IVZDH-Sonderinformation „EU-Vermittlerrichtlinie“ März

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IVZDH-Sonderinformation „EU-Vermittlerrichtlinie“ März
IVZDH-Sonderinformation „EU-Vermittlerrichtlinie“
März 2007
Liebe Kolleginnen, Liebe Kollegen,
spät aber doch noch, haben wir nach weiteren sachlichen, fairen und von Vertriebsseite her
auch entgegen kommenden Gesprächen einen sehr ordentlichen Kompromiss erzielt.
Besonders hervorheben dürfen wir das Engagement von Hr. Dr. Dedert, der sich innerhalb
kürzester Zeit in die Materie eingearbeitet und damit auch wesentlich zu diesem Ergebnis
beigetragen hat.
Die EU-Vermittlerrichtlinie hat aus IVZDH-Sicht drei wesentliche Themenbereiche, die wir
Euch hiermit gerne etwas erläutern möchten.
1. Registrierung
Nach dem Gesetz zur Neuordnung des Versicherungsvermittlerrechts (verabschiedet vom
Deutschen Bundestag am 26. Oktober 2006) bedarf es zukünftig zur Ausübung der
Versicherungsvermittlertätigkeit
-
einer Registrierung bei einer Registerbehörde (§ 11a Abs. 1 Gewerbeordnung),
wobei jede Industrie- und Handelskammer ein Register führt, und
-
einer Erlaubniserteilung durch die Erlaubnisbehörde nach § 34d Abs. 1 GewO, wobei
die Erlaubnis ebenfalls von der örtlich zuständigen IHK erteilt wird.
Danach handelt es sich um zwei Verwaltungsvorgänge, wobei die Eintragung in das Register
nur erfolgen kann, wenn zuvor die Erlaubnis zur Vermittlertätigkeit erteilt wird. Beide
Verwaltungsvorgänge können durch einen einheitlichen Antrag eingeleitet werden.
Zur Erlaubniserteilung ist der Nachweis folgender Voraussetzungen erforderlich:
1. Persönliche
Zuverlässigkeit
–
Vorlage
eines
aktuellen
polizeilichen
Führungszeugnisses, aus dem hervorgeht, dass in den letzten 5 Jahren keine
rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahl,
Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung,
Hehlerei, Wucher oder Insolvenzstraftat erfolgt ist;
- polizeiliches Führungszeugnis (gibt es beim Einwohnermeldeamt, Kosten: 13 Euro, Dauer ca. 1-4
Wochen)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (zuständiges Finanzamt, keine Kosten, Dauer
ca. 1-2 Wochen)
2. Geordnete Vermögensverhältnisse – Auszug aus dem Insolvenzregister, woraus
hervorgeht, dass keine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegeben ist;
- Negativattest aus der Schuldnerliste (Amtsgericht der Wohnortgemeinde, Kosten: 13 Euro, Dauer
ca. 1-4 Wochen)
3. Berufshaftpflichtversicherung – für Haftungsansprüche aus beruflichem Fehlverhalten
müssen Deckungsbeträge von mindestens 1 Mill. € pro Schadensfalls und
mindestens 1,5 Mill. € für alle Schadensfälle eines Jahres versichert werden – und
4. Zeugnis über Sachkundeprüfung – auf der Grundlage der Ausbildung zum BWVFachmann oder zur BWV-Fachfrau bzw. Nachweis entsprechender oder
höherwertiger Ausbildungen.
oder:
Inanspruchnahme der sog. „Alten Hasen-Regelung“, d. h. alle Versicherungsvermittler, die seit dem 31.08.2000 selbständig oder unselbständig ununterbrochen
tätig waren, müssen bis 1.1.2009 keine Sachkundeprüfung nachweisen um in das
Register eingetragen zu werden.
- Gewerbezentralregisterauszug ( örtliches Gewerbeamt, Kosten: 13 Euro, Dauer ca. 1-4 Wochen)
Registrierung ohne Erlaubnis (sog. Privilegierung)
Das Gesetz sieht verschiedene Ausnahmen vor, nach denen eine Registrierung auch ohne
den Nachweis einer Sachkundeprüfung erfolgen kann, nämlich wenn
1. der Vermittler nach § 34d Abs. 4 GewO ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn
die
Versicherungsprodukte
nicht
in
Konkurrenz
stehen,
mehrerer
Versicherungsunternehmen
tätig
ist
und
von
dem
oder
den
Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung übernommen wird
(Ausschließlichkeitsvertreter und Mehrfachagenten),
2. wenn die Erlaubnisbehörde auf Antrag die Vermittlertätigkeit nach § 34d Abs. 3
GewO erlaubnisfrei stellt, weil die Versicherung nur als Ergänzung der im Rahmen
der Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt wird (Beispiel:
Autohäuser, die KFZ-Versicherungen vermitteln, oder Banken, die durch
Lebensversicherungen ihre Kreditgeschäfte absichern), und
a. der Gewerbetreibende unmittelbar im Auftrage eines oder mehrerer
Versicherungsvermittler tätig ist, die Inhaber einer Versicherungsvermittlererlaubnis sind,
b. für ihn eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde und
c. er zuverlässig sowie angemessen qualifiziert ist und nicht in ungeordneten
Vermögensverhältnissen lebt.
Wahlrecht des Versicherungsvertreters bei Registrierung
Der Ausschließlichkeitsvertreter hat die Wahl, ob er sich aufgrund einer eigenen Erlaubnis
um die Registrierung bemüht oder bei Haftungsübernahme durch sein Unternehmen die
Registrierung
durch
dieses
anstrebt.
Möglich
ist
aber
auch,
dass
der
Ausschließlichkeitsvertreter eine eigene Erlaubnis und die Registrierung über sein
Unternehmen beantragt.
Bei der Entscheidung des Ausschließlichkeitsvertreters, ob er eine eigene Erlaubnis anstrebt
oder aber die Registrierung über sein Unternehmen vornehmen lässt, sollten die Vor- und
Nachteile, die in der anliegenden Tabelle wiedergegeben sind gegeneinander abgewogen
werden.
Keine doppelte Registrierung
Nicht möglich ist allerdings, sich sowohl selbst registrieren zu lassen als auch über sein
Unternehmen.
Nachdem keine doppelte Registrierung möglich ist, empfehlen wir, wo immer die o. g.
Voraussetzungen
für
eine
eigene
Registrierung
erfüllt
werden,
das
Privilegierungsangebot der Gesellschaft abzulehnen und eine eigene Registrierung zu
beantragen.
Hierfür sollte rechtzeitig damit begonnen werden die notwendigen Unterlagen wie
Versicherungsnachweis für die neue Vermögenschadenhaftpflichtversicherung, BWVAusweis etc., Auszug aus dem Insolvenzregister und ein polizeiliches Führungszeugnis
zusammen zu tragen.
(Die jeweiligen IHKn werden hierüber noch entsprechend informieren. Bitte nichts überstürzen! Es wird damit
gerechnet, dass die Vermittlerverordnung Anfang April 2007 verabschiedet werden wird. Danach gibt es erst
Klarheit. Wir halten jedoch alle auf dem Laufenden! Die Anträge zur eigenen HVR-Vermögensschadenhaftpflichtversicherung können sofort gestellt werden!)
Folgende Gründe sprechen aus unserer Sicht dafür sich selbst registrieren zu lassen:
a) Wir sind selbstständige Kaufleute und sollten uns auch wie selbstständige Kaufleute
verhalten, auch, wenn wir damit einmalig etwas höhere Registrierungskosten
(voraussichtlich ca. 200,- € bis max. 300,- €) in Kauf nehmen müssen.
b) Die Vermittlerverordnung ist noch nicht verabschiedet, so dass wir nach derzeitigem
Stand davon ausgehen müssen, dass es einen Unterschied in der Eintragung geben wird.
Nach heutigem Stand sieht sie folgende Eintragungen für den AO-Vertreter vor:
- Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO
- Versicherungsvertreter ohne Erlaubnis als gebundener Vertreter nach § 34d Abs. 4
GewO
Wir gehen davon aus, dass die Maklerverbände versuchen werden gerade diesen Punkt
auszuschlachten.
c) „Was Du heute kannst besorgen, das verschiebe nicht auf morgen!“. Nachdem die nun
geltende EU-Vermittlerrichtlinie einen Kompromiss par Excellence darstellt, dessen Erfolg
sich erst noch heraus stellen muß, kann derzeit noch nicht ausgeschlossen werden, ob für
eine spätere eigene Registrierung nicht härtere Annahmebedingungen (z. B. zwingend
Sachkundeprüfung evtl. sogar mit internationalem Versicherungsrecht?) bzw. höhere Kosten
etc. anfallen werden.
d) „Drohendes Berufsverbot“. Nachdem ab Inkrafttreten der EU-Vermittlerrichtlinie nur noch
registrierte Vermittler Ihren Beruf ausüben dürfen, könnte ein Berufsverbot drohen, wenn
zum Zeitpunkt der Löschung der Registrierung durch das Unternehmen (wer eintragen lässt,
darf auch wieder austragen lassen!) nicht unmittelbar wieder alle o. g. Voraussetzungen für
eine eigene Registrierung erfüllt werden können.
Beispiel :
Das Unternehmen kündigt fristlos und löscht unmittelbar auch die Registrierung. Auch, wenn
die fristlose Kündigung mit anwaltlicher Unterstützung (versicherbar über IVZDHHandelsvertreter-Rechtsschutz!!!) hinterher in eine ordentliche Kündigung umgewandelt
werden kann, besteht zumindest bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem man das polizeiliche
Führungszeugnis erhält (Beantragung dauert mehrere Wochen!) oder auch bis zu dem
Zeitpunkt, zu welchem man den notwendigen Sachkundenachweis erbringen kann
(Beantragung dauert u. U. mehrere Monate!), ein Berufsverbot.
2. Vermögensschadenhaftpflicht:
Der IVZDH hat mittlerweile, wie auch die anderen Verbände AVV und BVK große Bedenken
gegenüber der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bei der eigenen Gesellschaft.
Insbesondere die „Abwehr unberechtigter Ansprüche“ sehen wir äußerst kritisch.
Die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen gegen die eigene Gesellschaft ist eine der
wesentlichsten Aufgaben der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Hier handelt es
sich in erster Linie um die Regressforderungen der Zurich an uns Vermittler. Wir haben es
hier mit insgesamt drei Partnern zu tun, nämlich mit der Zurich-Gesellschaft, mit dem
Vermittler und mit dem Haftpflichtversicherer. Die Gesellschaft ist in diesen Fällen der Kläger
und der Vermittler der Beklagte.
Der Haftpflichtversicherer aber ist in ganz besonderer Weise Partner des Beklagten. Er
bespricht mit ihm den Versicherungsumfang, er bespricht mit ihm den Sachverhalt in den
einzelnen Regressfällen und er stellt dem Vermittler einen Rechtsbeistand zur Seite. Er
entscheidet allerdings auch, wer dieser Rechtsbeistand ist.
Diese
besondere
Verbundenheit
zwischen
Haftpflichtversicherer
und
seinem
Versicherungsnehmer, nämlich dem Vermittler, würde dadurch ausgehebelt werden, wenn
der Haftpflichtversicherer und der Kläger Teil ein und derselben Gesellschaft sind.
Hier ist eine Interessenkollision nicht nur nicht auszuschließen, sondern permanent
gegeben!!!
Ein weiterer Aspekt: Grobe Fahrlässigkeit ist mitversichert, die wissentliche Pflichtverletzung
jedoch nicht. Wirft nun der Agenturvertragspartner Zurich dem Vermittler die wissentliche
Pflichtverletzung vor, dann ist auch die Zurich-Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
sofort leistungsfrei!
Î Dies kann nicht im Interesse der Agenturen liegen und sollte Grund genug, die
Vermögensschadenhaftpflicht bei einem externen Versicherer zu platzieren.
Daher haben wir uns mit der HVR (einem Konsortium aus verschiedenen Versicherern)
einen externen Partner für unsere Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gesucht.
Obwohl die Zurich weitestgehend die Bedingungen für die neue ZurichVermögensschadenhaftpflichtversicherung an die HVR-Bedingungen angepasst hat, gibt es
dennoch einige weitere Unterschiede zwischen dem Rahmenvertrag des IVZDH und dem
Gruppenvertrag der Zurich, z.B. bei der wissentlichen Pflichtverletzung besteht
Versicherungsschutz bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung (verauslagte
Gerichtskosten wären bei deren Feststellung zurückzuerstatten).
Gegenüber dem noch bestehenden Vertrag haben wir die Bedingungen deutlich erweitert
und auch die Deckungssummen den Erfordernissen der EU-Vermittlerrichtlinie angepasst.
In unseren Verhandlungen konnten wir erreichen, dass auch die Haftungsfreistellung und der
Regressverzicht bei Abschluß des HVR-Vertrages unverändert erhalten bleiben.
Weitere Vorteile des HVR-Vertrages:
-
-
der IVZDH steht hinter jedem einzelnen Mitglied und wird auch im Schadenfall und
Sanierungsfall eingebunden, sofern es im Interesse unseres Mitgliedes liegt.
Während beim Zurich-Vertrag der Vermittler nur versicherte Person und die Zurich
der Versicherungsnehmer ist, liegt die Versicherungsnehmereigenschaft bei der HVR
direkt beim jeweiligen Vermittler. Jeder hat seine eigene Police, jeder ist selbst
Vertragsinhaber und kann diesen Vertrag auch beim Ausscheiden weiterführen.
Zahlreiche Zusatzvereinbarungen wie z. B. eine „30jährige Nachhaftung“ sind gegen
Zuschlag mitversicherbar.
Sämtliche Unterlagen für unseren HVR-Vertrag haben wir bereits auf unserer Homepage
www.ivzdh.de eingestellt.
Der bestehende Rahmenvertrag zwischen dem IVZDH und der Zurich wird zum 22.5.2007
beendet. Vorhandene Beitragsguthaben werden zurück erstattet. Zu diesem Zeitpunkt muß
die neue Vermögenschadenhaftpflichtversicherung beantragt sein. Innerhalb kürzester Zeit
übersenden wir Euch unser o. g. HVR-Angebot, in welchem das genaue Procedere zur
Beantragung gesondert beschrieben sein wird.
Die Zurich plant zudem alle Vermittler anzuschreiben, ob der Vermittler die
Vermögenschadenhaftpflichtversicherung bei der Zurich weiterführen will, oder ob er eine
externe Vermögenschadenhaftpflichtversicherung favorisiert.
3. Beratungsprotokolle
Wir haben in unseren Verhandlungen eine Erklärung erzielt, in welcher sich die Zurich
verpflichtet
- evtl. in den Beratungsprotokollen angegebene Akquisedaten nicht auszuwerten,
- die Beratungsprotokolle nicht gegen den Agenten zu verwenden, es sei denn es
liegen strafrechtliche Tatbestände vor,
- und hierbei auch immer nur das jeweilige einzelne tatsächlich betroffene
Beratungsprotokoll heran zu ziehen.
Vor diesem Hintergrund haben wir keine Bedenken mehr die Beratungsprotokolle an die
Gesellschaft zu senden, halten jedoch nach wie vor Angaben von Akquisedaten in den
Beratungsprotokollen auch aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken für nicht sinnvoll.
Wir empfehlen unseren Mitglieder weiterhin von jeder Beratung ein Beratungsprotokoll selbst und derzeit auch auf jeden Fall noch in Papierform (zwecks
Nachvollziehbarkeit der Echtheit von Unterschriften, falls diese getätigt werden)
in der Agentur auf zu bewahren.
Wir halten weiterhin aus Selbstschutzgründen auch die Dokumentation von
Beratungen für sinnvoll, die nicht zu einem Abschluss führen. Diese Dokumentationen
sollten jedoch nicht an die Gesellschaft weitergeleitet werden.
4. Fazit:
1) In allen Fällen in denen die o. g. Voraussetzungen für eigene Registrierung erfüllt
sind, empfehlen wir eine eigene Registrierung.
2) Um Chancengleichheit bei der „Abwehr unberechtigter Ansprüche“ zu erreichen,
empfehlen wir unbedingt die externe Vermögensschadenhaftpflicht über den IVZDHRahmenvertrag bei HVR zu beantragen.
3) Die Beratungsprotokolle können an Gesellschaft übersandt werden. Dennoch sollte
im eigenen Interesse ein Durchschlag in der Agentur aufbewahrt werden.
4) Unser Ziel, durch die EU-Vermittlerrichtlinie weitere Abhängigkeit zu vermeiden,
haben wir mit obiger Handlungsweise erreicht.
5) Die Notwendigkeit des Abschlusses unseres Handelsvertreter-Rechtsschutzes wird
durch die EU-Vermittlerrichtlinie weiter erhöht. (Auch diesen Antrag könnt Ihr von unserer
Homepage herunterladen.)
Der IVZDH-Vorstand