Informationsblatt Entsendegesetz AVE GAV

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Informationsblatt Entsendegesetz AVE GAV
Informationsblatt
für die Entsendung von Mitarbeitenden und den Einsatz von
EU-Firmen als Subunternehmen für Sicherheitsdienstleistungen in
der Schweiz
Per 1. Juni 2004 ist das Entsendegesetz betreffend der Tätigkeit ausländischer Arbeitnehmer in der
Schweiz in Kraft getreten. In der diesbezüglichen Verordnung wird keine Bewilligungspflicht, aber eine
Meldepflicht (Entsendegesetz Art. 6) für entsandte Arbeitnehmer eingeführt. Für die Bewachungsund Sicherheitsbranche besteht diese Meldepflicht gemäss Verordnung zum Entsendegesetz ab dem
1. Tag des Einsatz in der Schweiz (EntV Art. 6). Dies bedeutet für die entsendende EU-Firma die
Pflicht, den Einsatz ihrer Mitarbeitenden in der Schweiz dem Kanton des Einsatzortes vor einem
Einsatz zu melden und dies auch falls die Firma als Unterlieferant eines Schweizer
Sicherheitsdienstleisters arbeitet.
Die EU-Firma ist ebenfalls verpflichtet, für die Einsätze in der Schweiz den Gesamtarbeitsvertrag für
die Sicherheitsbranche einzuhalten, insbesondere die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen
(EntV Art. 1 und 2) bzw. die vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärten Mindeststundenlöhne zu
bezahlen und dies unabhängig von der Grösse der Firma oder der Anzahl entsandter Mitarbeitenden.
Die paritätische Aufsichtskommission und die Gewerkschaften führen seit einiger Zeit vermehrt
Kontrollen bei Anlässen durch und befragen dabei direkt die Mitarbeitenden. Sollte dabei eine
Verletzung der Meldepflicht oder des Gesamtarbeitsvertrages festgestellt werden, erfolgen neben
der Lohnnachzahlung Sanktionen und eine Meldung an die zuständige kantonale Behörde, welche
Bussen und im Wiederholungsfall Arbeitsverbote (Entsendegesetz Art. 8) in der Schweiz bis zu
5 Jahren verhängen kann.
Obwohl gemäss Entsendegesetz der Arbeitgeber, also die EU-Firma, verantwortlich für die
Meldung des Einsatzes und der korrekten Lohnzahlungen sind, hat eine Verletzung des
Entsendegesetz auch für den Auftraggeber eine unangenehme Negativ-Publizität zur Folge,
welche zu Verlust von Aufträgen, insbesondere der öffentlichen Hand, führen kann.
Entsprechend raten wir allen Auftraggebern bei der Berücksichtigung von EU-Firmen unbedingt auf
die Einhaltung der Meldepflicht und der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen zu bestehen
und systematisch diesbezügliche schriftliche Nachweise zu verlangen.
Falls Sie Verstösse gegen die Meldepflicht oder die Mindestlöhne in Ihrem Markt feststellen
oder vermuten, können Sie diese unkompliziert per Email an [email protected] melden.
Ihre Angaben werden streng vertraulich behandelt und gelten nicht als Verzeigung, sondern als
Information, die ein normales Kontrollverfahren der PaKo Sicherheit auslöst. Je kompletter und
aktueller Ihre Informationen sind, desto schneller und wirksamer ist die Kontrolle durch die
PaKo Sicherheit.
Zürich, 12. April 2010
PaKo Sicherheit Konradstrasse 9 Postfach 3377 8021 Zürich
Telefon + 41 43 366 66 91 Fax +41 43 366 66 95 [email protected] www.pako-sicherheit.ch
Mindestlöhne gültig ab 1. Mai 2010
A) Bewachung, Sicherheit und Werttransport
Kategorie A1
Für Mitarbeitende, welche im Durchschnitt während 9 Monate mehr als 150 Stunden pro Monat im
Bereich Bewachung, Sicherheit und Werttransport arbeiten, gilt ein monatliches Fixgehalt bzw. ein
Mindestjahresgehalt (siehe GAV 2010 Anhang 1, Seite 16).
Kategorie A2
Für Mitarbeitende, welche über 9 Monate durchschnittlich pro Monat über 75 Stunden und bis zu
150 Stunden im Bereich Bewachung, Sicherheit und Werttransporte arbeiten, gelten folgengende
Mindeststundenlöhne, ohne Ferienentschädigung (GAV 2010, Anhang 1, Seite 17):
Kantone
2010
2011
2012
FR, JU, NE, VD, VS
CHF 22.60
CHF 23.50
CHF 24.40
AG, AI, AR, BE, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO,
SZ, TG, TI, UR, ZG
CHF 22.83
CHF 23.61
CHF 24.40
BS, BL, GE
CHF 23.10
CHF 23.75
CHF 24.40
ZH
CHF 23.35
CHF 23.88
CHF 24.40
Bei Arbeitsaufnahme vor dem 1. Juli wird das Eintrittsjahr als erstes Dienstjahr angerechnet.
Kategorie A3
Für Mitarbeitende, welche nicht der Unterkategorie A1 oder A2 angehören und im Bereich
Bewachung, Sicherheit und Werttransporte tätig sind, gelten folgende Mindestlöhne (GAV 2010,
Anhang 1, Seite 18):
Stundenlöhne ohne
Ferienentschädigung
1. Dienstjahr
Stundenlöhne ohne
Ferienentschädigung
ab 2. Dienstjahr
FR, JU, NE, VD, VS
CHF 21.20
CHF 21.45
AG, AI, AR, BE, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ,
TG, TI, UR, ZG
CHF 21.65
CHF 21.90
BS, BL, GE
CHF 22.15
CHF 22.45
ZH
CHF 22.65
CHF 22.95
Kantone
Bei Arbeitsaufnahme vor dem 1. Juli wird das Eintrittsjahr als erstes Dienstjahr angerechnet.
PaKo Sicherheit Konradstrasse 9 Postfach 3377 8021 Zürich
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B) Anlass, Verkehr, Sicherheitsassistenzdienste und Geldverarbeitung
Kategorie B1 und B2
Für die vom Beschäftigungsgrad abhängigen Untergruppen B1 und B2, welche im Bereich Anlass,
Verkehr, Sicherheitsassistenzdienste und Geldverarbeitung arbeiten, gilt folgender Mindestlohn
(GAV 2010, Anhang 2, Seite 20):
Stundenlöhne ohne
Ferienentschädigung
1. Dienstjahr
Stundenlöhne ohne
Ferienentschädigung
ab 2. Dienstjahr
FR, JU, NE, VD, VS
CHF 21.20
CHF 21.45
AG, AI, AR, BE, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ,
TG, TI, UR, ZG
CHF 21.65
CHF 21.90
BS, BL, GE
CHF 22.15
CHF 22.45
ZH
CHF 22.65
CHF 22.95
Kantone
Bei Arbeitsaufnahme vor dem 1. Juli wird das Eintrittsjahr als erstes Dienstjahr angerechnet.
Weitere Bestimmungen über die minimale Entlöhnung
Ferienentschädigung für Mitarbeitende im Stundenlohn
Mitarbeitende, welche das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben einen Anspruch auf
25 Ferientage (10.64%) pro Jahr. Alle übrigen Mitarbeitenden haben einen Ferienanspruch von
20 Tagen (8.33%) pro Jahr.
Nacht-/Sonn- und Feiertagszuschlag
Dienste, welche während der Nacht (23:00 – 06:00 Uhr), Sonn- oder Feiertage geleistet werden, sind
mit einem Zeitzuschlag von 6 Minuten (10%) zu entrichten.
Auslagenersatz (Fahrzeit und -kosten, Ausrüstung etc.)
Der Auslagenersatz umfasst namentlich die Abgeltung der zusätzlichen Fahrzeit, der anfallenden
Fahrkosten sowie allenfalls bei auswärtiger Arbeit entstehende weitere Aufwände, z.B. für die
Unterkunft (GAV 2010 Art. 16, EntsG Art. 3). Die Uniform und Ausrüstung ist dem Mitarbeiter
kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers
Ist der Arbeitnehmer infolge Krankheit oder Unfall (ohne eigenes Verschulden) an der Arbeitsleistung
verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu
entrichten (GAV 2010 Art. 15).
Lohn bei Verzug des Arbeitgebers
Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden, so bleibt er zur
Entrichtung des Lohnes verpflichtet (Art. 324 OR).
Arbeits-, Ruhezeiten und Pausen
Bezüglich Arbeits-, Ruhezeiten und Pausen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen
Arbeitsgesetzes (Art. 9, Art. 15 ArG).
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