M 060 - Sicheres Arbeiten im Labor
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M 060 - Sicheres Arbeiten im Labor
Gefahrstoffe Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung – Was ist zu tun? M 060 Stand: April 2014 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Inhaltsverzeichnis dieses Ausdrucks 1 Neue Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien – GHS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.1 Einführung in der EU . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2 Wichtige Neuerungen – kurz zusammengefasst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.3 Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.4 GHS und Arbeitsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Rechtliche Folgen der CLP-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.1 Auswirkung auf das nationale Chemikalienrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.1.1 Anpassung des Chemikaliengesetzes (ChemG) an die CLP-Verordnung – „CLPAnpassungsgesetz“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.1.2 Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die CLP-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.1.3 Weiterer Änderungsbedarf: Anpassung der Chemikalienverbotsverordnung an die CLPVerordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.1.4 Neue Chemikalien-Sanktionsverordnung regelt Verstöße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.2 Auswirkungen der CLP-Verordnung auf die Störfallverordnung (12. BImSchV) . . . . . . . . . . . 2.3 Auswirkungen der CLP-Verordnung auf die Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.4 Auswirkung auf weitere Rechtsgebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Informationsermittlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.1 Sicherheitsdatenblatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.2 Einstufung und Kennzeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.3 Weitere Informationsquellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.3.1 Gefahrstoffinformationssystem GisChem – www.gischem.de . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.3.2 Weitere Gefahrstoffinformationssysteme und Informationsquellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.3.3 Sicherheitsdatenblätter im Internet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.4 Gefahrstoffverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Gefahrenkommunikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.1 Kennzeichnungselemente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.2 Erläuterungen und Beispiele zu diesen Kennzeichnungsvorschriften (1) . . . . . . . . . . . . . . . . 4.2.1 Gefahrenpiktogramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.2.2 Gefahrenhinweise (H-Sätze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.2.3 Sicherheitshinweise (P-Sätze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.2.4 Ergänzende Informationen gemäß Artikel 25 der CLP-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.2.5 Sprache von Sicherheitsdatenblatt und Etikett . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.2.6 Besonderheiten beim Import aus Nicht-EU-Ländern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.3 Abmessungen des Etiketts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Gefährdungsbeurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.1 Auswirkung von GHS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.2 Allgemeines Vorgehen (12) (26) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.3 Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Betriebsanweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Unterweisung (12) (22) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7.1 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Innerbetriebliche Kennzeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.1 Praktisches Vorgehen (1), (22) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.1.1 Die vollständige Kennzeichnung bei Tätigkeiten (24) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.1.2 Die vereinfachte Kennzeichnung bei Tätigkeiten (24) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.2 Forschung und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.3 Standflaschen in Laboratorien mit Mengen für den Handgebrauch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.3.1 Besonderheit der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Laboratorien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.3.2 System der DGUV für Laboratorien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.3.2.1 Verdichtung des Informationsgehaltes der H-Sätze in Phrasen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.3.2.2 Anzahl der Piktogramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.3.3 Praktische Umsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Meldepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 4 4 6 6 8 9 9 9 11 12 12 13 16 18 19 20 21 22 22 23 24 24 24 24 26 26 31 32 33 34 34 35 36 37 39 42 43 50 50 56 57 59 60 62 62 62 63 64 64 65 67 2 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 10 Gefahrguttransport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10.1 Gegenüberstellung der Kennzeichnung nach GHS und Gefahrgutrecht (1), , . . . . . . . . . . . 11 FAQs – Antworten auf häufig gestellte Fragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anhang 1: Übersicht über die Gefahrenklassen nach Anhang I der CLP-Verordnung . . . . . . . . . Anhang 2: Zuordnung der Gefahrenklassen, Gefahrenkategorien und H-Sätze zu den GHSPiktogrammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anhang 3: Gefahrenhinweise (H- und EUH-Sätze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anhang 4: Sicherheitshinweise (P-Sätze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anhang 4a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anhang 5 - Übersetzungstabelle zwischen Sicherheitsratschlägen (S-Sätze gemäß RL 67/548/ EWG) und Sicherheitshinweisen (P-Sätze gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) . . . . . . . . . . Anhang 6 - Vergleichende Übersicht der Klassifizierungen und ausgewählte Kennzeichnungselemente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anhang 7 - Gegenüberstellung Gefahrgutklasse – Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie . . . . Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bildnachweis: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sonstiges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Änderungen gegenüber der Vorfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 68 70 75 80 81 86 92 98 99 105 112 114 122 122 124 3 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Das vorliegende Merkblatt konzentriert sich auf wesentliche Punkte einzelner Vorschriften und Regeln. Es nennt deswegen nicht alle im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen. Seit Erscheinen des Merkblatts können sich darüber hinaus der Stand der Technik und die Rechtsgrundlagen geändert haben. Das Merkblatt wurde sorgfältig erstellt. Dies befreit nicht von der Pflicht und Verantwortung, die Angaben auf Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit selbst zu überprüfen. Das Arbeitsschutzgesetz spricht vom Arbeitgeber, das Sozialgesetzbuch VII und die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften vom Unternehmer. Beide Begriffe sind nicht völlig identisch, weil Unternehmer/innen nicht notwendigerweise Beschäftigte haben. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Thematik ergeben sich daraus keine relevanten Unterschiede, sodass „die Unternehmerin/der Unternehmer“ verwendet wird. Die Nummern im Text verweisen auf das Literaturverzeichnis. 1 Neue Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien – GHS International existieren verschiedene Systeme der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien. So kann zum Beispiel ein und derselbe Stoff in Amerika als „Giftig“, in China als „Nicht gefährlich“ und in der EU als „Gesundheitsschädlich“ eingestuft sein. Um diese Unterschiede aufzuheben und um die Arbeitssicherheit, den Gesundheits- und Umweltschutz, Verbraucherschutz sowie die Sicherheit beim Transport von gefährlichen Gütern weiter zu verbessern, wurde unter Federführung der Vereinten Nationen (75) ein Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien – kurz GHS – entwickelt. Langfristig wird auch der Abbau von Handelshemmnissen im globalen Warenverkehr erwartet. 1.1 Einführung in der EU In der EU wurde das Global Harmonisierte System der UN am 16. Dezember 2008 mit der EG-Verordnung Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung – Regulation on classification, labelling and packaging of substances and mixtures) weitestgehend eingeführt. Die CLP-Verordnung trat am 20. Januar 2009 in Kraft. Verordnungen der EU gelten im Gegensatz zu Richtlinien, die in den Mitgliedstaaten erst in nationales Recht übertragen werden müssen, sofort europaweit. Es gibt allerdings mehrjährige Übergangsfristen. Die GHS-Kennzeichnung wurde für Stoffe ab 1. Dezember 2010 verbindlich, für Zubereitungen, die zukünftig Gemische1 heißen, wird sie es erst ab 1. Juni 2015. Herstellern, Importeuren oder nachgeschalteten Anwenderinnen und Anwendern von Chemikalien ist aber freigestellt, die neuen Vorschriften für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung ab sofort anzuwenden. Bis zum 1. Juni 2015 muss im Sicherheitsdatenblatt auch die bisherige Einstufung2 angegeben werden. Eine Doppelkennzeichnung auf dem Etikett ist nicht zulässig. 1 Aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemenge, Gemische oder Lösungen werden nach Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/ EG als Zubereitung und nach EU-Verordnungen 1907/2006 (REACH-Verordnung) und 1272/2008 (CLP-Verordnung) als Gemisch bezeichnet. In diesem Merkblatt wird die Bezeichnung Gemisch verwendet. 2 Nach Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 4 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Tabelle 1: Übergangsfristen der CLP-Verordnung für Hersteller und Importeure Erlaubt Verpflichtend Einstufung von Stoffen und Gemischen1 im bisherigen EU-System2 (Kapitel 2 und gegebenenfalls 3 im Sicherheitsdatenblatt) (1), (4) bis zum 1.6.2015 bis zum 1.6.2015 Einstufung von Stoffen nach GHS (Kapitel 2 und gegebenenfalls Kapitel 3 im Sicherheitsdatenblatt) seit 20.1.2009 seit 1.12.2010 Kennzeichnung von Stoffen nach bisherigem EU-System (Etikett und Kapitel 2 im Sicherheitsdatenblatt) bis zum 1.12.2010 bis zum 19.1.2009 Abverkauf von bereits in Verkehr gebrachten Stoffen, die nach bisherigem EU-System gekennzeichnet wurden bis zum 1.12.2012 nicht zutreffend Kennzeichnung von Stoffen nach GHS (Etikett und Kapitel 2 im Sicherheitsdatenblatt) seit 20.1.2009 seit 1.12.2010 Kennzeichnung von Gemischen nach bisherigem EU-System (Etikett und Kapitel 2 im Sicherheitsdatenblatt) bis zum 1.6.2015 bis zum 19.1.2009 Abverkauf von bereits in Verkehr gebrachten Gemischen, die nach bisherigem EU-System gekennzeichnet wurden bis zum 1.6.2017 nicht zutreffend Kennzeichnung von Gemischen nach GHS (Etikett und Kapitel 2 im Sicherheitsdatenblatt) seit 20.1.2009 ab 1.6.2015 Tabelle 2: Übergangsfristen nach Gefahrstoffverordnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Betrieb Erlaubt unter Verwendung der Einstufung und Kennzeichnung nach bisherigem EU-System vorerst bis 1.6.2015 Erlaubt unter Verwendung Kapitel in der Einstufung und M 060 Kennzeichnung nach CLP-Verordnung ab 19.1.2009 Gefährdungsbeurteilung X X 5 Betriebsanweisung X X 6 Unterweisung X X 7 Gefahrstoffverzeichnis X X 3.4 Innerbetriebliche Kennzeichnung X X 8 1 Aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemenge, Gemische oder Lösungen werden nach Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/ EG als Zubereitung und nach EU-Verordnungen 1907/2006 (REACH-Verordnung) und 1272/2008 (CLP-Verordnung) als Gemisch bezeichnet. In diesem Merkblatt wird die Bezeichnung Gemisch verwendet. 2 Nach Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 5 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 1.2 Wichtige Neuerungen – kurz zusammengefasst Rotumrandete auf die Spitze gestellte Quadrate mit einem schwarzen Symbol auf weißem Grund warnen bildhaft vor den Gefahren. Die Gefahrensymbole auf orangegelbem Grund werden sukzessive verschwinden. Die meisten sogenannten GHS-Piktogramme entsprechen aber den Symbolen des gewohnten EU-Kennzeichnungssystems. Völlig neu sind nur die „Gasflasche“, das „Ausrufezeichen“ und das Piktogramm für „Gesundheitsgefahr“. Nicht nur die Symbole und Darstellungen ändern sich, sondern es gibt auch neue Gefahrenklassen und veränderte Einstufungskriterien. Das bisherige EU-Recht kennt 15 Gefährlichkeitsmerkmale, z. B. „Ätzend“, „Sehr giftig“ oder „Leichtentzündlich“. Mit der neuen CLP-Verordnung wird zwischen 28 Gefahrenklassen unterschieden. Neu ist auch, dass zusätzlich zu den Piktogrammen auf dem Kennzeichnungsschild eins von zwei möglichen Signalwörtern erscheint. Es beschreibt den potenziellen Gefährdungsgrad: - „Gefahr“ steht für Kategorien mit schwerwiegenden Gefahren, - „Achtung“ steht für Kategorien mit weniger schwerwiegenden Gefahren. Bisher Neu Gefahrensymbole in schwarzem Aufdruck auf orangegelbem Grund Gefahrenpiktogramme als rotumrandete auf der Spitze stehende Quadrate mit einem schwarzen Symbol auf weißem Grund Gefährlichkeitsmerkmale Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien – Signalwörter „Gefahr“ oder „Achtung“ R-Sätze H-Sätze (hazard statements, Gefahrenhinweise) S-Sätze P-Sätze (precautionary statements, Sicherheitshinweise) Kriterien für die Einstufung gemäß Stoffrichtlinie 67/548/ EWG und Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG Kriterien für die Einstufung von Stoffen und Gemischen gemäß neuer CLP-Verordnung, insbesondere Anhang I 1.3 Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie Die neue Systematik unterscheidet zwischen Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien. So gibt es z. B. in der Gefahrenklasse „Entzündbare Flüssigkeiten“ (Kapitel 2.6 Anhang I der CLP-Verordnung) drei Kategorien – abhängig vom Flammpunkt. Bei der Gefahrenklasse „Akute Toxizität“ (Kapitel 3.1) werden vier Kategorien unterschieden. Die Kriterien zur Einstufung (z. B. Flammpunkt, LD50-Werte) weichen zum Teil von denen des bisherigen EU-Systems ab. Beispielsweise werden bestimmte Stoffe, die aufgrund ihres LD50-/LC50-Wertes heute als „Gesundheitsschädlich“ eingestuft sind, im GHS-System in die Gefahrenkategorie 3 der „Akuten Toxizität“ eingestuft und damit mit dem Piktogramm „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“ und dem H-Satz H301, H311 und/oder H331 („Giftig bei ...“) gekennzeichnet. Starke Abweichungen zum bisherigen Einstufungssystem der EU gibt es auch bei Gemischen. Insbesondere bei den Gefahrenklassen Ätz-/Reizwirkung auf die Haut und Schwere Augenschädigung/Augenreizung wurden die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 6 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Konzentrationsgrenzen zur Einstufung erheblich verschärft. Auch wurden bei einzelnen Gefahrenklassen andere Methoden zur Einstufung von Gemischen eingeführt. Abbildung 1: Übersicht über GHS-Piktogramme Die neuen GHS-Piktogramme - Explosive Stoffe - Selbstzersetzliche Stoffe, Typ A, B - Organische Peroxide, Typ A, B GHS01 Explodierende Bombe GHS02 Flamme GHS06 Totenkopf mit gekreuzten Knochen - Entzündbare Stoffe - Akute Toxizität, Kat. 4 - Selbstzersetzliche Stoffe, Typ B, C, D, E, F - Reizung der Haut, Kat. 2 - Organische Peroxide, Typ B, C, D, E, F - Augenreizung, Kat. 2 - Sensibilisierung der Haut - Spezifische Zielorgan-Toxizität4, Kat. 3. - Die Ozonschicht schädigend, Kat. 1 - C – Krebserzeugend - M – Mutagen - R – Reproduktionstoxisch - Sensibilisierung der Atemwege - Spezifische Zielorgan-Toxizität4, Kat. 1, 2 - Aspirationsgefahr, Kat. 1 - Pyrophore Stoffe - Selbsterhitzungsfähige Stoffe - Aerosole, Kat. 1, 2 - Stoffe, die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln - Oxidierende Stoffe GHS03 Flamme über einem Kreis 3 Akute Toxizität, Kat.3 1, 2, 3 GHS07 Ausrufezeichen GHS08 Gesundheitsgefa hr Kat.- = Gefahrenkategorie. 4 Spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger oder wiederholter Exposition (bisher z. B. R 39, R 48) 4 Spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger oder wiederholter Exposition (bisher z. B. R 39, R 48) Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 7 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 - Gase unter Druck GHS04 Gasflasche - Gewässergefährdend • Akut. Kat. 1 • Chronisch, Kat. 1, 2 GHS09 Umwelt - Hautätzend, Kat.3 1A, 1B, 1C - Schwere Augenschädigung, Kat. 1 - Korrosiv gegenüber Metallen, Kat. 1 GHS05 Ätzwirkung 1.4 GHS und Arbeitsschutz Werden Gefahrstoffe mit neuer Einstufung und Kennzeichnung im Betrieb eingesetzt, muss dies zurzeit keinen unmittelbaren Einfluss auf die notwendigen Maßnahmen nach Arbeitsschutz- und Gefahrstoffrecht haben. In Kapitel 2 werden die rechtlichen Auswirkungen der CLP-Verordnung auf bereits existierende nationale Gesetze und Verordnungen näher erläutert. Außerdem wird gezeigt, wie die Gefahrstoffverordnung und ihr Technisches Regelwerk den zwei Kennzeichnungssystemen entsprechend für die Übergangszeit gestaltet wurde. Dennoch, was ist zu tun? - Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und Informationsermittlung sollte festgestellt werden, ob aktuelle Sicherheitsdatenblätter für die neu gekennzeichneten Chemikalien vorhanden sind. Das Gefahrstoffverzeichnis sollte überprüft bzw. ergänzt werden. Worauf hier im Einzelnen zu achten ist, wird in Kapitel 3 beschrieben. - In den Kapiteln 3 und 5 wird dargestellt, wie eine Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung aussehen kann. Dabei ist von Bedeutung, wie der Gefahrstoffbegriff bisher angewendet wurde. - Gefahrstoffverzeichnis und Gefährdungsbeurteilung sind auch auf Grund der Novelle der Gefahrstoffverordnung vom 1. Dezember 2010 erneut zu betrachten. - Die Betriebsanweisungen sind sukzessive zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. In Kapitel 6 werden dafür verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt. - Auch die innerbetriebliche Kennzeichnung ist betroffen: Schritt für Schritt sollte die Kennzeichnung von z. B. Behältern, Apparaturen, Rohrleitungen und Standgefäßen in Laboratorien, die gefährliche Stoffe und Gemische enthalten, auf GHS umgestellt werden. Näheres dazu wird im Kapitel 8 dargestellt. 3 Kat.- = Gefahrenkategorie. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 8 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 - Bevor im Betrieb Beschäftigte Tätigkeiten mit neu gekennzeichneten Chemikalien ausführen, sind sie zu unterweisen. Kapitel 7 gibt hier konkrete Hilfestellungen. - Eine allgemeine Schulung zur Einführung von GHS ist für alle betroffenen Mitarbeiter notwendig. Dabei sollten die neuen Elemente der Gefahrenkommunikation vorgestellt werden. Informationen hierzu sind im Kapitel 4 zu finden. 2 Rechtliche Folgen der CLP-Verordnung 2.1 Auswirkung auf das nationale Chemikalienrecht In Deutschland nehmen eine Vielzahl an Gesetzen, Verordnungen und Technischen Regeln Bezug auf die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien nach der EU-Richtlinie 67/548/EWG bzw. der Richtlinie 1999/45/ EG. Diese Richtlinien treten erst zum 1. Juni 2015 außer Kraft. Durch Verschiebungen in den Einstufungen mit GHS würde eine 1:1-Anpassung dieser Rechtsvorschriften bei einzelnen Stoffen und Gemischen entweder zu einer Anhebung oder einer Absenkung des Schutzniveaus führen. So könnten z. B. bei einem Stoff, der aufgrund der Kriterienverschiebung in die Kategorie 3 der „Akuten Toxizität“ fällt und bislang mit „Gesundheitsschädlich“ eingestuft war, Erlaubnis- und Anzeigepflichten gemäß Chemikalienverbotsverordnung oder Zusammenlagerungsbeschränkungen nach TRGS 510 dazukommen. Derzeit führen solche Verschiebungen in der Einstufung jedoch zu keinen veränderten Anforderungen im Regelungsbereich der Gefahrstoffverordnung. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) (79) hat auf ihrer Homepage folgende Bekanntmachung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) (78) zur Anwendung der Gefahrstoffverordnung und der TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung veröffentlicht (vgl. Bekanntmachung IIIb3-35122 des BMAS vom 15. Dezember 2008) (37): „In der Gefahrstoffverordnung werden übergangsweise die Bezüge zur Einstufung nach den Richtlinien 67/548/ EWG und 1999/45/EWG, die erst zum 01. Juni 2015 außer Kraft treten, beibehalten. Mit diesem Vorgehen bleibt das bisherige Schutzniveau zunächst unverändert. Dies gilt auch für die bestehenden Technischen Regeln, die unabhängig von kurzfristig erforderlichen formalen Anpassungen zunächst unverändert Anwendung finden.“ Eine weitere Bekanntmachung zu Gefahrstoffen BekGS 408 zur „Anwendung der GefStoffV und TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung“ des Ausschusses für Gefahrstoffe (www.baua.de → Themen von A–Z → Gefahrstoffe → TRGS) erläutert Maßnahmen und Vorgehensweisen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die während der Übergangsfristen zu berücksichtigen sind. Sie soll dem Unternehmer/der Unternehmerin während des Umstellungsprozesses, der sich aus der neuen Einstufung und Kennzeichnung ergibt, im Hinblick auf den Arbeitsschutz unterstützen. Anhand ausgewählter Stoffbeispiele wird die neue Einstufung und Kennzeichnung erläutert. 2.1.1 Anpassung des Chemikaliengesetzes (ChemG) an die CLP-Verordnung – „CLPAnpassungsgesetz“ Mit der Veröffentlichung des „CLP-Anpassungsgesetzes“ am 8. November 2011 wurde das Chemikaliengesetz an die CLP-Verordnung angepasst. Die CLP-Verordnung ist unmittelbar geltendes EU-Recht, eine gesonderte Umsetzung in nationales Recht ist daher nicht erforderlich. Dennoch war diese Anpassung des Chemikaliengesetzes notwendig, damit die nationalen Rechts- und Vollzugsstrukturen die Durchführung der neuen Bestimmungen in Deutschland auch ermöglichen. Weiterhin musste bis 2015 eine parallele Anwendung der bisherigen und neuen Einstufungs- und Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 9 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Kennzeichnungssysteme auch im nationalen Chemikalienrecht fixiert werden. Mit Ende der Übergangsfrist zum 1. Juni 2015 wird die dann erfolgende vollständige Umstellung auf GHS eine weitere Anpassung erfordern. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen die folgenden Inhalte des Chemikaliengesetzes: - Erweiterung des Gefährlichkeitsbegriffes§ 3a Durch einen Verweis auf die CLP-Verordnung wird der Geltungsbereich zusätzlich zu den bisherigen Gefährlichkeitsmerkmalen um alle nach dem neuen Recht als gefährlich eingestuften Stoffe und Gemische erweitert. - Erweiterung des Adressatenkreises§ 13 Neben dem bisher genannten „Hersteller“ und „Einführer“ wird der Adressatenkreis der Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten auf den „Lieferanten“ im Sinne der CLP-Verordnung ausgedehnt. Damit wird die Kennzeichnungspflicht auf jeden Akteur der Lieferkette übertragen. Gemäß CLP-Verordnung umfasst der Begriff „Lieferant“ den Hersteller, Importeur, nachgeschalteten Anwender (Hersteller eines Gemisches bzw. Formulierer) oder Händler. Die bisher im Chemikaliengesetz separat geregelte Vertreiberpflicht entfällt somit. - Begriffsumstellung von „Zubereitung“ auf „Gemisch“ Dieser neue Begriff wurde an allen relevanten Stellen des Chemikaliengesetzes ohne inhaltliche Änderung eingeführt. - Anpassung der Mitteilungspflichten an die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen an den Artikel 45 der CLP-Verordnung§ 16e Mit Artikel 45 CLP-Verordnung werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, eine oder mehrere Stellen, die die Informationen über die gesundheitliche Notversorgung entgegennehmen, zu benennen. Weiterhin werden die Mitteilungspflichten der Importeure und nachgeschalteten Anwender, die ein Gemisch in Verkehr bringen, definiert. Bisher waren davon Gemische mit bestimmten Gefährlichkeitsmerkmalen („Sehr giftig“, „Giftig“, „Ätzend“, „Sensibilisierend“ und „Karzinogen/Mutagen/Reproduktionstoxisch“ (CMR)), die ausschließlich für den Verbraucherbereich bestimmt sind, betroffen. Mit Artikel 45 CLP-Verordnung erfolgt eine Ausdehnung auf Gemische aller Gefahrenklassen und -kategorien, unabhängig von deren Verwendung, also inklusive der zur gewerblichen Nutzung. Die davor in Deutschland in § 16e Chemikaliengesetz enthaltenen, seit fast zwei Jahrzehnten bewährten Bestimmungen entsprechen bereits weitgehend den Vorgaben des Artikels 45, insbesondere den darin enthaltenen neuen Festlegungen zum Inhalt der Meldungen. Daher wird diese Regelung im Grundsatz beibehalten und nur im Hinblick auf die oben genannte Ausdehnung der unter die Meldepflicht fallenden relevanten Gemische angepasst. Für industrielle und gewerbliche Produkte, also für Gemische, die erstmals der Meldepflicht unterfallen, ist eine Übergangsregelung vorgesehen. In § 28 „Übergangsregelung“ wurde ein neuer Absatz eingeführt, mit dem eine Übergangsfrist hinsichtlich dieser erweiterten Meldepflicht bis zum 1. Juli 2014 festgelegt wird. Diese Frist wird voraussichtlich auf den 1. Juli 2016 verlängert. Das hat zur Folge, dass bis dahin keine Erweiterung der Meldepflicht, wie oben dargestellt, für Gemische zutrifft, die nicht die auch schon bisher genannten Gefährlichkeitsmerkmale erfüllen oder nicht für den Verbraucher bestimmt sind und bei denen es sich nicht um Biozid-Produkte handelt. Damit besteht in der Übergangszeit die Möglichkeit, wie bisher nach § 16e in Verbindung mit der Giftinformationsverordnung an das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) (89) zu melden. Dennoch beinhaltet diese Erleichterung auch in der Übergangsfrist für Gemische, die dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz unterliegen, eine Übermittelungspflicht eines aktuellen Datenblattes in elektronischer Form nach Anhang VII Abschnitt C Verordnung (EG) Nr. 648/2004 (Detergenzienverordnung) (9). Im Falle sonstiger Gemische muss zur Inanspruchnahme der Übergangsfrist bis spätestens zum 1. Mai 2012 ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt an das gemeinsame Informationssystem Sicherheitsdatenblatt (ISi) (72) vom Institut für Arbeitsschutz (IFA) bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) (67) und des Verbandes der Chemischen Industrie (VCI) (4) zu dem in § 16e des Chemikaliengesetzes (Absatz 4) genannten Zweck elektronisch übermittelt werden. Dieser umfasst die Bearbeitung von Anfragen medizinischen Inhalts inklusive der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen. - Behördenstruktur auf Bundesebene, Informationsaustausch zwischen den Bundes- und Landesbehörden Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 10 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Die Verteilung der Aufgaben von Bundes- und Landesbehörden beim Vollzug der CLP-Verordnung sowie die Behördenstruktur der Bundesebene sind durch § 21 Chemikaliengesetz und durch die im Rahmen des REACH-Anpassungsgesetzes im zweiten Abschnitt des Chemikaliengesetzes getroffenen Entscheidungen weitgehend vorgeprägt. Das CLP-Anpassungsgesetz beschränkte sich deshalb dazu auf punktuelle Änderungen des zweiten Abschnitts. 2.1.2 Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die CLP-Verordnung Eine Novelle zur Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen mit einer Anpassung an die CLP-Verordnung und den Verbots- und Beschränkungstiteln der REACH-Verordnung trat am 1. Dezember 2010 in Kraft. (78), (79) Ähnlich wie im Rahmen der notwendigen Anpassung des Chemikaliengesetzes geschildert, beeinflussen sowohl die REACH- als auch die CLP-Verordnung das nationale Arbeitsschutzrecht, sodass eine Anpassung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) erforderlich wurde. Im Folgenden wird nur auf die Veränderungen eingegangen, die im direkten oder indirekten Zusammenhang mit der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung beim Inverkehrbringen auf Grund der CLP-Verordnung stehen. Die Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung beim Inverkehrbringen wurden im neuen § 4 der Gefahrstoffverordnung zusammengeführt. Der ehemalige Anhang II ist entfallen. Die CLP-Verordnung wird in einem sogenannten „deklaratorischen Hinweis“ explizit in dieser nationalen Verordnung für gültig erklärt. In dem neuen Anhang II wurden die übrig gebliebenen nationalen Beschränkungsregelungen – gegenüber den mit der REACH-Verordnung(2) unmittelbar EU-weit geltenden Beschränkungsregelungen – aufgenommen (siehe dazu Abschnitt 2.1.3). Die Neufassung der Gefahrstoffverordnung basiert weiterhin auf der Einstufung nach der bisherigen Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie (67/548/EWG bzw. 1999/45/EG), bietet aber gleichzeitig die Rechtsgrundlage, um schon jetzt das neue System nach CLP in der Praxis anzuwenden. Wie auch beim Chemikaliengesetz wird eine weitere Änderung der Gefahrstoffverordnung mit Ablauf der zweiten Übergangsfrist der CLP-Verordnung zum 1. Juni 2015 erforderlich. Neu ist, dass die bisherige Kopplung der Maßnahmenpakete (in der bisherigen Fassung der Gefahrstoffverordnung als „Schutzstufen“ bezeichnet) an die Kennzeichnung aufgehoben wurde. Diese Änderung sowie die Anpassung der Schutzmaßnahmenpakete selbst waren notwendig, um für den betrieblichen Arbeitsschutz den Bezug auf das neue GHS-Einstufungssystem zu ermöglichen. Nach der CLP-Verordnung sind nur noch Stoffe der Gefahrenklasse „Akute Toxizität“, Gefahrenkategorien 1, 2 und 3 mit dem Totenkopf zu kennzeichnen. CMR-Stoffe werden grundsätzlich mit dem Piktogramm GHS08 „Gesundheitsgefahr“ gekennzeichnet. Dies trifft auch für die ehemaligen CMR-Verdachtsstoffe (Andreaskreuz „Gesundheitsschädlich“) zu, die nach CLP-Verordnung in die Kategorie 2 der Gefahrenklassen „Karzinogenität“, „Keimzellmutagenität“ bzw. „Reproduktionstoxizität“ einzustufen sind. Weiterhin steht das Piktogramm GHS08 auch für die „Atemwegssensibilisierung“, die „Aspirationsgefahr“ und die „Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT)“, Kategorie 1 und 2. Eine einfache Unterscheidung wie bisher, ob für die Festlegung bestimmter Maßnahmen ein Gefahrstoff mit dem Totenkopf zu kennzeichnen ist oder nicht, war daher auf die neue GHS-Einstufung und GHS-Kennzeichnung nicht übertragbar. Dies und die Erfahrungen der Praxis mit dem bisherigen Schutzstufensystem waren Anlass, in der neuen Gefahrstoffverordnung Schutzmaßnahmenpakete zwar prinzipiell beizubehalten, jedoch für die Festlegung dieser bei der Gefährdungsbeurteilung ausschließlich das Ausmaß der Gefährdung in Bezug zu nehmen. Die direkte Verknüpfung mit der Kennzeichnung ist damit aufgehoben. Demzufolge lässt die neue Gefahrstoffverordnung grundsätzlich auch eine geringe Gefährdung bei „Sehr giftigen“, „Giftigen“ und CMRStoffen zu. Bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung sind dann die „Allgemeinen Schutzmaßnahmen“ gemäß § 8 der neuen Gefahrstoffverordnung ausreichend. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 11 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 2.1.3 Weiterer Änderungsbedarf: Anpassung der Chemikalienverbotsverordnung an die CLP-Verordnung Dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit liegt ein Entwurf zur Anpassung der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) an die Vorgaben der CLP-Verordnung unter Federführung des Raiffeisenverbandes und anderer Handelsverbände vor. Betroffen sind die Teile der Chemikalienverbotsverordnung, die nicht durch die REACH-Verordnung abgedeckt sind. Insbesondere sind die Sachkunde, Erlaubnis- und Anzeigepflicht, Informations- und Aufzeichnungspflichten sowie das Selbstbedienungsverbot betroffen. Nach § 2 der jetzigen Chemikalienverbotsverordnung besteht Erlaubnispflicht, die z. B. den Sachkundenachweis nach § 5 umfasst, für „Giftige“ und „Sehr giftige“ Stoffe (Gefahrensymbole T und T+) bei der Abgabe an den Endverbraucher. Hersteller, Einführer und Händler, die Stoffe und Zubereitungen nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben, unterliegen vor dem erstmaligem Inverkehrbringen dieser Stoffe der Anzeigepflicht an die Behörde. In der Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die ebenfalls Anforderungen wie z. B. nach dem Sachkundenachweis nach § 5 zu erfüllen hat. Auch hier bedarf es einer Anpassung auf Grund der veränderten Terminologie und möglicher Umstufungen durch die CLP-Verordnung. Artikel 139 der REACH-Verordnung hat die EG-Verbotsrichtlinie 76/769/EWG, die in Deutschland mit der Chemikalienverbotsverordnung umgesetzt war, zum 1. Juni 2009 aufgehoben und durch Anhang XVII der REACHVerordnung ersetzt. Die in diesem Anhang aufgeführten Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse dürfen EU-weit verbindlich nur noch dann hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn die dort festgelegten Beschränkungen beachtet werden. Die nationalen Beschränkungen und Verbote aus dem Anhang zu § 1 der Chemikalienverbotsverordnung können daher nur noch für eine Übergangszeit bis zum 1. Juni 2013 beibehalten werden, sofern es sich um strengere Beschränkungen handelt und diese der EU-Kommission im Einklang mit dem EG-Vertrag mitgeteilt wurden. Die entsprechenden Regelungen wurden daher auch aus dem Anhang der Gefahrstoffverordnung gestrichen. Übrig geblieben sind dort in Anhang II nur noch einige rein nationale Einträge, wie zum Beispiel zu Korrosionsschutzmitteln, denen nitrosierende Komponenten zugesetzt worden sind, oder zu biopersistenten Fasern sowie ergänzende Regelungen zu Asbest. 2.1.4 Neue Chemikalien-Sanktionsverordnung (20) regelt Verstöße Die Verordnung zur Neuordnung der Straf- und Bußgeldvorschriften bei Zuwiderhandlungen gegen EG- oder EUVerordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit vom 24. April 2013 (Chemikalien-Sanktionsverordnung (ChemSanktionsV)) ist am 1. Mai 2013 in Kraft getreten. Sie hat die bisherige Chemikalienstraf- und Bußgeldverordnung (ChemStrOWiV) abgelöst. Außerdem wurde in diesem Zusammenhang Artikel 23 „Chemikaliengesetz – EG-Rechtsakte“ der Gefahrstoffverordnung aufgehoben. Mit dieser neuen Rahmenverordnung wurde die Verknüpfung zwischen straf- und bußgeldbewerten Zuwiderhandlungen, die sich unmittelbar aus EG- bzw. EU-Verordnungen ergeben, und dem nationalen Vollzugsrecht geschaffen. Die Chemikalien-Sanktionsverordnung (20) enthält Regelungen der Verstöße gegen zahlreiche REACH- und CLPPflichten, die von den Behörden nun direkt mit Bußgeldern belegt werden können. Weiterhin sind in dieser Verordnung Straf- und Bußgeldvorschriften im Zusammenhang mit weiteren EU- bzw. EGVerordnungen geregelt, wie z. B. der Quecksilberverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1102/2008) (3) oder die POPsVerordnung (Verordnung (EG) Nr. 850/2004) zu persistenten organischen Schadstoffen. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 12 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 2.2 Auswirkungen der CLP-Verordnung auf die Störfallverordnung (12. BImSchV) Die CLP-Verordnung hat auch Auswirkungen auf die Störfallverordnung (StörfallV), die als 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (12. BImSchV) die EU-Richtlinie 96/82/EG (6) („Seveso-II-Richtlinie“) in nationales Recht umsetzt. Danach sind je nach gefahrstoffrechtlicher Einstufung der Stoffe und in Abhängigkeit von den in einem Betriebsbereich vorhandenen Mengen Grundpflichten (§§ 3 bis 8 StörfallV) bzw. zusätzlich erweiterte Pflichten (§§ 9 bis 12 StörfallV) zu erfüllen, um schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und die Folgen eines Unfalls für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen. Im Anhang I der Störfallverordnung sind in Abhängigkeit von der Einstufung bzw. den Gefährlichkeitsmerkmalen entsprechende Mengenschwellen aufgeführt. Bestimmte Einzelstoffe oder Stoffgruppen werden dort auch namentlich genannt. In Tabelle 3 sind beispielhaft die Mengenschwellen der Störfallverordnung für als „Sehr giftig“ und „Giftig“ eingestufte Stoffe dargestellt. Tabelle 3: Mengenschwellen je Betriebsbereich für „Sehr giftige“ und „Giftige“ Stoffe gemäß Anhang I Störfallverordnung Gefährliche Stoffe, Einstufung Spalte 4 Mengenschwelle [t] → Grundpflichten Spalte 5 Mengenschwelle [t] → erweiterte Pflichten Sehr giftig 5 20 Giftig 50 200 Mit der am 4. Juli 2012 vom Europäischen Parlament und Rat erlassenen Richtlinie 2012/18/EU („Seveso-IIIRichtlinie“) (6) wurden für die Einstufung der Stoffe in Anhang I entsprechend der CLP-Verordnung Kriterien zugrunde gelegt, die sich an den neuen Gefahrenkategorien orientieren. Die Mengenschwellen decken sich mit den bisherigen Größenordnungen, jedoch ergeben sich aufgrund der geänderten Einstufungsgrenzwerte (beispielsweise bei der Toxizität) und der neuen Gefährlichkeitsmerkmale (beispielsweise bei Aerosolen) gewisse Neuerungen. Ebenfalls geändert wurde die Spaltenanordnung (die ehemalige Spalte 4 ist jetzt Spalte 2), neu sind die Begriffe „Betriebe der unteren (bzw. oberen) Klasse“ für die Erfüllung der Grund- bzw. erweiterten Pflichten. In Tabelle 4 sind beispielhaft die Mengenschwellen nach Richtlinie 2012/18/EU (6) für als „Akut toxisch Gefahrenkategorie 1, alle Expositionswege“ und „Akut toxisch Gefahrenkategorie 2, alle Expositionswege sowie Akut toxisch Gefahrenkategorie 3, inhalativer Expositionsweg“ eingestufte Stoffe und Gemische dargestellt. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 13 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Tabelle 4: Mengenschwellen für die Gefahrenmerkmale „Akut toxisch, Gefahrenkategorie 1, alle Expositionswege“ und „Akut toxisch, Gefahrenkategorie 2, alle Expositionswege sowie Akut toxisch, Gefahrenkategorie 3, inhalativer Expositionsweg“ gemäß Anhang I der Richtlinie 2012/18/EU Spalte 1 Einstufung nach Gefahrenkategorien gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Spalte 2 Mengenschwelle für die Anwendung von Anforderungen an Betriebe der unteren Klasse [t] Spalte 3 Mengenschwelle für die Anwendung von Anforderungen an Betriebe der oberen Klasse [t] H1, Akut toxisch Gefahrenkategorie 1, alle Expositionswege 5 20 H2, Akut toxisch Gefahrenkategorie 2, alle Expositionswege sowie Akut toxisch Gefahrenkategorie 3, inhalativer Expositionsweg 50 200 Tabelle 5 zeigt eine Synopse der Einstufungen nach Seveso-II- bzw. Seveso-III-Richtlinie (fokussiert auf grundsätzliche Begriffe ohne verfahrensbedingte Modifikationen wie „Handhabung bei erhöhter Temperatur“). Um in den Mitgliedstaaten der EU Gültigkeit zu erlangen, muss die Seveso-III-Richtlinie noch in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland ist dies für Mitte 2015 vorgesehen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt weiterhin die StörfallV, die die Seveso-II-Richtlinie umsetzt. Tabelle 5: Synopse Anhang I SEVESO II (RL 96/82/EG) und SEVESO III (RL 2012/18/EU). Gelb unterlegt: neu eingeführte Klasse Spalte 1 Seveso II Spalte 2 Seveso II Abschnitt in Seveso III 1 Sehr giftig H1 Akut toxisch Kat. 1 [siehe Abbildung 2 sowie Anmerkung zu Einzelstoffen] 5 20 2 Giftig H2 Akut toxisch Kat. 2 + 3 inhalativ [siehe Abbildung 2 sowie Anmerkung zu Einzelstoffen] 50 200 H3 Spezifische Zielorgantoxizität – Einmalige Exposition Kat. 1 P4 Oxidierende Gase Kat. 1 50 200 P8 Oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe Kat. 1, 2 oder 3 3 Brand‐ fördernd Spalte 1 Seveso III Betrieb der unteren Klasse Betrieb der oberen Klasse 4 Explosions‐ gefährlich P1b Explosive Stoffe: Unterklasse 1.4 50 200 5 Explosions‐ gefährlich P1a Explosive Stoffe: Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 und instabile explosive Stoffe 10 50 Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 14 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 P6a Selbstzersetzliche Stoffe und Organische Peroxide, jeweils Typ A oder B 6 Entzündlich P5c Entzündbare Flüssigkeiten Kat. 2 + 3 5000 50 000 7a Leicht‐ entzündlich P5b Entzündbare Flüssigkeiten Kat. 2 + 3 unter besonderen Verarbeitungsbedingungen 50 200 P6b Selbstzersetzliche Stoffe und Organische Peroxide, jeweils Typ C, D, E oder F P7 Pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe P3a Entzündbare Aerosole 150 500 5000 50 000 7b Leicht‐ entzündlich P3b Entzündbare Aerosole, die nachweislich keine entzündbaren Gase der Kat. 1 und 2 und keine entzündbaren Flüssigkeiten der Kat. 1 enthalten 8 Hoch‐ entzündlich P5a Entzündbare Flüssigkeiten Kat. 1 10 50 9a Umwelt‐ gefährlich E1 Umweltgefahren akut 1 oder chronisch 1 100 200 9b Umwelt‐ gefährlich E2 Umweltgefahren chronisch 2 200 500 10a R14 (Reagiert heftig mit Wasser) 01 EUH014 (Reagiert heftig mit Wasser) 100 500 02 Entwickelt bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase 100 500 03 EUH029 50 200 10b 11–39.2 R29 (Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase) Diverse Einzelstoffe Teil 2 Nr. 1 bis 34 Diverse Einzelstoffe Teil 2 Nr. 35 bis 48 14 neue namentlich genannte Stoffe, die bisher aufgrund ihrer Toxizität unter T+ bzw. T fielen und durch die neuen Grenzwerte sonst unterbewertet wären (z. B. Bortrifluorid und Schwefelwasserstoff im Bereich Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 15 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 in Abbildung 2), weiterhin beispielsweise alternative Kraftstoffe und Biogas Abbildung 2: Vergleich der Einstufungsgrenzen toxischer Stoffe nach CLP-Verordnung und bisheriger Gesetzgebung (4) 2.3 Auswirkungen der CLP-Verordnung auf die GesundheitsschutzBergverordnung (GesBergV) Die Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung – GesBergV) fordert in § 4 Einschränkungen bis hin zum Verbot des Umgangs bzw. von Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen unter Tage. Da die Beschäftigten im Bergbau unter Tage höheren körperlichen Belastungen als Beschäftigte über Tage ausgesetzt sind, wird damit dem Vorsorgeprinzip in erhöhtem Maß Rechnung getragen. Konkret ist der Einsatz von kennzeichnungspflichtigen - Krebserzeugenden - Erbgutverändernden - Fortpflanzungsgefährdenden - Sehr giftigen und Giftigen Gefahrstoffen sowie - vergleichbaren Stoffen grundsätzlich verboten. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 16 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Mit anderen kennzeichnungspflichtigen Gefahrstoffen darf nur dann umgegangen werden, wenn diese Stoffe hinsichtlich der Stoffeigenschaften und des beabsichtigten Umgangs geprüft und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Einige dieser Stoffe werden explizit in der Anlage 5 der GesundheitsschutzBergverordnung aufgeführt, wie z. B. Hydraulikflüssigkeiten, soweit sie nicht auf Mineralölbasis basieren oder bestimmte Öle, Fette und Pasten. Diese Prüfungen werden z. B. auch im Institut für Gefahrstoffforschung (IGF) (65) der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie durchgeführt. Eine 1:1 Übernahme der neuen Gefahrenklassen nach CLP-Verordnung ist hier – wie auch im Fall der Störfallverordnung (siehe Abschnitt 2.2) – aus folgenden Gründen nicht möglich: - Verschiebungen der Einstufungskriterien mit der CLP-Verordnung zum bisherigen System können zu veränderten Einstufungen führen. - Darüber hinaus ist das System der CLP-Gefahrenklassen deutlich differenzierter als das bisherige System. Somit ist eine direkte Zuordnung von nach CLP-Verordnung eingestuften Gefahrstoffen zu den von dem Verbot betroffenen Stoffgruppen nicht in allen Fällen möglich. Darüber hinaus können auch andere kennzeichnungspflichtige Gefahrstoffe, die geprüft und von der Behörde zugelassen wurden, von einer Umstufung aufgrund der CLP-Verordnung betroffen sein. Die Anpassung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung wird zur Zeit in einer Arbeitsgruppe beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) (77) und den zuständigen Bergbehörden geprüft. Anlage 5 (zu § 4) GesBergV Allgemein zulassungspflichtige Stoffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b 1 Hydraulikflüssigkeiten, soweit sie nicht auf Mineralölbasis beruhen; 2 Öle, Fette, Pasten und artverwandte Flüssigkeiten, die 3 2.1 einen organischen Lösemittelanteil von mehr als 1 % haben, 2.2 auf synthetischer Basis hergestellt sind, 2.3 als Zusätze krebserzeugende, erbgutverändernde, fruchtbarkeitsgefährdende, sehr giftige oder giftige Gefahrstoffe enthalten oder 2.4 einen Flammpunkt zwischen 55 und 100 Grad C haben; technische Reinigungsmittel, die 3.1 einen organischen Lösemittelanteil von mehr als 1 % haben oder 3.2 für eine wässerige Anwendung bestimmt sind; 4 chemische Mittel zur Staubbekämpfung; 5 abbindende Baustoffe und Baustoffzusätze mit 5.1 mehr als 1 % Quarz, 5.2 synthetischem Anhydrit, 5.3 Zement für eine staubförmige Verwendung oder Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 17 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 5.4 6 Abfälle zur Verwertung aus Feuerungsanlagen oder anderen technischen Einrichtungen; flüssige Kunststoffe und Anstrichstoffe. 2.4 Auswirkung auf weitere Rechtsgebiete Abbildung 3: Auswirkung von GHS auf verschiedene Rechtsgebiete Neben der Gefahrstoffverordnung wird die CLP-Verordnung durch die neuen Kennzeichnungselemente und die Änderung von Einstufungskriterien auch Auswirkung auf weitere Gesetze und Verordnungen haben, die direkt und indirekt die Arbeitssicherheit betreffen. Insgesamt kann es je nach Gefahrenklasse sowohl zu Erleichterungen als auch zu stärkeren Einschränkungen kommen. Die wichtigsten hierbei sind die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV), das Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber diese Schnittstellen definiert. Eine Anpassung unter anderem der Gefährdungsbeurteilung (siehe auch Kapitel 5) kann erforderlich werden durch die Auswirkung der CLP-Verordnung auf ... ... die §§ 4, 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz im Hinblick auf Beschäftigungsverbot werdender und stillender Mütter. Diese dürfen keinen Umgang haben mit „Sehr giftigen“, „Giftigen“, „Gesundheitsschädlichen“ oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen, wenn der Grenzwert überschritten wird. Dies wurde in der Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG mittlerweile durch die Richtlinie 2014/27/EU (11) geändert in: - Keimzellmutagenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 (H340, H341); - Karzinogenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 (H350, H350i, H351); - Reproduktionstoxizität, Kategorie 1A, 1B oder 2 oder die zusätzliche Kategorie im Fall von Wirkungen auf oder über die Laktation (H360, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H361, H361d, H361fd, H362); - spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition, Kategorie 1 oder 2 (H370, H371). Die Mitgliedstaaten haben bis zum 1. Juni 2015 Zeit, dies in Rechts- und Verwaltungsvorschriften umzusetzen. Mit Einschränkungen entstehen auch bei Jugendlichen Beschäftigungsverbote beim Umgang mit Gefahrstoffen nach § 22 des Gesetzes zum Schutz der arbeitenden Jugend. Auch in der Richtlinie 94/33/EG zum Jugendarbeitsschutz wurden durch die Richtlinie 2014/27/EU (11) die entsprechenden Kategorien eingeführt. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 18 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Auch hier ist dies ist von den Mitgliedstaaten bis zum 1. Juni 2015 in Rechts- und Verwaltungsvorschriften umzusetzen. ... die Betriebssicherheitsverordnung im Hinblick auf die Prüfanforderungen von Druckgeräten. ... die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2141 Teil 3. Hier werden für Anlagen Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit der Gefährlichkeitsmerkmale der enthaltenen Stoffe gefordert. ... die Bauanforderungen der Arbeitsstättenverordnung und der zugehörigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Z. B. benötigen Laboratorien, in denen mit „Giftigen“ oder „Sehr giftigen“ Stoffen gearbeitet wird, Sicherheitsbeleuchtung. Auch Fluchtwege müssen eventuell unter neuen Voraussetzungen begutachtet werden. (13) ... die Emissionsbegrenzungen nach der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)(17). 3 Informationsermittlung Vor Aufnahme einer Tätigkeit muss der Unternehmer zunächst feststellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden können (§ 6 Gefahrstoffverordnung). Gefahrstoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes sind zunächst einmal Stoffe und Gemische, denen eines oder mehrere Gefährlichkeitsmerkmale zugeordnet sind. Diese Gefährlichkeitsmerkmale erkennt man in der Regel an einem Gefahrensymbol mit Gefahrenbezeichnung (also z. B. „Ätzend“, „Leichtentzündlich“, „Umweltgefährlich“) in Verbindung mit einem oder mehreren R-Sätzen. Das Gefährlichkeitsmerkmal „Entzündlich“ ist keinem Symbol zugeordnet und daher nur am R-Satz zu erkennen. Der Gefahrstoffbegriff, der in der Gefahrstoffverordnung benutzt wird, umfasst neben diesen bislang mit Gefahrensymbolen und/oder R-Sätzen gekennzeichneten Stoffen auch „sonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffe“ (Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/24/EG). In der Novelle der Gefahrstoffverordnung vom 1. Dezember 2010 wurde dieser erweiterte Aspekt des Gefahrstoffbegriffes, der bisher nur über einen Bezug zur Agenzienrichtlinie 98/24/EG mit der Verordnung verknüpft war, unmittelbar in § 2 Abs. 1 Nr. 4 der Gefahrstoffverordnung integriert. Sonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffe sind alle chemischen Arbeitsstoffe, die die Kriterien für die Einstufung als „gefährlich“ nach der Stoffrichtlinie oder der Zubereitungsrichtlinie nicht erfüllen, aber aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxikologischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder dort vorhanden sind, für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ein Risiko darstellen können. Mit der CLP-Verordnung werden nun einige dieser Stoffe mit sonstigen physikalisch-chemischen oder chemischen Eigenschaften zusätzlich als Gefahrstoff gekennzeichnet. Das Chemikaliengesetz erweitert den Gefahrstoffbegriff nun auf alle diese nach CLP-Verordnung erstmals gekennzeichneten Produkte. Dies ändert aber insofern nichts, da auch bisher schon flüssiger Stickstoff, Druckgase oder selbsterhitzungsfähige Stoffe, die in größeren Mengen gelagert werden, als Gefahrstoff gemäß Gefahrstoffverordnung zu behandeln waren. Diese Gefahrstoffdefinition der Gefahrstoffverordnung geht über die nach CLP-Verordnung kennzeichnungspflichtigen Stoffe und Gemische hinaus: - bei einigen Tätigkeiten entstehen erst durch die Tätigkeit Gefahrstoffe (z. B. beim Schweißen, bei der Vulkanisation von Rohgummifellen); Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 19 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 - es gibt weiterhin Stoffe und Gemische, die z. B. aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxikologischen Eigenschaft für die Beschäftigten ein Risiko darstellen können und trotzdem nach der CLPVerordnung nicht gekennzeichnet werden (z. B. Trockeneis, heißer Wasserdampf, inerte Stäube); - alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist. Bei allen weiteren Schritten der Gefährdungsbeurteilung und Information der Beschäftigten dürfen diese nicht nach der CLP-Verordnung kennzeichnungspflichtigen Stoffe nicht vergessen werden. Durch GHS wird es in der Beurteilung, ob eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen vorliegt, in der Regel keinen Unterschied zur bisherigen Bewertung geben. Die CLP-Verordnung fordert eine Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen nur, wenn diese in Verkehr gebracht werden. Soweit im Betrieb Tätigkeiten mit Gefahrstoffen erfolgen, die nicht vom Hersteller eingestuft und gekennzeichnet sind, muss der Unternehmer die Gefahrstoffe selbst einstufen, mindestens aber die von den Stoffen oder Gemischen ausgehenden Gefährdungen für die Beschäftigten ermitteln. Dies kann zum Beispiel bei Gefahrstoffen, die direkt aus dem EU-Ausland importiert werden oder bei Zwischenprodukten, die vor dem Inverkehrbringen weiterverarbeitet werden, der Fall sein (zur innerbetrieblichen Kennzeichnung siehe Kapitel 8). Können die für die Einstufung erforderlichen Informationen (26) nicht ermittelt werden, so sind für diese Stoffe bei der Gefährdungsbeurteilung mindestens die Schutzmaßnahmen aufgrund der Eigenschaft 1. „Giftig“ (R23, 24 oder 25) bzw. „Akute Toxizität“ Kategorie 3 (H331, H311, H301), 2. „Reizend“ (R38) bzw. „Reizwirkung auf die Haut“ Kategorie 2 (H315), 3. „Erbgutverändernd“ Kategorie 3 (R68) bzw. „Keimzellmutagenität“ Kategorie 2 (H341) und 4. „Hautsensibilisierend“ (R43) bzw. „Sensibilisierung der Haut“ Kategorie 1 (H317) festzulegen. Dies gilt auch für Gemische, wenn das Sicherheitsdatenblatt keine Aussagen zu den gefährlichen Eigenschaften macht. 3.1 Sicherheitsdatenblatt Das Sicherheitsdatenblatt ist ein wichtiges Instrument zur Informationsbeschaffung. Auch das Sicherheitsdatenblatt wird durch GHS weltweit einheitlich. In der EU wurden die geringfügigen Änderungen zum bisherigen Sicherheitsdatenblatt bereits mit der REACH-Verordnung im Juni 2007 umgesetzt. Neben kleineren textlichen Änderungen bei den Abschnittsbezeichnungen und weitergehenden Inhalten nach Registrierung oder Zulassung eines Stoffes wurden die Abschnitte 2 (jetzt: „Mögliche Gefahren“) und 3 (jetzt: „Zusammensetzung/ Angaben zu den Bestandteilen“) getauscht. Daneben wurden die Informationen zur Kennzeichnung mit einer weiteren Änderung der REACH-Verordnung vom Abschnitt 15 in Abschnitt 2 verschoben. Detailinformation zum Sicherheitsdatenblatt sind zu finden bei Sicherheitsd@tenblatt-online (bgbau.de/gisbau/SDB). (70) In den Übergangszeiten der CLP-Verordnung kommt dem Sicherheitsdatenblatt eine wichtige Bedeutung als Bindeglied zwischen beiden Systemen zur Einstufung und Kennzeichnung zu: Bis zum 31. Mai 2015 muss im Abschnitt 2 die zur Kennzeichnung verwendete Einstufung sowie in jedem Fall die alte Einstufung angegeben werden. Letztere kann somit in der Übergangszeit für die Umsetzung von Arbeitsschutzregelungen, die noch auf der bisherigen Einstufung basieren dürfen, angewendet werden (siehe auch Abschnitt 2.1). Bei Gemischen findet man seit 1. Dezember 2010 im Abschnitt 3 bei den Bestandteilen sowohl die für die Stoffe verbindliche Einstufung nach CLP-Verordnung als auch die bisherige EU-Einstufung. Nur auf diese Weise ist sichergestellt, dass bis zum Ende der Übergangsfrist für die Einstufung von Gemischen auch eine Berechnung nach der alten Zubereitungsrichtlinie möglich ist. Ausführliche Erläuterungen zum Sicherheitsdatenblatt sind in der ECHA-Leitlinie „Guidance on the compilation of safety data sheets“ (83), der Bekanntmachung 220 „Sicherheitsdatenblatt“ und dem VCI-Leitfaden „Sicherheitsdatenblatt“ (76) enthalten. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 20 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Die Umstellung der Kennzeichnung auf GHS und damit die verpflichtende Angabe der Einstufung nach CLPVerordnung im Sicherheitsdatenblatt, lösen auch die Pflicht zur Änderung des Sicherheitsdatenblatts und Übermittlung aus. Bei solchen Änderungen muss der Inverkehrbringer das Sicherheitsdatenblatt unaufgefordert allen Abnehmern übermitteln, die in den vergangenen 12 Monaten diesen Gefahrstoff bezogen haben. Sofern auf einem Etikett eine Kennzeichnung nach CLP-Verordnung angegeben ist, sollte daher immer überprüft werden, ob ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt vorliegt, ansonsten sollte dies angefordert werden. Die weiteren Pflichten im Zusammenhang mit der Erstellung und Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes (2) sind in Artikel 31–36 sowie im Anhang II der REACH-Verordnung geregelt. 3.2 Einstufung und Kennzeichnung Einstufung ist die Benennung von gefährlichen Eigenschaften zu einem Stoff oder einem Gemisch aufgrund von Ergebnissen von Prüfungen, gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen oder Berechnungen bei Gemischen. Wurden bislang bei der Einstufung die Gefährlichkeitsmerkmale, meist gemeinsam mit den zutreffenden R-Sätzen zugeordnet (4) (z. B. „Sehr giftig“, R28; „Sensibilisierend“, R43 oder „Krebserzeugend“ Kategorie 3), so besteht die Einstufung nun aus einer Liste der zutreffenden Gefahrenklassen mit jeweiliger Gefahrenkategorie (1) und dem H-Satz, also z. B. „Entzündbare Flüssigkeit, Kategorie 2, H225“ oder „Akute Toxizität oral, Kategorie 1, H300“. Im Sicherheitsdatenblatt wird die Einstufung normalerweise in Kurzform angegeben. Hierzu werden die englischen Abkürzungen aus Anhang VI der CLP-Verordnung verwendet (in diesem Merkblatt: siehe Anhang 1). Für die beiden genannten Beispiele würde man im Sicherheitsdatenblatt daher finden: „Flam. Liq. 3, H225“ und „Acute Tox. 1, H300“. Ausgehend von der Einstufung werden dann die Kennzeichnungselemente bestimmt. Diese Zuordnung ist eindeutig, d. h. bei einer festgelegten Einstufung gibt es hinsichtlich der Kennzeichnung mit Ausnahme der Auswahl der Sicherheitshinweise keine Spielräume. Andererseits enthält die Einstufung mehr Informationen als die Kennzeichnung, d. h. es ist nicht (immer) möglich, von einer Kennzeichnung eindeutig auf die Einstufung zu schließen. Abbildung 4: Kennzeichnung von n-Hexan Darüber hinaus entfallen in der Kennzeichnung aufgrund von Rangfolgeregelungen (Prioritätsregeln) unter Umständen einzelne Gefahrenpiktogramme (siehe auch Abschnitt 4.2.1). Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 21 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Rechtsgrundlage(28) Einstufungselemente Kennzeichnungselemente Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 - Gefährlichkeitsmerkmale - - Bezeichnungen der besonderen Gefahren (R-Sätze) Gefahrenklassen und -kategorien - Gefahrenhinweise (H-Sätze) - Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen - Gefahrenpiktogramme - Bezeichnungen der besonderen Gefahren (R-Sätze) - Signalwort - Gefahrenhinweise (H-Sätze) - Sicherheitsratschläge (S-Sätze) - Sicherheitshinweise (P-Sätze) - Besondere Kennzeichnungsvorschriften - Ergänzende Gefahrenmerkmale und besondere Vorschriften für ergänzende Kennzeichnungselemente (EUHSätze) Beispiel: Die Kennzeichnung mit T „Giftig“, R 45 bedeutet entweder eine Einstufung in „Krebserzeugend“, Kategorie 1 oder 2 im bisherigen System. Eine Kennzeichnung mit dem GHS-Piktogramm „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“, Signalwort „Gefahr“, H300 und entsprechenden P-Sätzen gehört in der Gefahrenklasse „Akute Toxizität oral“ entweder zur Gefahrenkategorie 1 oder 2. Die Einstufung ist nur im Sicherheitsdatenblatt zu finden, die Kennzeichnung hingegen auch auf dem Etikett. 3.3 Weitere Informationsquellen Der Unternehmer ist nach Gefahrstoffverordnung verpflichtet, sich die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen beim Inverkehrbringer oder bei anderen ohne Weiteres zugänglichen Quellen zu beschaffen. Gerade in der Übergangszeit zwischen zwei Systemen zur Einstufung und Kennzeichnung werden weitere Quellen zu diesen Themen noch wichtiger. Hier bieten zum Beispiel berufsgenossenschaftliche Informationssysteme Hilfestellung. 3.3.1 Gefahrstoffinformationssystem GisChem – www.gischem.de (64) Das Gefahrstoffinformationssystem GisChem bietet eine Vielzahl von Informationen: Für etliche Gewerbezweige aus dem Bereich der chemischen Industrie werden Datenblätter für Stoffe und typische Gemische in diesen Branchen angeboten. Diese Datenblätter enthalten - die Einstufung und Kennzeichnung – bei Stoffen sowohl nach CLP-Verordnung als auch nach bisherigem Recht. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 22 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 - Einstufungen nach Gefahrstoffverordnung – brennbare Flüssigkeiten (ehemals in der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF) (42), Wasserhaushaltsgesetz (WHG) (44) und Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) (17). - Explosionsgefahren sowie Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz. - Gefährliche chemische Reaktionen. - Gefährdungskategorien gemäß TRGS 401 für die Gefährdung durch Hautkontakt sowie entsprechende technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen, unter anderem Hinweise auf speziellen Handschutz bzw. jeweils geeignetes Schutzhandschuh-Material. - Speziellen Augen- und Atemschutz, mit Tipps zur Wahl des geeigneten Atemschutzgerätes durch Angabe eines geeigneten Filters. - Spezielle Maßnahmen bei Kontakt mit der jeweiligen Chemikalie. - Beschäftigungsbeschränkungen. - Angebots- und Pflichtvorsorge sowie die zugrundeliegenden DGUV Grundsätze (48) für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen. - Spezifische Hinweise zur Lagerung, die sich an den gefährlichen Eigenschaften und entsprechenden Vorschriften und Regeln (z. B. TRGS 510) orientieren. - Wesentliche Schutzmaßnahmen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie Mindestanforderungen und Mengengrenzen für Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art. - Spezifische Hinweise zur Beseitigung von ausgelaufenem bzw. verschüttetem Produkt sowie zur Brandbekämpfung. - Den so genannten Abfallcode (6-stellige Schlüsselnummer), (43) mit dem die Produkte bei der Entsorgung gekennzeichnet werden müssen. Putztücher und Filtermaterialien, die mit dem Produkt in Berührung gekommen sind, haben dabei gegebenenfalls eine eigene Schlüsselnummer, die bei GisChem ebenfalls angegeben ist. 3.3.2 Weitere Gefahrstoffinformationssysteme und Informationsquellen GESTIS(68) Die GESTIS-Stoffdatenbank ist das Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und bietet branchenübergreifend Stoffinformationen für gesetzlich geregelte und für viele in großen Mengen verwendete Stoffe. Es ist unter www.dguv.de/ifa/stoffdatenbank zu finden. GISBAU(69) Für Stoffe und vor allem Produkte, die in den unterschiedlichen Branchen der Bauindustrie eingesetzt werden, finden sich Informationen im branchenspezifischen Informationssystem GISBAU. Unter www.wingis-online.de können Informationen über Einstufung, Gefahren und Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit diesen Gefahrstoffen abgerufen werden. Während in GisChem z. B. die Herstellung der Epoxidharzklebstoffe behandelt wird, richtet sich das entsprechende Datenblatt in GISBAU an den Anwender dieses Klebstoffs. TOXIKOLOGISCHE BEWERTUNGEN(60) Die BG Chemie hat von 1977 bis 2004 im Rahmen ihres „Programms zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen durch Arbeitsstoffe“ für insgesamt 244 wichtige Gefahrstoffe toxikologische Bewertungen erarbeitet. Diese sind im Fachwissen-Portal der BG RCI verfügbar: fachwissen.bgrci.de → Gefahrstoffe. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 23 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 3.3.3 Sicherheitsdatenblätter im Internet Oft ist es hilfreich, Informationen aus mehreren Sicherheitsdatenblättern zu vergleichen. Viele Firmen stellen auf ihrer Homepage Sicherheitsdatenblätter zum Download bereit. Das Informationssystem für Sicherheitsdatenblätter des IFA (72) der DGUV und des Verbandes der chemischen Industrie (VCI), ISi, bietet eine Vielzahl an Sicherheitsdatenblättern unter www.dguv.de/ifa/isi an. Hier ist der Zugriff für Gastnutzer jedoch stark eingeschränkt. 3.4 Gefahrstoffverzeichnis Nach § 6 Abs. 10 Gefahrstoffverordnung muss jeder Unternehmer ein Verzeichnis führen, in dem alle Gefahrstoffe, die eine Gefahr für die Beschäftigten darstellen können, aufgelistet sind und in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Gefahrstoffverzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Bezeichnung des Gefahrstoffs (z. B. Produkt- oder Handelsname aus dem Sicherheitsdatenblatt), 2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften, 3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen, 4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können. Zusätzlich empfiehlt die TRGS 400 in der Übergangszeit die Einstufung nach CLP-Verordnung (Gefahrenklasse, -kategorie und H-Sätze) im Gefahrstoffverzeichnis aufzunehmen (siehe BekGS 408). Gerade weil sich die Maßnahmen in der Übergangszeit auf die alte Einstufung beziehen, unter Umständen im Betrieb aber schon die neue Kennzeichnung verwendet wird, kann eine solche vergleichende Übersicht Klarheit über notwendige Schutzmaßnahmen oder Lagervorschriften bringen. Entsprechend dieser Empfehlung des Ausschusses für Gefahrstoffe enthält das in GisChem (64) angebotene Gefahrstoffverzeichnis sowohl die alte als auch die GHS-Einstufung. Das Modul „Gefahrstoffverzeichnis“ bietet dem Nutzer die Möglichkeit, sein eigenes Gefahrstoffverzeichnis zu erstellen und dabei Informationen aus der GisChem-Datenbank zu übernehmen. Die am Bildschirm erstellten Tabellen können dann als Word-Dokumente auf dem eigenen PC gespeichert werden. Dort sollte das Gefahrstoffverzeichnis mit betriebsspezifischen Angaben vervollständigt werden, wie z. B. Jahresbedarf oder Hersteller/Lieferant. Das Gefahrstoffverzeichnis kann auch online geführt werden, es wird dabei ein automatischer Aktualisierungsservice der Chemikalieneinstufung angeboten. 4 Gefahrenkommunikation Die Gefahrenkommunikation erfolgt im Wesentlichen über die Kennzeichnung des Gefahrstoffs auf dem Etikett sowie über das Sicherheitsdatenblatt. Während im Sicherheitsdatenblatt umfangreiche Informationen über den Gefahrstoff, dessen Einstufung, die von ihm ausgehenden Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen enthalten sind, kann die Kennzeichnung nur einen Teil dieser Informationen abbilden. 4.1 Kennzeichnungselemente Im Artikel 17 der CLP-Verordnung ist aufgeführt, welche Elemente auf dem Kennzeichnungsetikett eines in Verkehr gebrachten Gefahrstoffes aufgeführt werden müssen. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 24 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Ein Kennzeichnungsetikett nach Artikel 17 enthält: a. Name, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers, Importeurs oder Lieferanten; b. Nennmenge eines Stoffes oder Gemisches bei Abgabe an den Endverbraucher, sofern nicht auf der Verpackung anderweitig angegeben; c. Produktidentifikatoren gemäß Artikel 18: • Stoffname und Identifikationsnummer gemäß Anhang VI oder gemäß des Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses nach den Verordnungen zu REACH und CLP; • oder CAS-Nummer und IUPAC-Name, falls der Stoff nicht wie oben genannt gelistet ist; • bei Gemischen: Handelsname oder Bezeichnung des Gemisches und die Identität aller zur Einstufung in eine Gefahrenklasse der Gesundheitsgefährdung beitragenden Stoffe (in der Regel maximal vier Stoffe erforderlich); d. gegebenenfalls Gefahrenpiktogramme gemäß Artikel 19 (Rangfolgeregelungen bei mehreren Piktogrammen: siehe Artikel 26); e. gegebenenfalls ein Signalwort gemäß Artikel 20 (wenn das Signalwort „Gefahr“ aufgrund mindestens einer Gefahrenklasse und -kategorie auszuwählen ist, erscheint „Achtung“ nicht); f. gegebenenfalls Gefahrenhinweise gemäß Artikel 21 (es erscheinen alle Gefahrenhinweise, sofern keine eindeutigen Doppelungen vorliegen oder der Hinweis eindeutig überflüssig ist); g. gegebenenfalls Sicherheitshinweise gemäß Artikel 22 (in der Regel genügen sechs Sicherheitshinweise, siehe Artikel 28); h. gegebenenfalls ergänzende Informationen gemäß Artikel 25 (zusätzliche Hinweise wie EUH-Sätze). Davon abweichend gibt es Ausnahmen für besondere Fälle wie Gasflaschen (siehe z. B. Abbildung 5) oder Metalle in kompakter Form (Artikel 23), für Explosivstoffe, die zur Erzeugung einer Explosionswirkung oder pyrotechnischen Wirkung in Verkehr gebracht werden (Anhang I Nr. 1.3.5), für die Verwendung von alternativen chemischen Bezeichnungen aus Geheimhaltungsgründen (Artikel 24) und Kleinmengenregelungen (Artikel 29). Neben den Kennzeichnungselementen nach CLP-Verordnung müssen unter Umständen noch weitere obligatorische Kennzeichnungselemente aus anderen Rechtsgebieten auf dem Etikett erscheinen. Beispiele für solche zusätzlichen Pflichtangaben sind: - die REACH Zulassungsnummer (Artikel 65 Verordnung (EG) 1907/2006) - das Konformitätszeichen und weitere Angaben bei Aerosolpackungen nach Richtlinie 75/324/EWG (7) (in Deutschland umgesetzt mit der 13. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (13. ProdSV)) - der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) gemäß der Richtlinie 2004/42/EG (10) (in Deutschland umgesetzt mit der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV)) (19) - die Angabe von Tensiden und Duftstoffen und weiterer Informationen gemäß Verordnung (EG) Nr. 648/2004 (9) - Hinweise und Angaben zu Pflanzenschutzmitteln nach Richtlinie 91/414/EWG (8) (in Deutschland umgesetzt mit dem Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)) - auf dem Etikett oder auf dem Gebinde: Die UN-Nummer und Transportzettel nach ADR (siehe auch Kapitel 10) Darüber hinaus können GHS-Gefahrenpiktogramme entfallen, wenn eine Einzelverpackung ebenfalls nach Gefahrgutvorschriften gekennzeichnet wird. In diesem Fall können alle GHS-Piktogramme weggelassen werden, deren Gefahren bereits durch entsprechende Gefahrzettel nach Gefahrgutrecht abgebildet sind (siehe dazu auch Kapitel 10). Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 25 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 4.2 Erläuterungen und Beispiele zu diesen Kennzeichnungsvorschriften (1) Wie auch schon im bisherigen EU-System, erscheinen auch bei der Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung nicht alle prinzipiell zugeordneten Symbole und Hinweise nebeneinander. Im ersten Schritt werden aufgrund der Gefahrenklassen und -kategorien, in die der Gefahrstoff eingestuft wird, alle Piktogramme, Signalwörter, H- und P-Sätze ermittelt, die grundsätzlich zutreffen. Danach wird anhand der Rangfolgeregelung (gemäß Artikel 26–28 der CLP-Verordnung) entschieden, was davon auf dem Etikett aufgeführt werden muss. 4.2.1 Gefahrenpiktogramme Es gibt neun verschiedene Gefahrenpiktogramme. Diese sind in Abbildung 1 im Abschnitt 1.3 dargestellt. Damit nicht zu viele Piktogramme nebeneinander auf einem Etikett dargestellt werden müssen, gibt es Rangfolgeregelungen. Die folgende Tabelle stellt dar, welche Piktogrammkombinationen auf einem Etikett unzulässig sind. Darüber hinaus werden Einzelfälle aufgezeigt, bei denen die Piktogramme jeweils nebeneinander bestehen bleiben. Verglichen mit der Rangfolgeregelung im bisherigen EU-System können mehr Piktogrammkombinationen auftreten. Weitere Rangfolgeregelungen gibt es bei gleichzeitiger Verwendung von Kennzeichnungen nach Gefahrgutrecht (siehe Abschnitt 10.1). Tabelle 6: Zulässige und unzulässige Piktogrammkombinationen Folgende Rangfolgeregelung gibt es unter GHS: Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 26 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 5 Mindesteinstufung; siehe Abschnitt 5.1. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 27 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 28 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 29 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Die vorstehenden Rangfolgeregeln sind – mit Ausnahme der Regelung für das Piktogramm GHS04 (Gasflasche) – verpflichtend anzuwenden. Im Bereich der physikalischen Gefahren gibt es darüber hinaus eine Regel, die jedoch nur fakultativ (freiwillig) ist und sogar eine Ausnahme hat. In der Praxis ist diese Regel jedoch nur sehr selten anwendbar. Wenn ein Stoff mit (GHS01) gekennzeichnet werden muss, Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 30 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 ist eine zusätzliche Kennzeichnung mit oder (GHS02) (GHS03) fakultativ. Das gilt jedoch nicht für Stoffe und Gemische, die in die Gefahrenklassen „Organische Peroxide, Typ B“ oder „Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ B“ eingestuft werden. Hier müssen beide Piktogramme GHS01 und GHS02 gemeinsam erscheinen (Beispiel: Dibenzoylperoxid). Abbildung 5: Wasserstoffflaschen mit GHS-Kennzeichnung und Gefahrzettel Nach der zweiten Anpassung der CLP-Verordnung (Verordnung (EU) 286/2011) braucht das GHS-Piktogramm „Gasflasche“ in diesem Fall nicht mehr angebracht werden. Für Aerosolpackungen (Spraydosen) gibt es seit der 4. ATP der CLP-Verordnung eine spezielle Regelung. Zum einen wird jetzt in der CLP-Verordnung klargestellt, dass Aerosolpackungen nicht als Gas unter Druck, Entzündbares Gas, Entzündbare Flüssigkeit oder Entzündbarer Feststoff eingestuft werden dürfen. Damit werden Aerosolpackungen niemals mit dem Piktogramm „Gasflasche“ gekennzeichnet. Zum anderen wurde für alle Aerosole mit H229 ein H-Satz neu eingeführt. Zwischenzeitlich wurde auch die Aerosolrichtlinie durch die Richtlinie 2013/10/EU (7) an die CLP-Verordnung und die neuen H- und P-Sätze für Aerosole angepasst. 4.2.2 Gefahrenhinweise (H-Sätze) Die Gefahrenhinweise beschreiben die vom Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahren in allgemein verständlicher Form. Sie ergeben sich aufgrund der Einstufung des Stoffes oder Gemisches anhand der Kriterien des Anhangs I der CLP-Verordnung. Eine vollständige Liste der H-Sätze ist in Anhang 3 abgedruckt. Es dürfen nur die amtlichen Formulierungen verwendet werden. In manchen Fällen ist jedoch hier eine Ergänzung oder Änderung ausdrücklich vorgesehen, so z. B. beim H-Satz H370 „Schädigt die Organe“. Hier kann zum einen das betroffene Organ explizit angegeben werden, zum anderen kann auch der Expositionsweg ergänzt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur auf diesem Weg die Schädigung eintreten kann. So könnte dieser H-Satz also auch lauten „Schädigt Leber und Nieren bei Verschlucken“. Kombinationssätze gibt es nur für die „Akute Toxizität“, z. B. H302 + H332 „Gesundheitsschädlich bei Verschlucken und Einatmen“. Ansonsten wird jeder H-Satz separat genannt. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 31 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Bei der Einstufung im Sicherheitsdatenblatt müssen immer alle zutreffenden H-Sätze genannt werden. Grundsätzlich müssen auf dem Etikett ebenfalls alle Gefahrenhinweise abgedruckt sein. Es dürfen hier jedoch die H-Sätze entfallen, deren Information eindeutig doppelt oder überflüssig ist. Eindeutige Doppelungen sind bei folgenden H-Sätzen vorhanden: - H314 „Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.“ - H318 „Verursacht schwere Augenschäden.“ sowie bei - H400 „Sehr giftig für Wasserorganismen.“ - H410 „Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.“ In diesen beiden Fällen können die Sätze H318 bzw. H400 entfallen. 4.2.3 Sicherheitshinweise (P-Sätze) Neben den Hinweisen auf die Gefahren muss der Hersteller auch Sicherheitshinweise in Form von P-Sätzen angeben. Diese P-Sätze kann der Hersteller oder Inverkehrbringer nicht beliebig formulieren oder auswählen. Eine vollständige Liste der amtlichen Formulierungen der P-Sätze ist in Anhang 4 abgedruckt. Bei den Sicherheitshinweisen gibt es eine Vielzahl an Kombinationssätzen. Viele P-Sätzen lassen sich darüber hinaus – ähnlich wie schon bei den H-Sätzen – um konkrete Angaben ergänzen. Die P-Sätze werden aufgrund der Einstufung in Gefahrenklassen und -kategorien mit Hilfe der Vorgaben des Anhangs I oder des Anhangs IV der CLP-Verordnung zugeordnet. Hierbei ergibt sich oft eine große Zahl an PSätzen. Im Einzelfall können dies über 30 mögliche Sätze sein. Der Hersteller oder Inverkehrbringer muss aus diesen möglichen P-Sätzen auswählen, welche davon auf dem Etikett angegeben werden sollen. Hierbei sollten in der Regel nicht mehr als sechs Sätze genutzt werden – außer die Art und Schwere der Gefahr erfordern mehr als diese sechs Hinweise. Im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen für S-Sätze gibt es noch kein verbindliches Regelwerk, wie diese Auswahl erfolgen soll. Die EU schlägt jedoch vor, dass man sich in der Auswahl der P-Sätze an den bisher zugeordneten S-Sätzen orientieren kann. Hierzu gibt es eine „Übersetzungstabelle“ (siehe Anhang 5), in der SSätze den entsprechenden Sicherheitshinweisen gegenüber gestellt sind. Es ist jedoch zu beachten, dass hier kein Automatismus der Übersetzung der bisherigen S-Sätze erfolgen kann. Zum einen dürfen nur diejenigen P-Sätze benutzt werden, die überhaupt über die Zuordnungen aus Anhang I der CLP-Verordnung zur Verfügung stehen. So kann es nämlich sein, dass bisher S22 (Staub nicht einatmen) vorgesehen ist, aber der zugehörige P260 überhaupt nicht bei den zugeordneten P-Sätzen vorhanden ist. In dem Fall darf P260 trotz des bisherigen S-Satzes S22 nicht ausgewählt werden. Zum anderen gibt es ganz neue PSätze – zum Beispiel im Bereich der Schutzmaßnahmen bei physikalischen Gefahren. Würde man konsequent nur „übersetzen“, kämen diese mitunter sehr sinnvollen Hinweise nie zur Anwendung (siehe Abbildung 6). Bei der Auswahl der P-Sätze gibt es oft mehrere vernünftige Alternativen, so dass diese auch bei demselben Stoff von Hersteller zu Hersteller unterschiedlich ausfallen kann. Es kann sogar sinnvoll sein, bei derselben Chemikalie je nach Verpackung oder Anwendung unterschiedliche P-Sätze auszuwählen. Die ECHA (83) hat in ihren „Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ ein System zur Auswahl der P-Sätze veröffentlicht. Es teilt abhängig von Randbedingungen die in Anhang IV Teil 1 vorgegebenen P-Sätze für jede Gefahrenklasse und -kategorie separat in „dringend empfohlen“, „empfohlen“, „optional“ und „nicht zu verwenden“ ein. Diese Randbedingungen sind z. B. der Verwender, das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandenseins eines anderen P-Satzes oder wenn bestimmte weitere Informationen zu den Stoff- oder Gemischeigenschaften vorliegen. So ist beispielsweise der P-Satz „Bei Brand: ... zum Löschen verwenden“ für die Gefahrenklasse Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 32 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 „Entzündbare Flüssigkeiten“ dringend empfohlen, wenn ein besonderes Löschmittel verwendet werden muss, weil z. B. Wasser als Löschmittel ungeeignet ist – ansonsten wird dieser Satz hier nicht empfohlen. Die P-Sätze wurden in der 4. ATP der CLP-Verordnung stark überarbeitet. Im Zug dieser Änderungen wurden einige P-Sätze gestrichen, z. B. P281. Andere Sätze wurden umformuliert. Für die Anwendung dieser ATP gibt es jedoch ebenfalls Übergangs- und Abverkaufsfristen. Daher sind die inzwischen gestrichenen P-Sätze im Anhang 4a zur Information abgedruckt. Abbildung 6: Umsetzung S-Sätze in P-Sätze 4.2.4 Ergänzende Informationen gemäß Artikel 25 der CLP-Verordnung Unter den ergänzenden Informationen sind zum einen bisher schon übliche Zusatzinformationen, wie z. B. „Enthält Isocyanate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen“ zu verstehen. Zum anderen sind dies auch Gefahrenhinweise, die bisher über R-Sätze abgedeckt waren, aber die im GHS-System der UN nicht vorgesehen waren. Beispielsweise ist der R-Satz R66 (Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen) nicht von der UN vorgesehen. Die EU hat ihn als EUH066 mit ins GHS-System übernommen als einen der sogenannten „Leftover“, als Überbleibsel der bisherigen Gesetzgebung. Diese ergänzenden Informationen sind in einem zusätzlichen Abschnitt der Kennzeichnung vorgesehen, die Kriterien für die Anwendung dieser Sätze sind in Anhang II der CLP-Verordnung zu finden. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 33 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 4.2.5 Sprache von Sicherheitsdatenblatt und Etikett Damit die Gefahrenkommunikation auch vom Anwender verstanden wird, schreibt die CLP- bzw. REACHVerordnung vor, dass Sicherheitsdatenblatt und Etikett in der Sprache des Mitgliedstaates verfasst sein müssen, in der der Gefahrstoff in Verkehr gebracht wird. Die einzelnen Mitgliedstaaten können hiervon abweichende Regelungen beschließen. Abbildung 7: Chemikalienverpackung aus den Niederlanden mit deutschsprachigem Etikett 4.2.6 Besonderheiten beim Import aus Nicht-EU-Ländern Bei einem Import aus dem Nicht-EU-Ausland ist zu empfehlen, dass ein REACH-konformes Sicherheitsdatenblatt (2) sowie ein entsprechendes Etikett Bestandteile der Vertragsgestaltung sind. Eine rechtliche Verpflichtung seitens der im Ausland ansässigen Firma hierzu kann nicht abgeleitet werden. Andererseits ist jedoch der Importeur verpflichtet, im Fall des Inverkehrbringens eines so importierten Gefahrstoffs, selbst ein entsprechendes Sicherheitsdatenblatt zu erstellen und das Etikett anzupassen, sofern der Stoff dann in der EU in Verkehr gebracht werden soll. Wird der Gefahrstoff nur im eigenen Betrieb eingesetzt, so genügt es, dass die Gefahren ermittelt werden (§ 6 Gefahrstoffverordnung) und die Beschäftigten ausreichend über die Gefahren und Schutzmaßnahmen informiert werden (§ 14 Gefahrstoffverordnung). Neben der oben dargestellten Thematik, bei einem solchen Import entsprechende Sicherheitsdatenblätter und Etiketten geliefert zu bekommen, können durch unterschiedliche Umsetzungen des UN-GHS in den verschiedenen Ländern einige Besonderheiten auftreten. Das UN-GHS ist als Baukastensystem aufgebaut (75). Jedes Land bzw. jede Staatengemeinschaft hat bei der Umsetzung von GHS in nationales Recht die Freiheit, auf bestimmte Bestandteile dieses Baukastens zu verzichten. So hat zum Beispiel die EU davon Gebrauch gemacht und weder die Kategorie 5 der „Akuten Toxizität“ noch die Kategorie 4 der „Entzündbaren Flüssigkeiten“ in das EU-GHS der CLP-Verordnung übernommen. Daher können Stoffe oder Gemische importiert werden, die in die Gefahrenklasse „Akute Toxizität“ eingestuft sind, aber in der EU hinsichtlich dieser Gefahr nicht eingestuft werden. Das ist bei Stoffen, die in die Kategorie 5 eingestuft werden, der Fall. Es kann sich bei Gemischen aber sogar bei der Frage nach Einstufung in die Kategorie 4 auswirken. So kann ein Gemisch in Neuseeland nach denselben GHS-Kriterien in Kategorie 4 der „Akuten Toxizität oral“ eingestuft werden und in der EU nicht kennzeichnungspflichtig sein. Ursache dafür ist, dass in der EU Stoffe der Kategorie 5 bei der Berechnung der „Akuten Toxizität“ nicht berücksichtigt werden, in Neuseeland aber zur Einstufung mit beitragen. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 34 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Zum anderen kann es sein, dass eine im Ausland vorgenommene GHS-Einstufung in der EU nicht vollständig gemäß CLP-Verordnung ist. In der Russischen Föderation z. B. wurde die Gefahrenklasse „Aspirationsgefahr“ nicht übernommen, in Neuseeland nicht die Gefahrenklassen „Spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition“. Ein von dort importierter Gefahrstoff muss also hinsichtlich dieser Gefahrenklassen trotz vorhandener GHS-Einstufung und Etikettierung daraufhin überprüft werden, ob diese Gefahrenklassen zusätzlich zutreffen. Auch die EU-Leftovers, also die zusätzlichen Kennzeichnungselemente der EU, sind außerhalb der EU nicht gebräuchlich und könnten auf entsprechenden GHS-Etiketten des Nicht-EU-Auslands fehlen. Auch die Vorschriften über die Abmessungen vom Etikett als Gesamtheit oder der Gefahrenpiktogramme im Speziellen sind nicht weltweit einheitlich. Abbildung 8: Musteretikett Methanol 4.3 Abmessungen des Etiketts Nach Anhang I Abschnitt 1.2 der CLP-Verordnung muss jedes Gefahrenpiktogramm mindestens ein Fünfzehntel der Mindestfläche des harmonisierten Kennzeichnungsetiketts einnehmen und darf auch bei Kleingebinden nicht weniger als 1 cm2 betragen. Kennzeichnungsetikett und Piktogramme müssen folgende Mindestabmessungen aufweisen: Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 35 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Tabelle 7: Abmessung des Etiketts FassungsvermögenV der Verpackung Abmessungen Etikett (in mm) Abmessungen Piktogramm (in mm) V≤3l wenn möglich mindestens 52 x 74 nicht kleiner als 10 x 10, wenn möglich mindestens 16 x 16 3 l < V ≤ 50 l mindestens 74 x 105 mindestens 23 x 23 50 l < V ≤ 500 l mindestens 105 x 148 mindestens 32 x 32 V > 500 l mindestens 148 x 210 mindestens 46 x 46 Die CLP-Verordnung sieht abweichende Kennzeichnungsvorschriften (ausgeführt in Anhang I Abschnitt 1.3) für Sonderfälle nach Artikel 23 vor. Diese Ausnahmen betreffen ortsbewegliche Gasflaschen, Gasbehälter für Propan, Butan oder Flüssiggas, Aerosolpackungen, Metalle in kompakter Form, polymer- oder elastomerhaltige Gemische sowie explosive Stoffe und Gemische, die in Verkehr gebracht werden, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder pyrotechnische Wirkung hervorzurufen. Darüber hinaus gibt es nach Artikel 29 weitere Ausnahmen z. B. für ganz bestimmte Gefahrenklassen und kategorien bei Kleinmengen unter 125 ml. Diese müssen im Einzelfall im Anhang I 1.5.2 nachgeschlagen werden. Hier können je nach Klasse oder Kategorie entweder der Sicherheitshinweis, der Gefahren- und Sicherheitshinweis oder sogar Gefahrenpiktogramm, H- und P-Sätze entfallen. Bei Kleinstverpackungen (bis 10 ml) für die Forschung und Entwicklung oder Analytik gibt es noch weitergehende Vereinfachungen. Ist die Verpackung so gestaltet oder geformt oder aber so klein, dass es nicht möglich ist, alle geforderten Kennzeichnungselemente auf einem Etikett der üblichen Form anzubringen, kann stattdessen auch ein Falt- oder Anhängeetikett verwendet werden. Eine weitere Alternative in diesen Fällen ist, auf der inneren Verpackung nur die Gefahrenpiktogramme, den Produktidentifikator sowie Name und Telefonnummer des Lieferanten anzugeben und das vollständige Etikett dann nur auf die Außenverpackung anzubringen. 5 Gefährdungsbeurteilung Arbeitsschutzgesetz, Verordnungen zum Arbeitsschutz (z. B. Gefahrstoffverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung) und die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) verpflichten den Unternehmer, Gefährdungen und Belastungen der Beschäftigten am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu beurteilen (12). Gefährdungen können beispielsweise auftreten durch - Gefahrstoffe (Toxizität, physikalisch-chemische Wirkung, insbesondere Brand- und Explosionsgefahren), - technische Mängel (z. B. undichte Anlagenteile, ungeeignete Arbeitsmittel), - organisatorische Mängel (z. B. fehlende Unterweisungen) oder - mangelhafte Arbeitsplatzgestaltung (z. B. Stolperstellen). Es ist nicht vorgesehen, diese Punkte isoliert in einzelnen Gefährdungsbeurteilungen zu betrachten, sondern auf den Arbeitsplatz bezogen in ihrem Zusammenspiel. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 36 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 5.1 Auswirkung von GHS Durch die neuen Kriterien zur Einstufung der CLP-Verordnung ändert sich die bisherige Einstufung und Kennzeichnung bei den einzelnen Stoffen und Gemischen unterschiedlich stark. Für die Stoffe und zum Teil Stoffgruppen, für die bisher im Anhang I der Stoffrichtlinie 67/548/EWG eine europaweit verbindliche Einstufung festgelegt war, die sogenannte Legaleinstufung, wurde diese zunächst in den Anhang VI der CLP-Verordnung überführt. Für eine Reihe der neuen Gefahrenklassen und -kategorien ergab diese Umwandlung aufgrund der neuen Kriterien unvollständige und nicht abschließende Einstufungen. Diese Gefahrenkategorien wurden im Anhang VI mit einem Sternchen gekennzeichnet. Das bedeutet, es handelt sich um Mindesteinstufungen. Sofern der Hersteller oder Importeur Zugang zu Daten oder Informationen hat, die zur Einstufung in eine strengere (höhere) Kategorie führen, muss er diese Stoffe entsprechend einstufen und kennzeichnen. Darüber hinaus sind die Einträge im Anhang VI nicht mehr in jedem Fall vollständig: Alle Gefahrenklassen bzw. Differenzierungen von Gefahrenklassen, die nicht im Anhang VI genannt sind, muss der Hersteller selbst anhand der ihm vorliegenden Daten bewerten und gegebenenfalls eine Einstufung ergänzend selbst vornehmen. Dadurch können zukünftig von den Herstellern angegebene Einstufungen von denen im Anhang VI der CLP-Verordnung abweichen. Im Sicherheitsdatenblatt wird unter Abschnitt 2 (Mögliche Gefahren) bis zum 1. Juni 2015 die Einstufung nach bisherigem und neuem Recht angegeben. Damit sind die notwendigen Informationen verfügbar, um auch während der Übergangsfrist die Gefährdungsbeurteilung weiterhin auf Basis des bisherigen Rechts durchzuführen. In den Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen IIIb3-35122(37) sowie Nummer 408 (28) „Anwendung der GefStoffV und TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung“ (siehe Kapitel 2) hat der Gesetzgeber seine Vorstellungen zur Umsetzung niedergelegt. Dennoch bleibt es dem Arbeitgeber während der Übergangsfristen bis zum 1. Juni 2015 frei gestellt, bei der Gefährdungsbeurteilung schon die neue Einstufung und Kennzeichnung zu berücksichtigen. Die neugefasste und an die inhaltlichen Änderungen der neuen Gefahrstoffverordnung angepasste TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ führt auch diese Möglichkeit auf. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 37 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Abbildung 9: a) Gefahrstoffbegriff nach Gefahrstoffverordnung und b) Gefährdungsbeurteilung Die Gefährdungsbeurteilung im Zusammenspiel zwischen den Gefährlichkeitsmerkmalen, der Stoffmenge, Höhe und Dauer der Exposition sowie den Arbeitsbedingungen kann durch die neue Einstufung und Kennzeichnung (zukünftig gegebenenfalls veränderte Gefahrenklassen, -kategorien und -piktogramme) beeinflusst werden. Neben der veränderten Einstufung ist auch der jetzt konsequent gefährdungsorientierte Ansatz der Novelle der Gefahrstoffverordnung Anlass, eine Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 38 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Hat sich im Sicherheitsdatenblatt (25) eines nach CLP-Verordnung gekennzeichneten Stoffes – ohne Berücksichtigung der neuen Einstufung und Kennzeichnung – keine weitere Änderung ergeben, so kann die vorhandene Gefährdungsbeurteilung, sofern sie unter Anwendung des umfassenden Gefahrstoffbegriffs (siehe Kapitel 3) erstellt wurde, weiter genutzt werden. Haben sich jedoch aufgrund neuer Erkenntnisse Gefahren z. B. aus der Stoffbewertung nach der REACH-Verordnung (2), (29) ergeben, die zu einer veränderten Einstufung geführt haben, muss die Gefährdungsbeurteilung gemäß TRGS 400 überprüft und gegebenenfalls geändert werden. Im Rahmen der Informationsermittlung, dem ersten Schritt der Gefährdungsbeurteilung, ist die Anwendung des umfassenden Gefahrstoffbegriffs (siehe Kapitel 3) eine wichtige Voraussetzung, um nach weiteren Schritten zu adäquaten Schutzmaßnahmen zu gelangen. Denn mit der neuen Einstufung und Kennzeichnung nach CLPVerordnung können bestimmte Gefahren stärker als bisher nun auch über die Kennzeichnung kommuniziert werden (z. B. „Selbsterhitzungsfähig“, „Korrosiv gegenüber Metallen“). Jedoch haben sich die Eigenschaften der Stoffe selbst durch die neuen Konventionen von CLP nicht verändert. Stoffe und Gemische galten und gelten nach Gefahrstoffverordnung auch dann als Gefahrstoff, wenn sie auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können. Diese Eigenschaften sind immer – unabhängig davon, ob das alte oder neue System angewendet wird – bei der Informationsermittlung mit zu erfassen und gemeinsam mit den anderen Kriterien bei der Beurteilung der Gefährdung zu berücksichtigen. Zum Beispiel waren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > 55 °C nach bisherigem Recht als „Nicht entzündlich“ einzustufen. Nach CLP-Verordnung werden nun auch Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 55 °C bis 60 °C zusätzlich als „Entzündbare Flüssigkeiten“, Kategorie 3 eingestuft. Unabhängig von dieser Einstufung sind zunächst bei Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 45 °C6 keine Maßnahmen (47) des Explosionsschutzes erforderlich. Es sei denn, diese Flüssigkeiten werden versprüht oder erwärmt – dadurch besteht auch bei höheren Flammpunkten die Möglichkeit der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre. Diese aufgrund ihrer Eigenschaften und durch die Art und Weise, wie die Stoffe oder Gemische am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, von ihnen ausgehende Gefährdung muss in der Gefährdungsbeurteilung gewürdigt werden. Die Konsequenz ist dann die Festlegung der notwendigen Schutzmaßnahmen. Werden solche Flüssigkeiten zum Beispiel als Trennmittel wie beim Einsprühen oder Einpinseln von Formen eingesetzt, sind technische Maßnahmen des Explosionsschutzes erforderlich. Bei anderer Verwendung oder Verarbeitung dieser Stoffe sind unter Umständen die Grundpflichten nach Gefahrstoffverordnung ausreichend. 5.2 Allgemeines Vorgehen (12)(45)(26) Die Gefährdungsbeurteilung - ist vor Aufnahme der Tätigkeiten durchzuführen, - darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Gegebenenfalls hat sich der Unternehmer fachkundig beraten zu lassen, z. B. von der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder vom Betriebsarzt, - ist zu dokumentieren und auf aktuellem Stand zu halten. Die Gesamtverantwortung für die Gefährdungsbeurteilung liegt immer beim Unternehmer. Der Betriebsrat ist hinzuzuziehen. 6 Nach den Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) sowie nach DIN VDE 0165, DIN VDE 0166 erlaubt der Flammpunkt die Beurteilung der Explosionsgefahr. Wenn die Temperatur der Flüssigkeit sicher 15 K unterhalb des Flammpunkts liegt (genaugenommen 5 K bei Reinstoffen und 15 K bei Gemischen) und die Flüssigkeit nicht versprüht wird, ist keine Explosionsgefahr vorhanden. Die Grenze von 45 °C basiert auf der Annahme, dass an heißen Sommertagen durchaus 30 °C im Betrieb erreicht werden können, daher sind bei Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt oberhalb von 45 °C keine besonderen Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich. Allerdings müssen jeweils das Versprühen und die Erwärmung über 30 °C ausgeschlossen sein. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 39 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen dürfen erst aufgenommen werden, nachdem die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und entsprechende Schutzmaßnahmen festgelegt wurden. Dabei müssen über den normalen Betrieb hinaus auch das An- und Abfahren von Anlagen, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten sowie Störungen des Normalbetriebes betrachtet werden. Bei der Zusammenarbeit verschiedener Firmen kann die Möglichkeit einer gegenseitigen Gefährdung bestehen. Deshalb muss die Fremdfirmenkoordination (50) ebenfalls Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung sein. Liegt eine branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellung, ein Expositionsszenario nach REACH-Verordnung oder eine mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung vom Hersteller oder Inverkehrbringer vor, darf der Unternehmer diese bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen übernehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass er nach TRGS 400 Nummer 5.3(22) prüft, ob seine Tätigkeiten im Betrieb den gemachten Angaben und Festlegungen entsprechen. Die Gefährdungsbeurteilung gliedert sich in folgende Schritte: (22), (26), (27) 1. Stoffe, Gemische und sonstige Gefährdungsfaktoren erfassen, 2. Informationsermittlung nach festgelegten Kriterien (siehe Kapitel 3 und 4), 3. Bewertung der Gefährdungen (inhalativ, dermal, physikalisch-chemisch), 4. Prüfung auf Substitutionsmöglichkeiten, 5. Festlegung und Durchführung notwendiger Schutzmaßnahmen, 6. Wirksamkeitskontrolle, 7. Dokumentation. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 40 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Abbildung 10: Mögliche Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach Anlage 1 der TRGS 400 Da die Vorgaben zur Gefährdungsbeurteilung nicht durch die CLP-Verordnung geändert wurden, wird das detaillierte Vorgehen im Rahmen dieses Merkblatts nicht erläutert. Für weitere Informationen zur allgemeinen Gefährdungsbeurteilung wird auf die vorhandenen vielfältigen Hilfsmittel verwiesen, die die BG RCI ihren Mitgliedsbetrieben für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz bietet: - Die Merkblätter A 016 „Gefährdungsbeurteilung – Sieben Schritte zum Ziel“ (BGI 570) und A 017 „Gefährdungsbeurteilung – Gefährdungskatalog“ (BGI 571) sowie die Mappe „Gefährdungsbeurteilung – Arbeitshilfen“. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 41 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 - Die dort enthaltenen Arbeitsblätter sind Teil des Programms GefDok light im Kompendium Arbeitsschutz und stehen unter www.bgrci.de/downloadcenter zur Verfügung. Die Excel-Vorlagen können ohne spezielle ExcelKenntnisse direkt am PC ausgefüllt werden. - Das Kompendium Arbeitsschutz mit dem Programm GefDok32 zur Gefährdungsbeurteilung am PC. (55) - Formblätter aus dem Praxishilfe-Ordner „Arbeitsschutz mit System“ (als Word- und Excel-Dateien). (59) - Das Portal Gefahrstoffe unter www.gefahrstoffwissen.de. (66) - Die Schriftenreihe „Sicheres Arbeiten“, z. B. „Sicheres Arbeiten in Laboratorien“ (BGI/GUV-I 850-0) - Die stoffspezifischen BG-Informationen/Merkblätter der M-Reihe. (54) Darüber hinaus bieten unter anderem die folgenden Technischen Regeln für Gefahrstoffe und LASIVeröffentlichungen weitere Hilfestellungen: - TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ - TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“ - TRGS 402 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition“ - TRGS 420 „Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung“ - TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ - TRGS 600 „Substitution“ - TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“ - LV 45 „Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung“ 5.3 Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung Die neue Kennzeichnung bietet eine gute Gelegenheit, die bisherigen Gefährdungsbeurteilungen zu überprüfen. Dafür eignen sich die folgenden Fragen: - Ist das Gefahrstoffverzeichnis aktuell? In der Spalte zur Einstufung oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften empfiehlt es sich, in der Übergangszeit beide Varianten (orangegelbe Gefahrstoffsymbole und R-Sätze sowie GHS-Piktogramme und H-Sätze bzw. Gefahrenklasse, -kategorie und H-Sätze) anzugeben. Siehe auch www.gischem.de (64). - Sind die Sicherheitsdatenblätter in der neuesten Version vorhanden? Rückfragen, falls die neue Kennzeichnung nicht nachvollzogen werden kann (siehe Abschnitt 3.1). Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 42 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 - Wurde beim Hersteller/Lieferanten nachgefragt, ob nicht als Gefahrstoffe gekennzeichnete Stoffe gefährliche Eigenschaften haben? Siehe auch TRGS 400, 401 und 402. - Sind die Gefährdungen, die vom jeweiligen Stoff ausgehen, bereits bekannt oder werden diese erst aufgrund der geänderten Symbole und den H-Sätzen bewusst (z. B. „Korrosiv gegenüber Metallen“)? - Werden dadurch erneute Substitutionsprüfungen notwendig? Siehe auch Spaltenmodell des IFA (73) der DGUV, dieses wurde bereits auf die CLP-Verordnung umgestellt. - Reichen die im Rahmen der letzten Gefährdungsbeurteilung getroffenen Maßnahmen aus? Siehe auch Gefahrstoffverordnung bzw. TRGS 420 und TRGS 500. - Reicht die bisherige Wirksamkeitskontrolle aus? Kann diese effektiv durchgeführt werden? - Sind die Veränderungen dokumentiert? Sofern die Gefährdungsbeurteilung in der Vergangenheit umfassend durchgeführt wurde – etwas, das selten in den ersten Durchgängen bereits gelingt – und diese Gefährdung bereits abdeckt, sind keine Änderungen notwendig. Sie ist entsprechend zu aktualisieren, falls bestimmte Stoffeigenschaften, die jetzt durch CLP noch deutlicher über neue Gefahrenklassen kommuniziert werden, bislang nicht betrachtet wurden. 6 Betriebsanweisung Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen muss der Unternehmer gemäß § 14 der Gefahrstoffverordnung Betriebsanweisungen erstellen. Diese Dokumente sollen auf Gefahren und Schutzmaßnahmen hinweisen und müssen die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung widerspiegeln. In der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 555 „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“ sind die Anforderungen zu Inhalt und Form solcher Betriebsanweisungen aufgeführt. Dort wird in der Rubrik „Gefahren für Mensch und Umwelt“ unter anderem ausgeführt: „Zu benennen sind zumindest die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze im Wortlaut; nicht nur die Zahlenkombination). Der Inhalt der R-Sätze kann dabei auch sinnvoll umschrieben werden. Gefahrensymbole können ergänzend zum Text verwendet werden.“ Nach der neuen CLP-Kennzeichnung würden dem die H-Sätze und die Gefahrenpiktogramme entsprechen. Das Signalwort ist ein neues Kennzeichnungselement, das ebenfalls mit in die Betriebsanweisung aufgenommen werden kann, da es zur Beschreibung der Gefahr dient. Über die Bedeutung des Signalworts sollten die Beschäftigten z. B. in einer Unterweisung informiert werden. Die von der Einführung des neuen Einstufungs- und Kennzeichnungssystems betroffenen Beschäftigten sollten über die grundlegenden Änderungen z. B. in einer allgemeinen, bereichsübergreifenden Schulung informiert werden (siehe Kapitel 7). Wesentlich sind dabei die neuen Kennzeichnungselemente sowie die grundlegenden Unterschiede zwischen dem bisherigen und dem neuen System. Unabhängig von dieser Schulung sind jährlich arbeitsplatzbezogene Unterweisungen nach § 14 der Gefahrstoffverordnung durchzuführen. Sobald von einem Lieferanten Produkte mit der neuen Kennzeichnung bezogen werden, empfiehlt es sich, eine Aktualisierung der betroffenen Betriebsanweisungen durchzuführen. In Abhängigkeit davon, zu welchem Zeitpunkt Stoffe oder Gemische mit neuer Kennzeichnung im Betrieb eingesetzt werden, sollten die Betriebsanweisungen schrittweise angepasst werden. Hierfür ist kein formaler Weg vorgesehen. Für die Übergangszeit werden gemäß der Bekanntmachung 408 (28) des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) folgende Möglichkeiten aufgezeigt: - Zwei Betriebsanweisungen parallel: Eine mit bisherigen und eine mit neuen Kennzeichnungselementen. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 43 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 - Eine Betriebsanweisung mit bisherigen oder neuen Kennzeichnungselementen und einem Hinweis, dass abweichende Kennzeichnungen auf dem Gebinde möglich sind. - Eine Betriebsanweisung mit bisherigen und neuen Kennzeichnungselementen. Bei der Einführung der geänderten Betriebsanweisungen sind entsprechende mündliche Unterweisungen erforderlich (siehe Kapitel 7). Beispiel 1: Betriebsanweisung mit veränderter Einstufung und Kennzeichnung Ein Beispiel einer Betriebsanweisung mit veränderter Einstufung und Kennzeichnung durch die CLP-Verordnung ist für n-Propanol unten dargestellt. Eine Gegenüberstellung der neuen und bisherigen Einstufung und des bisherigen Gefahrensymbols und des neuen Gefahrenpiktogramms ist in Tabelle 8 gegeben. Tabelle 8: n-Propanol Eine einfache Möglichkeit der Aktualisierung der Betriebsanweisung ist der Austausch der Gefahrensymbole (F und Xi) durch die Piktogramme (Flamme, Ätzwirkung und Ausrufezeichen) sowie die Aufnahme der Gefahrenhinweise (H225, H318 und H336) und des Signalworts „Gefahr“. Wie oben dargestellt, lässt die TRGS 555 auch andere Möglichkeiten zu, auf die besonderen Gefahren hinzuweisen, z. B. Umschreibungen. Bei Gruppenbetriebsanweisungen muss beachtet werden, dass die CLP-Verordnung bei bestimmten Stoffen zu Umstufungen führen kann, was Auswirkungen auf die Zuordnung dieser Stoffe zu der ursprünglichen Gruppe haben kann. Die in einer Gruppe zusammengefassten Stoffe müssen vergleichbare Gefährdungen und Schutzmaßnahmen, sowie Erste-Hilfe-Maßnahmen aufweisen (siehe Beispiel 2). Im Kapitel „Gefahren für Mensch und Umwelt“ sollten dann zunächst die wichtigen und für die Gruppe typischen Gefahren aufgeführt werden – sowohl in Textform als auch mit Hilfe der entsprechenden Piktogramme. Abweichungen für einzelne Stoffe, die auch in diese Gruppe fallen, können danach ergänzt werden. Für bestimmte Stoffe mit besonderem Gefahrenpotenzial (54) (z. B. Flusssäure) muss immer eine eigene Betriebsanweisung erstellt werden. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 44 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Im Gefahrstoffinformationssystem der BG RCI, www.gischem.de (siehe Abschnitt 3.3.1), liegen für viele Stoffe und Stoffgruppen alte sowie neue Entwürfe für Betriebsanweisungen vor. Die BG RCI empfiehlt in einer Betriebsanweisung die Angabe der neuen oder der bisherigen Kennzeichnung zu verwenden (siehe Abbildungen 11a und 11b). Im Betrieb ist es sinnvoll, dass die Betriebsanweisungsvariante verwendet wird, die den Etiketten auf den Gebinden entspricht. In der Übergangsphase, wenn sowohl alt als auch neu gekennzeichnete Gebinde in Gebrauch sind, sollten daher zwei verschiedene Betriebsanweisungen verwendet werden. Die Variante mit der bisherigen Kennzeichnung kann dann nach erfolgter vollständiger Umstellung entfernt werden, die neue GHSBetriebsanweisung kann dann unverändert bestehen bleiben. In GisChem und GisChem-Interaktiv werden dementsprechend beide Varianten der Betriebsanweisung angeboten. Die Entwürfe enthalten wichtige stoff- oder gruppenspezifische Informationen. Erst wenn die betriebs-, arbeitsplatz- oder tätigkeitsspezifischen Besonderheiten durch den Verantwortlichen im Betrieb ergänzt werden, wird aus diesem Entwurf eine Betriebsanweisung nach § 14 der Gefahrstoffverordnung. Ist eine gewünschte Betriebsanweisung in GisChem nicht enthalten, kann auf Basis eigener Stoffinformationen interaktiv Schritt für Schritt eine eigene Betriebsanweisung erstellt werden, die auf die spezifischen Gefahren des Stoffs oder Produkts eingeht und auf die Verwendung im Unternehmen abgestimmt werden kann. Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden. Unter „maßgebliche Veränderungen“ fallen z. B. die signifikante Erhöhung von verwendeten Mengen um ein Vielfaches (z. B vom Labor- in den Technikumsmaßstab). Beispiel 2: Stoffgruppen, die in Gruppenbetriebsanweisungen zusammengefasst werden können a) Gruppenbetriebsanweisung für Lösemittel In einer Gruppen-Betriebsanweisung für bestimmte „Lösemittel“ können folgende Stoffe zusammengefasst werden: Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 45 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 b) Gruppenbetriebsanweisung für Säuren In einer Gruppen-Betriebsanweisung für bestimmte Säuren können folgende Stoffe z. B. zusammengefasst werden: Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 46 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Das Kapitel „Gefahren für Mensch und Umwelt“ dieser Gruppenbetriebsanweisung sollte als Piktogramm GHS05 „Ätzwirkung“ zeigen. Als Text könnte man beispielsweise schreiben: „Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. Viele Säuren sind metallkorrosiv, manche wie z. B. Salzsäure zusätzlich atemwegsreizend (zusätzliches Piktogramm GHS07 „Ausrufezeichen“).“ Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 47 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Abbildung 11a: Betriebsanweisung Propanol mit alter Kennzeichnung (nach 67/548/EWG) Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 48 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Abbildung 11b: Betriebsanweisung Propanol mit neuer Kennzeichnung (nach CLP-Verordnung) Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 49 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 7 Unterweisung(12)(22)(45) 7.1 Allgemeines Die in diesem Merkblatt beschriebenen Neuerungen durch die CLP-Verordnung betreffen nicht nur die für Gefahrstoffe zuständigen Abteilungen in den Unternehmen, sondern im Wesentlichen auch die Beschäftigten. Zum Schutz der Beschäftigten ist es unerlässlich, dass die Veränderungen in der Einstufung und Kennzeichnung kommuniziert werden. Die Tatsache, dass die Gefahrstoffverordnung eine mündliche Unterweisung fordert, zeigt die Bedeutung dieses Punktes. Die Notwendigkeit, sich mit den Beschäftigten persönlich zu dem Thema Gefahrstoffe auszutauschen, hat viele Vorteile. Zum einen beschäftigt man sich intensiv mit der Materie, zum anderen kann man relativ schnell feststellen, ob die Information verstanden wurde. Wichtig ist die Unterweisung anhand der bestehenden Betriebsanweisung (siehe Kapitel 6). Nur so kann auf die relevanten Punkte bei Tätigkeiten im Unternehmen eingegangen werden. Auch können tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen, die sich auf konkrete Tätigkeiten oder Arbeitsabläufe mit bestimmten Gefahrstoffen beziehen, von Vorteil sein, da der Beschäftigte sich damit besser identifizieren kann. Der Aufbau dieses Kapitels orientiert sich an den Leitfäden des Merkblatts A 026 „Unterweisung – Gefährdungsorientierte Handlungshilfe“ (BGI 8697). Eine Kombination mit den dortigen Leitfäden (insbesondere dem Leitfaden zu Gefährdungsfaktor 6.1) ist möglich. → Warum unterweisen? - Gefahren, Gefährdungen und gesundheitliche Belastungen können frühzeitig erkannt und dadurch dauerhaft eliminiert werden. - Die CLP-Verordnung verändert nicht nur die Symbole, sondern bringt auch viele Neuerungen mit sich, die für den Beschäftigten vor Ort nicht ohne Weiteres verständlich sind. Aus diesem Grund ist es notwendig, zumindest in einfacher Weise auf die wichtigsten Inhalte der CLP-Verordnung hinzuweisen. → Themenvorschläge für die Unterweisung Wichtig in diesem Zusammenhang ist, die Unterweisung an Stoffen festzumachen, die im eigenen Unternehmen verwendet werden. - Begriffsbestimmungen: • Das Gefahrenpiktogramm besteht im Wesentlichen aus einem Symbol, das eine bestimmte Information über die betreffende Gefahr gibt. • Die Gefahrenklasse beschreibt die Art der physikalischen Gefahr, der Gefahr für die menschliche Gesundheit oder der Gefahr für die Umwelt. • Die Gefahrenkategorie beschreibt innerhalb der einzelnen Gefahrenklassen die Schwere der Gefahr. • Das Signalwort gibt das Ausmaß der Gefahr wieder, um den Leser schnell, auf den ersten Blick, auf eine potenzielle Gefahr hinzuweisen. Wann wird das Signalwort „Gefahr“, wann das Signalwort „Achtung“ verwendet? Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 50 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 - • Die Gefahrenhinweise (H-Sätze) ersetzen die früheren R-Sätze. • Die Sicherheitshinweise (P-Sätze) ersetzen die früheren S-Sätze. Beispiele, welche Konsequenzen sich aus der CLP-Verordnung ergeben: • Die ausführliche Information über die Gefahren steckt in den H-Sätzen, die Piktogramme geben nur einen ersten Hinweis → Gefahrenpiktogramme immer im Zusammenhang mit den H-Sätzen lesen, um die vollständigen Informationen zu erhalten. • Der Totenkopf steht nur noch für „Akute Toxizität“ • Bei zwei Stoffen (betriebsspezifisch heraussuchen) wird aus dem Andreaskreuz zum einen ein Ausrufezeichen und zum anderen ein Totenkopf. Warum? • Was wurde aus R41? • Neue Gefahrenklasse „Korrosiv gegenüber Metallen“ • Bisher nicht vorhandenes Piktogramm GHS08 „Gesundheitsgefahr“ • Bedeutung H336 in Hinblick auf Lösemittel • Neues Piktogramm „Ausrufezeichen“ (siehe auch Abbildung 13) Abbildung 12: Neues Piktogramm „Gesundheitsgefahr“ GHS08 (nicht alle Zuordnungen der bisherigen Symbole sind dargestellt) → Hinweise zur praktischen Durchführung Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 51 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 - Anhand Abbildung 12 wird ersichtlich, für welche unterschiedlichen Gefahren das Gefahrenpiktogramm GHS08 „Gesundheitsgefahr“ verwendet werden kann. - Am Beispiel von Ethylenoxid (Abbildung 14) wird deutlich, dass der „Totenkopf“ nur noch für die akute Toxizität steht. Die krebserzeugende Wirkung, die bisher mit den Gefahrensymbolen „Totenkopf“ oder „Andreaskreuz“ abgebildet wurde, wird jetzt durch das Piktogramm GHS08 abgebildet. - Der R-Satz R41 „Gefahr ernster Augenschäden“ war bisher im Gefährlichkeitsmerkmal „Reizend“ enthalten und wurde mit dem entsprechenden Gefahrensymbol Xi gekennzeichnet. Nach der CLP-Verordnung entspricht diese Gefahr jetzt der Kategorie 1 in der Gefahrenklasse „Schwere Augenschädigung/ Augenreizung“. Diese Kategorie wird mit dem H-Satz H318 und dem Piktogramm GHS05 „Ätzwirkung“ gekennzeichnet (siehe Abbildung 15). - Sogar verdünnte Salzsäure (0,5 %ig), die nicht mehr „Hautreizend“ oder „Augenreizend“ ist, kann aufgrund der Wirkung „Korrosiv gegenüber Metallen“ mit diesem Piktogramm GH05 „Ätzwirkung“ gekennzeichnet sein. Abbildung 13: Neues Piktogramm „Ausrufezeichen“ GHS07 Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 52 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Abbildung 14: Vergleich der bisherigen und neuen Kennzeichnung von Ethylenoxid in Hinblick auf CMR-Wirkung Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 53 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Abbildung 15: Vergleich der bisherigen und neuen Kennzeichnung von n-Propanol in Hinblick auf Augenschäden → Gestaltungsvorschläge für die Unterweisung Bei der BG RCI sind verschiedene Materialien zu GHS entwickelt worden, die für Unterweisungen genutzt werden können: - PowerPoint-Präsentation für Basisinformationen zu GHS für Kurzgespräche (downloadcenter.bgrci.de → Gefahrstoffe) - Eingehen auf relevante Punkte bei Tätigkeiten im Unternehmen anhand der bestehenden Betriebsanweisung (erstellt z. B. mit GisChem, siehe Kapitel 3 und 4). Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 54 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 - GHS-Zuordnungsübung (56): Die neuen Piktogramme können von den Teilnehmern den bisherigen zugeordnet werden, eine Anleitung erklärt die Übung. Eine spezielle PowerPoint-Datei zur Darstellung der entsprechenden Zusammenhänge ist auf CD ebenfalls enthalten (medienshop.bgrci.de). - Sicherheitskurzgespräch zu GHS, SKG 002 „GHS – Global Harmonisiertes System“ (57): Anhand von sechs Themenblättern können die sechs wichtigsten neuen Gefahrenpiktogramme den Beschäftigten allgemein erläutert werden. In den Hinweisen für die Unterweisende/den Unterweisenden werden sowohl die Gefahrenklassen genannt, die sich hinter den Piktogrammen verbergen, als auch Beispiele für diese Stoffe angegeben. Der Bezug zu den bisherigen Symbolen ist ebenfalls dargestellt. Dieses Sicherheitskurzgespräch eignet sich besonders, um Beschäftigten allgemein die für ihren Bereich wichtigen Piktogramme zu erklären und danach auf Stoffbeispiele aus dem Betrieb einzugehen. - Schulungsmodul GHS: Das Gefahrstoffportal www.gefahrstoffwissen.de der BG RCI beschäftigt sich speziell auch mit dem Thema „Unterweisen“. Unter Basiswissen findet man ein interaktives Schulungsprogramm, das sowohl in einer Selbstlernphase als auch bei einer Unterweisung verwendet werden kann. Ein Modul, das alle wesentlichen Aspekte der neuen Einstufung und Kennzeichnung abdeckt, kann sehr gut für eine Grundschulung zum Thema GHS eingesetzt werden. Die im Modul vorhandenen Fragen geben die Möglichkeit, das Gelernte zu hinterfragen und sicherzustellen, dass die Inhalte der Unterweisung verstanden worden sind. - Ermittlung der voraussichtlichen GHS-Kennzeichnung der im Betrieb verwendeten Chemikalien mit dem GHSKonverter (für Fortgeschrittene) (www.gischem.de/ghs) (64). - GHS-Plakate: Der Arbeitskreis „Gefährliche Stoffe“ der Internationalen Vereinigung für Soziale Sicherheit (IVSS) (74), Sektion für Prävention in der chemischen Industrie, hat zusammen mit dem Bereich Prävention der BG RCI Plakate erarbeitet. Die beiden Plakate „Gesundheitsgefahren“ (Plakat CH 251) und „Physikalische Gefahren“ (Plakat CH 252) (58) stellen zum besseren Verständnis die Elemente der Gefahrenkommunikation der beiden Systeme (alt und GHS) dar. Es wurde eine vereinfachte und übersichtliche Darstellung gewählt und daher sind nicht alle Einzelheiten berücksichtigt, wie z. B.: • Einstufungsrelevante Bereiche der „Akuten Toxizität“ (LD50- und LC50-Werte) sind im bisherigen und neuen System unterschiedlich. • Dem R-Satz R21 „Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut“ entspricht nicht immer die Gefahrenklasse „Akute Toxizität“ und H-Satz H312 „Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt“ mit dem Gefahrenpiktogramm „Ausrufezeichen“ und dem Signalwort „Achtung“. • Aufgrund einer Veränderung der für die Einstufung relevanten LD50-Werte (dermal) sind Stoffe und Gemische, bei denen der LD50-Wert zwischen 400 mg/kg und 1 000 mg/kg Körpergewicht liegt, nicht mehr „Gesundheitsschädlich“ wie bisher, sondern in die Gefahrenkategorie 3 einzustufen (Gefahrenpiktogramm „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“, Signalwort „Gefahr“, H-Satz H311 „Giftig bei Hautkontakt“). Im Plakat „Physikalische Gefahren“ (58) sind folgende Details zu beachten: • „Organische Peroxide“ und „Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische“ vom Typ B erhalten die beiden GHSPiktogramme „Explodierende Bombe“ und „Flamme“ und sind deshalb an beiden Stellen aufgeführt. • Die Kennzeichnungselemente sind nicht abgebildet für • - oxidierende Feststoffe, - entzündbare Feststoffe, - oxidierende Gase, - explosive Stoffe und Gemische der Unterklasse 1.5. Bei brennbaren Flüssigkeiten mit R12, R11 und R10 wurden nicht alle Verschiebungen aufgrund geänderter Einstufungskriterien berücksichtigt. Die Plakate sind in Deutsch, Englisch und Französisch erhältlich: medienshop.bgrci.de - Merkblatt M 060-1 „Kompaktinformation GHS – Veranstaltungs- und Seminarunterlagen“ Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 55 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 - Kleinbroschüre M 060-2 „GHS – Chemikalien weltweit einheitlich kennzeichnen“ (BGI 5150-2) als kurze Zusammenfassung der Unterweisung mit Erklärungen der Piktogramme und kurzen Hintergrundinformationen. - Darüber hinaus gibt es auch Materialien anderer Berufsgenossenschaften, Verbände z. B. VCI, sowie Produkte gewerblicher Anbieter, wie z. B. Computerprogramme zur Unterweisung („Computer based trainings“). 8 Innerbetriebliche Kennzeichnung Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Betrieb, sowohl beim Herstellen als auch beim Anwenden von Stoffen und Gemischen, ist eine vereinfachte Kennzeichnung möglich – sofern dies die Gefährdungsbeurteilung zulässt. Soll diese Möglichkeit der Vereinfachung genutzt werden, wird eine entsprechende Unterweisung der Beschäftigten über die an den Arbeitsplätzen auftretenden Gefahren und die Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen vorausgesetzt. Die CLP-Verordnung regelt das Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen. Der Adressat ist der Hersteller, Importeur, nachgeschaltete Anwender oder Händler, der einen Stoff oder ein Gemisch in Verkehr bringt. Von diesem sind die zutreffenden Kennzeichnungselemente gemäß Artikel 17 der CLP-Verordnung auf dem Etikett aufzuführen. Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist die Gefahrstoffverordnung umzusetzen. Der Adressat ist der Unternehmer. Abbildung 16: Innerbetriebliche Kennzeichnung von Rohrleitungen gemäß ASR A1.3 Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 56 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Abbildung 17: Innerbetriebliche Kennzeichnung von Anlagen Nach § 8 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Unternehmer die Pflicht sicherzustellen, dass 1. alle verwendeten Stoffe und Gemische identifizierbar sind, 2. gefährliche Stoffe und Gemische innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung versehen sind, die ausreichende Informationen über die Einstufung, über die Gefahren bei der Handhabung und über die zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält; vorzugsweise ist eine Kennzeichnung zu wählen, die der CLP-Verordnung oder nach den Übergangsvorschriften dieser Verordnung, der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG entspricht, 3. Apparaturen und Rohrleitungen so gekennzeichnet sind, dass mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind. Kennzeichnungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Solange der Unternehmer den Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nachgekommen ist, darf er Tätigkeiten mit den dort genannten Stoffen und Gemischen nicht ausüben lassen. 8.1 Praktisches Vorgehen (1), (22) Bei der innerbetrieblichen Kennzeichnung ist es dem Arbeitgeber in der Übergangszeit bis zum 1. Juni 2015 nach der Novelle der Gefahrstoffverordnung 2010 freigestellt, ob er nach der CLP-Verordnung oder nach bisherigem Recht kennzeichnet. Allerdings ist eine Anwendung des neuen Systems grundsätzlich zu bevorzugen. Für Stoffe, die ab dem 1. Dezember 2010 beim Inverkehrbringen verbindlich nach CLP-Verordnung zu kennzeichnen sind, trifft diese Empfehlung in besonderem Maße zu. Gleichwohl sollten Vorräte und alte Chemikalienbestände sukzessive aufgebraucht werden, damit eine schrittweise Einführung der neuen Kennzeichnung auch bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Betrieb realisiert werden kann. Die parallele innerbetriebliche Anwendung der bisherigen und neuen Kennzeichnung auf gleichen oder verschiedenen Chemikalien sollte nicht länger, als für den Verbrauch der Bestände notwendig ist, ausgedehnt werden. Denn in dieser Zeit sollten auch die Betriebsanweisungen (siehe Kapitel 6) parallel geführt werden, damit die Kennzeichnung dort mit der auf den Etiketten der Behälter übereinstimmt. In der TRGS 201 „Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ wird empfohlen, ein Umetikettieren von Originalgebinden von der bisherigen auf die neue Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung nur dann vorzunehmen, wenn dazu Informationen vom Lieferanten vorliegen oder sich zusätzliche sicherheitsrelevante Informationen ergeben. Eine neue oder zusätzliche Kennzeichnung ist dagegen notwendig, wenn das Originaletikett nicht mehr lesbar ist oder sich die Einstufung aufgrund neuer Erkenntnisse geändert hat. Bei der Durchführung der Umkennzeichnung im Betrieb sind (z. B. im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung) Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 57 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 auch andere Gefahren zu bedenken, z. B. Absturzgefahren bei Neukennzeichnung von Reaktoren, Lagerbehältern und Rohrleitungen. Anknüpfend an die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung konkretisiert und untergliedert die TRGS 201 die Anforderungen an die Kennzeichnung systematisch: - - bei Tätigkeiten mit Stoffen oder Gemischen in ortsbeweglichen Behältern, - wie Standgefäßen in Laboratorien, Apotheken und wissenschaftlichen Instituten, Glasflaschen und kartuschen, - wie Behältern zur Zwischenlagerung, zur Probenahme oder zur Vermeidung von Tropfverlusten sowie Rückstellmustergefäße, - wie Transportbehältern, z. B. Tanks auf Fahrzeugen, Aufsetztanks sowie Tankcontainer/ortsbewegliche Tanks, • die zum Versand in Verpackungen bereitgestellt werden, dazu zählen alle Arten von Verpackungen einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC), oder • die sich im Arbeitsgang befinden. bei Tätigkeiten mit Stoffen oder Gemischen in ortsfesten Einrichtungen, - wie Lagerbehältern, - wie bei der Lagerung in loser Schüttung oder unverpackt, dazu zählen auch - - Rohrleitungen, die gefährliche Stoffe oder Gemische enthalten, oder - Stoffe und Gemische, die sich im Produktionsgang innerhalb einer Anlage befinden. bei Tätigkeiten mit Abfällen. Bei Tätigkeiten mit Stoffen und Gemischen im Arbeitsgang bzw. im Produktionsgang innerhalb einer Anlage kann unter bestimmten Umständen auf eine Kennzeichnung verzichtet werden, wenn diese z. B. technisch oder aus anderen Gründen nicht möglich ist. In solchen Fällen müssen die enthaltenen Stoffe oder Gemische, die von ihnen ausgehenden Gefahren und Schutzmaßnahmen den Beschäftigten bekannt sein, d. h. sie müssen anhand der Betriebsanweisung unterwiesen werden. Ist bei Transportbehältern wie z. B. bei Tanks auf Fahrzeugen, bereits eine Kennzeichnung nach Gefahrgutrecht (Transportrecht) vorhanden, so reicht diese aus und muss gegebenenfalls nur um diejenigen Gesundheitsgefahren ergänzt werden, die von den Gefahrzetteln nicht erfasst werden. Werden Stoffe oder Gemische in Versandstücken zum Transport gelagert oder bereitgestellt, reicht ebenfalls die Kennzeichnung nach Gefahrgutrecht auf der äußeren Verpackung. Siehe dazu auch Abschnitt 10.1. Werden angelieferte Gebinde an unübersichtlichen Stellen aufgestellt, ist darauf zu achten, dass alle Piktogramme gut erkennbar sind. Unter Umständen sind zusätzlich entsprechende GHS-Piktogramme notwendig, wenn sich die Gefahrzettel an nicht einsehbarer Stelle befinden. Liegen bei der Gefährdungsbeurteilung Informationsdefizite zu den von den Stoffen und Gemischen ausgehenden Gefahren vor, bietet die TRGS 201 für diese Fälle ein gegenüber der CLP-Verordnung vereinfachtes Einstufungsverfahren anhand der Ausgangsstoffe oder möglicher Inhaltsstoffe an. Basierend auf der so ermittelten Einstufung kann dann sowohl für Stoffe und Gemische als auch für Abfälle die innerbetriebliche Kennzeichnung festgelegt werden. Liegt bei Abfällen eine Einstufung nach Gefahrgutrecht vor, kann diese unmittelbar für die innerbetriebliche Einstufung herangezogen werden. Zusammenfassung: 1. Innerbetriebliche Kennzeichnung von Behältern, die Stoffe und Gemische enthalten, mit ausreichenden Informationen über - die Einstufung, Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 58 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 2. - den mit ihrer Handhabung verbundenen Gefahren, - den zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen. Innerbetriebliche Kennzeichnung von Apparaturen und Rohrleitungen mit mindestens: - den enthaltenen Gefahrstoffen, - den davon ausgehenden Gefahren. 8.1.1 Die vollständige Kennzeichnung bei Tätigkeiten (24) Eine vollständige Kennzeichnung umfasst Angaben zur Identifikation des Stoffes oder Gemisches, wie den Namen, wobei auch eine betriebsinterne Bezeichnung möglich ist, sowie alle Kennzeichnungselemente. Wird auch innerbetrieblich schon auf der Basis der CLP-Verordnung gekennzeichnet, sind dies: Gefahrenpiktogramme, Signalwort, Gefahren- und Sicherheitshinweise (H- und P-Sätze) sowie – wenn zutreffend – ergänzende Informationen. Die Identifizierbarkeit kann entweder durch die Bezeichnung der verwendeten Stoffe und Gemische auf den Umschließungen oder in Verbindung mit der betrieblichen Dokumentation, wie z. B. Arbeitsanweisung, Betriebsanweisungen, Plänen, Fließbildern oder Eintragungen in einem Laborbuch sichergestellt werden. In Tabelle 9 sind die Kennzeichnungselemente nach CLP-Verordnung beim Inverkehrbringen und bei Tätigkeiten gegenübergestellt. Tabelle 9: Kennzeichnungselemente nach CLP-Verordnung beim Inverkehrbringen und bei Tätigkeiten (24) Kennzeichnungselemente nach CLP-Verordnung beim Inverkehrbringen bei Tätigkeiten vollständig vereinfacht Name, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers, Importeurs oder Lieferanten ja nein nein Nennmenge des Stoffes/Gemisches jaa) nein nein ja ja jab) nein jab) nein Produktidentifikatoren - - bei Stoffen - Stoffname - Identifikationsnummer bei Gemischen a) bei Abgabe an Endverbraucher b) auch betriebsinterne Bezeichnung möglich b) auch betriebsinterne Bezeichnung möglich ja ja Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. jab) empfohlen 59 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 - Handelsname oder -bezeichnung - Identität bestimmter Inhaltsstoffe ab) empfohlen Gefahrenpiktogramm(e)c) ja ja jad) Signalwort ja ja nein Gefahrenhinweise ja ja neine) Sicherheitshinweise ja ja nein Ergänzende Informationen, z. B. zusätzliche Hinweise wie ja EUH-Sätze ja nein 8.1.2 Die vereinfachte Kennzeichnung bei Tätigkeiten (24) Von der vollständigen Kennzeichnung kann abgewichen werden, wenn es sich um ortsfeste Einrichtungen (stationäre Behälter, die keine Stoffe im Produktionsgang enthalten) handelt oder wenn in der Gefährdungsbeurteilung festgestellt wurde, dass das in der Gefahrstoffverordnung vorgegebene Ziel einer ausreichenden Information bereits mit einer vereinfachten Kennzeichnung erreicht wird. Voraussetzung dafür ist, dass die Beschäftigten über diese Vereinfachungen sowie anhand einer Betriebsanweisung über die an den Arbeitsplätzen auftretenden Gefahren und die zu beachtenden Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Abbildung 18: Vereinfachte Kennzeichnung bei ortsbeweglichen Behältern Bei der vereinfachten Kennzeichnung sind mindestens die folgenden Kennzeichnungselemente anzugeben (siehe Abbildung 18): b) auch betriebsinterne Bezeichnung möglich b) auch betriebsinterne Bezeichnung möglich c) ggf. gemäß Rangfolgeregelungen bei mehreren Piktogrammen d) ggf. Vereinfachungen, d. h. Darstellung von Hauptgefahren (siehe Abschnitt 8.1.2) e) ist die Aussagekraft der Gefahrenpiktogramme zu unspezifisch, um die Gefahr zu beschreiben, kann es erforderlich sein, den Gefahrenhinweis, ggf. verkürzt, oder andere Kurzinformationen (z. B. Bezeichnung Gefahrenklasse) zu ergänzen Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 60 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 - die Bezeichnung des Stoffes oder Gemisches (Verwendung einer betriebsinternen Bezeichnung möglich) - Gefahrenpiktogramm(e) gemäß CLP-Verordnung oder Gefahrensymbol(e) mit Gefahrenbezeichnung gemäß 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG. Die Gefahrenpiktogramme oder -symbole sollen die jeweiligen Hauptgefahren durch - die physikalisch-chemischen, - die gesundheitsgefährdenden und - die umweltgefährlichen Wirkungen des Stoffes oder Gemisches wiedergeben. Der Begriff „Hauptgefahr“ wurde in der TRGS 201 neu eingeführt. Damit sind die Gefahren gemeint, die vorrangig die Schutzmaßnahmen an den konkreten Arbeitsplätzen bestimmen. Für Gemische wird die zusätzliche Angabe der Gefahr(en) auslösenden Komponente(n) in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung empfohlen. Werden bei der Gefährdungsbeurteilung mehr als eine Hauptgefahr aus den jeweils zutreffenden physikalischchemischen Gefahren, den Gesundheits- oder den Umweltgefahren ermittelt, kann eine Reduzierung der Gefahrenpiktogramme auf insgesamt drei erfolgen. Um dabei eine an den Gefahren orientierte Einschränkung festlegen zu können, schlägt die TRGS 201 die folgenden Rangfolgen vor: - für die physikalisch-chemische Gefahren: GHS01 > GHS02 > GHS03 > GHS04 (bei Rohrleitungen sollte GHS04 „Gasflasche“ nicht verwendet werden) - für die Gesundheitsgefahren: GHS06 und/oder GHS057 > GHS088 > GHS07 - für die Umweltgefahren: GHS09 > GHS07 Wird aus nach Gefahrgutrecht gekennzeichneten Verpackungen in innerbetrieblich verwendete Gebinde umgefüllt (siehe Abbildung 19), ist Folgendes zu beachten: Bei der Übertragung der Gefahren müssen zusätzlich zu den Gefahren, die den Gefahrzetteln entsprechen, auch die Gesundheitsgefahren, die bei der Kennzeichnung nach Gefahrgutrecht weggelassen werden, mit den entsprechenden GHS-Piktogrammen berücksichtigt werden. Weiterhin kann die Reduzierung nach TRGS 201, wie im vorigen Absatz beschrieben, vorgenommen werden. Abbildung 19: Übertragung der Gefahrgutkennzeichnung (Transportverpackung) auf vereinfachte Kennzeichnung (innerbetrieblich verwendete Behälter) bei Umfüllvorgängen 7 Bei einer Einstufung in die Gefahrenklassen/Gefahrenkategorien „Akute Toxizität 1–3“ und „Ätz-/Reizwirkung auf die Haut 1“ sind eventuell beide Piktogramme erforderlich (zum Beispiel bei Flusssäure). 8 Bei der Einstufung als „Sensibilisierung der Atemwege 1“ mit H334 darf das Piktogramm GHS08 nicht entfallen. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 61 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 In § 8 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung wird ausgeführt, dass Kennzeichnungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben. Das bedeutet konkret, dass hier für Behälter, Apparaturen und Rohrleitungen neben dem Gefahrstoffrecht das Arbeitsstättenrecht mit der ASR A1.3, Technische Regel für Arbeitsstätten „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ anzuwenden ist, sofern sich daraus keine Doppelregelungen ergeben. In der TRGS 201 ist in einer Anlage tabellarisch die Zuordnung der Farben zu Durchflussstoffen nach DIN 2403:2007 als optionale zusätzliche farbliche Kennzeichnung aufgeführt. 8.2 Forschung und Entwicklung Für Stoffe, die für Forschungs- und Entwicklungszwecke oder für wissenschaftliche Lehrzwecke neu hergestellt worden sind und noch nicht geprüft werden konnten, kann eine Kennzeichnung der tatsächlich vorhandenen Gefahren oft nicht vorgenommen werden, da oft noch keine ausreichenden Informationen über die Einstufung und über die Gefahren bei der Handhabung vorhanden sind. Eine Exposition der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit diesen Stoffen ist zu vermeiden. Grundsätzlich ist auch hier eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, bei der die von den Stoffen und Gemischen möglicherweise ausgehenden Gefahren dokumentiert und die entsprechenden Schutzmaßnahmen festgelegt werden müssen. Wenn keine Prüfdaten bzw. keine aussagekräftigen Informationen zur Bewertung von akut toxischen, reizenden, hautsensibilisierenden oder erbgutverändernden Wirkungen oder zur Wirkung bei wiederholter Exposition vorliegen, gibt § 6 Abs. 12 der Gefahrstoffverordnung vor, dass diese Gefahren zunächst zu unterstellen sind. Es wird dabei unmittelbar auf die TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ Nummer 4.2, Absatz 9 verwiesen. Vergleichbares gilt auch für nicht vollständig geprüfte Gefahrstoffe (siehe auch „Sicheres Arbeiten in Laboratorien“ (BGI/GUV-I 850-0) Abschnitt 3.5 bzw. TRGS 526, 3.5. Abs. 2 und Kapitel 11 dieses Merkblattes). Werden Stoffe oder Gemische für die Forschung und Entwicklung in Verkehr gebracht und werden damit auch Tätigkeiten ausgeübt, schlägt die TRGS 201 – wenn keine ausreichenden Informationen über die Gefahren vorliegen – Folgendes vor: Zusätzlich zu den vorhandenen Informationen, wie Stoff- oder Gemischname sowie den möglichen Piktogrammen, kann folgender Satz aufgeführt werden: „Achtung – noch nicht vollständig geprüfter Stoff.“ bzw. bei Gemischen: „Achtung – dieses Gemisch enthält einen noch nicht vollständig geprüften Stoff.“ 8.3 Standflaschen in Laboratorien mit Mengen für den Handgebrauch 8.3.1 Besonderheit der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Laboratorien Wird in Laboratorien nach chemischen, physikalischen oder physikalisch-chemischen Methoden präparativ, analytisch oder anwendungstechnisch mit Gefahrstoffen gearbeitet, werden meist eine große Anzahl verschiedenster Gefahrstoffe in kleinen Mengen eingesetzt. Hunderte oder Tausende teilweise extrem kleine Standflaschen sind keine Seltenheit. Aufgrund dieser hohen Zahl und zudem häufig auch wechselnder Stoffe ist eine vereinfachte Kennzeichnung, die neben der Stoffbezeichnung nur ein oder mehrere Piktogramme und gegebenenfalls ein Signalwort enthält, als unmittelbare Warnwirkung für die mit dem Stoff umgehenden Beschäftigten zu gering. Dennoch hat sich eine vereinfachte Kennzeichnung seit vielen Jahren bewährt. Der Arbeitskreis „Laboratorien“ des Fachausschusses Chemie der DGUV hat daher in Ergänzung der Inhalte der Laborrichtlinien („Sicheres Arbeiten in Laboratorien“ (BGI/GUV-I 850-0)) und der TRGS 526 und unter Berücksichtigung des neuen Kennzeichnungssystems nach CLP-Verordnung ein vereinfachtes System für Standflaschen in Laboratorien entwickelt. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 62 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Abbildung 20: Kennzeichnung von Standflaschen mit Mengen für den Handgebrauch Dieses System ist geeignet, den Wegfall der für die Beschäftigten wichtigen und aussagefähigen Gefahrenbezeichnung aufzufangen und damit für einen wirksamen Arbeitsschutz zu sorgen. Gleichzeitig musste dieses System so gestaltet werden, dass es den Anforderungen der Praxis zur Umsetzbarkeit genügt. Einerseits soll die Zahl der Arbeitsschritte bei der Etikettierung überschaubar sein, andererseits muss der Informationsgehalt übersichtlich und schnell erfassbar sein, was mit der kompletten Angabe aller H-Sätze nicht gewährleistet würde. Die erarbeitete Vorgehensweise wurde am praktischen Beispiel in Laboratorien erprobt. Die Anwendbarkeit setzt voraus, dass dies die Gefährdungsbeurteilung ergibt und die Grundvoraussetzungen für Laboratorien nach den Laborrichtlinien und der TRGS 526, insbesondere in Bezug auf die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten, gegeben sind. Zudem müssen den Beschäftigten die Betriebsanweisungen und die Sicherheitsdatenblätter zu den Stoffen so zugänglich sein, dass vor Aufnahme der Arbeiten bei Unklarheiten, die durch den Informationsgehalt der vereinfachten Kennzeichnung nicht beseitigt werden können, die notwendigen Zusatzinformationen erhalten werden können. 8.3.2 System der DGUV für Laboratorien In der TRGS 201 wird ausgeführt, dass es erforderlich sein kann, auch bei der vereinfachten Kennzeichnung die Gefahren in geeigneter Weise verkürzt wiederzugeben oder andere Kurzinformationen, wie z. B. die Bezeichnung der Gefahrenklasse, zu ergänzen. Die Aussagekraft eines Gefahrenpiktogramms, wie die des GHS07 „Ausrufezeichen“, würde damit für die Beschäftigten erhöht werden. Kernelement der DGUV-Systematik sind Piktogramm-Phrasenkombinationen. Der Informationsgehalt der H-Sätze wurde dabei komprimiert und in sogenannte Phrasen überführt. Zum Beispiel kann das Piktogramm GHS07 mit den Phrasen „Gesundheitsschädlich“, mit „Reizend“, mit „Betäubend“ oder mit „Allergisierend bei Hautkontakt“ kombiniert werden. Die praktische Ausführung kann z. B. in Bögen selbstklebender Piktogramme mit Eindruck der Phrasen erfolgen. Eine laborgerechte Auswahl von häufiger und weniger häufig benötigten Piktogramm-Phrasenkombinationen lässt sich auf einem einzigen Bogen unterbringen und ist so vor Ort leicht vorzuhalten. Gegenüber den in der Praxis bewährten Selbstklebebögen nach bisherigem Kennzeichnungssystem hat sich die Anzahl zur Auswahl verfügbaren Aufklebersorten lediglich geringfügig erhöht. Die Erstellung eines Etiketts reduziert sich damit auf das Ausfüllen des Etiketts mit der Stoffbezeichnung (und gegebenenfalls weiteren laborinternen Informationen, wie z. B. einer Gebindenummer), das Aufkleben von in der Regel bis zu drei Piktogramm-Phrasen-Aufklebern und eventuell einer abschließenden Schutzfolie. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 63 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 8.3.2.1 Verdichtung des Informationsgehaltes der H-Sätze in Phrasen Eine Verdichtung des Informationsgehaltes der H-Sätze zu den Phrasen wurde immer dann vorgenommen, wenn eine weitere Differenzierung nicht zu Konsequenzen bei den Schutzmaßnahmen im Labor führt oder eine zu ausführliche Erläuterung notwendig wäre. Im letzteren Fall kann auf die zusätzliche Information aus dem Sicherheitsdatenblatt nicht verzichtet werden, die Kennzeichnung dient dann nur dazu, die Informationsbeschaffung aus dem Sicherheitsdatenblatt anzustoßen. Folgende Konzentrierung wurde festgelegt: - Das Merkmal „Explosiv“ kann als Sammelmerkmal verwendet werden, eine relevante Mehrinformation wird im Labor durch eine Abstufung H200ff, H240 nicht gewonnen. - Für die Brennbarkeiten und Entzündungsgefahren genügt im Labor eine Differenzierung nach „Extrem entzündbar“ und „(Leicht) entzündbar“, Brennbarkeit mit Wasser wird dabei zur extremen Entzündbarkeit gerechnet. Selbstentzündliche Stoffe erhalten eine eigene Phrase. - Die H-Sätze zur krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Wirkung werden auf die beiden Niveaus „CMR-Stoff Kat. 1“ und „CMR-Stoff Kat. 2“ reduziert. - Die H-Sätze zur spezifischen Zielorgantoxizität (STOT) werden auf die beiden Aussagen „Schädigt die Organe“ für die Kategorie 1 und „Kann Organe schädigen“ für Kategorie 2 verdichtet. Auf eine Unterscheidung, ob dies bei einmaliger oder wiederholter Exposition zutrifft, kann im Labor verzichtet werden. Die Kategorie 3 STOT, Atemwegsreizung, kann mit der Phrase „Reizend“ abgedeckt werden, die Wirkung auf das zentrale Nervensystem erhält die neue Phrase „Betäubend“. - Die „Ätz- und Reizwirkung“ auf Haut und Augen wird jeweils nicht differenziert, da im Laboratorium die ständige Pflicht zum Tragen einer Schutzbrille besteht. - Für die „Gewässergefährdung“ kann auf das reguläre Piktogramm „Umwelt“ ohne weitere Textphrase zurückgegriffen werden, wenn entgegen Abschnitt 8.3.2.2 nicht auf diesen Hinweis verzichtet werden soll. - Auf das Piktogramm „Ausrufezeichen“ mit Textphrase „Ozonschädigend“ kann ebenfalls verzichtet werden. Diese Gefahrenklasse betrifft nur eine geringe Anzahl an Stoffen, deren Einsatz gesetzlich stark reglementiert ist. Laboratorien, die mit diesen Stoffen umgehen, müssen die Beschäftigten entsprechend gesondert unterweisen. Angabe der Expositionspfade: Es wird ein Zusatzaufkleber angeboten, auf dem die relevanten Expositionspfade z. B. bei der „Akuten Toxizität“ durch Ankreuzen ausgewählt werden können. Zusätzlich zu den Piktogramm-Phrasenkombinationen werden folgende Phrasen für besondere Gefahrenpotenziale angeboten: - „Entwickelt giftige Gase mit Wasser oder Säure“ [Anmerkung: Eine Unterscheidung nach der Giftigkeit ist in der Laborpraxis nicht hilfreich], - „Im trockenen Zustand explosiv“ [Anmerkung: Hinweis für Bestandsgebinde auf die verloren gehende Phlegmatisierung], - „Reagiert heftig mit Wasser“, - „Kann gefährlich altern“ [Anmerkung: Nimmt die Peroxidbildung und andere gefährliche Veränderungen beim Stehen auf]. 8.3.2.2 Anzahl der Piktogramme In Laboratorien sollten in der Regel bis zu zwei Piktogramme die Gesundheitsgefahren (akute und chronische Wirkungen) und ein Piktogramm die physikalisch-chemischen Gefahren beschreiben. Auf das Piktogramm GHS09 Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 64 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 zur Gewässergefährdung kann in Laboratorien wegen der grundsätzlichen fachgerechten Entsorgung verzichtet werden. 8.3.3 Praktische Umsetzung Im Internet (49) (www.laborrichtlinien.de) sind diese Piktogramme mit den Phrasen verfügbar und können leicht auf eigene Selbstklebeetiketten gedruckt werden. Fertig gedruckte Bögen mit solchen Selbstklebeetiketten sind z. B. als M 060-3(BGI/GUV-I 850-4) und M 060-4(BGI/GUV-I 850-5) in zwei Größen verfügbar. (54) Darüber hinaus bietet der Gemischrechner unter www.gischem.de(64) die Möglichkeit nach einer Berechnung der GHS-Einstufung eines Gemischs, direkt ein Laboretikett mit Piktogramm-Phrasenkombinationen auszudrucken. Abbildung 21: Übersicht über die Piktogramm-Phrasenkombinationen Kennzeichnung nach CLP-Verordnung für das Inverkehrbringen von n-Heptan Einstufung: - Entzündbare Flüssigkeiten (Kapitel 2.69), Kategorie 2, H225 - Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Kapitel 3.29), Kategorie 2, H315 9 In Anhang 1 Teil 1 der CLP-Verordnung. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 65 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 - Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) (Kapitel 3.89), Kategorie 3 (Schläfrigkeit und Benommenheit), H336 - Aspirationsgefahr (Kapitel 3.109), Kategorie 1, H304 - Akut gewässergefährdend (Kapitel 4.19), Kategorie 1, H400 - Chronisch gewässergefährdend (Kapitel 4.19), Kategorie 1, H410 Kennzeichnung: Signalwort: Gefahr - Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. (H225) - Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. (H304) - Verursacht Hautreizungen. (H315) - Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. (H336) - Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. (H410) - Von Hitze/Funken/offener Flamme/heißen Oberflächen fernhalten. Nicht rauchen. (P210) - Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel/Lüftungsanlagen/Beleuchtung/... verwenden. (P241) - Vorbeugende Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen. (P243) - Freisetzung in die Umwelt vermeiden. (P273) - BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/ anrufen. (P301 + P310) - Behälter dicht verschlossen an einem gut belüfteten Ort aufbewahren. (P403 + P233) Vereinfachte innerbetriebliche Kennzeichnung nach dem neuen System der DGUV für Laboratorien - Stoffname und bei Gemischen relevante Inhaltsstoffe - bis zu 3 Piktogramme der Hauptgefahren bzgl. Gesundheitsgefahr und Physikalische Gefahr mit den entsprechenden Phrasen - fakultativ: Signalwort z. B. n-Heptan: 9 In Anhang 1 Teil 1 der CLP-Verordnung. 9 In Anhang 1 Teil 1 der CLP-Verordnung. 9 In Anhang 1 Teil 1 der CLP-Verordnung. 9 In Anhang 1 Teil 1 der CLP-Verordnung. 9 In Anhang 1 Teil 1 der CLP-Verordnung. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 66 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Abbildung 22: Anwendungsbeispiele des Systems der DGUV 9 Meldepflicht Pflicht zur Meldung von Stoffen zur Aufnahme in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis bei der ECHA (Notifizierung) Die CLP-Verordnung verpflichtet in Artikel 39 bis 42 Hersteller und Importeure bestimmte Einstufungs- und Kennzeichnungsangaben sowie gegebenenfalls die spezifischen Konzentrationsgrenzwerte oder M-Faktoren für Stoffe – und zwar ohne Mengengrenze – bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA (83) zu melden. Ziel dieser Meldepflicht ist es, ein Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis bei der ECHA, das öffentlich zugänglich gemacht werden soll, aufzubauen. Die Meldung ist kostenfrei. (88) Davon betroffen sind: - Stoffe, die der Registrierung gemäß REACH unterliegen und in Verkehr gebracht werden (auch in Erzeugnissen enthaltene Stoffe mit Registrierungspflicht nach Artikel 7 der REACH-Verordnung). Dies gilt auch für Phase-in-Stoffe, die erst 2013 oder 2018 registriert werden müssen, aber bereits früher in Verkehr gebracht werden sollen. - Stoffe, die gemäß CLP-Verordnung als gefährlich eingestuft sind und in Verkehr gebracht werden, unabhängig von der Gesamtmenge und - Stoffe, die gemäß CLP-Verordnung als gefährlich eingestuft sind und in einem Gemisch in einer Konzentration enthalten sind, die über den in Anhang I der CLP-Verordnung oder in der Zubereitungsrichtlinie (4) festgelegten Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 67 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Konzentrationsgrenzwerten liegt, was zur Einstufung des Gemisches als gefährlich führt. Diese Stoffe müssen in dem Gemisch in Verkehr gebracht werden. Seit dem Stichtag 1. Dezember 2010 sind die Einstufungs- und Kennzeichnungsangaben von Stoffen bis spätestens einen Monat nach dem erstmaligen Inverkehrbringen bei der ECHA zu melden. Die folgenden Daten sind zu melden: - Identität des Unternehmens, das die Meldung einreicht bzw. der Unternehmen, die die Meldung einreichen. Eine Gruppe von Herstellern und Importeuren kann einen Stoff gemeinsam melden. - Identität des Stoffes (auch Sammelmeldungen sind möglich), Reinheitsgrad, Verunreinigungen, - Einstufung des Stoffes gemäß CLP-Verordnung, - Grund, warum eine bestimmte Einstufung nicht vorgenommen wurde, falls eine Einstufung in nicht alle Klassen und Differenzierungen erfolgte, - spezifische Konzentrationsgrenzwerte oder M-Faktoren zusammen mit einer Begründung für ihre Verwendung, - Kennzeichnungselemente einschließlich Gefahrenpiktogrammen, Signalwort, Gefahrenhinweisen und zusätzlichen Gefahrenhinweisen. Nach erfolgter Stoffmeldung wird eine Meldungsnummer mit folgendem Format „02-XXXXXXXXXX-CC-XX“ von der ECHA vergeben. Eine Beschreibung, welche Informationen im öffentlich zugänglichen Teil des Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (88) verzeichnet sind, finden Sie in einer entsprechenden FAQ in Kapitel 11. Ein Datenübertragungshandbuch zu den technischen Details der Meldung mittels IUCLID ist in deutscher Sprache unter folgender Adresse verfügbar: echa.europa.eu/de/support/dossier-submission-tools/reach-it/datasubmission-industry-user-manuals. Die Praxisanleitung 7 „Meldung von Stoffen zur Aufnahme in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis“ der ECHA (83) in deutscher Sprache, die online verfügbar ist, informiert über weitere Details der Meldepflicht, über das technische Prozedere und welche Werkzeuge (z. B. IUCLID 5 oder online über REACH-IT) dazu bereitgestellt werden. (84), (83) 10 Gefahrguttransport Grundlage der Einstufung der physikalischen Gefahren im GHS bildeten die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, die bereits weltweit eingeführt waren. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 68 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Abbildung 23: Fass mit Kennzeichnung nach CLP-Verordnung und Gefahrgutrecht Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) erarbeitet modellhafte Vorschriften für die Beförderung von Gefahrgütern und gibt diese in zweijährigen Abständen in englischer Sprache als „Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Model Regulations“ heraus. Die UN-Modellvorschriften werden auch als „Orange Book“ bezeichnet, da das Titelblatt orangefarben ist. Diese Vorschriften werden in den verkehrsträgerspezifischen Regelungen verbindlich eingefügt, sodass gewährleistet ist, dass weltweit einheitliche Regelungen bestehen. Die Testmethoden für die Einstufung von Gefahrgütern sind in dem Zusatzband „Handbuch über Prüfungen und Kriterien“ (85) beschrieben. Bei der Einstufung für den Transport werden überwiegend die akuten Gefahren berücksichtigt. Die zu befördernden Güter werden nach deren gefährlichen Eigenschaften in Klassen unterteilt. Diese Gefahrgutklassen sind: 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 2 Gase 3 Entzündbare flüssige Stoffe 4.1 Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe 4.2 Selbstentzündliche Stoffe 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe 5.2 Organische Peroxide 6.1 Giftige Stoffe 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe 7 Radioaktive Stoffe 8 Ätzende Stoffe 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände Außerdem wird den zu transportierenden Gütern bei der Klassifizierung eine weltweitgültige vierstellige Zahl, die sogenannte UN-Nummer (United Nation-Number), vergeben. Die verbindlichen UN-Nummern erscheinen in den internationalen Vorschriften der einzelnen Verkehrsträger (z. B. ADR). (62) Es gibt vier verschiedene Arten von UN-Nummern: Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 69 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 A. Einzeleintragungen für genau definierte Stoffe, z. B.: UN 1090 Aceton UN 1194 Ethylnitrit, Lösung B. Gattungseintragungen für genau definierte Stoffgruppen, z. B.: UN 1133 Klebstoffe UN 1266 Parfümerieerzeugnisse C. Spezifische n.a.g.-Eintragungen10 für eine chemische Stoffgruppe, z. B.: UN 1477 Nitrate, anorganisch, n.a.g. UN 1987 Alkohole, n.a.g. D. Allgemeine n.a.g.-Eintragungen für eine Stoffgruppe mit einer oder mehreren gefährlichen Eigenschaften, z. B.: UN 1325 Entzündbarer organischer fester Stoff, n.a.g. UN 1993 Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g. Die Eintragungen nach B, C und D werden als Sammeleintragungen bezeichnet. Mit Ausnahme von Stoffen der Klassen 1, 2, 5.2, 6.2 und 7 sowie mit Ausnahme der selbstzersetzlichen Stoffe der Klasse 4.1 sind die Stoffe für Verpackungszwecke auf Grund ihres Gefahrengrades Verpackungsgruppen zugeordnet: Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr Wird eine undurchsichtige Umverpackung (zusätzliche Verpackung) für ein oder mehrere Versandstücke verwendet, muss die Kennzeichnung und Bezettelung (Gefahrzettel, UN-Nummern, ggf. Ausrichtungspfeile und ggf. das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe) aller Gefahrgüter wiederholt werden, die sich in der Umverpackung befinden. Zusätzlich ist die Umverpackung mit dem Ausdruck „UMVERPACKUNG“ zu kennzeichnen. Bei einer durchsichtigen Umverpackung ist das nicht notwendig, sofern die UN-Nummern und die Gefahrzettel sichtbar bleiben. 10.1 Gegenüberstellung der Kennzeichnung nach GHS und Gefahrgutrecht (1), (62), (58) Die Verpackungsgruppen sind oft identisch mit den GHS-Gefahrenkategorien in den GHS-Gefahrenklassen. Eine Gegenüberstellung der Gefahrgutklassen/Verpackungsgruppen und der GHS-Gefahrenklassen/Kategorien zeigt Anhang 7. Das Transportrecht unterscheidet Haupt- und Nebengefahren. Wenn verschiedene Gefahren von einem Gefahrgut ausgehen, wird folglich eine einzige Klasse und Verpackungsgruppe sowie Nebengefahren festgelegt. Da das GHS keine Ermittlung der Hauptgefahr vorsieht, ist in diesen Fällen eine eindeutige Zuordnung von Gefahrgutklasse/Verpackungsgruppe zu GHS-Gefahrenklasse/Kategorie nicht direkt möglich. 10 n.a.g. = nicht anderweitig genannt Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 70 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Abbildung 24: Verpackung mit GHS-Kennzeichnung und Gefahrzetteln Artikel 33 der CLP-Verordnung beinhaltet die besonderen Vorschriften für die Kennzeichnung von äußerer Verpackung, innerer Verpackung und Einzelverpackung. 1. Unterliegt das zu transportierende Gut nicht den Gefahrgutvorschriften, wird die Verpackung nur entsprechend der CLP-Verordnung gekennzeichnet. 2. Handelt es sich um ein Gefahrgut, wird die Innenverpackung nach CLP-Verordnung und die Außenverpackung entsprechend den Gefahrgutvorschriften gekennzeichnet. Die äußere Verpackung kann zusätzlich nach CLPVerordnung gekennzeichnet sein. Bei gleichen Gefahren kann auf die GHS-Piktogramme verzichtet werden, wenn die entsprechenden Gefahrzettel nach den Transportvorschriften vorhanden sind. 3. Eine Einzelverpackung, z. B. ein Fass, wird sowohl nach den Gefahrgutvorschriften, als auch nach CLPVerordnung gekennzeichnet. Bei gleicher Gefahr kann auf das entsprechende GHS-Piktogramm verzichtet werden. Abbildung 25: Mit Folie abgedeckter IBC Beispiel 1: Zusammengesetzte Verpackung Brom, UN 1744, Klasse 8, Verpackungsgruppe I Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 71 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Die Einstufung von Brom führt zu Symbolen, die die gleichen Gefahren abdecken – sowohl bei der Beförderung (Gefahrzettel und Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nach Gefahrgutrecht) als auch im Gefahrstoffrecht. Im Falle von zusammengesetzten Verpackungen mit Brom müssen die GHS-Piktogramme nicht zwingend angebracht werden. Es stellen sich folgende vier Möglichkeiten der Kennzeichnung der Außenverpackung dar: 1. Die Außenverpackung wird nur nach Gefahrgutrecht gekennzeichnet. (Dies ist in der Praxis der Regelfall, siehe Abbildung 26a). 2. Das vollständige Etikett nach der CLP-Verordnung mit integrierter UN-Nummer (die UN-Nummer kann auch neben dem Etikett angegeben werden), der Gefahrzettel 8 (Ätzend), Gefahrzettel 6.1 (Giftig) und das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe wird angebracht, siehe Abbildung 26b. 3. Auf dem Etikett werden die GHS-Piktogramme weggelassen. Die Gefahren werden in diesem Fall visuell nur über die Gefahrgutkennzeichnung vermittelt, siehe Abbildung 26c. Die Gefahrzettel müssen in der Nähe der UN-Nummer, also in diesem Fall in der Nähe des Etiketts angebracht werden. 4. Die Gefahrgutkennzeichnung wird in das Etikett integriert (vergleiche mit Abbildung 27c). Abbildung 26a: Kennzeichnung der Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung mit Brom nach Gefahrgutrecht Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 72 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Abbildung 26b: Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung: Vollständiges Etikett und Gefahrgutkennzeichnung von Brom Abbildung 26c: Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung: Reduziertes Etikett und Gefahrgutkennzeichnung von Brom Beispiel 2: Einzelverpackung Toluol (Toluen), UN 1294, Klasse 3, Verpackungsgruppe II Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 73 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Aufgrund unterschiedlicher Einstufungskriterien im Gefahrgut- und Gefahrstoffrecht wird Toluol unterschiedlich gekennzeichnet. Zum Beispiel führt der Verdacht auf Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit, die zu den chronischen Gefahren zählt, nach der CLP-Verordnung zur Kennzeichnung mit dem GHS-Piktogramm „Gesundheitsgefahr“. Diese Gefahr stellt für die Beförderung kein Einstufungskriterium dar. Das Piktogramm „Ausrufezeichen“ deutet unter anderem auf die hautreizende Wirkung hin und ist eine schwache Wirkung, die im Transportrecht ebenfalls nicht berücksichtigt wird. Aus diesen Gründen wird im Transportrecht Toluol nur mit dem Gefahrzettel 3 (Flamme) gekennzeichnet. Für den Fall einer Einzelverpackung ergeben sich drei verschiedene Möglichkeiten der Kennzeichnung: 1. Das vollständige Etikett nach der CLP-Verordnung mit integrierter UN-Nummer (die UN-Nummer kann auch neben dem Etikett angegeben werden) und der Gefahrzettel 3 (Flamme) wird angebracht, siehe Abbildung 27a. 2. Das GHS-Piktogramm „Flamme“ auf dem Etikett wird weggelassen, da diese Gefahr bereits durch den Gefahrzettel 3 (Flamme) abgedeckt wird, siehe Abbildung 27b. In diesem Fall muss der Gefahrzettel in der Nähe des Etiketts angebracht werden. 3. Die Gefahrgutkennzeichnung wird in das Etikett integriert. Hierbei kann das GHS-Piktogramm „Flamme“ ebenfalls weggelassen werden, siehe Abbildung 27c. Abbildung 27a: Einzelverpackung: Vollständiges Etikett und Gefahrzettel für Toluol Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 74 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Abbildung 27b: Einzelverpackung: Reduziertes Etikett und Gefahrzettel für Toluol Abbildung 27c: Einzelverpackung: Etikett mit integriertem Gefahrzettel für Toluol 11 FAQs – Antworten auf häufig gestellte Fragen Was ist zu tun, wenn ... Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 75 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 - ... ein bekannter Stoff oder ein bekanntes Gemisch mit einem neuen Etikett, das nach CLP-Verordnung eine andere Einstufung als bisher zeigt, geliefert wird? Sofern keine neuen Informationen (z. B. im Rahmen von REACH) vorliegen (29) und dementsprechend das Sicherheitsdatenblatt keine Änderungen – ausgenommen die neue Einstufung und Kennzeichnung – enthält und das Etikett auf keine neuen bei den Tätigkeiten mit dem Stoff oder Gemisch bislang nicht bekannten Gefährdungen hinweist, kann mit dem Stoff verfahren werden wie bisher. Eine Änderung der Gefährdungsbeurteilung ist noch nicht notwendig. Unabhängig davon ist zu überprüfen, ob der konsequent gefährdungsorientierte Ansatz der Novelle der Gefahrstoffverordnung schon angewendet wurde. Die Beschäftigten sind über die geänderte Kennzeichnung zu unterweisen. Diese ist auch im Gefahrstoffverzeichnis zu ergänzen. - ... ein bisher im Betrieb nicht eingesetzter Stoff oder Gemisch mit einem Etikett nach CLP-Verordnung geliefert wird? Die Gefährdungsbeurteilung ist für die mit diesem Stoff oder Gemisch im Betrieb durchgeführten Tätigkeiten zu ergänzen. Die Angaben des Herstellers auf dem Etikett und dem Sicherheitsdatenblatt sind dabei zu berücksichtigen oder zu ergänzen. Im Sicherheitsdatenblatt muss die alte und neue Einstufung aufgeführt sein. Falls dies nicht der Fall ist, ist beim Hersteller nachzufragen. - ... ein Stoff oder Gemisch aus dem Nicht-EU-Ausland geliefert wird? Der Importeur ist verantwortlich für die Einstufung, wenn er die Substanz erneut in Verkehr bringt. Ergänzende Information dazu im Kapitel 4. - ... ein neuer Stoff synthetisiert wird? Nach § 6 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber solche innerbetrieblich hergestellten Stoffe oder Gemische selbst einzustufen. Zumindest aber hat er die von den Stoffen oder Gemischen ausgehenden Gefährdungen der Beschäftigten zu ermitteln. Wenn keine Prüfdaten oder entsprechenden aussagekräftigen Informationen zu „Akute Toxizität“, „Reizwirkung“, „Sensibilisierung der Haut“ oder „Keimzellmutagenität“ oder zur Wirkung bei wiederholter Exposition vorliegen, sind diese Stoffe oder Gemische bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Abs. 12 wie Gefahrstoffe mit entsprechenden Wirkungen zu behandeln. Soll dieser Stoff nicht nur innerbetrieblich gehandhabt, sondern auch in Verkehr gebracht werden, hat der Hersteller die Einstufung und Kennzeichnung nach CLP-Verordnung für das Etikett und das Sicherheitsdatenblatt zu ermitteln und diese zu erstellen. Weiterhin hat der Hersteller der Meldepflicht nach CLP-Verordnung nachzukommen (siehe Kapitel 9) und zu prüfen, inwieweit Pflichten nach der REACHVerordnung in Frage kommen. - ... man den Explosionsschutz nach CLP-Verordnung beurteilen möchte? In Hinblick auf den Explosionsschutz gibt es keine Änderung, da Maßnahmen zu diesem nach den Explosionsschutzregeln (BGR 104) und Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) (14) abhängig von den Stoffeigenschaften, wie z. B. dem Flammpunkt, ermittelt werden. Während bei Flüssigkeiten die Kennzeichnung einen Hinweis auf den Flammpunktbereich gibt, geht bei Feststoffen aus der Kennzeichnung nach CLP-Verordnung nicht hervor, ob die Bildung explosionsfähiger Staub-Luft-Gemische möglich ist. Dies kann anhand der Kenngrößen, wie der Staubexplosionsklasse oder der Mindestzündenergie (für die Wahrscheinlichkeit der Entzündung explosionsfähiger Staub-Luft-Gemische durch Zündquellen) ermittelt werden. Damit muss auch die Notwendigkeit von Maßnahmen wie z. B. Zoneneinteilung überprüft werden. - Warum können nach Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen notwendig sein, obwohl nach CLP-Verordnung ein Stoff keine Kennzeichnung trägt? Dies hängt mit der Definition des Gefahrstoffbegriffes zusammen. Können bestimmte Eigenschaften der Stoffe und Gemische oder die Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden, auch wenn diese Substanzen nicht gekennzeichnet sind, gelten sie im Sinne der Gefahrstoffverordnung als Gefahrstoff (z. B. Wasserdampf). Diese Gefahren sind dann bei der Informationsermittlung mit zu erfassen und gemeinsam mit den anderen Kriterien bei der Beurteilung der Gefährdung zu berücksichtigen. Dies fordert die Gefahrstoffverordnung und ist unabhängig davon, ob das alte oder neue System angewendet wird. Zum Beispiel muss ein Testbenzin (Kohlenwasserstoffgemisch), das einen Flammpunkt von 90 °C hat, nach CLP-Verordnung nicht gekennzeichnet werden. Wenn das Testbenzin nun bei 120 °C destilliert wird, dann ist in der Gefährdungsbeurteilung auf die nun auftretende Explosionsgefährdung einzugehen und es müssen entsprechende Explosionsschutzmaßnahmen getroffen werden. Weitere Erläuterungen dazu sind in den Kapiteln 3 und 5.1 zu finden. - Was bedeutet es, wenn ein Stoff nach GHS als „Selbsterhitzungsfähig“ gekennzeichnet ist?(1) Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 76 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische sind flüssige oder feste Stoffe oder Gemische, die keine pyrophoren Flüssigkeiten oder Feststoffe sind und die dazu neigen, sich in Berührung mit Luft ohne Energiezufuhr selbst zu erhitzen; derartige Stoffe oder Gemische unterscheiden sich von pyrophoren Flüssigkeiten oder Feststoffen darin, dass sie sich nur in großen Mengen (mehrere Kilogramm) und nach einem längeren Zeitraum (Stunden oder Tage) entzünden. - Muss zu jedem Symbol das passende Signalwort dazugesetzt werden? Nein, es wird das schwerwiegendere Signalwort verwendet, also maximal ein Signalwort. Es gibt auch Fälle, bei denen trotz eines Piktogramms gar kein Signalwort vergeben wird, sodass das Piktogramm alleine steht (Beispiel: Ein Stoff, der nur als chronisch gewässergefährdend, Kategorie 2, eingestuft ist, wird mit dem Piktogramm GHS09 (Umwelt) ohne Signalwort gekennzeichnet). - Darf eine Kennzeichnung Ausrufezeichen neben dem Totenkopf enthalten? Nein, siehe dazu auch Abschnitt 4.2. - Wie sind die Mindestabmessungen des Piktogramms zu verstehen?(83) Die Mindestgröße für jedes Piktogramm ist abhängig vom Fassungsvermögen der Verpackung. Für ein Gebinde mit einem Volumen zwischen 3 und 50 Liter muss jedes Piktogramm mindestens 23 mm x 23 mm groß sein (siehe Abschnitt 4.3). Die Größe des Piktogramms bezieht sich hier auf die Abmessungen des Piktogramms selbst (a in Abbildung 28) und nicht auf die Abmessungen des virtuellen Quadrats (b in Abbildung 28), in dem sich das Piktogramm befindet. Abbildung 28: Abmessung eines Piktogramms - Kann man einen Stoff von mehreren Herstellern mit unterschiedlicher Einstufung erhalten, obwohl der Stoff im Anhang VI der CLP-Verordnung steht? Ja, das ist durchaus nicht ungewöhnlich. Früher waren in Anhang I der Stoffrichtlinie 67/548/EWG Stoffe mit einer rechtsverbindlichen Einstufung verzeichnet. Eine Abweichung war nur in Ausnahmefällen möglich, z. B wenn die Bemerkung „H“ hinter der Einstufung abweichende zusätzliche Einstufungen in andere Gefahren erlaubte. Dieser Status ist mit der CLP-Verordnung aufgehoben worden, mit der zweiten Anpassung der CLPVerordnung (2. ATP) wurde die Anmerkung „H“ komplett gestrichen. Der rechtliche Status eines Eintrags ist jetzt so zu verstehen: Nur die Gefahrenklassen und -kategorien, die in Anhang VI der CLP-Verordnung verzeichnet sind, sind rechtsverbindlich (es sei denn, eine Anmerkung wie z. B. „*“ weist bereits auf mögliche Umstufungen des Herstellers abhängig von der ihm zur Verfügung stehenden Datenlage hin). Hier zeigt sich in der Praxis, dass bereits aus diesem Grund Stoffe mit abweichenden Einstufungen im Handel sind. Zum Beispiel gibt es bei einer Einstufung in „Akute Toxizität Kategorie 4* H302“, „Gesundheitsschädlich bei Verschlucken“, bei vielen Stoffen sowohl Firmen, die diese als „Gesundheitsschädlich“ verkaufen, obwohl andere Firmen Toxizitätsdaten zu Verfügung haben, die zu einer Umstufung in die Kategorie 3 mit H301, „Giftig bei Verschlucken“ führen, und diese Firmen dann den Stoff mit einem Totenkopf versehen in Verkehr bringen. Darüber hinaus müssen alle weiteren Gefahrenklassen und -kategorien, die nicht im Anhang VI der CLPVerordnung verzeichnet sind, vom Hersteller anhand der Datenlage zusätzlich beurteilt werden. Hiermit trägt Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 77 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 man auch dem Umstand Rechnung, dass neue Gefahrenklassen (wie z. B. Korrosiv gegenüber Metallen) bei der Umwandlung der bisherigen Einstufung in GHS nicht automatisch ergänzt werden konnten. Außerdem erwartet die EU, dass durch die Registrierung der Chemikalien im Rahmen der REACH-Verordnung zusätzliche Daten verfügbar werden, die gegenüber der teilweise relativ alten früheren Legaleinstufung zu weiteren Einstufungen führen werden. Einen guten Überblick über die tatsächlich im Handel verfügbaren unterschiedlichen Einstufungen eines Stoffes findet man im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der EU (siehe dazu auch entsprechende FAQ). (88) - Was soll man als Anwender tun, wenn man von mehreren Herstellern einen Stoff mit unterschiedlichen Einstufungen geliefert bekommt? Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber sich über die Gefährdungen informieren und hierzu alle ihm ohne Weiteres zugängliche Informationsquellen nutzen. Gerade in Fällen, in denen die Einstufung eines Stoffes von Herstellern unterschiedlich beurteilt wird, muss der Arbeitgeber zusätzliche Überlegungen anstellen: 1. Ist der Stoff in einem Gefahrstoffinformationssystem der Unfallversicherungsträger wie z. B. GisChem aufgeführt? In so einem Fall ist es sinnvoll, die dort verzeichnete Einstufung für die Gefährdungsbeurteilung zu Rate zu ziehen. Wenn ein Hersteller eine schärfere Einstufung vornimmt als dort verzeichnet, kann auch über das Kontaktformular in GisChem oder die dort angegebene Telefonnummer weitere Beratung zur Einstufung des entsprechenden Stoffes angefordert werden (bitte mit Verweis auf das strengere Sicherheitsdatenblatt des Herstellers). Allerdings können in GisChem bei weitem nicht alle Gefahrstoffe betrachtet werden. 2. Beruht der Unterschied darauf, dass ein Hersteller die Mindesteinstufung der Akuten Toxizität angibt, während der andere Hersteller weitere Daten vorliegen hat, die zu einer schärferen Einstufung führen? Man erkennt das z. B. im Sicherheitsdatenblatt an der identischen Einstufung nach bisherigem Recht. In diesem Fall hat die unterschiedliche Einstufung für den Arbeitsschutz derzeit keine Auswirkungen und kann daher außer Acht gelassen werden – beruht der Arbeitsschutz bis Mitte 2015 doch auf der bisherigen Einstufung. 3. Beruht der Unterschied auf zusätzlichen Daten, die z. B. im Rahmen der REACH-Registrierung des Stoffes ermittelt wurden? Dies kann der Fall sein, wenn der eine Hersteller aufgrund seiner Jahresproduktionsmenge den Stoff bereits registrieren musste (erkennbar an einer REACHRegistriernummer im Sicherheitsdatenblatt), der andere Hersteller die Registrierung aber noch nicht vorgenommen hat. In diesem Fall ist es in den meisten Fällen sinnvoll, die anhand des REACH-Dossiers begründete Einstufung zu Rate zu ziehen – auch wenn diese Dossiers inhaltlich nicht von der EU geprüft sind. 4. Führt der Einstufungsunterschied zu weiteren oder anderen Maßnahmen im Betrieb? In der Regel sind keine weiteren Schutzmaßnahmen nötig, wenn z. B. eine zusätzliche Einstufung in die Gefahrenklassen Aspirationsgefahr oder Korrosiv gegenüber Metallen vorliegt oder eine zusätzliche Einstufung eines Stoffes, der gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut ist, in die Gefahrenklasse Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2. Zu weiteren Schutzmaßnahmen führen kann die Einstufung in die Gefahrenklasse Spezifische Zielorgantoxizität bei wiederholter Exposition bei einem sonst nur hautreizenden Stoff. In diesen Fällen ist es sinnvoll, mit den Herstellern Kontakt aufzunehmen und sie auf die Datengrundlage der entsprechenden Einstufungen auch im Vergleich mit anderen Herstellern anzusprechen. Hierzu dient auch die Übersicht, die dem Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der EU entnommen werden kann (siehe dazu auch die nächste Frage). - Welche Informationen kann man dem Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis entnehmen?(88) Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der EU ist seit Februar 2012 öffentlich im Internet zugänglich. Dort sind anonymisiert die unterschiedlichen Einstufungen und Kennzeichnungen für jeden gemeldeten Stoff abrufbar. Nach dem Stoff kann mit englischem Namen oder – aufgrund möglicher abweichender Schreibweisen sinnvoller – anhand der CAS- oder EG-Nummer gesucht werden. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 78 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Als Ergebnis erhält man eine Tabelle, in der die verschiedenen Einstufungen in der Reihenfolge der Meldehäufigkeit aufgeführt werden. Bei Stoffen, die im Anhang VI der CLP-Verordnung aufgeführt sind, ist der erste Eintrag häufig die unveränderte Listeneinstufung, die aber nicht immer auch vollständig und zutreffend sein muss. Bei Stoffen, die bereits nach REACH registriert wurden, findet man in der Spalte „Joint Entries“ einen Eintrag mit einem Häkchen für „Lead Registrant“. Bei dieser Einstufung handelt es sich also um den Eintrag mit eingereichtem Registrierungsdossiers. Zur Beurteilung der unterschiedlichen Einstufungen gibt es Hinweise in der vorigen Frage. Innerhalb eines konkreten Eintrags findet man zu jeder Gefahrenklasse einen Hinweis darauf, ob eine Nichteinstufung in eine Gefahrenklasse auf nicht vorhandenen oder auf entsprechend bewerteten Daten beruht. Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis liefert allerdings keinen Hinweis auf einen Hersteller und ist derzeit nur in englischer Sprache verfügbar. Abbildung 29: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der EU: Auszug aus den gemeldeten Einstufungen für Salpetersäure (Screenshot) (88) Die Seite www.reach-clp-helpdesk.de/cln_136/reach/de/FAQ/FAQ-CLP.html bietet weitere Antworten auf häufig gestellte Fragen. (80) Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 79 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Anhang 1: Übersicht über die Gefahrenklassen nach Anhang I der CLPVerordnung Teil 2: Physikalische Gefahren 2.1 Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Unst. Expl., Expl.) 2.2 Entzündbare Gase einschließlich Chemisch instabiler Gase (Flam. Gas), (Chem. Unst. Gas) 2.3 Aerosole (Aerosol) 2.4 Oxidierende Gase (Ox. Gas) 2.5 Gase unter Druck (Press. Gas) 2.6 Entzündbare Flüssigkeiten (Flam. Liq.) 2.7 Entzündbare Feststoffe (Flam. Sol.) 2.8 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische (Self-react.) 2.9 Pyrophore Flüssigkeiten (Pyr. Liq.) 2.10 Pyrophore Feststoffe (Pyr. Sol.) 2.11 Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische (Self-heat.) 2.12 Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Water-react.) 2.13 Oxidierende Flüssigkeiten (Ox. Liq.) 2.14 Oxidierende Feststoffe (Ox. Sol.) 2.15 Organische Peroxide (Org. Perox.) 2.16 Korrosiv gegenüber Metallen (Met. Corr.) Teil 3: Gesundheitsgefahren 3.1 Akute Toxizität (Acute Tox.) 3.2 Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Skin Corr., Skin Irrit.) 3.3 Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Eye Dam., Eye Irrit.) 3.4 Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Resp. Sens., Skin Sens.) 3.5 Keimzellmutagenität (Muta.) Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 80 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 3.6 Karzinogenität (Carc.) 3.7 Reproduktionstoxizität (Repr., Lact.) 3.8 Spezifische Zielorgan-Toxizität [einmalige Exposition] (STOT SE) 3.9 Spezifische Zielorgan-Toxizität [wiederholte Exposition] (STOT RE) 3.10 Aspirationsgefahr (Asp. Tox.) Teil 4: Umweltgefahren 4.1 Gewässergefährdend (Aquatic Acute, Aquatic Chronic) Teil 5: Weitere Gefahren 5.1 Die Ozonschicht schädigend (Ozone) Anhang 2: Zuordnung der Gefahrenklassen, Gefahrenkategorien und HSätze zu den GHS-Piktogrammen GHS-Piktogramm, Gefahrenklasse, Gefahrenkategorie, Signalwort und H-Satz Explosive Stoffe/ Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff GHS01 Instabil, explosiv Gefahr H200: Instabil, explosiv. Unterklasse 1.1 Gefahr H201: Explosiv; Gefahr der Massenexplosion. Unterklasse 1.2 Gefahr H202: Explosiv; große Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke. Unterklasse 1.3 Gefahr H203: Explosiv; Gefahr durch Feuer, Luftdruck oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke. Unterklasse 1.4 Gefahr H204: Gefahr durch Feuer oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke. Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische Typ A Gefahr H240: Erwärmung kann Explosion verursachen. Organische Peroxide Typ A Gefahr H240: Erwärmung kann Explosion verursachen. Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische Typ B Gefahr H241: Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen. Organische Peroxide Typ B Gefahr H241: Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 81 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 + Entzündbare Gase Aerosole Kategorie 1 Gefahr H220: Extrem entzündbares Gas. Kategorie 1 Gefahr H222: Extrem entzündbares Aerosol. + H 229: Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten. Achtung H223: Entzündbares Aerosol. + H 229: Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten. Gefahr H224: Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar. Kategorie 2 Gefahr H225: Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. Kategorie 3 Achtung H226: Flüssigkeit und Dampf entzündbar. Gefahr H228: Entzündbarer Feststoff. Achtung H228: Entzündbarer Feststoff. Gefahr H242: Erwärmung kann Brand verursachen. Achtung H242: Erwärmung kann Brand verursachen. Kategorie 2 GHS02 Entzündbare Flüssigkeiten Entzündbare Feststoffe Kategorie 1 Kategorie 1 Kategorie 2 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische Typ C & D Typ E & F Pyrophore Flüssigkeiten Kategorie 1 Gefahr H250: Entzündet sich in Berührung mit Luft von selbst. Pyrophore Feststoffe Kategorie 1 Gefahr H250: Entzündet sich in Berührung mit Luft von selbst. Selbsterhitzungs‐ fähige Stoffe und Gemische Kategorie 1 Gefahr H251: Selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geraten. Achtung H252: In großen Mengen selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geraten. Gefahr H260: In Berührung mit Wasser entstehen selbst entzündbare Gase. Kategorie 2 Stoffe und Gemische, Kategorie 1 die in Berührung mit Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 82 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Wasser entzündbare Gase entwickeln Organische Peroxide Kategorie 2 Gefahr H261: In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase. Kategorie 3 Achtung H261: In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase. Gefahr H242: Erwärmung kann Brand verursachen. Achtung H242: Erwärmung kann Brand verursachen. Typ C & D Typ E & F Oxidierende Gase Kategorie 1 Gefahr H270: Kann Brand verursachen oder verstärken; Oxidationsmittel. Oxidierende Flüssigkeiten Kategorie 1 Gefahr H271: Kann Brand oder Explosion verursachen; starkes Oxidationsmittel. Kategorie 2 Gefahr H272: Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel. Kategorie 3 Achtung H272: Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel. Gefahr H271: Kann Brand oder Explosion verursachen; starkes Oxidationsmittel. Kategorie 2 Gefahr H272: Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel. Kategorie 3 Achtung H272: Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel. Verdichtetes Gas Achtung H280: Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren. Verflüssigtes Gas Achtung H280: Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren. Tiefgekühlt verflüssigtes Gas Achtung H281: Enthält tiefgekühltes Gas; kann Kälteverbrennungen oder Verletzungen verursachen. Gelöstes Gas Achtung H280: Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren. Gefahr H300: Lebensgefahr bei Verschlucken. Kategorie 2 Gefahr H300: Lebensgefahr bei Verschlucken. Kategorie 3 Gefahr H301: Giftig bei Verschlucken. Gefahr H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt. GHS03 Oxidierende Feststoffe Gase unter Druck GHS04 Akute Toxizität oral GHS06 Kategorie 1 Kategorie 1 Akute Toxizität dermal Kategorie 1 Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 83 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Akute Toxizität inhalativ Karzinogenität Kategorie 2 Gefahr H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt. Kategorie 3 Gefahr H311: Giftig bei Hautkontakt. Gefahr H330: Lebensgefahr bei Einatmen. Kategorie 2 Gefahr H330: Lebensgefahr bei Einatmen. Kategorie 3 Gefahr H331: Giftig bei Einatmen. Kategorie 1A oder 1B Gefahr H350: Kann Krebs erzeugen. H350i: Kann bei Einatmen Krebs erzeugen. Achtung H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen. Gefahr H340: Kann genetische Defekte verursachen. Achtung H341: Kann vermutlich genetische Defekte verursachen. Gefahr H360: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen. H360F: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. H360D: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Achtung H361: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen. H361f: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. H361d: Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. Gefahr H370: Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen). Achtung H371: Kann die Organe schädigen (oder alle betroffenen Organe nennen). Gefahr H372: Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen) bei längerer oder wiederholter Exposition. Achtung H373: Kann die Organe schädigen (oder alle betroffenen Organe nennen) bei längerer oder wiederholter Exposition. Gefahr H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen. Kategorie 1 Kategorie 2 GHS08 Keimzellmutagenität Kategorie 1A oder 1B Kategorie 2 Reproduktions‐ toxizität Kategorie 1A oder 1B Kategorie 2 Spezifische Kategorie 1 Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) Kategorie 2 Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) Kategorie 1 Kategorie 2 Sensibilisierung der Atemwege Kategorie 1 oder Unterkategorie 1A oder 1B Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 84 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Aspirationsgefahr Gefahr H304: Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. Kategorie 1A, 1B oder Gefahr 1C H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. Schwere Augen‐ schädigung/ Augenreizung Kategorie 1 Gefahr H318: Verursacht schwere Augenschäden. Korrosiv gegenüber Metallen Kategorie 1 Achtung H290: Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. Kategorie 4 Achtung H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. Akute Toxizität dermal Kategorie 4 Achtung H312: Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt. Ätz-/Reizwirkung auf die Haut GHS05 Akute Toxizität oral GHS07 Kategorie 1 Akute Toxizität inhalativ Kategorie 4 Achtung H332: Gesundheitsschädlich bei Einatmen. Ätz-/Reizwirkung auf die Haut Kategorie 2 Achtung H315: Verursacht Hautreizungen. Die Ozonschicht schädigend Kategorie 1 Achtung H420: Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre. Schwere Augenschädigung/ Augenreizung Kategorie 2 Achtung H319: Verursacht schwere Augenreizung. Sensibilisierung der Haut Kategorie 1 oder Unterkategorie 1A oder 1B Achtung H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen. Spezifische Kategorie 3 Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) Achtung H335: Kann die Atemwege reizen. Gewässergefährdend: Akut Kategorie 1 Achtung H400: Sehr giftig für Wasserorganismen. Gewässergefährdend: Chronisch Kategorie 1 Achtung H410: Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. (kein Signalwort) H411: Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. Kategorie 2 GHS09 oder H336: Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 85 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 (kein Piktogramm) Explosive Stoffe/ Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff Entzündbare Gase Reproduktions‐ toxizität Gewässergefährdend: Chronisch Unterklasse 1.5 Gefahr H205: Gefahr der Massenexplosion bei Feuer. Kategorie 2 Achtung H221: Entzündbares Gas. Zusatzkategorie für Wirkungen auf die Laktation (kein Signalwort) H362: Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. Kategorie 3 (kein Signalwort) H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. (kein Signalwort) H413: Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung. Kategorie 4 Chemisch instable Gase Kategorie A (kein zusätzli‐ H230: Kann auch in Abwesenheit von ches Luft explosionsartig reagieren Signalwort) Chemisch instable Gase Kategorie B (kein zusätzli‐ H231: Kann auch in Abwesenheit von ches Luft bei erhöhtem Druck und/oder Signalwort) erhöhter Temperatur explosionsartig reagieren Aerosole Kategorie 3 Achtung H229: Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten. Anhang 3: Gefahrenhinweise (H- und EUH-Sätze) Eine der Änderungen, die aus der Umstellung der Kennzeichnung auf das GHS resultieren, ist die Verwendung von H-Sätzen anstatt der bisherigen R-Sätze als Gefahrenhinweise. Nach wie vor handelt es sich dabei um standardisierte Textbausteine. Im Gegensatz zu der mit der Zeit gewachsenen Nummerierung der R-Sätze kann an der Nummer des H-Satzes bereits die Art der Gefahr erkannt werden: H2xy – physikalische Gefahren H3xy – Gesundheitsgefahren H4xy – Umweltgefahren Im Gegensatz zu den R-Sätzen sind die H-Sätze nicht nur ein verbindlicher Bestandteil der Kennzeichnung, sondern auch der Einstufung. Bei einigen H-Sätzen besteht die Möglichkeit, den Expositionsweg und/oder nähere Konkretisierungen anzugeben. Ein Beispiel dafür ist H370: In der Standard-Formulierung lautet dieser Satz „Schädigt die Organe“. Kann man die Gefahr auf einen Expositionsweg beschränken, kann dieser auch genannt werden, z. B. „Schädigt die Organe bei Einatmen“. Wenn man darüber hinaus das Zielorgan benennen kann, so konkretisiert sich der Satz beispielsweise wie folgt weiter: „Schädigt Leber und Nieren bei Verschlucken.“ Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 86 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Kombinationssätze (z. B. H300 + H310) gibt es nur für „Akute Toxizität“. Ansonsten wird jeder H-Satz separat genannt. Da nicht alle der ehemaligen R-Sätze sowie weitere Kennzeichnungselemente vom GHS-System der UN abgedeckt sind, aber das Schutzniveau in der EU erhalten bleiben soll, wurden diese in europäische H-Satze (EUH) überführt. Diese gibt es für physikalische und gesundheitsschädliche Eigenschaften, für bestimmte Gemische, für die besondere Vorschriften gelten, sowie für Pflanzenschutzmittel. Im Gegensatz zu den H-Sätzen sind die EUH-Sätze nicht Teil der Einstufung. Sie sind aber innerhalb der EU verpflichtender Bestandteil der Kennzeichnung. Liste der Gefahrenhinweise (H-Sätze) H200 Instabil, explosiv. H201 Explosiv, Gefahr der Massenexplosion. H202 Explosiv; große Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke. H203 Explosiv; Gefahr durch Feuer, Luftdruck oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke. H204 Gefahr durch Feuer oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke. H205 Gefahr der Massenexplosion bei Feuer. H220 Extrem entzündbares Gas. H221 Entzündbares Gas. H222 Extrem entzündbares Aerosol. H223 Entzündbares Aerosol. H224 Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar. H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar. H228 Entzündbarer Feststoff. H229 Behälter steht unter Druck: kann bei Erwärmung bersten. H230 Kann auch in Abwesenheit von Luft explosionsartig reagieren. H231 Kann auch in Abwesenheit von Luft bei erhöhtem Druck und/oder erhöhter Temperatur explosionsartig reagieren. H240 Erwärmung kann Explosion verursachen. H241 Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 87 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 H242 Erwärmung kann Brand verursachen. H250 Entzündet sich in Berührung mit Luft von selbst. H251 Selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geraten. H252 In großen Mengen selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geraten. H260 In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase, die sich spontan entzünden können. H261 In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase. H270 Kann Brand verursachen oder verstärken; Oxidationsmittel. H271 Kann Brand oder Explosion verursachen; starkes Oxidationsmittel. H272 Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel. H280 Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren. H281 Enthält tiefgekühltes Gas; kann Kälteverbrennungen oder Verletzungen verursachen. H290 Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. H300 Lebensgefahr bei Verschlucken. H300 + H310 Lebensgefahr bei Verschlucken oder Hautkontakt. H300 + H310 + H330 Lebensgefahr bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen. H300 + H330 Lebensgefahr bei Verschlucken oder Einatmen. H301 Giftig bei Verschlucken. H301 + H311 Giftig bei Verschlucken oder Hautkontakt. H301 + H311 + H331 Giftig bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen. H301 + H331 Giftig bei Verschlucken oder Einatmen. H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. H302 + H312 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken oder Hautkontakt. H302 + H312 + H332 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen. H302 + H332 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken oder Einatmen. H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 88 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt. H310 + H330 Lebensgefahr bei Hautkontakt oder Einatmen. H311 Giftig bei Hautkontakt. H311 + H331 Giftig bei Hautkontakt oder Einatmen. H312 Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt. H312 + H332 Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt oder Einatmen. H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. H315 Verursacht Hautreizungen. H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen. H318 Verursacht schwere Augenschäden. H319 Verursacht schwere Augenreizung. H330 Lebensgefahr bei Einatmen. H331 Giftig bei Einatmen. H332 Gesundheitsschädlich bei Einatmen. H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen. H335 Kann die Atemwege reizen. H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. H340 Kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig H350 Kann Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr H350i Kann Krebs beim Einatmen erzeugen. H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass H360 Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). bei keinem anderen Expositionsweg besteht). diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 89 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen. H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen. H361 Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. H370 Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg H371 Kann die Organe schädigen (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) H372 Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese (konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). H373 Kann die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). H400 Sehr giftig für Wasserorganismen. H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung. H420 Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 90 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Liste der EUH-Sätze Ergänzende Gefahrenmerkmale EUH001 In trockenem Zustand explosiv. EUH014 Reagiert heftig mit Wasser. EUH018 Kann bei Verwendung explosionsfähige/entzündbare Dampf/Luft-Gemische bilden. EUH019 Kann explosionsfähige Peroxide bilden. EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase. EUH030 Kann bei Verwendung leicht entzündbar werden. EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase. EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase. EUH044 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss. EUH066 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen. EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen. EUH071 Wirkt ätzend auf die Atemwege. Ergänzende Kennzeichnungselemente/Informationen über bestimmte Stoffe und Gemische EUH201 Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden könnten. EUH201A Achtung! Enthält Blei. EUH202 Cyanacrylat. Gefahr. Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. EUH203 Enthält Chrom (VI). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. EUH204 Enthält Isocyanate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. EUH205 Enthält epoxidhaltige Verbindungen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. EUH206 Achtung! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können. EUH207 Achtung! Enthält Cadmium. Bei der Verwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Hinweise des Herstellers beachten. Sicherheitsanweisungen einhalten. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 91 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 EUH208 Enthält ... (Name des sensibilisierenden Stoffes). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. EUH209 Kann bei Verwendung leicht entzündbar werden. EUH209A Kann bei Verwendung entzündbar werden. EUH210 Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich. Besondere Vorschrift für die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln EUH401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten. Anhang 4: Sicherheitshinweise (P-Sätze) Neben den R-Sätzen werden auch die bislang verwendeten S-Sätze durch andere Sicherheitshinweise, die PSätze, ersetzt. Wie auch bei den H-Sätzen kann man bei den P-Sätzen bereits an der Nummer die Kategorie erkennen: P1xy – Allgemeines P2xy – Prävention P3xy – Reaktion P4xy – Lagerung P5xy – Entsorgung Um die Sicherheitshinweise besser auf die einzelnen Stoffe und Gemische anpassen zu können, enthalten die Textbausteine zum Teil Auswahlmöglichkeiten (z. B. bei P260 aus Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol die zutreffende(n) Exposition(en) auswählen und angeben) oder die Möglichkeit konkretere Hinweise zu geben (z. B. P378: ... zum Löschen verwenden.). Darüber hinaus sind verschiedene sich ergänzende P-Sätze zu Kombinationssätzen so zusammengefasst worden, dass die Aussagen flüssiger zu lesen sind. Zur schwierigen Auswahl von P-Sätzen für einen konkreten Stoff oder ein Gemisch gibt es eine Übersetzungstabelle von den bisherigen S-Sätzen zu P-Sätzen. Diese Tabelle kann aber nicht uneingeschränkt zur Festlegung von P-Sätzen verwendet werden, da manche früheren S-Sätze keine Entsprechung im bisherigen System haben oder für bestimmte Gefahren nicht verwendet werden können und darüber hinaus völlig neue P-Sätze von GHS zur Verfügung gestellt werden. Die EU hat daher Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung herausgegeben, die weitere Hinweise zur Vergabe von P-Sätzen enthält. Ein Link auf dieses Dokument der ECHA (Europäische Chemikalienagentur) sowie auf die Übersetzungstabelle findet sich unter www.gischem.de/ghs/links.htm. (64) Liste der P-Sätze P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P103 Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen. P201 Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 92 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 P202 Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen. P210 Von Hitze/Funken/offener Flamme/heißen Oberflächen fernhalten. Nicht rauchen. P211 Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen. P220 Von Kleidung/ ... (unverträgliche Materialien angeben)/brennbaren Materialien fernhalten/ entfernt aufbewahren. P221 Mischen mit brennbaren Stoffen/ ... (unverträgliche Materialien angeben) unbedingt verhindern. P222 Kontakt mit Luft nicht zulassen. P223 Keinen Kontakt mit Wasser zulassen. P230 Feucht halten mit ... (geeignetes Material angeben). P231 Unter inertem Gas handhaben. P231 + P232 Unter inertem Gas handhaben. Vor Feuchtigkeit schützen. P232 Vor Feuchtigkeit schützen. P233 Behälter dicht verschlossen halten. P234 Nur im Originalbehälter aufbewahren. P235 Kühl halten. P235 + P410 Kühl halten. Vor Sonnenbestrahlung schützen. P240 Behälter und zu befüllende Anlage erden. P241 Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel/Lüftungsanlagen/ Beleuchtung/ ... (betreffende Anlage angeben) verwenden. P242 Nur funkenfreies Werkzeug verwenden. P243 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen. P244 Ventile und Ausrüstungsteile öl- und fettfrei halten. P250 Nicht schleifen/stoßen/ ... (unzulässige Art der mechanischen Beanspruchung angeben)/ reiben. P251 Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach Gebrauch. P260 Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen. P261 Einatmen von Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol vermeiden. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 93 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 P262 Nicht in die Augen, auf die Haut oder auf die Kleidung gelangen lassen. P263 Kontakt während der Schwangerschaft/und der Stillzeit vermeiden. P264 Nach Gebrauch ... (zu waschende Körperteile angeben) gründlich waschen. P270 Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen. P271 Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden. P272 Kontaminierte Arbeitskleidung nicht außerhalb des Arbeitsplatzes tragen. P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden (falls dies nicht dem Verwendungszweck entspricht). P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P282 Schutzhandschuhe/Gesichtsschild/Augenschutz mit Kälteisolierung tragen. P283 Schwer entflammbare/flammhemmende Kleidung tragen. P284 [Bei unzureichender Belüftung] Atemschutz tragen. P301 BEI VERSCHLUCKEN: P301 + P310 BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/ anrufen. P301 + P312 BEI VERSCHLUCKEN: Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/ anrufen. P301 + P330 + P331 BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. P302 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: P302 + P334 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: In kaltes Wasser tauchen/nassen Verband anlegen. P302 + P352 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser/... waschen. P303 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): P303 + P361 + P353 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten, getränkten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen. P304 BEI EINATMEN: P304 + P340 BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. P305 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: P305 + P351 + P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 94 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 P306 BEI KONTAMINIERTER KLEIDUNG: P306 + P360 BEI KONTAKT MIT DER KLEIDUNG: Kontaminierte Kleidung und Haut sofort mit viel Wasser abwaschen und danach Kleidung ausziehen. P308 BEI Exposition oder falls betroffen: P308 + P311 BEI Exposition oder falls betroffen: GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/ anrufen. P308 + P313 BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P310 Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/ anrufen. P311 GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/ anrufen. P312 Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/ anrufen. P313 Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P314 Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P315 Sofort ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P320 Besondere Behandlung dringend erforderlich (siehe ... (Hinweis auf ergänzende Erste-HilfeAnleitung) auf diesem Kennzeichnungsetikett). P321 Besondere Behandlung (siehe ... (Hinweis auf ergänzende Erste-Hilfe-Anleitung) auf diesem Kennzeichnungsetikett). P330 Mund ausspülen. P331 KEIN Erbrechen herbeiführen. P332 Bei Hautreizung: P332 + P313 Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P333 Bei Hautreizung oder -ausschlag: P333 + P313 Bei Hautreizung oder -ausschlag: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P334 In kaltes Wasser tauchen/nassen Verband anlegen. P335 Lose Partikel von der Haut abbürsten. P335 + P334 Lose Partikel von der Haut abbürsten. In kaltes Wasser tauchen/nassen Verband anlegen. P336 Vereiste Bereiche mit lauwarmem Wasser auftauen. Betroffenen Bereich nicht reiben. P337 Bei anhaltender Augenreizung: Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 95 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 P337 + P313 Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P338 Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. P340 Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. P342 Bei Symptomen der Atemwege: P342 + P311 Bei Symptomen der Atemwege: GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/ anrufen. P351 Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. P352 Mit viel Wasser/ waschen. P353 Haut mit Wasser abwaschen/duschen. P360 Kontaminierte Kleidung und Haut sofort mit viel Wasser abwaschen und danach Kleidung ausziehen. P361 Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. P361 + P364 Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. P362 Kontaminierte Kleidung ausziehen. P362 + P364 Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. P363 Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen. P364 Und vor erneutem Tragen waschen. P370 Bei Brand: P370 + P376 Bei Brand: Undichtigkeit beseitigen, wenn gefahrlos möglich. P370 + P378 Bei Brand: ... (geeignetes Medium angeben) zum Löschen verwenden. P370 + P380 Bei Brand: Umgebung räumen. P370 + P380 + P375 Bei Brand: Umgebung räumen. Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen. P371 Bei Großbrand und großen Mengen: P371 + P380 + P375 Bei Großbrand und großen Mengen: Umgebung räumen. Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen. P372 Explosionsgefahr bei Brand. P373 KEINE Brandbekämpfung, wenn das Feuer explosive Stoffe/ Gemische/Erzeugnisse erreicht. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 96 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 P374 Brandbekämpfung mit üblichen Vorsichtsmaßnahmen aus angemessener Entfernung. P375 Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen. P376 Undichtigkeit beseitigen, wenn gefahrlos möglich. P377 Brand von ausströmendem Gas: Nicht löschen, bis Undichtigkeit gefahrlos beseitigt werden kann. P378 ... (geeignetes Medium angeben) zum Löschen verwenden. P380 Umgebung räumen. P381 Alle Zündquellen entfernen, wenn gefahrlos möglich. P390 Verschüttete Mengen aufnehmen, um Materialschäden zu vermeiden. P391 Verschüttete Mengen aufnehmen. P401 ... (angeben gemäß welcher lokalen/regionalen/nationalen/internationalen Vorschriften) aufbewahren. P402 An einem trockenen Ort aufbewahren. P402 + P404 In einem geschlossenen Behälter an einem trockenen Ort aufbewahren. P403 An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. P403 + P233 Behälter dicht verschlossen an einem gut belüfteten Ort aufbewahren. P403 + P235 Kühl an einem gut belüfteten Ort aufbewahren. P404 In einem geschlossenen Behälter aufbewahren. P405 Unter Verschluss aufbewahren. P406 In korrosionsbeständigem/ ... (andere verträgliche Materialien angeben) Behälter mit widerstandsfähiger Innenauskleidung lagern. P407 Luftspalt zwischen Stapeln/Paletten lassen. P410 Vor Sonnenbestrahlung schützen. P410 + P403 Vor Sonnenbestrahlung geschützt an einem gut belüfteten Ort aufbewahren. P410 + P412 Vor Sonnenbestrahlung schützen. Nicht Temperaturen über 50 °C/122 °F aussetzen. P411 Bei Temperaturen von nicht mehr als ... °C/ ... °F (eine Temperatur angeben) aufbewahren. P411 + P235 Kühl und bei Temperaturen von nicht mehr als ... °C/ ... °F (eine Temperatur angeben) aufbewahren. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 97 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 P412 Nicht Temperaturen von mehr als 50 °C/122 °F aussetzen. P413 Schüttgut in Mengen von mehr als ... kg/ ... lbs bei Temperaturen von nicht mehr als ... °C/ ... ° F aufbewahren (Menge und Temperatur angeben). P420 Von anderen Materialien entfernt aufbewahren. P422 Inhalt in/unter ... (Geeignete Flüssigkeit oder geeignetes inertes Gas angeben) aufbewahren. P501 Inhalt/Behälter ... (angeben gemäß welcher lokalen/regionalen/nationalen/ internationalen Vorschriften) zuführen. P502 Informationen zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten erfragen Anhang 4a Dieser Anhang enthält die P-Sätze, die seit der 4. Änderungsverordnung (4. ATP) nicht mehr in der CLPVerordnung enthalten sind. Aufgrund der Übergangsbestimmungen können diese P-Sätze jedoch noch bis zum 1. Juni 2017 auf Etiketten zu finden sein. P-Satz Bisheriger Text P281 Vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung verwenden. P302 + P350 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Behutsam mit viel Wasser und Seife waschen. P304 + P341 BEI EINATMEN: Bei Atembeschwerden an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. P307 BEI Exposition: P307 + P311 BEI Exposition: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. P309 BEI Exposition oder Unwohlsein: P309 + P311 BEI Exposition oder Unwohlsein: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. P322 Gezielte Maßnahmen (siehe ... (Hinweis auf ergänzende Erste-Hilfe- Anleitung) auf diesem Kennzeichnungsetikett). P341 Bei Atembeschwerden an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. P350 Behutsam mit viel Wasser und Seife waschen. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 98 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Anhang 5 Übersetzungstabelle zwischen Sicherheitsratschlägen (S-Sätze gemäß RL 67/548/EWG) und Sicherheitshinweisen (P-Sätze gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) Die Liste der S-Sätze mit entsprechenden P-Sätzen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. (80) S-Sätze Wortlaut P-Sätze Wortlaut S1 Unter Verschluss aufbewahren. P405 Unter Verschluss aufbewahren. S 1/2 Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren. P405 + P102 Unter Verschluss aufbewahren. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. S2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. S3 Kühl aufbewahren. P235 Kühl halten. S 3/7 Behälter dicht geschlossen halten und P233 an einem kühlen Ort aufbewahren. S 3/9/14 An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ... aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben). Behälter dicht verschlossen halten. P235 Kühl halten. P403 + P233 An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter dicht verschlossen halten. P221 Mischen mit brennbaren Stoffen/ unbedingt verhindern. (Unverträgliche Materialien von Hersteller/Lieferant anzugeben) S 3/9/14/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ... aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben). P234 Nur im Originalbehälter aufbewahren. P235 Kühl halten. P221 Mischen mit brennbaren Stoffen/ unbedingt verhindern. (Unverträgliche Materialien von Hersteller/Lieferant anzugeben) S 3/9/49 S 3/14 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren. P234 Nur im Originalbehälter aufbewahren. P405 + P235 Unter Verschluss aufbewahren. Kühl halten. An einem kühlen, von ... entfernten Ort P235 aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind P221 vom Hersteller anzugeben). Kühl halten. Mischen mit brennbaren Stoffen/ unbedingt verhindern. (Unverträgliche Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 99 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Materialien von Hersteller/Lieferant anzugeben) S4 Von Wohnplätzen fernhalten. Keine GHS Entsprechung S5 Unter ... aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller anzugeben). P422 Inhalt in/unter aufbewahren. S6 Unter ... aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller anzugeben). P422 Inhalt in/unter aufbewahren. P231 Unter inertem Gas handhaben. (Geeignete Flüssigkeit oder geeignetes inertes Gas von Hersteller/ Lieferant anzugeben) (Geeignete Flüssigkeit oder geeignetes inertes Gas von Hersteller/ Lieferant anzugeben) S7 Behälter dicht geschlossen halten. P233 Behälter dicht verschlossen halten. S 7/8 Behälter trocken und dicht geschlossen halten. P402 + P404 An einem trockenen Ort aufbewahren. In einem geschlossenen Behälter aufbewahren. S 7/9 Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren. P403 + P233 An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter dicht verschlossen halten. S 7/47 Behälter dicht geschlossen und nicht bei Temperaturen über °C aufbewahren (vom Hersteller anzugeben). P233 Behälter dicht verschlossen halten. P411 Bei Temperaturen von nicht mehr als °C/aufbewahren. (Temperatur von Hersteller/Lieferant anzugeben) S8 Behälter trocken halten. P402 An einem trockenen Ort aufbewahren. P232 Vor Feuchtigkeit schützen. An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. S9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren. P403 S 12 Behälter nicht gasdicht verschließen. Keine GHS Entsprechung S 13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten. Keine GHS Entsprechung S 14 Von fernhalten (inkompatible Substanzen vom Hersteller anzugeben). P221 Mischen mit brennbaren Stoffen/ unbedingt verhindern. (Unverträgliche Materialien von Hersteller/Lieferant anzugeben) P220 Von Kleidung//brennbaren Materialien fernhalten/entfernt aufbewahren. (Unverträgliche Materialien von Hersteller/ Lieferant anzugeben) Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 100 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 S 15 Vor Hitze schützen. P210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. (Zutreffende Zündquelle/-n von Hersteller/Lieferant anzugeben) S 16 Von Zündquellen fernhalten – Nicht rauchen. P210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. (Zutreffende Zündquelle/-n von Hersteller/Lieferant anzugeben) S 17 Von brennbaren Stoffen fernhalten. P221 Mischen mit brennbaren Stoffen/ unbedingt verhindern. (Unverträgliche Materialien von Hersteller/Lieferant anzugeben) Keine GHS Entsprechung S 18 Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben. S 20 Bei der Arbeit nicht essen und trinken. P270 Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen. S 20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken oder P270 rauchen. Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen. S 21 Bei der Arbeit nicht rauchen. P270 Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen. S 22 Staub nicht einatmen. P260 Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/ Aerosol nicht einatmen. S 23 Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht P260 einatmen (geeignete Bezeichnung(en) Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/ Aerosol nicht einatmen. S 24 Berührung mit der Haut vermeiden. P262 Nicht in die Augen, auf die Haut oder auf die Kleidung gelangen lassen. S 24/25 Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden. P262 Nicht in die Augen, auf die Haut oder auf die Kleidung gelangen lassen. S 25 Berührung mit den Augen vermeiden. P262 Nicht in die Augen, auf die Haut oder auf die Kleidung gelangen lassen. S 26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren. P305 + P351 + P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P313 Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P361 Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. vom Hersteller anzugeben). S 27 Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 101 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 S 27/28 Bei Berührung mit der Haut P303 + P361 + beschmutzte, getränkte Kleidung P353 sofort ausziehen und Haut sofort abwaschen mit viel (vom Hersteller BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen. Bei Berührung mit der Haut sofort P302 + P352 abwaschen mit viel (vom Hersteller BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser/... waschen. S 29 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen. P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. S 29/35 Nicht in die Kanalisation gelangen P273 lassen; Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden. Freisetzung in die Umwelt vermeiden. anzugeben). S 28 anzugeben). P501 S 29/56 S 30 S 33 Nicht in die Kanalisation gelangen P273 lassen; dieses Produkt und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen. Niemals Wasser hinzugießen. Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen. (falls dies nicht dem Verwendungszweck entspricht) (falls dies nicht dem Verwendungszweck entspricht) (gemäß lokalen/regionalen/nationalen/ internationalen Vorschriften (anzugeben)) Inhalt/Behälter zuführen. Freisetzung in die Umwelt vermeiden. (falls dies nicht dem Verwendungszweck entspricht) (gemäß lokalen/regionalen/nationalen/ internationalen Vorschriften (anzugeben)) P501 Inhalt/Behälter zuführen. P223 Keinen Kontakt mit Wasser zulassen. P232 Vor Feuchtigkeit schützen. P243 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen. P240 Behälter und zu befüllende Anlage erden. (gemäß lokalen/regionalen/nationalen/ internationalen Vorschriften (anzugeben)) S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden. P501 Inhalt/Behälter zuführen. S 36 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/ Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. S 36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/ Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. (Art der Ausrüstung von Hersteller/ Lieferant anzugeben. Schutzhandschuhe und Augenschutz/ Gesichtsschutz angeben) Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 102 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 S 36/37/39 S 36/39 S 37 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. P280 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille/ Gesichtsschutz tragen. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/ Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. (Art der Ausrüstung von Hersteller/ Lieferant anzugeben. Schutzhandschuhe und Augenschutz/ Gesichtsschutz angeben) Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/ Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. (Art der Ausrüstung von Hersteller/ Lieferant anzugeben. Schutzhandschuhe und Augenschutz/ Gesichtsschutz angeben) Geeignete Schutzhandschuhe tragen. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/ Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. (Art der Ausrüstung von Hersteller/ Lieferant anzugeben. Schutzhandschuhe und Augenschutz/ Gesichtsschutz angeben) S 37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/ Gesichtsschutz tragen. P280 S 38 Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen. P284 [Bei unzureichender Belüftung] Atemschutz tragen. S 41 Explosions- und Brandgase nicht einatmen. P370 Bei Brand: P260 Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/ Aerosol nicht einatmen. S 42 S 43 (Art der Ausrüstung von Hersteller/ Lieferant anzugeben. Schutzhandschuhe und Augenschutz/ Gesichtsschutz angeben) Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen Keine GHS Entsprechung Zum Löschen ... (vom Hersteller anzugeben) verwenden. (Wenn P370 + P378 (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben). Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: „Kein Wasser verwenden“.) S 45 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/ Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. Bei Brand: zum Löschen verwenden. (Geeignetes Medium von Hersteller/Lieferant anzugeben, falls Wasser die Gefahr erhöht) Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt P314 zuziehen (wenn möglich, dieses Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. P308 + P313 BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P310 Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/ Arzt/... anrufen. Etikett vorzeigen). Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 103 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 S 46 S 47 P308 + P311 BEI Exposition oder falls betroffen: GIFTINFORMATIONSZENTRUM/ Arzt/... anrufen. P301 + P310 BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/ Arzt/... anrufen. P342 + P311 Bei Symptomen der Atemwege: GIFTINFORMATIONSZENTRUM/ Arzt/... anrufen. Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat P301 einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen. P315 Nicht bei Temperaturen über ... °C aufbewahren (vom Hersteller Sofort ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. P310 Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/ Arzt/... anrufen. P411 Bei Temperaturen von nicht mehr als °C/aufbewahren. (Temperatur anzugeben). S 47/49 BEI VERSCHLUCKEN: von Hersteller/Lieferant anzugeben) Nur im Originalbehälter bei einer P234 Temperatur von nicht über ... °C (vom Nur im Originalbehälter aufbewahren. P411 Bei Temperaturen von nicht mehr als °C/aufbewahren. (Temperatur Hersteller anzugeben) aufbewahren. von Hersteller/Lieferant anzugeben) S 48 Feucht halten mit ... (geeignetes Mittel P230 Feucht halten mit S 49 Nur im Originalbehälter aufbewahren. P234 Nur im Originalbehälter aufbewahren. S 50 Nicht mischen mit ... (vom Hersteller P221 Mischen mit brennbaren Stoffen/ unbedingt verhindern. (Unverträgliche vom Hersteller anzugeben). anzugeben). (Geeignetes Material von Hersteller/Lieferant anzugeben; wenn Austrocknen die Explosionsgefahr vergrößert, sofern dies nicht für Herstellungs- oder Betriebsprozesse erforderlich ist (z. B. bei Nitrozellulose)) Materialien von Hersteller/ Lieferant anzugeben) S 51 Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden. P271 S 52 Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu verwenden. Keine GHS Entsprechung S 53 Exposition vermeiden – vor Gebrauch P201 besondere Anweisungen einholen. Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden. Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 104 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 (gemäß lokalen/regionalen/ nationalen/ internationalen Vorschriften (anzugeben)) S 56 Dieses Produkt und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen. P501 Inhalt/Behälter zuführen. S 57 Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden. Keine GHS Entsprechung S 59 Informationen zur Wiederverwendung/ Keine GHS Wiederverwertung beim Hersteller/ Entsprechung Lieferanten erfragen. S 60 Dieses Produkt und sein Behälter sind P501 als gefährlicher Abfall zu entsorgen. Inhalt/Behälter zuführen. S 61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P273 Besondere Anweisungen einholen/ Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen. zweiter Satz: Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Bei Verschlucken kein Erbrechen P301 + P330 + herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat P331 einholen und Verpackung oder dieses Etikett vorzeigen. BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. (gemäß lokalen/regionalen/ nationalen/ internationalen Vorschriften (anzugeben)) (falls dies nicht dem Verwendungszweck entspricht) Keine GHS Entsprechung S 62 P315 Sofort ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Etikett bereithalten. S 63 Bei Unfall durch Einatmen: P304 + P340 Verunfallten an die frische Luft bringen und ruhigstellen. BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. S 64 Bei Verschlucken Mund mit Wasser ausspülen (nur wenn Verunfallter bei Bewusstsein ist). P301 BEI VERSCHLUCKEN: P330 Mund ausspülen. Quelle der englischsprachigen Version: Support related to the Implementation of the Globally Harmonised System for Classification and Labelling (GHS) within the EU, THIRD DRAFT REPORT, Guidance on the allocation of Precautionary Statements, Service Contract No 070307/2007/489550/MAR/D1, DG Environment, European Commission Anhang 6 Vergleichende Übersicht der Klassifizierungen und ausgewählte Kennzeichnungselemente Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 105 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 106 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 107 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 108 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 109 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 11 Kategorie 1 und 2 nach 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG, Kategorie 1a und 1b nach CLP-Verordnung. 12 Kategorie 3 nach 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG, Kategorie 2 nach CLP-Verordnung. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 110 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 13 Sofern gewässergefährdend auch bei anderen Klassen. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 111 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Anhang 7 Gegenüberstellung Gefahrgutklasse – Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie Gefahrgut Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 2.1 Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff Instabil (für Transport nicht zugelassen) Unterklasse 1.1– 1.6 Instabile explosive Stoffe Unterklassen 1.1–1.6 Klasse 2 Gase 2.1 Entzündbare Gase 2.2 Entzündbare Gase Kategorie 1 Kategorie 2 [Gefahrgutklasse 2.2] 2.3 Aerosole Kategorie 1 Kategorie 2 2.2 Nicht giftige, nicht entzündbare Gase 2.4 Oxidierende Gase Kategorie 1 2.5 Gase unter Druck Verdichtetes, verflüssigtes, tiefgekühlt verflüssigtes, gelöstes Gas 2.3 Giftige Gase 3.1 Akute Toxizität Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe 2.6 Entzündbare Flüssigkeiten Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe 2.7 Entzündbare Feststoffe Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III Kategorie 1 Kategorie 2 Selbstzersetzliche Stoffe 2.8 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische Typ A bis Typ G (Typ A nicht für den Transport zugelassen, Typ A bis Typ G Typ G kein Gefahrgut) Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 112 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Desensibilisierte explosive feste Stoffe Keine Entsprechung Verpackungsgruppe I Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe Verpackungsgruppe I (pyrophore Stoffe) 2.9 Pyrophore Flüssigkeiten Kategorie 1 2.10 Pyrophore Feststoffe Kategorie 1 Selbsterhitzungsfähige Stoffe 2.11 Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III Kategorie 1 Kategorie 2 Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 2.12 Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Klasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe 2.13 Oxidierende Flüssigkeiten Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 2.14 Oxidierende Feststoffe Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Klasse 5.2 Organische Peroxide 2.15 Organische Peroxide Typ A bis Typ G (Typ A nicht für den Transport zugelassen, Typ A bis Typ G Typ G kein Gefahrgut) Klasse 6.1 Giftige Stoffe Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III 3.1 Akute Toxizität Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe Keine Entsprechung Klasse 7 Radioaktive Stoffe Keine Entsprechung Klasse 8 Ätzende Stoffe Verpackungsgruppe I 3.2 Ätzung/Reizung der Haut Kategorie 1A Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 113 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III Kategorie 1B Kategorie 1C 2.16 Korrosiv gegenüber Metallen Verpackungsgruppe III Kategorie 1 Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände 4.1 Gewässergefährdend Akut gewässergefährdend Kategorie 1 Verpackungsgruppe III Umweltgefährdende (wasserverunreinigende) Stoffe Chronisch gewässergefährdend Kategorie 1 Kategorie 2 Andere gefährliche Stoffe und Gegenstände Keine Entsprechung Literaturverzeichnis Verbindliche Rechtsnormen sind Gesetze, Verordnungen und der Normtext von Unfallverhütungsvorschriften. Abweichungen sind nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde bzw. des zuständigen Unfallversicherungsträgers (z. B. Berufsgenossenschaft) erlaubt. Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist, dass die Ersatzmaßnahme ein mindestens ebenso hohes Sicherheitsniveau gewährleistet. Keine verbindlichen Rechtsnormen sind Technische Regeln zu Verordnungen, Durchführungsanweisungen von Unfallverhütungsvorschriften, BG-Regeln, BG-Informationen, Merkblätter, DIN-/VDE-Normen. Sie gelten als wichtige Bewertungsmaßstäbe und Regeln der Technik, von denen abgewichen werden kann, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise erreicht wird. Fundstellen im Internet Die Merkblattreihen der BG RCI sowie ein umfangreicher Teil des staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerkes (rund 1 750 Titel) sind im Kompendium Arbeitsschutz der BG RCI verfügbar. Die Nutzung des Kompendiums im Internet ist kostenpflichtig. Ein kostenfreier, zeitlich begrenzter Probezugang wird angeboten. Weitere Informationen unter www.kompendium-as.de. Zahlreiche aktuelle Informationen bietet die Homepage der BG RCI unter www.bgrci.de/praevention. Detailinformationen zu Schriften und Medien der BG RCI sowie Bestellung siehe medienshop.bgrci.de. Ausgewählte Anhänge und Vordrucke aus Merkblättern und BG-Regeln sowie ergänzende Arbeitshilfen werden im Downloadcenter Prävention unter www.bgrci.de/downloadcenter zur Verfügung gestellt. Aktuelle Unfallverhütungsvorschriften, BG-Regeln, BG-Grundsätze und viele BG-Informationen sind in der OnlineDatenbank der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter publikationen.dguv.de zu finden. Nachstehend sind die im Zusammenhang mit diesem Merkblatt insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln und andere Schriften zusammengestellt. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 114 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 1. Veröffentlichungen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union Bezugsquelle: Bundesanzeiger-Verlag, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, www.bundesanzeiger.de. Freier Download unter eur-lex.europa.eu/de/index.htm (1) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 944/2013 Verordnung (EG) Nr. 790/2009 der Kommission vom 10. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (1. ATP) Verordnung (EU) Nr. 286/2011 der Kommission vom 10. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (2. ATP) Verordnung (EU) Nr. 618/2012 der Kommission vom 10. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (3. ATP) Verordnung (EU) Nr. 487/2013 der Kommission vom 8. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (4. ATP) Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (5. ATP) (2) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 317/2014 Verordnung (EU) Nr. 453/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (3) Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 519/2012 Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber (4) Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/21/EU Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 115 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/21/EU (5) Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/148/ EG (6) Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, zuletzt geändert durch Richtlinie 2012/18/EU Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (7) Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/10/EU Richtlinie 2013/10/EU der Kommission vom 19. März 2013 zur Änderung der Richtlinie 75/324/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen zwecks Anpassung ihrer Kennzeichnungsvorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (8) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, zuletzt geändert durch Richtlinie 2011/60/EU (9) Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (10) Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG, zuletzt geändert durch Richtlinie 2010/79/EU (11) Richtlinie 2014/27/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz, zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/27/ EU Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/27/EU 2. Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln Bezugsquellen: Buchhandel Freier Download unter www.gesetze-im-internet.de (Gesetze und Verordnungen) bzw. www.baua.de (Technische Regeln) Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 116 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 (12) Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) (13) Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV) mit zugehörigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), insbesondere: ASR A1.3: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ASR A2.3: Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan ASR A3.4/3: Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme (14) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) mit zugehörigen Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) (15) TRBS 2141 Teil 3: Gefährdungen durch Dampf und Druck bei Freisetzung von Medien (16) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) mit hierzu erlassenen Verordnungen, insbesondere Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV – Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. BImSchV – StörfallVerordnung) (17) Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) (Bezug über www.bmu.de) (18) Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG) (19) Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung – Chem-VOCFarbV) (20) Verordnung zur Sanktionsbewehrung gemeinschafts- oder unionsrechtlicher Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit (Chemikalien-Sanktionsverordnung – ChemSanktionsV) (21) Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung – ChemVerbotsV) (22) Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen (BekGS), insbesondere: (23) TRGS 200: Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen (24) TRGS 201: Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (25) BekGS 220: Sicherheitsdatenblatt (26) TRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 117 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 (27) TRGS 401: Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen TRGS 402: Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition (28) BekGS 408: Anwendung der GefStoffV und TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung (29) BekGS 409: Nutzung der REACH-Informationen für den Arbeitsschutz (30) TRGS 420: Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung (31) TRGS 500: Schutzmaßnahmen (32) TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern (33) TRGS 526: Laboratorien (34) TRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten (35) TRGS 600: Substitution (36) TRGS 800: Brandschutzmaßnahmen (37) Bekanntmachung IIIb3-35122 des BMAS vom 15. Dezember 2008 (38) Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung – GesBergV) (39) Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG) (40) Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG) Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) (41) Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) mit zugehörigen Verordnungen, insbesondere Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aerosolpackungsverordnung) (13. ProdSV) (42) Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF) (43) Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) (44) Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 118 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 3. Unfallverhütungsvorschriften, Berufsgenossenschaftliche Regeln, Grundsätze, Merkblätter und sonstige Schriften Bezugsquellen: Jedermann-Verlag GmbH, Postfach 10 31 40, 69021 Heidelberg, www.jedermann.de und Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie, Postfach 10 14 80, 69004 Heidelberg, www.bgrci.de Mitgliedsbetriebe der BG RCI können die folgenden Merkblätter in einer der Betriebsgröße angemessenen Anzahl kostenlos beziehen. (45) Unfallverhütungsvorschrift: Grundsätze der Prävention (BGV A1)14 (46) Unfallverhütungsvorschrift: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV Vorschrift 2) Bezugsquellen: E&B engelhardt und bauer Druck und Verlag GmbH, Niederlassung Rhein-Neckar, Roßlauer Weg 5, 68309 Mannheim und Max Dorn Presse GmbH & Co. KG, Georg-Kerschensteiner-Straße 6, 63179 Obertshausen, www.maxdornpresse.de. Freier Download unter publikationen.dguv.de (47) BGR 104: Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) Bezugsquelle: Gentner Verlag, Forststraße 131, 70193 Stuttgart, www.gentner.de. (48) DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, 5. Auflage, ISBN 978-3-87247-733-0 Bezugsquellen: Jedermann-Verlag GmbH, Postfach 10 31 40, 69021 Heidelberg, www.jedermann.de und Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie, Postfach 10 14 80, 69004 Heidelberg, www.bgrci.de/ medienshop Mitgliedsbetriebe der BG RCI können die folgenden Schriften (bis zur nächsten Bezugsquellenangabe) in einer der Betriebsgröße angemessenen Anzahl kostenlos beziehen. (49) Sicheres Arbeiten in Laboratorien (BGI/GUV-I 850-0)/Working Safely in Laboratories (BGI/GUV-I 850-0e), www.laborrichtlinien.de (50) Merkblatt A 009: Zusammenarbeit im Betrieb, Sicherheitstechnisches Koordinieren (51) Merkblatt A 016: Gefährdungsbeurteilung – Warum? Wer? Wie? (BGI 570) (52) Merkblatt A 017: Gefährdungsbeurteilung – Prüflisten – Gefährdungs- und Belastungsfaktoren (BGI 571) (53) Merkblatt A 026: Unterweisung – Gefährdungsorientierte Handlungshilfe (BGI 8697) (54) Gefahrstoffmerkblätter der M-Reihe, z. B. Merkblatt M 001 Organische Peroxide (BGI 752) Merkblatt M 005: Flusssäure (BGI 576) 14 Wird Ende 2014 abgelöst durch die Unfallverhütungsvorschrift: Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschrift 1). Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 119 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Merkblatt M 060-1: Kompaktinformation GHS-Veranstaltungs- und Seminarunterlagen (BGI 5150-1) Kleinbroschüre M 060-2: GHS – Chemikalien weltweit einheitlich kennzeichnen (BGI 5150-2) Aufkleber M 060-3: Vereinfachte Kennzeichnung von Gefahrstoffen in Laboratorien, Piktogrammgröße 1 cm x 1 cm (BGI/GUV-I 850-4) Aufkleber M 060-4: Vereinfachte Kennzeichnung von Gefahrstoffen in Laboratorien, Piktogrammgröße 2 cm x 2 cm (BGI/GUV-I 850-5) Merkblatt M 062: Lagerung von Gefahrstoffen Merkblatt M 063: Lagerung von Gefahrstoffen – Antworten auf häufig gestellte Fragen 4. Andere Schriften und Medien Bezugsquellen: Jedermann-Verlag GmbH, Postfach 10 31 40, 69021 Heidelberg, www.jedermann.de und Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie, Postfach 10 14 80, 69004 Heidelberg, www.bgrci.de/ medienshop (55) Kompendium Arbeitsschutz als online-Datenbank oder DVD-ROM (beides kostenpflichtig): Vorschriften und Regelwerk, Symbolbibliothek, Programm zur Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (GefDok und GefDok light). Information und kostenloser, zeitlich begrenzter Testzugang unter www.kompendium-as.de (56) GHS-Zuordnungsübung (57) Sicherheitskurzgespräch SKG 002 „GHS – Global Harmonisiertes System“ (58) GHS-Plakate (Bestellnummern CH 250–CH 256) (59) Ordner: Praxishilfe – Arbeitsschutz mit System Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie, Postfach 10 14 80, 69004 Heidelberg, www.bgrci.de (60) Toxikologische Bewertungen der BG Chemie im Rahmen ihres „Programms zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen durch Arbeitsstoffe“ (auch in englischer Sprache), www.bgrci.de Seiten-ID: #AB06 Bezugsquelle: Umweltbundesamt, Wörlitzer Platz 1, 06844 Dessau-Roßlau, www.uba.de (61) Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS – kurz erklärt Bezugsquelle: Buchhandel (62) Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par Route (ADR); deutscher Titel: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 120 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 (63) Règlement International concernant le transport des marchandises dangereuses chemins de fer (RID); deutscher Titel: Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn 5. Online-Datenbanken und Informationen im Internet (64) Gefahrstoffinformationssystem GisChem der Branche Chemie, geführt von der BG RCI: www.gischem.de (65) Kompetenz-Center Institut für Gefahrstoff-Forschung (KC IGF) der BG RCI: www.igfbgrci.de (66) Gefahrstoffportal der BG RCI: www.gefahrstoffwissen.de (67) Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) www.dguv.de (68) GESTIS-Stoffdatenbank: Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) www.dguv.de/bgia/stoffdatenbank/ (69) GISBAU: Gefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) www.gisbau.de bzw. www.wingis-online.de (70) Sicherheitsd@tenblatt-online: Lernprogramm der Bau BG zu Sicherheitsdatenblättern www.gisbau.de → Sicherheitsdatenblatt-online (72) ISi – Informationssystem für Sicherheitsdatenblätter des Instituts für Arbeitsschutz (IFA) der DGUV und dem Verband der chemischen Industrie (VCI) www.dguv.de/ifa/isi (73) Spaltenmodell zur Suche nach Ersatzstoffen des Instituts für Arbeitsschutz (IFA) der DGUV www.dguv.de/ ifa → Praxishilfen (74) Internationale Vereinigung für soziale Sicherheit (IVSS) www.issa.int, Sektion Chemie www.issa.int/ prevention-chemistry (75) Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (United Nations Economic Commission for Europe – UNECE), Veröffentlichungen zum Thema Transport: www.unece.org/ trans/publications.html (76) Verband der chemischen Industrie (VCI) www.vci.de (77) Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie www.bmvi.de (78) Bundesministerium für Arbeit und Soziales www.bmas.de (79) Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) www.baua.de (80) REACH-CLP Helpdesk der BAuA ist die nationale Auskunftsstelle für Hersteller, Importeure und Anwender chemischer Stoffe www.reach-clp-helpdesk.de (81) Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik: LASI-Veröffentlichung LV 45 „Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung“ lasi.osha.de Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 121 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 (82) Europäische Kommission ec.europa.eu, die Informationen zur Überprüfung der Richtlinie 96/82/EG findet man unter ec.europa.eu/environment/seveso/review.htm (83) Europäische Chemikalienagentur (ECHA): echa.europa.eu → Publications/Veröffentlichungen; - - Leitlinien/Guidance Documents, insbesondere • Guidance on the compilation of safety data sheets/Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern • Guidance on the application of the CLP criteria/Leitlinien zur Einhaltung der Bestimmungen der CLPVerordnung • Guidance on Labelling and Packaging in accordance with Regulation (EC) No 1272/2008/Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß Verordnung (EG) 1278/2008 REACH-IT-Informationen und Zugang: → REACH-IT (84) IUCLID 5 (International Uniform ChemicaL Information Database) Software um intrinsische und gefährliche Eigenschaften von Chemikalien zu erfassen, speichern, pflegen und auszutauschen, iuclid.eu (85) „Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter – Handbuch über Prüfungen und Kriterien“, www.bam.de → Publikationen → Handbücher (86) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), www.bmu.de (87) Kommission für Anlagensicherheit (KAS), kas-bmu.de (88) Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA: clp-inventory.echa.europa.eu (89) Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR): bfr.bund.de Bildnachweis: Die im Merkblatt verwendeten Bilder dienen nur der Veranschaulichung. Eine Produktempfehlung seitens der BG RCI wird damit ausdrücklich nicht beabsichtigt. Abbildungen wurden freundlicherweise zur Verfügung gestellt von: Titelbild: BASF SE 67056 Ludwigshafen Abbildung 5: AIR LIQUIDE Deutschland GmbH Hans-Günther-Sohl-Straße 5 40235 Düsseldorf Dieses Merkblatt können Sie über den Medienshop unter medienshop.bgrci.de beziehen. Haben Sie zu diesem Merkblatt Fragen, Anregungen, Kritik? Dann nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf. - Schriftlich: Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie, Prävention, Wissens- und Informationsmanagement Postfach 10 14 80, 69004 Heidelberg - Kontaktformular im Internet: Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 122 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 www.bgrci.de/kontakt-schriften - E-Mail: [email protected] Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 123 / 124 M 060 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Stand: April 2014 Änderungen gegenüber der Fassung 5/2012: - Berücksichtigung der Chemikalien-Sanktionsverordnung und der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) (Kapitel 2) - Berücksichtigung der Weiterentwicklung der CLP-Verordnung (bis einschließlich 5. ATP) - Anpassung an die Weiterentwicklung des sonstigen Vorschriftenwerks und der Schriften der BG RCI - redaktionelle Änderungen Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 124 / 124