franchise-systeme: tipps und fallen
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franchise-systeme: tipps und fallen
FRANCHISE-SYSTEME: TIPPS UND FALLEN Sie möchten sich selbstständig machen, haben aber keine richtig zündende Idee oder trauen sich nicht in ein eigenes Projekt zu investieren? In diesem Fall ist die Entscheidung für ein Franchising-Projekt eine willkommene Möglichkeit. Wenn Sie bereit sind ein gewisses Risiko einzugehen und über Kapital verfügen, steigen sie einfach in das Boot eines anderen und profitieren von dessen Erfahrungen und Synergien. DEFINITIONEN: Bei Franchising wird von einem Unternehmer (dem Franchisegeber) einem anderen Unternehmer (dem Franchisenehmer) ein bestehendes Unternehmenskonzept gegen „Entgelt“ zur Verfügung gestellt. Das Franchise-Paket beinhaltet dabei organisatorisches, technisches und kaufmännisches Know-how und rechtliche Sicherheiten. Der Franchise-Nehmer ist selbständiger Unternehmer und verpflichtet sich, das Paket gegen Entgelt zu nutzen. Zwischen den beiden Partnern besteht eine enge, auf Dauer ausgerichtete Zusammenarbeit, die in einem Franchise-Vertrag geregelt ist. Franchise-Systeme können nach der Geschäftstätigkeit in drei Bereiche gegliedert werden: Produktions-Franchising (Know-how zur Produktion/Vertrieb wird überlassen) Vertriebs-Franchising (Vertrieb von Gütern steht im Vordergrund) Dienstleistungs-Franchising (Know-how zur Dienstleistungserbringung wird überlassen) Franchise-Systeme sind in vielen Branchen vertreten, z. B. Bekleidung, Kosmetik, Sonnenstudios, Sprachschulen, Gastronomie, Reisebüros, Vermögensberatung, EDV, Erwachsenenbildung, etc. HARD FACTS: Laut einer 2011 von der WKO in Auftrag gegebenen und von der KMU Forschung Austria durchgeführten Studie sind in Österreich 420 Franchise-Systeme mit 6.700 FranchiseNehmern tätig. Diese beschäftigen insgesamt rund 61.000 (selbständig und unselbstständig) Beschäftigte und erwirtschaften einen Netto-Jahresumsatz von knapp acht Milliarden Euro. VORTEILE FRANCHISING: Vorteile für Franchisegeber: Der Franchisegeber nutzt insbesondere die Bereitschaft des Franchisenehmers, als selbständiger Unternehmer zu handeln. Der Franchisegeber kann den Aufwand eines Filialsystems vermeiden und ein für sein Unternehmen zugeschnittenes Vertriebsnetz aufbauen. Steigende Attraktivität bei den Lieferanten Schnelle Expansionsmöglichkeiten Geringes wirtschaftliches Risiko. Zivilrechtlicher Vertragshintergrund - weitestgehend freie Vertragsgestaltung Vorteile für Franchisenehmer: Der Eintritt in den Markt wird beschleunigt, weil das System bekannt und etabliert ist. Das implementiert Wettbewerbsvorteile. Der Franchisenehmer hat (oft) Gebietsschutz (lokales Monopol). Der Franchisegeber stellt ein erprobtes Geschäftskonzept und dazu ein komplettes Leistungspaket zur Verfügung. Das impliziert mehr Sicherheit. Die Kreditwürdigkeit ist bei Banken höher, da das unternehmerische Risiko reduziert ist. Der Franchisenehmer kann Größenvorteile (z. B. bei Werbeaktionen oder Einkäufen) nutzen. Der Franchisenehmer erhält effiziente Arbeitsabläufe, die sich in der Praxis bewährt haben. Durch fortlaufende Schulungen und Weiterbildungen verbessert sich die Leistung des Franchisenehmers. Durch die Kontrolle des Franchisegebers werden Missstände erkannt und verändert. Die unternehmerische Selbstständigkeit wird gefördert. RISIKEN FRANCHISING: Bevor man sich für eine Franchise-Partnerschaft entscheidet, sollte man sich folgende mögliche Probleme bewusst gemacht haben: Risiken für Franchisegeber: Verzicht auf einen Teil der Erträge. Risiko, von den Arbeitsgerichten, Sozialversicherungsträgern und dem Finanzamt als Arbeitgeber von Scheinselbstständigen angesehen und nachträglich mit rückständigem Arbeitsentgelt, Sozialabgaben und Einkommensteuern belastet zu werden. Fehlverhalten der Franchisenehmer fällt auf den Franchisegeber zurück. Aufwendige Kontrollen. Risiken für Franchisenehmer: Zahlung einer laufenden Franchisegebühr von bis zu 33 % des eigenen Umsatzes (je nach System existieren hier verschiedene Gebührenmodelle). Gefahr, dass das eigene Image durch Aktionen des Franchisegebers und der anderen Franchisenehmer beeinträchtigt wird. Höhere Anfangsinvestition durch Lizenzzahlung, Erstausstattung usw. Weniger unternehmerische Freiheit. Wenig bzw. kaum Einfluss auf die Geschäftsplanung des Franchisegebers. Gefahr von Interessenskonflikten zwischen Franchisenehmer und –geber. FRANCHISE-RECHT: In Europa liegt momentan kein eigenes Franchise-Recht vor. Unter Berücksichtigung nationaler Gesetze gilt das Gesetz zur Aufklärung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht. Rechtsbasis ist die Vertriebsverbindungen Europäische (GVOvV). Gruppenfreistellungsverordnung Die GVOvV gibt folgende für vertikale Definition an: „Franchisevereinbarungen sind das deutlichste Beispiel für die Weitergabe von Know-how an den Käufer für Marketingzwecke. Mit Ihnen werden Lizenzen......... und Know-how für den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen erteilt. Der die Lizenz erteilende Franchise-Geber erhält von dem Franchise-Nehmer ein Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Geschäftskonzeptes. ....." Die schwarze Liste – Artikel 4 der GVOvV: Nach Artikel 4 der GVO für vertikale Vertriebsbindungen, findet die GVO KEINE Anwendung auf Franchise-Verträge, die folgendes bezwecken: Festpreise und Mindestpreise. Höchstpreise und empfohlene Preise, die aufgrund von Druck durch eine der Parteien in Wirklichkeit auf Fest- oder Mindestpreise hinauslaufen. Beschränkung des aktiven Weiterverkaufs in Gebiete oder Kundenkreise, die der Lieferant ausschließlich einem anderen Käufer zugewiesen hat, sofern diese Beschränkungen dem unmittelbaren Käufer des Lieferanten auferlegt werden. Beschränkungen des Weiterverkaufs an nicht zugelassene Händler. Beschränkung des Weiterverkaufs von Waren oder Dienstleistungen, die zum Zwecke der Einfügung in andere Erzeugnisse geliefert werden Beschränkungen des aktiven oder passiven Weiterverkaufs an Verbraucher (mit Ausnahmeregelung bei einem mobilen Verkaufsstand). Beschränkungen von Querlieferungen zwischen Wiederverkäufern innerhalb eines selektiven Vertriebssystems. Beschränkung des Verkaufs von Ersatzteilen an unabhängige Reparatur- oder Dienstleistungsunternehmen, die zwischen dem Lieferanten der Ersatzteile und einem Käufer vereinbart werden welche dieser zum Zwecke des Einbaus oder des Weiterverkaufs erwirbt. BEST OF FRANCHISE-SYSTEME ÖSTERREICH: Allianz Subway: Fastfood Pizzamann INJOY: Fitness- und Wellnessanlagen SAUSALITOS: Freizeitgastronomie Pearle: Apollo Optik INDIGO Eat & Smile Raiffeisen - Unser Lagerhaus VIVA (OMV) hagebau n l s Quelle Shop Palmers Actual UNIMARKT Kuoni DÖLCÖ Bautro: Elektrowaren, Werkzeuge, Sanierung, Renovierung Olymp: Hemdenhersteller Josko RE/MAX Jones ESPRIT BP AIDA Cafe Konditorei SchülerNachhilfe M-way: Elektrofahrzeuge Easy Drivers viterma: Badrenovierung für Senioren QUELLEN: http://portal.wko.at http://www.franchiseportal.at/ http://www.franchiseportal.de http://www.franchisetip.de/ http://syncon.at