Kurzinformation Steuerliche Herstellungskosten

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Kurzinformation Steuerliche Herstellungskosten
Steuerliche Herstellungskosten: Neuregelung ab VAZ 2016
Kurzinformation
Steuerliche Herstellungskosten
Neuregelung des steuerlichen Herstellungskostenbegriffs ab VAZ 2016
Ab dem VAZ 2016 wird der steuerliche Herstellungskostenbegriff neu und erstmals gesetzlich geregelt.
Bisheriger Rechtsstand
Umfang der Herstellungskosten
Seit 2012 bestanden für die Praxis im Hinblick auf die steuerbilanzielle Behandlung von
Herstellungskosten rechtliche Unsicherheiten. Durch das BilMoG wurde zunächst der
handelsrechtliche Herstellungskostenumfang
an die steuerbilanzielle Behandlung angepasst. Material- und Fertigungsgemeinkosten
sowie der Werteverzehr des Anlagevermögens wurden zu Pflichtbestandteilen der Herstellungskosten. Damit bestand eine vollständige Übereinstimmung zwischen Handels- und Steuerbilanz. Die durch die EStÄR
2012 angepasste Untergrenze der steuerlichen Herstellungskosten erlaubte zunächst
ohne Weiteres keinen Gleichklang mehr mit
den – zuletzt durch das BilMoG – angepassten handelsrechtlichen Herstellungskosten.
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Material(einzel)kosten
Fertigungs(einzel)kosten
Sonderkosten der Fertigung
Materialgemeinkosten
Fertigungsgemeinkosten
Werteverzehr des AV
Kosten der allgemeinen Verwaltung
Aufwendungen soziale Einrichtungen
Aufwendungen freiw. soziale Leistungen
Aufwendungen betr. Altersversorgung
Fremdkapitalzinsen
Forschungskosten
Vertriebskosten
Erstmalige Anwendung
Zu beachten
Durch die EStÄR 2012 wurden die angemessenen Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen
für soziale Einrichtungen des Betriebs, für
freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung zu Pflichtbestandteilen der steuerlichen Herstellungskosten.
Die Übereinstimmung zwischen handels- und
steuerrechtlichen Herstellungskosten konnte
nur noch dadurch erreicht werden, dass das
handelsrechtliche Wahlrecht zum Einbezug
der betroffenen Kostenbestandteile in Übereinstimmung mit der Steuerbilanz ausgeübt
wurde. Für die Praxis bedeutete das in vielen
Fällen eine erhebliche Erhöhung der Herstellungskosten und damit nicht zuletzt der Vorratsbewertung. Mit Schreiben vom
25.03.2013 hatte das BMF die Änderung der
steuerlichen Herstellungskosten daher zunächst ausgesetzt und auf die Kritik der
Praxis reagiert.
Handelsbilanz
Steuerbilanz
Steuerbilanz
Steuerbilanz
(§ 255 Abs. 2 HGB)
(R 6.3 EStR 2008)
(R 6.3 EStÄR 2012)
(§ 6 Abs. 1 Nr. 1b
EStG n.F.)
Pflicht
Pflicht
Wertuntergrenze
Wertuntergrenze
Wertuntergrenze
Wahlrecht
Wahlrecht
Wahlrecht
Pflicht
Pflicht
Wahlrecht
Wertobergrenze
Wertobergrenze
Wertobergrenze
Wertobergrenze
Verbot
Verbot
Verbot
Verbot
seit 2010
bis VAZ 2015
bis VAZ 2015
ab VAZ 2016
bis VAZ 2015: unabhängiges Wahlrecht in Steuer- und Handelsbilanz
ab VAZ 2016: Gleichklang der Wahlrechtsausübung in Steuer- und Handelsbilanz notwendig
Steuerliche Herstellungskosten: Neuregelung ab VAZ 2016
Es wurde in der Folge nicht beanstandet,
wenn die Steuerpflichtigen ihre Herstellungskosten weiterhin auf Basis der EStR 2008
ermitteln. Dies ermöglichte den Steuerpflichtigen bislang sogar eine abweichende Handhabung der Herstellungskosten in Steuerund Handelsbilanz.
Gesetzliche Neuregelung
Nunmehr hat der Gesetzgeber im Zuge des
„Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ (vom 18.07.2016) die steuerlichen Herstellungskosten in § 6 Abs. 1
Nr. 1b EStG gesetzlich neu geregelt. Dort
heißt es nunmehr:
„Bei der Berechnung der Herstellungskosten
brauchen angemessene Teile der Kosten der
allgemeinen Verwaltung sowie angemessene
Aufwendungen für soziale Einrichtungen des
Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen
und für die betriebliche Altersversorgung im
Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in Übereinstimmung
mit der Handelsbilanz auszuüben.“
Handelsrecht versus Steuerrecht
Durch den Beschluss des Deutschen Bundesrats zu der vorgenannten Gesetzesänderung vom 17.06.2016 werden in Zukunft die
handelsrechtliche und steuerliche Bewertung
der Herstellungskosten nicht mehr auseinanderfallen. Dies gibt der Praxis die notwendige
Rechtssicherheit. Die steuerliche Regelung
ist hierbei als Aktivierungswahlrecht ausgestaltet. Angemessene Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und
für die betriebliche Altersversorgung müssen
nicht mit in die Berechnung der steuerlichen
Herstellungskosten einbezogen werden.
Dr. Kleeberg & Partner GmbH
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Steuerliches Wahlrecht eingeschränkt
Die Möglichkeit eines eigenständigen steuerlichen Wahlrechts wird indes eingeschränkt.
Denn der Umfang der steuerlichen Herstellungskosten ist nach § 5 EStG in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben.
Dies bedeutet, dass ein Ansatz handelsrechtlicher „Vollkosten“ gleichermaßen den Ansatz
steuerlicher „Vollkosten“ bedingt. Umgekehrt:
Möchte der Steuerpflichtige weiterhin die
steuerlichen Herstellungskosten zur Wertuntergrenze ansetzen, setzt die steuerliche Anerkennung auch eine gleichlautende Behandlung in der Handelsbilanz voraus.
Erstmalige Anwendung
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dabei kann die Änderung auch
für diejenigen Wirtschaftsjahre, welche vor
Eintritt der Gesetzesänderung enden, angewandt werden. Sofern bis zum VAZ 2015 (bei
einem kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahr)
der steuerliche Ansatz der Herstellungskosten und der handelsrechtliche Ansatz voneinander abgewichen sind, kann dies beibehalten werden. Ab dem VAZ 2016 ist nunmehr
auf den gesetzlich geforderten Gleichklang
zu achten.
Das Gesetz wurde am 22.07.2016 (BGBl. I,
S. 1679 ff.) veröffentlicht. Die gesetzliche Änderung tritt damit am 23.07.2016 in Kraft und
ist erstmals ab VAZ 2016 zu beachten.
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