Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen
Transcription
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. A Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 1 von 98 Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange...................................................................... 3 A.1 Landratsamt Konstanz Abt.2 Baudezernat .............................................................................................. 3 A.2 Landratsamt Schwazwald-Baar Landwirtschaftsamt Donaueschingen ..................................................... 6 A.3 Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis Forstamt Donaueschingen ........................................................... 7 A.4 Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kries Amt für Wasser- und Bodenschutz............................................... 7 A.5 Landratsamt Tuttlingen Forstamt ............................................................................................................ 8 A.6 Landratsamt Tuttlingen Landwirtschaftsamt ............................................................................................ 8 A.7 Landratsamt Tuttlingen Strassenbaubehörde .......................................................................................... 9 A.8 Landratsamt Tuttlingen Wasserwirtschaftsamt ........................................................................................ 9 A.9 Landratsamt Tuttlingen Naturschutzbehörde ......................................................................................... 10 A.10 Regierungspräsidium Freiburg Abteilung Wirtschaft, Raumordnung, Bau- und Denkmal- und Gesundheitswesen ........................................................................................................................................... 22 B A.11 Regierungspräsidium Freiburg Abt. Forstwirtschaft .............................................................................. 31 A.12 Regierungspräsidium Freiburg Ref. 56. Naturschutz und landschaftspflege........................................... 47 A.13 Regierungspräsidium Freiburg Ref. 26 Denkmalpflege.......................................................................... 49 A.14 Regierungspräsidium Freiburg Abt. 4 Strassenplanung und Strassenwesen ......................................... 49 A.15 Regierungspräsidium Freiburg Ref. 46 Verkehr/Luftverkehr .................................................................. 50 A.16 Regierungspräsidium Freiburg Abt. 9 Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau ........................ 53 A.17 Wehrverwaltung.................................................................................................................................... 55 A.18 Südwestrundfunk .................................................................................................................................. 56 A.19 Regionalverband Schwarzwald-Baar-Heuberg ...................................................................................... 56 A.20 Stadtverwaltung Blumberg Abt. Stadtbauamt ........................................................................................ 60 A.21 Stadt Engen.......................................................................................................................................... 61 A.22 Bundesnetzagentur, Außenstelle Karlsruhe .......................................................................................... 61 A.23 Bundesnetzagentur............................................................................................................................... 61 A.24 Deutsche Telekom Technik GmbH........................................................................................................ 66 A.25 DB Services Immobilien GmbH ............................................................................................................. 66 A.26 Stadtverwaltung Tuttlingen FB Planung und Bauservice........................................................................ 68 A.27 terranetz bw GmbH............................................................................................................................... 68 A.28 Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei referat 32 – Funkbetrieb ASDBW) ............................... 68 A.29 Autorisierte Stelle Digitalfunk Baden-Württemberg ................................................................................ 69 A.30 Ericsson Services GmbH POR/GAM..................................................................................................... 69 A.31 Netze BW ............................................................................................................................................. 69 A.32 DFS Deutsche Flugsicherung GmbH .................................................................................................... 70 Keine Bedenken und Anregungen der Behörden und Träger öffentlicher Belange......................................... 71 B.1 Landratsamt Schwarzwald-Baar Gewerbeaufsichtsamt ......................................................................... 71 B.2 Landratsamt tuttlingen .......................................................................................................................... 71 B.3 IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg .......................................................................................................... 71 B.4 Unitymedia Kabel BW Niederlassung Villingen-Schwenningen .............................................................. 71 B.5 Deutscher Wetterdienst ........................................................................................................................ 71 Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. C Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 2 von 98 B.6 Badenova AG und Co.KG ..................................................................................................................... 71 B.7 Stadtverwaltung Donaueschingen ......................................................................................................... 71 Private Stellungnahmen ............................................................................................................................... 72 C.1 Windenergie Süd GmbH & Co.KG ........................................................................................................ 72 Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Nr. Stellungnahmen von Seite 3 von 98 A STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE A.1 LANDRATSAMT KONSTANZ ABT.2 BAUDEZERNAT (Schreiben vom 09.05.2014) A.1.1 Abfallrecht und Gewerbeaufsicht: Es bestehen keine Bedenken oder Anregungen. A.1.2 Naturschutz: Im Geltungsbereich des vorlie- Wird zur Kenntnis genommen. genden Flächennutzungsverbandes sollen nach Prüfung von sieben Gebieten, insgesamt vier Bereiche als Konzentrationszonen für Windenregie ausgewiesen werden. A.1.2.1 Der geplante Standort Nr.3 „Homberg" grenzt unmittelbar an den Landkreis Konstanz an und ergänzt die Konzentrationszone „Stettener Höhe" im Landkreis Konstanz. Der geplante Standort Nr.12 „Länge" ist im erweiterten Sichtabstand aus dem Landkreis Konstanz wahrnehmbar und hat keine unmittelbar beeinträchtigende Wirkung auf den Landkreis Konstanz. Wird zur Kenntnis genommen. Die Überarbeitung des FNP hat ergeben, dass aus artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten, die Fläche „Homberg“ nicht weiter verfolgt wird. A.1.2.2 Der Standort Nr.3 „Homberg" im Landkreis Tuttlingen bildet zusammen mit dem Standort „Stettener Höhe" im Landkreis Konstanz einen Kummulationsraum für Windkraft. Dieser wirkt sich auch im Bereich des Landkreise Konstanz prägend auf die Landschaft des Hegaubeckens aus. Wird zur Kenntnis genommen. Der Umweltbericht des FNP untersucht hier die Auswirkungen und stellt diese auch im Gesamtzusammenhang unter Einbeziehung der Auswirkungen auf den Landkreis Konstanz dar. Für den Standort Homberg sollen noch vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchungen durchgeführt werden. Wird zur Kenntnis genommen. A.1.2.3 Wird zur Kenntnis genommen. Die Überarbeitung des FNP hat ergeben, dass aus artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten, die Fläche „Homberg“ nicht weiter verfolgt wird. Die Überarbeitung des FNP hat ergeben, dass aus artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten, die Fläche „Homberg“ nicht weiter verfolgt wird. A.1.2.4 Trotz der Beeinträchtigung der landschaftli- Wird zur Kenntnis genommen. chen Situation des Hegaubeckens kann der Ausweisung der Konzentrationszonen zugestimmt werden, da eine Schwerpunktbildung der Windkraft insgesamt eine Bündelung der Anlagen möglich macht. A.1.3 Landwirtschaft: Es sind unmittelbar keine agrarstrukturellen Belange im Landkreis Konstanz von der Planung betroffen. Wird zur Kenntnis genommen. A.1.3.1 Nach vorliegenden Planunterlagen befindet sich der überwiegende Teil der geplanten Konzentrationszonen in Waldlagen, so dass neben Ausgleichsmaßnahmen auch entsprechende Ersatzaufforstungen zu erwarten sind. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass Ersatzaufforstungen nicht allein zu Lasten der ohnehin schon knappen Landwirtschaftsflächen betrieben werden sollten. Wird zur Kenntnis genommen. Die konkreten Ausgleichsmaßnahmen erfolgen im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. A.1.3.2 Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Aus- Wird zur Kenntnis genommen. In welcher Form die Ausgleichsmaßnahmen erfolgen, Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 4 von 98 gleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrar- ist im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Gestrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, nehmigung zu definieren. insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden (vgl. § 15 Abs. 3 BNatSchG). A.1.3.3 Es wird daher um weitere Beteiligung am Ver- Wird zur Kenntnis genommen. fahren gebeten, sofern Aufforstungen oder Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf dem Gebiet des Landkreises Konstanz durchgeführt werden sollen. Hochwertige Landwirtschaftsflächen sollten grundsätzlich nicht für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herangezogen werden. A.1.4 Kreisforstamt: Es bestehen keine Bedenken. Wird zur Kenntnis genommen. A.1.5 Wasserrecht: Gegen die Planungen bestehen keine Einwände. Wird zur Kenntnis genommen. A.1.5.1 Abwassertechnik, Oberirdische Gewässer, Bodenschutz: Fachtechnische Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Wird zur Kenntnis genommen. A.1.5.2 Altlasten: Im Plangebiet sind keine ten/Verdachtsflächen bekannt. Wird zur Kenntnis genommen. Altlas- A.1.5.3 Grundwasserschutz, Wasserversorgung: Wird zur Kenntnis genommen. Innerhalb der Wasserschutzgebietszonen I und II gilt ein grundsätzliches Bauverbot für Windkraftanlagen. A.1.6 Baurecht: Hinsichtlich der Ausweisung der Konzentrationszone „Homberg" wird auf die erforderlichen Abstände zu anderen baulichen Anlagen, sowie der erforderlichen Abstände wegen der Gefahr des Eisabwurfs hingewiesen. Es wird auf Ziffern 5.6.3.1 und 5.6.3.3 des Windenergieerlasses Baden-Württemberg vom 09.05.2012 verwiesen. Darüber hinaus wird empfohlen, falls nicht bereits geschehen, die Stadt Engen sowie die Stadt Tengen als betroffene Kreisgemeinden zu beteiligen. Im Übrigen bestehen aus bauplanungsrechtlicher- und bauordnungsrechtlicher Sicht keine Bedenken. Wird zur Kenntnis genommen. Die Überarbeitung des FNP hat ergeben, dass aus artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten, die Fläche „Homberg“ nicht weiter verfolgt wird. Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. A.1.7 A.1.7.1 A.1.7.2 A.1.7.3 Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Nahverkehr und Straßen: Sofern eine Windkraftanlage in der Nähe einer öffentlichen Straße errichtet werden soll, sind die straßenrechtlichen Vorschriften zu beachten. Nach § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und § 22 Straßengesetz für BadenWürttemberg (StrG) gelten innerhalb bestimmter Entfernungen zu Bundesautobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, außerhalb des Erschließungsbereiches von Ortschaften, Anbauverbote und Anbaubeschränkungen. Die Entfernungen bzw. Abstände werden jeweils gemessen vom äußersten Rand der befestigten Fahrbahn. Dem Anbauverbot bzw. der Anbaubeschränkung unterliegen darüber hinaus alle baulichen Anlagen, die außerhalb des Erschließungsbereiches der Ortschaften über Zufahrten und Zugänge an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen angeschlossen werden sollen. Wird zur Kenntnis genommen. Zwischen Leipferdingen und Engen-Stetten könnte das Gebiet „Homberg" die Kreisstraße K 6129 tangieren. Die K 6129 ist noch nicht ausgebaut und entspricht in keinster Weise dem heutigen Ausbaustandard der Kreisstraßen. Wird zur Kenntnis genommen. Das Planungsgebiet liegt an der Außenstrecke der Kreisstraße K 5926 im Landkreis Tuttlingen nahe der Kreisgrenze und ist gemäß § 22 Abs. 1.1b StrG von Hochbauten, baulichen Anlagen und jeglichen Bebauung innerhalb der 15 m Anbauverbotszone freizuhalten. In BadenWürttemberg ist für Windenergieanlagen aus Verkehrssicherheitsgründen jedoch ein größerer Abstand von klassifizierten Straßen erforderlich und einzuhalten. Der erforderliche Mindestabstand, gemessen von der äußersten Rotorspitze bis zum äußersten, befestigten Fahrbahnrand ergibt sich aus folgender Formel „doppelte Nabenhöhe der Anlage zuzüglich 1/2 Rotorblatt". Dieser vorgenannte Abstand ist nur ausreichend, wenn der Betreiber der Windenergieanlage eine Beheizung und eine Abschaltvorrichtung bei Vereisung vorsieht. Ohne diese technische Vorrichtung wird ein Abstand zum befestigten Fahrbahnrand der Kreisstraße von mindestens 300 m erforderlich. In den Antragsunterlagen ist dies nachzuweisen. Wird zur Kenntnis genommen. Die Zufahrt soll über die K 5926 über den Landkreis Tuttlingen erfolgen. Falls angedacht ist die Zufahrt über die Kreisstraße K 6129 zu führen, ist dies mit dem Amt für Nahverkehr und Straßen des Landratsamtes Konstanz abzustimmen und zudem über eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 StrG zu beantragen. Wird zur Kenntnis genommen. Stand: 21.04.2016 Seite 5 von 98 Der genaue Standort und die Maße der Windkraftanlagen sind im Rahmen des FNP-Verfahrens noch nicht bekannt. Die konkrete Abstimmung mit Straßen erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Die Überarbeitung des FNP hat ergeben, dass aus artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten, die Fläche „Homberg“ nicht weiter verfolgt wird. Die Überarbeitung des FNP hat ergeben, dass aus artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten, die Fläche „Homberg“ nicht weiter verfolgt wird. Die Überarbeitung des FNP hat ergeben, dass aus artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten, die Fläche „Homberg“ nicht weiter verfolgt wird. Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 6 von 98 A.1.7.4 Andere klassifizierte Straßen sind im Landkreis Wird zur Kenntnis genommen. Konstanz gemäß des Übersandten Lageplans nicht betroffen. A.1.7.5 Es wird um weitere Beteiligung am Verfahren Eine weitere Beteiligung am Verfahren wird zugesagt. gebeten. A.1.8 Kreisarchäologie: Wird zur Kenntnis genommen. Der Planungsbereich liegt außerhalb des Landkreises Konstanz. Es wird auf eine mögliche Stellungnahme der Denkmalpflege des Regierungspräsidiums Freiburg (Ref. 26) verwiesen. A.2 LANDRATSAMT SCHWAZWALD-BAAR LANDWIRTSCHAFTSAMT DONAUESCHINGEN (Schreiben vom 15.05.2014) A.2.1 In der vorliegenden Fassung des Teilflächennutzungsplans vom 10.03.2014 sind im Schwarzwald-Baar-Kreis direkt keine Flächen betroffen. Die Konzentrationszone Länge (Nr. 12) grenzt an die Gemarkung Hüfingen an. Der GVV Donaueschingen/Bräunlingen/ Hüfingen ist derzeit ebenfalls an der Erstellung eines Teil-FNP für Windenergie. Hier wäre eine frühzeitige Abstimmung empfehlenswert um, sich gegenseitig behindernde Planungen auszuschließen. Zu einem späteren Zeitpunkt kann der Landkreis möglicherweise durch Festlegung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (insbesondere durch Ersatzaufforstungen) wieder direkt berührt werden. Daher möchte das Landwirtschaftsamt Donaueschingen an dieser Stelle schon einige Hinweise für die weitere Planung anbringen. A.2.2 Wird zur Kenntnis genommen. Die Abstimmungen sind erfolgt. Mit der Konzentrationsfläche „Länge“, „Ettenberg“ und „Länge“ wird ein gemarkungsübergreifender Schwerpunkt entwickelt. Die Zielsetzungen des Regionalplans Wird zur Kenntnis genommen. Schwarzwald-Baar-Heuberg 2003 G 3.2.2 und die Plansätze des Landesentwicklungsplans 2002 Nr. 2.4.2.5, 5.3.1 bis 5.3.3 bezüglich der Schonung landwirtschaftlicher Flächen sind zu beachten. Bezüglich erforderlicher Eingriffs- Ausgleichsmaßnahmen sind diese unter der Vorgabe des § 15 Abs:3 BNatSchG festzulegen, wonach agrarstrukturelle Belange zu berücksichtigen sind. Es sollen möglichst keine hochwertigen landwirtschaftlichen Flächen (Vorrangflur 1 und 2 der digitalen Flurbilanz) herangezogen werden. Die Unterlagen zur digitalen Flurbilanz können bei der Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume bezogen werden ([email protected]) Bei Umwandlung von Wald ist der Erlass des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg vom 31.03.2014 zu berücksichtigen. Vor Festlegung von Aufforstungsflächen sollte mit dem jeweiligen Landwirtschaftsamt Kontakt aufgenommen werden, ob schon genehmigte Aufforstungen Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 7 von 98 als Ersatz herangezogen werden können. A.2.3 Der Flächenverbrauch im Wald ist so gering Wird zur Kenntnis genommen. wie möglich zu halten, damit die Ersatzaufforstung landwirtschaftlicher Flächen weitestgehend verhindert bzw. auf einen Minimalumfang begrenzt werden kann. Dies ist zu erreichen, wenn Standorte im Wald so gewählt werden, dass gute Zuwegung ohne Ausbaubedarf genutzt werden können. Zur Vermeidung von Eingriffen im Wald ist auch ein Augenmerk auf optimale Krantechnik und Transportlogistik zu legen. Die Wegeradien können z.B. je nach Technik des Transportfahrzeugs (lenkbare Einzelachsen, Transport der Rotoren nicht waagrecht sondern in Winkel hochgestellt) erheblich variieren. A.3 LANDRATSAMT SCHWARZWALD-BAAR-KREIS FORSTAMT DONAUESCHINGEN (Schreiben vom 16.05.2014) A.3.1 Die ausgewiesenen Vorrangflächen Windkraft Wird zur Kenntnis genommen. liegen ausschließlich im Bereich des LandkreiDas Forstamt des Landratsamtes Tuttlingen wurde am ses Tuttlingen. Sofern noch nicht geschehen, Bauleitplanverfahren beteiligt. sollte den Kolleginnen/Kollegen der unteren Forstbehörde am Landratsamt Tuttlingen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. A.3.2 Falls für die Baumaßnahmen, die Zuwegung oder Ver- und Entsorgung der Windkraftanlagen Waldflächen im Schwarzwald-Baar-Kreis in Anspruch genommen werden sollen, gilt folgendes: 1) Für Waldinanspruchnahmen benötigt der Betreiber eine befristete oder unbefristete Waldumwandlungsgenehmigung. Antrag über die untere Forstbehörde am jeweiligen Landratsamt an die höhere Forstbehörde (Forstdirektion am Regierungspräsidium Freiburg). In der Regel werden Ersatzaufforstungen im Verhältnis 1:1 eingefordert. 2) Die Waldinanspruchnahmen sollten auf ein unbedingt erforderliches Minimum begrenzt werden. 3) Sämtliche Maßnahmen sollten natur- und landschaftsschonend durchgeführt werden. 4) Die betroffenen Grundstückseigentümer sollten frühzeitig informiert und eingebunden werden. 5) Fiskalische Aspekte (Gestattungsverträge und- entgelte für die Nutzung von Grundstücken) sollten frühzeitig mit den betroffenen Grundstückseigentümern besprochen und vertraglich fixiert werden. 6) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollten frühzeitig festgelegt werden. Entsprechende vertragliche Regelungen mit den betroffenen Grundeigentümern sollten vorliegen. A.4 LANDRATSAMT SCHWARZWALD-BAAR-KRIES AMT FÜR WASSER- UND BODENSCHUTZ Wird zur Kenntnis genommen. Zu 1): Die Darstellung der Konzentrationszonen erfolgt unter Beibehaltung der Grundnutzung „Wald". Folglich ist eine Waldumwandlungserklärung auf Ebene des Flächennutzungsplans nicht erforderlich. Zu 2): Da die bau- und anlagebedingten Eingriffswirkungen insbesondere durch Zuwegung und Infrastruktur erst ermittelt werden können, wenn die Anlagenanzahl, die Art der Anlage und der genaue Standort bekannt sind, kann die Flächeninanspruchnahme erst auf der Ebene des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ermittelt und bewertet werden. Zu 3): Ziel ist natürlich, dass der Eingriff so landschaftsschonend wie möglich und die Flächeninanspruchnahme so gering wie möglich erfolgt. Dies wird im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens abschließend untersucht. Zu 4): Die Grundstückseigentümer werden insbesondere im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens 2x beteiligt: frühzeitige Beteiligung und Offenlage. Zu 5): Fiskalische Aspekte sind nicht Bestandteil des Flächennutzungsplanverfahrens. Zu 6): Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung erfolgt im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, wenn die Anlagenanzahl, die Art der Anlage und der genaue Standort bekannt sind. Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 8 von 98 (Schreiben vom 14.05.2014) A.4.1 Nach derzeitigem Planungsstand liegen alle Wird zur Kenntnis genommen. Konzentrationszonen außerhalb unseres Landkreises (Konzentrationszonen Nr. 3, 12, 36, 37 - Abgrenzungsflächen nach Reduktion). Unsere Belange für die Bereiche Wasser und Boden sind demnach nicht betroffen. A.4.2 Wir gehen davon aus, dass es aufgrund neuer Wird zur Kenntnis genommen. Erkenntnisse aus der Offenlage nicht zu einer Hinzunahme neuer Flächen kommt, die in unseren Kreis - resp. Gemeinde Bad Dürrheim zu liegen kommen. Sollte dies dennoch der Fall sein, bitten wir um weitere Beteiligung am Verfahren. A.5 LANDRATSAMT TUTTLINGEN FORSTAMT (Schreiben vom 20.05.2014) A.5.1 Der nunmehr vorliegende Teilflächennutzungsplan, Stand 05.02.2014 weist insgesamt noch vier Konzentrationszonen auf. Bis auf den kleinen Standort Homberg westlich von Leipferdingen liegen die drei Konzentrationszonen Länge, Kohlberg/ Amtenhauser Berg sowie Himmelberg/ Lindenberg komplett im Wald. Wird zur Kenntnis genommen. Ergänzend nehmen wir wie folgt Stellung: Gegenüber der ursprünglichen Planung wurde die Größe der Konzentrationszone Kohlberg/ Amtenhauser Berg von ursprünglich 222 ha auf jetzt 70,5 ha und die Konzentrationszone Himmelberg/ Lindenberg von ursprünglich 181 ha auf 78 ha reduziert. Wird zur Kenntnis genommen. A.5.2 Die Überarbeitung des FNP hat ergeben, dass aus artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten, die Fläche „Homberg“ nicht weiter verfolgt wird. Die Fläche Himmelberg-Lindenberg musste aus Artenschutzgründen reduziert werden. A.5.2.1 Diese beiden Teilflächen wurden von den Pla- Wird zur Kenntnis genommen. nern dem Kummulationsraum Weilheimer Berg -Wurmlinger Berg - Winterberg - Himmelberg/ Lindenberg - Kohlberg/ Osterberg zugeordnet. Laut Planunterlagen hat eine verwaltungsraumübergreifende Abstimmung innerhalb dieses Kummulationsraums bislang nicht stattgefunden. A.5.2.2 Hinsichtlich der Konzentrationszone 37 wird angemerkt, dass die Bezeichnung der Fläche mittlerweile irreführend ist. Die Bereiche Himmelberg bzw. Lindenberg sind in der derzeitigen Gebietsausweisung nicht mehr enthalten. Mit etwa 50 ha ist der überwiegende Teil dieser Konzentrationszone der größeren räumlichen Einheit des Möhringer Bergs zuzuordnen (Staatswald). Die anschließende gemeindeeigene Waldfläche liegt im Gewann Flachhans. A.5.3 Diese Stellungnahme geht in Mehrfertigung Wird zur Kenntnis genommen. auch an die höhere Forstbehörde beim Regierungspräsidium Freiburg. A.6 LANDRATSAMT TUTTLINGEN LANDWIRTSCHAFTSAMT (Schreiben vom 20.05.2014) Die Bezeichnungen Himmelberg und Lindenberg wurden während des gesamten bisherigen Flächennutzungsplanverfahrens angewandt und sollte aufgrund der Nachvollziehbarkeit der Konzentrationsflächenauswahl beibehalten werden. Der Anregung kann jedoch teilweise gefolgt werden, indem in der Begründung auf den Sachverhalt hingewiesen wird und die Bezeichnung „Möhringer Berg“ auch im Plan verwandt wird. Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag A.6.1 Mit Bezug zu unserer Stellungnahme vom Wird zur Kenntnis genommen. 28.01.2013 und der dort mittels digitaler Flurbilanz dargestellten Bedeutung der ausgewiesenen Konzentrationszonen Windkraft für die Landwirtschaft bleibt festzuhalten, dass mit der nun offen gelegten Fassung des TFNP Windkraft eine weitere Reduzierung der Konzentrationszonen für Windkraftanlagen (WKA) in Anzahl und Umfang stattgefunden hat. A.6.2 Es werden nun noch 4 Konzentrationszonen für WKA mit einer Fläche von insgesamt 223,5 ha ausgewiesen. Davon entfallen lediglich 7,5 ha auf landwirtschaftliche Nutzflächen. Diese liegen in der Konzentrationszone „Homberg“, welche durch drei bereits bestehende WKA östlich von Leipferdingen vorgeprägt ist. Wir gehen davon aus, dass die Nutzungsmöglichkeit „Konzentrationszone für Windenergieanlage“ und die Grundnutzung „Fläche für Landwirtschaft“ miteinander vereinbar sein wird. Stand: 21.04.2016 Seite 9 von 98 Wird zur Kenntnis genommen. Die Überarbeitung des FNP hat ergeben, dass aus artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten, die Fläche „Homberg“ nicht weiter verfolgt wird. A.6.3 Konkrete Aussagen zur Betroffenheit landwirt- Wird zur Kenntnis genommen. schaftlicher Belange (Agrarstruktur, Erschließung, Netzanschluss, Flächenverluste, Summationswirkung der Einzelanlagen für Ausgleichs-/ Ersatzmaßnahmen sowohl aus naturschutzrechtlicher als auch forstrechtlicher Sicht...) lassen sich damit erst bei einer genaueren Standortkenntnis der einzelnen WKA in den jeweiligen Konzentrationszonen treffen. A.7 LANDRATSAMT TUTTLINGEN STRASSENBAUBEHÖRDE (Schreiben vom 20.05.2014) Zu Anhang 2: Einzelbetrachtung Potentieller Windnutzungs-Gebiete: A.7.1 Konzentrationszone Gänsäcker-Drei Kreuze Wird zur Kenntnis genommen. (Nr. 2) Das Gebiet Gänsäcker-Drei Kreuze liegt teilweise im näheren Bereich klassifizierter Straßen. A.7.2 Konzentrationszone Dammbühl-Fohren (Nr. 6) Wird zur Kenntnis genommen. Das Gebiet Dammbühl-Fohren liegt teilweise im näheren Bereich einer klassifizierten Straße. A.7.3 Konzentrationszone Länge (Nr. 12) Das Gebiet Länge liegt teilweise im näheren Bereich einer klassifizierten Straße. A.8 LANDRATSAMT TUTTLINGEN WASSERWIRTSCHAFTSAMT (Schreiben vom 20.05.2014) A.8.1 Grundwasserschutz Wird zur Kenntnis genommen. Die im FNP-Entwurf aufgeführten Konzentrationszonen für Windkraft überschneiden sich teilweise mit folgenden Wasserschutzgebieten: Konzentrationszone Himmelberg-Lindenberg: Überschneidung mit Zone III des fachtechnisch abgegrenzten Wasserschutzgebietes für die Wird zur Kenntnis genommen. Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 10 von 98 „Tiefentalquellen“ der Stadt Tuttlingen. A.8.1.1 Konzentrationszone Länge: Wird zur Kenntnis genommen. Überschneidung mit Zone III A des fachtechnisch abgegrenzten Wasserschutzgebietes für die „Tiefbrunnen im Aitrachtal“ des Zweckverbandes Wasserversorgung Unteres Aitrachtal. A.8.1.2 Konzentrationszone Homberg: Überschneidung mit Zone III B des fachtechnisch abgegrenzten Wasserschutzgebietes für die „Tiefbrunnen im Aitrachtal“ des Zweckverbandes Wasserversorgung Unteres Aitrachtal. Bei Standorten innerhalb der WSG-Zone III sind je nach den örtlichen Standortbedingungen ggf. erhöhte Anforderungen an Planung, Bau und Betrieb zu stellen. Hierzu werden wir im Rahmen der Bebauungspläne unsere fachliche Stellungnahme abgeben. Wird zur Kenntnis genommen. Die Überarbeitung des FNP hat ergeben, dass aus artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten, die Fläche „Homberg“ nicht weiter verfolgt wird. Wird zur Kenntnis genommen. A.9 LANDRATSAMT TUTTLINGEN NATURSCHUTZBEHÖRDE (Schreiben vom 20.05.2014) A.9.1 Die untere Naturschutzbehörde nimmt zuerst Wird zur Kenntnis genommen. zu den vorgelegten Unterlagen allgemein Stellung und geht anschließend auf die einzelnen Konzentrationszonen ein. A.9.2 Artenschutz Vögel Trotz methodischer Schwächen ist die Datenlage mit Daten aus nunmehr 3 Jahren als vergleichsweise gut anzusehen. Da sich die Nachkartierung von Zinke (2013) nur auf die Milane konzentrierte fehlen jedoch Daten insbesondere zum spätbrütenden Wespenbussard. Es fehlt der Hinweis auf die besondere Verantwortung der Raumschaft insbesondere für die Milanarten, die auf der Baar einen klaren Verbreitungsschwerpunkt haben. Aspekte des Vogelzugs wurden nicht näher untersucht. In einem Abstimmungsgespräch am 04.02.2013 wurde vereinbart, dass zum Thema Vogelzug Kontakt mit der Vogelwarte Radolfzell aufgenommen wird. Ob dies erfolgt ist, geht aus den Unterlagen nicht hervor. Da in der Raumschaft mit dem Unterhölzer Weiher jedoch ein regional bedeutender Rastplatz für Zugvögel vorhanden ist, sind hier nähere Angaben – vor allem im Hinblick auf mögliche Zugkorridore zum Bodensee – erforderlich. A.9.2.1 Fledermäuse In der Einzelbetrachtung potentieller Windnutzungsgebiete (Anhang 2) wird ausgeführt, dass 2013 eine Fledermauskartierung (Überprüfung potentieller Flugrouten (Jagdreviere) und der Habitatstrukturen im Wald als potentielle Sommer- und Winterquartiere und Wochenstuben) erfolgt ist. Die Ergebnisse sind in einer Im Jahr 2014 wurde der Wespenbussard auf der Gemarkung Immendingen nachkartiert. Bedeutend ist hierbei insbesondere ein Horstnachweis im Bereich der Lindenberger Lichtung. Auf den südwestlich gelegenen Gebieten der Gemarkung Geisingen wurden Kartierungen durch die HEGAUWIND durchgeführt, die jedoch nicht zur Verfügung stehen. Diese Bereiche sind jedoch auch als Milan Dichtezentrum anzusehen und stehen für die Windenergie nicht zur Verfügung. Nach Absprache mit dem Regierungspräsidium Freiburg sind diese Untersuchungen nicht notwendig. Die gesamte Artenschutzthematik wurde vor dem Hintergrund der Hinweise der LUBW zum Artenschutz gemeinsam mit den Naturschutzbehörden und dem Regierungspräsidium überarbeitet. Hierdurch ergab sich auch eine Neubewertung der Flächen. Die Untersuchungen zu den Fledermäusen erfolgte gemäß des Hinweispapiers der LUBW. Die Erläuterungen hierzu wurden nunmehr im Anhang des Umweltberichts dargestellt. Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 11 von 98 Karte dargestellt. Nicht bekannt ist, wie die Daten ermittelt wurden. Es werden keine Angaben zur Häufigkeit und Art von Fledermausvorkommen gemacht. Diese Angaben sind wiederrum entscheidend, um einschätzen zu können, ob hier Verstöße durch ein erhöhtes Kollisionsrisiko oder durch den Verlust des Lebensraums zu erwarten sind. Es kann somit auch keine gutachterliche Einschätzung vorgenommen werden, wie hoch die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen die artenschutzrechtlichen Bestimmungen ist. Jedoch muss auch schon auf FNP-Ebene hierzu eine Abschätzung vorgenommen werden. A.9.2.2 A.9.2.3 Hinzu kommt noch, dass sich im Schulhaus von Kirchen-Hausen (Grundschule) eine seit Jahren bekannte und betreute Wochenstube des Großen Mausohr mit bis zu 500 Individuen befindet. Bevorzugte Jagdgebiete sind lichte Das Gebiet „Homberg“ wird nicht als Konzentrationszone ausgewiesen. Das Gebiet „Länge“ wurde hinsichtlich seiner Fledermausrelevanz untersucht (als potenzielle Sommer Winterquartiere und Wochenstuben geeignete HabiEichen- und Buchenwälder. Zwischen Jagdge- tatstrukturen innerhalb des Waldgebietes, als potenzielbiet und Wochenstube werden Entfernungen le Flugrouten (Jagdreviere) geeignete Teilflächen der von bis zu 15 km Länge zurückgelegt. Damit offenen bis halboffenen Landschaft). Der südliche Bekönnte sowohl die Konzentrationszone „Hom- reich der Fläche wurde als als potenzielle Sommer berg“ als auch „Länge“ noch in das Jagdgebiet Winterquartiere und Wochenstuben geeignete Habidieser Mausohrkolonie fallen. Auch aus die- tatstrukturen innerhalb des Waldgebietes kartiert. Diese sem Grund sind hier nähere Aussagen insbe- Hinweise werden in den Steckbrief aufgenommen. sondere zu Flugrouten zwingend erforderlich. Flugrouten des Großen Mausohres: Eine Ermittlung der traditionellen Flugrouten des Großen Mausohrs aus der bestehenden Kolonie in KirchenHausen ist verständlicherweise nicht Bestandteil der Ermittlung allgemeiner Fortpflanzungshabitate von Fledermäusen in bewaldeten Konzentrationszonen für WEA. Die Pendelflugwege dieser Art von den Hangplätzen zu den Jagdrevieren sind nur durch zeitaufwändiges Monitoring mittels Detektoren und Horchgeräten beschränkt auch durch Sichtbeobachtungen insbesondere jedoch durch Einsatz von Sendern zu ermitteln und sind somit der vertieften Untersuchung im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens zuzuordnen. Konflikte durch Langstreckenflüge bzw. Direktflüge des Großen Mausohrs (größere Höhen) in Bereichen von Vorrangflächen für WEA lassen sich grundsätzlich durch Gondelmonitoring an Windmessanlagen abklären. A.9.3 Homberg (Nr. 3) Am Homberg bei Leipferdingen befinden sich derzeit schon drei Windkraftanlagen im Norden der Konzentrationszone. Insofern kann diese Landschaft und dieser Standort bereits als vorbelastet gelten. Bei dieser Konzentrationszone ergibt sich ein Widerspruch in den Planunterlagen. Gemäß des Umweltberichts S. 63 wird der Vorsorgeabstand von 1.000 m zwischen den geplanten Konzentrationszonen Windenergie und allen ausreichend verorteten Brutstandorten windenergieempfindlicher Vogelarten eingehalten. Die Kartierungen 2012 wurden als Hinweise für erforderliche vertiefte Untersuchungen betrachtet. Die Kartierung 2013 hat nachgewiesen, dass sich zu diesem Zeitpunkt keine ausreichend verorteten Brutstandorte im Gebiet bzw. innerhalb des 1.000 m Vorsorgeabstands befinden. Dies wird in den Steckbriefen angepasst und textlich deutlicher dargestellt. Vor dem Hintergrund der artenschutzrechtlichen Situation wird die Fläche nicht weiterverfolgt. Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. A.9.3.1 A.9.4 Stellungnahmen von Beim Standort Homberg wird jedoch in der Einzelbetrachtung ausgeführt, dass Rot- und Schwarzmilan ohne Status in ca. 680 m Entfernung (Kartierung 2013); im Jahr 2012 Nachweis von einem Schwarzmilan-Brutpaar mit ähnlicher Verortung sowie einem RotmilanBrutpaar in ca. 400 m Entfernung festgestellt wurden. Da im Überprüfungsjahr 2013 aufgrund der Witterung mit Brutausfällen zu rechnen war, sind die Daten 2012 umso mehr relevant. Um hier die Einhaltung des 1.000 m Radius sicherzustellen, muss in 2014 eine Nachschau erfolgen, dabei sollten auch die regelmäßigen Nahrungshabitate und die Flugkorridoren berücksichtigt werden. Länge (Nr. 12) Innerhalb der Konzentrationszone liegt der Wildtierkorridor. Gemäß dem Windenergieerlass 4.2.8 sind Flächen des Generalwildwegeplans zu berücksichtigen. Die Umweltprüfung führt aus, dass die Ausweisung der Konzentrationszone Auswirkungen auf den Biotopverbund haben wird. Welche Auswirkungen das sein können, wird nicht näher beschrieben. Eine fachgutachterliche Einschätzung zu den Auswirkungen ist vorzunehmen. Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 12 von 98 Rot- und Schwarzmilan ohne Status wurden aus der Kartierung des Büros Senner im Auftrag der HEGAUWIND übernommen. Nach Rücksprache mit Büro Senner handelte es sich hierbei jedoch lediglich um gesichtete Überflüge. Eine Nachkartierung 2014 ist nicht erfolgt, da das Gebiet durch HEGAUWIND vertieft untersucht wird. Eine Erfassung der Nahrungshabitate und potentieller Bruthabitate ist erfolgt. Vor dem Hintergrund der artenschutzrechtlichen Situation wird die im Dichtezentrum Rotmilan befindliche Fläche nicht weiterverfolgt. In Bezug auf die Auswirkungen der Konzentrationszone auf den Biotopverbund wurde mit der FVA Rücksprache gehalten. Ihrer Einschätzung nach besteht keine direkte Gefährdung für die Zielsetzungen des GWP. Geprüft werden sollte, ob naturschutzfachlich wertvolle oder seltene Waldtypen oder Lebensräume von der Konzentrationsfläche Länge in Anspruch genommen werden, da sich hieraus auch Beeinträchtigungen für den Biotopverbund/GWP ergeben können. Die Kartierungen in Bezug auf die Lebensraumansprüche der Fledermäuse haben den südlichen Bereich als hochwertige Lebensräume identifiziert. Dieser Bereich wird in den Steckbriefen entsprechend als Konfliktbereich dargestellt. Weiterhin empfiehlt die FVA, die südliche Abgrenzung der Konzentrationsfläche Länge weitestgehend an die nächstliegenden Wege nach innen zu verlagern. A.9.5 A.9.6 Kohlberg-Osterberg-Amtenhäuser Berg (Nr. 36) Vorbehaltlich der fachgutachterlichen Einschätzung zu Fledermausvorkommen ergeben sich zu diesem Standort keine naturschutzfachlichen Bedenken. Himmelberg Lindenberg (Nr. 37) Erhebliche negative Auswirkungen sind für die Schutzgüter „Landschaft“ und „Boden“ zu erwarten. Die Konzentrationszone liegt in einem äußerst sensiblen und hochwertigen Landschaftsraum auf der Hochebene zwischen Weißenbachtal im Westen und Krähenbachtal im Osten. Der Standort wäre von vielen Seiten her einsehbar, deshalb kommt letztlich der genauen Standortwahl eine außerordentliche Be- Die verbliebenen Konzentrationszonen wurden hinsichtlich ihrer Fledermausrelevanz untersucht (als potenzielle Sommer - Winterquartiere und Wochenstuben geeignete Habitatstrukturen innerhalb des Waldgebietes, als potenzielle Flugrouten (Jagdreviere) geeignete Teilflächen der offenen bis halboffenen Landschaft) und die möglicherweise in den Gebieten vorkommenden Arten und deren Habitatanforderungen benannt sowie eine Aussage bezüglich des Konfliktpotentials getroffen. Auch in Bezug auf die Brutkolonie des Großen Mausohres in Kirchen-Hausen wurden Aussagen getroffen. Dies sollte den Anforderungen auf dieser Planungsebene entsprechen. Da die bau- und anlagebedingten Eingriffswirkungen insbesondere durch Zuwegung und Infrastruktur erst ermittelt werden können, wenn die Art der Anlage und der genaue Standort der Anlage bekannt sind, können diese Auswirkungen erst auf der Ebene des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ermittelt und bewertet werden. Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 13 von 98 deutung zu. Der Boden besitzt hier eine besondere Bedeutung als Standort für die natürliche Vegetation. Deshalb sollten die Eingriffe in den Boden so gering wie möglich gehalten werden. Dies ist vor allem bei der Zuwegung zu berücksichtigen. A.9.7 An die Konzentrationszone grenzt die Konzent- Wird zur Kenntnis genommen. Die Stadt Tuttlingen wurrationszone „Winterberg“ der VG Tuttlingen. de am Flächennutzungsplanverfahren beteiligt und die Die Planungen sollten miteinander abgestimmt Konzentrationszonen abgestimmt. werden. A.9.8 Redaktionelle Hinweise Auf S. 8 letzter Absatz ist mehrfach von Kirch- Der Anregung wird gefolgt. Der Umweltbericht wird entheim anstelle von Kichern-Hausen die Rede sprechend korrigiert. und aus dem Aitrachtal wurde das Altrachtal. Aus Leipferdingen wurde auf S. 14 Leipfingen A.9.9 Auf S. 74 werden die Naturschutzgebiete innerhalb bzw. angrenzend an die Raumschaft aufgelistet. Die Naturschutzgebiete „Grasmutter“ und „Kraftstein“ liegen nicht in der Raumschaft, sondern im Gebiet des „Großen Heubergs“. Es sind auch Naturschutzgebiete aufgelistet, die an die Raumschaft angrenzen. Der Anregung wird gefolgt und die genannten Schutzgebiete im Umweltbericht gestrichen. A.9.10 Beim Kapitel „Tourismus“ (S. 9 des Umweltbe- Der Anregung wird gefolgt. Der Umweltbericht wird entrichts) soll die Raumschaft „im Übergangsbe- sprechend korrigiert. reich zwischen Schwarzwald und Baar“ liegen. In Wirklichkeit liegt sie am Ostrand der Baar im Übergangsbereich zu den vorgelagerten Braunjura-Bergen der Schwäbischen Alb (Amtenhauser Tal, Bachzimmer Tal). Dieser Bereich wird auch als „Baaralb“ bezeichnet. A.9.11 Abschließend kann von Seiten des Natur- Wird zur Kenntnis genommen. schutzes erst Stellung genommen werden, wenn o.g. Punkte in den Planunterlagen ergänzt und der Naturschutzbehörde erneut vorgelegt wurden. A.9.12 Die bisherigen Stellungnahmen haben weiterhin Gültigkeit. Landratsamt Tuttlingen Naturschutzbehörde (Schreiben Frühzeitige vom 28.01.2013) Wird zur Kenntnis genommen. Umweltprüfung in der Bauleitplanung Bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen muss die Kommune / WG eine Umweltprüfung durchführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Inhalt des Umweltberichts ergibt sich aus der Anlage 1 zum BauGB. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Ein Entwurf des Umweltberichts liegt den eingereichten Unterlagen derzeit noch nicht bei. Der Umweltbericht hat auch die naturschutzfachlichen Sachverhalte getrennt abzuarbeiten Wird zur Kenntnis genommen. Der Umweltbericht wurde nach Vorlage des Vorentwurfs des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes erarbeitet. Die naturschutzfachlichen Aspekte der Natura 2000Verträglichkeitsprüfung und die Betrachtung des Artenschutzes sind im Umweltbericht enthalten. Eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung ist auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nicht vorgesehen. Hier steht die Eingriffsvermeidung durch Alternativenvergleich im Mittelpunkt. Dieser Aspekt ist immanenter Bestandteil der Umweltprüfung und des raumplanerischen Konzeptansatzes. Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 14 von 98 („Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung", „spezielle Artenschutzprüfung" sowie die „Eingriffs/Ausgleichsbilanzierung") Summationswirkung Vorhaben können im Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder geplanten Maßnahmen die Schutz- und Erhaltungsziele eines oder mehrerer Natura-2000 Gebiete erheblich beeinträchtigen. Es ist deshalb notwendig, dass sich die Gemeinden und die Verwaltungsverbände untereinander bei der Planung der WKA - auch landkreisübergreifend - abstimmen, um eine Summationswirkung zu vermeiden. Diese interkommunale Abstimmung (§ 2 Abs. 2 BauGB) ist in den Unterlagen zu dokumentieren. Diese fehlt bisher. Kumulative Wirkungen werden vereinzelt in den Steckbriefen bewertet. Die Konsequenz einer Auf- bzw. Abwertung des Standortes hinsichtlich seiner Eignung wird letztendlich nicht gegeben. Dies steht noch aus. Angesichts zahlreicher weiterer Bauvorhaben in der Bauleitplanung in diesem Natur/Landschaftsraum ist zu prüfen, ob die geplanten WEA-Standorte/Windparks in Verbindung mit weiteren Bauvorhaben (inkl. WEA, Bauvorhaben) in der direkten Umgebung zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen können. Ihre Auswirkungen - insbesondere auf die benachbarten Natura-2000-Gebiete - sind gesondert darzulegen. Dieser Mangel an Untersuchungen stellt derzeit noch ein erhebliches Defizit dar. Diese o.g. Verdichtung von Bauvorhaben kann bei der Abprüfung der Auswirkungen auf windkraftempfindliche Vogelarten von Bedeutung sein. Die Prüfung muss unter Einbeziehung der Auswirkungen auf die umliegenden Natura2000, insbesondere Vogelschutzgebiete, erfolgen. Diese notwendigen einzelnen Prüfschritte wurden in Konzentrationszonen mit angrenzenden FFH-Gebieten bisher unterlassen und sind noch zu erarbeiten. Landschaftsbild (Kap. 4.2.6 in Verbindung mit Kap. 5.6.4.1.1) Windenenergieerlass -WEE) Landschaften, die sich durch eine besondere Eigenart, Vielfalt und Schönheit auszeichnen, sollten nicht durch WEA verbaut werden. Deshalb ist bei allen 6 geplanten Konzentrationszonen eine detaillierte Landschaftsbildanalyse/-bewertung notwendig, um die Auswirkungen der WEAs auf das Landschaftsbild besser beurteilen zu können. Inwieweit hieraus Tabubereiche aufgrund des Schutzgutes Landschaft abgeleitet werden, ist zu begründen. Wird zur Kenntnis genommen. Dieser Aspekt ist Teil der Ausführungen im Umweltbericht. Die interkommunale Abstimmung erfolgt im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens. Die Dokumentation ist Teil der Begründung des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie. Die Steckbriefe haben den Aspekt lediglich der einzelnen Konzentrationszonen zum Gegenstand. Eine Gesamtdarstellung ist Teil des Umweltberichtes. Grundsätzlich ist dies Teil der Gesamtplanbeurteilung in der Umweltprüfung. Eine entsprechende Untersuchung kann jedoch nur in einem angemessenen Rahmen erfolgen. Die angesprochenen Prüfaspekte betreffen die Gesamtplanprüfung der Umweltprüfung. Die Überprüfung erfolgte verbal-argumentativ und beinhaltete keine gesonderte Erfassungen und Untersuchungen. Bei der Standortsuche für Windenergieanlagen ist das Landschaftsbild zu berücksichtigen, das im Hinblick auf seine Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie seinen Erholungswert bewahrt werden soll (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 sowie § 14 Abs. 1 BNatSchG). Bei der Standortplanung sollen daher insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden: · Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes unter besonderer Berücksichtigung der Naturlandschaften (vom menschlichen Einfluss unbeeinflusst gebliebene Landschaften) Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 15 von 98 · historisch gewachsenen Kulturlandschaften auch mit ihren Kultur- Bau- und Bodendenkmälern · Sichtbarkeit der Anlage im Nah- und Fernbereich · Minderung des Erholungswertes · Unberührtheit der Landschaft · Vorbelastung durch technische Anlagen Aus dem Blickwinkel der Windenergienutzung ist dies mit der Windhöffigkeit, Bündelung mit Infrastrukturtrassen, Nähe zu Stromtrassen, Zuwegung abzuwägen. Gewichtige Belange des Landschaftsbilds können dann vorliegen, wenn die Standorte für Windenergieanlagen zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung eines Landschaftsbildes von herausragender Vielfalt, Eigenart und Schönheit führen würden. Gleichzeitig muss aber der Planungsträger in der Abwägung berücksichtigen, ob und inwieweit aufgrund der Windhöffigkeit sowie der Standortverhältnisse für die Windenergienutzung besonders geeignete Bereiche betroffen sind. Die Belange des Landschaftsbilds und der Windenergienutzung sind dabei in die bei der Regional- und Bauleitplanung gebotene umfassende Abwägung aller beachtlichen Belange einzubeziehen. Das Landschaftsbild wurde für die geplanten Konzentrationszonen intensiv analysiert und auf FNP-Ebene ausreichend berücksichtigt. Visualisierungen von möglichen Windkraftanlagen werden im Umweltbericht dargestellt. Da die konkreten Windkraftanlagen sowie ihre Standorte derzeit noch nicht bekannt sind, wird darüber hinaus im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Einzelgenehmigung das Landschaftsbild, bezogen auf das konkrete Vorhaben, abschließend beurteilt. Neben Gebietsbegehungen sind zur Veranschaulichung der Tragweite möglicher Windenergiestandorte darüber hinaus Sichtbarkeitsanalysen vorzusehen. Für die weitere Beurteilung der Auswahl der Konzentrationszonen ist es daher unerlässlich, weitere Untersuchungen zur Sichtbarkeit der geplanten Anlagen in den einzelnen Konzentrationszonen durchzuführen. Um eine bessere Vorstellung zu den Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu erhalten, sollte der zukünftige Eindruck des WKA Standortes/Windparks zusätzlich visuell mittels Fotomontage oder ähnlicher Methoden dargestellt werden. Erst anhand dieser Auswertungen können letztendlich genauere Aussagen zu den Windenergieanlagenstandorten und zu deren Tragweite in Hinblick auf die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes abgegeben werden. Artenschutzrechtliche Prüfung Die Methodik der Beurteilung der Eigenart, Vielfalt und Schönheit der Landschaft im Rahmen der Umweltprüfung entspricht dem Stand der Technik. Laut Windenergieerlass ist bereits auf der Ebene des FNP's eine spezielle, artenschutz- Wird zur Kenntnis genommen Sichtbarkeitsanalysen wurden bereits durchgeführt und sind in den Steckbriefen dokumentiert. Dem Wunsch nach fotorealistischer Visualisierung wird durch die Darstellung der deckungsgleichen Flächen des Regionalplans nachgekommen. Sie werden im Umweltbericht, soweit möglich, aufgenommen. Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 16 von 98 rechtliche Prüfung (saP) in Bezug auf die Arten Bei der Aufstellung des Plans ist eine spezielle artendes Anhangs IV und der europäischen Vogel- schutzrechtliche Prüfung (saP) bezogen auf die Arten arten durchzuführen. des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und die Europäischen Vogelarten erforderlich. Die Betrachtung erfolgt auf Grundlage vorhandener Daten, nur bei begründeten Anhaltspunkte für das Vorkommen kollisions- oder störungsempfindlicher Arten ist eine Bestandsaufnahme vor Ort durch Begehung des Untersuchungsraums mit Erfassung des Arteninventars notwendig. Im Umweltbericht (§ 2a BauGB) werden diese Angaben dargestellt. Bauleitplanungen bedürfen zwar selbst keiner Ausnahmegenehmigung. Bauvorhaben zur Verwirklichung der Planung, die gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen, können jedoch nur auf Grund einer Ausnahme zugelassen werden. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans ist somit das Vorliegen einer objektiven „Ausnahmelage“ nach § 45 Abs. 7 BNatSchG, die unter Beteiligung der zuständigen Naturschutzbehörde festgestellt wurde („Planung in eine Ausnahmelage hinein“). Die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung sind einer Abwägung durch die Kommune im Rahmen der Bauleitplanung nicht zugänglich. Für den Schutz des Roten Milans hat Deutsch- Wird zur Kenntnis genommen. land eine hohe Verantwortung, da hier > 50 % des Weltbestandes lebt. Die vorliegenden Unterlagen lassen nicht erkennen, ob eigenständige Untersuchungen zur Avifauna und zu Fledermausvorkommen, die den rechtlichen Anforderungen gerecht werden, durchgeführt wurden. Diese Gutachten sind nachzureichen. Insbesondere sind die Gebiete zu benennen, in denen es zu einer Beeinträchtigung windkraftsensibler Fledermausarten kommen kann und wie dem begegnet werden soll (angepasste Abschaltalgorithmen, Monitoring). Die Erfassungsmethodik ist so zu wählen, dass sie den von der LUBW geforderten Standards gerecht wird (vgl. Sie bitte die Vorgaben der LUBW u.a. „Hinweise für den Untersuchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen"). Ein Untersuchungsrahmen zu Fledermäusen liegt hier von Seiten der LUBW derzeit noch nicht vor, ist aber in Bearbeitung. Hier können jedoch ausgewiesene Fledermausexperten Anleitungen zur Untersuchungsmethode und -tiefe geben (Detektoruntersuchungen am Boden und in der Höhe, Erhebung populationsökologischer Daten, Wanderkorridore, Jagdhabitate). Der Vorentwurf des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie hat diesen Aspekt nicht berücksichtigt, da er im Winter erarbeitet wurde und eine entsprechende Untersuchung in diesem Zeitraum nicht möglich ist. Zur Abstimmung der Untersuchungsmethodik fanden am 5.3.2013 mit der UNB des Landkreises SchwarzwaldBaar und am 4.2.2013 mit dem Landkreis Tuttlingen statt. Eine daraufhin notwendige übergreifende Abstimmung der Landkreise und des Regierungspräsidiums Freiburg führte zur Forderung der Einhaltung des vollständigen Kartierumfangs gem. LUBW vom 23.5.2012. Der Plangeber ist der Auffassung, den gesetzlichen Anforderungen mit den zwischen März 2013 und August 2013 durchgeführten Untersuchungen sowie den Ergänzungen in 2014 nachzukommen. Eine Untersuchung der potentiellen Habitatstrukturen für Fledermäuse wurde innerhalb und im näheren Umfeld der geplanten Konzentrationszonen durchgeführt. Diese artenschutzrechtlichen Belange wurden auf FNP-Ebene ausreichend berücksichtigt. Da die konkreten Windkraftanlagen sowie ihre Standorte derzeit noch nicht bekannt sind, werden im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Einzelgenehmigung die Belange des Artenschutzes, bezogen auf das konkrete Vorhaben, abschließend beurteilt. Dem Planungsbüro liegt ein unveröffentlichtes Durch den Gutachter Felix Zinke wurden weitere UnterGutachten von FELIX ZINKE (2012) über das suchungen zu den 6 vorgesehenen KonzentrationszoVorkommen einiger windkraftempfindlicher Vo- nen durchgeführt. gelarten im Landkreis Tuttlingen vor. Dieses Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von stellt aber nur eine grobe Übersichtskartierung dar, die den Vorgaben des § 44 NatSchG nicht gerecht wird. Die Kartierung ZINKE (2012) hatte die Aufgabe, das Vorkommen verschiedener Großvögel im Landkreis zu erfassen. Die Auswirkung künftiger WEAs auf die Avifauna war nicht Gegenstand dieser Untersuchung. Die Vorkommen windkraftempfindlicher Vogelarten sind in den beigefügten Karten (Brutplatz inkl. des Vorsorgeabstandes von 700 Metern) dargestellt. Wir empfehlen diesen Abstand auf 1.000 m zu erhöhen. Teilweise ragen diese „Tabuzonen" in die Konzentrationszonen. Hier sind entsprechende Verkleinerungen der Konzentrationszonen um diese überlagerten Bereiche noch umzusetzen um erhebliche Beeinträchtigungen ausschließen zu können. Inwieweit damit auch die Beeinträchtigung windkraftsensibler Fledermausarten verhindert werden kann, ist noch zu klären. Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 17 von 98 Durch den Gutachter Felix Zinke wurden weitere Untersuchungen zu den 6 vorgesehenen Konzentrationszonen durchgeführt. Aufgrund der Änderungen der Vorgaben der LUBW wurden die Abstände inzwischen auf 1.000 m erweitert. Die neuen Kartierungen und Erfassungen von Herrn Zinke wurden in die Planung einbezogen und führten zu einer erheblichen Verkleinerung und z.T. Aufgabe der vorgesehenen Konzentrationszonen des Vorentwurfs. Durch die Hinweise der LUBW vom 1.7.2015 wurde die Thematik im Kontext Dichtezentren Rotmilan umfassend geprüft und entsprechend angepasst. Die Anpassungen erfolgten in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium und den Naturschutzbehörden. Die Begutachtung der Lebensräume von windkraftsensibler Fledermausarten ist durch Zinke 2013 erfolgt. Ausschlussgebiete, in denen der artenschutzrechtliche Verbotstatbestand erfüllt wird, sogenannte Tabu-Bereiche, können mittels o.g. Überlagerungsmethode verschiedener Layer relativ schnell ausgegrenzt werden. Weitere artenschutzrechtliche Untersuchungen - neben der Kartierung von ZINKE (2012) - liegen für die Planungsgebiete nach unserer Kenntnis für die 6 benannten Gebiete bisher noch nicht vor. Gemäß LUBW-Hinweisen gilt Folgendes (vgl. 2.2.1): Die Untersuchungen sind mittlerweile erfolgt und wurden berücksichtigt. Im Gelände sind innerhalb des Radius aus Tab. 1 Spalte 4 die Fortpflanzungsstätten all jener in Tab. 1 gelisteten windkraftempfindlichen Vogelarten zu ermitteln, für die keine bzw. unvollständige Daten vorliegen oder für die die vorliegenden Daten nicht die in Kap.1 formulierten Anforderungen erfüllen. Werden im Rahmen dieser Untersuchungen Fortpflanzungsstätten nachgewiesen, so ist in der Regel davon auszugehen, dass ein auf der Planung beruhendes Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt. Ein Verstoß liegt jedoch nicht vor, wenn auf Grund der Erhebung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore der windkraftempfindlichen Brutvogelarten nach Kap. 2.2.2.2. die Erfüllung der Verbotstatbestände nach § 44 BNatschG ausgeschlossen werden kann. Eine fachgutachterliche Einschätzung der Betroffenheit nach Kap. 2.2.2.3. reicht in diesem Fall nicht aus. Darüber hinaus ist für alle kollisionsgefährdeten windkraftempfindlichen Vogelarten (vgl. Tab. 1 Spalte 3), für die keine nutzbaren Daten vorliegen und keine Fortpflanzungsstätten innerhalb des Radius aus Die Untersuchungen zu den windkraftempfindlichen Vogelarten sind mittlerweile erfolgt und wurden berücksichtigt. Eine Abstimmung mit den Naturschutzbehörden und dem Regierungspräsidium ist erfolgt. Eine Abstimmung mit den Naturschutzbehörden und dem Regierungspräsidium ist erfolgt. Die Untersuchungen zu den windkraftempfindlichen Vogelarten sind mittlerweile erfolgt und wurden berücksichtigt. Eine Abstimmung mit den Naturschutzbehörden und dem Regierungspräsidium ist erfolgt. Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Tab. 1 Spalte 4 nachgewiesen werden, eine fachgutachterliche Einschätzung des Vorkommens von Nahrungshabitaten und Flugkorridoren nach Kap. 2.2.2.3 durchzuführen. Ergibt diese fachgutachterliche Einschätzung, dass in den geplanten Konzentrationszonen regelmäßig frequentierte Nahrungshabitate oder Flugkorridore kollisionsgefährdeter windkraftempfindlicher Arten liegen, wird empfohlen, diese bereits im Rahmen der Flächennutzungsplanung nach Kap. 2.2.2.2 zu erheben. Bei der Frage der Genehmigungsfähigkeit der Anlagen sind die Vorgaben der LUBW (s.o.) anzuwenden. Es wird zwischen einem Untersuchungsbereich/-radius zur Ermittlung der Fortpflanzungsstätten (Tab. 1. Spalte 4) und einem Untersuchungsbereich/-radius zur Ermittlung des Prüfbereichs (Tab. 1, Spalte 5) unterschieden. Diese Angaben ermöglichen im Falle einer Fortsetzung der Planung trotz artenschutzrechtlicher Bedenken eine Einschätzung zum Untersuchungsaufwand (Erhebung von Daten im Gelände) und fachgutachterliche Einschätzung des Vogelvorkommens zu den Nahrungshabitaten und den Flugkorridoren. Den Einfluss auf den Erhaltungszustand der jeweiligen lokalen Population müssen detaillierte Fachuntersuchungen beibringen. Art und Umfang der Bestanderhebung bezüglich Artenschutz (Vögel, insbesondere Großvögel und Spechte, jedoch auch weitere, u.a. streng geschützte Vogelarten, eine Auswahl von Fledermausarten) sollte im Falle der konkreten Planung bereits im Vorfeld mit der UNB abgestimmt werden. Zugvogelarten und Zugkonzentrationskorridore von Vögeln und Fledermäusen und die Bedeutung der überplanten Flächen in Hinblick auf potentielle oder tatsächlich Rast- und Überwinterungsgebiete von Zugvögeln sollte in die Prüfung u.a. in Hinblick auf mögliche Scheuchwirkungen noch einfließen (vgl. LUBW-Hinweise). In Puncto Fledermausschutz sollen bereits im Zuge der Aufstellung des FNP's detaillierte Untersuchungen zu Vorkommen von Fledermäusen (u.a. Einbeziehung Kartierungs-ergebnisse AG Fledermausschutz Baden-Württemberg e.V., insbesondere Lage der Wochenstuben und die Wanderbewegungen der verschiedenen Arten) für alle 6 Gebiete durchgeführt werden. Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 18 von 98 Die Untersuchungen sind mittlerweile erfolgt und wurden berücksichtigt. Eine Abstimmung mit den Naturschutzbehörden und dem Regierungspräsidium ist erfolgt. Wird zur Kenntnis genommen. Untersuchungen zu Zugvogelbewegungen wurden nicht durchgeführt. Nach Aussage der LUBW sind entsprechende Untersuchungen im Rahmen dieser Planungen nicht leistbar. Jedoch wurde von Herrn Zinke eine entsprechende Übersicht erstellt. Sie befindet sich im Umweltbericht. Wird zur Kenntnis genommen. Eine Untersuchung der potentiellen Habitatstrukturen für Fledermäuse wurde innerhalb und im näheren Umfeld der geplanten Konzentrationszonen durchgeführt. Diese artenschutzrechtlichen Belange wurden auf FNP-Ebene ausreichend berücksichtigt. Da die konkreten Windkraftanlagen sowie ihre Standorte derzeit noch nicht bekannt sind, werden im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Einzelgenehmigung die Belange des Artenschutzes, bezogen auf das konkrete Vorhaben, abschließend beurteilt. Durch die Auflagen in Hinblick auf Artenschutz- Wird zur Kenntnis genommen. recht soll vermieden werden, dass die Genehmigung von Windenergieanlagen in einem Jedoch können die Untersuchungen auf Ebene der Vornachfolgenden immissions-schutzrechtlichen bereitenden Bauleitplanung dies nicht vollkommen aus- Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Verfahren aufgrund artenschutzrechtlicher Verbote versagt werden muss. Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 19 von 98 schließen. Zum Einen können die hier durchzuführenden Untersuchungen diese Tiefe ebenenbedingt nicht erreichen, da auch keine konkreten Standorte und auch die Art der Anlagen nicht bekannt sind. Zum Anderen ist anzumerken, dass zwischen FNP Erstellung und Bau von Windenergieanlagen mehrere Jahre liegen können und sich die artenschutzrechtlichen Regelungen wie auch die örtliche Situation ändern können. Eine Vermeidung der Versagung der Genehmigung von Windenergieanlagen in einem nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Verfahren aufgrund artenschutzrechtlicher Verbote kann somit nicht in Gänze vermieden werden. Zuwegung / Infrastruktur In den bisher vorliegenden Steckbriefen wurde das Thema Erschließung und Zuwegung unzureichend behandelt. Hier sollten ganz gezielt potenzielle Erschließungswege detailliert untersucht und vorausschauende Eingriffs/Ausgleichsbilanzen erstellt werden. Im Sinne einer nachhaltigen FNP-Planung schlagen wir vor, bereits bei der FNP-Planung die mögliche und v.a. machbare Bereitstellung künftiger Ausgleichsflächen (mit Schwerpunkt Entwicklungsflächen) abzuprüfen und planerisch darzustellen. Die spätere Suche von Flächen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft wird dadurch zeitlich vom Eingriffszeitpunkt entfernt vorgenommen und ermöglicht eine beschleunigte und wirksamere Maßnahmenumsetzung. Im Rahmen der Abprüfung des Wegebaus und der Leitungsverlegung/Kabelführung sind hierbei insbesondere zu schützende Biotope, bei den Vögeln Vorkommen verschiedener Spechtarten und deren Höhlenbäume zu erfassen. Durch diese Kartierung können bereits im Vorfeld Auswirkungen der Infrastrukturmaßnahmen und der Baufeldräumung beurteilt werden. (Verlust von Habitatbäumen, Bruthöhlen, etc.) Auf der Ebene des FNP ist naturschutzfachlich wie artenschutzrechtlich bereits abzuprüfen, ob die erforderliche Infrastruktur mit den Erhaltungszielen von Natura 2000 verträglich ist. Diese Ergebnisse sind in die Gesamtbewertung mit einzubeziehen. Hierbei geht es insbesondere auch um die oben bereits genannten bau- und anlagenbedingten Eingriffe (neue Zufahrten, Wegebau etc.). In der Folge sollen nun die einzelnen Standorte kurz behandelt werden: Potenzieller Windkraftstandort „Homberg" Der östlich von Leipferdingen gelegene Homberg stellt einen unbewaldeten, aus Wiesen und Feldern geprägten Bergrücken dar. Der Standort ist im Norden durch 3 bestehende WKA's bereits vorbelastet. Nördlich der ge- Da die bau- und anlagebedingten Eingriffswirkungen insbesondere durch Zuwegung und Infrastruktur erst ermittelt werden können, wenn die Art und der genaue Standort der Anlagen bekannt sind, können diese Auswirkungen sinnvollerweise erst auf der Ebene der Standortbestimmung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ermittelt und bewertet werden. Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung ist dies nicht leistbar. Neben der Länge der Erschließung sind die Steigungsverhältnisse (über 6 %) und die Kurvenradien maßgeblich für den erforderlichen Ausbaustandard bzw. die erforderliche Flächenbeanspruchung über die bestehenden Wege hinaus. Der erforderliche Ausbaustandard wechselt in Abhängigkeit von WEA-Typ und Größe sehr stark. Die Prüfung der Zuwegung ist demnach erst nach Standortwahl und Wahl des Anlagentypes sinnvoll. Auch dann gibt es in aller Regel mehrere Möglichkeiten für die Zuwegung. Auf dargestelltem Hintergrund ist die Natura 2000 Vorprüfung alleine für die Zuwegung im Zuge der Flächennutzungsplanung nicht möglich. siehe A.6.5.1 Im Rahmen der Umweltprüfung wurde eine erste grobe Einschätzung der Situation vorgenommen. Nach Vorlage der Kartierung 2013 wurde die Fläche zunächst grundlegend neu abgegrenzt und verkleinert, um den Anforderungen zu entsprechen. Auf Grundlage der Hinweise der LUBW vom 1.7.2015 wurde in Ab- Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 20 von 98 planten Konzentrationszone gibt es ein Rotmilanvorkommen (Familienverband ohne Horstnachweis). Der „Tabubereich" in einem Radius von einem Kilometer um das Milanvorkommen herum ragt in die geplante Konzentrationszone hinein. Insofern ist nach jetzigem Wissensstand für diesen Bereich davon auszugehen, dass die Errichtung von WEA's gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt (§ 44 Abs.1 BNatSchG). Die Beeinträchtigung windkraftsensibler Fledermausarten ist noch zu klären. Selbst in die reduzierte Zone der Konzentrationszone ragt dieser Tabubereich hinein. Außerhalb des Tabubereiches kommen noch folgende weitere Restriktionsflächen vor: Teilbereich des FFH-Gebietes 8117-341 „Hegaualb" (= Weiherwiesen) sowie folgende geschützte Biotope: 8118-327-0031 (Nasswiesen östlich Leipferdingen), 8118-327- 030 (Sickerquellen, Sumpfseggenbestand im Gewann Weiherwiesen) sowie 8118-327-029 (Magerrasen östlich Leipferdingen). Außerhalb der Tabuzone, des FFH-Gebietes und außerhalb der Biotope erscheint dieser Bereich jedoch insbesondere auch wegen der Vorbelastung durch die bestehenden Windräder - gut geeignet für die Ansiedlung von WKA's zu sein. stimmung mit dem Regierungspräsidium und den Naturschutzbehörden diese Bestandsfläche nicht weiterverfolgt. Potenzieller Windkraftstandort „DammbühlFohren" Dieses nördlich von Leipferdingen gelegene Gebiet besteht überwiegend aus einem unbewaldeten, landwirtschaftlich genützten Höhenrücken oberhalb des Aitrachtales. Im Umfeld gibt es zwei Rotmilan- und eine Schwarzmilanfortpflanzungsstätte, deren 1 km weite „TabuRadien" in das Gebiet hineinragen. Diese Taburadien reichen selbst in die reduzierte Version der Konzentrationszone hinein, so dass auch hier ein besonderes Konfliktpotenzial mit dem Artenschutz besteht. Eine weitere Restriktionsfläche stellt die FFH-Fläche (8017-341 Südl. Baaralb) ganz im Westen des Gebietes dar, wo sich auch das FND „Unterm Stein" befindet. Außerhalb der Restriktionsflächen wäre das Gebiet für die Ansiedlung von Windkraftanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht gut geeignet. Aufgrund des Artenschutzes wurde die Fläche „Dammbühl-Fohren“ als Konzentrationsfläche nicht weiterverfolgt. Die Fläche liegt auch in einem Dichtezentrum Rotmilan. Potenzieller Windkraftstandort „Länge" Bei der Länge handelt es sich um ein großes, unerschlossenes Waldgebiet zwischen Gutmadingen im Nordwesten und Aulfingen im Südosten. Die geplante WKA käme mitten im Wald zu liegen. Milanvorkommen befinden sich v.a. im östlichen Randbereich der Konzentrationszone in unmittelbarer Umgebung von Aulfingen. Zum einen handelt es sich um ein Rotmilanbrutpaar ohne Horstlokalisation und zum Die in der ersten Offenlage geplante Konzentrationsfläche „Homberg“ liegt in einem Dichtezentrum Rotmilan. Eine fachgutachterliche Einschätzung der Situation hat ergeben, dass mit regelmäßig frequentierten Nahrungshabitaten oder Flugwegen zu rechnen ist. Die Konzentrationsfläche „Homberg“ ist vollständig waldfrei, bzw. von Feldfruchtkulturen dominiert und ist zvon WEAAnlagen vorbelastet. Die Kartierungen 2012 und 2013 haben ergeben, dass die Offenlandbereiche bei der Stettener Höhe sehr intensiv als Lebensraum der Milane genutzt werden und verteilt auf die Waldinseln zudem eine hohe Milandichte vorliegt. Häufig kommt es aufgrund des sich rasch erwärmenden waldfreien Nagelfluh-Höhenrückens „Homberg – Stettener Höhe“ zu vermehrten Thermikflügen (hochschrauben mehrerer Individuen von Rot- und Schwarzmilan, vielfach auch Mäusebussard - sogenannte Thermiktrauben - mit potenziell kritischem Rotoren-Kontakt. Die Lebensraumbetrachtung zeigt, dass die Dauergrünlandflächen als Nahrungshabitate regelmäßig truppweise von nichtbrütenden Individuen des Rotmilans sowie von benachbarten Brutvögeln angeflogen werden. Die Überarbeitung des FNP hat nunmehr ergeben, dass aus artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten, die Fläche „Homberg“ nicht weiter verfolgt wird. Nach Vorlage der Kartierung 2013 wurden die Fläche neu abgegrenzt und verkleinert, um den Anforderungen zu entsprechen. Die Fläche liegt im einem Dichtezentrum Rotmilan. Jedoch konnte die hier angesprochenen Vorkommen nicht nachgewiesen werden. Auf Grundlage der Hinweise der LUBW vom 1.7.2015 Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von anderen um einen Schwarzmilanfamilienverband ohne Horstnachweis. Der 1 km „Tabubereich" um diese beiden Vorkommen reicht weit in die Konzentrationszone hinein, so dass hier ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG besteht. Um erhebliche Beeinträchtigungen ausschließen zu können, ist die entsprechende Rücknahme auf den 1.000 m Vorsorgeabstand erforderlich. Inwieweit damit auch die Beeinträchtigung windkraftsensibler Fledermausarten verhindert werden kann, ist noch zu klären. Die vorgeschlagene Reduktionszone im Zentrum des Längewaldbestandes läge außerhalb dieser Tabuzone und auch außerhalb sonstiger Restriktionsflächen. Hier würde sich die Errichtung von WEA's aus naturschutzfachlicher Sicht anbieten. Potenzieller Windkraftstandort „SchmittshauAltenhau“ Bei diesem Gebiet handelt es sich um Hochlagen und Einhänge östlich des Aitrachtals zwischen Kirchen-Hausen und Aulfingen gelegen. Die zentrale Fläche wird landwirtschaftlich genutzt, ansonsten sind die Einhänge überwiegend bewaldet. Die Fläche hat ganz im Westen Anteil am FFH-Gebiet Südl. Baaralb mit Fledermausvorkommen. Mitten im Gebiet wurde ein Wespenbussard als Einzelvogel in pot. Revier beobachtet. Ferner befinden sich im westlichen Randbereich ein Rotmilanfamilienverband ohne Horstnachweis. Im Süden befindet sich ein Schwarzmilanbrutpaar mit Revierbindung aber ohne Brutnachweis. Eine weitere Schwarzmilanfamilie befindet sich ebenfalls im Süden. Der 1 km „Taburadius" um diese Vorkommen herum reicht in allen Fällen in die derzeitige Abgrenzung der Konzentrationszone hinein. Die vorgeschlagene Reduktion verbessert allerdings diese Situation. Nach derzeitigem Kenntnisstand würde das Vorkommen des Wespenbussards allerdings weiterhin in diese Reduktionszone reichen (s. auch Ausführungen oben). Potenzieller Windkraftstandort „KohlbergOsterberg“ Bei diesem großen Waldgebiet handelt es sich um den bewaldeten Höhenrücken zwischen Bachzimmerer Tal im Nordosten und dem Amtenhauser Tal im Südwesten bzw. um den Höhenrücken zwischen Öfingen im Nordwesen und Möhringen im Südosten. An den Rändern der Konzentrationszone befinden sich ringsum insgesamt 9 Vorkommen des Rotmilans; im Regelfall um einen Familienverband ohne Horstnachweis. Sämtliche Taburadien von einem Kilometer um die Rotmilanvorkommen herum ragen in die Konzentrationszone hinein. Bei der Reduktion der Kon- Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 21 von 98 wurde in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium und den Naturschutzbehörden wurde diese Bestandsfläche festgelegt. Nach Vorlage der Kartierung 2013 konnte die Fläche nicht weiterverfolgt werden. Der Bereich ist durch die nachgewiesenen Arten vollständig als Ausschluss zu werten. Die Fläche liegt im einem Dichtezentrum Rotmilan. Nach Vorlage der Kartierung 2013 wurde die Fläche grundlegend neu abgegrenzt und verkleinert, um den Anforderungen zu entsprechen. Auf Grundlage der Hinweise der LUBW vom 1.7.2015 wurde in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium und den Naturschutzbehörden wurde diese Fläche neu abgegrenzt. Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 22 von 98 zentrationszone auf den zentralen Bereich von Osterberg und Kohlberg wäre nur noch ein Rotmilanvorkommen tangiert. Die Naturschutzbehörde rät dazu, diese Konzentrationszone auf die vorgeschlagene Kernzone zu reduzieren. Potenzieller Windkraftstandort „HimmelbergLindenberg“ Beim Himmelberg-Lindenberg handelt es sich um den bewaldeten Höhenrücken zwischen Bachzimmerer Tal und dem Möhringer „Bächetal". Im Unterschied zum Waldgebiet „Kohlberg-Osterberg" zeichnet sich dieser Waldbereich durch einen hohen Anteil an BuchenLebensraumtypen (i.d.R. „WaldmeisterBuchenwald") aus. Aus diesem Grund ist auch nahezu die gesamte Fläche als FFH-Gebiet 8017-341 (Nördliche Baaralb und Donau bei Immendingen) ausgewiesen, was bei einer Weiterverfolgung der Windkraftpläne zumindest eine FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Folge hätte. Denn in diesem Falle würde durch Rodungsarbeiten direkt in den FFHLebensraumtyp „Buchenwälder" eingegriffen. Was das Vorkommen von Rotmilanarten angeht, so konzentrieren sich diese auch in diesem Waldgebiet an den Außenrändern. Meist handelt es sich hierbei um Familienverbände ohne Horstnachweis. Allerdings reicht der 1 km „Tabu-Radius" jeweils weit in die Konzentrationszone hinein. Bei der vorgeschlagenen Reduktion der Fläche legte man Wert darauf, keine FFH-Gebiete mehr zu berühren. Dadurch hat die Reduktionsfläche nun eine ganz gewundene bzw. geschlängelte Form erhalten, die es schwierig machen würde, hier mehrere WKA's nebeneinander zu errichten. Das westlich von Eßlingen gelegene Rotmilanvorkommen ragt mit seinem 1 km „Taburadius" selbst in die reduzierte Fläche hinein. Hierauf ist bei der ganz konkreten Planung von WKA's Rücksicht zu nehmen. Nach Vorlage der Kartierung 2013 sowie den Nachkartierungen 2014 wurde die verkleinert, um den Anforderungen zu entsprechen. Da die Fläche teilweise in einem Dichtezentrum Rotmilan liegt erfolgte auf Grundlage der Hinweise der LUBW vom 1.7.2015 in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium und den Naturschutzbehörden eine weitere Präzisierung der Abgrenzung. A.10 REGIERUNGSPRÄSIDIUM FREIBURG ABTEILUNG WIRTSCHAFT, RAUMORDNUNG, BAU- UND DENKMAL- UND GESUNDHEITSWESEN (Schreiben vom 16.05.2014) A.10.1 Belange der Raumordnung und Landesplanung Bezüglich der Hinweise zu den Belangen der Raumordnung und Landesplanung verweisen wir auf Ziffer I Nr. 1 und 2 unserer bereits übermittelten und im Grundsatz weiterhin gültigen Stellungnahme vom 01.02.2013, im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Behörden nach § 4 Abs.1 BauGB. Die unter Ziffer I Nr. 1 und 2 genannten „Ziele und Grundsätze der Raumordnung“ sowie die Hinweise zur „Förderung von Klimaschutz“ werden zur Kenntnis genommen. Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag A.10.2 Wir bitten um Beachtung der einschlägigen, im Wird zur Kenntnis genommen. Landesentwicklungsplan (LEP) und im Regionalplan enthaltenen Ziele der Raumordnung insbesondere zum Natur-, Landschafts- und Freiraumschutz sowie zum Schutz und Erhalt der Land- und Forstwirtschaft. A.10.3 Im Zusammenhang mit der Ausweisung von Konzentrationszonen gilt dies insbesondere für die Planziele: - 5.1.2 ff LEP (Schutz und Erhalt der im Landesentwicklungsplan festgelegten „überregional bedeutsamen naturnahen Landschaftsräume") - 5.1.1 Abs. 2 LEP in Verbindung Planziel 2.2.3.7 Abs.1 LEP (Freiraumschutz in den Verdichtungsräumen), 2.3.1.4 Abs.1 LEP (Freiraumschutz in den Randzonen um die Verdichtungsräume) oder 2.4.2.5 Abs. 1 LEP (Freiraumschutz im ländlichen Raum) sowie - 5.3.2 Abs.1, 5.3.4 Abs.1 und 5.3.5 LEP (Erhalt wertvoller land- und forstwirtschaftlicher Flächen). Stand: 21.04.2016 Seite 23 von 98 Wird zur Kenntnis genommen. Hier bedurfte es nach neuerer Absprache mit dem Regierungspräsidium einer erweiterten Betrachtung. Dies ist erfolgt; der Erläuterungsbericht des FNP 2.Offenlage wurde mit dem RP vorabgestimmt. A.10.4 Darüber hinaus sind bei der Standortsuche für Wird zur Kenntnis genommen. Konzentrationszonen auch noch die Grundsätze 1.9 und 5.1.1 Abs. 1 LEP (Schutz von Natur und Landschaft allgemein) zu berücksichtigen bzw. in die Abwägung einzustellen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich keiner Wird zur Kenntnis genommen. der verbliebenen Suchräume in einem durch Landesentwicklungsplan festgelegten überregional bedeutsamen naturnahen Landschaftsraum befindet. A.10.5 Anmerkungen zur konkreten Planung Auch in diesem Zusammenhang verweisen wir auf Ziffer II Nr. 1 ff. der o. g. Stellungnahme vom 01.02.2013. Regierungspräsidium Freiburg (Schreiben Frühzeitige vom 01.02.2013) Anmerkungen zur konkreten Planung Interk. Abstimmung (§ 2 Abs. 2 BauGB) Allgemeine Hinweise Im Zuge der geplanten Darstellung von Vorrang- bzw. Konzentrationsflächen für raumbedeutsame WKA sollte sich die Stadt und der Gemeindeverwaltungsverband frühzeitig auch mit den benachbarten Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften abstimmen (§ 2 Abs. 2 BauGB) und dies entsprechend dokumentieren. Dies gilt umso mehr, als sich die bislang geplanten Konzentrationsflächen (zumindest teilweise) an der Gemarkungsgrenze befinden, so dass sich ihre Raum- und Umweltwirkungen u. U. auch auf benachbarte Gebiete erstre- Abstimmung erfolgt im Rahmen des Teilflächennutzungsplans „Windenergie“. Bereits im Rahmen der Erstellung der Windenergiestudie und des Vorentwurf erfolgten entsprechende Abstimmungen. Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 24 von 98 cken. Konkrete Hinweise Konkret wäre eine Abstimmung sinnvoll mit den Nachbarplanungsträgern Engen, Tengen sowie Tuttlingen und Blumberg insbesondere bezüglich der Zonen Homberg (3), DammbülFohren (6) und Himmelberg-Lindenberg (37). Die Ergebnisse dieser Abstimmungen sollten in der Begründung des FNP dokumentiert werden. Die interkommunale Abstimmung erfolgt im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens. Die Dokumentation ist Teil der Begründung des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie. Konzentrationswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Allgemeine Hinweise Aus der FNP-Begründung sollte klar hervorgehen, dass bzw. warum mit der geplanten Ausweisung von WK-Vorranggebieten gleichzeitig der Ausschluss von raumbedeutsamen WKA außerhalb dieser Vorranggebiete verbunden werden soll (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Hierzu verweisen wir auf den Windenergieerlass, Ziff. 3.2.2.1 (S. 11). Da auch der Regionalverband die Festlegung neuer WK-Vorranggebiete plant, bitten wir, darauf zu achten, dass diese Ausschlusswirkung so definiert wird, dass sie nicht im Widerspruch zu evtl. zukünftigen regionalplanerischen Vorranggebieten und damit zu den zukünftigen Zielen der Regionalplanung (§ 1 Abs. 4 BauGB) steht, da ansonsten u. U. eine nachträgliche Zielanpassung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB notwendig werden kann. Wir regen deshalb insoweit eine enge Abstimmung mit dem Regionalverband an. In der Begründung und im Umweltbericht des Sachlichen Teilflächennutzungsplans wird die Auswahl der Konzentrationszonen erläutert und dargestellt. Hierbei werden auch die Restriktionen, die zu einem Ausschluss geführt haben, aufgeführt. Der Umweltbericht wird dem Flächennutzungsplan als Teil der Begründung beigefügt. Die Abstimmung mit dem Regionalverband ist erfolgt. Besondere Hinweise Vor dem Hintergrund des in § 35 Abs. 3 S. 3 Der Artenschutz ist elementares Element des PlanungsBauGB niedergelegten Regel-Ausnahme- konzept der Kommunen, somit ist eine solche DarstelVerhältnisses könnte es für den Planungsträ- lung nicht möglich. ger auch sinnvoll sein, in die Begründung des FNP nachrichtlich auch alle potentiellen Konzentrationszonen aufzunehmen, die allein aus eventuell vorübergehenden artenschutzrechtlichen Gründen nicht als Konzentrationszone ausgewiesen wurden, verbunden mit dem Hinweis, dass diese Flächen sonst als Konzentrationszone ausgewiesen worden wären und somit dem Planungskonzept der Gemeinde nicht widersprächen. Überlagernde Darstellung von Konzentrationszonen und land- bzw. forstwirtschaftlichen Flächen Wir weisen darauf hin, dass es sich bei der Der Anregung wurde im Vorentwurf des FNPs gefolgt. Darstellung von Konzentrationszonen oder Die Konzentrationszonen werden als „überlagernde Sonderflächen Windkraft im FNP anbietet, ne- Darstellungen“ im FNP dargestellt. ben der Grundnutzung (z.B. „Fläche für die Landwirtschaft", „Wald") die Konzentrationszonen für die Windenergieanlagen als zusätzliche Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 25 von 98 Nutzungsmöglichkeit darzustellen (überlagernde Darstellung). Hierzu verweisen wir auf den Windenergieerlass, Ziff. 3.2.2.1 (S. 11). In diesem Fall bleibt die Nutzung „Waldfläche" erhalten, so dass es sich nicht um eine Darstellung einer „anderweitigen Nutzung" im Sinne des § 10 Abs. 1 LWaldG handelt. Damit ist eine formale Waldumwandlungserklärung nicht erforderlich. Erforderlich ist aber eine positive Stellungnahme der Forstbehörde, in deren Rahmen die Forstbehörden jeweils die gesamte Konzentrationszone prüfen und bewerten müssen. Wir weisen darauf hin, dass eine Ausweisung der Konzentrationszonen als „Sondergebiet" als überlagernde Darstellung zur Grundnutzung Wald nicht möglich und vor dem Hintergrund der in diesem Zusammenhang erforderlichen Waldumwandlungserklärung auch nicht sinnvoll ist. Hierzu verweisen wir auf die detaillierte Darstellung unten. Methodik der Standortvorauswahl: Windenergieerlass Baden-Württemberg Bei der Methodik der Standortvorauswahl bzw. bei der Festlegung der entscheidungserheblichen Standortsuch-, Ausschluss- und Abwägungskriterien sollte systematisch eine Orientierung an den Vorgaben des vom UM, vom MLR, vom MVI und vom MFW gemeinsam herausgegebenen „Windenergieerlass BadenWürttemberg" erfolgen. Über die dort vorgegebenen Such- und Auswahlkriterien hinaus sollten u. E. aber auch noch die einschlägigen, im Landesentwicklungsplan sowie im Regionalplan enthaltenen Ziele der Raumordnung insbesondere zum Natur-, Landschafts- und Freiraumschutz beachtet werden. Artenschutzrechtliche Fragestellungen auf FNP-Ebene Wie auch aus dem bisherigen Entwurf des Windenergieerlasses hervorgeht, kann bzw. sollte die Untersuchung von artenschutzrechtlichen Fragestellungen nicht vollständig auf die Ebene der Bebauungsplanung bzw. der konkreten Anlagenzulassung verlagert werden. Dies gilt umso mehr, als die Erstellung von BPlänen für die einzelnen WK-Standorte u. E. nicht zwingend notwendig ist. Wir halten es deshalb für erforderlich, auch bereits auf FNPEbene grundsätzliche Untersuchungen zur Vereinbarkeit der Vorrangflächen mit den Belangen des Artenschutzes vorzunehmen und bitten um grundsätzliche Beachtung der Hinweispapiere der LUBW. Hinsichtlich des erforderlichen Umfangs der Untersuchungen weisen wir darauf hin, dass es sich bei dem LUBW-Papier um Hinweise Dem Sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie liegt mit der Windenergiestudie ein schlüssiges Gesamtkonzept vor, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird und der Windenergienutzung im Rahmen der örtlichen Möglichkeiten der Raumschaft in substanzieller Weise Raum schafft. Wie in der Windenergiestudie dargelegt, orientiert sich das Gesamtkonzept sehr eng an den Darlegungen des Windenergieerlasses BW vom 9.5.2012 sowie den entsprechenden gesetzlichen Regelungen. Im Rahmen des Umweltberichts erfolgt eine Darstellung und Begründung der Auswahl der Konzentrationszonen. Eine vollständige Verlagerung des Aspektes des Artenschutzes auf nachfolgende Genehmigungsverfahren ist nicht beabsichtigt. Aus diesem Grunde wurden zwischen März 2013 und August 2013 Artenschutzuntersuchungen durchgeführt. Im Jahr 2014 erfolgten weitere Untersuchungen. Zur Abstimmung der Untersuchungsmethodik fanden am 5.3.2013 mit der UNB des Landkreises Schwarzwald- Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von handelt, die den Windenenergieerlass ergänzen (Ziff. 5.6.4.2.4 des Windenergieerlasses). Von ihnen kann also im Einzelfall abgewichen werden, allerdings nur soweit schlüssige und methodisch gleichwertige Untersuchungsmethoden zur Anwendung kommen. Sollte der Planungsträger nennenswert von den Untersuchungsstandards abweichen, wird empfohlen, sich mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde vorab abzustimmen. Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 26 von 98 Baar und am 4.2.2013 mit dem Landkreis Tuttlingen statt. Eine daraufhin notwendige übergreifende Abstimmung der Landkreise und des Regierungspräsidiums Freiburg führte zur Forderung der Einhaltung des vollständigen Kartierumfangs gem. LUBW vom 23.5.2012. Der Plangeber ist der Auffassung, den gesetzlichen Anforderungen mit den zwischen März 2013 und August 2013 durchgeführten Untersuchungen nachzukommen. Die weiteren Untersuchungen im Zusammenhang mit den Festlegungen des Landes vom 1.7.2015 (Dichtezentrum Rotmilan) erfolgten in enger Abstimmung mit den Naturschutzbehörden. Landschaft und Landschaftsbild In Bezug auf das Schutzgut Landschaft sind im Windenergieerlass Kriterien wie Unberührtheit der Landschaft, Vorbelastung durch technische Anlagen, Bündelung zu Infrastrukturtrassen, Stromtrassen, Zuwegung genannt. Die im Windenergieerlass genannten Kriterien sind u.E. bei der Beurteilung der einzelnen Konzentrationsflächen mit zu berücksichtigen. Gemäß Kap. 5.6.4.1.1 des Windenergieerlasses kann es Bereiche geben, in denen der Schutz des Landschaftsbilds überwiegt, nämlich dann wenn es zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung eines Landschaftsbilds von herausragender Vielfalt, Eigenart und Schönheit kommt. Im weiteren Verfahren sollte eine Aussage getroffen werden, ob derartige Bereiche im Planungsgebiet vorliegen. Diese wären ebenso als Tabubereiche zu betrachten. Sichtbarkeitsanalysen Wir empfehlen, auch bereits auf FNP-Ebene grundsätzliche Untersuchungen zur Sichtbarkeit der Anlagen in den einzelnen Konzentrationszonen durchzuführen. Zuwegung Bisher wurde nur die rein „technisch mögliche" Zuwegung als Kriterium eingewichtet. Wir bitten, darüber hinaus bereits im frühen Planungsstadium auch die Verträglichkeit der Zuwegung / erforderlichen Infrastruktur im Hinblick auf die Ziele der FFH- und Vogelschutzgebiete bzw. die artenschutzrechtlichen Belange zu prüfen und in die Bewertung einfließen zu lassen. Hier sind auch die bau- und anlagebedingten Eingriffswirkungen insbesondere durch Zuwegung und Infrastruktur wie z.B. Lebensraumverlust und Zerschneidung einzubeziehen. Hier können über die windkraftempfindlichen Vogelarten hinaus weitere streng geschützte Arten betroffen sein. Bei der Standortsuche für Windenergieanlagen ist das Landschaftsbild zu berücksichtigen, das im Hinblick auf seine Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie seinen Erholungswert bewahrt werden soll (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 sowie § 14 Abs. 1 BNatSchG). Gewichtige Belange des Landschaftsbilds können vorliegen, wenn die Standorte für Windenergieanlagen zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung eines Landschaftsbildes von herausragender Vielfalt, Eigenart und Schönheit führen würden. Gleichzeitig muss aber der Planungsträger in der Abwägung berücksichtigen, ob und inwieweit aufgrund der Windhöffigkeit sowie der Standortverhältnisse für die Windenergienutzung besonders geeignete Bereiche betroffen sind. Die Belange des Landschaftsbilds und der Windenergienutzung sind dabei in die bei der Regional- und Bauleitplanung gebotene umfassende Abwägung aller beachtlichen Belange einzubeziehen In der vorliegenden Windenergiestudie wurden Sichtbarkeitsanalysen der Konzentrationszonen durchgeführt. Auch die erfolgten Änderungen der Abgrenzungen werden entsprechend analysiert; die Ergebnisse sind im Umweltbericht dokumentiert. Da die bau- und anlagebedingten Eingriffswirkungen insbesondere durch Zuwegung und Infrastruktur erst ermittelt werden können, wenn die Art und der genaue Standort der Anlagen bekannt sind, können diese Auswirkungen erst auf der Ebene der Standortbestimmung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ermittelt und bewertet werden. Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung ist dies nicht leistbar. Neben der Länge der Erschließung sind die Steigungsverhältnisse (über 6 %) und die Kurvenradien maßgeblich für den erforderlichen Ausbaustandard bzw. die erforderliche Flächenbeanspruchung über die bestehenden Wege hinaus. Der erforderliche Ausbaustandard wechselt in Abhängigkeit von WEA-Typ und Größe sehr stark. Die Prüfung der Zuwegung ist demnach erst nach Standortwahl und Wahl des Anlagentypes sinnvoll. Auch Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 27 von 98 dann gibt es in aller Regel mehrere Möglichkeiten für die Zuwegung. Auf dargestelltem Hintergrund ist die Natura 2000 Vorprüfung alleine für die Zuwegung im Zuge der Flächennutzungsplanung nicht möglich. A.10.6 Darstellung der Konzentrationsflächen Wird zur Kenntnis genommen. Aus der Begründung geht hervor, dass die Konzentrationszonen im Flächennutzungs-plan in überlagernder Weise dargestellt werden. Dies entspricht der Empfehlung in unserer Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung und wird ausdrücklich begrüßt. A.10.7 Konzentrationswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz Wird zur Kenntnis genommen. 3 BauGB Die Begründung erläutert, dass bzw. warum mit der geplanten Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen gleichzeitig der Ausschluss von Windenergieanlagen mit einer Anlagengesamthöhe von mehr als 50 m außerhalb dieser Bereiche verbunden werden soll. Auf S. 7 der Begründung (Ziff. 4.1) wird der Die Begründung wird entsprechend der Anregungen Planvorbehalt — wohl aufgrund eines re- angepasst. daktionellen Versehens - in § 35 Abs. 1 S. 2 statt in § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB verankert. Zudem weisen wir darauf hin, dass die Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan keine Verpflichtung der Gemeinde ist. Der kommunale Planungsträger kann die Darstellung mit einem Planvorbehalt verbinden. Dies ist in auf Seite 8 der Begründung (Ziff. 4.3; „muss") unzutreffend dargelegt. A.10.8 Substanzieller Raum für Windenergie Wird zur Kenntnis genommen. Wir weisen darauf hin, dass nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach Ausscheiden der Suchräume durch den Planungsträger zu prüfen ist, ob der Windkraft substantiell Raum gegeben wird. Eine solche Überprüfung steht noch aus. A.10.8.1 Dies ist noch nachzuholen. Ob der Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum geschaffen wird, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern kann nur nach einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum beurteilt werden. Wir empfehlen eine Darstellung, die diese Frage anhand einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung beantwortet. Hier kann beispielsweise auf die nach unserer Auffassung überzeugende Vorgehensweise des Planverfassers im Flächennutzungsplanverfahren des GVV Elzach zurückgegriffen werden. Evtl. kann dazu eine Prognose zur Zahl der in den verbliebenen Suchräumen potentiell realisierbaren WEA erfolgen. Anmerkung: In der Begründung des FNPs ist eine Herleitung und Darlegung aufzunehmen, dass der substantieller Raum gegeben ist. Dies ist ohne eine erneute Abschichtung der Kriterien nicht möglich, da zwischenzeitlich verschiedene Aspekte zusätzlich untersucht wurden und durch die Stellungnahmen der Fachbehörden zusätzliche Erkenntnisse im Vergleich zur Vorstudie gegeben sind. Die Fragestellung des Substantiellen Raums wurde zwischenzeitlich auch gerichtlich überprüft. Die Aussagen wurden im Entwurf der 2.Offenlage mit dem Regierungspräsidium abgestimmt. Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von A.10.8.2 Sollte sich die Suchraumkulisse im weiteren Verfahren nicht weiter reduzieren, gehen wir nach vorläufiger Einschätzung davon aus, dass der Windenergie im vorliegenden Planentwurf mit knapp 223 ha Gesamtfläche substantiell Raum gegeben wird. A.10.9 Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 28 von 98 Es wird zur Kenntnis genommen, dass nach vorläufiger Einschätzung des Regierungspräsidiums, der Windenergie substanzieller Raum zur Verfügung steht. Die Aussagen wurden im Entwurf der 2.Offenlage mit dem Regierungspräsidium abgestimmt. Harte und weiche Tabukriterien Wird zur Kenntnis genommen. Die angewandte Methodik orientiert sich im Wesentlichen am Windenergieerlass (WEE) und ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Das Vorgehen ist übersichtlich und nachvollziehbar erläutert. Dabei ist zu begrüßen, dass die Ergebnisse zu den geplanten Konzentrationszonen in Steckbriefen aufbereitet sind. A.10.9.1 Die angewandte Methodik unterscheidet, wie Wird zur Kenntnis genommen. durch die Rechtsprechung vorgegeben, zwischen harten und weichen Tabukriterien. Die sog. harte Tabukriterien betreffen Flächen, in denen WEA aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht errichtet werden können, die also für WEA auf Dauer, auch unter Berücksichtigung von Ausnahmemöglichkeiten oder Auflagen, ungeeignet sind. Es handelt sich um Aspekte, die einer Abwägungsentscheidung des Plangebers entzogen sind. A.10.9.2 Aufgrund der jüngsten Rechtsprechung sollte der Plangeber bei der Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabukriterien restriktiv vorgehen. So hat das OVG Münster (Urteil vom 01. Juli 2013, - 2 D 46/12.NE) entschieden, dass bei der Annahme harter Tabuzonen grundsätzlich Zurückhaltung geboten ist. Ausdrücklich hat es für die kommunale Bauleitplanung festgestellt, dass die Gemeinde bei der Darstellung von Konzentrationszonen in geeigneten Fällen in eine natur- und artenschutzrechtliche Ausnahme- oder Befreiungslage hineinplanen kann (vgl. §§ 45 Abs. 7, 67 Abs. 2 BNatSchG) Die Rechtssprechung des OVG Münster erfolgte in einem spezifischen Fall in Nordrhein-Westfalen und ist in seiner Konsequenz nicht in allen Einzelheiten zu verallgemeinern. A.10.9.3 Die im Rahmen der Begründung als harte Kriterien eingestuften Bereiche im 1000 m - Radius von Horsten windkraftempfindlicher Arten (S. 12f. der Begründung) sollten deshalb vorsorglich als weiche Tabukriterien berücksichtigt werden. Hierfür spricht auch, dass das LUBWHinweispapier zur Erfassung windkraftempfindlicher Vogelarten ausdrücklich erläutert, unter welchen Voraussetzungen innerhalb der Vorsorgeradien hineingeplant werden kann. Die Annahme eines harten Tabukriteriums wäre dann gerechtfertigt, wenn die zuständige Natur- Die Erläuterungen des Hinweispapiers zeigen auf, dass die für ein Abweichen von den vorgesehenen artspezifischen Radien um die Lebensstätten windenergieempfindlicher Vogelarten vertiefte Unersuchungen durchzuführen sind. Diese Untersuchungstiefe ist in der Flächennutzungsplanung in der Regel nicht angezeigt, sofern der Windenergie ausreichend Raum gegeben wird. Eine Unterscheidung zwischen harten und weichen Kriterien wird vorgenommen. Hierbei sind die pauschal geltenden harten Ausschlusskriterien (z.B. Naturschutzgebiet) von den im Einzelfall zu prüfenden Flächen zu unterscheiden. Ist die Nutzung einer Fläche aus rechtlichen oder sachlichen Gründen versagt, ist auch diese Fläche hart auszuschließen. Ein Planung in die Ausnahme- und Befreiungslage ist, sofern ausreichend genügend Raum für die Windenergie gegeben wird, in einem auf Vorsorge ausgerichtetem Planverfahren wie einem Flächennutzungsplan nicht Ziel führend. Aus fachlicher Sicht ist im spezifischen Fall ein Abweichen von der vorgenommenen Regelung nicht angezeigt, da fachlich auch keine Ausnahmesituation zu erkennen ist. Der im Fokus stehende Bereich ist insgesamt als bedeutenden Lebensraum von Milanen und Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 29 von 98 schutzbehörde eine Ausnahmelage im Einzelfall weiteren windenergieempfindlichen Vogelarten anzuseverneint und dies dokumentiert wird. hen, sodass weitere Differenzierungen der Problematik des Raumes nicht gerecht werden. Letztlich bedeutet eine Einstufung als weich ausgeschlossene Flächen einen starken Konflikt mit dem Natur- und Artenschutz und eine Verschlechterung des Substantiellen Raums. Zwischenzeitlich wurde zum 1.7.2015 ein weiteres Hinweispapier durch die LUBW herausgegen, in der die hier verwendete Vorgehensweise ausdrücklich stützt, da die Konzentrationszonen als Dichtezentrum Rotmilan anzusehen sind. Die hier erfolgte Einstufung wurde zwischenzeitlich mit dem RP und den Naturschutzbehörden mehrfach abgestimmt. A.10.10 Einheitliche Vorsorgeabstände zu Siedlungen Wird zur Kenntnis genommen. Die der Planung zugrundeliegenden einheitlichen Siedlungsabstände von 1000 m sind aus unserer Sicht problematisch. A.10.10.1 Der Umweltbericht (vgl. Anhang 5, S. Wird zur Kenntnis genommen. 173 f.) legt, je nach Siedlungsart, unterschiedliche Siedlungsabstände zugrunde. Dies ist rechtlich zunächst nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit den Vorgaben des WEE. A.10.10.2 Allerdings wurde im weiteren Verfahren für alle Suchräume ein einheitlicher Siedlungsabstand (1000 m) angesetzt. Im Hinblick auf aktuelle oberverwaltungsgerichtliche Entscheidungen ist bei Siedlungsabständen eine bauplanungsrechtliche und immissionsschutzrechtliche Differenzierung nach dem unterschiedlichen Schutzbedürfnis und Schutzwürdigkeit der Bebauung zur Geltung zu bringen (vgl. hierzu auch VGH München, Beschluss vom 21.01.2013, Az: 22 CS 12.2297 sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2013, Az: 1 C 11003/12). Der zunächst angenommene einheitliche Abstand von 1000 m zur Wohnbebauung dokumentierte die Planungsabsicht der Kommunen, dem Schutzgut „Gesundheit des Menschen“ einen hohen Stellenwert zukommen zu lassen. Um eine ausreichende Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird im Verlauf der Planung wieder die Abstandsflächenregelung gemäß der unter A10.10.1 angesprochenen Differenzierung gemäß WEE zugrundegelegt. Die Begründung des Ausschlusses baut auf diese Regelungen auf und wird im Flächennutzungsplan dargelegt und begründet. Die angesprochenen oberverwaltungsgerichtichen Urteile aus Bayern und Rheinland-Pfalz betreffen spezifische Situationen. A.10.11 Der VGH München äußerte sich dabei in ei- Wird zur Kenntnis genommen. nem vergleichbaren Verfahren zu einem einheitlichen Siedlungsabstand von 900 m zu allgemeinen Wohn-, Misch-, Dorfgebieten, Ein- Das angesprochene oberverwaltungsgerichtiche Urteil zelhäusern, Siedlungssplittern und ländlichen betrifft eine spezifische Situationen in Bayern. Siedlungen und nahm an, dass die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit in einem solchen Fall aller Voraussicht nach überschritten seien. A.10.11.1 Im Umweltbericht wird zudem erläutert, dass bei Siedlungssplittern lediglich von einem einzuhaltenden Abstand zu einer Anlage, also maximal 750 m, ausgegangen wird (S. 174). Allerdings wird in jedem Suchraumsteckbrief ausgeführt, dass Mindestabstände zu Siedlungen für 3 WEA (1000 m) berücksichtigt wurden. Diese erweiterten Siedlungsabstände Hier liegt ein Missverständnis vor: der im Zuge der Begründung des Ausschlusses und des Nachweises des Substantiellen Raumes offenzulegen ist. In der Umweltprüfung und im Entwicklungsprozess des Flächennutzungsplanes wurde in drei Stufen vorgegangen: 1. Abstände zu 1 Einzelanlage der aufgezeigten Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von wurden auch für Misch-, Dorf- und Kerngebiete und wohngenutzte Einzelhäuser im Außenbereich angewandt. Dies scheint widersprüchlich. Aufgrund der jüngsten Rechtsprechung sind einheitliche Siedlungsabstände jedenfalls kritisch zu hinterfragen. Zwar kann die Kommune auch im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen eigenständig gebietsbezogen das Maß des Hinnehmbaren steuern. Dieser Gestaltungsspielraum ist den weichen Tabukriterien zuzuordnen, sodass eine Abwägung unter Berücksichtigung der jeweiligen Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete vorzunehmen ist. Die getroffene Abwägung ist zu begründen und zu dokumentieren. Pauschalierte Abstandsvorgaben ohne Bezug zur unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit der einzelnen Bereiche werden den Abwägungsanforderungen aber nicht gerecht. Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 30 von 98 Referenzanlage zur Einhaltung der TA Lärm 2. Einzelfallbezogene Überprüfung der zu berücksichtigenden Anforderungen einer Bündelung von 3 Anlagen der aufgezeigten Referenzanlage zur Einhaltung der TA Lärm: Zielsetzung des Flächennutzungsplanes ist die Ausweisung von Konzentrationszonen 3. Umweltprüfung: Erweiterte Abstände über die Abstände der TA Lärm hinaus zur Minderung umwelterheblicher Konflikte in Bezug auf Lärm, Landschaft, Wohnumfeld etc. Die Umweltprüfung prüft unabhängig von einer Einstufung in hart und weich die Umweltauswirkungen möglicher Flächen und ist nicht die Herleitung des Ausschlusses. Während die ersten beiden Stufen im Einklang mit den Empfehlungen des WEE stehen und wichtige Elemente zum Ausschluss von Flächen darstellen, ist die Stufe 3 als ein weiteres Ergebnis der Umweltprüfung zu sehen und in begründeten Fällen zu nutzen; in dem hier vorliegenden Flächennutzungsplan wurden keine Flächen aus diesem Grund ausgeschlossen. Die vorgetragenen Einwendungen sind nicht eindeutig formuliert. Im vorgelegten Planwerk wird davon ausgegangen, dass die bei der Referenzanlage zur Gewährleistung der TA Lärm einzuhaltenden Abstände der im Flächennutzungsplan festgelegten Siedlungstypen und wohngenutzten Gebäude im Außenbereich für die Windenergienutzung regelmäßig für die Windenergienutzung nicht zur Verfügung stehen und deshalb hart auszuschließen sind. Hierbei wird gemäß der Zielsetzung und Veranlassung der Planung von einer Anlage der Referenzanlage für die Windenergie ausgegangen. Die hierbei angesetzten Abstände sind wesentlich geringer, als die Empfehlungen des WEE BadenWürttemberg. Als weicher Ausschluss wird darüberhinaus der zusätzliche Abstand festgelegt, der je nach Gebietstyp für drei Anlagen (Konzentrationsfläche) notwendig ist. Diese Abstände stehen im Einklang mit den vom Regierungspräsidium Freiburg aus Einzelgenehmigungen abgeleiteten und empfohlenen Werten. Für die wohngenutzten Einzelgebäuden im Außenbereich und Mischgebieten des FNPs werden 500m Abstand eingehalten, von Wohngebieten 750m Abstand. Diese Abstände entsprechen annäherungsweise auch den Abständen von einer einzelnen Windenergieanlage neuester Entwicklung und Höhe. Der Prüfschritt 2 wird als weiches Kriterium gewertet. A.10.11.2 Eine gebietsbezogene Bewertung kann Der Anregung wird entsprochen. Die Darlegung des den Unterlagen nicht entnommen werden. Es Ausschlusses erfolgt gebietsbezogen. wird lediglich angeführt, dass die erweiterten Siedlungsabstände für die o.g. Nutzungen angewendet werden. Wir empfehlen daher, die Erläuterungen siehe oben. Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Abstandsentscheidung gebietsbezogen zu erläutern. Je stärker der im Windenergieerlass empfohlene Abstand überschritten werden soll, desto höher ist der Rechtfertigungsbedarf für die Festlegung des Abstands. Positiv kann dabei aus unserer Sicht berücksichtigt werden, dass die aktuelle Suchraumkulisse der Windenenergie nach unserer vorläufigen Einschätzung substantiell Raum verschafft. A.11 REGIERUNGSPRÄSIDIUM FREIBURG ABT. FORSTWIRTSCHAFT (Schreiben vom 23.04.2014) A.11.1 Für den Verwaltungsraum der Stadt Bad Dürr- Wird zur Kenntnis genommen. heim sowie des Gemeindeverwaltungsverbands Immendingen / Geisingen wird ein gemeinsamer sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windenergie" aufgestellt. Dies erfolge im Zuge der von der Landesregierung angestrebten Energiewende nach den Vorgaben des geänderten Landesplanungsgesetzes. A.11.2 Bereits im Zuge der frühzeitigen Beteiligung Wird zur Kenntnis genommen. der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde der höheren Forstbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (siehe koordinierte Stellungnahme des Regierungspräsidiums Freiburg vom 01.02.2013). A.11.3 Unter Abwägung der in der frühzeitigen Betei- Wird zur Kenntnis genommen. ligung eingebrachten Belange wurden im Vergleich zum Vorentwurf die zur Ausweisung vorgesehenen Konzentrationszonen für Windkraftanlagen von 7 auf 4 Stück reduziert. Die verbliebenen potenziellen Konzentrationszonen wurden zudem flächenmäßig verkleinert. Außer der Konzentrationszone „Homberg" liegen alle geplanten Konzentrationszonen innerhalb Waldes im Sinne § 2 LWaldG. Insofern berühren die vorgelegten Planungen insbesondere auch forstrechtliche Belange. Diese werden nachfolgend näher beschrieben. A.11.4 Darstellungsform der potenziellen Windnut- Wird zur Kenntnis genommen. zungsgebiete Entsprechend den vorgelegten Unterlagen erfolgt die Darstellung der Konzentrationszonen für die Errichtung von Windkraftanlagen in sog. überlagernder Darstellung unter Beibehaltung der Grundnutzung (z. B. „Wald"). Die Nutzung „Waldfläche" bleibt in diesen Fällen erhalten, so dass es sich nicht um eine Darstellung einer „anderweitigen Nutzung" im Sinne des § 10 Abs. 1 LWaIdG handelt. Damit ist eine formale Umwandlungserklärung nicht erforderlich. Erforderlich ist aber eine positive Stellungnahme der höheren Forstbehörde, in deren Rahmen die Forstbehörden jeweils die gesamte Konzentrationszone prüfen und bewerten muss. Stand: 21.04.2016 Seite 31 von 98 Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag A.11.5 Bezüglich allgemeiner Hinweise zu forstrecht- Wird zur Kenntnis genommen. lich-/fachlich relevanten Kriterien und Belangen entsprechend Windenergieerlass (WEE) verweisen wir auf die Ausführungen in unserer Stellungnahme im Zuge der frühzeitigen Beteiligung. A.11.6 Forstrechtliche Beurteilung der potenziellen Konzentrationszonen A.11.7 Kriterienkatalog Wird zur Kenntnis genommen. Der Kriterienkatalog zur Bewertung der potenziellen Konzentrationszonen ist umfangreich. Die schrittweise Vorgehensweise hinsichtlich Prüfungsumfang und Prüfungstiefe der verschiedenen Belange („Abschichtung") im fortlaufenden Verfahren erscheint logisch und sinnvoll. Der WEE wurde berücksichtigt. Die Ausweisungsabsicht der verbliebenen Konzentrationszonen der Offenlage stellt sich nachvollziehbar dar. Die forstlich relevanten Kriterien und Ergänzungen für die geplanten Konzentrationszonen sind nachfolgend aufgeführt. Die wesentlichen Punkte sind bereits in den vorgelegten Unterlagen dargestellt. · Konzentrationszone Nr 3 „Homberg" Wird zur Kenntnis genommen. (Gemeinde Geisingen) Die Fläche wird nicht ausgewiesen. Größe / Wald > > 7,5 ha, Kein Wald betroffen Waldbesitzarten > - > Windhöffigkeit (Windatlas) > Mindestertragsschwelle von 60% des EEG-Referenzertrags wird auf gesamter Fläche erreicht Ertragsschwelle von 80% wird nicht erreicht Forstrechtlich relevante Flächen (WEE) > - Sonstiges > ca. 0,4 ha große Waldparzelle im N vorgelagert Fazit > Aus forstrechtlicher/-fachlicher Sicht bestehen keine Einwände Stand: 21.04.2016 Seite 32 von 98 Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von · Konzentrationszone Nr. 12 „Länge" Beschlussvorschlag Wird zur Kenntnis genommen. (Gemeinde Geisingen) Größe / Wald Waldbesitzarten Windhöffigkeit (Windatlas) Forstrechtlich relevante Flächen (WEE) Sonstiges Fazit >67,5 ha ausschließlich Wald > v.a. Stadtwald Geisingen > im 0 z.T. auch Privatwald Fürst zu Fürstenberg > Mindestertragsschwelle von 60% des EEG-Referenzertrags wird auf gesamter Fläche erreicht Ertragsschwelle vonliegen 80% wird -> Ausschlusskriterien keinenicht erreicht vor - Als Prüfkriterien finden sich: > Wasserschutzwald nach WFK > Generalwildwegeplan 4 Wildtierkorridor von internationaler Bedeutung quert das Wind nutzungsgebiet in SW-NO-Richtung >. nach Auskunft der uFB herrschen örtlich Buchenalthölzer mit entsprechender ökologischer Wertigkeit vor ® könnte artenschutzrechtlich von Bedeutung sein > Anerkannter Saatgutbestand im S > Aus forstrechtlicher/-fachlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Einwände. Die Prüf-/ Restriktionsflächen sind entsprechend zu berücksichtigen ® v.a. Wildtierkorridor und Artenschutz Stand: 21.04.2016 Seite 33 von 98 Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von · Konzentrationszone Nr. 36 „Kohlberg — Amten- Beschlussvorschlag Wird zur Kenntnis genommen. häuser Berg" (Gemeinde Immendingen) Größe / Wald Waldbesitzarten Windhöffigkeit (Windatlas) Forstrechtlich relevante Flächen (WEE) Fazit > 70,5 ha, ausschließlich Wald > Privatwald Fürst zu Fürstenberg > Mindestertragsschwelle von 60% des EEG-Referenzertrags wird auf gesamter Fläche erreicht > Ertragsschwelle von 80% wird nicht erreicht - Ausschluss- und/oder Prüfkriterien liegen keine vor > Aus forstrechtlicher/-fachlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Einwände · Konzentrationszone Nr. 37 „Himmelberg - Lindenberg" (Gemeinde Immendingen) Größe / Wald Waldbesitzarten > 78 ha, ausschließlich Wald > NW-Hälfte Gemeindewald Immendingen; SO-Hälfte Staatswald Windhöffigkeit (Windatlas) >. Mindestertragsschwelle von 60% des EEG-Referenzertrags wird auf gesamter Fläche erreicht > Ertragsschwelle von 80% wird nicht erreicht (ForstBW) - Ausschlusskriterien liegen keine‘ vor Forstrechtlich relevante Flächen (WEE) - Als Prüfkriterien finden sich: > großflächig Wasserschutzwald nach WFK Wird zur Kenntnis genommen. Stand: 21.04.2016 Seite 34 von 98 Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag >Zwei Versuchsflächen der Forstlichen-Versuchs- und Forschungsanstalt (FVA) im Staatswald im S der Fläche Sonstiges Fazit A.11.8 > Bodenschutzwald umgebend direkt angrenzend 4 ggf. bei Erschließung in weiteren Verfahren zu berücksichtigen Fläche grenzt vielfach an das FFHGebiet „Nördliche Baaralb und Donau bei Immendingen ® ggf. artenschutzrechtliche Belange beachten. nach Auskunft der uFB grenzt das potenzielle Windnutzungsgebiet an den ebenfalls für Windkraftnutzung vorgesehenen Bereich „Esslingerberg-Winterberg" an ®eine diesbezügliche Abstimmung mit den Nachbargemeinden bzw. der benachbarten Verwaltungsgemeinschaft dürfte demnach zweckmäßig sein. Aus forstrechtlicher/-fachlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Einwände. - Die Prüf-/Restriktions> flächen sind entsprechend zu berücksichtigen® v.a. natur- und artenschutzrechtliche Belange Sonstiges Wird zur Kenntnis genommen. Bezüglich nachgelagerter Planungen und diesbzgl. forstrechtlichen Verfahren wird auf Kapitel 5.1 des Windenergieerlasses BadenWürttemberg vom 09.05.2012 verwiesen. Danach ist bei geplanten Waldinanspruchnahmen im Sinne von §§ 9 ff LWaIdG grundsätzlich eine Genehmigung bzw. Zustimmung der höheren Forstbehörde erforderlich und gegebenenfalls rechtzeitig über die örtlich zuständige untere Forstbehörde zu beantragen. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach BlmSchG ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend, da sich deren Konzentrationswirkung (§ 13 BlmSchG) nicht auf die forstrechtliche Genehmigung erstreckt. A.11.8.1 Die potenziellen Konzentrationszonen „Him- Wird zur Kenntnis genommen. melberg-Lindenberg" und „Länge" grenzen direkt an umgebende Planungsträger an. Eine interkommunale Abstimmung im Hinblick auf Erschließung, Versorgungszu- und Ableitung, etc., wird ausdrücklich begrüßt und empfohlen. Regierungspräsidium Freiburg Abt. Forst- Stand: 21.04.2016 Seite 35 von 98 Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 36 von 98 wirtschaft (Schreiben vom 01.01.2013) Alle sieben geplanten potenziellen Windnutzungsgebiete erstrecken sich mit unterschiedlichen Anteilen auf Wald im Sinne von § 2 LWaldG. Insofern berühren die vorgelegten Planungen insbesondere auch forstrechtliche Belange. Diese werden nachfolgend näher beschrieben. Darstellungsform der potenziellen Windnutzungsgebiete Die in den vorgelegten Unterlagen benannten potenziellen Windnutzungsgebiete berühren forstrechtliche Belange. Sie liegen mit unterschiedlichen Flächenanteilen auch im Wald. In welcher Form sie im Flächennutzungsplan dargestellt werden sollen, erscheint nicht ganz eindeutig. Laut Vorentwurf der Begründung zum sachlichen Teilflächennutzungsplan ist eine überlagernde Darstellung der „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen" mit der Grundnutzung „Wald bzw. Landwirtschaft" vorgesehen. In der „Zusammenfassung Modul I und II" des Büros Hage+Hoppenstedt Partner wird im Kapitel 1.1 jedoch auch die Darstellung von „Sondergebieten mit Zweckbestimmung Windenergieanlagen" oder „Versorgungsflächen" genannt. Eine diesbezügliche Klarstellung ist aus forstrechtlicher Sicht zwingend erforderlich, weil die Notwendigkeit einer Umwandlungserklärung nach § 10 LWaldG in Abhängigkeit von der gewählten Darstellungsform differenziert zu beurteilen ist. Darstellung als Flächen für Versorgungsanlagen (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) oder Sonderbauflächen (§ 5 Abs. 2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 2 S.2 BauNVO): Bei dieser Darstellungsform ist eine Umwandlungserklärung nach § 10 LWaldG erforderlich. Diese ist als „sonstige Rechtsvorschrift" im Sinne von § 6 Abs. 2 BauGB anzusehen. Somit kann eine derartige Änderung bzw. Fortschreibung des Flächennutzungsplans erst rechtskräftig werden, wenn nach Durchführung eines förmlichen forstrechtlichen Umwandlungsverfahrens nach § 10 i.V.m. § 9 LWaldG die Umwandlungserklärung vorliegt. Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. Die entsprechenden Antragsunterlagen (u.a. Formular ↔ bei der uFB erhältlich; Lagepläne; forstrechtlicher Ausgleich; Zustimmung betroffener Waldbesitzer) sind über die örtlich zuständige untere Forstbehörde hierher einzureichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die gesamte Konzentrationsfläche in die forstrechtliche Bewertung einbezogen werden muss, da auf der Ebene der Flächennutzungsplanung in der Re- Wird zur Kenntnis genommen. Die Darstellung erfolgt, wie im Vorentwurf dargestellt, als überlagernde Darstellung. In der vorgeschalteten Windenergiestudie wurde im Kapitel 1.1 lediglich die verschiedenen Möglichkeiten der Darstellung in einem FNP thematisiert. Wird zur Kenntnis genommen. Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von gel noch keine Eingrenzung auf konkrete Standorte möglich ist. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei dauerhaften Waldinanspruchnahmen ab 10 ha auch eine forstliche Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG, LUVPG) durchzuführen ist. Vor diesem Hintergrund wären weitergehende Antragsunterlagen einzureichen. Bei Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen prüft die höhere Forstbehörde gemäß § 10 Abs. 1 LWaldG, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Umwandlungsgenehmigung nach § 9 LWaldG vorliegen (u.a. Bedarf, Alternativenprüfung, keine entgegenstehenden öffentlichen Interessen im Sinne von § 9 Abs. 2 LWaldG). Soweit die Genehmigung der Umwandlung in Aussicht gestellt werden kann, wird darüber eine Umwandlungserklärung (§ 10 Abs. 2 LWaldG) erteilt. Überlagernde Darstellung: Erfolgt die Darstellung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Wege der überlagernden Darstellung unter Beibehaltung der Grundnutzung „Wald" (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB), so ist Voraussetzung für diese Darstellungsweise, dass die Aufstellung einzelner Anlagen mit der Grundnutzung „Wald" vereinbar ist. Die Nutzung „Waldfläche" bleibt in diesen Fällen jedoch erhalten, so dass es sich nicht um eine Darstellung einer „anderweitigen Nutzung" im Sinne des § 10 Abs. 1 LWaldG handelt. Damit ist eine formale Umwandlungserklärung nicht erforderlich. Erforderlich ist aber eine positive Stellungnahme der höheren Forstbehörde, in deren Rahmen die Forstbehörden jeweils die gesamte Konzentrationszone prüfen und bewerten muss (vgl. oben). Windhöffigkeit Die Windgeschwindigkeit bzw. Windhöffigkeit des Standorts hat einen besonders großen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit von Windenergieanlagen. Die diesbezüglich im Windenergieerlass Baden-Württemberg vom 09.05.2012 vorgegebene Mindestertragsschwelle beträgt 60% des EEGReferenzertrags. Zum Erreichen dieses Werts sei in einer Höhe von 100 m über dem Grund eine durchschnittliche Jahreswindgeschwindigkeit von etwa 5,3 m/s bis 5,5 m/s erforderlich. Zu berücksichtigen ist dabei auch Anlagentyp, Turmhöhe und Höhe über NN. Das Erreichen dieser Mindestertragsschwelle ist auch aus forstlicher Sicht erforderlich. Demgegenüber dürfte eine fragliche Wirtschaftlichkeit insbesondere bei der im forstrechtlichen Genehmigungsverfahren geforderten Alternativenprüfung ein gewichtiges „Negativ- Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 37 von 98 Die Konzentrationszonen werden als „überlagernde Darstellungen“ in den FNP aufgenommen. Die Grundnutzung „Wald“ bleibt erhalten. Eine formale Umwandlungserklärung ist nicht erforderlich. Wird zur Kenntnis genommen. Die Ableitung der Konzentrationszonen orientiert sich eng am Windenergieerlass von Baden-Württemberg vom 9.5.2012 und berücksichtigt diesen Aspekt (siehe Anhang Windenergiestudie). Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass die genannte Referenzertragsschwelle von 60% keine gesetzliche Grundlage des EEG mehr darstellen. Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Argument" darstellen. Forstrechtliche relevante Flächen gemäß Windenergieerlass vom 09.05.2012 Bann- und Schonwälder (§ 32 LWaldG) Waldschutzgebiete nach § 32 LWaldG sind laut 4.2.1 des Windenergieerlasses Tabubereiche (gilt auch für Gebiete, deren Unterschutzstellung förmlich eingeleitet wurde). Wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit ist hier im Rahmen der Bauleitplanung die Darstellung von Flächen für die Windenergienutzung ausgeschlossen. Gegebenenfalls muss zu Waldschutzgebieten ein Vorsorgeabstand eingehalten werden. Dies ist gemäß 4.2.2 des Windenergieerlasses im weiteren Verfahren zu prüfen bzw. zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist bei einer Konkretisierung der Planung stets auch eine diesbezügliche Einzelfallbetrachtung unter Beteiligung der Forstverwaltung erforderlich. Biotopschutzwald (§ 30a LWaldG) Gesetzlich geschützte Biotope sind laut 4.2.1 des Windenergieerlasses im weiteren Verfahren als Tabubereiche zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auch zu prüfen, ob gegebenenfalls ein Vorsorgeabstand eingehalten werden muss. Das gilt jedoch vorrangig für die nachfolgenden Genehmigungsverfahren. Beispielsweise ist dann über eine entsprechende Standortwahl die Vereinbarkeit der Planung mit den geschützten Bereichen sicherzustellen. Insofern ist deren Überplanung durch eine Konzentrationszone für Windkraftanlagen im Rahmen der Flächennutzungsplanung nicht ausgeschlossen. Bodenschutzwald (§ 30 LWaldG) Bodenschutzwald gemäß § 30 LWaldG ist laut 4.2.3.3 des Windenergieerlasses eine Restriktions- bzw. Prüffläche. Bei der konkreten Planung von Windenergieanlagen ist demzufolge eine entsprechende Abwägung mit den übrigen öffentlichen und privaten Belangen vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach den forstrechtlichen Bestimmungen im Bodenschutzwald zwecks Boden- und Erosionsschutz stets eine standortgerechte ausreichende Bestockung erhalten werden muss. Dementsprechend sind Bodenschutzwälder als Standorte für Windkraftanlagen nur bedingt bis nicht geeignet. Ähnliches gilt für die Zufahrtswege. Problematisch dürfte insbesondere ein Ausbau der im steilen Gelände verlaufenden Wege sein. Um den Eingriff in den Wald (in steileren Hanglagen vielfach Bodenschutzwald) zu minimieren, ist es dringend erforderlich möglichst schonende Logistik-Verfahren (z.B. Kipptechnik) zu wählen. Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 38 von 98 Wird zur Kenntnis genommen. Die Ableitung der Konzentrationszonen orientiert sich eng am Windenergieerlass von Baden-Württemberg vom 9.5.2012 und berücksichtigt diesen Aspekt (siehe Anhang Windenergiestudie). Wird zur Kenntnis genommen. Die Ableitung der Konzentrationszonen orientiert sich eng am Windenergieerlass von Baden-Württemberg vom 9.5.2012 und berücksichtigt diesen Aspekt (siehe Anhang Windenergiestudie). Wird zur Kenntnis genommen. Die Ableitung der Konzentrationszonen orientiert sich eng am Windenergieerlass von Baden-Württemberg vom 9.5.2012 und berücksichtigt diesen Aspekt (siehe Anhang Windenergiestudie). Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Wälder mit besonderen Schutz- und Erholungsfunktionen (Waldfunktionenkartierung) Die im Rahmen der Waldfunktionenkartierung erfassten Wälder mit besonderen Schutz- und Erholungsfunktionen sind gemäß 4.2.7 des Windenergieerlasses Restriktions- bzw. Prüfflächen. Bereits bei der Auswahl geeigneter Windenergiestandorte sind die besonderen Waldfunktionen sowie die sich daraus ergebenden Belange zu berücksichtigen. Letzteres gilt insbesondere auch für das weitere Verfahren. Hier ist eine Abwägung mit den übrigen Belangen vorzunehmen. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang regelmäßig die von der Waldfunktionenkartierung erfassten Erholungswälder. Vor allem hier dürften Windräder zu Nutzungskonflikten führen. Das gilt zumindest für den Nahbereich der Windräder, in welchem eine Einschränkung der naturnahen Walderholung zu unterstellen ist. Waldrefugien (Alt- und Totholzkonzept) Im Rahmen des Alt- und Totholzkonzepts als Waldrefugien ausgewiesene Flächen stehen zumindest im Staatswald aus fachlichen Gründen nicht für Windkraftanlagen zur Verfügung (1.4 des Windenergieerlasses). Die fachlichen Gründe dürften für andere Waldbesitzarten analog gelten. Vor diesem Hintergrund werden entsprechende Abstimmungen mit den Waldeigentümern empfohlen. Öffentliche Interessen im Sinne von § 9 Abs. 2 LWaldG (Waldumwandlungsverfahren) Bereits jetzt wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Verfahrensfortgang eine forstrechtliche Genehmigung nach §§ 9-11 LWaldG nur erteilt werden kann, wenn andere öffentliche Interessen im Sinne von § 9 Abs. 2 LWaldG (z.B. Natur-/Artenschutz; Raumordnung und Landesplanung; Wasserwirtschaft, Denkmalschutz; Richtfunk) der geplanten Waldinanspruchnahme nicht entgegenstehen bzw. diese bei der Abwägung als nachrangig einzustufen sind. Diese Belange werden insbesondere auch im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens berücksichtigt bzw. geprüft. Vor diesem Hintergrund ist die Erteilung einer forstrechtlichen Genehmigung erst nach Vorliegen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung möglich. Dementsprechend kann eine forstliche Stellungnahme zum jetzigen Zeitpunkt zumindest teilweise nur vorbehaltlich entsprechend positiver Stellungnahmen der anderen Träger öffentlicher Belange (u.a. Stellungnahme Naturschutz bzgl. natur-/artenschutzrechtlicher Unbedenklichkeit) abgegeben werden. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zu- Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 39 von 98 Wird zur Kenntnis genommen. Die Ableitung der Konzentrationszonen orientiert sich eng am Windenergieerlass von Baden-Württemberg vom 9.5.2012 und berücksichtigt diesen Aspekt (siehe Anhang Windenergiestudie). Wird zur Kenntnis genommen. Die Ableitung der Konzentrationszonen orientiert sich eng am Windenergieerlass von Baden-Württemberg vom 9.5.2012 und berücksichtigt diesen Aspekt (siehe Anhang Windenergiestudie). Wird zur Kenntnis genommen. Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 40 von 98 sammenhang regelmäßig die natur- und artenschutzrechtlichen Belange. Insofern besitzen die im Windenergieerlass genannten naturbzw. artenschutzfachlich relevanten Flächen im Wald indirekt auch eine forstrechtliche Relevanz. Dabei sind nachfolgend aufgelistete Aspekte hervorzuheben. Tabubereiche: Wird zur Kenntnis genommen. Die Ableitung der Konzentrationszonen orientiert sich eng am Windenergieerlass von Baden-Württemberg vom 9.5.2012 und berücksichtigt diese nachfolgenden Aspekte (siehe Anhang Windenergiestudie). Naturschutzgebiete (4.2.1 des Windenergieer- Wird zur Kenntnis genommen. lasses); ggf. Vorsorgeabstand Die im Planungsgebiet festgelegten Naturschutzgebiete wurden als Tabugebiete festgelegt. Kernzonen von Biosphärengebieten (4.2.1 des Windenergieerlasses à gilt auch für Gebiete, die einstweilig sicher gestellt sind (§ 22 Abs. 3 BNatSchG) und für Gebiete, deren Unterschutzstellung förmlich eingeleitet wurde); ggf. Vorsorgeabstand Europäische Vogelschutzgebiete mit Vorkommen windenergieempfindlicher Arten (4.2.1 des Windenergieerlasses à es sei denn eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks und der Erhaltungsziele des Gebiets kann auf Grund einer Vorprüfung oder Verträglichkeitsprüfung nach § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 BNatSchG ausgeschlossen werden); ggf. Vorsorgeabstand Wird zur Kenntnis genommen. Zugkonzentrationskorridore von Vögeln oder Fledermäusen, bei denen Windenergieanlagen zu einer „signifikanten Erhöhung des Tötungsund Verletzungsrisikos" oder zu einer erheblichen Scheuchwirkung führen können (4.2.1 des Windenergieerlasses) Wird zur Kenntnis genommen. Im Planungsraum befindet sich kein Biosphärengebiet. Wird zur Kenntnis genommen. Nach Prüfung der örtlichen Situation wurden die Vogelschutzgebiete als Ausschlussgebiete festgelegt, da die Planung von Konzentrationen die Europäische Vogelschutzgebiete mit Vorkommen windenergieempfindlicher Arten erheblich den Schutzzwecks und der Erhaltungsziele des Gebiets beeinträchtigen. Eine Erfassung dieser Thematik ist im Rahmen eines FNP nicht leistbar; desweiteren ist eine entsprechende Erfassungs- und Beurteilungsmethodik nicht bekannt. Trotzdem hat Herr Zinke eine Übersicht zu dieser Thematik erarbeitet (Siehe Umweltbericht). Rast- und Überwinterungsgebiete von Zugvö- Wird zur Kenntnis genommen. geln mit internationaler und nationaler Bedeutung (4.2.1 des Windenergieerlasses); ggf. Vorsorgeabstand Prüf/Restriktionsflächen Landschaftsschutzgebiete (4.2.3.1 des Windenergieerlasses) FFH-Gebiete und Europäische Vogelschutzgebiete, die nicht bereits Tabubereiche sind (4.2.3.2 des Windenergieerlasses) à Windenergieanlagen dürfen nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen führen (Erhaltungsziele und Schutzzweck), was im weiteren Verfahren zu prüfen ist (ggf. Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG) Wird zur Kenntnis genommen. Wird zur Kenntnis genommen. Nach Prüfung der örtlichen Situation wurden die Vogelschutzgebiete als Ausschlussgebiete festgelegt, da die Planung von Konzentrationszonen den Schutzzweck und die Erhaltungsziele der Europäischen Vogelschutzgebiete mit Vorkommen windenergieempfindlicher Arten erheblich beeinträchtigt. Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Artenschutzrechtliche Verbote der §§ 44 f BNatSchG à eine bauleitplanerische Festlegung bzw. Darstellung, die wegen entgegenstehender artenschutzrechtlicher Verbote nicht vollzugsfähig ist, wäre eine rechtlich nicht „erforderliche Planung" und somit unwirksam; vor diesem Hintergrund ist bereits jetzt eine Prüfung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 44 f BNatSchG erforderlich à prüfungsrelevant sind dabei insbesondere (nicht ausschließlich!!) die windenergieempfindlichen Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie die Europäischen Vogelarten (u.a. Auerhuhn) Generalwildwegeplan bzw. ausgewiesene Wildtierkorridore (4.2.8 des Windenergieerlasses) à neben linienhaften Verbauungen (z.B. Straßen) können auch flächige Inanspruchnahmen oder Erweiterungen zu einer ggf. erheblichen Beeinträchtigung beim Generalwildwegeplan führen; auch bei Windparks bzw. Windkraftanlagen besteht die Möglichkeit, dass Beeinträchtigungen des Generalwildwegeplans entstehen à dies gilt insbesondere bei Summation mit bereits bestehenden Vorbelastungen sowie in schmalen Waldbändern; vor diesem Hintergrund wird im Bereich der Wildtierkorridore des Generalwildwegeplans (minimal 1 km!!) auch eine Beteiligung der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt (FVA) angeregt Forstrechtliche Beurteilung der potenziellen Windnutzungsgebiete (nach Reduktion) Windnutzungsgebiet „Gänsäcker – Drei Kreuze“ (Nr. 2; Gemeinde Geisingen) Größe / Wald 297,2 ha (Suchraum vor Reduktion) Reduktion auf gut 1/3 des Suchraums reduzierte Fläche ist überwiegend Offenland; kleinere Waldbereiche an der Landkreisgrenze Waldbesitzarten Körperschaftswald, Kirchenwald und Privatwald Windhöffigkeit erscheint ausreichend à Mindestertragsschwelle von 60% des EEG-Referenzertrags wird im Bereich der Waldflächen meist erreicht Ertragsschwelle von 80% des EEGReferenzertrags ist im Bereich der Waldflächen nicht zu erwarten Forstrechtlich relevante Flächen (Windenergieerlass) in NW bzw. W Waldbiotope laut WBK: Nr. 8117:4347:94 „Bachlauf SW Leitpferdingen“ (gesetzlich geschützt); Nr. 8117:4351:94 „Pflanzstandort im Hölzle S Leitpf., 2. T.“ (v.a. Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 41 von 98 Wird zur Kenntnis genommen. Dem Artenschutz wird im Rahmen der Umweltprüfung ebenenspezifisch abgeprüft. Wird zur Kenntnis genommen. Der Generalwildwegeplan wurde im Rahmen des Gesamtkonzeptes einbezogen und berücksichtigt. Wird zur Kenntnis genommen. Wird zur Kenntnis genommen. Wird zur Kenntnis genommen. Hinweis: Die Mindestertragsschwelle von 60% des EEGReferenzertrags wurde aufgehoben. Die angesprochenen Aspekte wurden im Rahmen der Herleitung des Gesamtkonzeptes gem. Windenergieerlass BW berücksichtigt. Kleinräumige Festlegungen können erst auf der Ebene Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Orchideen wie Frauenschuh) teilweise Wasserschutzwald nach WFK im SW unmittelbar angrenzend Naturschutzgebiet „Tiefenried" in der Nachbarschaft des nicht reduzierten Suchraums liegen mehrere FFH-Gebiete à ggf. mit Schutzziel bzw. Vorkommen windkraftempfindlicher Fledermausarten Generalwildwegeplan à südlich angrenzend (Lkr. KN) verläuft in West-Ost-Richtung ein Wildtierkorridor von internationaler Bedeutung laut vorgelegter Unterlagen westlich angrenzend Fortpflanzungsstätte des Rotmilans Sonstiges laut Steckbrief dürfte insbesondere hinsichtlich des Natur- und Artenschutzes ein erhöhtes Konfliktpotenzial bestehen Empfehlung des Büros Hage+Hoppenstedt Partner à Gebiet von weiteren Untersuchungen zunächst zurückstellen Fazit aus forstrechtlicher/-fachlicher Sicht keine grundsätzlichen Einwände à v.a. Offenland Prüf-/Restriktionsflächen sind entsprechend zu berücksichtigen à problematisch erscheinen in diesem Zusammenhang v.a. die natur- bzw. artenschutzrechtlichen Aspekte bei weiterer Berücksichtigung des Standorts wird empfohlen die west-/südwestliche Grenze des reduzierten Gebiets (WBK, GVVP, Arten) etwas Richtung Osten bzw. Norden zu verschieben Windnutzungsgebiet „Homberg“ (Nr. 3; Gemeinde Geisingen) Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 42 von 98 der Genehmigungsplanung einbezogen werden. Wird zur Kenntnis genommen. Wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme zur Fläche „Homburg“ wird insgesamt zur Kenntnis genommen. Die Überarbeitung des FNP hat ergeben, dass aus artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten, die Fläche „Homberg“ nicht weiter verfolgt wird. Größe / Wald 196,9 ha (Suchraum vor Reduktion) à RedukWird zur Kenntnis genommen. tion auf etwa 1/3; Verschiebung Richtung N ↔ z.T. über die nördl. Grenze des Suchraums s.o. reduzierte Fläche ist v.a. Offenland; isolierte 0,4 ha große Waldparzelle im N Waldbesitzarten Wird zur Kenntnis genommen. Privatwald s.o. Windhöffigkeit ± fragliche Wirtschaftlichkeit à MindesterWird zur Kenntnis genommen. tragsschwelle von 60% des EEGReferenzertrags wird ± nur im Bereich der 0,4 s.o. ha großen Waldparzelle erreicht Ertragsschwelle von 80% des EEGReferenzertrags ist im Bereich der Waldfläche nicht zu erwarten Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 43 von 98 Forstlich relevante Flächen (Windenergieer- Wird zur Kenntnis genommen. lass) s.o. südlich des reduzierten potenziellen Windnutzungsgebiets liegt das FFH-Gebiet „Hegaualb" à ggf. mit Schutzziel bzw. Vorkommen windkraftempfindlicher Fledermausarten laut vorgelegter Unterlagen Einflussbereich dreier Fortpflanzungsstätten des Rotmilans; östlich Reviere des Rot- und Schwarzmilans Sonstiges/ Fazit aus forstrechtlicher/-fachlicher Sicht keine grundsätzlichen Einwände à v.a. Offenland Prüf-/Restriktionsflächen sind jedoch entsprechend zu berücksichtigen à v.a. die naturbzw. artenschutzrechtlichen Aspekte erfordern nach Einschätzung des Planungsbüros eine vertiefte Untersuchung Windnutzungsgebiet „Dammbühl-Fohren“ (Nr. 6; Gemeinde Geisingen) Größe / Wald 316,3 ha (Suchraum vor Reduktion) à Reduktion auf rund 50%) reduzierte Fläche ist überwiegend Offenland; rund 5 ha Wald Waldbesitzarten Stadtwald Geisingen und Kleinprivatwald in Gemengelage Windhöffigkeit erscheint ± ausreichend à Mindestertragsschwelle von 60% des EEG-Referenzertrags wird im Bereich der Waldflächen zumindest teilweise erreicht Ertragsschwelle von 80% des EEGReferenzertrags ist im Bereich der Waldflächen nicht zu erwarten Wird zur Kenntnis genommen. s.o. Wird zur Kenntnis genommen. Wird zur Kenntnis genommen. Wird zur Kenntnis genommen. Hinweis: Die Mindestertragsschwelle von 60% des EEGReferenzertrags wurde aufgehoben. Forstlich relevante Flächen (Windenergieer- Wird zur Kenntnis genommen. lass) im S der nördlichen Teilfläche kleinflächig Waldbiotop à WBK Nr. 8118:4365:94 „Quelle Viertel-Sommerhalde SO Aulfingen" (gesetzlich geschützt à temporär wasserführende Sinterquelle) teilweise Wasserschutzwald nach WFK laut vorgelegter Unterlagen im Bereich des 1000 m Vorsorgeabstands um eine Fortpflanzungsstätte des Rot- und Schwarzmilans; zudem Revierverdacht eines Rotmilans Sonstiges Wird zur Kenntnis genommen. laut Steckbrief dürfte v.a. hinsichtlich des Natur- und Artenschutzes ein besonderes Konfliktpotenzial bestehen Fazit Wird zur Kenntnis genommen. aus forstrechtlicher/-fachlicher Sicht keine Aufgrund des Artenschutzes wurde die Fläche „Damm- Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 44 von 98 grundsätzlichen Einwände Prüf-/Restriktionsflächen sind jedoch entsprechend zu berücksichtigen à v.a. natur- bzw. artenschutzrechtliche Aspekte Windnutzungsgebiet „Länge“ (Nr. 12; Gemeinde Geisingen) Größe / Wald 484,2 ha (Suchraum vor Reduktion) à Reduktion auf rund 100 ha reduzierte Fläche ist ausschließlich Wald Waldbesitzarten v.a. Stadtwald Geisingen im O z.T. auch Privatwald Fürst zu Fürstenberg Windhöffigkeit erscheint ausreichend à Mindestertragsschwelle von 60% des EEG-Referenzertrags wird überwiegend erreicht Ertragsschwelle von 80% des EEGReferenzertrags ist nicht zu erwarten bühl-Fohren“ als Konzentrationsfläche aufgegeben. Forstrechtlich relevante Flächen (Windenergieerlass) teilweise Wasserschutzwald nach WFK Generalwildwegeplan à Wildtierkorridor von internationaler Bedeutung quert das Windnutzungsgebiet in SW-NO-Richtung nach Auskunft der uFB herrschen örtlich Buchenalthölzer mit entsprechender ökologischer Wertigkeit vor à könnte artenschutzrechtlich von Bedeutung sein Sonstiges Der Generalwildwegeplan wurde im Rahmen der Entwicklung des Gesamtkonzeptes berücksichtigt. Fazit Prüf-/Restriktionsflächen sind entsprechend zu berücksichtigen à v.a. Wildtierkorridor und Artenschutz Wird zur Kenntnis genommen. Wird zur Kenntnis genommen. Wird zur Kenntnis genommen. Hinweis: Die Mindestertragsschwelle von 60% des EEGReferenzertrags wurde aufgehoben. Artenschutzrechtliche Untersuchungen sind erfolgt und führten zu einer Verkleinerung des Gebietes. Die ökologische Beurteilung der Wälder fließt in den Umweltbericht ein. Die Prüf-/Restriktionsflächen wurden im Rahmen der Entwicklung des Gesamtkonzeptes berücksichtigt; die Flächen werden hinsichtlich ihrer Einstufen im Umweltbericht dargelegt. Windnutzungsgebiet „Schmittshau-Altenhau“ (Nr. 14; Gemeinde Geisingen) Größe / Wald 450,7 ha (Suchraum vor Reduktion) à RedukWird zur Kenntnis genommen. tion auf rund 20% reduzierte Fläche ist überwiegend Offenland; rund 5 ha Wald o z.T. ± isoliert Waldbesitzarten Stadtwald Geisingen; z.T. Privatwald Wird zur Kenntnis genommen. Windhöffigkeit erscheint ausreichend à MindestertragsWird zur Kenntnis genommen. schwelle von 60% des EEG-Referenzertrags wird im Bereich der Waldflächen meist erreicht Hinweis: Die Mindestertragsschwelle von 60% des EEGErtragsschwelle von 80% des EEG- Referenzertrags wurde aufgehoben. Referenzertrags ist im Bereich der Waldflächen Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von nicht zu erwarten Forstrechtlich relevante Flächen (Windenergieerlass) in der Mitte kleinflächig Waldbiotop à WBK Nr. 8118:4362:94 „Waldrandbereich Auf Asp" (z.T. gesetzlich geschützt) teilweise Wasserschutzwald nach WFK im W unmittelbar angrenzend liegt das FFHGebiet „Südliche Baaralb" à laut vorgelegter Unterlagen mit Fledermausvorkommen laut vorgelegter Unterlagen im NW im Bereich des 1000 m Vorsorgeabstands um eine Fortpflanzungsstätte des Rotmilans Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 45 von 98 Wird zur Kenntnis genommen. Artenschutzkartierungen wurden durchgeführt; die Konzentrationszone ist vollständig als Ausschluss festzulegen. Die Konzentrationszone ist nicht im Entwurf des FNPs enthalten. Sonstiges / Fazit Prüf-/Restriktionsflächen sind entsprechend zu berücksichtigen à v.a. natur- und artenschutzrechtliche Belange bei weiterer Berücksichtigung des Standorts wird empfohlen die südliche Grenze des reduzierten Gebiets (angrenzendes FFH-Gebiet mit Fledermausvorkommen; WBK; ± kleinflächige Waldparzelle) Richtung Norden zu verschieben Windnutzungsgebiet „Kohlberg – Osterberg“ (Nr. 36; Gemeinde Immendingen) Größe / Wald 853,1 ha (Suchraum vor Reduktion) à Reduktion auf rund 200 ha reduzierte Fläche ist ausschließlich Wald Waldbesitzarten Privatwald Fürst zu Fürstenberg Windhöffigkeit erscheint ausreichend à Mindestertragsschwelle von 60% des EEG-Referenzertrags wird meist erreicht Ertragsschwelle von 80% des EEGReferenzertrags ist nicht zu erwarten Forstrechtlich relevante Flächen (Windenergieerlass) an den Einhängen zum „Schweizertal" wird kleinflächig Bodenschutzwald tangiert im W Randbereich eines 700 m Vorsorgeabstands um das Europäische Vogelschutzgebiet „Baar" mit Vorkommen windenergieempfindlicher Vogelarten laut vorgelegter Unterlagen vielfach im Bereich des 1000 m Vorsorgeabstands um eine Fortpflanzungsstätte des Rotmilans Fazit aus forstrechtlicher/-fachlicher Sicht keine grundsätzlichen Einwände Prüf-/Restriktionsflächen sind jedoch entsprechend zu berücksichtigen à v.a. natur- und artenschutzrechtliche Belange Artenschutzkartierungen wurden durchgeführt; die Konzentrationszone ist vollständig als Ausschluss festzulegen. Die Konzentrationszone ist nicht im Entwurf des FNPs enthalten. Wird zur Kenntnis genommen. Wird zur Kenntnis genommen. Wird zur Kenntnis genommen. Hinweis: Die Mindestertragsschwelle von 60% des EEGReferenzertrags wurde aufgehoben. Wird zur Kenntnis genommen. Artenschutzrechtliche Untersuchungen sind erfolgt und führten zu einer wesentlichen Verkleinerung des Gebietes. Wird zur Kenntnis genommen. Die Prüf-/Restriktionsflächen wurden im Rahmen der Entwicklung des Gesamtkonzeptes berücksichtigt. Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Windnutzungsgebiet „Himmelberg - Lindenberg“ (Nr. 37, Gemeinde Immendingen) Größe / Wald 828,6 ha (Suchraum vor Reduktion) à Reduktion auf rund 200 ha reduzierte Fläche ist zum weit überwiegenden Teil Wald; kleinere Ausnahmen im NW Waldbesitzarten NW-Hälfte v.a. Gemeindewald Immendingen; geringe Teil Kleinprivatwald SW-Hälfte Staatswald (ForstBW) Windhöffigkeit erscheint ausreichend à Mindestertragsschwelle von 60% des EEG-Referenzertrags wird meist erreicht Ertragsschwelle von 80% des EEGReferenzertrags ist nur im NW auf kleineren Teilflächen zu erwarten Forstrechtlich relevante Flächen (Windenergieerlass) im NW und SO grenzt die reduzierte Fläche an gesetzlich geschützte Biotope an mehreren Orten Bodenschutzwald; an den Einhängen zum „Ippinger Tiefental" auch ± größere Flächen teilweise Wasserschutzwald nach WFK à v.a. östliche Grenze reduzierte Fläche grenzt vielfach an das FFHGebiet „Nördliche Baaralb und Donau bei Immendingen" à ggf. mit Schutzziel bzw. Vorkommen windkraftempfindlicher Fledermausarten laut vorgelegter Unterlagen v.a. im NW im Bereich des 1000 m Vorsorgeabstands um eine Fortpflanzungsstätte des Rotmilans Sonstiges nach Auskunft der uFB grenzt das potenzielle Windnutzungsgebiet an den ebenfalls für Windkraftnutzung vorgesehenen Bereich „Esslingerberg-Winterberg" an à eine diesbezügliche Abstimmung mit den Nachbargemeinden bzw. der benachbarten Verwaltungsgemeinschaft dürfte demnach zweckmäßig sein Fazit aus forstrechtlicher/-fachlicher Sicht keine grundsätzlichen Einwände Prüf-/Restriktionsflächen sind jedoch entsprechend zu berücksichtigen à v.a. natur- und artenschutzrechtliche Belange Sonstiges Stand: 21.04.2016 Beschlussvorschlag Seite 46 von 98 Wird zur Kenntnis genommen. Wird zur Kenntnis genommen. Wird zur Kenntnis genommen. Hinweis: Die Mindestertragsschwelle von 60% des EEGReferenzertrags wurde aufgehoben. Wird zur Kenntnis genommen. Gesetzlich geschützte Biotope sind im Rahmen der Genehmigungsplanung zu berücksichtigen; die Biotope fließen in die Umweltprüfung der Konzentrationszone ebenso wie die weiteren genannten Ausweisungen ein. Artenschutzrechtliche Untersuchungen sind erfolgt und führten zu einer wesentlichen Verkleinerung des Gebietes. Die Abstimmung mit der VVG ist erfolgt. Wird zur Kenntnis genommen. Die Prüf-/Restriktionsflächen wurden im Rahmen der Entwicklung des Gesamtkonzeptes berücksichtigt. die Flächen werden hinsichtlich ihrer Einstufen in der Begründung des FNPs sowie im Umweltbericht dargelegt. Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 47 von 98 Bezüglich des weiteren Verfahrens wird auf Wird zur Kenntnis genommen. Kapitel 5.1 des Windenergieerlasses BadenWürttemberg vom 09.05.2012 verwiesen. Danach ist bei geplanten Waldinanspruchnahmen im Sinne von §§ 9 ff LWaldG grundsätzlich eine Genehmigung bzw. Zustimmung der höheren Forstbehörde erforderlich und gegebenenfalls rechtzeitig über die örtlich zuständige untere Forstbehörde zu beantragen. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach BlmSchG ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend, da sich deren Konzentrationswirkung (§ 13 BlmSchG) nicht auf die forstrechtliche Genehmigung erstreckt. A.12 REGIERUNGSPRÄSIDIUM FREIBURG REF. 56. NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (Schreiben vom 05.05.2014) A.12.1 Potentielles Windnutzungsgebiet 3 „Homberg" Die Konzentrationszone liegt außerhalb der NATURA 2000-Kulisse. Die Daten aus dem Jahr der Landkreiskartierung (2012) sind 2013 noch einmal überprüft worden. Nach Angaben des Planers befinden sich nach erfolgter Verkleinerung der Konzentrationszone auf den unmittelbar von den bestehenden Anlagen eingenommenen Bereich die nachgewiesenen Horststandorte außerhalb des 1000 m-Radius. Irritierend sind allerdings die Angaben auf S. 115 des Umweltberichts, die dazu im Widerspruch stehen: „Rot- und Schwarzmilan ohne Status in ca. 680 m Entfernung (Kartierung 2013); im Jahr 2012 Nachweis ...Schwarzmilan-Brutpaar... sowie Rotmilan Brutpaar in ca. 400 m Entfernung". Hier bitten wir um Erläuterung, da diese Daten in die Entscheidung einbezogen werden müssen. Die Kartierungen 2012 wurden als Hinweise für erforderliche vertiefte Untersuchungen betrachtet. Die Kartierung 2013 hat nachgewiesen, dass sich zu diesem Zeitpunkt keine ausreichend verorteten Brutstandorte im Gebiet bzw. innerhalb des 1.000 m Vorsorgeabstands befinden. Dies wird in den Steckbriefen angepasst und textlich deutlicher dargestellt. Nach Vorlage der neuen Kartierung 2013 wurde die Fläche zunächst grundlegend neu abgegrenzt und verkleinert, um den Anforderungen zu entsprechen. Auf Grundlage der Hinweise der LUBW vom 1.7.2015 wurde in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium und den Naturschutzbehörden wurde diese Bestandsfläche nicht weiterverfolgt. Die in der ersten Offenlage geplante Konzentrationsfläche „Homberg“ liegt in einem Dichtezentrum Rotmilan. Eine fachgutachterliche Einschätzung der Situation hat ergeben, dass mit regelmäßig frequentierten Nahrungshabitaten oder Flugwegen zu rechnen ist. Die Konzentrationsfläche „Homberg“ ist vollständig waldfrei, bzw. von Feldfruchtkulturen dominiert und ist von WEAAnlagen vorbelastet. Die Kartierungen 2012 und 2013 haben ergeben, dass die Offenlandbereiche bei der Stettener Höhe sehr intensiv als Lebensraum der Milane genutzt werden und verteilt auf die Waldinseln zudem eine hohe Milandichte vorliegt. Häufig kommt es aufgrund des sich rasch erwärmenden waldfreien Nagelfluh-Höhenrückens „Homberg – Stettener Höhe“ zu vermehrten Thermikflügen (hochschrauben mehrerer Individuen von Rot- und Schwarzmilan, vielfach auch Mäusebussard - sogenannte Thermiktrauben - mit potenziell kritischem Rotoren-Kontakt. Die Lebensraumbetrachtung zeigt, dass die Dauergrünlandflächen als Nahrungshabitate regelmäßig truppweise von nichtbrütenden Individuen des Rotmilans sowie von benachbarten Brutvögeln angeflogen werden. Die Überarbeitung des FNP hat nunmehr ergeben, dass aus artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten, die Fläche „Homberg“ nicht weiter verfolgt wird. Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag A.12.2 Potentielles Windnutzungsgebiet 12 „Länge" Wird zur Kenntnis genommen. Die Konzentrationszone liegt außerhalb der NATURA 2000-Kulisse. Das Planungsbüro empfiehlt allerdings aufgrund des geringen Abstands zum FFH-Gebiet und der hohen Eignung der Wälder als Fledermaushabitat zu Recht eine FFH-Verträglichkeitsprüfung auf Ebene des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens. Die Daten aus dem Jahr der Landkreiskartierung (2012) sind 2013 noch einmal überprüft worden. Nach Angaben des Planers befinden sich nach erfolgter Verkleinerung der Konzentrationszone die nachgewiesenen Horststandorte außerhalb des 1000 m-Radius. A.12.3 Potentielles Windnutzungsgebiet 36 „Kohlberg-Amtenhäuser Berg" Die Konzentrationszone liegt außerhalb der NATURA 2000-Kulisse. Die Daten aus dem Jahr der Landkreiskartierung (2012) sind 2013 noch einmal überprüft worden. Nach Angaben des Planers befinden sich nach erfolgter Verkleinerung der Konzentrationszone die nachgewiesenen Horststandorte außerhalb des 1000 m-Radius. A.12.4 A.12.5 Potentielles Windnutzungsgebiet 37 „Himmelberg-Lindenberg" Die Konzentrationszone liegt außerhalb der NATURA 2000-Kulisse, grenzt allerdings unmittelbar an das FFH-Gebiet „Baar", so dass wie beim Gebiet „Länge" eine FFHVerträglichkeitsprüfung auf Ebene des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens erforderlich ist. Die Daten aus dem Jahr der Landkreiskartierung (2012) sind 2013 noch einmal überprüft worden. Nach Angaben des Planers befinden sich nach erfolgter Verkleinerung der Konzentrationszone die nachgewiesenen Horststandorte außerhalb des 1000 m-Radius. Ein grundsätzliches Defizit ergibt sich beim Fledermaus-Artenschutz. Zwar sind auf FNPEbene im Regelfall keine Geländearbeiten im Sinne einer Erfassung der vorkommenden Arten erforderlich, die artenschutzrechtliche Prüfung muss aber durch entsprechende Datenlage überhaupt erst möglich sein. Im vorliegenden Fall fehlen Angaben zur Häufigkeit und Vorkommen von Fledermausarten und deren Lebensstätten völlig. Folgerichtig wird auch keine gebietsspezifische fachgutachterliche Einschätzung und Bewertung vorgenommen aus der hervorgeht, wie hoch die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen die artenschutzrechtlichen Bestimmungen ist. Eine solche Bewertung ist aber zwingend auf FNP- Stand: 21.04.2016 Seite 48 von 98 Der Bereich wurde auch 2014 noch einmal geprüft und die Fläche geringfügig angepasst. Die Fläche grenzt unmittelbar an ein Dichtezentrum Rotmilan an. Die Konzentrationsfläche liegt außerhalb der 1000m Radien um nachgewiesene Horststandorte 2013/2014. Der Bereich wurde auch 2014 noch einmal geprüft und die Fläche geringfügig angepasst. Die Fläche liegt im nördlichen Bereich in einem Dichtezentrum Rotmilan. Die Konzentrationsfläche liegt jedoch außerhalb der 1000m Radien um nachgewiesene Horststandorte 2013/2014. Die fachgutachterliche Beurteilung hat in Abstimmung mit der UNB ergeben, dass Überflüge der Konzentrationszone eher zu vernachlässigen sind. Eine genaue Überprüfung hat im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu erfolgen. Untersuchungen zum Fledermaus-Artenschutz wurden zwischenzeitig vorgenommen und in die Planung einbezogen. Die verbliebenen Konzentrationszonen wurden hinsichtlich ihrer Fledermausrelevanz untersucht (als potenzielle Sommer - Winterquartiere und Wochenstuben geeignete Habitatstrukturen innerhalb des Waldgebietes, als potenzielle Flugrouten (Jagdreviere) geeignete Teilflächen der offenen bis halboffenen Landschaft) und die möglicherweise in den Gebieten vorkommenden Arten und deren Habitatanforderungen benannt sowie eine Aussage bezüglich des Konfliktpotentials getroffen. Auch in Bezug auf die Brutkolonie des Großen Mausohres in Kirchen-Hausen wurden Aussagen getroffen. Dies sollte den Anforderungen auf dieser Planungsebene entsprechen. Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Ebene erforderlich. Das Bearbeitungsdefizit ist umso erstaunlicher, als in manchen Gebieten offensichtlich eine überdurchschnittliche Eignung der Wälder als Quartier und/oder Jagdhabitat vorliegt. Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 49 von 98 Diesen Kartierergebnissen zufolge besteht im Gebiet 12, Länge, im südlichen Bereich ein hohes Konfliktpotential, im Gebiet 36, Kohlberg-Osterberg in einem kleinen Bereich im Nordosten ein hohes, auf der überwiegenden Fläche jedoch ein geringes Konfliktpotential und auch im Gebiet 37, Himmelberg-Lindenberg, sind keine Flächen mit hohem Konfliktpotential betroffen. A.12.6 Für den Untersuchungsbereich Fledermaus Wird zur Kenntnis genommen. sind daher entsprechende Unterlagen vorzulegen; wir verweisen in diesem Zusammenhang auch auf das Hinweispapier der LUBW vom 01. April 2014. A.13 REGIERUNGSPRÄSIDIUM FREIBURG REF. 26 DENKMALPFLEGE (Schreiben vom 02.04.2014) A.13.1 Das Referat begrüßt es, dass nach der vorlie- Wird zur Kenntnis genommen. genden Abgrenzung der Konzentrationszonen die in seiner Stellungnahme vom 18.01.2013 genannten archäologischen Kulturdenkmale außerhalb der ausgewiesenen Flächen liegen. In der Begründung, OZ 8.3 wird darauf hingewiesen, dass auch in diesen Flächen bisher unbekannte archäologische Bodenfunde zutage treten können und dass bei anstehenden Maßnahmen der Beginn von Erschließungsarbeiten sowie allen weiteren Erd- und Aushubarbeiten frühzeitig mit dem Regierungspräsidium Freiburg, Ref. 26 — Denkmalpflege, Fachgebiet Archäologische Denkmalpflege abzustimmen ist. A.13.2 Noch nicht näher geprüft wurden mögliche Auswirkungen von Windkraftanlagen im Bereich der Konzentrationszone „Himmelberg Lindenberg" auf das geschützte Erscheinungsbild des Jagdschlosses Bachzimmern in Immendingen, eines Kulturdenkmals von besonderer Bedeutung, das gem. § 15 Abs. 3 DSchG Umgebungsschutz genießt (vgl. unsere frühere Stellungnahme). Da bisher keine Sichtbarkeitsanalysen bzw. Fotosimulationen vorliegen, die es erlauben würden, das Ausmaß potentieller Beeinträchtigungen nachvollziehbar beurteilen zu können, können wir dazu keine abschließende Stellungnahme abgeben. Wir begrüßen es aber, dass die geplante Konzentrationszone gegenüber dem Suchraum in ihrer Ausdehnung nach Südosten reduziert wurde. A.14 REGIERUNGSPRÄSIDIUM FREIBURG ABT. 4 STRASSENPLANUNG UND STRASSENWESEN (Schreiben vom 6.05.2014) A.14.1 Die Abteilung 4 "Straßenwesen und Verkehr" Wird zur Kenntnis genommen. ist Baulastträger von Bundesfern- und Landesstraßen. Bundesfernstraßen beinhalten Bundesstraßen und Autobahnen. In den Konzentrationszonen zur Nutzung von Windenergie des vorliegenden Teil-Flächennutzungs-planes Durch die getroffene Abgrenzung wird das Jagdschloss Bachzimmern in Immendingen durch mögliche Windkraftanlagen nicht negativ beeinträchtigt. Der Nachweis hierzu ist im Umweltbericht dargelegt. Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag grenzen bzw. schneiden keine Straßen unserer Baulast die ausgewählten Flächen. A.14.2 Wir bitten bei Planänderungen um weitere Wird zur Kenntnis genommen. Beteiligung. Sollten Straßen unserer Baulast betroffen sein, weisen wir schon jetzt auf die geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Abstandsregelung von klassifizierten Straßen hin. Der Abstand von Hochbauten aller Art zu Bundes- und Landesstraßen von 40 m ist einzuhalten, bei Autobahnen 100 m. Dies gilt einschließlich Rotorblätter. Bei einer geplanten Bebauung eines an eine Bundesfern- oder Landesstraße angrenzenden Grundstückes sind wir zu beteiligen, ebenfalls bei Bebauungsplanverfahren. Wir bitten ebenfalls um Beteiligung, wenn Zuund Abfahrten zu Landes- oder Bundesstraßen nötig werden. Bisher sind diese nicht vorgesehen. Sollten sich hierin Änderungen ergeben, ist eine separate Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger erforderlich. A.15 REGIERUNGSPRÄSIDIUM FREIBURG REF. 46 VERKEHR/LUFTVERKEHR (Schreiben vom 24.01.2014) A.15.1 Das Land Baden-Württemberg hat mit dem Wird zur Kenntnis genommen. Windenergieerlass vom 9. Mai 2012 eine wichtige Grundlage für eine verstärkte Nutzung der Windenergie im Land bereitgestellt. Der Windatlas gibt für die Gemeinden, Fachbehörden, Planer und Investoren wichtige Hinweise für eine effiziente Nutzung der Windenergie. Er liefert die fachlichen Grundlagen zur Identifikation geeigneter Standorte. A.15.2 Im Windenergieerlass, 5.6.4.11 Luftverkehrs- Wird zur Kenntnis genommen. recht, ist vorgesehen, dass bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen mit Blick auf den zivilen Luftverkehr folgende Punkte zu beachten sind: A.15.3 Weitere Beschränkungen/Hinweise Wird zur Kenntnis genommen. Nach § 14 LuftVG ist außerhalb des Bauschutzbereichs für die Errichtung von Bauwerken, d.h. auch Windenergieanlagen, die eine Höhe von 100 Meter über der Erdoberfläche überschreiten, die Zustimmung der Luftfahrtbehörde erforderlich. Dies gilt auch für Anlagen von mehr als 30 Meter Höhe auf Bodenerhebungen, sofern die Spitze dieser Anlage um mehr als 100 Meter die Höhe der höchsten Bodenerhebung im Umkreis von 1,6 Kilometer Halbmesser um die für die Anlage vorgesehene Bodenerhebung überragt. Die Luftfahrtbehörde prüft jeden Einzelfall auf der Grundlage eines Gutachtens der DFS. A.15.4 Außerdem ist bei allen Flugplätzen ein seitli- Wird zur Kenntnis genommen. cher Mindestabstand von der Platzrunde auch dann erforderlich, wenn die Windenergieanlage die Höhe von 100 Meter nicht übersteigt......" Stand: 21.04.2016 Seite 50 von 98 Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag A.15.5 Luftverkehrsrecht — Zivile Flugplätze und Ein- Wird zur Kenntnis genommen. richtungen Bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen sind mit Blick auf den zivilen Luftverkehr folgende Punkte zu beachten: A.15.6 Beschränkungen durch Bauschutzbereiche Wird zur Kenntnis genommen. Nach §§ 12 und 17 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) ist im Bauschutzbereich eines Flugplatzes für die Errichtung von Bauwerken und Anlagen, d.h. auch Windenergieanlagen, die Zustimmung der Luftfahrtbehörde erforderlich. Der Bauschutzbereich besteht aus einem je nach Flugplatz unterschiedlich großen Radius um den sog. Flugplatzbezugspunkt und den An- und Abflugsektoren. A.15.7 Militärische Belange Wird zur Kenntnis genommen. Bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen sind neben den unter 5.6.4.11 genannten zivilen Belangen auch Belange des militärischen Flugbetriebs zu beachten. Neben der Zuständigkeit nach § 30 Abs. 2 LuftVG für Windenergieanlagen, die innerhalb von Bauschutzbereichen militärischer Flugplätze geplant werden, muss die Bundeswehr zusätzlich ihre verfassungsgemäße Aufgabenwahrnehmung sicherstellen. Dies schließt den Betrieb des Nachttiefflugsystems, der Hubschraubertiefflugstrecken, die Nutzung der Sonderlufträume für militärischen Übungsflugbetrieb sowie die Luftraumüberwachung mit ein. Das Spannungsfeld zwischen der Windenergienutzung und militärischen Belangen gliedert sich in drei Hauptkonfliktfelder. Das sind im Einzelnen: ®Radaranlagen der militärischen Flugsicherung ®Radaranlagen zur Luftverteidigung ®Übungsräume- und Stecken einschließlich der Nachttiefflugkorridore und Hubschraubertiefflugstrecken A.15.8 Die Störungswirkung von Windenergieanlagen Wird zur Kenntnis genommen. auf die verteidigungspolitischen Belange ist durchaus unterschiedlich zu bewerten. Insofern ist eine differenzierte Bewertung der einzelnen Sachverhalte durch die Bundeswehr unumgänglich. Die Wehrbereichsverwaltung Süd ist nach § 30 LuftVG für den Bereich Baden-Württemberg die militärische Luftfahrtbehörde. Sie ist damit zuständig für die Ausweisung und Überwachung von Bauhöhenbeschränkungen in der Umgebung militärischer Flugplätze. Innerhalb dieses Bereichs müssen Luftfahrthindernisse, wie Windkraftanlagen, durch die Wehrbereichsverwaltung genehmigt werden (§§ 12 ff LuftVG). Sie stellt darüber hinaus sicher, dass Stand: 21.04.2016 Seite 51 von 98 Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 52 von 98 der Flugbetrieb, die Flugsicherheit und flugsicherungstechnische Einrichtungen nicht gestört werden. Bauwerke, die flugsicherungstechnische Einrichtungen oder Verfahren stören, dürfen gemäß §§ 18 a, 18b LuftVG nicht errichtet werden. Demzufolge muss eine Beteiligung der Wehrbereichsverwaltung als Trägerin öffentlicher Belange der Landesverteidigung in der Regionalplanung nach § 12 Abs. 2 LpIG, im Bauleitplanungsverfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB und im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 Abs. 5 BImSchG erfolgen. A.15.9 Da sich am Planungsgebiet möglicherweise Der Deutsche Hängegleiterverband e. V. wurde am FläGelände für Hängegleiter und Gleitsegel befin- chennutzungsplanverfahren beteiligt. den, bitten wir, den Deutschen Hängegleiterverband e. V., Postfach 88, 83701 Gmund am Tegernsee als für die Erteilung derartiger Erlaubnisse zuständige Stelle am Verfahren zu beteiligen. A.15.10 Zum Sachlichen Teilflächennutzungsplan Wird zur Kenntnis genommen. Windenergie der Stadt Bad Dürrheim und des GVV Immendingen-Geisingen nehmen wir wie folgt Stellung: A.15.11 Suchraum 3: Homberg Wird zur Kenntnis genommen. Der südliche Rand des Vorzugsgebietes ist et- Die Fläche wird nicht ausgewiesen. wa 6 km vom Bezugspunkt des Sonderlandeplatzes Binningen entfernt und damit außerhalb eines Bauschutzbereiches. Eine Gefährdung der Flugsicherheit wird durch die Errichtung von WKA nicht erwartet. A.15.12 Suchraum 6: Dammbühl-Fohren Wird zur Kenntnis genommen. Der nordwestliche Teil des Suchraumes besitzt Die Fläche wird nicht ausgewiesen. einen Abstand von etwa 4,5 km zum Anlagenschutzbereich der Flugnavigationsanlage des Verkehrslandeplatzes Donaueschingen. Eine Gefährdung der Flugsicherheit wird durch die Errichtung von WKA nicht erwartet. A.15.13 Suchraum 12: Länge Wird zur Kenntnis genommen. Der geringste Abstand zum Anlagenschutzbereich der Flugnavigationsanlage des Verkehrslandeplatzes Donaueschingen beträgt etwa 2 km. Eine Gefährdung der Flugsicherheit wird durch die Errichtung von WKA nicht erwartet. A.15.14 Suchraum 14: Schmittshau-Altenau Wird zur Kenntnis genommen. Belange der Luftfahrt werden bei Planung von Die Fläche wird nicht ausgewiesen. Windkraftanlagen in diesem Gebiet voraussichtlich nicht berührt. A.15.15 Suchraum 36: Kohlberg-Osterberg Wird zur Kenntnis genommen. Das Gebiet befindet sich mit seinem nördlichen Der Hinweis betrifft das Genehmigungsverfahren. Teil teilweise im Anlagenschutzbereich der Flugnavigationsanlage des Verkehrslandeplatzes Donaueschingen. Konkrete Aussagen bezüglich Zustimmung oder Ablehnung für diesen Teil des Suchraumes durch das Bundesauf- Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 53 von 98 sichtsamt für Flugsicherung können erst getroffen werden, wenn exakte Koordinaten und Gelände-/Bauhöhen feststehen. Im restlichen Gebiet werden. Belange der Luftfahrt bei Planung von Windkraftanlagen voraussichtlich nicht berührt. A.15.16 Suchraum 37: Himmelberg-Lindenberg Wird zur Kenntnis genommen. Der westlichste Teil des Suchraumes befindet Der Hinweis betrifft das Genehmigungsverfahren. sich teilweise im Anlagenschutzbereich der Flugnavigationsanlage des Verkehrslandeplatzes Donaueschingen. Konkrete Aussagen bezüglich Zustimmung oder Ablehnung für diesen Teil des Suchraumes durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung können erst getroffen werden, wenn exakte Koordinaten und Gelände-/Bauhöhen feststehen. Im restlichen Gebiet werden Belange der Luftfahrt bei Planung von Windkraftanlagen voraussichtlich nicht berührt. A.15.17 Die Aussagen zu den bevorzugten Flächen für Wird zur Kenntnis genommen. WKA sind vorläufiger Natur. Verbindliche AusDer Hinweis betrifft das Genehmigungsverfahren. sagen sind erst möglich, wenn der genaue Standort jeder einzelnen WKA (WGS 84) mit Geländehöhe und genauer Bauhöhe bekannt sind. Um unsere qualifizierte Stellungnahme dazu abzugeben, sind wir verpflichtet, mit den genauen Standortangaben Stellungnahmen durch die Deutsche Flugsicherung GmbH (kostenpflichtig), die zuständige Wehrbereichsverwaltung und das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) einzuholen. Hier wird auch die Betroffenheit von Flugsicherungseinrichtungen (Radar, Navigationsanlagen) geprüft. Weitere Anregungen, Bedenken und Hinweise werden nicht vorgebracht. A.16 REGIERUNGSPRÄSIDIUM FREIBURG ABT. 9 LANDESAMT FÜR GEOLOGIE, ROHSTOFFE UND BERGBAU (Schreiben vom 6.05.2014) A.16.1 Grundsätzliches Wird zur Kenntnis genommen. Zu den Planungsgebieten für Windkraftanlagen Der Hinweis betrifft das Genehmigungsverfahren. sind aus bodenkundlicher Sicht keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorzutragen. Die Belange von Hydrogeologie und Rohstoffgeologie werden erst im konkreten Einzelfall des BImSchG-Genehmigungs-verfahrens geprüft. Ingenieurgeologische Belange werden erst im Rahmen konkreter Planungen näher geprüft. Eine Bearbeitung von Übersichtsplanungen findet nicht statt. A.16.2 Grundwasser Wird zur Kenntnis genommen. Aus hydrogeologischer Sicht ist dort für die Der Hinweis betrifft das Genehmigungsverfahren. konkreten Standorte zu prüfen, ob durch Eingriffe in den Untergrund (Bau der Fundamente, Anlage der Kabeltrassen, Schaffung von Zufahrten zu den Standorten) die Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung beeinträchtigt wird. Beim Bau und Betrieb von Windkraftanla- Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 54 von 98 gen werden Wasser gefährdende Stoffe eingesetzt (insbesondere Hydrauliköl, Schmieröl, Schmierfett und Transformatorenöl). Von daher ist für die konkreten Standorte auch sicher zu stellen, dass es hierdurch nicht zu einer nachteiligen Veränderung der Grundwasserqualität kommt. A.16.3 Ingenieurgeologie Wird zur Kenntnis genommen. Die lokalen geologischen Untergrundverhält- Der Hinweis betrifft das Genehmigungsverfahren. nisse können dem bestehenden Geologischen Kartenwerk entnommen werden. Für die konkreten Standorte von Windkraftanlagen werden objektbezogene Baugrunderkundungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 unter besonderer Berücksichtigung der dynamischen Belastung sowie der Verkarstung und Hangstabilität empfohlen. Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass ®Rutschgebiete bei der Errichtung von Windkraftanlagen zu geotechnisch bedingten Mehraufwendungen führen oder die Errichtung aus wirtschaftlichen oder bautechnischen Gründen u. U. unmöglich machen können. ®erhöhte Baugrundrisiken für Windkraftanlagen in den Verbreitungsbereichen verkarsteter Gesteine bestehen. Außer den in den Geologischen und Topografischen Karten verzeichneten Erdfällen bzw. Dolinen lassen sich im hochauflösenden Digitalen Geländemodell weitere Verkarstungsstrukturen erkennen. Eine Gefahrenhinweiskarte (insbesondere bezüglich eventueller Massenbewegungen und Verkarstungsstrukturen) kann, nach vorheriger - ggf. gebührenpflichtiger - Registrierung, unter http://geogefahren.lgrb-bw.de/ abgerufen werden. A.16.4 Rohstoffgeologie Wird zur Kenntnis genommen. Zur Standortsuche für Windkraftanlagen durch Der Hinweis betrifft das Genehmigungsverfahren. Träger der Regionalplanung und Kommunen hat das LGRB einen digitalen Geodaten-Dienst mit landesweiten rohstoffgeologischen Planungsgrundlagen für diesen Nutzerkreis entgeltfrei bereitgestellt. Dieser Geodaten-Dienst ermöglicht eine rasche Übersicht über die Lage von erkannten wirtschaftlich bedeutsamen Rohstoffvorkommen in einer OnlineKartenanwendung auf der LGRB-Homepage oder als WMS-Dienst. Um diese Daten nutzen zu können, ist die Anforderung des Zugangs im LGRB-On-line-Shop (http://lgrb-bw.de/informationssysteme/geoanwendungen/rohstoffvorkommen) erforderlich. Zugangsdaten und der Link zur Online-Kartenanwendung werden danach per E-Mail übermittelt. Sofern die Zugangsdaten an einen Dienstleister weitergegeben werden sollen, ist eine Verpflichtungserklärung vom Dienstleister auszufüllen und an das LGRB zurück zu schicken. Sofern Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 55 von 98 die Informationen als WMS-Dienst genutzt werden sollen, ist zuvor eine Kontaktaufnahme mit dem LGRB erforderlich. A.16.5 Bergbau Wird zur Kenntnis genommen. Gegen den Entwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplanes bestehen von bergbehördlicher Seite keine Einwendungen. A.16.6 Geotopschutz Wird zur Kenntnis genommen. Für Belange des geowissenschaftlichen Naturschutzes verweisen wir auf unser GeotopKataster, welches im Internet unter der Adresse http://lgrb-bw.deigeotourismus/geotope (Anwendung LGRB-Mapserver GeotopKataster) abgerufen werden kann. A.16.7 Weitere Stellungnahmen haben wir nicht erhal- Wird zur Kenntnis genommen. ten. Bei Bedarf stehen wir Ihnen gerne für ein Gespräch zur Verfügung. A.16.8 Der Regionalverband, die Landratsämter, die Wird zur Kenntnis genommen. Ref. 26 (Denkmalpflege), 44 (Straßenplanung) und 46 (Verkehr), 52 (Gewässer und Boden), 54.1 (Industrie), 55 (Naturschutz - Recht und Verwaltung), 56 (Naturschutz- und Landschaftspflege), 82 (Forstpolitik) und 91 (Geowissenschaftliches Landesservicezentrum) sowie die Abteilung 4 (Straßenwesen), 5 (Umwelt), 8 (Forstdirektion) und 9 (LGRB) des Regierungspräsidiums erhalten Nachricht von diesem Schreiben. A.17 WEHRVERWALTUNG (Schreiben vom 14.05.2014) A.17.1 Die geplante Ausweisung der verbliebenen 4 Wird zur Kenntnis genommen. Konzentrationszonen wurde im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung militärischer Belange nochmals überprüft. A.17.2 In der Begründung zum Teilflächennutzungs- Wird zur Kenntnis genommen. plan ist unter Ziffer 8.2 Militärische Landesverteidigung nur das geplante Vorranggebiet Nr. 37 „Himmelberg-Lindenberg" mit einer konkreten Bauhöhenbeschränkung aufgeführt. A.17.3 Unter Bezugnahme auf meine Stellungnahme vom 27. Februar 2014 gehe ich davon aus, dass durch den Bau von Windenergieanlagen in den Vorranggebieten Nr. 3 „Homberg", Nr. 12 „Länge" und Nr. 36 „KohlbergAmtenhäuser Berg" die dort aufgeführten Bauhöhenbeschränkungen von Ihnen überprüft wurden und nicht erreicht werden. Für die Standorte 12 „Länge“, 36 „Kohlberg-Osterberg“ und 37 „Himmelberg-Lindenberg“ wurden die Abstände der höchsten Geländehöhen und den max. zulässigen Bauhöhen ermittelt. Aufgrund des Artenschutzes wurden die Flächen 3 „Homberg“, 6 „Dammbühl“ als Konzentrationsflächen aufgegeben. Unter der Annahme, dass der verschattungswirksame Anteil bei etwa 140 m über Erdreich liegt, könnte für den Standort Nr. 37 „Himmelberg-Lindenberg“ ein Konflikt zur Luftverteidigungsanlage Meßstetten bestehen. Genaue Kenntnisse zu Standort, Anlagentyp, Bauhöhe etc. sind erst im immissionsschutzrechtlichen Genehmi- Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 56 von 98 gungsverfahren bekannt. A.17.4 Ergänzend bitte ich unter Ziffer 8.2 Militärische Die Begründung wird entsprechend ergänzt. Landesverteidigung den 3. Absatz letzter Satz wie nachstehend aufgeführt zu ändern/ergänzen: „Hier werden die Belange des BAIUDBw Kompetenzzentrum Baumanagement Stuttgart abschließend mit dem konkreten Bauvorhaben in den Standorten abgestimmt." A.18 SÜDWESTRUNDFUNK (Schreiben vom 16.05.2014) A.18.1 Unsere gesetzliche Aufgabe der Rundfunkver- Wird zur Kenntnis genommen. sorgung wird durch die geplanten Konzentrationszonen nicht direkt berührt. Richtfunkstrecken sind derzeit nicht betroffen. A.18.2 Windkraftanlagen können sich aber auch auf Wird zur Kenntnis genommen. den Hörfunk- und den TV-Empfang auswirken. Eine Windenergieanlage kann durch die überstrichene Fläche als Reflektor (und dadurch u. U. als "Störsender") wirken. Betroffen sind Gebiete, die vom Sender nicht direkt eingesehen werden können, wohl aber von der Windenergieanlage. Wir können derartige Auswirkungen von Windenergieanlagen auf Hörfunk- und TVSignale bis zu einem gewissen Grad simulieren. Ein weiterer problematischer Aspekt ist die Verwendung von CFK Verbundstoffen bzw. leitfähigen Materialien im Aufbau der Rotorblätter. A.18.3 Im Zuge konkretisierter Planungen bzw. Maß- Genaue Kenntnisse zu Standort, Anlagentyp, Bauhöhe nahmen (Beteiligung des SWR im Baurechts- etc. sind erst im immissionsschutzrechtlichen Genehmiverfahren) können wir Detailprüfungen durch- gungsverfahren bekannt. führen. Wir möchten Sie daher bitten, uns im Einzelfall weitere Unterlagen (Anlagentyp, Nabenhöhe, Rotorradius, Rotorfläche, Standortkoordinaten) zukommen zu lassen. A.19 REGIONALVERBAND SCHWARZWALD-BAAR-HEUBERG (Schreiben vom 14.05.2014) A.19.1 Die Standortauswahlprozesse der Bauleitpla- Wird zur Kenntnis genommen. nung wie auch der Regionalplanung ermöglichen im Ergebnis einen Ausbau der Windenergienutzung bei konzeptioneller Berücksichtigung der im Planungsgebiet der Stadt Bad Dürrheim und des Gemeindeverwaltungsverbandes Immendingen/Geisingen besonders bedeutsamen Aspekte wie des Wohnumfeldes, des Schutzgutes Landschaft sowie des Artenschutzes. Die diesbezüglich geäußerten Planungsziele der Träger der Flächennutzungsplanung und die damit verbundenen interkommunale Abstimmung im Verfahren werden von Seiten des Regionalverbandes ausdrücklich begrüßt. A.19.2 Bezogen auf die einzelnen Gebiete verweisen Wird zur Kenntnis genommen. Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag wir auf unsere Stellungnahme (Schreiben vom 24.01.2013) zum Verfahren. A.19.3 Der Regionalverband Schwarzwald-Baar- Wird zur Kenntnis genommen. Heuberg hat zwischenzeitlich das Beteiligungsverfahren zur Fortschreibung des Regionalplanes, Teilplan „Regionalbedeutsame Windkraftanlagen", durchgeführt. A.19.4 Aufgrund des regionsweit unterschiedlichen Wird zur Kenntnis genommen. Bearbeitungsstandes bei der vertieften Untersuchung von Ausschlusskriterien im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung, ruht das Verfahren nach § 11 Abs. 7 S. 1 Hs. 2 Landesplanungsgesetz zur Festlegung von „Vorranggebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen" derzeit. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens erfolgt nach Prüfung und ggf. erforderlicher Berücksichtigung der Erkenntnisse und Hinweise aus den abschließend vorliegenden Plankonzeptionen der Städte und Gemeinden zur Darstellung von Konzentrationszonen nach § 35 BauGB Abs. 3 S. 3. A.19.5 Die Abstimmung über die Gebiete des vorlie- Wird zur Kenntnis genommen. genden Entwurfes ist soweit erfolgt, dass zwischen den Konzentrationszonen für die Errichtung von Windkraftanlagen für den Teilflächennutzungsplan und den regionalplanerisch verfolgten Bereichen kein Zielkonflikt entsteht. Zu den im Entwurf zur Offenlage dargestellten Konzentrationszonen zur Errichtung von Windkraftanlagen werden daher keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen. Regionalverband SBH (Schreiben vom 24.01.2013) Allgemeines zur Regionalplanfortschreibung „Vorranggebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen" Der Regionalverband begrüßt die Absicht der Wird zur Kenntnis genommen. Planungsträger, die Windenergienutzung im Sinne eines Ausbaus steuern zu wollen und verfolgt gemäß dem geänderten Landesplanungsgesetz das gleiche Ziel für die Region Schwarzwald-Baar-Heuberg. Unter Berücksichtigung der vom Land Baden-Württemberg vorgelegten Planungsgrundlagen (insbesondere dem „Windenergieerlass BadenWürttemberg" Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft, des „Windatlas Baden-Württemberg" und den Hinweisen und Empfehlungen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Ba- Stand: 21.04.2016 Seite 57 von 98 Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 58 von 98 den-Württemberg zum Natur- und Artenschutz) plant der Regionalverband das Beteiligungsverfahren zur Regionalplanfortschreibung, Teilplan „Vorranggebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen", zeitnah einzuleiten. „Vorranggebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen" im Verwaltungsraum der oben genannten Planungsträger. Im Verwaltungsraum der Stadt Bad Dürrheim verfolgt der Regionalverband die Festlegung eines Vorranggebiets, aufgrund des derzeit erkennbar hohen Konfliktpotenzials für die Belange des Naturschutzes, nicht mehr. Für das Plangebiet im Verwaltungsraum Immendingen/Geisingen sollen in das geplante Beteiligungsverfahren die im Folgenden aufgeführten Gebiete eingebracht werden. Die Untersuchungsräume der regionalen Gebietskulisse decken sich dabei mit den für den Teilflächennutzungsplan dargestellten Gebieten, die Bezeichnungen unterscheiden sich teilweise. Wird zur Kenntnis genommen. Die Planungen der Kommunen und des Regionalplans wurden im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens abgestimmt. Zu den Gebieten der Flächennutzungsplanung-Fortschreibung und den Gebieten aus der regionalen Gebietskulisse im Einzelnen (12) „Länge", Stadt Geisingen und Stadt Blumberg Aufgrund der im Windatlas BadenWürttemberg dargestellten Windhöffigkeit untersucht der Regionalverband den Bereich aufgrund seiner augenscheinlichen Eignung und Regionalbedeutsamkeit, mit der Zielsetzung ein Vorranggebiet festzulegen. Hierfür spricht vor allem ein vergleichsweise geringes Konfliktpotenzial in dem großräumigen und ausschließlich bewaldeten Gebiet. Das Gebiet ist auch im Fokus der umliegenden Gemeinden, was den regionalbedeutsamen Charakter des Gebiets belegt. Wir empfehlen daher, die Planung mit den umliegenden Belegenheitsgemeinden und Trägern der Flächennutzungsplanung abzustimmen. (3) „Homberg", Stadt Geisingen Aufgrund der im Windatlas BadenWürttemberg dargestellten Windhöffigkeit untersucht der Regionalverband den Bereich aufgrund seiner augenscheinlichen Eignung und Regionalbedeutsamkeit, mit der Zielsetzung ein Vorranggebiet festzulegen. Das Gebiet war bereits als Vorranggebiet festgelegt und ist durch drei bestehende Anlagen bereits vorgeprägt. Im Hinblick auf fachrechtlich begründete Tabubereiche sind die Potenzialflächen in diesem Bereich der Hegaualb durch die vorgegebenen Standorteigenschaften konfliktarm. Diese Einschätzung gilt vorbehaltlich weiterer Erkennt- Wird zur Kenntnis genommen. Die Konzentrationszonen wurden bereits in ihrer Entwicklung aufeinander abgestimmt. Im Rahmen der FNPÄnderung erfolgte eine weitere Abstimmung mit den Nachbargemeinden. Nach Vorlage der Kartierung 2013 wurde die Fläche zunächst grundlegend neu abgegrenzt und verkleinert, um den Anforderungen zu entsprechen. Auf Grundlage der Hinweise der LUBW vom 1.7.2015 wurde in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium und den Naturschutzbehörden diese Bestandsfläche nicht weiterverfolgt. Die in der ersten Offenlage geplante Konzentrationsfläche „Homberg“ liegt in einem Dichtezentrum Rotmilan. Eine fachgutachterliche Einschätzung der Situation hat ergeben, dass mit regelmäßig frequentierten Nahrungshabitaten oder Flugwegen zu rechnen ist. Die Konzentrationsfläche „Homberg“ ist vollständig waldfrei, bzw. Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von nisse, die sich durch die vertiefte Prüfung von Belangen, insbesondere im Rahmen spezieller artenschutzrechtlichen Prüfungen, ergeben können. Die einzelnen Potenzialflächen im Bereich der Hegaualb erstrecken sich über zusammenhängende Bergrücken und können somit als ein großräumiges Windnutzungsgebiet betrachtet werden. Für eine differenzierte Betrachtung, besonders hinsichtlich der Lage und Sichtbarkeit von Anlagen zu geschlossenen Siedlungsbereichen und zur Beurteilung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild, empfehlen wir daher, die Heranziehung von Visualisierungen für unterschiedliche Szenarien und von verschiedenen Ansichtspunkten aus. Auf dieser Grundlage können Vorgaben für ein „Windfarm"-Design getroffen werden, um die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes umweltverträglicher zu gestalten (um einige Kriterien beispielhaft zu nennen: einheitliche Anlagentypen, Ausrichtung und Verteilung, Drehsinn der Anlagen, Oberflächengestaltung der sichtbaren Anlagenteile, Befeuerung). (14) „Schmittshau-Altenhau", Stadt Geisingen Es sind die gleichen Voraussetzungen wie für das Gebiet „Homberg" vorhanden. Das Gebiet ist noch nicht durch Windkraftanlagen vorgeprägt. Nach Norden ist der Standort jedoch durch sonstige Infrastruktur eingerahmt. Die Betroffenheit des Landschaftsbildes aus Sicht des Naturraumes Hegaualb ist weit weniger betroffen, da das Gebiet mehr in Richtung Aitrachtal und Donautal ausstrahlt. (36) „Kohlberg-Osterberg", Gemeinde Immendingen Aufgrund der im Windatlas BadenWürttemberg dargestellten Windhöffigkeit untersucht der Regionalverband den Bereich aufgrund der augenscheinlichen Eignung und Regionalbedeutsamkeit, mit der Zielsetzung ein Vorranggebiet festzulegen. (37) „Himmelberg-Lindenberg", Gemeinde Immendingen und Stadt Bad Dürrheim Aufgrund der bereits erwähnten Konflikte mit dem Artenschutz verfolgt der Regionalverband für seine Planungsebene und aufgrund der vorhandenen regionalen Alternativen keine Festlegung für den Bereich Himmelberg. Aus Sicht von Talheim und Ippingen sind darüber hinaus eine mögliche „Einkreisung" durch Windkraftstandorte und damit auch eine mögliche Schonung des Landschaftsbildes bei der Planung mit zu berücksichtigen. Der Regional- Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 59 von 98 von Feldfruchtkulturen dominiert und ist von WEAAnlagen vorbelastet. Die Kartierungen 2012 und 2013 haben ergeben, dass die Offenlandbereiche bei der Stettener Höhe sehr intensiv als Lebensraum der Milane genutzt werden und verteilt auf die Waldinseln zudem eine hohe Milandichte vorliegt. Häufig kommt es aufgrund des sich rasch erwärmenden waldfreien Nagelfluh-Höhenrückens „Homberg – Stettener Höhe“ zu vermehrten Thermikflügen (hochschrauben mehrerer Individuen von Rot- und Schwarzmilan, vielfach auch Mäusebussard - sogenannte Thermiktrauben - mit potenziell kritischem Rotoren-Kontakt. Die Lebensraumbetrachtung zeigt, dass die Dauergrünlandflächen als Nahrungshabitate regelmäßig truppweise von nichtbrütenden Individuen des Rotmilans sowie von benachbarten Brutvögeln angeflogen werden. Die Überarbeitung des FNP hat nunmehr ergeben, dass aus artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten, die Fläche „Homberg“ nicht weiter verfolgt wird. Nach Vorlage der Kartierung 2013 konnte die Fläche nicht weiterverfolgt werden. Der Bereich ist durch die nachgewiesenen Arten vollständig als Ausschluss zu werten. Wird zur Kenntnis genommen. Nach Vorlage der Kartierung 2013 und 2014 wurden die Fläche grundlegend neu abgegrenzt und verkleinert, um den Anforderungen zu entsprechen. Abstimmung mit dem RVSBH erfolgt. Wird zur Kenntnis genommen. Dies ist auch auf der kommunalen Ebene nicht vorgesehen. Nach Vorlage der Kartierung 2013 und 2014 wurden die Fläche grundlegend neu abgegrenzt und insbesondere am Lindenberg verkleinert, um den Anforderungen des Artenschutzes zu entsprechen. Abstimmung mit dem RVSBH ist erfolgt. Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 60 von 98 verband plant daher - nach derzeitigem Diskussionsstand - ein Vorranggebiet für den Bereich „Winterberg" in sein Beteiligungsverfahren einzubringen. Der Lindenberg wird zur Entlastung von Talheim und Ippingen nicht weiterverfolgt. Hierfür sprechen auch erkennbare artenschutzrechtliche Konflikte. Weitere Anregungen oder Bedenken werden zu den im Entwurf für den sachlichen Teilflächennutzungsplan vorgeschlagenen Gebieten nicht vorgebracht. Die Möglichkeiten der Visualisierung sollten grundsätzlich und unter Beteiligung der kommunalen Vertreter ins Auge gefasst und ggf. genutzt werden. Weitere Vorgehensweise Die regionale Gebietskulisse wurde in der Planungsausschusssitzung am 16. November 2012 vorberaten. Für die regionale Gebietskulisse ist auf Ebene der Regionalplanung eine vertiefte Prüfung im Rahmen der strategischen Umweltprüfung vorgesehen. Die Vorberatung für das Beteiligungsverfahren gemäß § 12 Abs. 2 und 3 LpIG ist am 22. Februar 2013 und der Beschluss zur Einleitung des Beteiligungsverfahrens in der Verbandsversammlung am 15. März 2013 vorgesehen. Der Regionalverband bietet weiterhin den Austausch und die enge Abstimmung zwischen der Regionalplanung und den parallel laufenden Verfahren und Planungen der Städten und Gemeinden an und bittet daher über den Planungsfortschritt auf dem Laufenden gehalten zu werden. Wird zur Kenntnis genommen. Wird zur Kenntnis genommen. Eine Abstimmung mit dem Regionalverband erfolgt im Arbeitsprozess sowie im Rahmen des FNP-Verfahrens. A.20 STADTVERWALTUNG BLUMBERG ABT. STADTBAUAMT (Schreiben vom 15.05.2014) A.20.1 Die von der Stadt Bad Dürrheim und des Ge- Wird zur Kenntnis genommen. meindeverwaltungsverbandes ImmendingenGeisingen auf Gemarkung Geisingen vorgesehene Konzentrationsfläche Länge befindet sich östlich der von der Stadt Blumberg geplanten Ausweisung der Konzentrationsfläche Länge auf Gemarkung Hondingen. A.20.2 Evtl. gegenseitige Verschattungen bei entsprechenden Windsituationen können deshalb nicht ausgeschlossen werden. Die konkrete, standortgenaue Anlagenplanung sollte daher in enger Abstimmung mit der Stadt Blumberg und den potentiellen Windkraftentwicklern/Investoren erfolgen. Eine konkrete Abstimmung erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, wenn genaue Kenntnisse zu Standort, Anlagentyp, Bauhöhe etc. bestehen. A.20.3 Es wird angeregt, die von der Stadt Blumberg zur Ausweisung vorgesehenen Standorte nachrichtlich in den Teilflächennutzungsplan der Stadt Bad-Dürrheim und des Gemeindeverwaltungsverbandes ImmendingenGeisingen zu übernehmen. Diesbezüglich verweisen wir auf die der Stadt Geisingen über- Die Nachbargemeinden werden bei der Aufstellung der Flächennutzungspläne zur Windenergie beteiligt. Da der Planungsstand sehr unterschiedlich ist, werden die Konzentrationszonen der Nachbargemeinden nicht dargestellt. Eine teilweise nachrichtliche Übernahme könnte zu falschen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Konzentration von WKA führen. Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 61 von 98 sandten Unterlagen im Zuge unserer frühzeitigen Behördenbeteiligung zu unserem Teilflächennutzungsplan Windkraftanlagen. A.21 STADT ENGEN (Schreiben vom 19.05.2014) A.21.1 Der Technische- und Umweltausschuss der Stadt Engen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 15.05.14 folgendes beschlossen: Grundsätzlich wird die Ausweisung des Standortes „Homberg" von Seiten der Stadt Engen begrüßt. Es wird jedoch angeregt, dass der Standort „Homberg" auf eine Windkraftanlage reduziert und diese Fläche soweit als möglich westlich angelegt werden soll, da ansonsten mit Beeinträchtigungen bei dem geplanten Standort „Stettener Höhe" gerechnet werden müsste. A.21.2 Aus Sicht der Stadt Engen sollte allerdings der Der Standort „Dammbühl-Fohren“ ist aufgrund im PlanStandort „Dammbühl" mit dem Ziel eines ge- gebiet einheitlich angewendeter Restriktionen betreffend markungsübergreifenden Standortes, zumin- Artenschutz und Denkmalschutz ausgeschieden. dest bis die Empfehlung des Landes BadenWürttemberg zur Abwägung des Artenschutzes („Milan-Dichtezentrum") abgeschlossen sind, weiterverfolgt werden. Wir regen deshalb an den Standort „Dammbühl", der an die Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft (VVG) Engen, Aach, Mühlhausen-Ehingen angrenzt, zu prüfen und in die FNP Planung wieder aufzunehmen A.22 BUNDESNETZAGENTUR, AUßENSTELLE KARLSRUHE (Schreiben vom 23.04.2014) A.22.1 Die Überprüfung Ihrer Planungsunterlagen Wird zur Kenntnis genommen. ergab, dass unsere technischen Messstationen durch die geplanten Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden. Aufgrund üblicher Anlagenhöhen von über 20 m übergebe ich den Vorgang auch dem für Richtfunkangelegenheiten zuständigen Fachreferat 226 in Berlin, Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin. A.23 BUNDESNETZAGENTUR (Schreiben vom 05.05.2014) A.23.1 Die BNetzA teilt u.a. gemäß § 55 des Tele- Wird zur Kenntnis genommen. kommunikationsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004 die Frequenzen für das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu. Selbst betreibt sie keine Richtfunkstrecken. Die BNetzA kann aber in Planungs- und Genehmigungsverfahren im Rahmen des Baurechts bzw. zum Schutz vor Immissionen einen Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und Anschriften der für das Baugebiet in Frage kommenden Richtfunkbetreiber identifiziert und diese den anfragenden Stellen mitteilt. Somit werden die regionalen Planungsträger in die Lage versetzt, die evtl. betroffenen Nach Vorlage der Kartierung 2013 wurde die Fläche zunächst grundlegend neu abgegrenzt und verkleinert, um den Anforderungen zu entsprechen. Auf Grundlage der Hinweise der LUBW vom 1.7.2015 wurde in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium und den Naturschutzbehörden diese Bestandsfläche nicht weiterverfolgt. Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 62 von 98 Richtfunkbetreiber frühzeitig über die vorgesehenen Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren. A.23.2 Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch Wird zur Kenntnis genommen. neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 20 m sind nicht sehr wahrscheinlich. Auf das Einholen von Stellungnahmen der BNetzA zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe kann daher allgemein verzichtet werden. Im vorliegenden Fall wird diese Höhe jedoch erreicht bzw. überschritten. A.23.3 Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Richtfunkstrecken bzw. zu den ggf. eintretenden Störsituationen kann die BNetzA nicht liefern. Im Rahmen des Frequenzzuteilungsverfahrens für Richtfunkstrecken prüft die BNetzA lediglich das Störverhältnis zu anderen Richtfunkstrecken unter Berücksichtigung topografischer Gegebenheiten, nicht aber die konkreten Trassenverhältnisse (keine Überprüfung der Bebauung und anderer Hindernisse, die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen können). Die im Zusammenhang mit der Bauplanung bzw. der geplanten Flächennutzung erforderlichen Informationen können deshalb nur die Richtfunkbetreiber liefern. Außerdem ist die BNetzA von den Richtfunkbetreibern nicht ermächtigt, Auskünfte zum Trassenverlauf sowie zu technischen Parametern der Richtfunkstrecken zu erteilen. Aus Gründen des Datenschutzes können diese Angaben nur direkt bei den Richtfunkbetreibern eingeholt werden. Wird zur Kenntnis genommen. Genaue Kenntnisse zur Anzahl der WEA, Standorten, Anlagentypen, Bauhöhen, etc. sind erst im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bekannt. Hier werden die Belange der Richtfunkbetreiber abschließend mit dem konkreten Bauvorhaben abgestimmt. Auf Ebene des Flächennutzungsplanes bleibt Flächenspielraum um Standortanpassungen vorzunehmen, so dass eine grundsätzliche Ausweisung der Zonen nicht gefährdet wird. Die Begründung des Flächennutzungsplans wird hinsichtlich bestehender Belange durch Richtfunkstrecken ergänzt. A.23.4 Auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfü- Wird zur Kenntnis genommen. gung gestellten Angaben habe ich eine Überprüfung des angefragten Gebiets durchgeführt. Der beigefügten Anlage können Sie die dazu von mir ermittelten Koordinaten (WGS84) des Prüfgebiets (Fläche eines Planquadrats mit dem NW- und dem SO-Wert) sowie die Anzahl der in diesem Koordinatenbereich in Betrieb befindlichen Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken entnehmen. Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen sind in dem zu dem Baubereich gehörenden Landkreis zz. nicht in Betrieb. Bei den Untersuchungen wurden Richtfunkstrecken militärischer Anwender nicht berücksichtigt. Diesbezügliche Prüfungsanträge können beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3, Fontainengraben 200, 53123 Bonn, E-Mail: [email protected] gestellt werden. A.23.5 Die anliegende Übersicht gibt Auskunft über Wird zur Kenntnis genommen. die als Ansprechpartner in Frage kommenden Richtfunkbetreiber. Da das Vorhandensein von Richtfunkstrecken im Untersuchungsraum allein kein Ausschlusskriterium für die Nutzung Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag der Windenergie ist, empfehle ich Ihnen, sich mit den Richtfunkbetreibern in Verbindung zu setzen und sie in die weiteren Planungen einzubeziehen. Je nach Planungsstand kann auf diesem Wege ermittelt werden, ob tatsächlich störende Beeinträchtigungen von Richtfunkstrecken zu erwarten sind. A.23.6 Da der Richtfunk gegenwärtig eine technisch Wird zur Kenntnis genommen. und wirtschaftlich sehr gefragte Kommunikationslösung darstellt, sind Informationen über den aktuellen Richtfunkbelegungszustand für ein bestimmtes Gebiet ggf. in kürzester Zeit nicht mehr zutreffend. Ich möchte deshalb ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Ihnen hiermit erteilte Auskunft nur für das Datum meiner Mitteilung gilt. Messeinrichtungen des Prüf- und Messdiens- Wird zur Kenntnis genommen. tes der BNetzA werden durch die Planungen nicht beeinträchtigt. Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 BDSG weise ich Wird zur Kenntnis genommen. darauf hin, dass Sie nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BDSG die in diesem Schreiben übermittelten personenbezogenen Daten grundsätzlich nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen dürfen, zu dessen Erfüllung sie Ihnen übermittelt werden. A.23.7 Zusätzlicher Hinweis: Wird zur Kenntnis genommen. Bei der Festlegung von Vorrang- bzw. Eignungsgebieten für die Windenergienutzung nach § 8 Abs. 7 ROG, auf der Ebene der kommunalen Flächennutzungsplanung oder der konkreten Anlagegenehmigung nach BlmSchV empfiehlt die BNetzA, die Abstandsmaße zu Freileitungen der Hoch- und Höchstspannungsebene gem. DIN EN 50341-3-4 wie folgt heranzuziehen: „Zwischen Windenergieanlagen und Freileitungen sind folgende horizontale Mindestabstände zwischen Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung und äußerstem ruhenden Leiter einzuhalten: ® für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen 3 x Rotordurchmesser; ® für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen > 1 x Rotordurchmesser. Wenn sichergestellt ist, dass die Freileitung außerhalb der Nachlaufströmung der Windenergieanlage liegt und der Mindestabstand zwischen der Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung und dem äußeren ruhenden Leiter> 1 x Rotordurchmesser beträgt, kann auf die schwingungsdämpfenden Maßnahmen verzichtet werden. A.23.7.1 Weiterhin gilt für Freileitungen aller Span- Wird zur Kenntnis genommen. nungsebenen, dass bei ungünstiger Stellung des Rotors die Blattspitze nicht in den Schutzstreifen der Freileitung ragen darf." Stand: 21.04.2016 Seite 63 von 98 Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag A.23.8 Bei derzeit bestehenden Nabenhöhen von Wird zur Kenntnis genommen. Windkraftanlagen von 80 bis 140 m sowie Rotordurchmessern von 70 bis 120 m regt die BNetzA an, die in der DIN genannten Maße als Abstände zwischen der Außengrenze des auszuweisenden Gebietes (Ebene Raumordnung und kommunale Flächennutzungsplanung) als Ausschlusskriterien festzulegen, da ein anderweitig ermittelter „starrer" Abstandswert zwischen Windkraftanlage und Freileitung nicht sachgerecht erscheint. A.23.9 Ich hoffe, dass ich Ihrem Anliegen entsprochen Wird zur Kenntnis genommen. habe und meine Mitteilung für Sie von Nutzen ist. Sollten Ihrerseits noch Fragen offen sein, so steht Ihnen zu deren Klärung die BNetzA, Referat 226 (Richtfunk), unter der o.a. Telefonnummer gern zur Verfügung.(siehe Papierausfertigung) Betreiber von Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken Wird zur Kenntnis genommen. Eingangsnummer: 7851 KoordinatenBereich (WGS 84): NW: 08E4119 47N5933 SO: 08E4307 47N5817 Auskunftsersuchen von: Für Baubereich: FSP Stadtplanung Bauplanung: Immendigen Geisingen, Landkreis Tuttlingen Himmelberg Lindenberg Windkraftanlage(n) Anzahl der Strecken, Betreiber und Anschrift: 1 Telefonica Germany GmbH & Co. OHG GeorgBrauchte-Ring 23 - 25 80992 München Betreiber von Punkt-zu-PunktRichtfunkstrecken Eingangsnummer: 7851 Wird zur Kenntnis genommen. Stand: 21.04.2016 Seite 64 von 98 Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Koordinaten-Bereich NW: 08E3958 47N5802 (WGS 84): SO: 08E4111 47N5709 Auskunftsersuchen von: Für Baubereich: Bauplanung: FSP Stadtplanung Immendingen Geisingen, Landkreis Tuttlingen Kohlberg Amtenhäuser Berg ' Windkraftanlage(n) Anzahl der Strecken, Betreiber und Anschrift: Keine Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken im Gebiet. Betreiber von Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken Wird zur Kenntnis genommen. Eingangsnummer: 7851 Koordinaten-Bereich (WGS 84): NW: 08E3647 47N5321 SO: 08E3804 47N5241 Auskunftsersuchen von: Für Baubereich: FSP Stadtplanung Bauplanung: Immendingen Geisingen, Landkreis Tuttlingen Länge Windkraftanlage(n) Anzahl der Strecken, Betreiber und Anschrift: 4 Ericsson Services GmbH Prinzenallee 21 40549 Düsseldorf Betreiber von Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken Wird zur Kenntnis genommen. Eingangsnummer: 7851 Koordinaten-Bereich (WGS 84): NW: 08E4054 47N5215 SO: 08E4144 47N5206 Stand: 21.04.2016 Seite 65 von 98 Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Auskunftsersuchen von: Für Baubereich: Bauplanung: Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 66 von 98 FSP Stadtplanung Immendingen Geisingen, Landkreis Tuttlingen Windkraftanlage(n) Anzahl der Strecken, Betreiber und Anschrift: Keine Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken im Gebiet. A.24 DEUTSCHE TELEKOM TECHNIK GMBH (Schreiben vom 02.04.2014) A.24.1 Im Planbereich befinden sich zum Teil Tele- Wird zur Kenntnis genommen. kommunikationslinien der Telekom. Die Belange der Telekom - z. B. das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie ihre Vermögensinteressen — sind betroffen. A.24.2 Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Wird zur Kenntnis genommen. A.24.3 Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung der Telekommunikationslinien der Telekom können wir erst Angaben machen, wenn uns die endgültigen Ausbaupläne mit entsprechender Erläuterung vorliegen. Wird zur Kenntnis genommen. A.24.4 Wir bitten Sie, uns den festgesetzten Plan mit Erläuterungsbericht zu übersenden. Auskunft über Richtfunklinien erteilt Herr Thomas Kasper von der Firma Ericsson Services GmbH, Fritz-Vomfelde-Str. 26, 40547 Düsseldorf. E-Mail: [email protected] Wird zur Kenntnis genommen. A.25 DB SERVICES IMMOBILIEN GMBH (Schreiben vom 07.05.2014) A.25.1 Gegen den o.g. Teilflächennutzungsplan be- Wird zur Kenntnis genommen. stehen aus eisenbahntechnischer Sicht hinsichtlich der TöB-Belange keine Einwendungen, wenn die Hinweise und Anregungen aus der Stellungnahme der DB Energie GmbH vom 15.01.2013 weiterhin beachtet werden. A.25.2 Die ebenfalls betroffene Bahnstrecke 4403 von Wird zur Kenntnis genommen. Lauchingen nach Hintschingen ist im Eigentum Die Stadt Blumberg wurde am Verfahren beteiligt. der Stadt Blumberg, die Stadt ist ebenfalls am Verfahren zu beteiligen. A.25.3 Wir bitten Sie, uns die Abwägungsergebnisse zu gegebener Zeit zuzusenden und an weiteren Verfahren zu beteiligen. DB Energie GmbH (Schreiben vom 15.01.2013) Eine Beteiligung am weiteren Verfahren wird zugesagt. Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Im Bereich des Teilflächennutzungsplanes „Windenergie" verläuft die o.g. planfestgestellten 110-kVBahnstromleitungen (110 kV-Bahnstromleitung 504 Abzw. Sommerau – Singen) (siehe beiliegenden Übersichtsplan 1:25000). Die Leitungen verfügen in der Regel über einen Schutzstreifenbereich von je 30 m beiderseits der Trassenachse. In den Teilflächennutzungsplan „Windenergie" sind die nachfolgenden Auflagen zu übernehmen. Stand: 21.04.2016 Beschlussvorschlag Seite 67 von 98 Die Stromleitung liegt am südwestlichen Rand des Plangebietes tangiert das Windnutzungsgebietes Nr. 12 „Länge“. Genaue Ke nisse zu Standort, Anlagentyp, Bauhöhe, etc. sind jedoch ers immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bekannt. können die Belange der DB Energie GmbH abschließend mit konkreten Bauvorhaben abgestimmt werden. Gem. DIN EN 50341-3-4 sind folgende Ab- Wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. stände von den Windenergieanlagen zu den Freileitungen einzuhalten: Zwischen Windenergieanlagen und Freileitungen sind folgende horizontale Mindestabstände zwischen Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung und äußerstem ruhenden Leiterseil einzuhalten: für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen >= 3 X Rotordurchmesser für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen > 1 X Rotordurchmesser Wenn sichergestellt ist, dass die Freileitung außerhalb der Nachströmung der Windenergieanlage liegt und der Mindestabstand zwischen der Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung und dem äußeren ruhenden Leiter > 1 X Rotordurchmesser beträgt, kann auf die schwingungsdämpfenden Maßnahmen verzichtet werden. Weiterhin gilt für Freileitungen aller Spannungsebenen, dass bei ungünstigster Stellung des Rotors die Blattspitze nicht in den Schutzstreifen der Freileitung ragen darf. Wir stimmen dem Teilflächennutzungsplan unter folgenden Vorgaben zu: Wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Die endgültigen Bauausführungspläne sind rechtzeitig bei uns zur Prüfung und Zustimmung (vorgeschriebene Sicherheitsabstände) einzureichen. Die Höhenangaben der Windenergieanlagen sind darin auf Meter über NN zu beziehen. Der Abstand der Windenergieanlagen zur Leitungsachse ist anzugeben. Im Bereich des Schutzstreifens müssen die Abstände gem. DIN VDE 0210 und DIN EN 50341 eingehalten werden. Wird zur Kenntnis genommen. Die 110-kV-Bahnstromleitungen sind in der Regel ohne Schwingungsschutzmaßnahmen ausgeführt. Für eine ggf. notwendig werdende Anpassung ist eine Kostenübernahme zuzusagen. Wird zur Kenntnis genommen. Wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag A.26 STADTVERWALTUNG TUTTLINGEN FB PLANUNG UND BAUSERVICE (Schreiben vom 05.05.2014) A.26.1 Die VG Tuttlingen und hier im Besonderen die Stadt Tuttlingen, ist durch den geplanten Standort Himmelberg-Lindenberg in besonderem Maße betroffen. Unmittelbar angrenzend an diesen Standort verfolgt die VG Tuttlingen ebenfalls die Ausweisung des Standortes Winterberg. Aus gesellschaftspolitischen Gründen wird dieser Standort derzeit nur auf bauleitplanerischer Ebene im Sinne der Standortsteuerung verfolgt. Eine Erschließung mit Windkraftanlagen ist seitens der Stadt Tuttlingen derzeit nicht angedacht, kann und soll aber für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grunde ist es erwünscht, dass die weiteren Planungen der Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim - VG lmmendingen-Geisingen bezüglich des Standortes Himmelberg-Lindenberg eng mit den weiteren Planungen der VG Tuttlingen abgestimmt werden. Stand: 21.04.2016 Seite 68 von 98 Wird zur Kenntnis genommen. Genaue Kenntnisse zu Standort, Anlagentyp, Bauhöhe, etc. sind erst im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bekannt. Hier werden die Belange der Stadt Tuttlingen abschließend mit dem konkreten Bauvorhaben abgestimmt. A.26.2 Dies ist besonders bei einer möglichen Projek- Wird zur Kenntnis genommen. tierungsplanung zu beachten. Hier ist das mögliche Anlagen- und Standortlayout so zu entwickeln, dass eine zukünftige Bebauung durch Windkraftanlagen auf dem Winterberg nicht ausgeschlossen wird A.26.3 Wir bitten, diese Anregungen im weiteren Ver- Wird zur Kenntnis genommen. fahren zu berücksichtigen. A.27 TERRANETZ BW GMBH (Schreiben vom 30.04.2014) A.27.1 Wir bedanken uns für die Beteiligung an dem Wird zur Kenntnis genommen. oben genannten Teilflächennutzungsplan Windenergie und teilen Ihnen mit, dass Leitungen und Anlagen unseres Unternehmens nicht betroffen sind. Im räumlichen Geltungsbereich des gesamten FNP liegen Anlagen der terranets bw GmbH. A.27.2 Sollten der räumliche Geltungsbereich geän- Wird zur Kenntnis genommen. dert werden und sonstige Auswirkungen auf die Anlagen der terranets bw nicht auszuschließen sein, bitten wir um erneute Beteiligung. A.28 PRÄSIDIUM TECHNIK, LOGISTIK, SERVICE DER POLIZEI REFERAT 32 – FUNKBETRIEB ASDBW) (Schreiben vom 28.03.2014) A.28.1 Die Autorisierte Stelle Digitalfunk Baden- Wird zur Kenntnis genommen. Württemberg (ASDBW) ist u.a. mit der Prüfung der BOS-Richtfunkverbindungen in Bezug auf zu planende Windkraftanlagen beauftragt. A.28.2 Um eine qualifizierte Bewertung machen zu Die gewünschten Daten wurden am 31.03.2014 übermitkönnen, benötigen wir Shape-Dateien, die in telt. Mapinfo 12.0 verarbeitbare Dateien (.shp, .shx und .dbf mit .prj oder .mif) enthalten. Die Geokoordinaten benötigen wir im Format Gauß- Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 69 von 98 Krüger, Zone 3. A.28.3 Für eine konkrete Bewertung sind die oben Wird zur Kenntnis genommen. genannten Dateiformate erforderlich, bestenfalls könnten sie uns auch die genauen Geodaten (WGS 84; Grad, dezimal) der geplanten WEA übermitteln, sofern sie diese schon kennen. A.28.4 Ein erster Überblick über das Planungsgebiet Wird zur Kenntnis genommen. hat ergeben, dass BOS-Richtfunkverbindungen betroffen sein könnten. Für Rückfragen stehen wir ihnen gerne zur Verfügung. A.29 AUTORISIERTE STELLE DIGITALFUNK BADEN-WÜRTTEMBERG (Schreiben vom 31.03.2014) A.29.1 Die Überprüfung der zur Verfügung gestellten Wird zur Kenntnis genommen. Daten hat zum Ergebnis geführt, dass die Interessen des Digitalfunks BOS durch keine der vier geplanten Konzentrationszonen für Windkraft betroffen sind. A.29.2 Sollten sich aber im weiteren Planungsverlauf Wird zur Kenntnis genommen. die vorliegenden Konzentrationszonen nochmals ändern, muss die Autorisierte Stelle Digitalfunk Baden-Württemberg hierüber wieder in Kenntnis gesetzt werden, um eine neuerliche Prüfung durchführen zu können. A.29.3 Für Rückfragen stehen wir ihnen gerne zur Verfügung A.30 ERICSSON SERVICES GMBH POR/GAM (Schreiben vom 17.04.2014) A.30.1 Die Ericsson Services GmbH betreibt derzeit Wird als Hinweis mit aufgenommen. eine Richtfunkstrecke im Bereich Ihrer ausgewiesenen Konzentrationszone Länge. Aus dem beigefügten Geländeschnitt können Sie die Gauß-Krüger-Koordinaten (PD) und Antennenhöhen der Richtfunkendstellen entnehmen. Es sollte ein Abstand zur Richtfunkmittellinie von mindestens 30m (Trassenbreite 60m) eingehalten werden. Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. A.31 NETZE BW (Schreiben vom 23.04.2014) A.31.1 Unsere vorgegangene Stellungnahme vom Wird zur Kenntnis genommen. 24.01.2013 hat weiterhin Bestand. A.31.2 Abschließend bitten wir Sie, uns am weiteren Wird zur Kenntnis genommen. Verfahren zu beteiligen. Für etwaige RückfraEine Beteiligung am weiteren Verfahren wird zugesagt. gen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Energiedienst Netzte GmbH (Schreiben vom 24.01.2013) Wird zur Kenntnis genommen. Gegen die Teilfortschreibung der Flächennut- Wird zur Kenntnis genommen. zungspläne haben wir grundsätzlich nichts einzuwenden. Als Netzbetreiber sind wir verpflichtet, EEG- Wird zur Kenntnis genommen. Anlagen gemäß EEG § 5 an den räumlich nächstgelegenen (Luftlinie) technisch geeigne- Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 70 von 98 ten Netzverknüpfungspunkt anzuschließen und die Energie aufzunehmen. Sofern ein räumlich weiter entfernt gelegener technisch geeigneter Netzverknüpfungspunkt nach gesamtwirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger ist, hat der Anschluss an diesem Netzverknüpfungspunkt zu erfolgen. Kommen mehrere Netzbetreiber für diesen Anschluss in Betracht, so ist jeder Netzbetreiber für die sein Netz betreffenden Aussagen verantwortlich. Eine gegenseitige Information dieser Netzbetreiber ist zweckmäßig. Wir möchten Sie des Weiteren darauf hinwei- Wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. sen, dass die Abstände von Hoch- und Mittelspannungsfreileitungen zu Windenergieanlagen gemäß DIN EN 50341-3-4 - 5.4.5 / DE.2 bzw. DIN EN 50423-3-4 - 5.4.5 / DE.2 einzuhalten sind. Wir bitten Sie uns am weiteren Verfahren zu Wird zur Kenntnis genommen. beteiligen und stehen Ihnen für weitere Fragen Eine Beteiligung am weiteren Verfahren wird zugesagt. gerne zur Verfügung. Bitte richten Sie ihre Post an unsere neue Adresse: Energiedienst Netze GmbH, Schildgasse 20, 79618 Rheinfelden. A.32 DFS DEUTSCHE FLUGSICHERUNG GMBH (Schreiben vom 06.05.2014) A.32.1 Durch die oben aufgeführte Planung (s.h. Wird zur Kenntnis genommen. pdfs!) werden Belange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bezüglich § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) nicht berührt. Es werden daher unsererseits weder Bedenken noch Anregungen vorgebracht. A.32.2 Bei der Beurteilung des Vorhabens bezüglich Wird zur Kenntnis genommen. der Betroffenheit von Anlagen der DFS wurden die oben angegebenen Koordinaten berücksichtigt. Die Koordinaten wurden von uns aus den vorgelegten Unterlagen ermittelt. A.32.3 Diese Beurteilung beruht auf den Anlagenstandorten und -schutzbereichen Stand Mai 2014. Momentan beabsichtigen wir im Plangebiet keine Änderungen, diese sind jedoch aufgrund betrieblicher Anforderungen nicht auszuschließen. Wir empfehlen daher, Windenergievorhaben grundsätzlich bei der zuständigen Luftfahrtbehörde zur Prüfung gem. § 18 LuftVG einzureichen. A.32.4 Windkraftanlagen, die eine Bauhöhe von Wird zur Kenntnis genommen. 100 m über Grund überschreiten, bedürfen gemäß § 14 LuftVG der luftrechtlichen Zustimmung durch die Luftfahrtbehörde. Art und Umfang der Tag- und Nachtkennzeichnung wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von der Luftfahrtbehörde festgelegt. A.32.5 Von dieser Stellungnahme bleiben die Aufga- Wird zur Kenntnis genommen. ben der Länder gemäß § 31 LuftVG unberührt. Wir haben das Bundesaufsichtsamt für Flugsi- Wird zur Kenntnis genommen. Genaue Kenntnisse zu Standort, Anlagentyp, Bauhöhe, etc. sind erst im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bekannt. Hier werden die Belange der Flugsicherung abschließend mit dem konkreten Bauvorhaben abgestimmt. Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 71 von 98 cherung (BAF) von unserer Stellungnahme informiert. A.32.6 B Hinweis: Das Bundesaufsichtsamt für Flugsi- Wird zur Kenntnis genommen. cherung stellt unter dem nachfolgenden Link eine interaktive Karte mit den aktuell gültigen Anlagenschutzbereichen gem. § 18a LuftVG zur Verfügung. Dies ermöglicht Ihnen eine Vorprüfung, ob eine Vorlage bei der Landesluftfahrtbehörde notwendig ist. http://www.baf.bund.de/DE/Themen/Flugsicher ungstechnik/Anlagenschutz/anlagenschutz_node.html KEINE BEDENKEN UND ANREGUNGEN DER BEHÖRDEN UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE B.1 LANDRATSAMT SCHWARZWALD-BAAR GEWERBEAUFSICHTSAMT (Schreiben vom 26.03.2014) B.2 LANDRATSAMT TUTTLINGEN (Schreiben vom 20.05.2014) B.2.1 Vermessungs- und Flurneuordnungsamt Gesundheitsamt Straßenverkehrsamt Nahverkehrsamt Brand- und Katastrophenschutz Gewerbeaufsicht B.3 IHK SCHWARZWALD-BAAR-HEUBERG (Schreiben vom 13.05.2014) B.4 UNITYMEDIA KABEL BW NIEDERLASSUNG VILLINGEN-SCHWENNINGEN (Schreiben vom 10.04.2014) Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie dabei immer unsere oben stehende Vorgangsnummer an. B.5 DEUTSCHER WETTERDIENST Schreiben vom 08.04.2014) B.6 BADENOVA AG UND CO.KG (Schreiben vom 02.04.2014) B.7 STADTVERWALTUNG DONAUESCHINGEN (Schreiben vom 02.04.2014) Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von C PRIVATE STELLUNGNAHMEN Beschlussvorschlag C.1 WINDENERGIE SÜD GMBH & CO.KG (Schreiben vom 15.05.2014) C.1.1 Die Windenergie Süd plant bereits seit einigen Wird zur Kenntnis genommen. Jahren am Standort der Lichtung Lindenberg einen Windpark. C.1.2 Im Folgenden werden die Begrifflichkeiten wie Wird zur Kenntnis genommen. beschrieben verwendet, um Doppeldeutigkeiten und Missverständnisse zu vermeiden. C.1.2.1 „Himmelberg-Lindenberg" Die Konzentrationszone Nr. 37 im derzeitigen FNP Entwurf Wird zur Kenntnis genommen. C.1.2.2 „WNG Himmelberg-Lindenberg" Potentielles Windnutzungsgebiet Nr. 37 der FNP Vorentwurfs Wird zur Kenntnis genommen. C.1.2.3 „Lichtung Lindenberg" Wird zur Kenntnis genommen. Der nord-westliche Teil des WNG Himmelbergs - Lindenbergs Nr. 37 inklusive des Waldstücks Jesushäule C.1.3 Stellungnahme 1 Die Reduktion des WNG HimmelbergLindenberg auf die nun als Konzentrationszone Himmelberg-Lindenberg genannte Zone, so wie im derzeitigen Entwurf dargelegt, beruht auf nicht nachvollziehbaren Gründen. Die der Reduktion zu Grunde liegende Methodik ist zudem teilweise fehlerhaft. Aufgrund der erwähnten Reduktion wird dem seit Jahren stattfindenden und allgemein bekannten Planungsprozess eines Windparks auf der Lichtung Lindenberg die raumplanerische Grundlage entzogen. C.1.3.1 Es sind keine plausiblen Gründe erkennbar, warum die Lichtung Lindenberg nicht als Konzentrationszone ausgewiesen werden kann. Es wird beantragt, die Konzentrationszone Himmelberg-Lindenberg in den ursprünglichen Grenzen und Ausmaßen gemäß FNP Vorentwurf auszuweisen und die Reduzierung rück- Stand: 21.04.2016 Seite 72 von 98 Wird zur Kenntnis genommen. Die Gründe sind in den Planunterlagen dargelegt. Um die Nachvollziehbarkeit zu verbessern wurden folgende Aspekte ergänzend aufbereitet: · Ergänzend zum Entwurf des FNPs wurde eine landschaftsökologische Einschätzung des Bereichs auf dem Lindenberg erarbeitet. · Von Seiten der Naturschutzbehörden wurde eine Kartierung Wespenbussard gefordert und 2014 durchgeführt. · Der Bereich liegt in einem Dichtezentrum Rotmilan · Die Kartierungen und Beurteilungen ergaben Verbotstatbestände gemäß § 44 ff BNatschG für den angesprochenen Bereich. · Der Ausschluss wurde sowohl textlich als auch kartographisch begründet · Der Sachverhalt wurde mehrfach mit den Naturschutzbehörden und dem Regierungspräsidium abgestimmt. Der gesamte Bereich um Ippingen wurde geprüft; hinsichtlich einer Ausweisung hat der Plangeber sich auf andere Gebiete aus Gründen des Artenschutzes, der Landschaftsökologie, des Landschaftsschutzes sowie dem Schutz der Einwohner von Ippingen vor Überlastung auf zwei andere Gebiete auf dem Höhenzug konzentriert. Die hierdurch entstehenden Belastungen für Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stand: 21.04.2016 Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Seite 73 von 98 gängig zu machen. die Ortschaft sind bereits ausgesprochen hoch; eine Ausweisung einer weiteren Konzentrationszone wird – unabhängig von den vorliegenden fachlichen Konflikten- als nicht zumutbar für die Einwohner eingestuft. Dem Antrag wird nicht gefolgt: Die Reduktion der Flächenabgrenzung wird nicht rückgängig gemacht. C.1.4 Stellungnahme 2 Sollte die Lichtung Lindenberg in eine verglei- Die Lichtung Lindenberg wird nicht weiterverfolgt, sonchende Bewertung zur Konzentrationszone dern ausgeschlossen. Kohlberg — Amtenhauser Berg zum Zwecke der Abwägung einbezogen werden müssen, wird beantragt, zumindest den Standort Lichtung Lindenberg als Konzentrationszone beizubehalten. C.1.5 Die Begründung zu Stellungnahme 1 enthält Wird zur Kenntnis genommen. sowohl Argumente, welche zeigen, dass die Abwägung zum FNP unvollständig und fehlerhaft ist, als auch Argumente, welche die Vorzüge und die außerordentliche Bedeutung der Lichtung Lindenberg hervorheben. Letztere sind wiederum bei der Abwägung zu berücksichtigen. C.1.6 Begründung Stellungnahme 1 Exzellente Windhöffigkeit und günstiges Höhenprofil auf dem Gebiet der Lichtung Lindenberg: Die Lichtung Lindenberg weist die höchste Windgeschwindigkeit aller Konzentrationszonen im FNP Vorentwurf auf 100 m Höhe auf! Das heißt effiziente Energieausbeute selbst bei tiefsten Nabenhöhen. Sie stellt somit das mit Abstand beste Windparkgebiet in der Verwaltungsgemeinschaft Immendingen-Geisingen und auf dem Gebiet der Stadt Bad Dürrheim dar. Diese herausragende Stellung ist bei der Abwägung fokussiert zu berücksichtigen. C.1.6.1 C.1.6.2 Die Wirtschaftlichkeit der derzeitigen Konzentrationszone Himmelberg-Lindenberg ist nur im Verbund mit der Lichtung Lindenberg sichergestellt: Windenergieanlagen in der derzeitigen Konzentrationszone Himmelberg-Lindenberg können nur wirtschaftlich betrieben werden, wenn diese im Verbund mit der Lichtung Lindenberg realisiert werden. Dies aufgrund der dort besten Windverhältnisse und der sich ergebenen Synergieeffekte, welche zu relativ geringeren Infrastrukturkosten in der Restzone führen (mit anderen Worten: „das starke Teilgebiet trägt das schwache Teilgebiet mit). Ein Windpark auf der Lichtung Lindenberg wäre jedoch auch alleine wirtschaftlich zu realisieren. Die Planungen des Flächennutzungsplanes beruhen auf den Aussagen des Windenergieatlanten BadenWürttemberg. Die Unterschiede zu den nun im Entwurf enthaltenen Konzentrationszonen sind lediglich gering. Für eine Ausweisung einer Fläche als Konzentrationszone sind vielfältige rechtliche und sachliche Kriterien sowie auch raumplanerische Aspekte einzubeziehen. Die vorherrschende Windhöffigkeit ist hierbei nur ein Aspekt von vielen. Der Wirtschaftlichkeitsaspekt wird in planerischen Konzepten durch die Berücksichtigung einer Mindestwinhöffigkeit gewährleistet. Die Thematik wurde durch den Erlass des UM MVI BW vom 17.10.2014 verdeutlicht. Weitergehende Aspekte wie der einer Gewinnmaximierung eines Betreibers sind nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanung. Windhöffigkeit der Konzentrationszonen fehlerhaft angegeben: Dem Hinweis wird teilweise entsprochen: Die Angaben Die Windhöffigkeit der „Restzone" Himmelder Windhöffigkeit gemäß Windatlas werden in korrekberg-Lindenberg wird mit 5.25-6.75 m/s angeter Form in den Planunterlagen angepasst. Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. C.1.6.3 C.1.6.4 Stand: 21.04.2016 Stellungnahmen von Beschlussvorschlag geben, dies jedoch ohne eine Angabe zur Höhe über Grund, auf welche sich die angegebene Windgeschwindigkeit bezieht. Die angegebenen Windgeschwindigkeiten werden jedoch NUR auf der Lichtung Lindenberg erreicht, welche gestrichen wurde, nicht aber auf der im derzeitigen FNP - Entwurf verbleibenden Konzentrationszone Himmelberg-Lindenberg. Die tatsächliche Windhöffigkeit der neuen Konzentrationszone liegt überwiegend bei 5.25-5.50 m/s und nur bei etwa 10% der Fläche bei 5.505.75 m/s auf 100 m über Grund und bis 6.25 m/s auf 140 m über Grund. Auch die Windhöffigkeit der Konzentrationszone Kohlberg — Amtenhauser Berg wurde überschätzt. Statt wie im derzeitigen FNP- Entwurf angegeben 6.25 m/s werden höchstens 5.50 m/s (100 m) bzw. 6.0 m/s (140 m) erreicht. Angegeben werden die dort ablesbaren Angaben bezogen auf den Wert in 100m. Dies gilt für alle Flächen gleichermaßen. FNP erfüllt den substantiellen Beitrag für die Windenergie nicht mehr: Die verbliebenen und reduzierten Konzentrationszonen sind windtechnisch die schwächsten aller potentiellen Zonen aus dem Vorentwurf des FNP. Die Wirtschaftlichkeit und damit die Realisierbarkeit von Windenergieanlagen ist hier nicht mehr gewährleistet. Die Lichtung Lindenberg stellt wiederum das windhöffigste Potentialgebiet der VG dar. Dessen Beibehaltung im FNP trägt somit wesentlich dazu bei, der Forderung nach einem substantiellen Beitrag an der Nutzung von Erneuerbaren Energien nachzukommen. Einzig die „Lichtung Lindenberg" erreicht mehr als 80% des Referenzertrages. Der Referenzertrag ist ein in Zusammenhang mit dem EEG diskutiertes Kriterium zur Förderungswürdigkeit des in einem Gebiet produzierten Stromes. Wird der Referenzertrag unterschritten, so ist der auf dem entsprechenden Standort produzierte Strom nicht mehr Förderungswürdig. Die derzeitigen Verhandlungen zum EEG gehen von einem hohen Referenzertrag aus. Es ist deswegen nicht verständlich warum ein Gebiet, welches eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit zur Erfüllung des einstigen Referenzertrages aufweist, ausgeschlossen sein soll. Ausschluss trotz bestehender konkreter Planung und laufendem Genehmigungsverfahren nicht zulässig: Auf Basis des FNP Vorentwurfs wird auf der Lichtung Lindenberg seit mehr als 2 Jahren die Errichtung eines Windparks geplant. Die Planungen sind der Planungsgemeinschaft Immendingen - Geisingen bekannt und erfolgen in kontinuierlicher Information gegenüber der Stadt Immendingen, der Ortschaft lppingen und den Eigentümern. Vor Bekanntwerden des neuen FNP Entwurfes wurde ein Antrag gemäß BlmSchG eingereicht. Seite 74 von 98 Nicht gefolgt werden kann eine Einfügung subjektiver Einschätzungen in die Unterlagen. Der Windkraft wird genügend substanziellen Raum gegeben. Ein Nachweis hierzu erfolgt im Flächennutzungsplan. Die Fragestellung des Substantiellen Raums wurde zwischenzeitlich auch gerichtlich überprüft. Die Aussagen wurden im Entwurf der 2.Offenlage mit dem Regierungspräsidium abgestimmt. Die staatliche Förderung von Anlagen ist nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanung, sondern ein privates Anliegen des Betreibers. Der Träger der Flächennutzungsplanung hat gemäß § 35 Abs.3 Nr. 3 das Recht, die Windenergie auf seinem Gebiet zu steuern. Parallell zum Flächennutzungsplan erfolgende private Planungen erfolgen auf Risiko der privaten Planungsträger. Ein Recht auf Berücksichtigung privater Planungen besteht nicht. Der Planträger des FNPs hat die Situation in Ippingen umfassend geprüft. Im Flächennutzungsplanverfahren ist in diesem Bereich insbesondere auch der Schutz der Ortschaft vor schädigenden Einwirkungen und Überlastungen zu berücksichtigen. Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. C.1.6.5 C.1.6.6 Stellungnahmen von Geringere Sichtbarkeit als im Regionalplanentwurf dargestellt: In der Sichtbarkeitsanalyse des Regionalplanes wurden für den Standort „WNG Himmelberg-Lindenberg" unrealistische Windenergieanlagentypen verwendet. Die auf der Lichtung Lindenberg geplanten Windenergieanlagen weisen eine deutlich niedrigere Nabenhöhe auf. Der Fotostandort befindet sich weit oberhalb des Siedlungsrandes. Die Sichtbarkeit von bewohnten Gebäuden aus ist deutlich geringer. Artenschutz: Brutverdacht als Ausschlussgrund der Lichtung Lindenberg nicht ausreichend: Der Ausschluss erfolgte aus artenschutzrechtlichen Gründen. In den durchgeführten Untersuchungen wurden die relevanten Horstfunde nur als Brutverdacht klassiert ohne Brutnachweis. Ein Ausschluss aufgrund eines nicht bestätigten Brutverdachtes ist nicht zulässig. Des Weiteren wurden Horste fehlerhaft klassiert: Ein nachweislich aufgegebener Schwarzmilanhorst wurde als bestätigt klassiert, obwohl über mehrere Jahre keine Bruttätigkeit nachgewiesen werden konnte! Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 75 von 98 Sowohl die Sichtbarkeitsanalysen als auch die hier wohl gemeinten Visualisierungen gehen von der verwendeten Referenzanlage aus. Im Gegensatz zu Einzelgenehmigungsverfahren ist in FNP Verfahren von einheitlichen Annahmen auszugehen. Der angesprochene Bereich liegt in einem für den Artenschutz hoch sensiblen Bereich mit vielfältigen Kartierungen. Um die Sachlage abschließend zu klären, erfolgt im Flächennutzungsplan eine eindeutige Ansprache und Begründung des Ausschlusses. In dieser Begründung sind auch die Ergebnisse der Kartierung von 2014 enthalten, die für den angesprochenen Bereich eindeutige Verbotstatbestände gem. § 44 ff BNatschG belegen. Der Sachverhalt wurde mehrfach mit den Naturschutzbehörden und dem Regierungspräsidium abgestimmt. C.1.6.7 Hohes Mass an Bürgerbeteiligung: gemes- Wird zur Kenntnis genommen. sen an den Vorgaben des Windenergieerlasses Baden-Württemberg vom 9.5.2012 wird bei der Projektierung des Windparks auf der Lichtung Lindenberg ein hohes Mass an Bürgerbeteiligung erreicht. Neben der direkten Beteiligung als Grundeigentümer (Private und Stadt) wurde eine Arbeitsgruppe zusammen mit den Eigentümern gegründet. Die Eigentümer haben somit eine aktive Mitgestaltungsmöglichkeit bereits in der Planungsphase des Windparks. Darüber hinaus soll der ortsansässigen Bevölkerung die Möglichkeit eingeräumt werden sich auch direkt an dem Windpark zu beteiligen. Dazu werden in einer Bürgerversammlung verschiedene Modelle vorgestellt werden und bei Interesse angeboten werden. C.1.6.8 Höchste Wertschöpfung für Bürger und Wird zur Kenntnis genommen. Gemeinde: Aufgrund der Eigentümerstruktur verbleibt ein überdurchschnittlicher Anteil der Wertschöpfung bei den Ippinger Bürgern. Die- Dieser Aspekt ist jedoch nicht Flächennutzungsplan ses Mass wird bei kaum einem anderen Wind- relevant. parkprojekt erreicht. Das Projekt auf der Lichtung Lindenberg erfüllt somit in besonderem Mass die auch im Windenergieerlass BadenWürttemberg postulierte Forderung nach lokaler Verankerung. C.1.6.9 Lindenberg fungiert als Leuchtturmprojekt Wird zur Kenntnis genommen. in der Region: Der geplante Windpark auf Dieser Aspekt ist jedoch nicht Flächennutzungsplan dem Lindenberg wird durch die besondere relevant. Konfiguration der Eigentümerstruktur und Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Stand: 21.04.2016 Beschlussvorschlag Seite 76 von 98 Windhöffigkeit einen außerordentlichen Beitrag zum Ausbau der Stromversorgung durch Windenergie in der Region liefern. Dies ist kohärent mit den landespolitischen Zielen. Der geplante Windpark Lindenberg kann bis 11% der Einwohner der Region mit Windstrom versorgen. C.1.7 C.1.7.1 Exzellente Windhöffigkeit und günstiges Höhenprofil der Lichtung Lindenberg Standort mit höchster Windgeschwindigkeit aller Gebiete aus dem FNP Vorentwurf. Der Standort Lichtung Lindenberg weist bereits auf 100 m über Grund eine Windgeschwindigkeit von 6.25 m/s, punktuell sogar bis 6.5 m/s auf (Windatlas Baden-Württemberg). Wird zur Kenntnis genommen. Ausreichende Windverhältnisse schon auf niedriger Höhe Die Windkarte Baden-Württemberg zeigt, dass der Standort Lichtung Lindenberg eine Besonderheit aufweist. Die Windgeschwindigkeit nimmt mit der Höhe nicht dramatisch zu, bzw. die Schichten mit ausreichenden Windgeschwindigkeiten sind bereits in niedrigeren Höhen zu finden als an anderen Standorten. Dies wird begründet durch die Exposition des Lindenberges. Von Westen (=Hauptwindrichtung) her besteht eine freie Anströmung. Aufgrund der Kuppenlage insbesondere der Lichtung werden die Luftschichten gestaucht, womit man die ertragreichen Schichten, wie erwähnt, bereits in niedrigeren Höhen erreicht. Hinzu kommt, dass im Bereich der Lichtung ein großes Gebiet waldfrei ist, wodurch die Rauigkeit entsprechend gering und die Windgeschwindigkeiten generell relativ hoch sind. Wird zur Kenntnis genommen. Die Windhöffigkeit ist ein wichtiger Belang für die Ausweisung der Konzentrationszonen. Eine Abwägung hat jedoch mit weiteren Raumansprüchen, gesetzlichen Anforderungen und insbesondere mit dem Artenschutz zu erfolgen. Hingewiesen wird darauf, dass die Hauptwindrichtung Südwest ist. Der hier zu Recht angesprochene Vorteil einer Waldfreiheit für die Windenergienutzung ist jedoch auf der anderen Seite mit Nachteilen anderer Aspekte wie dem Artenschutz verbunden. Folgende Windgeschwindigkeiten sind zu erwarten: „Lichtung Lindenberg" Kohlberg-Amtenhäuser Berg (zum Vergleich) 100m über bis 6.25 m/s (punktuell bis 6.50 m/s) bis 5.50 m/s bis 6.50 m/s bis 5.75 m/s bis 6.75 m/s bis 6.00 m/s Grund 120m über Grund 140m über Grund Karten liegen digital und in Papierform bei. Im Rahmen der Flächennutzungsplanung wurden die Angaben bezogen auf 100m über Grund zugrunde gelegt. Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 77 von 98 Die Werte betragen wie in der Tabelle angegeben: Lichtung Lindenberg: bis 6.25m/s in 100m ü.G. (punktuell bis 6.5 m/s in 100m ü.G.) Kohlberg-Amtenhäuser Berg: bis 5.5m/s in 100m ü.G. C.1.8 Windenergieanlagen auf der Lichtung Lin- Wird zur Kenntnis genommen. denberg bereits mit Nabenhöhen 110 m Siehe oben. wirtschaftlich Die oben beschriebene Besonderheit der Lichtung Lindenberg hat zur Konsequenz, dass hier, und nur hier, Windenergieanlagen mit verhältnismäßig niedriger Nabenhöhe wirtschaftlich sein können. Dies ist ein Umstand, der sich wiederum reduzierend auf die Sichtbarkeit der Anlagen auswirkt. Siehe dazu auch Ausführungen in Kapitel Sichtbarkeit. C.1.9 Die Wirtschaftlichkeit der derzeitigen Zone Wird zur Kenntnis genommen. Himmelberg-Lindenberg ist nur im Verbund mit der Lichtung Lindenberg sichergestellt. Windenergieanlagen in der derzeitigen Zone Himmelberg-Lindenberg können wirtschaftlich betrieben werden, wenn diese im Verbund mit der Lichtung Lindenberg realisiert werden. Dies aufgrund der dort besten Windverhältnisse und der sich ergebenen Synergieeffekte, welche zu relativ geringeren Infrastrukturkosten in der Restzone führen (mit anderen Worten: „das starke Teilgebiet trägt das schwache Teilgebiet mit). Für sich alleine genommen, sind Windenergieanlagen in der derzeitigen Zone HimmelbergLindenberg wahrscheinlich nicht wirtschaftlich zu betreiben, dies vor allem dann wenn landschaftsverträgliche Anlagen mit geringerer Nabenhöhe eingesetzt werden. Dies wird vor allem dadurch deutlich, dass die in den eigenen Leitlinien postulierten Mindestwindgeschwindigkeiten von 5.8-6.0 m/s auf 100 m für einen wirtschaftlichen Betrieb nicht erreicht werden. Um einen echten substantiellen Beitrag zur Windenergie zu leisten, müsste die Zone Himmelberg-Lindenberg um die Lichtung Lindenberg erweitert werden. C.1.10 Windhöffigkeiten sind fehlerhaft angegeben. In der Begründung zum FNP wird die Windhöffigkeit für die Konzentrationszone Himmelberg-Lindenberg fälschlicherweise mit 5.256.75 m/s angegeben. Dies mit der Schlussfolgerung, dass dies für die Windenergie ausreichend wäre. Es wird nicht angegeben, auf welche Höhe über Boden sich diese Angabe bezieht. Die tatsächlichen Windwerte gemäß dem amtlichen Windatlas Baden-Württemberg werden in der untenstehenden Tabelle zusammengefasst wiedergegeben: Die Angaben der Windenergiestudie bezogen sich auf die Werte des Windatlas BW, mit einer Korrekturanpassung von +0,25 m/s in 100m. Unterschiede ergeben sich auch dadurch, dass innerhalb der Gebiete mehrere Werte ausgewiesen sind. Die Angaben der Windhöffigkeit gemäß Windatlas werden im Flächennutzungsplan in korrekter Form in den Planunterlagen angepasst. Angegeben werden die dort ablesbaren Angaben bezogen auf den Wert in 100m. Dies gilt für alle Flächen gleichermaßen. Dargestellt werden nur die Werte der Flächen, die als Konzentrationszonen vorgesehen sind. Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Stand: 21.04.2016 Beschlussvorschlag Seite 78 von 98 Himmelberg-Lindenberg: bis 5.5 m/s in 100m punktuell bis 5,75m/s in 100m Kohlberg-Amtenhäuser Berg: bis 5,5 m/s in 100m Länge: bis 5,5 m/s in 100m Homberg: bis 5,75 m/s in 100m Zone 1 Gebiet Angabe Tatsächliche Tatsächliche Begründung Werte Wind 100 m Werte Wind FNP über Grund 140 m über Unterschied Grund Himmelberg- Lindenberg 5.25-6.75 m/s überwiegend bis 5,5 m/s bis 6.25 m/s 0.50 bis 1.0 m/s geringer a l s a n gegeben! nur auf etwa 10% der Fläche bis 5,75 m/s Kohlberg- Amten- 5.5-6.25 m/s bis 5.50 m/s bis 6.0 m/s häuser Berg 0.25 bis 0.75 m/s geringer als angegeben! Länge 5.25-6.0 m/s bis 5.50 m/s bis 6.0 m/s korrekt für 140m Homberg 5.25-6.25 m/s bis 5.75 m/s bis 6.25 m/s korrekt für 140m Zum Vergleich: Lichtung Lindenberg 5.75-6.25 bis 6.75 m/s C.1.10.1 Die Annahme voraussetzend, dass sich die Die Angaben beziehen sich nicht auf 140m. Angaben aus der Begründung zum FNP auf 140 m über Grund beziehen, würde sich der Unterschied wie folgt auswirken: Die dargelegten Unterschiede haben massive Auswirkungen auf die zu erwartende Energieproduktion, da die Windgeschwindigkeit mit der dritten Potenz in die Ertragsrechnung eingeht. Für die Konzentrationszone 37 HimmelbergLindenberg bedeutet dies einen geringeren Ertrag von minus 14%, für den Kohlberg minus 8% (Referenzanlage E-82 analog FNP). Dabei ist zu beachten, dass sich diese Ertragsunterschiede umso entscheidender auswirken je mehr sich der Standort an der Wirtschaftlichkeitsgrenze befindet. C.1.11 Die Angabe zu Himmelberg-Lindenberg wäre Die Angaben beziehen sich nicht auf 160m. korrekt, falls die Lichtung Lindenberg mit in der Konzentrationszone eingeschlossen wäre. Dort werden Windgeschwindigkeiten bis 6.75 m/s Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 79 von 98 erreicht, jedoch nicht auf der reduzierten Zone Lindenberg - Himmelberg! Sollten die Angaben in der Begründung sich auf 160 m über Grund beziehen, wäre dies nicht zulässig, da nach derzeitigem Stand der Technik keine Nabenhöhen in dieser Höhe standartmäßig erhältlich sind und die genannte Referenzanlage diese Spezifikationen nicht aufweist. Derartige Anlagen wären nach heutigem Stand an diesem Standort auch nicht wirtschaftlich, da die Kosten mit der Turmhöhe stark zunehmen. C.1.12 C.1.13 Der FNP liefert keinen substantiellen Beitrag für die Windenergie Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Planung der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) Rechnung tragen und für die Windenergienutzung in substantieller Weise Raum schaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.01.2008, Az. 4 Cn 2.07 mwN). Der Windkraft wird genügend substanzieller Raum gegeben; siehe hierzu auch Stellungnahme des RP Freiburg. Ein Nachweis hierzu erfolgt im FNP. Die Fragestellung des Substantiellen Raums wurde zwischenzeitlich auch gerichtlich überprüft. Die Aussagen wurden im Entwurf der 2.Offenlage mit dem Regierungspräsidium abgestimmt. Dies ist aus folgenden Gründen zusammen- Der Flächenanteil wird vom Plangeber als nicht zu gefassend nicht der Fall: ring eingestuft. ®Zu geringer Flächenanteil Die ausgewiesenen Flächen entsprechen den Anforde®Ausgewiesene Flächen zu wenig windhöffig. rungen des Landes BW. Vgl. hierzu auch die Klarstellungen im Erlass vom 17.10.2014. Eigene Leitlinien werden nicht eingehalten ®Keine neuerliche Abwägung schlusskriterien erfolgt. der Aus- Gemeinde Fläche (ha) Immendingen 7'403 Bad Dürrheim 6'209 Geisingen 7'374 Gesamt 20'986 Fläche aller Konzentrationszonen 223.5 Anteil Windkraftzonen an Gesamtfläche 1.06 % Der Ausschluss wurde zur Klarstellung für die Begründung des Flächennutzungsplanes flächenbezogen begründet. Der Anteil der Konzentrationszonen am Gesamtgemeindegebiet ist für die Berechnung des substanziellen Raums nicht zulässig. Vielmehr müssen die Konzentrationszonen auf die restriktionsfreien Gemeindegebietsflächen bezogen werden. Dies bedeutet, dass mindestens die harten Ausschlusskriterien vom gesamten Gemeindegebiet abgezogen werden müssen. Auch ist die Einschätzung der Schaffung eines Substantiellen Raum nicht alleinig ein Rechenmodell, sondern eine inhaltliche Begründung (siehe Regierungspräsidium). C.1.14 Zu Flächenanteil: Wird zur Kenntnis genommen. Damit kann schon alleine aufgrund des Flä- Der Plangeber und auch das Regierungspräsidium chenanteils der substantielle Beitrag nicht Freiburg sind anderer Auffassung. mehr erreicht werden. C.1.15 Zu : Zu geringe Windhöffigkeit Die Bedeutung dieses Beitrags reduziert sich weiter: Der Flächennutzungsplan hält sich an die EmpfehlunIn der Begründung des FNP wird die Mindestgen des Landes BW. Hiernach wird der zu Grunde gewindhöffigkeit für die Ausweisung mit 5.25 m/s Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. C.1.16 Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 80 von 98 auf 100 m angegeben. Das ist für einen wirtschaftlichen Betrieb von Windenergieanlagen zu wenig, zumal, wenn sie im Wald gebaut sind. Vollwaldstandorte erfordern größere Turmhöhen, welche aufgrund ihrer konstruktiven Aufwändigkeit eine Reduktion der Wirtschaftlichkeit mit sich bringen. Vollwaldstandorte erfordern zudem höhere Minimalabstände als Offenland- und Teilwaldstandorte, was sich wiederum in einem größeren Kostenanteil in der peripheren Infrastruktur je WEA niederschlägt (Verkabelungskosten, Wegebaukosten). Zu geringe Windhöffigkeit gilt durchaus als ein hartes Ausschlusskriterium. legte Wert nicht als zu gering angesehen. Vorgaben der Mindestwindhöffigkeit nicht erfüllt Die Landesvorgaben sprechen von einer Mindestwindgeschwindigkeit von 5.5 m/s auf 100 m über Grund. Da diese Vorgaben die Novellierung des EEG noch nicht mit berücksichtigen, ist davon auszugehen, dass bei einer sinkenden EEG - Vergütung die Mindestgeschwindigkeit noch ansteigen wird. Wird zur Kenntnis genommen. Eindeutige sachliche Hindernisgründe sind als Ausschlussgründe definiert; als Schwellenwert wurde < 5.25 m/100m Höhe definiert. Es gibt keine Landesvorgaben bezüglich einer Mindestwindgeschwindigkeit, sondern lediglich Empfehlungen. Die Empfehlung im Windenergieerlass 2012: „Ein gutes Maß für die Beurteilung der Tauglichkeit eines Standortes für den Betrieb von Windenergieanlagen stellt der im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) definierte Referenzertrag dar. Bis Ende 2011 war ein Jahresertrag für die Windenergieanlage(n) am Standort von mindestens 60% in Bezug auf einen im EEG definierten Referenzstandort Voraussetzung für eine Stromvergütung nach dem EEG. Diese Grenze ist weiterhin ein Richtwert für die minimale Windhöffigkeit, die ein Standort bieten sollte. Je nach Anlagentyp, Turmhöhe und Höhe des Standortes über Meer ist zum Erreichen dieser Mindestertragsschwelle eine für den jeweiligen Standort ermittelte durchschnittliche Jahreswindgeschwindigkeit von etwa 5,3 m/s bis 5,5 m/s in 100 m über Grund erforderlich.“ Der Erlass vom 17.10.2014 nimmt diesen Aspekt erneut auf. Inwieweit eine Angabe einer Mindestwindgeschwindigkeit im Rahmen des Windenergieerlasses in Zukunft ansteigt oder abnimmt, ist Spekulation. C.1.17 Es ist davon auszugehen, dass bei einer Pla- Wird zur Kenntnis genommen. nungsdauer von 6 Jahren, dem damit zu erwartenden Absenkpfad der Einspeisevergütung und den erhöhten Kosten an Vollwaldstandorten die Minimalwindgeschwindigkeit eher 5.75 m/s bis 6 m/s als 5.5 m/s auf 100 m Nabenhöhe betragen muss. Die nun ausgewiesenen Zonen erfüllen diese Mindest-Vorgabe zum Teil nicht: Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 81 von 98 Zone Windgeschwindigkeit auf 100 m über Grund (m/s) Landesvorgabe erfüllt? Himmelberg-Lindenberg überwiegend 5.25-5.50 nur auf etwa 10% der Fläche! auf etwa 10 % der Fläche 5.505.75 Kohlberg-Amtenhäuser Berg 5.25-5.50 nein Länge 5.25-5.50 nein Homberg 5.50-5.75 ja (aber schon bebaut) 5.75-6.25 Ja, bei weitem erfüllt Zum Vergleich: Lichtung Lindenberg Es gibt keine Landesvorgaben bezüglich einer Mindestwindgeschwindigkeit, sondern lediglich Empfehlungen. Da die Empfehlungen mindestens 5,3 m/s in 100m Höhe lauten, entsprechen alle ausgewiesenen Konzentrationszonen diesen Kriterien. Es ist jedoch richtig, dass die Werte im unteren Bereich liegen. C.1.18 Darüber hinaus verstößt die Flächenausweisung gegen die im eigenen Umweltbericht postulierten Leitlinien, in denen für einen wirtschaftlichen Betrieb von Windenergieanlagen eine durchschnittliche Jahreswindgeschwindigkeit von 5.8 m/s bis 6.0 m/s auf 100 m über Grund angegeben werden. Wird zur Kenntnis genommen. Auszug aus Umweltbericht zum Sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie. Seite 3. Relevante Stelle hervorgehoben. Umweltbericht zum Sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie der Stadt Bad Dürrheim und der VG Immendingen-GeisingenStand 10.03.2014 Entwicklung von Leitlinien Bei der heutigen Größe von Windenergieerlagen ist die Wirkung der Anlagen auf die Landschaft beträchtlich. Um eine raumverträgliche und insbesondere landschaftsverträgliche Windenergienutzung zu erzielen. muss sich die „Windenergienutzung mit seinen spezifischen Bedingungen wie auch Wirkfaktoren in vielfälti- Wird zur Kenntnis genommen. Diese Feststellung ist leider richtig. Natürlich muss es ein Ziel sein, möglichst windhöffige und möglichst konfliktarme Konzentrationszonen auszuweisen. Dieses Ziel wurde im Aufstellungsprozess nachgekommen. Jedoch ist festzustellen, dass eine Vielzahl an Kriterien, Raumansprüchen und rechtlichen Vorgaben die Möglichkeiten einer Ausweisung einschränken. Diese Ansprüche unterliegen im vorliegenden Fall größtenteils nicht dem kommunalen Abwägungsspielraum. Wird zur Kenntnis genommen. Die zitierte Passage stellt den bereits erläuterten Zusammenhang dar. Er hebt dabei insbesondere die Abwägungssituation in Bezug Windhöffigkeit zu dem Aspekt des Landschaftsbildes hervor. Besteht ein Abwägungsspielraum für die Kommune, so soll bei geringen Windhöffigkeiten und hoher Bedeutung der Vielfalt, Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von ge Nutzungskonkurrenzen in der Fläche einpassen. Grundlage des Konzeptes sind deshalb auch Leitlinien. zur Windenergienutzung, die sich aus dem Windenergieerlass (09.05.2012) ableitet: Sicherung von wirtschaftlich sinnvollen Standorten für eine Windenergienutzung mit geringem Konfliktpotenzial Eine ausreichend hohe Windhöffigkeit ist der entscheidende Parameter- für eine wirtschaftlich vertretbare Nutzung der Windenergie. Bei einer nicht wirtschaftlich vertretbaren Nutzung sind in der Regel andere Aspekte der Raumnutzung sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft bedeutender, als die Errichtung einer unwirtschaftlichen Windenergieanlage. Je nach Anlagentyp. Turmhöhe und Höhe des Standortes über NN ist zum Erreichen eines Mindestertrags eine durchschnittliche Jahreswindgeschwindigkeit von etwa 5.3 m/s bis 5,5 m/s in 100 m über Grund erforderlich. Für einen wirtschaftlich sinnvollen Standort gilt in der Praxis — fast unabhängig von Anlagentyp und Nabenhöhe — erst ab einer durchschnittlichen Jahreswindgeschwindigkeit von 5,8 m/s bis 6 m/s in 100 m über Grund (WE — Erlass BW vom 09.05.2012). Die Windenergienutzung steht in Konkurrenz zu anderen Nutzungen. Standorte mit geringen Restriktionen sind insbesondere in verdichteten Gebieten selten anzutreffen. Ein Standort mit einer möglichst hohen Windhöffigkeit und gleichzeitig geringen Restriktionen ist aus diesem Grund die erste Wahl für eine Ausweisung als Konzentrationszone im Flächennutzungsplan. C.1.19 Zu: Fehlende neuerliche Abwägung Die Frage nach dem substantiellen Raum für die Windenergie ist jedoch nicht nur eine Frage der Fläche und bedarf einer Überprüfung im Einzelfall. Allgemeingültige Richtwerte gibt es in diesem Sinne nicht. Wichtig ist, dass der Plangeber sein eigenes Plankonzept überprüft. Sollte, wie in diesem Falle, der substantielle Raum nicht gewährleistet werden können, ist eine neuerliche Abwägung der Kriterien für den Flächenausschluss notwendig. Ergeben sich jedoch mit diesen Kriterien nur sehr wenige bzw. kleine Gebiete für die Windenergienutzung, muss der Planungsträger die Wahl der Kriterien überprüfen und diese soweit lockern bis sich ausreichende Flächen ergeben [vergleiche hierzu auch OVG NRW 8 A 2138/06, OVG Münster 8 A 2677/06, BVerwG 4 CN 2.07, OVG Lüneburg 12 LB 243/07, EZBK Rn 124a zu § 35 BauGB, BKL Rn 116 zu § 35 BauGB]. Die Notwendigkeit ei- Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 82 von 98 Eigenart und Schönheit der Landschaft die hohe Bedeutung des Landschaftsbildes besonders relevant sein, damit grenzwertige Flächen nicht beeinträchtigt und gestört werden. Bei hohen Windhöffigkeiten ist dieser Aspekt entsprechend in die Abwägung einzustellen und anderen Aspekten und Raumansprüchen gegenüberzustellen. In Bezug auf die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft stellt sich hierbei insbesondere die Frage, ob dieser Aspekt von herausragendem Wert ist. In dem hier vorliegenden Fall der Lindenberg Lichtung sind jedoch eine Vielzahl an Kriterien ausschlaggebend, die für eine Nichtausweisung dieses Bereichs geführt haben. Wird zur Kenntnis genommen. Siehe oben, Erläuterung zu 33.13. Eine Überprüfung hat stattgefunden; der Plangeber wie das Regierungspräsidium Freiburg sind der Auffassung, dass der Plan der Windenergie Substantiell Raum gibt. Aus diesem Grunde bedurfte es und bedarf es keines erneuten Suchlaufes, deren Erforderlichkeit sich aus verschiedenen gerichtlichen Entscheidungen ergibt. Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 83 von 98 ner Anpassung der Kriterien ist umso eher angezeigt, je kleiner die verbleibenden Flächen sind [vgl. OVG Bautzen 1 C 40/11]. C.1.19.1 Dieser Abwägungsprozess ist nicht erfolgt bzw. nicht erkennbar. Dies betrifft in besonderem Mass die Abwä- Zur Klarstellung wurde die Begründung des Ausschlusgung hinsichtlich des Ausschluss aus arten- ses im Flächennutzungsplan nunmehr flächenbezogen schutzrechtlichen Gründen. Siehe dazu die herausgearbeitet. Ausführungen zur Bewertung der Brutverdachtsstandorte als Ausschlusskriterium. C.1.20 C.1.21 C.1.22 Fazit Die derzeitige Ausweisung von Windkraftzonen bedeutet eine Verletzung des Grundsatzes, dass die Gemeinden in ihren Flächennutzungsplänen einen substantiellen Beitrag zur Windenergie leisten sollen, in doppelter Weise. Einerseits ist der reine Flächenanteil zu gering. Dies wäre zu vertreten, wenn diese Zonen über die entsprechenden Windhöffigkeiten verfügen würden, die einen wirtschaftlichen Betrieb gewährleisten. In diesem Fall ist jedoch das Gegenteil der Fall. Die Wirtschaftlichkeit in den verbliebenen Zonen ist in Frage zu stellen, so dass sich die derzeitige Flächenausweisung in die Nähe einer nicht zulässigen AlibiPlanung begibt, was in der Praxis schon häufig zu rechtlichen Auseinandersetzungen und zur Ungültigkeitserklärung des FNP geführt hat. Würde die Lichtung Lindenberg als Zone hinzukommen, würde sich der substantielle Beitrag alleine aufgrund der hier exzellenten Windhöffigkeit dramatisch erhöhen! Nur die Lichtung Lindenberg erfüllt die im Umweltbericht proklamierten eigenen Leitlinien für einen wirtschaftlichen Betrieb von Windenergieanlagen. Ausschluss trotz bestehenden konkreten Planung und laufendem Genehmigungsverfahren nicht zulässig. Auf der Lichtung Lindenberg wird seit mehr als 2 Jahren die Errichtung eines Windparks geplant auf Basis des FNP Vorentwurfs. Die Planungen sind bekannt und erfolgen in kontinuierlicher Information gegenüber der Stadt Immendingen, der Ortschaft Ippingen und der Eigentümer. Vor Bekanntwerden des neuen FNP Entwurfes wurde ein Antrag gemäß BlmschG eingereicht. Der größte Teil der betroffenen Grundstückseigentümer hat in Vertrauen auf die bestehende Vorplanung entsprechende Nutzungsverträge abgeschlossen. Da der Plangeber die Auffassung vertritt, dass die erfolgte Ausweisung der Konzentrationszonen der Windenergie Substantiell Raum gibt, verletzt er die Anforderungen des BauGB nicht. Da alle ausgewiesenen Konzentrationszonen auf Interesse von verschiedenen Betreibern und auch dem Land BW als Betreiber stoßen, geht der Plangeber davon aus, dass Windenergieanlagen in den ausgewiesenen Konzentrationszonen wirtschaftlich betrieben werden können. Die Feststellung, dass eine Ausweisung der Lichtung Lindenberg zu einer Verbesserung der Gewährleistung des Substantiellen Raums führen würde, ist richtig. Die Planung der Windkraftanlagen durch den Investor erfolgte unter Vorbehalt der Zulässigkeit dieser Anlagen im Außenbereich. Dieses Risiko musste dem Investor bekannt sein. Die Prüfung des Standorts im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens hat große Konflikte zum Artenschutz, Landschaftsschutz im Kontext mit weiteren Konzentrationszonen im Umfeld auch mit dem Wohnumfeld der Ortschaft Ippingen ergeben. Folglich kann die Lichtung Lindenberg als Konzentrationszone nicht weiterverfolgt werden. Entscheidend sind jedoch v.a. Artenschutzaspekte. Ebenso hat Windenergie Süd in Vertrauen auf Wird zur Kenntnis genommen. die erwähnten raumplanerischen Schritte umfangreiche Projektierungsarbeiten geleistet. Folgende Planungsschritte wurden unter anderem bisher durchgeführt: o 2012 Eigene Ausschlussflächenplanung (GIS), Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 84 von 98 bereits vor dem FNP Vorentwurf o 2012 / 2013 Windpotential- und Ertragsabschätzung auf Basis Windkarte o 2012 Standortbegehung und —analysen o 2012-2014 Zahlreiche Gespräche mit Stadt Immendingen (Bürgermeister) und Ortschaft Ippingen (Ortschaftsrat) o Feb 2013, Mai Durchführung von Eigentümerversammlungen und —abstimmungen 2013, Dez 2013 o 2013 Flächensicherung private Eigentümer (Lichtung) o 2014 Netzanschlussgesuch und Leistungszusage EnBW (Netze BW) o 2014 Antrag gemäß Immissionschutzgesetz C.1.23 Das Interesse, den Außenbereich für Zwecke Wird zur Kenntnis genommen. der Windkraft in Anspruch zu nehmen, ist als privater Belang mit gesteigertem Gewicht in die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. Wird ein Genehmigungsantrag für ein konkretes Windkraftvorhaben auf einer hierfür grundsätzlich geeigneten Fläche gestellt, bevor zumindest der Entwurf eines Bauleitplanes oder Raumordnungsplanes vorliegt, der den vorgesehenen Standort für die Windenergienutzung sperrt, oder ist die betreffende Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung sogar als Konzentrationszone für die Windenergienutzung in einem Planentwurf vorgesehen, führt dies zu einer erhöhten Schutzwürdigkeit der betroffenen privaten Interessen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.11.2010, Az. OVG 2a 32/08). Die privaten Interessen der Windenergie Süd sind daher im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. C.1.24 Geringere Sichtbarkeit Es wird festgestellt, dass die tatsächliche Sichtbarkeit des geplanten Windparks deutlich geringer sein wird, als im Umweltbericht des FNP dargestellt. Insbesondere die visuelle Transparenz im Fernbereich (10km) wird sich durch niedrigere Nabenhöhen deutlich reduzieren. Wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen eines Flächennutzungsplanverfahrens sind für alle in Betracht kommende Flächen gleiche Bedingungen anzunehmen. C.1.24.1 Die Windenergie Süd hat das vorläufige Layout Wird zur Kenntnis genommen. so gestaltet und optimiert, dass insbesondere von Ippingen gesehen die Sichtbarkeit auf ein Minimum reduziert werden konnte. C.1.25 Überdimensionierter Windenergieanlagentyp im Umweltbericht In der Sichtbarkeitsanalyse wurden als Beispielanlage folgender Typ verwendet: Enercon E82 mit 138 m Nabenhöhe. Die Höhe der WKA wird im Flächennutzungsplan nicht geregelt. Insofern ist von einer Beispielanlage auszugehen. Einzelfall bezogene Betrachtungen widersprechen dem Ansatz des Flächennutzungsplanes, Flächen für die Windenergienutzung bereit zu stellen. Derzeit werden in Deutschland viele ältere, kleine Anlagen durch Größere ersetzt (Repowering). Betreffend den Konflikt mit den artenschutzrelevanten Vogelarten, Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 85 von 98 wäre die Errichtung kleinerer Anlagen schwierig. C.1.26 Der geplante Windpark auf dem Lindenberg Wird zur Kenntnis genommen. sieht deutliche geringere Nabenhöhen vor: voSiehe oben. raussichtlich bis 110 m Nabenhöhe, also 28 m niedrigere Anlagen! Ein derzeit wahrscheinlicher Anlagentyp ist die GE 120 mit 110m Nabenhöhe. C.1.27 Im Folgenden wird dargestellt, dass am Stand- Wird zur Kenntnis genommen. ort Lindenberg im Gegensatz zu anderen Siehe oben. Standorten in der Region Windenergieanlagen mit niedrigeren Nabenhöhen (wirtschaftlich) sinnvoller sind und dass die im Regionalplan dargestellte E82 am Lindenberg mit Sicherheit nicht eingesetzt werden kann. C.1.28 Höherer Energieertrag mit niedrigeren Anlagen Es wurden für die beiden Typen von Windenergieanlagen GE 120 110m Nabenhöhe und E-82 138 m Nabenhöhe für den Standort eine vergleichende Energieertragsrechnung durchgeführt (exakt dieselben WEA Standorte). Unten stehende Tabelle wurde am 28.5.2013 der Eigentümerversammlung vorgestellt. Hier ausgehend von einer Planung von gesamt 9 Windenergieanlagen in einer gemeinsamen Zone Himmelberg-Lindenberg und Lichtung Lindenberg, wie es im Vorentwurf des FNP auch vorgesehen war. Die Berechnung zeigte auf, dass mit der GE-Anlage, trotz der geringeren Nabenhöhe gegenüber der Enercon — Anlage ein um 33% höherer Energieertrag erwirtschaftet werden könnte. Wird zur Kenntnis genommen. Herauszustellen ist, dass der Flächennutzungsplan Flächen ausweist und keine Anlagenplanung betrieben hat oder betreibt. C.1.29 Höhere Anlagen — höhere Investitionskos- Wird zur Kenntnis genommen. ten Wirtschaftlich gesehen bedeuten große Nabenhöhen auch höhere Investitionskosten. Somit verschlechtert sich die ökonomische Bilanz noch einmal deutlich. C.1.30 Fotomontagen: gewählter Fotostandort im Umweltbericht nicht sinnvoll und nicht relevant Die im Umweltbericht dargestellte Fotomontage Himmelberg-Lindenberg wurde von Fotostandorten weit oberhalb der Siedlung aufgenommen und wurde offenbar aus dem Entwurf des Regionalplanes übernommen. Der Fotostandort befindet sich etwa 70m oberhalb der obersten bewohnten Siedlung von Talheim (siehe Abbildung 7). Entscheidend für die visuelle Beeinträchtigung ist die Sichtbarkeit von bewohnten Gebäuden aus oder falls vorhanden, bedeutsame kulturelle Einrichtungen wie Klöster etc. Es ist davon auszugehen, dass durch den gewählten Fotostandort die visuelle Wirkung von Talheim aus im Regionalplan überbewertet ist. Für den Flächennutzungsplan Windenergie wurden Visualisierungen von der Regionalplanfortschreibung übernommen. Visualisierungen können die angesprochene Thematik verdeutlichen; sie fließen jedoch nicht in eine Beurteilung mit ein. Grundsätzlich ist die Anmerkung richtig, dass eine Visualisierung primär die Sicht von primär betroffenen Bereichen (Siedlung oder Aussichtspunkt) aus verdeutlichen sollte. Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Stand: 21.04.2016 Beschlussvorschlag Seite 86 von 98 C.1.31 Auswirkungen Landschaftsbild — Abwägung im Regionalplan positiv Auf die Sichtbarkeit und die Auswirkungen auf die Landschaft durch die Lichtung Lindenberg Das Landschaftsbild ist im Flächennutzungsplan eigenwurde im Umweltbericht des FNP Entwurfes ständig beurteilt worden. Die Visualisierung spielt hiernicht weiter eingegangen. Auch aus dem bei keine Rolle. Grund, da die Fotomontagen offenbar dem damaligen Entwurf des Regionalplans entnommen wurden, wird hier aus der ebenfalls von der Windenergie Süd eingereichten Stellungnahme zum Regionalplan zusammengefasst: C.1.32 Im Anhang 4 des Umweltberichtes zum Regio- Wird zur Kenntnis genommen. nalplanentwurf wird die Abwägung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild dargestellt. Diese bezieht sich auf eine Visualisierung mit Anlagenstandorten auch auf dem Lindenberg, sogar auf der Lichtung. Die Abwägung kommt zu folgendem Ergebnis: Freiraumschutz und Belange des Schutzguts Landschaft, einschließlich der damit verbundenen Wechselwirkungen in den betrachteten Wirkungsbereichen Unbelasteter FreiHerausragendes Landraum ohne Schutzschaftsbild mit hoher kategorie Empfindlichkeit gegenüber dem Vorhaben, Landschaftsschutzgebiet Minimale Windhöffigkeit (60 % des Referenzertrags ab 5,3 reis bis 5 5 m/s in 100 Meter über Grund Wirtschaftlichkeitsschwelle(80 % des Referenzertrags; ab 5,8 m/s bis 6 m/s in 100 Meter über Grund Vorgeprägter Standort mit bereits beeinträchtigten Landschaftsbild LWÛL W¯ L¯ W- WÛL L¯ W- L¯ W- W Û L Es erfolgt eine verbal-argumentative Bewertung und Abwägung der Belange L¯ W- Belange der Windenergienutzung ist hoch zu gewichten. L- W¯Belang des Freiraumschutzes ist zu hoch gewichtet C.1.33 Lindenberg/Winterberg Ergebnis Abwägung Auswirkung auf das Landschaftsbild. (S. Anhang Umweltbericht (S.56) des Regionalplans). Wird zur Kenntnis genommen. Demnach handelt es sich hier bei einem unbe- Wird zur Kenntnis genommen. lasteten Freiraum ohne „Schutzkategorie“ und aufgrund der Windhöffigkeit ist der Belang der Für das regionalplanerische Beurteilungs- und KriterienWindenergienutzung als hoch zu bewerten. raster ist diese Feststellung richtig. Das benachbarte Vorranggebiet Kohlberg/Osterberg/Amtenhauser Berg Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Stand: 21.04.2016 Beschlussvorschlag Seite 87 von 98 weist hier eine ungünstigere Abwägung auf. Abwägung Freiraumschutz und Belange des Schutzguts Landschaft, einschließlich der damit verbundenen Wechselwirkungen in den betrachteten Wirkungsbereichen Unbelasteter Freiraum Vorgeprägter Standort Herausragendes Landschaftsbild mit hoher Empmit bereits beeinträchohne Schutzkategorie findlichkeit gegen über dem tigtem Landschaftsbild Vorhaben, Landschaftsschutzgebiet Minimale Windhöffigkeit (60 % des Referenzbetrags ab 5,3 m/s bis 5,5 m/s in 100 Meter über Grund Wirtschaftlichkeits-schwelle (80 % des Referenzbetrags) ab 5,8 m/s bis 6 m/s in 100 Meter über Grund WÛL L¯ WL- W¯ WÛL L- W¯ L¯ W- WÛL L¯ W- L¯ W- es erfolgt eine verbal-argumentative Bewertung und Abwägung der Belange Belang der Windenergienutzung ist hoch zu gewichten Belang des Freiraumschutzes ist hoch zu gewichten C.1.34 Kohlberg/Osterberg/Amtenhauser Berg. Wird zur Kenntnis genommen. Ergebnis Abwägung Auswirkung auf das Regionalplan und Flächennutzungsplan sind eigenLandschaftsbild. Anhang 4 Umweltbericht (S. ständige Planverfahren mit eigenständigen, ebenenbe51) des Regionalplanes. zogenen Kriteriengerüsten zur Ableitung von besonders geeigneten Flächen/Gebieten und im Fall des Flächennutzungsplanes auch der Ableitung des Ausschlusses. C.1.35 Fotomontagen mit realistischem Anlagentyp Es wurden in der Vergangenheit bereits ver- Wird zur Kenntnis genommen. schiedene Fotomontagen angefertigt, mit dem Zweck und Ziel, das Layout derart zu optimie- Betrifft die Genehmigungsplanung und nicht die Flären, dass die Sichtbarkeit auf ein Minimum re- chennutzungsplanung. duziert werden konnte. Eine wesentliche Verbesserung konnte dadurch erreicht werden, dass einige Anlagen nach Osten verschoben wurden. Als Referenzanlage wurde hier die GE 120 mit 110m Nabenhöhe gewählt. Dieser Anlagentyp ist für diesen Standort geeignet. C.1.36 Die Fotostandorte sind oben in der Abbildung Wird zur Kenntnis genommen. (Karte) dargestellt. Es wurde jeweils der höchste Punkt innerhalb des Siedlungsbereiches gewählt. (siehe Bilder) C.1.37 Artenschutz: Ausschluss aufgrund Brutverdacht unzulässig Die Lichtung Lindenberg wurde im aktuellen Entwurf des FNP ausgeschlossen, da artenschutzrechtliche Gründe entgegenstehen würden. Der zugrunde gelegte Umweltbericht zeigt die Ergebnisse der entsprechenden Datengrundlagen und Untersuchungen. Der Geltungsbereich des Teilflächennutzungsplanes Windenergie ist durch eine besondere artenschutzrechtliche Relevanz geprägt. Aus diesem Grunde liegen eine Vielzahl an diesbezüglichen Untersuchungen vor, die leider nicht immer direkt vergleichbar sind. In Abstimmung mit den Naturschutzbehörden wurden 2014 weitere Kartierungen durchgeführt und ergänzt. Der Ausschluss wurde nun zur Klarstellung für die Begründung des Flächennutzungsplanes flächenbezogen begründet. Hierbei wurden insbesondere die zwingend Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 88 von 98 zu berücksichtigenden Verbotstatbestände berücksichtigt. Die artenschutzrechtliche Beurteilung des Gebietes erfolgte in Abstimmung mit den Naturschutzbehörden. C.1.37.1 Dabei zeigt sich, dass die Lichtung Lindenberg Wird zur Kenntnis genommen. im Wesentlichen von 3 Rotmilanhorsten (Brutverdacht 2013) und von 1 Rotmilanhorst (Brutpaar 2013) betroffen ist. Des Weiteren wird 1 Schwarzmilanhorst (Brutpaar; roter Pfeil) ausgewiesen, auf den weiter unten separat eingegangen wird. Um jeden der aufgeführten Horste wurde jeweils ein Ausschlussradius von 1'000 m als Tabufläche definiert. C.1.38 Zur Festlegung von harten Tabuzonen Bei der Ausarbeitung des Planungskonzeptes sind zunächst diejenigen Bereiche als "Tabuzone" zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Dabei ist zwischen harten und weichen Tabuzonen zu untergliedern (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.01.2008, Az. 4 Cn 2.07 mwN). Wird zur Kenntnis genommen. Der Sachzusammenhang ist richtig. Das angesprochene Urteil wurde 2013 präzisiert. Grundsätzlich wurde bei der Planentwicklung in der Raumschaft entsprechend vorgegangen. Pauschal ausgeschlossen wurden zunächst Flächen mit ungenügender Windhöffigkeit, die im WEE BW 2012 genannten Tabukriterien (NSG etc) sowie die Siedlungen und wohngenutzten Einzelgebäuden mit entsprechenden Mindestabständen zur Gewährleistung der TA Lärm (z.B. Einzelgebäude im Außenbereich und Mischbauflächen 300m, Wohnbauflächen 500m, reine Wohnbauflächen 750m). Diese Flächen stehen für die Windenergie nicht zur Verfügung und sind hart ausgeschlossen. Alle weiteren Aspekte wurden Einzelfall bezogen geprüft und entsprechend der Prüfung eingestuft. Ergab die Prüfung, dass die Kommune einen Abwägungsspielraum hat, ist diese Fläche entweder als Konzentrationszone auszuweisen oder entsprechend abzuwägen. C.1.38.1 Der Begriff der harten Tabuzone dient der Kennzeichnung von Gemeindegebietsteilen, die für eine Windenergienutzung nicht in Betracht kommen, mithin für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet sind. Weiche Tabuzonen sind dahingegen einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich. Wird zur Kenntnis genommen. C.1.38.2 Die Qualifizierung des Aspekts "Artenschutz" als hartes (Tabu-)Kriterium ist fehlerhaft, da es sich bei den Horst-Standorten lediglich um Brutverdachte handelt. Die fraglichen Flächen scheiden daher nicht grundsätzlich aus, sondern sind im Rahmen der Abwägung mit einzubeziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Überprüfung von Brutverdachten im Rahmen des BImSchG-Verfahrens konkret in Bezug auf die beantragten Anlagenstandorte er- Der Ausschluss wurde nun zur Klarstellung für die Begründung des Flächennutzungsplanes flächenbezogen begründet. Hierbei wurden insbesondere die zwingend zu berücksichtigenden Verbotstatbestände berücksichtigt. Erläuterung siehe oben. Hart ausgeschlossene Flächen sind entweder aufgrund der ungenügenden Eignung ungeeignet oder aufgrund entgegenstehender rechtlicher Normen und Verbotstatbestände. Die Artenschutzaspekte wurden als weiche Kriterien eingestuft. Jedoch haben die in diesem Kontext eingestellten Aspekte wie gesetzl. Geschütze Biotop, die sehr hohen und hohen artenschutzrechtlichen Konflikte (z.B. innerhalb der 1000m um einen planungsrelevan- Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stand: 21.04.2016 Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Seite 89 von 98 folgen kann. ten Horst gerade in diesem Raum eine hohe Relevanz. So befinden sich die Konzentrationsflächen Länge und Himmelberg – Lindenberg in einem Dichtezentrum Rotmilan. Hier stellt das Land BW in seinen Hinweisen vom 1.7.2015 heraus, dass innerhalb der 1000m um Horste von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgegangen werden kann. Die Sachlage und Beurteilung wurde mehrfach mit den Naturschutzbehörden abgestimmt. C.1.38.3 Dies ist in besonderem Mass bei der Betrachtung des substantiellen Beitrags zur Windenergie zu beachten. Im Falle des hier vorliegenden FNP Entwurfs wären in der neuerlichen Abwägung ebendiese Kriterien neu zu bewerten, was nicht erfolgte. Plangeber wie auch das Regierungspräsidium Freiburg vertreten die Auffassung, dass der Plan der Windenergie Substantiell Raum gibt. C.1.38.4 Rotmilanhorste mit Brutverdacht 2013 (RM BV 2013): Ausschluss nicht gerechtfertigt! Bei der Untersuchung 2013 von Dr. Zinke konnte hier kein Brutnachweis bestätigt werden. Es wurden parallel eigene Untersuchungen im Jahre 2013 angestellt, welche hier ebenfalls keinen Brutnachweis festgestellt haben (Büro Blasy-Oeverland 2013). Wird zur Kenntnis genommen. Aus diesem Grunde bedarf es keines erneuten Suchlaufs und einer anderen Beurteilung. Der Ausschluss wurde nun zur Klarstellung für die Begründung des Flächennutzungsplanes flächenbezogen begründet. Einbezogen wurden auch die Kartierungen von 2014. Hierbei wurden insbesondere die zwingend zu berücksichtigenden Verbotstatbestände berücksichtigt. Die Sachlage und Beurteilung wurde mehrfach mit den Naturschutzbehörden abgestimmt. C.1.38.5 Ein genereller Ausschluss alleine wegen eines Brutverdachtes ist nicht zulässig (s.o.). Dies insbesondere wenn der substantielle Beitrag zur Windenergie nicht gewährleistet ist. Weitergehende Untersuchungen müssten zeigen, ob sich eine Bruttätigkeit in den Folgejahren ergibt. Wird zur Kenntnis genommen. C.1.38.6 Des Weiteren wurden keine Untersuchungen zu Flugkorridoren angestellt, welche Aufschluss darüber geben, in welchen Bereichen intensive Flugbewegungen stattfinden. Es besteht die Annahme, dass sich die Rotmilane vorzugsweise talwärts orientieren. Detaillierte Untersuchungen von Flugrouten sind in Flächennutzungsplanungen unüblich und können lediglich in den Fällen eine Bedeutung haben, in denen Flächen zur Gewährleistung des Substantiellen Raumes im Zuge der Umweltprüfung einzelner Flächen konkretisiert werden. Ein genereller Ausschluss alleinig aus dem Sachverhalt Brutverdacht ist nicht sinnvoll und erfolgte in dieser Form auch nicht. Sie sind letztlich nicht als Konzept gebendes Kriterium, also in einem flächendeckenden Ansatz anwendbar. Auf detailliertere Untersuchungen wurde nach Abstimmung mit den Naturschutzbehörden verzichtet. C.1.38.7 Belegt wird diese Vermutung durch die Ein- Wird zur Kenntnis genommen. schätzung des Büros Blasy-Oeverland. Demnach stellt etwa die nördlich von Talheim gelegene Mülldeponie ein bevorzugtes Nahrungsgebiet dar, wohin sich Rot- und Schwarzmilan orientieren. Ebenfalls ist ein talwärts gerichtetes Jagdverhalten energiesparender, was ein entsprechendes Flugverhalten wahrscheinlich macht. Siehe dazu beiliegende Einschätzung im Anhang dieser Stellungnahme. C.1.39 Die „Hinweise für den Untersuchungsumfang Anmerkung zum Verfahren in Flächennutzungsplänen zur Erfassung von Vogelarten bei Bauleitpla- Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag nung und Genehmigung von Windenergieanlagen" (LUBW 2013) geben explizit diese Möglichkeit vor. Wenn sich die Annahme des hauptsächlich talseitigen Flugverhaltens bestätigen sollte, würde ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote nicht vorliegen, selbst wenn eine Bruttätigkeit nachgewiesen wäre. siehe oben. Stand: 21.04.2016 Seite 90 von 98 Zwischenzeitlich wurden 2014 weitere Untersuchungen vorgenommen, die eine Inanspruchnahme der Fläche aus Sicht der Flächennutzungsplanung nicht ermöglicht. (Siehe Zinke 2014). Die Sachlage und Beurteilung wurde mehrfach mit den Naturschutzbehörden abgestimmt. C.1.40 C.1.41 C.1.42 Zurzeit befinden sich eben diese Untersuchungen in der Erfassungsphase (im Auftrag der Windenergie Süd). Der Flächennutzungsplan sollte die Möglichkeit, dass auf der Lichtung gegen artenschutzrechtliche Verbote nicht verstoßen wird, nicht blockieren und somit den Untersuchungen im Rahmen des BImSch — Verfahrens nicht vorgreifen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der geforderte substantielle Beitrag zur Windenergie nur mit der Lichtung Lindenberg erfüllt wird. Eine Nicht-Nutzung dieser Chance würde gegen den politischen Willen des Landes Baden-Württemberg verstoßen, was wiederum das Risiko einer rechtlichen Auseinandersetzung erhöht. Zu beachten Es ist vor diesem Hintergrund ist auch zu beachten, dass bereits vor Veröffentlichung des neuen FNP Entwurfs für die Offenlage ein Genehmigungsantrag nach Immissionsschutzgesetz eingereicht wurde. Kein Brutnachweis 2012: fehlerhafte Darstellung in der FNP Karte In der Karte zum FNP - Entwurf (siehe auch Ausschnitt Abb. 9) wird angegeben, dass in der Kartierung von 2012 die drei relevanten Rotmilan Horste, welche zu einem Ausschluss der Lichtung Lindenberg führen würden als mit einem „Brutpaar" belegt klassiert wurden. Tatsächlich ist festzustellen, dass auch im Jahr 2012 in diesen Horsten keine Bruttätigkeit nachgewiesen werden konnte. Dies bedeutet in der Konsequenz, dass über mehrere Jahre hinweg sich keine nachgewiesene Bruttätigkeit im Umkreis von 1'000 m um die Lichtung Lindenberg ergibt. Ein Ausschluss der Lichtung Lindenberg aus dem FNP aus diesem Grund entbehrt somit jeglicher Grundlage. Zur Verdeutlichung dient folgende Darlegung. Zur besseren Lesbarkeit wurden die relevanten Horstkartierungen nummeriert. Wird zur Kenntnis genommen. Der Feststellung, dass der geforderte Substantielle Beitrag zur Windenergienutzung nur mit der Lichtung Lindenberg erfüllt wird widersprochen. Nach Auffassung des Plangebers wie des Regierungspräsidiums Freiburg erfüllt die Ausweisung der Konzentrationszonen diese Anforderung. Wird zur Kenntnis genommen. Wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschluss wurde nun zur Klarstellung für die Begründung des Flächennutzungsplanes flächenbezogen begründet. Hierbei wurden insbesondere die zwingend zu berücksichtigenden Verbotstatbestände berücksichtigt. Diese Feststellung ist nicht richtig. Die dargestellte Übersicht stellt nicht den aktuellen Stand dar. Im Jahr 2014 wurde südwestlich eine Fortpflanzungsstätte des Wespenbussards erfasst; der 1000m Radius deckt die Lichtung Lindenberg ab. Des Weiteren zeigen landschaftsökologische Beurteilungen der Lichtung die hohe kumulative Bedeutung der Fläche auf. Klassierung Erhebung 2012 (Quelle Attribuierung shape-files Erfassung) Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Nr. Art Stand: 21.04.2016 Beschlussvorschlag Seite 91 von 98 Erfassung Felix Zinke (Vogelgutachter); Attribut FNP Entwurf (Hage+Hoppenstedt) Status Bemerkung 1 Rotmilan Brutpaar BP BP mit Revierbindung, ohne BN 2 Rotmilan Brutpaar BN Familienverband ohne Horstnachweis 3 Rotmilan Brutpaar BP BP mit Revierbindung, ohne BN 4 Rotmilan Brutpaar BN Familienverband ohne Horstnachweis 5 Rotmilan Revierverdacht RV Einzelvogel einmal in pot. Revier 6 Schwarzmilan Brutpaar nicht vorhanden C.1.43 Die bei Nr. 2 und 4 statuierten „Brutnachweise" in 2012 sind demnach Familienverbände ohne Horstnachweis, d.h. ohne genauere Lokalisierung. Aus diesem Grund ist eine punktgenaue Kartierung, welche mit einem Tabubereich von 1'000 m attributiert wird, nicht nachvollziehbar. C.1.44 In der Kartierung 2013 wurden für die kartier- Die gesamten Erkenntnisse werden erneut zu einer ten Elemente 2, 3 und 4 als „Revierpaar, Brut- Übersicht aufbereitet und den genannten Unklarheiten verdacht" klassiert. nachgegangen. Die Kartierung 2012 diente als Informationsbasis, die Konfliktbereiche aufgezeigt hat. Die 1.000 m Radien dienten der Veranschaulichung der möglichen Konfliktbereiche, die 2013 ohnehin erneut kartiert wurden. Die 1.000 m Radien von 2012 haben nicht zum Ausschluss von Flächen geführt. Die Sachlage und Beurteilung wurde mehrfach mit den Naturschutzbehörden abgestimmt. C.1.45 Somit ist festzustellen, dass sowohl 2012 als auch 2013 im Bereich der Lichtung kein Horstbzw. Brutnachweis erfolgte, welche einen Tabubereich von 1'000 m erforderlich machen würde. Dieser Aspekt wurde mit einer Zusammenstellung aller verfügbaren Daten und Rücksprache mit Herrn Dr. Zinke geklärt. Die Häufung von kartierten Milanen in unterschiedlichen Stadien, die naturräumliche Ausstattung sowie die kartierten Räume mit hohem Potential als Bruthabitat bzw. als Nahrungshabitat führen ohnehin zu dem Schluss, die Fläche nicht als geplante Konzentrationszone auszuweisen. Die Sachlage und Beurteilung wurde mehrfach mit den Naturschutzbehörden abgestimmt. C.1.46 Die Hinweise des Landes Baden-Württemberg Wird zur Kenntnis genommen. sehen einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote für Fortpflanzungsstätten vor, d.h. für definitiv festgestellte Horste mit Brutnachweis. Ist ein Brut- bzw. Horstnachweis nicht festzustellen, ist ein solcher Verstoß demnach nicht gegeben und somit ein Tabubereich (in diesem Fall von 1'000 m) nicht erforderlich. C.1.47 Schwarzmilanhorst fehlerhaft gekennzeichnet Der Schwarzmilanhorst an der Gemeindegrenze zu Talheim wurde in der Karte von Hage+Hoppenstedt als „Brutpaar" klassiert. Ver- Gemäß dem digitalen Daten (Shape) von Herrn Dr. Zinke ist zum Schwarzmilan der Status Brutpaar und die Bemerkung Brutpaar (Brutversuch / Aufgabe) genannt. Da es sich 2013 um ein klimatisch sehr proble- Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von gleicht man die Resultatskartierung der Greifvogeluntersuchung von Dr. Zinke, welche Teil des Umweltberichtes ist, ist festzustellen, dass hier derselbe Horst als „Paar, Brutversuch (Aufgabe/verwaist)" klassiert ist. Ein Tabubereich von 1'000 m ist hier nicht angebracht und beruht auf einem methodischen Fehler! Beschlussvorschlag Seite 92 von 98 matisches Jahr für die Milanbestände gehandelt hat, zudem der, wenn auch erfolglose, Brutversuch nachgewiesen werden konnte erschien eine Berücksichtigung des 1.000 m Radius als geboten, da es sich um eine, wenn auch in diesem Jahr nicht erfolgreiche, Fortpflanzungsstätte handelt, zumal der Horstbaum bekannt ist. Die Sachlage und Beurteilung wurde mehrfach mit den Naturschutzbehörden abgestimmt. C.1.48 Hohes Mass an Bürgerbeteiligung Wird zur Kenntnis genommen. Gemäß den politischen Vorstellungen und Zielen der Landesregierung und gemäß dem entsprechenden Windenergieerlass von 2012 sollen Windparks nach Möglichkeit mit einem hohen Mass an Bürgerbeteiligung geplant werden. Die Planung des Windparks Lindenberg erfüllt diese Forderung in hohem Mass. C.1.49 Folgende Merkmale zeichnen dies aus: Frühzeitige Information und Einbeziehung der Eigentümer: In bisher zwei gut besuchten Eigentümerversammlungen wurde über das Projekt nicht nur informiert, sondern über den Windpark direkt abgestimmt. Der überwiegende Teil der Eigentümer hat sich für den Windpark ausgesprochen. Wird zur Kenntnis genommen. Für den FNP ist dies nicht relevant; der FNP ist der Öffentlichkeit und Allgemeinwohl gegenüber verpflichtet. C.1.49.1 Mitgestaltung der Eigentümer bei der Planung: Wird zur Kenntnis genommen. Neben den bisherigen Abstimmungen bei den Für den FNP ist dies nicht relevant. Eigentümerversammlungen eine Arbeitsgruppe gegründet, welche ein Zusammenschluss der Eigentümer mit der Windenergie Süd darstellt. Ziel ist es, dass die Mitgestaltungsmöglichkeit der Eigentümer bereits frühzeitig während der Planungsphase gewährleistet ist. Die Struktur der Arbeitsgruppe wurde bei der Eigentümerversammlung vorgestellt. C.1.49.2 Partizipation aller Eigentümer, Poolmodell: Wird zur Kenntnis genommen. Sämtliche privaten Eigentümer der Lichtung Für den FNP ist dies nicht relevant. auf dem Lindenberg (auch außerhalb der möglichen Konzentrationszone des FNP) partizipieren finanziell gleichgestellt. Dies ist möglich durch die besondere Parzellierung auf diesem Gebiet. C.1.49.3 Möglichkeit Bürgerwindrad: Es soll der ortsan- Wird zur Kenntnis genommen. sässigen Bevölkerung die Möglichkeit eingeFür den FNP ist dies nicht relevant. räumt werden, sich auch direkt an dem Windpark zu beteiligen. Dazu werden in einer Bürgerversammlung verschiedene Modelle vorgestellt werden und bei Interesse angeboten werden. C.1.50 Stand: 21.04.2016 Höchste Wertschöpfung für Bürger und Wird zur Kenntnis genommen. Gemeinde Für den FNP ist dies nicht relevant. Der Standort des geplanten Windparks Lindenberg weist folgende Besonderheiten auf, wie sie in kaum einem anderen Windprojekt anzutreffen ist. Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag C.1.50.1 Gleichmäßige Parzellierung: die Lichtung Wird zur Kenntnis genommen. weist eine beinahe gleichmäßige Parzellierung Für den FNP ist dies nicht relevant. in privater Eigentümerschaft auf. Hintergrund ist, dass in der Vergangenheit ehemaliges öffentliches Gelände an Ippinger Bürger vergeben wurde. Dies zu gleichen Flächenanteilen. Auf dieser Lichtung können bis zu 5 Windenergieanlagen innerhalb der Konzentrationsfläche des FNP-Vorentwurfes realisiert werden. ®Private Eigentümer aus Ippingen: der absolut überwiegende Teil der Eigentümer wohnt mit ihren Familien in Ippingen. Diese repräsentieren bereits etwa die Hälfte aller Einwohner des Ortes. ®Waldgebiet größtenteils Gemeindefläche: weitere 4 Anlagen können auf Gemeindegrund errichtet werden. C.1.51 Gemäß dem Statistischen Landesamt Baden Wird zur Kenntnis genommen. — Württemberg betrug 2012 die Für den FNP ist dies nicht relevant. Belegungsdichte im Bereich des Flächennutzungsplanes (Neckar-Alb Kreis) 2.1 Personen je Haushalt. Da das Gelände Lichtung Lindenberg insgesamt 43 Gelände umfasst, und nur wenige Personen (2) mehr als ein Gelände besitzen, profitieren bei der oben angegebenen statistischen Durchschnittsgröße von 2.1 Personen je Haushalt insgesamt ca. 90 Personen als Landbesitzer direkt von diesem Windpark. Ippingen hatte 2012 eine Einwohnerzahl von ca. 450 Personen. Da praktisch ausnahmslos alle Eigentümer in Ippingen wohnen, stellen die Grundeigentümer im potenziellen Windpark 20% der Gesamteinwohnerschaft der zum Park am nächsten gelegenen Gemeinde Ippingen. Berücksichtigt man die Verwandten ersten Grades, so erhöht sich der Anteil, der mit dem Windpark verbundenen Personen nochmals deutlich. Unabhängig der zukünftigen Steuereinnahmen ist daher bereits aus den Pachteinnahmen eine hohe Akzeptanz des Windparks zu erwarten. C.1.52 Wertschöpfung Eigentümer durch direkte Wird zur Kenntnis genommen. Pachtzahlung: Für den FNP ist dies nicht relevant. Durch das gewählte Vergütungsmodell (Flächenpool) profitieren alle privaten Eigentümer in gleichem Masse (lediglich abgestuft nach Standortparzelle, Infrastruktur) unabhängig der Anzahl der Parzellen. Dies fördert die Akzeptanz und den Zusammenhalt der Ortschaft. Die Eigentümer mit ihren Familien repräsentieren bereits etwa die Hälfte der Einwohner. C.1.53 Wertschöpfung Stadt durch direkte Pacht- Wird zur Kenntnis genommen. zahlung: Für den FNP ist dies nicht relevant. Da die Stadt eigene Standortflächen besitzt, Stand: 21.04.2016 Seite 93 von 98 Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Stand: 21.04.2016 Beschlussvorschlag Seite 94 von 98 erhält die Stadt direkte Pachtzahlungen. Diese können der Ortschaft durch Infrastrukturmaßnahmen zu Gute kommen. C.1.54 Wertschöpfung durch Gewerbesteuer: Wird zur Kenntnis genommen. Durch die Ansiedelung der Betreibergesell- Für den FNP ist dies nicht relevant. schaft am Ort wird der Anteil der Gewerbesteuer für die Standortgemeinde erhöht. Die Gewerbesteuer fällt erst an, wenn Gewinne erzielt werden. Aufgrund der vielversprechenden Wirtschaftlichkeit durch hohe Erträge (höhere Windgeschwindigkeit) und niedrigere Kosten (geringere Nabenhöhen) ist davon auszugehen, dass am Standort Lindenberg die Gewinnzone eher erreicht wird und somit das Gewerbesteueraufkommen früher und höher ausfallen wird als bei möglichen Projekten in Vorranggebieten in der Nachbarschaft. C.1.55 Leuchtturmprojekt: Außerordentliche Bedeutung zur Stromversorgung mit Windkraft für die Region Am Lindenberg (Lichtung Lindenberg und Wird zur Kenntnis genommen. Himmelberg-Lindenberg) können nach derzeitigen Berechnungen und der geplanten Windparkkonfiguration die verhältnismäßig höchsten Energieerträge aller Konzentrationszonen erzielt werden. Mit maximal 9 Windenergieanlagen können brutto ca. 66'500 MWh pro Jahr produziert werden. Nach Abzug der üblichen Sicherheitsabschläge von 10% sind dies 59'800 MWh pro Jahr. Dies entspricht ca. 12% aller Einwohner der Region Schwarzwald-Baar-Heuberg, die mit Windstrom des Windparks Lindenberg versorgt werden könnten. Aufgrund dieses außerordentlichen Beitrages ist auf eine Aufnahme der Lichtung Lindenberg als Konzentrationszone kaum zu verzichten. C.1.56 Vergleichende Abwägung zur Konzentrati- Wird zur Kenntnis genommen. onszone Kohlberg-Amtenhauser Berg Siehe oben. Bereits in den vorangegangen Kapiteln wurde auf einige Aspekte eingegangen, die einen Vergleich zur Konzentrationszone KohlbergAmtenhauser Berg einbeziehen. Hier sollen noch einmal zusammenfassend die ausschlaggebenden Aspekte gegenübergestellt und ein Fazit als Gesamtbewertung formuliert werden. Windhöffigkeit „Lichtung Lindenberg" Kohlberg-Amtenhauser Berg 100m über Grund bis 6.25 m/s, punktuell bis 6.50 m/s bis 5.50 m/s 120m über Grund bis 6.50 m/s bis 5.75 m/s Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von 140m über Grund 160m über Grund C.1.57 Stand: 21.04.2016 Beschlussvorschlag Seite 95 von 98 bis 6.50 m/s bis 6.00 m/s bis 6.75 m/s bis 6.25 m/s Werte gemäß Windatlas BadenWürttemberg Ergebnis: Der Lindenberg zusammen mit der Wird zur Kenntnis genommen. Lichtung weist deutlich höhere Windgeschwindigkeiten auf. Dies ist sehr hoch zu bewerten, Siehe oben. da der Windenergieertrag mit der dritten Potenz zur Windgeschwindigkeit zunimmt. Die Zunahme der Windgeschwindigkeit mit der Höhe ist am Lindenberg günstiger, d.h. bereits in geringerer Höhe eine ausreichende Windgeschwindigkeit vorhanden. Ertrag, Wirtschaftlichkeit „Lichtung Lindenberg" · Nabenhöhe ca. Typ 110m Windenergieanausreichend, da aufgrund der lage Investitionskos- · Niedrigere Investitionskosten ten aufgrund niedrigerer Turmhöhen Baukosten · Niedrig, da keine Rodungen auf der Lichtung (bis Ertrag C.1.58 5 WEA) · zu Sehr hoch Ergebnis: Die Wirtschaftlichkeit auf der Lichtung Lindenberg ist deutlich höher einzuschätzen. Kleinere Anlagen, niedrigere Investitionsund Baukosten bei gleichzeitig einem weitaus höheren Ertrag. Kohlberg-Amtenhauser Berg · Es sind mind. Nabenhöhen von 140m erforderlich, um überhaupt in einen wirtschaftlichen Bereich zu kommen. Aufgrund des schwachen Windes sind wohl größere · Wahrscheinlich höhere Investitionskosten aufgrund großer Turmhöhen · Hoch, da Standort ist zu 100% bewaldet, intensive Rodungen notwendig · Sehr niedrig Wird zur Kenntnis genommen. Die Darstellung verdeutlicht das berechtigte wirtschaftliche Interesse des Projektiers. In den ausgewiesenen Konzentrationszonen besteht, unabhängig von den aufgezeigten Unterschieden, ebenfalls ein wirtschaftliches Interesse von Projektierern. Der Aspekt der Wirtschaftlichkeit der ausgewiesenen Konzentrationszonen wurde durch die Einhaltung der empfohlenen Mindestwindhöffigkeit berücksichtigt. Unterschiede in der Gewinnmaximierung ist kein Aspekt des FNP. Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 96 von 98 Wertschöpfung „Lindenberg" Eigentümer Privat · Alle Eigentümer der Lichtung profitieren von direkten Pacht- Kohlberg-Amtenhauser Berg · Nur 1 Großeigentümer vorhanden · Nicht ortsansässig zahlungen aufgrund eines Pool-Modells · Eigentümer gleichzeitig ortsansässig Stadt · Als Eigentümer durch Pachtzahlung · Nur über die Gewerbesteuer (aufgrund schwächerer Wirtschaftlichkeit fällt diese relativ spät an) · Gewerbesteuer (aufgrund Wirtschaftlichkeit fällt diese relativ früh an) Bürger · Direkt über vorgesehenes Bür- · Nicht bekannt gerbeteiligungsmodell · Indirekt durch höhere Einnahmen der Stadt C.1.59 Ergebnis: Beim Standort Lindenberg ergeben Wird zur Kenntnis genommen. sich ungleich höhere Anteile der WertschöpDieser Aspekt ist nicht Flächennutzungsplan relevant. fung für die ansässigen Eigentümer und für die Stadt. Bürgerbeteiligung „Lichtung Lindenberg" Eigentümer · Mitgestaltung der Eigentümer bereits in der Planungsphase durch gemeinsame Arbeitsgruppe · Erfolgte Eigentümerversammlungen und Abstimmung über Windpark Kohlberg-Amtenhauser Berg Nicht bekannt Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von Stadt · Frühzeitige Information Beschlussvorschlag Stand: 21.04.2016 Seite 97 von 98 Nicht bekannt Stadt und Ortschaft Bürger · Bürgerbeteiligungsmodell vor- Nicht bekannt gesehen (direkte Beteiligung am Windpark) C.1.60 Ergebnis: Zumindest für den Windpark Linden- Wird zur Kenntnis genommen. berg wird eine bestmögliche Bürgerbeteiligung Ein Flächennutzungsplanverfahren ist dem Allgemeinangestrebt. Das Projekt kann als Leuchtturmwohl und der Öffentlichkeit verpflichtet und nicht nur projekt für die ganze Region dienen. den Eigentümern. C.1.61 Fazit Vergleich Ein Vergleich der beiden Standorte wurde aus Wird zur Kenntnis genommen. dem Grund vorgenommen, da diese sich aufgrund der geografischen Nähe möglicherweise in einem Abwägungsprozess gegenüberstehen könnten. C.1.62 Sollte sich die Situation und die Notwendigkeit ergeben, in einem Abwägungsprozess sich für einen dieser Standorte entscheiden zu müssen, weist der Standort „Lichtung Lindenberg" deutliche und gewichtige Vorteile auf. Nicht nur für den Windparkbetreiber, sondern in gesteigertem Masse für die privaten, ortsansässigen Eigentümer, für die Stadt und die Ortschaft und für die Bevölkerung. Ein Abwägungsprozess sollte demnach zugunsten des Lindenbergs entschieden werden. Anhang: Einschätzung Büro BlasyOeverland zu Flugverhalten Greifvögel Wird zur Kenntnis genommen. Abwägungsprozesse in einem Flächennutzungsplanverfahren obliegen dem jeweils zuständigen Gremium; hier dem Gemeinsamen Ausschuß der VVG GeisingenImmendingen. Wird zur Kenntnis genommen. Nistplätze des Rotmilans »Windpark Ippingen« Wird zur Kenntnis genommen. — Erläuterung zu einem möglichen Horstabstand und zu potenziellem Flugverhalten hinsichtlich geplanter Anlagenstandorte auf dem Lindenberg Ein Radius von 1.000 m (Untersuchungsraum Wird zur Kenntnis genommen. auf Brutvorkommen) ist als Relevanzschwelle zu verstehen, innerhalb derer Brutvorkommen Siehe oben windkraftsensibler (hier Kollisionsgefährdeter) Vogelarten allein auf Grundlage des Horstabstands (Niststätte) auf erhebliche Auswirkungen der Planung vertieft zu untersuchen sind. Die Windenergieanlage kann in Abhängigkeit der Flugbewegungen (d.h. keine gerichteten Flüge über einen AnIagenstandort z.B. zu besonderen Nahrungshabitaten) auch näher (als 1.000 m) an der Niststätte liegen, wenn diesbezüglich nachweislich (auf Basis in der Einzelfallprüfung erfasster Überfeigbewegungen) keine erheblichen Konflikte zu erwarten sind. Eine Lage des Horststandortes Innerhalb eines Radius von 500 m um die Anlage wird aber wegen Lebensraumunabhängiger Balzflüge beim Rotmilan (gemäß RICHARZ Dr. K. und Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahmen von LAG VSW In Vorb.) als Tabuzone bzw. Ausschluss angesehen. Liegen Horste in einem Radius von 500 bis 1000 m um den Anlagenstandort sind das Anund Abflugverhalten bzw. wiederholt beflogene Korridore für die Beurteilung des Kollisionsrisikos entscheidend. Im Falle des Lindenbergs ist die Annahme naheliegend, dass sich die Wege; aus den Horsten in Hanglage eher talwärts orientieren. In den Tallagen sind, im Gegensatz zu den vorherrschenden Ackerflächen mit geringem Grünlandanteil im Lichtungsbereich der geplanten Anlagen, großflächige (kurzrasige) Wiesen und Grünlandflächen in enger Verzahnung mit landwirtschaftlich geprägten Siedlungsrändern mit Weiden Koppeln und Misthaufen, also Strukturen, die von Rotmilanen bevorzugt bejagt werden, vorherrschend. Im weitläufigen Umfeld (Jagdgebiet rd. 5 km um die Horste nach KENNEWEG in Glutz von Blotzheim (Hrsg.): Handbuch der Vögel Mitteleuropas 1985 ff.) spielt die Mülldeponie nordwestlich von Talheim (rd. 9,0 km nordwestlich möglicher Horststandorte am Lindenberg) möglicherweise eine bedeutende Rolle als Nahrungshabitat für Schwarz- und Rotmilane aus dem Untersuchungsgebiet. Eine gesicherte Beurteilung von Kollisionsrisiken ist zwar erst im Rahmen vertiefter Untersuchungen zur saP mit Erfassung von Flugbewegungen und Überflughäufigkeiten nach fachlich einschlägigen Methoden zu treffen und zu belegen. Für eine Erstabschätzung kann jedoch wegen der vorhandenen Kuppenlage begründet angenommen werden. dass unter Berücksichtigung der hier geplanten Anlagenhöhen die Überflüge zur Querung des Bergkamms eher niedrig und damit i. d. R. unterhalb des Rotorbereichs erfolgen würden. Beschlussvorschlag Wird zur Kenntnis genommen. Siehe oben. Wird zur Kenntnis genommen. Siehe oben Stand: 21.04.2016 Seite 98 von 98