M 060 - Sicheres Arbeiten im Labor

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M 060 - Sicheres Arbeiten im Labor
Gefahrstoffe
Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung – Was ist zu tun?
M 060
Stand: April 2014
M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun?
Stand: April 2014
Inhaltsverzeichnis dieses Ausdrucks
1 Neue Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien – GHS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.1 Einführung in der EU . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2 Wichtige Neuerungen – kurz zusammengefasst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.3 Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.4 GHS und Arbeitsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2 Rechtliche Folgen der CLP-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1 Auswirkung auf das nationale Chemikalienrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.1 Anpassung des Chemikaliengesetzes (ChemG) an die CLP-Verordnung – „CLPAnpassungsgesetz“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.2 Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die CLP-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.3 Weiterer Änderungsbedarf: Anpassung der Chemikalienverbotsverordnung an die CLPVerordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.4 Neue Chemikalien-Sanktionsverordnung regelt Verstöße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2 Auswirkungen der CLP-Verordnung auf die Störfallverordnung (12. BImSchV) . . . . . . . . . . .
2.3 Auswirkungen der CLP-Verordnung auf die Gesundheitsschutz-Bergverordnung
(GesBergV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.4 Auswirkung auf weitere Rechtsgebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3 Informationsermittlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.1 Sicherheitsdatenblatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2 Einstufung und Kennzeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.3 Weitere Informationsquellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.3.1 Gefahrstoffinformationssystem GisChem – www.gischem.de . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.3.2 Weitere Gefahrstoffinformationssysteme und Informationsquellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.3.3 Sicherheitsdatenblätter im Internet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.4 Gefahrstoffverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4 Gefahrenkommunikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.1 Kennzeichnungselemente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.2 Erläuterungen und Beispiele zu diesen Kennzeichnungsvorschriften (1) . . . . . . . . . . . . . . . .
4.2.1 Gefahrenpiktogramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.2.2 Gefahrenhinweise (H-Sätze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.2.3 Sicherheitshinweise (P-Sätze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.2.4 Ergänzende Informationen gemäß Artikel 25 der CLP-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.2.5 Sprache von Sicherheitsdatenblatt und Etikett . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.2.6 Besonderheiten beim Import aus Nicht-EU-Ländern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.3 Abmessungen des Etiketts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5 Gefährdungsbeurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.1 Auswirkung von GHS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.2 Allgemeines Vorgehen (12) (26) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.3 Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6 Betriebsanweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7 Unterweisung (12) (22) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7.1 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8 Innerbetriebliche Kennzeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8.1 Praktisches Vorgehen (1), (22) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8.1.1 Die vollständige Kennzeichnung bei Tätigkeiten (24) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8.1.2 Die vereinfachte Kennzeichnung bei Tätigkeiten (24) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8.2 Forschung und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8.3 Standflaschen in Laboratorien mit Mengen für den Handgebrauch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8.3.1 Besonderheit der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Laboratorien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8.3.2 System der DGUV für Laboratorien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8.3.2.1 Verdichtung des Informationsgehaltes der H-Sätze in Phrasen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8.3.2.2 Anzahl der Piktogramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8.3.3 Praktische Umsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9 Meldepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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10 Gefahrguttransport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10.1 Gegenüberstellung der Kennzeichnung nach GHS und Gefahrgutrecht (1), , . . . . . . . . . . .
11 FAQs – Antworten auf häufig gestellte Fragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anhang 1: Übersicht über die Gefahrenklassen nach Anhang I der CLP-Verordnung . . . . . . . . .
Anhang 2: Zuordnung der Gefahrenklassen, Gefahrenkategorien und H-Sätze zu den GHSPiktogrammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anhang 3: Gefahrenhinweise (H- und EUH-Sätze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anhang 4: Sicherheitshinweise (P-Sätze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anhang 4a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anhang 5 - Übersetzungstabelle zwischen Sicherheitsratschlägen (S-Sätze gemäß RL 67/548/
EWG) und Sicherheitshinweisen (P-Sätze gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) . . . . . . . . . .
Anhang 6 - Vergleichende Übersicht der Klassifizierungen und ausgewählte
Kennzeichnungselemente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anhang 7 - Gegenüberstellung Gefahrgutklasse – Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie . . . .
Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bildnachweis: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sonstiges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Änderungen gegenüber der Vorfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun?
Stand: April 2014
Das vorliegende Merkblatt konzentriert sich auf wesentliche Punkte einzelner Vorschriften und Regeln. Es nennt
deswegen nicht alle im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen. Seit Erscheinen des Merkblatts können sich darüber
hinaus der Stand der Technik und die Rechtsgrundlagen geändert haben.
Das Merkblatt wurde sorgfältig erstellt. Dies befreit nicht von der Pflicht und Verantwortung, die Angaben auf
Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit selbst zu überprüfen.
Das Arbeitsschutzgesetz spricht vom Arbeitgeber, das Sozialgesetzbuch VII und die Unfallverhütungsvorschriften
der Berufsgenossenschaften vom Unternehmer. Beide Begriffe sind nicht völlig identisch, weil Unternehmer/innen
nicht notwendigerweise Beschäftigte haben. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Thematik ergeben sich
daraus keine relevanten Unterschiede, sodass „die Unternehmerin/der Unternehmer“ verwendet wird.
Die Nummern im Text verweisen auf das Literaturverzeichnis.
1 Neue Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien – GHS
International existieren verschiedene Systeme der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien. So kann zum
Beispiel ein und derselbe Stoff in Amerika als „Giftig“, in China als „Nicht gefährlich“ und in der EU als
„Gesundheitsschädlich“ eingestuft sein. Um diese Unterschiede aufzuheben und um die Arbeitssicherheit, den
Gesundheits- und Umweltschutz, Verbraucherschutz sowie die Sicherheit beim Transport von gefährlichen Gütern
weiter zu verbessern, wurde unter Federführung der Vereinten Nationen (75) ein Global Harmonisiertes System
zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien – kurz GHS – entwickelt. Langfristig wird auch der Abbau von
Handelshemmnissen im globalen Warenverkehr erwartet.
1.1 Einführung in der EU
In der EU wurde das Global Harmonisierte System der UN am 16. Dezember 2008 mit der EG-Verordnung Nr.
1272/2008 (CLP-Verordnung – Regulation on classification, labelling and packaging of substances and mixtures)
weitestgehend eingeführt. Die CLP-Verordnung trat am 20. Januar 2009 in Kraft. Verordnungen der EU gelten im
Gegensatz zu Richtlinien, die in den Mitgliedstaaten erst in nationales Recht übertragen werden müssen, sofort
europaweit.
Es gibt allerdings mehrjährige Übergangsfristen. Die GHS-Kennzeichnung wurde für Stoffe ab 1. Dezember 2010
verbindlich, für Zubereitungen, die zukünftig Gemische1 heißen, wird sie es erst ab 1. Juni 2015. Herstellern,
Importeuren oder nachgeschalteten Anwenderinnen und Anwendern von Chemikalien ist aber freigestellt, die
neuen Vorschriften für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung ab sofort anzuwenden. Bis zum 1. Juni
2015 muss im Sicherheitsdatenblatt auch die bisherige Einstufung2 angegeben werden. Eine
Doppelkennzeichnung auf dem Etikett ist nicht zulässig.
1
Aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemenge, Gemische oder Lösungen werden nach Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/
EG als Zubereitung und nach EU-Verordnungen 1907/2006 (REACH-Verordnung) und 1272/2008 (CLP-Verordnung) als Gemisch
bezeichnet. In diesem Merkblatt wird die Bezeichnung Gemisch verwendet.
2
Nach Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG.
Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten.
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Stand: April 2014
Tabelle 1: Übergangsfristen der CLP-Verordnung für Hersteller und Importeure
Erlaubt
Verpflichtend
Einstufung von Stoffen und Gemischen1 im bisherigen EU-System2
(Kapitel 2 und gegebenenfalls 3 im Sicherheitsdatenblatt) (1), (4)
bis zum 1.6.2015
bis zum 1.6.2015
Einstufung von Stoffen nach GHS (Kapitel 2 und gegebenenfalls
Kapitel 3 im Sicherheitsdatenblatt)
seit 20.1.2009
seit 1.12.2010
Kennzeichnung von Stoffen nach bisherigem EU-System (Etikett und
Kapitel 2 im Sicherheitsdatenblatt)
bis zum 1.12.2010
bis zum 19.1.2009
Abverkauf von bereits in Verkehr gebrachten Stoffen, die nach
bisherigem EU-System gekennzeichnet wurden
bis zum 1.12.2012
nicht zutreffend
Kennzeichnung von Stoffen nach GHS (Etikett und Kapitel 2 im
Sicherheitsdatenblatt)
seit 20.1.2009
seit 1.12.2010
Kennzeichnung von Gemischen nach bisherigem EU-System (Etikett
und Kapitel 2 im Sicherheitsdatenblatt)
bis zum 1.6.2015
bis zum 19.1.2009
Abverkauf von bereits in Verkehr gebrachten Gemischen, die nach
bisherigem EU-System gekennzeichnet wurden
bis zum 1.6.2017
nicht zutreffend
Kennzeichnung von Gemischen nach GHS (Etikett und Kapitel 2 im
Sicherheitsdatenblatt)
seit 20.1.2009
ab 1.6.2015
Tabelle 2: Übergangsfristen nach Gefahrstoffverordnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Betrieb
Erlaubt unter Verwendung
der Einstufung und
Kennzeichnung nach
bisherigem EU-System
vorerst
bis 1.6.2015
Erlaubt unter Verwendung Kapitel in
der Einstufung und
M 060
Kennzeichnung nach
CLP-Verordnung
ab 19.1.2009
Gefährdungsbeurteilung
X
X
5
Betriebsanweisung
X
X
6
Unterweisung
X
X
7
Gefahrstoffverzeichnis
X
X
3.4
Innerbetriebliche Kennzeichnung
X
X
8
1
Aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemenge, Gemische oder Lösungen werden nach Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/
EG als Zubereitung und nach EU-Verordnungen 1907/2006 (REACH-Verordnung) und 1272/2008 (CLP-Verordnung) als Gemisch
bezeichnet. In diesem Merkblatt wird die Bezeichnung Gemisch verwendet.
2
Nach Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG.
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1.2 Wichtige Neuerungen – kurz zusammengefasst
Rotumrandete auf die Spitze gestellte Quadrate mit einem schwarzen Symbol auf weißem Grund warnen bildhaft
vor den Gefahren. Die Gefahrensymbole auf orangegelbem Grund werden sukzessive verschwinden. Die meisten
sogenannten GHS-Piktogramme entsprechen aber den Symbolen des gewohnten EU-Kennzeichnungssystems.
Völlig neu sind nur die „Gasflasche“, das „Ausrufezeichen“ und das Piktogramm für „Gesundheitsgefahr“.
Nicht nur die Symbole und Darstellungen ändern sich, sondern es gibt auch neue Gefahrenklassen und veränderte
Einstufungskriterien. Das bisherige EU-Recht kennt 15 Gefährlichkeitsmerkmale, z. B. „Ätzend“, „Sehr giftig“ oder
„Leichtentzündlich“. Mit der neuen CLP-Verordnung wird zwischen 28 Gefahrenklassen unterschieden.
Neu ist auch, dass zusätzlich zu den Piktogrammen auf dem Kennzeichnungsschild eins von zwei möglichen
Signalwörtern erscheint. Es beschreibt den potenziellen Gefährdungsgrad:
-
„Gefahr“ steht für Kategorien mit schwerwiegenden Gefahren,
-
„Achtung“ steht für Kategorien mit weniger schwerwiegenden Gefahren.
Bisher
Neu
Gefahrensymbole in schwarzem Aufdruck auf
orangegelbem Grund
Gefahrenpiktogramme als rotumrandete auf der Spitze
stehende Quadrate mit einem schwarzen Symbol auf
weißem Grund
Gefährlichkeitsmerkmale
Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien
–
Signalwörter „Gefahr“ oder „Achtung“
R-Sätze
H-Sätze (hazard statements, Gefahrenhinweise)
S-Sätze
P-Sätze (precautionary statements, Sicherheitshinweise)
Kriterien für die Einstufung gemäß Stoffrichtlinie 67/548/
EWG und Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG
Kriterien für die Einstufung von Stoffen und Gemischen
gemäß neuer CLP-Verordnung, insbesondere Anhang I
1.3 Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie
Die neue Systematik unterscheidet zwischen Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien. So gibt es z. B. in der
Gefahrenklasse „Entzündbare Flüssigkeiten“ (Kapitel 2.6 Anhang I der CLP-Verordnung) drei Kategorien –
abhängig vom Flammpunkt. Bei der Gefahrenklasse „Akute Toxizität“ (Kapitel 3.1) werden vier Kategorien
unterschieden. Die Kriterien zur Einstufung (z. B. Flammpunkt, LD50-Werte) weichen zum Teil von denen des
bisherigen EU-Systems ab. Beispielsweise werden bestimmte Stoffe, die aufgrund ihres LD50-/LC50-Wertes
heute als „Gesundheitsschädlich“ eingestuft sind, im GHS-System in die Gefahrenkategorie 3 der „Akuten
Toxizität“ eingestuft und damit mit dem Piktogramm „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“ und dem H-Satz H301,
H311 und/oder H331 („Giftig bei ...“) gekennzeichnet.
Starke Abweichungen zum bisherigen Einstufungssystem der EU gibt es auch bei Gemischen. Insbesondere bei
den Gefahrenklassen Ätz-/Reizwirkung auf die Haut und Schwere Augenschädigung/Augenreizung wurden die
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Konzentrationsgrenzen zur Einstufung erheblich verschärft. Auch wurden bei einzelnen Gefahrenklassen andere
Methoden zur Einstufung von Gemischen eingeführt.
Abbildung 1: Übersicht über GHS-Piktogramme
Die neuen GHS-Piktogramme
-
Explosive Stoffe
-
Selbstzersetzliche Stoffe,
Typ A, B
-
Organische Peroxide,
Typ A, B
GHS01
Explodierende
Bombe
GHS02
Flamme
GHS06
Totenkopf mit
gekreuzten
Knochen
-
Entzündbare Stoffe
-
Akute Toxizität, Kat. 4
-
Selbstzersetzliche Stoffe,
Typ B, C, D, E, F
-
Reizung der Haut, Kat. 2
-
Organische Peroxide,
Typ B, C, D, E, F
-
Augenreizung, Kat. 2
-
Sensibilisierung der Haut
-
Spezifische Zielorgan-Toxizität4, Kat. 3.
-
Die Ozonschicht schädigend, Kat. 1
-
C – Krebserzeugend
-
M – Mutagen
-
R – Reproduktionstoxisch
-
Sensibilisierung der Atemwege
-
Spezifische Zielorgan-Toxizität4, Kat. 1, 2
-
Aspirationsgefahr, Kat. 1
-
Pyrophore Stoffe
-
Selbsterhitzungsfähige
Stoffe
-
Aerosole, Kat. 1, 2
-
Stoffe, die mit Wasser
entzündbare Gase
entwickeln
-
Oxidierende Stoffe
GHS03
Flamme über
einem Kreis
3
Akute Toxizität,
Kat.3 1, 2, 3
GHS07
Ausrufezeichen
GHS08
Gesundheitsgefa
hr
Kat.- = Gefahrenkategorie.
4
Spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger oder wiederholter Exposition (bisher z. B. R 39, R 48)
4
Spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger oder wiederholter Exposition (bisher z. B. R 39, R 48)
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-
Gase unter Druck
GHS04
Gasflasche
-
Gewässergefährdend
•
Akut. Kat. 1
•
Chronisch, Kat. 1, 2
GHS09
Umwelt
-
Hautätzend, Kat.3 1A, 1B, 1C
-
Schwere Augenschädigung, Kat. 1
-
Korrosiv gegenüber Metallen, Kat. 1
GHS05
Ätzwirkung
1.4 GHS und Arbeitsschutz
Werden Gefahrstoffe mit neuer Einstufung und Kennzeichnung im Betrieb eingesetzt, muss dies zurzeit keinen
unmittelbaren Einfluss auf die notwendigen Maßnahmen nach Arbeitsschutz- und Gefahrstoffrecht haben. In
Kapitel 2 werden die rechtlichen Auswirkungen der CLP-Verordnung auf bereits existierende nationale Gesetze
und Verordnungen näher erläutert. Außerdem wird gezeigt, wie die Gefahrstoffverordnung und ihr Technisches
Regelwerk den zwei Kennzeichnungssystemen entsprechend für die Übergangszeit gestaltet wurde.
Dennoch, was ist zu tun?
-
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und Informationsermittlung sollte festgestellt werden, ob aktuelle
Sicherheitsdatenblätter für die neu gekennzeichneten Chemikalien vorhanden sind. Das
Gefahrstoffverzeichnis sollte überprüft bzw. ergänzt werden. Worauf hier im Einzelnen zu achten ist, wird in
Kapitel 3 beschrieben.
-
In den Kapiteln 3 und 5 wird dargestellt, wie eine Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung aussehen kann.
Dabei ist von Bedeutung, wie der Gefahrstoffbegriff bisher angewendet wurde.
-
Gefahrstoffverzeichnis und Gefährdungsbeurteilung sind auch auf Grund der Novelle der
Gefahrstoffverordnung vom 1. Dezember 2010 erneut zu betrachten.
-
Die Betriebsanweisungen sind sukzessive zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. In Kapitel 6 werden
dafür verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt.
-
Auch die innerbetriebliche Kennzeichnung ist betroffen: Schritt für Schritt sollte die Kennzeichnung von z. B.
Behältern, Apparaturen, Rohrleitungen und Standgefäßen in Laboratorien, die gefährliche Stoffe und
Gemische enthalten, auf GHS umgestellt werden. Näheres dazu wird im Kapitel 8 dargestellt.
3
Kat.- = Gefahrenkategorie.
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Stand: April 2014
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Bevor im Betrieb Beschäftigte Tätigkeiten mit neu gekennzeichneten Chemikalien ausführen, sind sie zu
unterweisen. Kapitel 7 gibt hier konkrete Hilfestellungen.
-
Eine allgemeine Schulung zur Einführung von GHS ist für alle betroffenen Mitarbeiter notwendig. Dabei sollten
die neuen Elemente der Gefahrenkommunikation vorgestellt werden. Informationen hierzu sind im Kapitel 4
zu finden.
2 Rechtliche Folgen der CLP-Verordnung
2.1 Auswirkung auf das nationale Chemikalienrecht
In Deutschland nehmen eine Vielzahl an Gesetzen, Verordnungen und Technischen Regeln Bezug auf die
Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien nach der EU-Richtlinie 67/548/EWG bzw. der Richtlinie 1999/45/
EG. Diese Richtlinien treten erst zum 1. Juni 2015 außer Kraft.
Durch Verschiebungen in den Einstufungen mit GHS würde eine 1:1-Anpassung dieser Rechtsvorschriften bei
einzelnen Stoffen und Gemischen entweder zu einer Anhebung oder einer Absenkung des Schutzniveaus führen.
So könnten z. B. bei einem Stoff, der aufgrund der Kriterienverschiebung in die Kategorie 3 der „Akuten Toxizität“
fällt und bislang mit „Gesundheitsschädlich“ eingestuft war, Erlaubnis- und Anzeigepflichten gemäß
Chemikalienverbotsverordnung oder Zusammenlagerungsbeschränkungen nach TRGS 510 dazukommen.
Derzeit führen solche Verschiebungen in der Einstufung jedoch zu keinen veränderten Anforderungen im
Regelungsbereich der Gefahrstoffverordnung. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
(79) hat auf ihrer Homepage folgende Bekanntmachung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
(78) zur Anwendung der Gefahrstoffverordnung und der TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung
veröffentlicht (vgl. Bekanntmachung IIIb3-35122 des BMAS vom 15. Dezember 2008) (37):
„In der Gefahrstoffverordnung werden übergangsweise die Bezüge zur Einstufung nach den Richtlinien 67/548/
EWG und 1999/45/EWG, die erst zum 01. Juni 2015 außer Kraft treten, beibehalten. Mit diesem Vorgehen bleibt
das bisherige Schutzniveau zunächst unverändert. Dies gilt auch für die bestehenden Technischen Regeln, die
unabhängig von kurzfristig erforderlichen formalen Anpassungen zunächst unverändert Anwendung finden.“
Eine weitere Bekanntmachung zu Gefahrstoffen BekGS 408 zur „Anwendung der GefStoffV und TRGS mit dem
Inkrafttreten der CLP-Verordnung“ des Ausschusses für Gefahrstoffe (www.baua.de → Themen von A–Z →
Gefahrstoffe → TRGS) erläutert Maßnahmen und Vorgehensweisen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die während
der Übergangsfristen zu berücksichtigen sind. Sie soll dem Unternehmer/der Unternehmerin während des
Umstellungsprozesses, der sich aus der neuen Einstufung und Kennzeichnung ergibt, im Hinblick auf den
Arbeitsschutz unterstützen. Anhand ausgewählter Stoffbeispiele wird die neue Einstufung und Kennzeichnung
erläutert.
2.1.1 Anpassung des Chemikaliengesetzes (ChemG) an die CLP-Verordnung – „CLPAnpassungsgesetz“
Mit der Veröffentlichung des „CLP-Anpassungsgesetzes“ am 8. November 2011 wurde das Chemikaliengesetz
an die CLP-Verordnung angepasst.
Die CLP-Verordnung ist unmittelbar geltendes EU-Recht, eine gesonderte Umsetzung in nationales Recht ist
daher nicht erforderlich. Dennoch war diese Anpassung des Chemikaliengesetzes notwendig, damit die nationalen
Rechts- und Vollzugsstrukturen die Durchführung der neuen Bestimmungen in Deutschland auch ermöglichen.
Weiterhin musste bis 2015 eine parallele Anwendung der bisherigen und neuen Einstufungs- und
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Kennzeichnungssysteme auch im nationalen Chemikalienrecht fixiert werden. Mit Ende der Übergangsfrist zum
1. Juni 2015 wird die dann erfolgende vollständige Umstellung auf GHS eine weitere Anpassung erfordern.
Die Änderungen umfassen im Wesentlichen die folgenden Inhalte des Chemikaliengesetzes:
-
Erweiterung des Gefährlichkeitsbegriffes§ 3a
Durch einen Verweis auf die CLP-Verordnung wird der Geltungsbereich zusätzlich zu den bisherigen
Gefährlichkeitsmerkmalen um alle nach dem neuen Recht als gefährlich eingestuften Stoffe und Gemische
erweitert.
-
Erweiterung des Adressatenkreises§ 13
Neben dem bisher genannten „Hersteller“ und „Einführer“ wird der Adressatenkreis der Kennzeichnungs- und
Verpackungspflichten auf den „Lieferanten“ im Sinne der CLP-Verordnung ausgedehnt. Damit wird die
Kennzeichnungspflicht auf jeden Akteur der Lieferkette übertragen. Gemäß CLP-Verordnung umfasst der
Begriff „Lieferant“ den Hersteller, Importeur, nachgeschalteten Anwender (Hersteller eines Gemisches bzw.
Formulierer) oder Händler. Die bisher im Chemikaliengesetz separat geregelte Vertreiberpflicht entfällt somit.
-
Begriffsumstellung von „Zubereitung“ auf „Gemisch“
Dieser neue Begriff wurde an allen relevanten Stellen des Chemikaliengesetzes ohne inhaltliche Änderung
eingeführt.
-
Anpassung der Mitteilungspflichten an die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen an den
Artikel 45 der CLP-Verordnung§ 16e
Mit Artikel 45 CLP-Verordnung werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, eine oder mehrere Stellen, die die
Informationen über die gesundheitliche Notversorgung entgegennehmen, zu benennen. Weiterhin werden die
Mitteilungspflichten der Importeure und nachgeschalteten Anwender, die ein Gemisch in Verkehr bringen,
definiert. Bisher waren davon Gemische mit bestimmten Gefährlichkeitsmerkmalen („Sehr giftig“, „Giftig“,
„Ätzend“, „Sensibilisierend“ und „Karzinogen/Mutagen/Reproduktionstoxisch“ (CMR)), die ausschließlich für
den Verbraucherbereich bestimmt sind, betroffen. Mit Artikel 45 CLP-Verordnung erfolgt eine Ausdehnung auf
Gemische aller Gefahrenklassen und -kategorien, unabhängig von deren Verwendung, also inklusive der zur
gewerblichen Nutzung.
Die davor in Deutschland in § 16e Chemikaliengesetz enthaltenen, seit fast zwei Jahrzehnten bewährten
Bestimmungen entsprechen bereits weitgehend den Vorgaben des Artikels 45, insbesondere den darin
enthaltenen neuen Festlegungen zum Inhalt der Meldungen. Daher wird diese Regelung im Grundsatz
beibehalten und nur im Hinblick auf die oben genannte Ausdehnung der unter die Meldepflicht fallenden
relevanten Gemische angepasst.
Für industrielle und gewerbliche Produkte, also für Gemische, die erstmals der Meldepflicht unterfallen, ist eine
Übergangsregelung vorgesehen.
In § 28 „Übergangsregelung“ wurde ein neuer Absatz eingeführt, mit dem eine Übergangsfrist hinsichtlich
dieser erweiterten Meldepflicht bis zum 1. Juli 2014 festgelegt wird. Diese Frist wird voraussichtlich auf den 1.
Juli 2016 verlängert. Das hat zur Folge, dass bis dahin keine Erweiterung der Meldepflicht, wie oben dargestellt,
für Gemische zutrifft, die nicht die auch schon bisher genannten Gefährlichkeitsmerkmale erfüllen oder nicht
für den Verbraucher bestimmt sind und bei denen es sich nicht um Biozid-Produkte handelt. Damit besteht in
der Übergangszeit die Möglichkeit, wie bisher nach § 16e in Verbindung mit der Giftinformationsverordnung
an das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) (89) zu melden.
Dennoch beinhaltet diese Erleichterung auch in der Übergangsfrist für Gemische, die dem Wasch- und
Reinigungsmittelgesetz unterliegen, eine Übermittelungspflicht eines aktuellen Datenblattes in elektronischer
Form nach Anhang VII Abschnitt C Verordnung (EG) Nr. 648/2004 (Detergenzienverordnung) (9).
Im Falle sonstiger Gemische muss zur Inanspruchnahme der Übergangsfrist bis spätestens zum 1. Mai 2012
ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt an das gemeinsame Informationssystem Sicherheitsdatenblatt (ISi) (72)
vom Institut für Arbeitsschutz (IFA) bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) (67) und des
Verbandes der Chemischen Industrie (VCI) (4) zu dem in § 16e des Chemikaliengesetzes (Absatz 4)
genannten Zweck elektronisch übermittelt werden. Dieser umfasst die Bearbeitung von Anfragen
medizinischen Inhalts inklusive der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen.
-
Behördenstruktur auf Bundesebene, Informationsaustausch zwischen den Bundes- und Landesbehörden
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Die Verteilung der Aufgaben von Bundes- und Landesbehörden beim Vollzug der CLP-Verordnung sowie die
Behördenstruktur der Bundesebene sind durch § 21 Chemikaliengesetz und durch die im Rahmen des
REACH-Anpassungsgesetzes im zweiten Abschnitt des Chemikaliengesetzes getroffenen Entscheidungen
weitgehend vorgeprägt. Das CLP-Anpassungsgesetz beschränkte sich deshalb dazu auf punktuelle
Änderungen des zweiten Abschnitts.
2.1.2 Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die CLP-Verordnung
Eine Novelle zur Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen mit einer
Anpassung an die CLP-Verordnung und den Verbots- und Beschränkungstiteln der REACH-Verordnung trat am
1. Dezember 2010 in Kraft. (78), (79) Ähnlich wie im Rahmen der notwendigen Anpassung des
Chemikaliengesetzes geschildert, beeinflussen sowohl die REACH- als auch die CLP-Verordnung das nationale
Arbeitsschutzrecht, sodass eine Anpassung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) erforderlich wurde. Im
Folgenden wird nur auf die Veränderungen eingegangen, die im direkten oder indirekten Zusammenhang mit der
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung beim Inverkehrbringen auf Grund der CLP-Verordnung stehen.
Die Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung beim Inverkehrbringen wurden im neuen § 4 der
Gefahrstoffverordnung zusammengeführt. Der ehemalige Anhang II ist entfallen. Die CLP-Verordnung wird in
einem sogenannten „deklaratorischen Hinweis“ explizit in dieser nationalen Verordnung für gültig erklärt.
In dem neuen Anhang II wurden die übrig gebliebenen nationalen Beschränkungsregelungen – gegenüber den
mit der REACH-Verordnung(2) unmittelbar EU-weit geltenden Beschränkungsregelungen – aufgenommen (siehe
dazu Abschnitt 2.1.3).
Die Neufassung der Gefahrstoffverordnung basiert weiterhin auf der Einstufung nach der bisherigen Stoff- bzw.
Zubereitungsrichtlinie (67/548/EWG bzw. 1999/45/EG), bietet aber gleichzeitig die Rechtsgrundlage, um schon
jetzt das neue System nach CLP in der Praxis anzuwenden. Wie auch beim Chemikaliengesetz wird eine weitere
Änderung der Gefahrstoffverordnung mit Ablauf der zweiten Übergangsfrist der CLP-Verordnung zum 1. Juni 2015
erforderlich.
Neu ist, dass die bisherige Kopplung der Maßnahmenpakete (in der bisherigen Fassung der
Gefahrstoffverordnung als „Schutzstufen“ bezeichnet) an die Kennzeichnung aufgehoben wurde. Diese Änderung
sowie die Anpassung der Schutzmaßnahmenpakete selbst waren notwendig, um für den betrieblichen
Arbeitsschutz den Bezug auf das neue GHS-Einstufungssystem zu ermöglichen. Nach der CLP-Verordnung sind
nur noch Stoffe der Gefahrenklasse „Akute Toxizität“, Gefahrenkategorien 1, 2 und 3 mit dem Totenkopf zu
kennzeichnen. CMR-Stoffe werden grundsätzlich mit dem Piktogramm GHS08 „Gesundheitsgefahr“
gekennzeichnet. Dies trifft auch für die ehemaligen CMR-Verdachtsstoffe (Andreaskreuz „Gesundheitsschädlich“)
zu, die nach CLP-Verordnung in die Kategorie 2 der Gefahrenklassen „Karzinogenität“, „Keimzellmutagenität“ bzw.
„Reproduktionstoxizität“ einzustufen sind. Weiterhin steht das Piktogramm GHS08 auch für die
„Atemwegssensibilisierung“, die „Aspirationsgefahr“ und die „Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT)“, Kategorie
1 und 2.
Eine einfache Unterscheidung wie bisher, ob für die Festlegung bestimmter Maßnahmen ein Gefahrstoff mit dem
Totenkopf zu kennzeichnen ist oder nicht, war daher auf die neue GHS-Einstufung und GHS-Kennzeichnung nicht
übertragbar. Dies und die Erfahrungen der Praxis mit dem bisherigen Schutzstufensystem waren Anlass, in der
neuen Gefahrstoffverordnung Schutzmaßnahmenpakete zwar prinzipiell beizubehalten, jedoch für die Festlegung
dieser bei der Gefährdungsbeurteilung ausschließlich das Ausmaß der Gefährdung in Bezug zu nehmen. Die
direkte Verknüpfung mit der Kennzeichnung ist damit aufgehoben. Demzufolge lässt die neue
Gefahrstoffverordnung grundsätzlich auch eine geringe Gefährdung bei „Sehr giftigen“, „Giftigen“ und CMRStoffen zu. Bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung sind dann die „Allgemeinen Schutzmaßnahmen“ gemäß § 8
der neuen Gefahrstoffverordnung ausreichend.
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2.1.3 Weiterer Änderungsbedarf: Anpassung der Chemikalienverbotsverordnung an
die CLP-Verordnung
Dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit liegt ein Entwurf zur Anpassung der
Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) an die Vorgaben der CLP-Verordnung unter Federführung des
Raiffeisenverbandes und anderer Handelsverbände vor. Betroffen sind die Teile der
Chemikalienverbotsverordnung, die nicht durch die REACH-Verordnung abgedeckt sind. Insbesondere sind die
Sachkunde, Erlaubnis- und Anzeigepflicht, Informations- und Aufzeichnungspflichten sowie das
Selbstbedienungsverbot betroffen.
Nach § 2 der jetzigen Chemikalienverbotsverordnung besteht Erlaubnispflicht, die z. B. den Sachkundenachweis
nach § 5 umfasst, für „Giftige“ und „Sehr giftige“ Stoffe (Gefahrensymbole T und T+) bei der Abgabe an den
Endverbraucher. Hersteller, Einführer und Händler, die Stoffe und Zubereitungen nur an Wiederverkäufer,
berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben, unterliegen
vor dem erstmaligem Inverkehrbringen dieser Stoffe der Anzeigepflicht an die Behörde. In der Anzeige ist
mindestens eine Person zu benennen, die ebenfalls Anforderungen wie z. B. nach dem Sachkundenachweis nach
§ 5 zu erfüllen hat. Auch hier bedarf es einer Anpassung auf Grund der veränderten Terminologie und möglicher
Umstufungen durch die CLP-Verordnung.
Artikel 139 der REACH-Verordnung hat die EG-Verbotsrichtlinie 76/769/EWG, die in Deutschland mit der
Chemikalienverbotsverordnung umgesetzt war, zum 1. Juni 2009 aufgehoben und durch Anhang XVII der REACHVerordnung ersetzt. Die in diesem Anhang aufgeführten Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse dürfen EU-weit
verbindlich nur noch dann hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn die dort festgelegten
Beschränkungen beachtet werden. Die nationalen Beschränkungen und Verbote aus dem Anhang zu § 1 der
Chemikalienverbotsverordnung können daher nur noch für eine Übergangszeit bis zum 1. Juni 2013 beibehalten
werden, sofern es sich um strengere Beschränkungen handelt und diese der EU-Kommission im Einklang mit dem
EG-Vertrag mitgeteilt wurden. Die entsprechenden Regelungen wurden daher auch aus dem Anhang der
Gefahrstoffverordnung gestrichen. Übrig geblieben sind dort in Anhang II nur noch einige rein nationale Einträge,
wie zum Beispiel zu Korrosionsschutzmitteln, denen nitrosierende Komponenten zugesetzt worden sind, oder zu
biopersistenten Fasern sowie ergänzende Regelungen zu Asbest.
2.1.4 Neue Chemikalien-Sanktionsverordnung (20) regelt Verstöße
Die Verordnung zur Neuordnung der Straf- und Bußgeldvorschriften bei Zuwiderhandlungen gegen EG- oder EUVerordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit vom 24. April 2013 (Chemikalien-Sanktionsverordnung
(ChemSanktionsV)) ist am 1. Mai 2013 in Kraft getreten. Sie hat die bisherige Chemikalienstraf- und
Bußgeldverordnung (ChemStrOWiV) abgelöst. Außerdem wurde in diesem Zusammenhang Artikel 23
„Chemikaliengesetz – EG-Rechtsakte“ der Gefahrstoffverordnung aufgehoben.
Mit dieser neuen Rahmenverordnung wurde die Verknüpfung zwischen straf- und bußgeldbewerten
Zuwiderhandlungen, die sich unmittelbar aus EG- bzw. EU-Verordnungen ergeben, und dem nationalen
Vollzugsrecht geschaffen.
Die Chemikalien-Sanktionsverordnung (20) enthält Regelungen der Verstöße gegen zahlreiche REACH- und CLPPflichten, die von den Behörden nun direkt mit Bußgeldern belegt werden können.
Weiterhin sind in dieser Verordnung Straf- und Bußgeldvorschriften im Zusammenhang mit weiteren EU- bzw. EGVerordnungen geregelt, wie z. B. der Quecksilberverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1102/2008) (3) oder die POPsVerordnung (Verordnung (EG) Nr. 850/2004) zu persistenten organischen Schadstoffen.
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2.2 Auswirkungen der CLP-Verordnung auf die Störfallverordnung
(12. BImSchV)
Die CLP-Verordnung hat auch Auswirkungen auf die Störfallverordnung (StörfallV), die als 12. Verordnung zum
Bundesimmissionsschutzgesetz (12. BImSchV) die EU-Richtlinie 96/82/EG (6) („Seveso-II-Richtlinie“) in
nationales Recht umsetzt. Danach sind je nach gefahrstoffrechtlicher Einstufung der Stoffe und in Abhängigkeit
von den in einem Betriebsbereich vorhandenen Mengen Grundpflichten (§§ 3 bis 8 StörfallV) bzw. zusätzlich
erweiterte Pflichten (§§ 9 bis 12 StörfallV) zu erfüllen, um schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten
und die Folgen eines Unfalls für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.
Im Anhang I der Störfallverordnung sind in Abhängigkeit von der Einstufung bzw. den Gefährlichkeitsmerkmalen
entsprechende Mengenschwellen aufgeführt. Bestimmte Einzelstoffe oder Stoffgruppen werden dort auch
namentlich genannt.
In Tabelle 3 sind beispielhaft die Mengenschwellen der Störfallverordnung für als „Sehr giftig“ und „Giftig“
eingestufte Stoffe dargestellt.
Tabelle 3: Mengenschwellen je Betriebsbereich für „Sehr giftige“ und „Giftige“ Stoffe gemäß Anhang I
Störfallverordnung
Gefährliche Stoffe, Einstufung
Spalte 4
Mengenschwelle [t]
→ Grundpflichten
Spalte 5
Mengenschwelle [t]
→ erweiterte Pflichten
Sehr giftig
5
20
Giftig
50
200
Mit der am 4. Juli 2012 vom Europäischen Parlament und Rat erlassenen Richtlinie 2012/18/EU („Seveso-IIIRichtlinie“) (6) wurden für die Einstufung der Stoffe in Anhang I entsprechend der CLP-Verordnung Kriterien
zugrunde gelegt, die sich an den neuen Gefahrenkategorien orientieren. Die Mengenschwellen decken sich mit
den bisherigen Größenordnungen, jedoch ergeben sich aufgrund der geänderten Einstufungsgrenzwerte
(beispielsweise bei der Toxizität) und der neuen Gefährlichkeitsmerkmale (beispielsweise bei Aerosolen) gewisse
Neuerungen. Ebenfalls geändert wurde die Spaltenanordnung (die ehemalige Spalte 4 ist jetzt Spalte 2), neu sind
die Begriffe „Betriebe der unteren (bzw. oberen) Klasse“ für die Erfüllung der Grund- bzw. erweiterten Pflichten.
In Tabelle 4 sind beispielhaft die Mengenschwellen nach Richtlinie 2012/18/EU (6) für als „Akut toxisch
Gefahrenkategorie 1, alle Expositionswege“ und „Akut toxisch Gefahrenkategorie 2, alle Expositionswege sowie
Akut toxisch Gefahrenkategorie 3, inhalativer Expositionsweg“ eingestufte Stoffe und Gemische dargestellt.
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Tabelle 4: Mengenschwellen für die Gefahrenmerkmale „Akut toxisch, Gefahrenkategorie 1, alle Expositionswege“
und „Akut toxisch, Gefahrenkategorie 2, alle Expositionswege sowie Akut toxisch, Gefahrenkategorie 3, inhalativer
Expositionsweg“ gemäß Anhang I der Richtlinie 2012/18/EU
Spalte 1
Einstufung nach Gefahrenkategorien
gemäß Verordnung (EG) Nr.
1272/2008
Spalte 2
Mengenschwelle für die Anwendung
von Anforderungen an Betriebe der
unteren Klasse [t]
Spalte 3
Mengenschwelle für die Anwendung
von Anforderungen an Betriebe der
oberen Klasse [t]
H1, Akut toxisch Gefahrenkategorie 1,
alle Expositionswege
5
20
H2, Akut toxisch Gefahrenkategorie 2,
alle Expositionswege sowie Akut
toxisch Gefahrenkategorie 3,
inhalativer Expositionsweg
50
200
Tabelle 5 zeigt eine Synopse der Einstufungen nach Seveso-II- bzw. Seveso-III-Richtlinie (fokussiert auf
grundsätzliche Begriffe ohne verfahrensbedingte Modifikationen wie „Handhabung bei erhöhter Temperatur“).
Um in den Mitgliedstaaten der EU Gültigkeit zu erlangen, muss die Seveso-III-Richtlinie noch in nationales Recht
umgesetzt werden. In Deutschland ist dies für Mitte 2015 vorgesehen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt weiterhin die
StörfallV, die die Seveso-II-Richtlinie umsetzt.
Tabelle 5: Synopse Anhang I SEVESO II (RL 96/82/EG) und SEVESO III (RL 2012/18/EU). Gelb unterlegt: neu
eingeführte Klasse
Spalte 1
Seveso II
Spalte 2
Seveso II
Abschnitt
in
Seveso III
1
Sehr giftig
H1
Akut toxisch Kat. 1
[siehe Abbildung 2 sowie
Anmerkung zu Einzelstoffen]
5
20
2
Giftig
H2
Akut toxisch Kat. 2 + 3
inhalativ
[siehe Abbildung 2 sowie
Anmerkung zu Einzelstoffen]
50
200
H3
Spezifische Zielorgantoxizität –
Einmalige Exposition Kat. 1
P4
Oxidierende Gase Kat. 1
50
200
P8
Oxidierende Flüssigkeiten und
Feststoffe Kat. 1, 2 oder 3
3
Brand‐
fördernd
Spalte 1 Seveso III
Betrieb der
unteren
Klasse
Betrieb der
oberen
Klasse
4
Explosions‐
gefährlich
P1b
Explosive Stoffe:
Unterklasse 1.4
50
200
5
Explosions‐
gefährlich
P1a
Explosive Stoffe:
Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6
und instabile explosive Stoffe
10
50
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P6a
Selbstzersetzliche Stoffe und
Organische Peroxide, jeweils Typ A
oder B
6
Entzündlich
P5c
Entzündbare Flüssigkeiten
Kat. 2 + 3
5000
50 000
7a
Leicht‐
entzündlich
P5b
Entzündbare Flüssigkeiten
Kat. 2 + 3 unter besonderen
Verarbeitungsbedingungen
50
200
P6b
Selbstzersetzliche Stoffe und
Organische Peroxide, jeweils Typ C,
D, E oder F
P7
Pyrophore Flüssigkeiten und
Feststoffe
P3a
Entzündbare Aerosole
150
500
5000
50 000
7b
Leicht‐
entzündlich
P3b
Entzündbare Aerosole, die
nachweislich keine entzündbaren
Gase der Kat. 1 und 2 und keine
entzündbaren Flüssigkeiten der Kat. 1
enthalten
8
Hoch‐
entzündlich
P5a
Entzündbare Flüssigkeiten
Kat. 1
10
50
9a
Umwelt‐
gefährlich
E1
Umweltgefahren akut 1 oder chronisch
1
100
200
9b
Umwelt‐
gefährlich
E2
Umweltgefahren chronisch 2
200
500
10a
R14 (Reagiert
heftig mit
Wasser)
01
EUH014
(Reagiert heftig mit Wasser)
100
500
02
Entwickelt bei Berührung mit Wasser
entzündbare Gase
100
500
03
EUH029
50
200
10b
11–39.2
R29
(Entwickelt
bei Berührung
mit Wasser
giftige Gase)
Diverse
Einzelstoffe
Teil 2
Nr. 1 bis 34
Diverse Einzelstoffe
Teil 2
Nr. 35 bis 48
14 neue namentlich genannte Stoffe,
die bisher aufgrund ihrer Toxizität
unter T+ bzw. T fielen und durch die
neuen Grenzwerte sonst
unterbewertet wären (z. B. Bortrifluorid
und Schwefelwasserstoff im Bereich
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in Abbildung 2), weiterhin
beispielsweise alternative Kraftstoffe
und Biogas
Abbildung 2: Vergleich der Einstufungsgrenzen toxischer Stoffe nach CLP-Verordnung und bisheriger
Gesetzgebung (4)
2.3 Auswirkungen der CLP-Verordnung auf die GesundheitsschutzBergverordnung (GesBergV)
Die Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung –
GesBergV) fordert in § 4 Einschränkungen bis hin zum Verbot des Umgangs bzw. von Tätigkeiten mit bestimmten
Gefahrstoffen unter Tage. Da die Beschäftigten im Bergbau unter Tage höheren körperlichen Belastungen als
Beschäftigte über Tage ausgesetzt sind, wird damit dem Vorsorgeprinzip in erhöhtem Maß Rechnung getragen.
Konkret ist der Einsatz von kennzeichnungspflichtigen
-
Krebserzeugenden
-
Erbgutverändernden
-
Fortpflanzungsgefährdenden
-
Sehr giftigen und Giftigen Gefahrstoffen sowie
-
vergleichbaren Stoffen
grundsätzlich verboten.
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Mit anderen kennzeichnungspflichtigen Gefahrstoffen darf nur dann umgegangen werden, wenn diese Stoffe
hinsichtlich der Stoffeigenschaften und des beabsichtigten Umgangs geprüft und von der zuständigen Behörde
zugelassen worden sind. Einige dieser Stoffe werden explizit in der Anlage 5 der GesundheitsschutzBergverordnung aufgeführt, wie z. B. Hydraulikflüssigkeiten, soweit sie nicht auf Mineralölbasis basieren oder
bestimmte Öle, Fette und Pasten. Diese Prüfungen werden z. B. auch im Institut für Gefahrstoffforschung (IGF)
(65) der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie durchgeführt.
Eine 1:1 Übernahme der neuen Gefahrenklassen nach CLP-Verordnung ist hier – wie auch im Fall der
Störfallverordnung (siehe Abschnitt 2.2) – aus folgenden Gründen nicht möglich:
-
Verschiebungen der Einstufungskriterien mit der CLP-Verordnung zum bisherigen System können zu
veränderten Einstufungen führen.
-
Darüber hinaus ist das System der CLP-Gefahrenklassen deutlich differenzierter als das bisherige System.
Somit ist eine direkte Zuordnung von nach CLP-Verordnung eingestuften Gefahrstoffen zu den von dem Verbot
betroffenen Stoffgruppen nicht in allen Fällen möglich. Darüber hinaus können auch andere
kennzeichnungspflichtige Gefahrstoffe, die geprüft und von der Behörde zugelassen wurden, von einer Umstufung
aufgrund der CLP-Verordnung betroffen sein. Die Anpassung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung wird zur
Zeit in einer Arbeitsgruppe beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) (77) und den
zuständigen Bergbehörden geprüft.
Anlage 5 (zu § 4) GesBergV
Allgemein zulassungspflichtige Stoffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
1
Hydraulikflüssigkeiten, soweit sie nicht auf Mineralölbasis beruhen;
2
Öle, Fette, Pasten und artverwandte Flüssigkeiten, die
3
2.1
einen organischen Lösemittelanteil von mehr als 1 % haben,
2.2
auf synthetischer Basis hergestellt sind,
2.3
als Zusätze krebserzeugende, erbgutverändernde, fruchtbarkeitsgefährdende, sehr giftige oder giftige
Gefahrstoffe enthalten oder
2.4
einen Flammpunkt zwischen 55 und 100 Grad C haben;
technische Reinigungsmittel, die
3.1
einen organischen Lösemittelanteil von mehr als 1 % haben oder
3.2
für eine wässerige Anwendung bestimmt sind;
4
chemische Mittel zur Staubbekämpfung;
5
abbindende Baustoffe und Baustoffzusätze mit
5.1
mehr als 1 % Quarz,
5.2
synthetischem Anhydrit,
5.3
Zement für eine staubförmige Verwendung oder
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5.4
6
Abfälle zur Verwertung aus Feuerungsanlagen oder anderen technischen Einrichtungen;
flüssige Kunststoffe und Anstrichstoffe.
2.4 Auswirkung auf weitere Rechtsgebiete
Abbildung 3: Auswirkung von GHS auf verschiedene Rechtsgebiete
Neben der Gefahrstoffverordnung wird die CLP-Verordnung durch die neuen Kennzeichnungselemente und die
Änderung von Einstufungskriterien auch Auswirkung auf weitere Gesetze und Verordnungen haben, die direkt und
indirekt die Arbeitssicherheit betreffen. Insgesamt kann es je nach Gefahrenklasse sowohl zu Erleichterungen als
auch zu stärkeren Einschränkungen kommen.
Die wichtigsten hierbei sind die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV), das Gesetz
zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Es bleibt
abzuwarten, wie der Gesetzgeber diese Schnittstellen definiert.
Eine Anpassung unter anderem der Gefährdungsbeurteilung (siehe auch Kapitel 5) kann erforderlich werden durch
die Auswirkung der CLP-Verordnung auf ...
... die §§ 4, 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz im Hinblick auf Beschäftigungsverbot
werdender und stillender Mütter. Diese dürfen keinen Umgang haben mit „Sehr giftigen“, „Giftigen“,
„Gesundheitsschädlichen“ oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen, wenn
der Grenzwert überschritten wird. Dies wurde in der Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG mittlerweile durch die
Richtlinie 2014/27/EU (11) geändert in:
-
Keimzellmutagenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 (H340, H341);
-
Karzinogenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 (H350, H350i, H351);
-
Reproduktionstoxizität, Kategorie 1A, 1B oder 2 oder die zusätzliche Kategorie im Fall von Wirkungen auf oder
über die Laktation (H360, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H361, H361d, H361fd, H362);
-
spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition, Kategorie 1 oder 2 (H370, H371).
Die Mitgliedstaaten haben bis zum 1. Juni 2015 Zeit, dies in Rechts- und Verwaltungsvorschriften umzusetzen.
Mit Einschränkungen entstehen auch bei Jugendlichen Beschäftigungsverbote beim Umgang mit Gefahrstoffen
nach § 22 des Gesetzes zum Schutz der arbeitenden Jugend. Auch in der Richtlinie 94/33/EG zum
Jugendarbeitsschutz wurden durch die Richtlinie 2014/27/EU (11) die entsprechenden Kategorien eingeführt.
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Auch hier ist dies ist von den Mitgliedstaaten bis zum 1. Juni 2015 in Rechts- und Verwaltungsvorschriften
umzusetzen.
... die Betriebssicherheitsverordnung im Hinblick auf die Prüfanforderungen von Druckgeräten.
... die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2141 Teil 3. Hier werden für Anlagen Schutzmaßnahmen
in Abhängigkeit der Gefährlichkeitsmerkmale der enthaltenen Stoffe gefordert.
... die Bauanforderungen der Arbeitsstättenverordnung und der zugehörigen Technischen Regeln für
Arbeitsstätten (ASR). Z. B. benötigen Laboratorien, in denen mit „Giftigen“ oder „Sehr giftigen“ Stoffen gearbeitet
wird, Sicherheitsbeleuchtung. Auch Fluchtwege müssen eventuell unter neuen Voraussetzungen begutachtet
werden. (13)
... die Emissionsbegrenzungen nach der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)(17).
3 Informationsermittlung
Vor Aufnahme einer Tätigkeit muss der Unternehmer zunächst feststellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit
Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden können
(§ 6 Gefahrstoffverordnung).
Gefahrstoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes sind zunächst einmal Stoffe und Gemische, denen eines oder
mehrere Gefährlichkeitsmerkmale zugeordnet sind. Diese Gefährlichkeitsmerkmale erkennt man in der Regel an
einem Gefahrensymbol mit Gefahrenbezeichnung (also z. B. „Ätzend“, „Leichtentzündlich“, „Umweltgefährlich“) in
Verbindung mit einem oder mehreren R-Sätzen. Das Gefährlichkeitsmerkmal „Entzündlich“ ist keinem Symbol
zugeordnet und daher nur am R-Satz zu erkennen.
Der Gefahrstoffbegriff, der in der Gefahrstoffverordnung benutzt wird, umfasst neben diesen bislang mit
Gefahrensymbolen und/oder R-Sätzen gekennzeichneten Stoffen auch „sonstige gefährliche chemische
Arbeitsstoffe“ (Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/24/EG). In der Novelle der Gefahrstoffverordnung vom 1.
Dezember 2010 wurde dieser erweiterte Aspekt des Gefahrstoffbegriffes, der bisher nur über einen Bezug zur
Agenzienrichtlinie 98/24/EG mit der Verordnung verknüpft war, unmittelbar in § 2 Abs. 1 Nr. 4 der
Gefahrstoffverordnung integriert.
Sonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffe
sind alle chemischen Arbeitsstoffe, die die Kriterien für die Einstufung als „gefährlich“ nach der Stoffrichtlinie oder der
Zubereitungsrichtlinie nicht erfüllen, aber aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxikologischen
Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder dort vorhanden sind, für die
Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ein Risiko darstellen können.
Mit der CLP-Verordnung werden nun einige dieser Stoffe mit sonstigen physikalisch-chemischen oder chemischen
Eigenschaften zusätzlich als Gefahrstoff gekennzeichnet. Das Chemikaliengesetz erweitert den Gefahrstoffbegriff
nun auf alle diese nach CLP-Verordnung erstmals gekennzeichneten Produkte. Dies ändert aber insofern nichts,
da auch bisher schon flüssiger Stickstoff, Druckgase oder selbsterhitzungsfähige Stoffe, die in größeren Mengen
gelagert werden, als Gefahrstoff gemäß Gefahrstoffverordnung zu behandeln waren.
Diese Gefahrstoffdefinition der Gefahrstoffverordnung geht über die nach CLP-Verordnung
kennzeichnungspflichtigen Stoffe und Gemische hinaus:
-
bei einigen Tätigkeiten entstehen erst durch die Tätigkeit Gefahrstoffe (z. B. beim Schweißen, bei der
Vulkanisation von Rohgummifellen);
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-
es gibt weiterhin Stoffe und Gemische, die z. B. aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder
toxikologischen Eigenschaft für die Beschäftigten ein Risiko darstellen können und trotzdem nach der CLPVerordnung nicht gekennzeichnet werden (z. B. Trockeneis, heißer Wasserdampf, inerte Stäube);
-
alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist.
Bei allen weiteren Schritten der Gefährdungsbeurteilung und Information der Beschäftigten dürfen diese nicht nach
der CLP-Verordnung kennzeichnungspflichtigen Stoffe nicht vergessen werden. Durch GHS wird es in der
Beurteilung, ob eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen vorliegt, in der Regel keinen Unterschied zur bisherigen Bewertung
geben.
Die CLP-Verordnung fordert eine Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen nur, wenn diese in Verkehr
gebracht werden. Soweit im Betrieb Tätigkeiten mit Gefahrstoffen erfolgen, die nicht vom Hersteller eingestuft und
gekennzeichnet sind, muss der Unternehmer die Gefahrstoffe selbst einstufen, mindestens aber die von den
Stoffen oder Gemischen ausgehenden Gefährdungen für die Beschäftigten ermitteln. Dies kann zum Beispiel bei
Gefahrstoffen, die direkt aus dem EU-Ausland importiert werden oder bei Zwischenprodukten, die vor dem
Inverkehrbringen weiterverarbeitet werden, der Fall sein (zur innerbetrieblichen Kennzeichnung siehe Kapitel 8).
Können die für die Einstufung erforderlichen Informationen (26) nicht ermittelt werden, so sind für diese Stoffe bei
der Gefährdungsbeurteilung mindestens die Schutzmaßnahmen aufgrund der Eigenschaft
1. „Giftig“ (R23, 24 oder 25) bzw. „Akute Toxizität“ Kategorie 3 (H331, H311, H301),
2. „Reizend“ (R38) bzw. „Reizwirkung auf die Haut“ Kategorie 2 (H315),
3. „Erbgutverändernd“ Kategorie 3 (R68) bzw. „Keimzellmutagenität“ Kategorie 2 (H341)
und
4. „Hautsensibilisierend“ (R43) bzw. „Sensibilisierung der Haut“ Kategorie 1 (H317)
festzulegen. Dies gilt auch für Gemische, wenn das Sicherheitsdatenblatt keine Aussagen zu den gefährlichen
Eigenschaften macht.
3.1 Sicherheitsdatenblatt
Das Sicherheitsdatenblatt ist ein wichtiges Instrument zur Informationsbeschaffung. Auch das
Sicherheitsdatenblatt wird durch GHS weltweit einheitlich. In der EU wurden die geringfügigen Änderungen zum
bisherigen Sicherheitsdatenblatt bereits mit der REACH-Verordnung im Juni 2007 umgesetzt. Neben kleineren
textlichen Änderungen bei den Abschnittsbezeichnungen und weitergehenden Inhalten nach Registrierung oder
Zulassung eines Stoffes wurden die Abschnitte 2 (jetzt: „Mögliche Gefahren“) und 3 (jetzt: „Zusammensetzung/
Angaben zu den Bestandteilen“) getauscht. Daneben wurden die Informationen zur Kennzeichnung mit einer
weiteren Änderung der REACH-Verordnung vom Abschnitt 15 in Abschnitt 2 verschoben. Detailinformation zum
Sicherheitsdatenblatt sind zu finden bei Sicherheitsd@tenblatt-online (bgbau.de/gisbau/SDB). (70)
In den Übergangszeiten der CLP-Verordnung kommt dem Sicherheitsdatenblatt eine wichtige Bedeutung als
Bindeglied zwischen beiden Systemen zur Einstufung und Kennzeichnung zu: Bis zum 31. Mai 2015 muss im
Abschnitt 2 die zur Kennzeichnung verwendete Einstufung sowie in jedem Fall die alte Einstufung angegeben
werden. Letztere kann somit in der Übergangszeit für die Umsetzung von Arbeitsschutzregelungen, die noch auf
der bisherigen Einstufung basieren dürfen, angewendet werden (siehe auch Abschnitt 2.1).
Bei Gemischen findet man seit 1. Dezember 2010 im Abschnitt 3 bei den Bestandteilen sowohl die für die Stoffe
verbindliche Einstufung nach CLP-Verordnung als auch die bisherige EU-Einstufung. Nur auf diese Weise ist
sichergestellt, dass bis zum Ende der Übergangsfrist für die Einstufung von Gemischen auch eine Berechnung
nach der alten Zubereitungsrichtlinie möglich ist. Ausführliche Erläuterungen zum Sicherheitsdatenblatt sind in der
ECHA-Leitlinie „Guidance on the compilation of safety data sheets“ (83), der Bekanntmachung 220
„Sicherheitsdatenblatt“ und dem VCI-Leitfaden „Sicherheitsdatenblatt“ (76) enthalten.
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Die Umstellung der Kennzeichnung auf GHS und damit die verpflichtende Angabe der Einstufung nach CLPVerordnung im Sicherheitsdatenblatt, lösen auch die Pflicht zur Änderung des Sicherheitsdatenblatts und
Übermittlung aus. Bei solchen Änderungen muss der Inverkehrbringer das Sicherheitsdatenblatt unaufgefordert
allen Abnehmern übermitteln, die in den vergangenen 12 Monaten diesen Gefahrstoff bezogen haben. Sofern auf
einem Etikett eine Kennzeichnung nach CLP-Verordnung angegeben ist, sollte daher immer überprüft werden, ob
ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt vorliegt, ansonsten sollte dies angefordert werden.
Die weiteren Pflichten im Zusammenhang mit der Erstellung und Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes (2)
sind in Artikel 31–36 sowie im Anhang II der REACH-Verordnung geregelt.
3.2 Einstufung und Kennzeichnung
Einstufung ist die Benennung von gefährlichen Eigenschaften zu einem Stoff oder einem Gemisch aufgrund von
Ergebnissen von Prüfungen, gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen oder Berechnungen bei Gemischen.
Wurden bislang bei der Einstufung die Gefährlichkeitsmerkmale, meist gemeinsam mit den zutreffenden R-Sätzen
zugeordnet (4) (z. B. „Sehr giftig“, R28; „Sensibilisierend“, R43 oder „Krebserzeugend“ Kategorie 3), so besteht
die Einstufung nun aus einer Liste der zutreffenden Gefahrenklassen mit jeweiliger Gefahrenkategorie (1) und
dem H-Satz, also z. B. „Entzündbare Flüssigkeit, Kategorie 2, H225“ oder „Akute Toxizität oral, Kategorie 1, H300“.
Im Sicherheitsdatenblatt wird die Einstufung normalerweise in Kurzform angegeben. Hierzu werden die englischen
Abkürzungen aus Anhang VI der CLP-Verordnung verwendet (in diesem Merkblatt: siehe Anhang 1). Für die
beiden genannten Beispiele würde man im Sicherheitsdatenblatt daher finden: „Flam. Liq. 3, H225“ und „Acute
Tox. 1, H300“.
Ausgehend von der Einstufung werden dann die Kennzeichnungselemente bestimmt. Diese Zuordnung ist
eindeutig, d. h. bei einer festgelegten Einstufung gibt es hinsichtlich der Kennzeichnung mit Ausnahme der
Auswahl der Sicherheitshinweise keine Spielräume. Andererseits enthält die Einstufung mehr Informationen als
die Kennzeichnung, d. h. es ist nicht (immer) möglich, von einer Kennzeichnung eindeutig auf die Einstufung zu
schließen.
Abbildung 4: Kennzeichnung von n-Hexan
Darüber hinaus entfallen in der Kennzeichnung aufgrund von Rangfolgeregelungen (Prioritätsregeln) unter
Umständen einzelne Gefahrenpiktogramme (siehe auch Abschnitt 4.2.1).
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Rechtsgrundlage(28)
Einstufungselemente
Kennzeichnungselemente
Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie
67/548/EWG bzw. 1999/45/EG
CLP-Verordnung
(EG) Nr. 1272/2008
-
Gefährlichkeitsmerkmale
-
-
Bezeichnungen der besonderen
Gefahren (R-Sätze)
Gefahrenklassen und
-kategorien
-
Gefahrenhinweise
(H-Sätze)
-
Gefahrensymbole und
Gefahrenbezeichnungen
-
Gefahrenpiktogramme
-
Bezeichnungen der besonderen
Gefahren
(R-Sätze)
-
Signalwort
-
Gefahrenhinweise
(H-Sätze)
-
Sicherheitsratschläge
(S-Sätze)
-
Sicherheitshinweise
(P-Sätze)
-
Besondere
Kennzeichnungsvorschriften
-
Ergänzende Gefahrenmerkmale und
besondere Vorschriften für
ergänzende
Kennzeichnungselemente (EUHSätze)
Beispiel: Die Kennzeichnung mit T „Giftig“, R 45 bedeutet entweder eine Einstufung in „Krebserzeugend“, Kategorie 1
oder 2 im bisherigen System. Eine Kennzeichnung mit dem GHS-Piktogramm „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“,
Signalwort „Gefahr“, H300 und entsprechenden P-Sätzen gehört in der Gefahrenklasse „Akute Toxizität oral“ entweder
zur Gefahrenkategorie 1 oder 2.
Die Einstufung ist nur im Sicherheitsdatenblatt zu finden, die Kennzeichnung hingegen auch auf dem Etikett.
3.3 Weitere Informationsquellen
Der Unternehmer ist nach Gefahrstoffverordnung verpflichtet, sich die für die Gefährdungsbeurteilung
notwendigen Informationen beim Inverkehrbringer oder bei anderen ohne Weiteres zugänglichen Quellen zu
beschaffen.
Gerade in der Übergangszeit zwischen zwei Systemen zur Einstufung und Kennzeichnung werden weitere Quellen
zu diesen Themen noch wichtiger. Hier bieten zum Beispiel berufsgenossenschaftliche Informationssysteme
Hilfestellung.
3.3.1 Gefahrstoffinformationssystem GisChem – www.gischem.de (64)
Das Gefahrstoffinformationssystem GisChem bietet eine Vielzahl von Informationen: Für etliche Gewerbezweige
aus dem Bereich der chemischen Industrie werden Datenblätter für Stoffe und typische Gemische in diesen
Branchen angeboten. Diese Datenblätter enthalten
-
die Einstufung und Kennzeichnung – bei Stoffen sowohl nach CLP-Verordnung als auch nach bisherigem
Recht.
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-
Einstufungen nach Gefahrstoffverordnung – brennbare Flüssigkeiten (ehemals in der Verordnung über
brennbare Flüssigkeiten – VbF) (42), Wasserhaushaltsgesetz (WHG) (44) und Technische Anleitung zur
Reinhaltung der Luft (TA Luft) (17).
-
Explosionsgefahren sowie Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz.
-
Gefährliche chemische Reaktionen.
-
Gefährdungskategorien gemäß TRGS 401 für die Gefährdung durch Hautkontakt sowie entsprechende
technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen, unter anderem Hinweise auf speziellen
Handschutz bzw. jeweils geeignetes Schutzhandschuh-Material.
-
Speziellen Augen- und Atemschutz, mit Tipps zur Wahl des geeigneten Atemschutzgerätes durch Angabe
eines geeigneten Filters.
-
Spezielle Maßnahmen bei Kontakt mit der jeweiligen Chemikalie.
-
Beschäftigungsbeschränkungen.
-
Angebots- und Pflichtvorsorge sowie die zugrundeliegenden DGUV Grundsätze (48) für arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen.
-
Spezifische Hinweise zur Lagerung, die sich an den gefährlichen Eigenschaften und entsprechenden
Vorschriften und Regeln (z. B. TRGS 510) orientieren.
-
Wesentliche Schutzmaßnahmen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie Mindestanforderungen
und Mengengrenzen für Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art.
-
Spezifische Hinweise zur Beseitigung von ausgelaufenem bzw. verschüttetem Produkt sowie zur
Brandbekämpfung.
-
Den so genannten Abfallcode (6-stellige Schlüsselnummer), (43) mit dem die Produkte bei der Entsorgung
gekennzeichnet werden müssen. Putztücher und Filtermaterialien, die mit dem Produkt in Berührung
gekommen sind, haben dabei gegebenenfalls eine eigene Schlüsselnummer, die bei GisChem ebenfalls
angegeben ist.
3.3.2 Weitere Gefahrstoffinformationssysteme und Informationsquellen
GESTIS(68)
Die GESTIS-Stoffdatenbank ist das Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung (DGUV) und bietet branchenübergreifend Stoffinformationen für gesetzlich geregelte und für
viele in großen Mengen verwendete Stoffe. Es ist unter www.dguv.de/ifa/stoffdatenbank zu finden.
GISBAU(69)
Für Stoffe und vor allem Produkte, die in den unterschiedlichen Branchen der Bauindustrie eingesetzt werden,
finden sich Informationen im branchenspezifischen Informationssystem GISBAU. Unter www.wingis-online.de
können Informationen über Einstufung, Gefahren und Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit diesen Gefahrstoffen
abgerufen werden. Während in GisChem z. B. die Herstellung der Epoxidharzklebstoffe behandelt wird, richtet
sich das entsprechende Datenblatt in GISBAU an den Anwender dieses Klebstoffs.
TOXIKOLOGISCHE BEWERTUNGEN(60)
Die BG Chemie hat von 1977 bis 2004 im Rahmen ihres „Programms zur Verhütung von
Gesundheitsschädigungen durch Arbeitsstoffe“ für insgesamt 244 wichtige Gefahrstoffe toxikologische
Bewertungen erarbeitet. Diese sind im Fachwissen-Portal der BG RCI verfügbar: fachwissen.bgrci.de →
Gefahrstoffe.
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3.3.3 Sicherheitsdatenblätter im Internet
Oft ist es hilfreich, Informationen aus mehreren Sicherheitsdatenblättern zu vergleichen. Viele Firmen stellen auf
ihrer Homepage Sicherheitsdatenblätter zum Download bereit. Das Informationssystem für
Sicherheitsdatenblätter des IFA (72) der DGUV und des Verbandes der chemischen Industrie (VCI), ISi, bietet
eine Vielzahl an Sicherheitsdatenblättern unter www.dguv.de/ifa/isi an. Hier ist der Zugriff für Gastnutzer jedoch
stark eingeschränkt.
3.4 Gefahrstoffverzeichnis
Nach § 6 Abs. 10 Gefahrstoffverordnung muss jeder Unternehmer ein Verzeichnis führen, in dem alle Gefahrstoffe,
die eine Gefahr für die Beschäftigten darstellen können, aufgelistet sind und in dem auf die entsprechenden
Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Gefahrstoffverzeichnis muss mindestens folgende Angaben
enthalten:
1. Bezeichnung des Gefahrstoffs (z. B. Produkt- oder Handelsname aus dem Sicherheitsdatenblatt),
2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.
Zusätzlich empfiehlt die TRGS 400 in der Übergangszeit die Einstufung nach CLP-Verordnung (Gefahrenklasse,
-kategorie und H-Sätze) im Gefahrstoffverzeichnis aufzunehmen (siehe BekGS 408). Gerade weil sich die
Maßnahmen in der Übergangszeit auf die alte Einstufung beziehen, unter Umständen im Betrieb aber schon die
neue Kennzeichnung verwendet wird, kann eine solche vergleichende Übersicht Klarheit über notwendige
Schutzmaßnahmen oder Lagervorschriften bringen.
Entsprechend dieser Empfehlung des Ausschusses für Gefahrstoffe enthält das in GisChem (64) angebotene
Gefahrstoffverzeichnis sowohl die alte als auch die GHS-Einstufung. Das Modul „Gefahrstoffverzeichnis“ bietet
dem Nutzer die Möglichkeit, sein eigenes Gefahrstoffverzeichnis zu erstellen und dabei Informationen aus der
GisChem-Datenbank zu übernehmen. Die am Bildschirm erstellten Tabellen können dann als Word-Dokumente
auf dem eigenen PC gespeichert werden. Dort sollte das Gefahrstoffverzeichnis mit betriebsspezifischen Angaben
vervollständigt werden, wie z. B. Jahresbedarf oder Hersteller/Lieferant. Das Gefahrstoffverzeichnis kann auch
online geführt werden, es wird dabei ein automatischer Aktualisierungsservice der Chemikalieneinstufung
angeboten.
4 Gefahrenkommunikation
Die Gefahrenkommunikation erfolgt im Wesentlichen über die Kennzeichnung des Gefahrstoffs auf dem Etikett
sowie über das Sicherheitsdatenblatt. Während im Sicherheitsdatenblatt umfangreiche Informationen über den
Gefahrstoff, dessen Einstufung, die von ihm ausgehenden Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen
enthalten sind, kann die Kennzeichnung nur einen Teil dieser Informationen abbilden.
4.1 Kennzeichnungselemente
Im Artikel 17 der CLP-Verordnung ist aufgeführt, welche Elemente auf dem Kennzeichnungsetikett eines in
Verkehr gebrachten Gefahrstoffes aufgeführt werden müssen.
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Ein Kennzeichnungsetikett nach Artikel 17 enthält:
a. Name, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers, Importeurs oder Lieferanten;
b. Nennmenge eines Stoffes oder Gemisches bei Abgabe an den Endverbraucher, sofern nicht auf der
Verpackung anderweitig angegeben;
c. Produktidentifikatoren gemäß Artikel 18:
•
Stoffname und Identifikationsnummer gemäß Anhang VI oder gemäß des Einstufungs- und
Kennzeichnungsverzeichnisses nach den Verordnungen zu REACH und CLP;
•
oder CAS-Nummer und IUPAC-Name, falls der Stoff nicht wie oben genannt gelistet ist;
•
bei Gemischen: Handelsname oder Bezeichnung des Gemisches und die Identität aller zur Einstufung in
eine Gefahrenklasse der Gesundheitsgefährdung beitragenden Stoffe (in der Regel maximal vier Stoffe
erforderlich);
d. gegebenenfalls Gefahrenpiktogramme gemäß Artikel 19 (Rangfolgeregelungen bei mehreren Piktogrammen:
siehe Artikel 26);
e. gegebenenfalls ein Signalwort gemäß Artikel 20 (wenn das Signalwort „Gefahr“ aufgrund mindestens einer
Gefahrenklasse und -kategorie auszuwählen ist, erscheint „Achtung“ nicht);
f.
gegebenenfalls Gefahrenhinweise gemäß Artikel 21 (es erscheinen alle Gefahrenhinweise, sofern keine
eindeutigen Doppelungen vorliegen oder der Hinweis eindeutig überflüssig ist);
g. gegebenenfalls Sicherheitshinweise gemäß Artikel 22 (in der Regel genügen sechs Sicherheitshinweise, siehe
Artikel 28);
h. gegebenenfalls ergänzende Informationen gemäß Artikel 25 (zusätzliche Hinweise wie EUH-Sätze).
Davon abweichend gibt es Ausnahmen für besondere Fälle wie Gasflaschen (siehe z. B. Abbildung 5) oder Metalle
in kompakter Form (Artikel 23), für Explosivstoffe, die zur Erzeugung einer Explosionswirkung oder
pyrotechnischen Wirkung in Verkehr gebracht werden (Anhang I Nr. 1.3.5), für die Verwendung von alternativen
chemischen Bezeichnungen aus Geheimhaltungsgründen (Artikel 24) und Kleinmengenregelungen (Artikel 29).
Neben den Kennzeichnungselementen nach CLP-Verordnung müssen unter Umständen noch weitere
obligatorische Kennzeichnungselemente aus anderen Rechtsgebieten auf dem Etikett erscheinen. Beispiele für
solche zusätzlichen Pflichtangaben sind:
-
die REACH Zulassungsnummer (Artikel 65 Verordnung (EG) 1907/2006)
-
das Konformitätszeichen und weitere Angaben bei Aerosolpackungen nach Richtlinie 75/324/EWG (7) (in
Deutschland umgesetzt mit der 13. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (13. ProdSV))
-
der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) gemäß der Richtlinie 2004/42/EG (10) (in
Deutschland umgesetzt mit der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV)) (19)
-
die Angabe von Tensiden und Duftstoffen und weiterer Informationen gemäß Verordnung (EG) Nr. 648/2004
(9)
-
Hinweise und Angaben zu Pflanzenschutzmitteln nach Richtlinie 91/414/EWG (8) (in Deutschland umgesetzt
mit dem Pflanzenschutzgesetz (PflSchG))
-
auf dem Etikett oder auf dem Gebinde: Die UN-Nummer und Transportzettel nach ADR (siehe auch
Kapitel 10)
Darüber hinaus können GHS-Gefahrenpiktogramme entfallen, wenn eine Einzelverpackung ebenfalls nach
Gefahrgutvorschriften gekennzeichnet wird. In diesem Fall können alle GHS-Piktogramme weggelassen werden,
deren Gefahren bereits durch entsprechende Gefahrzettel nach Gefahrgutrecht abgebildet sind (siehe dazu auch
Kapitel 10).
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4.2 Erläuterungen und Beispiele zu diesen Kennzeichnungsvorschriften (1)
Wie auch schon im bisherigen EU-System, erscheinen auch bei der Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung
nicht alle prinzipiell zugeordneten Symbole und Hinweise nebeneinander. Im ersten Schritt werden aufgrund der
Gefahrenklassen und -kategorien, in die der Gefahrstoff eingestuft wird, alle Piktogramme, Signalwörter, H- und
P-Sätze ermittelt, die grundsätzlich zutreffen. Danach wird anhand der Rangfolgeregelung (gemäß Artikel 26–28
der CLP-Verordnung) entschieden, was davon auf dem Etikett aufgeführt werden muss.
4.2.1 Gefahrenpiktogramme
Es gibt neun verschiedene Gefahrenpiktogramme. Diese sind in Abbildung 1 im Abschnitt 1.3 dargestellt.
Damit nicht zu viele Piktogramme nebeneinander auf einem Etikett dargestellt werden müssen, gibt es
Rangfolgeregelungen. Die folgende Tabelle stellt dar, welche Piktogrammkombinationen auf einem Etikett
unzulässig sind. Darüber hinaus werden Einzelfälle aufgezeigt, bei denen die Piktogramme jeweils nebeneinander
bestehen bleiben. Verglichen mit der Rangfolgeregelung im bisherigen EU-System können mehr
Piktogrammkombinationen auftreten. Weitere Rangfolgeregelungen gibt es bei gleichzeitiger Verwendung von
Kennzeichnungen nach Gefahrgutrecht (siehe Abschnitt 10.1).
Tabelle 6: Zulässige und unzulässige Piktogrammkombinationen
Folgende Rangfolgeregelung gibt es unter GHS:
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5 Mindesteinstufung; siehe Abschnitt 5.1.
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Die vorstehenden Rangfolgeregeln sind – mit Ausnahme der Regelung für das Piktogramm GHS04 (Gasflasche)
– verpflichtend anzuwenden. Im Bereich der physikalischen Gefahren gibt es darüber hinaus eine Regel, die jedoch
nur fakultativ (freiwillig) ist und sogar eine Ausnahme hat. In der Praxis ist diese Regel jedoch nur sehr selten
anwendbar.
Wenn ein Stoff mit
(GHS01) gekennzeichnet werden muss,
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ist eine zusätzliche Kennzeichnung mit
oder
(GHS02)
(GHS03) fakultativ.
Das gilt jedoch nicht für Stoffe und Gemische, die in die Gefahrenklassen „Organische Peroxide, Typ B“ oder
„Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ B“ eingestuft werden. Hier müssen beide Piktogramme GHS01
und GHS02 gemeinsam erscheinen (Beispiel: Dibenzoylperoxid).
Abbildung 5: Wasserstoffflaschen mit GHS-Kennzeichnung und Gefahrzettel
Nach der zweiten Anpassung der CLP-Verordnung (Verordnung (EU) 286/2011) braucht das GHS-Piktogramm
„Gasflasche“ in diesem Fall nicht mehr angebracht werden.
Für Aerosolpackungen (Spraydosen) gibt es seit der 4. ATP der CLP-Verordnung eine spezielle Regelung. Zum
einen wird jetzt in der CLP-Verordnung klargestellt, dass Aerosolpackungen nicht als Gas unter Druck,
Entzündbares Gas, Entzündbare Flüssigkeit oder Entzündbarer Feststoff eingestuft werden dürfen. Damit werden
Aerosolpackungen niemals mit dem Piktogramm „Gasflasche“ gekennzeichnet. Zum anderen wurde für alle
Aerosole mit H229 ein H-Satz neu eingeführt. Zwischenzeitlich wurde auch die Aerosolrichtlinie durch die Richtlinie
2013/10/EU (7) an die CLP-Verordnung und die neuen H- und P-Sätze für Aerosole angepasst.
4.2.2 Gefahrenhinweise (H-Sätze)
Die Gefahrenhinweise beschreiben die vom Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahren in allgemein
verständlicher Form. Sie ergeben sich aufgrund der Einstufung des Stoffes oder Gemisches anhand der Kriterien
des Anhangs I der CLP-Verordnung. Eine vollständige Liste der H-Sätze ist in Anhang 3 abgedruckt. Es dürfen
nur die amtlichen Formulierungen verwendet werden. In manchen Fällen ist jedoch hier eine Ergänzung oder
Änderung ausdrücklich vorgesehen, so z. B. beim H-Satz H370 „Schädigt die Organe“. Hier kann zum einen das
betroffene Organ explizit angegeben werden, zum anderen kann auch der Expositionsweg ergänzt werden, wenn
sichergestellt ist, dass nur auf diesem Weg die Schädigung eintreten kann. So könnte dieser H-Satz also auch
lauten „Schädigt Leber und Nieren bei Verschlucken“.
Kombinationssätze gibt es nur für die „Akute Toxizität“, z. B. H302 + H332 „Gesundheitsschädlich bei Verschlucken
und Einatmen“. Ansonsten wird jeder H-Satz separat genannt.
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Bei der Einstufung im Sicherheitsdatenblatt müssen immer alle zutreffenden H-Sätze genannt werden.
Grundsätzlich müssen auf dem Etikett ebenfalls alle Gefahrenhinweise abgedruckt sein. Es dürfen hier jedoch die
H-Sätze entfallen, deren Information eindeutig doppelt oder überflüssig ist.
Eindeutige Doppelungen sind bei folgenden H-Sätzen vorhanden:
-
H314 „Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.“
-
H318 „Verursacht schwere Augenschäden.“
sowie bei
-
H400 „Sehr giftig für Wasserorganismen.“
-
H410 „Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.“
In diesen beiden Fällen können die Sätze H318 bzw. H400 entfallen.
4.2.3 Sicherheitshinweise (P-Sätze)
Neben den Hinweisen auf die Gefahren muss der Hersteller auch Sicherheitshinweise in Form von P-Sätzen
angeben. Diese P-Sätze kann der Hersteller oder Inverkehrbringer nicht beliebig formulieren oder auswählen. Eine
vollständige Liste der amtlichen Formulierungen der P-Sätze ist in Anhang 4 abgedruckt.
Bei den Sicherheitshinweisen gibt es eine Vielzahl an Kombinationssätzen. Viele P-Sätzen lassen sich darüber
hinaus – ähnlich wie schon bei den H-Sätzen – um konkrete Angaben ergänzen.
Die P-Sätze werden aufgrund der Einstufung in Gefahrenklassen und -kategorien mit Hilfe der Vorgaben des
Anhangs I oder des Anhangs IV der CLP-Verordnung zugeordnet. Hierbei ergibt sich oft eine große Zahl an PSätzen. Im Einzelfall können dies über 30 mögliche Sätze sein. Der Hersteller oder Inverkehrbringer muss aus
diesen möglichen P-Sätzen auswählen, welche davon auf dem Etikett angegeben werden sollen. Hierbei sollten
in der Regel nicht mehr als sechs Sätze genutzt werden – außer die Art und Schwere der Gefahr erfordern mehr
als diese sechs Hinweise.
Im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen für S-Sätze gibt es noch kein verbindliches Regelwerk, wie diese
Auswahl erfolgen soll. Die EU schlägt jedoch vor, dass man sich in der Auswahl der P-Sätze an den bisher
zugeordneten S-Sätzen orientieren kann. Hierzu gibt es eine „Übersetzungstabelle“ (siehe Anhang 5), in der SSätze den entsprechenden Sicherheitshinweisen gegenüber gestellt sind.
Es ist jedoch zu beachten, dass hier kein Automatismus der Übersetzung der bisherigen S-Sätze erfolgen kann.
Zum einen dürfen nur diejenigen P-Sätze benutzt werden, die überhaupt über die Zuordnungen aus Anhang I der
CLP-Verordnung zur Verfügung stehen. So kann es nämlich sein, dass bisher S22 (Staub nicht einatmen)
vorgesehen ist, aber der zugehörige P260 überhaupt nicht bei den zugeordneten P-Sätzen vorhanden ist. In dem
Fall darf P260 trotz des bisherigen S-Satzes S22 nicht ausgewählt werden. Zum anderen gibt es ganz neue PSätze – zum Beispiel im Bereich der Schutzmaßnahmen bei physikalischen Gefahren. Würde man konsequent
nur „übersetzen“, kämen diese mitunter sehr sinnvollen Hinweise nie zur Anwendung (siehe Abbildung 6).
Bei der Auswahl der P-Sätze gibt es oft mehrere vernünftige Alternativen, so dass diese auch bei demselben Stoff
von Hersteller zu Hersteller unterschiedlich ausfallen kann. Es kann sogar sinnvoll sein, bei derselben Chemikalie
je nach Verpackung oder Anwendung unterschiedliche P-Sätze auszuwählen. Die ECHA (83) hat in ihren
„Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ ein System zur Auswahl
der P-Sätze veröffentlicht. Es teilt abhängig von Randbedingungen die in Anhang IV Teil 1 vorgegebenen P-Sätze
für jede Gefahrenklasse und -kategorie separat in „dringend empfohlen“, „empfohlen“, „optional“ und „nicht zu
verwenden“ ein. Diese Randbedingungen sind z. B. der Verwender, das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandenseins
eines anderen P-Satzes oder wenn bestimmte weitere Informationen zu den Stoff- oder Gemischeigenschaften
vorliegen. So ist beispielsweise der P-Satz „Bei Brand: ... zum Löschen verwenden“ für die Gefahrenklasse
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„Entzündbare Flüssigkeiten“ dringend empfohlen, wenn ein besonderes Löschmittel verwendet werden muss, weil
z. B. Wasser als Löschmittel ungeeignet ist – ansonsten wird dieser Satz hier nicht empfohlen.
Die P-Sätze wurden in der 4. ATP der CLP-Verordnung stark überarbeitet. Im Zug dieser Änderungen wurden
einige P-Sätze gestrichen, z. B. P281. Andere Sätze wurden umformuliert. Für die Anwendung dieser ATP gibt es
jedoch ebenfalls Übergangs- und Abverkaufsfristen. Daher sind die inzwischen gestrichenen P-Sätze im Anhang
4a zur Information abgedruckt.
Abbildung 6: Umsetzung S-Sätze in P-Sätze
4.2.4 Ergänzende Informationen gemäß Artikel 25 der CLP-Verordnung
Unter den ergänzenden Informationen sind zum einen bisher schon übliche Zusatzinformationen, wie z. B. „Enthält
Isocyanate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen“ zu verstehen. Zum anderen sind dies auch
Gefahrenhinweise, die bisher über R-Sätze abgedeckt waren, aber die im GHS-System der UN nicht vorgesehen
waren. Beispielsweise ist der R-Satz R66 (Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen) nicht
von der UN vorgesehen. Die EU hat ihn als EUH066 mit ins GHS-System übernommen als einen der sogenannten
„Leftover“, als Überbleibsel der bisherigen Gesetzgebung.
Diese ergänzenden Informationen sind in einem zusätzlichen Abschnitt der Kennzeichnung vorgesehen, die
Kriterien für die Anwendung dieser Sätze sind in Anhang II der CLP-Verordnung zu finden.
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4.2.5 Sprache von Sicherheitsdatenblatt und Etikett
Damit die Gefahrenkommunikation auch vom Anwender verstanden wird, schreibt die CLP- bzw. REACHVerordnung vor, dass Sicherheitsdatenblatt und Etikett in der Sprache des Mitgliedstaates verfasst sein müssen,
in der der Gefahrstoff in Verkehr gebracht wird. Die einzelnen Mitgliedstaaten können hiervon abweichende
Regelungen beschließen.
Abbildung 7: Chemikalienverpackung aus den Niederlanden mit deutschsprachigem Etikett
4.2.6 Besonderheiten beim Import aus Nicht-EU-Ländern
Bei einem Import aus dem Nicht-EU-Ausland ist zu empfehlen, dass ein REACH-konformes Sicherheitsdatenblatt
(2) sowie ein entsprechendes Etikett Bestandteile der Vertragsgestaltung sind. Eine rechtliche Verpflichtung
seitens der im Ausland ansässigen Firma hierzu kann nicht abgeleitet werden. Andererseits ist jedoch der
Importeur verpflichtet, im Fall des Inverkehrbringens eines so importierten Gefahrstoffs, selbst ein entsprechendes
Sicherheitsdatenblatt zu erstellen und das Etikett anzupassen, sofern der Stoff dann in der EU in Verkehr gebracht
werden soll. Wird der Gefahrstoff nur im eigenen Betrieb eingesetzt, so genügt es, dass die Gefahren ermittelt
werden (§ 6 Gefahrstoffverordnung) und die Beschäftigten ausreichend über die Gefahren und Schutzmaßnahmen
informiert werden (§ 14 Gefahrstoffverordnung).
Neben der oben dargestellten Thematik, bei einem solchen Import entsprechende Sicherheitsdatenblätter und
Etiketten geliefert zu bekommen, können durch unterschiedliche Umsetzungen des UN-GHS in den verschiedenen
Ländern einige Besonderheiten auftreten.
Das UN-GHS ist als Baukastensystem aufgebaut (75). Jedes Land bzw. jede Staatengemeinschaft hat bei der
Umsetzung von GHS in nationales Recht die Freiheit, auf bestimmte Bestandteile dieses Baukastens zu
verzichten. So hat zum Beispiel die EU davon Gebrauch gemacht und weder die Kategorie 5 der „Akuten Toxizität“
noch die Kategorie 4 der „Entzündbaren Flüssigkeiten“ in das EU-GHS der CLP-Verordnung übernommen.
Daher können Stoffe oder Gemische importiert werden, die in die Gefahrenklasse „Akute Toxizität“ eingestuft sind,
aber in der EU hinsichtlich dieser Gefahr nicht eingestuft werden. Das ist bei Stoffen, die in die Kategorie 5
eingestuft werden, der Fall. Es kann sich bei Gemischen aber sogar bei der Frage nach Einstufung in die Kategorie
4 auswirken. So kann ein Gemisch in Neuseeland nach denselben GHS-Kriterien in Kategorie 4 der „Akuten
Toxizität oral“ eingestuft werden und in der EU nicht kennzeichnungspflichtig sein. Ursache dafür ist, dass in der
EU Stoffe der Kategorie 5 bei der Berechnung der „Akuten Toxizität“ nicht berücksichtigt werden, in Neuseeland
aber zur Einstufung mit beitragen.
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Zum anderen kann es sein, dass eine im Ausland vorgenommene GHS-Einstufung in der EU nicht vollständig
gemäß CLP-Verordnung ist. In der Russischen Föderation z. B. wurde die Gefahrenklasse „Aspirationsgefahr“
nicht übernommen, in Neuseeland nicht die Gefahrenklassen „Spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter
Exposition“. Ein von dort importierter Gefahrstoff muss also hinsichtlich dieser Gefahrenklassen trotz vorhandener
GHS-Einstufung und Etikettierung daraufhin überprüft werden, ob diese Gefahrenklassen zusätzlich zutreffen.
Auch die EU-Leftovers, also die zusätzlichen Kennzeichnungselemente der EU, sind außerhalb der EU nicht
gebräuchlich und könnten auf entsprechenden GHS-Etiketten des Nicht-EU-Auslands fehlen.
Auch die Vorschriften über die Abmessungen vom Etikett als Gesamtheit oder der Gefahrenpiktogramme im
Speziellen sind nicht weltweit einheitlich.
Abbildung 8: Musteretikett Methanol
4.3 Abmessungen des Etiketts
Nach Anhang I Abschnitt 1.2 der CLP-Verordnung muss jedes Gefahrenpiktogramm mindestens ein Fünfzehntel
der Mindestfläche des harmonisierten Kennzeichnungsetiketts einnehmen und darf auch bei Kleingebinden nicht
weniger als 1 cm2 betragen.
Kennzeichnungsetikett und Piktogramme müssen folgende Mindestabmessungen aufweisen:
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Tabelle 7: Abmessung des Etiketts
FassungsvermögenV
der Verpackung
Abmessungen Etikett
(in mm)
Abmessungen
Piktogramm (in mm)
V≤3l
wenn möglich
mindestens
52 x 74
nicht kleiner als 10 x 10, wenn möglich
mindestens 16 x 16
3 l < V ≤ 50 l
mindestens 74 x 105
mindestens 23 x 23
50 l < V ≤ 500 l
mindestens 105 x 148
mindestens 32 x 32
V > 500 l
mindestens 148 x 210
mindestens 46 x 46
Die CLP-Verordnung sieht abweichende Kennzeichnungsvorschriften (ausgeführt in Anhang I Abschnitt 1.3) für
Sonderfälle nach Artikel 23 vor. Diese Ausnahmen betreffen ortsbewegliche Gasflaschen, Gasbehälter für Propan,
Butan oder Flüssiggas, Aerosolpackungen, Metalle in kompakter Form, polymer- oder elastomerhaltige Gemische
sowie explosive Stoffe und Gemische, die in Verkehr gebracht werden, um eine praktische Wirkung durch
Explosion oder pyrotechnische Wirkung hervorzurufen.
Darüber hinaus gibt es nach Artikel 29 weitere Ausnahmen z. B. für ganz bestimmte Gefahrenklassen und kategorien bei Kleinmengen unter 125 ml. Diese müssen im Einzelfall im Anhang I 1.5.2 nachgeschlagen werden.
Hier können je nach Klasse oder Kategorie entweder der Sicherheitshinweis, der Gefahren- und
Sicherheitshinweis oder sogar Gefahrenpiktogramm, H- und P-Sätze entfallen. Bei Kleinstverpackungen (bis
10 ml) für die Forschung und Entwicklung oder Analytik gibt es noch weitergehende Vereinfachungen.
Ist die Verpackung so gestaltet oder geformt oder aber so klein, dass es nicht möglich ist, alle geforderten
Kennzeichnungselemente auf einem Etikett der üblichen Form anzubringen, kann stattdessen auch ein Falt- oder
Anhängeetikett verwendet werden. Eine weitere Alternative in diesen Fällen ist, auf der inneren Verpackung nur
die Gefahrenpiktogramme, den Produktidentifikator sowie Name und Telefonnummer des Lieferanten anzugeben
und das vollständige Etikett dann nur auf die Außenverpackung anzubringen.
5 Gefährdungsbeurteilung
Arbeitsschutzgesetz, Verordnungen zum Arbeitsschutz (z. B. Gefahrstoffverordnung,
Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung) und die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der
Prävention“ (BGV A1) verpflichten den Unternehmer, Gefährdungen und Belastungen der Beschäftigten am
Arbeitsplatz zu ermitteln und zu beurteilen (12). Gefährdungen können beispielsweise auftreten durch
-
Gefahrstoffe (Toxizität, physikalisch-chemische Wirkung, insbesondere Brand- und Explosionsgefahren),
-
technische Mängel (z. B. undichte Anlagenteile, ungeeignete Arbeitsmittel),
-
organisatorische Mängel (z. B. fehlende Unterweisungen) oder
-
mangelhafte Arbeitsplatzgestaltung (z. B. Stolperstellen).
Es ist nicht vorgesehen, diese Punkte isoliert in einzelnen Gefährdungsbeurteilungen zu betrachten, sondern auf
den Arbeitsplatz bezogen in ihrem Zusammenspiel.
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5.1 Auswirkung von GHS
Durch die neuen Kriterien zur Einstufung der CLP-Verordnung ändert sich die bisherige Einstufung und
Kennzeichnung bei den einzelnen Stoffen und Gemischen unterschiedlich stark. Für die Stoffe und zum Teil
Stoffgruppen, für die bisher im Anhang I der Stoffrichtlinie 67/548/EWG eine europaweit verbindliche Einstufung
festgelegt war, die sogenannte Legaleinstufung, wurde diese zunächst in den Anhang VI der CLP-Verordnung
überführt. Für eine Reihe der neuen Gefahrenklassen und -kategorien ergab diese Umwandlung aufgrund der
neuen Kriterien unvollständige und nicht abschließende Einstufungen. Diese Gefahrenkategorien wurden im
Anhang VI mit einem Sternchen gekennzeichnet. Das bedeutet, es handelt sich um Mindesteinstufungen. Sofern
der Hersteller oder Importeur Zugang zu Daten oder Informationen hat, die zur Einstufung in eine strengere
(höhere) Kategorie führen, muss er diese Stoffe entsprechend einstufen und kennzeichnen. Darüber hinaus sind
die Einträge im Anhang VI nicht mehr in jedem Fall vollständig: Alle Gefahrenklassen bzw. Differenzierungen von
Gefahrenklassen, die nicht im Anhang VI genannt sind, muss der Hersteller selbst anhand der ihm vorliegenden
Daten bewerten und gegebenenfalls eine Einstufung ergänzend selbst vornehmen. Dadurch können zukünftig von
den Herstellern angegebene Einstufungen von denen im Anhang VI der CLP-Verordnung abweichen.
Im Sicherheitsdatenblatt wird unter Abschnitt 2 (Mögliche Gefahren) bis zum 1. Juni 2015 die Einstufung nach
bisherigem und neuem Recht angegeben. Damit sind die notwendigen Informationen verfügbar, um auch während
der Übergangsfrist die Gefährdungsbeurteilung weiterhin auf Basis des bisherigen Rechts durchzuführen. In den
Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen IIIb3-35122(37) sowie Nummer 408 (28) „Anwendung der GefStoffV und
TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung“ (siehe Kapitel 2) hat der Gesetzgeber seine Vorstellungen zur
Umsetzung niedergelegt. Dennoch bleibt es dem Arbeitgeber während der Übergangsfristen bis zum 1. Juni 2015
frei gestellt, bei der Gefährdungsbeurteilung schon die neue Einstufung und Kennzeichnung zu berücksichtigen.
Die neugefasste und an die inhaltlichen Änderungen der neuen Gefahrstoffverordnung angepasste TRGS 400
„Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ führt auch diese Möglichkeit auf.
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Abbildung 9: a) Gefahrstoffbegriff nach Gefahrstoffverordnung und b) Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung im Zusammenspiel zwischen den Gefährlichkeitsmerkmalen, der Stoffmenge, Höhe
und Dauer der Exposition sowie den Arbeitsbedingungen kann durch die neue Einstufung und Kennzeichnung
(zukünftig gegebenenfalls veränderte Gefahrenklassen, -kategorien und -piktogramme) beeinflusst werden.
Neben der veränderten Einstufung ist auch der jetzt konsequent gefährdungsorientierte Ansatz der Novelle der
Gefahrstoffverordnung Anlass, eine Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen.
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Hat sich im Sicherheitsdatenblatt (25) eines nach CLP-Verordnung gekennzeichneten Stoffes – ohne
Berücksichtigung der neuen Einstufung und Kennzeichnung – keine weitere Änderung ergeben, so kann die
vorhandene Gefährdungsbeurteilung, sofern sie unter Anwendung des umfassenden Gefahrstoffbegriffs (siehe
Kapitel 3) erstellt wurde, weiter genutzt werden. Haben sich jedoch aufgrund neuer Erkenntnisse Gefahren z. B.
aus der Stoffbewertung nach der REACH-Verordnung (2), (29) ergeben, die zu einer veränderten Einstufung
geführt haben, muss die Gefährdungsbeurteilung gemäß TRGS 400 überprüft und gegebenenfalls geändert
werden.
Im Rahmen der Informationsermittlung, dem ersten Schritt der Gefährdungsbeurteilung, ist die Anwendung des
umfassenden Gefahrstoffbegriffs (siehe Kapitel 3) eine wichtige Voraussetzung, um nach weiteren Schritten zu
adäquaten Schutzmaßnahmen zu gelangen. Denn mit der neuen Einstufung und Kennzeichnung nach CLPVerordnung können bestimmte Gefahren stärker als bisher nun auch über die Kennzeichnung kommuniziert
werden (z. B. „Selbsterhitzungsfähig“, „Korrosiv gegenüber Metallen“). Jedoch haben sich die Eigenschaften der
Stoffe selbst durch die neuen Konventionen von CLP nicht verändert. Stoffe und Gemische galten und gelten nach
Gefahrstoffverordnung auch dann als Gefahrstoff, wenn sie auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen
oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet
werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können. Diese Eigenschaften sind immer
– unabhängig davon, ob das alte oder neue System angewendet wird – bei der Informationsermittlung mit zu
erfassen und gemeinsam mit den anderen Kriterien bei der Beurteilung der Gefährdung zu berücksichtigen.
Zum Beispiel waren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > 55 °C nach bisherigem Recht als „Nicht entzündlich“
einzustufen. Nach CLP-Verordnung werden nun auch Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 55 °C bis 60 °C
zusätzlich als „Entzündbare Flüssigkeiten“, Kategorie 3 eingestuft. Unabhängig von dieser Einstufung sind
zunächst bei Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 45 °C6 keine Maßnahmen (47) des Explosionsschutzes erforderlich.
Es sei denn, diese Flüssigkeiten werden versprüht oder erwärmt – dadurch besteht auch bei höheren
Flammpunkten die Möglichkeit der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre.
Diese aufgrund ihrer Eigenschaften und durch die Art und Weise, wie die Stoffe oder Gemische am Arbeitsplatz
vorhanden sind oder verwendet werden, von ihnen ausgehende Gefährdung muss in der Gefährdungsbeurteilung
gewürdigt werden. Die Konsequenz ist dann die Festlegung der notwendigen Schutzmaßnahmen. Werden solche
Flüssigkeiten zum Beispiel als Trennmittel wie beim Einsprühen oder Einpinseln von Formen eingesetzt, sind
technische Maßnahmen des Explosionsschutzes erforderlich. Bei anderer Verwendung oder Verarbeitung dieser
Stoffe sind unter Umständen die Grundpflichten nach Gefahrstoffverordnung ausreichend.
5.2 Allgemeines Vorgehen (12)(45)(26)
Die Gefährdungsbeurteilung
-
ist vor Aufnahme der Tätigkeiten durchzuführen,
-
darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Gegebenenfalls hat sich der Unternehmer
fachkundig beraten zu lassen, z. B. von der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder vom Betriebsarzt,
-
ist zu dokumentieren und auf aktuellem Stand zu halten.
Die Gesamtverantwortung für die Gefährdungsbeurteilung liegt immer beim Unternehmer. Der Betriebsrat ist
hinzuzuziehen.
6
Nach den Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) sowie nach DIN VDE 0165, DIN VDE 0166 erlaubt der Flammpunkt die Beurteilung der
Explosionsgefahr. Wenn die Temperatur der Flüssigkeit sicher 15 K unterhalb des Flammpunkts liegt (genaugenommen 5 K bei
Reinstoffen und 15 K bei Gemischen) und die Flüssigkeit nicht versprüht wird, ist keine Explosionsgefahr vorhanden. Die Grenze von
45 °C basiert auf der Annahme, dass an heißen Sommertagen durchaus 30 °C im Betrieb erreicht werden können, daher sind bei
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt oberhalb von 45 °C keine besonderen Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich.
Allerdings müssen jeweils das Versprühen und die Erwärmung über 30 °C ausgeschlossen sein.
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Tätigkeiten mit Gefahrstoffen dürfen erst aufgenommen werden, nachdem die Gefährdungsbeurteilung
durchgeführt und entsprechende Schutzmaßnahmen festgelegt wurden.
Dabei müssen über den normalen Betrieb hinaus auch das An- und Abfahren von Anlagen, Instandhaltungs- und
Wartungsarbeiten sowie Störungen des Normalbetriebes betrachtet werden.
Bei der Zusammenarbeit verschiedener Firmen kann die Möglichkeit einer gegenseitigen Gefährdung bestehen.
Deshalb muss die Fremdfirmenkoordination (50) ebenfalls Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung sein.
Liegt eine branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellung, ein Expositionsszenario nach REACH-Verordnung
oder eine mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung vom Hersteller oder Inverkehrbringer vor, darf der Unternehmer
diese bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen übernehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass er nach
TRGS 400 Nummer 5.3(22) prüft, ob seine Tätigkeiten im Betrieb den gemachten Angaben und Festlegungen
entsprechen.
Die Gefährdungsbeurteilung gliedert sich in folgende Schritte: (22), (26), (27)
1. Stoffe, Gemische und sonstige Gefährdungsfaktoren erfassen,
2. Informationsermittlung nach festgelegten Kriterien (siehe Kapitel 3 und 4),
3. Bewertung der Gefährdungen (inhalativ, dermal, physikalisch-chemisch),
4. Prüfung auf Substitutionsmöglichkeiten,
5. Festlegung und Durchführung notwendiger Schutzmaßnahmen,
6. Wirksamkeitskontrolle,
7. Dokumentation.
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Abbildung 10: Mögliche Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach
Anlage 1 der TRGS 400
Da die Vorgaben zur Gefährdungsbeurteilung nicht durch die CLP-Verordnung geändert wurden, wird das
detaillierte Vorgehen im Rahmen dieses Merkblatts nicht erläutert.
Für weitere Informationen zur allgemeinen Gefährdungsbeurteilung wird auf die vorhandenen vielfältigen
Hilfsmittel verwiesen, die die BG RCI ihren Mitgliedsbetrieben für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
nach Arbeitsschutzgesetz bietet:
-
Die Merkblätter A 016 „Gefährdungsbeurteilung – Sieben Schritte zum Ziel“ (BGI 570) und A 017
„Gefährdungsbeurteilung – Gefährdungskatalog“ (BGI 571) sowie die Mappe „Gefährdungsbeurteilung –
Arbeitshilfen“.
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-
Die dort enthaltenen Arbeitsblätter sind Teil des Programms GefDok light im Kompendium Arbeitsschutz und
stehen unter www.bgrci.de/downloadcenter zur Verfügung. Die Excel-Vorlagen können ohne spezielle ExcelKenntnisse direkt am PC ausgefüllt werden.
-
Das Kompendium Arbeitsschutz mit dem Programm GefDok32 zur Gefährdungsbeurteilung am PC. (55)
-
Formblätter aus dem Praxishilfe-Ordner „Arbeitsschutz mit System“ (als Word- und Excel-Dateien). (59)
-
Das Portal Gefahrstoffe unter www.gefahrstoffwissen.de. (66)
-
Die Schriftenreihe „Sicheres Arbeiten“, z. B. „Sicheres Arbeiten in Laboratorien“ (BGI/GUV-I 850-0)
-
Die stoffspezifischen BG-Informationen/Merkblätter der M-Reihe. (54)
Darüber hinaus bieten unter anderem die folgenden Technischen Regeln für Gefahrstoffe und LASIVeröffentlichungen weitere Hilfestellungen:
-
TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“
-
TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“
-
TRGS 402 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative
Exposition“
-
TRGS 420 „Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung“
-
TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“
-
TRGS 600 „Substitution“
-
TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“
-
LV 45 „Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung“
5.3 Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung
Die neue Kennzeichnung bietet eine gute Gelegenheit, die bisherigen Gefährdungsbeurteilungen zu überprüfen.
Dafür eignen sich die folgenden Fragen:
-
Ist das Gefahrstoffverzeichnis aktuell?
In der Spalte zur Einstufung oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften empfiehlt es sich, in der
Übergangszeit beide Varianten (orangegelbe Gefahrstoffsymbole und R-Sätze sowie GHS-Piktogramme
und H-Sätze bzw. Gefahrenklasse, -kategorie und H-Sätze) anzugeben. Siehe auch www.gischem.de
(64).
-
Sind die Sicherheitsdatenblätter in der neuesten Version vorhanden?
Rückfragen, falls die neue Kennzeichnung nicht nachvollzogen werden kann (siehe Abschnitt 3.1).
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-
Wurde beim Hersteller/Lieferanten nachgefragt, ob nicht als Gefahrstoffe gekennzeichnete Stoffe gefährliche
Eigenschaften haben?
Siehe auch TRGS 400, 401 und 402.
-
Sind die Gefährdungen, die vom jeweiligen Stoff ausgehen, bereits bekannt oder werden diese erst aufgrund
der geänderten Symbole und den H-Sätzen bewusst (z. B. „Korrosiv gegenüber Metallen“)?
-
Werden dadurch erneute Substitutionsprüfungen notwendig?
Siehe auch Spaltenmodell des IFA (73) der DGUV, dieses wurde bereits auf die CLP-Verordnung
umgestellt.
-
Reichen die im Rahmen der letzten Gefährdungsbeurteilung getroffenen Maßnahmen aus?
Siehe auch Gefahrstoffverordnung bzw. TRGS 420 und TRGS 500.
-
Reicht die bisherige Wirksamkeitskontrolle aus? Kann diese effektiv durchgeführt werden?
-
Sind die Veränderungen dokumentiert?
Sofern die Gefährdungsbeurteilung in der Vergangenheit umfassend durchgeführt wurde – etwas, das selten in
den ersten Durchgängen bereits gelingt – und diese Gefährdung bereits abdeckt, sind keine Änderungen
notwendig. Sie ist entsprechend zu aktualisieren, falls bestimmte Stoffeigenschaften, die jetzt durch CLP noch
deutlicher über neue Gefahrenklassen kommuniziert werden, bislang nicht betrachtet wurden.
6 Betriebsanweisung
Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen muss der Unternehmer gemäß § 14 der Gefahrstoffverordnung
Betriebsanweisungen erstellen. Diese Dokumente sollen auf Gefahren und Schutzmaßnahmen hinweisen und
müssen die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung widerspiegeln. In der Technischen Regel für Gefahrstoffe
(TRGS) 555 „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“ sind die Anforderungen zu Inhalt und Form
solcher Betriebsanweisungen aufgeführt. Dort wird in der Rubrik „Gefahren für Mensch und Umwelt“ unter
anderem ausgeführt: „Zu benennen sind zumindest die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze im
Wortlaut; nicht nur die Zahlenkombination). Der Inhalt der R-Sätze kann dabei auch sinnvoll umschrieben werden.
Gefahrensymbole können ergänzend zum Text verwendet werden.“ Nach der neuen CLP-Kennzeichnung würden
dem die H-Sätze und die Gefahrenpiktogramme entsprechen.
Das Signalwort ist ein neues Kennzeichnungselement, das ebenfalls mit in die Betriebsanweisung aufgenommen
werden kann, da es zur Beschreibung der Gefahr dient. Über die Bedeutung des Signalworts sollten die
Beschäftigten z. B. in einer Unterweisung informiert werden.
Die von der Einführung des neuen Einstufungs- und Kennzeichnungssystems betroffenen Beschäftigten sollten
über die grundlegenden Änderungen z. B. in einer allgemeinen, bereichsübergreifenden Schulung informiert
werden (siehe Kapitel 7). Wesentlich sind dabei die neuen Kennzeichnungselemente sowie die grundlegenden
Unterschiede zwischen dem bisherigen und dem neuen System.
Unabhängig von dieser Schulung sind jährlich arbeitsplatzbezogene Unterweisungen nach § 14 der
Gefahrstoffverordnung durchzuführen.
Sobald von einem Lieferanten Produkte mit der neuen Kennzeichnung bezogen werden, empfiehlt es sich, eine
Aktualisierung der betroffenen Betriebsanweisungen durchzuführen. In Abhängigkeit davon, zu welchem Zeitpunkt
Stoffe oder Gemische mit neuer Kennzeichnung im Betrieb eingesetzt werden, sollten die Betriebsanweisungen
schrittweise angepasst werden. Hierfür ist kein formaler Weg vorgesehen.
Für die Übergangszeit werden gemäß der Bekanntmachung 408 (28) des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS)
folgende Möglichkeiten aufgezeigt:
-
Zwei Betriebsanweisungen parallel: Eine mit bisherigen und eine mit neuen Kennzeichnungselementen.
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-
Eine Betriebsanweisung mit bisherigen oder neuen Kennzeichnungselementen und einem Hinweis, dass
abweichende Kennzeichnungen auf dem Gebinde möglich sind.
-
Eine Betriebsanweisung mit bisherigen und neuen Kennzeichnungselementen.
Bei der Einführung der geänderten Betriebsanweisungen sind entsprechende mündliche Unterweisungen
erforderlich (siehe Kapitel 7).
Beispiel 1:
Betriebsanweisung mit veränderter Einstufung und Kennzeichnung
Ein Beispiel einer Betriebsanweisung mit veränderter Einstufung und Kennzeichnung durch die CLP-Verordnung
ist für n-Propanol unten dargestellt. Eine Gegenüberstellung der neuen und bisherigen Einstufung und des
bisherigen Gefahrensymbols und des neuen Gefahrenpiktogramms ist in Tabelle 8 gegeben.
Tabelle 8: n-Propanol
Eine einfache Möglichkeit der Aktualisierung der Betriebsanweisung ist der Austausch der Gefahrensymbole (F
und Xi) durch die Piktogramme (Flamme, Ätzwirkung und Ausrufezeichen) sowie die Aufnahme der
Gefahrenhinweise (H225, H318 und H336) und des Signalworts „Gefahr“. Wie oben dargestellt, lässt die
TRGS 555 auch andere Möglichkeiten zu, auf die besonderen Gefahren hinzuweisen, z. B. Umschreibungen.
Bei Gruppenbetriebsanweisungen muss beachtet werden, dass die CLP-Verordnung bei bestimmten Stoffen zu
Umstufungen führen kann, was Auswirkungen auf die Zuordnung dieser Stoffe zu der ursprünglichen Gruppe
haben kann. Die in einer Gruppe zusammengefassten Stoffe müssen vergleichbare Gefährdungen und
Schutzmaßnahmen, sowie Erste-Hilfe-Maßnahmen aufweisen (siehe Beispiel 2). Im Kapitel „Gefahren für Mensch
und Umwelt“ sollten dann zunächst die wichtigen und für die Gruppe typischen Gefahren aufgeführt werden –
sowohl in Textform als auch mit Hilfe der entsprechenden Piktogramme. Abweichungen für einzelne Stoffe, die
auch in diese Gruppe fallen, können danach ergänzt werden. Für bestimmte Stoffe mit besonderem
Gefahrenpotenzial (54) (z. B. Flusssäure) muss immer eine eigene Betriebsanweisung erstellt werden.
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Im Gefahrstoffinformationssystem der BG RCI, www.gischem.de (siehe Abschnitt 3.3.1), liegen für viele Stoffe
und Stoffgruppen alte sowie neue Entwürfe für Betriebsanweisungen vor. Die BG RCI empfiehlt in einer
Betriebsanweisung die Angabe der neuen oder der bisherigen Kennzeichnung zu verwenden (siehe Abbildungen
11a und 11b). Im Betrieb ist es sinnvoll, dass die Betriebsanweisungsvariante verwendet wird, die den Etiketten
auf den Gebinden entspricht. In der Übergangsphase, wenn sowohl alt als auch neu gekennzeichnete Gebinde
in Gebrauch sind, sollten daher zwei verschiedene Betriebsanweisungen verwendet werden. Die Variante mit der
bisherigen Kennzeichnung kann dann nach erfolgter vollständiger Umstellung entfernt werden, die neue GHSBetriebsanweisung kann dann unverändert bestehen bleiben.
In GisChem und GisChem-Interaktiv werden dementsprechend beide Varianten der Betriebsanweisung
angeboten. Die Entwürfe enthalten wichtige stoff- oder gruppenspezifische Informationen. Erst wenn die betriebs-,
arbeitsplatz- oder tätigkeitsspezifischen Besonderheiten durch den Verantwortlichen im Betrieb ergänzt werden,
wird aus diesem Entwurf eine Betriebsanweisung nach § 14 der Gefahrstoffverordnung.
Ist eine gewünschte Betriebsanweisung in GisChem nicht enthalten, kann auf Basis eigener Stoffinformationen
interaktiv Schritt für Schritt eine eigene Betriebsanweisung erstellt werden, die auf die spezifischen Gefahren des
Stoffs oder Produkts eingeht und auf die Verwendung im Unternehmen abgestimmt werden kann.
Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.
Unter „maßgebliche Veränderungen“ fallen z. B. die signifikante Erhöhung von verwendeten Mengen um ein
Vielfaches (z. B vom Labor- in den Technikumsmaßstab).
Beispiel 2:
Stoffgruppen, die in Gruppenbetriebsanweisungen zusammengefasst werden können
a) Gruppenbetriebsanweisung für Lösemittel
In einer Gruppen-Betriebsanweisung für bestimmte „Lösemittel“ können folgende Stoffe zusammengefasst
werden:
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b) Gruppenbetriebsanweisung für Säuren
In einer Gruppen-Betriebsanweisung für bestimmte Säuren können folgende Stoffe z. B. zusammengefasst
werden:
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Das Kapitel „Gefahren für Mensch und Umwelt“ dieser Gruppenbetriebsanweisung sollte als Piktogramm GHS05
„Ätzwirkung“ zeigen. Als Text könnte man beispielsweise schreiben: „Verursacht schwere Verätzungen der Haut
und schwere Augenschäden. Viele Säuren sind metallkorrosiv, manche wie z. B. Salzsäure zusätzlich
atemwegsreizend (zusätzliches Piktogramm GHS07 „Ausrufezeichen“).“
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Abbildung 11a: Betriebsanweisung Propanol mit alter Kennzeichnung (nach 67/548/EWG)
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Abbildung 11b: Betriebsanweisung Propanol mit neuer Kennzeichnung (nach CLP-Verordnung)
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7 Unterweisung(12)(22)(45)
7.1 Allgemeines
Die in diesem Merkblatt beschriebenen Neuerungen durch die CLP-Verordnung betreffen nicht nur die für
Gefahrstoffe zuständigen Abteilungen in den Unternehmen, sondern im Wesentlichen auch die Beschäftigten.
Zum Schutz der Beschäftigten ist es unerlässlich, dass die Veränderungen in der Einstufung und Kennzeichnung
kommuniziert werden. Die Tatsache, dass die Gefahrstoffverordnung eine mündliche Unterweisung fordert, zeigt
die Bedeutung dieses Punktes. Die Notwendigkeit, sich mit den Beschäftigten persönlich zu dem Thema
Gefahrstoffe auszutauschen, hat viele Vorteile. Zum einen beschäftigt man sich intensiv mit der Materie, zum
anderen kann man relativ schnell feststellen, ob die Information verstanden wurde.
Wichtig ist die Unterweisung anhand der bestehenden Betriebsanweisung (siehe Kapitel 6). Nur so kann auf die
relevanten Punkte bei Tätigkeiten im Unternehmen eingegangen werden. Auch können tätigkeitsbezogene
Betriebsanweisungen, die sich auf konkrete Tätigkeiten oder Arbeitsabläufe mit bestimmten Gefahrstoffen
beziehen, von Vorteil sein, da der Beschäftigte sich damit besser identifizieren kann.
Der Aufbau dieses Kapitels orientiert sich an den Leitfäden des Merkblatts A 026 „Unterweisung –
Gefährdungsorientierte Handlungshilfe“ (BGI 8697). Eine Kombination mit den dortigen Leitfäden (insbesondere
dem Leitfaden zu Gefährdungsfaktor 6.1) ist möglich.
→ Warum unterweisen?
-
Gefahren, Gefährdungen und gesundheitliche Belastungen können frühzeitig erkannt und dadurch dauerhaft
eliminiert werden.
-
Die CLP-Verordnung verändert nicht nur die Symbole, sondern bringt auch viele Neuerungen mit sich, die für
den Beschäftigten vor Ort nicht ohne Weiteres verständlich sind. Aus diesem Grund ist es notwendig,
zumindest in einfacher Weise auf die wichtigsten Inhalte der CLP-Verordnung hinzuweisen.
→ Themenvorschläge für die Unterweisung
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, die Unterweisung an Stoffen festzumachen, die im eigenen Unternehmen verwendet
werden.
-
Begriffsbestimmungen:
•
Das Gefahrenpiktogramm besteht im Wesentlichen aus einem Symbol, das eine bestimmte Information
über die betreffende Gefahr gibt.
•
Die Gefahrenklasse beschreibt die Art der physikalischen Gefahr, der Gefahr für die menschliche
Gesundheit oder der Gefahr für die Umwelt.
•
Die Gefahrenkategorie beschreibt innerhalb der einzelnen Gefahrenklassen die Schwere der Gefahr.
•
Das Signalwort gibt das Ausmaß der Gefahr wieder, um den Leser schnell, auf den ersten Blick, auf eine
potenzielle Gefahr hinzuweisen. Wann wird das Signalwort „Gefahr“, wann das Signalwort „Achtung“
verwendet?
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-
•
Die Gefahrenhinweise (H-Sätze) ersetzen die früheren R-Sätze.
•
Die Sicherheitshinweise (P-Sätze) ersetzen die früheren S-Sätze.
Beispiele, welche Konsequenzen sich aus der CLP-Verordnung ergeben:
•
Die ausführliche Information über die Gefahren steckt in den H-Sätzen, die Piktogramme geben nur einen
ersten Hinweis → Gefahrenpiktogramme immer im Zusammenhang mit den H-Sätzen lesen, um die
vollständigen Informationen zu erhalten.
•
Der Totenkopf steht nur noch für „Akute Toxizität“
•
Bei zwei Stoffen (betriebsspezifisch heraussuchen) wird aus dem Andreaskreuz zum einen ein
Ausrufezeichen und zum anderen ein Totenkopf. Warum?
•
Was wurde aus R41?
•
Neue Gefahrenklasse „Korrosiv gegenüber Metallen“
•
Bisher nicht vorhandenes Piktogramm GHS08 „Gesundheitsgefahr“
•
Bedeutung H336 in Hinblick auf Lösemittel
•
Neues Piktogramm „Ausrufezeichen“ (siehe auch Abbildung 13)
Abbildung 12: Neues Piktogramm „Gesundheitsgefahr“ GHS08 (nicht alle Zuordnungen der bisherigen Symbole
sind dargestellt)
→ Hinweise zur praktischen Durchführung
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-
Anhand Abbildung 12 wird ersichtlich, für welche unterschiedlichen Gefahren das Gefahrenpiktogramm
GHS08 „Gesundheitsgefahr“ verwendet werden kann.
-
Am Beispiel von Ethylenoxid (Abbildung 14) wird deutlich, dass der „Totenkopf“ nur noch für die akute Toxizität
steht. Die krebserzeugende Wirkung, die bisher mit den Gefahrensymbolen „Totenkopf“ oder „Andreaskreuz“
abgebildet wurde, wird jetzt durch das Piktogramm GHS08 abgebildet.
-
Der R-Satz R41 „Gefahr ernster Augenschäden“ war bisher im Gefährlichkeitsmerkmal „Reizend“ enthalten
und wurde mit dem entsprechenden Gefahrensymbol Xi gekennzeichnet. Nach der CLP-Verordnung
entspricht diese Gefahr jetzt der Kategorie 1 in der Gefahrenklasse „Schwere Augenschädigung/
Augenreizung“. Diese Kategorie wird mit dem H-Satz H318 und dem Piktogramm GHS05 „Ätzwirkung“
gekennzeichnet (siehe Abbildung 15).
-
Sogar verdünnte Salzsäure (0,5 %ig), die nicht mehr „Hautreizend“ oder „Augenreizend“ ist, kann aufgrund
der Wirkung „Korrosiv gegenüber Metallen“ mit diesem Piktogramm GH05 „Ätzwirkung“ gekennzeichnet sein.
Abbildung 13: Neues Piktogramm „Ausrufezeichen“ GHS07
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Abbildung 14: Vergleich der bisherigen und neuen Kennzeichnung von Ethylenoxid in Hinblick auf CMR-Wirkung
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Abbildung 15: Vergleich der bisherigen und neuen Kennzeichnung von n-Propanol in Hinblick auf
Augenschäden
→ Gestaltungsvorschläge für die Unterweisung
Bei der BG RCI sind verschiedene Materialien zu GHS entwickelt worden, die für Unterweisungen genutzt werden
können:
-
PowerPoint-Präsentation für Basisinformationen zu GHS für Kurzgespräche (downloadcenter.bgrci.de →
Gefahrstoffe)
-
Eingehen auf relevante Punkte bei Tätigkeiten im Unternehmen anhand der bestehenden Betriebsanweisung
(erstellt z. B. mit GisChem, siehe Kapitel 3 und 4).
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-
GHS-Zuordnungsübung (56): Die neuen Piktogramme können von den Teilnehmern den bisherigen
zugeordnet werden, eine Anleitung erklärt die Übung. Eine spezielle PowerPoint-Datei zur Darstellung der
entsprechenden Zusammenhänge ist auf CD ebenfalls enthalten (medienshop.bgrci.de).
-
Sicherheitskurzgespräch zu GHS, SKG 002 „GHS – Global Harmonisiertes System“ (57): Anhand von sechs
Themenblättern können die sechs wichtigsten neuen Gefahrenpiktogramme den Beschäftigten allgemein
erläutert werden. In den Hinweisen für die Unterweisende/den Unterweisenden werden sowohl die
Gefahrenklassen genannt, die sich hinter den Piktogrammen verbergen, als auch Beispiele für diese Stoffe
angegeben. Der Bezug zu den bisherigen Symbolen ist ebenfalls dargestellt.
Dieses Sicherheitskurzgespräch eignet sich besonders, um Beschäftigten allgemein die für ihren Bereich
wichtigen Piktogramme zu erklären und danach auf Stoffbeispiele aus dem Betrieb einzugehen.
-
Schulungsmodul GHS: Das Gefahrstoffportal www.gefahrstoffwissen.de der BG RCI beschäftigt sich speziell
auch mit dem Thema „Unterweisen“. Unter Basiswissen findet man ein interaktives Schulungsprogramm, das
sowohl in einer Selbstlernphase als auch bei einer Unterweisung verwendet werden kann. Ein Modul, das alle
wesentlichen Aspekte der neuen Einstufung und Kennzeichnung abdeckt, kann sehr gut für eine
Grundschulung zum Thema GHS eingesetzt werden. Die im Modul vorhandenen Fragen geben die
Möglichkeit, das Gelernte zu hinterfragen und sicherzustellen, dass die Inhalte der Unterweisung verstanden
worden sind.
-
Ermittlung der voraussichtlichen GHS-Kennzeichnung der im Betrieb verwendeten Chemikalien mit dem GHSKonverter (für Fortgeschrittene) (www.gischem.de/ghs) (64).
-
GHS-Plakate: Der Arbeitskreis „Gefährliche Stoffe“ der Internationalen Vereinigung für Soziale Sicherheit
(IVSS) (74), Sektion für Prävention in der chemischen Industrie, hat zusammen mit dem Bereich Prävention
der BG RCI Plakate erarbeitet. Die beiden Plakate „Gesundheitsgefahren“ (Plakat CH 251) und „Physikalische
Gefahren“ (Plakat CH 252) (58) stellen zum besseren Verständnis die Elemente der Gefahrenkommunikation
der beiden Systeme (alt und GHS) dar. Es wurde eine vereinfachte und übersichtliche Darstellung gewählt
und daher sind nicht alle Einzelheiten berücksichtigt, wie z. B.:
•
Einstufungsrelevante Bereiche der „Akuten Toxizität“ (LD50- und LC50-Werte) sind im bisherigen und
neuen System unterschiedlich.
•
Dem R-Satz R21 „Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut“ entspricht nicht immer die
Gefahrenklasse „Akute Toxizität“ und H-Satz H312 „Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt“ mit dem
Gefahrenpiktogramm „Ausrufezeichen“ und dem Signalwort „Achtung“.
•
Aufgrund einer Veränderung der für die Einstufung relevanten LD50-Werte (dermal) sind Stoffe und
Gemische, bei denen der LD50-Wert zwischen 400 mg/kg und 1 000 mg/kg Körpergewicht liegt, nicht mehr
„Gesundheitsschädlich“ wie bisher, sondern in die Gefahrenkategorie 3 einzustufen (Gefahrenpiktogramm
„Totenkopf mit gekreuzten Knochen“, Signalwort „Gefahr“, H-Satz H311 „Giftig bei Hautkontakt“).
Im Plakat „Physikalische Gefahren“ (58) sind folgende Details zu beachten:
•
„Organische Peroxide“ und „Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische“ vom Typ B erhalten die beiden GHSPiktogramme „Explodierende Bombe“ und „Flamme“ und sind deshalb an beiden Stellen aufgeführt.
•
Die Kennzeichnungselemente sind nicht abgebildet für
•
-
oxidierende Feststoffe,
-
entzündbare Feststoffe,
-
oxidierende Gase,
-
explosive Stoffe und Gemische der Unterklasse 1.5.
Bei brennbaren Flüssigkeiten mit R12, R11 und R10 wurden nicht alle Verschiebungen aufgrund
geänderter Einstufungskriterien berücksichtigt.
Die Plakate sind in Deutsch, Englisch und Französisch erhältlich: medienshop.bgrci.de
-
Merkblatt M 060-1 „Kompaktinformation GHS – Veranstaltungs- und Seminarunterlagen“
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-
Kleinbroschüre M 060-2 „GHS – Chemikalien weltweit einheitlich kennzeichnen“ (BGI 5150-2) als kurze
Zusammenfassung der Unterweisung mit Erklärungen der Piktogramme und kurzen
Hintergrundinformationen.
-
Darüber hinaus gibt es auch Materialien anderer Berufsgenossenschaften, Verbände z. B. VCI, sowie Produkte
gewerblicher Anbieter, wie z. B. Computerprogramme zur Unterweisung („Computer based trainings“).
8 Innerbetriebliche Kennzeichnung
Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Betrieb, sowohl beim Herstellen als auch beim Anwenden von Stoffen und
Gemischen, ist eine vereinfachte Kennzeichnung möglich – sofern dies die Gefährdungsbeurteilung zulässt. Soll
diese Möglichkeit der Vereinfachung genutzt werden, wird eine entsprechende Unterweisung der Beschäftigten
über die an den Arbeitsplätzen auftretenden Gefahren und die Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen
vorausgesetzt.
Die CLP-Verordnung regelt das Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen. Der Adressat ist der Hersteller,
Importeur, nachgeschaltete Anwender oder Händler, der einen Stoff oder ein Gemisch in Verkehr bringt. Von
diesem sind die zutreffenden Kennzeichnungselemente gemäß Artikel 17 der CLP-Verordnung auf dem Etikett
aufzuführen.
Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist die Gefahrstoffverordnung umzusetzen. Der Adressat ist der Unternehmer.
Abbildung 16: Innerbetriebliche Kennzeichnung von Rohrleitungen gemäß ASR A1.3
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Abbildung 17: Innerbetriebliche Kennzeichnung von Anlagen
Nach § 8 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Unternehmer die Pflicht sicherzustellen, dass
1.
alle verwendeten Stoffe und Gemische identifizierbar sind,
2.
gefährliche Stoffe und Gemische innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung versehen sind, die ausreichende
Informationen über die Einstufung, über die Gefahren bei der Handhabung und über die zu beachtenden
Sicherheitsmaßnahmen enthält; vorzugsweise ist eine Kennzeichnung zu wählen, die der CLP-Verordnung oder
nach den Übergangsvorschriften dieser Verordnung, der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG
entspricht,
3.
Apparaturen und Rohrleitungen so gekennzeichnet sind, dass mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die
davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind.
Kennzeichnungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Solange der Unternehmer den
Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nachgekommen ist, darf er Tätigkeiten mit den dort genannten Stoffen und Gemischen
nicht ausüben lassen.
8.1 Praktisches Vorgehen (1), (22)
Bei der innerbetrieblichen Kennzeichnung ist es dem Arbeitgeber in der Übergangszeit bis zum 1. Juni 2015 nach
der Novelle der Gefahrstoffverordnung 2010 freigestellt, ob er nach der CLP-Verordnung oder nach bisherigem
Recht kennzeichnet. Allerdings ist eine Anwendung des neuen Systems grundsätzlich zu bevorzugen. Für Stoffe,
die ab dem 1. Dezember 2010 beim Inverkehrbringen verbindlich nach CLP-Verordnung zu kennzeichnen sind,
trifft diese Empfehlung in besonderem Maße zu.
Gleichwohl sollten Vorräte und alte Chemikalienbestände sukzessive aufgebraucht werden, damit eine
schrittweise Einführung der neuen Kennzeichnung auch bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Betrieb realisiert
werden kann. Die parallele innerbetriebliche Anwendung der bisherigen und neuen Kennzeichnung auf gleichen
oder verschiedenen Chemikalien sollte nicht länger, als für den Verbrauch der Bestände notwendig ist, ausgedehnt
werden. Denn in dieser Zeit sollten auch die Betriebsanweisungen (siehe Kapitel 6) parallel geführt werden, damit
die Kennzeichnung dort mit der auf den Etiketten der Behälter übereinstimmt.
In der TRGS 201 „Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ wird empfohlen, ein
Umetikettieren von Originalgebinden von der bisherigen auf die neue Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung
nur dann vorzunehmen, wenn dazu Informationen vom Lieferanten vorliegen oder sich zusätzliche
sicherheitsrelevante Informationen ergeben. Eine neue oder zusätzliche Kennzeichnung ist dagegen notwendig,
wenn das Originaletikett nicht mehr lesbar ist oder sich die Einstufung aufgrund neuer Erkenntnisse geändert hat.
Bei der Durchführung der Umkennzeichnung im Betrieb sind (z. B. im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung)
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auch andere Gefahren zu bedenken, z. B. Absturzgefahren bei Neukennzeichnung von Reaktoren, Lagerbehältern
und Rohrleitungen.
Anknüpfend an die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung konkretisiert und untergliedert die TRGS 201 die
Anforderungen an die Kennzeichnung systematisch:
-
-
bei Tätigkeiten mit Stoffen oder Gemischen in ortsbeweglichen Behältern,
-
wie Standgefäßen in Laboratorien, Apotheken und wissenschaftlichen Instituten, Glasflaschen und kartuschen,
-
wie Behältern zur Zwischenlagerung, zur Probenahme oder zur Vermeidung von Tropfverlusten sowie
Rückstellmustergefäße,
-
wie Transportbehältern, z. B. Tanks auf Fahrzeugen, Aufsetztanks sowie Tankcontainer/ortsbewegliche
Tanks,
•
die zum Versand in Verpackungen bereitgestellt werden, dazu zählen alle Arten von Verpackungen
einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC), oder
•
die sich im Arbeitsgang befinden.
bei Tätigkeiten mit Stoffen oder Gemischen in ortsfesten Einrichtungen,
-
wie Lagerbehältern,
-
wie bei der Lagerung in loser Schüttung oder unverpackt,
dazu zählen auch
-
-
Rohrleitungen, die gefährliche Stoffe oder Gemische enthalten, oder
-
Stoffe und Gemische, die sich im Produktionsgang innerhalb einer Anlage befinden.
bei Tätigkeiten mit Abfällen.
Bei Tätigkeiten mit Stoffen und Gemischen im Arbeitsgang bzw. im Produktionsgang innerhalb einer Anlage kann
unter bestimmten Umständen auf eine Kennzeichnung verzichtet werden, wenn diese z. B. technisch oder aus
anderen Gründen nicht möglich ist. In solchen Fällen müssen die enthaltenen Stoffe oder Gemische, die von ihnen
ausgehenden Gefahren und Schutzmaßnahmen den Beschäftigten bekannt sein, d. h. sie müssen anhand der
Betriebsanweisung unterwiesen werden.
Ist bei Transportbehältern wie z. B. bei Tanks auf Fahrzeugen, bereits eine Kennzeichnung nach Gefahrgutrecht
(Transportrecht) vorhanden, so reicht diese aus und muss gegebenenfalls nur um diejenigen
Gesundheitsgefahren ergänzt werden, die von den Gefahrzetteln nicht erfasst werden. Werden Stoffe oder
Gemische in Versandstücken zum Transport gelagert oder bereitgestellt, reicht ebenfalls die Kennzeichnung nach
Gefahrgutrecht auf der äußeren Verpackung. Siehe dazu auch Abschnitt 10.1.
Werden angelieferte Gebinde an unübersichtlichen Stellen aufgestellt, ist darauf zu achten, dass alle Piktogramme
gut erkennbar sind. Unter Umständen sind zusätzlich entsprechende GHS-Piktogramme notwendig, wenn sich
die Gefahrzettel an nicht einsehbarer Stelle befinden.
Liegen bei der Gefährdungsbeurteilung Informationsdefizite zu den von den Stoffen und Gemischen ausgehenden
Gefahren vor, bietet die TRGS 201 für diese Fälle ein gegenüber der CLP-Verordnung vereinfachtes
Einstufungsverfahren anhand der Ausgangsstoffe oder möglicher Inhaltsstoffe an. Basierend auf der so ermittelten
Einstufung kann dann sowohl für Stoffe und Gemische als auch für Abfälle die innerbetriebliche Kennzeichnung
festgelegt werden. Liegt bei Abfällen eine Einstufung nach Gefahrgutrecht vor, kann diese unmittelbar für die
innerbetriebliche Einstufung herangezogen werden.
Zusammenfassung:
1.
Innerbetriebliche Kennzeichnung von Behältern, die Stoffe und Gemische enthalten, mit ausreichenden
Informationen über
-
die Einstufung,
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2.
-
den mit ihrer Handhabung verbundenen Gefahren,
-
den zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen.
Innerbetriebliche Kennzeichnung von Apparaturen und Rohrleitungen mit mindestens:
-
den enthaltenen Gefahrstoffen,
-
den davon ausgehenden Gefahren.
8.1.1 Die vollständige Kennzeichnung bei Tätigkeiten (24)
Eine vollständige Kennzeichnung umfasst Angaben zur Identifikation des Stoffes oder Gemisches, wie den
Namen, wobei auch eine betriebsinterne Bezeichnung möglich ist, sowie alle Kennzeichnungselemente. Wird auch
innerbetrieblich schon auf der Basis der CLP-Verordnung gekennzeichnet, sind dies: Gefahrenpiktogramme,
Signalwort, Gefahren- und Sicherheitshinweise (H- und P-Sätze) sowie – wenn zutreffend – ergänzende
Informationen.
Die Identifizierbarkeit kann entweder durch die Bezeichnung der verwendeten Stoffe und Gemische auf den
Umschließungen oder in Verbindung mit der betrieblichen Dokumentation, wie z. B. Arbeitsanweisung,
Betriebsanweisungen, Plänen, Fließbildern oder Eintragungen in einem Laborbuch sichergestellt werden.
In Tabelle 9 sind die Kennzeichnungselemente nach CLP-Verordnung beim Inverkehrbringen und bei Tätigkeiten
gegenübergestellt.
Tabelle 9: Kennzeichnungselemente nach CLP-Verordnung beim Inverkehrbringen und bei Tätigkeiten (24)
Kennzeichnungselemente nach CLP-Verordnung
beim Inverkehrbringen
bei Tätigkeiten
vollständig
vereinfacht
Name, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers,
Importeurs oder Lieferanten
ja
nein
nein
Nennmenge des Stoffes/Gemisches
jaa)
nein
nein
ja
ja
jab)
nein
jab)
nein
Produktidentifikatoren
-
-
bei Stoffen
-
Stoffname
-
Identifikationsnummer
bei Gemischen
a)
bei Abgabe an Endverbraucher
b)
auch betriebsinterne Bezeichnung möglich
b)
auch betriebsinterne Bezeichnung möglich
ja
ja
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jab)
empfohlen
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-
Handelsname oder -bezeichnung
-
Identität bestimmter Inhaltsstoffe
ab)
empfohlen
Gefahrenpiktogramm(e)c)
ja
ja
jad)
Signalwort
ja
ja
nein
Gefahrenhinweise
ja
ja
neine)
Sicherheitshinweise
ja
ja
nein
Ergänzende Informationen, z. B. zusätzliche Hinweise wie ja
EUH-Sätze
ja
nein
8.1.2 Die vereinfachte Kennzeichnung bei Tätigkeiten (24)
Von der vollständigen Kennzeichnung kann abgewichen werden, wenn es sich um ortsfeste Einrichtungen
(stationäre Behälter, die keine Stoffe im Produktionsgang enthalten) handelt oder wenn in der
Gefährdungsbeurteilung festgestellt wurde, dass das in der Gefahrstoffverordnung vorgegebene Ziel einer
ausreichenden Information bereits mit einer vereinfachten Kennzeichnung erreicht wird. Voraussetzung dafür ist,
dass die Beschäftigten über diese Vereinfachungen sowie anhand einer Betriebsanweisung über die an den
Arbeitsplätzen auftretenden Gefahren und die zu beachtenden Schutzmaßnahmen unterwiesen werden.
Abbildung 18: Vereinfachte Kennzeichnung bei ortsbeweglichen Behältern
Bei der vereinfachten Kennzeichnung sind mindestens die folgenden Kennzeichnungselemente anzugeben (siehe
Abbildung 18):
b)
auch betriebsinterne Bezeichnung möglich
b)
auch betriebsinterne Bezeichnung möglich
c)
ggf. gemäß Rangfolgeregelungen bei mehreren Piktogrammen
d)
ggf. Vereinfachungen, d. h. Darstellung von Hauptgefahren (siehe Abschnitt 8.1.2)
e)
ist die Aussagekraft der Gefahrenpiktogramme zu unspezifisch, um die Gefahr zu beschreiben, kann es erforderlich sein, den
Gefahrenhinweis, ggf. verkürzt, oder andere Kurzinformationen (z. B. Bezeichnung Gefahrenklasse) zu ergänzen
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M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun?
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-
die Bezeichnung des Stoffes oder Gemisches (Verwendung einer betriebsinternen Bezeichnung möglich)
-
Gefahrenpiktogramm(e) gemäß CLP-Verordnung oder Gefahrensymbol(e) mit Gefahrenbezeichnung gemäß
67/548/EWG bzw. 1999/45/EG.
Die Gefahrenpiktogramme oder -symbole sollen die jeweiligen Hauptgefahren durch
-
die physikalisch-chemischen,
-
die gesundheitsgefährdenden und
-
die umweltgefährlichen Wirkungen
des Stoffes oder Gemisches wiedergeben. Der Begriff „Hauptgefahr“ wurde in der TRGS 201 neu eingeführt. Damit
sind die Gefahren gemeint, die vorrangig die Schutzmaßnahmen an den konkreten Arbeitsplätzen bestimmen.
Für Gemische wird die zusätzliche Angabe der Gefahr(en) auslösenden Komponente(n) in Abhängigkeit von der
Gefährdungsbeurteilung empfohlen.
Werden bei der Gefährdungsbeurteilung mehr als eine Hauptgefahr aus den jeweils zutreffenden physikalischchemischen Gefahren, den Gesundheits- oder den Umweltgefahren ermittelt, kann eine Reduzierung der
Gefahrenpiktogramme auf insgesamt drei erfolgen. Um dabei eine an den Gefahren orientierte Einschränkung
festlegen zu können, schlägt die TRGS 201 die folgenden Rangfolgen vor:
-
für die physikalisch-chemische Gefahren: GHS01 > GHS02 > GHS03 > GHS04 (bei Rohrleitungen sollte
GHS04 „Gasflasche“ nicht verwendet werden)
-
für die Gesundheitsgefahren: GHS06 und/oder GHS057 > GHS088 > GHS07
-
für die Umweltgefahren: GHS09 > GHS07
Wird aus nach Gefahrgutrecht gekennzeichneten Verpackungen in innerbetrieblich verwendete Gebinde umgefüllt
(siehe Abbildung 19), ist Folgendes zu beachten: Bei der Übertragung der Gefahren müssen zusätzlich zu den
Gefahren, die den Gefahrzetteln entsprechen, auch die Gesundheitsgefahren, die bei der Kennzeichnung nach
Gefahrgutrecht weggelassen werden, mit den entsprechenden GHS-Piktogrammen berücksichtigt werden.
Weiterhin kann die Reduzierung nach TRGS 201, wie im vorigen Absatz beschrieben, vorgenommen werden.
Abbildung 19: Übertragung der Gefahrgutkennzeichnung (Transportverpackung) auf vereinfachte
Kennzeichnung (innerbetrieblich verwendete Behälter) bei Umfüllvorgängen
7
Bei einer Einstufung in die Gefahrenklassen/Gefahrenkategorien „Akute Toxizität 1–3“ und „Ätz-/Reizwirkung auf die Haut 1“ sind
eventuell beide Piktogramme erforderlich (zum Beispiel bei Flusssäure).
8
Bei der Einstufung als „Sensibilisierung der Atemwege 1“ mit H334 darf das Piktogramm GHS08 nicht entfallen.
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In § 8 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung wird ausgeführt, dass Kennzeichnungspflichten nach anderen
Rechtsvorschriften unberührt bleiben. Das bedeutet konkret, dass hier für Behälter, Apparaturen und
Rohrleitungen neben dem Gefahrstoffrecht das Arbeitsstättenrecht mit der ASR A1.3, Technische Regel für
Arbeitsstätten „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ anzuwenden ist, sofern sich daraus keine
Doppelregelungen ergeben. In der TRGS 201 ist in einer Anlage tabellarisch die Zuordnung der Farben zu
Durchflussstoffen nach DIN 2403:2007 als optionale zusätzliche farbliche Kennzeichnung aufgeführt.
8.2 Forschung und Entwicklung
Für Stoffe, die für Forschungs- und Entwicklungszwecke oder für wissenschaftliche Lehrzwecke neu hergestellt
worden sind und noch nicht geprüft werden konnten, kann eine Kennzeichnung der tatsächlich vorhandenen
Gefahren oft nicht vorgenommen werden, da oft noch keine ausreichenden Informationen über die Einstufung und
über die Gefahren bei der Handhabung vorhanden sind. Eine Exposition der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit
diesen Stoffen ist zu vermeiden. Grundsätzlich ist auch hier eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, bei der
die von den Stoffen und Gemischen möglicherweise ausgehenden Gefahren dokumentiert und die
entsprechenden Schutzmaßnahmen festgelegt werden müssen.
Wenn keine Prüfdaten bzw. keine aussagekräftigen Informationen zur Bewertung von akut toxischen, reizenden,
hautsensibilisierenden oder erbgutverändernden Wirkungen oder zur Wirkung bei wiederholter Exposition
vorliegen, gibt § 6 Abs. 12 der Gefahrstoffverordnung vor, dass diese Gefahren zunächst zu unterstellen sind. Es
wird dabei unmittelbar auf die TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ Nummer 4.2,
Absatz 9 verwiesen. Vergleichbares gilt auch für nicht vollständig geprüfte Gefahrstoffe (siehe auch „Sicheres
Arbeiten in Laboratorien“ (BGI/GUV-I 850-0) Abschnitt 3.5 bzw. TRGS 526, 3.5. Abs. 2 und Kapitel 11 dieses
Merkblattes).
Werden Stoffe oder Gemische für die Forschung und Entwicklung in Verkehr gebracht und werden damit auch
Tätigkeiten ausgeübt, schlägt die TRGS 201 – wenn keine ausreichenden Informationen über die Gefahren
vorliegen – Folgendes vor: Zusätzlich zu den vorhandenen Informationen, wie Stoff- oder Gemischname sowie
den möglichen Piktogrammen, kann folgender Satz aufgeführt werden: „Achtung – noch nicht vollständig geprüfter
Stoff.“ bzw. bei Gemischen: „Achtung – dieses Gemisch enthält einen noch nicht vollständig geprüften Stoff.“
8.3 Standflaschen in Laboratorien mit Mengen für den Handgebrauch
8.3.1 Besonderheit der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Laboratorien
Wird in Laboratorien nach chemischen, physikalischen oder physikalisch-chemischen Methoden präparativ,
analytisch oder anwendungstechnisch mit Gefahrstoffen gearbeitet, werden meist eine große Anzahl
verschiedenster Gefahrstoffe in kleinen Mengen eingesetzt. Hunderte oder Tausende teilweise extrem kleine
Standflaschen sind keine Seltenheit. Aufgrund dieser hohen Zahl und zudem häufig auch wechselnder Stoffe ist
eine vereinfachte Kennzeichnung, die neben der Stoffbezeichnung nur ein oder mehrere Piktogramme und
gegebenenfalls ein Signalwort enthält, als unmittelbare Warnwirkung für die mit dem Stoff umgehenden
Beschäftigten zu gering. Dennoch hat sich eine vereinfachte Kennzeichnung seit vielen Jahren bewährt.
Der Arbeitskreis „Laboratorien“ des Fachausschusses Chemie der DGUV hat daher in Ergänzung der Inhalte der
Laborrichtlinien („Sicheres Arbeiten in Laboratorien“ (BGI/GUV-I 850-0)) und der TRGS 526 und unter
Berücksichtigung des neuen Kennzeichnungssystems nach CLP-Verordnung ein vereinfachtes System für
Standflaschen in Laboratorien entwickelt.
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Abbildung 20: Kennzeichnung von Standflaschen mit Mengen für den Handgebrauch
Dieses System ist geeignet, den Wegfall der für die Beschäftigten wichtigen und aussagefähigen
Gefahrenbezeichnung aufzufangen und damit für einen wirksamen Arbeitsschutz zu sorgen. Gleichzeitig musste
dieses System so gestaltet werden, dass es den Anforderungen der Praxis zur Umsetzbarkeit genügt. Einerseits
soll die Zahl der Arbeitsschritte bei der Etikettierung überschaubar sein, andererseits muss der Informationsgehalt
übersichtlich und schnell erfassbar sein, was mit der kompletten Angabe aller H-Sätze nicht gewährleistet würde.
Die erarbeitete Vorgehensweise wurde am praktischen Beispiel in Laboratorien erprobt.
Die Anwendbarkeit setzt voraus, dass dies die Gefährdungsbeurteilung ergibt und die Grundvoraussetzungen für
Laboratorien nach den Laborrichtlinien und der TRGS 526, insbesondere in Bezug auf die Qualifikation und
Unterweisung der Beschäftigten, gegeben sind. Zudem müssen den Beschäftigten die Betriebsanweisungen und
die Sicherheitsdatenblätter zu den Stoffen so zugänglich sein, dass vor Aufnahme der Arbeiten bei Unklarheiten,
die durch den Informationsgehalt der vereinfachten Kennzeichnung nicht beseitigt werden können, die
notwendigen Zusatzinformationen erhalten werden können.
8.3.2 System der DGUV für Laboratorien
In der TRGS 201 wird ausgeführt, dass es erforderlich sein kann, auch bei der vereinfachten Kennzeichnung die
Gefahren in geeigneter Weise verkürzt wiederzugeben oder andere Kurzinformationen, wie z. B. die Bezeichnung
der Gefahrenklasse, zu ergänzen. Die Aussagekraft eines Gefahrenpiktogramms, wie die des GHS07
„Ausrufezeichen“, würde damit für die Beschäftigten erhöht werden. Kernelement der DGUV-Systematik sind
Piktogramm-Phrasenkombinationen. Der Informationsgehalt der H-Sätze wurde dabei komprimiert und in
sogenannte Phrasen überführt. Zum Beispiel kann das Piktogramm GHS07 mit den Phrasen
„Gesundheitsschädlich“, mit „Reizend“, mit „Betäubend“ oder mit „Allergisierend bei Hautkontakt“ kombiniert
werden.
Die praktische Ausführung kann z. B. in Bögen selbstklebender Piktogramme mit Eindruck der Phrasen erfolgen.
Eine laborgerechte Auswahl von häufiger und weniger häufig benötigten Piktogramm-Phrasenkombinationen lässt
sich auf einem einzigen Bogen unterbringen und ist so vor Ort leicht vorzuhalten. Gegenüber den in der Praxis
bewährten Selbstklebebögen nach bisherigem Kennzeichnungssystem hat sich die Anzahl zur Auswahl
verfügbaren Aufklebersorten lediglich geringfügig erhöht.
Die Erstellung eines Etiketts reduziert sich damit auf das Ausfüllen des Etiketts mit der Stoffbezeichnung (und
gegebenenfalls weiteren laborinternen Informationen, wie z. B. einer Gebindenummer), das Aufkleben von in der
Regel bis zu drei Piktogramm-Phrasen-Aufklebern und eventuell einer abschließenden Schutzfolie.
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8.3.2.1 Verdichtung des Informationsgehaltes der H-Sätze in Phrasen
Eine Verdichtung des Informationsgehaltes der H-Sätze zu den Phrasen wurde immer dann vorgenommen, wenn
eine weitere Differenzierung nicht zu Konsequenzen bei den Schutzmaßnahmen im Labor führt oder eine zu
ausführliche Erläuterung notwendig wäre. Im letzteren Fall kann auf die zusätzliche Information aus dem
Sicherheitsdatenblatt nicht verzichtet werden, die Kennzeichnung dient dann nur dazu, die
Informationsbeschaffung aus dem Sicherheitsdatenblatt anzustoßen.
Folgende Konzentrierung wurde festgelegt:
-
Das Merkmal „Explosiv“ kann als Sammelmerkmal verwendet werden, eine relevante Mehrinformation wird
im Labor durch eine Abstufung H200ff, H240 nicht gewonnen.
-
Für die Brennbarkeiten und Entzündungsgefahren genügt im Labor eine Differenzierung nach „Extrem
entzündbar“ und „(Leicht) entzündbar“, Brennbarkeit mit Wasser wird dabei zur extremen Entzündbarkeit
gerechnet. Selbstentzündliche Stoffe erhalten eine eigene Phrase.
-
Die H-Sätze zur krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Wirkung werden auf die
beiden Niveaus „CMR-Stoff Kat. 1“ und „CMR-Stoff Kat. 2“ reduziert.
-
Die H-Sätze zur spezifischen Zielorgantoxizität (STOT) werden auf die beiden Aussagen „Schädigt die Organe“
für die Kategorie 1 und „Kann Organe schädigen“ für Kategorie 2 verdichtet. Auf eine Unterscheidung, ob dies
bei einmaliger oder wiederholter Exposition zutrifft, kann im Labor verzichtet werden. Die Kategorie 3 STOT,
Atemwegsreizung, kann mit der Phrase „Reizend“ abgedeckt werden, die Wirkung auf das zentrale
Nervensystem erhält die neue Phrase „Betäubend“.
-
Die „Ätz- und Reizwirkung“ auf Haut und Augen wird jeweils nicht differenziert, da im Laboratorium die ständige
Pflicht zum Tragen einer Schutzbrille besteht.
-
Für die „Gewässergefährdung“ kann auf das reguläre Piktogramm „Umwelt“ ohne weitere Textphrase
zurückgegriffen werden, wenn entgegen Abschnitt 8.3.2.2 nicht auf diesen Hinweis verzichtet werden soll.
-
Auf das Piktogramm „Ausrufezeichen“ mit Textphrase „Ozonschädigend“ kann ebenfalls verzichtet werden.
Diese Gefahrenklasse betrifft nur eine geringe Anzahl an Stoffen, deren Einsatz gesetzlich stark reglementiert
ist. Laboratorien, die mit diesen Stoffen umgehen, müssen die Beschäftigten entsprechend gesondert
unterweisen.
Angabe der Expositionspfade:
Es wird ein Zusatzaufkleber angeboten, auf dem die relevanten Expositionspfade z. B. bei der „Akuten Toxizität“
durch Ankreuzen ausgewählt werden können.
Zusätzlich zu den Piktogramm-Phrasenkombinationen werden folgende Phrasen für besondere
Gefahrenpotenziale angeboten:
-
„Entwickelt giftige Gase mit Wasser oder Säure“ [Anmerkung: Eine Unterscheidung nach der Giftigkeit ist in
der Laborpraxis nicht hilfreich],
-
„Im trockenen Zustand explosiv“ [Anmerkung: Hinweis für Bestandsgebinde auf die verloren gehende
Phlegmatisierung],
-
„Reagiert heftig mit Wasser“,
-
„Kann gefährlich altern“ [Anmerkung: Nimmt die Peroxidbildung und andere gefährliche Veränderungen beim
Stehen auf].
8.3.2.2 Anzahl der Piktogramme
In Laboratorien sollten in der Regel bis zu zwei Piktogramme die Gesundheitsgefahren (akute und chronische
Wirkungen) und ein Piktogramm die physikalisch-chemischen Gefahren beschreiben. Auf das Piktogramm GHS09
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zur Gewässergefährdung kann in Laboratorien wegen der grundsätzlichen fachgerechten Entsorgung verzichtet
werden.
8.3.3 Praktische Umsetzung
Im Internet (49) (www.laborrichtlinien.de) sind diese Piktogramme mit den Phrasen verfügbar und können leicht
auf eigene Selbstklebeetiketten gedruckt werden. Fertig gedruckte Bögen mit solchen Selbstklebeetiketten sind
z. B. als M 060-3(BGI/GUV-I 850-4) und M 060-4(BGI/GUV-I 850-5) in zwei Größen verfügbar. (54)
Darüber hinaus bietet der Gemischrechner unter www.gischem.de(64) die Möglichkeit nach einer Berechnung der
GHS-Einstufung eines Gemischs, direkt ein Laboretikett mit Piktogramm-Phrasenkombinationen auszudrucken.
Abbildung 21: Übersicht über die Piktogramm-Phrasenkombinationen
Kennzeichnung nach CLP-Verordnung für das Inverkehrbringen von n-Heptan
Einstufung:
-
Entzündbare Flüssigkeiten (Kapitel 2.69), Kategorie 2, H225
-
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Kapitel 3.29), Kategorie 2, H315
9
In Anhang 1 Teil 1 der CLP-Verordnung.
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-
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) (Kapitel 3.89), Kategorie 3 (Schläfrigkeit und
Benommenheit), H336
-
Aspirationsgefahr (Kapitel 3.109), Kategorie 1, H304
-
Akut gewässergefährdend (Kapitel 4.19), Kategorie 1, H400
-
Chronisch gewässergefährdend (Kapitel 4.19), Kategorie 1, H410
Kennzeichnung:
Signalwort: Gefahr
-
Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. (H225)
-
Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. (H304)
-
Verursacht Hautreizungen. (H315)
-
Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. (H336)
-
Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. (H410)
-
Von Hitze/Funken/offener Flamme/heißen Oberflächen fernhalten. Nicht rauchen. (P210)
-
Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel/Lüftungsanlagen/Beleuchtung/... verwenden. (P241)
-
Vorbeugende Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen. (P243)
-
Freisetzung in die Umwelt vermeiden. (P273)
-
BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/ anrufen. (P301 + P310)
-
Behälter dicht verschlossen an einem gut belüfteten Ort aufbewahren. (P403 + P233)
Vereinfachte innerbetriebliche Kennzeichnung nach dem neuen System der DGUV für Laboratorien
-
Stoffname und bei Gemischen relevante Inhaltsstoffe
-
bis zu 3 Piktogramme der Hauptgefahren bzgl. Gesundheitsgefahr und Physikalische Gefahr mit den
entsprechenden Phrasen
-
fakultativ: Signalwort
z. B. n-Heptan:
9
In Anhang 1 Teil 1 der CLP-Verordnung.
9
In Anhang 1 Teil 1 der CLP-Verordnung.
9
In Anhang 1 Teil 1 der CLP-Verordnung.
9
In Anhang 1 Teil 1 der CLP-Verordnung.
9
In Anhang 1 Teil 1 der CLP-Verordnung.
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Abbildung 22: Anwendungsbeispiele des Systems der DGUV
9 Meldepflicht
Pflicht zur Meldung von Stoffen zur Aufnahme in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis bei der ECHA
(Notifizierung)
Die CLP-Verordnung verpflichtet in Artikel 39 bis 42 Hersteller und Importeure bestimmte Einstufungs- und
Kennzeichnungsangaben sowie gegebenenfalls die spezifischen Konzentrationsgrenzwerte oder M-Faktoren für
Stoffe – und zwar ohne Mengengrenze – bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA (83) zu melden. Ziel
dieser Meldepflicht ist es, ein Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis bei der ECHA, das öffentlich
zugänglich gemacht werden soll, aufzubauen. Die Meldung ist kostenfrei. (88)
Davon betroffen sind:
-
Stoffe, die der Registrierung gemäß REACH unterliegen und in Verkehr gebracht werden (auch in
Erzeugnissen enthaltene Stoffe mit Registrierungspflicht nach Artikel 7 der REACH-Verordnung). Dies gilt
auch für Phase-in-Stoffe, die erst 2013 oder 2018 registriert werden müssen, aber bereits früher in Verkehr
gebracht werden sollen.
-
Stoffe, die gemäß CLP-Verordnung als gefährlich eingestuft sind und in Verkehr gebracht werden, unabhängig
von der Gesamtmenge
und
-
Stoffe, die gemäß CLP-Verordnung als gefährlich eingestuft sind und in einem Gemisch in einer Konzentration
enthalten sind, die über den in Anhang I der CLP-Verordnung oder in der Zubereitungsrichtlinie (4) festgelegten
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Konzentrationsgrenzwerten liegt, was zur Einstufung des Gemisches als gefährlich führt. Diese Stoffe müssen
in dem Gemisch in Verkehr gebracht werden.
Seit dem Stichtag 1. Dezember 2010 sind die Einstufungs- und Kennzeichnungsangaben von Stoffen bis
spätestens einen Monat nach dem erstmaligen Inverkehrbringen bei der ECHA zu melden.
Die folgenden Daten sind zu melden:
-
Identität des Unternehmens, das die Meldung einreicht bzw. der Unternehmen, die die Meldung einreichen.
Eine Gruppe von Herstellern und Importeuren kann einen Stoff gemeinsam melden.
-
Identität des Stoffes (auch Sammelmeldungen sind möglich), Reinheitsgrad, Verunreinigungen,
-
Einstufung des Stoffes gemäß CLP-Verordnung,
-
Grund, warum eine bestimmte Einstufung nicht vorgenommen wurde, falls eine Einstufung in nicht alle Klassen
und Differenzierungen erfolgte,
-
spezifische Konzentrationsgrenzwerte oder M-Faktoren zusammen mit einer Begründung für ihre
Verwendung,
-
Kennzeichnungselemente einschließlich Gefahrenpiktogrammen, Signalwort, Gefahrenhinweisen und
zusätzlichen Gefahrenhinweisen.
Nach erfolgter Stoffmeldung wird eine Meldungsnummer mit folgendem Format „02-XXXXXXXXXX-CC-XX“ von
der ECHA vergeben.
Eine Beschreibung, welche Informationen im öffentlich zugänglichen Teil des Einstufungs- und
Kennzeichnungsverzeichnis (88) verzeichnet sind, finden Sie in einer entsprechenden FAQ in Kapitel 11.
Ein Datenübertragungshandbuch zu den technischen Details der Meldung mittels IUCLID ist in deutscher Sprache
unter folgender Adresse verfügbar: echa.europa.eu/de/support/dossier-submission-tools/reach-it/datasubmission-industry-user-manuals.
Die Praxisanleitung 7 „Meldung von Stoffen zur Aufnahme in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis“
der ECHA (83) in deutscher Sprache, die online verfügbar ist, informiert über weitere Details der Meldepflicht, über
das technische Prozedere und welche Werkzeuge (z. B. IUCLID 5 oder online über REACH-IT) dazu bereitgestellt
werden. (84), (83)
10 Gefahrguttransport
Grundlage der Einstufung der physikalischen Gefahren im GHS bildeten die Vorschriften für die Beförderung
gefährlicher Güter, die bereits weltweit eingeführt waren.
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Abbildung 23: Fass mit Kennzeichnung nach CLP-Verordnung und Gefahrgutrecht
Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) erarbeitet modellhafte Vorschriften für die
Beförderung von Gefahrgütern und gibt diese in zweijährigen Abständen in englischer Sprache als
„Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Model Regulations“ heraus. Die UN-Modellvorschriften
werden auch als „Orange Book“ bezeichnet, da das Titelblatt orangefarben ist. Diese Vorschriften werden in den
verkehrsträgerspezifischen Regelungen verbindlich eingefügt, sodass gewährleistet ist, dass weltweit einheitliche
Regelungen bestehen.
Die Testmethoden für die Einstufung von Gefahrgütern sind in dem Zusatzband „Handbuch über Prüfungen und
Kriterien“ (85) beschrieben. Bei der Einstufung für den Transport werden überwiegend die akuten Gefahren
berücksichtigt.
Die zu befördernden Güter werden nach deren gefährlichen Eigenschaften in Klassen unterteilt. Diese
Gefahrgutklassen sind:
1
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
2
Gase
3
Entzündbare flüssige Stoffe
4.1
Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe
4.2
Selbstentzündliche Stoffe
4.3
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
5.1
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
5.2
Organische Peroxide
6.1
Giftige Stoffe
6.2
Ansteckungsgefährliche Stoffe
7
Radioaktive Stoffe
8
Ätzende Stoffe
9
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
Außerdem wird den zu transportierenden Gütern bei der Klassifizierung eine weltweitgültige vierstellige Zahl, die
sogenannte UN-Nummer (United Nation-Number), vergeben. Die verbindlichen UN-Nummern erscheinen in den
internationalen Vorschriften der einzelnen Verkehrsträger (z. B. ADR). (62)
Es gibt vier verschiedene Arten von UN-Nummern:
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A.
Einzeleintragungen für genau definierte Stoffe, z. B.:
UN 1090 Aceton
UN 1194 Ethylnitrit, Lösung
B.
Gattungseintragungen für genau definierte Stoffgruppen, z. B.:
UN 1133 Klebstoffe
UN 1266 Parfümerieerzeugnisse
C.
Spezifische n.a.g.-Eintragungen10 für eine chemische Stoffgruppe, z. B.:
UN 1477 Nitrate, anorganisch, n.a.g.
UN 1987 Alkohole, n.a.g.
D.
Allgemeine n.a.g.-Eintragungen für eine Stoffgruppe mit einer oder mehreren gefährlichen Eigenschaften,
z. B.:
UN 1325 Entzündbarer organischer fester Stoff, n.a.g.
UN 1993 Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g.
Die Eintragungen nach B, C und D werden als Sammeleintragungen bezeichnet.
Mit Ausnahme von Stoffen der Klassen 1, 2, 5.2, 6.2 und 7 sowie mit Ausnahme der selbstzersetzlichen Stoffe
der Klasse 4.1 sind die Stoffe für Verpackungszwecke auf Grund ihres Gefahrengrades Verpackungsgruppen
zugeordnet:
Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr
Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr
Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr
Wird eine undurchsichtige Umverpackung (zusätzliche Verpackung) für ein oder mehrere Versandstücke
verwendet, muss die Kennzeichnung und Bezettelung (Gefahrzettel, UN-Nummern, ggf. Ausrichtungspfeile und
ggf. das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe) aller Gefahrgüter wiederholt werden, die sich in der
Umverpackung befinden. Zusätzlich ist die Umverpackung mit dem Ausdruck „UMVERPACKUNG“ zu
kennzeichnen.
Bei einer durchsichtigen Umverpackung ist das nicht notwendig, sofern die UN-Nummern und die Gefahrzettel
sichtbar bleiben.
10.1 Gegenüberstellung der Kennzeichnung nach GHS und Gefahrgutrecht (1),
(62), (58)
Die Verpackungsgruppen sind oft identisch mit den GHS-Gefahrenkategorien in den GHS-Gefahrenklassen. Eine
Gegenüberstellung der Gefahrgutklassen/Verpackungsgruppen und der GHS-Gefahrenklassen/Kategorien zeigt
Anhang 7.
Das Transportrecht unterscheidet Haupt- und Nebengefahren. Wenn verschiedene Gefahren von einem Gefahrgut
ausgehen, wird folglich eine einzige Klasse und Verpackungsgruppe sowie Nebengefahren festgelegt. Da das
GHS keine Ermittlung der Hauptgefahr vorsieht, ist in diesen Fällen eine eindeutige Zuordnung von
Gefahrgutklasse/Verpackungsgruppe zu GHS-Gefahrenklasse/Kategorie nicht direkt möglich.
10
n.a.g. = nicht anderweitig genannt
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Abbildung 24: Verpackung mit GHS-Kennzeichnung und Gefahrzetteln
Artikel 33 der CLP-Verordnung beinhaltet die besonderen Vorschriften für die Kennzeichnung von äußerer
Verpackung, innerer Verpackung und Einzelverpackung.
1. Unterliegt das zu transportierende Gut nicht den Gefahrgutvorschriften, wird die Verpackung nur entsprechend
der CLP-Verordnung gekennzeichnet.
2. Handelt es sich um ein Gefahrgut, wird die Innenverpackung nach CLP-Verordnung und die Außenverpackung
entsprechend den Gefahrgutvorschriften gekennzeichnet. Die äußere Verpackung kann zusätzlich nach CLPVerordnung gekennzeichnet sein. Bei gleichen Gefahren kann auf die GHS-Piktogramme verzichtet werden,
wenn die entsprechenden Gefahrzettel nach den Transportvorschriften vorhanden sind.
3. Eine Einzelverpackung, z. B. ein Fass, wird sowohl nach den Gefahrgutvorschriften, als auch nach CLPVerordnung gekennzeichnet. Bei gleicher Gefahr kann auf das entsprechende GHS-Piktogramm verzichtet
werden.
Abbildung 25: Mit Folie abgedeckter IBC
Beispiel 1: Zusammengesetzte Verpackung
Brom, UN 1744, Klasse 8, Verpackungsgruppe I
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Die Einstufung von Brom führt zu Symbolen, die die gleichen Gefahren abdecken – sowohl bei der Beförderung
(Gefahrzettel und Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nach Gefahrgutrecht) als auch im Gefahrstoffrecht.
Im Falle von zusammengesetzten Verpackungen mit Brom müssen die GHS-Piktogramme nicht zwingend
angebracht werden. Es stellen sich folgende vier Möglichkeiten der Kennzeichnung der Außenverpackung dar:
1. Die Außenverpackung wird nur nach Gefahrgutrecht gekennzeichnet. (Dies ist in der Praxis der Regelfall,
siehe Abbildung 26a).
2. Das vollständige Etikett nach der CLP-Verordnung mit integrierter UN-Nummer (die UN-Nummer kann auch
neben dem Etikett angegeben werden), der Gefahrzettel 8 (Ätzend), Gefahrzettel 6.1 (Giftig) und das
Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe wird angebracht, siehe Abbildung 26b.
3. Auf dem Etikett werden die GHS-Piktogramme weggelassen. Die Gefahren werden in diesem Fall visuell nur
über die Gefahrgutkennzeichnung vermittelt, siehe Abbildung 26c. Die Gefahrzettel müssen in der Nähe der
UN-Nummer, also in diesem Fall in der Nähe des Etiketts angebracht werden.
4. Die Gefahrgutkennzeichnung wird in das Etikett integriert (vergleiche mit Abbildung 27c).
Abbildung 26a: Kennzeichnung der Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung mit Brom nach
Gefahrgutrecht
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Abbildung 26b: Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung: Vollständiges Etikett und
Gefahrgutkennzeichnung von Brom
Abbildung 26c: Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung: Reduziertes Etikett und
Gefahrgutkennzeichnung von Brom
Beispiel 2: Einzelverpackung
Toluol (Toluen), UN 1294, Klasse 3, Verpackungsgruppe II
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Aufgrund unterschiedlicher Einstufungskriterien im Gefahrgut- und Gefahrstoffrecht wird Toluol unterschiedlich
gekennzeichnet. Zum Beispiel führt der Verdacht auf Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit, die zu den
chronischen Gefahren zählt, nach der CLP-Verordnung zur Kennzeichnung mit dem GHS-Piktogramm
„Gesundheitsgefahr“. Diese Gefahr stellt für die Beförderung kein Einstufungskriterium dar. Das Piktogramm
„Ausrufezeichen“ deutet unter anderem auf die hautreizende Wirkung hin und ist eine schwache Wirkung, die im
Transportrecht ebenfalls nicht berücksichtigt wird. Aus diesen Gründen wird im Transportrecht Toluol nur mit dem
Gefahrzettel 3 (Flamme) gekennzeichnet. Für den Fall einer Einzelverpackung ergeben sich drei verschiedene
Möglichkeiten der Kennzeichnung:
1. Das vollständige Etikett nach der CLP-Verordnung mit integrierter UN-Nummer (die UN-Nummer kann auch
neben dem Etikett angegeben werden) und der Gefahrzettel 3 (Flamme) wird angebracht, siehe
Abbildung 27a.
2. Das GHS-Piktogramm „Flamme“ auf dem Etikett wird weggelassen, da diese Gefahr bereits durch den
Gefahrzettel 3 (Flamme) abgedeckt wird, siehe Abbildung 27b. In diesem Fall muss der Gefahrzettel in der
Nähe des Etiketts angebracht werden.
3. Die Gefahrgutkennzeichnung wird in das Etikett integriert. Hierbei kann das GHS-Piktogramm „Flamme“
ebenfalls weggelassen werden, siehe Abbildung 27c.
Abbildung 27a: Einzelverpackung: Vollständiges Etikett und Gefahrzettel für Toluol
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Abbildung 27b: Einzelverpackung: Reduziertes Etikett und Gefahrzettel für Toluol
Abbildung 27c: Einzelverpackung: Etikett mit integriertem Gefahrzettel für Toluol
11 FAQs – Antworten auf häufig gestellte Fragen
Was ist zu tun, wenn ...
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-
... ein bekannter Stoff oder ein bekanntes Gemisch mit einem neuen Etikett, das nach CLP-Verordnung eine
andere Einstufung als bisher zeigt, geliefert wird?
Sofern keine neuen Informationen (z. B. im Rahmen von REACH) vorliegen (29) und dementsprechend das
Sicherheitsdatenblatt keine Änderungen – ausgenommen die neue Einstufung und Kennzeichnung – enthält
und das Etikett auf keine neuen bei den Tätigkeiten mit dem Stoff oder Gemisch bislang nicht bekannten
Gefährdungen hinweist, kann mit dem Stoff verfahren werden wie bisher. Eine Änderung der
Gefährdungsbeurteilung ist noch nicht notwendig. Unabhängig davon ist zu überprüfen, ob der konsequent
gefährdungsorientierte Ansatz der Novelle der Gefahrstoffverordnung schon angewendet wurde. Die
Beschäftigten sind über die geänderte Kennzeichnung zu unterweisen. Diese ist auch im
Gefahrstoffverzeichnis zu ergänzen.
-
... ein bisher im Betrieb nicht eingesetzter Stoff oder Gemisch mit einem Etikett nach CLP-Verordnung geliefert
wird?
Die Gefährdungsbeurteilung ist für die mit diesem Stoff oder Gemisch im Betrieb durchgeführten Tätigkeiten
zu ergänzen. Die Angaben des Herstellers auf dem Etikett und dem Sicherheitsdatenblatt sind dabei zu
berücksichtigen oder zu ergänzen. Im Sicherheitsdatenblatt muss die alte und neue Einstufung aufgeführt sein.
Falls dies nicht der Fall ist, ist beim Hersteller nachzufragen.
-
... ein Stoff oder Gemisch aus dem Nicht-EU-Ausland geliefert wird?
Der Importeur ist verantwortlich für die Einstufung, wenn er die Substanz erneut in Verkehr bringt. Ergänzende
Information dazu im Kapitel 4.
-
... ein neuer Stoff synthetisiert wird?
Nach § 6 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber solche innerbetrieblich hergestellten Stoffe
oder Gemische selbst einzustufen. Zumindest aber hat er die von den Stoffen oder Gemischen ausgehenden
Gefährdungen der Beschäftigten zu ermitteln. Wenn keine Prüfdaten oder entsprechenden aussagekräftigen
Informationen zu „Akute Toxizität“, „Reizwirkung“, „Sensibilisierung der Haut“ oder „Keimzellmutagenität“ oder
zur Wirkung bei wiederholter Exposition vorliegen, sind diese Stoffe oder Gemische bei der
Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Abs. 12 wie Gefahrstoffe mit entsprechenden Wirkungen zu behandeln.
Soll dieser Stoff nicht nur innerbetrieblich gehandhabt, sondern auch in Verkehr gebracht werden, hat der
Hersteller die Einstufung und Kennzeichnung nach CLP-Verordnung für das Etikett und das
Sicherheitsdatenblatt zu ermitteln und diese zu erstellen. Weiterhin hat der Hersteller der Meldepflicht nach
CLP-Verordnung nachzukommen (siehe Kapitel 9) und zu prüfen, inwieweit Pflichten nach der REACHVerordnung in Frage kommen.
-
... man den Explosionsschutz nach CLP-Verordnung beurteilen möchte?
In Hinblick auf den Explosionsschutz gibt es keine Änderung, da Maßnahmen zu diesem nach den
Explosionsschutzregeln (BGR 104) und Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) (14) abhängig von
den Stoffeigenschaften, wie z. B. dem Flammpunkt, ermittelt werden. Während bei Flüssigkeiten die
Kennzeichnung einen Hinweis auf den Flammpunktbereich gibt, geht bei Feststoffen aus der Kennzeichnung
nach CLP-Verordnung nicht hervor, ob die Bildung explosionsfähiger Staub-Luft-Gemische möglich ist. Dies
kann anhand der Kenngrößen, wie der Staubexplosionsklasse oder der Mindestzündenergie (für die
Wahrscheinlichkeit der Entzündung explosionsfähiger Staub-Luft-Gemische durch Zündquellen) ermittelt
werden. Damit muss auch die Notwendigkeit von Maßnahmen wie z. B. Zoneneinteilung überprüft werden.
-
Warum können nach Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen notwendig sein, obwohl nach CLP-Verordnung ein
Stoff keine Kennzeichnung trägt?
Dies hängt mit der Definition des Gefahrstoffbegriffes zusammen. Können bestimmte Eigenschaften der Stoffe
und Gemische oder die Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die
Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden, auch wenn diese Substanzen nicht
gekennzeichnet sind, gelten sie im Sinne der Gefahrstoffverordnung als Gefahrstoff (z. B. Wasserdampf).
Diese Gefahren sind dann bei der Informationsermittlung mit zu erfassen und gemeinsam mit den anderen
Kriterien bei der Beurteilung der Gefährdung zu berücksichtigen. Dies fordert die Gefahrstoffverordnung und
ist unabhängig davon, ob das alte oder neue System angewendet wird. Zum Beispiel muss ein Testbenzin
(Kohlenwasserstoffgemisch), das einen Flammpunkt von 90 °C hat, nach CLP-Verordnung nicht
gekennzeichnet werden. Wenn das Testbenzin nun bei 120 °C destilliert wird, dann ist in der
Gefährdungsbeurteilung auf die nun auftretende Explosionsgefährdung einzugehen und es müssen
entsprechende Explosionsschutzmaßnahmen getroffen werden. Weitere Erläuterungen dazu sind in den
Kapiteln 3 und 5.1 zu finden.
-
Was bedeutet es, wenn ein Stoff nach GHS als „Selbsterhitzungsfähig“ gekennzeichnet ist?(1)
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Selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische sind flüssige oder feste Stoffe oder Gemische, die keine
pyrophoren Flüssigkeiten oder Feststoffe sind und die dazu neigen, sich in Berührung mit Luft ohne
Energiezufuhr selbst zu erhitzen; derartige Stoffe oder Gemische unterscheiden sich von pyrophoren
Flüssigkeiten oder Feststoffen darin, dass sie sich nur in großen Mengen (mehrere Kilogramm) und nach einem
längeren Zeitraum (Stunden oder Tage) entzünden.
-
Muss zu jedem Symbol das passende Signalwort dazugesetzt werden?
Nein, es wird das schwerwiegendere Signalwort verwendet, also maximal ein Signalwort.
Es gibt auch Fälle, bei denen trotz eines Piktogramms gar kein Signalwort vergeben wird, sodass das
Piktogramm alleine steht (Beispiel: Ein Stoff, der nur als chronisch gewässergefährdend, Kategorie 2,
eingestuft ist, wird mit dem Piktogramm GHS09 (Umwelt) ohne Signalwort gekennzeichnet).
-
Darf eine Kennzeichnung Ausrufezeichen neben dem Totenkopf enthalten?
Nein, siehe dazu auch Abschnitt 4.2.
-
Wie sind die Mindestabmessungen des Piktogramms zu verstehen?(83)
Die Mindestgröße für jedes Piktogramm ist abhängig vom Fassungsvermögen der Verpackung. Für ein
Gebinde mit einem Volumen zwischen 3 und 50 Liter muss jedes Piktogramm mindestens 23 mm x 23 mm
groß sein (siehe Abschnitt 4.3). Die Größe des Piktogramms bezieht sich hier auf die Abmessungen des
Piktogramms selbst (a in Abbildung 28) und nicht auf die Abmessungen des virtuellen Quadrats (b in Abbildung
28), in dem sich das Piktogramm befindet.
Abbildung 28: Abmessung eines Piktogramms
-
Kann man einen Stoff von mehreren Herstellern mit unterschiedlicher Einstufung erhalten, obwohl der Stoff
im Anhang VI der CLP-Verordnung steht?
Ja, das ist durchaus nicht ungewöhnlich. Früher waren in Anhang I der Stoffrichtlinie 67/548/EWG Stoffe mit
einer rechtsverbindlichen Einstufung verzeichnet. Eine Abweichung war nur in Ausnahmefällen möglich, z. B
wenn die Bemerkung „H“ hinter der Einstufung abweichende zusätzliche Einstufungen in andere Gefahren
erlaubte. Dieser Status ist mit der CLP-Verordnung aufgehoben worden, mit der zweiten Anpassung der CLPVerordnung (2. ATP) wurde die Anmerkung „H“ komplett gestrichen.
Der rechtliche Status eines Eintrags ist jetzt so zu verstehen: Nur die Gefahrenklassen und -kategorien, die in
Anhang VI der CLP-Verordnung verzeichnet sind, sind rechtsverbindlich (es sei denn, eine Anmerkung wie
z. B. „*“ weist bereits auf mögliche Umstufungen des Herstellers abhängig von der ihm zur Verfügung
stehenden Datenlage hin). Hier zeigt sich in der Praxis, dass bereits aus diesem Grund Stoffe mit
abweichenden Einstufungen im Handel sind. Zum Beispiel gibt es bei einer Einstufung in „Akute Toxizität
Kategorie 4* H302“, „Gesundheitsschädlich bei Verschlucken“, bei vielen Stoffen sowohl Firmen, die diese als
„Gesundheitsschädlich“ verkaufen, obwohl andere Firmen Toxizitätsdaten zu Verfügung haben, die zu einer
Umstufung in die Kategorie 3 mit H301, „Giftig bei Verschlucken“ führen, und diese Firmen dann den Stoff mit
einem Totenkopf versehen in Verkehr bringen.
Darüber hinaus müssen alle weiteren Gefahrenklassen und -kategorien, die nicht im Anhang VI der CLPVerordnung verzeichnet sind, vom Hersteller anhand der Datenlage zusätzlich beurteilt werden. Hiermit trägt
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M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun?
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man auch dem Umstand Rechnung, dass neue Gefahrenklassen (wie z. B. Korrosiv gegenüber Metallen) bei
der Umwandlung der bisherigen Einstufung in GHS nicht automatisch ergänzt werden konnten.
Außerdem erwartet die EU, dass durch die Registrierung der Chemikalien im Rahmen der REACH-Verordnung
zusätzliche Daten verfügbar werden, die gegenüber der teilweise relativ alten früheren Legaleinstufung zu
weiteren Einstufungen führen werden.
Einen guten Überblick über die tatsächlich im Handel verfügbaren unterschiedlichen Einstufungen eines
Stoffes findet man im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der EU (siehe dazu auch entsprechende
FAQ). (88)
-
Was soll man als Anwender tun, wenn man von mehreren Herstellern einen Stoff mit unterschiedlichen
Einstufungen geliefert bekommt?
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber sich über die Gefährdungen informieren und
hierzu alle ihm ohne Weiteres zugängliche Informationsquellen nutzen. Gerade in Fällen, in denen die
Einstufung eines Stoffes von Herstellern unterschiedlich beurteilt wird, muss der Arbeitgeber zusätzliche
Überlegungen anstellen:
1. Ist der Stoff in einem Gefahrstoffinformationssystem der Unfallversicherungsträger wie z. B. GisChem
aufgeführt? In so einem Fall ist es sinnvoll, die dort verzeichnete Einstufung für die Gefährdungsbeurteilung
zu Rate zu ziehen. Wenn ein Hersteller eine schärfere Einstufung vornimmt als dort verzeichnet, kann
auch über das Kontaktformular in GisChem oder die dort angegebene Telefonnummer weitere Beratung
zur Einstufung des entsprechenden Stoffes angefordert werden (bitte mit Verweis auf das strengere
Sicherheitsdatenblatt des Herstellers). Allerdings können in GisChem bei weitem nicht alle Gefahrstoffe
betrachtet werden.
2. Beruht der Unterschied darauf, dass ein Hersteller die Mindesteinstufung der Akuten Toxizität angibt,
während der andere Hersteller weitere Daten vorliegen hat, die zu einer schärferen Einstufung führen?
Man erkennt das z. B. im Sicherheitsdatenblatt an der identischen Einstufung nach bisherigem Recht. In
diesem Fall hat die unterschiedliche Einstufung für den Arbeitsschutz derzeit keine Auswirkungen und
kann daher außer Acht gelassen werden – beruht der Arbeitsschutz bis Mitte 2015 doch auf der bisherigen
Einstufung.
3. Beruht der Unterschied auf zusätzlichen Daten, die z. B. im Rahmen der REACH-Registrierung des Stoffes
ermittelt wurden? Dies kann der Fall sein, wenn der eine Hersteller aufgrund seiner
Jahresproduktionsmenge den Stoff bereits registrieren musste (erkennbar an einer REACHRegistriernummer im Sicherheitsdatenblatt), der andere Hersteller die Registrierung aber noch nicht
vorgenommen hat. In diesem Fall ist es in den meisten Fällen sinnvoll, die anhand des REACH-Dossiers
begründete Einstufung zu Rate zu ziehen – auch wenn diese Dossiers inhaltlich nicht von der EU geprüft
sind.
4. Führt der Einstufungsunterschied zu weiteren oder anderen Maßnahmen im Betrieb? In der Regel sind
keine weiteren Schutzmaßnahmen nötig, wenn z. B. eine zusätzliche Einstufung in die Gefahrenklassen
Aspirationsgefahr oder Korrosiv gegenüber Metallen vorliegt oder eine zusätzliche Einstufung eines
Stoffes, der gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut ist, in die Gefahrenklasse Reizwirkung auf
die Haut, Kategorie 2.
Zu weiteren Schutzmaßnahmen führen kann die Einstufung in die Gefahrenklasse Spezifische
Zielorgantoxizität bei wiederholter Exposition bei einem sonst nur hautreizenden Stoff. In diesen Fällen ist
es sinnvoll, mit den Herstellern Kontakt aufzunehmen und sie auf die Datengrundlage der entsprechenden
Einstufungen auch im Vergleich mit anderen Herstellern anzusprechen. Hierzu dient auch die Übersicht,
die dem Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der EU entnommen werden kann (siehe dazu auch
die nächste Frage).
-
Welche Informationen kann man dem Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis entnehmen?(88)
Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der EU ist seit Februar 2012 öffentlich im Internet
zugänglich. Dort sind anonymisiert die unterschiedlichen Einstufungen und Kennzeichnungen für jeden
gemeldeten Stoff abrufbar. Nach dem Stoff kann mit englischem Namen oder – aufgrund möglicher
abweichender Schreibweisen sinnvoller – anhand der CAS- oder EG-Nummer gesucht werden.
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Als Ergebnis erhält man eine Tabelle, in der die verschiedenen Einstufungen in der Reihenfolge der
Meldehäufigkeit aufgeführt werden. Bei Stoffen, die im Anhang VI der CLP-Verordnung aufgeführt sind, ist der
erste Eintrag häufig die unveränderte Listeneinstufung, die aber nicht immer auch vollständig und zutreffend
sein muss. Bei Stoffen, die bereits nach REACH registriert wurden, findet man in der Spalte „Joint Entries“
einen Eintrag mit einem Häkchen für „Lead Registrant“. Bei dieser Einstufung handelt es sich also um den
Eintrag mit eingereichtem Registrierungsdossiers. Zur Beurteilung der unterschiedlichen Einstufungen gibt es
Hinweise in der vorigen Frage.
Innerhalb eines konkreten Eintrags findet man zu jeder Gefahrenklasse einen Hinweis darauf, ob eine
Nichteinstufung in eine Gefahrenklasse auf nicht vorhandenen oder auf entsprechend bewerteten Daten
beruht.
Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis liefert allerdings keinen Hinweis auf einen Hersteller und
ist derzeit nur in englischer Sprache verfügbar.
Abbildung 29: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der EU: Auszug aus den gemeldeten Einstufungen
für Salpetersäure (Screenshot) (88)
Die Seite www.reach-clp-helpdesk.de/cln_136/reach/de/FAQ/FAQ-CLP.html bietet weitere Antworten auf häufig
gestellte Fragen. (80)
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Anhang 1: Übersicht über die Gefahrenklassen nach Anhang I der CLPVerordnung
Teil 2: Physikalische Gefahren
2.1
Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Unst. Expl., Expl.)
2.2
Entzündbare Gase einschließlich Chemisch instabiler Gase (Flam. Gas), (Chem. Unst. Gas)
2.3
Aerosole (Aerosol)
2.4
Oxidierende Gase (Ox. Gas)
2.5
Gase unter Druck (Press. Gas)
2.6
Entzündbare Flüssigkeiten (Flam. Liq.)
2.7
Entzündbare Feststoffe (Flam. Sol.)
2.8
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische (Self-react.)
2.9
Pyrophore Flüssigkeiten (Pyr. Liq.)
2.10
Pyrophore Feststoffe (Pyr. Sol.)
2.11
Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische (Self-heat.)
2.12
Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Water-react.)
2.13
Oxidierende Flüssigkeiten (Ox. Liq.)
2.14
Oxidierende Feststoffe (Ox. Sol.)
2.15
Organische Peroxide (Org. Perox.)
2.16
Korrosiv gegenüber Metallen (Met. Corr.)
Teil 3: Gesundheitsgefahren
3.1
Akute Toxizität (Acute Tox.)
3.2
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Skin Corr., Skin Irrit.)
3.3
Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Eye Dam., Eye Irrit.)
3.4
Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Resp. Sens., Skin Sens.)
3.5
Keimzellmutagenität (Muta.)
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3.6
Karzinogenität (Carc.)
3.7
Reproduktionstoxizität (Repr., Lact.)
3.8
Spezifische Zielorgan-Toxizität [einmalige Exposition] (STOT SE)
3.9
Spezifische Zielorgan-Toxizität [wiederholte Exposition] (STOT RE)
3.10
Aspirationsgefahr (Asp. Tox.)
Teil 4: Umweltgefahren
4.1
Gewässergefährdend (Aquatic Acute, Aquatic Chronic)
Teil 5: Weitere Gefahren
5.1
Die Ozonschicht schädigend (Ozone)
Anhang 2: Zuordnung der Gefahrenklassen, Gefahrenkategorien und HSätze zu den GHS-Piktogrammen
GHS-Piktogramm, Gefahrenklasse, Gefahrenkategorie, Signalwort und H-Satz
Explosive Stoffe/
Gemische und
Erzeugnisse mit
Explosivstoff
GHS01
Instabil, explosiv
Gefahr
H200: Instabil, explosiv.
Unterklasse 1.1
Gefahr
H201: Explosiv; Gefahr der
Massenexplosion.
Unterklasse 1.2
Gefahr
H202: Explosiv; große Gefahr durch
Splitter, Spreng- und Wurfstücke.
Unterklasse 1.3
Gefahr
H203: Explosiv; Gefahr durch Feuer,
Luftdruck oder Splitter, Spreng- und
Wurfstücke.
Unterklasse 1.4
Gefahr
H204: Gefahr durch Feuer oder
Splitter, Spreng- und Wurfstücke.
Selbstzersetzliche
Stoffe und Gemische
Typ A
Gefahr
H240: Erwärmung kann Explosion
verursachen.
Organische Peroxide
Typ A
Gefahr
H240: Erwärmung kann Explosion
verursachen.
Selbstzersetzliche
Stoffe und Gemische
Typ B
Gefahr
H241: Erwärmung kann Brand oder
Explosion verursachen.
Organische Peroxide
Typ B
Gefahr
H241: Erwärmung kann Brand oder
Explosion verursachen.
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+
Entzündbare Gase
Aerosole
Kategorie 1
Gefahr
H220: Extrem entzündbares Gas.
Kategorie 1
Gefahr
H222: Extrem entzündbares Aerosol.
+ H 229: Behälter steht unter Druck:
Kann bei Erwärmung bersten.
Achtung
H223: Entzündbares Aerosol.
+ H 229: Behälter steht unter Druck:
Kann bei Erwärmung bersten.
Gefahr
H224: Flüssigkeit und Dampf extrem
entzündbar.
Kategorie 2
Gefahr
H225: Flüssigkeit und Dampf leicht
entzündbar.
Kategorie 3
Achtung
H226: Flüssigkeit und Dampf
entzündbar.
Gefahr
H228: Entzündbarer Feststoff.
Achtung
H228: Entzündbarer Feststoff.
Gefahr
H242: Erwärmung kann Brand
verursachen.
Achtung
H242: Erwärmung kann Brand
verursachen.
Kategorie 2
GHS02
Entzündbare
Flüssigkeiten
Entzündbare
Feststoffe
Kategorie 1
Kategorie 1
Kategorie 2
Selbstzersetzliche
Stoffe und Gemische
Typ C & D
Typ E & F
Pyrophore
Flüssigkeiten
Kategorie 1
Gefahr
H250: Entzündet sich in Berührung mit
Luft von selbst.
Pyrophore Feststoffe
Kategorie 1
Gefahr
H250: Entzündet sich in Berührung mit
Luft von selbst.
Selbsterhitzungs‐
fähige Stoffe und
Gemische
Kategorie 1
Gefahr
H251: Selbsterhitzungsfähig; kann in
Brand geraten.
Achtung
H252: In großen Mengen
selbsterhitzungsfähig; kann in Brand
geraten.
Gefahr
H260: In Berührung mit Wasser
entstehen selbst entzündbare Gase.
Kategorie 2
Stoffe und Gemische, Kategorie 1
die in Berührung mit
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Wasser entzündbare
Gase entwickeln
Organische Peroxide
Kategorie 2
Gefahr
H261: In Berührung mit Wasser
entstehen entzündbare Gase.
Kategorie 3
Achtung
H261: In Berührung mit Wasser
entstehen entzündbare Gase.
Gefahr
H242: Erwärmung kann Brand
verursachen.
Achtung
H242: Erwärmung kann Brand
verursachen.
Typ C & D
Typ E & F
Oxidierende Gase
Kategorie 1
Gefahr
H270: Kann Brand verursachen oder
verstärken; Oxidationsmittel.
Oxidierende
Flüssigkeiten
Kategorie 1
Gefahr
H271: Kann Brand oder Explosion
verursachen; starkes Oxidationsmittel.
Kategorie 2
Gefahr
H272: Kann Brand verstärken;
Oxidationsmittel.
Kategorie 3
Achtung
H272: Kann Brand verstärken;
Oxidationsmittel.
Gefahr
H271: Kann Brand oder Explosion
verursachen; starkes Oxidationsmittel.
Kategorie 2
Gefahr
H272: Kann Brand verstärken;
Oxidationsmittel.
Kategorie 3
Achtung
H272: Kann Brand verstärken;
Oxidationsmittel.
Verdichtetes Gas
Achtung
H280: Enthält Gas unter Druck; kann
bei Erwärmung explodieren.
Verflüssigtes Gas
Achtung
H280: Enthält Gas unter Druck; kann
bei Erwärmung explodieren.
Tiefgekühlt
verflüssigtes Gas
Achtung
H281: Enthält tiefgekühltes Gas; kann
Kälteverbrennungen oder
Verletzungen verursachen.
Gelöstes Gas
Achtung
H280: Enthält Gas unter Druck; kann
bei Erwärmung explodieren.
Gefahr
H300: Lebensgefahr bei
Verschlucken.
Kategorie 2
Gefahr
H300: Lebensgefahr bei
Verschlucken.
Kategorie 3
Gefahr
H301: Giftig bei Verschlucken.
Gefahr
H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt.
GHS03
Oxidierende
Feststoffe
Gase unter Druck
GHS04
Akute Toxizität oral
GHS06
Kategorie 1
Kategorie 1
Akute Toxizität dermal Kategorie 1
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Akute Toxizität
inhalativ
Karzinogenität
Kategorie 2
Gefahr
H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt.
Kategorie 3
Gefahr
H311: Giftig bei Hautkontakt.
Gefahr
H330: Lebensgefahr bei Einatmen.
Kategorie 2
Gefahr
H330: Lebensgefahr bei Einatmen.
Kategorie 3
Gefahr
H331: Giftig bei Einatmen.
Kategorie 1A oder 1B
Gefahr
H350: Kann Krebs erzeugen.
H350i: Kann bei Einatmen Krebs
erzeugen.
Achtung
H351: Kann vermutlich Krebs
erzeugen.
Gefahr
H340: Kann genetische Defekte
verursachen.
Achtung
H341: Kann vermutlich genetische
Defekte verursachen.
Gefahr
H360: Kann die Fruchtbarkeit
beeinträchtigen oder das Kind im
Mutterleib schädigen.
H360F: Kann die Fruchtbarkeit
beeinträchtigen.
H360D: Kann das Kind im Mutterleib
schädigen.
Achtung
H361: Kann vermutlich die
Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das
Kind im Mutterleib schädigen.
H361f: Kann vermutlich die
Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
H361d: Kann vermutlich das Kind im
Mutterleib schädigen.
Gefahr
H370: Schädigt die Organe (oder alle
betroffenen Organe nennen).
Achtung
H371: Kann die Organe schädigen
(oder alle betroffenen Organe
nennen).
Gefahr
H372: Schädigt die Organe (oder alle
betroffenen Organe nennen) bei
längerer oder wiederholter Exposition.
Achtung
H373: Kann die Organe schädigen
(oder alle betroffenen Organe nennen)
bei längerer oder wiederholter
Exposition.
Gefahr
H334: Kann bei Einatmen Allergie,
asthmaartige Symptome oder
Atembeschwerden verursachen.
Kategorie 1
Kategorie 2
GHS08
Keimzellmutagenität
Kategorie 1A oder 1B
Kategorie 2
Reproduktions‐
toxizität
Kategorie 1A oder 1B
Kategorie 2
Spezifische
Kategorie 1
Zielorgan-Toxizität
(einmalige Exposition)
Kategorie 2
Spezifische
Zielorgan-Toxizität
(wiederholte
Exposition)
Kategorie 1
Kategorie 2
Sensibilisierung der
Atemwege
Kategorie 1 oder
Unterkategorie 1A
oder 1B
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Aspirationsgefahr
Gefahr
H304: Kann bei Verschlucken und
Eindringen in die Atemwege tödlich
sein.
Kategorie 1A, 1B oder Gefahr
1C
H314: Verursacht schwere
Verätzungen der Haut und schwere
Augenschäden.
Schwere Augen‐
schädigung/
Augenreizung
Kategorie 1
Gefahr
H318: Verursacht schwere
Augenschäden.
Korrosiv gegenüber
Metallen
Kategorie 1
Achtung
H290: Kann gegenüber Metallen
korrosiv sein.
Kategorie 4
Achtung
H302: Gesundheitsschädlich bei
Verschlucken.
Akute Toxizität dermal Kategorie 4
Achtung
H312: Gesundheitsschädlich bei
Hautkontakt.
Ätz-/Reizwirkung auf
die Haut
GHS05
Akute Toxizität oral
GHS07
Kategorie 1
Akute Toxizität
inhalativ
Kategorie 4
Achtung
H332: Gesundheitsschädlich bei
Einatmen.
Ätz-/Reizwirkung auf
die Haut
Kategorie 2
Achtung
H315: Verursacht Hautreizungen.
Die Ozonschicht
schädigend
Kategorie 1
Achtung
H420: Schädigt die öffentliche
Gesundheit und die Umwelt durch
Ozonabbau in der äußeren
Atmosphäre.
Schwere
Augenschädigung/
Augenreizung
Kategorie 2
Achtung
H319: Verursacht schwere
Augenreizung.
Sensibilisierung der
Haut
Kategorie 1 oder
Unterkategorie 1A
oder 1B
Achtung
H317: Kann allergische
Hautreaktionen verursachen.
Spezifische
Kategorie 3
Zielorgan-Toxizität
(einmalige Exposition)
Achtung
H335: Kann die Atemwege reizen.
Gewässergefährdend: Akut
Kategorie 1
Achtung
H400: Sehr giftig für
Wasserorganismen.
Gewässergefährdend:
Chronisch
Kategorie 1
Achtung
H410: Sehr giftig für
Wasserorganismen mit langfristiger
Wirkung.
(kein
Signalwort)
H411: Giftig für Wasserorganismen,
mit langfristiger Wirkung.
Kategorie 2
GHS09
oder
H336: Kann Schläfrigkeit und
Benommenheit verursachen.
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(kein Piktogramm)
Explosive Stoffe/
Gemische und
Erzeugnisse mit
Explosivstoff
Entzündbare Gase
Reproduktions‐
toxizität
Gewässergefährdend:
Chronisch
Unterklasse 1.5
Gefahr
H205: Gefahr der Massenexplosion
bei Feuer.
Kategorie 2
Achtung
H221: Entzündbares Gas.
Zusatzkategorie für
Wirkungen auf die
Laktation
(kein
Signalwort)
H362: Kann Säuglinge über die
Muttermilch schädigen.
Kategorie 3
(kein
Signalwort)
H412: Schädlich für
Wasserorganismen, mit langfristiger
Wirkung.
(kein
Signalwort)
H413: Kann für Wasserorganismen
schädlich sein, mit langfristiger
Wirkung.
Kategorie 4
Chemisch instable
Gase
Kategorie A
(kein zusätzli‐ H230: Kann auch in Abwesenheit von
ches
Luft explosionsartig reagieren
Signalwort)
Chemisch instable
Gase
Kategorie B
(kein zusätzli‐ H231: Kann auch in Abwesenheit von
ches
Luft bei erhöhtem Druck und/oder
Signalwort)
erhöhter Temperatur explosionsartig
reagieren
Aerosole
Kategorie 3
Achtung
H229: Behälter steht unter Druck:
Kann bei Erwärmung bersten.
Anhang 3: Gefahrenhinweise (H- und EUH-Sätze)
Eine der Änderungen, die aus der Umstellung der Kennzeichnung auf das GHS resultieren, ist die Verwendung
von H-Sätzen anstatt der bisherigen R-Sätze als Gefahrenhinweise. Nach wie vor handelt es sich dabei um
standardisierte Textbausteine.
Im Gegensatz zu der mit der Zeit gewachsenen Nummerierung der R-Sätze kann an der Nummer des H-Satzes
bereits die Art der Gefahr erkannt werden:
H2xy – physikalische Gefahren
H3xy – Gesundheitsgefahren
H4xy – Umweltgefahren
Im Gegensatz zu den R-Sätzen sind die H-Sätze nicht nur ein verbindlicher Bestandteil der Kennzeichnung,
sondern auch der Einstufung.
Bei einigen H-Sätzen besteht die Möglichkeit, den Expositionsweg und/oder nähere Konkretisierungen
anzugeben. Ein Beispiel dafür ist H370: In der Standard-Formulierung lautet dieser Satz „Schädigt die Organe“.
Kann man die Gefahr auf einen Expositionsweg beschränken, kann dieser auch genannt werden, z. B. „Schädigt
die Organe bei Einatmen“. Wenn man darüber hinaus das Zielorgan benennen kann, so konkretisiert sich der Satz
beispielsweise wie folgt weiter: „Schädigt Leber und Nieren bei Verschlucken.“
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Kombinationssätze (z. B. H300 + H310) gibt es nur für „Akute Toxizität“. Ansonsten wird jeder H-Satz separat
genannt.
Da nicht alle der ehemaligen R-Sätze sowie weitere Kennzeichnungselemente vom GHS-System der UN
abgedeckt sind, aber das Schutzniveau in der EU erhalten bleiben soll, wurden diese in europäische H-Satze
(EUH) überführt. Diese gibt es für physikalische und gesundheitsschädliche Eigenschaften, für bestimmte
Gemische, für die besondere Vorschriften gelten, sowie für Pflanzenschutzmittel. Im Gegensatz zu den H-Sätzen
sind die EUH-Sätze nicht Teil der Einstufung. Sie sind aber innerhalb der EU verpflichtender Bestandteil der
Kennzeichnung.
Liste der Gefahrenhinweise (H-Sätze)
H200
Instabil, explosiv.
H201
Explosiv, Gefahr der Massenexplosion.
H202
Explosiv; große Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke.
H203
Explosiv; Gefahr durch Feuer, Luftdruck oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke.
H204
Gefahr durch Feuer oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke.
H205
Gefahr der Massenexplosion bei Feuer.
H220
Extrem entzündbares Gas.
H221
Entzündbares Gas.
H222
Extrem entzündbares Aerosol.
H223
Entzündbares Aerosol.
H224
Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar.
H225
Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.
H226
Flüssigkeit und Dampf entzündbar.
H228
Entzündbarer Feststoff.
H229
Behälter steht unter Druck: kann bei Erwärmung bersten.
H230
Kann auch in Abwesenheit von Luft explosionsartig reagieren.
H231
Kann auch in Abwesenheit von Luft bei erhöhtem Druck und/oder erhöhter Temperatur
explosionsartig reagieren.
H240
Erwärmung kann Explosion verursachen.
H241
Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen.
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H242
Erwärmung kann Brand verursachen.
H250
Entzündet sich in Berührung mit Luft von selbst.
H251
Selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geraten.
H252
In großen Mengen selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geraten.
H260
In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase, die sich spontan entzünden können.
H261
In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase.
H270
Kann Brand verursachen oder verstärken; Oxidationsmittel.
H271
Kann Brand oder Explosion verursachen; starkes Oxidationsmittel.
H272
Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel.
H280
Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren.
H281
Enthält tiefgekühltes Gas; kann Kälteverbrennungen oder Verletzungen verursachen.
H290
Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.
H300
Lebensgefahr bei Verschlucken.
H300 + H310
Lebensgefahr bei Verschlucken oder Hautkontakt.
H300 + H310 + H330
Lebensgefahr bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen.
H300 + H330
Lebensgefahr bei Verschlucken oder Einatmen.
H301
Giftig bei Verschlucken.
H301 + H311
Giftig bei Verschlucken oder Hautkontakt.
H301 + H311 + H331
Giftig bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen.
H301 + H331
Giftig bei Verschlucken oder Einatmen.
H302
Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
H302 + H312
Gesundheitsschädlich bei Verschlucken oder Hautkontakt.
H302 + H312 + H332
Gesundheitsschädlich bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen.
H302 + H332
Gesundheitsschädlich bei Verschlucken oder Einatmen.
H304
Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.
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H310
Lebensgefahr bei Hautkontakt.
H310 + H330
Lebensgefahr bei Hautkontakt oder Einatmen.
H311
Giftig bei Hautkontakt.
H311 + H331
Giftig bei Hautkontakt oder Einatmen.
H312
Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt.
H312 + H332
Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt oder Einatmen.
H314
Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
H315
Verursacht Hautreizungen.
H317
Kann allergische Hautreaktionen verursachen.
H318
Verursacht schwere Augenschäden.
H319
Verursacht schwere Augenreizung.
H330
Lebensgefahr bei Einatmen.
H331
Giftig bei Einatmen.
H332
Gesundheitsschädlich bei Einatmen.
H334
Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.
H335
Kann die Atemwege reizen.
H336
Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
H340
Kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist,
H341
Kann vermutlich genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig
H350
Kann Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr
H350i
Kann Krebs beim Einatmen erzeugen.
H351
Kann vermutlich Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass
H360
Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkrete
Wirkung angeben, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass
diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).
dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).
belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).
bei keinem anderen Expositionsweg besteht).
diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).
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H360D
Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
H360Df
Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
H360F
Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
H360Fd
Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
H360FD
Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
H361
Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen
H361fd
Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib
schädigen.
H361d
Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
H361f
Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
H362
Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.
H370
Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg
H371
Kann die Organe schädigen (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt)
H372
Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder
wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese
(konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt
ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).
angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg
besteht).
(Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen
Expositionsweg besteht).
Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).
H373
Kann die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) schädigen bei längerer
oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese
Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).
H400
Sehr giftig für Wasserorganismen.
H410
Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
H411
Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
H412
Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
H413
Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung.
H420
Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren
Atmosphäre.
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Liste der EUH-Sätze
Ergänzende Gefahrenmerkmale
EUH001
In trockenem Zustand explosiv.
EUH014
Reagiert heftig mit Wasser.
EUH018
Kann bei Verwendung explosionsfähige/entzündbare Dampf/Luft-Gemische bilden.
EUH019
Kann explosionsfähige Peroxide bilden.
EUH029
Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase.
EUH030
Kann bei Verwendung leicht entzündbar werden.
EUH031
Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase.
EUH032
Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase.
EUH044
Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss.
EUH066
Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.
EUH070
Giftig bei Berührung mit den Augen.
EUH071
Wirkt ätzend auf die Atemwege.
Ergänzende Kennzeichnungselemente/Informationen über bestimmte Stoffe und Gemische
EUH201
Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder
gelutscht werden könnten.
EUH201A
Achtung! Enthält Blei.
EUH202
Cyanacrylat. Gefahr. Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nicht
in die Hände von Kindern gelangen.
EUH203
Enthält Chrom (VI). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH204
Enthält Isocyanate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH205
Enthält epoxidhaltige Verbindungen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH206
Achtung! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor)
freigesetzt werden können.
EUH207
Achtung! Enthält Cadmium. Bei der Verwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Hinweise des
Herstellers beachten.
Sicherheitsanweisungen einhalten.
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EUH208
Enthält ... (Name des sensibilisierenden Stoffes). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH209
Kann bei Verwendung leicht entzündbar werden.
EUH209A
Kann bei Verwendung entzündbar werden.
EUH210
Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich.
Besondere Vorschrift für die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln
EUH401
Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
Anhang 4: Sicherheitshinweise (P-Sätze)
Neben den R-Sätzen werden auch die bislang verwendeten S-Sätze durch andere Sicherheitshinweise, die PSätze, ersetzt.
Wie auch bei den H-Sätzen kann man bei den P-Sätzen bereits an der Nummer die Kategorie erkennen:
P1xy – Allgemeines
P2xy – Prävention
P3xy – Reaktion
P4xy – Lagerung
P5xy – Entsorgung
Um die Sicherheitshinweise besser auf die einzelnen Stoffe und Gemische anpassen zu können, enthalten die
Textbausteine zum Teil Auswahlmöglichkeiten (z. B. bei P260 aus Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol die
zutreffende(n) Exposition(en) auswählen und angeben) oder die Möglichkeit konkretere Hinweise zu geben (z. B.
P378: ... zum Löschen verwenden.). Darüber hinaus sind verschiedene sich ergänzende P-Sätze zu
Kombinationssätzen so zusammengefasst worden, dass die Aussagen flüssiger zu lesen sind. Zur schwierigen
Auswahl von P-Sätzen für einen konkreten Stoff oder ein Gemisch gibt es eine Übersetzungstabelle von den
bisherigen S-Sätzen zu P-Sätzen. Diese Tabelle kann aber nicht uneingeschränkt zur Festlegung von P-Sätzen
verwendet werden, da manche früheren S-Sätze keine Entsprechung im bisherigen System haben oder für
bestimmte Gefahren nicht verwendet werden können und darüber hinaus völlig neue P-Sätze von GHS zur
Verfügung gestellt werden.
Die EU hat daher Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung herausgegeben, die weitere Hinweise zur Vergabe
von P-Sätzen enthält. Ein Link auf dieses Dokument der ECHA (Europäische Chemikalienagentur) sowie auf die
Übersetzungstabelle findet sich unter www.gischem.de/ghs/links.htm. (64)
Liste der P-Sätze
P101
Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.
P102
Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
P103
Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen.
P201
Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen.
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P202
Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen.
P210
Von Hitze/Funken/offener Flamme/heißen Oberflächen fernhalten. Nicht rauchen.
P211
Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen.
P220
Von Kleidung/ ... (unverträgliche Materialien angeben)/brennbaren Materialien fernhalten/
entfernt aufbewahren.
P221
Mischen mit brennbaren Stoffen/ ... (unverträgliche Materialien angeben) unbedingt verhindern.
P222
Kontakt mit Luft nicht zulassen.
P223
Keinen Kontakt mit Wasser zulassen.
P230
Feucht halten mit ... (geeignetes Material angeben).
P231
Unter inertem Gas handhaben.
P231 + P232
Unter inertem Gas handhaben. Vor Feuchtigkeit schützen.
P232
Vor Feuchtigkeit schützen.
P233
Behälter dicht verschlossen halten.
P234
Nur im Originalbehälter aufbewahren.
P235
Kühl halten.
P235 + P410
Kühl halten. Vor Sonnenbestrahlung schützen.
P240
Behälter und zu befüllende Anlage erden.
P241
Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel/Lüftungsanlagen/ Beleuchtung/ ...
(betreffende Anlage angeben) verwenden.
P242
Nur funkenfreies Werkzeug verwenden.
P243
Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen.
P244
Ventile und Ausrüstungsteile öl- und fettfrei halten.
P250
Nicht schleifen/stoßen/ ... (unzulässige Art der mechanischen Beanspruchung angeben)/
reiben.
P251
Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach Gebrauch.
P260
Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen.
P261
Einatmen von Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol vermeiden.
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P262
Nicht in die Augen, auf die Haut oder auf die Kleidung gelangen lassen.
P263
Kontakt während der Schwangerschaft/und der Stillzeit vermeiden.
P264
Nach Gebrauch ... (zu waschende Körperteile angeben) gründlich waschen.
P270
Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen.
P271
Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.
P272
Kontaminierte Arbeitskleidung nicht außerhalb des Arbeitsplatzes tragen.
P273
Freisetzung in die Umwelt vermeiden (falls dies nicht dem Verwendungszweck entspricht).
P280
Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.
P282
Schutzhandschuhe/Gesichtsschild/Augenschutz mit Kälteisolierung tragen.
P283
Schwer entflammbare/flammhemmende Kleidung tragen.
P284
[Bei unzureichender Belüftung] Atemschutz tragen.
P301
BEI VERSCHLUCKEN:
P301 + P310
BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/ anrufen.
P301 + P312
BEI VERSCHLUCKEN: Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/ anrufen.
P301 + P330 + P331
BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen.
P302
BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT:
P302 + P334
BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: In kaltes Wasser tauchen/nassen Verband anlegen.
P302 + P352
BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser/... waschen.
P303
BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar):
P303 + P361 + P353
BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten, getränkten
Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen.
P304
BEI EINATMEN:
P304 + P340
BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.
P305
BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:
P305 + P351 + P338
BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell
vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.
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P306
BEI KONTAMINIERTER KLEIDUNG:
P306 + P360
BEI KONTAKT MIT DER KLEIDUNG: Kontaminierte Kleidung und Haut sofort mit viel Wasser
abwaschen und danach Kleidung ausziehen.
P308
BEI Exposition oder falls betroffen:
P308 + P311
BEI Exposition oder falls betroffen: GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/ anrufen.
P308 + P313
BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P310
Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/ anrufen.
P311
GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/ anrufen.
P312
Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/ anrufen.
P313
Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P314
Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P315
Sofort ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P320
Besondere Behandlung dringend erforderlich (siehe ... (Hinweis auf ergänzende Erste-HilfeAnleitung) auf diesem Kennzeichnungsetikett).
P321
Besondere Behandlung (siehe ... (Hinweis auf ergänzende Erste-Hilfe-Anleitung) auf diesem
Kennzeichnungsetikett).
P330
Mund ausspülen.
P331
KEIN Erbrechen herbeiführen.
P332
Bei Hautreizung:
P332 + P313
Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P333
Bei Hautreizung oder -ausschlag:
P333 + P313
Bei Hautreizung oder -ausschlag: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P334
In kaltes Wasser tauchen/nassen Verband anlegen.
P335
Lose Partikel von der Haut abbürsten.
P335 + P334
Lose Partikel von der Haut abbürsten. In kaltes Wasser tauchen/nassen Verband anlegen.
P336
Vereiste Bereiche mit lauwarmem Wasser auftauen. Betroffenen Bereich nicht reiben.
P337
Bei anhaltender Augenreizung:
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Stand: April 2014
P337 + P313
Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P338
Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.
P340
Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.
P342
Bei Symptomen der Atemwege:
P342 + P311
Bei Symptomen der Atemwege: GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/ anrufen.
P351
Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.
P352
Mit viel Wasser/ waschen.
P353
Haut mit Wasser abwaschen/duschen.
P360
Kontaminierte Kleidung und Haut sofort mit viel Wasser abwaschen und danach Kleidung
ausziehen.
P361
Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen.
P361 + P364
Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen und vor erneutem Tragen waschen.
P362
Kontaminierte Kleidung ausziehen.
P362 + P364
Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen.
P363
Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen.
P364
Und vor erneutem Tragen waschen.
P370
Bei Brand:
P370 + P376
Bei Brand: Undichtigkeit beseitigen, wenn gefahrlos möglich.
P370 + P378
Bei Brand: ... (geeignetes Medium angeben) zum Löschen verwenden.
P370 + P380
Bei Brand: Umgebung räumen.
P370 + P380 + P375
Bei Brand: Umgebung räumen. Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung
bekämpfen.
P371
Bei Großbrand und großen Mengen:
P371 + P380 + P375
Bei Großbrand und großen Mengen: Umgebung räumen. Wegen Explosionsgefahr Brand aus
der Entfernung bekämpfen.
P372
Explosionsgefahr bei Brand.
P373
KEINE Brandbekämpfung, wenn das Feuer explosive Stoffe/ Gemische/Erzeugnisse erreicht.
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Stand: April 2014
P374
Brandbekämpfung mit üblichen Vorsichtsmaßnahmen aus angemessener Entfernung.
P375
Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen.
P376
Undichtigkeit beseitigen, wenn gefahrlos möglich.
P377
Brand von ausströmendem Gas: Nicht löschen, bis Undichtigkeit gefahrlos beseitigt werden
kann.
P378
... (geeignetes Medium angeben) zum Löschen verwenden.
P380
Umgebung räumen.
P381
Alle Zündquellen entfernen, wenn gefahrlos möglich.
P390
Verschüttete Mengen aufnehmen, um Materialschäden zu vermeiden.
P391
Verschüttete Mengen aufnehmen.
P401
... (angeben gemäß welcher lokalen/regionalen/nationalen/internationalen Vorschriften)
aufbewahren.
P402
An einem trockenen Ort aufbewahren.
P402 + P404
In einem geschlossenen Behälter an einem trockenen Ort aufbewahren.
P403
An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.
P403 + P233
Behälter dicht verschlossen an einem gut belüfteten Ort aufbewahren.
P403 + P235
Kühl an einem gut belüfteten Ort aufbewahren.
P404
In einem geschlossenen Behälter aufbewahren.
P405
Unter Verschluss aufbewahren.
P406
In korrosionsbeständigem/ ... (andere verträgliche Materialien angeben) Behälter mit
widerstandsfähiger Innenauskleidung lagern.
P407
Luftspalt zwischen Stapeln/Paletten lassen.
P410
Vor Sonnenbestrahlung schützen.
P410 + P403
Vor Sonnenbestrahlung geschützt an einem gut belüfteten Ort aufbewahren.
P410 + P412
Vor Sonnenbestrahlung schützen. Nicht Temperaturen über 50 °C/122 °F aussetzen.
P411
Bei Temperaturen von nicht mehr als ... °C/ ... °F (eine Temperatur angeben) aufbewahren.
P411 + P235
Kühl und bei Temperaturen von nicht mehr als ... °C/ ... °F (eine Temperatur angeben)
aufbewahren.
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Stand: April 2014
P412
Nicht Temperaturen von mehr als 50 °C/122 °F aussetzen.
P413
Schüttgut in Mengen von mehr als ... kg/ ... lbs bei Temperaturen von nicht mehr als ... °C/ ... °
F aufbewahren (Menge und Temperatur angeben).
P420
Von anderen Materialien entfernt aufbewahren.
P422
Inhalt in/unter ... (Geeignete Flüssigkeit oder geeignetes inertes Gas angeben) aufbewahren.
P501
Inhalt/Behälter ... (angeben gemäß welcher lokalen/regionalen/nationalen/ internationalen
Vorschriften) zuführen.
P502
Informationen zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten erfragen
Anhang 4a
Dieser Anhang enthält die P-Sätze, die seit der 4. Änderungsverordnung (4. ATP) nicht mehr in der CLPVerordnung enthalten sind. Aufgrund der Übergangsbestimmungen können diese P-Sätze jedoch noch bis zum
1. Juni 2017 auf Etiketten zu finden sein.
P-Satz
Bisheriger Text
P281
Vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung verwenden.
P302 + P350
BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Behutsam mit viel Wasser und Seife waschen.
P304 + P341
BEI EINATMEN: Bei Atembeschwerden an die frische Luft bringen und in einer Position
ruhigstellen, die das Atmen erleichtert.
P307
BEI Exposition:
P307 + P311
BEI Exposition: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
P309
BEI Exposition oder Unwohlsein:
P309 + P311
BEI Exposition oder Unwohlsein: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
P322
Gezielte Maßnahmen (siehe ... (Hinweis auf ergänzende Erste-Hilfe- Anleitung) auf diesem
Kennzeichnungsetikett).
P341
Bei Atembeschwerden an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das
Atmen erleichtert.
P350
Behutsam mit viel Wasser und Seife waschen.
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Stand: April 2014
Anhang 5
Übersetzungstabelle zwischen Sicherheitsratschlägen (S-Sätze gemäß RL
67/548/EWG) und Sicherheitshinweisen (P-Sätze gemäß Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008)
Die Liste der S-Sätze mit entsprechenden P-Sätzen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. (80)
S-Sätze
Wortlaut
P-Sätze
Wortlaut
S1
Unter Verschluss aufbewahren.
P405
Unter Verschluss aufbewahren.
S 1/2
Unter Verschluss und für Kinder
unzugänglich aufbewahren.
P405 + P102
Unter Verschluss aufbewahren. Darf
nicht in die Hände von Kindern
gelangen.
S2
Darf nicht in die Hände von Kindern
gelangen.
P102
Darf nicht in die Hände von Kindern
gelangen.
S3
Kühl aufbewahren.
P235
Kühl halten.
S 3/7
Behälter dicht geschlossen halten und P233
an einem kühlen Ort aufbewahren.
S 3/9/14
An einem kühlen, gut gelüfteten Ort,
entfernt von ... aufbewahren (die
Stoffe, mit denen Kontakt vermieden
werden muss, sind vom Hersteller
anzugeben).
Behälter dicht verschlossen halten.
P235
Kühl halten.
P403 + P233
An einem gut belüfteten Ort
aufbewahren. Behälter dicht
verschlossen halten.
P221
Mischen mit brennbaren Stoffen/
unbedingt verhindern. (Unverträgliche
Materialien von Hersteller/Lieferant
anzugeben)
S 3/9/14/49
Nur im Originalbehälter an einem
kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt
von ... aufbewahren (die Stoffe, mit
denen Kontakt vermieden werden
muss, sind vom Hersteller
anzugeben).
P234
Nur im Originalbehälter aufbewahren.
P235
Kühl halten.
P221
Mischen mit brennbaren Stoffen/
unbedingt verhindern. (Unverträgliche
Materialien von Hersteller/Lieferant
anzugeben)
S 3/9/49
S 3/14
Nur im Originalbehälter an einem
kühlen, gut gelüfteten Ort
aufbewahren.
P234
Nur im Originalbehälter aufbewahren.
P405 + P235
Unter Verschluss aufbewahren. Kühl
halten.
An einem kühlen, von ... entfernten Ort P235
aufbewahren (die Stoffe, mit denen
Kontakt vermieden werden muss, sind
P221
vom Hersteller anzugeben).
Kühl halten.
Mischen mit brennbaren Stoffen/
unbedingt verhindern. (Unverträgliche
Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten.
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Stand: April 2014
Materialien von Hersteller/Lieferant
anzugeben)
S4
Von Wohnplätzen fernhalten.
Keine GHS
Entsprechung
S5
Unter ... aufbewahren (geeignete
Flüssigkeit vom Hersteller
anzugeben).
P422
Inhalt in/unter aufbewahren.
S6
Unter ... aufbewahren (inertes Gas
vom Hersteller anzugeben).
P422
Inhalt in/unter aufbewahren.
P231
Unter inertem Gas handhaben.
(Geeignete Flüssigkeit oder
geeignetes inertes Gas von Hersteller/
Lieferant anzugeben)
(Geeignete Flüssigkeit oder
geeignetes inertes Gas von Hersteller/
Lieferant anzugeben)
S7
Behälter dicht geschlossen halten.
P233
Behälter dicht verschlossen halten.
S 7/8
Behälter trocken und dicht
geschlossen halten.
P402 + P404
An einem trockenen Ort aufbewahren.
In einem geschlossenen Behälter
aufbewahren.
S 7/9
Behälter dicht geschlossen an einem
gut gelüfteten Ort aufbewahren.
P403 + P233
An einem gut belüfteten Ort
aufbewahren. Behälter dicht
verschlossen halten.
S 7/47
Behälter dicht geschlossen und nicht
bei Temperaturen über °C
aufbewahren (vom Hersteller
anzugeben).
P233
Behälter dicht verschlossen halten.
P411
Bei Temperaturen von nicht mehr
als °C/aufbewahren.
(Temperatur
von Hersteller/Lieferant anzugeben)
S8
Behälter trocken halten.
P402
An einem trockenen Ort aufbewahren.
P232
Vor Feuchtigkeit schützen.
An einem gut belüfteten Ort
aufbewahren.
S9
Behälter an einem gut gelüfteten Ort
aufbewahren.
P403
S 12
Behälter nicht gasdicht verschließen.
Keine GHS
Entsprechung
S 13
Von Nahrungsmitteln, Getränken und
Futtermitteln fernhalten.
Keine GHS
Entsprechung
S 14
Von fernhalten
(inkompatible
Substanzen vom Hersteller
anzugeben).
P221
Mischen mit brennbaren Stoffen/
unbedingt verhindern. (Unverträgliche
Materialien von Hersteller/Lieferant
anzugeben)
P220
Von Kleidung//brennbaren
Materialien fernhalten/entfernt
aufbewahren. (Unverträgliche
Materialien von Hersteller/ Lieferant
anzugeben)
Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten.
100 / 124
M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun?
Stand: April 2014
S 15
Vor Hitze schützen.
P210
Von Hitze, heißen Oberflächen,
Funken, offenen Flammen sowie
anderen Zündquellenarten fernhalten.
Nicht rauchen. (Zutreffende
Zündquelle/-n von Hersteller/Lieferant
anzugeben)
S 16
Von Zündquellen fernhalten – Nicht
rauchen.
P210
Von Hitze, heißen Oberflächen,
Funken, offenen Flammen sowie
anderen Zündquellenarten fernhalten.
Nicht rauchen. (Zutreffende
Zündquelle/-n von Hersteller/Lieferant
anzugeben)
S 17
Von brennbaren Stoffen fernhalten.
P221
Mischen mit brennbaren Stoffen/
unbedingt verhindern. (Unverträgliche
Materialien von Hersteller/Lieferant
anzugeben)
Keine GHS
Entsprechung
S 18
Behälter mit Vorsicht öffnen und
handhaben.
S 20
Bei der Arbeit nicht essen und trinken. P270
Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder
rauchen.
S 20/21
Bei der Arbeit nicht essen, trinken oder P270
rauchen.
Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder
rauchen.
S 21
Bei der Arbeit nicht rauchen.
P270
Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder
rauchen.
S 22
Staub nicht einatmen.
P260
Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/
Aerosol nicht einatmen.
S 23
Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht
P260
einatmen (geeignete Bezeichnung(en)
Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/
Aerosol nicht einatmen.
S 24
Berührung mit der Haut vermeiden.
P262
Nicht in die Augen, auf die Haut oder
auf die Kleidung gelangen lassen.
S 24/25
Berührung mit den Augen und der
Haut vermeiden.
P262
Nicht in die Augen, auf die Haut oder
auf die Kleidung gelangen lassen.
S 25
Berührung mit den Augen vermeiden.
P262
Nicht in die Augen, auf die Haut oder
auf die Kleidung gelangen lassen.
S 26
Bei Berührung mit den Augen sofort
gründlich mit Wasser abspülen und
Arzt konsultieren.
P305 + P351 +
P338
BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:
Einige Minuten lang behutsam mit
Wasser spülen. Vorhandene
Kontaktlinsen nach Möglichkeit
entfernen. Weiter spülen.
P313
Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe
hinzuziehen.
P361
Alle kontaminierten Kleidungsstücke
sofort ausziehen.
vom Hersteller anzugeben).
S 27
Beschmutzte, getränkte Kleidung
sofort ausziehen.
Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten.
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M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun?
Stand: April 2014
S 27/28
Bei Berührung mit der Haut
P303 + P361 +
beschmutzte, getränkte Kleidung
P353
sofort ausziehen und Haut sofort
abwaschen mit viel
(vom Hersteller
BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT
(oder dem Haar): Alle kontaminierten
Kleidungsstücke sofort ausziehen.
Haut mit Wasser abwaschen/duschen.
Bei Berührung mit der Haut sofort
P302 + P352
abwaschen mit viel
(vom Hersteller
BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT:
Mit viel Wasser/... waschen.
S 29
Nicht in die Kanalisation gelangen
lassen.
P273
Freisetzung in die Umwelt vermeiden.
S 29/35
Nicht in die Kanalisation gelangen
P273
lassen; Abfälle und Behälter müssen in
gesicherter Weise beseitigt werden.
Freisetzung in die Umwelt vermeiden.
anzugeben).
S 28
anzugeben).
P501
S 29/56
S 30
S 33
Nicht in die Kanalisation gelangen
P273
lassen; dieses Produkt und seinen
Behälter der Problemabfallentsorgung
zuführen.
Niemals Wasser hinzugießen.
Maßnahmen gegen elektrostatische
Aufladungen treffen.
(falls dies nicht dem
Verwendungszweck entspricht)
(falls dies nicht dem
Verwendungszweck entspricht)
(gemäß
lokalen/regionalen/nationalen/
internationalen Vorschriften
(anzugeben))
Inhalt/Behälter zuführen.
Freisetzung in die Umwelt vermeiden.
(falls dies nicht dem
Verwendungszweck entspricht)
(gemäß
lokalen/regionalen/nationalen/
internationalen Vorschriften
(anzugeben))
P501
Inhalt/Behälter zuführen.
P223
Keinen Kontakt mit Wasser zulassen.
P232
Vor Feuchtigkeit schützen.
P243
Maßnahmen gegen elektrostatische
Aufladungen treffen.
P240
Behälter und zu befüllende Anlage
erden.
(gemäß
lokalen/regionalen/nationalen/
internationalen Vorschriften
(anzugeben))
S 35
Abfälle und Behälter müssen in
gesicherter Weise beseitigt werden.
P501
Inhalt/Behälter zuführen.
S 36
Bei der Arbeit geeignete
Schutzkleidung tragen.
P280
Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/
Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.
S 36/37
Bei der Arbeit geeignete
Schutzhandschuhe und
Schutzkleidung tragen.
P280
Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/
Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.
(Art der Ausrüstung von Hersteller/
Lieferant anzugeben.
Schutzhandschuhe und Augenschutz/
Gesichtsschutz angeben)
Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten.
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M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun?
Stand: April 2014
S 36/37/39
S 36/39
S 37
Bei der Arbeit geeignete
Schutzkleidung, Schutzhandschuhe
und Schutzbrille/Gesichtsschutz
tragen.
P280
Bei der Arbeit geeignete
Schutzkleidung und Schutzbrille/
Gesichtsschutz tragen.
P280
Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/
Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.
(Art der Ausrüstung von Hersteller/
Lieferant anzugeben.
Schutzhandschuhe und Augenschutz/
Gesichtsschutz angeben)
Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/
Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.
(Art der Ausrüstung von Hersteller/
Lieferant anzugeben.
Schutzhandschuhe und Augenschutz/
Gesichtsschutz angeben)
Geeignete Schutzhandschuhe tragen. P280
Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/
Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.
(Art der Ausrüstung von Hersteller/
Lieferant anzugeben.
Schutzhandschuhe und Augenschutz/
Gesichtsschutz angeben)
S 37/39
Bei der Arbeit geeignete
Schutzhandschuhe und Schutzbrille/
Gesichtsschutz tragen.
P280
S 38
Bei unzureichender Belüftung
Atemschutzgerät anlegen.
P284
[Bei unzureichender Belüftung]
Atemschutz tragen.
S 41
Explosions- und Brandgase nicht
einatmen.
P370
Bei Brand:
P260
Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/
Aerosol nicht einatmen.
S 42
S 43
(Art der Ausrüstung von Hersteller/
Lieferant anzugeben.
Schutzhandschuhe und Augenschutz/
Gesichtsschutz angeben)
Beim Räuchern/Versprühen
geeignetes Atemschutzgerät anlegen
Keine GHS
Entsprechung
Zum Löschen ... (vom Hersteller
anzugeben) verwenden. (Wenn
P370 + P378
(geeignete Bezeichnung(en) vom
Hersteller anzugeben).
Wasser die Gefahr erhöht, anfügen:
„Kein Wasser verwenden“.)
S 45
Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/
Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.
Bei Brand: zum Löschen
verwenden. (Geeignetes Medium von
Hersteller/Lieferant anzugeben, falls
Wasser die Gefahr erhöht)
Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt P314
zuziehen (wenn möglich, dieses
Bei Unwohlsein ärztlichen Rat
einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P101
Ist ärztlicher Rat erforderlich,
Verpackung oder
Kennzeichnungsetikett bereithalten.
P308 + P313
BEI Exposition oder falls betroffen:
Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe
hinzuziehen.
P310
Sofort
GIFTINFORMATIONSZENTRUM/
Arzt/... anrufen.
Etikett vorzeigen).
Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten.
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M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun?
Stand: April 2014
S 46
S 47
P308 + P311
BEI Exposition oder falls betroffen:
GIFTINFORMATIONSZENTRUM/
Arzt/... anrufen.
P301 + P310
BEI VERSCHLUCKEN: Sofort
GIFTINFORMATIONSZENTRUM/
Arzt/... anrufen.
P342 + P311
Bei Symptomen der Atemwege:
GIFTINFORMATIONSZENTRUM/
Arzt/... anrufen.
Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat P301
einholen und Verpackung oder Etikett
vorzeigen.
P315
Nicht bei Temperaturen über ... °C
aufbewahren (vom Hersteller
Sofort ärztlichen Rat einholen/ärztliche
Hilfe hinzuziehen.
P101
Ist ärztlicher Rat erforderlich,
Verpackung oder
Kennzeichnungsetikett bereithalten.
P310
Sofort
GIFTINFORMATIONSZENTRUM/
Arzt/... anrufen.
P411
Bei Temperaturen von nicht mehr
als °C/aufbewahren.
(Temperatur
anzugeben).
S 47/49
BEI VERSCHLUCKEN:
von Hersteller/Lieferant anzugeben)
Nur im Originalbehälter bei einer
P234
Temperatur von nicht über ... °C (vom
Nur im Originalbehälter aufbewahren.
P411
Bei Temperaturen von nicht mehr
als °C/aufbewahren.
(Temperatur
Hersteller anzugeben) aufbewahren.
von Hersteller/Lieferant anzugeben)
S 48
Feucht halten mit ... (geeignetes Mittel P230
Feucht halten mit
S 49
Nur im Originalbehälter aufbewahren.
P234
Nur im Originalbehälter aufbewahren.
S 50
Nicht mischen mit ... (vom Hersteller
P221
Mischen mit brennbaren Stoffen/
unbedingt verhindern. (Unverträgliche
vom Hersteller anzugeben).
anzugeben).
(Geeignetes
Material von Hersteller/Lieferant
anzugeben; wenn Austrocknen die
Explosionsgefahr vergrößert, sofern
dies nicht für Herstellungs- oder
Betriebsprozesse erforderlich ist (z. B.
bei Nitrozellulose))
Materialien von Hersteller/ Lieferant
anzugeben)
S 51
Nur in gut gelüfteten Bereichen
verwenden.
P271
S 52
Nicht großflächig für Wohn- und
Aufenthaltsräume zu verwenden.
Keine GHS
Entsprechung
S 53
Exposition vermeiden – vor Gebrauch P201
besondere Anweisungen einholen.
Nur im Freien oder in gut belüfteten
Räumen verwenden.
Vor Gebrauch besondere
Anweisungen einholen
Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten.
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M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun?
Stand: April 2014
(gemäß
lokalen/regionalen/ nationalen/
internationalen Vorschriften
(anzugeben))
S 56
Dieses Produkt und seinen Behälter
der Problemabfallentsorgung
zuführen.
P501
Inhalt/Behälter zuführen.
S 57
Zur Vermeidung einer Kontamination
der Umwelt geeigneten Behälter
verwenden.
Keine GHS
Entsprechung
S 59
Informationen zur Wiederverwendung/ Keine GHS
Wiederverwertung beim Hersteller/
Entsprechung
Lieferanten erfragen.
S 60
Dieses Produkt und sein Behälter sind P501
als gefährlicher Abfall zu entsorgen.
Inhalt/Behälter zuführen.
S 61
Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P273
Besondere Anweisungen einholen/
Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen. zweiter Satz:
Freisetzung in die Umwelt vermeiden.
Bei Verschlucken kein Erbrechen
P301 + P330 +
herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat
P331
einholen und Verpackung oder dieses
Etikett vorzeigen.
BEI VERSCHLUCKEN: Mund
ausspülen. KEIN Erbrechen
herbeiführen.
(gemäß
lokalen/regionalen/ nationalen/
internationalen Vorschriften
(anzugeben))
(falls dies nicht dem
Verwendungszweck entspricht)
Keine GHS
Entsprechung
S 62
P315
Sofort ärztlichen Rat einholen/ärztliche
Hilfe hinzuziehen.
P101
Ist ärztlicher Rat erforderlich,
Verpackung oder Etikett bereithalten.
S 63
Bei Unfall durch Einatmen:
P304 + P340
Verunfallten an die frische Luft bringen
und ruhigstellen.
BEI EINATMEN: Die Person an die
frische Luft bringen und für
ungehinderte Atmung sorgen.
S 64
Bei Verschlucken Mund mit Wasser
ausspülen (nur wenn Verunfallter bei
Bewusstsein ist).
P301
BEI VERSCHLUCKEN:
P330
Mund ausspülen.
Quelle der englischsprachigen Version: Support related to the Implementation of the Globally Harmonised System
for Classification and Labelling (GHS) within the EU, THIRD DRAFT REPORT, Guidance on the allocation of
Precautionary Statements, Service Contract No 070307/2007/489550/MAR/D1, DG Environment, European
Commission
Anhang 6
Vergleichende Übersicht der Klassifizierungen und ausgewählte
Kennzeichnungselemente
Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten.
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M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun?
Stand: April 2014
Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten.
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M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun?
Stand: April 2014
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Stand: April 2014
Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten.
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Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten.
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M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun?
Stand: April 2014
11 Kategorie 1 und 2 nach 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG, Kategorie 1a und 1b nach CLP-Verordnung.
12 Kategorie 3 nach 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG, Kategorie 2 nach CLP-Verordnung.
Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten.
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M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun?
Stand: April 2014
13 Sofern gewässergefährdend auch bei anderen Klassen.
Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten.
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M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun?
Stand: April 2014
Anhang 7
Gegenüberstellung Gefahrgutklasse – Gefahrenklasse und
Gefahrenkategorie
Gefahrgut
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit
Explosivstoff
2.1 Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit
Explosivstoff
Instabil (für Transport nicht zugelassen) Unterklasse 1.1–
1.6
Instabile explosive Stoffe
Unterklassen 1.1–1.6
Klasse 2 Gase
2.1 Entzündbare Gase
2.2 Entzündbare Gase
Kategorie 1
Kategorie 2 [Gefahrgutklasse 2.2]
2.3 Aerosole
Kategorie 1
Kategorie 2
2.2 Nicht giftige, nicht entzündbare Gase
2.4 Oxidierende Gase
Kategorie 1
2.5 Gase unter Druck
Verdichtetes, verflüssigtes, tiefgekühlt verflüssigtes,
gelöstes Gas
2.3 Giftige Gase
3.1 Akute Toxizität
Kategorie 1
Kategorie 2
Kategorie 3
Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe
2.6 Entzündbare Flüssigkeiten
Verpackungsgruppe I
Verpackungsgruppe II
Verpackungsgruppe III
Kategorie 1
Kategorie 2
Kategorie 3
Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe
2.7 Entzündbare Feststoffe
Verpackungsgruppe II
Verpackungsgruppe III
Kategorie 1
Kategorie 2
Selbstzersetzliche Stoffe
2.8 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische
Typ A bis Typ G (Typ A nicht für den Transport zugelassen, Typ A bis Typ G
Typ G kein Gefahrgut)
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M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun?
Stand: April 2014
Desensibilisierte explosive feste Stoffe
Keine Entsprechung
Verpackungsgruppe I
Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe
Verpackungsgruppe I (pyrophore Stoffe)
2.9 Pyrophore Flüssigkeiten
Kategorie 1
2.10 Pyrophore Feststoffe
Kategorie 1
Selbsterhitzungsfähige Stoffe
2.11 Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische
Verpackungsgruppe II
Verpackungsgruppe III
Kategorie 1
Kategorie 2
Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser
entzündbare Gase entwickeln
2.12 Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser
entzündbare Gase entwickeln
Verpackungsgruppe I
Verpackungsgruppe II
Verpackungsgruppe III
Kategorie 1
Kategorie 2
Kategorie 3
Klasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
2.13 Oxidierende Flüssigkeiten
Verpackungsgruppe I
Verpackungsgruppe II
Verpackungsgruppe III
Kategorie 1
Kategorie 2
Kategorie 3
2.14 Oxidierende Feststoffe
Verpackungsgruppe I
Verpackungsgruppe II
Verpackungsgruppe III
Kategorie 1
Kategorie 2
Kategorie 3
Klasse 5.2 Organische Peroxide
2.15 Organische Peroxide
Typ A bis Typ G (Typ A nicht für den Transport zugelassen, Typ A bis Typ G
Typ G kein Gefahrgut)
Klasse 6.1 Giftige Stoffe
Verpackungsgruppe I
Verpackungsgruppe II
Verpackungsgruppe III
3.1 Akute Toxizität
Kategorie 1
Kategorie 2
Kategorie 3
Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe
Keine Entsprechung
Klasse 7 Radioaktive Stoffe
Keine Entsprechung
Klasse 8 Ätzende Stoffe
Verpackungsgruppe I
3.2 Ätzung/Reizung der Haut
Kategorie 1A
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M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun?
Stand: April 2014
Verpackungsgruppe II
Verpackungsgruppe III
Kategorie 1B
Kategorie 1C
2.16 Korrosiv gegenüber Metallen
Verpackungsgruppe III
Kategorie 1
Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und
Gegenstände
4.1 Gewässergefährdend
Akut gewässergefährdend
Kategorie 1
Verpackungsgruppe III
Umweltgefährdende
(wasserverunreinigende) Stoffe
Chronisch gewässergefährdend
Kategorie 1
Kategorie 2
Andere gefährliche Stoffe und Gegenstände
Keine Entsprechung
Literaturverzeichnis
Verbindliche Rechtsnormen sind Gesetze, Verordnungen und der Normtext von Unfallverhütungsvorschriften.
Abweichungen sind nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde bzw. des zuständigen
Unfallversicherungsträgers (z. B. Berufsgenossenschaft) erlaubt. Voraussetzung für die Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung ist, dass die Ersatzmaßnahme ein mindestens ebenso hohes Sicherheitsniveau
gewährleistet.
Keine verbindlichen Rechtsnormen sind Technische Regeln zu Verordnungen, Durchführungsanweisungen von
Unfallverhütungsvorschriften, BG-Regeln, BG-Informationen, Merkblätter, DIN-/VDE-Normen. Sie gelten als
wichtige Bewertungsmaßstäbe und Regeln der Technik, von denen abgewichen werden kann, wenn die gleiche
Sicherheit auf andere Weise erreicht wird.
Fundstellen im Internet
Die Merkblattreihen der BG RCI sowie ein umfangreicher Teil des staatlichen und berufsgenossenschaftlichen
Vorschriften- und Regelwerkes (rund 1 750 Titel) sind im Kompendium Arbeitsschutz der BG RCI verfügbar. Die
Nutzung des Kompendiums im Internet ist kostenpflichtig. Ein kostenfreier, zeitlich begrenzter Probezugang wird
angeboten. Weitere Informationen unter www.kompendium-as.de.
Zahlreiche aktuelle Informationen bietet die Homepage der BG RCI unter www.bgrci.de/praevention.
Detailinformationen zu Schriften und Medien der BG RCI sowie Bestellung siehe medienshop.bgrci.de.
Ausgewählte Anhänge und Vordrucke aus Merkblättern und BG-Regeln sowie ergänzende Arbeitshilfen werden
im Downloadcenter Prävention unter www.bgrci.de/downloadcenter zur Verfügung gestellt.
Aktuelle Unfallverhütungsvorschriften, BG-Regeln, BG-Grundsätze und viele BG-Informationen sind in der OnlineDatenbank der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter publikationen.dguv.de zu finden.
Nachstehend sind die im Zusammenhang mit diesem Merkblatt insbesondere zu beachtenden einschlägigen
Vorschriften, Regeln und andere Schriften zusammengestellt.
Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten.
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M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun?
Stand: April 2014
1. Veröffentlichungen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
Bezugsquelle: Bundesanzeiger-Verlag, Postfach 10 05 34, 50445 Köln,
www.bundesanzeiger.de.
Freier Download unter eur-lex.europa.eu/de/index.htm
(1)
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008
über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und
Aufhebung der Richtlinie 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1907/2006, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 944/2013
Verordnung (EG) Nr. 790/2009 der Kommission vom 10. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und
Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen
Fortschritt (1. ATP)
Verordnung (EU) Nr. 286/2011 der Kommission vom 10. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und
Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen
Fortschritt (2. ATP)
Verordnung (EU) Nr. 618/2012 der Kommission vom 10. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und
Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen
Fortschritt (3. ATP)
Verordnung (EU) Nr. 487/2013 der Kommission vom 8. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und
Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen
Fortschritt (4. ATP)
Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und
Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen
Fortschritt (5. ATP)
(2)
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur
Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer
Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie
76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der
Kommission, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 317/2014
Verordnung (EU) Nr. 453/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und
Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)
(3)
Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über
persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG, zuletzt geändert durch
Verordnung (EU) Nr. 519/2012
Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über
das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber
(4)
Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, zuletzt
geändert durch Richtlinie 2013/21/EU
Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten.
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M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun?
Stand: April 2014
Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und
Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/21/EU
(5)
Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der
Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie
im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/148/
EG
(6)
Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren
Unfällen mit gefährlichen Stoffen, zuletzt geändert durch Richtlinie 2012/18/EU
Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der
Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der
Richtlinie 96/82/EG des Rates
(7)
Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/10/EU
Richtlinie 2013/10/EU der Kommission vom 19. März 2013 zur Änderung der Richtlinie 75/324/EWG des
Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen zwecks
Anpassung ihrer Kennzeichnungsvorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und
Gemischen
(8)
Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln,
zuletzt geändert durch Richtlinie 2011/60/EU
(9)
Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über
Detergenzien, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 259/2012
(10)
Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die
Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer
Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur
Änderung der Richtlinie 1999/13/EG, zuletzt geändert durch Richtlinie 2010/79/EU
(11)
Richtlinie 2014/27/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung
der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur
Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen,
Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz, zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/27/
EU
Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, zuletzt geändert durch
Richtlinie 2014/27/EU
2. Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln
Bezugsquellen: Buchhandel
Freier Download unter www.gesetze-im-internet.de (Gesetze und Verordnungen) bzw. www.baua.de (Technische
Regeln)
Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten.
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M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun?
Stand: April 2014
(12)
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und
des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG)
(13)
Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV) mit zugehörigen Technischen
Regeln für Arbeitsstätten (ASR), insbesondere:
ASR A1.3: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
ASR A2.3: Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
ASR A3.4/3: Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme
(14)
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren
Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die
Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) mit
zugehörigen Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
(15)
TRBS 2141 Teil 3: Gefährdungen durch Dampf und Druck bei Freisetzung von Medien
(16)
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche,
Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) mit hierzu
erlassenen Verordnungen, insbesondere
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV – Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen)
Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. BImSchV – StörfallVerordnung)
(17)
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur
Reinhaltung der Luft – TA Luft) (Bezug über www.bmu.de)
(18)
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG)
(19)
Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen
(VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (Lösemittelhaltige
Farben- und Lack-Verordnung – Chem-VOCFarbV)
(20)
Verordnung zur Sanktionsbewehrung gemeinschafts- oder unionsrechtlicher Verordnungen auf dem Gebiet
der Chemikaliensicherheit (Chemikalien-Sanktionsverordnung – ChemSanktionsV)
(21)
Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen
und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung – ChemVerbotsV)
(22)
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) mit zugehörigen
Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen (BekGS),
insbesondere:
(23)
TRGS 200: Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen
(24)
TRGS 201: Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
(25)
BekGS 220: Sicherheitsdatenblatt
(26)
TRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
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Stand: April 2014
(27)
TRGS 401: Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen
TRGS 402: Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative
Exposition
(28)
BekGS 408: Anwendung der GefStoffV und TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung
(29)
BekGS 409: Nutzung der REACH-Informationen für den Arbeitsschutz
(30)
TRGS 420: Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung
(31)
TRGS 500: Schutzmaßnahmen
(32)
TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern
(33)
TRGS 526: Laboratorien
(34)
TRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten
(35)
TRGS 600: Substitution
(36)
TRGS 800: Brandschutzmaßnahmen
(37)
Bekanntmachung IIIb3-35122 des BMAS vom 15. Dezember 2008
(38)
Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung –
GesBergV)
(39)
Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG)
(40)
Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG)
Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV)
(41)
Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) mit
zugehörigen Verordnungen, insbesondere
Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aerosolpackungsverordnung) (13. ProdSV)
(42)
Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande
(Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF)
(43)
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV)
(44)
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG)
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Stand: April 2014
3. Unfallverhütungsvorschriften, Berufsgenossenschaftliche Regeln, Grundsätze, Merkblätter
und sonstige Schriften
Bezugsquellen: Jedermann-Verlag GmbH, Postfach 10 31 40, 69021 Heidelberg, www.jedermann.de und
Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie, Postfach 10 14 80, 69004 Heidelberg, www.bgrci.de
Mitgliedsbetriebe der BG RCI können die folgenden Merkblätter in einer der Betriebsgröße angemessenen
Anzahl kostenlos beziehen.
(45)
Unfallverhütungsvorschrift: Grundsätze der Prävention (BGV A1)14
(46)
Unfallverhütungsvorschrift: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV Vorschrift 2)
Bezugsquellen: E&B engelhardt und bauer Druck und Verlag GmbH, Niederlassung Rhein-Neckar, Roßlauer Weg
5, 68309 Mannheim und Max Dorn Presse GmbH & Co. KG, Georg-Kerschensteiner-Straße 6, 63179
Obertshausen, www.maxdornpresse.de.
Freier Download unter publikationen.dguv.de
(47)
BGR 104: Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)
Bezugsquelle: Gentner Verlag, Forststraße 131, 70193 Stuttgart, www.gentner.de.
(48)
DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, 5. Auflage, ISBN 978-3-87247-733-0
Bezugsquellen: Jedermann-Verlag GmbH, Postfach 10 31 40, 69021 Heidelberg, www.jedermann.de und
Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie, Postfach 10 14 80, 69004 Heidelberg, www.bgrci.de/
medienshop
Mitgliedsbetriebe der BG RCI können die folgenden Schriften (bis zur nächsten Bezugsquellenangabe) in
einer der Betriebsgröße angemessenen Anzahl kostenlos beziehen.
(49)
Sicheres Arbeiten in Laboratorien (BGI/GUV-I 850-0)/Working Safely in Laboratories (BGI/GUV-I 850-0e),
www.laborrichtlinien.de
(50)
Merkblatt A 009: Zusammenarbeit im Betrieb, Sicherheitstechnisches Koordinieren
(51)
Merkblatt A 016: Gefährdungsbeurteilung – Warum? Wer? Wie? (BGI 570)
(52)
Merkblatt A 017: Gefährdungsbeurteilung – Prüflisten – Gefährdungs- und Belastungsfaktoren (BGI 571)
(53)
Merkblatt A 026: Unterweisung – Gefährdungsorientierte Handlungshilfe (BGI 8697)
(54)
Gefahrstoffmerkblätter der M-Reihe, z. B.
Merkblatt M 001 Organische Peroxide (BGI 752)
Merkblatt M 005: Flusssäure (BGI 576)
14
Wird Ende 2014 abgelöst durch die Unfallverhütungsvorschrift: Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschrift 1).
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Merkblatt M 060-1: Kompaktinformation GHS-Veranstaltungs- und Seminarunterlagen (BGI 5150-1)
Kleinbroschüre M 060-2: GHS – Chemikalien weltweit einheitlich kennzeichnen (BGI 5150-2)
Aufkleber M 060-3: Vereinfachte Kennzeichnung von Gefahrstoffen in Laboratorien, Piktogrammgröße 1
cm x 1 cm (BGI/GUV-I 850-4)
Aufkleber M 060-4: Vereinfachte Kennzeichnung von Gefahrstoffen in Laboratorien, Piktogrammgröße 2
cm x 2 cm (BGI/GUV-I 850-5)
Merkblatt M 062: Lagerung von Gefahrstoffen
Merkblatt M 063: Lagerung von Gefahrstoffen – Antworten auf häufig gestellte Fragen
4. Andere Schriften und Medien
Bezugsquellen: Jedermann-Verlag GmbH, Postfach 10 31 40, 69021 Heidelberg, www.jedermann.de und
Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie, Postfach 10 14 80, 69004 Heidelberg, www.bgrci.de/
medienshop
(55)
Kompendium Arbeitsschutz als online-Datenbank oder DVD-ROM (beides kostenpflichtig): Vorschriften und
Regelwerk, Symbolbibliothek, Programm zur Durchführung und Dokumentation der
Gefährdungsbeurteilung (GefDok und GefDok light). Information und kostenloser, zeitlich begrenzter
Testzugang unter www.kompendium-as.de
(56)
GHS-Zuordnungsübung
(57)
Sicherheitskurzgespräch SKG 002 „GHS – Global Harmonisiertes System“
(58)
GHS-Plakate (Bestellnummern CH 250–CH 256)
(59)
Ordner: Praxishilfe – Arbeitsschutz mit System
Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie, Postfach 10 14 80,
69004 Heidelberg, www.bgrci.de
(60)
Toxikologische Bewertungen der BG Chemie im Rahmen ihres „Programms zur Verhütung von
Gesundheitsschädigungen durch Arbeitsstoffe“ (auch in englischer Sprache), www.bgrci.de Seiten-ID:
#AB06
Bezugsquelle: Umweltbundesamt, Wörlitzer Platz 1, 06844 Dessau-Roßlau, www.uba.de
(61)
Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS – kurz erklärt
Bezugsquelle: Buchhandel
(62)
Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par Route (ADR);
deutscher Titel: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße
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Règlement International concernant le transport des marchandises dangereuses chemins de fer (RID);
deutscher Titel: Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn
5. Online-Datenbanken und Informationen im Internet
(64)
Gefahrstoffinformationssystem GisChem der Branche Chemie, geführt von der BG RCI: www.gischem.de
(65)
Kompetenz-Center Institut für Gefahrstoff-Forschung (KC IGF) der BG RCI: www.igfbgrci.de
(66)
Gefahrstoffportal der BG RCI: www.gefahrstoffwissen.de
(67)
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) www.dguv.de
(68)
GESTIS-Stoffdatenbank: Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
(DGUV) www.dguv.de/bgia/stoffdatenbank/
(69)
GISBAU: Gefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau)
www.gisbau.de bzw. www.wingis-online.de
(70)
Sicherheitsd@tenblatt-online: Lernprogramm der Bau BG zu Sicherheitsdatenblättern www.gisbau.de →
Sicherheitsdatenblatt-online
(72)
ISi – Informationssystem für Sicherheitsdatenblätter des Instituts für Arbeitsschutz (IFA) der DGUV und dem
Verband der chemischen Industrie (VCI) www.dguv.de/ifa/isi
(73)
Spaltenmodell zur Suche nach Ersatzstoffen des Instituts für Arbeitsschutz (IFA) der DGUV www.dguv.de/
ifa → Praxishilfen
(74)
Internationale Vereinigung für soziale Sicherheit (IVSS) www.issa.int, Sektion Chemie www.issa.int/
prevention-chemistry
(75)
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (United Nations Economic Commission for Europe –
UNECE), Veröffentlichungen zum Thema Transport: www.unece.org/ trans/publications.html
(76)
Verband der chemischen Industrie (VCI) www.vci.de
(77)
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie www.bmvi.de
(78)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales www.bmas.de
(79)
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) www.baua.de
(80)
REACH-CLP Helpdesk der BAuA ist die nationale Auskunftsstelle für Hersteller, Importeure und Anwender
chemischer Stoffe www.reach-clp-helpdesk.de
(81)
Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik: LASI-Veröffentlichung LV 45 „Leitlinien zur
Gefahrstoffverordnung“ lasi.osha.de
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(82)
Europäische Kommission ec.europa.eu, die Informationen zur Überprüfung der Richtlinie 96/82/EG findet
man unter ec.europa.eu/environment/seveso/review.htm
(83)
Europäische Chemikalienagentur (ECHA): echa.europa.eu → Publications/Veröffentlichungen;
-
-
Leitlinien/Guidance Documents, insbesondere
•
Guidance on the compilation of safety data sheets/Leitlinien zur Erstellung von
Sicherheitsdatenblättern
•
Guidance on the application of the CLP criteria/Leitlinien zur Einhaltung der Bestimmungen der CLPVerordnung
•
Guidance on Labelling and Packaging in accordance with Regulation (EC) No 1272/2008/Leitlinien
zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß Verordnung (EG) 1278/2008
REACH-IT-Informationen und Zugang: → REACH-IT
(84)
IUCLID 5 (International Uniform ChemicaL Information Database) Software um intrinsische und gefährliche
Eigenschaften von Chemikalien zu erfassen, speichern, pflegen und auszutauschen, iuclid.eu
(85)
„Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter – Handbuch über Prüfungen und Kriterien“,
www.bam.de → Publikationen → Handbücher
(86)
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), www.bmu.de
(87)
Kommission für Anlagensicherheit (KAS), kas-bmu.de
(88)
Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA: clp-inventory.echa.europa.eu
(89)
Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR): bfr.bund.de
Bildnachweis:
Die im Merkblatt verwendeten Bilder dienen nur der Veranschaulichung. Eine Produktempfehlung seitens der
BG RCI wird damit ausdrücklich nicht beabsichtigt.
Abbildungen wurden freundlicherweise zur Verfügung gestellt von:
Titelbild:
BASF SE
67056 Ludwigshafen
Abbildung 5:
AIR LIQUIDE Deutschland GmbH
Hans-Günther-Sohl-Straße 5
40235 Düsseldorf
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-
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Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie,
Prävention, Wissens- und Informationsmanagement
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-
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Änderungen gegenüber der Fassung 5/2012:
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Berücksichtigung der Chemikalien-Sanktionsverordnung und der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie)
(Kapitel 2)
-
Berücksichtigung der Weiterentwicklung der CLP-Verordnung (bis einschließlich 5. ATP)
-
Anpassung an die Weiterentwicklung des sonstigen Vorschriftenwerks und der Schriften der BG RCI
-
redaktionelle Änderungen
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