter, also hier die Studenten und die WU, durch
persönliche Beziehungen (Familie/Freundschaft) miteinander verbunden sind. Aufgrund der Vielzahl der an der WU inskribierten Studierenden kann man weder von
persönlichen Beziehungen dieser untereinander noch zur WU ausgehen. Zur Universität kommt auch nicht etwa durch den Einschreibevorgang oder die Zahlung des Semesterbeitrages eine persönliche Beziehung in diesem Sinne zustande.
Wenn also urheberrechtlich geschützte Materialien in dieser Form den Studenten zur
Verfügung gestellt werden sollen, ist stets die Zustimmung des Urhebers einzuholen.
Auch, wenn beispielsweise im Rahmen eines Online-Seminars mit beispielsweise 25
Studenten Materialien in einem nur für diese Teilnehmer und nur für die Dauer dieses
Seminars zugänglichen Forum bereitgestellt werden. Denn auch diese Seminarteil-
© Ass. jur. Helena Schöwerling, Abteilung für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht
25
nehmer sind in der Regel nicht sämtlich durch freundschaftliche Beziehungen miteinander verbunden, wenn gleich dies im Einzelfall so sein mag.
2
Urheberpersönlichkeitsrechte, §§ 19-22 UrhG
Die so genannten Urheberpersönlichkeitsrechte schützen das „geistige Band“ zwischen dem Schöpfer und seinem Werk als Teil seiner Persönlichkeit.
Anders als die Verwertungsrechte sind die Urheberpersönlichkeitsrechte nicht übertragbar.
a
Veröffentlichungsrecht
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, darüber zu entscheiden, ob wann, wie und
durch wen sein Werk erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll. Solange ein Werk noch nicht veröffentlicht wurde, darf es ohne Einwilligung des Urhebers auch nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist ein Werk veröffentlicht, sobald es mit Einwilligung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Umstritten
ist, ob ein Vortrag an der Universität, der zwar als solcher öffentlich ist, auch zur Veröffentlichung des zu Grunde liegenden Manuskripts führt. Dies dürfte wohl abzulehnen sein, so dass beispielsweise eine Vorlesungsmitschrift nicht ohne Einverständnis
des Professors ins Netz gestellt werden darf.
Materialien, die im Internet abgerufen werden können, sind dagegen veröffentlicht, sofern dies mit Willen des Urhebers geschehen ist.
Von Relevanz ist die Frage, ob ein Werk veröffentlicht worden ist, vor allem für die
Frage des Zitatrechts.10
b
Schutz der Urheberschaft, § 19 UrhG
Wird die Urheberschaft eines Urhebers an seinem Werk bestritten oder einem anderen
Urheber zugeschrieben, so hat der Urheber das Recht, die Urheberschaft für sich in
Anspruch zu nehmen.
10
siehe unten B VIII 7.
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26
c
Urheberbezeichnung, § 20 UrhG
Gemäß § 20 UrhG bestimmt der Urheber, ob und mit welcher Urheberbezeichnung
das Werk zu versehen ist. Das Namensnennungsrecht gilt insbesondere auch für Multimediawerke und Online-Angebote. So ist der Name des Fotografen neben dem Foto
anzubringen, der Name des Autors/Übersetzers von Texten am Ende des Textes. Urheber von wissenschaftlichen Tabellen und Zeichnungen sind am Rand der Tabelle
bzw. der Zeichnung zu nennen, Filmurheber im Vor- oder Nachspann und Urheber eines Webauftrittes am Ende der Homepage.
d
Entstellungsverbot, § 21 UrhG
Das Entstellungsverbot ermöglicht es dem Urheber, schwerwiegende Entstellungen,
Verstümmelungen oder andere Änderungen seines Werkes zu verbieten. So kann er
beispielsweise die sinnentstellende Veränderung einer Grafik oder das Retuschieren
eines Fotos unterbinden.
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27
VIII
Gibt es Ausnahmen?
Das Urheberrecht enthält zahlreiche Ausnahmen von den ausschließlichen Rechten des
Urhebers. Es handelt sich dabei um sogenannte freie Werknutzungen, das heißt, der
Nutzer muss den Urheber nicht um Erteilung der Werknutzungsbewilligung bzw. Einräumung der Werknutzungsrechte bitten. Allerdings bleibt der Vergütungsanspruch
des Urhebers im Regelfall bestehen.
1
Vervielfältigung zum eigenen und privaten Gebrauch, § 42 Abs. 1, 4 UrhG
Jeder darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem
ähnlichen Träger zum eigenen Gebrauch herstellen, unabhängig davon, ob er als Privatperson oder als juristische Person tätig wird. Privatpersonen dürfen zudem Vervielfältigungen auch auf anderen Trägern als Papier herstellen, z. B. also CD-Roms, Videokassetten o. ä. Auch der Download ist für den privaten Gebrauch grundsätzlich
möglich.
Da diese Vorschriften jedoch nur Vervielfältigungen für eine „offline-Verwendung“
behandeln, sind sie für die Erstellung von webbasierten E-Learning-Modulen nicht
weiter relevant. Denn gemäß § 42 Abs. 5 S. 1 UrhG liegt eine Vervielfältigung zum
eigenen oder privaten Gebrauch nicht vor, wenn sie mit dem Zweck vorgenommen
wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich
zu machen. Genau das geschieht aber in der Regel beim Upload fremder Materialien
auf einen Uni-Server.
2
Vervielfältigung zu Forschungszwecken, § 42 Abs. 2 UrhG
Des Weiteren darf jedermann von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auch
auf einem anderen Träger als Papier zum eigenen Gebrauch zu Zwecken der Forschung herstellen, soweit nicht kommerzielle Zwecke verfolgt werden.
Es erscheint jedoch kaum vertretbar, dass das E-Learning-Modul Forschungszwecken
dienen soll. Auf die Lernplattform als unterstützendes oder begleitendes Mittel der
Lehre ist diese Vorschrift daher nicht anwendbar.
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28
3
Vervielfältigung zum Schulgebrauch, § 42 Abs. 6 UrhG
Ferner dürfen Universitäten für Zwecke der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten
Umfang Vervielfältigungsstücke herstellen und verbreiten, auf anderen Trägern als
Papier jedoch nur zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke. Die Zahl der erlaubten
Vervielfältigungen wird durch die Anzahl der Teilnehmer der konkreten Lehrveranstaltung begrenzt.
Obgleich es auf den ersten Blick so scheint, als würde diese Vorschrift zumindest die
nicht-kommerziellen E-Learning-Module privilegieren, ist dies tatsächlich nicht der
Fall. Denn das Recht zur öffentlichen Zurverfügungstellung gemäß § 18a UrhG wird
in dieser Ausnahmebestimmung nicht erwähnt.
Zu beachten ist ferner, dass die Vorschrift ausdrücklich nicht für Werke gilt, die für
den Schul- bzw. Unterrichtsgebrauch bestimmt sind, also etwa CD-ROMs mit Lernsoftware. Ob von dem Terminus „Schul- und Unterrichtsgebrauch“ auch solche Werke
erfasst sind, die für die universitäre Lehre bestimmt sind, ist unklar. Vorsichtshalber
sollte man jedoch davon ausgehen.
4
Öffentliche Wiedergabe von Reden, § 43 UrhG
Bestimmte Reden dürfen zur Berichterstattung vervielfältigt, verbreitet und öffentlich
zugänglich gemacht werden. Das sind beispielsweise Reden, die im Parlament oder in
Gerichtsverfahren gehalten werden sowie öffentlich gehaltene politische Reden. Solche Reden dürfen auf der Lernplattform zur Verfügung gestellt werden. Die Vorschrift
gilt jedoch nicht für Reden, die auf einem Schallträger festgehalten worden sind sowie
für Reden, die in Sammlungen enthalten sind. Hier sind die Rechte dem Urheber bzw.
dem jeweiligen Rechteinhaber vorbehalten.
Universitäre Vorlesungen oder wissenschaftliche Vorträge werden von dieser Vorschrift nicht erfasst, da diese üblicherweise keine politischen Zwecke verfolgen. Die
Universität kann also nicht die Vorlesungen ihrer Professoren unter Berufung auf diese
Vorschrift aufzeichnen und ins Netz stellen oder DVDs davon verkaufen.
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29
Fall:11
Professor P entwickelt ein E-Learning-Modul zu seiner Lehrveranstaltung „Die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Organe“. Dort möchte er auch einige im Rahmen
einer parlamentarischen Debatte gehaltene Reden als Audio-Dateien einbauen.
Lösung:
Dies ist zustimmungsfrei möglich, solange die Reden nicht von einem Schallträger oder aus einer Sammlung stammen.
5
Zeitungsartikel zu Tagesfragen, § 44 UrhG
Nach dieser Vorschrift dürfen einzelne Aufsätze über wirtschaftliche, politische oder
religiöse Tagesfragen aus einer Zeitung oder Zeitschrift in anderen Zeitungen und
Zeitschriften vervielfältigt, verbreitet und auch öffentlich zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt nach überwiegender Ansicht auch für Fachaufsätze aus wissenschaftlichen Zeitschriften.
Bei der Lernplattform handelt es sich aber nicht um eine (online-) Zeitschrift im Sinne
des § 44 UrhG. Voraussetzung für die erlaubnisfreie Nutzung ist, dass das aufnehmende Medium (also beispielsweise die Newsgroup im Rahmen einer E-LearningPlattform) sich in einer Weise redaktionell mit wirtschaftlichen, politischen oder religiösen Tagesfragen auseinandersetzt, wie dies auch für herkömmliche Zeitungen und
Zeitschriften zutrifft. Abgesehen davon, dass bei der Lernplattform an einer redaktionellen Auseinandersetzung mit Tagesfragen fehlt, ist diese auch sonst nicht mit einer
herkömmlichen Zeitung oder Zeitschrift vergleichbar. Das Einspeisen fremder Artikel
in eine Datenbank, aus der sie über einen längeren Zeitraum hinweg abgerufen werden
können, ist der Herausgabe einer Zeitung bzw. Zeitschrift im Sinne von § 44 UrhG
nicht gleichzustellen. Auf Lernplattformen, die neben anderen Materialien auch Zeitungsartikel zum Download bereithalten, ist die Ausnahmebestimmung deshalb nicht
anwendbar. Hier ist in jedem Einzelfall die Zustimmung einzuholen.
11
Beispiel nach Veddern, Seite S. 87.
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30
Wirtschaftsuniversität Wien, Learn@WU, Finanzierung I, Sonstige Ressourcen
Beispiel für einen eingescannten und auf der Lernplattform als pdf-Dokument zum Download angebotenen Zeitschriftenartikel. Vorbildlich: Hier wurde offensichtlich die Genehmigung zur Verwendung des
Artikels bei der Zeitschrift „Trend“ eingeholt und die Quelle angegeben.
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31
Wirtschaftsuniversität Wien, Learn@WU, Marketing I, Sonstige Ressourcen
Beispiel für einen eingescannten und auf der Lernplattform als pdf-Dokument zum Download angebotenen Artikel aus „Spiegel-Online“. Obgleich der kaum zu übersehende Urheberrechtsvermerk von „Spiegel Online“ sogar mit abgedruckt wurde, wonach die Vervielfältigung nur mit Genehmigung der „Spiegelnet AG“ gestattet ist, erscheint fraglich, ob hier tatsächlich die Genehmigung zur Verwendung des Artikels eingeholt wurde.
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32
6
Sammlungen für den Schul- und Unterrichtsgebrauch, Schulfunk, § 45 UrhG
Das Gesetz privilegiert ferner die Nutzung urheberrechtlich geschützter Materialien an
Schulen. Unter Schulen im Sinne dieser Vorschrift sind jedoch nur Grundschulen und
weiterbildende Schulen (Volksschulen, Hauptschulen, AHS, Berufsschulen etc.) zu
verstehen, nicht aber Hochschulen/Universitäten oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung. § 45 UrhG ist daher auf universitäre E-Learning-Plattform nicht anwendbar.
7
Zitatrecht
Bei der Erstellung eines eigenen Werkes dürfen grundsätzlich andere Werke zitiert
werden, ohne dass der Urheber um Erlaubnis gebeten werden müsste. Der Urheber des
zitierten Sprachwerks hat auch keinen Anspruch auf Vergütung. Das Zitat darf jedoch
nicht einem bloßen Selbstzweck dienen, sondern muss mit dem Inhalt des zitierenden
Werkes zusammenhängen. Zulässig sind Zitate beispielsweise zur Erläuterung des Inhaltes, zur Verdeutlichung einer Stimmung oder zur Orientierung über das behandelte
Thema. Ferner muss erkennbar sein, dass es sich um ein Zitat handelt und aus welcher
Quelle es stammt. Andernfalls handelt es sich um ein unzulässiges Plagiat.
a
Kleines Zitat, § 46 Ziffer 1 UrhG
Zulässig ist es, einzelne Stellen eines Sprachwerkes zu vervielfältigen, zu verbreiten
sowie öffentlich zur Verfügung zu stellen. Dabei darf jedoch nur aus einem bereits
veröffentlichten Werk zitiert werden,12 und es dürfen nur einzelne Stellen zitiert werden. Die deutsche Rechtsprechung geht insofern von fünf bis sieben Stellen aus. In
Österreich besteht dagegen Uneinigkeit darüber, was unter einzelnen Stellen zu verstehen ist. Hier wird auf den Einzelfall abgestellt. Jedenfalls überschreitet aber die Übernahme einer sich über mehrere Seiten erstreckende Passage die Grenze des Zulässigen.
Auch ein „Werk“, das lediglich aus einer Aneinanderreihung von Zitaten aus unterschiedlichen Werken Dritter besteht, kann sich nicht auf das Zitatrecht berufen. Entscheidend ist folgende Frage: Wenn man sich alle Zitate wegdenkt, bleibt dann noch
12
siehe oben B VII 2 a zur Frage, wann ein Werk veröffentlicht ist.
© Ass. jur. Helena Schöwerling, Abteilung für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht
33
eine eigenschöpferische Leistung des Zitierenden? Wenn nein, kann sich der Zitierende nicht auf das Zitatrecht berufen.
b
Großes Zitat, § 46 Ziffer 2 UrhG
Unter Umständen sind auch so genannte Großzitate möglich. Das bedeutet, dass gegebenenfalls sogar ein gesamtes Werk (z. B. ein Gedicht) aufgenommen werden darf.
Voraussetzung ist allerdings, dass das aufnehmende Werk ein wissenschaftliches
Werk ist. Das trifft beispielsweise auf universitäre Lehrbücher zu. An dem Zitatrecht
ändert sich auch nichts, wenn ein solches Lehrbuch online gestellt wird.
Die E-Learning-Plattform als solche oder die einzelnen E-Learning-Module stellen
dagegen kein wissenschaftliches Werk in diesem Sinne dar. Es ist deshalb nicht möglich, ganze Werke auf der Lernplattform oder im Rahmen eines E-Learning-Moduls zu
„zitieren“, indem man sie dort einfach (z. B. zum Download) einstellt.
c
(Wissenschaftliches) Bildzitat, § 54 Abs. 1 UrhG
Einzelne erschienene Werke der bildenden Künste (beispielsweise Fotografien13) dürfen unter bestimmten Voraussetzungen in Schul- oder Unterrichtswerken zur Erläuterung des Inhalts bzw. in wissenschaftlichen Werken vervielfältigt, verbreitet und der
Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, § 54 Abs. 1 Ziff. 3 und 3a UrhG. Bei
den Lernressourcen auf der Lernplattform handelt es sich jedoch in der Regel weder
um Schul- oder Unterrichtswerke noch um wissenschaftliche Werke, so dass diese
Vorschriften im konkreten Fall nicht weiterhelfen.14
8
Zusammenfassung
Der Gesetzgeber privilegiert zwar grundsätzlich die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke durch eine Vielzahl von Schrankenbestimmungen, u. a. auch im Bereich der Universitäten. Abgesehen von dem kleinen Zitatrecht helfen diese Ausnahmen im konkreten Fall und insbesondere bei einer kommerziellen Verwertung der
Lernplattform nicht weiter.
13
siehe oben B III 3.
siehe oben B VI: in dem dort geschilderten Fall war die Schutzfrist bereits abgelaufen, so dass es auf die Frage
nicht ankam, ob ein Kunstzitat von dem Bild des „Knaben mit der roten Weste“ möglich wäre.
14
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34
Sollen über das bloße Zitat hinausgehend Werke oder Teile von Werken fremder Urheber in das E-Learning-Modul aufgenommen werden, sind die entsprechenden Rechte zu erwerben. Dies ist entweder durch den Abschluss entsprechender Lizenzverträge
mit dem Urheber selbst möglich oder aber durch Vereinbarung mit der entsprechenden
Verwertungsgesellschaft.
© Ass. jur. Helena Schöwerling, Abteilung für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht
35
IX
Verwandte Schutzrechte, §§ 66 ff. UrhG
Neben den Rechten des Urhebers an seinem Werk regelt das Urheberrechtsgesetz auch
die so genannten Leistungsschutzrechte. Diese schützen zum einen Leistungen, die
keine Werke im Sinne des Urheberrechts sind (z. B. Licht- und Laufbilder oder Datenbanken). Zum anderen werden Leistungen geschützt, die mit der Vermittlung des
Werkes an ein Publikum im Zusammenhang stehen (z. B. Schutz der ausübenden
Künstler oder des Tonträgerherstellers). Im Folgenden sollen diejenigen Leistungsschutzrechte kurz vorgestellt werden, die bei der Erstellung von Lernmaterialien bedeutsam sein können.
1
Schutz der ausübenden Künstler und des Veranstalters, §§ 66 ff. UrhG
Diese Vorschrift schützt die ausübenden Künstler, also diejenigen Personen, die ein
Werk der Literatur oder Tonkunst vortragen oder aufführen wie beispielsweise Sänger,
Tänzer, Musiker oder Schauspieler. Dabei stehen den ausübenden Künstlern ähnliche
Verwertungsrechte zu wie den Urhebern. Insbesondere darf der Vortrag oder die Aufführung nur mit Einwilligung der ausübenden Künstler und eines etwaigen Veranstalters der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
Die Schutzfrist beträgt fünfzig Jahre nach dem Vortrag oder der Aufführung. Wenn
jedoch vor Ablauf dieser Frist ein Bild- oder Schallträger veröffentlicht wird, auf dem
der Vortrag oder die Aufführung zu sehen oder zu hören ist, so erlischt der Schutz erst
fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung.
Fall:
Der Musikprofessor M möchte auf der Lernplattform für seine Studenten ein in Vergessenheit geratenes Werk des Komponisten K zum Download bereitstellen. Es gibt
eine Tonstudioaufnahme des Rundfunkorchesters aus dem Jahr 1928, die 1971 bei einem kleinen Label veröffentlicht wurde. Darf M die Aufnahme ohne weiteres in die
Lernplattform einstellen?
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36
Lösung:
Nein, denn die Schutzrechte der Orchestermusiker und des Dirigenten sind noch nicht
abgelaufen. Zwar begann die Schutzfrist am 01.01.1929 zu laufen und hätte eigentlich
am 01.01.1978 geendet, aber die Veröffentlichung im Jahre 1971 lässt die Schutzfrist
neu beginnen. M muss sich also noch bis zum 01.01.2021 gedulden oder die entsprechenden Rechte von der zuständigen Verwertungsgesellschaft einholen.
2
Lichtbilderschutz, §§ 73 ff. UrhG
Geschützt sind Fotografien und Filme, die ausnahmsweise keinen Urheberrechtsschutz
genießen, weil es an einer eigentümlichen geistigen Schöpfung fehlt. Dies können beispielsweise schlichte Abbildungen sein wie medizinische Fotografien oder Kameraaufnahmen, die das bloße Ablaufen eines physikalischen Experiments zeigen.
Der Hersteller eines Lichtbildes (der Fotograf oder der Kameramann) hat u. a. das
Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten oder auch öffentlich zugänglich
zu machen.
Zwar greifen auch in diesem Zusammenhang grundsätzlich gewisse Ausnahmeregelungen ein, die jedoch im konkreten Fall mit Ausnahme des kleinen Zitatrechts nicht
weiter helfen. Die Rechtsprechung hat ein Bildzitatrecht nur in Ausnahmefällen anerkannt, in denen es um die freie Meinungsäußerung ging.
Die Verwendung solcher Aufnahmen ohne Zustimmung bzw. Einräumung der entsprechenden Rechte durch den Hersteller ist daher unzulässig.
Zu beachten ist ferner, dass das Vervielfältigungsstück mit einem Hinweis auf den
Hersteller versehen werden muss, wenn der Hersteller ein Lichtbild mit seinem Namen
bezeichnet hat.
Die Schutzfrist erlischt fünfzig Jahre nach der Aufnahme, wobei die Frist ebenso zu
berechnen ist wie im Fall der Urheberrechte.15 Falls das Lichtbild vor Ablauf dieser
Frist veröffentlicht wird, erlischt die Schutzfrist erst fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung.
15
siehe oben B VI.
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37
3
Schutz der Schallträgerhersteller, § 76 UrhG
Der Hersteller von Tonträgern (der Musikproduzent) hat das ausschließliche Recht,
den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung
zu stellen. Dabei werden Tonaufnahmen jeglicher Art geschützt, also auch solche, die
keinen Urheberrechtsschutz genießen. Als Beispiel sei die Aufnahme von Tierstimmen
für Studenten der Zoologie oder die Aufnahme von Windgeräuschen in der Aerodynamik für Technikstudenten genannt.
Auch dem Tonträgerhersteller steht u. a. das Recht der öffentlichen Zurverfügungstellung zu. Die Dauer des Schutzrechts beträgt wiederum fünfzig Jahre beginnend mit der
Aufnahme bzw. mit der Veröffentlichung.
4
Schutz des Rundfunkunternehmers, § 76 a UrhG
Auch der Rundfunkunternehmer wird gesetzlich geschützt, wobei die Überschrift
„Rundfunkunternehmer“ insofern missverständlich ist, als sie sowohl Rundfunk- als
auch Fernsehsender umfasst. Diese haben das Recht, ihre Sendungen in Bild oder Ton
festzuhalten, zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zur Verfügung zu stellen.
Dies gilt bis fünfzig Jahre nach der Sendung. Freie Werknutzungen sind zwar grundsätzlich möglich, jedoch im konkreten Fall nicht einschlägig, da insbesondere nicht
auf das Zitatrecht verwiesen wird. Es ist daher nicht zulässig, auch nur kleine Teile einer Sendung oder beispielsweise einen Screenshot ohne Zustimmung des Rundfunkunternehmens für die Lernplattform zu verwenden.
5
Schutz des Datenbankherstellers, §§ 76 c, d Abs. 3 Nr. 2 UrhG
Auch Hersteller von solchen Datenbanken, die nicht urheberrechtlich geschützt sind,
weil sie nicht das Ergebnis einer eigentümlichen geistigen Schöpfung sind, genießen
u. U. einen gewissen Schutz. Voraussetzung ist zunächst einmal, dass eine Datenbank
vorliegt, es sich mithin um eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen handelt, die systematisch oder methodisch angeordnet sind und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind. Des weiteren
muss der Datenbankhersteller für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des
Inhalts der Datenbank eine wesentliche Investition erbracht haben. Der Datenbankher-
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38
steller hat z. B. das Recht, seine Datenbank zu vervielfältigen oder öffentlich zur Verfügung zu stellen.
Anders als bei den übrigen Leistungsschutzrechten beträgt die Schutzfrist jedoch nur
15 Jahre beginnend mit dem Abschluss der Herstellung der Datenbank bzw. mit der
Veröffentlichung, sofern diese vor Ablauf der ursprünglichen Frist erfolgt. Allerdings
kann sich diese Frist durch eine ständige Aktualisierung und Verbesserung der Inhalte
verlängern, soweit dafür jeweils eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erforderlich ist, § 76d Abs. 4 UrhG.
Freie Werknutzungen sind möglich, u. a. ist die Vervielfältigung eines wesentlichen
Teils einer veröffentlichten Datenbank zu Zwecken der Wissenschaft oder des Unterrichts in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang zulässig. Voraussetzung ist,
dass dies ohne Erwerbszweck geschieht und die Quelle angegeben wird. Hier stellt
sich erneut die Frage, ob die Lehre an Universitäten dem Begriff des „Unterrichts“ unterfällt (wohl nicht) oder zumindest dem der Wissenschaft.16 Selbst wenn die Entnahme eines wesentlichen Teils der Datenbank im Einzelfall zulässig sein sollte, ist jedoch zu beachten, dass an den entnommenen Inhalten parallel dazu auch ein Urheberschutz bestehen kann.
16
zum Meinungsstand B VIII 2 und B VIII 7 b.
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39
C Wer ist Inhaber der Verwertungsrechte an der Universität?
Steht fest, wer Urheber eines für die Lernplattform interessanten Werkes ist, muss in einem
zweiten Schritt gefragt werden, wer Inhaber der Nutzungsrechte an diesem Werk ist. Der Urheber kann Dritten (beispielsweise einem Verlag oder der Universität) die Rechte zur Nutzung seines Werkes einräumen. Dies kann sowohl im Rahmen eines ausdrücklichen Vertrages
geschehen (z. B. in einem Lizenzvertrag, aber auch im Arbeitsvertrag) oder aber konkludent,
also durch schlüssiges Handeln (z. B. indem ein Universitätsangehöriger das von ihm geschaffene Werk auf die Lernplattform stellt und damit kundtut, dass er mit dieser Art der Nutzung seines Werkes durch die Universität einverstanden ist).
Vorsicht ist geboten, wenn beispielsweise über ein Lehrbuch bereits Verlagsverträge bestehen. Hier ist zu prüfen, ob der Urheber überhaupt noch über die „Online-Rechte“ an seinem
Werk verfügen kann, oder ob er diese in einem umfassenden Vertrag bereits dem Verlag eingeräumt hat, der das Lehrbuch als Printprodukt verlegt.
Insbesondere bei Universitätsangehörigen, die selbst urheberrechtlich geschützte Werke
schaffen, die auf der Lernplattform bereitgestellt werden sollen, stellt sich die Frage, wer Inhaber der Nutzungsrechte ist. Hintergrund dieser Überlegung ist, dass es gerade auch im Hinblick auf eine mögliche kommerzielle Verwertung der Inhalte notwendig ist, sämtliche Rechte
an den Inhalten bei der Universität zu bündeln. In manchen Fällen werden der Universität die
Rechte aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen bereits zustehen. In anderen Fällen wird
es erforderlich sein, entsprechende Verträge erst abzuschließen.
I
Allgemeine Grundsätze des Arbeitnehmerurheberrechts
Spezielle Vorschriften zur Regelung des urheberrechtlichen Werkschaffens an der Universität
existieren nicht. Auch für Universitätsangehörige gelten die ganz allgemeinen Grundsätze des
Arbeitnehmerurheberrechts. Danach sind Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet, die Nutzungsrechte an den im Rahmen ihrer Dienstpflichten entstandenen Werken auf den Dienstgeber zu übertragen. Es ist also zu unterscheiden zwischen den „Dienstwerken“, die Universitätsangehörige im Rahmen der Erfüllung ihrer Dienstpflichten schaffen, und den „freien Werken“, die lediglich bei Gelegenheit des Dienstverhältnisses entstehen oder gar keinen Zusammenhang zum Dienstverhältnis aufweisen. In den beiden zuletzt genannten Fällen verbleiben
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40
die Nutzungsrechte im Zweifelsfall beim Dienstnehmer. Wenn z. B. ein Finanzbeamter in
seiner Freizeit Gedichte schreibt und einen Gedichtband herausgibt, stehen ihm und nicht etwa dem Dienstgeber die Nutzungsrechte daran zu.
Ob die Erstellung von E-Learning-Materialien im Rahmen der Erfüllung dienstvertraglicher
Pflichten erfolgt, ergibt sich aus der vertraglichen oder gesetzlichen Aufgabenbeschreibung
des jeweiligen Mitarbeiters. Ist dies der Fall, stehen die Nutzungsrechte daran dem Dienstgeber zu, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist. Dem Dienstnehmer
bleiben auf diese Weise die vom Dienstgeber nicht benötigten Nutzungen vorbehalten.
II
Besonderheiten beim universitären Werkschaffen
Im Bereich des universitären Werkschaffens bestehen allerdings einige Besonderheiten wegen
der grundrechtlich gewährleisteten Forschungsfreiheit nach Art. 17 StGG. Es ist deshalb in
jedem Einzelfall danach zu fragen, ob das Werk in Erfüllung dienstvertraglicher Pflichten
geschaffen wurde oder ob es das Ergebnis freien wissenschaftlichen Forschens ist. Insofern ist
zwischen den verschiedenen Gruppen von Universitätsangehörigen zu unterscheiden, die ELearning-Materialien erstellen. Exemplarisch sollen nachfolgend vier Gruppen dargestellt
werden, nämlich die Universitätsprofessoren, die wissenschaftlichen Mitarbeiter, die Inhaltsentwickler sowie die Studierenden.
III
Universitätsprofessoren
1
Grundsätze
Universitätsprofessoren sind grundsätzlich nicht zur Erstellung von Lernmaterialien verpflichtet, unabhängig von der Frage, ob es sich um Print- oder um Online-Produkte handelt.
Zwar ist unstreitig, dass die Professoren zur Lehre verpflichtet sind. Aus der allgemeinen
Verpflichtung zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen kann jedoch keine Verpflichtung zur
Publikation des Inhaltes der Vorlesung abgeleitet werden. Veröffentlichungen etwa in Form
von Skripten, Lehr- oder Übungsbüchern oder sonstigen Publikationen (z. B. Text- oder Formelsammlungen) sind nicht obligatorisch. Zwar ist ein solches über die eigentliche Lehrverpflichtung hinaus gehendes Werkschaffen üblich und wird, ebenso wie die Entfaltung einer
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41
gewissen Forschungstätigkeit, allgemein erwartet. Dennoch gilt der Grundsatz, dass einem
Hochschullehrer, der sein Leben lang kein Lehrbuch verfasst hat, deshalb nicht die Verletzung von Dienstpflichten vorgeworfen werden kann.
Im Rahmen ihrer Tätigkeit an einer Präsenzuniversität sind Professoren also nicht zur Schaffung urheberrechtlich geschützter Werke verpflichtet. Es besteht daher grundsätzlich auch
keine Verpflichtung zur Einräumung der entsprechenden Nutzungsrechte an den jeweiligen
Dienstgeber. Will die Universität auf ihrer Lernplattform eine Sammlung von Lehrmaterialien
einrichten, die von Professoren erstellt wurden, ist dies nicht ohne deren Zustimmung möglich.
Fall:
Die Universität U will Lernmaterialien, die Professor P für die Teilnehmer seiner Lehrveranstaltung erstellt hat, auf der Lernplattform zur Verfügung stellen. Die Universität meint, P
habe ihr im Rahmen seines Dienstvertrages die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt. P
weigert sich und verlangt eine zusätzliche Vergütung.
Lösung:
P weigert sich zu Recht. Zwar besteht zwischen ihm und der Universität ein Dienstverhältnis,
in dessen Rahmen er neben der Forschungstätigkeit auch zur Lehrtätigkeit in seinem Fachgebiet verpflichtet ist, § 97 Abs. 1 UG 2002. Die Pflicht zur Lehre beschränkt sich aber auf die
Verpflichtung, Lehrveranstaltungen abzuhalten. Zur Schaffung urheberrechtlich geschützter
Werke wie Vorlesungsmaterialien, Skripten oder Lehrbücher ist P nicht verpflichtet. Erstellt
er dennoch solche Werke, ist er deshalb nicht verpflichtet, der Universität die Nutzungsrechte
daran einzuräumen.
Fall:17
Der Student S besucht regelmäßig die Vorlesung von Professor P. Die Vorlesung als solche
ist zwar sehr gut, P gibt jedoch leider kein Vorlesungsskript heraus. S möchte als Service für
seine Kommilitonen auf der Website der Studentenvertretung seine Vorlesungsmitschrift zum
Download bereitstellen. Darf er dies ohne Rücksprache mit P?
17
Beispiel nach Junker, JurPC Web-Dok. 69/1999, Abs. 11.
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42
Lösung:
Nein. Die Vorlesung ist als Sprachwerk geschützt, jedenfalls, wenn sie eine eigentümliche
geistige Schöpfung darstellt, was in der Regel der Fall sein wird. P als Urheber dieses
Sprachwerkes hat das Recht zu entscheiden, ob sein Werk online zur Verfügung gestellt werden soll, § 18a UrhG. Davon abgesehen kann P darüber bestimmen, wann und wo sein Werk
veröffentlicht wird. Denn allein das Vortragen im Hörsaal stellt nach überwiegender Meinung
keine Veröffentlichung im urheberrechtlichen Sinne dar.
Mit dem Mitschreiben und dem Upload auf den Server wird das Werk vervielfältigt (§ 15
UrhG) und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt (§ 18a UrhG). Ebenso wäre die Aufnahme der Vorlesung auf Bild- oder Tonträger unzulässig. Das Mitschreiben in der Vorlesung für
private Zwecke des Studierenden ist dagegen erlaubt.
2
Sonderfall Fernuniversität
Anders als an der Präsenzuniversität stellt sich die Situation im Rahmen eines Dienstverhältnisses an einer Fernuniversität dar. Denn im Unterschied zu der Lehre an der traditionellen
Universität ist hier die Durchführung der Lehrveranstaltungen ohne didaktisch aufbereitete
Lernmaterialien für die Studierenden nicht vorstellbar, da die Versendung solcher Unterlagen
bzw. deren Zurverfügungstellung auf der Lernplattform den unmittelbaren Kontakt zwischen
den Professoren und den Studierenden ersetzen. Die Lehrenden an einer Fernuniversität verpflichten sich daher regelmäßig zur Schaffung von Unterrichtswerken und übertragen dieser
die zur Nutzung der Materialien erforderlichen Rechte üblicherweise schon in der Berufungsvereinbarung.
3
Sonderfall Forschungsprojekte
Ausnahmsweise kann ein Professor jedoch auch an der Präsenzuniversität verpflichtet sein,
die Nutzungsrechte an den im Rahmen eines Projektes entstandenen Werkes auf die Universität zu übertragen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Professor in ein langfristiges Forschungsprojekt eingebunden ist oder ausdrücklich mit der Erstellung urheberrechtlich relevanter Werke ausdrücklich beauftragt worden ist und dafür erhebliche Sach- und Personalmittel
erhalten hat.
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43
4
Wie weit reicht die Einräumung der Nutzungsrechte?
Liegen die Nutzungsrechte ausnahmsweise bei der Universität, stellt sich die Frage, wie weit
die Einräumung der Nutzungsrechte reicht.
Aufschlussreich ist insofern die „Happening“-Entscheidung des BGH. Der Gastprofessor einer deutschen Universität hatte im Rahmen einer Lehrveranstaltung ein Happening auf der
Grundlage des Gemäldes „Der Heuwagen“ von Hieronymus Bosch aufgeführt. Der Professor
gestattete der Universität, die Veranstaltung auf Video aufzuzeichnen, ohne dass jedoch Vereinbarungen über die Verwendung dieser Aufnahmen geschlossen wurden. Später verkaufte
die Universität Kopien der Aufnahmen an Dritte. Der BGH folgerte aus der Überlassung des
Videobandes zwar, dass der Universität Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Zweck der Überlassung sei es aber nur gewesen, Studenten des betreffenden Fachbereichs oder anderer Hochschulen das Happening als Lehrziel der Gastprofessur zu präsentieren. Die kommerziellen
Nutzungsrechte konnte die Hochschule nicht beanspruchen. Insofern waren die Verwertungsrechte des Gastprofessors verletzt.
Entsprechend stellt sich die Situation in Bezug auf die Lernplattform dar. Selbst wenn Professoren der Universität konkludent die Nutzung ihrer Werke im Rahmen der virtuellen Lehre
gestatten, indem sie diese auf der Lernplattform einstellen, so kann man daraus nicht etwa
ableiten, dass die Professoren auch mit der kommerziellen Nutzung dieser Werke einverstanden wären.
IV
Wissenschaftliche Mitarbeiter in Ausbildung
Die Aufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiter in Ausbildung ergeben sich aus § 6b AbgG.
Dabei sind zwei Bereiche grundsätzlich voneinander zu trennen: Zum einen umfassen die
Aufgaben die Unterstützung bei der Erfüllung von Forschungsaufgaben des Instituts, bei
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie bei der Betreuung von Studierenden,
§ 6b Abs 1 Z 1 AbgG. Zum anderen ist dem wissenschaftlichen Mitarbeiter in Ausbildung
aber auch Gelegenheit zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten einschließlich der
Möglichkeit zur Arbeit an seiner Dissertation zu geben, § 6b Abs 1 Z 2 AbgG. Diese „Doppelstellung“ wirkt sich bei der Beurteilung des urheberrechtlichen Werkschaffens der wissenschaftlichen Mitarbeiter in Ausbildung aus.
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44
1
Aufgaben nach § 6b Abs 1 Z 1 AbgG
Wird der Mitarbeiter zur Erfüllung der Aufgaben nach § 6b Abs 1 Z 1 AbgG weisungsabhängig tätig, ist er – anders als ein Universitätsprofessor – durchaus verpflichtet, urheberrechtlich
relevante Werke zu schaffen. Dies betrifft insbesondere das Erstellen von Lernmaterialien
(Skripten, Übungsaufgaben etc.), aber auch die Mitwirkung an wissenschaftlichen Ausarbeitungen und Publikationen des Professors. Handelt es sich hierbei nicht lediglich um eine untergeordnete Gehilfentätigkeit, sondern entsteht ein eigenes urhebergeschütztes Werk des
Mitarbeiters, liegt ein Dienstwerk vor, sodass die oben beschriebenen Grundsätze des Arbeitnehmerurheberrechts anzuwenden sind. Die Nutzungsrechte an diesem Dienstwerk stehen
grundsätzlich dem Dienstgeber zu.
2
Aufgaben nach § 6b Abs 1 Z 2 AbgG
Sofern der Mitarbeiter hingegen aufgrund von § 6b Abs 1 Z 2 AbgG tätig wird, handelt er
nicht in Erfüllung der Leistungspflichten in einem weisungsgebundenen Dienstverhältnis,
sondern genießt wie der Universitätsprofessor auch den Schutz der Wissenschaftsfreiheit nach
Art 17 StGG. In der kommerziellen Verwertung dieser Ergebnisse ist der Mitarbeiter frei; die
Grundsätze des Arbeitnehmerurheberrechts sind hier nicht anzuwenden. Dies betrifft insbesondere Dissertationen und sonstige wissenschaftliche Arbeiten. Haben der Professor oder die
Universität Interesse an diesen Werken, müssen sie die erforderlichen Nutzungsrechte von
dem jeweiligen Mitarbeiter erwerben.
Bei der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter ist also danach zu unterscheiden, ob diese
in Erfüllung ihrer Dienstpflichten tätig werden oder eigenständige wissenschaftliche Arbeiten
erbringen.
Fall:
Ein wissenschaftlicher Mitarbeiter entwirft in Erfüllung seiner Dienstpflichten eine technische
Zeichnung und teilt Kopien davon in seiner Lehrveranstaltung aus. Darf die Universität diese
Zeichnung auch auf der universitären Website zur Verfügung stellen?
Lösung:
Ja. Anders wäre es hingegen, wenn die Zeichnung Bestandteil der vom Mitarbeiter neben seiner Tätigkeit am Lehrstuhl verfassten Dissertation wäre. Denn das Verfassen einer Dissertati© Ass. jur. Helena Schöwerling, Abteilung für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht
45
on zählt nicht zu seinen dienstlichen Aufgaben. Die Universität darf weder die Dissertation
als Ganzes noch Auszüge daraus (z. B. die technische Zeichnung) ohne seine Einwilligung
auf der Lernplattform zum Download anbieten.
V
Inhaltsentwickler
1
Dienstverträge
Die Aufgaben der Inhaltsentwickler, also solcher Mitarbeiter, die aufgrund eines Dienstvertrages für die Universität tätig werden und eigens zur Realisierung von E-Learning-Projekten
angestellt wurden, ergeben sich in der Regel unmittelbar aus dem Dienstvertrag. Dort ist typischerweise auch die Einräumung sämtlicher erforderlicher Nutzungsrechte an die Universität
geregelt sein. Selbst wenn eine solche ausdrückliche Bestimmung fehlt, ergibt sich dies jedoch zumindest konkludent aus dem Vertragszweck.
2
Werkverträge
Anders ist es hingegen, wenn Werkverträge zur Erbringung solcher Leistungen abgeschlossen
werden. Denn hier besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Übertragung der Nutzungsrechte. Notwendig ist daher der Erwerb der erforderlichen Rechte durch entsprechende werkvertragliche Klauseln. Dies ist insbesondere zu beachten, wenn ein Mitarbeiter, der zunächst
im Rahmen eines befristeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses für ein E-Learning-Projekt
Inhalte entwickelt hat, nach Ablauf dieses Dienstverhältnisses die Mitarbeit im Rahmen eines
Werkvertrags fortsetzt.
VI
Studenten
Sollen Werke der Studierenden wie Haus- und Seminararbeiten auf Learn@WU zum Abruf
bereitgestellt werden, gilt Folgendes: Da die Studierenden in keinem Dienstverhältnis zur
Universität stehen, sind die Grundsätze des Arbeitnehmerurheberrechts nicht anwendbar. Es
besteht weder eine dienstrechtliche Verpflichtung zur Schaffung solcher Werke und erst
Recht keine Pflicht zur Einräumung oder Andienung etwaiger Nutzungsrechte. In der Verwertung der von ihnen im Laufe des Studiums erstellten Arbeiten sind die Studierenden deshalb
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46
frei, auch wenn diese Arbeiten in eine Lehrveranstaltung eingebunden sind. Sollen ihre Arbeiten auf der Lernplattform online gestellt werden, ist stets ihre Zustimmung einzuholen.
Anders liegt der Fall, wenn Studierende etwa als Studienassistenten urheberrechtlich relevante
Leistungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses mit der Universität erbringen. Dann gelten
auch für sie die allgemeinen Grundsätze des Arbeitnehmerurheberrechts. Dies dürfte jedoch
eher selten der Fall sein.
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47
D Beispielsfälle aus Learn@WU
I
Fallstudie Fluglinien
Foto vom Flugzeug:
Bei dieser Aufnahme ist danach zu fragen, ob die so genannte Werkhöhe erreicht wird, so
dass ein Lichtbildwerk im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG vorliegt (dann sind Urheberrechte betroffen) oder „nur“ ein Lichtbild im Sinne des § 73 Abs 1 UrhG (dann sind Leistungsschutzrechte betroffen).
Dafür, dass nur ein Lichtbild vorliegt, spricht, dass es sich eher um eine „technische“ Aufnahme handelt, bei der nur ein relativ kleiner künstlerischer/gestalterischer Spielraum besteht.
Andererseits ist nach der neueren Rechtsprechung auch auf das Lichtbildwerk ein „reduzierter
Originalitätsbegriff“ anzuwenden. Schutzvoraussetzung ist lediglich die „Zuordnung von Foto
und Fotograf als Ausdruck einer persönlichen Gestaltung“, so dass auch einfache Urlaubs-,
Landschafts- und Personenfotos ein Lichtbildwerk darstellen können. Lichtbilder (und keine
Lichtbildwerke) sind daher in der Regel nur noch Automatenaufnahmen, Satellitenfotos oder
computergesteuerte Lichtbilder, die kein menschliches und daher schöpferisches Mitwirken
verlangen. Bei dem vorliegenden Foto wird man daher wohl von einem urheberrechtlich geschützten Lichtbildwerk ausgehen können.
Im Ergebnis spielt diese Unterscheidung aber kaum eine Rolle, da der leistungsrechtliche
Schutz inhaltlich nur unwesentlich hinter dem urheberrechtlichen zurückbleibt. Der Hauptunterschied liegt bei der Dauer der Verjährungsfristen.
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48
Ergebnis:
Urheberrechtlicher Schutz:
ja
Leistungsrechtlicher Schutz:
nein
Verjährung:
nein (Fotograf ist nicht seit 70 Jahren tot)
Möglichkeit der freien Werknutzung:
nein
Welche Verwertungsrechte werden benötigt:
Vervielfältigungsrecht, Zurverfügungstellungsrecht
Wer ist Inhaber dieser Rechte:
Fotograf, evtl. sonstiger Rechteinhaber
(das wäre zu recherchieren)
Konsequenz:
Der Urheber bzw. der Rechteinhaber ist um Erlaubnis zu fragen.
Ausnahme: Das Lichtbild(werk) steht beispielsweise auf einer Firmenwebsite zum Download
für jedermann bereit. Ob dies vorliegend der Fall war, ist nicht bekannt. Selbst wenn der
Download (= Vervielfältigungshandlung) gestattet sein sollte, heißt das aber nicht zwingend,
dass damit auch der Upload auf die Lernplattform (= öffentliche Zugänglichmachung) automatisch erlaubt wäre. Zur Sicherheit sollte in diesen Fällen stets bei dem jeweiligen Unternehmen nachgefragt werden.
Bildbearbeitung:
Soweit erkennbar, wurde das Originalbild verändert und der zuvor vorhandene Firmenschriftzug „NIKI“ durch „WIKI“ ersetzt. Dabei handelt es sich im urheberrechtlichen Sinn um eine
Bearbeitung. Der Begriff der Bearbeitung ist weit zu verstehen und kann z.B. bei einem Unternehmenslogo schon bei der Veränderung der Schriftgröße, des Zeichenabstandes oder der
Aufnahme eines 3-D-Effektes gegeben sein. Eine Verwertung der Bearbeitung (z.B. Vervielfältigung oder öffentliche Zurverfügungstellung) ist nur mit Zustimmung des Urhebers des
bearbeiteten Werkes zulässig.
Verballhornungen von Firmennamen können generell problematisch (in Deutschland kam es
etwa wegen der Bezeichnung „Lusthansa“ zum Rechtsstreit), insbesondere, wenn gleichzeitig
die original Firmenlogos verwendet werden. Dies kann unter Umständen gegen Marken- und
Wettbewerbsrecht, aber auch gegen das Persönlichkeitsrecht des Unternehmens verstoßen.
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49
II
Fallstudie Glasfabrik Riedler
Foto von drei Frauen mit Gläsern:
Hier liegt wegen der Komposition des Bildaufbaus, der Ausgestaltung der Lichtverhältnisse
etc. durch den Fotografen sicher ein Lichtbildwerk im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG vor, so dass
das Foto urheberrechtlich geschützt ist.
Ergebnis:
Urheberrechtlicher Schutz:
ja
Leistungsrechtlicher Schutz:
nein
Verjährung:
nein (Fotograf ist noch nicht 70 Jahre tot)
Möglichkeit der freien Werknutzung:
nein
Welche Verwertungsrechte werden benötigt:
Vervielfältigungsrecht, Zurverfügungstellungsrecht
Wer ist Inhaber dieser Rechte:
Der Urheber, evtl. sonstiger Rechteinhaber, z.B. falls die Glasfabrik die Rechte
am Bild erworben hat
Evtl. zusätzlich zu beachten:
Bildnisschutz der Models nach § 78 UrhG
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50
Konsequenz:
Der Urheber bzw. der Rechteinhaber ist um Erlaubnis zu fragen.
Ausnahme: Das Lichtbild(werk) steht beispielsweise auf einer Firmenwebsite zum Download
(= Vervielfältigungshandlung) für jedermann bereit. Ob dies vorliegend der Fall war, ist nicht
bekannt. Selbst wenn der Download gestattet sein sollte, heißt das aber nicht, dass auch der
Upload auf die Lernplattform (= öffentliche Zurverfügungstellung) automatisch erlaubt wäre.
Sollte die Firma Riedel mit einer (kostenlosen) Verwertung des Fotos einverstanden sein, so
wird man die Firma mit ihrem korrekten und nicht unter einem verfremdeten Namen („Riedler“) nennen müssen.
Rechtlich problematisch sind in diesem Zusammenhang auch in der Fallstudie vorkommende
Negativ-Aussagen über das Unternehmen wie etwa „Riedler konnte nur mehr einen Marktanteil von 7 % am österreichischen Markt halten“, sofern diese nicht den Tatsachen entsprechen.
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51
III
Fallstudie Markusquelle
Foto von den Mineralwasserflaschen:
Ähnlich wie bei der Aufnahme von dem Flugzeug ist es schwierig zu sagen, ob die Werkhöhe
erreicht wird, so dass ein Lichtbildwerk im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG vorliegt (dann sind Urheberrechte betroffen) oder „nur“ ein Lichtbild im Sinne des § 73 Abs 1 UrhG (dann sind
Leistungsschutzrechte betroffen). Da es hier nicht nur auf ein schlichtes Abbild einer Mineralwasserflasche ankommt, sondern darauf, diese unter Ausnutzung des Spiels von Licht und
Schatten besonders vorteilhaft darzubieten, wird man auch hier wohl eher von einem Lichtbildwerk ausgehen können.
Ergebnis:
Urheberrechtlicher Schutz:
ja
Leistungsrechtlicher Schutz:
nein
Verjährung:
nein
Möglichkeit der freien Werknutzung:
nein
Welche Verwertungsrechte werden benötigt:
Vervielfältigungsrecht, Zurverfügungstellungsrecht
Wer ist Inhaber dieser Rechte:
Der Urheber; evtl. ein sonstiger Rechteinhaber, z.B. das Unternehmen selbst, wenn
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52
es diese Rechte vom Fotografen erworben
hat.
Konsequenz:
Der Urheber bzw. der Rechteinhaber ist um Erlaubnis zu fragen.
Ausnahme: Das Lichtbild(werk) steht beispielsweise auf einer Firmenwebsite zum Download
für jedermann bereit. Dies war vorliegend offenbar der Fall. Selbst wenn der Download (=
Vervielfältigungshandlung) gestattet sein sollte, heißt das aber nicht, dass auch der Upload
auf die Lernplattform (= öffentliche Zugänglichmachung) automatisch erlaubt wäre. Dies ist
gesondert zu prüfen. Am Rand des Fotos sollte ein Quellenhinweis eingefügt werden.
Problematisch erscheinen – wie schon im Beispiel „Riedler“ – Aussagen über Marktanteile,
Unternehmensentwicklung etc., sofern diese nicht den realen Zahlen entsprechen sollten.
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53
Schaubild bei Aufgabe 3 zur Fallstudie Markusquelle:
Bei dem Schaubild scheint es sich um eine (möglicherweise bearbeitete) Kopie aus einem
Lehrbuch zu handeln. Insofern ist umstritten, ob das Zitatrecht anwendbar ist, da ja nicht nur
ein Teil eines Werkes, sondern das gesamte Werk vervielfältigt und öffentlich zur Verfügung
gestellt wird. Selbst wenn man hier von einem zulässigen Zitat ausgehen wollte, wäre aber
jedenfalls die Quelle anzugeben.
© Ass. jur. Helena Schöwerling, Abteilung für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht
54
IV
Fallstudie Straußenfarm
Foto von dem Strauß:
Hier liegt ein Lichtbildwerk im Sinne des § 3 Abs. 1 UrhG vor.
Ergebnis:
Urheberrechtlicher Schutz:
ja
Leistungsrechtlicher Schutz:
nein
Verjährung:
nein (Fotograf ist noch nicht 70 Jahre tot)
Möglichkeit der freien Werknutzung:
nein
Welche Verwertungsrechte werden benötigt:
Vervielfältigungsrecht, Zurverfügungstellungsrecht
Wer ist Inhaber dieser Rechte:
Der Urheber bzw. sonstiger Rechteinhaber, z.B. eine Fotoagentur
(dies wäre zu recherchieren)
Konsequenz:
Der Urheber bzw. der sonstige Rechteinhaber ist um Erlaubnis zu fragen.
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55
E Links zum Thema
(Stand: 31.01.2006)
I
Österreich
•
Urheberrechtsgesetz (Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur
und der Kunst und über verwandte Schutzrechte), http://www.internet4jurists.at/urhmarken/immaterial.htm
•
Einführung ins Urheberrecht unter dem Aspekt des eLearning,
http://elearningcenter.univie.ac.at/index.php?id=153
Das eLearningCenter der Universität Wien bietet auf dieser Seite eine Einführung ins
Urheberrecht an. Diese ist eher allgemein gehalten, während die FAQ und die Rubrik
„Die zehn wichtigsten Regeln im eLearning“ sich spezieller den Rechtsfragen des ELearning widmen.
•
Universität Graz, PlaNet-ET: E-Learning-Modul „M6: Juristische Fragen: Do´s &
Dont´s der Hochschullehre - Rechtliche Probleme bei der Erstellung mediengestützter
Lehrveranstaltungen erkennen“,
http://his.planet-et.at/wbt/cr;course=m6juris#0x8fcdb086%200x000690e5
Ein Testzugang ohne Anmeldung ist möglich mit dem Benutzernamen = "testuser"
und dem Passwort = "usertest".
Relativ unübersichtliche und sehr allgemein gehaltene Darstellung.
II
Deutschland
•
Urheberrechtsgesetz (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte),
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html
•
„Rechtsfragen des eLearning - eLearning and Law (el.la)“,
http://ella.offis.de/login.php
Umfangreiches und aktuelles Informationsportal der Carl von Ossietzky Universität
Oldenburg zu den speziellen Rechtsproblemen (nicht nur zum Urheberrecht, sondern
beispielsweise auch zum Marken- und Kennzeichenrecht) beim Einsatz von Multimedia an Hochschulen.
Hier ist eine (kostenlose) Anmeldung notwendig.
•
Rechtsfragen von Multimedia und Internet in Schule und Hochschule,
http://remus.jura.uni-sb.de/index.html.
Von der Universität des Saarlandes, Institut für Rechtsinformatik, unterhaltene Seite.
Enthält in der Rubrik „Hochschule“ aktuelle Meldungen, einen Überblick „Grundwissen Urheberrecht“, Fälle sowie weiterführende Dokumente in der Bibliothek.
•
Rechtemanagement in Multimediaprojekten an Hochschulen,
http://www.e-teaching.org/projekt/rechte/
© Ass. jur. Helena Schöwerling, Abteilung für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht
56
Das vom Institut für Wissensmedien in Tübingen redaktionell betreute Portal „eteaching.org“ enthält neben die Rubriken Lehrszenarien, Medientechnik, Didaktisches
Design, Projektmanagement, Referenzbeispiele, Materialien und News & Trends. In
der Rubrik „Projektmanagement“ findet sich auch ein vergleichsweise knapper Überblick zum Thema „Rechte und Verwertung“.
•
Multimedia + Recht,
http://www.cec.nrw.de/C1256AFC003A7991/0/FA103BA5756C8483C1256E240055
C4CF?OpenDocument&knotenid=K01
Das Centrum für eCompetence in Hochschulen in Nordrhein-Westfalen (CeC) unterhält in der Rubrik „CeC Consulting“ neben den Unterpunkten „Multimedia + Didaktik“ und „Multimedia und Technologie“ auch einen Punkt „Multimedia + Recht“. Hier
finden sich vor allem Materialien zum Thema OpenContent sowie aktuelle Rechtsprechung deutscher Gerichte zu den Gebieten Urheber- und Markenrecht und Datenschutzrecht.
•
Informationsportal „Neue Medien in der Bildung – Hochschule – Rechtsfragen“,
http://www.medienbildung.net/rechtsfragen/rechtsfragen_uebersicht_db.php/spezialthemen/
Der „Projektträger Neue Medien in der Bildung und Fachinformation“ gibt auf seinen
Seiten einen Überblick über aktuelle Informationen und Veranstaltungen, ausgewählte
Rechtsquellen, projektbezogene Verfahrenshinweise, nützliche Institutionen und Links
sowie weiterführende Literatur im Zusammenhang mit urheberrechtlichen Fragestellungen und Lösungsmöglichkeiten bei der Konzeption und dem Einsatz von Lehr/Lern-Materialien. Sehr starker Deutschland-Bezug.
III
Europa
•
Helpdesk „Intellectual Property Rights“ (IPR),
http://www.ipr-helpdesk.org/index.html
Umfangreiche Informationsseiten der Generaldirektion „Unternehmen“ der Europäischen Kommission zum Thema „Geistiges Eigentum“, darunter Leitfäden zur Erstellung einer Website, zum Urheberrecht, zum Urheberrecht im Internet, Kurzinformationen zu Urheberrechtsschranken zugunsten von Wissenschaft und Forschung
© Ass. jur. Helena Schöwerling, Abteilung für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht
57
F Weiterführende Literatur
Die nachfolgende Literaturliste enthält eine nach Themengebieten geordnete Auswahl von
Werken rund um das Thema „Rechtsfragen des E-Learning“. Die mit einem Stern (*) gekennzeichneten Werke können auch den Nicht-Juristen unter den Inhaltsentwicklern zur weiterführenden Lektüre besonders empfohlen werden. Die mit einem Ausrufezeichen (!) gekennzeichneten Werke sind (zumindest in Teilen) veraltet, werden aber der Vollständigkeit halber erwähnt. Da in Deutschland mehr Literatur zu diesem Themenbereich vorliegt und viele Rechtsfragen, insbesondere im Urheberrecht grundsätzlich vergleichbar sind, werden auch deutsche
Werke genannt. Hier ist jedoch zu beachten, dass die österreichische Rechtslage in Detailfragen von der deutschen Rechtslage abweicht. Insbesondere gibt es in Österreich keine dem §
52a dUrhG entsprechende Vorschrift, der die Erstellung von universitären E-LearningMaterialien privilegieren würde.
I
Österreich
1
Kommentare und Lehrbücher zum Urheberrecht
Ciresa, Meinhard
Österreichisches Urheberrecht, Wien 2004
*
Ciresa, Meinhard
Urheberwissen leicht gemacht – Wie schütze und nütze ich geistiges Eigentum?, Frankfurt/Wien 2003
Dillenz, Walter/Gutman, Daniel
Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz, 2. Auflage Wien New York 2004
Kucsko, Guido
Geistiges Eigentum: Markenrecht, Musterrecht, Patentrecht, Urheberrecht, Wien 2003
2
Kommentare zum Universitätsrecht
Kucsko-Stadlmayer, Gabriele
Universitätslehrer-Dienstrecht 2001, Wien 2001
Mayer, Heinz
Universitätsgesetz 2002, Wien 2005
Sebök, Martha
Universitätsgesetz 2002, Wien 2002
© Ass. jur. Helena Schöwerling, Abteilung für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht
58
3
Rechtsfragen des E-Learning: allgemein
!
Schwertl, Ursula
Ein kurzer Leitfaden betreffend „e-learning“ im Bereich Urheberrecht, Verwertungsrecht, Linkhaftung,
Datenschutz, Telekommunikationsrecht, Graz 2001, http://serverprojekt.fhjoanneum.at/sp/thema/recht_u_elearning/e-learning.pdf
4
Rechtsfragen des E-Learning: Urheberrecht
*
Forgó, Nikolaus
Bleibt alles anders? Eine Einführung in urheberrechtliche Rahmenbedingungen im E-Learning
in: Günther, Johann (Hrsg.), Virtuelle Kommunikation und Kollaboration, Tagungsband zum 10. Business Meeting des Vereins Forum Neue Medien, Graz 2005, S 87 ff
*
Schöwerling, Helena
Fünf Schritte zu einer erfolgreichen Vertragsgestaltung bei E-Learning-Projekten an Universitäten, in:
Günther, Johann (Hrsg.), Tagungsband zum 11. Business Meeting des Vereins Forum Neue Medien
(erscheint Anfang 2006)
*
Staudegger, Elisabeth
Rechte an digitalen Lernplattformen
in: Schweighofer/Liebwald/Augeneder/Menzel (Hrsg.), Effizienz von e-Lösungen in Staat und Gesellschaft: Aktuelle Fragen der Rechtsinformatik, Stuttgart 2005, S 486 ff
*
Staudegger, Elisabeth
Rechte an digitalen Lernplattformen II
in: Günther, Johann (Hrsg.), Virtuelle Kommunikation und Kollaboration, Tagungsband zum 10. Business Meeting des Vereins Forum Neue Medien, Graz 2005, S 189 ff
*
Taubner, Helena
Wem „gehören“ E-Learning-Materialien? Urheber und Inhaber der Nutzungsrechte an den von Universitätsangehörigen geschaffenen Lernressourcen
in: Günther, Johann (Hrsg.), Virtuelle Kommunikation und Kollaboration, Tagungsband zum 10. Business Meeting des Vereins Forum Neue Medien, Graz 2005, S 98 ff
*
Taubner, Helena
Skripten im Internet: Wie weit reicht das Zitatrecht?
in: Schweighofer/Liebwald/Augeneder/Menzel (Hrsg.), Effizienz von e-Lösungen in Staat und Gesellschaft: Aktuelle Fragen der Rechtsinformatik, Stuttgart 2005, S 494 ff
Warbek, Stefan
Universitäten und Informationstechnologie – Anpassungsbedarf im Urheberrecht: Digital Rights Management für Wissenschaft und Forschung
ecolex 2003, 179
5
Rechtsfragen des E-Learning: Datenschutzrecht
Sonntag, Michael
Datenschutz im Fernunterricht – Verfolgung von Benutzeraktionen auf Online-Lernplattformen sowie
die rechtliche Geltung von P3P
In: Plöckinger, Oliver/Duursma, Dieter/Mayrhofer, Michael (Hrsg), Internet-Recht
Wien Graz 2004, S 455 ff
Sonntag, Michael
Rechtsprobleme von Online Lernplattformen – Logging, Prüfung, Filterung von Inhalten
© Ass. jur. Helena Schöwerling, Abteilung für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht
59
In: Informationstechnik in der juristischen Realität, Aktuelle Fragen zur Rechtsinformatik 2004, Schriftenreihe Rechtsinformatik Bd 9
Wien 2004, S 407 ff
6
Rechtsfragen des Urheberrechts im Hochschulbereich
Dillenz, Walter
Rechtsfragen des Urheberrechts im Hochschulbereich
in: Strasser, Rudolf (Hrsg), Organisations-, europa- und immaterialgüterrechtliche Probleme der Universität Wien 1992
Geist, Reinhard
Immaterialgüterrechtliche Probleme der Drittmittelforschung an österreichischen Universitäten
in: Strasser, Rudolf (Hrsg), Organisations-, europa- und immaterialgüterrechtliche Probleme der Universität
Wien 1992
II
Deutschland
1
Kommentare und Lehrbücher zum Urheberrecht
Dreier, Thomas/Schulze, Gernot
Urheberrechtsgesetz, München 2004
Dreyer, Gunda/Kotthoff, Jost/Meckel, Astrid
Heidelberger Kommentar zum Urheberrecht, Heidelberg 2004
Loewenheim, Ulrich
Handbuch des Urheberrechts, München 2003
Rehbinder, Manfred
Urheberrecht, 12. Auflage München 2002
!
Schricker, Gerhard
Urheberrecht, 2. Auflage München 1999
Wandtke, Arthur-Axel/Bullinger, Winfried
Praxiskommentar zum Urheberrecht, München 2002
Wandtke, Arthur-Axel/ Bullinger, Winfried
Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, Ergänzungsband zum Praxiskommentar zum Urheberrecht, München 2003
2
Rechtsfragen des E-Learning: allgemein
*
Kratt, Regina
Verwertungs- und Rechte-Management von Multimedia-Werken: Leitfaden und Checklisten zur Anlage
einer Dokumentation, Karlsruhe 2004
*
Taeger, Jürgen/Horn, Janine
Rechtsfragen des E-Learning, http://ella.offis.de/login.php (Eine „Leseprobe“ ist ohne weiteres möglich, zur vollständigen Nutzung ist eine kostenfreie Registrierung notwendig)
© Ass. jur. Helena Schöwerling, Abteilung für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht
60
*
Veddern, Michael
Multimediarecht für die Hochschulpraxis – Ratgeber zum Urheberrecht, Patentrecht, Onlinerecht mit
Verträgen, Verwertungsmodellen und Rechtemanagement, 2. Auflage Hagen 2004,
http://www.cec.nrw.de/kunden/uvm/www.nsf/0/FA103BA5756C8483C1256E240055C4CF/$file/ratgeb
er.pdf
3
Rechtsfragen des E-Learning: Urheberrecht
Erbguth, Wilfried/Streufert, Ulrike
Auf dem Weg zur virtuellen Universität: Urheberrechtliche Fragen und solche der Haftung im Rahmen
einer Notebook-University, KUR 2004, 129
Haupt, Stefan/Hagemann, Jana
E-Learning im Internet – Urheberrechtliche Aspekte, in: Felsmann, Klaus-Dieter (Hrsg), Medienkompetenz zwischen Bildung, Markt und Technik: 5. Buckower Mediengespräche, München 2002
Heermann, Peter W.
Der Schutzumfang von Sprachwerken der Wissenschaft und die urheberrechtliche Stellung von Hochschulangehörigen, GRUR 1999, 468
!
Junker, Markus
Urheberrechtliche Probleme beim Einsatz von Multimedia und Internet in Hochschulen (1. Teil)
JurPC Web-Dok. 69/1999
!
Junker, Markus
Urheberrechtliche Probleme beim Einsatz von Multimedia und Internet in Hochschulen (2. Teil)
JurPC Web-Dok. 86/1999
*
Kreutzer, Till
Urheberrecht als elementare Grundlage für e-learning, Vortrag Campus Innovation, Hamburg,
29.09.2003, http://campus2003.campus-innovation.de/program/de/html/SP_Urheberrecht_Kreutzer.pdf
Sieber, Ulrich
Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft – Die Anforderungen eines modernen Unterrichts
in Sieber, Ulrich/Hoeren, Thomas (Hrsg), Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft – Anforderungen
an das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, Beiträge zur
Hochschulpolitik 2/2005, Bonn 2005, S 19 ff, http://www.hrk.de/de/download/dateien/HRK%20%20Reader%20Urheberrecht%202005.pdf
Taubner, Helena
Urteilsanmerkung zu LG München I vom 19.01.2005 („Karl Valentin“ – Statistik-Skript eines Universitätsprofessors im Internet); Az.: 21 O 312/05, ZUM 2005, S. 407 ff
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Ulmer, Eugen
Rechtsgutachten über Urheberrechtsfragen beim Aufbau eines Hochschul-Fernstudiums im Medienverbund, in: Hübner, Heinz/Ulmer, Eugen, Fernstudium im Medienverbund – Hochschulrechtliche und urheberrechtliche Probleme, in: Dohmen, Günther (Hrsg) Tübinger Beiträge zum Fernstudium VI; Schriftenreihe des Deutschen Instituts für Fernstudien an der Universität Tübingen, Weinheim 1972, S 65 ff
4
Rechtsfragen des E-Learning: Datenschutzrecht
Flisek, Christian
Datenschutzrechtliche Fragen des E-Learning an Hochschulen – Lernplattformen im Spannungsfeld
zwischen didaktischem Nutzen und datenschutzrechtlichen Risiken
CR 2004, 62
© Ass. jur. Helena Schöwerling, Abteilung für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht
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5
Rechtsfragen des Urheberrechts im Hochschulbereich
Leuze, Dieter
Urheberrechte der Beschäftigten im öffentlichen Dienst, 2. Auflage Berlin 2003
Kraßer, Rudolf/Schricker, Gerhard
Patent- und Urheberrecht an Hochschulen – Die Verwertung von Erfindungen und urheberrechtlich geschützten Werken an Hochschulen wissenschaftlich Tätiger, Baden-Baden 1988
Rehbinder, Manfred
Zu den Nutzungsrechten an Werken von Hochschulangehörigen, in: Forkel, Hans/Kraft, Alfons (Hrsg),
Beiträge zum Schutz der Persönlichkeit und ihrer schöpferischen Leistungen, Festschrift für Heinrich
Hubmann, Frankfurt am Main 1985
Schricker, Gerhard
Das Recht des Hochschullehrers an seinen wissenschaftlichen Papieren, in: Pfister, Bernhard/Will, Michael R. (Hrsg), FS für Werner Lorenz, Tübingen 1991
© Ass. jur. Helena Schöwerling, Abteilung für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht
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G Anschriften der Verwertungsgesellschaften
•
AKM
Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger
1031 Wien, Baumannstraße 10 (Postfach 259)
Tel.: +43 (1) 717 14 0
Fax: +43 (1) 717 14-107
http://www.akm.co.at
Zuständig für: Werke der Musik mit/ohne Text
• „Kleine“ (d.h. nur die konzertmäßigen, nicht die bühnenmäßigen) Aufführungs- und Senderechte
• Öffentliche Wiedergabe für Unterrichtszwecke und in Bibliotheken
• Tonträgerwiedergabe und öffentlicher Rundfunkempfang
• Kabel- und Satellitenvergütung bzw. entsprechende Rechte
•
AUSTRO MECHANA
Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte Gesellschaft m.b.H.
Baumannstraße 10 (Postfach 55)
1031 Wien
Tel.: +43 (0)1 717 87
Fax: +43 (0)1 712 71 36
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Zuständig für: Werke der Musik mit/ohne Text
• „Mechanisch-musikalische Rechte“ bei der Nutzung von Ton- und Bildtonträgern wie CD,
DVD etc.
• „Leerkassettenvergütung“
• Vermiet- und Verleihvergütung
•
Literar-Mechana und LVG (Staatlich genehmigte Literarische Verwertungsgesellschaft)
Linke Wienzeile 18
1060 Wien
Tel.: 01/587 21 61-0
Fax.: 01/587 21 61-9
http://www.literar.at/
Zuständig für: Sprachwerke
Literar-Mechana:
• mechanische Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an Sprachwerken (Vervielfältigung
und Verbreitung auf Tonträgern, Bildtonträgern und für Sendezwecke)
• Öffentliche Wiedergabe bühnenmäßiger Rundfunksendungen und mit Bild- und Schallträgern
• Kabel- und Satellitenvergütung
• Bibliothekstantieme, Schulbuchvergütung, Reprografievergütung
LVG:
• „kleine“ Vortrags- und Senderechte an Sprachwerken, soweit es sich nicht um mit Musik verbundene Texte handelt (z. B. Lesungen)
•
LSG – Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GesmbH
Schreyvogelgasse 2/5
1010 Wien
Tel.: 01/5356035
Fax.: 01/5355191
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Zuständig für: Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers und des Tonträgerherstellers, soweit es sich um Industrietonträger handelt
• Zweitverwertung von Industrietonträgern
• Bibliothekstantieme
• Öffentliche Wiedergabe in Bibliotheken
• Schul- und Unterrichtsgebrauch
• Leekassettenvergütung
•
Musik Edition Gesellschaft zur Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen aus Musikeditionen
reg. GenmbH
Karlsplatz 6
1010 Wien
Tel.: 01/33723 0
Fax.: 01/33723500
http://www.uemusic.at
Zuständig für: Musiknoten/Notenbild von Werken der Musik mit/ohne Text
• Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen aus Musikeditionen, z. B. Bibliothekstantieme,
Schulbuchvergütung, Reprographievergütung
•
ÖSTIG Österreichische Interpretengesellschaft
Bienengasse 5
Tel.: 01/5877974
Fax.: 01/5872194
www.oestig.at
Zuständig für: Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers
• Wahrnehmungsumfang wie LSG (Ausnahme: Industrietonträger)
• Weitersenderechte einschließlich Vervielfältigung und Verbreitung für diese Zwecke
•
RSV Rechtsschutzverband der Fotografen Österreichs
Rudolf Sallinger-Platz 1
A-1030 Wien
Tel.: 01/514 50-2391
Fax: 01/715 39 20
http://www.rsv-fotografen.at
Zuständig für: Werke der Lichtbildkunst, Lichtbilder
•
VAM Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien
Neubaug 25/Stg 1
1070 Wien
Tel.: 01/526 43 01-0
Fax.: 01/526 43 01-13
Zuständig für: Filmwerke und Laufbilder, soweit die Rechte dem Filmhersteller zustehen
• Bestimmte Vervielfältigungs-, Sende- und Vorführungsrechte
• Leerkassettenvergütung
• Kabel- und Satellitenvergütung
• Bibliothekstantieme
• Öffentliche Wiedergabe für Unterrichtszwecke
• Öffentliche Wiedergabe in Bibliotheken und Beherbergungsbetrieben
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•
VBK Verwertungsgesellschaft bildender Künstler
Tivolig 67/8
1120 Wien
Tel.: 01/815 26 91
Fax.: 01/813 78 35
http://www.vbk.at/vbk
Zuständig für: Werke der bildenden Künste einschließlich Fotos
• Vorführungs-, Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Senderechte von bzw. an Werken der
bildenden Künste
•
VBT Verwertungsgesellschaft für Bild und Ton
Schreyvogelgasse 2/5
1010 Wien
Tel.: 01/5356035
Fax.: 01/5355191
http://www.ifpi.at
Zuständig für: Musikvideos/Videoclips
• Wahrnehmungsumfang wie VAM
•
VDFS Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden
Bösendorferstraße 4/13
1010 Wien
Tel.: 0222/504 76 20
Fax.: 0222/504 79 71
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Zuständig für: Filmwerke und Laufbilder, soweit die Rechte dem Filmurheber oder Filmschauspieler zustehen
• Leerkassettenvergütung
• Kabel- und Satellitenvergütung
• Vermietrecht und Bibliothekstantieme
• Öffentliche Wiedergabe in Bibliotheken
• Öffentliche Wiedergabe in Beherbergungsbetrieben
•
VGR Verwertungsgesellschaft Rundfunk
Würzburggasse 30
1136 Wien
Tel.: 01/87878/2300
Fax.: 01/87878/2302
Zuständig für: Werke und Leistungen von ausübenden Künstlern, Tonträgerherstellern und Rundfunkunternehmern, soweit ein Rundfunkunternehmer Berechtigter ist
• Leerkassettenvergütung
• Kabel- und Satellitenvergütung
• Bibliothekstantieme
• Öffentliche Wiedergabe in Bibliotheken
• Öffentliche Wiedergabe in Beherbergungsbetrieben
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