vertreten durch den Kultusminister

Transcription

vertreten durch den Kultusminister
Vereinbarung
zwischen
dem Land Sachsen-Anhalt
- vertreten durch den Kultusministerund
dem Bistum Magdeburg
- vertreten durch den Bischof von Magdeburg,
dieser vertreten durch den Generalvikarüber die Übertragung der Rechte und Pflichten einer unteren Denkmalschutzbehörde
gemäß § 4 Abs.4 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
(DenkmSchG) vom 21.10. 1991, GVBI. LSA S. 368; zuletzt geändert durch
das Erste Investitionserleichterungsgesetz vom 13.8.2002, GVBI. LSA S. 358 .
§1 Funktionsübertragung einer unteren Denkmalschutzbehörde
(1) Das Bistum Magdeburg ist Rechtsträger seiner diözesanen Verwaltungsbehörde, dem
Bischöflichen Ordinariat Magdeburg. Eine Hauptabteilung innerhalb des Bischöflichen
Ordinariates Magdeburg ist die Hauptabteilung Bau. Diese ist Kirchenbauamt im Sinne des
§ 4 Abs. 4 Satz 1 Denkmalschutzgesetz.
(2) Das Bistum Magdeburg und das Kultusministerium sind sich darüber einig, dass i. S.
von § 4 Abs. 4 DenkmSchG die Rechte und Pflichten der unteren Denkmalschutzbehörde
dem Bischöflichen Ordinariat Magdeburg (Kirchenbauamt) übertragen werden.
(3) Die Übertragung der Rechte und Pflichten erstreckt sich auf Kulturdenkmale im
Eigentum und in der Nutzung der Katholischen Kirche im Bereich des Bistums
Magdeburg, soweit diese im Land Sachsen-Anhalt gelegen sind.
§2 Geltungsbereich
(1) Gegenstand dieser Vereinbarung sind alle Kulturdenkmale gemäß § 2 Abs 2
DenkmSchG, die ganz oder überwiegend durch die Katholische Kirche, einschließlich der
zu ihr gehörenden Orden und religiösen Genossenschaften sowie anderer kirchlicher und
karitativer Einrichtungen und Verbände und sonstiger Rechtspersonen öffentlichen oder
privaten Rechts genutzt werden.
(2) Das Kirchenbauamt ist bei Mehrheiten von baulichen Anlagen, die zusammen ein
Kulturdenkmal
i. S. des Denkmalschutzgesetzes bilden, zuständig, wenn dieses Kulturdenkmal insgesamt
überwiegend kirchlich genutzt wird oder wenn die Denkmalbelange sich überwiegend auf
den kirchlich genutzten Anlagenteil beziehen.
(3) Zuständigkeitskonflikte zwischen dem Kirchenbauamt und kommunalen unteren
Denkmalschutz-behörden sollen einvernehmlich beigelegt werden; ist dies nicht möglich,
entscheidet die oberste Denkmalbehörde.
§3 Denkmalliste kirchlicher Kulturdenkmale
(1) Im Wege der Unterrichtung wird das Kirchenbauamt dem Kultusministerium eine
Denkmalliste derjenigen Kulturdenkmale übergeben, für die das Kirchenbauamt als untere
Denkmalschutzbehörde zuständig ist.
(2) Diese Denkmalliste ist eine offene Liste, sie soll in regelmäßigen Abständen
aktualisiert werden.
§ 4 Personelle und sachliche Ausstattung
(1) Das Bistum Magdeburg sichert zu, dass das Kirchenbauamt sachlich und personell
vergleichbar mit den unteren Denkmalschutzbehörden ausgestattet ist.
(2) Die personelle Ausstattung ist zurzeit des Abschlusses dieser Vereinbarung;
1,0 Stelle Bauingenieur, Dipl.-lng. (FH),
1,0 Stelle Maschinenbauingenieur und Patentingenieur,
1,0 Stelle Bauingenieur, Dipl.-lng. (FH),
1,0 Stelle Technischer Zeichner (Elektro und Bau).
(3) Die rechtliche Begleitung der Verfahren wird gewährleistet.
§5 Verfahren
(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben des Kirchenbauamtes als untere
Denkmalschutzbehörde erfolgt im Wege der Übertragung; die Verfahren werden
selbständig und in eigener Verantwortung geführt.
(2) Die Rechte und Pflichten des Kirchenbauamtes als untere Denkmalschutzbehörde
bestimmen sich nach dem jeweils geltenden weltlichen Recht und unter besonderer
Berücksichtigung staatskirchenrechtlicher Bestimmungen, insbesondere des Vertrages
zwischen dem HI. Stuhl und dem Land Sachsen-Anhalt vom 15. Januar 1998.
(3) Die katholische Kirche ist zur Erfüllung der ihr mit dieser Vereinbarung übertragenen
Rechte und Pflichten vom Verbot des Insichgeschäftes befreit.
(4) In Achtung vor dem kirchlichen Selbstverwaltungsrecht sind die Verfahrensakten
isoliert und getrennt von sonstigen Verwaltungsvorgängen zu führen und aufzubewahren.
(5) Das Kultusministerium sichert zu, dass das Kirchenbauamt gleichberechtigt zu den
kommunalen unteren Denkmalschutzbehörden behandelt wird. Dies betrifft u. a. die
Zustellung von Runderlassen, Verwaltungsvorschriften und anderen Normen und
Informationen, wie sie auch andere Denkmalbehörden erhalten.
(6) Die Fachaufsicht wird durch die obere Denkmalschutzbehörde (Regierungspräsidium)
ausgeübt, in deren Zuständigkeitsbereich sich das jeweilige Kulturdenkmal befindet.
§6 Finanzielle Entlastung
Das Kultusministerium erkennt die Entlastung öffentlicher Verwaltung durch diese
Übertragung an. Unter Berücksichtigung eigener kirchlicher Anliegen und Interessen
behalten sich beide Seiten vor, sich zu einem späteren Zeitpunkt über die, mit den
kommunalen unteren Denkmalschutzbehörden vergleichbaren Kosten und deren Erstattung
zu verständigen.
§7 Geltungsdauer
(1) Diese Vereinbarung gilt zunächst zwei Jahre und verlängert sich um jeweils ein
weiteres Jahr, sofern nicht einer der Vereinbarungsparteien diese Vereinbarung 9 Monate
vor Ablauf des Vertragsjahres kündigt.
(2) Während des Vereinbarungszeitraums aufgenommene Verwaltungsverfahren werden
unter Beibehaltung der Zuständigkeit bis zu ihrem Abschluss fortgesetzt; insoweit und nur
für diese Verfahren ist die Wirksamkeit dieser Vereinbarung durch den Abschluss der
Verwaltungsverfahren auflösend bedingt.
Diese Vereinbarung tritt am 01. Februar 2003 in Kraft.
Magdeburg, den 29. Januar 2003
gez. Prof. Dr. Jan-Hendrik Olbertz
Kultusminister
des Landes Sachsen-Anhalt
gez. Reinhold Pfafferodt
Generalvikar im
Bistum Magdeburg