vertreten durch den Kultusminister
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vertreten durch den Kultusminister
Vereinbarung zwischen dem Land Sachsen-Anhalt - vertreten durch den Kultusministerund dem Bistum Magdeburg - vertreten durch den Bischof von Magdeburg, dieser vertreten durch den Generalvikarüber die Übertragung der Rechte und Pflichten einer unteren Denkmalschutzbehörde gemäß § 4 Abs.4 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (DenkmSchG) vom 21.10. 1991, GVBI. LSA S. 368; zuletzt geändert durch das Erste Investitionserleichterungsgesetz vom 13.8.2002, GVBI. LSA S. 358 . §1 Funktionsübertragung einer unteren Denkmalschutzbehörde (1) Das Bistum Magdeburg ist Rechtsträger seiner diözesanen Verwaltungsbehörde, dem Bischöflichen Ordinariat Magdeburg. Eine Hauptabteilung innerhalb des Bischöflichen Ordinariates Magdeburg ist die Hauptabteilung Bau. Diese ist Kirchenbauamt im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 Denkmalschutzgesetz. (2) Das Bistum Magdeburg und das Kultusministerium sind sich darüber einig, dass i. S. von § 4 Abs. 4 DenkmSchG die Rechte und Pflichten der unteren Denkmalschutzbehörde dem Bischöflichen Ordinariat Magdeburg (Kirchenbauamt) übertragen werden. (3) Die Übertragung der Rechte und Pflichten erstreckt sich auf Kulturdenkmale im Eigentum und in der Nutzung der Katholischen Kirche im Bereich des Bistums Magdeburg, soweit diese im Land Sachsen-Anhalt gelegen sind. §2 Geltungsbereich (1) Gegenstand dieser Vereinbarung sind alle Kulturdenkmale gemäß § 2 Abs 2 DenkmSchG, die ganz oder überwiegend durch die Katholische Kirche, einschließlich der zu ihr gehörenden Orden und religiösen Genossenschaften sowie anderer kirchlicher und karitativer Einrichtungen und Verbände und sonstiger Rechtspersonen öffentlichen oder privaten Rechts genutzt werden. (2) Das Kirchenbauamt ist bei Mehrheiten von baulichen Anlagen, die zusammen ein Kulturdenkmal i. S. des Denkmalschutzgesetzes bilden, zuständig, wenn dieses Kulturdenkmal insgesamt überwiegend kirchlich genutzt wird oder wenn die Denkmalbelange sich überwiegend auf den kirchlich genutzten Anlagenteil beziehen. (3) Zuständigkeitskonflikte zwischen dem Kirchenbauamt und kommunalen unteren Denkmalschutz-behörden sollen einvernehmlich beigelegt werden; ist dies nicht möglich, entscheidet die oberste Denkmalbehörde. §3 Denkmalliste kirchlicher Kulturdenkmale (1) Im Wege der Unterrichtung wird das Kirchenbauamt dem Kultusministerium eine Denkmalliste derjenigen Kulturdenkmale übergeben, für die das Kirchenbauamt als untere Denkmalschutzbehörde zuständig ist. (2) Diese Denkmalliste ist eine offene Liste, sie soll in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden. § 4 Personelle und sachliche Ausstattung (1) Das Bistum Magdeburg sichert zu, dass das Kirchenbauamt sachlich und personell vergleichbar mit den unteren Denkmalschutzbehörden ausgestattet ist. (2) Die personelle Ausstattung ist zurzeit des Abschlusses dieser Vereinbarung; 1,0 Stelle Bauingenieur, Dipl.-lng. (FH), 1,0 Stelle Maschinenbauingenieur und Patentingenieur, 1,0 Stelle Bauingenieur, Dipl.-lng. (FH), 1,0 Stelle Technischer Zeichner (Elektro und Bau). (3) Die rechtliche Begleitung der Verfahren wird gewährleistet. §5 Verfahren (1) Die Wahrnehmung der Aufgaben des Kirchenbauamtes als untere Denkmalschutzbehörde erfolgt im Wege der Übertragung; die Verfahren werden selbständig und in eigener Verantwortung geführt. (2) Die Rechte und Pflichten des Kirchenbauamtes als untere Denkmalschutzbehörde bestimmen sich nach dem jeweils geltenden weltlichen Recht und unter besonderer Berücksichtigung staatskirchenrechtlicher Bestimmungen, insbesondere des Vertrages zwischen dem HI. Stuhl und dem Land Sachsen-Anhalt vom 15. Januar 1998. (3) Die katholische Kirche ist zur Erfüllung der ihr mit dieser Vereinbarung übertragenen Rechte und Pflichten vom Verbot des Insichgeschäftes befreit. (4) In Achtung vor dem kirchlichen Selbstverwaltungsrecht sind die Verfahrensakten isoliert und getrennt von sonstigen Verwaltungsvorgängen zu führen und aufzubewahren. (5) Das Kultusministerium sichert zu, dass das Kirchenbauamt gleichberechtigt zu den kommunalen unteren Denkmalschutzbehörden behandelt wird. Dies betrifft u. a. die Zustellung von Runderlassen, Verwaltungsvorschriften und anderen Normen und Informationen, wie sie auch andere Denkmalbehörden erhalten. (6) Die Fachaufsicht wird durch die obere Denkmalschutzbehörde (Regierungspräsidium) ausgeübt, in deren Zuständigkeitsbereich sich das jeweilige Kulturdenkmal befindet. §6 Finanzielle Entlastung Das Kultusministerium erkennt die Entlastung öffentlicher Verwaltung durch diese Übertragung an. Unter Berücksichtigung eigener kirchlicher Anliegen und Interessen behalten sich beide Seiten vor, sich zu einem späteren Zeitpunkt über die, mit den kommunalen unteren Denkmalschutzbehörden vergleichbaren Kosten und deren Erstattung zu verständigen. §7 Geltungsdauer (1) Diese Vereinbarung gilt zunächst zwei Jahre und verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, sofern nicht einer der Vereinbarungsparteien diese Vereinbarung 9 Monate vor Ablauf des Vertragsjahres kündigt. (2) Während des Vereinbarungszeitraums aufgenommene Verwaltungsverfahren werden unter Beibehaltung der Zuständigkeit bis zu ihrem Abschluss fortgesetzt; insoweit und nur für diese Verfahren ist die Wirksamkeit dieser Vereinbarung durch den Abschluss der Verwaltungsverfahren auflösend bedingt. Diese Vereinbarung tritt am 01. Februar 2003 in Kraft. Magdeburg, den 29. Januar 2003 gez. Prof. Dr. Jan-Hendrik Olbertz Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt gez. Reinhold Pfafferodt Generalvikar im Bistum Magdeburg