Neue Mithaftungspflicht für Bankkonto

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Neue Mithaftungspflicht für Bankkonto
Sehr geehrte Anleger / Anlegerinnen und Vertriebspartner
Liebe Geschäftspartner und Freunde
Finanzbericht vom 28.05.2013
Neue Mithaftungspflicht für Bankkonto-Inhaber und Festgeld-Anleger
in der Schweiz
Neue rechtliche Grundlagen mit schwerwiegenden Konsequenzen
Die Finanzmarktaufsicht der Schweiz hat in der Bankeninsolvenzverordnung vom
Jahre 2012 und in der Eigenmittelverordnung für Banken vorgeschrieben, dass die in
der Schweiz domizilierten Banken bei den von ihnen emittierten Kapitalinstrumenten
(z.B. bei allen Arten von Kundenkontos, bei Festgeld-Angeboten der Bank)
Enteignungsmassnahmen möglich sind, sofern eine Banksanierung durch andere
Massnahmen nicht erreicht werden kann und sofern eine Sanierung für den Anleger
nicht klar nachteiliger ist als eine konkursmässige Liquidation der Bank. In den
Geschäftsbedingungen von bankmässigen Anlageinstrumenten muss diese
Vorschrift ab 1. Januar 2013 sorgfältig ausgewiesen werden. In den allgemeinen
Geschäftsbedingungen für Bankkunden wird üblicherweise nur ein Hinweis auf die
Gültigkeit aller bankengesetzliche Bestimmungen gemacht. Vielen Bankkunden
ist deshalb ihre neue Mithaftungspflicht für Verpflichtungen ihrer Bank und die
Mithaftung bei bankmässigen Wertpapieren und vertraglichen Festgeld-Ansprüchen
beim Einritt von Banken-Sanierungsfällen gar nicht bewusst.
Selbst bankmässige Kundenberater und professionelle Vermögensverwalter sind
manchmal in Unkenntnis über die neuen Mithaftungspflichten des Bankkunden. Von
der vorgenannten Mithaftungspflicht ausgenommen sind nur Kontoguthaben bis zu
CHF 100‘000.- sowie einige Spezialkonti-Arten für Arbeitnehmervorsorge. Indirekt
sind auch andere von Banken emittierte Anlagewerte (z.B. vertragliche FestgeldAnsprüche, die von einer anderen Bank emittiert wurden) von dieser negativen
Regelung betroffen. Ebenso kann es problematisch sein, Wertschriften aller Art zu
veräussern, denn bei der Veräusserung oder Rückzahlung von Wertpapieren werden
die betreffenden Erlöse ja immer dem Konto des Bankkunden gutgeschrieben.
Vielen Bankkunden ist diese auf einer neuen gesetzlichen Vorschrift
beruhende Änderung der Geschäftsbedingungen entgangen. Ein solcher Zugriff auf
die Eigentumsrechte von Bankkunden ist wie ein Schlag ins Gesicht. Das hat es
seit Generationen nie gegeben. Wenn man sich aber in die Lage und Aufgabe der
Finanzmarktaufsicht versetzt, dann gewinnt man ein gewisses Verständnis für die
neuen Regelungen. Indirekt ist diese "bail-in Massnahme", wie der Fachbegriff für
die Mithaftung der Bankkunden beim Eintritt einer schwerwiegenden
Sanierungssituation ihrer Bank heisst, das öffentliche Eingeständnis, dass man mit
solchen Vorkommnissen in Zukunft leider rechnen muss.
Welche Absicht steht hinter den neuen Vorschriften?
Der Finanzmarktaufsicht geht es in erster Linie darum, eine legale
Interessenwahrung für das Allgemeinwohl für den Fall von schweren Störungen im
Bankensektor festzuschreiben. Die Argumentation der Finanzmarktaufsicht geht
dahin, dass es das kleinere Übel ist, wenn die Bankkunden für Schulden einstehen
müssen, als wenn der Staat bzw. die Steuerzahler das tun muss. Die
Finanzmarktaufsicht geht von der Hoffnung aus, dass eine solche Massnahme mit
hoher Wahrscheinlichkeit ein grosses Banken-Chaos zu vermeiden in der Lage ist
anstatt dass ein landesweiter Banken-Bankrott entsteht bzw. der Staat allein das
Hilfspaket schultern muss. Im Prinzip hat der Staat aus der Erfahrung einer Vielzahl
von Sanierungsfällen gelernt: mit dem Sanierungsfall UBS, mit dem Sanierungsfall
Hypo Real Estate Gruppe (HRE) München in Deutschland mit einer Vielzahl von
Bankensanierungen in den USA. Ohne Sanierung durch den Staat hätte es in
mehreren Fällen ein europaweites, wenn nicht weltweites Banken-Chaos abgesetzt.
Damals musste zwingend der Staat als Retter einspringen. In Zukunft soll eben nicht
mehr primär der Staat haften, sondern die Bankkunden sollen in die Pflicht
genommen werden.
Zur Risikobeurteilung
Die Gefahr, dass durch ein plötzliches Ereignis zahlreiche Banken im Zuge der damit
entstehenden Störungen und negativen Entwicklungen im globalen Finanzsystem zu
einem Sanierungsfall werden, ist massiv angestiegen und kann jederzeit wieder
aktuell werden. Das erweiterte Sicherheitsnetz, das die Finanzmarktaufsicht mit den
neuen Mithaftungsvorschriften für Bankkunden geschaffen hat, sollte aber jeden
Bankkunden veranlassen, ohne Verzug persönliche Anlagekonsequenzen zu ziehen.
Man kann selbstverständlich eine solche Entwicklung ausschliessen und als
Schwarzmalerei bezeichnen. Wir würden eine solche Haltung als äusserst
leichtsinnig bezeichnen.
Im Gegenteil, wir erwarten früher oder später durch die hohe und zunehmende
Instabilität des globalen Finanzsystems ein plötzliches Entstehen chaotischer
Verhältnisse im Finanz- und Bankensystem. Deshalb empfehlen wir den
Anlegern/Anlegerinnen, sich aufgrund der neuen Mithaftungsvorschriften Gedanken
zu machen, wie man eine diesbezügliche persönliche Mithaftung im Falle
einer Banken-Sanierung vermeiden kann.
Vorsichtsmassnahmen:
•
•
•
Wertpapiere und vertragliche Festgeld-Vereinbarungen, die von Banken emittiert
werden und die Entstehung von Kontoguthaben, die CHF 100‘000.- übersteigen,
sind zu meiden.
Wir empfehlen Ihnen dringend als Depotbank den Standort Liechtenstein zu
wählen. Die Liechtensteinischen Banken zeichnen sich durch eine sehr hohe
Eigenmittelquote im Vergleich zu den Eigenmittelquoten von Banken in anderen
Ländern
aus.
Die
Liechtensteinischen
Banken
gehen
als
Vermögensverwaltungsbanken weder Kreditrisiken noch Verlustrisiken ein, die
z.B. bei Investmentbanken zu berücksichtigen sind.
Bei Wertpapier-Verkäufen ist darauf zu achten, dass die Abwicklung so abläuft,
dass nie ein Haben-Saldo von mehr als CHF 100‘000.- auf dem eigenen Konto
entsteht.
Gute Problemlösung
Wer in SafePort Sachwerte-Fonds investiert ist, der ist sowohl gut investiert als auch
muss der betreffende Anleger sich über die neuen Mithaftungsvorschriften keine
Sorgen machen. Durch einen Eigentümerwechsel bei der Administrationsgesellschaft
CAIAC Fund Management AG kann man bei Bedarf sogar eine Vermögenübertrag
durchführen, ohne dass ein Bankkonto benötigt wird.
Bei Bedarf können wir Ihnen eine ausführliche juristische Dokumentation zum
besprochenen Mithaftungsproblem zur Verfügung stellen.
Und nun wie immer die Übersicht über die Wertentwicklung der SafePort Anteile auf
Euro-Basis:
Wertentwicklung
SAFEPORT FONDS
Anteilspreis
per
24.05.2013
Precious Metals 95+
EUR
112.99
-
Physical Gold 95+
EUR
110.65
Physical Silver 95+
EUR
2013
2010
2012
2011
21.62 %
+ 2.93 %
- 14.47 % + 59.20 %
-
15.46 %
+ 3.48 %
+ 1.69 %
- 1.02 % + 25.67 % (ab 22.10.2009)
98.32
-
25.84 %
+ 3.85 %
- 5.32 %
- 23.73 % + 76.76 % (ab 22.10.2009)
EUR
45.67
+
7.84 %
+ 14.52 %
- 16.20 % + 16.19 %
+ 15.97 %
Gold & Silver Mining
EUR
82.31
-
43.29 %
- 12.47 %
- 19.88 % + 81.72 %
+ 55.30 %
Silver Mining
EUR
43.42
-
43.18 %
- 11.31 %
- 22.43 % + 118.08 %
+ 75.11 %
Gold & Agriculture
EUR
86.22
-
7.74 %
Focus
EUR
70.70
-
15.16 %
- 0.43 %
Trading
EUR
98.93
+
0.13 %
(ab 08.11.2012)
CHF Cash Parking
CHF
99.58
-
Strategic Metals &
Energy
LOICK Bio-Products &
Bio Energy
EUR
102.18 +
-
2.18 %
2009
+ 7.43 %
- 11.74 %
+ 5.88 % (ab 03.03.2011)
-
-
-16.31 %
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
- 1.20 %
(ab 22.07.2011)
(ab 21.02.2013)
Für die Beantwortung von Fragen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.
Zögern Sie nicht und rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns via E-mail an
[email protected].
Ivan Di Girolamo
Dr. oec. Jürg Schatz
Perfect Management Services AG
Landstrasse 340
9495 Triesen
Fürstentum Liechtenstein
Tel.:
Fax:
+423 390 01 75
+423 390 01 76
E-mail: [email protected]
Web: www.perfect.li oder www.safeport-funds.com