Kreis Lippe Der Landrat

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Kreis Lippe Der Landrat
Kreis Lippe Der Landrat 32754 Detmold
Kreis Lippe Der Landrat
Gegen Zustellungsurkunde
Felix-Fechenbach-Str. 5
Interessengemeinschaft Windpark Rafelder Berg
Herrn Franziskus Kampik
Rennkampsgasse 3
59590 Geseke
D-32756 Detmold
.
fon 05231 62-0
www.kreis-lippe.de
Durchschrift
Ihr Zeichen, Ihr Schreiben vom
Mein Zeichen
Datum
13.11.2012
766.0023/12/0106.2
20.07.2015
Errichtung und Betrieb von Windkraftanlagen in der Gemeinde Kalletal
Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 13.11.2012, hier eingegangen am 21.11.2012
Fachgebiet
700.2
Immissionsschutz
Herr Niehage
Zimmer 659
fon 05231 62-6590
fax 05231 [email protected]
Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid
I. Tenor
Hiermit wird gemäß §§ 6 und 9 des BImSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Nr. 1.6.2 Spalte
c (Buchstabe V) des Anhanges 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4.
BImSchV) der immissionsschutzrechtliche Vorbescheid hinsichtlich der Errichtung von 4 Windenergieanlagen mit den Standort- und technischen Auslegungsdaten
WKA 1 (KA13)
WKA 2 (KA14)
WKA 3 (KA15)
WKA 4 (KA16)
Gemeinde:
Kalletal
Kalletal
Kalletal
Kalletal
Gemarkung:
Brosen
Brosen
Brosen
Brosen
Flur/Flurstück:
1 / 40
1/1
2/1
2/2
RW:
3.498.237
3.498.406
3.498.685
3.498.912
HW:
5775.569
5.775.922
5.775.712
5.775.219
Ost:
32498165,00
32498334,00
32498613,00
32498840,00
Nord:
5773699,00
5774052,00
5773842,00
5773349,00
Hersteller:
Enercon
Enercon
Enercon
Enercon
Typ:
E- 82 E 2
E- 82 E 2
E- 82 E 2
E- 82 E 2
Rotordurchmesser:
82 m
82 m
82 m
82 m
Nabenhöhe:
108,38 m
108,38 m
138,38
138,38
Gesamthöhe:
149,38 m
149,38 m
179,38
179,38
Nennleistung:
2.300 KWel
2.300 KWel
2.300 KWel
2.300 KWel
erteilt. Mit diesem Vorbescheid wird antragsgemäß festgestellt und entschieden, dass die Errichtung der Windkraftanlagen mit den im Tenor festgelegten Standort- und Auslegungsdaten
1.
mit den Zielen der gemeindlichen Bauleitplanung der Gemeinde Kalletal (Außenbereich,
keine Konzentrationszonenausweisung für Windkraft im Flächennutzungsplan) vereinbar ist
und öffentlich rechtliche Belange des städtebaulichen Planungsrechts nach § 35 Abs. 1 Nr.
5 des Baugesetzbuches (BauGB) der Gemeinde Kalletal nicht entgegenstehen
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Sparkasse Paderborn-Detmold
BLZ 476 501 30
Konto 18
BIC: WELADE3LXXX
IBAN: DE23 476501300000000018
Sparkasse Lemgo
BLZ 482 501 10
Konto 10 73
BIC: WELADED1LEM
IBAN: DE20 482501100000001073
Volksbank Paderborn-Höxter-Detmold
BLZ 472 601 21
Konto 106 688 800 0
BIC: DGPBDE3MDTM
IBAN: DE59 472601211066888000
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Detmold bis Kreishaus
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2.
3.
mit den Belangen des militärischen und des nicht militärischen Luftrechts, hier der militärischen und der zivilen Flug- und Flugverkehrssicherheit vereinbar ist, zivile Hindernisgründe
und militärische Flugsicherungsgründe nicht entgegenstehen und die Errichtung der Windkraftanlagen unter Einhaltung der im Abschnitt II unter Buchstaben A) und B) enthaltenen
Bedingungen und Nebenbestimmungen zulässig ist
mit den Belangen und Anforderungen des Immissionsschutzes vereinbar ist und
3.1 schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen wer-
den können
3.2 Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen, getroffen wird
3.3 die Errichtung der Windkraftanlagen unter Einhaltung der im Abschnitt II unter Buchstaben
A) bis C) enthaltenen Bedingungen und Nebenbestimmungen zulässig ist.
Dieser Vorbescheid umfasst die vorläufige positive Gesamtbeurteilung des Vorhabens. Im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 6 BImSchG, die nicht bereits Gegenstand
dieses Vorbescheides sind, hat die vorläufige Beurteilung ergeben, dass der Errichtung und dem
Betrieb der Windkraftanlagen keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen.
Hinweise
1.
Dieser Vorbescheid wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der
Unanfechtbarkeit die Genehmigung nach § 4 des BImSchG beantragt wird; die Frist kann
auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.
2.
Dieser Vorbescheid berechtigt nicht zur Errichtung der Anlage, zur Errichtung von Teilen der
Anlage oder zur Einrichtung der Baustelle.
3.
Dieser Vorbescheid ergeht unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nach § 13 des
BImSchG nicht von der Genehmigung nach § 4 des BImSchG eingeschlossen werden.
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Dieser Vorbescheid wird neben den vorgenannten Bestimmungen zu deren
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Inhalt und Umfang nach Maßgabe der folgenden Abschnitte erteilt:
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I.
Tenor .................................................................................... 1 www.kreis-lippe.de
II.
Antragsunterlagen ................................................................. 4
III.
Nebenbestimmungen .............................................................. 5
IV.
BEGRÜNDUNG ...................................................................... 10
V.
VERWALTUNGSGEBÜHR ........................................................ 13
VI.
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG ................................................. 13
VII.
Verzeichnis der Rechtsquellen .............................................. 14
VIII
Anlagen ............................................................................... 15
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II. Antragsunterlagen
Felix-Fechenbach-Str. 5
Nr.
Antragsunterlage
Register
1.
Inhaltsverzeichnis
-
2.
Beantragung gem. Formular 1 Blatt 1 – Antrag nach §§ 4/9 des BundesImmissionsschutzgesetzes (BImSchG) mit Anlagenkurzübersicht
1
3.
Bauvorlagen mit Antrag auf Vorbescheid nach BauO NRW
2
4.
Fachkundenachweis Architektenkammer NRW
2
5.
Nachweis Fa. Enercon zu den Errichtungskosten
3
6.
Standortunterlagen, Katasterkarten, Lagepläne
4
7.
Abstandsberechnungen, Angaben für die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen
4
8.
Angaben zur Zuwegung und Kranstellfläche
4
9.
Anlagenbeschreibung WKA, technische Anlagen- und Auslegungsdaten
5
10.
Anlagenbeschreibung Transformatorstation (turmintegriert)
5
11.
Schutz vor Lärm und sonstigen Immissionen
6
12.
Angaben zum Schallleistungspegel für Enercon E 82 - E 2
6
13.
Angaben und Maßnahmen zur Anlagensicherheit
7
14.
Technische Beschreibung der Eiserkennung
7
15.
Bericht des TÜV Nord über die Plausibilitätsprüfung am System zur Erkennung von
Eisansatz und der Abschaltung
7
16.
Fa. Enercon-Information, Regulierung der tages- und Nachtbefeuerung durch
Sichtweitenmessgeräte
7
17.
Fa. Enercon, Erklärung zur Befeuerung von Enercon Windenergieanlagen
7
18.
Zertifikate des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zum
Mittelleistungsfeuer weiß Typ A/Typ L303-865 und zum Gefahrenfeuer W, rot, Typ:
MB 20WV.2
7
19.
Deutscher Wetterdienst Hamburg, Anerkennung Sichtweitensensor Typ Biral VPF710
7
20.
Fa. Enercon, Erdungs- und Blitzschutzsystem der Enercon-Windenergieanlagen
7
21.
Fa. Tegtmeier, Brandschutzkonzept
8
22.
Fa. Enercon, Maßnahmen nach Betriebseinstellung mit Rückbauerklärung
9
23.
Ergebnisvermerk Dr. Loske über Ortsbesichtigung am 31.08.2010
10
24.
Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) mit integrierter Artenschutzprüfung
(ASP) und UVP-Vorprüfung (UVP-VOP) zur Errichtung und Betrieb von 6 Windkraftanlagen (WEA) in der Gemeinde Kalletal, Gemarkung Brosen & Heidelbeck, Flur 1,
2 und 9 - Stand: Januar 2015 - geprüft mit Datum vom 28.04.2015 - des Ing.
Büros Dr. Karl-Heinz Loske, Alter Schützenweg 32, 33154 Salzkotten-Varlar.
10
25.
Schallimmissionsprognose der Firma reKo GmbH & Co. KG, 33106 Paderborn,
Sander Bruch 10, vom 25.10.2013
10
26.
Schattenwurfanalyse für den Betrieb von Windenergieanlagen der Firma reKo
GmbH & Co. KG, 33106 Paderborn, Sander Bruch 10, vom 25.10.2013
10
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III. Nebenbestimmungen
A)
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Nebenbestimmungen des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr (Wehrverwaltung)
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AI)
Auflagen
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1)
Rechtzeitig vor Baubeginn (ca. 4 Wochen) und Fertigstellung der WKA sind dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr , Fontainengraben 200, 53123 Bonn, unter Angabe des Az.: 45-03-03/Ord-Nr.: West1_B_192
12 b nachstehende endgültige Daten anhand der Baubeginnanzeige (s. Anlage 1) zu
übermitteln:

Art und Typ des Hindernisses

Lage des Hindernisses (Koordinaten, Koordinatensystem und Systemdatum),

Höhe des Hindernisses über Grund

Gesamthöhe über NN

Art der Kennzeichnung

Tag des Baubeginns

Tag der voraussichtlichen Fertigstellung.
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B)
BI)
Nebenbestimmungen und Hinweise der Bezirksregierung Münster
Bedingung
1)
Der Baubeginn jeder Windkraftanlage ist der Bezirksregierung Münster, 48143 Münster,
Domplatz 1-3, unter Angabe des Aktenzeichens 26.1-02.2.2/113-13 mindestens 4 Wochen fon 05231 62-0
vorher mitzuteilen. Dabei sind für jede WKA folgende endgültige Veröffentlichungsdaten www.kreis-lippe.de
anzugeben:

Name des Standortes

Geogr. Standortkoordinaten [Grad, Min., Sek. mit Angabe des Bezugsellipsoid (Bessel,
Krassowski oder WGS 84 mit einem GPS-Empfänger gemessen)]

Höhe der Bauwerksspitze [m ü. Grund]

Höhe der Bauwerksspitze [m ü. NN]

Art der Kennzeichnung [Beschreibung]

Ansprechpartner mit Anschrift und Telefonnummer der Stelle, die einen Ausfall der Befeuerung meldet bzw. für die umgehende Instandsetzung zuständig ist.
BII)
Nebenbestimmungen
1)
Die Rotorblätter jeder WKA sind weiß/grau und im äußeren Bereich durch 3 Farbfelder
von je 6 m Länge (außen beginnend 6 m orange/rot -6 m weiß/grau -6 m orange/rot) zu
kennzeichnen. Hierfür sind die Farbtöne verkehrsweiß (RAL9016), grauweiß (RAL9002),
lichtgrau (RAL7035), achatgrau (RAL7038), verkehrsorange (RAL2009) oder verkehrsrot
(RAL3020) zu verwenden. Um den erforderlichen Kontrast herzustellen, sind weiß mit
orange und die Grautöne mit rot zu kombinieren. Die Verwendung entsprechender Tagesleuchtfarben ist zulässig. Die äußersten Farbfelder müssen orange/rot sein.
Felix-Fechenbach-Str. 5
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Alternativ können auch weiß blitzende Mitteileistungsfeuer mit einer mittleren Lichtstärke
von 20000 cd ± 25 % (Typ A gemäß ICAO Anhang 14, Band1, Punk 6.3.3.) in Verbindung
mit einem 3 m hohen Farbring orange/rot am Mast beginnend in 40 ± 5 m Höhe über
Grund und je einem Farbfeld orange/rot von 6 m Länge an den Spitzen der Rotorblätter
eingesetzt werden. In diesem Falle kann auf die Einfärbung (orange/rot) des Maschinenhauses verzichtet werden und die Rotorblattspitze muß das weißblitzende Mittelleistungsfeuer um bis zu 65 m überragen.
2)
Die Nachtkennzeichnung soll aus Hindernisfeuern an den Blattspitzen (Blattspitzenhindernisfeuer jeweils 10 cd) in Verbindung mit einem Hindernisfeuer (10 cd) auf dem Maschinenhausdach bestehen. Bei dieser Ausführung der Nachtkennzeichnung muss durch Steuereinrichtungen sichergestellt werden, dass immer das höchste Blatt in einem Bereich ±
60° (bei 2-Blattrotoren ± 90°) von der Senkrechten gemessen beleuchtet ist. Bei Stillstand des Rotors bzw. Drehzahlen unterhalb 50 % der niedrigsten Nenndrehzahl sind alle
Spitzen zu beleuchten. Die Nachtkennzeichnung kann alternativ durch Gefahrenfeuer
(2000 cd) oder "Feuer "rot" (100 cd) ausgeführt werden.
3)
Die Rotorblattspitze darf das Gefahrenfeuer um bis zu 50 m und das "Feuer W, rot" um bis
zu 65 m überragen.
4)
Die weiß blitzenden Mittelleistungsfeuer (Tag), das Gefahrfeuer (Nacht) oder das Feuer W
rot (Nacht) sind so zu installieren, dass immer mindestens ein Feuer aus jeder Richtung zu
sehen ist. Gegebenenfalls müssen die Feuer gedoppelt, jeweils versetzt auf dem Maschinenhausdach- nötigenfalls auf Aufständerungen – angebracht werden. Dabei ist zu beachten, dass die gedoppelten Feuer gleichzeitig (synchron blinkend) betrieben werden. Das
gleichzeitige Blinken ist erforderlich, damit die Feuer der Windkraftanlage während der
Blinkphase nicht durch einen Flügel des Rotors verdeckt werden. Für das "Feuer W, rot" ist
die Taktfolge 1 s hell - 0,5 s dunkel – 1 s hell - 1,5 s dunkel einzuhalten.
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5)
Für die Ein- und Ausschaltvorgänge der Nachtkennzeichnung bzw. Umschaltung auf die
alternative Tageskennzeichnung sind Dämmerungsschalter, die bei einer Umfeldhelligkeit Felix-Fechenbach-Str. 5
von 50 bis 150 Lux schalten, einzusetzen. Die WKA können zu einem WKA-Block zusam- D-32756 Detmold
mengefasst werden. Schaltzeiten und Blinkfolge aller Feuer sind dann zu synchronisieren. fon 05231 62-0
6)
Bei Ausfall der Spannungsquelle muss sich die Befeuerung automatisch Umschaltung auf
eine Ersatzstromquelle umschalten.
7)
Als Grundlage für die Berechnung der notwendigen Kapazität einer Ersatzstromversorgung
ist der Zeitraum zugrunde zu legen, den der Anlagenbetreiber benötigt, um eine Stromversorgung wiederherzustellen. Die Zeitdauer der Unterbrechung soll zwei Minuten nicht
überschreiten. Die Verfügbarkeit der Ersatzstromversorgung und deren ausreichende Kapazität ist dem FG 4.3/Immissionsschutz der Kreisverwaltung Lippe durch Herstellerbescheinigung vor Inbetriebnahme der Windkraftanlagen nachzuweisen.
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C)
Immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmungen und Hinweise des FG 700.2 der
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Kreisverwaltung Lippe
CI)
Nebenbestimmungen zur Vermeidung und Minimierung von Schallimmissionen
1)
Die Windkraftanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die in der www.kreis-lippe.de
Schallimmissionsprognose der Firma reKo GmbH & Co. KG, 33106 Paderborn, Sander
Bruch 10, vom 25.10.2013, getroffenen Annahmen und Festlegungen im Normalbetrieb
für jeden Betriebszustand eingehalten werden.
2)
Für die Windkraftanlagen wird der immissionsrelevante Schallleistungspegel LWA 10m/s einschließlich Zuschlag für den oberen Vertrauensbereich (2,1 dB (A) antragsgemäß jeweils
auf ≤ 106,1 dB(A) begrenzt. Die Tonhaltigkeit KT wird auf KT < 1 dB begrenzt.
Die Emissionsbegrenzung gilt im Rahmen einer messtechnischen Überprüfung als eingehalten, wenn der ermittelte Schallleistungspegel einschließlich Ton- und Impulshaltigkeitszuschlägen sowie Messunsicherheit den begrenzten Schallleistungspegel nicht überschreitet.
Hinweis:
Gemäß der Schallimmissionsprognose der Firma reKo GmbH & Co. KG vom 25.10.2013
werden durch die unter Nebenbestimmung C) Nr. 2 festgelegten Schallleistungspegel die
nachfolgend aufgeführten Immissionsrichtwerte (IRW) als Gesamtbelastung an den genannten Immissionsorten bei dem Betriebszustand der Windkraftanlagen mit dem höchsten Beurteilungspegel in der Nachtzeit von 2200 Uhr - 0600 Uhr nicht überschreiten:
Immissionsort (IP) (1)
IRW gem. Nr. 6.1 TA Lärm
Beurteilungspegel Prognose
45 dB(A)
20,4 dB(A)
IP A Tevenhausen
45 dB(A)
22,4 dB(A)
IP B Heidelbeck
45 dB(A)
25,6 dB(A)
IP C Asendorf, Auf der Lacke
45 dB(A)
31,4 dB(A)
IP D Hellberg
45 dB(A)
33,6 dB(A)
IP E Korken, Rafelder Straße
45 dB(A)
34,1 dB(A)
ÎP F Rafeld
45 dB(A)
33,9 dB(A)
IP G Rafeld West
45 dB(A)
36,6 dB(A)
IP H (W) Hohenhausen
45 dB(A)
25,5 dB(A)
Ip I Öfingstal
45 dB(A)
23,8 dB(A)
IP J Tiefental
(1) Immissionsorte gem. Darstellung der Gesamtbelastung durch Lärm, Schallimmissionsprognose
der Firma reko vom 25.10.2013
3)
Vor Aufnahme des Normalbetriebes der Windkraftanlagen ist durch eine Herstellerbescheinigung nachzuweisen, dass die Anlagen in ihren wesentlichen Elementen (Typ, Rotordurchmesser, Blattausführung, Getriebe, Generator …) und in ihrer Regelung mit denjenigen Anlagen übereinstimmen, die der Schallimmissionsprognose der Firma reKo GmbH &
Co. vom 25.10.2013 und der akustischen Planung zugrunde gelegen haben.
4)
Auf Anforderung des FG 700.2 der Kreisverwaltung Lippe als zuständige Immissionsschutzbehörde ist durch eine akustische Abnahmemessung entsprechend den Regelungen
in Nr. 5.2.1 des Erlasses für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und
Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung - Windenergie-Erlass NRW - der Nachweis zu
führen, dass der in Nebenbestimmung 2 festgelegte immissionsrelevante Schallleistungspegel innerhalb des in der Schallimmissionsprognose vom 25.10.2013 angenommenen
Vertrauensbereiches für Serienstreuung und Messunsicherheit eingehalten wird. Eine Ausfertigung des schalltechnischen Nachweises ist dem FG 700.2 der Kreisverwaltung Lippe
innerhalb von 8 Wochen nach Durchführung der Abnahmemessung zu übersenden.
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5)
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Die Messplanung ist zuvor mit dem FG 700.2 der Kreisverwaltung Lippe abzustimmen. Die
technische Richtlinie für Windenergieanlagen, Teil 1: "Bestimmung der Schallemissions- Felix-Fechenbach-Str. 5
werte", Herausgeber: Fördergesellschaft Windenergie e.V. (FGW-Richtlinie) einschließlich D-32756 Detmold
Schmalbandanalyse ist dabei zu beachten. Mit der Messung darf keine Stelle beauftragt fon 05231 62-0
werden, die in derselben Sache bei der Planung oder Errichtung bereits tätig geworden ist.
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Hinweis
Auf die Möglichkeit einer nachträglicher Anordnungen im Einzelfall gemäß Nr. 5.2 der TA Lärm
wird hingewiesen.
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IV. BEGRÜNDUNG
Verfahren
Mit dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides vom 19.11.2012, hier eingegangen am
21.11.2012, hat die Interessengemeinschaft Windpark Rafelder Berg, 59590 Geseke,
Rennkampstraße 3, hier vertreten durch Herrn Franziskus Kampik, die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides nach § 9 BImSchG für die Errichtung von vier Windkraftanlagen beantragt. Das Vorhaben ist nach §§ 4/10/19 BImSchG in Verbindung mit den §§ 1 und 2
der 4. BImSchV und Nr. 1.6.2 V des Anhanges zu § 1 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig.
Für die Entscheidung über den Antrag ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 der ZustVU NRW der Kreis Lippe
zuständig.
Mit dem beantragten Vorbescheid begehrt die Antragstellerin Planungssicherheit zu der beabsichtigten Errichtung und dem Betrieb von 4 Windkraftanlagen zu erhalten, indem über die
Standorte sowie über die Auswirkungen der Vorhaben entschieden und die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit der Vorhaben entsprechend Umfang und Inhalt der Beantragung bestätigt
wird.
Durch den Vorbescheid kann über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über die
Standorte der Windkraftanlagen entschieden werden, sofern die Auswirkungen der Vorhaben
ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Vorbescheidung
besteht. Der Vorbescheid verfügt über rein feststellenden Charakter und bindet die Genehmigungsbehörde für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit. Der Vorbescheid
berechtigt nicht zur Errichtung der Windkraftanlagen.
Voraussetzung für die Erteilung dieses Vorbescheides ist, dass die Genehmigungsfähigkeit der
beabsichtigten Errichtung der 4 Windkraftanlagen und deren Betrieb insgesamt auf Grund einer
vorläufigen Prüfung mit einem positiven Gesamturteil bestätigt werden kann. Nach dem Ergebnis
der vorläufen Prüfung und Gesamtbeurteilung der Vorhaben im Vorbescheidsverfahren kann die
Genehmigungsfähigkeit der Vorhaben insgesamt mit einem positiven Gesamturteil bejaht werden.
Das Vorbescheidsverfahren wurde nach den Vorschriften der §§ 10, 19 BImSchG und der 9.
BImSchV durchgeführt. Über den Antrag war aufgrund der Nennung der Anlage in Nr. 1.6.2 V im
Anhang der 4. BImSchV nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 a) der 4. BImSchV im vereinfachten Verfahren
nach § 19 BImSchG ohne Beteiligung der Öffentlichkeit zu entscheiden.
Der Antrag mit den zugehörigen Antragsunterlagen wurde den im Vorbescheidsverfahren zu
beteiligenden Trägern öffentlicher Belange und Fachbehörden und zwar
-
der Gemeinde Kalletal,
-
der Stabsstelle 9.4, Planen und Bauen der Kreisverwaltung Lippe
-
dem FG 640 Landschaft und Natur der Kreisverwaltung Lippe
-
der Bezirksregierung Münster (zivile Flugsicherheit)
-
der Wehrbereichsverwaltung West (jetzt: Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr, militärische Flugsicherheit)
-
FG 700.2 der Kreisverwaltung Lippe als untere Immissionsschutzbehörde
zur Prüfung und Stellungnahme zu den jeweils behördlich zu vertretenden öffentlichen Belangen
des Bauplanungsrechts und der Luftverkehrssicherheit für den militärischen Luftverkehr und den
nicht militärischen Luftverkehr vorgelegt. Die beteiligten Behörden und Träger öffentlicher Belange haben das Vorhaben geprüft, bewertet und ihre Stellungnahme dazu abgegeben. Nach Prüfung und Bewertung der Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange konnte
im Rahmen einer vorläufigen Gesamtbeurteilung die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des
Vorhabens insgesamt erkannt und mit diesem Vorbescheid festgestellt werden.
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Kreis Lippe Der Landrat
Dieser Vorbescheid umfasst die vorläufige positive Gesamtbeurteilung des Vorhabens. Im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 6 BImSchG, die nicht bereits Gegenstand Felix-Fechenbach-Str. 5
dieses Vorbescheides sind, hat die vorläufige Beurteilung ergeben, dass der Errichtung und dem D-32756 Detmold
Betrieb der Windkraftanlagen keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenste- fon 05231 62-0
hen.
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Militärische Luftverkehrssicherheit
Mit Stellungnahmen vom 11.04.2013 und vom 16.12.2013 hat das Bundesamt für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr seine Zustimmung zu dem geplanten Vorhaben erteilt und die im Abschnitt II. unter Buchstabe A) verfügten Nebenbestimmungen vorgeschlagen.
Zivile Luftverkehrssicherheit
Mit Stellungnahme vom 20.12.2013 hat die Bezirksregierung Münster ihre Zustimmung zu dem
geplanten Vorhaben erteilt und die im Abschnitt II. unter Buchstabe B) verfügten Nebenbestimmungen vorgeschlagen.
Immissionsschutz
Ausweislich der immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme des FG 700.2 der Kreisverwaltung
Lippe werden aus Sicht des Immissionsschutzes, hier zu den Emissionen an Schall und den resultierenden Immissionen sowie zum Schattenwurf keine Bedenken gegen die Erteilung dieses
Vorbescheides erhoben. Die vom FG 700.2 der Kreisverwaltung Lippe benannten Auflagenvorschläge zur Sicherstellung der Genehmigungsfähigkeit i.S. von § 6 des BImSchG wurden im
Abschnitt II Buchstabe C) u.f. als Nebenbestimmungen aufgenommen.
Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
Die Windkraftanlagen dienen der Nutzung der Windenergie. Die Standorte der WEA befinden sich
im Außenbereich der Gemeinde Kalletal in der Gemarkung Brosen in einer Fläche für die Landwirtschaft und außerhalb der andernorts im Gemeindegebiet durch Darstellung im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Vorrangzonen für die Nutzung von Windenergie. Sie sind an den
Standorten im Außenbereich der Gemeinde Kalletal bauplanungsrechtlich zulässig, weil es sich
um privilegierte Anlagen im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB handelt und den Vorhaben nach
§ 35 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BauGB der Flächennutzungsplan der Gemeinde Kalletal nicht entgegensteht.
Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Minden vom 31.10.2012, Az.: 11 K 1654/12 ist
der Flächennutzungsplan der Gemeinde Kalletal in der Form der 20. Änderung vom 01.10.1998
nicht geeignet ist, die nach dem BauBG vorgesehene Ausschlusswirkung zu entfalten.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Kalletal in der Fassung der Bekanntmachung vom
08.07.2009 verweist auf die flächendeckende Untersuchung des Gemeindegebietes im Einhergang mit der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes in 1998 und unterstellt mit der zeichnerischen Darstellung einer „Vorrangfläche zur Windenergienutzung“ auch eine Ausschlusswirkung
für Windkraftanlagen außerhalb dieser Flächen. Dem Flächennutzungsplan Stand 08.07.2009 ist
der Erläuterungsbericht zur 20. Änderung des Flächennutzungsplanes in 1998 nicht beigefügt
worden. Eine Überprüfung und Anpassung der mit der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes
in 1998 erstmalig dargestellten Vorrangzonen für das Gemeindegebiet Kalletal an die seither
erfolgte Rechtsprechung und an geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen wurde mit dem
Flächennutzungsplan vom 08.07.2009 nicht durchgeführt. Daher ist davon auszugehen, dass der
sich auf den Flächennutzungsplan vom 01.10.1998 beziehende Flächennutzungsplan vom
08.07.2009 die Ausschlusswirkung für Windkraftanlagen im Gemeindegebiet außerhalb ausgewiesener Vorrangzonen nicht herbeiführt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Minden vom 31.10.2012, Az.: 11 K 1654/12 u.a. bereits
der Flächennutzungsplan der Gemeinde Kalletal in der Form der 20. Änderung vom 01.10.1998
nicht geeignet ist, die nach dem BauBG vorgesehene Ausschlusswirkung zu entfalten.
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Die Gemeinde Kalletal hat im Jahr 2013 den Beschluss zur 1. Änderung des (neuen)
Flächennutzungsplanes mit dem Ziel der Darstellung von Konzentrationszonen für
Windkraftanlagen gefasst. Da bis zum Zeitpunkt dieser Vorbescheidung aber lediglich
die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Behörden auf der Grundlage eines Planvorentwurfes erfolgt ist, weist das Planverfahren nicht die erforderliche
Planreife für eine verbindliche planungsrechtliche Beurteilung des vorliegenden Antrages auf. Dem Vorhaben kann damit ein entgegenstehender Belang der Ausweisung an anderer
Stelle im Gemeindegebiet nicht entgegen gehalten werden. Es zählt folgerichtig zu den nach § 35
Abs. 1 Nr. 5 des BauGB im Außenbereich privilegierten Vorhaben, hier der Nutzung der Windenergie. Nach alledem kann daher bauplanungsrechtlich der Ausnahme von der „RegelVermutung“ des § 35 Abs. 3 des BauGB – Flächennutzungsplan steht als öffentlicher Belang nicht
entgegen – zugestimmt werden.
Umweltverträglichkeit
Die antragsgegenständliche Errichtung der 4 Windkraftanlagen ist in der Anlage 1 (Liste der UVPpflichtigen Vorhaben) des UVPG unter der Nr. 1.6.2 (Buchst. A) als Vorhaben genannt, für das im
Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 1 des UVPG zu prüfen ist, ob nach den in der Anlage 2 UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige
Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. In die
Vorprüfung einzubeziehen ist das Vorhaben eines anderen Antragstellers und Vorhabensträgers,
nach dem in einem engen Zusammenhang zu den mit diesem Vorbescheid beregelten Windkraftanlagen stehend, 2 weitere Windkraftanlagen zeitgleich errichten und betrieben werden sollen
und somit nach der stetigen Addition i.S. von § 3b Abs. 1 des UVPG zu berücksichtigen sind.
Zu anderen, zeitlich vor den antragsgegenständlichen Anlagen beantragten und genehmigten
Anlagen, ergeben sich sowohl unter Berücksichtigung der räumlichen Abstände von über
2.400 m (hier KA 16 zu KA 38 gem. interner Bezeichnung der Kreisverwaltung Lippe) als auch
bei einer Betrachtung des UVP-Schutzgutes Tier keine Überschneidungen der Einwirkungsbereiche. Dieses geht aus einem Abgleich der vorliegenden Kartierungen aus unterschiedlichen Genehmigungsverfahren sowie der Kartierung im Zuge der geplanten Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Kalletal unter Berücksichtigung der Abstandsempfehlungen der LAG-VSW
(Abstand zwischen Brutplatz bzw. Revierzentrum zu Windkraftanlagen) hervor.
Bei der Vorprüfung ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger
des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Die für die Realisierung des Vorhabens zur Vermeidung- und Verminderung
vorhabensbedingter Umweltauswirkungen erforderlichen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen werden mit dem antragsgegenständlichen landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) mit
integrierter Artenschutzprüfung (ASP) und UVP-Vorprüfung (UVP-VOP) zur Errichtung und Betrieb
von 6 Windkraftanlagen des Ing. Büros Dr. Karl-Heinz Loske, Alter Schützenweg 32, 33154 Salzkotten-Varlar, Stand 01/2015, verbindlich ausgewiesen.
Nach Prüfung der Antragsunterlagen und unter Berücksichtigung, Prüfung und Bewertung der
Ausarbeitungen des Ing. Büros Landschaft und Wasser Dr. Karl-Heinz Loske zur allgemeinen
Vorprüfung des Einzelfalles im Rahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung mit den
darin ausgewiesenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, wurde entschieden, dass
die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Die Errichtung und
der Betrieb der 4 Windkraftanlagen zeitnah und im engen Zusammenhang mit der Errichtung von
2 Windkraftanlagen eines anderen Vorhabensträgers verursacht keine erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen nach den in der Anlage 2 des UVPG genannten „Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalles im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung“, hier nach Nr. 1 - Merkmale der Vorhaben, Nr. 2 - Standorte der Vorhaben und Nr. 3 - Merkmale der möglichen Auswirkungen.
Diese Entscheidung wurde der Öffentlichkeit gem. § 3a des UVPG durch Veröffentlichung in der
Lippischen Landes-Zeitung, dem Kreisamtsblatt sowie auf der Internetseite des Kreises Lippe
unter Natur und Umwelt  Immissionsschutz  Amtliche Bekanntmachungen bekanntgegeben.
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Felix-Fechenbach-Str. 5
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V. VERWALTUNGSGEBÜHR
Die Kosten des Verfahrens werden aufgrund des § 13 GebG NRW der Antragstellerin auferlegt.
Bezüglich der Gebühren und der entstandenen Auslagen ergeht ein gesonderter Bescheid.
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VI. RECHTSBEHELFSBELEHRUNG
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in 32423 Minden, Königwall 8, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungs- und Finanzgerichten im Lande NRW (ERVVO VG/FG
vom 07.11.2012; GVBl. NRW, S. 548) erhoben werden.
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 des
Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I S. 876) versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und
Beweismittel sollen angegeben werden. Falls die Klage schriftlich oder zur Niederschrift erhoben
wird, sollen der Klage nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten
eine Ausfertigung erhalten können. Sollte die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Hinweis zur elektronischen Form
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu
beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt.
Im Auftrag
Gez. Niehage
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VII. Verzeichnis der Rechtsquellen
Abkürzungen, Bezeichnungen und Fundstellen der zu beachtenden und diesem Bescheid zu
Grunde liegenden Gesetze, Verordnungen, Verwaltungs- und sonstigen Vorschriften in der jeweils zur Zeit geltenden Fassung:
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Felix-Fechenbach-Str. 5
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BImSchG
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen u.
ä. Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG -)
4. BImSchV
Vierte
Verordnung
zur
Durchführung
des
BundesImmissionsschutzgesetzes Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen)
9. BImSchV
Neunte Verordnung zur Durchführung des
BundesImmissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren)
UVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
GebG NRW
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG
NRW)
AVerwGebO NRW
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
BauGB
Baugesetzbuch
BauO NRW
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung – (BauO NRW)
TA Lärm
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BundesImmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz
gegen Lärm - TA Lärm)
UmweltSchadensanzeige
-Verordnung
Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige
von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von Anlagen - Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung
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Kreis Lippe Der Landrat
VIII Anlagen
Felix-Fechenbach-Str. 5
Anlage 1
Anzeigeformular des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen
der Bundeswehr
D-32756 Detmold
fon 05231 62-0
www.kreis-lippe.de
Absender:
Ort, Datum
Tel:
Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr
Fontainengraben 200
53123 Bonn
Betr.:
Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen für die militärische Luftfahrt
hier: Baubeginnanzeige zu Az: 45-03-03/Ord-Nr.: West 1_B_050_10_b
Für jedes Luftfahrthindernis ist eine eigene Anzeige auszufüllen:
Art und Typ des Hindernisses (z.B.1 WEA Enercon E 58 /
1 Antennenträger E-Plus / 1 Windmessmast / 1 Schornstein)
:
Standort:
Ort, Gemarkung, Flur, Flurstück
Bauherr:
Koordinaten in Gauß-Krüger (Potsdam-Datum):
Geografische Koordinaten:
Grad, Minuten, Sekunden in WGS 84
Höhe der Anlage (Bauwerksspitze) ü. Grund:
bei WEA zusätzlich: Nabenhöhe , Rotorradius
Höhe der Anlage (Bauwerksspitze) ü. NN:
Kennzeichnung (z.B.Tageskennz. / Tages-u-Nachtkennz.) :
Tag des Baubeginns:
Tag der voraussichtlichen Fertigstellung:
Sonstiges / Bemerkung:
Für jedes Luftfahrthindernis ist eine eigene Anzeige auszufüllen!
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(Unterschrift)
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