franchise-systeme: tipps und fallen

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franchise-systeme: tipps und fallen
FRANCHISE-SYSTEME: TIPPS UND FALLEN
Sie möchten sich selbstständig machen, haben aber keine richtig zündende Idee oder
trauen sich nicht in ein eigenes Projekt zu investieren? In diesem Fall ist die
Entscheidung für ein Franchising-Projekt eine willkommene Möglichkeit. Wenn Sie bereit
sind ein gewisses Risiko einzugehen und über Kapital verfügen, steigen sie einfach in das
Boot eines anderen und profitieren von dessen Erfahrungen und Synergien.
DEFINITIONEN:
Bei Franchising wird von einem Unternehmer (dem Franchisegeber) einem anderen
Unternehmer (dem Franchisenehmer) ein bestehendes Unternehmenskonzept gegen
„Entgelt“ zur Verfügung gestellt.
Das Franchise-Paket beinhaltet dabei organisatorisches, technisches und kaufmännisches
Know-how
und
rechtliche
Sicherheiten.
Der
Franchise-Nehmer
ist
selbständiger
Unternehmer und verpflichtet sich, das Paket gegen Entgelt zu nutzen. Zwischen den
beiden Partnern besteht eine enge, auf Dauer ausgerichtete Zusammenarbeit, die in
einem Franchise-Vertrag geregelt ist.
Franchise-Systeme können nach der Geschäftstätigkeit in drei Bereiche gegliedert
werden:

Produktions-Franchising (Know-how zur Produktion/Vertrieb wird überlassen)

Vertriebs-Franchising (Vertrieb von Gütern steht im Vordergrund)

Dienstleistungs-Franchising
(Know-how
zur
Dienstleistungserbringung
wird
überlassen)
Franchise-Systeme sind in vielen Branchen vertreten, z. B. Bekleidung, Kosmetik,
Sonnenstudios, Sprachschulen, Gastronomie, Reisebüros, Vermögensberatung, EDV,
Erwachsenenbildung, etc.
HARD FACTS:
Laut einer 2011 von der WKO in Auftrag gegebenen und von der KMU Forschung Austria
durchgeführten Studie sind in Österreich 420 Franchise-Systeme mit 6.700 FranchiseNehmern tätig. Diese beschäftigen insgesamt rund 61.000 (selbständig und
unselbstständig) Beschäftigte und erwirtschaften einen Netto-Jahresumsatz von knapp
acht Milliarden Euro.
VORTEILE FRANCHISING:
Vorteile für Franchisegeber:

Der Franchisegeber nutzt insbesondere die Bereitschaft des Franchisenehmers, als
selbständiger Unternehmer zu handeln.

Der Franchisegeber kann den Aufwand eines Filialsystems vermeiden und ein für
sein Unternehmen zugeschnittenes Vertriebsnetz aufbauen.

Steigende Attraktivität bei den Lieferanten

Schnelle Expansionsmöglichkeiten

Geringes wirtschaftliches Risiko.

Zivilrechtlicher Vertragshintergrund - weitestgehend freie Vertragsgestaltung
Vorteile für Franchisenehmer:
Der Eintritt in den Markt wird beschleunigt, weil das System bekannt und etabliert ist.
Das implementiert Wettbewerbsvorteile.

Der Franchisenehmer hat (oft) Gebietsschutz (lokales Monopol).

Der Franchisegeber stellt ein erprobtes Geschäftskonzept und dazu ein komplettes
Leistungspaket zur Verfügung. Das impliziert mehr Sicherheit.

Die Kreditwürdigkeit ist bei Banken höher, da das unternehmerische Risiko
reduziert ist.

Der
Franchisenehmer
kann
Größenvorteile
(z. B.
bei
Werbeaktionen
oder
Einkäufen) nutzen.

Der Franchisenehmer erhält effiziente Arbeitsabläufe, die sich in der Praxis
bewährt haben.

Durch fortlaufende Schulungen und Weiterbildungen verbessert sich die Leistung
des Franchisenehmers.

Durch die Kontrolle des Franchisegebers werden Missstände erkannt und
verändert.

Die unternehmerische Selbstständigkeit wird gefördert.
RISIKEN FRANCHISING:

Bevor man sich für eine Franchise-Partnerschaft entscheidet, sollte man sich
folgende

mögliche Probleme bewusst gemacht haben:
Risiken für Franchisegeber:

Verzicht auf einen Teil der Erträge.

Risiko, von den Arbeitsgerichten, Sozialversicherungsträgern und dem Finanzamt
als Arbeitgeber von Scheinselbstständigen angesehen und nachträglich mit
rückständigem Arbeitsentgelt, Sozialabgaben und Einkommensteuern belastet zu
werden.

Fehlverhalten der Franchisenehmer fällt auf den Franchisegeber zurück.

Aufwendige Kontrollen.
Risiken für Franchisenehmer:

Zahlung einer laufenden Franchisegebühr von bis zu 33 % des eigenen Umsatzes
(je nach System existieren hier verschiedene Gebührenmodelle).

Gefahr, dass das eigene Image durch Aktionen des Franchisegebers und der
anderen Franchisenehmer beeinträchtigt wird.

Höhere Anfangsinvestition durch Lizenzzahlung, Erstausstattung usw.

Weniger unternehmerische Freiheit.

Wenig bzw. kaum Einfluss auf die Geschäftsplanung des Franchisegebers.

Gefahr von Interessenskonflikten zwischen Franchisenehmer und –geber.
FRANCHISE-RECHT:
In Europa liegt momentan kein eigenes Franchise-Recht vor. Unter Berücksichtigung
nationaler Gesetze gilt das Gesetz zur Aufklärung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht.
Rechtsbasis
ist
die
Vertriebsverbindungen
Europäische
(GVOvV).
Gruppenfreistellungsverordnung
Die
GVOvV
gibt
folgende
für
vertikale
Definition
an:
„Franchisevereinbarungen sind das deutlichste Beispiel für die Weitergabe von Know-how
an den Käufer für Marketingzwecke. Mit Ihnen werden Lizenzen......... und Know-how für
den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen erteilt. Der die Lizenz erteilende
Franchise-Geber erhält von dem Franchise-Nehmer ein Entgelt für die Nutzung eines
bestimmten Geschäftskonzeptes. ....."
Die schwarze Liste – Artikel 4 der GVOvV:
Nach Artikel 4 der GVO für vertikale Vertriebsbindungen, findet die GVO KEINE
Anwendung auf Franchise-Verträge, die folgendes bezwecken:

Festpreise und Mindestpreise.

Höchstpreise und empfohlene Preise, die aufgrund von Druck durch eine der
Parteien in Wirklichkeit auf Fest- oder Mindestpreise hinauslaufen.

Beschränkung des aktiven Weiterverkaufs in Gebiete oder Kundenkreise, die der
Lieferant ausschließlich einem anderen Käufer zugewiesen hat, sofern diese
Beschränkungen dem unmittelbaren Käufer des Lieferanten auferlegt werden.

Beschränkungen des Weiterverkaufs an nicht zugelassene Händler.

Beschränkung des Weiterverkaufs von Waren oder Dienstleistungen, die zum
Zwecke der Einfügung in andere Erzeugnisse geliefert werden Beschränkungen
des aktiven oder passiven Weiterverkaufs an Verbraucher (mit Ausnahmeregelung
bei einem mobilen Verkaufsstand).

Beschränkungen von Querlieferungen zwischen Wiederverkäufern innerhalb eines
selektiven Vertriebssystems.

Beschränkung des Verkaufs von Ersatzteilen an unabhängige Reparatur- oder
Dienstleistungsunternehmen, die zwischen dem Lieferanten der Ersatzteile und
einem Käufer vereinbart werden welche dieser zum Zwecke des Einbaus oder des
Weiterverkaufs erwirbt.
BEST OF FRANCHISE-SYSTEME ÖSTERREICH:

Allianz

Subway: Fastfood

Pizzamann

INJOY: Fitness- und Wellnessanlagen

SAUSALITOS: Freizeitgastronomie

Pearle: Apollo Optik

INDIGO Eat & Smile

Raiffeisen - Unser Lagerhaus

VIVA (OMV)

hagebau

n l s

Quelle Shop

Palmers

Actual

UNIMARKT

Kuoni

DÖLCÖ Bautro: Elektrowaren, Werkzeuge, Sanierung, Renovierung

Olymp: Hemdenhersteller

Josko

RE/MAX

Jones

ESPRIT

BP

AIDA Cafe Konditorei

SchülerNachhilfe

M-way: Elektrofahrzeuge

Easy Drivers

viterma: Badrenovierung für Senioren
QUELLEN:
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http://www.franchisetip.de/
http://syncon.at