Bundesauftragsverwaltung

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Bundesauftragsverwaltung
07.01.2014
AG Staatsorganisationsrecht – Fall 7
FB Grundkurs Öffentliches Recht I
Staatsorganisationsrecht – Fall 7
WS 2013/2014
AG Staatsorganisationsrecht – Fall 7
Föderale Kompetenzverteilung
Kompetenzverteilung
Ausgangspunkt Art. 30 GG: Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder,
soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.
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 Legislative
Art. 70 ff. GG
 Exekutive
Art. 83 ff. GG
 Judikative
Art. 92 ff. GG
 auswärtige Gewalt
Art. 32 GG
 Europäische Union
Art. 23 GG
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Wiss. Mit. Annika Schmidl
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AG Staatsorganisationsrecht – Fall 7
Verteilung der Verwaltungskompetenzen
Kompetenzverteilung
1. Ausführung von Landesgesetzes
I. Überblick
Vollzug nur durch die Landesverwaltungen
2. Ausführung von Bundesgesetzen
a) Vollzug von Bundesgesetzen durch die Länder


Grundsatz: Ausführung Bundesgesetze durch Länder als eigene
Angelegenheiten, soweit GG nichts anderes bestimmt (Art. 83 f.)
Ausnahme: Ausführung der Bundesgesetze durch Länder im
Auftrag des Bundes (Art. 85 GG)
b) Vollzug von Bundesgesetzen durch den Bund selbst

bundeseigene Verwaltung bei ausdrücklicher Einzelregelung
(bspw. Art. 86 GG, Art. 87b GG)
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AG Staatsorganisationsrecht – Fall 7
Landeseigene Ausführung der Bundesgesetze
Kompetenzverteilung
I. Überblick
II. Landeseigene Ausführung der
Bundesgesetze
1. Verwaltungsverfahren u. Einrichtung der Behörden
 Regelung durch die Länder selbst (Art. 84 Abs. 1 S. 1 GG)
 Länder haben Abweichungsrecht von Regelungen des
Bundes (Art. 84 Abs. 1 S. 2 und 3 GG; Ausnahme S. 5)
2. Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften
 Erlass verbindlicher Verwaltungsvorschriften durch Bund
mit Zustimmung BRat (Art. 84 Abs. 2 GG)
3. Aufsicht
 Rechtsaufsicht, d.h. nur Rechtmäßigkeitskontrolle (Art. 84
Abs. 3 S. 1); Aufsichtsmittel (Art. 84 Abs. 3 S. 2, Abs. 4)
4. Weisungsrecht
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 durch Bundesgesetz mit Zustimmung BRat (Art. 84 Abs. 5
GG); Beachtung des Grundsatzes der Bundestreue
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AG Staatsorganisationsrecht – Fall 7
Bundesauftragsverwaltung, Art. 85 GG
Kompetenzverteilung
I. Überblick
II. Landeseigene Ausführung der
Bundesgesetze
III. Bundesauftragsverwaltung
 nur bei ausdrücklicher Normierung im Grundgesetz
oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung BRat
 Länder haben uneingeschränkt Wahrnehmungskompetenz,
Sachkompetenz jedoch nur, solange Bund keine Weisung
erteilt
1. Verwaltungsverfahren u. Einrichtung der Behörden
 Regelung grds. durch Länder selbst, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung BRat etwas anderes bestimmen
(Art. 85 Abs. 1 S. 1 GG)
2. Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften
 Erlass verbindlicher Verwaltungsvorschriften durch Bund mit
Zustimmung BRat (Art. 85 Abs. 2 S. 1 GG)
 BReg kann nach S. 2 einheitliche Ausbildung von Beamten
und Angestellten regeln (Rechtsform strittig)
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AG Staatsorganisationsrecht – Fall 7
3. Aufsicht
Kompetenzverteilung
I. Überblick
II. Landeseigene Ausführung der
Bundesgesetze
III. Bundesauftragsverwaltung
 Rechtsaufsicht- und Fachaufsicht, d.h. Rechtmäßigkeitsund Zweckmäßigkeitskontrolle (Art. 85 Abs. 4 S. 1 GG);
Aufsichtsmittel (Art. 85 Abs. 4 S. 2 GG)
4. Weisungsrecht
 durch oberste Bundesbehörden an oberste Landesbehörden (Art. 85 Abs. 3 S. 1, 2 GG)
 bzgl. jeder Materie der Bundesauftragsverwaltung
 Rechtmäßigkeits- und Zweckmäßigkeitskontrolle
 Beachtung des Grundsatzes der Bundestreue/bundesfreundliches Verhalten, d.h.
•
•
Gebot der Weisungsklarheit
Gelegenheit zur Information und Stellungnahme vor Weisungserlass
 Weisungsausübung nur bei äußerster Missachtung des
Gemeinwohlverantwortung rechtswidrig
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AG Staatsorganisationsrecht – Fall 7
Bundeseigene Verwaltung, Art. 86 f. GG
Kompetenzverteilung
I. Überblick
II. Landeseigene Ausführung der
Bundesgesetze
III. Bundesauftragsverwaltung
IV.Bundeseigene Verwaltung
 nur bei ausdrücklicher Bestimmung im GG, vgl.
Art. 87, 87b, 87d, 89, 90 Abs. 3 GG
 Errichtung von Bundesbehörden
•
BReg regelt die Einrichtung der Behörden (Art. 86 S. 2)
•
Sonderregelung für Einrichtung von Bundesoberbehörden/
bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des ÖffR
(Art. 87 Abs. 3 S. 1), sowie bundeseigene Mittel- und
Unterbehörden (Art. 87 Abs. 3 S. 2)
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AG Staatsorganisationsrecht – Fall 7
Aufbau des Bund-Länder-Streits
Gutachten
Obersatz: Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig
(A.) und begründet (B.) ist.
A. Zulässigkeit
Obersatz: Es müssen alle Sachurteilsvoraussetzungen nach
Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG vorliegen,
damit das Verfahren vor dem BVerfG durchgeführt werden darf.
B. Begründetheit
Obersatz: Der Antrag ist begründet, wenn die Weisung formell
und/oder materiell verfassungswidrig ist und das Land dadurch
in seinen Rechten verletzt ist.
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AG Staatsorganisationsrecht – Fall 7
A. Zulässigkeit des Antrags
A. Zulässigkeit
Der Antrag ist zulässig, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen nach
Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG vorliegen.
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AG Staatsorganisationsrecht – Fall 7
Zuständigkeit des BVerfG
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG
05.11.2013
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Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 3
GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG.
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AG Staatsorganisationsrecht – Fall 7
Antragsberechtigung, § 68 BVerfGG
A. Zulässigkeit
 für den Bund: Bundesregierung
I. Zuständigkeit des BVerfG
II. Antragsberechtigung
 für ein Land: Landesregierung
 hier: Landesregierung A als Antragstellerin gegen die
Bundesregierung als Antragsgegnerin (+)
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AG Staatsorganisationsrecht – Fall 7
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG
II. Antragsberechtigung
III.Streitgegenstand
Streitgegenstand, Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, § 69 i.V.m. §
64 Abs. 1 GG
„Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des
Bundes und der Länder [...]“
 Konkretisierung durch § 69 BVerfGG, der auf §64
BVerfGG verweist
 erforderlich daher: konkrete, rechtserhebliche Maßnahme
bzw. Unterlassen
 Weisung des Bundesumweltministers G als rechtserhebliche Maßnahme (+)
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AG Staatsorganisationsrecht – Fall 7
Antragsbefugnis,§ 69 i.V.m. § 64 Abs. 1 BVerfGG
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG
II. Antragsberechtigung
III.Antragsgegenstand
IV.Antragsbefugnis
 Antragsteller muss plausibel geltend machen, durch die
Maßnahme oder das Unterlassen in eigenen Rechten aus
dem GG verletzt zu sein
•
„geltend machen“: es genügt, wenn Antragsteller darlegen
kann, dass eine solche Rechtsverletzung zumindest möglich ist
(sog. Möglichkeitstheorie)
•
Ermittlung der Verletzung eigener Rechte des Landes aus GG
 mögliche Verletzung von Rechten aus Art. 83 ff. GG:
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•
Regelfall ist Ausführung der Bundesgesetze als eigene
Angelegenheit der Länder nach Art. 83 GG
•
Ausnahme ist die Bundesauftragsverwaltung nach Art. 85 GG;
sie muss durch das GG ausdrücklich vorgesehen werden
o
Anordnung durch das GG selbst (bspw. Art. 90 Abs. 2 GG)
o
Ermächtigung des Bundesgesetzgebers durch das GG,
vgl. wie hier Art. 87c GG i.V.m. § 24 Abs. 1 S. 1 AtG
 hier: mögliche Verletzung von Rechten des Landes aus13
Art. 85 GG und dem Gebot der Bundestreue
AG Staatsorganisationsrecht – Fall 7
Form, § 23 Abs. 1, § 69 i.V.m. 64 BVerfGG
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG
II. Antragsberechtigung
III.Antragsgegenstand
IV.Antragsgrund
V. Form und Frist

§ 23 Abs. 1 BVerfGG: schriftlich und mit Begründung

§ 69 i.V.m. § 64 Abs. 2 BVerfGG: Nennung der
möglicherweise verletzten GG-Bestimmung
Frist
 1. Möglichkeit: § 70 BVerfGG: bei Vorliegen eines
Beschlusses des BRat nach Art. 84 Abs. 4 S. 1 GG,
beträgt die Anfechtungsfrist einen Monat
 2. Möglichkeit: liegt kein solcher Beschluss vor, gilt § 69
i.V.m. § 64 Abs. 3 BVerfGG: Frist von 6 Monaten
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AG Staatsorganisationsrecht – Fall 7
Ergebnis
A. Zulässigkeit
Der Antrag der Regierung des Landes A ist zulässig.
I. Zuständigkeit des BVerfG
II. Antragsberechtigung
III.Antragsgegenstand
IV.Antragsgrund
V. Form und Frist
VI.Ergebnis
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AG Staatsorganisationsrecht – Fall 7
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG
II. Antragsberechtigung
III.Antragsgegenstand
IV.Antragsgrund
V. Form und Frist
VI.Ergebnis
B. Begründetheit
Obersatz: Der Antrag der Regierung des Landes A ist begründet,
wenn die Weisung des Bundesumweltministers G verfassungswidrig ist und das Land A dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
I.
Verfassungsmäßigkeit
1. Formelle Verfassungsmäßigkeit
 Ermächtigungsgrundlage
 Zuständigkeit und richtiger Adressat
 Verfahren
2. Materielle Verfassungsmäßigkeit
II. Verletzung von Rechte des Landes A
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AG Staatsorganisationsrecht – Fall 7
Obersatz: Die Weisung eines Bundesministers ist verfassungsgemäß, wenn sie auf eine Ermächtigungsgrundlage gestützt
werden kann sowie formell und materiell verfassungsmäßig ist.
A. Zulässigkeit
B. Begründetheit
I. Verfassungsmäßigkeit
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AG Staatsorganisationsrecht – Fall 7
Ermächtigungsgrundlage
A. Zulässigkeit
B. Begründetheit
I. Verfassungsmäßigkeit
1. Formelle Verfassungsmäßigkeit
a) Ermächtigungsgrundlage
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 Art. 84 Abs. 5 S. 1 GG: Einzelweisungen in besonderen Fällen
(-), da dies die Ausführung der Bundesgesetze durch die
Länder als eigene Angelegenheiten betrifft
 Art. 85 Abs. 3 GG: Weisung bei Bundesauftragsverwaltung (+)
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AG Staatsorganisationsrecht – Fall 7
Zuständigkeit und Adressat, Art. 85 Abs. 3 S. 1 GG
A. Zulässigkeit
B. Begründetheit
I. Verfassungsmäßigkeit
1. Formelle Verfassungsmäßigkeit
a) Ermächtigungsgrundlage
b) Zuständigkeit und Adressat
 „zuständige oberste Bundesbehörde“: im Atomrecht
Bundesumweltminister für das Bundesumweltministerium
als zuständige oberste Bundesbehörde
 Adressat: Landesumweltminister S für die zuständige
oberste Landesbehörde
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Verfahren
A. Zulässigkeit
B. Begründetheit
I. Verfassungsmäßigkeit
1. Formelle Verfassungsmäßigkeit
a) Ermächtigungsgrundlage
b) Zuständigkeit und Adressat
c) Verfahren
 Art. 85 GG enthält selbst keine besonderen Anforderungen

jedoch folgen solche aus dem „Gebot der „Bundestreue“
und dem Grundsatz „bundesfreundlichen Verhaltens“
•
Grundsatz: Bund und Länger haben bei Wahrnehmung ihrer
Kompetenzen das Gesamtinteresse des Bundes sowie die
Belange der Länder zu berücksichtigen
•
Ausprägungen: Kompetenzschranken und Verfahrenspflichten
•
spezielle Verfahrenspflichten für Bundesauftragsverwaltung:
o
Gewährung rechtlichen Gehörs vor Erteilung der Weisung
 Ankündigung, dass Weisung erteilt werden soll
 Möglichkeit der vorherigen Stellungnahme
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o
Zweck der Anhörung: Warnung des Landes und Gelegenheit, Argumente vorzutragen; Herbeiführung einer Verhandlungslösung ist gerade nicht Zweck
o
Entbehrlichkeit einer Anhörung nur bei besonderer Dringlichkeit
o
hier: Entbehrlichkeit (-), da keine Gefahren
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AG Staatsorganisationsrecht – Fall 7
Obersatz: Die Weisung eines Bundesministers G ist materiell
verfassungsgemäß, wenn sie inhaltlich nicht von Art. 85 Abs. 3
GG gedeckt war.
A. Zulässigkeit
B. Begründetheit
I. Verfassungsmäßigkeit
1. Formelle Verfassungsmäßigkeit
a) Ermächtigungsgrundlage
b) Zuständigkeit und Adressat
c) Verfahren
2. Materielle Verfassungsmäßigkeit
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Wiss. Mit. Annika Schmidl
AG Staatsorganisationsrecht – Fall 7
Tauglicher Weisungsgegenstand
A. Zulässigkeit
B. Begründetheit
I. Verfassungsmäßigkeit
1. Formelle Verfassungsmäßigkeit
a) Ermächtigungsgrundlage
b) Zuständigkeit und Adressat
c) Verfahren
2. Materielle Verfassungsmäßigkeit
a) Tauglicher Weisungsgegenstand
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 kann auf jede Gesetzesmaterie bezogen sein, die i.R.d.
Auftragsverwaltung von den Ländern ausgeführt wird
 Einzelweisung oder für Vielzahl von Fällen
 verfahrensabschließende Entscheidungen mit Außenwirkung oder Maßnahmen des vorbereitenden Verwaltungshandelns
 hier (+), da Einzelweisung im Bereich des Atomrechts
(Bundesauftragsverwaltung nach Art. 87c GG i.V.m. § 24
Abs. 1 AtG), die sich auf den Widerruf der Betriebsgenehmigung eines Atomkraftwerks bezieht
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AG Staatsorganisationsrecht – Fall 7
Gebot der Weisungsklarheit
A. Zulässigkeit
B. Begründetheit
I. Verfassungsmäßigkeit
1. Formelle Verfassungsmäßigkeit
a) Ermächtigungsgrundlage
b) Zuständigkeit und Adressat
c) Verfahren
 Sinn und Zweck: Weisungsadressat soll erkennen können,
dass ihm ggü. eine Weisung ergangen ist und welches administrative Verhalten von ihm verlangt wird
 hier: Landesumweltminister S erkennt, dass ihm ggü. eine
Weisung ergangen ist und der Inhalt ist so bestimmt, dass
er erkennen kann, welche Maßnahme (Widerruf der Betriebsgenehmigung) verlangt wird
2. Materielle Verfassungsmäßigkeit
a) Tauglicher Weisungsgegenstand
b) Gebot der Weisungsklarheit
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Inhaltliche Rechtmäßigkeit der Weisung
A. Zulässigkeit
B. Begründetheit
I. Verfassungsmäßigkeit
1. Formelle Verfassungsmäßigkeit
a) Ermächtigungsgrundlage
b) Zuständigkeit und Adressat
c) Verfahren
2. Materielle Verfassungsmäßigkeit
a) Tauglicher Weisungsgegenstand
b) Gebot der Weisungsklarheit
c) Inhaltliche Rechtmäßigkeit
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 Weisung muss zu einem rechtmäßigen Gesetzesvollzug
anhalten (vgl. Rechtstaatsprinzip, Art. 1 Abs. 3, Art. 20
Abs. 3 GG
 Weisung, die zu rechtswidrigem Verwaltungshandeln
anweist, ist verfassungswidrig
 sie muss jedoch trotz Verfassungswidrigkeit so lange
befolgt werden, wie sie nicht durch behördliche oder
gerichtliche Aufhebung aus der Welt geschafft wurde
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Obersatz: Der Bund-Länder-Streit ist nur dann begründet, wenn
A. Zulässigkeit
die gerügte Maßnahme nicht nur verfassungswidrig ist, sondern
auch, dass der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist.
B. Begründetheit
I. Verfassungsmäßigkeit
1. Formelle Verfassungsmäßigkeit
a) Ermächtigungsgrundlage
b) Zuständigkeit und Adressat
c) Verfahren
2. Materielle Verfassungsmäßigkeit
a) Tauglicher Weisungsgegenstand
b) Gebot der Weisungsklarheit
c) Inhaltliche Rechtmäßigkeit
II. Verletzung von Rechten des
Landes
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Verletzung durch unterlassene Anhörung
A. Zulässigkeit
B. Begründetheit
I. Verfassungsmäßigkeit
 Verstoß gegen das Prinzip der Bundestreue
 Bundesminister hat keine Rücksicht auf die Belange des
Landes genommen
1. Formelle Verfassungsmäßigkeit
a) Ermächtigungsgrundlage
b) Zuständigkeit und Adressat
c) Verfahren
2. Materielle Verfassungsmäßigkeit
a) Tauglicher Weisungsgegenstand
b) Gebot der Weisungsklarheit
c) Inhaltliche Rechtmäßigkeit
II. Verletzung von Rechten des
Landes
1. Durch unterlassene Anhörung
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Verletzung durch inhaltlich rechtswidrige Weisung
A. Zulässigkeit
B. Begründetheit
I. Verfassungsmäßigkeit
1. Formelle Verfassungsmäßigkeit
a) Ermächtigungsgrundlage
b) Zuständigkeit und Adressat
c) Verfahren
2. Materielle Verfassungsmäßigkeit
a) Tauglicher Weisungsgegenstand
b) Gebot der Weisungsklarheit
c) Inhaltliche Rechtmäßigkeit
II. Verletzung von Rechten des
Landes
1. Durch unterlassene Anhörung
2. Durch inhaltlich rechtswidrige
Weisung
 Verletzung des Rechts des Landes aus Art. 85 GG zur
Ausführung des AtG i.R.d. Bundesauftragsverwaltung
 dieses Recht als Ausprägung des Art. 30 GG, das jedoch
durch die Rechts- und Fachaufsicht des Bundes (Art. 85
Abs. 3, 4 GG) stark eingeschränkt ist
(P)Verletzung des Art. 85 GG hängt davon ab, wie Weisungserteilung durch den Bund rechtsdogmatisch zu sehen ist:
•
e.A.: Weisung ist wie ein Verwaltungsakt zu sehen, d.h. ist sie
rechtswidrig, liegt auch rechtswidriger Eingriff in ein subjektives
Recht des Weisungsadressaten vor
(+) entspricht Bundesstaatsprinzip und Kompetenzvermutungsregel des Art. 30 GG, dass Eingriffe in Länderkompetenzen nur
bei umfassender Legalität zulässig sind
•
BVerfG: keine automatische Rechtsverletzung bei verfassungswidriger Weisung, sondern Differenzierung zwischen Wahrnehmungskompetenz und Sachkompetenz
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AG Staatsorganisationsrecht – Fall 7
 Wahrnehmungskompetenz: Befugnis zur Ausführung des
Gesetzes dem Bürger gegenüber: ist den Ländern durch
das GG unentziehbar garantiert
A. Zulässigkeit
B. Begründetheit
 Sachkompetenz: Kompetenz zur Sachbeurteilung und
Sachentscheidung, die zunächst bei den Ländern liegt,
jedoch unter dem Vorbehalt der Inanspruchnahme durch
den Bund steht; zieht der Bund mit Weisung Sachkompetenz an sich, greift er nicht in fremdes Recht ein, sondern
übt lediglich eigene Kompetenz aus
I. Verfassungsmäßigkeit
1. Formelle Verfassungsmäßigkeit
a) Ermächtigungsgrundlage
b) Zuständigkeit und Adressat
c) Verfahren
2. Materielle Verfassungsmäßigkeit
a) Tauglicher Weisungsgegenstand
b) Gebot der Weisungsklarheit
c) Inhaltliche Rechtmäßigkeit
II. Verletzung von Rechten des
Landes
1. Durch unterlassene Anhörung
2. Durch inhaltlich rechtswidrige
Weisung
(+) Gewährleistung eines zügigen Gesetzesvollzugs (Länder
müssen Weisung befolgen, auch wenn sie diese für rechtswidrig halten) bei Durchsetzung von Gemeinwohlinteressen
(+) macht sich Land durch Ausführung einer rechtswidrigen Weisung ggü. Bürger entschädigungspflichtig, kann es die Kosten
über Art. 104a Abs. 5 S. 1 GG vom Bund ersetzt verlangen
(-) dies kann nur soweit gehen, dass von den Ländern nichts
verlangt werden kann, was aufgrund der damit verbundenen
allgemeinen Gefährdung oder Verletzung bedeutender
Rechtsgüter schlechterdings nicht verantwortet werden kann
 d.h. Grenze ist grober Verfassungsverstoß, eine unmittelbare
Gefährdung der Allgemeinheit in Leben und Gesundheit o.Ä.
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Wiss. Mit. Annika Schmidl
•
hier: nach dieser Ansicht keine Rechtsverletzung
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Zwischenergebnis
A. Zulässigkeit
B. Begründetheit
I. Verfassungsmäßigkeit
1. Formelle Verfassungsmäßigkeit
a) Ermächtigungsgrundlage
b) Zuständigkeit und Adressat
c) Verfahren
Land A ist durch die unterlassene Informierung und Anhörung vor
Erlass der Weisung in seinen Rechten verletzt worden.
Die mit dem AtG nicht zu vereinbarende verfassungswidrige
Weisung stellt keinen Eingriff in die Rechte des Landes dar.
2. Materielle Verfassungsmäßigkeit
a) Tauglicher Weisungsgegenstand
b) Gebot der Weisungsklarheit
c) Inhaltliche Rechtmäßigkeit
II. Verletzung von Rechten des
Landes
1. Durch unterlassene Anhörung
2. Durch inhaltlich rechtswidrige
Weisung
3. Zwischenergebnis
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Endergebnis
Der Antrag des Landes wäre zulässig und hinsichtlich Informierung
und Anhörung begründet und hätte damit Aussicht auf Erfolg.
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