KAPITEL I: EINFÜHRUNG UND ARBEITSSCHUTZGESETZGEBUNG

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KAPITEL I: EINFÜHRUNG UND ARBEITSSCHUTZGESETZGEBUNG
KAPITEL I:
EINFÜHRUNG UND ARBEITSSCHUTZGESETZGEBUNG
1. Gegenstand ergonomischer Betrachtungen
2. Rechtsgrundlagen des Arbeitsschutzes
2.1. Duales Arbeitsschutz-System in Deutschland
2.2. Arbeits- und Gesundheitsschutz im Rahmen der EU
2.3. Wichtigste Gesetze /VO zum Arbeitsschutz
2.4. Aufsichtsorgane des Arbeitsschutzes
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz im Unternehmen
Einführung und Arbeitsschutzgesetzgebung
Dr.-Ing. Chrisitane Kamusella
Institut für Arbeitsingenieurwesen
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1. Gegenstand ergonomischer Betrachtungen
ERGONOMIE:
Teilgebiet der Arbeitswissenschaft
Ergonomie: griech.
Ergon = Arbeit
Nomos = Gesetz, Regel
! mit Bezug auf Produkte, Tätigkeiten, Prozesse
! (System-, Produkt-, Prozess-Ergonomie)
! auf Interaktion Mensch - technisches System gerichtet
♦ sie geht von den Eigenschaften, Fähigkeiten und Bedürfnissen des
Menschen aus
♦ sucht nach Erkenntnissen und Regeln zur Anpassung von Technik an
den Menschen,
⇒ um Arbeit nutzergerecht zu gestalten,
⇒ um Belastungen des arbeitenden Menschen ausgewogen zu
halten,
⇒ um Beeinträchtigungen von Gesundheit, Leistung und Befinden
möglichst zu vermeiden
Untersuchungsgegenstand der Ergonomie:
Zusammenhänge zwischen gestaltbaren Merkmalen eines
Untersuchungsobjektes, dem Menschen als Benutzer und den
Auswirkungen des Gestaltungszustandes mit dem Ziel, gesetzte
Anforderungen zu erfüllen
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Modellbegriff Arbeitssystem
beachte:
ergonomische Lösungen hängen ab von
" der auszuführenden Aufgabe und deren Zielen ab
" den individuelle Eigenschaften des Menschen
" den Randbedingungen der Arbeitsausführung wie:
# Zeitdauer und Geschwindigkeit
# Freiheitsgrade
beim Zusammenwirken aller Faktoren des Arbeitssystems entstehen
Rückwirkungen auf den Menschen
Quelle: H. Luczak ; W. Volpert (Hrsg.), Handbuch Arbeitswissenschaft
Stuttgart: Schaeffer-Poeschel-Verlag, 1997
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• Begriff Belastung
alle Auswirkungen von Anforderungen und Arbeitsbedingungen, die
vom Menschen bestimmte Verhaltensweisen verlangen
• Begriff Beanspruchung
Folge der Belastung im Menschen, abhängig von den Eigenschaften
des Menschen
Ergonomische Beurteilung von Arbeitsbedingungen:
♦ Analyse der Höhe und Dauer aller Teilbelastungen
♦ Überprüfung der Beanspruchung
♦ Minimierung arbeitsbedingter Gefährdungs- und
Belastungsfaktoren
♦ damit ist die ergonomische Betrachtung integrativer Bestandteil
des Gesundheitsschutzes im Unternehmen
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2. Rechtsgrundlagen des Arbeitsschutzes
2.1. Duales Arbeitsschutz-System in Deutschland
2 Bereiche:
1. staatliches Vorschriften- und Regelwerk
2. berufsgenossenschaftliches Vorschriften- und Regelwerk
Berufsgenossenschaften:
erlassen Unfallverhütungsvorschriften auf Grundlage des SGB VII
(§15) für:
•
Einrichtungen, Maßnahmen, Anordnungen, welche die
Unternehmer zur
•
Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und
•
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben
•
das sicherheitsgerechte Verhalten der Versicherten
•
vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische
Untersuchungen
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Staatlicher Bereich
Berufsgenossenschaftlicher
Bereich
Duales
Arbeitsschutzsystem
Bund
Länder
Gewerbeaufsichtsämter
Kontrollorgan
Technische
Aufsichtsdienste
der BG‘en
gemeinsame
landesbezogene Stelle
Vorschriftenund Regelwerk
Arbeitsschutzrecht und
nachfolgende Regelungen
rechtsverbindlicher Charakter
Gesetze
Sozialgesetzbuch VII
Verordnungen
BG-Vorschriften (BGV)
Allgemeine
Verwaltungsvorschriften
BG-Regeln (BGR)
Allgemeine anerkannte
Regeln der Technik, Hygiene
und Arbeits-medizin
• BMA-Richtlinie
BG-Informationen (BGI)
•
DIN/ DIN EN
BG-Grundsätze (BGG)
•
VDI/ VDE-Richtlinie
unverbindlicher
Rechtscharakter
autorisierte
private
Institutionen
Unfallverhütungsrecht und
nachfolgende Regelungen
Gesicherte
arbeitswissenschaftliche
Erkenntnisse
• BMA-Empfehlungen
•
Vornormen/
Normenentwürfe
Deutsches Vorschriften- und Regelwerk zu Sicherheit und Gesundheitsschutz
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Begriff „allgemein anerkannte Regel der Technik“:
! von der Mehrheit der Fachleute
• anerkannte,
• wissenschaftlich begründete,
• technisch erprobte,
• ausreichend bewährte Regel
zum Lösen technischer Aufgaben
! Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte
(Verhältnismäßigkeit)
s. auch § 3 (1), Satz 2 GSG
! schriftlich fixiert oder mündlich überlieferte technische Festlegungen
für Verfahren, Betriebsweisen
Begriff „Stand der Technik“:
! den Fachleuten verfügbares Wissen über den Entwicklungsstand
technischer Verfahren, Einrichtungen, Betriebsweisen oder
Konstruktionen, deren praktische Eignung und technische
Zweckmäßigkeit nachgewiesen ist, gesichert erscheint
! Ermittlung erfolgt zeitpunktbezogen durch Vergleiche und
! Befragungen
! Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte, allerdings für
Teilbereiche nur nachrangig
! s. auch § 11(1) Nr. 3 GSG
Begriff: „gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse“:
! bei maßgeblichen Arbeitswissenschaftlern herrscht Überzeugung vor,
daß die Erkenntnisse wissenschaftlich hinreichend abgesichert sind
und einer wissenschaftlichen Überprüfung standhalten werden
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2.2. Arbeits- und Gesundheitsschutz im Rahmen der EU
− seit 1.1.93 einheitlicher Binnenmarkt
− Ziel:
− freier Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
• Verordnung: verbindlich in allen seinen Teilen; in jedem Mitgliedsstaat
• Richtlinie: verbindlich in jedem Mitgliedsstaat hinsichtlich Ziel
innerstaatlich können eigene Wege und Mittel gewählt
werden
" daher Umsetzung Richtlinie in nationales Recht
• Empfehlung / EN-Norm: nicht verbindlich
Weiterentwicklung des Arbeitsschutzes durch EU-Recht
⇒ Erweiterung des Arbeitsschutzes auf technische Sicherheit und
Gesundheitsschutz
⇒ Präventive Durchsetzung des Arbeitsschutzes
⇒ Ausbau der Garantenstellung des Arbeitgebers für Sicherheit und
Gesundheit der Beschäftigten
⇒ stärkere Einordnung des Arbeitsschutzes in Unternehmensführung
(Sicherheitsmanagement)
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Einheitliche Europäische Akte
-
Nachtragswerk zu den EG-Verträgen (gültig seit dem 01.07.1987)
Aktionsprogramm
Sozialprogramm
zur Schaffung des einheitlichen
Binnenmarktes von 1987
Beseitigung von
steuer lichen
Schranken
materiellen
Schranken
techni schen
Schranken
Harmonisierung technischer
Vorschriften und Normen
Regelungsgegenstand:
Programm zur Sicherheit,
Hygiene und Gesundheit am
Arbeitsplatz von 1987
schrittweise Angleichung im
sozial-politischen Bereich bei
gleichzeitigem Fortschritt
Mindestvorschriften zur
Sicherheit und Gesundheit
der Arbeitnehmer
Regelungsgegenstand:
PRODUKTE
ARBEITSUMWELT
(Konstruktion, Bau
Ausrüstungen von
Maschinen,
Geräten, Anlagen)
(Gesundheitsschutz
bei der Arbeit)
EG-Richtlinien
EG-Richtlinien
Artikel 97
(früher 100 a)
EG-Vertrag
Artikel 137
(früher 118 a)
EG-Vertrag
Regelungsgruppen im Rahmen der EU
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Produkte und Richtlinien
EG-Richtlinie
Grundlegende Richtlinien (RL)
• Niederspannungsrichtlinie
• RL über elektromagnetische Verträglichkeit
• RL über Bauprodukte
• RL über Maschinen
• RL für persönliche Schutzausrüstungen
Gasverbrauchseinrichtungen
• RL über Gasverbrauchseinrichtungen
73/23/EWG
89/336/EWG
89/106/EWG
98/37/EWG
89/686/EWG
90/396/EWG
Medizinisch-technische Geräte
• RL über aktive implantierbare medizinische
Geräte
90/385/EWG
• RL über Medizinprodukte
Kraftfahrzeuge
93/42/EWG
• RL über kraftbetriebene Flurförderzeuge
Aufzüge und Hebezeuge
86/663/EWG
• RL über elektrisch betriebene Aufzüge
84/529/EWG
• RL über gemeinsame Vorschriften für
Hebezeuge und Fördergeräte
Baugeräte und Baumaschinen
88/665/EWG
Lärmbegrenzung an Maschinen und Geräten
Druckbehälter
• Rahmen-RL Druckbehälter
• RL Einfache Druckbehälter
Sicherheit von Spielzeug
• RL über die Sicherheit von Spielzeug
76/767/EWG
87/404/EWG
88/378/EWG
Beispiele von Einzelrichtlinien nach Artikel 97 EG-Vertrag
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Regelungsgegenstände
EG-Richtlinie
Rahmenrichtlinie
Arbeitsstätten
89/391/EWG
•
89/654/EWG
RL über Mindestvorschriften für Sicherheit und
Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten
Arbeitsmittel
•
89/655/EWG
RL über Mindestvorschriften für Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln
durch Arbeitnehmer bei der Arbeit
Persönliche Schutzausrüstung
89/656/EWG
• RL über Mindestvorschriften für Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher
Schutzausrüstungen
Lastenhandhabung
•
RL über Mindestvorschriften für Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von
Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine
Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt
Bildschirmgeräte
90/269/EWG
•
RL über Mindestvorschriften für Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten
Arbeitsstoffe
90/270/EWG
•
90/679/EWG
RL über den Schutz der Arbeitnehmer gegen
Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der
Arbeit
83/477/EWG
•
RL Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch
Asbest am Arbeitsplatz
Baustellen
•
RL über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche 92/57/EWG
Baustellen anzuwendenden Mindestvorachriften
Sicherheitskennzeichnung
92/58/EWG
• RL für die Sicherheits- und/oder
Gesundheitsschutzkennzeichnung
Lärm
•
RL über den Schutz der Arbeitnehmer gegen
Gefährdungen durch Lärm am Arbeitsplatz
86/188/EWG
Ausgewählte Richtlinien nach Artikel 137 EG-Vertrag
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- ARTIKELGESETZ –
Gesetz zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie
Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutzrichtlinien
Umsetzung von EGRL über nationales
Verordnungswerk
ARTIKEL 1
ARTIKEL 2
Chemikaliengesetz,
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Änderung des Gesetzes über
Betriebsärzte,
Sicherheitsingenieure...
(Arbeitssicherheitsgesetz)
Gefahrstoffverordnung
Gesetz über die Durchführung von
Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur
Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Beschäftigten
bei der Arbeit
1. Abschnitt:
Biostoffverordnung
ARTIKEL 3
Gentechnikgesetz
Änderung des
Betriebsverfassungsgesetzes
Baustellenverordnung
ARTIKEL 4
Arbeitszeitrahmengesetz
Änderung der
Gewerbeordnung
.................
ARTIKEL 5
Allgemeine Vorschriften
Änderung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
2. Abschnitt:
Pflichten des Arbeitgebers
3. Abschnitt:
Pflichten und Rechte der
Beschäftigten
4. Abschnitt: Verordnungsermächtigungen
SGB VII
................
- ARTIKELVERORDNUNG –
Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien
zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz
EINZELVERORDNUNGEN
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
PSABenutzungs
verordnung
Lastenhandhabungsverordnung
Bildschirmarbeitsverordnung
Arbeitsstättenverordnung
BildscharbV
ArbStättV
PSA-BV
LasthandhabV
Unfallverhütungsvorschriften
Arbeitsmittelbenutzungsverordnung
Lärm BGV B3
Sicherheitskennzeichnung
ABMV
BGV A8
..........
..........
Umsetzung des EG-Rechts nach Artikel 137 im nationalen Vorschriftenwerk
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2.3. Wichtigste Gesetze /Verordnungen zum Arbeitsschutz
(1) Grundgesetz:
Recht auf Leben und Gesundheit
(2) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
Verpflichtung des Arbeitgebers zur Schaffung solcher Bedingungen,
die AN vor Gefahren für Leben und Gesundheit schützen
(3) Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):
Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz
Gesetz verlangt:
! Verhütung von Arbeitsunfällen
! Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren
! Maßnahmen zur menschengerechten Gestaltung
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Grundpflichten des Arbeitgebers § 3
„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des
Arbeitsschutzes .... zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der
Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen“
„Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz
der Beschäftigten anzustreben“
Allgemeine Grundsätze § 4
♦ Arbeitsgestaltung mit Ziel der Vermeidung von Gefährdungen sowie
der Verminderung von Restgefährdungen
♦ Bekämpfung von Gefahren an der Quelle, individuelle
Schutzmaßnahmen sind nachrangig
♦ Berücksichtigung des Standes von Technik, Arbeitsmedizin und
Hygiene sowie gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse
♦ Verknüpfung von Technik, Organisation, sozialer Beziehungen,
sonstiger Arbeitsbedingungen
♦ geeignete Anweisungen für Beschäftigte
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(4) Sozialgesetzbuch (SGB) - SGB VII:
Gesetzliche Unfallversicherung
Aussagen zu Aufgaben der Unfallversicherung; Haftung des
Unternehmers; Bestellung von Sicherheitsbeauftragten
Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherungsträger
(Berufsgenossenschaften)
1. Die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten sowie
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren mit allen geeigneten Mitteln
2. Die Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit
nach Eintritt von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten mit allen
geeigneten Mitteln sowie Entschädigung der Hinterbliebenen durch
Geldleistung
(5) Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG):
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere
Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Pflicht des Arbeitgebers, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und
Betriebsärzte zu bestellen
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Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit:
• Beratung des Arbeitgebers
• Sicherheitstechnische Überprüfung techn. Arbeitsmittel u. -verfahren
• Beobachtung der Durchführung des Arbeitsschutzes und der
Unfallverhütung
• Belehrung der Mitarbeiter, Schulung von Sicherheitsbeauftragten
• Zusammenarbeit mit Betriebsrat
• Zusammenarbeit mit Behörden
• Arbeitsschutzausschuß (ab 20 Beschäftigte)
Sicherheitsbeauftragte (ab 20 Beschäftigte)
Aufgaben des Betriebsarztes
• Beratung des Arbeitgebers
• arbeitsmedizinische Untersuchung und Beratung
mögliche Organisationsmodelle der sicherheitstechnischen
Betreuung:
a) Hauptamtliche Lösung
b) Nebenberufliche Lösung
c) Überbetriebliche Lösung (freiberuflich tätige Sicherheitsfachkräfte,
überbetrieblicher sicherheitstechnischer Dienst)
d) Unternehmermodell
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a) Hauptamtlich
b) Nebenamtlich
U
U
SIFA
F
F
A
A/
G/M
G/M
AN/SB
AN...
AN/SB
AN...
c) Überbetrieblich
SIFA
d) Unternehmermodell
U
U
ÜBD
oder
F
Beratung
extern
F
Freiberufl.
h
A
A
G/M
G/M
AN...
AN/SB
AN...
AN/SB
Quelle: Rentzsch; Lehder:
Arbeitswissenschaftliche Grundlagen für die betriebliche Praxis - ecomed-Verl. 1997
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(6) Gerätesicherheitsgesetz (GSG):
sicherheitstechnische Anforderungen an Werkzeuge, Arbeits-,
Kraftmaschinen, überwachungsbedürftige Anlagen, Hebe- und
Fördereinrichtungen, Beleuchtungs-, Heiz-, Kühl-,
Lüftungseinrichtungen, Haushalt-, Sport-, Bastelgeräte, Spielzeug
Umsetzung der Forderungen der EG-Maschinenrichtlinie
(7) Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV):
Forderungen an Räume, Verkehrswege, Einrichtungen in Gebäuden,
an Arbeitsplätzen
gilt für alle Unternehmen, die dem Arbeitsschutzgesetz unterliegen
(8) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV):
regelt Einstufung, Verpackung, Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe,
Zubereitungen
regelt Umgang, Aufbewahrung, Lagerung, Vernichtung von
Gefahrstoffen
(9) Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG):
! Verbot von Kinderarbeit
! Mindestalter für Beschäftigung Jugendlicher festgelegt
! Dauer der Arbeitszeit, Pausen, Urlaub, Nachtruhe
! Beschäftigungsverbote für bestimmte Arbeiten
! Anforderungen an die Gestaltung von Arbeitsplätzen für Jugendl.
! Vorschriften zu ärztlichen Untersuchungen
(10) Mutterschutzgesetz (MuSchG):
Anforderungen an die Gestaltung der Arbeitsplätze
Beschäftigungsverbote für werdende, stillende Mütter
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(11) Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG):
Aufgaben des Betriebsrates
Mitspracherecht und -pflicht bei Arbeitsschutzangelegenheiten
(12) Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (ABMV):
• Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber
- Arbeitgeber muß AM auswählen, die für die an den Arbeitsplätzen
gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit und der Gesundheitsschutz
gewährleistet wird
- nur solche bereitstellen, die anderen Vorschriften entsprechen (GSG)
• Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte
Anhang zur ABMV gilt für
• erstmalig bereitgestellte AM, die nicht in harmonisierten Bereich fallen
(kein CE-Zeichen haben)
• Altmaschinen, Übergangsregelungen Gebrauchtmaschinen
(13) Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
! Produkt: jede bewegliche Sache, auch ohne besonderen
Verwendungszweck
! verschuldensunabhängige Haftung: Hersteller haftet für
Folgeschäden, die durch Fehler seines Produkts entstanden sind
! Folgeschäden (Körper- und Gesundheitsschäden sowie private
Sachschäden bis zu einer Haftungsobergrenze von 160 Mio. DM für
Schäden infolge Tod oder Körperverletzung) können auftreten infolge
von Entwicklungsfehlern, Konstruktions-fehlern, Fabrikationsfehlern,
Instruktionsfehlern sowie mangelnder Produkt-beobachtung am Markt
! Beweislastumkehr: Hersteller muss Nachweis seiner Entlastung
erbringen
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2.4. Aufsichtsorgane des Arbeitsschutzes
$ Staatliches Gewerbeaufsichtsamt
- regional und fachlich gegliedert
- Durchsetzung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften
Aufgaben:
♦ technischer Arbeitsschutz (Unfallschutz, Arbeitshygiene)
♦ sozialer Arbeitsschutz (Jugend, Mütter, Behinderte, Arbeitszeit)
♦ Verbraucherschutz (Sicherheit im Haushalt, Freizeit)
♦ Nachbarschaftsschutz /Umweltschutz
♦ Beratung, Überprüfung (Einrichtungen, Arbeitsstätten)
♦ Erteilen von Genehmigungen
♦ Ahnden von Ordnungswidrigkeiten
♦ Treffen von Anordnungen
% Berufsgenossenschaft BG
- Hauptträger der gesetzlichen Unfallversicherung
- Gliederung nach Branchen
Aufgaben:
♦ Unterstützung des Unternehmers bei seinen Aufgaben des
Arbeitsschutzes
♦ Durchsetzung von Unfallverhütungsvorschriften
♦ Beratung, Überprüfung, Weiterbildung
♦ Rehabilitation (Heilbehandlung)
♦ Entschädigung (Unfälle, BK)
& Technischer Überwachungsverein TÜV
- privatrechtliches Organ
- Überwachung technischer Einrichtungen als hoheitliche Aufgabe
des Staates
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3. Sicherheit und Gesundheitsschutz im Unternehmen
- erweiterter Arbeitschutz-Ansatz innerhalb EU:
a) umfassende Arbeitsgestaltung (Arbeitsplatzgestaltung, Auswahl der
Arbeitsmittel, Arbeits- und Fertigungsverfahren)
b) präventive Durchsetzung des Arbeitsschutzes
c) Rangfolge der Maßnahmen: Technik - Organisation - Verhalten
d) Berücksichtigung Stand der Technik
e) erweiterte Pflicht des Arbeitsgebers für Sicherheit und Gesundheit
der Arbeitnehmer: Berücksichtigung aller Aspekte, aller Tätigkeiten
f) Einsatz von Sicherheitsberatern unabhängig von Beschäftigtenzahl
(interne und externe Fachleute)
Gesetzliche Unfallversicherung
♦ Zwangsanschluss jedes Unternehmers an eine branchenspezifische
gesetzliche Unfallversicherung
♦ jeder Beschäftigte im Unternehmen unfallversichert
♦
Unternehmer nimmt durch seine betriebliche Sicherheitsarbeit
Einfluss auf Höhe der Versicherungsprämie (Zuschlag, Nachlass auf
Beiträge)
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