Satzung

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Satzung und Ordnungen
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I. Inhalt
II. Der Verein
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Ziele des Vereins
§ 3 Mitglieder des Vereins
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III. Die Mitgliedschaft
§ 4 Aufnahme in den Verein
§ 5 Rechte der Mitglieder
§ 6 Pflichten der Mitglieder
§ 7 Ausscheiden aus dem Verein
§ 8 Vereinsbeitrag und Gebühren
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IV. Gliederung des Vereins
§ 9 Organe des Vereins
§ 10 Die Hauptversammlung
§ 11 Der Vorstand
§ 12 Der 1. Vorsitzende
§ 13 Der 2. Vorsitzende
§ 14 Der Geschäftsführer
§ 15 Der Zuchtleiter
§ 16 Der Richterobmann
§ 17 Der Schatzmeister
§ 18 Der Obmann für das Ausstellungswesen
§ 19 Der Obmann für Öffentlichkeitsarbeit
§ 20 Der Tierschutzbeauftragte
§ 21 Der Zuchtausschuss
§ 22 Die Richterversammlung
§ 23 Die Zuchtwarte
§ 24 Die Welpenvermittlung
§ 25 Die Kassenprüfer
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V. Rechtsgeschäftliche Bedingungen
§ 26 Amtsübertragung bzw. -enthebung
§ 27 Vereinseigene Ordnungen
§ 28 Vereinsauflösung
§ 29 Das Schiedsgericht
§ 30 Ehrengerichtsbarkeit
§ 31 Schlussbestimmungen
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II. Der Verein
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein,
„Old English Mastiff Club Deutschland e. V.“,
kurz „OEMCD“ genannt,
ist eine Gemeinschaft von Förderern und Züchtern der englischen Hunderasse Mastiff. Sein Rechtssitz
ist Hamburg. Gegründet 1985 ist er im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg seit dem
28.02.1986 unter Nr. 11288 eingetragen. Sein Wirkungsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland.
2. Er ist der erste deutsche Spezialzuchtverein der Rasse Mastiff, Mitglied im Verband für das Deutsche
Hundewesen e.V. (VDH) und Mitglied in der Fédération Cynologique Internationale (FCI).
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahre.
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche zwischen Verein und Mitgliedern, auch von und gegenüber Dritten, ist Hamburg.
§ 2 Ziele des Vereins
1. Der OEMCD hat die Aufgabe, die Rasse Mastiff in Deutschland in Zucht und Haltung zu bewahren und
zu unterstützen. Zusammen mit der Erhaltung ihres im Standard festgelegten Typs und ihres ausgeglichenen, vornehmen Wesens steht die Förderung ihrer Gesundheit und Vitalität im Zentrum der
Bemühungen des OEMCD.
2. Er verfolgt gemeinnützige Zwecke im Interesse aller Hundehalter. Er arbeitet im Sinne des
Tierschutzgesetzes für eine artgerechte Hundehaltung und fordert von seinen Mitgliedern einen vorbildlichen Umgang mit dem Hund.
3. Er steht seinen Mitgliedern und darüber hinaus allen ehrenwerten Züchtern, Haltern und Freunden
dieser Rasse mit kynologischem Rat zur Seite. Er unterhält enge Kontakte zum Ursprungsland Großbritannien und fördert die internationale Zusammenarbeit mit anderen ausländischen Vereinen, die
ebenfalls die Rasse Mastiff kynologisch betreuen. Seine Aktivitäten dienen dem Ziel, Wissen und
Wertschätzung der Rasse Mastiff in der Öffentlichkeit zu fördern. Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder nach außen.
4. Er erstellt Zuchtrichtlinien in Form einer Zuchtordnung und überwacht deren Einhaltung. Er führt eigenständig und eigenverantwortlich sein Zuchtbuch. Er veranstaltet Zuchtschauen und organisiert
kynologische Veranstaltungen zur Förderung seiner in der Satzung festgelegten Ziele. Er erlässt Bestimmungen für Spezialzuchtrichter und Zuchtwarte einschließlich deren Ausbildung und Ernennung.
5. Er hat keine wirtschaftlichen Interessen und verfolgt keine politischen Ziele.
6. Überschüsse von Mitgliedsbeiträgen oder sonstigen Zuwendungen kommen nur dem Vereinszweck
zugute. Eine Gewinnverteilung erfolgt nicht. Auch Zuwendungen aus Vereinsmitteln an Mitglieder sind
nicht statthaft.
§ 3 Mitglieder des Vereins
1. Ordentliches Mitglied kann jeder Freund der Rasse Mastiff werden, wenn er sich zur Förderung der in
der Satzung festgelegten Ziele und zum freundschaftlichen Umgang in der Clubgemeinschaft verpflichtet. Gewerbsmäßige Hundezüchter, Hundehändler und deren Familienmitglieder sind von der
Mitgliedschaft ausgeschlossen, weiterhin Personen, die vom VDH oder einer seiner Mitgliedsorganisationen auf Lebenszeit für alle kynologischen Veranstaltungen gesperrt wurden.
2. Ordentliches Mitglied mit gekürztem Beitrag können werden:
a) ausländische Staatsbürger, die in ihrem Land bereits Mitglied eines die Rasse Mastiff betreuenden
Zuchtvereins im Rahmen der FCI und der von ihr anerkannten Verbände sind. Es entfällt der kostenfreie Bezug der Zeitschrift „unser RASSEHUND“.
b) Personen, die mit einem anderen ordentlichen Mitglied in Hausgemeinschaft leben. Es entfallen
hierbei auch die weiteren Clubzusendungen.
3. Die Hauptversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes mit ¾-Mehrheit Mitglieder, die sich um
den Club besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern mit Beitragsfreiheit ernennen.
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4. Zuchtrichter des VDH, der FCI oder von ihr anerkannter Verbände, die für die Rasse Mastiff zugelassen sind und ein besonderes Interesse an der Rasse haben, können auf Beschluss des Vorstandes
als beitragsfreie Mitglieder in den OEMCD aufgenommen werden.
III. Die Mitgliedschaft
§ 4 Aufnahme in den Verein
1. Der Antrag auf Mitgliedschaft bedarf der Schriftform mit Angabe von Name, Adresse und Geburtsdatum. Hierzu ist das Antragsformular der Geschäftsstelle vollständig ausgefüllt und unterschrieben an
den 1. Vorsitzenden oder den Geschäftsführer zu richten.
2. Bei Antrag auf Neumitgliedschaft wird der volle Jahresbeitrag, in der 2. Hälfte des Geschäftsjahres der
halbe Jahresbeitrag jeweils zuzüglich zur Aufnahmegebühr fällig. Erst nach Zahlungseingang wird
über die Neumitgliedschaft beraten.
3. Name und Anschrift des Bewerbers werden in der VDH-Zeitung „unser RASSEHUND“ („uR“)
veröffentlicht. Wenn nicht spätestens vier Wochen nach Erscheinen im „uR“ begründeter Einspruch
beim 1. Vorsitzenden erhoben wurde, kann die Aufnahme vollzogen werden. Hierüber entscheidet der
Vorstand. Der Einspruch mit Begründung bedarf der Schriftform.
§ 5 Rechte der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat Anspruch auf ein Exemplar der Satzung sowie der vereinseigenen Rechtsordnung,
auf Rat und Unterstützung durch den Verein, soweit es die Hundehaltung betrifft.
2. Jedes Mitglied hat, sofern es seinen Beitrag gezahlt hat, auf der Hauptversammlung eine unübertragbare Stimme.
3. Jedes Mitglied, welches uneingeschränkt geschäftsfähig ist und nicht unter Vormundschaft steht, kann
in jedes Amt des Vereins gewählt werden mit Ausnahme der Ämter des Zuchtleiters und des Richterobmannes. Für diese Ämter gilt eine besondere Regelung (s. auch § 15 und 16). Auch für einzusetzende Zuchtwarte gilt ein besonderer Zulassungsmodus (s. Zuchtordnung).
4. Ein nachweislich unverschuldet in Not geratener Mastiffbesitzer kann für seinen Mastiff für evtl.
Tierarztrechnungen etc. (gegen Beleg) eine Unterstützung beantragen. Über diese wird in jedem Fall
der Vorstand entscheiden. Gegebenenfalls kann die Unterstützung als Darlehen gewährt werden.
5. Jedes ordentliche Mitglied hat nach gezahltem Beitrag ein Anrecht auf Erhalt des „uR“, der Club News
sowie aller weiteren allgemeinen Versendungen des OEMCD.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
1. Die Satzung sowie alle vereinseigenen Ordnungen sind von jedem Mitglied einzuhalten bzw. sinngemäß anzuwenden.
2. Satzungsgemäß getroffene Beschlüsse und Anordnungen des Clubs, seiner Amtsträger oder Ausschüsse sind einzuhalten oder auszuführen.
3. Jedes Mitglied hat seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein pünktlich nachzukommen und Wohnungsänderungen umgehend dem 1. Vorsitzenden oder Geschäftsführer mitzuteilen.
4. Jeden Zu- und Abgang eines in seinem Besitz befindlichen Mastiff muss das Mitglied dem Zuchtleiter
anzeigen sowie bei Zugängen diese in das Zuchtbuch eintragen lassen.
§ 7 Ausscheiden aus dem Verein
Die Mitgliedschaft erlischt jeweils:
1. durch Tod
2. durch freiwilligen Austritt, der mittels eingeschriebenem Brief gegenüber dem 1. Vorsitzenden oder
2. Vorsitzenden erklärt werden muss. Der Austritt muss spätestens drei Monate vor Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
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3. durch Löschung, die der Vorstand verfügen kann, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs
Monate mit den fälligen Beiträgen oder sonstigen Gebühren in Verzug ist. Die fälligen Beiträge für das
laufende Geschäftsjahr sind trotzdem noch zu entrichten.
4. durch Ausschluss, der nur vom Vorstand mit ¾-Mehrheit vorgenommen werden kann. Einen Antrag
auf Ausschluss kann der Vorstand und jedes Mitglied stellen. Der Antrag ist eingehend zu begründen.
Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Der Ausschluss aus
dem Verein kann erfolgen:
a) wegen grober und/oder wiederholter Verstöße gegen Satzung und vereinseigene Ordnungen und
satzungsgemäße Beschlüsse.
b) wegen Schädigung des Vereins und wegen Behinderung der Vereinsaufgaben.
c) wegen unwürdigen oder ehrlosen Verhaltens innerhalb des Clubs oder des VDH, insbesondere auf
Versammlungen, Zuchtschauen oder anderen kynologischen Veranstaltungen.
d) wegen Unzuverlässigkeit in Hundehaltung, Hundezucht, wegen Vergehens gegen das
Tierschutzgesetz und wegen gewerblichen Hundehandels.
§ 8 Vereinsbeitrag, Gebühren und Umlagen
1. Beiträge sowie andere Gebühren werden von der HV für jedes Mitglied verbindlich festgesetzt. Sie
werden in der Gebührenordnung als Bestandteil des vereinseigenen Rechts festgelegt und werden jedem Mitglied schriftlich zur Kenntnis gebracht. Bei Änderung erfolgt eine Veröffentlichung in der vereinseigenen Club News.
2. Mitgliedsbeiträge werden vom Verein am Anfang eines Geschäftsjahres per Bankeinzug oder
Überweisungsträger eingefordert und sind unverzüglich zu zahlen. Übermäßige Zahlungsverzögerung
kann der Verein mit Vorstandsbeschluss durch Erhebung von Verzugszinsen ahnden.
3. Gebühren werden vom Club für bestimmte Leistungen erhoben. Sie sind vom Mitglied zahlbar vor
Leistungserhalt. Die Zahlung der Gebühr erfolgt an den Schatzmeister und ist dem leistungserbringenden Amtsträger unaufgefordert nachzuweisen.
4. Der Club ist berechtigt, eine Umlage bis zur Höhe eines Mitgliedsbeitrages, maximal einmal jährlich,
von seinen Mitgliedern zu erheben. Sie wird durch eine HV in Umfang und Art mit einfacher Mehrheit
beschlossen. Der Vorstand muss Notwendigkeit und Höhe der Umlage der HV begründen.
IV. Gliederung des Vereins
§ 9 Organe des Vereins
Es sind dies:
1. die Hauptversammlung (HV),
2. der Vorstand,
3. der Zuchtausschuss und
4. die Richterversammlung.
Verbindliche Anordnungen und Beschlüsse sowie rechtsverbindliche Einladungen werden in der Zeitschrift „uR“ oder in den "Club News" veröffentlicht oder anderweitig den Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis gebracht.
§ 10 Die Hauptversammlung
1. Jährlich einmal muss eine ordentliche HV stattfinden. Weitere können vom 1. Vorsitzenden einberufen
werden. Sie ist zuständig für die Entgegennahme der Geschäftsberichte der Vorstandsmitglieder, die
Rechnungslegung des Schatzmeisters, die Entlastung des Vorstandes, sowie Neuwahl alle drei Jahre
und jährlich die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Außerdem
beschließt die HV über die Satzung und die Ordnungen des vereinseigenen Rechts.
Die HV ist mit einer Frist von 30 Kalendertagen unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.
Sie ist nach ordnungsgemäßer Einladung stets beschlussfähig.
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2. Eine außerordentliche HV muss stattfinden:
− wenn der/die Vorsitzenden nach BGB § 26 wegfallen oder zurückgetreten sind, oder
− wenn 1/5 der ordentlichen Mitglieder, die ihren Beitrag gezahlt haben, dies durch Einschreiben in
eine Liste oder aber anderweitig schriftlich bei der Geschäftsstelle beantragt haben.
Es bleibt die 30-tägige Einladungsfrist mit Bekanntgabe der Tagesordnung bestehen. Die außerordentliche HV muss spätestens zwei Monate nach dem Ereignis stattfinden, welches zur Einberufung
führt. Ort und Zeit werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden bestimmt. Bei deren Wegfall lädt der Geschäftsführer ein. Hierbei bestimmt er Ort und Zeit.
3. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Ist auch dieser
verhindert, wählt die Versammlung mit einfacher Mehrheit ein Mitglied aus ihrer Mitte zum Versammlungsleiter.
4. Tagesordnungspunkte zur HV kann jedes Mitglied schriftlich bis 60 Tage vor der HV beim
1. Vorsitzenden oder Geschäftsführer einreichen. Am Tage der Versammlung können noch "Dringlichkeitsanträge" gestellt werden, wenn 2/3 der Stimmberechtigten diese als solche behandelt wissen
möchten.
5. Satzungsändernde Anträge werden nur behandelt, wenn diese dem 1. oder 2. Vorsitzenden mindestens 60 Tage vor der HV schriftlich vorliegen, weil diese im Text den Mitgliedern mit der Einladung und
Tagesordnung mitgeteilt werden müssen.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Satzung und Ordnungen nichts anderes
vorschreiben. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit. Über die Beschlüsse der HV ist ein
Protokoll zu erstellen durch den Schriftführer, welches vom 1. und 2. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
7. Die Hauptversammlung ist zuständig für:
a.
die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und der Jahresabschlüsse,
b.
die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und für die Erteilung der Entlastung
des Vorstandes,
c.
Änderungen der Satzung und der Vereinsordnungen,
d.
die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
e.
die Wahl und Abwahl des Vorstandes bzw. einzelner Mitglieder des Vorstandes,
f.
die Wahl und Abwahl der zu wählenden Zuchtausschussmitglieder,
g.
die Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter,
h.
die Wahl von Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes sowie deren Abwahl,
i.
die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf schriftlich begründeten Vorschlag sowie deren
Aberkennung
§ 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem gesetzlichen Vorstand nach BGB § 26:
der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende;
dem Vorstand gehören weiterhin an:
der Geschäftsführer,
der Zuchtleiter,
der Richterobmann,
der Schatzmeister,
der Obmann für das Ausstellungswesen,
der Obmann für Öffentlichkeitsarbeit und
der Tierschutzbeauftragte.
2. Gewählt werden die Mitglieder des Vorstandes von der HV mit einfacher Stimmenmehrheit (eine
Stimme mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen ohne Berücksichtigung der Enthaltungen).
Gewählt werden kann nur, wer nach § 30 1. b, c, e und g der Satzung innerhalb der vergangenen fünf
Jahre unbescholten ist. Gewählt werden kann außerdem nur, wer geschäftsfähig ist. Stehen mehr als
zwei Kandidaten zur Wahl und erhält keiner die einfache Mehrheit, muss eine Stichwahl zwischen den
beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen durchgeführt werden. Auch hier entscheidet die einfache
Mehrheit.
3. Ämtervereinigung von höchstens zwei Ämtern ist zulässig. Ämtervereinigung zwischen 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und Schatzmeister miteinander ist unzulässig.
Unabhängig von der Zahl der Ämter hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme.
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4. Mitglieder des Vorstandes werden von der HV für eine Amtsperiode von drei Jahren und darüber hinaus bis zur Wahl des Amtsnachfolgers gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, erfolgt auf der nächsten HV eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode des Gesamtvorstandes.
5. Ordentliche Vorstandssitzungen müssen mindestens zweimal jährlich stattfinden. Sie werden vom
1. Vorsitzenden einberufen mit einer Frist von mindestens 14 Tagen.
Außerordentliche Vorstandssitzungen können vom 1. Vorsitzenden oder müssen auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern einberufen werden, ebenfalls mit einer Frist von 14 Tagen.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern Satzung oder Ordnungen nichts
anderes bestimmen.
Beschlussfähigkeit besteht nur, wenn vier Vorstandsmitglieder anwesend sind, die Einladungsfrist eingehalten wurde und der 1. und/oder 2. Vorsitzende anwesend ist/sind.
Eine Abstimmung kann auch schriftlich durchgeführt werden, wenn es die Situation notwendig macht.
Der Verfahrensmodus ist dann allen Vorstandsmitgliedern auf dem Abstimmungsbogen zur Kenntnis
zu bringen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Stimmenübertragung
bei Vorstandssitzungen ist nicht möglich.
7. Alle Ämter des Clubs sind Ehrenämter. Auslagen, wie sie den Amtsträgern nach der Entschädigungsliste des VDH erstattet werden können, sind nur nach vorheriger Genehmigung durch den Vorstand zu
ersetzen. Erstattet werden Sachauslagen (Porto, Büromaterial etc.) nur gegen Beleg.
8. Nach Entlastung der alten Vorstandschaft übernimmt der bisherige Geschäftsführer die Funktion des
Wahlleiters und führt die Wahl des 1. Vorsitzenden durch. Ist dieser gewählt, übernimmt er den Vorsitz
über die HV und führt, entsprechend den Tagesordnungspunkten, die übrigen Neuwahlen sowie den
weiteren Verlauf der HV durch.
9. Jedes Vorstandsmitglied führt einen Tätigkeitskatalog mit der Auflistung aller diesem Amt zugehörenden Aufgaben. Dieser Katalog ist an den Nachfolger im Amt zur besseren Einarbeitung zu übergeben.
§ 12 Der 1. Vorsitzende
1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen. Er hat Einzelvertretung nach § 26 BGB.
2. Er beruft die HV und den Vorstand ein, erstellt die Tagesordnung und leitet die Sitzungen. Er zeichnet
die Protokolle ab.
3. Er ist verantwortlich für die Durchführung der Clubsiegerzuchtschau. Hierin wird er vom gewählten
Sonderleiter unterstützt.
4. Er berät die übrigen Vorstandsmitglieder bei der Durchführung ihrer Amtsgeschäfte. Hierbei hat er ein
Informationsrecht.
5. Er ist kraft seines Amtes Mitglied in der Richterversammlung und im Zuchtausschuss.
§ 13 Der 2. Vorsitzende
1. Der 2. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen. Er hat Einzelvertretung nach § 26 BGB,
wenn der 1. Vorsitzende verhindert oder ausgefallen ist.
2. Er vertritt den 1. Vorsitzenden während dessen Abwesenheit.
3. Nach § 26 BGB ist er zusammen mit dem 1. Vorsitzenden zeichnungsberechtigt.
4. Er unterstützt den 1. Vorsitzenden bei dessen Arbeit.
5. Er ist kraft seines Amtes Mitglied in der Richterversammlung und im Zuchtausschuss.
§ 14 Der Geschäftsführer
1. Er leitet die Geschäftsstelle und wickelt den laufenden Schriftverkehr ab, sofern dieser vom Inhalt her
nicht in den Aufgabenbereich des 1. Vorsitzenden oder eines anderen Mitglieds des Vorstandes fällt.
2. Er führt die Mitgliedskartei und informiert den Vorstand oder einzelne Amtsträger über wichtige Vorkommnisse.
3. Er fertigt als Schriftführer das Protokoll auf der HV und den Vorstandssitzungen und legt diese beiden
Vorsitzenden bzw. dem 1. Vorsitzenden zur Unterschrift vor.
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§ 15 Der Zuchtleiter
1. Er vertritt die Züchter des Vereins im Vorstand und hat sich für die Wahrung ihrer Rechte einzusetzen.
2. Er wird aus der Reihe der Züchter durch die HV gewählt. Als Voraussetzungen seiner Wahl muss er
zwei Würfe (möglichst) unserer Rasse selbst gezüchtet haben, mindestens vier Jahre Besitzer eines
Mastiff sein, als Zuchtwart zwei Würfe selbständig abgenommen haben, sowie weiteres zuchtrelevantes Wissen nachweisen können.
3. Er führt verantwortlich das Zuchtbuch des Vereins und ist für die ordnungsgemäße Abgabe der
Welpenstammbäume verantwortlich.
4. Seine weiteren Aufgaben, Rechte und Pflichten sind in der Zuchtordnung festgelegt.
§ 16 Der Richterobmann
1. Er betreut das Zuchtrichterwesen im OEMCD und ist für die Ausbildung des Spezialzuchtrichter-Nachwuchses verantwortlich. Als Vorsitzender der Richterversammlung vertritt er deren Interessen im Vorstand und nach außen. Er ist gemäß VDH-Zuchtrichterliste für die Rasse Mastiff zugelassen.
2. Er wird von der HV aus der Mitte der Spezialzuchtrichter mit einfacher Mehrheit gewählt.
3. Er stellt die Richterliste für die Ausstellungen zusammen und legt sie dem Vorstand zum Beschluss
vor.
4. Seine weiteren Rechte und Pflichten sind in der Zuchtrichterordnung festgelegt.
§ 17 Der Schatzmeister
1.
2.
3.
4.
Er führt sein Kassenbuch entsprechend allgemeinen Buchführungsregeln.
Er legt zur ordentlichen HV die Buchführung und den Kassenbericht offen.
Er erstellt einen detaillierten Bericht über Eingang und Ausgang der Mittel.
Er kontrolliert die Ausgaben der Vereinsfunktionäre und rechnet gegen Beleg mit ihnen ab.
§ 18 Der Obmann für das Ausstellungswesen
1. Er ist für die Organisation der Sonderschauen verantwortlich und unterstützt die jeweiligen Sonderleiter. Weiterhin ist er für die Ausbildung der Sonderleiter verantwortlich.
2. Er schreibt und versendet die Einladungen zu den Schauen und hält Kontakt zu den
Ausstellungsleitungen.
3. Er ist für die gesamte Pokal- und Preisabwicklung aller Schauen verantwortlich.
4. Ihm obliegt die Aktualisierung der Wanderpokale.
§ 19 Der Obmann für Öffentlichkeitsarbeit
1. Er entwirft das Layout und den Inhalt der Clubveröffentlichungen im „uR“ und bemüht sich, die Rasse
Mastiff und den Verein einem größeren Publikum bekannt zu machen. Er ist der verantwortliche Redakteur.
2. Er stimmt den Text frühzeitig mit dem 1. Vorsitzenden ab (bei dessen Abwesenheit mit dem 2.
Vorsitzenden).
3. Er vertritt den Verein auf Redaktionstagungen des VDH.
4. Er ist Mitglied in der Redaktion der Club News.
§ 20 Der Tierschutzbeauftragte
1. Er berät den Vorstand und jedes Mitglied in Fragen des Tierschutzes und des geltenden
Tierschutzgesetzes, insbesondere wenn Verstöße gegen § 2 Abs. 1 der Satzung angenommen werden.
2. Er vertritt den Verein in Tierschutzfragen beim VDH und auf dessen Tagungen der
Tierschutzbeauftragten.
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§ 21 Der Zuchtausschuss
Zusammensetzung und Aufgaben des Zuchtausschusses werden in § 8 der jeweils geltenden Zuchtordnung des OEMCD festgelegt.
§ 22 Die Richterversammlung
Zusammensetzung und Aufgaben der Richterversammlung werden in § 8 der jeweils geltenden Zuchtrichterordnung des OEMCD festgelegt.
§ 23 Die Zuchtwarte
1. Zuchtwarte sind Funktionäre des Vereins.
2. Sie werden vom Vorstand auf Vorschlag des Zuchtleiters berufen und haben bei den Züchtern die
Wurfabnahme nach den Richtlinien der Zuchtordnung durchzuführen.
3. Weiteres bestimmt § 9 der jeweils geltenden Zuchtordnung.
§ 24 Die Welpenvermittlung
1. Sie ist für die Welpenvermittlung sowie für die Abgabe erwachsener Hunde zuständig.
2. Sie darf nicht durch einen aktiven Zwinger des OEMCD wahrgenommen werden.
3. Sie wird auf der HV für die Dauer von drei Jahren gewählt
§ 25 Die Kassenprüfer
1. Sie haben den Jahresabschluss und die Buchführung des Schatzmeisters ab ca. 14 Tage vor der HV
zu prüfen und der HV den Rechnungsprüfungsbericht vorzulegen.
2. Sie geben auf der HV ihren Prüfungsbericht vor der Entlastung des Kassierers ab. Sie stellen den
Antrag zur Entlastung des Vorstandes.
3. Wählbar ist nicht, wer in häuslicher Gemeinschaft mit einem Vorstandsmitglied lebt.
§ 26 Das Schiedsgericht
1. Die Zusammensetzung, die Wahl seiner Mitglieder sowie seine Aufgaben und seine Arbeitsweise werden in der Geschäftsordnung geregelt.
2. Alle Vereinsmitglieder verpflichten sich, als erste Instanz eines vereinsinternen Streitfalles über Rechte
und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis das Schiedsgericht anzurufen.
V. Rechtsgeschäftliche Bestimmungen
§ 27 Amtsübertragung bzw. -enthebung
1. Fällt der 1. Vorsitzende weg, so wird dessen Funktion vom 2. Vorsitzenden übernommen. In die Funktion des 2. Vorsitzenden tritt dann der Geschäftsführer. Fallen der 1. und der 2. Vorsitzende weg, ist
vom Geschäftsführer eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, auf der Neuwahlen für
den 1. und 2. Vorsitzenden durchgeführt werden.
2. Aus wichtigem Grund kann der Vorstand mit 2/3-Mehrheit beschließen, dass ein Vorstandsmitglied bis
zur nächsten HV mit dem Ruhen seiner Ämter belegt wird. Auch hier ist der Betroffene ausreichend zu
hören.
3. Über die Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes entscheidet die HV mit 2/3-Mehrheit. Dem
Betroffenen steht kein Stimmrecht zu, jedoch ist er zu hören.
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§ 28 Vereinseigene Ordnungen
1. Zu den vereinseigenen Ordnungen gehören:
a) die Geschäftsordnung
b) die Gebührenordnung
c) die Zuchtordnung,
d) die Zuchtschauordnung,
e) die Zuchtrichterordnung und
f) die Richterausbildungsordnung.
2. Diese Ordnungen sind vereinseigenes Recht. Jedes Mitglied verpflichtet sich zu ihrer Beachtung und
Einhaltung.
3. Sie werden von der HV mit einfacher Mehrheit beschlossen
2
4. Sie können vom Vorstand mit /3-Mehrheit bis zur nächsten HV vorläufig geändert werden. Diese
Änderungen werden in der nächsten Club News veröffentlicht. Die darauffolgende HV entscheidet
verbindlich über die Änderungen.
5. Sie sind nicht Bestandteil der Satzung
§ 29 Vereinsauflösung
1. Der OEMCD kann nur durch Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen HV mit einer
¾-Mehrheit aufgelöst werden. Antragsberechtigt ist nur ein vereinseigenes Organ.
2. Die auflösende HV wählt zwei Liquidatoren.
3. Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Organisation oder in Teilen mehreren
Organisationen zu, die von der die Auflösung beschließenden HV zu bestimmen ist/sind.
4. Alle Vereinsunterlagen, insbesondere die Zucht betreffend, werden dem VDH übereignet. Der VDH
stellt diese einem Nachfolgeverein zur Verfügung.
§ 30 Ehrengerichtsbarkeit
1.
Mitglieder, die gegen die Satzung, vereinseigene Ordnungen bzw. gegen Vorstands- oder HV-Beschlüsse zuwiderhandeln, können mit folgenden Strafen belegt werden:
a. einfacher Verweis,
b. strenger Verweis mit Androhung des Ausschlusses oder
c. Ausschluss aus dem Verein;
bei einem Vergehen gegen die Zuchtordnung oder Zuchtschauordnung zusätzlich mit:
d. befristeter Zuchtsperre oder
e. dauernder Zuchtsperre und Streichung aus der Züchterliste;
bei einem Vergehen gegen die Zuchtrichterordnung zusätzlich mit:
f. befristeter Richtersperre
g. dauernder Richtersperre und Streichung aus der Richterliste.
1a. Ein ausgesprochener Vereinsausschluss wird veröffentlicht.
2. Ein Ehrengerichtsverfahren kann von jedem Mitglied oder Vereinsorgan mit schriftlicher Begründung
beim 1. oder 2. Vorsitzenden beantragt werden.
3. Erste Instanz des Ehrengerichts ist der Vorstand. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob dem
Antrag stattgegeben wird. Wird ein Antrag abgelehnt, ist dieses dem Antragsteller schriftlich zu begründen. Wird einem Antrag stattgegeben, so wird ein Ehrengerichtsverfahren eröffnet und dem/den
Beschuldigten ausreichend Gelegenheit zur Anhörung gegeben. Ein Urteilsspruch kann nur mit ¾Mehrheit des Vorstandes erfolgen, wobei ¾ der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des
2. Vorsitzenden.
4. Entscheidungen der 1. Instanz sind dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief mit Rückschein
bekannt zu geben. Bei einem Strafmaß entsprechend § 30 Abs. 1 Ziffer a, b, d und f ist die Entscheidung für beide Seiten bindend. Bei einer Strafe entsprechend § 30 Abs. 1 Ziffer c, e und g kann Widerspruch eingelegt werden. Auch dieser hat schriftlich beim 1. oder 2. Vorsitzenden innerhalb von
zwei Wochen nach Erhalt des Entscheids zu erfolgen. Erfolgt ein Widerspruch nicht oder nicht fristgerecht, wird der Entscheid rechtswirksam. Ein Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
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6.
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Zweite Instanz für Widerspruchsverfahren ist die HV. Die Entscheidung der HV ist für alle Seiten
rechtsverbindlich; der Verein, seine Organe und jedes Mitglied unterwirft sich dem Spruch der HV
unwiderruflich.
Bei Verstößen gegen die Zuchtordnung, Zuchtschauordnung, Zuchtrichterordnung und/oder Richterausbildungsordnung sind die entsprechenden Vereinsorgane bzw. Vorstandsmitglieder ausreichend
und zwingend zu hören.
§ 31 Schlussbestimmungen
1. Der 1. und 2. Vorsitzende sind gemeinsam berechtigt, Änderungen redaktioneller Art vorzunehmen,
sofern sie für die Eintragung beim Registergericht notwendig sein sollten.
2. Diese Satzung mit den Änderungen, beschlossen durch die Hauptversammlung am 08.03.2008, tritt
nach Veröffentlichung des Protokolls der HV in der Club News in Kraft. Die bisherige Fassung verliert
damit ihre Gültigkeit.
3. Im vorliegenden Text sind alle personenbezogenen Anreden männlichen Geschlechts. Sie gelten
automatisch und gleichberechtigt für weibliche Personen.
gez.
Joachim Otto
1. Vorsitzender
gez.
Hermann Lock
2. Vorsitzender
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Geschäftsordnung
Geschäftsordnung (GO)
§ 1 Inhalt
§ 2 Der Namenszug
§ 3 Das Club-Emblem
§ 4 Formulare
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Hauptversammlung (HV)
§ 6a Vorstand
§ 7 Teilnahme an OEMCD-Veranstaltungen
§ 8 Satzungsänderungen
§ 9 Strafverfahren
§ 10 Richterbetreuung
§ 11 Schiedsgericht
§ 2 Der Namenszug
Der Verein führt den Namenszug
Old English Mastiff Club Deutschland e.V .
Erster zuchtbuchführender Mastiff-Spezial-Club im VDH
Mit dieser Schriftform und dem gesamten Layout soll die Verbindung zwischen dem Verein und der Vertretung der Rasse Mastiff gefördert werden.
§ 3 Das Club-Emblem
1. Der OEMCD führt als Club-Emblem den Kopfausschnitt des Mastiff „Beaufort (18504)“; entnommen der
Originalausgabe: „Rassen des Hundes“ von Ludwig Beckmann; 1895, 2. Band, erschienen im Verlag von
Friedrich Viehweg und Sohn, Braunschweig (Nachdruck in den OEMCD-Clubnews 1989, Seite 22).
2. Das Club-Emblem hat die Aufgabe, das Alter der Rasse Mastiff zu symbolisieren. Es verpflichtet die
Züchter, gemäß dem Standard den Typus Mastiff zu erhalten. Gleichzeitig soll es nach außen den Mitgliedern als Zeichen der Clubeinheit dienen.
§ 4 Formulare
Für eine Reihe von clubeigenen Bearbeitungsvorgängen sind zur Erleichterung und Vereinheitlichung
dieser Arbeitsgänge Formblätter vorhanden. Sie haben die Aufgabe, einerseits den bearbeitenden Vereinsmitgliedern die Arbeit zu erleichtern, andererseits auch der Vereinheitlichung und besseren Auswertbarkeit zu dienen. Im folgenden sind die derzeit gültigen Formblätter aufgezählt:
a)
Mitgliedsantrag - Im Mitgliedsantrag muss die Auflistung der Mastiff-Hunde sowie die Angabe zu ihrer Zuchtbuchsituation enthalten sein. Entsprechende Angaben sind vom Antragsteller vollständig abzugeben.
b)
Deck- und Wurfmeldung
c)
Wurfabnahmeschein A, B und C
d)
Wurfabnahmeschein D (Mastiffwelpen-Abgabe)
e)
Todesursachenstatistik
f)
ZVP-Formular
g)
ZVB-Formular
h)
HD-Formular mit Beiblatt
i)
Zwingerurkunde (national)
j)
Richterbericht
k)
CAC und CAC-Reserve Karten
Diese Liste kann bei Bedarf entsprechend erweitert werden.
Gebührenpflichtige Formulare verschickt der Schatzmeister nach Eingang der Gebühr.
07/2004
Geschäftsordnung
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Satzung und Ordnungen
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1.
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3.
4.
5.
Die Mitgliedsbeiträge des laufenden Geschäftsjahres sind jeweils innerhalb des ersten Quartals
des Geschäftsjahres auf das Konto des OEMCD beim Schatzmeister zu überweisen. Alternativ
kann dem Schatzmeister eine Einzugsermächtigung erteilt oder ein Scheck zugesandt werden.
Hat ein Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag bis zum 1. November nicht gezahlt, ruht ab diesem Datum
die Mitgliedschaft.
Ruht die Mitgliedschaft, hat das Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsorgan oder die Zeitung
„unser Rassehund“. Auch alle anderen Zusendungen erhält das Mitglied nicht. Wird zu einem späteren Zeitpunkt der Mitgliedsbeitrag entrichtet, lebt die Mitgliedschaft wieder auf, das Mitglied hat
aber keinen Anspruch auf den nachträglichen Erhalt von Vereinsleistungen.
Entfällt aus einer häuslichen Gemeinschaft das Hauptmitglied als ordentliches Mitglied, rückt in
Absprache mit den Betroffenen, veranlasst durch die Geschäftsstelle, ein Familienmitglied in die
Funktion des Hauptmitgliedes mit allen Rechten und Pflichten nach.
Der Vorstand beschließt die einzelnen Positionen der Gebührenordnung. Lediglich die Höhe der
Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Änderungen der Gebührenordnung sind im Vereinsorgan zu veröffentlichen.
§ 6 Hauptversammlung (HV)
Die auf der Einladung zur HV aufgedruckte Tagesordnung ist verbindlich. Sie kann vom Vorstand nach
Dringlichkeit, aber auch auf Antrag eines Mitglieds zur HV mit Zweidrittelmehrheit erweitert werden.
§ 6a Vorstand
Endet die Mitgliedschaft eines Vorstandsmitgliedes oder eines Funktionsträgers, endet damit gleichzeitig
sein Amt. Vom übrigen Vorstand ist bis zur nächsten HV kommissarisch ein Verwalter für dieses Amt zu
benennen.
§ 7 Teilnahme an OEMCD-Veranstaltungen
Gäste sind bei den vereinsinternen Veranstaltungen zugelassen, wenn sie
1. von einem Mitglied persönlich vorgestellt werden und
2. von Seiten des Vorstandes kein Widerspruch gegen die Anwesenheit von Gästen besteht.
§ 8 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen sind in der Einladung zur HV als Einzelpunkt aufzuführen. Der Text ist den Mitgliedern bis 30 Kalendertage vor der HV schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Dieses kann in Form der Veröffentlichung in der Club-News oder durch eine eigene Versendung erfolgen.
§ 9 Strafverfahren
1. Strafverfahren gegen Mitglieder werden auf Antrag mit schriftlicher Begründung vom 1. Vorsitzenden
eingeleitet. Der/die Beschuldigte ist schriftlich zu einer Vorstandssitzung zu laden (2-Wochenfrist) und
zu den Beschuldigungen zu hören. Der Vorstand beschließt mit 2/3-Mehrheit die Eröffnung des Verfahrens. Im Anschluss daran kann die Anhörung des/der Beschuldigten erfolgen.
Das Strafmaß wird nach § 30, Abs. 1 der Satzung festgelegt. Weiteres regelt dieser Paragraph.
Ist der/die Beschuldigte fristgerecht geladen worden, und erscheint unentschuldigt nicht, kann in seiner/ihrer Abwesenheit das Verfahren durchgeführt werden.
2. Strafverfahren gegen Vorstandsmitglieder werden von der HV auf Antrag eingeleitet. Der Betroffene
wird von seinen Ämtern suspendiert. Die HV muss dem Antrag mit Zweidrittelmehrheit zustimmen. Das
Verfahren wird vom Vorstand durchgeführt und der nächsten HV zur Beschlussfassung vorgelegt.
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Satzung und Ordnungen
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Geschäftsordnung
§ 10 Richterbetreuung
Die Betreuung der Richter auf den Sonderschauen des OEMCD wird durch den Sonderleiter sichergestellt. Der Sonderleiter ist ebenfalls für die Übergabe des Richterpräsents verantwortlich. Die Festlegung
über Größe und Art des Geschenkes erfolgt durch den Ausstellungsobmann.
§ 11 Schiedsgericht
Das Schiedsgericht wird einberufen, bei einem Streitfall von Mitgliedern gegeneinander. Hierfür bedarf es
des schriftlichen Antrags beim 1. Vorsitzenden.
Dem Schiedsgericht gehören an:
a) der 2. Vorsitzende
b) der Geschäftsführer
c) 3 von der HV gewählte unbescholtene Mitglieder
d) Ist ein Mitglied des Schiedsgerichts Partei oder mit einer Partei verwandt oder verschwägert oder lebt
mit ihr in häuslicher Gemeinschaft, so ist es von der Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen. In diesem Fall wird ein Ersatzmitglied vom 1. Vorsitzenden aus dem Kreis der Vereinsmitglieder bestimmt.
Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
Die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens werden in der Gebührenordnung geregelt. Sie werden vom
Schiedsgericht ganz oder anteilig den Parteien auferlegt.
Bei Nichtakzeptanz der Entscheidung des Schiedsgerichts kann ein Verfahren bei einem ordentlichen
Gericht durchgeführt werden, oder die Einberufung des Ehrengerichts beantragt werden.
Diese Geschäftsordnung mit den Änderungen, die auf der HV am 06.05.2004 beschlossen wurden, tritt nach Veröffentlichung des Protokolls der HV in der Club News in Kraft. Damit verliert die bisherige Geschäftsordnung ihre
Gültigkeit.
gez.
Dr. H.-Fr. Willimzik
1. Vorsitzender
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gez.
Klaus Reich
2. Vorsitzender