IVZDH-Sonderinformation „EU-Vermittlerrichtlinie“ März
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IVZDH-Sonderinformation „EU-Vermittlerrichtlinie“ März
IVZDH-Sonderinformation „EU-Vermittlerrichtlinie“ März 2007 Liebe Kolleginnen, Liebe Kollegen, spät aber doch noch, haben wir nach weiteren sachlichen, fairen und von Vertriebsseite her auch entgegen kommenden Gesprächen einen sehr ordentlichen Kompromiss erzielt. Besonders hervorheben dürfen wir das Engagement von Hr. Dr. Dedert, der sich innerhalb kürzester Zeit in die Materie eingearbeitet und damit auch wesentlich zu diesem Ergebnis beigetragen hat. Die EU-Vermittlerrichtlinie hat aus IVZDH-Sicht drei wesentliche Themenbereiche, die wir Euch hiermit gerne etwas erläutern möchten. 1. Registrierung Nach dem Gesetz zur Neuordnung des Versicherungsvermittlerrechts (verabschiedet vom Deutschen Bundestag am 26. Oktober 2006) bedarf es zukünftig zur Ausübung der Versicherungsvermittlertätigkeit - einer Registrierung bei einer Registerbehörde (§ 11a Abs. 1 Gewerbeordnung), wobei jede Industrie- und Handelskammer ein Register führt, und - einer Erlaubniserteilung durch die Erlaubnisbehörde nach § 34d Abs. 1 GewO, wobei die Erlaubnis ebenfalls von der örtlich zuständigen IHK erteilt wird. Danach handelt es sich um zwei Verwaltungsvorgänge, wobei die Eintragung in das Register nur erfolgen kann, wenn zuvor die Erlaubnis zur Vermittlertätigkeit erteilt wird. Beide Verwaltungsvorgänge können durch einen einheitlichen Antrag eingeleitet werden. Zur Erlaubniserteilung ist der Nachweis folgender Voraussetzungen erforderlich: 1. Persönliche Zuverlässigkeit – Vorlage eines aktuellen polizeilichen Führungszeugnisses, aus dem hervorgeht, dass in den letzten 5 Jahren keine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher oder Insolvenzstraftat erfolgt ist; - polizeiliches Führungszeugnis (gibt es beim Einwohnermeldeamt, Kosten: 13 Euro, Dauer ca. 1-4 Wochen) - Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (zuständiges Finanzamt, keine Kosten, Dauer ca. 1-2 Wochen) 2. Geordnete Vermögensverhältnisse – Auszug aus dem Insolvenzregister, woraus hervorgeht, dass keine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegeben ist; - Negativattest aus der Schuldnerliste (Amtsgericht der Wohnortgemeinde, Kosten: 13 Euro, Dauer ca. 1-4 Wochen) 3. Berufshaftpflichtversicherung – für Haftungsansprüche aus beruflichem Fehlverhalten müssen Deckungsbeträge von mindestens 1 Mill. € pro Schadensfalls und mindestens 1,5 Mill. € für alle Schadensfälle eines Jahres versichert werden – und 4. Zeugnis über Sachkundeprüfung – auf der Grundlage der Ausbildung zum BWVFachmann oder zur BWV-Fachfrau bzw. Nachweis entsprechender oder höherwertiger Ausbildungen. oder: Inanspruchnahme der sog. „Alten Hasen-Regelung“, d. h. alle Versicherungsvermittler, die seit dem 31.08.2000 selbständig oder unselbständig ununterbrochen tätig waren, müssen bis 1.1.2009 keine Sachkundeprüfung nachweisen um in das Register eingetragen zu werden. - Gewerbezentralregisterauszug ( örtliches Gewerbeamt, Kosten: 13 Euro, Dauer ca. 1-4 Wochen) Registrierung ohne Erlaubnis (sog. Privilegierung) Das Gesetz sieht verschiedene Ausnahmen vor, nach denen eine Registrierung auch ohne den Nachweis einer Sachkundeprüfung erfolgen kann, nämlich wenn 1. der Vermittler nach § 34d Abs. 4 GewO ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer Versicherungsunternehmen tätig ist und von dem oder den Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung übernommen wird (Ausschließlichkeitsvertreter und Mehrfachagenten), 2. wenn die Erlaubnisbehörde auf Antrag die Vermittlertätigkeit nach § 34d Abs. 3 GewO erlaubnisfrei stellt, weil die Versicherung nur als Ergänzung der im Rahmen der Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt wird (Beispiel: Autohäuser, die KFZ-Versicherungen vermitteln, oder Banken, die durch Lebensversicherungen ihre Kreditgeschäfte absichern), und a. der Gewerbetreibende unmittelbar im Auftrage eines oder mehrerer Versicherungsvermittler tätig ist, die Inhaber einer Versicherungsvermittlererlaubnis sind, b. für ihn eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde und c. er zuverlässig sowie angemessen qualifiziert ist und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Wahlrecht des Versicherungsvertreters bei Registrierung Der Ausschließlichkeitsvertreter hat die Wahl, ob er sich aufgrund einer eigenen Erlaubnis um die Registrierung bemüht oder bei Haftungsübernahme durch sein Unternehmen die Registrierung durch dieses anstrebt. Möglich ist aber auch, dass der Ausschließlichkeitsvertreter eine eigene Erlaubnis und die Registrierung über sein Unternehmen beantragt. Bei der Entscheidung des Ausschließlichkeitsvertreters, ob er eine eigene Erlaubnis anstrebt oder aber die Registrierung über sein Unternehmen vornehmen lässt, sollten die Vor- und Nachteile, die in der anliegenden Tabelle wiedergegeben sind gegeneinander abgewogen werden. Keine doppelte Registrierung Nicht möglich ist allerdings, sich sowohl selbst registrieren zu lassen als auch über sein Unternehmen. Nachdem keine doppelte Registrierung möglich ist, empfehlen wir, wo immer die o. g. Voraussetzungen für eine eigene Registrierung erfüllt werden, das Privilegierungsangebot der Gesellschaft abzulehnen und eine eigene Registrierung zu beantragen. Hierfür sollte rechtzeitig damit begonnen werden die notwendigen Unterlagen wie Versicherungsnachweis für die neue Vermögenschadenhaftpflichtversicherung, BWVAusweis etc., Auszug aus dem Insolvenzregister und ein polizeiliches Führungszeugnis zusammen zu tragen. (Die jeweiligen IHKn werden hierüber noch entsprechend informieren. Bitte nichts überstürzen! Es wird damit gerechnet, dass die Vermittlerverordnung Anfang April 2007 verabschiedet werden wird. Danach gibt es erst Klarheit. Wir halten jedoch alle auf dem Laufenden! Die Anträge zur eigenen HVR-Vermögensschadenhaftpflichtversicherung können sofort gestellt werden!) Folgende Gründe sprechen aus unserer Sicht dafür sich selbst registrieren zu lassen: a) Wir sind selbstständige Kaufleute und sollten uns auch wie selbstständige Kaufleute verhalten, auch, wenn wir damit einmalig etwas höhere Registrierungskosten (voraussichtlich ca. 200,- € bis max. 300,- €) in Kauf nehmen müssen. b) Die Vermittlerverordnung ist noch nicht verabschiedet, so dass wir nach derzeitigem Stand davon ausgehen müssen, dass es einen Unterschied in der Eintragung geben wird. Nach heutigem Stand sieht sie folgende Eintragungen für den AO-Vertreter vor: - Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO - Versicherungsvertreter ohne Erlaubnis als gebundener Vertreter nach § 34d Abs. 4 GewO Wir gehen davon aus, dass die Maklerverbände versuchen werden gerade diesen Punkt auszuschlachten. c) „Was Du heute kannst besorgen, das verschiebe nicht auf morgen!“. Nachdem die nun geltende EU-Vermittlerrichtlinie einen Kompromiss par Excellence darstellt, dessen Erfolg sich erst noch heraus stellen muß, kann derzeit noch nicht ausgeschlossen werden, ob für eine spätere eigene Registrierung nicht härtere Annahmebedingungen (z. B. zwingend Sachkundeprüfung evtl. sogar mit internationalem Versicherungsrecht?) bzw. höhere Kosten etc. anfallen werden. d) „Drohendes Berufsverbot“. Nachdem ab Inkrafttreten der EU-Vermittlerrichtlinie nur noch registrierte Vermittler Ihren Beruf ausüben dürfen, könnte ein Berufsverbot drohen, wenn zum Zeitpunkt der Löschung der Registrierung durch das Unternehmen (wer eintragen lässt, darf auch wieder austragen lassen!) nicht unmittelbar wieder alle o. g. Voraussetzungen für eine eigene Registrierung erfüllt werden können. Beispiel : Das Unternehmen kündigt fristlos und löscht unmittelbar auch die Registrierung. Auch, wenn die fristlose Kündigung mit anwaltlicher Unterstützung (versicherbar über IVZDHHandelsvertreter-Rechtsschutz!!!) hinterher in eine ordentliche Kündigung umgewandelt werden kann, besteht zumindest bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem man das polizeiliche Führungszeugnis erhält (Beantragung dauert mehrere Wochen!) oder auch bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem man den notwendigen Sachkundenachweis erbringen kann (Beantragung dauert u. U. mehrere Monate!), ein Berufsverbot. 2. Vermögensschadenhaftpflicht: Der IVZDH hat mittlerweile, wie auch die anderen Verbände AVV und BVK große Bedenken gegenüber der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bei der eigenen Gesellschaft. Insbesondere die „Abwehr unberechtigter Ansprüche“ sehen wir äußerst kritisch. Die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen gegen die eigene Gesellschaft ist eine der wesentlichsten Aufgaben der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Hier handelt es sich in erster Linie um die Regressforderungen der Zurich an uns Vermittler. Wir haben es hier mit insgesamt drei Partnern zu tun, nämlich mit der Zurich-Gesellschaft, mit dem Vermittler und mit dem Haftpflichtversicherer. Die Gesellschaft ist in diesen Fällen der Kläger und der Vermittler der Beklagte. Der Haftpflichtversicherer aber ist in ganz besonderer Weise Partner des Beklagten. Er bespricht mit ihm den Versicherungsumfang, er bespricht mit ihm den Sachverhalt in den einzelnen Regressfällen und er stellt dem Vermittler einen Rechtsbeistand zur Seite. Er entscheidet allerdings auch, wer dieser Rechtsbeistand ist. Diese besondere Verbundenheit zwischen Haftpflichtversicherer und seinem Versicherungsnehmer, nämlich dem Vermittler, würde dadurch ausgehebelt werden, wenn der Haftpflichtversicherer und der Kläger Teil ein und derselben Gesellschaft sind. Hier ist eine Interessenkollision nicht nur nicht auszuschließen, sondern permanent gegeben!!! Ein weiterer Aspekt: Grobe Fahrlässigkeit ist mitversichert, die wissentliche Pflichtverletzung jedoch nicht. Wirft nun der Agenturvertragspartner Zurich dem Vermittler die wissentliche Pflichtverletzung vor, dann ist auch die Zurich-Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sofort leistungsfrei! Î Dies kann nicht im Interesse der Agenturen liegen und sollte Grund genug, die Vermögensschadenhaftpflicht bei einem externen Versicherer zu platzieren. Daher haben wir uns mit der HVR (einem Konsortium aus verschiedenen Versicherern) einen externen Partner für unsere Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gesucht. Obwohl die Zurich weitestgehend die Bedingungen für die neue ZurichVermögensschadenhaftpflichtversicherung an die HVR-Bedingungen angepasst hat, gibt es dennoch einige weitere Unterschiede zwischen dem Rahmenvertrag des IVZDH und dem Gruppenvertrag der Zurich, z.B. bei der wissentlichen Pflichtverletzung besteht Versicherungsschutz bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung (verauslagte Gerichtskosten wären bei deren Feststellung zurückzuerstatten). Gegenüber dem noch bestehenden Vertrag haben wir die Bedingungen deutlich erweitert und auch die Deckungssummen den Erfordernissen der EU-Vermittlerrichtlinie angepasst. In unseren Verhandlungen konnten wir erreichen, dass auch die Haftungsfreistellung und der Regressverzicht bei Abschluß des HVR-Vertrages unverändert erhalten bleiben. Weitere Vorteile des HVR-Vertrages: - - der IVZDH steht hinter jedem einzelnen Mitglied und wird auch im Schadenfall und Sanierungsfall eingebunden, sofern es im Interesse unseres Mitgliedes liegt. Während beim Zurich-Vertrag der Vermittler nur versicherte Person und die Zurich der Versicherungsnehmer ist, liegt die Versicherungsnehmereigenschaft bei der HVR direkt beim jeweiligen Vermittler. Jeder hat seine eigene Police, jeder ist selbst Vertragsinhaber und kann diesen Vertrag auch beim Ausscheiden weiterführen. Zahlreiche Zusatzvereinbarungen wie z. B. eine „30jährige Nachhaftung“ sind gegen Zuschlag mitversicherbar. Sämtliche Unterlagen für unseren HVR-Vertrag haben wir bereits auf unserer Homepage www.ivzdh.de eingestellt. Der bestehende Rahmenvertrag zwischen dem IVZDH und der Zurich wird zum 22.5.2007 beendet. Vorhandene Beitragsguthaben werden zurück erstattet. Zu diesem Zeitpunkt muß die neue Vermögenschadenhaftpflichtversicherung beantragt sein. Innerhalb kürzester Zeit übersenden wir Euch unser o. g. HVR-Angebot, in welchem das genaue Procedere zur Beantragung gesondert beschrieben sein wird. Die Zurich plant zudem alle Vermittler anzuschreiben, ob der Vermittler die Vermögenschadenhaftpflichtversicherung bei der Zurich weiterführen will, oder ob er eine externe Vermögenschadenhaftpflichtversicherung favorisiert. 3. Beratungsprotokolle Wir haben in unseren Verhandlungen eine Erklärung erzielt, in welcher sich die Zurich verpflichtet - evtl. in den Beratungsprotokollen angegebene Akquisedaten nicht auszuwerten, - die Beratungsprotokolle nicht gegen den Agenten zu verwenden, es sei denn es liegen strafrechtliche Tatbestände vor, - und hierbei auch immer nur das jeweilige einzelne tatsächlich betroffene Beratungsprotokoll heran zu ziehen. Vor diesem Hintergrund haben wir keine Bedenken mehr die Beratungsprotokolle an die Gesellschaft zu senden, halten jedoch nach wie vor Angaben von Akquisedaten in den Beratungsprotokollen auch aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken für nicht sinnvoll. Wir empfehlen unseren Mitglieder weiterhin von jeder Beratung ein Beratungsprotokoll selbst und derzeit auch auf jeden Fall noch in Papierform (zwecks Nachvollziehbarkeit der Echtheit von Unterschriften, falls diese getätigt werden) in der Agentur auf zu bewahren. Wir halten weiterhin aus Selbstschutzgründen auch die Dokumentation von Beratungen für sinnvoll, die nicht zu einem Abschluss führen. Diese Dokumentationen sollten jedoch nicht an die Gesellschaft weitergeleitet werden. 4. Fazit: 1) In allen Fällen in denen die o. g. Voraussetzungen für eigene Registrierung erfüllt sind, empfehlen wir eine eigene Registrierung. 2) Um Chancengleichheit bei der „Abwehr unberechtigter Ansprüche“ zu erreichen, empfehlen wir unbedingt die externe Vermögensschadenhaftpflicht über den IVZDHRahmenvertrag bei HVR zu beantragen. 3) Die Beratungsprotokolle können an Gesellschaft übersandt werden. Dennoch sollte im eigenen Interesse ein Durchschlag in der Agentur aufbewahrt werden. 4) Unser Ziel, durch die EU-Vermittlerrichtlinie weitere Abhängigkeit zu vermeiden, haben wir mit obiger Handlungsweise erreicht. 5) Die Notwendigkeit des Abschlusses unseres Handelsvertreter-Rechtsschutzes wird durch die EU-Vermittlerrichtlinie weiter erhöht. (Auch diesen Antrag könnt Ihr von unserer Homepage herunterladen.) Der IVZDH-Vorstand