Kurzinformation Steuerliche Herstellungskosten
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Kurzinformation Steuerliche Herstellungskosten
Steuerliche Herstellungskosten: Neuregelung ab VAZ 2016 Kurzinformation Steuerliche Herstellungskosten Neuregelung des steuerlichen Herstellungskostenbegriffs ab VAZ 2016 Ab dem VAZ 2016 wird der steuerliche Herstellungskostenbegriff neu und erstmals gesetzlich geregelt. Bisheriger Rechtsstand Umfang der Herstellungskosten Seit 2012 bestanden für die Praxis im Hinblick auf die steuerbilanzielle Behandlung von Herstellungskosten rechtliche Unsicherheiten. Durch das BilMoG wurde zunächst der handelsrechtliche Herstellungskostenumfang an die steuerbilanzielle Behandlung angepasst. Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie der Werteverzehr des Anlagevermögens wurden zu Pflichtbestandteilen der Herstellungskosten. Damit bestand eine vollständige Übereinstimmung zwischen Handels- und Steuerbilanz. Die durch die EStÄR 2012 angepasste Untergrenze der steuerlichen Herstellungskosten erlaubte zunächst ohne Weiteres keinen Gleichklang mehr mit den – zuletzt durch das BilMoG – angepassten handelsrechtlichen Herstellungskosten. + + + + + + + + + + Material(einzel)kosten Fertigungs(einzel)kosten Sonderkosten der Fertigung Materialgemeinkosten Fertigungsgemeinkosten Werteverzehr des AV Kosten der allgemeinen Verwaltung Aufwendungen soziale Einrichtungen Aufwendungen freiw. soziale Leistungen Aufwendungen betr. Altersversorgung Fremdkapitalzinsen Forschungskosten Vertriebskosten Erstmalige Anwendung Zu beachten Durch die EStÄR 2012 wurden die angemessenen Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung zu Pflichtbestandteilen der steuerlichen Herstellungskosten. Die Übereinstimmung zwischen handels- und steuerrechtlichen Herstellungskosten konnte nur noch dadurch erreicht werden, dass das handelsrechtliche Wahlrecht zum Einbezug der betroffenen Kostenbestandteile in Übereinstimmung mit der Steuerbilanz ausgeübt wurde. Für die Praxis bedeutete das in vielen Fällen eine erhebliche Erhöhung der Herstellungskosten und damit nicht zuletzt der Vorratsbewertung. Mit Schreiben vom 25.03.2013 hatte das BMF die Änderung der steuerlichen Herstellungskosten daher zunächst ausgesetzt und auf die Kritik der Praxis reagiert. Handelsbilanz Steuerbilanz Steuerbilanz Steuerbilanz (§ 255 Abs. 2 HGB) (R 6.3 EStR 2008) (R 6.3 EStÄR 2012) (§ 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG n.F.) Pflicht Pflicht Wertuntergrenze Wertuntergrenze Wertuntergrenze Wahlrecht Wahlrecht Wahlrecht Pflicht Pflicht Wahlrecht Wertobergrenze Wertobergrenze Wertobergrenze Wertobergrenze Verbot Verbot Verbot Verbot seit 2010 bis VAZ 2015 bis VAZ 2015 ab VAZ 2016 bis VAZ 2015: unabhängiges Wahlrecht in Steuer- und Handelsbilanz ab VAZ 2016: Gleichklang der Wahlrechtsausübung in Steuer- und Handelsbilanz notwendig Steuerliche Herstellungskosten: Neuregelung ab VAZ 2016 Es wurde in der Folge nicht beanstandet, wenn die Steuerpflichtigen ihre Herstellungskosten weiterhin auf Basis der EStR 2008 ermitteln. Dies ermöglichte den Steuerpflichtigen bislang sogar eine abweichende Handhabung der Herstellungskosten in Steuerund Handelsbilanz. Gesetzliche Neuregelung Nunmehr hat der Gesetzgeber im Zuge des „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ (vom 18.07.2016) die steuerlichen Herstellungskosten in § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG gesetzlich neu geregelt. Dort heißt es nunmehr: „Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben.“ Handelsrecht versus Steuerrecht Durch den Beschluss des Deutschen Bundesrats zu der vorgenannten Gesetzesänderung vom 17.06.2016 werden in Zukunft die handelsrechtliche und steuerliche Bewertung der Herstellungskosten nicht mehr auseinanderfallen. Dies gibt der Praxis die notwendige Rechtssicherheit. Die steuerliche Regelung ist hierbei als Aktivierungswahlrecht ausgestaltet. Angemessene Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung müssen nicht mit in die Berechnung der steuerlichen Herstellungskosten einbezogen werden. Dr. Kleeberg & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Member Crowe Horwath International München │Hamburg www.kleeberg.de www.crowekleeberg.de Steuerliches Wahlrecht eingeschränkt Die Möglichkeit eines eigenständigen steuerlichen Wahlrechts wird indes eingeschränkt. Denn der Umfang der steuerlichen Herstellungskosten ist nach § 5 EStG in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben. Dies bedeutet, dass ein Ansatz handelsrechtlicher „Vollkosten“ gleichermaßen den Ansatz steuerlicher „Vollkosten“ bedingt. Umgekehrt: Möchte der Steuerpflichtige weiterhin die steuerlichen Herstellungskosten zur Wertuntergrenze ansetzen, setzt die steuerliche Anerkennung auch eine gleichlautende Behandlung in der Handelsbilanz voraus. Erstmalige Anwendung Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dabei kann die Änderung auch für diejenigen Wirtschaftsjahre, welche vor Eintritt der Gesetzesänderung enden, angewandt werden. Sofern bis zum VAZ 2015 (bei einem kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahr) der steuerliche Ansatz der Herstellungskosten und der handelsrechtliche Ansatz voneinander abgewichen sind, kann dies beibehalten werden. Ab dem VAZ 2016 ist nunmehr auf den gesetzlich geforderten Gleichklang zu achten. Das Gesetz wurde am 22.07.2016 (BGBl. I, S. 1679 ff.) veröffentlicht. Die gesetzliche Änderung tritt damit am 23.07.2016 in Kraft und ist erstmals ab VAZ 2016 zu beachten. Sprechen Sie uns jederzeit gerne an! Ihre Ansprechpartner: Prof. Dr. Christian Zwirner, WP/StB Tel. 089/55983-248 [email protected] Kai Peter Künkele, WP/StB Tel. 089/55983-220 [email protected] Die vorliegende Publikation dient der Information unserer Mandanten sowie der interessierten Öffentlichkeit. Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert und zusammengestellt. Wir übernehmen dennoch keine Gewähr und keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Hinweise. Alle Angaben beziehen sich auf den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Manuskriptfertigstellung. Aufgrund künftiger Entwicklungen können Änderungen eintreten. Wir übernehmen keine Verpflichtung, hierüber zu informieren. Die Informationen in dieser Publikation ersetzen auch keinesfalls die individuelle Prüfung des Einzelfalls. Wir übernehmen keine Gewähr für Gestaltungen, die ohne unsere individuelle Beratung umgesetzt werden. © 07/2016. Herausgeber dieses Druckwerks ist die Dr. Kleeberg & Partner GmbH, München. 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