Gültige Eichfristen in Deutschland für Waagen ADE Medizin

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Gültige Eichfristen in Deutschland für Waagen ADE Medizin
Gültige Eichfristen in Deutschland
für Waagen ADE Medizin
Medizinische Waagen für das Liefersortiment ADE Medizin
Personenwaagen,
die
nicht
in
Krankenhäusern aufgestellt sind (z. B.
in
Arztpraxen,
Dialysestationen,
Pflegeheimen)
Bettenwaagen
Personenwaagen in Krankenhäusern,
Reha-Kliniken und Gesundheitsämtern
Säuglingswaagen- und mechanische
Geburtsgewichtswaagen (auch in
Arztpraxen)
Stuhlwaagen
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M300020-01
M304040-01
M302000-02
M318300
M301020
M301020-01
M500020
M501020
M600020
M601020
M300020-01
M304040-01
M302000-02
M318300
M301020
M301020-01
M500020
M501020
M101000-01
M114000
M102300
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M400020
M403020
Unbefristet,
nur Ersteichung
2 Jahre
4 Jahre
4 Jahre
4 Jahre
Eichpflicht
Die Eichpflicht der genannten Waagen ergibt sich aus dem Eichgesetz.
Der Messgerätebesitzer oder -anwender ist selbst dafür verantwortlich, dass die
Messgeräte gültig geeicht sind. Die (Nach-)Eichung muss rechtzeitig vor Ablauf der
Eichfrist beim zuständigen Eichamt beantragt werden.
Meldepflicht des Betreibers
Der Betreiber der Waage ist nach §32 MessEG verpflichtet, den Betrieb der
geeichten Waage dem Eichamt anzuzeigen.
Hierzu muss die Waage spätestens 6 Wochen nach Inbetriebnahme über die
Website www.eichamt.de und dem weiterführenden Link „Verwenderanzeige gemäß
§32 MessEG“ dem Eichamt gemeldet werden.
Die Verantwortung hierfür trägt der Betreiber.
Bei Lieferung unserer Waagen liegt das entsprechende Hinweisblatt bei.
Konformitätsbewertungsverfahren (Ersteichung)
Konformitätsbewertungsverfahren bei Waagen, für die ADE die Zulassungen hat,
werden von ADE selbst durchgeführt.
ADE Medizin-Gültige Eichfristen für ADE Waagen in Deutschland-Rev003-160420-EF-de
Nacheichung
Die Nacheichung darf nur durch das staatliche Eichamt durchgeführt werden.
Eine Übersicht der regionalen Eichämter bietet die Homepage www.eichamt.de.
Gesetzliche Änderungen zum 20. April 2016
Grundsätzlich ändern sich die folgenden Richtlinien:
Name und Abkürzung
Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)
Nichtselbsttätige Waagen (NSW)
Messgeräte (MID)
Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb
bestimmter Spannungsgrenzen (LVD)
Alt
2004/108/EG
2009/23/EG
2004/22/EG
2006/95/EG
Neu
2014/30/EU
2014/31/EU
2014/32/EU
2014/35/EU
Die alten Richtlinien sind jeweils bis einschließlich 19.04.2016 gültig.
Die neuen Richtlinien treten dementsprechend am 20.04.2016 um 0:00 Uhr in Kraft.
Eine Übergangsregelung gibt es nicht.
Sichtbar werden die Änderungen insbesondere durch ein neues Layout der
Typenschilder.
Eichkennzeichnung
Die gravierendste Änderung stellt dabei die neue Metrologie-Kennzeichnung dar:
Es wird kein „schwarzes M auf grünem Grund“ mehr geklebt, sondern die Kennzeichnung wird direkt auf dem Typenschild gedruckt. Das „M“ wird zusammen mit
den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Waage konformitätsbewertet
wurde, von einem Rechteck umrahmt. Dieses hat die gleiche Höhe wie das davor
aufzuführende CE-Zeichen. Hinter dem Rechteck stehen die Kennnummern der
benannten Stelle(n).
Ausschlaggebend für die Beschilderung ist der Tag, an dem die Konformitätsbewertung der kompletten Waage durchgeführt wurde. Dies führt dazu, dass eine
Waage, die noch vor dem 20.04.2016 konformitätsbewertet wurde, aber erst nach
dem 19.04.2016 in Verkehr gebracht wird, bei der Auslieferung noch das alte
Typenschild trägt.
Neben den Typenschildern ändert sich zwangsläufig die CE-Konformitätserklärung,
die die neuen EU-Richtlinien aufführt.
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Beispiel der Kennzeichnung (Typenschild) von EU-geeichten Waagen:
ADE (GmbH & Co.)
Hammer Steindamm 27-29, 22089 Hamburg
Tel.: +49 (0)40 / 43 27 76 – 0
Fax: +49 (0)40 / 43 27 76 – 10
[email protected]
www.ade-hamburg.de
Hamburg, im April 2016
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