Neue Mithaftungspflicht für Bankkonto
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Neue Mithaftungspflicht für Bankkonto
Sehr geehrte Anleger / Anlegerinnen und Vertriebspartner Liebe Geschäftspartner und Freunde Finanzbericht vom 28.05.2013 Neue Mithaftungspflicht für Bankkonto-Inhaber und Festgeld-Anleger in der Schweiz Neue rechtliche Grundlagen mit schwerwiegenden Konsequenzen Die Finanzmarktaufsicht der Schweiz hat in der Bankeninsolvenzverordnung vom Jahre 2012 und in der Eigenmittelverordnung für Banken vorgeschrieben, dass die in der Schweiz domizilierten Banken bei den von ihnen emittierten Kapitalinstrumenten (z.B. bei allen Arten von Kundenkontos, bei Festgeld-Angeboten der Bank) Enteignungsmassnahmen möglich sind, sofern eine Banksanierung durch andere Massnahmen nicht erreicht werden kann und sofern eine Sanierung für den Anleger nicht klar nachteiliger ist als eine konkursmässige Liquidation der Bank. In den Geschäftsbedingungen von bankmässigen Anlageinstrumenten muss diese Vorschrift ab 1. Januar 2013 sorgfältig ausgewiesen werden. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bankkunden wird üblicherweise nur ein Hinweis auf die Gültigkeit aller bankengesetzliche Bestimmungen gemacht. Vielen Bankkunden ist deshalb ihre neue Mithaftungspflicht für Verpflichtungen ihrer Bank und die Mithaftung bei bankmässigen Wertpapieren und vertraglichen Festgeld-Ansprüchen beim Einritt von Banken-Sanierungsfällen gar nicht bewusst. Selbst bankmässige Kundenberater und professionelle Vermögensverwalter sind manchmal in Unkenntnis über die neuen Mithaftungspflichten des Bankkunden. Von der vorgenannten Mithaftungspflicht ausgenommen sind nur Kontoguthaben bis zu CHF 100‘000.- sowie einige Spezialkonti-Arten für Arbeitnehmervorsorge. Indirekt sind auch andere von Banken emittierte Anlagewerte (z.B. vertragliche FestgeldAnsprüche, die von einer anderen Bank emittiert wurden) von dieser negativen Regelung betroffen. Ebenso kann es problematisch sein, Wertschriften aller Art zu veräussern, denn bei der Veräusserung oder Rückzahlung von Wertpapieren werden die betreffenden Erlöse ja immer dem Konto des Bankkunden gutgeschrieben. Vielen Bankkunden ist diese auf einer neuen gesetzlichen Vorschrift beruhende Änderung der Geschäftsbedingungen entgangen. Ein solcher Zugriff auf die Eigentumsrechte von Bankkunden ist wie ein Schlag ins Gesicht. Das hat es seit Generationen nie gegeben. Wenn man sich aber in die Lage und Aufgabe der Finanzmarktaufsicht versetzt, dann gewinnt man ein gewisses Verständnis für die neuen Regelungen. Indirekt ist diese "bail-in Massnahme", wie der Fachbegriff für die Mithaftung der Bankkunden beim Eintritt einer schwerwiegenden Sanierungssituation ihrer Bank heisst, das öffentliche Eingeständnis, dass man mit solchen Vorkommnissen in Zukunft leider rechnen muss. Welche Absicht steht hinter den neuen Vorschriften? Der Finanzmarktaufsicht geht es in erster Linie darum, eine legale Interessenwahrung für das Allgemeinwohl für den Fall von schweren Störungen im Bankensektor festzuschreiben. Die Argumentation der Finanzmarktaufsicht geht dahin, dass es das kleinere Übel ist, wenn die Bankkunden für Schulden einstehen müssen, als wenn der Staat bzw. die Steuerzahler das tun muss. Die Finanzmarktaufsicht geht von der Hoffnung aus, dass eine solche Massnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit ein grosses Banken-Chaos zu vermeiden in der Lage ist anstatt dass ein landesweiter Banken-Bankrott entsteht bzw. der Staat allein das Hilfspaket schultern muss. Im Prinzip hat der Staat aus der Erfahrung einer Vielzahl von Sanierungsfällen gelernt: mit dem Sanierungsfall UBS, mit dem Sanierungsfall Hypo Real Estate Gruppe (HRE) München in Deutschland mit einer Vielzahl von Bankensanierungen in den USA. Ohne Sanierung durch den Staat hätte es in mehreren Fällen ein europaweites, wenn nicht weltweites Banken-Chaos abgesetzt. Damals musste zwingend der Staat als Retter einspringen. In Zukunft soll eben nicht mehr primär der Staat haften, sondern die Bankkunden sollen in die Pflicht genommen werden. Zur Risikobeurteilung Die Gefahr, dass durch ein plötzliches Ereignis zahlreiche Banken im Zuge der damit entstehenden Störungen und negativen Entwicklungen im globalen Finanzsystem zu einem Sanierungsfall werden, ist massiv angestiegen und kann jederzeit wieder aktuell werden. Das erweiterte Sicherheitsnetz, das die Finanzmarktaufsicht mit den neuen Mithaftungsvorschriften für Bankkunden geschaffen hat, sollte aber jeden Bankkunden veranlassen, ohne Verzug persönliche Anlagekonsequenzen zu ziehen. Man kann selbstverständlich eine solche Entwicklung ausschliessen und als Schwarzmalerei bezeichnen. Wir würden eine solche Haltung als äusserst leichtsinnig bezeichnen. Im Gegenteil, wir erwarten früher oder später durch die hohe und zunehmende Instabilität des globalen Finanzsystems ein plötzliches Entstehen chaotischer Verhältnisse im Finanz- und Bankensystem. Deshalb empfehlen wir den Anlegern/Anlegerinnen, sich aufgrund der neuen Mithaftungsvorschriften Gedanken zu machen, wie man eine diesbezügliche persönliche Mithaftung im Falle einer Banken-Sanierung vermeiden kann. Vorsichtsmassnahmen: • • • Wertpapiere und vertragliche Festgeld-Vereinbarungen, die von Banken emittiert werden und die Entstehung von Kontoguthaben, die CHF 100‘000.- übersteigen, sind zu meiden. Wir empfehlen Ihnen dringend als Depotbank den Standort Liechtenstein zu wählen. Die Liechtensteinischen Banken zeichnen sich durch eine sehr hohe Eigenmittelquote im Vergleich zu den Eigenmittelquoten von Banken in anderen Ländern aus. Die Liechtensteinischen Banken gehen als Vermögensverwaltungsbanken weder Kreditrisiken noch Verlustrisiken ein, die z.B. bei Investmentbanken zu berücksichtigen sind. Bei Wertpapier-Verkäufen ist darauf zu achten, dass die Abwicklung so abläuft, dass nie ein Haben-Saldo von mehr als CHF 100‘000.- auf dem eigenen Konto entsteht. Gute Problemlösung Wer in SafePort Sachwerte-Fonds investiert ist, der ist sowohl gut investiert als auch muss der betreffende Anleger sich über die neuen Mithaftungsvorschriften keine Sorgen machen. Durch einen Eigentümerwechsel bei der Administrationsgesellschaft CAIAC Fund Management AG kann man bei Bedarf sogar eine Vermögenübertrag durchführen, ohne dass ein Bankkonto benötigt wird. Bei Bedarf können wir Ihnen eine ausführliche juristische Dokumentation zum besprochenen Mithaftungsproblem zur Verfügung stellen. Und nun wie immer die Übersicht über die Wertentwicklung der SafePort Anteile auf Euro-Basis: Wertentwicklung SAFEPORT FONDS Anteilspreis per 24.05.2013 Precious Metals 95+ EUR 112.99 - Physical Gold 95+ EUR 110.65 Physical Silver 95+ EUR 2013 2010 2012 2011 21.62 % + 2.93 % - 14.47 % + 59.20 % - 15.46 % + 3.48 % + 1.69 % - 1.02 % + 25.67 % (ab 22.10.2009) 98.32 - 25.84 % + 3.85 % - 5.32 % - 23.73 % + 76.76 % (ab 22.10.2009) EUR 45.67 + 7.84 % + 14.52 % - 16.20 % + 16.19 % + 15.97 % Gold & Silver Mining EUR 82.31 - 43.29 % - 12.47 % - 19.88 % + 81.72 % + 55.30 % Silver Mining EUR 43.42 - 43.18 % - 11.31 % - 22.43 % + 118.08 % + 75.11 % Gold & Agriculture EUR 86.22 - 7.74 % Focus EUR 70.70 - 15.16 % - 0.43 % Trading EUR 98.93 + 0.13 % (ab 08.11.2012) CHF Cash Parking CHF 99.58 - Strategic Metals & Energy LOICK Bio-Products & Bio Energy EUR 102.18 + - 2.18 % 2009 + 7.43 % - 11.74 % + 5.88 % (ab 03.03.2011) - - -16.31 % - - - - - - - - - - - - - - 1.20 % (ab 22.07.2011) (ab 21.02.2013) Für die Beantwortung von Fragen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht und rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns via E-mail an [email protected]. Ivan Di Girolamo Dr. oec. Jürg Schatz Perfect Management Services AG Landstrasse 340 9495 Triesen Fürstentum Liechtenstein Tel.: Fax: +423 390 01 75 +423 390 01 76 E-mail: [email protected] Web: www.perfect.li oder www.safeport-funds.com