Beschäftigung von ausländischen Haushaltshilfen in

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Beschäftigung von ausländischen Haushaltshilfen in
Im Himmelsberg 18 – 70192 Stuttgart
Tel. 0711/2560071 / Fax: 2568013
Email: [email protected]
Internet: www.senioren-oed-bw.de
Beschäftigung von ausländischen Haushaltshilfen in Haushalten
mit Pflegebedürftigen
Osteuropäische Haushaltshilfen konnten bisher für eine versicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigung in privaten Haushalten mit Pflegebedürftigen für die Dauer von drei Jahren eine
Arbeitserlaubnis-EU erhalten. Für die Länder Polen, Tschechische Republik, Slowenien, Slowakische Republik, Ungarn, Estland, Lettland und Litauen endete zum 30.04.2011 das Erfordernis einer Arbeitsgenehmigung. Es gilt die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit, d. h. sie können
wie deutsche Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden.
Bulgarische und rumänische Haushaltshilfen benötigen noch bis 31.12.2013 eine Arbeitserlaubnis. Die Rechtsvorschriften des Haushaltshilfeverfahrens gelten hier weiterhin.
Die Zulassung als Haushaltshilfe setzt voraus, dass der Arbeitgeber oder eine Person in seinem Haushalt pflege-/betreuungsbedürftig nach dem SGB XI oder blind ist. Die Tätigkeit umfasst Hauswirtschaft und notwendige pflegerische Alltagshilfen (z. B. An- und Auskleiden, Waschen, Essen etc.). Die wöchentliche Arbeitszeit muss der tariflichen/üblichen Vollzeitstundenzahl entsprechen (38,5 Stunden/Woche). Auch besteht ein Urlaubsanspruch von 26 bzw. 30
Tagen nach Vollendung des 30. Lebensjahres. Der Lohn muss den tariflichen/ortsüblichen Bedingungen entsprechen.
Für Baden-Württemberg sind dies mindestens 1491 Euro monatlich brutto. Der Arbeitgeber
muss für eine angemessene Unterkunft sorgen. Für Unterkunft und Verpflegung können monatlich 392,10 Euro auf den Lohn angerechnet werden. Die ausländischen Haushaltshilfen unterliegen während ihrer Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, ebenso wie inländische Arbeitnehmer der Lohnsteuerpflicht, sowie der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.
Die Vermittlung von bulgarischen und rumänischen Haushaltshilfen erfolgt ausschließlich über
die Bundesagentur für Arbeit (Zentrale Auslands- und Fachvermittlung) und die Arbeitsverwaltung des Heimatlandes. Die Einschaltung privater Vermittler ist nicht zulässig.
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Ausl.Haush.hilfen - 09/11
Einzelheiten zum Verfahren können Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit nachlesen
(http://www.arbeitsagentur.de/Dienststellen/besondere-Dst/ZAV/Downloads/AMZ/amzhaushaltshilfen-merkblatt.pdf).
Da osteuropäische Haushaltshilfen in aller Regel keine Zulassung bei den Pflegeversicherungen haben, kann nur das Pflegegeld genutzt werden (225 Euro bei Pflegestufe I, 430 Euro bei
Pflegestufe II und 685 Euro bei Pflegestufe III).
Eine Übersicht über die verschiedenen Möglichkeiten der Beschäftigung von Haushaltshilfen,
vor allem die Bedingungen zur legalen Beschäftigung osteuropäischer Haushaltshilfen oder
Pflegekräfte gibt Ihnen die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz unter
http://www.verbraucherzentrale-rlp.de/mediabig/157511A.pdf. Hier sind auch die Regelungen
für entsandte und grenzüberschreitend selbstständig tätige Haushaltshilfen erläutert. Auch
bietet die Verbraucherzentrale eine Broschüre „Hilfe rund um die Uhr – (l)egal durch wen?“ an,
die die verschiedenen Möglichkeiten der Beschäftigung von Haushaltshilfen und Pflegekräften
erläutert.
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