Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen

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Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
A
Stellungnahmen von
Beschlussvorschlag
Stand: 21.04.2016
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Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange...................................................................... 3
A.1
Landratsamt Konstanz Abt.2 Baudezernat .............................................................................................. 3
A.2
Landratsamt Schwazwald-Baar Landwirtschaftsamt Donaueschingen ..................................................... 6
A.3
Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis Forstamt Donaueschingen ........................................................... 7
A.4
Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kries Amt für Wasser- und Bodenschutz............................................... 7
A.5
Landratsamt Tuttlingen Forstamt ............................................................................................................ 8
A.6
Landratsamt Tuttlingen Landwirtschaftsamt ............................................................................................ 8
A.7
Landratsamt Tuttlingen Strassenbaubehörde .......................................................................................... 9
A.8
Landratsamt Tuttlingen Wasserwirtschaftsamt ........................................................................................ 9
A.9
Landratsamt Tuttlingen Naturschutzbehörde ......................................................................................... 10
A.10 Regierungspräsidium Freiburg Abteilung Wirtschaft, Raumordnung, Bau- und Denkmal- und
Gesundheitswesen ........................................................................................................................................... 22
B
A.11
Regierungspräsidium Freiburg Abt. Forstwirtschaft .............................................................................. 31
A.12
Regierungspräsidium Freiburg Ref. 56. Naturschutz und landschaftspflege........................................... 47
A.13
Regierungspräsidium Freiburg Ref. 26 Denkmalpflege.......................................................................... 49
A.14
Regierungspräsidium Freiburg Abt. 4 Strassenplanung und Strassenwesen ......................................... 49
A.15
Regierungspräsidium Freiburg Ref. 46 Verkehr/Luftverkehr .................................................................. 50
A.16
Regierungspräsidium Freiburg Abt. 9 Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau ........................ 53
A.17
Wehrverwaltung.................................................................................................................................... 55
A.18
Südwestrundfunk .................................................................................................................................. 56
A.19
Regionalverband Schwarzwald-Baar-Heuberg ...................................................................................... 56
A.20
Stadtverwaltung Blumberg Abt. Stadtbauamt ........................................................................................ 60
A.21
Stadt Engen.......................................................................................................................................... 61
A.22
Bundesnetzagentur, Außenstelle Karlsruhe .......................................................................................... 61
A.23
Bundesnetzagentur............................................................................................................................... 61
A.24
Deutsche Telekom Technik GmbH........................................................................................................ 66
A.25
DB Services Immobilien GmbH ............................................................................................................. 66
A.26
Stadtverwaltung Tuttlingen FB Planung und Bauservice........................................................................ 68
A.27
terranetz bw GmbH............................................................................................................................... 68
A.28
Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei referat 32 – Funkbetrieb ASDBW) ............................... 68
A.29
Autorisierte Stelle Digitalfunk Baden-Württemberg ................................................................................ 69
A.30
Ericsson Services GmbH POR/GAM..................................................................................................... 69
A.31
Netze BW ............................................................................................................................................. 69
A.32
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH .................................................................................................... 70
Keine Bedenken und Anregungen der Behörden und Träger öffentlicher Belange......................................... 71
B.1
Landratsamt Schwarzwald-Baar Gewerbeaufsichtsamt ......................................................................... 71
B.2
Landratsamt tuttlingen .......................................................................................................................... 71
B.3
IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg .......................................................................................................... 71
B.4
Unitymedia Kabel BW Niederlassung Villingen-Schwenningen .............................................................. 71
B.5
Deutscher Wetterdienst ........................................................................................................................ 71
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Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
C
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Stand: 21.04.2016
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B.6
Badenova AG und Co.KG ..................................................................................................................... 71
B.7
Stadtverwaltung Donaueschingen ......................................................................................................... 71
Private Stellungnahmen ............................................................................................................................... 72
C.1
Windenergie Süd GmbH & Co.KG ........................................................................................................ 72
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Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Beschlussvorschlag
Stand: 21.04.2016
Nr.
Stellungnahmen von
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A
STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
A.1
LANDRATSAMT KONSTANZ ABT.2 BAUDEZERNAT
(Schreiben vom 09.05.2014)
A.1.1
Abfallrecht und Gewerbeaufsicht: Es bestehen
keine Bedenken oder Anregungen.
A.1.2
Naturschutz: Im Geltungsbereich des vorlie- Wird zur Kenntnis genommen.
genden Flächennutzungsverbandes sollen
nach Prüfung von sieben Gebieten, insgesamt
vier Bereiche als Konzentrationszonen für
Windenregie ausgewiesen werden.
A.1.2.1
Der geplante Standort Nr.3 „Homberg" grenzt
unmittelbar an den Landkreis Konstanz an und
ergänzt die Konzentrationszone „Stettener Höhe" im Landkreis Konstanz. Der geplante
Standort Nr.12 „Länge" ist im erweiterten
Sichtabstand aus dem Landkreis Konstanz
wahrnehmbar und hat keine unmittelbar beeinträchtigende Wirkung auf den Landkreis Konstanz.
Wird zur Kenntnis genommen.
Die Überarbeitung des FNP hat ergeben, dass aus artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten, die Fläche
„Homberg“ nicht weiter verfolgt wird.
A.1.2.2
Der Standort Nr.3 „Homberg" im Landkreis
Tuttlingen bildet zusammen mit dem Standort
„Stettener Höhe" im Landkreis Konstanz einen
Kummulationsraum für Windkraft. Dieser wirkt
sich auch im Bereich des Landkreise Konstanz
prägend auf die Landschaft des Hegaubeckens aus.
Wird zur Kenntnis genommen.
Der Umweltbericht des FNP untersucht hier die
Auswirkungen und stellt diese auch im Gesamtzusammenhang unter Einbeziehung der
Auswirkungen auf den Landkreis Konstanz
dar. Für den Standort Homberg sollen noch
vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchungen durchgeführt werden.
Wird zur Kenntnis genommen.
A.1.2.3
Wird zur Kenntnis genommen.
Die Überarbeitung des FNP hat ergeben, dass aus artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten, die Fläche
„Homberg“ nicht weiter verfolgt wird.
Die Überarbeitung des FNP hat ergeben, dass aus artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten, die Fläche
„Homberg“ nicht weiter verfolgt wird.
A.1.2.4
Trotz der Beeinträchtigung der landschaftli- Wird zur Kenntnis genommen.
chen Situation des Hegaubeckens kann der
Ausweisung der Konzentrationszonen zugestimmt werden, da eine Schwerpunktbildung
der Windkraft insgesamt eine Bündelung der
Anlagen möglich macht.
A.1.3
Landwirtschaft: Es sind unmittelbar keine agrarstrukturellen Belange im Landkreis Konstanz von der Planung betroffen.
Wird zur Kenntnis genommen.
A.1.3.1
Nach vorliegenden Planunterlagen befindet
sich der überwiegende Teil der geplanten Konzentrationszonen in Waldlagen, so dass neben
Ausgleichsmaßnahmen auch entsprechende
Ersatzaufforstungen zu erwarten sind. Es wird
vorsorglich darauf hingewiesen, dass Ersatzaufforstungen nicht allein zu Lasten der ohnehin schon knappen Landwirtschaftsflächen betrieben werden sollten.
Wird zur Kenntnis genommen.
Die konkreten Ausgleichsmaßnahmen erfolgen im
Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
A.1.3.2
Bei der Inanspruchnahme von land- oder
forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Aus-
Wird zur Kenntnis genommen.
In welcher Form die Ausgleichsmaßnahmen erfolgen,
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gleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrar- ist im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Gestrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, nehmigung zu definieren.
insbesondere sind für die landwirtschaftliche
Nutzung besonders geeignete Böden nur im
notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen.
Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich
oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die
der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden (vgl. § 15 Abs. 3 BNatSchG).
A.1.3.3
Es wird daher um weitere Beteiligung am Ver- Wird zur Kenntnis genommen.
fahren gebeten, sofern Aufforstungen oder
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf dem
Gebiet des Landkreises Konstanz durchgeführt
werden sollen. Hochwertige Landwirtschaftsflächen sollten grundsätzlich nicht für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herangezogen
werden.
A.1.4
Kreisforstamt: Es bestehen keine Bedenken.
Wird zur Kenntnis genommen.
A.1.5
Wasserrecht:
Gegen die Planungen bestehen keine Einwände.
Wird zur Kenntnis genommen.
A.1.5.1
Abwassertechnik, Oberirdische Gewässer,
Bodenschutz:
Fachtechnische Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
Wird zur Kenntnis genommen.
A.1.5.2
Altlasten:
Im
Plangebiet
sind
keine
ten/Verdachtsflächen bekannt.
Wird zur Kenntnis genommen.
Altlas-
A.1.5.3
Grundwasserschutz, Wasserversorgung:
Wird zur Kenntnis genommen.
Innerhalb der Wasserschutzgebietszonen I und
II gilt ein grundsätzliches Bauverbot für Windkraftanlagen.
A.1.6
Baurecht:
Hinsichtlich der Ausweisung der Konzentrationszone „Homberg" wird auf die erforderlichen
Abstände zu anderen baulichen Anlagen, sowie der erforderlichen Abstände wegen der
Gefahr des Eisabwurfs hingewiesen. Es wird
auf Ziffern 5.6.3.1 und 5.6.3.3 des Windenergieerlasses
Baden-Württemberg
vom
09.05.2012 verwiesen.
Darüber hinaus wird empfohlen, falls nicht bereits geschehen, die Stadt Engen sowie die
Stadt Tengen als betroffene Kreisgemeinden
zu beteiligen.
Im Übrigen bestehen aus bauplanungsrechtlicher- und bauordnungsrechtlicher Sicht keine
Bedenken.
Wird zur Kenntnis genommen.
Die Überarbeitung des FNP hat ergeben, dass aus artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten, die Fläche
„Homberg“ nicht weiter verfolgt wird.
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Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
A.1.7
A.1.7.1
A.1.7.2
A.1.7.3
Stellungnahmen von
Beschlussvorschlag
Nahverkehr und Straßen:
Sofern eine Windkraftanlage in der Nähe einer
öffentlichen Straße errichtet werden soll, sind
die straßenrechtlichen Vorschriften zu beachten. Nach § 9 Bundesfernstraßengesetz
(FStrG) und § 22 Straßengesetz für BadenWürttemberg (StrG) gelten innerhalb bestimmter Entfernungen zu Bundesautobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, außerhalb des
Erschließungsbereiches von Ortschaften, Anbauverbote und Anbaubeschränkungen. Die
Entfernungen bzw. Abstände werden jeweils
gemessen vom äußersten Rand der befestigten Fahrbahn.
Dem Anbauverbot bzw. der Anbaubeschränkung unterliegen darüber hinaus alle baulichen
Anlagen, die außerhalb des Erschließungsbereiches der Ortschaften über Zufahrten und
Zugänge an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen angeschlossen werden sollen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Zwischen Leipferdingen und Engen-Stetten
könnte das Gebiet „Homberg" die Kreisstraße
K 6129 tangieren. Die K 6129 ist noch nicht
ausgebaut und entspricht in keinster Weise
dem heutigen Ausbaustandard der Kreisstraßen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Das Planungsgebiet liegt an der Außenstrecke
der Kreisstraße K 5926 im Landkreis Tuttlingen
nahe der Kreisgrenze und ist gemäß § 22 Abs.
1.1b StrG von Hochbauten, baulichen Anlagen
und jeglichen Bebauung innerhalb der 15 m
Anbauverbotszone freizuhalten. In BadenWürttemberg ist für Windenergieanlagen aus
Verkehrssicherheitsgründen jedoch ein größerer Abstand von klassifizierten Straßen erforderlich und einzuhalten. Der erforderliche Mindestabstand, gemessen von der äußersten Rotorspitze bis zum äußersten, befestigten Fahrbahnrand ergibt sich aus folgender Formel
„doppelte Nabenhöhe der Anlage zuzüglich 1/2
Rotorblatt".
Dieser vorgenannte Abstand ist nur ausreichend, wenn der Betreiber der Windenergieanlage eine Beheizung und eine Abschaltvorrichtung bei Vereisung vorsieht. Ohne diese technische Vorrichtung wird ein Abstand zum befestigten Fahrbahnrand der Kreisstraße von
mindestens 300 m erforderlich. In den Antragsunterlagen ist dies nachzuweisen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Die Zufahrt soll über die K 5926 über den
Landkreis Tuttlingen erfolgen. Falls angedacht
ist die Zufahrt über die Kreisstraße K 6129 zu
führen, ist dies mit dem Amt für Nahverkehr
und Straßen des Landratsamtes Konstanz abzustimmen und zudem über eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 StrG zu beantragen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Stand: 21.04.2016
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Der genaue Standort und die Maße der Windkraftanlagen sind im Rahmen des FNP-Verfahrens noch nicht
bekannt. Die konkrete Abstimmung mit Straßen erfolgt
im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Die Überarbeitung des FNP hat ergeben, dass aus artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten, die Fläche
„Homberg“ nicht weiter verfolgt wird.
Die Überarbeitung des FNP hat ergeben, dass aus artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten, die Fläche
„Homberg“ nicht weiter verfolgt wird.
Die Überarbeitung des FNP hat ergeben, dass aus artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten, die Fläche
„Homberg“ nicht weiter verfolgt wird.
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A.1.7.4
Andere klassifizierte Straßen sind im Landkreis Wird zur Kenntnis genommen.
Konstanz gemäß des Übersandten Lageplans
nicht betroffen.
A.1.7.5
Es wird um weitere Beteiligung am Verfahren Eine weitere Beteiligung am Verfahren wird zugesagt.
gebeten.
A.1.8
Kreisarchäologie:
Wird zur Kenntnis genommen.
Der Planungsbereich liegt außerhalb des
Landkreises Konstanz. Es wird auf eine mögliche Stellungnahme der Denkmalpflege des
Regierungspräsidiums Freiburg (Ref. 26) verwiesen.
A.2
LANDRATSAMT SCHWAZWALD-BAAR LANDWIRTSCHAFTSAMT DONAUESCHINGEN
(Schreiben vom 15.05.2014)
A.2.1
In der vorliegenden Fassung des Teilflächennutzungsplans vom 10.03.2014 sind im
Schwarzwald-Baar-Kreis direkt keine Flächen
betroffen. Die Konzentrationszone Länge (Nr.
12) grenzt an die Gemarkung Hüfingen an. Der
GVV Donaueschingen/Bräunlingen/ Hüfingen
ist derzeit ebenfalls an der Erstellung eines
Teil-FNP für Windenergie. Hier wäre eine frühzeitige Abstimmung empfehlenswert um, sich
gegenseitig behindernde Planungen auszuschließen.
Zu einem späteren Zeitpunkt kann der Landkreis möglicherweise durch Festlegung von
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (insbesondere durch Ersatzaufforstungen) wieder direkt berührt werden. Daher möchte das Landwirtschaftsamt Donaueschingen an dieser Stelle schon einige Hinweise für die weitere Planung anbringen.
A.2.2
Wird zur Kenntnis genommen.
Die Abstimmungen sind erfolgt. Mit der Konzentrationsfläche „Länge“, „Ettenberg“ und „Länge“ wird ein gemarkungsübergreifender Schwerpunkt entwickelt.
Die
Zielsetzungen
des
Regionalplans Wird zur Kenntnis genommen.
Schwarzwald-Baar-Heuberg 2003 G 3.2.2 und
die Plansätze des Landesentwicklungsplans
2002 Nr. 2.4.2.5, 5.3.1 bis 5.3.3 bezüglich der
Schonung landwirtschaftlicher Flächen sind zu
beachten.
Bezüglich erforderlicher Eingriffs- Ausgleichsmaßnahmen sind diese unter der Vorgabe des
§ 15 Abs:3 BNatSchG festzulegen, wonach agrarstrukturelle Belange zu berücksichtigen
sind. Es sollen möglichst keine hochwertigen
landwirtschaftlichen Flächen (Vorrangflur 1 und
2 der digitalen Flurbilanz) herangezogen werden. Die Unterlagen zur digitalen Flurbilanz
können bei der Landesanstalt für Entwicklung
der Landwirtschaft und der ländlichen Räume
bezogen werden ([email protected])
Bei Umwandlung von Wald ist der Erlass des
Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Baden-Württemberg
vom
31.03.2014 zu berücksichtigen. Vor Festlegung
von Aufforstungsflächen sollte mit dem jeweiligen Landwirtschaftsamt Kontakt aufgenommen
werden, ob schon genehmigte Aufforstungen
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Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
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Stellungnahmen von
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als Ersatz herangezogen werden können.
A.2.3
Der Flächenverbrauch im Wald ist so gering Wird zur Kenntnis genommen.
wie möglich zu halten, damit die Ersatzaufforstung landwirtschaftlicher Flächen weitestgehend verhindert bzw. auf einen Minimalumfang
begrenzt werden kann. Dies ist zu erreichen,
wenn Standorte im Wald so gewählt werden,
dass gute Zuwegung ohne Ausbaubedarf genutzt werden können. Zur Vermeidung von
Eingriffen im Wald ist auch ein Augenmerk auf
optimale Krantechnik und Transportlogistik zu
legen. Die Wegeradien können z.B. je nach
Technik des Transportfahrzeugs (lenkbare
Einzelachsen, Transport der Rotoren nicht
waagrecht sondern in Winkel hochgestellt) erheblich variieren.
A.3
LANDRATSAMT SCHWARZWALD-BAAR-KREIS FORSTAMT DONAUESCHINGEN
(Schreiben vom 16.05.2014)
A.3.1
Die ausgewiesenen Vorrangflächen Windkraft Wird zur Kenntnis genommen.
liegen ausschließlich im Bereich des LandkreiDas Forstamt des Landratsamtes Tuttlingen wurde am
ses Tuttlingen. Sofern noch nicht geschehen,
Bauleitplanverfahren beteiligt.
sollte den Kolleginnen/Kollegen der unteren
Forstbehörde am Landratsamt Tuttlingen die
Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.
A.3.2
Falls für die Baumaßnahmen, die Zuwegung
oder Ver- und Entsorgung der Windkraftanlagen Waldflächen im Schwarzwald-Baar-Kreis
in Anspruch genommen werden sollen, gilt folgendes:
1) Für Waldinanspruchnahmen benötigt der
Betreiber eine befristete oder unbefristete
Waldumwandlungsgenehmigung. Antrag über
die untere Forstbehörde am jeweiligen Landratsamt an die höhere Forstbehörde (Forstdirektion am Regierungspräsidium Freiburg). In
der Regel werden Ersatzaufforstungen im
Verhältnis 1:1 eingefordert.
2) Die Waldinanspruchnahmen sollten auf ein
unbedingt erforderliches Minimum begrenzt
werden.
3) Sämtliche Maßnahmen sollten natur- und
landschaftsschonend durchgeführt werden.
4) Die betroffenen Grundstückseigentümer
sollten frühzeitig informiert und eingebunden
werden.
5) Fiskalische Aspekte (Gestattungsverträge
und- entgelte für die Nutzung von Grundstücken) sollten frühzeitig mit den betroffenen
Grundstückseigentümern besprochen und vertraglich fixiert werden.
6) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollten
frühzeitig festgelegt werden. Entsprechende
vertragliche Regelungen mit den betroffenen
Grundeigentümern sollten vorliegen.
A.4
LANDRATSAMT SCHWARZWALD-BAAR-KRIES AMT FÜR WASSER- UND BODENSCHUTZ
Wird zur Kenntnis genommen.
Zu 1): Die Darstellung der Konzentrationszonen erfolgt
unter Beibehaltung der Grundnutzung „Wald". Folglich
ist eine Waldumwandlungserklärung auf Ebene des
Flächennutzungsplans nicht erforderlich.
Zu 2): Da die bau- und anlagebedingten Eingriffswirkungen insbesondere durch Zuwegung und Infrastruktur
erst ermittelt werden können, wenn die Anlagenanzahl,
die Art der Anlage und der genaue Standort bekannt
sind, kann die Flächeninanspruchnahme erst auf der
Ebene des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ermittelt und bewertet werden.
Zu 3): Ziel ist natürlich, dass der Eingriff so landschaftsschonend wie möglich und die Flächeninanspruchnahme so gering wie möglich erfolgt. Dies wird im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens abschließend untersucht.
Zu 4): Die Grundstückseigentümer werden insbesondere im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens 2x
beteiligt: frühzeitige Beteiligung und Offenlage.
Zu 5): Fiskalische Aspekte sind nicht Bestandteil des
Flächennutzungsplanverfahrens.
Zu 6): Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung erfolgt
im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, wenn die Anlagenanzahl, die Art der
Anlage und der genaue Standort bekannt sind.
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Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Beschlussvorschlag
Stand: 21.04.2016
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(Schreiben vom 14.05.2014)
A.4.1
Nach derzeitigem Planungsstand liegen alle Wird zur Kenntnis genommen.
Konzentrationszonen
außerhalb
unseres
Landkreises (Konzentrationszonen Nr. 3, 12,
36, 37 - Abgrenzungsflächen nach Reduktion).
Unsere Belange für die Bereiche Wasser und
Boden sind demnach nicht betroffen.
A.4.2
Wir gehen davon aus, dass es aufgrund neuer Wird zur Kenntnis genommen.
Erkenntnisse aus der Offenlage nicht zu einer
Hinzunahme neuer Flächen kommt, die in unseren Kreis - resp. Gemeinde Bad Dürrheim zu liegen kommen. Sollte dies dennoch der
Fall sein, bitten wir um weitere Beteiligung am
Verfahren.
A.5
LANDRATSAMT TUTTLINGEN FORSTAMT
(Schreiben vom 20.05.2014)
A.5.1
Der nunmehr vorliegende Teilflächennutzungsplan, Stand 05.02.2014 weist insgesamt
noch vier Konzentrationszonen auf. Bis auf
den kleinen Standort Homberg westlich von
Leipferdingen liegen die drei Konzentrationszonen Länge, Kohlberg/ Amtenhauser Berg
sowie Himmelberg/ Lindenberg komplett im
Wald.
Wird zur Kenntnis genommen.
Ergänzend nehmen wir wie folgt Stellung:
Gegenüber der ursprünglichen Planung wurde
die Größe der Konzentrationszone Kohlberg/
Amtenhauser Berg von ursprünglich 222 ha auf
jetzt 70,5 ha und die Konzentrationszone
Himmelberg/ Lindenberg von ursprünglich 181
ha auf 78 ha reduziert.
Wird zur Kenntnis genommen.
A.5.2
Die Überarbeitung des FNP hat ergeben, dass aus artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten, die Fläche
„Homberg“ nicht weiter verfolgt wird.
Die Fläche Himmelberg-Lindenberg musste aus Artenschutzgründen reduziert werden.
A.5.2.1
Diese beiden Teilflächen wurden von den Pla- Wird zur Kenntnis genommen.
nern dem Kummulationsraum Weilheimer Berg
-Wurmlinger Berg - Winterberg - Himmelberg/
Lindenberg - Kohlberg/ Osterberg zugeordnet.
Laut Planunterlagen hat eine verwaltungsraumübergreifende Abstimmung innerhalb dieses Kummulationsraums bislang nicht stattgefunden.
A.5.2.2
Hinsichtlich der Konzentrationszone 37 wird
angemerkt, dass die Bezeichnung der Fläche
mittlerweile irreführend ist. Die Bereiche Himmelberg bzw. Lindenberg sind in der derzeitigen Gebietsausweisung nicht mehr enthalten.
Mit etwa 50 ha ist der überwiegende Teil dieser Konzentrationszone der größeren räumlichen Einheit des Möhringer Bergs zuzuordnen
(Staatswald). Die anschließende gemeindeeigene Waldfläche liegt im Gewann Flachhans.
A.5.3
Diese Stellungnahme geht in Mehrfertigung Wird zur Kenntnis genommen.
auch an die höhere Forstbehörde beim Regierungspräsidium Freiburg.
A.6
LANDRATSAMT TUTTLINGEN LANDWIRTSCHAFTSAMT
(Schreiben vom 20.05.2014)
Die Bezeichnungen Himmelberg und Lindenberg wurden
während des gesamten bisherigen Flächennutzungsplanverfahrens angewandt und sollte aufgrund der
Nachvollziehbarkeit der Konzentrationsflächenauswahl
beibehalten werden. Der Anregung kann jedoch teilweise gefolgt werden, indem in der Begründung auf den
Sachverhalt hingewiesen wird und die Bezeichnung
„Möhringer Berg“ auch im Plan verwandt wird.
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A.6.1
Mit Bezug zu unserer Stellungnahme vom Wird zur Kenntnis genommen.
28.01.2013 und der dort mittels digitaler Flurbilanz dargestellten Bedeutung der ausgewiesenen Konzentrationszonen Windkraft für die
Landwirtschaft bleibt festzuhalten, dass mit der
nun offen gelegten Fassung des TFNP Windkraft eine weitere Reduzierung der Konzentrationszonen für Windkraftanlagen (WKA) in Anzahl und Umfang stattgefunden hat.
A.6.2
Es werden nun noch 4 Konzentrationszonen
für WKA mit einer Fläche von insgesamt 223,5
ha ausgewiesen. Davon entfallen lediglich 7,5
ha auf landwirtschaftliche Nutzflächen. Diese
liegen in der Konzentrationszone „Homberg“,
welche durch drei bereits bestehende WKA
östlich von Leipferdingen vorgeprägt ist. Wir
gehen davon aus, dass die Nutzungsmöglichkeit „Konzentrationszone für Windenergieanlage“ und die Grundnutzung „Fläche für Landwirtschaft“ miteinander vereinbar sein wird.
Stand: 21.04.2016
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Wird zur Kenntnis genommen.
Die Überarbeitung des FNP hat ergeben, dass aus artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten, die Fläche
„Homberg“ nicht weiter verfolgt wird.
A.6.3
Konkrete Aussagen zur Betroffenheit landwirt- Wird zur Kenntnis genommen.
schaftlicher Belange (Agrarstruktur, Erschließung, Netzanschluss, Flächenverluste, Summationswirkung der Einzelanlagen für Ausgleichs-/ Ersatzmaßnahmen sowohl aus naturschutzrechtlicher als auch forstrechtlicher
Sicht...) lassen sich damit erst bei einer genaueren Standortkenntnis der einzelnen WKA
in den jeweiligen Konzentrationszonen treffen.
A.7
LANDRATSAMT TUTTLINGEN STRASSENBAUBEHÖRDE
(Schreiben vom 20.05.2014)
Zu Anhang 2: Einzelbetrachtung Potentieller Windnutzungs-Gebiete:
A.7.1
Konzentrationszone Gänsäcker-Drei Kreuze Wird zur Kenntnis genommen.
(Nr. 2)
Das Gebiet Gänsäcker-Drei Kreuze liegt teilweise im näheren Bereich klassifizierter Straßen.
A.7.2
Konzentrationszone Dammbühl-Fohren (Nr. 6) Wird zur Kenntnis genommen.
Das Gebiet Dammbühl-Fohren liegt teilweise
im näheren Bereich einer klassifizierten Straße.
A.7.3
Konzentrationszone Länge (Nr. 12)
Das Gebiet Länge liegt teilweise im näheren
Bereich einer klassifizierten Straße.
A.8
LANDRATSAMT TUTTLINGEN WASSERWIRTSCHAFTSAMT
(Schreiben vom 20.05.2014)
A.8.1
Grundwasserschutz
Wird zur Kenntnis genommen.
Die im FNP-Entwurf aufgeführten Konzentrationszonen für Windkraft überschneiden sich
teilweise mit folgenden Wasserschutzgebieten:
Konzentrationszone Himmelberg-Lindenberg:
Überschneidung mit Zone III des fachtechnisch
abgegrenzten Wasserschutzgebietes für die
Wird zur Kenntnis genommen.
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„Tiefentalquellen“ der Stadt Tuttlingen.
A.8.1.1
Konzentrationszone Länge:
Wird zur Kenntnis genommen.
Überschneidung mit Zone III A des fachtechnisch abgegrenzten Wasserschutzgebietes für
die „Tiefbrunnen im Aitrachtal“ des Zweckverbandes Wasserversorgung Unteres Aitrachtal.
A.8.1.2
Konzentrationszone Homberg:
Überschneidung mit Zone III B des fachtechnisch abgegrenzten Wasserschutzgebietes für
die „Tiefbrunnen im Aitrachtal“ des Zweckverbandes Wasserversorgung Unteres Aitrachtal.
Bei Standorten innerhalb der WSG-Zone III
sind je nach den örtlichen Standortbedingungen ggf. erhöhte Anforderungen an Planung,
Bau und Betrieb zu stellen. Hierzu werden wir
im Rahmen der Bebauungspläne unsere fachliche Stellungnahme abgeben.
Wird zur Kenntnis genommen.
Die Überarbeitung des FNP hat ergeben, dass aus artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten, die Fläche
„Homberg“ nicht weiter verfolgt wird.
Wird zur Kenntnis genommen.
A.9
LANDRATSAMT TUTTLINGEN NATURSCHUTZBEHÖRDE
(Schreiben vom 20.05.2014)
A.9.1
Die untere Naturschutzbehörde nimmt zuerst Wird zur Kenntnis genommen.
zu den vorgelegten Unterlagen allgemein Stellung und geht anschließend auf die einzelnen
Konzentrationszonen ein.
A.9.2
Artenschutz
Vögel
Trotz methodischer Schwächen ist die Datenlage mit Daten aus nunmehr 3 Jahren als vergleichsweise gut anzusehen. Da sich die
Nachkartierung von Zinke (2013) nur auf die
Milane konzentrierte fehlen jedoch Daten insbesondere zum spätbrütenden Wespenbussard.
Es fehlt der Hinweis auf die besondere Verantwortung der Raumschaft insbesondere für
die Milanarten, die auf der Baar einen klaren
Verbreitungsschwerpunkt haben.
Aspekte des Vogelzugs wurden nicht näher untersucht. In einem Abstimmungsgespräch am
04.02.2013 wurde vereinbart, dass zum Thema
Vogelzug Kontakt mit der Vogelwarte Radolfzell aufgenommen wird. Ob dies erfolgt ist,
geht aus den Unterlagen nicht hervor. Da in
der Raumschaft mit dem Unterhölzer Weiher
jedoch ein regional bedeutender Rastplatz für
Zugvögel vorhanden ist, sind hier nähere Angaben – vor allem im Hinblick auf mögliche
Zugkorridore zum Bodensee – erforderlich.
A.9.2.1
Fledermäuse
In der Einzelbetrachtung potentieller Windnutzungsgebiete (Anhang 2) wird ausgeführt, dass
2013 eine Fledermauskartierung (Überprüfung
potentieller Flugrouten (Jagdreviere) und der
Habitatstrukturen im Wald als potentielle
Sommer- und Winterquartiere und Wochenstuben) erfolgt ist. Die Ergebnisse sind in einer
Im Jahr 2014 wurde der Wespenbussard auf der Gemarkung Immendingen nachkartiert. Bedeutend ist hierbei insbesondere ein Horstnachweis im Bereich der
Lindenberger Lichtung.
Auf den südwestlich gelegenen Gebieten der Gemarkung Geisingen wurden Kartierungen durch die
HEGAUWIND durchgeführt, die jedoch nicht zur Verfügung stehen. Diese Bereiche sind jedoch auch als Milan
Dichtezentrum anzusehen und stehen für die Windenergie nicht zur Verfügung.
Nach Absprache mit dem Regierungspräsidium Freiburg
sind diese Untersuchungen nicht notwendig.
Die gesamte Artenschutzthematik wurde vor dem Hintergrund der Hinweise der LUBW zum Artenschutz gemeinsam mit den Naturschutzbehörden und dem Regierungspräsidium überarbeitet.
Hierdurch ergab sich auch eine Neubewertung der Flächen.
Die Untersuchungen zu den Fledermäusen erfolgte gemäß des Hinweispapiers der LUBW.
Die Erläuterungen hierzu wurden nunmehr im Anhang
des Umweltberichts dargestellt.
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Beschlussvorschlag
Stand: 21.04.2016
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Karte dargestellt. Nicht bekannt ist, wie die Daten ermittelt wurden. Es werden keine Angaben zur Häufigkeit und Art von Fledermausvorkommen gemacht. Diese Angaben sind wiederrum entscheidend, um einschätzen zu können, ob hier Verstöße durch ein erhöhtes Kollisionsrisiko oder durch den Verlust des Lebensraums zu erwarten sind. Es kann somit auch
keine gutachterliche Einschätzung vorgenommen werden, wie hoch die Wahrscheinlichkeit
eines Verstoßes gegen die artenschutzrechtlichen Bestimmungen ist.
Jedoch muss auch schon auf FNP-Ebene hierzu eine Abschätzung vorgenommen werden.
A.9.2.2
A.9.2.3
Hinzu kommt noch, dass sich im Schulhaus
von Kirchen-Hausen (Grundschule) eine seit
Jahren bekannte und betreute Wochenstube
des Großen Mausohr mit bis zu 500 Individuen
befindet. Bevorzugte Jagdgebiete sind lichte
Das Gebiet „Homberg“ wird nicht als Konzentrationszone ausgewiesen.
Das Gebiet „Länge“ wurde hinsichtlich seiner Fledermausrelevanz untersucht (als potenzielle Sommer Winterquartiere und Wochenstuben geeignete HabiEichen- und Buchenwälder. Zwischen Jagdge- tatstrukturen innerhalb des Waldgebietes, als potenzielbiet und Wochenstube werden Entfernungen le Flugrouten (Jagdreviere) geeignete Teilflächen der
von bis zu 15 km Länge zurückgelegt. Damit offenen bis halboffenen Landschaft). Der südliche Bekönnte sowohl die Konzentrationszone „Hom- reich der Fläche wurde als als potenzielle Sommer berg“ als auch „Länge“ noch in das Jagdgebiet Winterquartiere und Wochenstuben geeignete Habidieser Mausohrkolonie fallen. Auch aus die- tatstrukturen innerhalb des Waldgebietes kartiert. Diese
sem Grund sind hier nähere Aussagen insbe- Hinweise werden in den Steckbrief aufgenommen.
sondere zu Flugrouten zwingend erforderlich.
Flugrouten des Großen Mausohres:
Eine Ermittlung der traditionellen Flugrouten des Großen
Mausohrs aus der bestehenden Kolonie in KirchenHausen ist verständlicherweise nicht Bestandteil der
Ermittlung allgemeiner Fortpflanzungshabitate von Fledermäusen in bewaldeten Konzentrationszonen für
WEA. Die Pendelflugwege dieser Art von den Hangplätzen zu den Jagdrevieren sind nur durch zeitaufwändiges
Monitoring mittels Detektoren und Horchgeräten beschränkt auch durch Sichtbeobachtungen insbesondere
jedoch durch Einsatz von Sendern zu ermitteln und sind
somit der vertieften Untersuchung im Rahmen eines
Genehmigungsverfahrens zuzuordnen. Konflikte durch
Langstreckenflüge bzw. Direktflüge des Großen Mausohrs (größere Höhen) in Bereichen von Vorrangflächen
für WEA lassen sich grundsätzlich durch Gondelmonitoring an Windmessanlagen abklären.
A.9.3
Homberg (Nr. 3)
Am Homberg bei Leipferdingen befinden sich
derzeit schon drei Windkraftanlagen im Norden
der Konzentrationszone. Insofern kann diese
Landschaft und dieser Standort bereits als vorbelastet gelten.
Bei dieser Konzentrationszone ergibt sich ein
Widerspruch in den Planunterlagen. Gemäß
des Umweltberichts S. 63 wird der Vorsorgeabstand von 1.000 m zwischen den geplanten
Konzentrationszonen Windenergie und allen
ausreichend verorteten Brutstandorten windenergieempfindlicher Vogelarten eingehalten.
Die Kartierungen 2012 wurden als Hinweise für erforderliche vertiefte Untersuchungen betrachtet. Die Kartierung 2013 hat nachgewiesen, dass sich zu diesem Zeitpunkt keine ausreichend verorteten Brutstandorte im
Gebiet bzw. innerhalb des 1.000 m Vorsorgeabstands
befinden. Dies wird in den Steckbriefen angepasst und
textlich deutlicher dargestellt. Vor dem Hintergrund der
artenschutzrechtlichen Situation wird die Fläche nicht
weiterverfolgt.
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
A.9.3.1
A.9.4
Stellungnahmen von
Beim Standort Homberg wird jedoch in der
Einzelbetrachtung ausgeführt, dass Rot- und
Schwarzmilan ohne Status in ca. 680 m Entfernung (Kartierung 2013); im Jahr 2012
Nachweis von einem Schwarzmilan-Brutpaar
mit ähnlicher Verortung sowie einem RotmilanBrutpaar in ca. 400 m Entfernung festgestellt
wurden.
Da im Überprüfungsjahr 2013 aufgrund der
Witterung mit Brutausfällen zu rechnen war,
sind die Daten 2012 umso mehr relevant. Um
hier die Einhaltung des 1.000 m Radius sicherzustellen, muss in 2014 eine Nachschau erfolgen, dabei sollten auch die regelmäßigen Nahrungshabitate und die Flugkorridoren berücksichtigt werden.
Länge (Nr. 12)
Innerhalb der Konzentrationszone liegt der
Wildtierkorridor. Gemäß dem Windenergieerlass 4.2.8 sind Flächen des Generalwildwegeplans zu berücksichtigen. Die Umweltprüfung
führt aus, dass die Ausweisung der Konzentrationszone Auswirkungen auf den Biotopverbund haben wird. Welche Auswirkungen das
sein können, wird nicht näher beschrieben. Eine fachgutachterliche Einschätzung zu den
Auswirkungen ist vorzunehmen.
Beschlussvorschlag
Stand: 21.04.2016
Seite 12 von 98
Rot- und Schwarzmilan ohne Status wurden aus der
Kartierung des Büros Senner im Auftrag der HEGAUWIND übernommen. Nach Rücksprache mit Büro Senner handelte es sich hierbei jedoch lediglich um gesichtete Überflüge.
Eine Nachkartierung 2014 ist nicht erfolgt, da das Gebiet
durch HEGAUWIND vertieft untersucht wird. Eine Erfassung der Nahrungshabitate und potentieller Bruthabitate
ist erfolgt.
Vor dem Hintergrund der artenschutzrechtlichen Situation wird die im Dichtezentrum Rotmilan befindliche Fläche nicht weiterverfolgt.
In Bezug auf die Auswirkungen der Konzentrationszone
auf den Biotopverbund wurde mit der FVA Rücksprache
gehalten. Ihrer Einschätzung nach besteht keine direkte
Gefährdung für die Zielsetzungen des GWP. Geprüft
werden sollte, ob naturschutzfachlich wertvolle oder
seltene Waldtypen oder Lebensräume von der Konzentrationsfläche Länge in Anspruch genommen werden, da
sich hieraus auch Beeinträchtigungen für den Biotopverbund/GWP ergeben können. Die Kartierungen in Bezug
auf die Lebensraumansprüche der Fledermäuse haben
den südlichen Bereich als hochwertige Lebensräume
identifiziert. Dieser Bereich wird in den Steckbriefen
entsprechend als Konfliktbereich dargestellt.
Weiterhin empfiehlt die FVA, die südliche Abgrenzung
der Konzentrationsfläche Länge weitestgehend an die
nächstliegenden Wege nach innen zu verlagern.
A.9.5
A.9.6
Kohlberg-Osterberg-Amtenhäuser Berg (Nr.
36)
Vorbehaltlich der fachgutachterlichen Einschätzung zu Fledermausvorkommen ergeben
sich zu diesem Standort keine naturschutzfachlichen Bedenken.
Himmelberg Lindenberg (Nr. 37)
Erhebliche negative Auswirkungen sind für die
Schutzgüter „Landschaft“ und „Boden“ zu erwarten. Die Konzentrationszone liegt in einem
äußerst sensiblen und hochwertigen Landschaftsraum auf der Hochebene zwischen
Weißenbachtal im Westen und Krähenbachtal
im Osten. Der Standort wäre von vielen Seiten
her einsehbar, deshalb kommt letztlich der genauen Standortwahl eine außerordentliche Be-
Die verbliebenen Konzentrationszonen wurden hinsichtlich ihrer Fledermausrelevanz untersucht (als potenzielle
Sommer - Winterquartiere und Wochenstuben geeignete
Habitatstrukturen innerhalb des Waldgebietes, als potenzielle Flugrouten (Jagdreviere) geeignete Teilflächen
der offenen bis halboffenen Landschaft) und die möglicherweise in den Gebieten vorkommenden Arten und
deren Habitatanforderungen benannt sowie eine Aussage bezüglich des Konfliktpotentials getroffen. Auch in
Bezug auf die Brutkolonie des Großen Mausohres in
Kirchen-Hausen wurden Aussagen getroffen. Dies sollte
den Anforderungen auf dieser Planungsebene entsprechen.
Da die bau- und anlagebedingten Eingriffswirkungen
insbesondere durch Zuwegung und Infrastruktur erst
ermittelt werden können, wenn die Art der Anlage und
der genaue Standort der Anlage bekannt sind, können
diese Auswirkungen erst auf der Ebene des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ermittelt
und bewertet werden.
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Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
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deutung zu.
Der Boden besitzt hier eine besondere Bedeutung als Standort für die natürliche Vegetation.
Deshalb sollten die Eingriffe in den Boden so
gering wie möglich gehalten werden. Dies ist
vor allem bei der Zuwegung zu berücksichtigen.
A.9.7
An die Konzentrationszone grenzt die Konzent- Wird zur Kenntnis genommen. Die Stadt Tuttlingen wurrationszone „Winterberg“ der VG Tuttlingen. de am Flächennutzungsplanverfahren beteiligt und die
Die Planungen sollten miteinander abgestimmt Konzentrationszonen abgestimmt.
werden.
A.9.8
Redaktionelle Hinweise
Auf S. 8 letzter Absatz ist mehrfach von Kirch- Der Anregung wird gefolgt. Der Umweltbericht wird entheim anstelle von Kichern-Hausen die Rede sprechend korrigiert.
und aus dem Aitrachtal wurde das Altrachtal.
Aus Leipferdingen wurde auf S. 14 Leipfingen
A.9.9
Auf S. 74 werden die Naturschutzgebiete innerhalb bzw. angrenzend an die Raumschaft
aufgelistet. Die Naturschutzgebiete „Grasmutter“ und „Kraftstein“ liegen nicht in der Raumschaft, sondern im Gebiet des „Großen Heubergs“.
Es sind auch Naturschutzgebiete aufgelistet, die an die
Raumschaft angrenzen.
Der Anregung wird gefolgt und die genannten Schutzgebiete im Umweltbericht gestrichen.
A.9.10
Beim Kapitel „Tourismus“ (S. 9 des Umweltbe- Der Anregung wird gefolgt. Der Umweltbericht wird entrichts) soll die Raumschaft „im Übergangsbe- sprechend korrigiert.
reich zwischen Schwarzwald und Baar“ liegen.
In Wirklichkeit liegt sie am Ostrand der Baar im
Übergangsbereich zu den vorgelagerten
Braunjura-Bergen der Schwäbischen Alb (Amtenhauser Tal, Bachzimmer Tal). Dieser Bereich wird auch als „Baaralb“ bezeichnet.
A.9.11
Abschließend kann von Seiten des Natur- Wird zur Kenntnis genommen.
schutzes erst Stellung genommen werden,
wenn o.g. Punkte in den Planunterlagen ergänzt und der Naturschutzbehörde erneut vorgelegt wurden.
A.9.12
Die bisherigen Stellungnahmen haben weiterhin Gültigkeit.
Landratsamt Tuttlingen
Naturschutzbehörde
(Schreiben Frühzeitige vom 28.01.2013)
Wird zur Kenntnis genommen.
Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen muss die Kommune / WG eine Umweltprüfung durchführen,
in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Der Inhalt des Umweltberichts ergibt sich aus
der Anlage 1 zum BauGB. Das Ergebnis der
Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Ein Entwurf des Umweltberichts liegt
den eingereichten Unterlagen derzeit noch
nicht bei.
Der Umweltbericht hat auch die naturschutzfachlichen Sachverhalte getrennt abzuarbeiten
Wird zur Kenntnis genommen.
Der Umweltbericht wurde nach Vorlage des Vorentwurfs
des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes erarbeitet.
Die naturschutzfachlichen Aspekte der Natura 2000Verträglichkeitsprüfung und die Betrachtung des Artenschutzes sind im Umweltbericht enthalten. Eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung ist auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nicht vorgesehen. Hier steht
die Eingriffsvermeidung durch Alternativenvergleich im
Mittelpunkt. Dieser Aspekt ist immanenter Bestandteil
der Umweltprüfung und des raumplanerischen Konzeptansatzes.
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Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
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(„Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung", „spezielle Artenschutzprüfung" sowie die „Eingriffs/Ausgleichsbilanzierung")
Summationswirkung
Vorhaben können im Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder geplanten Maßnahmen die Schutz- und Erhaltungsziele eines
oder mehrerer Natura-2000 Gebiete erheblich
beeinträchtigen. Es ist deshalb notwendig,
dass sich die Gemeinden und die Verwaltungsverbände untereinander bei der Planung
der WKA - auch landkreisübergreifend - abstimmen, um eine Summationswirkung zu
vermeiden. Diese interkommunale Abstimmung (§ 2 Abs. 2 BauGB) ist in den Unterlagen
zu dokumentieren. Diese fehlt bisher.
Kumulative Wirkungen werden vereinzelt in
den Steckbriefen bewertet. Die Konsequenz
einer Auf- bzw. Abwertung des Standortes hinsichtlich seiner Eignung wird letztendlich nicht
gegeben. Dies steht noch aus.
Angesichts zahlreicher weiterer Bauvorhaben
in der Bauleitplanung in diesem Natur/Landschaftsraum ist zu prüfen, ob die geplanten WEA-Standorte/Windparks in Verbindung
mit weiteren Bauvorhaben (inkl. WEA, Bauvorhaben) in der direkten Umgebung zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen können. Ihre Auswirkungen - insbesondere auf die benachbarten Natura-2000-Gebiete - sind gesondert darzulegen. Dieser Mangel an Untersuchungen stellt derzeit noch ein erhebliches Defizit dar.
Diese o.g. Verdichtung von Bauvorhaben kann
bei der Abprüfung der Auswirkungen auf windkraftempfindliche Vogelarten von Bedeutung
sein. Die Prüfung muss unter Einbeziehung der
Auswirkungen auf die umliegenden Natura2000, insbesondere Vogelschutzgebiete, erfolgen. Diese notwendigen einzelnen Prüfschritte
wurden in Konzentrationszonen mit angrenzenden FFH-Gebieten bisher unterlassen und
sind noch zu erarbeiten.
Landschaftsbild (Kap. 4.2.6 in Verbindung mit
Kap. 5.6.4.1.1) Windenenergieerlass -WEE)
Landschaften, die sich durch eine besondere
Eigenart, Vielfalt und Schönheit auszeichnen,
sollten nicht durch WEA verbaut werden. Deshalb ist bei allen 6 geplanten Konzentrationszonen eine detaillierte Landschaftsbildanalyse/-bewertung notwendig, um die Auswirkungen der WEAs auf das Landschaftsbild besser
beurteilen zu können. Inwieweit hieraus Tabubereiche aufgrund des Schutzgutes Landschaft
abgeleitet werden, ist zu begründen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Dieser Aspekt ist Teil der Ausführungen im Umweltbericht.
Die interkommunale Abstimmung erfolgt im Rahmen des
Flächennutzungsplanverfahrens.
Die Dokumentation ist Teil der Begründung des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie.
Die Steckbriefe haben den Aspekt lediglich der einzelnen Konzentrationszonen zum Gegenstand. Eine Gesamtdarstellung ist Teil des Umweltberichtes.
Grundsätzlich ist dies Teil der Gesamtplanbeurteilung in
der Umweltprüfung. Eine entsprechende Untersuchung
kann jedoch nur in einem angemessenen Rahmen erfolgen.
Die angesprochenen Prüfaspekte betreffen die Gesamtplanprüfung der Umweltprüfung.
Die Überprüfung erfolgte verbal-argumentativ und beinhaltete keine gesonderte Erfassungen und Untersuchungen.
Bei der Standortsuche für Windenergieanlagen ist das
Landschaftsbild zu berücksichtigen, das im Hinblick auf
seine Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie seinen Erholungswert bewahrt werden soll (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und
Abs. 4 sowie § 14 Abs. 1 BNatSchG). Bei der Standortplanung sollen daher insbesondere folgende Kriterien
berücksichtigt werden:
·
Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes unter besonderer Berücksichtigung der Naturlandschaften (vom menschlichen Einfluss unbeeinflusst gebliebene Landschaften)
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Nr.
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·
historisch gewachsenen Kulturlandschaften auch mit
ihren Kultur- Bau- und Bodendenkmälern
·
Sichtbarkeit der Anlage im Nah- und Fernbereich
·
Minderung des Erholungswertes
·
Unberührtheit der Landschaft
·
Vorbelastung durch technische Anlagen
Aus dem Blickwinkel der Windenergienutzung ist dies
mit der Windhöffigkeit, Bündelung mit Infrastrukturtrassen, Nähe zu Stromtrassen, Zuwegung abzuwägen.
Gewichtige Belange des Landschaftsbilds können dann
vorliegen, wenn die Standorte für Windenergieanlagen
zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung eines
Landschaftsbildes von herausragender Vielfalt, Eigenart
und Schönheit führen würden. Gleichzeitig muss aber
der Planungsträger in der Abwägung berücksichtigen,
ob und inwieweit aufgrund der Windhöffigkeit sowie der
Standortverhältnisse für die Windenergienutzung besonders geeignete Bereiche betroffen sind. Die Belange
des Landschaftsbilds und der Windenergienutzung sind
dabei in die bei der Regional- und Bauleitplanung gebotene umfassende Abwägung aller beachtlichen Belange
einzubeziehen.
Das Landschaftsbild wurde für die geplanten Konzentrationszonen intensiv analysiert und auf FNP-Ebene ausreichend berücksichtigt. Visualisierungen von möglichen
Windkraftanlagen werden im Umweltbericht dargestellt.
Da die konkreten Windkraftanlagen sowie ihre Standorte
derzeit noch nicht bekannt sind, wird darüber hinaus im
Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Einzelgenehmigung das Landschaftsbild, bezogen auf das konkrete
Vorhaben, abschließend beurteilt.
Neben Gebietsbegehungen sind zur Veranschaulichung der Tragweite möglicher Windenergiestandorte darüber hinaus Sichtbarkeitsanalysen vorzusehen.
Für die weitere Beurteilung der Auswahl der
Konzentrationszonen ist es daher unerlässlich,
weitere Untersuchungen zur Sichtbarkeit der
geplanten Anlagen in den einzelnen Konzentrationszonen durchzuführen. Um eine bessere
Vorstellung zu den Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes zu erhalten, sollte der zukünftige
Eindruck
des
WKA
Standortes/Windparks zusätzlich visuell mittels
Fotomontage oder ähnlicher Methoden dargestellt werden. Erst anhand dieser Auswertungen können letztendlich genauere Aussagen
zu den Windenergieanlagenstandorten und zu
deren Tragweite in Hinblick auf die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes abgegeben werden.
Artenschutzrechtliche Prüfung
Die Methodik der Beurteilung der Eigenart, Vielfalt und
Schönheit der Landschaft im Rahmen der Umweltprüfung entspricht dem Stand der Technik.
Laut Windenergieerlass ist bereits auf der
Ebene des FNP's eine spezielle, artenschutz-
Wird zur Kenntnis genommen
Sichtbarkeitsanalysen wurden bereits durchgeführt und
sind in den Steckbriefen dokumentiert.
Dem Wunsch nach fotorealistischer Visualisierung wird
durch die Darstellung der deckungsgleichen Flächen
des Regionalplans nachgekommen. Sie werden im Umweltbericht, soweit möglich, aufgenommen.
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rechtliche Prüfung (saP) in Bezug auf die Arten Bei der Aufstellung des Plans ist eine spezielle artendes Anhangs IV und der europäischen Vogel- schutzrechtliche Prüfung (saP) bezogen auf die Arten
arten durchzuführen.
des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und die Europäischen Vogelarten erforderlich. Die Betrachtung erfolgt
auf Grundlage vorhandener Daten, nur bei begründeten
Anhaltspunkte für das Vorkommen kollisions- oder störungsempfindlicher Arten ist eine Bestandsaufnahme vor
Ort durch Begehung des Untersuchungsraums mit Erfassung des Arteninventars notwendig. Im Umweltbericht (§ 2a BauGB) werden diese Angaben dargestellt.
Bauleitplanungen bedürfen zwar selbst keiner Ausnahmegenehmigung. Bauvorhaben zur Verwirklichung der
Planung, die gegen die Verbote des § 44 Abs. 1
BNatSchG verstoßen, können jedoch nur auf Grund
einer Ausnahme zugelassen werden. Voraussetzung für
die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans ist somit das Vorliegen einer objektiven „Ausnahmelage“ nach § 45 Abs.
7 BNatSchG, die unter Beteiligung der zuständigen Naturschutzbehörde festgestellt wurde („Planung in eine
Ausnahmelage hinein“). Die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung sind einer Abwägung durch die
Kommune im Rahmen der Bauleitplanung nicht zugänglich.
Für den Schutz des Roten Milans hat Deutsch- Wird zur Kenntnis genommen.
land eine hohe Verantwortung, da hier > 50 %
des Weltbestandes lebt.
Die vorliegenden Unterlagen lassen nicht erkennen, ob eigenständige Untersuchungen zur
Avifauna und zu Fledermausvorkommen, die
den rechtlichen Anforderungen gerecht werden, durchgeführt wurden. Diese Gutachten
sind nachzureichen. Insbesondere sind die
Gebiete zu benennen, in denen es zu einer
Beeinträchtigung windkraftsensibler Fledermausarten kommen kann und wie dem begegnet werden soll (angepasste Abschaltalgorithmen, Monitoring). Die Erfassungsmethodik ist
so zu wählen, dass sie den von der LUBW geforderten Standards gerecht wird (vgl. Sie bitte
die Vorgaben der LUBW u.a. „Hinweise für den
Untersuchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung
für Windenergieanlagen"). Ein Untersuchungsrahmen zu Fledermäusen liegt hier von Seiten
der LUBW derzeit noch nicht vor, ist aber in
Bearbeitung. Hier können jedoch ausgewiesene Fledermausexperten Anleitungen zur Untersuchungsmethode und -tiefe geben (Detektoruntersuchungen am Boden und in der Höhe,
Erhebung populationsökologischer Daten,
Wanderkorridore, Jagdhabitate).
Der Vorentwurf des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie hat diesen Aspekt nicht berücksichtigt,
da er im Winter erarbeitet wurde und eine entsprechende Untersuchung in diesem Zeitraum nicht möglich ist.
Zur Abstimmung der Untersuchungsmethodik fanden am
5.3.2013 mit der UNB des Landkreises SchwarzwaldBaar und am 4.2.2013 mit dem Landkreis Tuttlingen
statt.
Eine daraufhin notwendige übergreifende Abstimmung
der Landkreise und des Regierungspräsidiums Freiburg
führte zur Forderung der Einhaltung des vollständigen
Kartierumfangs gem. LUBW vom 23.5.2012.
Der Plangeber ist der Auffassung, den gesetzlichen
Anforderungen mit den zwischen März 2013 und August
2013 durchgeführten Untersuchungen sowie den Ergänzungen in 2014 nachzukommen.
Eine Untersuchung der potentiellen Habitatstrukturen für
Fledermäuse wurde innerhalb und im näheren Umfeld
der geplanten Konzentrationszonen durchgeführt. Diese
artenschutzrechtlichen Belange wurden auf FNP-Ebene
ausreichend berücksichtigt. Da die konkreten Windkraftanlagen sowie ihre Standorte derzeit noch nicht bekannt
sind, werden im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Einzelgenehmigung die Belange des Artenschutzes, bezogen auf das konkrete Vorhaben, abschließend
beurteilt.
Dem Planungsbüro liegt ein unveröffentlichtes Durch den Gutachter Felix Zinke wurden weitere UnterGutachten von FELIX ZINKE (2012) über das suchungen zu den 6 vorgesehenen KonzentrationszoVorkommen einiger windkraftempfindlicher Vo- nen durchgeführt.
gelarten im Landkreis Tuttlingen vor. Dieses
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Nr.
Stellungnahmen von
stellt aber nur eine grobe Übersichtskartierung
dar, die den Vorgaben des § 44 NatSchG nicht
gerecht wird.
Die Kartierung ZINKE (2012) hatte die Aufgabe,
das Vorkommen verschiedener Großvögel im
Landkreis zu erfassen. Die Auswirkung künftiger WEAs auf die Avifauna war nicht Gegenstand dieser Untersuchung.
Die Vorkommen windkraftempfindlicher Vogelarten sind in den beigefügten Karten (Brutplatz
inkl. des Vorsorgeabstandes von 700 Metern)
dargestellt. Wir empfehlen diesen Abstand auf
1.000 m zu erhöhen. Teilweise ragen diese
„Tabuzonen" in die Konzentrationszonen. Hier
sind entsprechende Verkleinerungen der Konzentrationszonen um diese überlagerten Bereiche noch umzusetzen um erhebliche Beeinträchtigungen ausschließen zu können. Inwieweit damit auch die Beeinträchtigung windkraftsensibler Fledermausarten verhindert werden kann, ist noch zu klären.
Beschlussvorschlag
Stand: 21.04.2016
Seite 17 von 98
Durch den Gutachter Felix Zinke wurden weitere Untersuchungen zu den 6 vorgesehenen Konzentrationszonen durchgeführt.
Aufgrund der Änderungen der Vorgaben der LUBW
wurden die Abstände inzwischen auf 1.000 m erweitert.
Die neuen Kartierungen und Erfassungen von Herrn
Zinke wurden in die Planung einbezogen und führten zu
einer erheblichen Verkleinerung und z.T. Aufgabe der
vorgesehenen Konzentrationszonen des Vorentwurfs.
Durch die Hinweise der LUBW vom 1.7.2015 wurde die
Thematik im Kontext Dichtezentren Rotmilan umfassend
geprüft und entsprechend angepasst.
Die Anpassungen erfolgten in Abstimmung mit dem
Regierungspräsidium und den Naturschutzbehörden.
Die Begutachtung der Lebensräume von windkraftsensibler Fledermausarten ist durch Zinke 2013 erfolgt.
Ausschlussgebiete, in denen der artenschutzrechtliche Verbotstatbestand erfüllt wird, sogenannte Tabu-Bereiche, können mittels o.g.
Überlagerungsmethode verschiedener Layer
relativ schnell ausgegrenzt werden. Weitere artenschutzrechtliche Untersuchungen - neben
der Kartierung von ZINKE (2012) - liegen für die
Planungsgebiete nach unserer Kenntnis für die
6 benannten Gebiete bisher noch nicht vor.
Gemäß LUBW-Hinweisen gilt Folgendes (vgl.
2.2.1):
Die Untersuchungen sind mittlerweile erfolgt und wurden
berücksichtigt.
Im Gelände sind innerhalb des Radius aus
Tab. 1 Spalte 4 die Fortpflanzungsstätten all
jener in Tab. 1 gelisteten windkraftempfindlichen Vogelarten zu ermitteln, für die keine
bzw. unvollständige Daten vorliegen oder für
die die vorliegenden Daten nicht die in Kap.1
formulierten Anforderungen erfüllen. Werden
im Rahmen dieser Untersuchungen Fortpflanzungsstätten nachgewiesen, so ist in der Regel
davon auszugehen, dass ein auf der Planung
beruhendes Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt. Ein Verstoß liegt jedoch
nicht vor, wenn auf Grund der Erhebung der
regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate
und Flugkorridore der windkraftempfindlichen
Brutvogelarten nach Kap. 2.2.2.2. die Erfüllung
der Verbotstatbestände nach § 44 BNatschG
ausgeschlossen werden kann.
Eine fachgutachterliche Einschätzung der Betroffenheit nach Kap. 2.2.2.3. reicht in diesem
Fall nicht aus. Darüber hinaus ist für alle kollisionsgefährdeten windkraftempfindlichen Vogelarten (vgl. Tab. 1 Spalte 3), für die keine
nutzbaren Daten vorliegen und keine Fortpflanzungsstätten innerhalb des Radius aus
Die Untersuchungen zu den windkraftempfindlichen
Vogelarten sind mittlerweile erfolgt und wurden berücksichtigt.
Eine Abstimmung mit den Naturschutzbehörden und
dem Regierungspräsidium ist erfolgt.
Eine Abstimmung mit den Naturschutzbehörden und
dem Regierungspräsidium ist erfolgt.
Die Untersuchungen zu den windkraftempfindlichen
Vogelarten sind mittlerweile erfolgt und wurden berücksichtigt.
Eine Abstimmung mit den Naturschutzbehörden und
dem Regierungspräsidium ist erfolgt.
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Nr.
Stellungnahmen von
Tab. 1 Spalte 4 nachgewiesen werden, eine
fachgutachterliche Einschätzung des Vorkommens von Nahrungshabitaten und Flugkorridoren nach Kap. 2.2.2.3 durchzuführen. Ergibt
diese fachgutachterliche Einschätzung, dass in
den geplanten Konzentrationszonen regelmäßig frequentierte Nahrungshabitate oder Flugkorridore kollisionsgefährdeter windkraftempfindlicher Arten liegen, wird empfohlen, diese
bereits im Rahmen der Flächennutzungsplanung nach Kap. 2.2.2.2 zu erheben.
Bei der Frage der Genehmigungsfähigkeit der
Anlagen sind die Vorgaben der LUBW (s.o.)
anzuwenden. Es wird zwischen einem Untersuchungsbereich/-radius zur Ermittlung der
Fortpflanzungsstätten (Tab. 1. Spalte 4) und
einem Untersuchungsbereich/-radius zur Ermittlung des Prüfbereichs (Tab. 1, Spalte 5)
unterschieden.
Diese Angaben ermöglichen im Falle einer
Fortsetzung der Planung trotz artenschutzrechtlicher Bedenken eine Einschätzung zum
Untersuchungsaufwand (Erhebung von Daten
im Gelände) und fachgutachterliche Einschätzung des Vogelvorkommens zu den Nahrungshabitaten und den Flugkorridoren. Den
Einfluss auf den Erhaltungszustand der jeweiligen lokalen Population müssen detaillierte Fachuntersuchungen beibringen. Art und Umfang
der Bestanderhebung bezüglich Artenschutz
(Vögel, insbesondere Großvögel und Spechte,
jedoch auch weitere, u.a. streng geschützte
Vogelarten, eine Auswahl von Fledermausarten) sollte im Falle der konkreten Planung bereits im Vorfeld mit der UNB abgestimmt werden. Zugvogelarten und Zugkonzentrationskorridore von Vögeln und Fledermäusen und die
Bedeutung der überplanten Flächen in Hinblick
auf potentielle oder tatsächlich Rast- und
Überwinterungsgebiete von Zugvögeln sollte in
die Prüfung u.a. in Hinblick auf mögliche
Scheuchwirkungen noch einfließen (vgl.
LUBW-Hinweise).
In Puncto Fledermausschutz sollen bereits im
Zuge der Aufstellung des FNP's detaillierte Untersuchungen zu Vorkommen von Fledermäusen (u.a. Einbeziehung Kartierungs-ergebnisse
AG Fledermausschutz Baden-Württemberg
e.V., insbesondere Lage der Wochenstuben
und die Wanderbewegungen der verschiedenen Arten) für alle 6 Gebiete durchgeführt werden.
Beschlussvorschlag
Stand: 21.04.2016
Seite 18 von 98
Die Untersuchungen sind mittlerweile erfolgt und wurden
berücksichtigt.
Eine Abstimmung mit den Naturschutzbehörden und
dem Regierungspräsidium ist erfolgt.
Wird zur Kenntnis genommen.
Untersuchungen zu Zugvogelbewegungen wurden nicht
durchgeführt. Nach Aussage der LUBW sind entsprechende Untersuchungen im Rahmen dieser Planungen
nicht leistbar.
Jedoch wurde von Herrn Zinke eine entsprechende
Übersicht erstellt. Sie befindet sich im Umweltbericht.
Wird zur Kenntnis genommen.
Eine Untersuchung der potentiellen Habitatstrukturen für
Fledermäuse wurde innerhalb und im näheren Umfeld
der geplanten Konzentrationszonen durchgeführt. Diese
artenschutzrechtlichen Belange wurden auf FNP-Ebene
ausreichend berücksichtigt. Da die konkreten Windkraftanlagen sowie ihre Standorte derzeit noch nicht bekannt
sind, werden im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Einzelgenehmigung die Belange des Artenschutzes, bezogen auf das konkrete Vorhaben, abschließend
beurteilt.
Durch die Auflagen in Hinblick auf Artenschutz- Wird zur Kenntnis genommen.
recht soll vermieden werden, dass die Genehmigung von Windenergieanlagen in einem Jedoch können die Untersuchungen auf Ebene der Vornachfolgenden immissions-schutzrechtlichen bereitenden Bauleitplanung dies nicht vollkommen aus-
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Nr.
Stellungnahmen von
Verfahren aufgrund artenschutzrechtlicher
Verbote versagt werden muss.
Beschlussvorschlag
Stand: 21.04.2016
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schließen. Zum Einen können die hier durchzuführenden
Untersuchungen diese Tiefe ebenenbedingt nicht erreichen, da auch keine konkreten Standorte und auch die
Art der Anlagen nicht bekannt sind. Zum Anderen ist
anzumerken, dass zwischen FNP Erstellung und Bau
von Windenergieanlagen mehrere Jahre liegen können
und sich die artenschutzrechtlichen Regelungen wie
auch die örtliche Situation ändern können. Eine Vermeidung der Versagung der Genehmigung von Windenergieanlagen in einem nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Verfahren aufgrund artenschutzrechtlicher Verbote kann somit nicht in Gänze vermieden
werden.
Zuwegung / Infrastruktur
In den bisher vorliegenden Steckbriefen wurde
das Thema Erschließung und Zuwegung unzureichend behandelt. Hier sollten ganz gezielt
potenzielle Erschließungswege detailliert untersucht und vorausschauende Eingriffs/Ausgleichsbilanzen erstellt werden. Im Sinne
einer nachhaltigen FNP-Planung schlagen wir
vor, bereits bei der FNP-Planung die mögliche
und v.a. machbare Bereitstellung künftiger
Ausgleichsflächen (mit Schwerpunkt Entwicklungsflächen) abzuprüfen und planerisch darzustellen. Die spätere Suche von Flächen zum
Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft wird dadurch zeitlich vom Eingriffszeitpunkt entfernt vorgenommen und ermöglicht
eine beschleunigte und wirksamere Maßnahmenumsetzung.
Im Rahmen der Abprüfung des Wegebaus und
der Leitungsverlegung/Kabelführung sind hierbei insbesondere zu schützende Biotope, bei
den Vögeln Vorkommen verschiedener
Spechtarten und deren Höhlenbäume zu erfassen. Durch diese Kartierung können bereits
im Vorfeld Auswirkungen der Infrastrukturmaßnahmen und der Baufeldräumung beurteilt
werden. (Verlust von Habitatbäumen, Bruthöhlen, etc.)
Auf der Ebene des FNP ist naturschutzfachlich
wie artenschutzrechtlich bereits abzuprüfen, ob
die erforderliche Infrastruktur mit den Erhaltungszielen von Natura 2000 verträglich ist.
Diese Ergebnisse sind in die Gesamtbewertung mit einzubeziehen. Hierbei geht es insbesondere auch um die oben bereits genannten
bau- und anlagenbedingten Eingriffe (neue Zufahrten, Wegebau etc.).
In der Folge sollen nun die einzelnen Standorte
kurz behandelt werden:
Potenzieller Windkraftstandort „Homberg"
Der östlich von Leipferdingen gelegene Homberg stellt einen unbewaldeten, aus Wiesen
und Feldern geprägten Bergrücken dar. Der
Standort ist im Norden durch 3 bestehende
WKA's bereits vorbelastet. Nördlich der ge-
Da die bau- und anlagebedingten Eingriffswirkungen
insbesondere durch Zuwegung und Infrastruktur erst
ermittelt werden können, wenn die Art und der genaue
Standort der Anlagen bekannt sind, können diese Auswirkungen sinnvollerweise erst auf der Ebene der
Standortbestimmung des immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahrens ermittelt und bewertet werden. Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung ist
dies nicht leistbar.
Neben der Länge der Erschließung sind die Steigungsverhältnisse (über 6 %) und die Kurvenradien maßgeblich für den erforderlichen Ausbaustandard bzw. die
erforderliche Flächenbeanspruchung über die bestehenden Wege hinaus. Der erforderliche Ausbaustandard
wechselt in Abhängigkeit von WEA-Typ und Größe sehr
stark. Die Prüfung der Zuwegung ist demnach erst nach
Standortwahl und Wahl des Anlagentypes sinnvoll. Auch
dann gibt es in aller Regel mehrere Möglichkeiten für die
Zuwegung.
Auf dargestelltem Hintergrund ist die Natura 2000 Vorprüfung alleine für die Zuwegung im Zuge der Flächennutzungsplanung nicht möglich.
siehe A.6.5.1
Im Rahmen der Umweltprüfung wurde eine erste grobe
Einschätzung der Situation vorgenommen.
Nach Vorlage der Kartierung 2013 wurde die Fläche
zunächst grundlegend neu abgegrenzt und verkleinert,
um den Anforderungen zu entsprechen. Auf Grundlage
der Hinweise der LUBW vom 1.7.2015 wurde in Ab-
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
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planten Konzentrationszone gibt es ein Rotmilanvorkommen (Familienverband ohne Horstnachweis). Der „Tabubereich" in einem Radius
von einem Kilometer um das Milanvorkommen
herum ragt in die geplante Konzentrationszone
hinein. Insofern ist nach jetzigem Wissensstand für diesen Bereich davon auszugehen,
dass die Errichtung von WEA's gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt (§ 44 Abs.1
BNatSchG). Die Beeinträchtigung windkraftsensibler Fledermausarten ist noch zu klären.
Selbst in die reduzierte Zone der Konzentrationszone ragt dieser Tabubereich hinein. Außerhalb des Tabubereiches kommen noch folgende weitere Restriktionsflächen vor: Teilbereich des FFH-Gebietes 8117-341 „Hegaualb"
(= Weiherwiesen) sowie folgende geschützte
Biotope: 8118-327-0031 (Nasswiesen östlich
Leipferdingen), 8118-327- 030 (Sickerquellen,
Sumpfseggenbestand im Gewann Weiherwiesen) sowie 8118-327-029 (Magerrasen
östlich Leipferdingen). Außerhalb der Tabuzone, des FFH-Gebietes und außerhalb der
Biotope erscheint dieser Bereich jedoch insbesondere auch wegen der Vorbelastung
durch die bestehenden Windräder - gut geeignet für die Ansiedlung von WKA's zu sein.
stimmung mit dem Regierungspräsidium und den Naturschutzbehörden diese Bestandsfläche nicht weiterverfolgt.
Potenzieller Windkraftstandort „DammbühlFohren"
Dieses nördlich von Leipferdingen gelegene
Gebiet besteht überwiegend aus einem unbewaldeten, landwirtschaftlich genützten Höhenrücken oberhalb des Aitrachtales. Im Umfeld
gibt es zwei Rotmilan- und eine Schwarzmilanfortpflanzungsstätte, deren 1 km weite „TabuRadien" in das Gebiet hineinragen. Diese Taburadien reichen selbst in die reduzierte Version
der Konzentrationszone hinein, so dass auch
hier ein besonderes Konfliktpotenzial mit dem
Artenschutz besteht. Eine weitere Restriktionsfläche stellt die FFH-Fläche (8017-341 Südl.
Baaralb) ganz im Westen des Gebietes dar, wo
sich auch das FND „Unterm Stein" befindet.
Außerhalb der Restriktionsflächen wäre das
Gebiet für die Ansiedlung von Windkraftanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht gut geeignet.
Aufgrund des Artenschutzes wurde die Fläche „Dammbühl-Fohren“ als Konzentrationsfläche nicht weiterverfolgt. Die Fläche liegt auch in einem Dichtezentrum
Rotmilan.
Potenzieller Windkraftstandort „Länge"
Bei der Länge handelt es sich um ein großes,
unerschlossenes Waldgebiet zwischen Gutmadingen im Nordwesten und Aulfingen im
Südosten. Die geplante WKA käme mitten im
Wald zu liegen. Milanvorkommen befinden sich
v.a. im östlichen Randbereich der Konzentrationszone in unmittelbarer Umgebung von Aulfingen. Zum einen handelt es sich um ein Rotmilanbrutpaar ohne Horstlokalisation und zum
Die in der ersten Offenlage geplante Konzentrationsfläche „Homberg“ liegt in einem Dichtezentrum Rotmilan.
Eine fachgutachterliche Einschätzung der Situation hat
ergeben, dass mit regelmäßig frequentierten Nahrungshabitaten oder Flugwegen zu rechnen ist. Die Konzentrationsfläche „Homberg“ ist vollständig waldfrei, bzw.
von Feldfruchtkulturen dominiert und ist zvon WEAAnlagen vorbelastet. Die Kartierungen 2012 und 2013
haben ergeben, dass die Offenlandbereiche bei der
Stettener Höhe sehr intensiv als Lebensraum der Milane genutzt werden und verteilt auf die Waldinseln zudem eine hohe Milandichte vorliegt. Häufig kommt es
aufgrund des sich rasch erwärmenden waldfreien Nagelfluh-Höhenrückens „Homberg – Stettener Höhe“ zu
vermehrten Thermikflügen (hochschrauben mehrerer
Individuen von Rot- und Schwarzmilan, vielfach auch
Mäusebussard - sogenannte Thermiktrauben - mit potenziell kritischem Rotoren-Kontakt. Die Lebensraumbetrachtung zeigt, dass die Dauergrünlandflächen als
Nahrungshabitate regelmäßig truppweise von nichtbrütenden Individuen des Rotmilans sowie von benachbarten Brutvögeln angeflogen werden. Die Überarbeitung
des FNP hat nunmehr ergeben, dass aus artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten, die Fläche „Homberg“
nicht weiter verfolgt wird.
Nach Vorlage der Kartierung 2013 wurden die Fläche
neu abgegrenzt und verkleinert, um den Anforderungen
zu entsprechen.
Die Fläche liegt im einem Dichtezentrum Rotmilan. Jedoch konnte die hier angesprochenen Vorkommen nicht
nachgewiesen werden.
Auf Grundlage der Hinweise der LUBW vom 1.7.2015
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
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Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
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Stellungnahmen von
anderen um einen Schwarzmilanfamilienverband ohne Horstnachweis. Der 1 km „Tabubereich" um diese beiden Vorkommen reicht weit
in die Konzentrationszone hinein, so dass hier
ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1
BNatSchG besteht. Um erhebliche Beeinträchtigungen ausschließen zu können, ist die entsprechende Rücknahme auf den 1.000 m Vorsorgeabstand erforderlich. Inwieweit damit
auch die Beeinträchtigung windkraftsensibler
Fledermausarten verhindert werden kann, ist
noch zu klären.
Die vorgeschlagene Reduktionszone im Zentrum des Längewaldbestandes läge außerhalb
dieser Tabuzone und auch außerhalb sonstiger
Restriktionsflächen. Hier würde sich die Errichtung von WEA's aus naturschutzfachlicher
Sicht anbieten.
Potenzieller Windkraftstandort „SchmittshauAltenhau“
Bei diesem Gebiet handelt es sich um Hochlagen und Einhänge östlich des Aitrachtals zwischen Kirchen-Hausen und Aulfingen gelegen.
Die zentrale Fläche wird landwirtschaftlich genutzt, ansonsten sind die Einhänge überwiegend bewaldet. Die Fläche hat ganz im Westen
Anteil am FFH-Gebiet Südl. Baaralb mit Fledermausvorkommen. Mitten im Gebiet wurde
ein Wespenbussard als Einzelvogel in pot. Revier beobachtet. Ferner befinden sich im westlichen Randbereich ein Rotmilanfamilienverband ohne Horstnachweis. Im Süden befindet
sich ein Schwarzmilanbrutpaar mit Revierbindung aber ohne Brutnachweis. Eine weitere
Schwarzmilanfamilie befindet sich ebenfalls im
Süden. Der 1 km „Taburadius" um diese Vorkommen herum reicht in allen Fällen in die
derzeitige Abgrenzung der Konzentrationszone
hinein. Die vorgeschlagene Reduktion verbessert allerdings diese Situation. Nach derzeitigem Kenntnisstand würde das Vorkommen
des Wespenbussards allerdings weiterhin in
diese Reduktionszone reichen (s. auch Ausführungen oben).
Potenzieller
Windkraftstandort
„KohlbergOsterberg“
Bei diesem großen Waldgebiet handelt es sich
um den bewaldeten Höhenrücken zwischen
Bachzimmerer Tal im Nordosten und dem Amtenhauser Tal im Südwesten bzw. um den Höhenrücken zwischen Öfingen im Nordwesen
und Möhringen im Südosten.
An den Rändern der Konzentrationszone befinden sich ringsum insgesamt 9 Vorkommen
des Rotmilans; im Regelfall um einen Familienverband ohne Horstnachweis. Sämtliche
Taburadien von einem Kilometer um die Rotmilanvorkommen herum ragen in die Konzentrationszone hinein. Bei der Reduktion der Kon-
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wurde in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium und
den Naturschutzbehörden wurde diese Bestandsfläche
festgelegt.
Nach Vorlage der Kartierung 2013 konnte die Fläche
nicht weiterverfolgt werden. Der Bereich ist durch die
nachgewiesenen Arten vollständig als Ausschluss zu
werten. Die Fläche liegt im einem Dichtezentrum Rotmilan.
Nach Vorlage der Kartierung 2013 wurde die Fläche
grundlegend neu abgegrenzt und verkleinert, um den
Anforderungen zu entsprechen.
Auf Grundlage der Hinweise der LUBW vom 1.7.2015
wurde in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium und
den Naturschutzbehörden wurde diese Fläche neu abgegrenzt.
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
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Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
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zentrationszone auf den zentralen Bereich von
Osterberg und Kohlberg wäre nur noch ein
Rotmilanvorkommen tangiert. Die Naturschutzbehörde rät dazu, diese Konzentrationszone auf die vorgeschlagene Kernzone zu reduzieren.
Potenzieller Windkraftstandort „HimmelbergLindenberg“
Beim Himmelberg-Lindenberg handelt es sich
um den bewaldeten Höhenrücken zwischen
Bachzimmerer Tal und dem Möhringer „Bächetal". Im Unterschied zum Waldgebiet „Kohlberg-Osterberg" zeichnet sich dieser Waldbereich durch einen hohen Anteil an BuchenLebensraumtypen
(i.d.R.
„WaldmeisterBuchenwald") aus. Aus diesem Grund ist auch
nahezu die gesamte Fläche als FFH-Gebiet
8017-341 (Nördliche Baaralb und Donau bei
Immendingen) ausgewiesen, was bei einer
Weiterverfolgung der Windkraftpläne zumindest eine FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Folge hätte. Denn in diesem Falle würde durch
Rodungsarbeiten
direkt
in
den
FFHLebensraumtyp „Buchenwälder" eingegriffen.
Was das Vorkommen von Rotmilanarten angeht, so konzentrieren sich diese auch in diesem Waldgebiet an den Außenrändern. Meist
handelt es sich hierbei um Familienverbände
ohne Horstnachweis.
Allerdings reicht der 1 km „Tabu-Radius" jeweils weit in die Konzentrationszone hinein.
Bei der vorgeschlagenen Reduktion der Fläche
legte man Wert darauf, keine FFH-Gebiete
mehr zu berühren. Dadurch hat die Reduktionsfläche nun eine ganz gewundene bzw. geschlängelte Form erhalten, die es schwierig
machen würde, hier mehrere WKA's nebeneinander zu errichten.
Das westlich von Eßlingen gelegene Rotmilanvorkommen ragt mit seinem 1 km „Taburadius"
selbst in die reduzierte Fläche hinein. Hierauf
ist bei der ganz konkreten Planung von WKA's
Rücksicht zu nehmen.
Nach Vorlage der Kartierung 2013 sowie den Nachkartierungen 2014 wurde die verkleinert, um den Anforderungen zu entsprechen.
Da die Fläche teilweise in einem Dichtezentrum Rotmilan liegt erfolgte auf Grundlage der Hinweise der LUBW
vom 1.7.2015 in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium und den Naturschutzbehörden eine weitere Präzisierung der Abgrenzung.
A.10
REGIERUNGSPRÄSIDIUM FREIBURG ABTEILUNG WIRTSCHAFT, RAUMORDNUNG, BAU- UND
DENKMAL- UND GESUNDHEITSWESEN
(Schreiben vom 16.05.2014)
A.10.1
Belange der Raumordnung und Landesplanung
Bezüglich der Hinweise zu den Belangen der
Raumordnung und Landesplanung verweisen
wir auf Ziffer I Nr. 1 und 2 unserer bereits
übermittelten und im Grundsatz weiterhin gültigen Stellungnahme vom 01.02.2013, im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Behörden nach § 4
Abs.1 BauGB.
Die unter Ziffer I Nr. 1 und 2 genannten „Ziele und
Grundsätze der Raumordnung“ sowie die Hinweise zur
„Förderung von Klimaschutz“ werden zur Kenntnis genommen.
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
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Stellungnahmen von
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A.10.2
Wir bitten um Beachtung der einschlägigen, im Wird zur Kenntnis genommen.
Landesentwicklungsplan (LEP) und im Regionalplan enthaltenen Ziele der Raumordnung
insbesondere zum Natur-, Landschafts- und
Freiraumschutz sowie zum Schutz und Erhalt
der Land- und Forstwirtschaft.
A.10.3
Im Zusammenhang mit der Ausweisung von
Konzentrationszonen gilt dies insbesondere für
die Planziele:
- 5.1.2 ff LEP (Schutz und Erhalt der im Landesentwicklungsplan festgelegten „überregional bedeutsamen naturnahen Landschaftsräume")
- 5.1.1 Abs. 2 LEP in Verbindung Planziel
2.2.3.7 Abs.1 LEP (Freiraumschutz in den Verdichtungsräumen), 2.3.1.4 Abs.1 LEP (Freiraumschutz in den Randzonen um die Verdichtungsräume) oder 2.4.2.5 Abs. 1 LEP (Freiraumschutz im ländlichen Raum) sowie
- 5.3.2 Abs.1, 5.3.4 Abs.1 und 5.3.5 LEP (Erhalt wertvoller land- und forstwirtschaftlicher
Flächen).
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Wird zur Kenntnis genommen.
Hier bedurfte es nach neuerer Absprache mit dem Regierungspräsidium einer erweiterten Betrachtung. Dies
ist erfolgt; der Erläuterungsbericht des FNP 2.Offenlage
wurde mit dem RP vorabgestimmt.
A.10.4
Darüber hinaus sind bei der Standortsuche für Wird zur Kenntnis genommen.
Konzentrationszonen auch noch die Grundsätze 1.9 und 5.1.1 Abs. 1 LEP (Schutz von
Natur und Landschaft allgemein) zu berücksichtigen bzw. in die Abwägung einzustellen.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich keiner Wird zur Kenntnis genommen.
der verbliebenen Suchräume in einem durch
Landesentwicklungsplan festgelegten überregional bedeutsamen naturnahen Landschaftsraum befindet.
A.10.5
Anmerkungen zur konkreten Planung
Auch in diesem Zusammenhang verweisen wir
auf Ziffer II Nr. 1 ff. der o. g. Stellungnahme
vom 01.02.2013.
Regierungspräsidium Freiburg
(Schreiben Frühzeitige vom 01.02.2013)
Anmerkungen zur konkreten Planung
Interk. Abstimmung (§ 2 Abs. 2 BauGB)
Allgemeine Hinweise
Im Zuge der geplanten Darstellung von Vorrang- bzw. Konzentrationsflächen für raumbedeutsame WKA sollte sich die Stadt und der
Gemeindeverwaltungsverband frühzeitig auch
mit den benachbarten Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften abstimmen (§ 2 Abs. 2
BauGB) und dies entsprechend dokumentieren. Dies gilt umso mehr, als sich die bislang
geplanten Konzentrationsflächen (zumindest
teilweise) an der Gemarkungsgrenze befinden,
so dass sich ihre Raum- und Umweltwirkungen
u. U. auch auf benachbarte Gebiete erstre-
Abstimmung erfolgt im Rahmen des Teilflächennutzungsplans „Windenergie“.
Bereits im Rahmen der Erstellung der Windenergiestudie und des Vorentwurf erfolgten entsprechende Abstimmungen.
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Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
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cken.
Konkrete Hinweise
Konkret wäre eine Abstimmung sinnvoll mit
den Nachbarplanungsträgern Engen, Tengen
sowie Tuttlingen und Blumberg insbesondere
bezüglich der Zonen Homberg (3), DammbülFohren (6) und Himmelberg-Lindenberg (37).
Die Ergebnisse dieser Abstimmungen sollten in
der Begründung des FNP dokumentiert werden.
Die interkommunale Abstimmung erfolgt im Rahmen des
Flächennutzungsplanverfahrens.
Die Dokumentation ist Teil der Begründung des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie.
Konzentrationswirkung nach § 35 Abs. 3
Satz 3 BauGB
Allgemeine Hinweise
Aus der FNP-Begründung sollte klar hervorgehen, dass bzw. warum mit der geplanten Ausweisung von WK-Vorranggebieten gleichzeitig
der Ausschluss von raumbedeutsamen WKA
außerhalb dieser Vorranggebiete verbunden
werden soll (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB).
Hierzu verweisen wir auf den Windenergieerlass, Ziff. 3.2.2.1 (S. 11).
Da auch der Regionalverband die Festlegung
neuer WK-Vorranggebiete plant, bitten wir, darauf zu achten, dass diese Ausschlusswirkung
so definiert wird, dass sie nicht im Widerspruch
zu evtl. zukünftigen regionalplanerischen Vorranggebieten und damit zu den zukünftigen
Zielen der Regionalplanung (§ 1 Abs. 4
BauGB) steht, da ansonsten u. U. eine nachträgliche Zielanpassung im Sinne des § 1 Abs.
4 BauGB notwendig werden kann. Wir regen
deshalb insoweit eine enge Abstimmung mit
dem Regionalverband an.
In der Begründung und im Umweltbericht des Sachlichen Teilflächennutzungsplans wird die Auswahl der
Konzentrationszonen erläutert und dargestellt. Hierbei
werden auch die Restriktionen, die zu einem Ausschluss
geführt haben, aufgeführt. Der Umweltbericht wird dem
Flächennutzungsplan als Teil der Begründung beigefügt.
Die Abstimmung mit dem Regionalverband ist erfolgt.
Besondere Hinweise
Vor dem Hintergrund des in § 35 Abs. 3 S. 3 Der Artenschutz ist elementares Element des PlanungsBauGB
niedergelegten
Regel-Ausnahme- konzept der Kommunen, somit ist eine solche DarstelVerhältnisses könnte es für den Planungsträ- lung nicht möglich.
ger auch sinnvoll sein, in die Begründung des
FNP nachrichtlich auch alle potentiellen Konzentrationszonen aufzunehmen, die allein aus
eventuell vorübergehenden artenschutzrechtlichen Gründen nicht als Konzentrationszone
ausgewiesen wurden, verbunden mit dem
Hinweis, dass diese Flächen sonst als Konzentrationszone ausgewiesen worden wären
und somit dem Planungskonzept der Gemeinde nicht widersprächen.
Überlagernde Darstellung von Konzentrationszonen und land- bzw. forstwirtschaftlichen Flächen
Wir weisen darauf hin, dass es sich bei der Der Anregung wurde im Vorentwurf des FNPs gefolgt.
Darstellung von Konzentrationszonen oder Die Konzentrationszonen werden als „überlagernde
Sonderflächen Windkraft im FNP anbietet, ne- Darstellungen“ im FNP dargestellt.
ben der Grundnutzung (z.B. „Fläche für die
Landwirtschaft", „Wald") die Konzentrationszonen für die Windenergieanlagen als zusätzliche
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Nutzungsmöglichkeit darzustellen (überlagernde Darstellung). Hierzu verweisen wir auf den
Windenergieerlass, Ziff. 3.2.2.1 (S. 11).
In diesem Fall bleibt die Nutzung „Waldfläche"
erhalten, so dass es sich nicht um eine Darstellung einer „anderweitigen Nutzung" im Sinne des § 10 Abs. 1 LWaldG handelt. Damit ist
eine formale Waldumwandlungserklärung nicht
erforderlich. Erforderlich ist aber eine positive
Stellungnahme der Forstbehörde, in deren
Rahmen die Forstbehörden jeweils die gesamte Konzentrationszone prüfen und bewerten
müssen.
Wir weisen darauf hin, dass eine Ausweisung
der Konzentrationszonen als „Sondergebiet"
als überlagernde Darstellung zur Grundnutzung Wald nicht möglich und vor dem Hintergrund der in diesem Zusammenhang erforderlichen Waldumwandlungserklärung auch nicht
sinnvoll ist. Hierzu verweisen wir auf die detaillierte Darstellung unten.
Methodik der Standortvorauswahl: Windenergieerlass Baden-Württemberg
Bei der Methodik der Standortvorauswahl bzw.
bei der Festlegung der entscheidungserheblichen Standortsuch-, Ausschluss- und Abwägungskriterien sollte systematisch eine Orientierung an den Vorgaben des vom UM, vom
MLR, vom MVI und vom MFW gemeinsam
herausgegebenen „Windenergieerlass BadenWürttemberg" erfolgen.
Über die dort vorgegebenen Such- und Auswahlkriterien hinaus sollten u. E. aber auch
noch die einschlägigen, im Landesentwicklungsplan sowie im Regionalplan enthaltenen
Ziele der Raumordnung insbesondere zum Natur-, Landschafts- und Freiraumschutz beachtet werden.
Artenschutzrechtliche Fragestellungen auf
FNP-Ebene
Wie auch aus dem bisherigen Entwurf des
Windenergieerlasses hervorgeht, kann bzw.
sollte die Untersuchung von artenschutzrechtlichen Fragestellungen nicht vollständig auf die
Ebene der Bebauungsplanung bzw. der konkreten Anlagenzulassung verlagert werden.
Dies gilt umso mehr, als die Erstellung von
BPlänen für die einzelnen WK-Standorte u. E.
nicht zwingend notwendig ist. Wir halten es
deshalb für erforderlich, auch bereits auf FNPEbene grundsätzliche Untersuchungen zur
Vereinbarkeit der Vorrangflächen mit den Belangen des Artenschutzes vorzunehmen und
bitten um grundsätzliche Beachtung der Hinweispapiere der LUBW.
Hinsichtlich des erforderlichen Umfangs der
Untersuchungen weisen wir darauf hin, dass
es sich bei dem LUBW-Papier um Hinweise
Dem Sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie
liegt mit der Windenergiestudie ein schlüssiges Gesamtkonzept vor, das den allgemeinen Anforderungen des
planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird und
der Windenergienutzung im Rahmen der örtlichen Möglichkeiten der Raumschaft in substanzieller Weise Raum
schafft.
Wie in der Windenergiestudie dargelegt, orientiert sich
das Gesamtkonzept sehr eng an den Darlegungen des
Windenergieerlasses BW vom 9.5.2012 sowie den entsprechenden gesetzlichen Regelungen. Im Rahmen des
Umweltberichts erfolgt eine Darstellung und Begründung
der Auswahl der Konzentrationszonen.
Eine vollständige Verlagerung des Aspektes des Artenschutzes auf nachfolgende Genehmigungsverfahren ist
nicht beabsichtigt. Aus diesem Grunde wurden zwischen
März 2013 und August 2013 Artenschutzuntersuchungen durchgeführt. Im Jahr 2014 erfolgten weitere Untersuchungen.
Zur Abstimmung der Untersuchungsmethodik fanden am
5.3.2013 mit der UNB des Landkreises Schwarzwald-
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Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
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handelt, die den Windenenergieerlass ergänzen (Ziff. 5.6.4.2.4 des Windenergieerlasses).
Von ihnen kann also im Einzelfall abgewichen
werden, allerdings nur soweit schlüssige und
methodisch gleichwertige Untersuchungsmethoden zur Anwendung kommen. Sollte der
Planungsträger nennenswert von den Untersuchungsstandards abweichen, wird empfohlen,
sich mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde vorab abzustimmen.
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Baar und am 4.2.2013 mit dem Landkreis Tuttlingen
statt.
Eine daraufhin notwendige übergreifende Abstimmung
der Landkreise und des Regierungspräsidiums Freiburg
führte zur Forderung der Einhaltung des vollständigen
Kartierumfangs gem. LUBW vom 23.5.2012.
Der Plangeber ist der Auffassung, den gesetzlichen
Anforderungen mit den zwischen März 2013 und August
2013 durchgeführten Untersuchungen nachzukommen.
Die weiteren Untersuchungen im Zusammenhang mit
den Festlegungen des Landes vom 1.7.2015 (Dichtezentrum Rotmilan) erfolgten in enger Abstimmung mit
den Naturschutzbehörden.
Landschaft und Landschaftsbild
In Bezug auf das Schutzgut Landschaft sind im
Windenergieerlass Kriterien wie Unberührtheit
der Landschaft, Vorbelastung durch technische
Anlagen, Bündelung zu Infrastrukturtrassen,
Stromtrassen, Zuwegung genannt. Die im
Windenergieerlass genannten Kriterien sind
u.E. bei der Beurteilung der einzelnen Konzentrationsflächen mit zu berücksichtigen.
Gemäß Kap. 5.6.4.1.1 des Windenergieerlasses kann es Bereiche geben, in denen der
Schutz des Landschaftsbilds überwiegt, nämlich dann wenn es zu einer schwerwiegenden
Beeinträchtigung eines Landschaftsbilds von
herausragender Vielfalt, Eigenart und Schönheit kommt. Im weiteren Verfahren sollte eine
Aussage getroffen werden, ob derartige Bereiche im Planungsgebiet vorliegen. Diese wären
ebenso als Tabubereiche zu betrachten.
Sichtbarkeitsanalysen
Wir empfehlen, auch bereits auf FNP-Ebene
grundsätzliche Untersuchungen zur Sichtbarkeit der Anlagen in den einzelnen Konzentrationszonen durchzuführen.
Zuwegung
Bisher wurde nur die rein „technisch mögliche"
Zuwegung als Kriterium eingewichtet.
Wir bitten, darüber hinaus bereits im frühen
Planungsstadium auch die Verträglichkeit der
Zuwegung / erforderlichen Infrastruktur im Hinblick auf die Ziele der FFH- und Vogelschutzgebiete bzw. die artenschutzrechtlichen Belange zu prüfen und in die Bewertung einfließen
zu lassen. Hier sind auch die bau- und anlagebedingten Eingriffswirkungen insbesondere
durch Zuwegung und Infrastruktur wie z.B. Lebensraumverlust und Zerschneidung einzubeziehen. Hier können über die windkraftempfindlichen Vogelarten hinaus weitere streng geschützte Arten betroffen sein.
Bei der Standortsuche für Windenergieanlagen ist das
Landschaftsbild zu berücksichtigen, das im Hinblick auf
seine Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie seinen Erholungswert bewahrt werden soll (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und
Abs. 4 sowie § 14 Abs. 1 BNatSchG).
Gewichtige Belange des Landschaftsbilds können vorliegen, wenn die Standorte für Windenergieanlagen zu
einer schwerwiegenden Beeinträchtigung eines Landschaftsbildes von herausragender Vielfalt, Eigenart und
Schönheit führen würden. Gleichzeitig muss aber der
Planungsträger in der Abwägung berücksichtigen, ob
und inwieweit aufgrund der Windhöffigkeit sowie der
Standortverhältnisse für die Windenergienutzung besonders geeignete Bereiche betroffen sind. Die Belange
des Landschaftsbilds und der Windenergienutzung sind
dabei in die bei der Regional- und Bauleitplanung gebotene umfassende Abwägung aller beachtlichen Belange
einzubeziehen
In der vorliegenden Windenergiestudie wurden Sichtbarkeitsanalysen der Konzentrationszonen durchgeführt.
Auch die erfolgten Änderungen der Abgrenzungen werden entsprechend analysiert; die Ergebnisse sind im
Umweltbericht dokumentiert.
Da die bau- und anlagebedingten Eingriffswirkungen
insbesondere durch Zuwegung und Infrastruktur erst
ermittelt werden können, wenn die Art und der genaue
Standort der Anlagen bekannt sind, können diese Auswirkungen erst auf der Ebene der Standortbestimmung
des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ermittelt und bewertet werden. Auf der Ebene der
Flächennutzungsplanung ist dies nicht leistbar.
Neben der Länge der Erschließung sind die Steigungsverhältnisse (über 6 %) und die Kurvenradien maßgeblich für den erforderlichen Ausbaustandard bzw. die
erforderliche Flächenbeanspruchung über die bestehenden Wege hinaus. Der erforderliche Ausbaustandard
wechselt in Abhängigkeit von WEA-Typ und Größe sehr
stark. Die Prüfung der Zuwegung ist demnach erst nach
Standortwahl und Wahl des Anlagentypes sinnvoll. Auch
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
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dann gibt es in aller Regel mehrere Möglichkeiten für die
Zuwegung.
Auf dargestelltem Hintergrund ist die Natura 2000 Vorprüfung alleine für die Zuwegung im Zuge der Flächennutzungsplanung nicht möglich.
A.10.6
Darstellung der Konzentrationsflächen
Wird zur Kenntnis genommen.
Aus der Begründung geht hervor, dass die
Konzentrationszonen im Flächennutzungs-plan
in überlagernder Weise dargestellt werden.
Dies entspricht der Empfehlung in unserer
Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung und wird ausdrücklich begrüßt.
A.10.7
Konzentrationswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz Wird zur Kenntnis genommen.
3 BauGB
Die Begründung erläutert, dass bzw. warum
mit der geplanten Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen gleichzeitig der Ausschluss von Windenergieanlagen mit einer Anlagengesamthöhe von mehr als 50 m außerhalb dieser Bereiche verbunden werden soll.
Auf S. 7 der Begründung (Ziff. 4.1) wird der Die Begründung wird entsprechend der Anregungen
Planvorbehalt — wohl aufgrund eines re- angepasst.
daktionellen Versehens - in § 35 Abs. 1 S. 2
statt in § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB verankert. Zudem weisen wir darauf hin, dass die Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan keine Verpflichtung der Gemeinde
ist. Der kommunale Planungsträger kann die
Darstellung mit einem Planvorbehalt verbinden. Dies ist in auf Seite 8 der Begründung
(Ziff. 4.3; „muss") unzutreffend dargelegt.
A.10.8
Substanzieller Raum für Windenergie
Wird zur Kenntnis genommen.
Wir weisen darauf hin, dass nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach
Ausscheiden der Suchräume durch den Planungsträger zu prüfen ist, ob der Windkraft
substantiell Raum gegeben wird. Eine solche
Überprüfung steht noch aus.
A.10.8.1 Dies ist noch nachzuholen. Ob der Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum geschaffen wird, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern kann nur nach einer Würdigung
der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen
Planungsraum beurteilt werden.
Wir empfehlen eine Darstellung, die diese Frage anhand einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung beantwortet. Hier kann
beispielsweise auf die nach unserer Auffassung überzeugende Vorgehensweise des
Planverfassers im Flächennutzungsplanverfahren des GVV Elzach zurückgegriffen werden.
Evtl. kann dazu eine Prognose zur Zahl der in
den verbliebenen Suchräumen potentiell realisierbaren WEA erfolgen.
Anmerkung: In der Begründung des FNPs ist eine Herleitung und Darlegung aufzunehmen, dass der substantieller Raum gegeben ist. Dies ist ohne eine erneute
Abschichtung der Kriterien nicht möglich, da zwischenzeitlich verschiedene Aspekte zusätzlich untersucht
wurden und durch die Stellungnahmen der Fachbehörden zusätzliche Erkenntnisse im Vergleich zur Vorstudie
gegeben sind.
Die Fragestellung des Substantiellen Raums wurde zwischenzeitlich auch gerichtlich überprüft.
Die Aussagen wurden im Entwurf der 2.Offenlage mit
dem Regierungspräsidium abgestimmt.
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
A.10.8.2 Sollte sich die Suchraumkulisse im weiteren
Verfahren nicht weiter reduzieren, gehen wir
nach vorläufiger Einschätzung davon aus,
dass der Windenergie im vorliegenden Planentwurf mit knapp 223 ha Gesamtfläche substantiell Raum gegeben wird.
A.10.9
Beschlussvorschlag
Stand: 21.04.2016
Seite 28 von 98
Es wird zur Kenntnis genommen, dass nach vorläufiger
Einschätzung des Regierungspräsidiums, der Windenergie substanzieller Raum zur Verfügung steht.
Die Aussagen wurden im Entwurf der 2.Offenlage mit
dem Regierungspräsidium abgestimmt.
Harte und weiche Tabukriterien
Wird zur Kenntnis genommen.
Die angewandte Methodik orientiert sich im
Wesentlichen am Windenergieerlass (WEE)
und ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.
Das Vorgehen ist übersichtlich und nachvollziehbar erläutert. Dabei ist zu begrüßen, dass
die Ergebnisse zu den geplanten Konzentrationszonen in Steckbriefen aufbereitet sind.
A.10.9.1 Die angewandte Methodik unterscheidet, wie Wird zur Kenntnis genommen.
durch die Rechtsprechung vorgegeben, zwischen harten und weichen Tabukriterien.
Die sog. harte Tabukriterien betreffen Flächen,
in denen WEA aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht errichtet werden können,
die also für WEA auf Dauer, auch unter Berücksichtigung von Ausnahmemöglichkeiten
oder Auflagen, ungeeignet sind. Es handelt
sich um Aspekte, die einer Abwägungsentscheidung des Plangebers entzogen sind.
A.10.9.2 Aufgrund der jüngsten Rechtsprechung sollte
der Plangeber bei der Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabukriterien restriktiv vorgehen. So hat das OVG Münster (Urteil vom 01. Juli 2013, - 2 D 46/12.NE) entschieden, dass bei der Annahme harter
Tabuzonen grundsätzlich Zurückhaltung geboten ist.
Ausdrücklich hat es für die kommunale Bauleitplanung festgestellt, dass die Gemeinde bei
der Darstellung von Konzentrationszonen in
geeigneten Fällen in eine natur- und artenschutzrechtliche Ausnahme- oder Befreiungslage hineinplanen kann (vgl. §§ 45 Abs. 7, 67
Abs. 2 BNatSchG)
Die Rechtssprechung des OVG Münster erfolgte in einem spezifischen Fall in Nordrhein-Westfalen und ist in
seiner Konsequenz nicht in allen Einzelheiten zu verallgemeinern.
A.10.9.3 Die im Rahmen der Begründung als harte Kriterien eingestuften Bereiche im 1000 m - Radius von Horsten windkraftempfindlicher Arten
(S. 12f. der Begründung) sollten deshalb vorsorglich als weiche Tabukriterien berücksichtigt
werden. Hierfür spricht auch, dass das LUBWHinweispapier zur Erfassung windkraftempfindlicher Vogelarten ausdrücklich erläutert, unter
welchen Voraussetzungen innerhalb der Vorsorgeradien hineingeplant werden kann.
Die Annahme eines harten Tabukriteriums wäre
dann gerechtfertigt, wenn die zuständige Natur-
Die Erläuterungen des Hinweispapiers zeigen auf, dass
die für ein Abweichen von den vorgesehenen artspezifischen Radien um die Lebensstätten windenergieempfindlicher Vogelarten vertiefte Unersuchungen durchzuführen sind. Diese Untersuchungstiefe ist in der Flächennutzungsplanung in der Regel nicht angezeigt, sofern der Windenergie ausreichend Raum gegeben wird.
Eine Unterscheidung zwischen harten und weichen Kriterien wird vorgenommen. Hierbei sind die pauschal
geltenden harten Ausschlusskriterien (z.B. Naturschutzgebiet) von den im Einzelfall zu prüfenden Flächen zu
unterscheiden. Ist die Nutzung einer Fläche aus rechtlichen oder sachlichen Gründen versagt, ist auch diese
Fläche hart auszuschließen.
Ein Planung in die Ausnahme- und Befreiungslage ist,
sofern ausreichend genügend Raum für die Windenergie
gegeben wird, in einem auf Vorsorge ausgerichtetem
Planverfahren wie einem Flächennutzungsplan nicht Ziel
führend.
Aus fachlicher Sicht ist im spezifischen Fall ein Abweichen von der vorgenommenen Regelung nicht angezeigt, da fachlich auch keine Ausnahmesituation zu erkennen ist. Der im Fokus stehende Bereich ist insgesamt als bedeutenden Lebensraum von Milanen und
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Beschlussvorschlag
Stand: 21.04.2016
Seite 29 von 98
schutzbehörde eine Ausnahmelage im Einzelfall weiteren windenergieempfindlichen Vogelarten anzuseverneint und dies dokumentiert wird.
hen, sodass weitere Differenzierungen der Problematik
des Raumes nicht gerecht werden. Letztlich bedeutet
eine Einstufung als weich ausgeschlossene Flächen
einen starken Konflikt mit dem Natur- und Artenschutz
und eine Verschlechterung des Substantiellen Raums.
Zwischenzeitlich wurde zum 1.7.2015 ein weiteres Hinweispapier durch die LUBW herausgegen, in der die hier
verwendete Vorgehensweise ausdrücklich stützt, da die
Konzentrationszonen als Dichtezentrum Rotmilan anzusehen sind.
Die hier erfolgte Einstufung wurde zwischenzeitlich mit
dem RP und den Naturschutzbehörden mehrfach abgestimmt.
A.10.10 Einheitliche Vorsorgeabstände zu Siedlungen
Wird zur Kenntnis genommen.
Die der Planung zugrundeliegenden einheitlichen Siedlungsabstände von 1000 m sind aus
unserer Sicht problematisch.
A.10.10.1
Der Umweltbericht (vgl. Anhang 5, S. Wird zur Kenntnis genommen.
173 f.) legt, je nach Siedlungsart, unterschiedliche Siedlungsabstände zugrunde. Dies ist
rechtlich zunächst nicht zu beanstanden und
steht im Einklang mit den Vorgaben des WEE.
A.10.10.2
Allerdings wurde im weiteren Verfahren
für alle Suchräume ein einheitlicher Siedlungsabstand (1000 m) angesetzt. Im Hinblick auf
aktuelle oberverwaltungsgerichtliche Entscheidungen ist bei Siedlungsabständen eine bauplanungsrechtliche und immissionsschutzrechtliche Differenzierung nach dem unterschiedlichen Schutzbedürfnis und Schutzwürdigkeit der Bebauung zur Geltung zu bringen
(vgl. hierzu auch VGH München, Beschluss
vom 21.01.2013, Az: 22 CS 12.2297 sowie
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2013,
Az: 1 C 11003/12).
Der zunächst angenommene einheitliche Abstand von
1000 m zur Wohnbebauung dokumentierte die Planungsabsicht der Kommunen, dem Schutzgut „Gesundheit des Menschen“ einen hohen Stellenwert zukommen
zu lassen.
Um eine ausreichende Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird im Verlauf der Planung wieder die Abstandsflächenregelung gemäß der unter A10.10.1 angesprochenen Differenzierung gemäß WEE zugrundegelegt. Die
Begründung des Ausschlusses baut auf diese Regelungen auf und wird im Flächennutzungsplan dargelegt und
begründet.
Die angesprochenen oberverwaltungsgerichtichen Urteile aus Bayern und Rheinland-Pfalz betreffen spezifische Situationen.
A.10.11 Der VGH München äußerte sich dabei in ei- Wird zur Kenntnis genommen.
nem vergleichbaren Verfahren zu einem einheitlichen Siedlungsabstand von 900 m zu allgemeinen Wohn-, Misch-, Dorfgebieten, Ein- Das angesprochene oberverwaltungsgerichtiche Urteil
zelhäusern, Siedlungssplittern und ländlichen betrifft eine spezifische Situationen in Bayern.
Siedlungen und nahm an, dass die Grenzen
planerischer Gestaltungsfreiheit in einem solchen Fall aller Voraussicht nach überschritten
seien.
A.10.11.1
Im Umweltbericht wird zudem erläutert,
dass bei Siedlungssplittern lediglich von einem
einzuhaltenden Abstand zu einer Anlage, also
maximal 750 m, ausgegangen wird (S. 174).
Allerdings wird in jedem Suchraumsteckbrief
ausgeführt, dass Mindestabstände zu Siedlungen für 3 WEA (1000 m) berücksichtigt wurden. Diese erweiterten Siedlungsabstände
Hier liegt ein Missverständnis vor: der im Zuge der Begründung des Ausschlusses und des Nachweises des
Substantiellen Raumes offenzulegen ist.
In der Umweltprüfung und im Entwicklungsprozess des
Flächennutzungsplanes wurde in drei Stufen vorgegangen:
1. Abstände zu 1 Einzelanlage der aufgezeigten
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
wurden auch für Misch-, Dorf- und Kerngebiete
und wohngenutzte Einzelhäuser im Außenbereich angewandt. Dies scheint widersprüchlich. Aufgrund der jüngsten Rechtsprechung
sind einheitliche Siedlungsabstände jedenfalls
kritisch zu hinterfragen. Zwar kann die Kommune auch im Vorfeld der Abwehr schädlicher
Umwelteinwirkungen eigenständig gebietsbezogen das Maß des Hinnehmbaren steuern.
Dieser Gestaltungsspielraum ist den weichen
Tabukriterien zuzuordnen, sodass eine Abwägung unter Berücksichtigung der jeweiligen
Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete vorzunehmen ist. Die getroffene Abwägung ist zu
begründen und zu dokumentieren. Pauschalierte Abstandsvorgaben ohne Bezug zur unterschiedlichen
Schutzbedürftigkeit
und
Schutzwürdigkeit der einzelnen Bereiche werden den Abwägungsanforderungen aber nicht
gerecht.
Beschlussvorschlag
Stand: 21.04.2016
Seite 30 von 98
Referenzanlage zur Einhaltung der TA Lärm
2. Einzelfallbezogene Überprüfung der zu berücksichtigenden Anforderungen einer Bündelung
von 3 Anlagen der aufgezeigten Referenzanlage
zur Einhaltung der TA Lärm: Zielsetzung des
Flächennutzungsplanes ist die Ausweisung von
Konzentrationszonen
3. Umweltprüfung: Erweiterte Abstände über die
Abstände der TA Lärm hinaus zur Minderung
umwelterheblicher Konflikte in Bezug auf Lärm,
Landschaft, Wohnumfeld etc.
Die Umweltprüfung prüft unabhängig von einer Einstufung in hart und weich die Umweltauswirkungen möglicher Flächen und ist nicht die Herleitung des Ausschlusses.
Während die ersten beiden Stufen im Einklang mit den
Empfehlungen des WEE stehen und wichtige Elemente
zum Ausschluss von Flächen darstellen, ist die Stufe 3
als ein weiteres Ergebnis der Umweltprüfung zu sehen
und in begründeten Fällen zu nutzen; in dem hier vorliegenden Flächennutzungsplan wurden keine Flächen aus
diesem Grund ausgeschlossen.
Die vorgetragenen Einwendungen sind nicht eindeutig
formuliert.
Im vorgelegten Planwerk wird davon ausgegangen, dass
die bei der Referenzanlage zur Gewährleistung der TA
Lärm einzuhaltenden Abstände der im Flächennutzungsplan festgelegten Siedlungstypen und wohngenutzten Gebäude im Außenbereich für die Windenergienutzung regelmäßig für die Windenergienutzung nicht
zur Verfügung stehen und deshalb hart auszuschließen
sind. Hierbei wird gemäß der Zielsetzung und Veranlassung der Planung von einer Anlage der Referenzanlage
für die Windenergie ausgegangen.
Die hierbei angesetzten Abstände sind wesentlich geringer, als die Empfehlungen des WEE BadenWürttemberg.
Als weicher Ausschluss wird darüberhinaus der zusätzliche Abstand festgelegt, der je nach Gebietstyp für drei
Anlagen (Konzentrationsfläche) notwendig ist. Diese
Abstände stehen im Einklang mit den vom Regierungspräsidium Freiburg aus Einzelgenehmigungen abgeleiteten und empfohlenen Werten. Für die wohngenutzten
Einzelgebäuden im Außenbereich und Mischgebieten
des FNPs werden 500m Abstand eingehalten, von
Wohngebieten 750m Abstand. Diese Abstände entsprechen annäherungsweise auch den Abständen von einer
einzelnen Windenergieanlage neuester Entwicklung und
Höhe.
Der Prüfschritt 2 wird als weiches Kriterium gewertet.
A.10.11.2
Eine gebietsbezogene Bewertung kann Der Anregung wird entsprochen. Die Darlegung des
den Unterlagen nicht entnommen werden. Es Ausschlusses erfolgt gebietsbezogen.
wird lediglich angeführt, dass die erweiterten
Siedlungsabstände für die o.g. Nutzungen angewendet werden. Wir empfehlen daher, die Erläuterungen siehe oben.
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Beschlussvorschlag
Abstandsentscheidung gebietsbezogen zu erläutern. Je stärker der im Windenergieerlass
empfohlene Abstand überschritten werden soll,
desto höher ist der Rechtfertigungsbedarf für
die Festlegung des Abstands.
Positiv kann dabei aus unserer Sicht berücksichtigt werden, dass die aktuelle Suchraumkulisse der Windenenergie nach unserer vorläufigen Einschätzung substantiell Raum verschafft.
A.11
REGIERUNGSPRÄSIDIUM FREIBURG ABT. FORSTWIRTSCHAFT
(Schreiben vom 23.04.2014)
A.11.1
Für den Verwaltungsraum der Stadt Bad Dürr- Wird zur Kenntnis genommen.
heim sowie des Gemeindeverwaltungsverbands Immendingen / Geisingen wird ein
gemeinsamer sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windenergie" aufgestellt. Dies erfolge im
Zuge der von der Landesregierung angestrebten Energiewende nach den Vorgaben des geänderten Landesplanungsgesetzes.
A.11.2
Bereits im Zuge der frühzeitigen Beteiligung Wird zur Kenntnis genommen.
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde der höheren Forstbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (siehe koordinierte Stellungnahme des
Regierungspräsidiums
Freiburg
vom
01.02.2013).
A.11.3
Unter Abwägung der in der frühzeitigen Betei- Wird zur Kenntnis genommen.
ligung eingebrachten Belange wurden im Vergleich zum Vorentwurf die zur Ausweisung
vorgesehenen Konzentrationszonen für Windkraftanlagen von 7 auf 4 Stück reduziert. Die
verbliebenen
potenziellen
Konzentrationszonen wurden zudem flächenmäßig
verkleinert.
Außer der Konzentrationszone „Homberg" liegen alle geplanten Konzentrationszonen innerhalb Waldes im Sinne § 2 LWaldG. Insofern
berühren die vorgelegten Planungen insbesondere auch forstrechtliche Belange. Diese
werden nachfolgend näher beschrieben.
A.11.4
Darstellungsform der potenziellen Windnut- Wird zur Kenntnis genommen.
zungsgebiete
Entsprechend den vorgelegten Unterlagen erfolgt die Darstellung der Konzentrationszonen
für die Errichtung von Windkraftanlagen in sog.
überlagernder Darstellung unter Beibehaltung
der Grundnutzung (z. B. „Wald"). Die Nutzung
„Waldfläche" bleibt in diesen Fällen erhalten,
so dass es sich nicht um eine Darstellung einer
„anderweitigen Nutzung" im Sinne des § 10
Abs. 1 LWaIdG handelt. Damit ist eine formale
Umwandlungserklärung nicht erforderlich. Erforderlich ist aber eine positive Stellungnahme
der höheren Forstbehörde, in deren Rahmen
die Forstbehörden jeweils die gesamte Konzentrationszone prüfen und bewerten muss.
Stand: 21.04.2016
Seite 31 von 98
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Beschlussvorschlag
A.11.5
Bezüglich allgemeiner Hinweise zu forstrecht- Wird zur Kenntnis genommen.
lich-/fachlich relevanten Kriterien und Belangen
entsprechend Windenergieerlass (WEE) verweisen wir auf die Ausführungen in unserer
Stellungnahme im Zuge der frühzeitigen Beteiligung.
A.11.6
Forstrechtliche Beurteilung der potenziellen
Konzentrationszonen
A.11.7
Kriterienkatalog
Wird zur Kenntnis genommen.
Der Kriterienkatalog zur Bewertung der potenziellen Konzentrationszonen ist umfangreich.
Die schrittweise Vorgehensweise hinsichtlich
Prüfungsumfang und Prüfungstiefe der verschiedenen Belange („Abschichtung") im fortlaufenden Verfahren erscheint logisch und
sinnvoll. Der WEE wurde berücksichtigt. Die
Ausweisungsabsicht der verbliebenen Konzentrationszonen der Offenlage stellt sich
nachvollziehbar dar.
Die forstlich relevanten Kriterien und Ergänzungen für die geplanten Konzentrationszonen
sind nachfolgend aufgeführt. Die wesentlichen
Punkte sind bereits in den vorgelegten Unterlagen dargestellt.
· Konzentrationszone Nr 3 „Homberg"
Wird zur Kenntnis genommen.
(Gemeinde Geisingen)
Die Fläche wird nicht ausgewiesen.
Größe / Wald
>
>
7,5 ha, Kein Wald betroffen
Waldbesitzarten
>
-
>
Windhöffigkeit
(Windatlas)
>
Mindestertragsschwelle von 60%
des EEG-Referenzertrags wird
auf gesamter Fläche erreicht
Ertragsschwelle von 80% wird
nicht erreicht
Forstrechtlich
relevante Flächen (WEE)
>
-
Sonstiges
>
ca. 0,4 ha große Waldparzelle
im N vorgelagert
Fazit
>
Aus forstrechtlicher/-fachlicher
Sicht bestehen keine Einwände
Stand: 21.04.2016
Seite 32 von 98
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
· Konzentrationszone Nr. 12 „Länge"
Beschlussvorschlag
Wird zur Kenntnis genommen.
(Gemeinde Geisingen)
Größe / Wald
Waldbesitzarten
Windhöffigkeit
(Windatlas)
Forstrechtlich relevante Flächen
(WEE)
Sonstiges
Fazit
>67,5 ha ausschließlich Wald
> v.a. Stadtwald Geisingen
> im 0 z.T. auch Privatwald Fürst
zu Fürstenberg
> Mindestertragsschwelle von 60%
des EEG-Referenzertrags wird
auf gesamter Fläche erreicht
Ertragsschwelle vonliegen
80% wird
-> Ausschlusskriterien
keinenicht erreicht
vor
- Als Prüfkriterien finden sich:
> Wasserschutzwald nach WFK
> Generalwildwegeplan 4
Wildtierkorridor von internationaler Bedeutung quert das Wind
nutzungsgebiet in
SW-NO-Richtung
>. nach Auskunft der uFB herrschen
örtlich Buchenalthölzer mit entsprechender ökologischer
Wertigkeit vor ® könnte artenschutzrechtlich von Bedeutung sein
> Anerkannter Saatgutbestand
im S
> Aus forstrechtlicher/-fachlicher
Sicht bestehen keine grundsätzlichen Einwände. Die Prüf-/
Restriktionsflächen sind entsprechend zu berücksichtigen
® v.a. Wildtierkorridor und Artenschutz
Stand: 21.04.2016
Seite 33 von 98
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
· Konzentrationszone Nr. 36 „Kohlberg — Amten-
Beschlussvorschlag
Wird zur Kenntnis genommen.
häuser Berg" (Gemeinde Immendingen)
Größe / Wald
Waldbesitzarten
Windhöffigkeit
(Windatlas)
Forstrechtlich relevante Flächen
(WEE)
Fazit
> 70,5 ha, ausschließlich Wald
> Privatwald Fürst zu Fürstenberg
> Mindestertragsschwelle von 60%
des EEG-Referenzertrags wird auf
gesamter Fläche erreicht
> Ertragsschwelle von 80% wird
nicht erreicht
- Ausschluss- und/oder Prüfkriterien
liegen keine vor
> Aus forstrechtlicher/-fachlicher
Sicht bestehen keine grundsätzlichen Einwände
· Konzentrationszone Nr. 37 „Himmelberg - Lindenberg" (Gemeinde Immendingen)
Größe / Wald
Waldbesitzarten
> 78 ha, ausschließlich Wald
> NW-Hälfte Gemeindewald
Immendingen; SO-Hälfte Staatswald
Windhöffigkeit
(Windatlas)
>. Mindestertragsschwelle von 60%
des EEG-Referenzertrags wird
auf gesamter Fläche erreicht
> Ertragsschwelle von 80% wird
nicht erreicht
(ForstBW)
- Ausschlusskriterien liegen keine‘
vor
Forstrechtlich relevante Flächen
(WEE)
- Als Prüfkriterien finden sich:
> großflächig Wasserschutzwald
nach WFK
Wird zur Kenntnis genommen.
Stand: 21.04.2016
Seite 34 von 98
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Beschlussvorschlag
>Zwei
Versuchsflächen der Forstlichen-Versuchs- und Forschungsanstalt (FVA) im Staatswald im
S der Fläche
Sonstiges
Fazit
A.11.8
> Bodenschutzwald umgebend
direkt angrenzend 4 ggf. bei
Erschließung in weiteren Verfahren
zu berücksichtigen
Fläche grenzt vielfach an das FFHGebiet „Nördliche Baaralb und
Donau bei Immendingen ® ggf.
artenschutzrechtliche Belange
beachten.
nach Auskunft der uFB grenzt das
potenzielle Windnutzungsgebiet an
den ebenfalls für Windkraftnutzung
vorgesehenen Bereich
„Esslingerberg-Winterberg" an
®eine diesbezügliche Abstimmung
mit den Nachbargemeinden bzw.
der benachbarten Verwaltungsgemeinschaft dürfte demnach
zweckmäßig sein.
Aus forstrechtlicher/-fachlicher Sicht
bestehen keine grundsätzlichen Einwände. - Die Prüf-/Restriktions>
flächen sind entsprechend zu berücksichtigen® v.a. natur- und
artenschutzrechtliche Belange
Sonstiges
Wird zur Kenntnis genommen.
Bezüglich nachgelagerter Planungen und diesbzgl. forstrechtlichen Verfahren wird auf Kapitel
5.1
des
Windenergieerlasses
BadenWürttemberg vom 09.05.2012 verwiesen. Danach ist bei geplanten Waldinanspruchnahmen
im Sinne von §§ 9 ff LWaIdG grundsätzlich eine Genehmigung bzw. Zustimmung der höheren Forstbehörde erforderlich und gegebenenfalls rechtzeitig über die örtlich zuständige untere Forstbehörde zu beantragen. Die immissionsschutzrechtliche
Genehmigung
nach
BlmSchG ist in diesem Zusammenhang nicht
ausreichend, da sich deren Konzentrationswirkung (§ 13 BlmSchG) nicht auf die forstrechtliche Genehmigung erstreckt.
A.11.8.1 Die potenziellen Konzentrationszonen „Him- Wird zur Kenntnis genommen.
melberg-Lindenberg" und „Länge" grenzen direkt an umgebende Planungsträger an. Eine
interkommunale Abstimmung im Hinblick auf
Erschließung, Versorgungszu- und Ableitung,
etc., wird ausdrücklich begrüßt und empfohlen.
Regierungspräsidium Freiburg Abt. Forst-
Stand: 21.04.2016
Seite 35 von 98
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Beschlussvorschlag
Stand: 21.04.2016
Seite 36 von 98
wirtschaft
(Schreiben vom 01.01.2013)
Alle sieben geplanten potenziellen Windnutzungsgebiete erstrecken sich mit unterschiedlichen Anteilen auf Wald im Sinne von § 2
LWaldG. Insofern berühren die vorgelegten
Planungen insbesondere auch forstrechtliche
Belange. Diese werden nachfolgend näher beschrieben.
Darstellungsform der potenziellen Windnutzungsgebiete
Die in den vorgelegten Unterlagen benannten
potenziellen Windnutzungsgebiete berühren
forstrechtliche Belange. Sie liegen mit unterschiedlichen Flächenanteilen auch im Wald. In
welcher Form sie im Flächennutzungsplan
dargestellt werden sollen, erscheint nicht ganz
eindeutig.
Laut Vorentwurf der Begründung zum sachlichen Teilflächennutzungsplan ist eine überlagernde Darstellung der „Konzentrationszonen
für Windenergieanlagen" mit der Grundnutzung
„Wald bzw. Landwirtschaft" vorgesehen. In der
„Zusammenfassung Modul I und II" des Büros
Hage+Hoppenstedt Partner wird im Kapitel 1.1
jedoch auch die Darstellung von „Sondergebieten mit Zweckbestimmung Windenergieanlagen" oder „Versorgungsflächen" genannt. Eine
diesbezügliche Klarstellung ist aus forstrechtlicher Sicht zwingend erforderlich, weil die Notwendigkeit einer Umwandlungserklärung nach
§ 10 LWaldG in Abhängigkeit von der gewählten Darstellungsform differenziert zu beurteilen
ist.
Darstellung als Flächen für Versorgungsanlagen (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) oder Sonderbauflächen (§ 5 Abs. 2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 11
Abs. 2 S.2 BauNVO):
Bei dieser Darstellungsform ist eine Umwandlungserklärung nach § 10 LWaldG erforderlich.
Diese ist als „sonstige Rechtsvorschrift" im
Sinne von § 6 Abs. 2 BauGB anzusehen. Somit kann eine derartige Änderung bzw. Fortschreibung des Flächennutzungsplans erst
rechtskräftig werden, wenn nach Durchführung
eines förmlichen forstrechtlichen Umwandlungsverfahrens nach § 10 i.V.m. § 9 LWaldG
die Umwandlungserklärung vorliegt. Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. Die entsprechenden Antragsunterlagen (u.a. Formular
↔ bei der uFB erhältlich; Lagepläne; forstrechtlicher Ausgleich; Zustimmung betroffener
Waldbesitzer) sind über die örtlich zuständige
untere Forstbehörde hierher einzureichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die gesamte
Konzentrationsfläche in die forstrechtliche Bewertung einbezogen werden muss, da auf der
Ebene der Flächennutzungsplanung in der Re-
Wird zur Kenntnis genommen.
Die Darstellung erfolgt, wie im Vorentwurf dargestellt, als
überlagernde Darstellung.
In der vorgeschalteten Windenergiestudie wurde im
Kapitel 1.1 lediglich die verschiedenen Möglichkeiten der
Darstellung in einem FNP thematisiert.
Wird zur Kenntnis genommen.
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
gel noch keine Eingrenzung auf konkrete
Standorte möglich ist. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass bei dauerhaften Waldinanspruchnahmen
ab 10 ha auch eine forstliche Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG, LUVPG) durchzuführen ist. Vor
diesem Hintergrund wären weitergehende Antragsunterlagen einzureichen. Bei Vorliegen
der vollständigen Antragsunterlagen prüft die
höhere Forstbehörde gemäß § 10 Abs. 1
LWaldG, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Umwandlungsgenehmigung
nach § 9 LWaldG vorliegen (u.a. Bedarf, Alternativenprüfung, keine entgegenstehenden öffentlichen Interessen im Sinne von § 9 Abs. 2
LWaldG). Soweit die Genehmigung der Umwandlung in Aussicht gestellt werden kann,
wird darüber eine Umwandlungserklärung (§
10 Abs. 2 LWaldG) erteilt.
Überlagernde Darstellung:
Erfolgt die Darstellung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Wege der
überlagernden Darstellung unter Beibehaltung
der Grundnutzung „Wald" (§ 5 Abs. 2 Nr. 2
BauGB), so ist Voraussetzung für diese Darstellungsweise, dass die Aufstellung einzelner
Anlagen mit der Grundnutzung „Wald" vereinbar ist. Die Nutzung „Waldfläche" bleibt in diesen Fällen jedoch erhalten, so dass es sich
nicht um eine Darstellung einer „anderweitigen
Nutzung" im Sinne des § 10 Abs. 1 LWaldG
handelt. Damit ist eine formale Umwandlungserklärung nicht erforderlich. Erforderlich ist
aber eine positive Stellungnahme der höheren
Forstbehörde, in deren Rahmen die Forstbehörden jeweils die gesamte Konzentrationszone prüfen und bewerten muss (vgl. oben).
Windhöffigkeit
Die Windgeschwindigkeit bzw. Windhöffigkeit
des Standorts hat einen besonders großen
Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit von Windenergieanlagen. Die diesbezüglich im Windenergieerlass
Baden-Württemberg
vom
09.05.2012
vorgegebene
Mindestertragsschwelle
beträgt
60%
des
EEGReferenzertrags. Zum Erreichen dieses Werts
sei in einer Höhe von 100 m über dem Grund
eine durchschnittliche Jahreswindgeschwindigkeit von etwa 5,3 m/s bis 5,5 m/s erforderlich.
Zu berücksichtigen ist dabei auch Anlagentyp,
Turmhöhe und Höhe über NN.
Das Erreichen dieser Mindestertragsschwelle
ist auch aus forstlicher Sicht erforderlich. Demgegenüber dürfte eine fragliche Wirtschaftlichkeit insbesondere bei der im forstrechtlichen
Genehmigungsverfahren geforderten Alternativenprüfung
ein
gewichtiges
„Negativ-
Beschlussvorschlag
Stand: 21.04.2016
Seite 37 von 98
Die Konzentrationszonen werden als „überlagernde
Darstellungen“ in den FNP aufgenommen. Die Grundnutzung „Wald“ bleibt erhalten. Eine formale Umwandlungserklärung ist nicht erforderlich.
Wird zur Kenntnis genommen.
Die Ableitung der Konzentrationszonen orientiert sich
eng am Windenergieerlass von Baden-Württemberg
vom 9.5.2012 und berücksichtigt diesen Aspekt (siehe
Anhang Windenergiestudie).
Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass die genannte Referenzertragsschwelle von 60% keine gesetzliche Grundlage des EEG mehr darstellen.
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Argument" darstellen.
Forstrechtliche relevante Flächen gemäß
Windenergieerlass vom 09.05.2012
Bann- und Schonwälder (§ 32 LWaldG)
Waldschutzgebiete nach § 32 LWaldG sind
laut 4.2.1 des Windenergieerlasses Tabubereiche (gilt auch für Gebiete, deren Unterschutzstellung förmlich eingeleitet wurde). Wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit ist hier im
Rahmen der Bauleitplanung die Darstellung
von Flächen für die Windenergienutzung ausgeschlossen.
Gegebenenfalls muss zu Waldschutzgebieten
ein Vorsorgeabstand eingehalten werden. Dies
ist gemäß 4.2.2 des Windenergieerlasses im
weiteren Verfahren zu prüfen bzw. zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist bei einer
Konkretisierung der Planung stets auch eine
diesbezügliche Einzelfallbetrachtung unter Beteiligung der Forstverwaltung erforderlich.
Biotopschutzwald (§ 30a LWaldG)
Gesetzlich geschützte Biotope sind laut 4.2.1
des Windenergieerlasses im weiteren Verfahren als Tabubereiche zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auch zu prüfen, ob gegebenenfalls ein Vorsorgeabstand eingehalten
werden muss. Das gilt jedoch vorrangig für die
nachfolgenden Genehmigungsverfahren. Beispielsweise ist dann über eine entsprechende
Standortwahl die Vereinbarkeit der Planung mit
den geschützten Bereichen sicherzustellen. Insofern ist deren Überplanung durch eine Konzentrationszone für Windkraftanlagen im Rahmen der Flächennutzungsplanung nicht ausgeschlossen.
Bodenschutzwald (§ 30 LWaldG)
Bodenschutzwald gemäß § 30 LWaldG ist laut
4.2.3.3 des Windenergieerlasses eine Restriktions- bzw. Prüffläche. Bei der konkreten Planung von Windenergieanlagen ist demzufolge
eine entsprechende Abwägung mit den übrigen
öffentlichen und privaten Belangen vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach
den forstrechtlichen Bestimmungen im Bodenschutzwald zwecks Boden- und Erosionsschutz stets eine standortgerechte ausreichende Bestockung erhalten werden muss. Dementsprechend sind Bodenschutzwälder als
Standorte für Windkraftanlagen nur bedingt bis
nicht geeignet.
Ähnliches gilt für die Zufahrtswege. Problematisch dürfte insbesondere ein Ausbau der im
steilen Gelände verlaufenden Wege sein. Um
den Eingriff in den Wald (in steileren Hanglagen vielfach Bodenschutzwald) zu minimieren,
ist es dringend erforderlich möglichst schonende Logistik-Verfahren (z.B. Kipptechnik) zu
wählen.
Beschlussvorschlag
Stand: 21.04.2016
Seite 38 von 98
Wird zur Kenntnis genommen.
Die Ableitung der Konzentrationszonen orientiert sich
eng am Windenergieerlass von Baden-Württemberg
vom 9.5.2012 und berücksichtigt diesen Aspekt (siehe
Anhang Windenergiestudie).
Wird zur Kenntnis genommen.
Die Ableitung der Konzentrationszonen orientiert sich
eng am Windenergieerlass von Baden-Württemberg
vom 9.5.2012 und berücksichtigt diesen Aspekt (siehe
Anhang Windenergiestudie).
Wird zur Kenntnis genommen.
Die Ableitung der Konzentrationszonen orientiert sich
eng am Windenergieerlass von Baden-Württemberg
vom 9.5.2012 und berücksichtigt diesen Aspekt (siehe
Anhang Windenergiestudie).
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Wälder mit besonderen Schutz- und Erholungsfunktionen (Waldfunktionenkartierung)
Die im Rahmen der Waldfunktionenkartierung
erfassten Wälder mit besonderen Schutz- und
Erholungsfunktionen sind gemäß 4.2.7 des
Windenergieerlasses Restriktions- bzw. Prüfflächen. Bereits bei der Auswahl geeigneter
Windenergiestandorte sind die besonderen
Waldfunktionen sowie die sich daraus ergebenden Belange zu berücksichtigen. Letzteres
gilt insbesondere auch für das weitere Verfahren. Hier ist eine Abwägung mit den übrigen
Belangen vorzunehmen.
Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang regelmäßig die von der Waldfunktionenkartierung erfassten Erholungswälder. Vor allem hier dürften Windräder zu Nutzungskonflikten führen. Das gilt zumindest für
den Nahbereich der Windräder, in welchem eine Einschränkung der naturnahen Walderholung zu unterstellen ist.
Waldrefugien (Alt- und Totholzkonzept)
Im Rahmen des Alt- und Totholzkonzepts als
Waldrefugien ausgewiesene Flächen stehen
zumindest im Staatswald aus fachlichen Gründen nicht für Windkraftanlagen zur Verfügung
(1.4 des Windenergieerlasses). Die fachlichen
Gründe dürften für andere Waldbesitzarten
analog gelten. Vor diesem Hintergrund werden
entsprechende Abstimmungen mit den Waldeigentümern empfohlen.
Öffentliche Interessen im Sinne von § 9 Abs. 2
LWaldG (Waldumwandlungsverfahren)
Bereits jetzt wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Verfahrensfortgang eine forstrechtliche Genehmigung nach §§ 9-11 LWaldG
nur erteilt werden kann, wenn andere öffentliche Interessen im Sinne von § 9 Abs. 2
LWaldG (z.B. Natur-/Artenschutz; Raumordnung und Landesplanung; Wasserwirtschaft,
Denkmalschutz; Richtfunk) der geplanten Waldinanspruchnahme nicht entgegenstehen bzw.
diese bei der Abwägung als nachrangig einzustufen sind. Diese Belange werden insbesondere auch im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens berücksichtigt bzw. geprüft. Vor diesem Hintergrund
ist die Erteilung einer forstrechtlichen Genehmigung erst nach Vorliegen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung möglich.
Dementsprechend kann eine forstliche Stellungnahme zum jetzigen Zeitpunkt zumindest
teilweise nur vorbehaltlich entsprechend positiver Stellungnahmen der anderen Träger öffentlicher Belange (u.a. Stellungnahme Naturschutz bzgl. natur-/artenschutzrechtlicher Unbedenklichkeit) abgegeben werden.
Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zu-
Beschlussvorschlag
Stand: 21.04.2016
Seite 39 von 98
Wird zur Kenntnis genommen.
Die Ableitung der Konzentrationszonen orientiert sich
eng am Windenergieerlass von Baden-Württemberg
vom 9.5.2012 und berücksichtigt diesen Aspekt (siehe
Anhang Windenergiestudie).
Wird zur Kenntnis genommen.
Die Ableitung der Konzentrationszonen orientiert sich
eng am Windenergieerlass von Baden-Württemberg
vom 9.5.2012 und berücksichtigt diesen Aspekt (siehe
Anhang Windenergiestudie).
Wird zur Kenntnis genommen.
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Beschlussvorschlag
Stand: 21.04.2016
Seite 40 von 98
sammenhang regelmäßig die natur- und artenschutzrechtlichen Belange. Insofern besitzen
die im Windenergieerlass genannten naturbzw. artenschutzfachlich relevanten Flächen
im Wald indirekt auch eine forstrechtliche Relevanz. Dabei sind nachfolgend aufgelistete
Aspekte hervorzuheben.
Tabubereiche:
Wird zur Kenntnis genommen.
Die Ableitung der Konzentrationszonen orientiert sich
eng am Windenergieerlass von Baden-Württemberg
vom 9.5.2012 und berücksichtigt diese nachfolgenden
Aspekte (siehe Anhang Windenergiestudie).
Naturschutzgebiete (4.2.1 des Windenergieer- Wird zur Kenntnis genommen.
lasses); ggf. Vorsorgeabstand
Die im Planungsgebiet festgelegten Naturschutzgebiete
wurden als Tabugebiete festgelegt.
Kernzonen von Biosphärengebieten (4.2.1 des
Windenergieerlasses à gilt auch für Gebiete,
die einstweilig sicher gestellt sind (§ 22 Abs. 3
BNatSchG) und für Gebiete, deren Unterschutzstellung förmlich eingeleitet wurde); ggf.
Vorsorgeabstand
Europäische Vogelschutzgebiete mit Vorkommen windenergieempfindlicher Arten (4.2.1 des
Windenergieerlasses à es sei denn eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks
und der Erhaltungsziele des Gebiets kann auf
Grund einer Vorprüfung oder Verträglichkeitsprüfung nach § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34
BNatSchG ausgeschlossen werden); ggf. Vorsorgeabstand
Wird zur Kenntnis genommen.
Zugkonzentrationskorridore von Vögeln oder
Fledermäusen, bei denen Windenergieanlagen
zu einer „signifikanten Erhöhung des Tötungsund Verletzungsrisikos" oder zu einer erheblichen Scheuchwirkung führen können (4.2.1
des Windenergieerlasses)
Wird zur Kenntnis genommen.
Im Planungsraum befindet sich kein Biosphärengebiet.
Wird zur Kenntnis genommen.
Nach Prüfung der örtlichen Situation wurden die Vogelschutzgebiete als Ausschlussgebiete festgelegt, da die
Planung von Konzentrationen die Europäische Vogelschutzgebiete mit Vorkommen windenergieempfindlicher
Arten erheblich den Schutzzwecks und der Erhaltungsziele des Gebiets beeinträchtigen.
Eine Erfassung dieser Thematik ist im Rahmen eines
FNP nicht leistbar; desweiteren ist eine entsprechende
Erfassungs- und Beurteilungsmethodik nicht bekannt.
Trotzdem hat Herr Zinke eine Übersicht zu dieser Thematik erarbeitet (Siehe Umweltbericht).
Rast- und Überwinterungsgebiete von Zugvö- Wird zur Kenntnis genommen.
geln mit internationaler und nationaler Bedeutung (4.2.1 des Windenergieerlasses); ggf.
Vorsorgeabstand
Prüf/Restriktionsflächen
Landschaftsschutzgebiete (4.2.3.1 des Windenergieerlasses)
FFH-Gebiete und Europäische Vogelschutzgebiete, die nicht bereits Tabubereiche sind
(4.2.3.2 des Windenergieerlasses) à Windenergieanlagen dürfen nicht zu erheblichen
Beeinträchtigungen führen (Erhaltungsziele
und Schutzzweck), was im weiteren Verfahren
zu prüfen ist (ggf. Verträglichkeitsprüfung nach
§ 34 BNatSchG)
Wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Nach Prüfung der örtlichen Situation wurden die Vogelschutzgebiete als Ausschlussgebiete festgelegt, da die
Planung von Konzentrationszonen den Schutzzweck
und die Erhaltungsziele der Europäischen Vogelschutzgebiete mit Vorkommen windenergieempfindlicher Arten
erheblich beeinträchtigt.
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Artenschutzrechtliche Verbote der §§ 44 f
BNatSchG à eine bauleitplanerische Festlegung bzw. Darstellung, die wegen entgegenstehender artenschutzrechtlicher Verbote nicht
vollzugsfähig ist, wäre eine rechtlich nicht „erforderliche Planung" und somit unwirksam; vor
diesem Hintergrund ist bereits jetzt eine Prüfung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen
der §§ 44 f BNatSchG erforderlich à prüfungsrelevant sind dabei insbesondere (nicht ausschließlich!!) die windenergieempfindlichen Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie
die Europäischen Vogelarten (u.a. Auerhuhn)
Generalwildwegeplan bzw. ausgewiesene
Wildtierkorridore (4.2.8 des Windenergieerlasses) à neben linienhaften Verbauungen (z.B.
Straßen) können auch flächige Inanspruchnahmen oder Erweiterungen zu einer ggf. erheblichen Beeinträchtigung beim Generalwildwegeplan führen; auch bei Windparks bzw.
Windkraftanlagen besteht die Möglichkeit, dass
Beeinträchtigungen des Generalwildwegeplans
entstehen à dies gilt insbesondere bei Summation mit bereits bestehenden Vorbelastungen sowie in schmalen Waldbändern; vor diesem Hintergrund wird im Bereich der Wildtierkorridore des Generalwildwegeplans (minimal
1 km!!) auch eine Beteiligung der Forstlichen
Versuchs- und Forschungsanstalt (FVA) angeregt
Forstrechtliche Beurteilung der potenziellen
Windnutzungsgebiete (nach Reduktion)
Windnutzungsgebiet „Gänsäcker – Drei Kreuze“
(Nr. 2; Gemeinde Geisingen)
Größe / Wald
297,2 ha (Suchraum vor Reduktion)
Reduktion auf gut 1/3 des Suchraums
reduzierte Fläche ist überwiegend Offenland;
kleinere Waldbereiche an der Landkreisgrenze
Waldbesitzarten
Körperschaftswald, Kirchenwald und Privatwald
Windhöffigkeit
erscheint ausreichend à Mindestertragsschwelle von 60% des EEG-Referenzertrags
wird im Bereich der Waldflächen meist erreicht
Ertragsschwelle
von
80%
des
EEGReferenzertrags ist im Bereich der Waldflächen
nicht zu erwarten
Forstrechtlich relevante Flächen (Windenergieerlass)
in NW bzw. W Waldbiotope laut WBK: Nr.
8117:4347:94 „Bachlauf SW Leitpferdingen“
(gesetzlich geschützt); Nr. 8117:4351:94
„Pflanzstandort im Hölzle S Leitpf., 2. T.“ (v.a.
Beschlussvorschlag
Stand: 21.04.2016
Seite 41 von 98
Wird zur Kenntnis genommen.
Dem Artenschutz wird im Rahmen der Umweltprüfung
ebenenspezifisch abgeprüft.
Wird zur Kenntnis genommen.
Der Generalwildwegeplan wurde im Rahmen des Gesamtkonzeptes einbezogen und berücksichtigt.
Wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Hinweis: Die Mindestertragsschwelle von 60% des EEGReferenzertrags wurde aufgehoben.
Die angesprochenen Aspekte wurden im Rahmen der
Herleitung des Gesamtkonzeptes gem. Windenergieerlass BW berücksichtigt.
Kleinräumige Festlegungen können erst auf der Ebene
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Orchideen wie Frauenschuh)
teilweise Wasserschutzwald nach WFK
im SW unmittelbar angrenzend Naturschutzgebiet „Tiefenried"
in der Nachbarschaft des nicht reduzierten
Suchraums liegen mehrere FFH-Gebiete à
ggf. mit Schutzziel bzw. Vorkommen windkraftempfindlicher Fledermausarten
Generalwildwegeplan à südlich angrenzend
(Lkr. KN) verläuft in West-Ost-Richtung ein
Wildtierkorridor von internationaler Bedeutung
laut vorgelegter Unterlagen westlich angrenzend Fortpflanzungsstätte des Rotmilans
Sonstiges
laut Steckbrief dürfte insbesondere hinsichtlich
des Natur- und Artenschutzes ein erhöhtes
Konfliktpotenzial bestehen
Empfehlung des Büros Hage+Hoppenstedt
Partner à Gebiet von weiteren Untersuchungen zunächst zurückstellen
Fazit
aus forstrechtlicher/-fachlicher Sicht keine
grundsätzlichen Einwände à v.a. Offenland
Prüf-/Restriktionsflächen sind entsprechend zu
berücksichtigen à problematisch erscheinen in
diesem Zusammenhang v.a. die natur- bzw. artenschutzrechtlichen Aspekte
bei weiterer Berücksichtigung des Standorts
wird empfohlen die west-/südwestliche Grenze
des reduzierten Gebiets (WBK, GVVP, Arten)
etwas Richtung Osten bzw. Norden zu verschieben
Windnutzungsgebiet „Homberg“
(Nr. 3; Gemeinde Geisingen)
Beschlussvorschlag
Stand: 21.04.2016
Seite 42 von 98
der Genehmigungsplanung einbezogen werden.
Wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme zur Fläche „Homburg“ wird insgesamt zur Kenntnis genommen.
Die Überarbeitung des FNP hat ergeben, dass aus artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten, die Fläche
„Homberg“ nicht weiter verfolgt wird.
Größe / Wald
196,9 ha (Suchraum vor Reduktion) à RedukWird zur Kenntnis genommen.
tion auf etwa 1/3; Verschiebung Richtung N ↔
z.T. über die nördl. Grenze des Suchraums
s.o.
reduzierte Fläche ist v.a. Offenland; isolierte
0,4 ha große Waldparzelle im N
Waldbesitzarten
Wird zur Kenntnis genommen.
Privatwald
s.o.
Windhöffigkeit
± fragliche Wirtschaftlichkeit à MindesterWird zur Kenntnis genommen.
tragsschwelle
von
60%
des
EEGReferenzertrags wird ± nur im Bereich der 0,4 s.o.
ha großen Waldparzelle erreicht
Ertragsschwelle
von
80%
des
EEGReferenzertrags ist im Bereich der Waldfläche
nicht zu erwarten
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Beschlussvorschlag
Stand: 21.04.2016
Seite 43 von 98
Forstlich relevante Flächen (Windenergieer- Wird zur Kenntnis genommen.
lass)
s.o.
südlich des reduzierten potenziellen Windnutzungsgebiets liegt das FFH-Gebiet „Hegaualb"
à ggf. mit Schutzziel bzw. Vorkommen windkraftempfindlicher Fledermausarten
laut vorgelegter Unterlagen Einflussbereich
dreier Fortpflanzungsstätten des Rotmilans;
östlich Reviere des Rot- und Schwarzmilans
Sonstiges/ Fazit
aus forstrechtlicher/-fachlicher Sicht keine
grundsätzlichen Einwände à v.a. Offenland
Prüf-/Restriktionsflächen sind jedoch entsprechend zu berücksichtigen à v.a. die naturbzw. artenschutzrechtlichen Aspekte erfordern
nach Einschätzung des Planungsbüros eine
vertiefte Untersuchung
Windnutzungsgebiet „Dammbühl-Fohren“
(Nr. 6; Gemeinde Geisingen)
Größe / Wald
316,3 ha (Suchraum vor Reduktion) à Reduktion auf rund 50%)
reduzierte Fläche ist überwiegend Offenland;
rund 5 ha Wald
Waldbesitzarten
Stadtwald Geisingen und Kleinprivatwald in
Gemengelage
Windhöffigkeit
erscheint ± ausreichend à Mindestertragsschwelle von 60% des EEG-Referenzertrags
wird im Bereich der Waldflächen zumindest
teilweise erreicht
Ertragsschwelle
von
80%
des
EEGReferenzertrags ist im Bereich der Waldflächen
nicht zu erwarten
Wird zur Kenntnis genommen.
s.o.
Wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Hinweis: Die Mindestertragsschwelle von 60% des EEGReferenzertrags wurde aufgehoben.
Forstlich relevante Flächen (Windenergieer- Wird zur Kenntnis genommen.
lass)
im S der nördlichen Teilfläche kleinflächig
Waldbiotop à WBK Nr. 8118:4365:94 „Quelle
Viertel-Sommerhalde SO Aulfingen" (gesetzlich geschützt à temporär wasserführende
Sinterquelle)
teilweise Wasserschutzwald nach WFK
laut vorgelegter Unterlagen im Bereich des
1000 m Vorsorgeabstands um eine Fortpflanzungsstätte des Rot- und Schwarzmilans; zudem Revierverdacht eines Rotmilans
Sonstiges
Wird zur Kenntnis genommen.
laut Steckbrief dürfte v.a. hinsichtlich des Natur- und Artenschutzes ein besonderes Konfliktpotenzial bestehen
Fazit
Wird zur Kenntnis genommen.
aus forstrechtlicher/-fachlicher Sicht keine
Aufgrund des Artenschutzes wurde die Fläche „Damm-
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Beschlussvorschlag
Stand: 21.04.2016
Seite 44 von 98
grundsätzlichen Einwände
Prüf-/Restriktionsflächen sind jedoch entsprechend zu berücksichtigen à v.a. natur- bzw.
artenschutzrechtliche Aspekte
Windnutzungsgebiet „Länge“
(Nr. 12; Gemeinde Geisingen)
Größe / Wald
484,2 ha (Suchraum vor Reduktion) à Reduktion auf rund 100 ha
reduzierte Fläche ist ausschließlich Wald
Waldbesitzarten
v.a. Stadtwald Geisingen
im O z.T. auch Privatwald Fürst zu Fürstenberg
Windhöffigkeit
erscheint ausreichend à Mindestertragsschwelle von 60% des EEG-Referenzertrags
wird überwiegend erreicht
Ertragsschwelle
von
80%
des
EEGReferenzertrags ist nicht zu erwarten
bühl-Fohren“ als Konzentrationsfläche aufgegeben.
Forstrechtlich relevante Flächen (Windenergieerlass)
teilweise Wasserschutzwald nach WFK
Generalwildwegeplan à Wildtierkorridor von
internationaler Bedeutung quert das Windnutzungsgebiet in SW-NO-Richtung
nach Auskunft der uFB herrschen örtlich Buchenalthölzer mit entsprechender ökologischer
Wertigkeit vor à könnte artenschutzrechtlich
von Bedeutung sein
Sonstiges
Der Generalwildwegeplan wurde im Rahmen der Entwicklung des Gesamtkonzeptes berücksichtigt.
Fazit
Prüf-/Restriktionsflächen sind entsprechend zu
berücksichtigen à v.a. Wildtierkorridor und Artenschutz
Wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Hinweis: Die Mindestertragsschwelle von 60% des EEGReferenzertrags wurde aufgehoben.
Artenschutzrechtliche Untersuchungen sind erfolgt und
führten zu einer Verkleinerung des Gebietes.
Die ökologische Beurteilung der Wälder fließt in den
Umweltbericht ein.
Die Prüf-/Restriktionsflächen wurden im Rahmen der
Entwicklung des Gesamtkonzeptes berücksichtigt; die
Flächen werden hinsichtlich ihrer Einstufen im Umweltbericht dargelegt.
Windnutzungsgebiet „Schmittshau-Altenhau“
(Nr. 14; Gemeinde Geisingen)
Größe / Wald
450,7 ha (Suchraum vor Reduktion) à RedukWird zur Kenntnis genommen.
tion auf rund 20%
reduzierte Fläche ist überwiegend Offenland;
rund 5 ha Wald o z.T. ± isoliert
Waldbesitzarten
Stadtwald Geisingen; z.T. Privatwald
Wird zur Kenntnis genommen.
Windhöffigkeit
erscheint ausreichend à MindestertragsWird zur Kenntnis genommen.
schwelle von 60% des EEG-Referenzertrags
wird im Bereich der Waldflächen meist erreicht Hinweis: Die Mindestertragsschwelle von 60% des EEGErtragsschwelle
von
80%
des
EEG- Referenzertrags wurde aufgehoben.
Referenzertrags ist im Bereich der Waldflächen
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
nicht zu erwarten
Forstrechtlich relevante Flächen (Windenergieerlass)
in der Mitte kleinflächig Waldbiotop à WBK Nr.
8118:4362:94 „Waldrandbereich Auf Asp" (z.T.
gesetzlich geschützt)
teilweise Wasserschutzwald nach WFK
im W unmittelbar angrenzend liegt das FFHGebiet „Südliche Baaralb" à laut vorgelegter
Unterlagen mit Fledermausvorkommen
laut vorgelegter Unterlagen im NW im Bereich
des 1000 m Vorsorgeabstands um eine Fortpflanzungsstätte des Rotmilans
Beschlussvorschlag
Stand: 21.04.2016
Seite 45 von 98
Wird zur Kenntnis genommen.
Artenschutzkartierungen wurden durchgeführt; die Konzentrationszone ist vollständig als Ausschluss festzulegen. Die Konzentrationszone ist nicht im Entwurf des
FNPs enthalten.
Sonstiges / Fazit
Prüf-/Restriktionsflächen sind entsprechend zu
berücksichtigen à v.a. natur- und artenschutzrechtliche Belange
bei weiterer Berücksichtigung des Standorts
wird empfohlen die südliche Grenze des reduzierten Gebiets (angrenzendes FFH-Gebiet mit
Fledermausvorkommen; WBK; ± kleinflächige
Waldparzelle) Richtung Norden zu verschieben
Windnutzungsgebiet „Kohlberg – Osterberg“
(Nr. 36; Gemeinde Immendingen)
Größe / Wald
853,1 ha (Suchraum vor Reduktion) à Reduktion auf rund 200 ha
reduzierte Fläche ist ausschließlich Wald
Waldbesitzarten
Privatwald Fürst zu Fürstenberg
Windhöffigkeit
erscheint ausreichend à Mindestertragsschwelle von 60% des EEG-Referenzertrags
wird meist erreicht
Ertragsschwelle
von
80%
des
EEGReferenzertrags ist nicht zu erwarten
Forstrechtlich relevante Flächen (Windenergieerlass)
an den Einhängen zum „Schweizertal" wird
kleinflächig Bodenschutzwald tangiert
im W Randbereich eines 700 m Vorsorgeabstands um das Europäische Vogelschutzgebiet
„Baar" mit Vorkommen windenergieempfindlicher Vogelarten
laut vorgelegter Unterlagen vielfach im Bereich
des 1000 m Vorsorgeabstands um eine Fortpflanzungsstätte des Rotmilans
Fazit
aus forstrechtlicher/-fachlicher Sicht keine
grundsätzlichen Einwände
Prüf-/Restriktionsflächen sind jedoch entsprechend zu berücksichtigen à v.a. natur- und artenschutzrechtliche Belange
Artenschutzkartierungen wurden durchgeführt; die Konzentrationszone ist vollständig als Ausschluss festzulegen. Die Konzentrationszone ist nicht im Entwurf des
FNPs enthalten.
Wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Hinweis: Die Mindestertragsschwelle von 60% des EEGReferenzertrags wurde aufgehoben.
Wird zur Kenntnis genommen.
Artenschutzrechtliche Untersuchungen sind erfolgt und
führten zu einer wesentlichen Verkleinerung des Gebietes.
Wird zur Kenntnis genommen.
Die Prüf-/Restriktionsflächen wurden im Rahmen der
Entwicklung des Gesamtkonzeptes berücksichtigt.
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Windnutzungsgebiet „Himmelberg - Lindenberg“
(Nr. 37, Gemeinde Immendingen)
Größe / Wald
828,6 ha (Suchraum vor Reduktion) à Reduktion auf rund 200 ha
reduzierte Fläche ist zum weit überwiegenden
Teil Wald; kleinere Ausnahmen im NW
Waldbesitzarten
NW-Hälfte v.a. Gemeindewald Immendingen;
geringe Teil Kleinprivatwald
SW-Hälfte Staatswald (ForstBW)
Windhöffigkeit
erscheint ausreichend à Mindestertragsschwelle von 60% des EEG-Referenzertrags
wird meist erreicht
Ertragsschwelle
von
80%
des
EEGReferenzertrags ist nur im NW auf kleineren
Teilflächen zu erwarten
Forstrechtlich relevante Flächen (Windenergieerlass)
im NW und SO grenzt die reduzierte Fläche an
gesetzlich geschützte Biotope
an mehreren Orten Bodenschutzwald; an den
Einhängen zum „Ippinger Tiefental" auch ±
größere Flächen
teilweise Wasserschutzwald nach WFK à v.a.
östliche Grenze
reduzierte Fläche grenzt vielfach an das FFHGebiet „Nördliche Baaralb und Donau bei Immendingen" à ggf. mit Schutzziel bzw. Vorkommen windkraftempfindlicher Fledermausarten
laut vorgelegter Unterlagen v.a. im NW im Bereich des 1000 m Vorsorgeabstands um eine
Fortpflanzungsstätte des Rotmilans
Sonstiges
nach Auskunft der uFB grenzt das potenzielle
Windnutzungsgebiet an den ebenfalls für
Windkraftnutzung vorgesehenen Bereich „Esslingerberg-Winterberg" an à eine diesbezügliche Abstimmung mit den Nachbargemeinden
bzw. der benachbarten Verwaltungsgemeinschaft dürfte demnach zweckmäßig sein
Fazit
aus forstrechtlicher/-fachlicher Sicht keine
grundsätzlichen Einwände
Prüf-/Restriktionsflächen sind jedoch entsprechend zu berücksichtigen à v.a. natur- und artenschutzrechtliche Belange
Sonstiges
Stand: 21.04.2016
Beschlussvorschlag
Seite 46 von 98
Wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Hinweis: Die Mindestertragsschwelle von 60% des EEGReferenzertrags wurde aufgehoben.
Wird zur Kenntnis genommen.
Gesetzlich geschützte Biotope sind im Rahmen der Genehmigungsplanung zu berücksichtigen; die Biotope
fließen in die Umweltprüfung der Konzentrationszone
ebenso wie die weiteren genannten Ausweisungen ein.
Artenschutzrechtliche Untersuchungen sind erfolgt und
führten zu einer wesentlichen Verkleinerung des Gebietes.
Die Abstimmung mit der VVG ist erfolgt.
Wird zur Kenntnis genommen.
Die Prüf-/Restriktionsflächen wurden im Rahmen der
Entwicklung des Gesamtkonzeptes berücksichtigt. die
Flächen werden hinsichtlich ihrer Einstufen in der Begründung des FNPs sowie im Umweltbericht dargelegt.
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Beschlussvorschlag
Stand: 21.04.2016
Seite 47 von 98
Bezüglich des weiteren Verfahrens wird auf Wird zur Kenntnis genommen.
Kapitel 5.1 des Windenergieerlasses BadenWürttemberg vom 09.05.2012 verwiesen. Danach ist bei geplanten Waldinanspruchnahmen
im Sinne von §§ 9 ff LWaldG grundsätzlich eine Genehmigung bzw. Zustimmung der höheren Forstbehörde erforderlich und gegebenenfalls rechtzeitig über die örtlich zuständige untere Forstbehörde zu beantragen. Die immissionsschutzrechtliche
Genehmigung
nach
BlmSchG ist in diesem Zusammenhang nicht
ausreichend, da sich deren Konzentrationswirkung (§ 13 BlmSchG) nicht auf die forstrechtliche Genehmigung erstreckt.
A.12
REGIERUNGSPRÄSIDIUM FREIBURG REF. 56. NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE
(Schreiben vom 05.05.2014)
A.12.1
Potentielles Windnutzungsgebiet 3 „Homberg"
Die Konzentrationszone liegt außerhalb der
NATURA 2000-Kulisse. Die Daten aus dem
Jahr der Landkreiskartierung (2012) sind 2013
noch einmal überprüft worden. Nach Angaben
des Planers befinden sich nach erfolgter Verkleinerung der Konzentrationszone auf den
unmittelbar von den bestehenden Anlagen eingenommenen Bereich die nachgewiesenen
Horststandorte außerhalb des 1000 m-Radius.
Irritierend sind allerdings die Angaben auf S.
115 des Umweltberichts, die dazu im Widerspruch stehen: „Rot- und Schwarzmilan ohne
Status in ca. 680 m Entfernung (Kartierung
2013);
im
Jahr
2012
Nachweis
...Schwarzmilan-Brutpaar... sowie Rotmilan
Brutpaar in ca. 400 m Entfernung". Hier bitten
wir um Erläuterung, da diese Daten in die Entscheidung einbezogen werden müssen.
Die Kartierungen 2012 wurden als Hinweise für erforderliche vertiefte Untersuchungen betrachtet. Die Kartierung 2013 hat nachgewiesen, dass sich zu diesem Zeitpunkt keine ausreichend verorteten Brutstandorte im
Gebiet bzw. innerhalb des 1.000 m Vorsorgeabstands
befinden. Dies wird in den Steckbriefen angepasst und
textlich deutlicher dargestellt.
Nach Vorlage der neuen Kartierung 2013 wurde die
Fläche zunächst grundlegend neu abgegrenzt und verkleinert, um den Anforderungen zu entsprechen. Auf
Grundlage der Hinweise der LUBW vom 1.7.2015 wurde
in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium und den
Naturschutzbehörden wurde diese Bestandsfläche nicht
weiterverfolgt.
Die in der ersten Offenlage geplante Konzentrationsfläche „Homberg“ liegt in einem Dichtezentrum Rotmilan.
Eine fachgutachterliche Einschätzung der Situation hat
ergeben, dass mit regelmäßig frequentierten Nahrungshabitaten oder Flugwegen zu rechnen ist. Die Konzentrationsfläche „Homberg“ ist vollständig waldfrei, bzw.
von Feldfruchtkulturen dominiert und ist von WEAAnlagen vorbelastet. Die Kartierungen 2012 und 2013
haben ergeben, dass die Offenlandbereiche bei der
Stettener Höhe sehr intensiv als Lebensraum der Milane
genutzt werden und verteilt auf die Waldinseln zudem
eine hohe Milandichte vorliegt. Häufig kommt es aufgrund des sich rasch erwärmenden waldfreien Nagelfluh-Höhenrückens „Homberg – Stettener Höhe“ zu vermehrten Thermikflügen (hochschrauben mehrerer Individuen von Rot- und Schwarzmilan, vielfach auch Mäusebussard - sogenannte Thermiktrauben - mit potenziell
kritischem Rotoren-Kontakt. Die Lebensraumbetrachtung zeigt, dass die Dauergrünlandflächen als Nahrungshabitate regelmäßig truppweise von nichtbrütenden Individuen des Rotmilans sowie von benachbarten
Brutvögeln angeflogen werden. Die Überarbeitung des
FNP hat nunmehr ergeben, dass aus artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten, die Fläche „Homberg“ nicht weiter verfolgt wird.
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Beschlussvorschlag
A.12.2
Potentielles Windnutzungsgebiet 12 „Länge"
Wird zur Kenntnis genommen.
Die Konzentrationszone liegt außerhalb der
NATURA 2000-Kulisse. Das Planungsbüro
empfiehlt allerdings aufgrund des geringen Abstands zum FFH-Gebiet und der hohen Eignung der Wälder als Fledermaushabitat zu
Recht eine FFH-Verträglichkeitsprüfung auf
Ebene des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens.
Die Daten aus dem Jahr der Landkreiskartierung (2012) sind 2013 noch einmal überprüft
worden. Nach Angaben des Planers befinden
sich nach erfolgter Verkleinerung der Konzentrationszone die nachgewiesenen Horststandorte außerhalb des 1000 m-Radius.
A.12.3
Potentielles Windnutzungsgebiet 36 „Kohlberg-Amtenhäuser Berg"
Die Konzentrationszone liegt außerhalb der
NATURA 2000-Kulisse. Die Daten aus dem
Jahr der Landkreiskartierung (2012) sind 2013
noch einmal überprüft worden. Nach Angaben
des Planers befinden sich nach erfolgter Verkleinerung der Konzentrationszone die nachgewiesenen Horststandorte außerhalb des
1000 m-Radius.
A.12.4
A.12.5
Potentielles Windnutzungsgebiet 37 „Himmelberg-Lindenberg"
Die Konzentrationszone liegt außerhalb der
NATURA 2000-Kulisse, grenzt allerdings unmittelbar an das FFH-Gebiet „Baar", so dass
wie beim Gebiet „Länge" eine FFHVerträglichkeitsprüfung auf Ebene des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens erforderlich
ist. Die Daten aus dem Jahr der Landkreiskartierung (2012) sind 2013 noch einmal überprüft
worden. Nach Angaben des Planers befinden
sich nach erfolgter Verkleinerung der Konzentrationszone die nachgewiesenen Horststandorte außerhalb des 1000 m-Radius.
Ein grundsätzliches Defizit ergibt sich beim
Fledermaus-Artenschutz. Zwar sind auf FNPEbene im Regelfall keine Geländearbeiten im
Sinne einer Erfassung der vorkommenden Arten erforderlich, die artenschutzrechtliche Prüfung muss aber durch entsprechende Datenlage überhaupt erst möglich sein. Im vorliegenden Fall fehlen Angaben zur Häufigkeit und
Vorkommen von Fledermausarten und deren
Lebensstätten völlig. Folgerichtig wird auch
keine gebietsspezifische fachgutachterliche
Einschätzung und Bewertung vorgenommen
aus der hervorgeht, wie hoch die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen die artenschutzrechtlichen Bestimmungen ist. Eine
solche Bewertung ist aber zwingend auf FNP-
Stand: 21.04.2016
Seite 48 von 98
Der Bereich wurde auch 2014 noch einmal geprüft und
die Fläche geringfügig angepasst.
Die Fläche grenzt unmittelbar an ein Dichtezentrum
Rotmilan an. Die Konzentrationsfläche liegt außerhalb
der 1000m Radien um nachgewiesene Horststandorte
2013/2014.
Der Bereich wurde auch 2014 noch einmal geprüft und
die Fläche geringfügig angepasst.
Die Fläche liegt im nördlichen Bereich in einem Dichtezentrum Rotmilan. Die Konzentrationsfläche liegt jedoch
außerhalb der 1000m Radien um nachgewiesene Horststandorte 2013/2014. Die fachgutachterliche Beurteilung
hat in Abstimmung mit der UNB ergeben, dass Überflüge der Konzentrationszone eher zu vernachlässigen
sind. Eine genaue Überprüfung hat im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu erfolgen.
Untersuchungen zum Fledermaus-Artenschutz wurden
zwischenzeitig vorgenommen und in die Planung einbezogen. Die verbliebenen Konzentrationszonen wurden
hinsichtlich ihrer Fledermausrelevanz untersucht (als
potenzielle Sommer - Winterquartiere und Wochenstuben geeignete Habitatstrukturen innerhalb des Waldgebietes, als potenzielle Flugrouten (Jagdreviere) geeignete Teilflächen der offenen bis halboffenen Landschaft)
und die möglicherweise in den Gebieten vorkommenden
Arten und deren Habitatanforderungen benannt sowie
eine Aussage bezüglich des Konfliktpotentials getroffen.
Auch in Bezug auf die Brutkolonie des Großen Mausohres in Kirchen-Hausen wurden Aussagen getroffen. Dies
sollte den Anforderungen auf dieser Planungsebene
entsprechen.
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Ebene erforderlich. Das Bearbeitungsdefizit ist
umso erstaunlicher, als in manchen Gebieten
offensichtlich eine überdurchschnittliche Eignung der Wälder als Quartier und/oder Jagdhabitat vorliegt.
Beschlussvorschlag
Stand: 21.04.2016
Seite 49 von 98
Diesen Kartierergebnissen zufolge besteht im Gebiet 12,
Länge, im südlichen Bereich ein hohes Konfliktpotential,
im Gebiet 36, Kohlberg-Osterberg in einem kleinen Bereich im Nordosten ein hohes, auf der überwiegenden
Fläche jedoch ein geringes Konfliktpotential und auch im
Gebiet 37, Himmelberg-Lindenberg, sind keine Flächen
mit hohem Konfliktpotential betroffen.
A.12.6
Für den Untersuchungsbereich Fledermaus Wird zur Kenntnis genommen.
sind daher entsprechende Unterlagen vorzulegen; wir verweisen in diesem Zusammenhang
auch auf das Hinweispapier der LUBW vom
01. April 2014.
A.13
REGIERUNGSPRÄSIDIUM FREIBURG REF. 26 DENKMALPFLEGE
(Schreiben vom 02.04.2014)
A.13.1
Das Referat begrüßt es, dass nach der vorlie- Wird zur Kenntnis genommen.
genden Abgrenzung der Konzentrationszonen
die in seiner Stellungnahme vom 18.01.2013
genannten archäologischen Kulturdenkmale
außerhalb der ausgewiesenen Flächen liegen.
In der Begründung, OZ 8.3 wird darauf hingewiesen, dass auch in diesen Flächen bisher
unbekannte archäologische Bodenfunde zutage treten können und dass bei anstehenden
Maßnahmen der Beginn von Erschließungsarbeiten sowie allen weiteren Erd- und Aushubarbeiten frühzeitig mit dem Regierungspräsidium Freiburg, Ref. 26 — Denkmalpflege,
Fachgebiet Archäologische Denkmalpflege abzustimmen ist.
A.13.2
Noch nicht näher geprüft wurden mögliche
Auswirkungen von Windkraftanlagen im Bereich der Konzentrationszone „Himmelberg Lindenberg"
auf
das
geschützte
Erscheinungsbild des Jagdschlosses Bachzimmern in Immendingen, eines Kulturdenkmals
von besonderer Bedeutung, das gem. § 15
Abs. 3 DSchG Umgebungsschutz genießt (vgl.
unsere frühere Stellungnahme). Da bisher keine Sichtbarkeitsanalysen bzw. Fotosimulationen vorliegen, die es erlauben würden, das
Ausmaß potentieller Beeinträchtigungen nachvollziehbar beurteilen zu können, können wir
dazu keine abschließende Stellungnahme abgeben. Wir begrüßen es aber, dass die geplante Konzentrationszone gegenüber dem Suchraum in ihrer Ausdehnung nach Südosten reduziert wurde.
A.14
REGIERUNGSPRÄSIDIUM FREIBURG ABT. 4 STRASSENPLANUNG UND STRASSENWESEN
(Schreiben vom 6.05.2014)
A.14.1
Die Abteilung 4 "Straßenwesen und Verkehr" Wird zur Kenntnis genommen.
ist Baulastträger von Bundesfern- und Landesstraßen. Bundesfernstraßen beinhalten Bundesstraßen und Autobahnen. In den Konzentrationszonen zur Nutzung von Windenergie
des vorliegenden Teil-Flächennutzungs-planes
Durch die getroffene Abgrenzung wird das Jagdschloss
Bachzimmern in Immendingen durch mögliche Windkraftanlagen nicht negativ beeinträchtigt. Der Nachweis
hierzu ist im Umweltbericht dargelegt.
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Beschlussvorschlag
grenzen bzw. schneiden keine Straßen unserer Baulast die ausgewählten Flächen.
A.14.2
Wir bitten bei Planänderungen um weitere Wird zur Kenntnis genommen.
Beteiligung. Sollten Straßen unserer Baulast
betroffen sein, weisen wir schon jetzt auf die
geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Abstandsregelung von klassifizierten Straßen hin.
Der Abstand von Hochbauten aller Art zu Bundes- und Landesstraßen von 40 m ist einzuhalten, bei Autobahnen 100 m. Dies gilt einschließlich Rotorblätter. Bei einer geplanten
Bebauung eines an eine Bundesfern- oder
Landesstraße angrenzenden Grundstückes
sind wir zu beteiligen, ebenfalls bei Bebauungsplanverfahren.
Wir bitten ebenfalls um Beteiligung, wenn Zuund Abfahrten zu Landes- oder Bundesstraßen
nötig werden. Bisher sind diese nicht vorgesehen. Sollten sich hierin Änderungen ergeben,
ist eine separate Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger erforderlich.
A.15
REGIERUNGSPRÄSIDIUM FREIBURG REF. 46 VERKEHR/LUFTVERKEHR
(Schreiben vom 24.01.2014)
A.15.1
Das Land Baden-Württemberg hat mit dem Wird zur Kenntnis genommen.
Windenergieerlass vom 9. Mai 2012 eine wichtige Grundlage für eine verstärkte Nutzung der
Windenergie im Land bereitgestellt. Der Windatlas gibt für die Gemeinden, Fachbehörden,
Planer und Investoren wichtige Hinweise für
eine effiziente Nutzung der Windenergie. Er
liefert die fachlichen Grundlagen zur Identifikation geeigneter Standorte.
A.15.2
Im Windenergieerlass, 5.6.4.11 Luftverkehrs- Wird zur Kenntnis genommen.
recht, ist vorgesehen, dass bei der Planung
und Genehmigung von Windenergieanlagen
mit Blick auf den zivilen Luftverkehr folgende
Punkte zu beachten sind:
A.15.3
Weitere Beschränkungen/Hinweise
Wird zur Kenntnis genommen.
Nach § 14 LuftVG ist außerhalb des Bauschutzbereichs für die Errichtung von Bauwerken, d.h. auch Windenergieanlagen, die eine Höhe von 100 Meter über der Erdoberfläche
überschreiten, die Zustimmung der Luftfahrtbehörde erforderlich. Dies gilt auch für Anlagen
von mehr als 30 Meter Höhe auf Bodenerhebungen, sofern die Spitze dieser Anlage um
mehr als 100 Meter die Höhe der höchsten
Bodenerhebung im Umkreis von 1,6 Kilometer
Halbmesser um die für die Anlage vorgesehene Bodenerhebung überragt. Die Luftfahrtbehörde prüft jeden Einzelfall auf der Grundlage
eines Gutachtens der DFS.
A.15.4
Außerdem ist bei allen Flugplätzen ein seitli- Wird zur Kenntnis genommen.
cher Mindestabstand von der Platzrunde auch
dann erforderlich, wenn die Windenergieanlage die Höhe von 100 Meter nicht übersteigt......"
Stand: 21.04.2016
Seite 50 von 98
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Beschlussvorschlag
A.15.5
Luftverkehrsrecht — Zivile Flugplätze und Ein- Wird zur Kenntnis genommen.
richtungen
Bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen sind mit Blick auf den zivilen
Luftverkehr folgende Punkte zu beachten:
A.15.6
Beschränkungen durch Bauschutzbereiche
Wird zur Kenntnis genommen.
Nach §§ 12 und 17 des Luftverkehrsgesetzes
(LuftVG) ist im Bauschutzbereich eines Flugplatzes für die Errichtung von Bauwerken und
Anlagen, d.h. auch Windenergieanlagen, die
Zustimmung der Luftfahrtbehörde erforderlich.
Der Bauschutzbereich besteht aus einem je
nach Flugplatz unterschiedlich großen Radius
um den sog. Flugplatzbezugspunkt und den
An- und Abflugsektoren.
A.15.7
Militärische Belange
Wird zur Kenntnis genommen.
Bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen sind neben den unter 5.6.4.11
genannten zivilen Belangen auch Belange des
militärischen Flugbetriebs zu beachten. Neben
der Zuständigkeit nach § 30 Abs. 2 LuftVG für
Windenergieanlagen, die innerhalb von Bauschutzbereichen militärischer Flugplätze geplant werden, muss die Bundeswehr zusätzlich
ihre verfassungsgemäße Aufgabenwahrnehmung sicherstellen. Dies schließt den Betrieb
des Nachttiefflugsystems, der Hubschraubertiefflugstrecken, die Nutzung der Sonderlufträume für militärischen Übungsflugbetrieb sowie die Luftraumüberwachung mit ein. Das
Spannungsfeld zwischen der Windenergienutzung und militärischen Belangen gliedert sich
in drei Hauptkonfliktfelder. Das sind im Einzelnen:
®Radaranlagen der militärischen Flugsicherung
®Radaranlagen zur Luftverteidigung
®Übungsräume- und Stecken einschließlich
der Nachttiefflugkorridore und Hubschraubertiefflugstrecken
A.15.8
Die Störungswirkung von Windenergieanlagen Wird zur Kenntnis genommen.
auf die verteidigungspolitischen Belange ist
durchaus unterschiedlich zu bewerten. Insofern ist eine differenzierte Bewertung der einzelnen Sachverhalte durch die Bundeswehr
unumgänglich.
Die Wehrbereichsverwaltung Süd ist nach § 30
LuftVG für den Bereich Baden-Württemberg
die militärische Luftfahrtbehörde. Sie ist damit
zuständig für die Ausweisung und Überwachung von Bauhöhenbeschränkungen in der
Umgebung militärischer Flugplätze. Innerhalb
dieses Bereichs müssen Luftfahrthindernisse,
wie Windkraftanlagen, durch die Wehrbereichsverwaltung genehmigt werden (§§ 12 ff
LuftVG). Sie stellt darüber hinaus sicher, dass
Stand: 21.04.2016
Seite 51 von 98
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Beschlussvorschlag
Stand: 21.04.2016
Seite 52 von 98
der Flugbetrieb, die Flugsicherheit und flugsicherungstechnische Einrichtungen nicht gestört werden. Bauwerke, die flugsicherungstechnische Einrichtungen oder Verfahren stören, dürfen gemäß §§ 18 a, 18b LuftVG nicht
errichtet werden. Demzufolge muss eine Beteiligung der Wehrbereichsverwaltung als Trägerin öffentlicher Belange der Landesverteidigung
in der Regionalplanung nach § 12 Abs. 2 LpIG,
im Bauleitplanungsverfahren nach § 4 Abs. 1
BauGB und im immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren nach § 10 Abs. 5
BImSchG erfolgen.
A.15.9
Da sich am Planungsgebiet möglicherweise Der Deutsche Hängegleiterverband e. V. wurde am FläGelände für Hängegleiter und Gleitsegel befin- chennutzungsplanverfahren beteiligt.
den, bitten wir, den Deutschen Hängegleiterverband e. V., Postfach 88, 83701 Gmund am
Tegernsee als für die Erteilung derartiger Erlaubnisse zuständige Stelle am Verfahren zu
beteiligen.
A.15.10 Zum
Sachlichen
Teilflächennutzungsplan Wird zur Kenntnis genommen.
Windenergie der Stadt Bad Dürrheim und des
GVV Immendingen-Geisingen nehmen wir wie
folgt Stellung:
A.15.11 Suchraum 3: Homberg
Wird zur Kenntnis genommen.
Der südliche Rand des Vorzugsgebietes ist et- Die Fläche wird nicht ausgewiesen.
wa 6 km vom Bezugspunkt des Sonderlandeplatzes Binningen entfernt und damit außerhalb eines Bauschutzbereiches. Eine Gefährdung der Flugsicherheit wird durch die Errichtung von WKA nicht erwartet.
A.15.12 Suchraum 6: Dammbühl-Fohren
Wird zur Kenntnis genommen.
Der nordwestliche Teil des Suchraumes besitzt Die Fläche wird nicht ausgewiesen.
einen Abstand von etwa 4,5 km zum Anlagenschutzbereich der Flugnavigationsanlage des
Verkehrslandeplatzes Donaueschingen. Eine
Gefährdung der Flugsicherheit wird durch die
Errichtung von WKA nicht erwartet.
A.15.13 Suchraum 12: Länge
Wird zur Kenntnis genommen.
Der geringste Abstand zum Anlagenschutzbereich der Flugnavigationsanlage des Verkehrslandeplatzes Donaueschingen beträgt etwa 2
km. Eine Gefährdung der Flugsicherheit wird
durch die Errichtung von WKA nicht erwartet.
A.15.14 Suchraum 14: Schmittshau-Altenau
Wird zur Kenntnis genommen.
Belange der Luftfahrt werden bei Planung von Die Fläche wird nicht ausgewiesen.
Windkraftanlagen in diesem Gebiet voraussichtlich nicht berührt.
A.15.15 Suchraum 36: Kohlberg-Osterberg
Wird zur Kenntnis genommen.
Das Gebiet befindet sich mit seinem nördlichen Der Hinweis betrifft das Genehmigungsverfahren.
Teil teilweise im Anlagenschutzbereich der
Flugnavigationsanlage des Verkehrslandeplatzes Donaueschingen. Konkrete Aussagen bezüglich Zustimmung oder Ablehnung für diesen
Teil des Suchraumes durch das Bundesauf-
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Beschlussvorschlag
Stand: 21.04.2016
Seite 53 von 98
sichtsamt für Flugsicherung können erst getroffen werden, wenn exakte Koordinaten und Gelände-/Bauhöhen feststehen. Im restlichen Gebiet werden. Belange der Luftfahrt bei Planung
von Windkraftanlagen voraussichtlich nicht berührt.
A.15.16 Suchraum 37: Himmelberg-Lindenberg
Wird zur Kenntnis genommen.
Der westlichste Teil des Suchraumes befindet Der Hinweis betrifft das Genehmigungsverfahren.
sich teilweise im Anlagenschutzbereich der
Flugnavigationsanlage des Verkehrslandeplatzes Donaueschingen. Konkrete Aussagen bezüglich Zustimmung oder Ablehnung für diesen
Teil des Suchraumes durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung können erst getroffen werden, wenn exakte Koordinaten und Gelände-/Bauhöhen feststehen. Im restlichen Gebiet werden Belange der Luftfahrt bei Planung
von Windkraftanlagen voraussichtlich nicht berührt.
A.15.17 Die Aussagen zu den bevorzugten Flächen für Wird zur Kenntnis genommen.
WKA sind vorläufiger Natur. Verbindliche AusDer Hinweis betrifft das Genehmigungsverfahren.
sagen sind erst möglich, wenn der genaue
Standort jeder einzelnen WKA (WGS 84) mit
Geländehöhe und genauer Bauhöhe bekannt
sind. Um unsere qualifizierte Stellungnahme
dazu abzugeben, sind wir verpflichtet, mit den
genauen Standortangaben Stellungnahmen
durch die Deutsche Flugsicherung GmbH (kostenpflichtig), die zuständige Wehrbereichsverwaltung und das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) einzuholen. Hier wird auch die
Betroffenheit von Flugsicherungseinrichtungen
(Radar, Navigationsanlagen) geprüft. Weitere
Anregungen, Bedenken und Hinweise werden
nicht vorgebracht.
A.16
REGIERUNGSPRÄSIDIUM FREIBURG ABT. 9 LANDESAMT FÜR GEOLOGIE, ROHSTOFFE UND
BERGBAU
(Schreiben vom 6.05.2014)
A.16.1
Grundsätzliches
Wird zur Kenntnis genommen.
Zu den Planungsgebieten für Windkraftanlagen Der Hinweis betrifft das Genehmigungsverfahren.
sind aus bodenkundlicher Sicht keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorzutragen.
Die Belange von Hydrogeologie und Rohstoffgeologie werden erst im konkreten Einzelfall des BImSchG-Genehmigungs-verfahrens
geprüft. Ingenieurgeologische Belange werden
erst im Rahmen konkreter Planungen näher
geprüft. Eine Bearbeitung von Übersichtsplanungen findet nicht statt.
A.16.2
Grundwasser
Wird zur Kenntnis genommen.
Aus hydrogeologischer Sicht ist dort für die Der Hinweis betrifft das Genehmigungsverfahren.
konkreten Standorte zu prüfen, ob durch Eingriffe in den Untergrund (Bau der Fundamente,
Anlage der Kabeltrassen, Schaffung von Zufahrten zu den Standorten) die Schutzfunktion
der Grundwasserüberdeckung beeinträchtigt
wird. Beim Bau und Betrieb von Windkraftanla-
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Beschlussvorschlag
Stand: 21.04.2016
Seite 54 von 98
gen werden Wasser gefährdende Stoffe eingesetzt (insbesondere Hydrauliköl, Schmieröl,
Schmierfett und Transformatorenöl). Von daher
ist für die konkreten Standorte auch sicher zu
stellen, dass es hierdurch nicht zu einer nachteiligen Veränderung der Grundwasserqualität
kommt.
A.16.3
Ingenieurgeologie
Wird zur Kenntnis genommen.
Die lokalen geologischen Untergrundverhält- Der Hinweis betrifft das Genehmigungsverfahren.
nisse können dem bestehenden Geologischen
Kartenwerk entnommen werden. Für die konkreten Standorte von Windkraftanlagen werden
objektbezogene Baugrunderkundungen gemäß
DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 unter besonderer Berücksichtigung der dynamischen Belastung sowie der Verkarstung und Hangstabilität
empfohlen.
Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass
®Rutschgebiete bei der Errichtung von Windkraftanlagen zu geotechnisch bedingten Mehraufwendungen führen oder die Errichtung aus
wirtschaftlichen oder bautechnischen Gründen
u. U. unmöglich machen können.
®erhöhte Baugrundrisiken für Windkraftanlagen in den Verbreitungsbereichen verkarsteter
Gesteine bestehen. Außer den in den Geologischen und Topografischen Karten verzeichneten Erdfällen bzw. Dolinen lassen sich im
hochauflösenden Digitalen Geländemodell weitere Verkarstungsstrukturen erkennen.
Eine Gefahrenhinweiskarte (insbesondere bezüglich eventueller Massenbewegungen und
Verkarstungsstrukturen) kann, nach vorheriger
- ggf. gebührenpflichtiger - Registrierung, unter
http://geogefahren.lgrb-bw.de/ abgerufen werden.
A.16.4
Rohstoffgeologie
Wird zur Kenntnis genommen.
Zur Standortsuche für Windkraftanlagen durch Der Hinweis betrifft das Genehmigungsverfahren.
Träger der Regionalplanung und Kommunen
hat das LGRB einen digitalen Geodaten-Dienst
mit landesweiten rohstoffgeologischen Planungsgrundlagen für diesen Nutzerkreis entgeltfrei bereitgestellt. Dieser Geodaten-Dienst
ermöglicht eine rasche Übersicht über die Lage
von erkannten wirtschaftlich bedeutsamen
Rohstoffvorkommen
in
einer
OnlineKartenanwendung auf der LGRB-Homepage
oder als WMS-Dienst. Um diese Daten nutzen
zu können, ist die Anforderung des Zugangs im
LGRB-On-line-Shop
(http://lgrb-bw.de/informationssysteme/geoanwendungen/rohstoffvorkommen) erforderlich. Zugangsdaten
und der Link zur Online-Kartenanwendung
werden danach per E-Mail übermittelt. Sofern
die Zugangsdaten an einen Dienstleister weitergegeben werden sollen, ist eine Verpflichtungserklärung vom Dienstleister auszufüllen
und an das LGRB zurück zu schicken. Sofern
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Beschlussvorschlag
Stand: 21.04.2016
Seite 55 von 98
die Informationen als WMS-Dienst genutzt
werden sollen, ist zuvor eine Kontaktaufnahme
mit dem LGRB erforderlich.
A.16.5
Bergbau
Wird zur Kenntnis genommen.
Gegen den Entwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplanes bestehen von bergbehördlicher Seite keine Einwendungen.
A.16.6
Geotopschutz
Wird zur Kenntnis genommen.
Für Belange des geowissenschaftlichen Naturschutzes verweisen wir auf unser GeotopKataster, welches im Internet unter der Adresse
http://lgrb-bw.deigeotourismus/geotope
(Anwendung
LGRB-Mapserver
GeotopKataster) abgerufen werden kann.
A.16.7
Weitere Stellungnahmen haben wir nicht erhal- Wird zur Kenntnis genommen.
ten. Bei Bedarf stehen wir Ihnen gerne für ein
Gespräch zur Verfügung.
A.16.8
Der Regionalverband, die Landratsämter, die Wird zur Kenntnis genommen.
Ref. 26 (Denkmalpflege), 44 (Straßenplanung)
und 46 (Verkehr), 52 (Gewässer und Boden),
54.1 (Industrie), 55 (Naturschutz - Recht und
Verwaltung), 56 (Naturschutz- und Landschaftspflege), 82 (Forstpolitik) und 91 (Geowissenschaftliches
Landesservicezentrum)
sowie die Abteilung 4 (Straßenwesen), 5 (Umwelt), 8 (Forstdirektion) und 9 (LGRB) des Regierungspräsidiums erhalten Nachricht von
diesem Schreiben.
A.17
WEHRVERWALTUNG
(Schreiben vom 14.05.2014)
A.17.1
Die geplante Ausweisung der verbliebenen 4 Wird zur Kenntnis genommen.
Konzentrationszonen wurde im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung militärischer Belange nochmals überprüft.
A.17.2
In der Begründung zum Teilflächennutzungs- Wird zur Kenntnis genommen.
plan ist unter Ziffer 8.2 Militärische Landesverteidigung nur das geplante Vorranggebiet Nr.
37 „Himmelberg-Lindenberg" mit einer konkreten Bauhöhenbeschränkung aufgeführt.
A.17.3
Unter Bezugnahme auf meine Stellungnahme
vom 27. Februar 2014 gehe ich davon aus,
dass durch den Bau von Windenergieanlagen
in den Vorranggebieten Nr. 3 „Homberg",
Nr. 12 „Länge" und Nr. 36 „KohlbergAmtenhäuser Berg" die dort aufgeführten Bauhöhenbeschränkungen von Ihnen überprüft
wurden und nicht erreicht werden.
Für die Standorte 12 „Länge“, 36 „Kohlberg-Osterberg“
und 37 „Himmelberg-Lindenberg“ wurden die Abstände
der höchsten Geländehöhen und den max. zulässigen
Bauhöhen ermittelt. Aufgrund des Artenschutzes wurden
die Flächen 3 „Homberg“, 6 „Dammbühl“ als Konzentrationsflächen aufgegeben.
Unter der Annahme, dass der verschattungswirksame
Anteil bei etwa 140 m über Erdreich liegt, könnte für den
Standort Nr. 37 „Himmelberg-Lindenberg“ ein Konflikt
zur Luftverteidigungsanlage Meßstetten bestehen. Genaue Kenntnisse zu Standort, Anlagentyp, Bauhöhe etc.
sind erst im immissionsschutzrechtlichen Genehmi-
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Beschlussvorschlag
Stand: 21.04.2016
Seite 56 von 98
gungsverfahren bekannt.
A.17.4
Ergänzend bitte ich unter Ziffer 8.2 Militärische Die Begründung wird entsprechend ergänzt.
Landesverteidigung den 3. Absatz letzter Satz
wie
nachstehend
aufgeführt
zu
ändern/ergänzen:
„Hier werden die Belange des BAIUDBw Kompetenzzentrum Baumanagement Stuttgart abschließend mit dem konkreten Bauvorhaben in
den Standorten abgestimmt."
A.18
SÜDWESTRUNDFUNK
(Schreiben vom 16.05.2014)
A.18.1
Unsere gesetzliche Aufgabe der Rundfunkver- Wird zur Kenntnis genommen.
sorgung wird durch die geplanten Konzentrationszonen nicht direkt berührt. Richtfunkstrecken sind derzeit nicht betroffen.
A.18.2
Windkraftanlagen können sich aber auch auf Wird zur Kenntnis genommen.
den Hörfunk- und den TV-Empfang auswirken.
Eine Windenergieanlage kann durch die überstrichene Fläche als Reflektor (und dadurch u.
U. als "Störsender") wirken. Betroffen sind Gebiete, die vom Sender nicht direkt eingesehen
werden können, wohl aber von der Windenergieanlage. Wir können derartige Auswirkungen
von Windenergieanlagen auf Hörfunk- und TVSignale bis zu einem gewissen Grad simulieren. Ein weiterer problematischer Aspekt ist die
Verwendung von CFK Verbundstoffen bzw.
leitfähigen Materialien im Aufbau der Rotorblätter.
A.18.3
Im Zuge konkretisierter Planungen bzw. Maß- Genaue Kenntnisse zu Standort, Anlagentyp, Bauhöhe
nahmen (Beteiligung des SWR im Baurechts- etc. sind erst im immissionsschutzrechtlichen Genehmiverfahren) können wir Detailprüfungen durch- gungsverfahren bekannt.
führen. Wir möchten Sie daher bitten, uns im
Einzelfall weitere Unterlagen (Anlagentyp, Nabenhöhe, Rotorradius, Rotorfläche, Standortkoordinaten) zukommen zu lassen.
A.19
REGIONALVERBAND SCHWARZWALD-BAAR-HEUBERG
(Schreiben vom 14.05.2014)
A.19.1
Die Standortauswahlprozesse der Bauleitpla- Wird zur Kenntnis genommen.
nung wie auch der Regionalplanung ermöglichen im Ergebnis einen Ausbau der Windenergienutzung bei konzeptioneller Berücksichtigung der im Planungsgebiet der Stadt
Bad Dürrheim und des Gemeindeverwaltungsverbandes Immendingen/Geisingen besonders
bedeutsamen Aspekte wie des Wohnumfeldes,
des Schutzgutes Landschaft sowie des Artenschutzes. Die diesbezüglich geäußerten Planungsziele der Träger der Flächennutzungsplanung und die damit verbundenen interkommunale Abstimmung im Verfahren werden von
Seiten des Regionalverbandes ausdrücklich
begrüßt.
A.19.2
Bezogen auf die einzelnen Gebiete verweisen
Wird zur Kenntnis genommen.
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Beschlussvorschlag
wir auf unsere Stellungnahme (Schreiben vom
24.01.2013) zum Verfahren.
A.19.3
Der
Regionalverband
Schwarzwald-Baar- Wird zur Kenntnis genommen.
Heuberg hat zwischenzeitlich das Beteiligungsverfahren zur Fortschreibung des Regionalplanes,
Teilplan
„Regionalbedeutsame
Windkraftanlagen", durchgeführt.
A.19.4
Aufgrund des regionsweit unterschiedlichen Wird zur Kenntnis genommen.
Bearbeitungsstandes bei der vertieften Untersuchung von Ausschlusskriterien im Rahmen
der kommunalen Bauleitplanung, ruht das Verfahren nach § 11 Abs. 7 S. 1 Hs. 2 Landesplanungsgesetz zur Festlegung von „Vorranggebiete für Standorte regionalbedeutsamer
Windkraftanlagen" derzeit. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens erfolgt nach Prüfung
und ggf. erforderlicher Berücksichtigung der
Erkenntnisse und Hinweise aus den abschließend vorliegenden Plankonzeptionen der Städte und Gemeinden zur Darstellung von Konzentrationszonen nach § 35 BauGB Abs. 3 S.
3.
A.19.5
Die Abstimmung über die Gebiete des vorlie- Wird zur Kenntnis genommen.
genden Entwurfes ist soweit erfolgt, dass zwischen den Konzentrationszonen für die Errichtung von Windkraftanlagen für den Teilflächennutzungsplan und den regionalplanerisch
verfolgten Bereichen kein Zielkonflikt entsteht.
Zu den im Entwurf zur Offenlage dargestellten
Konzentrationszonen zur Errichtung von Windkraftanlagen werden daher keine Anregungen
oder Bedenken vorgetragen.
Regionalverband SBH
(Schreiben vom 24.01.2013)
Allgemeines zur Regionalplanfortschreibung „Vorranggebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen"
Der Regionalverband begrüßt die Absicht der Wird zur Kenntnis genommen.
Planungsträger, die Windenergienutzung im
Sinne eines Ausbaus steuern zu wollen und
verfolgt gemäß dem geänderten Landesplanungsgesetz das gleiche Ziel für die Region
Schwarzwald-Baar-Heuberg. Unter Berücksichtigung der vom Land Baden-Württemberg
vorgelegten Planungsgrundlagen (insbesondere
dem
„Windenergieerlass
BadenWürttemberg" Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und
Energiewirtschaft, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des
Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft, des
„Windatlas Baden-Württemberg" und den Hinweisen und Empfehlungen der Landesanstalt
für Umwelt, Messungen und Naturschutz Ba-
Stand: 21.04.2016
Seite 57 von 98
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Beschlussvorschlag
Stand: 21.04.2016
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den-Württemberg zum Natur- und Artenschutz)
plant der Regionalverband das Beteiligungsverfahren zur Regionalplanfortschreibung,
Teilplan „Vorranggebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen", zeitnah
einzuleiten.
„Vorranggebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen" im Verwaltungsraum
der oben genannten Planungsträger.
Im Verwaltungsraum der Stadt Bad Dürrheim
verfolgt der Regionalverband die Festlegung
eines Vorranggebiets, aufgrund des derzeit erkennbar hohen Konfliktpotenzials für die Belange des Naturschutzes, nicht mehr. Für das
Plangebiet im Verwaltungsraum Immendingen/Geisingen sollen in das geplante Beteiligungsverfahren die im Folgenden aufgeführten
Gebiete eingebracht werden. Die Untersuchungsräume der regionalen Gebietskulisse
decken sich dabei mit den für den Teilflächennutzungsplan dargestellten Gebieten, die Bezeichnungen unterscheiden sich teilweise.
Wird zur Kenntnis genommen.
Die Planungen der Kommunen und des Regionalplans
wurden im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens
abgestimmt.
Zu den Gebieten der Flächennutzungsplanung-Fortschreibung und den Gebieten aus
der regionalen Gebietskulisse im Einzelnen
(12) „Länge", Stadt Geisingen und Stadt Blumberg
Aufgrund
der
im
Windatlas
BadenWürttemberg dargestellten Windhöffigkeit untersucht der Regionalverband den Bereich aufgrund seiner augenscheinlichen Eignung und
Regionalbedeutsamkeit, mit der Zielsetzung
ein Vorranggebiet festzulegen. Hierfür spricht
vor allem ein vergleichsweise geringes Konfliktpotenzial in dem großräumigen und ausschließlich bewaldeten Gebiet. Das Gebiet ist
auch im Fokus der umliegenden Gemeinden,
was den regionalbedeutsamen Charakter des
Gebiets belegt. Wir empfehlen daher, die Planung mit den umliegenden Belegenheitsgemeinden und Trägern der Flächennutzungsplanung abzustimmen.
(3) „Homberg", Stadt Geisingen
Aufgrund
der
im
Windatlas
BadenWürttemberg dargestellten Windhöffigkeit untersucht der Regionalverband den Bereich aufgrund seiner augenscheinlichen Eignung und
Regionalbedeutsamkeit, mit der Zielsetzung
ein Vorranggebiet festzulegen. Das Gebiet war
bereits als Vorranggebiet festgelegt und ist
durch drei bestehende Anlagen bereits vorgeprägt.
Im Hinblick auf fachrechtlich begründete Tabubereiche sind die Potenzialflächen in diesem
Bereich der Hegaualb durch die vorgegebenen
Standorteigenschaften konfliktarm. Diese Einschätzung gilt vorbehaltlich weiterer Erkennt-
Wird zur Kenntnis genommen.
Die Konzentrationszonen wurden bereits in ihrer Entwicklung aufeinander abgestimmt. Im Rahmen der FNPÄnderung erfolgte eine weitere Abstimmung mit den
Nachbargemeinden.
Nach Vorlage der Kartierung 2013 wurde die Fläche
zunächst grundlegend neu abgegrenzt und verkleinert,
um den Anforderungen zu entsprechen. Auf Grundlage
der Hinweise der LUBW vom 1.7.2015 wurde in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium und den Naturschutzbehörden diese Bestandsfläche nicht weiterverfolgt.
Die in der ersten Offenlage geplante Konzentrationsfläche „Homberg“ liegt in einem Dichtezentrum Rotmilan.
Eine fachgutachterliche Einschätzung der Situation hat
ergeben, dass mit regelmäßig frequentierten Nahrungshabitaten oder Flugwegen zu rechnen ist. Die Konzentrationsfläche „Homberg“ ist vollständig waldfrei, bzw.
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
nisse, die sich durch die vertiefte Prüfung von
Belangen, insbesondere im Rahmen spezieller
artenschutzrechtlichen Prüfungen, ergeben
können.
Die einzelnen Potenzialflächen im Bereich der
Hegaualb erstrecken sich über zusammenhängende Bergrücken und können somit als
ein großräumiges Windnutzungsgebiet betrachtet werden. Für eine differenzierte Betrachtung, besonders hinsichtlich der Lage und
Sichtbarkeit von Anlagen zu geschlossenen
Siedlungsbereichen und zur Beurteilung der
Auswirkungen auf das Landschaftsbild, empfehlen wir daher, die Heranziehung von Visualisierungen für unterschiedliche Szenarien und
von verschiedenen Ansichtspunkten aus. Auf
dieser Grundlage können Vorgaben für ein
„Windfarm"-Design getroffen werden, um die
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
umweltverträglicher zu gestalten (um einige
Kriterien beispielhaft zu nennen: einheitliche
Anlagentypen, Ausrichtung und Verteilung,
Drehsinn der Anlagen, Oberflächengestaltung
der sichtbaren Anlagenteile, Befeuerung).
(14) „Schmittshau-Altenhau", Stadt Geisingen
Es sind die gleichen Voraussetzungen wie für
das Gebiet „Homberg" vorhanden. Das Gebiet
ist noch nicht durch Windkraftanlagen vorgeprägt. Nach Norden ist der Standort jedoch
durch sonstige Infrastruktur eingerahmt. Die
Betroffenheit des Landschaftsbildes aus Sicht
des Naturraumes Hegaualb ist weit weniger
betroffen, da das Gebiet mehr in Richtung
Aitrachtal und Donautal ausstrahlt.
(36) „Kohlberg-Osterberg", Gemeinde Immendingen
Aufgrund
der
im
Windatlas
BadenWürttemberg dargestellten Windhöffigkeit untersucht der Regionalverband den Bereich aufgrund der augenscheinlichen Eignung und Regionalbedeutsamkeit, mit der Zielsetzung ein
Vorranggebiet festzulegen.
(37) „Himmelberg-Lindenberg", Gemeinde Immendingen und Stadt Bad Dürrheim
Aufgrund der bereits erwähnten Konflikte mit
dem Artenschutz verfolgt der Regionalverband
für seine Planungsebene und aufgrund der
vorhandenen regionalen Alternativen keine
Festlegung für den Bereich Himmelberg. Aus
Sicht von Talheim und Ippingen sind darüber
hinaus eine mögliche „Einkreisung" durch
Windkraftstandorte und damit auch eine mögliche Schonung des Landschaftsbildes bei der
Planung mit zu berücksichtigen. Der Regional-
Beschlussvorschlag
Stand: 21.04.2016
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von Feldfruchtkulturen dominiert und ist von WEAAnlagen vorbelastet. Die Kartierungen 2012 und 2013
haben ergeben, dass die Offenlandbereiche bei der
Stettener Höhe sehr intensiv als Lebensraum der Milane
genutzt werden und verteilt auf die Waldinseln zudem
eine hohe Milandichte vorliegt. Häufig kommt es aufgrund des sich rasch erwärmenden waldfreien Nagelfluh-Höhenrückens „Homberg – Stettener Höhe“ zu vermehrten Thermikflügen (hochschrauben mehrerer Individuen von Rot- und Schwarzmilan, vielfach auch Mäusebussard - sogenannte Thermiktrauben - mit potenziell
kritischem Rotoren-Kontakt. Die Lebensraumbetrachtung zeigt, dass die Dauergrünlandflächen als Nahrungshabitate regelmäßig truppweise von nichtbrütenden Individuen des Rotmilans sowie von benachbarten
Brutvögeln angeflogen werden. Die Überarbeitung des
FNP hat nunmehr ergeben, dass aus artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten, die Fläche „Homberg“ nicht weiter verfolgt wird.
Nach Vorlage der Kartierung 2013 konnte die Fläche
nicht weiterverfolgt werden. Der Bereich ist durch die
nachgewiesenen Arten vollständig als Ausschluss zu
werten.
Wird zur Kenntnis genommen.
Nach Vorlage der Kartierung 2013 und 2014 wurden die
Fläche grundlegend neu abgegrenzt und verkleinert, um
den Anforderungen zu entsprechen. Abstimmung mit
dem RVSBH erfolgt.
Wird zur Kenntnis genommen.
Dies ist auch auf der kommunalen Ebene nicht vorgesehen.
Nach Vorlage der Kartierung 2013 und 2014 wurden die
Fläche grundlegend neu abgegrenzt und insbesondere
am Lindenberg verkleinert, um den Anforderungen des
Artenschutzes zu entsprechen. Abstimmung mit dem
RVSBH ist erfolgt.
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Beschlussvorschlag
Stand: 21.04.2016
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verband plant daher - nach derzeitigem Diskussionsstand - ein Vorranggebiet für den Bereich „Winterberg" in sein Beteiligungsverfahren einzubringen. Der Lindenberg wird zur Entlastung von Talheim und Ippingen nicht weiterverfolgt. Hierfür sprechen auch erkennbare artenschutzrechtliche Konflikte.
Weitere Anregungen oder Bedenken werden
zu den im Entwurf für den sachlichen Teilflächennutzungsplan vorgeschlagenen Gebieten
nicht vorgebracht. Die Möglichkeiten der Visualisierung sollten grundsätzlich und unter Beteiligung der kommunalen Vertreter ins Auge gefasst und ggf. genutzt werden.
Weitere Vorgehensweise
Die regionale Gebietskulisse wurde in der Planungsausschusssitzung am 16. November
2012 vorberaten. Für die regionale Gebietskulisse ist auf Ebene der Regionalplanung eine
vertiefte Prüfung im Rahmen der strategischen
Umweltprüfung vorgesehen.
Die Vorberatung für das Beteiligungsverfahren
gemäß § 12 Abs. 2 und 3 LpIG ist am 22. Februar 2013 und der Beschluss zur Einleitung
des Beteiligungsverfahrens in der Verbandsversammlung am 15. März 2013 vorgesehen.
Der Regionalverband bietet weiterhin den Austausch und die enge Abstimmung zwischen der
Regionalplanung und den parallel laufenden
Verfahren und Planungen der Städten und
Gemeinden an und bittet daher über den Planungsfortschritt auf dem Laufenden gehalten
zu werden.
Wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Eine Abstimmung mit dem Regionalverband erfolgt im
Arbeitsprozess sowie im Rahmen des FNP-Verfahrens.
A.20
STADTVERWALTUNG BLUMBERG ABT. STADTBAUAMT
(Schreiben vom 15.05.2014)
A.20.1
Die von der Stadt Bad Dürrheim und des Ge- Wird zur Kenntnis genommen.
meindeverwaltungsverbandes ImmendingenGeisingen auf Gemarkung Geisingen vorgesehene Konzentrationsfläche Länge befindet sich
östlich der von der Stadt Blumberg geplanten
Ausweisung der Konzentrationsfläche Länge
auf Gemarkung Hondingen.
A.20.2
Evtl. gegenseitige Verschattungen bei entsprechenden Windsituationen können deshalb
nicht ausgeschlossen werden. Die konkrete,
standortgenaue Anlagenplanung sollte daher
in enger Abstimmung mit der Stadt Blumberg
und
den
potentiellen Windkraftentwicklern/Investoren erfolgen.
Eine konkrete Abstimmung erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, wenn genaue
Kenntnisse zu Standort, Anlagentyp, Bauhöhe etc. bestehen.
A.20.3
Es wird angeregt, die von der Stadt Blumberg
zur Ausweisung vorgesehenen Standorte
nachrichtlich in den Teilflächennutzungsplan
der Stadt Bad-Dürrheim und des Gemeindeverwaltungsverbandes
ImmendingenGeisingen zu übernehmen. Diesbezüglich verweisen wir auf die der Stadt Geisingen über-
Die Nachbargemeinden werden bei der Aufstellung der
Flächennutzungspläne zur Windenergie beteiligt. Da der
Planungsstand sehr unterschiedlich ist, werden die Konzentrationszonen der Nachbargemeinden nicht dargestellt. Eine teilweise nachrichtliche Übernahme könnte
zu falschen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Konzentration von WKA führen.
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Beschlussvorschlag
Stand: 21.04.2016
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sandten Unterlagen im Zuge unserer frühzeitigen Behördenbeteiligung zu unserem Teilflächennutzungsplan Windkraftanlagen.
A.21
STADT ENGEN
(Schreiben vom 19.05.2014)
A.21.1
Der Technische- und Umweltausschuss der
Stadt Engen hat in seiner öffentlichen Sitzung
am 15.05.14 folgendes beschlossen: Grundsätzlich wird die Ausweisung des Standortes
„Homberg" von Seiten der Stadt Engen begrüßt. Es wird jedoch angeregt, dass der
Standort „Homberg" auf eine Windkraftanlage
reduziert und diese Fläche soweit als möglich
westlich angelegt werden soll, da ansonsten
mit Beeinträchtigungen bei dem geplanten
Standort „Stettener Höhe" gerechnet werden
müsste.
A.21.2
Aus Sicht der Stadt Engen sollte allerdings der Der Standort „Dammbühl-Fohren“ ist aufgrund im PlanStandort „Dammbühl" mit dem Ziel eines ge- gebiet einheitlich angewendeter Restriktionen betreffend
markungsübergreifenden Standortes, zumin- Artenschutz und Denkmalschutz ausgeschieden.
dest bis die Empfehlung des Landes BadenWürttemberg zur Abwägung des Artenschutzes („Milan-Dichtezentrum") abgeschlossen
sind, weiterverfolgt werden. Wir regen deshalb
an den Standort „Dammbühl", der an die Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft (VVG) Engen, Aach, Mühlhausen-Ehingen angrenzt, zu
prüfen und in die FNP Planung wieder aufzunehmen
A.22
BUNDESNETZAGENTUR, AUßENSTELLE KARLSRUHE
(Schreiben vom 23.04.2014)
A.22.1
Die Überprüfung Ihrer Planungsunterlagen Wird zur Kenntnis genommen.
ergab, dass unsere technischen Messstationen
durch die geplanten Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
Aufgrund üblicher Anlagenhöhen von über
20 m übergebe ich den Vorgang auch dem für
Richtfunkangelegenheiten zuständigen Fachreferat 226 in Berlin, Fehrbelliner Platz 3, 10707
Berlin.
A.23
BUNDESNETZAGENTUR
(Schreiben vom 05.05.2014)
A.23.1
Die BNetzA teilt u.a. gemäß § 55 des Tele- Wird zur Kenntnis genommen.
kommunikationsgesetzes
(TKG)
vom
22.06.2004 die Frequenzen für das Betreiben
von zivilen Richtfunkanlagen zu. Selbst betreibt sie keine Richtfunkstrecken. Die BNetzA
kann aber in Planungs- und Genehmigungsverfahren im Rahmen des Baurechts
bzw. zum Schutz vor Immissionen einen Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie
Namen und Anschriften der für das Baugebiet
in Frage kommenden Richtfunkbetreiber identifiziert und diese den anfragenden Stellen mitteilt. Somit werden die regionalen Planungsträger in die Lage versetzt, die evtl. betroffenen
Nach Vorlage der Kartierung 2013 wurde die Fläche
zunächst grundlegend neu abgegrenzt und verkleinert,
um den Anforderungen zu entsprechen. Auf Grundlage
der Hinweise der LUBW vom 1.7.2015 wurde in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium und den Naturschutzbehörden diese Bestandsfläche nicht weiterverfolgt.
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Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Beschlussvorschlag
Stand: 21.04.2016
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Richtfunkbetreiber frühzeitig über die vorgesehenen Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren.
A.23.2
Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch Wird zur Kenntnis genommen.
neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 20 m sind
nicht sehr wahrscheinlich. Auf das Einholen
von Stellungnahmen der BNetzA zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe kann daher allgemein verzichtet werden. Im vorliegenden
Fall wird diese Höhe jedoch erreicht bzw.
überschritten.
A.23.3
Angaben zum geografischen Trassenverlauf
der Richtfunkstrecken bzw. zu den ggf. eintretenden Störsituationen kann die BNetzA
nicht liefern. Im Rahmen des Frequenzzuteilungsverfahrens für Richtfunkstrecken prüft die
BNetzA lediglich das Störverhältnis zu anderen
Richtfunkstrecken unter Berücksichtigung topografischer Gegebenheiten, nicht aber die
konkreten Trassenverhältnisse (keine Überprüfung der Bebauung und anderer Hindernisse,
die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen können). Die im Zusammenhang mit der Bauplanung bzw. der geplanten Flächennutzung erforderlichen Informationen können deshalb nur
die Richtfunkbetreiber liefern. Außerdem ist die
BNetzA von den Richtfunkbetreibern nicht ermächtigt, Auskünfte zum Trassenverlauf sowie
zu technischen Parametern der Richtfunkstrecken zu erteilen. Aus Gründen des Datenschutzes können diese Angaben nur direkt bei
den Richtfunkbetreibern eingeholt werden.
Wird zur Kenntnis genommen.
Genaue Kenntnisse zur Anzahl der WEA, Standorten,
Anlagentypen, Bauhöhen, etc. sind erst im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bekannt.
Hier werden die Belange der Richtfunkbetreiber abschließend mit dem konkreten Bauvorhaben abgestimmt.
Auf Ebene des Flächennutzungsplanes bleibt Flächenspielraum um Standortanpassungen vorzunehmen, so
dass eine grundsätzliche Ausweisung der Zonen nicht
gefährdet wird.
Die Begründung des Flächennutzungsplans wird hinsichtlich bestehender Belange durch Richtfunkstrecken
ergänzt.
A.23.4
Auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfü- Wird zur Kenntnis genommen.
gung gestellten Angaben habe ich eine Überprüfung des angefragten Gebiets durchgeführt.
Der beigefügten Anlage können Sie die dazu
von mir ermittelten Koordinaten (WGS84) des
Prüfgebiets (Fläche eines Planquadrats mit
dem NW- und dem SO-Wert) sowie die Anzahl
der in diesem Koordinatenbereich in Betrieb
befindlichen Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken
entnehmen.
Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen sind in
dem zu dem Baubereich gehörenden Landkreis zz. nicht in Betrieb.
Bei den Untersuchungen wurden Richtfunkstrecken militärischer Anwender nicht berücksichtigt. Diesbezügliche Prüfungsanträge können
beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3, Fontainengraben 200,
53123
Bonn,
E-Mail:
[email protected] gestellt werden.
A.23.5
Die anliegende Übersicht gibt Auskunft über Wird zur Kenntnis genommen.
die als Ansprechpartner in Frage kommenden
Richtfunkbetreiber. Da das Vorhandensein von
Richtfunkstrecken im Untersuchungsraum allein kein Ausschlusskriterium für die Nutzung
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Beschlussvorschlag
der Windenergie ist, empfehle ich Ihnen, sich
mit den Richtfunkbetreibern in Verbindung zu
setzen und sie in die weiteren Planungen einzubeziehen. Je nach Planungsstand kann auf
diesem Wege ermittelt werden, ob tatsächlich
störende Beeinträchtigungen von Richtfunkstrecken zu erwarten sind.
A.23.6
Da der Richtfunk gegenwärtig eine technisch Wird zur Kenntnis genommen.
und wirtschaftlich sehr gefragte Kommunikationslösung darstellt, sind Informationen
über den aktuellen Richtfunkbelegungszustand
für ein bestimmtes Gebiet ggf. in kürzester Zeit
nicht mehr zutreffend. Ich möchte deshalb
ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Ihnen
hiermit erteilte Auskunft nur für das Datum
meiner Mitteilung gilt.
Messeinrichtungen des Prüf- und Messdiens- Wird zur Kenntnis genommen.
tes der BNetzA werden durch die Planungen
nicht beeinträchtigt.
Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 BDSG weise ich Wird zur Kenntnis genommen.
darauf hin, dass Sie nach § 16 Abs. 4 Satz 1
BDSG die in diesem Schreiben übermittelten
personenbezogenen Daten grundsätzlich nur
für den Zweck verarbeiten oder nutzen dürfen,
zu dessen Erfüllung sie Ihnen übermittelt werden.
A.23.7
Zusätzlicher Hinweis:
Wird zur Kenntnis genommen.
Bei der Festlegung von Vorrang- bzw. Eignungsgebieten für die Windenergienutzung
nach § 8 Abs. 7 ROG, auf der Ebene der
kommunalen Flächennutzungsplanung oder
der konkreten Anlagegenehmigung nach
BlmSchV empfiehlt die BNetzA, die Abstandsmaße zu Freileitungen der Hoch- und Höchstspannungsebene gem. DIN EN 50341-3-4 wie
folgt heranzuziehen:
„Zwischen Windenergieanlagen und Freileitungen sind folgende horizontale Mindestabstände
zwischen Rotorblattspitze in ungünstigster
Stellung und äußerstem ruhenden Leiter einzuhalten:
® für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen 3 x Rotordurchmesser;
® für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen > 1 x Rotordurchmesser.
Wenn sichergestellt ist, dass die Freileitung
außerhalb der Nachlaufströmung der Windenergieanlage liegt und der Mindestabstand
zwischen der Rotorblattspitze in ungünstigster
Stellung und dem äußeren ruhenden Leiter> 1
x Rotordurchmesser beträgt, kann auf die
schwingungsdämpfenden Maßnahmen verzichtet werden.
A.23.7.1 Weiterhin gilt für Freileitungen aller Span- Wird zur Kenntnis genommen.
nungsebenen, dass bei ungünstiger Stellung
des Rotors die Blattspitze nicht in den Schutzstreifen der Freileitung ragen darf."
Stand: 21.04.2016
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Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Beschlussvorschlag
A.23.8
Bei derzeit bestehenden Nabenhöhen von Wird zur Kenntnis genommen.
Windkraftanlagen von 80 bis 140 m sowie Rotordurchmessern von 70 bis 120 m regt die
BNetzA an, die in der DIN genannten Maße als
Abstände zwischen der Außengrenze des auszuweisenden Gebietes (Ebene Raumordnung
und kommunale Flächennutzungsplanung) als
Ausschlusskriterien festzulegen, da ein anderweitig ermittelter „starrer" Abstandswert zwischen Windkraftanlage und Freileitung nicht
sachgerecht erscheint.
A.23.9
Ich hoffe, dass ich Ihrem Anliegen entsprochen Wird zur Kenntnis genommen.
habe und meine Mitteilung für Sie von Nutzen
ist. Sollten Ihrerseits noch Fragen offen sein,
so steht Ihnen zu deren Klärung die BNetzA,
Referat 226 (Richtfunk), unter der o.a. Telefonnummer gern zur Verfügung.(siehe Papierausfertigung)
Betreiber von Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken
Wird zur Kenntnis genommen.
Eingangsnummer:
7851
KoordinatenBereich (WGS 84):
NW: 08E4119 47N5933
SO: 08E4307 47N5817
Auskunftsersuchen
von:
Für Baubereich:
FSP Stadtplanung
Bauplanung:
Immendigen
Geisingen,
Landkreis
Tuttlingen
Himmelberg
Lindenberg
Windkraftanlage(n)
Anzahl der Strecken, Betreiber und Anschrift:
1 Telefonica Germany GmbH & Co. OHG GeorgBrauchte-Ring 23 - 25 80992 München
Betreiber von Punkt-zu-PunktRichtfunkstrecken
Eingangsnummer:
7851
Wird zur Kenntnis genommen.
Stand: 21.04.2016
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Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Beschlussvorschlag
Koordinaten-Bereich NW: 08E3958 47N5802
(WGS 84):
SO: 08E4111 47N5709
Auskunftsersuchen
von:
Für Baubereich:
Bauplanung:
FSP Stadtplanung
Immendingen Geisingen,
Landkreis Tuttlingen Kohlberg
Amtenhäuser Berg
' Windkraftanlage(n)
Anzahl der Strecken, Betreiber und Anschrift:
Keine Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken im Gebiet.
Betreiber von Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken
Wird zur Kenntnis genommen.
Eingangsnummer:
7851
Koordinaten-Bereich
(WGS 84):
NW: 08E3647 47N5321
SO: 08E3804 47N5241
Auskunftsersuchen
von:
Für Baubereich:
FSP Stadtplanung
Bauplanung:
Immendingen Geisingen,
Landkreis Tuttlingen
Länge
Windkraftanlage(n)
Anzahl der Strecken, Betreiber und Anschrift:
4 Ericsson Services GmbH Prinzenallee 21
40549 Düsseldorf
Betreiber von Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken
Wird zur Kenntnis genommen.
Eingangsnummer:
7851
Koordinaten-Bereich
(WGS 84):
NW: 08E4054 47N5215
SO: 08E4144 47N5206
Stand: 21.04.2016
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Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Auskunftsersuchen
von:
Für Baubereich:
Bauplanung:
Beschlussvorschlag
Stand: 21.04.2016
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FSP Stadtplanung
Immendingen Geisingen,
Landkreis Tuttlingen
Windkraftanlage(n)
Anzahl der Strecken, Betreiber und Anschrift:
Keine Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken im Gebiet.
A.24
DEUTSCHE TELEKOM TECHNIK GMBH
(Schreiben vom 02.04.2014)
A.24.1
Im Planbereich befinden sich zum Teil Tele- Wird zur Kenntnis genommen.
kommunikationslinien der Telekom. Die Belange der Telekom - z. B. das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie ihre Vermögensinteressen — sind betroffen.
A.24.2
Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben.
Wird zur Kenntnis genommen.
A.24.3
Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung der Telekommunikationslinien der
Telekom können wir erst Angaben machen,
wenn uns die endgültigen Ausbaupläne mit
entsprechender Erläuterung vorliegen.
Wird zur Kenntnis genommen.
A.24.4
Wir bitten Sie, uns den festgesetzten Plan
mit Erläuterungsbericht zu übersenden. Auskunft über Richtfunklinien erteilt Herr Thomas
Kasper von der Firma Ericsson Services
GmbH, Fritz-Vomfelde-Str. 26, 40547 Düsseldorf.
E-Mail: [email protected]
Wird zur Kenntnis genommen.
A.25
DB SERVICES IMMOBILIEN GMBH
(Schreiben vom 07.05.2014)
A.25.1
Gegen den o.g. Teilflächennutzungsplan be- Wird zur Kenntnis genommen.
stehen aus eisenbahntechnischer Sicht hinsichtlich der TöB-Belange keine Einwendungen, wenn die Hinweise und Anregungen aus
der Stellungnahme der DB Energie GmbH vom
15.01.2013 weiterhin beachtet werden.
A.25.2
Die ebenfalls betroffene Bahnstrecke 4403 von Wird zur Kenntnis genommen.
Lauchingen nach Hintschingen ist im Eigentum
Die Stadt Blumberg wurde am Verfahren beteiligt.
der Stadt Blumberg, die Stadt ist ebenfalls am
Verfahren zu beteiligen.
A.25.3
Wir bitten Sie, uns die Abwägungsergebnisse
zu gegebener Zeit zuzusenden und an weiteren Verfahren zu beteiligen.
DB Energie GmbH
(Schreiben vom 15.01.2013)
Eine Beteiligung am weiteren Verfahren wird zugesagt.
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Im Bereich des Teilflächennutzungsplanes
„Windenergie" verläuft die o.g. planfestgestellten 110-kVBahnstromleitungen (110
kV-Bahnstromleitung 504 Abzw. Sommerau
– Singen) (siehe beiliegenden Übersichtsplan 1:25000).
Die Leitungen verfügen in der Regel über
einen Schutzstreifenbereich von je 30 m
beiderseits der Trassenachse.
In den Teilflächennutzungsplan „Windenergie" sind die nachfolgenden Auflagen zu übernehmen.
Stand: 21.04.2016
Beschlussvorschlag
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Die Stromleitung liegt am südwestlichen Rand des Plangebietes
tangiert das Windnutzungsgebietes Nr. 12 „Länge“. Genaue Ke
nisse zu Standort, Anlagentyp, Bauhöhe, etc. sind jedoch ers
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bekannt.
können die Belange der DB Energie GmbH abschließend mit
konkreten Bauvorhaben abgestimmt werden.
Gem. DIN EN 50341-3-4 sind folgende Ab- Wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.
stände von den Windenergieanlagen zu
den Freileitungen einzuhalten:
Zwischen Windenergieanlagen und Freileitungen sind folgende horizontale Mindestabstände zwischen Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung und äußerstem ruhenden Leiterseil einzuhalten: für Freileitungen
ohne Schwingungsschutzmaßnahmen >= 3
X Rotordurchmesser für Freileitungen mit
Schwingungsschutzmaßnahmen > 1 X Rotordurchmesser
Wenn sichergestellt ist, dass die Freileitung
außerhalb der Nachströmung der Windenergieanlage liegt und der Mindestabstand zwischen der Rotorblattspitze in ungünstigster
Stellung und dem äußeren ruhenden Leiter
> 1 X Rotordurchmesser beträgt, kann auf
die schwingungsdämpfenden Maßnahmen
verzichtet werden.
Weiterhin gilt für Freileitungen aller Spannungsebenen, dass bei ungünstigster Stellung des Rotors die Blattspitze nicht in den
Schutzstreifen der Freileitung ragen darf.
Wir stimmen dem Teilflächennutzungsplan unter folgenden Vorgaben zu:
Wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.
Die endgültigen Bauausführungspläne sind
rechtzeitig bei uns zur Prüfung und Zustimmung (vorgeschriebene Sicherheitsabstände) einzureichen. Die Höhenangaben der
Windenergieanlagen sind darin auf Meter
über NN zu beziehen. Der Abstand der
Windenergieanlagen zur Leitungsachse ist
anzugeben.
Im Bereich des Schutzstreifens müssen die
Abstände gem. DIN VDE 0210 und DIN EN
50341 eingehalten werden.
Wird zur Kenntnis genommen.
Die 110-kV-Bahnstromleitungen sind in der
Regel ohne Schwingungsschutzmaßnahmen
ausgeführt. Für eine ggf. notwendig werdende Anpassung ist eine Kostenübernahme
zuzusagen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.
Wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Beschlussvorschlag
A.26
STADTVERWALTUNG TUTTLINGEN FB PLANUNG UND BAUSERVICE
(Schreiben vom 05.05.2014)
A.26.1
Die VG Tuttlingen und hier im Besonderen die
Stadt Tuttlingen, ist durch den geplanten
Standort Himmelberg-Lindenberg in besonderem Maße betroffen. Unmittelbar angrenzend
an diesen Standort verfolgt die VG Tuttlingen
ebenfalls die Ausweisung des Standortes Winterberg. Aus gesellschaftspolitischen Gründen
wird dieser Standort derzeit nur auf bauleitplanerischer Ebene im Sinne der Standortsteuerung verfolgt. Eine Erschließung mit Windkraftanlagen ist seitens der Stadt Tuttlingen derzeit
nicht angedacht, kann und soll aber für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grunde ist es erwünscht, dass die weiteren Planungen der Planungsgemeinschaft Bad
Dürrheim - VG lmmendingen-Geisingen bezüglich des Standortes Himmelberg-Lindenberg
eng mit den weiteren Planungen der VG Tuttlingen abgestimmt werden.
Stand: 21.04.2016
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Wird zur Kenntnis genommen.
Genaue Kenntnisse zu Standort, Anlagentyp, Bauhöhe,
etc. sind erst im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bekannt. Hier werden die Belange der
Stadt Tuttlingen abschließend mit dem konkreten Bauvorhaben abgestimmt.
A.26.2
Dies ist besonders bei einer möglichen Projek- Wird zur Kenntnis genommen.
tierungsplanung zu beachten. Hier ist das
mögliche Anlagen- und Standortlayout so zu
entwickeln, dass eine zukünftige Bebauung
durch Windkraftanlagen auf dem Winterberg
nicht ausgeschlossen wird
A.26.3
Wir bitten, diese Anregungen im weiteren Ver- Wird zur Kenntnis genommen.
fahren zu berücksichtigen.
A.27
TERRANETZ BW GMBH
(Schreiben vom 30.04.2014)
A.27.1
Wir bedanken uns für die Beteiligung an dem Wird zur Kenntnis genommen.
oben
genannten
Teilflächennutzungsplan
Windenergie und teilen Ihnen mit, dass Leitungen und Anlagen unseres Unternehmens nicht
betroffen sind.
Im räumlichen Geltungsbereich des gesamten
FNP liegen Anlagen der terranets bw GmbH.
A.27.2
Sollten der räumliche Geltungsbereich geän- Wird zur Kenntnis genommen.
dert werden und sonstige Auswirkungen auf
die Anlagen der terranets bw nicht auszuschließen sein, bitten wir um erneute Beteiligung.
A.28
PRÄSIDIUM TECHNIK, LOGISTIK, SERVICE DER POLIZEI REFERAT 32 – FUNKBETRIEB ASDBW)
(Schreiben vom 28.03.2014)
A.28.1
Die Autorisierte Stelle Digitalfunk Baden- Wird zur Kenntnis genommen.
Württemberg (ASDBW) ist u.a. mit der Prüfung
der BOS-Richtfunkverbindungen in Bezug auf
zu planende Windkraftanlagen beauftragt.
A.28.2
Um eine qualifizierte Bewertung machen zu Die gewünschten Daten wurden am 31.03.2014 übermitkönnen, benötigen wir Shape-Dateien, die in telt.
Mapinfo 12.0 verarbeitbare Dateien (.shp, .shx
und .dbf mit .prj oder .mif) enthalten. Die Geokoordinaten benötigen wir im Format Gauß-
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Beschlussvorschlag
Stand: 21.04.2016
Seite 69 von 98
Krüger, Zone 3.
A.28.3
Für eine konkrete Bewertung sind die oben Wird zur Kenntnis genommen.
genannten Dateiformate erforderlich, bestenfalls könnten sie uns auch die genauen Geodaten (WGS 84; Grad, dezimal) der geplanten
WEA übermitteln, sofern sie diese schon kennen.
A.28.4
Ein erster Überblick über das Planungsgebiet Wird zur Kenntnis genommen.
hat
ergeben,
dass
BOS-Richtfunkverbindungen betroffen sein könnten. Für Rückfragen stehen wir ihnen gerne zur Verfügung.
A.29
AUTORISIERTE STELLE DIGITALFUNK BADEN-WÜRTTEMBERG
(Schreiben vom 31.03.2014)
A.29.1
Die Überprüfung der zur Verfügung gestellten Wird zur Kenntnis genommen.
Daten hat zum Ergebnis geführt, dass die Interessen des Digitalfunks BOS durch keine der
vier geplanten Konzentrationszonen für Windkraft betroffen sind.
A.29.2
Sollten sich aber im weiteren Planungsverlauf Wird zur Kenntnis genommen.
die vorliegenden Konzentrationszonen nochmals ändern, muss die Autorisierte Stelle Digitalfunk Baden-Württemberg hierüber wieder in
Kenntnis gesetzt werden, um eine neuerliche
Prüfung durchführen zu können.
A.29.3
Für Rückfragen stehen wir ihnen gerne zur
Verfügung
A.30
ERICSSON SERVICES GMBH POR/GAM
(Schreiben vom 17.04.2014)
A.30.1
Die Ericsson Services GmbH betreibt derzeit Wird als Hinweis mit aufgenommen.
eine Richtfunkstrecke im Bereich Ihrer ausgewiesenen Konzentrationszone Länge. Aus dem
beigefügten Geländeschnitt können Sie die
Gauß-Krüger-Koordinaten (PD) und Antennenhöhen der Richtfunkendstellen entnehmen.
Es sollte ein Abstand zur Richtfunkmittellinie
von mindestens 30m (Trassenbreite 60m) eingehalten werden. Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
A.31
NETZE BW
(Schreiben vom 23.04.2014)
A.31.1
Unsere vorgegangene Stellungnahme vom Wird zur Kenntnis genommen.
24.01.2013 hat weiterhin Bestand.
A.31.2
Abschließend bitten wir Sie, uns am weiteren Wird zur Kenntnis genommen.
Verfahren zu beteiligen. Für etwaige RückfraEine Beteiligung am weiteren Verfahren wird zugesagt.
gen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Energiedienst Netzte GmbH
(Schreiben vom 24.01.2013)
Wird zur Kenntnis genommen.
Gegen die Teilfortschreibung der Flächennut- Wird zur Kenntnis genommen.
zungspläne haben wir grundsätzlich nichts einzuwenden.
Als Netzbetreiber sind wir verpflichtet, EEG- Wird zur Kenntnis genommen.
Anlagen gemäß EEG § 5 an den räumlich
nächstgelegenen (Luftlinie) technisch geeigne-
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Beschlussvorschlag
Stand: 21.04.2016
Seite 70 von 98
ten Netzverknüpfungspunkt anzuschließen und
die Energie aufzunehmen. Sofern ein räumlich
weiter entfernt gelegener technisch geeigneter
Netzverknüpfungspunkt
nach
gesamtwirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger ist,
hat der Anschluss an diesem Netzverknüpfungspunkt zu erfolgen. Kommen mehrere
Netzbetreiber für diesen Anschluss in Betracht,
so ist jeder Netzbetreiber für die sein Netz betreffenden Aussagen verantwortlich. Eine gegenseitige Information dieser Netzbetreiber ist
zweckmäßig.
Wir möchten Sie des Weiteren darauf hinwei- Wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.
sen, dass die Abstände von Hoch- und Mittelspannungsfreileitungen zu Windenergieanlagen gemäß DIN EN 50341-3-4 - 5.4.5 / DE.2
bzw. DIN EN 50423-3-4 - 5.4.5 / DE.2 einzuhalten sind.
Wir bitten Sie uns am weiteren Verfahren zu Wird zur Kenntnis genommen.
beteiligen und stehen Ihnen für weitere Fragen
Eine Beteiligung am weiteren Verfahren wird zugesagt.
gerne zur Verfügung.
Bitte richten Sie ihre Post an unsere neue Adresse: Energiedienst Netze GmbH, Schildgasse 20, 79618 Rheinfelden.
A.32
DFS DEUTSCHE FLUGSICHERUNG GMBH
(Schreiben vom 06.05.2014)
A.32.1
Durch die oben aufgeführte Planung (s.h. Wird zur Kenntnis genommen.
pdfs!) werden Belange der DFS Deutsche
Flugsicherung GmbH bezüglich § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) nicht berührt. Es werden
daher unsererseits weder Bedenken noch Anregungen vorgebracht.
A.32.2
Bei der Beurteilung des Vorhabens bezüglich Wird zur Kenntnis genommen.
der Betroffenheit von Anlagen der DFS wurden
die oben angegebenen Koordinaten berücksichtigt. Die Koordinaten wurden von uns aus
den vorgelegten Unterlagen ermittelt.
A.32.3
Diese Beurteilung beruht auf den Anlagenstandorten und -schutzbereichen Stand Mai
2014. Momentan beabsichtigen wir im Plangebiet keine Änderungen, diese sind jedoch aufgrund betrieblicher Anforderungen nicht auszuschließen. Wir empfehlen daher, Windenergievorhaben grundsätzlich bei der zuständigen
Luftfahrtbehörde zur Prüfung gem. § 18 LuftVG
einzureichen.
A.32.4
Windkraftanlagen, die eine Bauhöhe von Wird zur Kenntnis genommen.
100 m über Grund überschreiten, bedürfen
gemäß § 14 LuftVG der luftrechtlichen Zustimmung durch die Luftfahrtbehörde. Art und
Umfang der Tag- und Nachtkennzeichnung
wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
von der Luftfahrtbehörde festgelegt.
A.32.5
Von dieser Stellungnahme bleiben die Aufga- Wird zur Kenntnis genommen.
ben der Länder gemäß § 31 LuftVG unberührt.
Wir haben das Bundesaufsichtsamt für Flugsi-
Wird zur Kenntnis genommen. Genaue Kenntnisse zu
Standort, Anlagentyp, Bauhöhe, etc. sind erst im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bekannt. Hier werden die Belange der Flugsicherung abschließend mit dem konkreten Bauvorhaben abgestimmt.
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Beschlussvorschlag
Stand: 21.04.2016
Seite 71 von 98
cherung (BAF) von unserer Stellungnahme informiert.
A.32.6
B
Hinweis: Das Bundesaufsichtsamt für Flugsi- Wird zur Kenntnis genommen.
cherung stellt unter dem nachfolgenden Link
eine interaktive Karte mit den aktuell gültigen
Anlagenschutzbereichen gem. § 18a LuftVG
zur Verfügung. Dies ermöglicht Ihnen eine
Vorprüfung, ob eine Vorlage bei der Landesluftfahrtbehörde
notwendig
ist.
http://www.baf.bund.de/DE/Themen/Flugsicher
ungstechnik/Anlagenschutz/anlagenschutz_node.html
KEINE BEDENKEN UND ANREGUNGEN DER BEHÖRDEN UND TRÄGER ÖFFENTLICHER
BELANGE
B.1
LANDRATSAMT SCHWARZWALD-BAAR GEWERBEAUFSICHTSAMT
(Schreiben vom 26.03.2014)
B.2
LANDRATSAMT TUTTLINGEN
(Schreiben vom 20.05.2014)
B.2.1
Vermessungs- und Flurneuordnungsamt
Gesundheitsamt
Straßenverkehrsamt
Nahverkehrsamt
Brand- und Katastrophenschutz
Gewerbeaufsicht
B.3
IHK SCHWARZWALD-BAAR-HEUBERG
(Schreiben vom 13.05.2014)
B.4
UNITYMEDIA KABEL BW NIEDERLASSUNG VILLINGEN-SCHWENNINGEN
(Schreiben vom 10.04.2014)
Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen
sind nicht geplant. Für Rückfragen stehen wir
Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie dabei
immer unsere oben stehende Vorgangsnummer
an.
B.5
DEUTSCHER WETTERDIENST
Schreiben vom 08.04.2014)
B.6
BADENOVA AG UND CO.KG
(Schreiben vom 02.04.2014)
B.7
STADTVERWALTUNG DONAUESCHINGEN
(Schreiben vom 02.04.2014)
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
C
PRIVATE STELLUNGNAHMEN
Beschlussvorschlag
C.1
WINDENERGIE SÜD GMBH & CO.KG
(Schreiben vom 15.05.2014)
C.1.1
Die Windenergie Süd plant bereits seit einigen Wird zur Kenntnis genommen.
Jahren am Standort der Lichtung Lindenberg
einen Windpark.
C.1.2
Im Folgenden werden die Begrifflichkeiten wie Wird zur Kenntnis genommen.
beschrieben
verwendet,
um
Doppeldeutigkeiten und Missverständnisse zu vermeiden.
C.1.2.1
„Himmelberg-Lindenberg"
Die Konzentrationszone Nr. 37 im derzeitigen
FNP Entwurf
Wird zur Kenntnis genommen.
C.1.2.2
„WNG Himmelberg-Lindenberg"
Potentielles Windnutzungsgebiet Nr. 37 der
FNP Vorentwurfs
Wird zur Kenntnis genommen.
C.1.2.3
„Lichtung Lindenberg"
Wird zur Kenntnis genommen.
Der nord-westliche Teil des WNG Himmelbergs - Lindenbergs Nr. 37 inklusive des Waldstücks Jesushäule
C.1.3
Stellungnahme 1
Die Reduktion des WNG HimmelbergLindenberg auf die nun als Konzentrationszone
Himmelberg-Lindenberg genannte Zone, so
wie im derzeitigen Entwurf dargelegt, beruht
auf nicht nachvollziehbaren Gründen. Die der
Reduktion zu Grunde liegende Methodik ist
zudem teilweise fehlerhaft. Aufgrund der erwähnten Reduktion wird dem seit Jahren stattfindenden und allgemein bekannten Planungsprozess eines Windparks auf der Lichtung Lindenberg die raumplanerische Grundlage entzogen.
C.1.3.1
Es sind keine plausiblen Gründe erkennbar,
warum die Lichtung Lindenberg nicht als Konzentrationszone ausgewiesen werden kann. Es
wird beantragt, die Konzentrationszone Himmelberg-Lindenberg in den ursprünglichen
Grenzen und Ausmaßen gemäß FNP Vorentwurf auszuweisen und die Reduzierung rück-
Stand: 21.04.2016
Seite 72 von 98
Wird zur Kenntnis genommen.
Die Gründe sind in den Planunterlagen dargelegt.
Um die Nachvollziehbarkeit zu verbessern wurden folgende Aspekte ergänzend aufbereitet:
·
Ergänzend zum Entwurf des FNPs wurde eine
landschaftsökologische Einschätzung des Bereichs
auf dem Lindenberg erarbeitet.
·
Von Seiten der Naturschutzbehörden wurde eine
Kartierung Wespenbussard gefordert und 2014
durchgeführt.
·
Der Bereich liegt in einem Dichtezentrum Rotmilan
·
Die Kartierungen und Beurteilungen ergaben Verbotstatbestände gemäß § 44 ff BNatschG für den
angesprochenen Bereich.
·
Der Ausschluss wurde sowohl textlich als auch
kartographisch begründet
·
Der Sachverhalt wurde mehrfach mit den Naturschutzbehörden und dem Regierungspräsidium abgestimmt.
Der gesamte Bereich um Ippingen wurde geprüft; hinsichtlich einer Ausweisung hat der Plangeber sich auf
andere Gebiete aus Gründen des Artenschutzes, der
Landschaftsökologie, des Landschaftsschutzes sowie
dem Schutz der Einwohner von Ippingen vor Überlastung auf zwei andere Gebiete auf dem Höhenzug konzentriert. Die hierdurch entstehenden Belastungen für
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stand: 21.04.2016
Stellungnahmen von
Beschlussvorschlag
Seite 73 von 98
gängig zu machen.
die Ortschaft sind bereits ausgesprochen hoch; eine
Ausweisung einer weiteren Konzentrationszone wird –
unabhängig von den vorliegenden fachlichen Konflikten- als nicht zumutbar für die Einwohner eingestuft.
Dem Antrag wird nicht gefolgt: Die Reduktion der Flächenabgrenzung wird nicht rückgängig gemacht.
C.1.4
Stellungnahme 2
Sollte die Lichtung Lindenberg in eine verglei- Die Lichtung Lindenberg wird nicht weiterverfolgt, sonchende Bewertung zur Konzentrationszone dern ausgeschlossen.
Kohlberg — Amtenhauser Berg zum Zwecke
der Abwägung einbezogen werden müssen,
wird beantragt, zumindest den Standort Lichtung Lindenberg als Konzentrationszone beizubehalten.
C.1.5
Die Begründung zu Stellungnahme 1 enthält Wird zur Kenntnis genommen.
sowohl Argumente, welche zeigen, dass die
Abwägung zum FNP unvollständig und fehlerhaft ist, als auch Argumente, welche die Vorzüge und die außerordentliche Bedeutung der
Lichtung Lindenberg hervorheben. Letztere
sind wiederum bei der Abwägung zu berücksichtigen.
C.1.6
Begründung Stellungnahme 1
Exzellente Windhöffigkeit und günstiges
Höhenprofil auf dem Gebiet der Lichtung
Lindenberg: Die Lichtung Lindenberg weist
die höchste Windgeschwindigkeit aller Konzentrationszonen im FNP Vorentwurf auf
100 m Höhe auf! Das heißt effiziente Energieausbeute selbst bei tiefsten Nabenhöhen. Sie
stellt somit das mit Abstand beste Windparkgebiet in der Verwaltungsgemeinschaft Immendingen-Geisingen und auf dem Gebiet der
Stadt Bad Dürrheim dar. Diese herausragende
Stellung ist bei der Abwägung fokussiert zu berücksichtigen.
C.1.6.1
C.1.6.2
Die Wirtschaftlichkeit der derzeitigen Konzentrationszone Himmelberg-Lindenberg ist
nur im Verbund mit der Lichtung Lindenberg sichergestellt: Windenergieanlagen in
der derzeitigen Konzentrationszone Himmelberg-Lindenberg können nur wirtschaftlich betrieben werden, wenn diese im Verbund mit
der Lichtung Lindenberg realisiert werden.
Dies aufgrund der dort besten Windverhältnisse und der sich ergebenen Synergieeffekte,
welche zu relativ geringeren Infrastrukturkosten in der Restzone führen (mit anderen Worten: „das starke Teilgebiet trägt das schwache
Teilgebiet mit). Ein Windpark auf der Lichtung
Lindenberg wäre jedoch auch alleine wirtschaftlich zu realisieren.
Die Planungen des Flächennutzungsplanes beruhen
auf den Aussagen des Windenergieatlanten BadenWürttemberg. Die Unterschiede zu den nun im Entwurf
enthaltenen Konzentrationszonen sind lediglich gering.
Für eine Ausweisung einer Fläche als Konzentrationszone sind vielfältige rechtliche und sachliche Kriterien
sowie auch raumplanerische Aspekte einzubeziehen.
Die vorherrschende Windhöffigkeit ist hierbei nur ein
Aspekt von vielen.
Der Wirtschaftlichkeitsaspekt wird in planerischen Konzepten durch die Berücksichtigung einer Mindestwinhöffigkeit gewährleistet. Die Thematik wurde durch den
Erlass des UM MVI BW vom 17.10.2014 verdeutlicht.
Weitergehende Aspekte wie der einer Gewinnmaximierung eines Betreibers sind nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanung.
Windhöffigkeit der Konzentrationszonen
fehlerhaft angegeben:
Dem Hinweis wird teilweise entsprochen: Die Angaben
Die Windhöffigkeit der „Restzone" Himmelder Windhöffigkeit gemäß Windatlas werden in korrekberg-Lindenberg wird mit 5.25-6.75 m/s angeter Form in den Planunterlagen angepasst.
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
C.1.6.3
C.1.6.4
Stand: 21.04.2016
Stellungnahmen von
Beschlussvorschlag
geben, dies jedoch ohne eine Angabe zur Höhe über Grund, auf welche sich die angegebene Windgeschwindigkeit bezieht. Die angegebenen Windgeschwindigkeiten werden jedoch
NUR auf der Lichtung Lindenberg erreicht,
welche gestrichen wurde, nicht aber auf der im
derzeitigen FNP - Entwurf verbleibenden Konzentrationszone Himmelberg-Lindenberg. Die
tatsächliche Windhöffigkeit der neuen Konzentrationszone liegt überwiegend bei 5.25-5.50
m/s und nur bei etwa 10% der Fläche bei 5.505.75 m/s auf 100 m über Grund und bis 6.25
m/s auf 140 m über Grund. Auch die Windhöffigkeit der Konzentrationszone Kohlberg —
Amtenhauser Berg wurde überschätzt. Statt
wie im derzeitigen FNP- Entwurf angegeben
6.25 m/s werden höchstens 5.50 m/s (100 m)
bzw. 6.0 m/s (140 m) erreicht.
Angegeben werden die dort ablesbaren Angaben bezogen auf den Wert in 100m. Dies gilt für alle Flächen
gleichermaßen.
FNP erfüllt den substantiellen Beitrag für
die Windenergie nicht mehr: Die verbliebenen und reduzierten Konzentrationszonen sind
windtechnisch die schwächsten aller potentiellen Zonen aus dem Vorentwurf des FNP. Die
Wirtschaftlichkeit und damit die Realisierbarkeit von Windenergieanlagen ist hier nicht
mehr gewährleistet. Die Lichtung Lindenberg
stellt wiederum das windhöffigste Potentialgebiet der VG dar. Dessen Beibehaltung im FNP
trägt somit wesentlich dazu bei, der Forderung
nach einem substantiellen Beitrag an der Nutzung von Erneuerbaren Energien nachzukommen. Einzig die „Lichtung Lindenberg" erreicht mehr als 80% des Referenzertrages. Der
Referenzertrag ist ein in Zusammenhang mit
dem EEG diskutiertes Kriterium zur Förderungswürdigkeit des in einem Gebiet produzierten Stromes. Wird der Referenzertrag unterschritten, so ist der auf dem entsprechenden
Standort produzierte Strom nicht mehr Förderungswürdig. Die derzeitigen Verhandlungen
zum EEG gehen von einem hohen Referenzertrag aus. Es ist deswegen nicht verständlich
warum ein Gebiet, welches eine sehr hohe
Wahrscheinlichkeit zur Erfüllung des einstigen
Referenzertrages aufweist, ausgeschlossen
sein soll.
Ausschluss trotz bestehender konkreter
Planung und laufendem Genehmigungsverfahren nicht zulässig: Auf Basis des FNP
Vorentwurfs wird auf der Lichtung Lindenberg
seit mehr als 2 Jahren die Errichtung eines
Windparks geplant. Die Planungen sind der
Planungsgemeinschaft Immendingen - Geisingen bekannt und erfolgen in kontinuierlicher Information gegenüber der Stadt Immendingen,
der Ortschaft lppingen und den Eigentümern.
Vor Bekanntwerden des neuen FNP Entwurfes
wurde ein Antrag gemäß BlmSchG eingereicht.
Seite 74 von 98
Nicht gefolgt werden kann eine Einfügung subjektiver
Einschätzungen in die Unterlagen.
Der Windkraft wird genügend substanziellen Raum
gegeben. Ein Nachweis hierzu erfolgt im Flächennutzungsplan.
Die Fragestellung des Substantiellen Raums wurde
zwischenzeitlich auch gerichtlich überprüft.
Die Aussagen wurden im Entwurf der 2.Offenlage mit
dem Regierungspräsidium abgestimmt.
Die staatliche Förderung von Anlagen ist nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanung, sondern ein privates Anliegen des Betreibers.
Der Träger der Flächennutzungsplanung hat gemäß §
35 Abs.3 Nr. 3 das Recht, die Windenergie auf seinem
Gebiet zu steuern. Parallell zum Flächennutzungsplan
erfolgende private Planungen erfolgen auf Risiko der
privaten Planungsträger. Ein Recht auf Berücksichtigung privater Planungen besteht nicht.
Der Planträger des FNPs hat die Situation in Ippingen
umfassend geprüft. Im Flächennutzungsplanverfahren
ist in diesem Bereich insbesondere auch der Schutz der
Ortschaft vor schädigenden Einwirkungen und Überlastungen zu berücksichtigen.
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
C.1.6.5
C.1.6.6
Stellungnahmen von
Geringere Sichtbarkeit als im Regionalplanentwurf dargestellt: In der Sichtbarkeitsanalyse des Regionalplanes wurden für den
Standort „WNG Himmelberg-Lindenberg" unrealistische Windenergieanlagentypen verwendet. Die auf der Lichtung Lindenberg geplanten Windenergieanlagen weisen eine deutlich niedrigere Nabenhöhe auf. Der Fotostandort befindet sich weit oberhalb des Siedlungsrandes. Die Sichtbarkeit von bewohnten Gebäuden aus ist deutlich geringer.
Artenschutz: Brutverdacht als Ausschlussgrund der Lichtung Lindenberg nicht ausreichend: Der Ausschluss erfolgte aus artenschutzrechtlichen Gründen. In den durchgeführten Untersuchungen wurden die relevanten
Horstfunde nur als Brutverdacht klassiert ohne
Brutnachweis. Ein Ausschluss aufgrund eines
nicht bestätigten Brutverdachtes ist nicht zulässig. Des Weiteren wurden Horste fehlerhaft
klassiert: Ein nachweislich aufgegebener
Schwarzmilanhorst wurde als bestätigt klassiert, obwohl über mehrere Jahre keine Bruttätigkeit nachgewiesen werden konnte!
Beschlussvorschlag
Stand: 21.04.2016
Seite 75 von 98
Sowohl die Sichtbarkeitsanalysen als auch die hier wohl
gemeinten Visualisierungen gehen von der verwendeten Referenzanlage aus. Im Gegensatz zu Einzelgenehmigungsverfahren ist in FNP Verfahren von einheitlichen Annahmen auszugehen.
Der angesprochene Bereich liegt in einem für den Artenschutz hoch sensiblen Bereich mit vielfältigen Kartierungen.
Um die Sachlage abschließend zu klären, erfolgt im
Flächennutzungsplan eine eindeutige Ansprache und
Begründung des Ausschlusses.
In dieser Begründung sind auch die Ergebnisse der
Kartierung von 2014 enthalten, die für den angesprochenen Bereich eindeutige Verbotstatbestände gem. §
44 ff BNatschG belegen.
Der Sachverhalt wurde mehrfach mit den Naturschutzbehörden und dem Regierungspräsidium abgestimmt.
C.1.6.7
Hohes Mass an Bürgerbeteiligung: gemes- Wird zur Kenntnis genommen.
sen an den Vorgaben des Windenergieerlasses Baden-Württemberg vom 9.5.2012 wird bei
der Projektierung des Windparks auf der Lichtung Lindenberg ein hohes Mass an Bürgerbeteiligung erreicht. Neben der direkten Beteiligung als Grundeigentümer (Private und Stadt)
wurde eine Arbeitsgruppe zusammen mit den
Eigentümern gegründet. Die Eigentümer haben somit eine aktive Mitgestaltungsmöglichkeit bereits in der Planungsphase des Windparks. Darüber hinaus soll der ortsansässigen
Bevölkerung die Möglichkeit eingeräumt werden sich auch direkt an dem Windpark zu beteiligen. Dazu werden in einer Bürgerversammlung verschiedene Modelle vorgestellt werden
und bei Interesse angeboten werden.
C.1.6.8
Höchste Wertschöpfung für Bürger und Wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde: Aufgrund der Eigentümerstruktur
verbleibt ein überdurchschnittlicher Anteil der
Wertschöpfung bei den Ippinger Bürgern. Die- Dieser Aspekt ist jedoch nicht Flächennutzungsplan
ses Mass wird bei kaum einem anderen Wind- relevant.
parkprojekt erreicht. Das Projekt auf der Lichtung Lindenberg erfüllt somit in besonderem
Mass die auch im Windenergieerlass BadenWürttemberg postulierte Forderung nach lokaler Verankerung.
C.1.6.9
Lindenberg fungiert als Leuchtturmprojekt Wird zur Kenntnis genommen.
in der Region: Der geplante Windpark auf
Dieser Aspekt ist jedoch nicht Flächennutzungsplan
dem Lindenberg wird durch die besondere
relevant.
Konfiguration der Eigentümerstruktur und
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Stand: 21.04.2016
Beschlussvorschlag
Seite 76 von 98
Windhöffigkeit einen außerordentlichen Beitrag
zum Ausbau der Stromversorgung durch
Windenergie in der Region liefern. Dies ist kohärent mit den landespolitischen Zielen. Der
geplante Windpark Lindenberg kann bis 11%
der Einwohner der Region mit Windstrom versorgen.
C.1.7
C.1.7.1
Exzellente Windhöffigkeit und günstiges
Höhenprofil der Lichtung Lindenberg
Standort mit höchster Windgeschwindigkeit
aller Gebiete aus dem FNP Vorentwurf.
Der Standort Lichtung Lindenberg weist bereits
auf 100 m über Grund eine Windgeschwindigkeit von 6.25 m/s, punktuell sogar bis 6.5 m/s
auf (Windatlas Baden-Württemberg).
Wird zur Kenntnis genommen.
Ausreichende Windverhältnisse schon auf
niedriger Höhe
Die Windkarte Baden-Württemberg zeigt, dass
der Standort Lichtung Lindenberg eine Besonderheit aufweist. Die Windgeschwindigkeit
nimmt mit der Höhe nicht dramatisch zu, bzw.
die Schichten mit ausreichenden Windgeschwindigkeiten sind bereits in niedrigeren Höhen zu finden als an anderen Standorten. Dies
wird begründet durch die Exposition des Lindenberges. Von Westen (=Hauptwindrichtung)
her besteht eine freie Anströmung. Aufgrund
der Kuppenlage insbesondere der Lichtung
werden die Luftschichten gestaucht, womit
man die ertragreichen Schichten, wie erwähnt,
bereits in niedrigeren Höhen erreicht. Hinzu
kommt, dass im Bereich der Lichtung ein großes Gebiet waldfrei ist, wodurch die Rauigkeit
entsprechend gering und die Windgeschwindigkeiten generell relativ hoch sind.
Wird zur Kenntnis genommen.
Die Windhöffigkeit ist ein wichtiger Belang für die Ausweisung der Konzentrationszonen. Eine Abwägung hat
jedoch mit weiteren Raumansprüchen, gesetzlichen
Anforderungen und insbesondere mit dem Artenschutz
zu erfolgen.
Hingewiesen wird darauf, dass die Hauptwindrichtung
Südwest ist. Der hier zu Recht angesprochene Vorteil
einer Waldfreiheit für die Windenergienutzung ist jedoch
auf der anderen Seite mit Nachteilen anderer Aspekte
wie dem Artenschutz verbunden.
Folgende Windgeschwindigkeiten sind zu erwarten:
„Lichtung Lindenberg"
Kohlberg-Amtenhäuser
Berg (zum Vergleich)
100m über
bis 6.25 m/s (punktuell bis 6.50 m/s)
bis 5.50 m/s
bis 6.50 m/s
bis 5.75 m/s
bis 6.75 m/s
bis 6.00 m/s
Grund
120m über
Grund
140m über
Grund
Karten liegen digital und in Papierform bei.
Im Rahmen der Flächennutzungsplanung wurden die
Angaben bezogen auf 100m über Grund zugrunde gelegt.
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Beschlussvorschlag
Stand: 21.04.2016
Seite 77 von 98
Die Werte betragen wie in der Tabelle angegeben:
Lichtung Lindenberg: bis 6.25m/s in 100m ü.G. (punktuell bis 6.5 m/s in 100m ü.G.)
Kohlberg-Amtenhäuser Berg: bis 5.5m/s in 100m ü.G.
C.1.8
Windenergieanlagen auf der Lichtung Lin- Wird zur Kenntnis genommen.
denberg bereits mit Nabenhöhen 110 m
Siehe oben.
wirtschaftlich
Die oben beschriebene Besonderheit der Lichtung Lindenberg hat zur Konsequenz, dass
hier, und nur hier, Windenergieanlagen mit
verhältnismäßig niedriger Nabenhöhe wirtschaftlich sein können. Dies ist ein Umstand,
der sich wiederum reduzierend auf die Sichtbarkeit der Anlagen auswirkt. Siehe dazu auch
Ausführungen in Kapitel Sichtbarkeit.
C.1.9
Die Wirtschaftlichkeit der derzeitigen Zone Wird zur Kenntnis genommen.
Himmelberg-Lindenberg ist nur im Verbund
mit der Lichtung Lindenberg sichergestellt.
Windenergieanlagen in der derzeitigen Zone
Himmelberg-Lindenberg können wirtschaftlich
betrieben werden, wenn diese im Verbund mit
der Lichtung Lindenberg realisiert werden. Dies
aufgrund der dort besten Windverhältnisse und
der sich ergebenen Synergieeffekte, welche zu
relativ geringeren Infrastrukturkosten in der
Restzone führen (mit anderen Worten: „das
starke Teilgebiet trägt das schwache Teilgebiet
mit).
Für sich alleine genommen, sind Windenergieanlagen in der derzeitigen Zone HimmelbergLindenberg wahrscheinlich nicht wirtschaftlich
zu betreiben, dies vor allem dann wenn landschaftsverträgliche Anlagen mit geringerer Nabenhöhe eingesetzt werden. Dies wird vor allem dadurch deutlich, dass die in den eigenen
Leitlinien postulierten Mindestwindgeschwindigkeiten von 5.8-6.0 m/s auf 100 m für einen
wirtschaftlichen Betrieb nicht erreicht werden.
Um einen echten substantiellen Beitrag zur
Windenergie zu leisten, müsste die Zone Himmelberg-Lindenberg um die Lichtung Lindenberg erweitert werden.
C.1.10
Windhöffigkeiten sind fehlerhaft angegeben.
In der Begründung zum FNP wird die Windhöffigkeit für die Konzentrationszone Himmelberg-Lindenberg fälschlicherweise mit 5.256.75 m/s angegeben. Dies mit der Schlussfolgerung, dass dies für die Windenergie ausreichend wäre. Es wird nicht angegeben, auf welche Höhe über Boden sich diese Angabe bezieht.
Die tatsächlichen Windwerte gemäß dem amtlichen Windatlas Baden-Württemberg werden
in der untenstehenden Tabelle zusammengefasst wiedergegeben:
Die Angaben der Windenergiestudie bezogen sich auf
die Werte des Windatlas BW, mit einer Korrekturanpassung von +0,25 m/s in 100m. Unterschiede ergeben
sich auch dadurch, dass innerhalb der Gebiete mehrere
Werte ausgewiesen sind.
Die Angaben der Windhöffigkeit gemäß Windatlas werden im Flächennutzungsplan in korrekter Form in den
Planunterlagen angepasst.
Angegeben werden die dort ablesbaren Angaben bezogen auf den Wert in 100m. Dies gilt für alle Flächen
gleichermaßen. Dargestellt werden nur die Werte der
Flächen, die als Konzentrationszonen vorgesehen sind.
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Stand: 21.04.2016
Beschlussvorschlag
Seite 78 von 98
Himmelberg-Lindenberg:
bis 5.5 m/s in 100m punktuell bis 5,75m/s in 100m
Kohlberg-Amtenhäuser Berg: bis 5,5 m/s in 100m
Länge: bis 5,5 m/s in 100m
Homberg: bis 5,75 m/s in 100m
Zone 1 Gebiet
Angabe
Tatsächliche
Tatsächliche
Begründung
Werte Wind 100 m
Werte Wind
FNP
über Grund
140 m über
Unterschied
Grund
Himmelberg- Lindenberg
5.25-6.75 m/s
überwiegend bis 5,5
m/s
bis 6.25 m/s
0.50 bis 1.0 m/s geringer a l s a n gegeben!
nur auf etwa 10% der
Fläche bis 5,75 m/s
Kohlberg- Amten-
5.5-6.25 m/s
bis 5.50 m/s
bis 6.0 m/s
häuser Berg
0.25 bis 0.75 m/s
geringer als angegeben!
Länge
5.25-6.0 m/s
bis 5.50 m/s
bis 6.0 m/s
korrekt für
140m
Homberg
5.25-6.25 m/s
bis 5.75 m/s
bis 6.25 m/s
korrekt für
140m
Zum Vergleich:
Lichtung
Lindenberg
5.75-6.25
bis 6.75 m/s
C.1.10.1 Die Annahme voraussetzend, dass sich die Die Angaben beziehen sich nicht auf 140m.
Angaben aus der Begründung zum FNP auf
140 m über Grund beziehen, würde sich der
Unterschied wie folgt auswirken:
Die dargelegten Unterschiede haben massive
Auswirkungen auf die zu erwartende Energieproduktion, da die Windgeschwindigkeit mit der
dritten Potenz in die Ertragsrechnung eingeht.
Für die Konzentrationszone 37 HimmelbergLindenberg bedeutet dies einen geringeren Ertrag von minus 14%, für den Kohlberg minus
8% (Referenzanlage E-82 analog FNP). Dabei
ist zu beachten, dass sich diese Ertragsunterschiede umso entscheidender auswirken je
mehr sich der Standort an der Wirtschaftlichkeitsgrenze befindet.
C.1.11
Die Angabe zu Himmelberg-Lindenberg wäre Die Angaben beziehen sich nicht auf 160m.
korrekt, falls die Lichtung Lindenberg mit in der
Konzentrationszone eingeschlossen wäre. Dort
werden Windgeschwindigkeiten bis 6.75 m/s
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Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
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Nr.
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erreicht, jedoch nicht auf der reduzierten Zone
Lindenberg - Himmelberg!
Sollten die Angaben in der Begründung sich
auf 160 m über Grund beziehen, wäre dies
nicht zulässig, da nach derzeitigem Stand der
Technik keine Nabenhöhen in dieser Höhe
standartmäßig erhältlich sind und die genannte
Referenzanlage diese Spezifikationen nicht
aufweist. Derartige Anlagen wären nach heutigem Stand an diesem Standort auch nicht wirtschaftlich, da die Kosten mit der Turmhöhe
stark zunehmen.
C.1.12
C.1.13
Der FNP liefert keinen substantiellen Beitrag für die Windenergie
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Planung der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers (§
35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) Rechnung tragen und
für die Windenergienutzung in substantieller
Weise Raum schaffen (vgl. BVerwG, Urt. v.
24.01.2008, Az. 4 Cn 2.07 mwN).
Der Windkraft wird genügend substanzieller Raum gegeben; siehe hierzu auch Stellungnahme des RP Freiburg.
Ein Nachweis hierzu erfolgt im FNP. Die Fragestellung
des Substantiellen Raums wurde zwischenzeitlich auch
gerichtlich überprüft.
Die Aussagen wurden im Entwurf der 2.Offenlage mit
dem Regierungspräsidium abgestimmt.
Dies ist aus folgenden Gründen zusammen- Der Flächenanteil wird vom Plangeber als nicht zu gefassend nicht der Fall:
ring eingestuft.
®Zu geringer Flächenanteil
Die ausgewiesenen Flächen entsprechen den Anforde®Ausgewiesene Flächen zu wenig windhöffig. rungen des Landes BW. Vgl. hierzu auch die Klarstellungen im Erlass vom 17.10.2014.
Eigene Leitlinien werden nicht eingehalten
®Keine neuerliche Abwägung
schlusskriterien erfolgt.
der
Aus-
Gemeinde
Fläche (ha)
Immendingen
7'403
Bad Dürrheim
6'209
Geisingen
7'374
Gesamt
20'986
Fläche aller Konzentrationszonen
223.5
Anteil Windkraftzonen an Gesamtfläche
1.06 %
Der Ausschluss wurde zur Klarstellung für die Begründung des Flächennutzungsplanes flächenbezogen begründet.
Der Anteil der Konzentrationszonen am Gesamtgemeindegebiet ist für die Berechnung des substanziellen
Raums nicht zulässig. Vielmehr müssen die Konzentrationszonen auf die restriktionsfreien Gemeindegebietsflächen bezogen werden. Dies bedeutet, dass mindestens die harten Ausschlusskriterien vom gesamten Gemeindegebiet abgezogen werden müssen.
Auch ist die Einschätzung der Schaffung eines Substantiellen Raum nicht alleinig ein Rechenmodell, sondern eine inhaltliche Begründung (siehe Regierungspräsidium).
C.1.14
Zu Flächenanteil:
Wird zur Kenntnis genommen.
Damit kann schon alleine aufgrund des Flä- Der Plangeber und auch das Regierungspräsidium
chenanteils der substantielle Beitrag nicht Freiburg sind anderer Auffassung.
mehr erreicht werden.
C.1.15
Zu : Zu geringe Windhöffigkeit
Die Bedeutung dieses Beitrags reduziert sich
weiter:
Der Flächennutzungsplan hält sich an die EmpfehlunIn der Begründung des FNP wird die Mindestgen des Landes BW. Hiernach wird der zu Grunde gewindhöffigkeit für die Ausweisung mit 5.25 m/s
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auf 100 m angegeben. Das ist für einen wirtschaftlichen Betrieb von Windenergieanlagen
zu wenig, zumal, wenn sie im Wald gebaut
sind. Vollwaldstandorte erfordern größere
Turmhöhen, welche aufgrund ihrer konstruktiven Aufwändigkeit eine Reduktion der Wirtschaftlichkeit mit sich bringen. Vollwaldstandorte erfordern zudem höhere Minimalabstände
als Offenland- und Teilwaldstandorte, was sich
wiederum in einem größeren Kostenanteil in
der peripheren Infrastruktur je WEA niederschlägt (Verkabelungskosten, Wegebaukosten). Zu geringe Windhöffigkeit gilt durchaus
als ein hartes Ausschlusskriterium.
legte Wert nicht als zu gering angesehen.
Vorgaben der Mindestwindhöffigkeit nicht
erfüllt
Die Landesvorgaben sprechen von einer Mindestwindgeschwindigkeit von 5.5 m/s auf
100 m über Grund. Da diese Vorgaben die Novellierung des EEG noch nicht mit berücksichtigen, ist davon auszugehen, dass bei einer
sinkenden EEG - Vergütung die Mindestgeschwindigkeit noch ansteigen wird.
Wird zur Kenntnis genommen.
Eindeutige sachliche Hindernisgründe sind als Ausschlussgründe definiert; als Schwellenwert wurde <
5.25 m/100m Höhe definiert.
Es gibt keine Landesvorgaben bezüglich einer Mindestwindgeschwindigkeit, sondern lediglich Empfehlungen.
Die Empfehlung im Windenergieerlass 2012:
„Ein gutes Maß für die Beurteilung der Tauglichkeit eines
Standortes für den Betrieb von Windenergieanlagen stellt der
im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) definierte Referenzertrag dar. Bis Ende 2011 war ein Jahresertrag für die Windenergieanlage(n) am Standort von mindestens 60% in Bezug
auf einen im EEG definierten Referenzstandort Voraussetzung für eine Stromvergütung nach dem EEG. Diese Grenze
ist weiterhin ein Richtwert für die minimale Windhöffigkeit, die
ein Standort bieten sollte. Je nach Anlagentyp, Turmhöhe und
Höhe des Standortes über Meer ist zum Erreichen dieser
Mindestertragsschwelle eine für den jeweiligen Standort ermittelte durchschnittliche Jahreswindgeschwindigkeit von etwa
5,3 m/s bis 5,5 m/s in 100 m über Grund erforderlich.“
Der Erlass vom 17.10.2014 nimmt diesen Aspekt erneut
auf.
Inwieweit eine Angabe einer Mindestwindgeschwindigkeit im Rahmen des Windenergieerlasses in Zukunft
ansteigt oder abnimmt, ist Spekulation.
C.1.17
Es ist davon auszugehen, dass bei einer Pla- Wird zur Kenntnis genommen.
nungsdauer von 6 Jahren, dem damit zu erwartenden Absenkpfad der Einspeisevergütung und den erhöhten Kosten an Vollwaldstandorten die Minimalwindgeschwindigkeit
eher 5.75 m/s bis 6 m/s als 5.5 m/s auf 100 m
Nabenhöhe betragen muss.
Die nun ausgewiesenen Zonen erfüllen diese Mindest-Vorgabe zum Teil nicht:
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Zone
Windgeschwindigkeit auf 100
m über Grund (m/s)
Landesvorgabe erfüllt?
Himmelberg-Lindenberg
überwiegend 5.25-5.50
nur auf etwa 10% der Fläche!
auf etwa 10 % der Fläche 5.505.75
Kohlberg-Amtenhäuser Berg
5.25-5.50
nein
Länge
5.25-5.50
nein
Homberg
5.50-5.75
ja (aber schon bebaut)
5.75-6.25
Ja, bei weitem erfüllt
Zum Vergleich:
Lichtung Lindenberg
Es gibt keine Landesvorgaben bezüglich einer Mindestwindgeschwindigkeit, sondern lediglich Empfehlungen.
Da die Empfehlungen mindestens 5,3 m/s in 100m Höhe lauten, entsprechen alle ausgewiesenen Konzentrationszonen diesen Kriterien.
Es ist jedoch richtig, dass die Werte im unteren Bereich
liegen.
C.1.18
Darüber hinaus verstößt die Flächenausweisung gegen die im eigenen Umweltbericht postulierten Leitlinien, in denen für einen wirtschaftlichen Betrieb von Windenergieanlagen
eine durchschnittliche Jahreswindgeschwindigkeit von 5.8 m/s bis 6.0 m/s auf 100 m über
Grund angegeben werden.
Wird zur Kenntnis genommen.
Auszug aus Umweltbericht zum Sachlichen
Teilflächennutzungsplan Windenergie. Seite 3.
Relevante Stelle hervorgehoben.
Umweltbericht zum Sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie der Stadt Bad Dürrheim und der VG Immendingen-GeisingenStand 10.03.2014
Entwicklung von Leitlinien
Bei der heutigen Größe von Windenergieerlagen ist die Wirkung der Anlagen auf die Landschaft beträchtlich. Um eine raumverträgliche
und
insbesondere
landschaftsverträgliche
Windenergienutzung zu erzielen. muss sich die
„Windenergienutzung mit seinen spezifischen
Bedingungen wie auch Wirkfaktoren in vielfälti-
Wird zur Kenntnis genommen.
Diese Feststellung ist leider richtig.
Natürlich muss es ein Ziel sein, möglichst windhöffige
und möglichst konfliktarme Konzentrationszonen auszuweisen. Dieses Ziel wurde im Aufstellungsprozess
nachgekommen. Jedoch ist festzustellen, dass eine
Vielzahl an Kriterien, Raumansprüchen und rechtlichen
Vorgaben die Möglichkeiten einer Ausweisung einschränken. Diese Ansprüche unterliegen im vorliegenden Fall größtenteils nicht dem kommunalen Abwägungsspielraum.
Wird zur Kenntnis genommen.
Die zitierte Passage stellt den bereits erläuterten Zusammenhang dar. Er hebt dabei insbesondere die Abwägungssituation in Bezug Windhöffigkeit zu dem Aspekt des Landschaftsbildes hervor. Besteht ein Abwägungsspielraum für die Kommune, so soll bei geringen
Windhöffigkeiten und hoher Bedeutung der Vielfalt,
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Stellungnahmen von
ge Nutzungskonkurrenzen in der Fläche einpassen. Grundlage des Konzeptes sind deshalb auch Leitlinien. zur Windenergienutzung,
die sich aus dem Windenergieerlass
(09.05.2012) ableitet:
Sicherung von wirtschaftlich sinnvollen Standorten für eine Windenergienutzung mit geringem Konfliktpotenzial
Eine ausreichend hohe Windhöffigkeit ist der
entscheidende Parameter- für eine wirtschaftlich vertretbare Nutzung der Windenergie. Bei
einer nicht wirtschaftlich vertretbaren Nutzung
sind in der Regel andere Aspekte der Raumnutzung sowie die Vielfalt, Eigenart und
Schönheit der Landschaft bedeutender, als die
Errichtung einer unwirtschaftlichen Windenergieanlage.
Je nach Anlagentyp. Turmhöhe und Höhe des
Standortes über NN ist zum Erreichen eines
Mindestertrags eine durchschnittliche Jahreswindgeschwindigkeit von etwa 5.3 m/s bis
5,5 m/s in 100 m über Grund erforderlich. Für
einen wirtschaftlich sinnvollen Standort gilt in
der Praxis — fast unabhängig von Anlagentyp
und Nabenhöhe — erst ab einer durchschnittlichen Jahreswindgeschwindigkeit von 5,8 m/s
bis 6 m/s in 100 m über Grund (WE — Erlass
BW vom 09.05.2012).
Die Windenergienutzung steht in Konkurrenz
zu anderen Nutzungen. Standorte mit geringen
Restriktionen sind insbesondere in verdichteten Gebieten selten anzutreffen. Ein Standort
mit einer möglichst hohen Windhöffigkeit und
gleichzeitig geringen Restriktionen ist aus diesem Grund die erste Wahl für eine Ausweisung
als Konzentrationszone im Flächennutzungsplan.
C.1.19
Zu: Fehlende neuerliche Abwägung
Die Frage nach dem substantiellen Raum für
die Windenergie ist jedoch nicht nur eine Frage
der Fläche und bedarf einer Überprüfung im
Einzelfall. Allgemeingültige Richtwerte gibt es
in diesem Sinne nicht.
Wichtig ist, dass der Plangeber sein eigenes
Plankonzept überprüft. Sollte, wie in diesem
Falle, der substantielle Raum nicht gewährleistet werden können, ist eine neuerliche Abwägung der Kriterien für den Flächenausschluss
notwendig. Ergeben sich jedoch mit diesen Kriterien nur sehr wenige bzw. kleine Gebiete für
die Windenergienutzung, muss der Planungsträger die Wahl der Kriterien überprüfen und
diese soweit lockern bis sich ausreichende
Flächen ergeben [vergleiche hierzu auch OVG
NRW 8 A 2138/06, OVG Münster 8 A 2677/06,
BVerwG 4 CN 2.07, OVG Lüneburg 12 LB
243/07, EZBK Rn 124a zu § 35 BauGB, BKL
Rn 116 zu § 35 BauGB]. Die Notwendigkeit ei-
Beschlussvorschlag
Stand: 21.04.2016
Seite 82 von 98
Eigenart und Schönheit der Landschaft die hohe Bedeutung des Landschaftsbildes besonders relevant
sein, damit grenzwertige Flächen nicht beeinträchtigt
und gestört werden.
Bei hohen Windhöffigkeiten ist dieser Aspekt entsprechend in die Abwägung einzustellen und anderen Aspekten und Raumansprüchen gegenüberzustellen. In
Bezug auf die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der
Landschaft stellt sich hierbei insbesondere die Frage,
ob dieser Aspekt von herausragendem Wert ist.
In dem hier vorliegenden Fall der Lindenberg Lichtung
sind jedoch eine Vielzahl an Kriterien ausschlaggebend,
die für eine Nichtausweisung dieses Bereichs geführt
haben.
Wird zur Kenntnis genommen.
Siehe oben, Erläuterung zu 33.13.
Eine Überprüfung hat stattgefunden; der Plangeber wie
das Regierungspräsidium Freiburg sind der Auffassung,
dass der Plan der Windenergie Substantiell Raum gibt.
Aus diesem Grunde bedurfte es und bedarf es keines
erneuten Suchlaufes, deren Erforderlichkeit sich aus
verschiedenen gerichtlichen Entscheidungen ergibt.
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ner Anpassung der Kriterien ist umso eher angezeigt, je kleiner die verbleibenden Flächen
sind [vgl. OVG Bautzen 1 C 40/11].
C.1.19.1 Dieser Abwägungsprozess ist nicht erfolgt
bzw. nicht erkennbar.
Dies betrifft in besonderem Mass die Abwä- Zur Klarstellung wurde die Begründung des Ausschlusgung hinsichtlich des Ausschluss aus arten- ses im Flächennutzungsplan nunmehr flächenbezogen
schutzrechtlichen Gründen. Siehe dazu die herausgearbeitet.
Ausführungen zur Bewertung der Brutverdachtsstandorte als Ausschlusskriterium.
C.1.20
C.1.21
C.1.22
Fazit
Die derzeitige Ausweisung von Windkraftzonen
bedeutet eine Verletzung des Grundsatzes,
dass die Gemeinden in ihren Flächennutzungsplänen einen substantiellen Beitrag zur
Windenergie leisten sollen, in doppelter Weise.
Einerseits ist der reine Flächenanteil zu gering.
Dies wäre zu vertreten, wenn diese Zonen
über die entsprechenden Windhöffigkeiten verfügen würden, die einen wirtschaftlichen Betrieb gewährleisten. In diesem Fall ist jedoch
das Gegenteil der Fall. Die Wirtschaftlichkeit in
den verbliebenen Zonen ist in Frage zu stellen,
so dass sich die derzeitige Flächenausweisung
in die Nähe einer nicht zulässigen AlibiPlanung begibt, was in der Praxis schon häufig
zu rechtlichen Auseinandersetzungen und zur
Ungültigkeitserklärung des FNP geführt hat.
Würde die Lichtung Lindenberg als Zone hinzukommen, würde sich der substantielle Beitrag alleine aufgrund der hier exzellenten
Windhöffigkeit dramatisch erhöhen! Nur die
Lichtung Lindenberg erfüllt die im Umweltbericht proklamierten eigenen Leitlinien für einen
wirtschaftlichen Betrieb von Windenergieanlagen.
Ausschluss trotz bestehenden konkreten
Planung und laufendem Genehmigungsverfahren nicht zulässig.
Auf der Lichtung Lindenberg wird seit mehr als
2 Jahren die Errichtung eines Windparks geplant auf Basis des FNP Vorentwurfs. Die Planungen sind bekannt und erfolgen in kontinuierlicher Information gegenüber der Stadt Immendingen, der Ortschaft Ippingen und der Eigentümer. Vor Bekanntwerden des neuen FNP
Entwurfes wurde ein Antrag gemäß BlmschG
eingereicht. Der größte Teil der betroffenen
Grundstückseigentümer hat in Vertrauen auf
die bestehende Vorplanung entsprechende
Nutzungsverträge abgeschlossen.
Da der Plangeber die Auffassung vertritt, dass die erfolgte Ausweisung der Konzentrationszonen der Windenergie Substantiell Raum gibt, verletzt er die Anforderungen des BauGB nicht.
Da alle ausgewiesenen Konzentrationszonen auf Interesse von verschiedenen Betreibern und auch dem
Land BW als Betreiber stoßen, geht der Plangeber davon aus, dass Windenergieanlagen in den ausgewiesenen Konzentrationszonen wirtschaftlich betrieben werden können.
Die Feststellung, dass eine Ausweisung der Lichtung
Lindenberg zu einer Verbesserung der Gewährleistung
des Substantiellen Raums führen würde, ist richtig.
Die Planung der Windkraftanlagen durch den Investor
erfolgte unter Vorbehalt der Zulässigkeit dieser Anlagen
im Außenbereich. Dieses Risiko musste dem Investor
bekannt sein. Die Prüfung des Standorts im Rahmen
des Flächennutzungsplanverfahrens hat große Konflikte
zum Artenschutz, Landschaftsschutz im Kontext mit
weiteren Konzentrationszonen im Umfeld auch mit dem
Wohnumfeld der Ortschaft Ippingen ergeben. Folglich
kann die Lichtung Lindenberg als Konzentrationszone
nicht weiterverfolgt werden.
Entscheidend sind jedoch v.a. Artenschutzaspekte.
Ebenso hat Windenergie Süd in Vertrauen auf Wird zur Kenntnis genommen.
die erwähnten raumplanerischen Schritte umfangreiche Projektierungsarbeiten geleistet.
Folgende Planungsschritte wurden unter anderem bisher durchgeführt:
o 2012 Eigene Ausschlussflächenplanung (GIS),
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bereits vor dem FNP Vorentwurf
o 2012 / 2013 Windpotential- und Ertragsabschätzung auf Basis Windkarte
o 2012 Standortbegehung und —analysen
o 2012-2014 Zahlreiche Gespräche mit Stadt Immendingen (Bürgermeister) und Ortschaft Ippingen (Ortschaftsrat)
o Feb 2013, Mai Durchführung von Eigentümerversammlungen und —abstimmungen 2013,
Dez 2013
o 2013 Flächensicherung private Eigentümer
(Lichtung)
o 2014 Netzanschlussgesuch und Leistungszusage EnBW (Netze BW)
o 2014 Antrag gemäß Immissionschutzgesetz
C.1.23
Das Interesse, den Außenbereich für Zwecke Wird zur Kenntnis genommen.
der Windkraft in Anspruch zu nehmen, ist als
privater Belang mit gesteigertem Gewicht in
die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. Wird ein Genehmigungsantrag für
ein konkretes Windkraftvorhaben auf einer
hierfür grundsätzlich geeigneten Fläche gestellt, bevor zumindest der Entwurf eines Bauleitplanes oder Raumordnungsplanes vorliegt,
der den vorgesehenen Standort für die Windenergienutzung sperrt, oder ist die betreffende
Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung sogar
als Konzentrationszone für die Windenergienutzung in einem Planentwurf vorgesehen,
führt dies zu einer erhöhten Schutzwürdigkeit
der betroffenen privaten Interessen (vgl. OVG
Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.11.2010, Az.
OVG 2a 32/08). Die privaten Interessen der
Windenergie Süd sind daher im Rahmen der
Abwägung zu berücksichtigen.
C.1.24
Geringere Sichtbarkeit
Es wird festgestellt, dass die tatsächliche
Sichtbarkeit des geplanten Windparks deutlich
geringer sein wird, als im Umweltbericht des
FNP dargestellt. Insbesondere die visuelle
Transparenz im Fernbereich (10km) wird sich
durch niedrigere Nabenhöhen deutlich reduzieren.
Wird zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen eines Flächennutzungsplanverfahrens sind
für alle in Betracht kommende Flächen gleiche Bedingungen anzunehmen.
C.1.24.1 Die Windenergie Süd hat das vorläufige Layout Wird zur Kenntnis genommen.
so gestaltet und optimiert, dass insbesondere
von Ippingen gesehen die Sichtbarkeit auf ein
Minimum reduziert werden konnte.
C.1.25
Überdimensionierter Windenergieanlagentyp im Umweltbericht
In der Sichtbarkeitsanalyse wurden als Beispielanlage folgender Typ verwendet: Enercon
E82 mit 138 m Nabenhöhe.
Die Höhe der WKA wird im Flächennutzungsplan nicht
geregelt. Insofern ist von einer Beispielanlage auszugehen. Einzelfall bezogene Betrachtungen widersprechen dem Ansatz des Flächennutzungsplanes, Flächen
für die Windenergienutzung bereit zu stellen.
Derzeit werden in Deutschland viele ältere, kleine Anlagen durch Größere ersetzt (Repowering). Betreffend
den Konflikt mit den artenschutzrelevanten Vogelarten,
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wäre die Errichtung kleinerer Anlagen schwierig.
C.1.26
Der geplante Windpark auf dem Lindenberg Wird zur Kenntnis genommen.
sieht deutliche geringere Nabenhöhen vor: voSiehe oben.
raussichtlich bis 110 m Nabenhöhe, also 28 m
niedrigere Anlagen! Ein derzeit wahrscheinlicher Anlagentyp ist die GE 120 mit 110m Nabenhöhe.
C.1.27
Im Folgenden wird dargestellt, dass am Stand- Wird zur Kenntnis genommen.
ort Lindenberg im Gegensatz zu anderen
Siehe oben.
Standorten in der Region Windenergieanlagen
mit niedrigeren Nabenhöhen (wirtschaftlich)
sinnvoller sind und dass die im Regionalplan
dargestellte E82 am Lindenberg mit Sicherheit
nicht eingesetzt werden kann.
C.1.28
Höherer Energieertrag mit niedrigeren Anlagen
Es wurden für die beiden Typen von Windenergieanlagen GE 120 110m Nabenhöhe und
E-82 138 m Nabenhöhe für den Standort eine
vergleichende Energieertragsrechnung durchgeführt (exakt dieselben WEA Standorte). Unten stehende Tabelle wurde am 28.5.2013 der
Eigentümerversammlung vorgestellt. Hier ausgehend von einer Planung von gesamt 9
Windenergieanlagen in einer gemeinsamen
Zone Himmelberg-Lindenberg und Lichtung
Lindenberg, wie es im Vorentwurf des FNP
auch vorgesehen war. Die Berechnung zeigte
auf, dass mit der GE-Anlage, trotz der geringeren Nabenhöhe gegenüber der Enercon — Anlage ein um 33% höherer Energieertrag erwirtschaftet werden könnte.
Wird zur Kenntnis genommen.
Herauszustellen ist, dass der Flächennutzungsplan
Flächen ausweist und keine Anlagenplanung betrieben
hat oder betreibt.
C.1.29
Höhere Anlagen — höhere Investitionskos- Wird zur Kenntnis genommen.
ten
Wirtschaftlich gesehen bedeuten große Nabenhöhen auch höhere Investitionskosten.
Somit verschlechtert sich die ökonomische Bilanz noch einmal deutlich.
C.1.30
Fotomontagen: gewählter Fotostandort im
Umweltbericht nicht sinnvoll und nicht relevant
Die im Umweltbericht dargestellte Fotomontage Himmelberg-Lindenberg wurde von Fotostandorten weit oberhalb der Siedlung aufgenommen und wurde offenbar aus dem Entwurf
des Regionalplanes übernommen. Der Fotostandort befindet sich etwa 70m oberhalb der
obersten bewohnten Siedlung von Talheim
(siehe Abbildung 7). Entscheidend für die visuelle Beeinträchtigung ist die Sichtbarkeit von
bewohnten Gebäuden aus oder falls vorhanden, bedeutsame kulturelle Einrichtungen wie
Klöster etc. Es ist davon auszugehen, dass
durch den gewählten Fotostandort die visuelle
Wirkung von Talheim aus im Regionalplan
überbewertet ist.
Für den Flächennutzungsplan Windenergie wurden
Visualisierungen von der Regionalplanfortschreibung
übernommen.
Visualisierungen können die angesprochene Thematik
verdeutlichen; sie fließen jedoch nicht in eine Beurteilung mit ein.
Grundsätzlich ist die Anmerkung richtig, dass eine Visualisierung primär die Sicht von primär betroffenen
Bereichen (Siedlung oder Aussichtspunkt) aus verdeutlichen sollte.
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C.1.31
Auswirkungen Landschaftsbild — Abwägung im Regionalplan positiv
Auf die Sichtbarkeit und die Auswirkungen auf
die Landschaft durch die Lichtung Lindenberg Das Landschaftsbild ist im Flächennutzungsplan eigenwurde im Umweltbericht des FNP Entwurfes ständig beurteilt worden. Die Visualisierung spielt hiernicht weiter eingegangen. Auch aus dem bei keine Rolle.
Grund, da die Fotomontagen offenbar dem
damaligen Entwurf des Regionalplans entnommen wurden, wird hier aus der ebenfalls
von der Windenergie Süd eingereichten Stellungnahme zum Regionalplan zusammengefasst:
C.1.32
Im Anhang 4 des Umweltberichtes zum Regio- Wird zur Kenntnis genommen.
nalplanentwurf wird die Abwägung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild dargestellt.
Diese bezieht sich auf eine Visualisierung mit
Anlagenstandorten auch auf dem Lindenberg,
sogar auf der Lichtung. Die Abwägung kommt
zu folgendem Ergebnis:
Freiraumschutz und Belange des Schutzguts Landschaft, einschließlich der
damit verbundenen Wechselwirkungen in den betrachteten Wirkungsbereichen
Unbelasteter FreiHerausragendes Landraum ohne Schutzschaftsbild mit hoher
kategorie
Empfindlichkeit gegenüber dem Vorhaben,
Landschaftsschutzgebiet
Minimale Windhöffigkeit
(60 % des Referenzertrags ab 5,3 reis
bis 5 5 m/s in 100 Meter über Grund
Wirtschaftlichkeitsschwelle(80 % des Referenzertrags; ab 5,8 m/s bis
6 m/s in 100 Meter über Grund
Vorgeprägter
Standort mit bereits
beeinträchtigten
Landschaftsbild
LWÛL
W¯
L¯
W-
WÛL
L¯
W-
L¯
W-
W Û L Es erfolgt eine verbal-argumentative Bewertung und Abwägung der Belange
L¯ W- Belange der Windenergienutzung ist hoch zu gewichten.
L- W¯Belang des Freiraumschutzes ist zu hoch gewichtet
C.1.33
Lindenberg/Winterberg
Ergebnis Abwägung Auswirkung auf das Landschaftsbild. (S. Anhang Umweltbericht (S.56)
des Regionalplans).
Wird zur Kenntnis genommen.
Demnach handelt es sich hier bei einem unbe- Wird zur Kenntnis genommen.
lasteten Freiraum ohne „Schutzkategorie“ und
aufgrund der Windhöffigkeit ist der Belang der Für das regionalplanerische Beurteilungs- und KriterienWindenergienutzung als hoch zu bewerten. raster ist diese Feststellung richtig.
Das benachbarte Vorranggebiet Kohlberg/Osterberg/Amtenhauser Berg
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Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
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Beschlussvorschlag
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weist hier eine ungünstigere Abwägung auf.
Abwägung
Freiraumschutz und Belange des Schutzguts Landschaft, einschließlich der damit
verbundenen Wechselwirkungen in den betrachteten Wirkungsbereichen
Unbelasteter Freiraum Vorgeprägter Standort
Herausragendes Landschaftsbild mit hoher Empmit bereits beeinträchohne Schutzkategorie
findlichkeit gegen über dem
tigtem Landschaftsbild
Vorhaben, Landschaftsschutzgebiet
Minimale Windhöffigkeit
(60 % des Referenzbetrags ab 5,3 m/s bis
5,5 m/s in 100 Meter über Grund
Wirtschaftlichkeits-schwelle
(80 % des Referenzbetrags) ab 5,8 m/s bis
6 m/s in 100 Meter über Grund
WÛL
L¯ WL- W¯
WÛL
L- W¯
L¯ W-
WÛL
L¯ W-
L¯ W-
es erfolgt eine verbal-argumentative Bewertung und Abwägung der Belange
Belang der Windenergienutzung ist hoch zu gewichten
Belang des Freiraumschutzes ist hoch zu gewichten
C.1.34
Kohlberg/Osterberg/Amtenhauser
Berg. Wird zur Kenntnis genommen.
Ergebnis Abwägung Auswirkung auf das
Regionalplan und Flächennutzungsplan sind eigenLandschaftsbild. Anhang 4 Umweltbericht (S.
ständige Planverfahren mit eigenständigen, ebenenbe51) des Regionalplanes.
zogenen Kriteriengerüsten zur Ableitung von besonders
geeigneten Flächen/Gebieten und im Fall des Flächennutzungsplanes auch der Ableitung des Ausschlusses.
C.1.35
Fotomontagen mit realistischem Anlagentyp
Es wurden in der Vergangenheit bereits ver- Wird zur Kenntnis genommen.
schiedene Fotomontagen angefertigt, mit dem
Zweck und Ziel, das Layout derart zu optimie- Betrifft die Genehmigungsplanung und nicht die Flären, dass die Sichtbarkeit auf ein Minimum re- chennutzungsplanung.
duziert werden konnte. Eine wesentliche Verbesserung konnte dadurch erreicht werden,
dass einige Anlagen nach Osten verschoben
wurden. Als Referenzanlage wurde hier die GE
120 mit 110m Nabenhöhe gewählt. Dieser Anlagentyp ist für diesen Standort geeignet.
C.1.36
Die Fotostandorte sind oben in der Abbildung Wird zur Kenntnis genommen.
(Karte) dargestellt. Es wurde jeweils der
höchste Punkt innerhalb des Siedlungsbereiches gewählt. (siehe Bilder)
C.1.37
Artenschutz: Ausschluss aufgrund Brutverdacht unzulässig
Die Lichtung Lindenberg wurde im aktuellen
Entwurf des FNP ausgeschlossen, da artenschutzrechtliche Gründe entgegenstehen würden.
Der zugrunde gelegte Umweltbericht zeigt die
Ergebnisse der entsprechenden Datengrundlagen und Untersuchungen.
Der Geltungsbereich des Teilflächennutzungsplanes
Windenergie ist durch eine besondere artenschutzrechtliche Relevanz geprägt. Aus diesem Grunde liegen
eine Vielzahl an diesbezüglichen Untersuchungen vor,
die leider nicht immer direkt vergleichbar sind.
In Abstimmung mit den Naturschutzbehörden wurden
2014 weitere Kartierungen durchgeführt und ergänzt.
Der Ausschluss wurde nun zur Klarstellung für die Begründung des Flächennutzungsplanes flächenbezogen
begründet. Hierbei wurden insbesondere die zwingend
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Beschlussvorschlag
Stand: 21.04.2016
Seite 88 von 98
zu berücksichtigenden Verbotstatbestände berücksichtigt.
Die artenschutzrechtliche Beurteilung des Gebietes
erfolgte in Abstimmung mit den Naturschutzbehörden.
C.1.37.1 Dabei zeigt sich, dass die Lichtung Lindenberg Wird zur Kenntnis genommen.
im Wesentlichen von 3 Rotmilanhorsten (Brutverdacht 2013) und von 1 Rotmilanhorst (Brutpaar 2013) betroffen ist. Des Weiteren wird 1
Schwarzmilanhorst (Brutpaar; roter Pfeil) ausgewiesen, auf den weiter unten separat eingegangen wird. Um jeden der aufgeführten Horste wurde jeweils ein Ausschlussradius von
1'000 m als Tabufläche definiert.
C.1.38
Zur Festlegung von harten Tabuzonen
Bei der Ausarbeitung des Planungskonzeptes
sind zunächst diejenigen Bereiche als
"Tabuzone" zu ermitteln, die für die Nutzung
der Windenergie nicht zur Verfügung stehen.
Dabei ist zwischen harten und weichen
Tabuzonen zu untergliedern (vgl. BVerwG, Urt.
v. 24.01.2008, Az. 4 Cn 2.07 mwN).
Wird zur Kenntnis genommen.
Der Sachzusammenhang ist richtig. Das angesprochene Urteil wurde 2013 präzisiert.
Grundsätzlich wurde bei der Planentwicklung in der
Raumschaft entsprechend vorgegangen.
Pauschal ausgeschlossen wurden zunächst Flächen
mit ungenügender Windhöffigkeit, die im WEE BW 2012
genannten Tabukriterien (NSG etc) sowie die Siedlungen und wohngenutzten Einzelgebäuden mit entsprechenden Mindestabständen zur Gewährleistung der TA
Lärm (z.B. Einzelgebäude im Außenbereich und Mischbauflächen 300m, Wohnbauflächen 500m, reine Wohnbauflächen 750m). Diese Flächen stehen für die Windenergie nicht zur Verfügung und sind hart ausgeschlossen.
Alle weiteren Aspekte wurden Einzelfall bezogen geprüft und entsprechend der Prüfung eingestuft. Ergab
die Prüfung, dass die Kommune einen Abwägungsspielraum hat, ist diese Fläche entweder als Konzentrationszone auszuweisen oder entsprechend abzuwägen.
C.1.38.1 Der Begriff der harten Tabuzone dient der
Kennzeichnung von Gemeindegebietsteilen,
die für eine Windenergienutzung nicht in Betracht kommen, mithin für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet sind. Weiche
Tabuzonen sind dahingegen einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich.
Wird zur Kenntnis genommen.
C.1.38.2 Die Qualifizierung des Aspekts "Artenschutz"
als hartes (Tabu-)Kriterium ist fehlerhaft, da es
sich bei den Horst-Standorten lediglich um
Brutverdachte handelt. Die fraglichen Flächen
scheiden daher nicht grundsätzlich aus, sondern sind im Rahmen der Abwägung mit einzubeziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
die Überprüfung von Brutverdachten im Rahmen des BImSchG-Verfahrens konkret in Bezug auf die beantragten Anlagenstandorte er-
Der Ausschluss wurde nun zur Klarstellung für die Begründung des Flächennutzungsplanes flächenbezogen
begründet. Hierbei wurden insbesondere die zwingend
zu berücksichtigenden Verbotstatbestände berücksichtigt.
Erläuterung siehe oben.
Hart ausgeschlossene Flächen sind entweder aufgrund
der ungenügenden Eignung ungeeignet oder aufgrund
entgegenstehender rechtlicher Normen und Verbotstatbestände.
Die Artenschutzaspekte wurden als weiche Kriterien
eingestuft. Jedoch haben die in diesem Kontext eingestellten Aspekte wie gesetzl. Geschütze Biotop, die
sehr hohen und hohen artenschutzrechtlichen Konflikte
(z.B. innerhalb der 1000m um einen planungsrelevan-
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stand: 21.04.2016
Stellungnahmen von
Beschlussvorschlag
Seite 89 von 98
folgen kann.
ten Horst gerade in diesem Raum eine hohe Relevanz.
So befinden sich die Konzentrationsflächen Länge und
Himmelberg – Lindenberg in einem Dichtezentrum
Rotmilan. Hier stellt das Land BW in seinen Hinweisen
vom 1.7.2015 heraus, dass innerhalb der 1000m um
Horste von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko
ausgegangen werden kann.
Die Sachlage und Beurteilung wurde mehrfach mit den
Naturschutzbehörden abgestimmt.
C.1.38.3 Dies ist in besonderem Mass bei der Betrachtung des substantiellen Beitrags zur Windenergie zu beachten. Im Falle des hier vorliegenden FNP Entwurfs wären in der neuerlichen Abwägung ebendiese Kriterien neu zu
bewerten, was nicht erfolgte.
Plangeber wie auch das Regierungspräsidium Freiburg
vertreten die Auffassung, dass der Plan der Windenergie Substantiell Raum gibt.
C.1.38.4 Rotmilanhorste mit Brutverdacht 2013 (RM BV
2013): Ausschluss nicht gerechtfertigt!
Bei der Untersuchung 2013 von Dr. Zinke
konnte hier kein Brutnachweis bestätigt werden. Es wurden parallel eigene Untersuchungen im Jahre 2013 angestellt, welche hier
ebenfalls keinen Brutnachweis festgestellt haben (Büro Blasy-Oeverland 2013).
Wird zur Kenntnis genommen.
Aus diesem Grunde bedarf es keines erneuten Suchlaufs und einer anderen Beurteilung.
Der Ausschluss wurde nun zur Klarstellung für die Begründung des Flächennutzungsplanes flächenbezogen
begründet. Einbezogen wurden auch die Kartierungen
von 2014. Hierbei wurden insbesondere die zwingend
zu berücksichtigenden Verbotstatbestände berücksichtigt.
Die Sachlage und Beurteilung wurde mehrfach mit den
Naturschutzbehörden abgestimmt.
C.1.38.5 Ein genereller Ausschluss alleine wegen eines
Brutverdachtes ist nicht zulässig (s.o.). Dies
insbesondere wenn der substantielle Beitrag
zur Windenergie nicht gewährleistet ist. Weitergehende Untersuchungen müssten zeigen,
ob sich eine Bruttätigkeit in den Folgejahren
ergibt.
Wird zur Kenntnis genommen.
C.1.38.6 Des Weiteren wurden keine Untersuchungen
zu Flugkorridoren angestellt, welche Aufschluss darüber geben, in welchen Bereichen
intensive Flugbewegungen stattfinden. Es besteht die Annahme, dass sich die Rotmilane
vorzugsweise talwärts orientieren.
Detaillierte Untersuchungen von Flugrouten sind in
Flächennutzungsplanungen unüblich und können lediglich in den Fällen eine Bedeutung haben, in denen Flächen zur Gewährleistung des Substantiellen Raumes
im Zuge der Umweltprüfung einzelner Flächen konkretisiert werden.
Ein genereller Ausschluss alleinig aus dem Sachverhalt
Brutverdacht ist nicht sinnvoll und erfolgte in dieser
Form auch nicht.
Sie sind letztlich nicht als Konzept gebendes Kriterium,
also in einem flächendeckenden Ansatz anwendbar.
Auf detailliertere Untersuchungen wurde nach Abstimmung mit den Naturschutzbehörden verzichtet.
C.1.38.7 Belegt wird diese Vermutung durch die Ein- Wird zur Kenntnis genommen.
schätzung des Büros Blasy-Oeverland. Demnach stellt etwa die nördlich von Talheim gelegene Mülldeponie ein bevorzugtes Nahrungsgebiet dar, wohin sich Rot- und Schwarzmilan
orientieren. Ebenfalls ist ein talwärts gerichtetes Jagdverhalten energiesparender, was ein
entsprechendes Flugverhalten wahrscheinlich
macht. Siehe dazu beiliegende Einschätzung
im Anhang dieser Stellungnahme.
C.1.39
Die „Hinweise für den Untersuchungsumfang Anmerkung zum Verfahren in Flächennutzungsplänen
zur Erfassung von Vogelarten bei Bauleitpla-
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Beschlussvorschlag
nung und Genehmigung von Windenergieanlagen" (LUBW 2013) geben explizit diese Möglichkeit vor. Wenn sich die Annahme des
hauptsächlich talseitigen Flugverhaltens bestätigen sollte, würde ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote nicht vorliegen, selbst
wenn eine Bruttätigkeit nachgewiesen wäre.
siehe oben.
Stand: 21.04.2016
Seite 90 von 98
Zwischenzeitlich wurden 2014 weitere Untersuchungen
vorgenommen, die eine Inanspruchnahme der Fläche
aus Sicht der Flächennutzungsplanung nicht ermöglicht.
(Siehe Zinke 2014).
Die Sachlage und Beurteilung wurde mehrfach mit den
Naturschutzbehörden abgestimmt.
C.1.40
C.1.41
C.1.42
Zurzeit befinden sich eben diese Untersuchungen in der Erfassungsphase (im Auftrag der
Windenergie Süd). Der Flächennutzungsplan
sollte die Möglichkeit, dass auf der Lichtung
gegen artenschutzrechtliche Verbote nicht verstoßen wird, nicht blockieren und somit den
Untersuchungen im Rahmen des BImSch —
Verfahrens nicht vorgreifen. Dies auch vor dem
Hintergrund, dass der geforderte substantielle
Beitrag zur Windenergie nur mit der Lichtung
Lindenberg erfüllt wird. Eine Nicht-Nutzung
dieser Chance würde gegen den politischen
Willen des Landes Baden-Württemberg verstoßen, was wiederum das Risiko einer rechtlichen Auseinandersetzung erhöht. Zu beachten
Es ist vor diesem Hintergrund ist auch zu beachten, dass bereits vor Veröffentlichung des
neuen FNP Entwurfs für die Offenlage ein Genehmigungsantrag nach Immissionsschutzgesetz eingereicht wurde.
Kein Brutnachweis 2012: fehlerhafte Darstellung in der FNP Karte
In der Karte zum FNP - Entwurf (siehe auch
Ausschnitt Abb. 9) wird angegeben, dass in der
Kartierung von 2012 die drei relevanten Rotmilan Horste, welche zu einem Ausschluss der
Lichtung Lindenberg führen würden als mit einem „Brutpaar" belegt klassiert wurden. Tatsächlich ist festzustellen, dass auch im Jahr
2012 in diesen Horsten keine Bruttätigkeit
nachgewiesen werden konnte.
Dies bedeutet in der Konsequenz, dass über
mehrere Jahre hinweg sich keine nachgewiesene Bruttätigkeit im Umkreis von 1'000 m um
die Lichtung Lindenberg ergibt. Ein Ausschluss
der Lichtung Lindenberg aus dem FNP aus
diesem Grund entbehrt somit jeglicher Grundlage.
Zur Verdeutlichung dient folgende Darlegung.
Zur besseren Lesbarkeit wurden die relevanten
Horstkartierungen nummeriert.
Wird zur Kenntnis genommen.
Der Feststellung, dass der geforderte Substantielle
Beitrag zur Windenergienutzung nur mit der Lichtung
Lindenberg erfüllt wird widersprochen. Nach Auffassung
des Plangebers wie des Regierungspräsidiums Freiburg erfüllt die Ausweisung der Konzentrationszonen
diese Anforderung.
Wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Der Ausschluss wurde nun zur Klarstellung für die Begründung des Flächennutzungsplanes flächenbezogen
begründet. Hierbei wurden insbesondere die zwingend
zu berücksichtigenden Verbotstatbestände berücksichtigt.
Diese Feststellung ist nicht richtig. Die dargestellte
Übersicht stellt nicht den aktuellen Stand dar.
Im Jahr 2014 wurde südwestlich eine Fortpflanzungsstätte des Wespenbussards erfasst; der 1000m Radius
deckt die Lichtung Lindenberg ab.
Des Weiteren zeigen landschaftsökologische Beurteilungen der Lichtung die hohe kumulative Bedeutung der
Fläche auf.
Klassierung Erhebung 2012 (Quelle Attribuierung shape-files Erfassung)
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Nr.
Art
Stand: 21.04.2016
Beschlussvorschlag
Seite 91 von 98
Erfassung Felix Zinke (Vogelgutachter); Attribut
FNP Entwurf
(Hage+Hoppenstedt)
Status
Bemerkung
1
Rotmilan
Brutpaar
BP
BP mit Revierbindung, ohne BN
2
Rotmilan
Brutpaar
BN
Familienverband ohne Horstnachweis
3
Rotmilan
Brutpaar
BP
BP mit Revierbindung, ohne BN
4
Rotmilan
Brutpaar
BN
Familienverband ohne Horstnachweis
5
Rotmilan
Revierverdacht
RV
Einzelvogel einmal in pot. Revier
6
Schwarzmilan Brutpaar
nicht vorhanden
C.1.43
Die bei Nr. 2 und 4 statuierten „Brutnachweise"
in 2012 sind demnach Familienverbände ohne
Horstnachweis, d.h. ohne genauere Lokalisierung. Aus diesem Grund ist eine punktgenaue
Kartierung, welche mit einem Tabubereich von
1'000 m attributiert wird, nicht nachvollziehbar.
C.1.44
In der Kartierung 2013 wurden für die kartier- Die gesamten Erkenntnisse werden erneut zu einer
ten Elemente 2, 3 und 4 als „Revierpaar, Brut- Übersicht aufbereitet und den genannten Unklarheiten
verdacht" klassiert.
nachgegangen.
Die Kartierung 2012 diente als Informationsbasis, die
Konfliktbereiche aufgezeigt hat. Die 1.000 m Radien
dienten der Veranschaulichung der möglichen Konfliktbereiche, die 2013 ohnehin erneut kartiert wurden. Die
1.000 m Radien von 2012 haben nicht zum Ausschluss
von Flächen geführt.
Die Sachlage und Beurteilung wurde mehrfach mit den
Naturschutzbehörden abgestimmt.
C.1.45
Somit ist festzustellen, dass sowohl 2012 als
auch 2013 im Bereich der Lichtung kein Horstbzw. Brutnachweis erfolgte, welche einen
Tabubereich von 1'000 m erforderlich machen
würde.
Dieser Aspekt wurde mit einer Zusammenstellung aller
verfügbaren Daten und Rücksprache mit Herrn Dr. Zinke geklärt. Die Häufung von kartierten Milanen in unterschiedlichen Stadien, die naturräumliche Ausstattung
sowie die kartierten Räume mit hohem Potential als
Bruthabitat bzw. als Nahrungshabitat führen ohnehin zu
dem Schluss, die Fläche nicht als geplante Konzentrationszone auszuweisen.
Die Sachlage und Beurteilung wurde mehrfach mit den
Naturschutzbehörden abgestimmt.
C.1.46
Die Hinweise des Landes Baden-Württemberg Wird zur Kenntnis genommen.
sehen einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote für Fortpflanzungsstätten vor, d.h.
für definitiv festgestellte Horste mit Brutnachweis. Ist ein Brut- bzw. Horstnachweis nicht
festzustellen, ist ein solcher Verstoß demnach
nicht gegeben und somit ein Tabubereich (in
diesem Fall von 1'000 m) nicht erforderlich.
C.1.47
Schwarzmilanhorst fehlerhaft gekennzeichnet
Der Schwarzmilanhorst an der Gemeindegrenze zu Talheim wurde in der Karte von Hage+Hoppenstedt als „Brutpaar" klassiert. Ver-
Gemäß dem digitalen Daten (Shape) von Herrn Dr.
Zinke ist zum Schwarzmilan der Status Brutpaar und
die Bemerkung Brutpaar (Brutversuch / Aufgabe) genannt. Da es sich 2013 um ein klimatisch sehr proble-
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
gleicht man die Resultatskartierung der Greifvogeluntersuchung von Dr. Zinke, welche Teil
des Umweltberichtes ist, ist festzustellen, dass
hier derselbe Horst als „Paar, Brutversuch
(Aufgabe/verwaist)" klassiert ist.
Ein Tabubereich von 1'000 m ist hier nicht angebracht und beruht auf einem methodischen
Fehler!
Beschlussvorschlag
Seite 92 von 98
matisches Jahr für die Milanbestände gehandelt hat,
zudem der, wenn auch erfolglose, Brutversuch nachgewiesen werden konnte erschien eine Berücksichtigung des 1.000 m Radius als geboten, da es sich um
eine, wenn auch in diesem Jahr nicht erfolgreiche,
Fortpflanzungsstätte handelt, zumal der Horstbaum
bekannt ist.
Die Sachlage und Beurteilung wurde mehrfach mit den
Naturschutzbehörden abgestimmt.
C.1.48
Hohes Mass an Bürgerbeteiligung
Wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß den politischen Vorstellungen und Zielen der Landesregierung und gemäß dem entsprechenden Windenergieerlass von 2012 sollen Windparks nach Möglichkeit mit einem hohen Mass an Bürgerbeteiligung geplant werden. Die Planung des Windparks Lindenberg
erfüllt diese Forderung in hohem Mass.
C.1.49
Folgende Merkmale zeichnen dies aus:
Frühzeitige Information und Einbeziehung der
Eigentümer: In bisher zwei gut besuchten Eigentümerversammlungen wurde über das Projekt nicht nur informiert, sondern über den
Windpark direkt abgestimmt. Der überwiegende Teil der Eigentümer hat sich für den Windpark ausgesprochen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Für den FNP ist dies nicht relevant; der FNP ist der
Öffentlichkeit und Allgemeinwohl gegenüber verpflichtet.
C.1.49.1 Mitgestaltung der Eigentümer bei der Planung: Wird zur Kenntnis genommen.
Neben den bisherigen Abstimmungen bei den
Für den FNP ist dies nicht relevant.
Eigentümerversammlungen eine Arbeitsgruppe
gegründet, welche ein Zusammenschluss der
Eigentümer mit der Windenergie Süd darstellt.
Ziel ist es, dass die Mitgestaltungsmöglichkeit
der Eigentümer bereits frühzeitig während der
Planungsphase gewährleistet ist. Die Struktur
der Arbeitsgruppe wurde bei der Eigentümerversammlung vorgestellt.
C.1.49.2 Partizipation aller Eigentümer, Poolmodell: Wird zur Kenntnis genommen.
Sämtliche privaten Eigentümer der Lichtung
Für den FNP ist dies nicht relevant.
auf dem Lindenberg (auch außerhalb der möglichen Konzentrationszone des FNP) partizipieren finanziell gleichgestellt. Dies ist möglich
durch die besondere Parzellierung auf diesem
Gebiet.
C.1.49.3 Möglichkeit Bürgerwindrad: Es soll der ortsan- Wird zur Kenntnis genommen.
sässigen Bevölkerung die Möglichkeit eingeFür den FNP ist dies nicht relevant.
räumt werden, sich auch direkt an dem Windpark zu beteiligen. Dazu werden in einer Bürgerversammlung verschiedene Modelle vorgestellt werden und bei Interesse angeboten
werden.
C.1.50
Stand: 21.04.2016
Höchste Wertschöpfung für Bürger und Wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde
Für den FNP ist dies nicht relevant.
Der Standort des geplanten Windparks Lindenberg weist folgende Besonderheiten auf,
wie sie in kaum einem anderen Windprojekt
anzutreffen ist.
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Beschlussvorschlag
C.1.50.1 Gleichmäßige Parzellierung: die Lichtung Wird zur Kenntnis genommen.
weist eine beinahe gleichmäßige Parzellierung
Für den FNP ist dies nicht relevant.
in privater Eigentümerschaft auf. Hintergrund
ist, dass in der Vergangenheit ehemaliges öffentliches Gelände an Ippinger Bürger vergeben wurde. Dies zu gleichen Flächenanteilen.
Auf dieser Lichtung können bis zu 5 Windenergieanlagen innerhalb der Konzentrationsfläche des FNP-Vorentwurfes realisiert werden.
®Private Eigentümer aus Ippingen: der absolut überwiegende Teil der Eigentümer wohnt
mit ihren Familien in Ippingen. Diese repräsentieren bereits etwa die Hälfte aller Einwohner
des Ortes.
®Waldgebiet größtenteils Gemeindefläche:
weitere 4 Anlagen können auf Gemeindegrund
errichtet werden.
C.1.51
Gemäß dem Statistischen Landesamt Baden Wird zur Kenntnis genommen.
— Württemberg betrug 2012 die
Für den FNP ist dies nicht relevant.
Belegungsdichte im Bereich des Flächennutzungsplanes (Neckar-Alb Kreis) 2.1 Personen
je Haushalt. Da das Gelände Lichtung Lindenberg insgesamt 43 Gelände umfasst, und nur
wenige Personen (2) mehr als ein Gelände besitzen, profitieren bei der oben angegebenen
statistischen Durchschnittsgröße von 2.1 Personen je Haushalt insgesamt ca. 90 Personen
als Landbesitzer direkt von diesem Windpark.
Ippingen hatte 2012 eine Einwohnerzahl von
ca. 450 Personen. Da praktisch ausnahmslos
alle Eigentümer in Ippingen wohnen, stellen die
Grundeigentümer im potenziellen Windpark
20% der Gesamteinwohnerschaft der zum
Park am nächsten gelegenen Gemeinde Ippingen. Berücksichtigt man die Verwandten ersten
Grades, so erhöht sich der Anteil, der mit dem
Windpark verbundenen Personen nochmals
deutlich. Unabhängig der zukünftigen Steuereinnahmen ist daher bereits aus den Pachteinnahmen eine hohe Akzeptanz des Windparks
zu erwarten.
C.1.52
Wertschöpfung Eigentümer durch direkte Wird zur Kenntnis genommen.
Pachtzahlung:
Für den FNP ist dies nicht relevant.
Durch das gewählte Vergütungsmodell (Flächenpool) profitieren alle privaten Eigentümer
in gleichem Masse (lediglich abgestuft nach
Standortparzelle, Infrastruktur) unabhängig der
Anzahl der Parzellen. Dies fördert die Akzeptanz und den Zusammenhalt der Ortschaft. Die
Eigentümer mit ihren Familien repräsentieren
bereits etwa die Hälfte der Einwohner.
C.1.53
Wertschöpfung Stadt durch direkte Pacht- Wird zur Kenntnis genommen.
zahlung:
Für den FNP ist dies nicht relevant.
Da die Stadt eigene Standortflächen besitzt,
Stand: 21.04.2016
Seite 93 von 98
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Stand: 21.04.2016
Beschlussvorschlag
Seite 94 von 98
erhält die Stadt direkte Pachtzahlungen. Diese
können der Ortschaft durch Infrastrukturmaßnahmen zu Gute kommen.
C.1.54
Wertschöpfung durch Gewerbesteuer:
Wird zur Kenntnis genommen.
Durch die Ansiedelung der Betreibergesell- Für den FNP ist dies nicht relevant.
schaft am Ort wird der Anteil der Gewerbesteuer für die Standortgemeinde erhöht. Die
Gewerbesteuer fällt erst an, wenn Gewinne erzielt werden. Aufgrund der vielversprechenden
Wirtschaftlichkeit durch hohe Erträge (höhere
Windgeschwindigkeit) und niedrigere Kosten
(geringere Nabenhöhen) ist davon auszugehen, dass am Standort Lindenberg die Gewinnzone eher erreicht wird und somit das
Gewerbesteueraufkommen früher und höher
ausfallen wird als bei möglichen Projekten in
Vorranggebieten in der Nachbarschaft.
C.1.55
Leuchtturmprojekt: Außerordentliche Bedeutung zur Stromversorgung mit Windkraft für die Region
Am Lindenberg (Lichtung Lindenberg und Wird zur Kenntnis genommen.
Himmelberg-Lindenberg) können nach derzeitigen Berechnungen und der geplanten Windparkkonfiguration die verhältnismäßig höchsten
Energieerträge aller Konzentrationszonen erzielt werden.
Mit maximal 9 Windenergieanlagen können
brutto ca. 66'500 MWh pro Jahr produziert
werden. Nach Abzug der üblichen Sicherheitsabschläge von 10% sind dies 59'800 MWh pro
Jahr. Dies entspricht ca. 12% aller Einwohner
der Region Schwarzwald-Baar-Heuberg, die
mit Windstrom des Windparks Lindenberg versorgt werden könnten. Aufgrund dieses außerordentlichen Beitrages ist auf eine Aufnahme
der Lichtung Lindenberg als Konzentrationszone kaum zu verzichten.
C.1.56
Vergleichende Abwägung zur Konzentrati- Wird zur Kenntnis genommen.
onszone Kohlberg-Amtenhauser Berg
Siehe oben.
Bereits in den vorangegangen Kapiteln wurde
auf einige Aspekte eingegangen, die einen
Vergleich zur Konzentrationszone KohlbergAmtenhauser Berg einbeziehen. Hier sollen
noch einmal zusammenfassend die ausschlaggebenden Aspekte gegenübergestellt
und ein Fazit als Gesamtbewertung formuliert
werden.
Windhöffigkeit
„Lichtung Lindenberg"
Kohlberg-Amtenhauser Berg
100m über
Grund
bis 6.25 m/s, punktuell bis 6.50 m/s
bis 5.50 m/s
120m über
Grund
bis 6.50 m/s
bis 5.75 m/s
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
140m über
Grund
160m über
Grund
C.1.57
Stand: 21.04.2016
Beschlussvorschlag
Seite 95 von 98
bis 6.50 m/s
bis 6.00 m/s
bis 6.75 m/s
bis 6.25 m/s
Werte
gemäß
Windatlas
BadenWürttemberg
Ergebnis: Der Lindenberg zusammen mit der Wird zur Kenntnis genommen.
Lichtung weist deutlich höhere Windgeschwindigkeiten auf. Dies ist sehr hoch zu bewerten, Siehe oben.
da der Windenergieertrag mit der dritten Potenz zur Windgeschwindigkeit zunimmt. Die
Zunahme der Windgeschwindigkeit mit der
Höhe ist am Lindenberg günstiger, d.h. bereits
in geringerer Höhe eine ausreichende Windgeschwindigkeit vorhanden.
Ertrag, Wirtschaftlichkeit
„Lichtung Lindenberg"
· Nabenhöhe ca.
Typ
110m
Windenergieanausreichend, da aufgrund der
lage
Investitionskos- · Niedrigere Investitionskosten
ten aufgrund niedrigerer
Turmhöhen
Baukosten
· Niedrig, da keine Rodungen auf der Lichtung (bis
Ertrag
C.1.58
5 WEA)
· zu
Sehr
hoch
Ergebnis: Die Wirtschaftlichkeit auf der Lichtung Lindenberg ist deutlich höher einzuschätzen. Kleinere Anlagen, niedrigere Investitionsund Baukosten bei gleichzeitig einem weitaus
höheren Ertrag.
Kohlberg-Amtenhauser Berg
· Es sind mind. Nabenhöhen von 140m erforderlich, um
überhaupt in einen wirtschaftlichen Bereich zu kommen.
Aufgrund des schwachen Windes sind wohl größere
· Wahrscheinlich höhere Investitionskosten aufgrund
großer Turmhöhen
· Hoch, da Standort ist zu 100% bewaldet, intensive
Rodungen notwendig
· Sehr niedrig
Wird zur Kenntnis genommen.
Die Darstellung verdeutlicht das berechtigte wirtschaftliche Interesse des Projektiers. In den ausgewiesenen
Konzentrationszonen besteht, unabhängig von den
aufgezeigten Unterschieden, ebenfalls ein wirtschaftliches Interesse von Projektierern.
Der Aspekt der Wirtschaftlichkeit der ausgewiesenen
Konzentrationszonen wurde durch die Einhaltung der
empfohlenen Mindestwindhöffigkeit berücksichtigt. Unterschiede in der Gewinnmaximierung ist kein Aspekt
des FNP.
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Beschlussvorschlag
Stand: 21.04.2016
Seite 96 von 98
Wertschöpfung
„Lindenberg"
Eigentümer
Privat
· Alle Eigentümer der Lichtung
profitieren von direkten Pacht-
Kohlberg-Amtenhauser Berg
· Nur 1 Großeigentümer vorhanden
· Nicht ortsansässig
zahlungen aufgrund eines
Pool-Modells
· Eigentümer gleichzeitig ortsansässig
Stadt
· Als Eigentümer durch Pachtzahlung
· Nur über die Gewerbesteuer (aufgrund schwächerer
Wirtschaftlichkeit fällt diese relativ spät an)
· Gewerbesteuer (aufgrund Wirtschaftlichkeit
fällt diese relativ früh an)
Bürger
· Direkt über vorgesehenes Bür-
· Nicht bekannt
gerbeteiligungsmodell
· Indirekt durch
höhere Einnahmen der Stadt
C.1.59
Ergebnis: Beim Standort Lindenberg ergeben Wird zur Kenntnis genommen.
sich ungleich höhere Anteile der WertschöpDieser Aspekt ist nicht Flächennutzungsplan relevant.
fung für die ansässigen Eigentümer und für die
Stadt.
Bürgerbeteiligung
„Lichtung Lindenberg"
Eigentümer
· Mitgestaltung der Eigentümer bereits in der Planungsphase durch gemeinsame Arbeitsgruppe
· Erfolgte
Eigentümerversammlungen
und Abstimmung über Windpark
Kohlberg-Amtenhauser Berg
Nicht bekannt
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
Stadt
· Frühzeitige Information
Beschlussvorschlag
Stand: 21.04.2016
Seite 97 von 98
Nicht bekannt
Stadt und Ortschaft
Bürger
· Bürgerbeteiligungsmodell vor- Nicht bekannt
gesehen (direkte Beteiligung
am Windpark)
C.1.60
Ergebnis: Zumindest für den Windpark Linden- Wird zur Kenntnis genommen.
berg wird eine bestmögliche Bürgerbeteiligung
Ein Flächennutzungsplanverfahren ist dem Allgemeinangestrebt. Das Projekt kann als Leuchtturmwohl und der Öffentlichkeit verpflichtet und nicht nur
projekt für die ganze Region dienen.
den Eigentümern.
C.1.61
Fazit Vergleich
Ein Vergleich der beiden Standorte wurde aus Wird zur Kenntnis genommen.
dem Grund vorgenommen, da diese sich aufgrund der geografischen Nähe möglicherweise
in einem Abwägungsprozess gegenüberstehen
könnten.
C.1.62
Sollte sich die Situation und die Notwendigkeit
ergeben, in einem Abwägungsprozess sich für
einen dieser Standorte entscheiden zu müssen, weist der Standort „Lichtung Lindenberg"
deutliche und gewichtige Vorteile auf. Nicht nur
für den Windparkbetreiber, sondern in gesteigertem Masse für die privaten, ortsansässigen
Eigentümer, für die Stadt und die Ortschaft und
für die Bevölkerung. Ein Abwägungsprozess
sollte demnach zugunsten des Lindenbergs
entschieden werden.
Anhang:
Einschätzung
Büro
BlasyOeverland zu Flugverhalten Greifvögel
Wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsprozesse in einem Flächennutzungsplanverfahren obliegen dem jeweils zuständigen Gremium;
hier dem Gemeinsamen Ausschuß der VVG GeisingenImmendingen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Nistplätze des Rotmilans »Windpark Ippingen« Wird zur Kenntnis genommen.
— Erläuterung zu einem möglichen Horstabstand und zu potenziellem Flugverhalten hinsichtlich geplanter Anlagenstandorte auf dem
Lindenberg
Ein Radius von 1.000 m (Untersuchungsraum Wird zur Kenntnis genommen.
auf Brutvorkommen) ist als Relevanzschwelle
zu verstehen, innerhalb derer Brutvorkommen Siehe oben
windkraftsensibler (hier Kollisionsgefährdeter)
Vogelarten allein auf Grundlage des Horstabstands (Niststätte) auf erhebliche Auswirkungen der Planung vertieft zu untersuchen sind.
Die Windenergieanlage kann in Abhängigkeit
der Flugbewegungen (d.h. keine gerichteten
Flüge über einen AnIagenstandort z.B. zu besonderen Nahrungshabitaten) auch näher (als
1.000 m) an der Niststätte liegen, wenn diesbezüglich nachweislich (auf Basis in der Einzelfallprüfung erfasster Überfeigbewegungen)
keine erheblichen Konflikte zu erwarten sind.
Eine Lage des Horststandortes Innerhalb eines
Radius von 500 m um die Anlage wird aber
wegen Lebensraumunabhängiger Balzflüge
beim Rotmilan (gemäß RICHARZ Dr. K. und
Planungsgemeinschaft Bad Dürrheim / GVV Immendingen-Geisingen
Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahmen von
LAG VSW In Vorb.) als Tabuzone bzw. Ausschluss angesehen.
Liegen Horste in einem Radius von 500 bis
1000 m um den Anlagenstandort sind das Anund Abflugverhalten bzw. wiederholt beflogene
Korridore für die Beurteilung des Kollisionsrisikos entscheidend. Im Falle des Lindenbergs
ist die Annahme naheliegend, dass sich die
Wege; aus den Horsten in Hanglage eher talwärts orientieren. In den Tallagen sind, im Gegensatz zu den vorherrschenden Ackerflächen
mit geringem Grünlandanteil im Lichtungsbereich der geplanten Anlagen, großflächige
(kurzrasige) Wiesen und Grünlandflächen in
enger Verzahnung mit landwirtschaftlich geprägten Siedlungsrändern mit Weiden Koppeln
und Misthaufen, also Strukturen, die von Rotmilanen bevorzugt bejagt werden, vorherrschend. Im weitläufigen Umfeld (Jagdgebiet rd.
5 km um die Horste nach KENNEWEG in Glutz
von Blotzheim (Hrsg.): Handbuch der Vögel
Mitteleuropas 1985 ff.) spielt die Mülldeponie
nordwestlich von Talheim (rd. 9,0 km nordwestlich möglicher Horststandorte am Lindenberg) möglicherweise eine bedeutende Rolle
als Nahrungshabitat für Schwarz- und Rotmilane aus dem Untersuchungsgebiet.
Eine gesicherte Beurteilung von Kollisionsrisiken ist zwar erst im Rahmen vertiefter Untersuchungen zur saP mit Erfassung von Flugbewegungen und Überflughäufigkeiten nach fachlich einschlägigen Methoden zu treffen und zu
belegen. Für eine Erstabschätzung kann jedoch wegen der vorhandenen Kuppenlage begründet angenommen werden. dass unter Berücksichtigung der hier geplanten Anlagenhöhen die Überflüge zur Querung des Bergkamms eher niedrig und damit i. d. R. unterhalb des Rotorbereichs erfolgen würden.
Beschlussvorschlag
Wird zur Kenntnis genommen.
Siehe oben.
Wird zur Kenntnis genommen.
Siehe oben
Stand: 21.04.2016
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