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Der Informationsaustausch mit den Mandanten kann einfach und bequem via Telefon, Fax, Email und Post erfolgen. Telefonische Beratungen: Können grundsätzlich nicht mehr telefonisch erfolgen, da eine fundierte Rechtsauskunft in Ihrer Sache die Kenntnis der Akte zwingend voraussetzt. Kontakt: Falls Sie eine persönliche Rechtsberatung in Ihrer Angelegenheit wünschen, bitten wir Sie, Herrn Dr. Pott unter [email protected] zu kontaktieren. Herr Dr. Pott wird sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen. Eine erste Beratung erfolgt unverzüglich nach Akteneinsicht. Für die Anforderung und Durchsicht der Akten, der Bewertung Ihres Falles und eine telefonische Beratung ist ein Vorschuss in Höhe von 250,00 € (inkl. MwSt.) zu zahlen. Bitte beachten Sie, dass Ihre Anfrage per Email noch keine Fristen wahrt! Vielen Dank für Ihr Verständnis! Vorwort zu den Ratgebern: Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, Sie haben ein verkehrsrechtliches Problem. Sie haben ggf. schon einige Zeit im Internet geforscht und haben mehr oder weniger richtige Auskünfte erhalten. Ich versichere Ihnen, mit diesem Ratgeberpaket werden Sie Ihre persönliche Situation besser einschätzen können. Zudem werden Sie rechtlich fundiert erfahren, was auf Sie zukommen kann, wie Sie sich verhalten sollten und welche rechtlichen Möglichkeiten es gibt, um Ihre Situation zu meistern. Das gute Feedback der Leserinnen und Leser zeigt mir, dass die Ratgeber für viele Betroffene eine wichtige Hilfe sind. Viele Betroffene unternehmen zunächst oft gar nichts, weil Sie nicht wissen wie sie das Problem angehen sollen. Dadurch verpassen viele Betroffene gute Möglichkeiten, das Bußgeld-, Straf- oder verwaltungsrechtliche Verfahren entscheidend und rechtzeitig zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Leider erreiche ich mit den Ratgebern nur Betroffene wie Sie, die bereit sind, sich vernünftig und umfassend zu informieren. Denn eines dürfte klar sein: Nur der, der weiß, was auf ihn zukommt, hat überhaupt die Chance richtig und rechtzeitig zu reagieren. Durch die Bestellung dieses Ratgebers haben Sie den ersten wichtigen und richtigen Schritt unternommen. Vielen Dank! Dieser Ratgeber ist konzipiert, um Ihnen Ihre rechtliche Situation vor Augen zu führen und Ihnen aufzuzeigen, welche Chancen es für Sie überhaupt gibt. Dies bedeutet nicht, dass Sie jede Möglichkeit, die der Ratgeber aufzeigt zu Ihrem Vorteil letzten Endes nutzen können werden. Dieser Ratgeber wird auch keine individuelle Beratung bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht vollständig ersetzen können. Eine Erstberatung bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht kostet schnell über 150,00 €. Dies können und wollen sich viele nicht leisten. Dieser Ratgeber stellt daher für alle, die keine individuelle fachanwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, eine gute Alternative dar. Sie werden sich ggf. noch längere Zeit mit Ihrem verkehrsrechtlichen Problem auseinandersetzen müssen. Ich hoffe, dass Ihnen dieses Ratgeberpaket dabei helfen wird, Ihre Situation zu einem bessern Ergebnis zu führen, und wünsche Ihnen für Ihr Verfahren alles Gute! Mit freundlichen Grüßen Dr. André Pott Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Strafrecht Goldene Regel 1) Suchen Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht auf. Dieser Rat mag Sie in diesem Ratgeber irritieren. Es ist aber der beste Tipp, den ich Ihnen geben kann. Ein guter Fachanwalt für Verkehrsrecht kann Sie entweder vor einem Führerscheinentzug bewahren oder aber die Zeit, die Sie ohne Führerschein auskommen müssen, deutlich verkürzen. Eine Verteidigung durch den Betroffenen selbst ist häufig weniger erfolgreich. Zum einen betrachtet der Betroffene seine Situation logischerweise nur von außen. Er ist bezüglich seiner Argumente nicht ausreichend objektiv. Die Erfolgsaussichten einer Verteidigungsstrategie kann daher vom Betroffenen selbst nur selten richtig eingeschätzt werden. Zum anderen sollte ggf. rechtzeitig mit dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft Kontakt aufgenommen werden. Erfahrungsgemäß weigern sich Gerichte oder Staatsanwaltschaften nicht selten mit den Betroffenen selbst Kontakt aufzunehmen. Das bedeutet, dass die vorherige „Auslotung“ der Möglichkeiten durch den Betroffenen selbst nicht möglich ist. Zudem weiß ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht, wie man eine Einschätzung des Richters bekommt und welche Argumente mit Erfolg vorgebracht werden können. Suchen Sie sich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Der Titel „Fachanwalt für Verkehrsrecht“ wird nur solchen Rechtsanwälten verliehen, die mindestens drei Jahre zugelassen sind, mehrere hundert Fälle aus dem Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht bearbeitet haben und die durch Nachweis besonderer theoretischer und praktischer Kenntnisse gerade über besonders viel Wissen und Erfahrungen im Verkehrsrecht verfügen. Schon aus diesem Grund lohnt sich der Weg zum Fachanwalt. Sollte in Ihrer Nähe ein Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht vorhanden sein, sollten Sie ggf. diesen bevorzugen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht haben, gilt zusätzlich folgendes: Eine Rechtsschutzversicherung deckt, wie der Name schon sagt, die Kosten im Fall eines Rechtsstreits ab. So werden von der Rechtsschutzversicherung regelmäßig Gutachter-, Anwalts- und Gerichtskosten übernommen. Von vielen Versicherungen werden Rechtsschutzversicherungen für die verschiedensten Bereiche angeboten. Auch für den Bereich Verkehrsrechtsschutz werden unterschiedliche Rechtsschutzverträge von unterschiedlichen Versicherungen zu den unterschiedlichsten Konditionen angeboten. Eine gute Rechtsschutzversicherung im Bereich Verkehrsrecht kann bereits für einen Betrag von unter 100 € im Jahr erhältlich sein. Es lohnt sich hier sicherlich, verschiedene Preise und auch die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen miteinander zu vergleichen. Der Abschluss einer Verkehrsrechtsschutzversicherung ist ratsam und zum Teil relativ kostengünstig. Nicht selten zeigt die anwaltliche Praxis, dass Betroffene den Gang zum Rechtsanwalt bzw. zum Gericht scheuen, da sie hohe Kosten fürchten. In der Tat besteht die Möglichkeit, dass sich Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten schnell auf mehrere hundert oder sogar tausend Euro summieren können. Gerade bei geringeren Beträgen besteht daher prozentual gesehen ein erhebliches Kostenrisiko. Die anwaltliche Praxis zeigt, dass die Rechte von Betroffenen teilweise nicht durchgesetzt werden können, da ein zu hohes Kostenrisiko besteht. Es kann folglich für den Betroffenen sehr hilfreich sein, wenn er sich mit einer Rechtsschutzversicherung den Rücken über die Kosten eines Rechtsstreits keine Gedanken machen muss. Auch die Frage nach Rechtsmitteln kann mit einer Rechtsschutzversicherungs-Deckungszusage deutlich einfacher getroffen werden. Insofern ist eine Rechtsschutzversicherung sehr ratsam. Im Fall eines Schadenseintritts (also dann, wenn man weiß, dass es zu einem Rechtstreit kommen kann) ist zu empfehlen, die Rechtsschutzversicherung unverzüglich spätestens innerhalb einer Woche von dem Eintritt des Versicherungsfalls an zu unterrichten. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Rechtsschutzversicherung unverzüglich vom Eintritt des Versicherungsfalls zu unterrichten. Vor einer etwaigen Klageerhebung sollte der zuständige Rechtsanwalt bzw. der Versicherungsnehmer selbst mit der Rechtsschutzversicherung klären, ob der konkrete Fall von der Rechtsschutzversicherung gedeckt wird. Sobald die Versicherung dann grünes Licht für die Geltendmachung der Rechte des Versicherungsnehmers gibt, kann dann der Rechtsanwalt tätig werden bzw. Klage erheben. Das Kostenrisiko liegt allein bei der Rechtsschutzversicherung. Üblich ist in der Regel, dass bei Rechtsschutzverträgen eine Selbstbeteiligung vereinbart wird. Die Selbstbeteiligung liegt zwischen 0 und 300 Euro. Für jeden Rechtsschutzfall muss der Versicherungsnehmer daher diesen Betrag selbst erstatten. Bei einer erhöhten Selbstbeteiligung ist dann regelmäßig der Versicherungsbeitrag geringer. Durch den Selbstbeteiligungsbeitrag soll der Versicherungsnehmer angehalten werden, genau zu überlegen, welche Fälle er rechtlich durchsetzen möchte. Schließlich ist er durch die Selbstbeteiligung selbst ein Stück weit an den anfallenden Kosten beteiligt. Erfolgt jedoch eine rechtskräftige Verurteilung wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, so muss der Versicherungsnehmer damit rechnen, dass die Versicherung die Zahlung verweigert oder aber bereits gezahlte Beträge zurückverlangt. Im Fall von nachgewiesenem Vorsatz wird die Versicherung nämlich nicht zahlen. Goldene Regel 2) Reden ist Silber, Schweigen ist Gold! Nirgendwo sonst gilt dieser Rat mehr als im Strafrecht und im Verkehrsstrafrecht. Insbesondere wenn der Führerscheinverlust droht oder der Führerschein vorläufig entzogen wurde, sollten Einlassungen gegenüber der Polizei nur nach Akteneinsicht erfolgen. Akteneinsicht erhält grundsätzlich nur der Rechtsanwalt des Beschuldigten. § 147 Abs. 5 StPO sieht jedoch eine Ausnahme vor: „Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, können Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden, soweit nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.“ Sie sollten, wenn Sie sich nicht anwaltlich vertreten lassen möchten, von diesem Recht in jedem Fall vor einer Aussage Gebrauch machen. Lassen Sie sich zur Sache gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht ein, bevor Sie nicht zuvor Rat bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht eingeholt haben oder zumindest selbst Auskünfte aus der Ermittlungsakte erhalten haben. Ihnen steht das Recht zu, zu erfahren, was man gegen Sie in der Hand hat! Ggf. ist eine Straftat gar nicht beweisbar. Wenn Sie dann schon ein Geständnis abgegeben hätten, würde erst Ihr Geständnis eine Verurteilung ermöglichen. Versuchen Sie auf keinen Fall, die Sache selbst zu erledigen. Die Regulierungsversuche nach dem Motto „Der Polizist wird die Sache schon unter den Tisch fallen lassen.“ schlagen fehl. Nehmen Sie zu den Vorwürfen vor Akteneinsicht nicht Stellung und lassen Sie sich von der fachanwaltlich vertreten. Goldene Regel 3) Prüfen Sie, ob man Ihnen Kenntnis Unfallverursachung selbst vorwerfen kann! Nicht selten muss im Rahmen der Fahrerflucht nämlich geklärt werden, ob nachgewiesen werden kann, dass der Betroffene sich tatsächlich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat. Diesbezüglich gibt es viele Umstände, die geklärt werden müssen. So ist z. B. die Frage, wie lange eine Person am Unfallort hätte verbleiben müssen, von der Staatsanwaltschaft zu beantworten. Zudem liegt eine Fahrerflucht grundsätzlich nur dann vor, wenn der Beschuldigte von dem Unfall auch Kenntnis genommen hat. Nicht selten scheitert es aber an diesem Tatbestandsmerkmal. Für die Staatsanwaltschaft ist es nicht selten nicht nachweisbar, dass der Betroffene ggf. von der Unfallverursachung selbst nichts mitbekommen hat. Auch wenn größere Blechschäden festgestellt worden sind, so heißt dies keineswegs, dass der Betroffene davon etwas mitbekommen mußte. Gutachten belegen nämlich nicht selten, dass eine Schadensverursachung kaum Geräusche und Anstoßbewegungen verursacht hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein kleinerer Schaden an einem festen Karosserieteil, wie zum Beispiel einer Fahrzeugecke oder einer B-Säule zwar unscheinbarer wirkt, aber durch die geringere Energieabsorption ggf. deutlicher im Fahrzeuginnern wahrnehmbar war. Ein größerer Schaden an einem weichen Blechteil, z.B. einer Türmitte, mag optisch eindrucksvoller sein. Häufig sind solche Schäden aber verursachbar, ohne dass der Fahrzeugführer davon etwas akustisch oder fühlbar hätte wahrnehmen müssen. Der Einwand, man habe vom Unfall nichts bemerkt, ist natürlich auch davon abhängig zu machen, wie sich die jeweilige Fahrsituation darstellte. Wurde der Schaden während der Fahrt bei geringer oder hoher Geschwindigkeit, in der Vorwärtsbewegung oder in der Rückwärtsbewegung, mit einem Kleinwagen oder mit einem Sattelzug verursacht. Gerade auch im Bereich der Fahrerflucht ist der Betroffene gut beraten, zunächst keine Aussage zu machen und sich durch Akteneinsicht zu vergewissern, welche Umstände gegen ihn vorliegen und ob eine Einlassung, man habe vom Schaden nicht bemerkt, Sinn macht. Wurde der Betroffene zum Beispiel dabei beobachtet, wie er sich den Schaden vor Ort angesehen hat, so wird die Einlassung widerlegt werden können. Dann ist die Verteidigungsstrategie umzustellen. Goldene Regel 4) Wichtig ist bei der Fahrerflucht, dass ein Führerscheinentzug regelmäßig nur dann erfolgen kann, wenn der Täter wusste oder wissen konnte, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurde oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Dies setzt folglich voraus, dass die Fahrerflucht im Zusammenhang mit einer nicht unerheblichen Verletzung eines Menschen oder an bedeutenden Sachschaden in Verbindung steht und der Unfallfahrer dies auch wusste oder zumindest wissen konnte. Kann dem Unfallfahrer nicht nachgewiesen werden, dass er wusste oder zumindest wissen konnte, dass ein bedeutender Schaden eingetreten ist, dann kann ein Führerscheinentzug hierauf auch regelmäßig nicht gestützt werden. Beispiel: Falls bei einem Parkrempler nachts nicht gesehen wurde, dass die Stossstange aus der Verankerung gerissen war und ging der Betroffenen – vernünftig darlegbar – davon aus, es habe hier nur ein geringer Lackkratzer vorgelegen, dann wird man bei der Frage, ob der Führerschein zu entziehen ist, zu berücksichtigen haben, dass gerade keine Kenntnis der Schadenshöhe vorhanden war und er dies auch nicht bei genauerer Betrachtung hätte sich verschaffen können. Gleiches gilt für die Verletzung von Personen. Hatte der Fahrer nicht vorwerfbar keine Kenntnis davon, dass er eine Person verletzt hat, dann wird man darauf einen Führerscheinentzug nicht stützen können. Praxistipp: Bedenken Staatsanwaltschaften Sie und bitte, Gerichte dass sich die nicht gerne für „dumm verkaufen“ lassen! Wenn es offensichtlich war, dass der Fahrer die Verletzung oder die Höhe des Schadens zur Kenntnis nehmen musste, wenn der Schaden oder die Verletzung quasi ins Auge gesprungen ist, dann lohnt es sich nicht zu behaupten, man habe die Schadenshöhe oder die Erheblichkeit der Verletzung nicht wahrgenommen. Dieser Einwand sollte nur erfolgen, wenn diese Möglichkeit auch nachvollziehbar bestand, z.B. Vorschäden oder Dunkelheit am Tatort, weiterfahrt des beschädigten Fahrzeuges etc. Goldene Regel 5) Ein Entzug des Führerscheines kann nur dann erfolgen, wenn eine Fahrerflucht begangen worden ist und bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurde oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Daher ergeben sich zur Sicherung des Führerscheines Ansätze: Gerade bei der Frage des bedeutenden Wertes kann oftmals angesetzt werden. Als Mindestgrenze für einen bedeutenden Sachwert dürften derzeit nicht unter 1.300 € anzusetzen sein. Im Einzelfall kann jedoch auch bei etwas höheren Schäden ggf. bis 1.500 € von einem nicht bedeutenden Schaden ausgegangen werden. Kann das Gericht keine Gefährdung fremder Sachen von bedeutenden Werten feststellen, so kann es regelmäßig den Führerschein nicht entziehen. Gerade bei der Frage nach dem bedeutenden Wert der gefährdeten Sachen kann häufig vom Verursacher einiges erreicht werden. So kann z. B. die Wertangabe beim Geschädigten angesprochen werden. Ggf. kann auch mit dem Geschädigten Kontakt aufgenommen werden und so versucht werden, die Angabe der Schadenshöhe gegenüber der Staatsanwaltschaft z. B. durch Eigenleistungen zu reduzieren. Auch bei der Beschädigungen von Straßeneinrichtungen wie z. B. Verkehrseinrichtungen wie Schildern, Ampeln, Kreisverkehren kann ggf. versucht werden, den Wert der Sache unter den Grenzwert von 1.300 € zu drücken. Ggf. kann in Absprache mit den entsprechenden Behörden versucht werden, tatsächlich einen geringeren Schaden feststellen zu lassen. Nicht selten sind die Ansätze für Verkehrseinrichtungen, Bäume oder Banketten übersetzt. Als Schaden dürfte nur der Zeitwert anzunehmen sein. Wenn aber z. B. eine Leitplanke bereits vorgeschädigt war, so stellt sich die Frage, welcher Betrag hier letztendlich hierfür als Schadensbetrag angesetzt werden kann. Goldene Regel 6) Haben Sie die Fahrerflucht schon begangen, wurden aber noch nicht erwischt? Dann gibt es folgende Möglichkeiten zu reagieren: 1) Sie hoffen, dass man Ihr Fahrzeug nicht ausfindig macht. Sie werden am besten wissen, ob man Sie bzw. Ihr Fahrzeug erkannt hat. Nicht selten wurden aber Fahrzeuge beobachtet und die Fahrer dachten sie seinen unbekannt entkommen. Wurden Sie definitiv nicht beobachtet, dann haben Sie gute Karten nicht ermittelt zu werden. 2) Sie wurden beobachtet oder es ist zumindest nicht unwahrscheinlich? In diesen Fällen sollten Sie sich Fragen, ob man dann nur Ihr Fahrzeug gesehen haben kann oder ob man im Fall einer Gegenüberstellung auch Sie als Fahrer identifizieren kann. Bei sog. Kennzeichenanzeigen kann nämlich nicht selten zwar das Fahrzeug identifiziert werden. Zu dem Fahrer liegen aber teilweise keine verlässlichen Anhaltspunkte vor. Für eine Verurteilung ist es aber notwendig, dass geklärt werden kann, wer gefahren ist. Nur die Tatsache, dass meistens das Fahrzeug vom Halter gefahren wird, reicht nicht aus, um auch anzunehmen, dass dieser das Fahrzeug auch zum Tatzeitpunkt gefahren haben muss. 3) Sie befürchten ernsthaft ermittelt werden zu können. Zudem dürfte der Schaden nicht sehr hoch sein? Dann ist ernsthaft zu überlegen, ob Sie sich nicht stellen sollten. Stellt sich der Fahrer, so wird in jedem Fall gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. In den Fällen, in denen sich der Fahrer aber meldet und der Schaden nicht Argumente, das sehr hoch Verfahren ist, ggf. hat man gegen gute Auflage eingestellt zu bekommen. Ein Geständnis und die Tatsache, dass sich der Täter zu seiner Tat bekannt hat, dürfte auf jeden Staatsanwalt und /oder Richter Eindruck machen. Goldene Regel 7) § 142 Abs. 4 StGB besagt: Das Gericht mildert in den Fällen [...] die Strafe oder kann von Strafe absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht. Dies bedeutet, dass für denjenigen, der außerhalb des fließenden Verkehrs einen Sachschaden verursacht hat, eine „Goldene Brücke“ gebaut wird. Ermöglicht der Fahrer in diesen Fällen freiwillig die Feststellungen nachträglich, dann kann das Gericht die Strafe mildern oder von der Strafe ganz absehen. In den Fällen, in denen die Feststellungen nachträglich ermöglicht werden, in denen sich der Täter also nachträglich stellt, wird man in der Regel mit der Staatsanwaltschaft auch über eine Einstellung des Verfahrens zur Not, je nach Schaden und konkretem Ablauf, auch mit einer Auflage, sprechen können. Man sollte in diesen Fällen eine Einstellung des Verfahrens anregen. Wer Kann in den Genuss dieser „Goldenen Brücke“ kommen? Grundsätzlich setzt der Weg der „Goldenen Brücke“ folgendes voraus: a) Schaden außerhalb des fließenden Verkehrs. Typischer Fall: Parkplatzschäden b) Ausschließlich nicht bedeutender Sachschaden. Als Mindestgrenze für einen bedeutenden Sachwert dürften derzeit nicht unter 1.300 € anzusetzen sein. Im Einzelfall kann jedoch auch bei etwas höheren Schäden ggf. bis 1.500 € von einem nicht bedeutenden Schaden ausgegangen werden. c) Freiwillige nachträgliche Feststellung innerhalb von 24 Stunden Zur freiwilligen nachträglichen Feststellung besagt § 142 Abs. 3 StGB: „Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (also regelmäßig z.B. dem Fahrzeughalter oder –eigentümer) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt. Goldene Regel 8) Nutzen Sie die Möglichkeit, eventuelle Ausnahmen von der Sperrfrist beim Gericht durchzusetzen. In begründeten Fällen, kann aus der Sperrfrist eine Art von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden. Falls Sie z.B. begründen können, weshalb Sie beruflich oder privat dringend auf einen Führerschein für Traktoren oder Baufahrzeuge angewiesen sind, so können solche Fahrzeuge von der Sperrfrist ausgenommen werden. Falls Sie für sich eine Chance sehen, eine solche Ausnahme begründen zu können, dann sollten Sie sich vor einer Verhandlung die Argumente gut zurecht legen. Nehmen sie Unterlagen mit in die Gerichtsverhandlung, um dem Richter deutlich zu machen, weshalb Sie dringend auf die Ausnahme einer bestimmten Führerscheinklasse angewiesen sind! Wichtig ist bei einem solchen Vorgehen, die Notwendigkeit dem Gericht gegenüber intensiv zu begründen. Folgende Ausnahmen von einer Sperrfrist wurden von Gerichten bereist zugelassen: frühere Klasse 3 (LG Hannover, AG Kiel, LG Nürnberg frühere Klasse 2 (LG Kempten, LG Zweibrücken, AG Dortmund) frühere Klasse 4 (LG Köln) Rettungsdienstfahrzeuge, Ausrüstung nur wenn eine Verwendungsart die bestimmte bedingt (LG Hamburg) Behindertentransporter Fahrzeuge der Bundeswehr (dienstlicher Gebrauch) Feuerwehrfahrzeuge (AG Paderborn) Fahrzeuge der Klassen L Fahrzeuge der Klasse T Müllfahrzeuge Radbagger (AG Detmold) Baufahrzeuge Goldene Regel 9) Falls Ihnen der Führerscheinentzug droht oder dieser sogar schon entzogen wurde, dann sollten Sie prüfen, ob Sie ggf. die zu erwartenden Sperrfrist verkürzen können. Nutzen Sie die Gerichtsverhandlung Möglichkeit, ein schon vor einer verkehrspsychologisches Seminar, eine Nachschulung, ein Aufbauseminar für Alkoholiker etc. zu besuchen. Informieren Sie sich bei Ihrer Führerscheinbehörde, welcher Kurs Ihnen helfen kann. Die Gerichte können solche Nachschulungen bei der Bemessung der Sperrfrist berücksichtigen und tun dies regelmäßig auch. Die Sperrfristen werden oft zwischen einem und drei Monaten reduziert. Die Verkürzung der Sperrfrist bei Fahrerfluchten ist eher untypisch. Dennoch sollten Sie ggf. durch Nachfrage beim zuständigen Gericht sich erkundigen, ob eine und wenn ja welche Maßnahme zu einer Verkürzung der Sperrfrist beitragen könnte. Aufbauseminare gibt es in unterschiedlicher Ausgestaltung. Neben dem allgemeinen Aufbauseminar gibt es noch besondere Aufbauseminare nach Alkoholund Drogenfahrten bzw. besondere Aufbauseminare für Fahranfänger. Die Aufbauseminare kosten zwischen 300 € und 500 €. 1) Das allgemeine Aufbauseminar wird durch besonders geschulte Fahrlehrer angeboten. In diesen Kursen werden die maßgeblichen Verkehrsverstöße und deren Ursachen diskutiert. Die Kurse finden in Form von Gruppengesprächen statt. So soll ein Problembewusstsein für die besonderen Gefahren des Straßenverkehrs geschaffen werden und die Beteiligten zu eine Änderung ihres Fahrverhaltens angehalten werden. Das allgemeine Aufbauseminar setzt sich wie folgt zusammen: aus vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten einer Fahrprobe von mindestens 30 Minuten. eine Abschlussprüfung muss nicht absolviert werden. 1) Die Aufbauseminare nach Alkohol- oder Drogenfahrten werden von besonders geschulten Psychologen durchgeführt. Das besondere Aufbauseminar nach Alkohol- oder Drogenfahrten ist wie folgt aufgebaut: Es beinhaltet ein Vorgespräch anschließende drei Sitzungen zu je 180 Minuten Neben den Sitzungen sind besondere Aufgaben zu absolvieren. Mit dem Aufbauseminare nach Alkohol- oder Drogenfahrten soll insbesondere ein Problembewußtsein für Alkoholkonsum und Straßenverkehr mit den besonderen Gefahren geschaffen bzw. erneuert werden. 3) Das Aufbauseminar für Fahranfänger wird wie bei dem allgemeinen Aufbauseminar durch besonders geschulte Fahrlehrer angeboten. Die Kurse sind wie folgt konzipiert: In diesen Kursen werden die maßgeblichen Verkehrsverstöße und deren Ursachen diskutiert. Die Kurse finden in Form von Gruppengesprächen statt. So soll ein Problembewusstsein für die besonderen Gefahren des Straßenverkehrs geschaffen werden und die Beteiligten zu eine Änderung ihres Fahrverhaltens angehalten werden. Das Aufbauseminar für Fahranfänger besteht aus vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten und einer Fahrprobe von mindestens 30 Minuten. Eine Abschlussprüfung muss nicht absolviert werden. Insgesamt stellt das Aufbauseminar für Fahranfänger demnach ein allgemeines Aufbauseminar dar, welches jedoch gerade auf die Unerfahrenheit und höherer Risikobereitschaft der Führerscheinneulinge Rücksicht ausgerichtet ist. Auch nach einem rechtskräftigem Urteil haben Sie die Möglichkeit beim Gericht nachträglich eine Verkürzung der Sperrfrist zu beantragen. Ein solcher Antrag macht ggf. Sinn, wenn Sie nach der Hauptverhandlung eine Nachschulung oder eine verkehrspsychologische Beratung oder eine sonstige Verkehrsmaßnahme durchlaufen absolviert haben. Das Gericht kann auf Ihren Antrag hin, die Sperrfrist verkürzen. Die Gerichte machen hiervon durchaus Gebrauch. Wenn es Ihnen zeitlich möglich ist, sollten Sie jedoch versuchen, die Nachschulungen oder Therapien noch vor dem Hauptverhandlungstermin zu durchlaufen. Dann kann das Gericht dies schon im Termin berücksichtigen. Da niemand Arbeit gerne doppelt macht, sind Gerichte eher im Termin zu einer Verkürzung der Sperrfrist bereit als im Nachhinein auf einen separaten Antrag hin. Gem. § 69a StGB kann die Sperrfrist sogar nachträglich gänzlich aufgehoben werden, wenn sich ein Grund für die Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Eine nachträglich gänzliche Aufhebung wird jedoch nur in Ausnahmefällen und bei langen Sperrfristen von ggf. mehreren Jahren möglich sein (z.B. jahrelange Abstinenz bei alkoholabhängigen Tätern.) Goldene Regel 10) Im Fall einer Fahrerflucht werden Sie als Ersttäter ganz regelmäßig lediglich eine Geldstrafe erhalten. Die Geldstrafe wird für eine einfache Fahrerflucht für Ersttäter ca. 30 – 90 Tagessätze betragen. Dabei sind die Umstände der Fahrerflucht und vor allen Dingen auch die Höhe des verursachten Schadens von maßgeblicher Bedeutung. Wurden durch den Unfall Personen verletzt, muss mit einer Erhöhung der Geldstrafe gerechnet werden. Die Tagessatzanzahl wird dann mit der Tagessatzhöhe multipliziert. Daraus errechnet sich dann die Geldstrafe. Angenommen Sie verdienen 1200 € netto. Die Tagessatzhöhe errechnet sich dann wie folgt: 1200 € geteilt durch 30= 40 €. Angenommen Sie wurden zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt, dann errechnet sich die Höhe der Geldstrafe wie folgt: 60 Tagessätze x 40 €= 2400,00 €. Bitte beachten Sie: Ihr Einkommen können Sie bei der Hauptverhandlung meist frei, ohne es belegen zu müssen, angeben. Das bedeutet für Sie, dass Sie die Möglichkeit haben, Ihr Einkommen möglichst niedrig zu rechnen. Es ist also in der Hauptverhandlung der falsche Ort mit irgendwelchem einkommen zu protzen. Die Gerichte prüfen die Angaben meist nicht. Wenn demnach das Einkommen im obigen Beispielsfall nur um 200 € geringer angegeben worden wäre, dann würde sich die Geldstrafe um 420 € reduzieren. Schauen Sie daher genau nach, was Sie tatsächlich verdienen. Nicht dass Sie nachher in der Hauptverhandlung überrascht über die Frage aus Versehen zu viel angeben. Hinsichtlich des Führerscheinentzuges müssen Sie wie oben ausführlich dargelegt, ggf. mit einem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Zudem würde eine Sperrfrist ausgeurteilt. Je nach Rechtspraxis des zuständigen Gerichtes und nach den weiteren Umständen, Verhalten nach der Flucht, Unfallschäden – und folgen, wird bei einfachen Fahrerfluchten mit einer Sperrfrist von 9 bis 18 Monaten zu rechnen sein. Tipp: Wenn Sie verurteilt worden sind, können Sie eine Ratenzahlung beantragen, die auch regelmäßig gewährt wird. Sprechen Sie mit der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichtes. Diese wird Ihnen helfen. Lassen Sie das Urteil oder den Strafbefehl schnellstmöglich rechtskräftig werden, falls Sie mit dem Urteil oder dem Strafbefehl einverstanden sind. Die im Urteil ausgesprochene Sperrfrist läuft nämlich erst ab Rechtskraft des Urteils. Sollten Sie daher mit dem Urteil einverstanden sein, können Sie noch in der Hauptverhandlung anregen, dass sowohl Sie als auch die Staatsanwaltschaft noch im Termin auf Rechtsmittel verzichten. Verzichten beide Seiten auf Rechtsmittel, so wird das Urteil rechtskräftig und die Sperrfrist läuft noch am gleichen Tag an. Sie vermeiden so unnötige Verzögerungen. Zudem führt eine Verfahrensverzögerung dazu, dass Punkte in Flensburg erst später eingetragen werden. Dies hat zur Folge, dass die Punkte natürlich auch erst später wieder getilgt werden. Auch dies ist bei einer ggf. aussichtlosen Verzögerung zu bedenken. Bitte beachten Sie: Dieses Dokument wurde nach bestem Wissen erstellt und ist anhand der typischen Probleme in diesem Themenbereich erarbeitet worden. Dennoch können wir keinerlei Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Ausführungen und Formulierungen übernehmen. Dieses Dokument soll Ihnen lediglich einen Überblick über die Rechtslage verschaffen. Für eine verbindliche Auskunft in Ihrem konkreten und individuellen Rechtsfall oder bei schwierigen Sachverhalten kontaktieren Sie bitte einen Rechtsanwalt. Für den Inhalt verantwortlich ist Rechtsanwalt Dr. jur. André Pott, Hermannstraße 1, 32756 Detmold Expertenwissen Fahrerflucht von Dr. jur. André Pott Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Strafrecht Einleitung: Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, Unfallflucht ist eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren geahndet werden kann. Die im Volksmund genannte Fahrerflucht wird von der Polizei, von Staatsanwaltschaften und Gerichten streng geahndet. Neben der Freiheitsstrafe können gerade bei Unfallfluchten mit geringerer Schuld des Beschuldigten auch Geldstrafen ausgeurteilt werden. Die Geld- oder sogar Freiheitsstrafe trifft den Beschuldigten oftmals nicht so hart wie eine andere mit der Unfallflucht oftmals verbundene Straffolge: der Entzug der Fahrerlaubnis. Das Gesetz geht davon aus, dass bei einer Unfallflucht der Beschuldigte regelmäßig als unzuverlässig zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Sinne des StGB anzusehen ist mit der Regelfolge, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Dieser Ratgeber befasst sich mit den wichtigsten Punkten rund um das Thema Fahrerflucht. In der Hoffnung Ihnen mit diesem Ratgeber weitergeholfen zu haben verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Dr. jur. André Pott Rechtsanwalt Fahrerflucht und die Pflichten von Kraftfahrzeugführern bei einem Unfall Als Kraftfahrzeugführer kann man sehr schnell mit dem Strafgesetzbuch in Konflikt geraten. Das Strafgesetzbuch sieht sogenannte Verkehrsstraftaten vor, die gewisse Verhaltensweisen im Straßenverkehr unter Strafe stellen. Sobald ein solcher Verkehrsstraftatbestand von einem Kraftfahrzeugführer verwirklicht worden ist, kommen Geldstrafen und Freiheitsstrafen in Betracht. Insbesondere aber sieht § 69 des Strafgesetzbuches ebenfalls vor, dass bei Verkehrsstraftaten ganz regelmäßig auch der Führerschein zu entziehen ist. Als eine dieser Verkehrsstraftaten ist die Unfallflucht zu nennen. § 142 des Strafgesetzbuch benennt, ab wann der Tatbestand der Unfallflucht vorliegt. Grundsätzlich bedroht die Vorschrift des § 142 StGB denjenigen Kraftfahrzeugführer mit Geldoder Freiheitsstrafen, der sich als tatsächlicher, aber auch als möglicher, Unfallbeteiligter unerlaubt vom Unfallort entfernt und auch nicht nachträglich die Feststellung seiner Person als Unfallbeteiligter ermöglicht hat. Zur Veranschaulichung soll an dieser Stelle ein Beispielsfall gebildet werden. Beispielsfall: Autofahrer A fährt mit seinem Fahrzeug abends die Straße in seinem Wohngebiet entlang. Es kommt ihm eine Fahrzeug entgegen, so dass Autofahrer A sich weit nach rechts auf der Fahrbahn orientieren muss. Dabei gerät er mit seinem Fahrzeug an ein abgestelltes Auto und fährt den Außenspiegel des Fahrzeugs ab. A bemerkt dies, steigt kurz aus, sieht den Rückspiegel beschädigt am Fahrzeug hängen. A schaut sich einzweimal um, kann dabei aber keinen Augenzeugen ausmachen. Darauf hin setzt sich A wieder in sein Fahrzeug und fährt weg. Auch in der Folgezeit meldet sich A weder beim Geschädigten noch bei einer Polizeidienststelle. Was schützt § 142 Strafgesetzbuch? § 142 des Strafgesetzbuches stellt grundsätzlich das Verhalten eines Unfallbeteiligten unter Strafe, der versucht die Feststellung der Tatsache seiner Unfallbeteiligung zu verhindern. Es ist die nicht zuletzt durch § 142 Strafgesetzbuch normierte grundlegende Pflicht eines Unfallbeteiligten, die erforderlichen Ermittlungen in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu ermöglichen (BGH STR 8, 265). Nach dem Willen des Gesetzgebers kann dies grundsätzlich durch drei Arten geschehen. Entweder kann der Unfallbeteiligte direkt am Unfallort verbleiben und so die Feststellung seiner Personalien gewährleisten. Dies wird wohl der Regelfall sein und ist in jedem Fall dringend anzuraten. Sollte sich der Unfallbeteiligte jedoch aus welchen Gründen auch immer vom Unfallort entfernt haben, so kann er seiner Pflicht zur Feststellung der Tatsache seiner Unfallbeteiligung durch unverzügliches Nachholen gerecht werden. Die Feststellung der Tatsache seiner Unfallbeteiligung kann der Unfallbeteiligte dann letztendlich auch durch das unverzügliche Melden bei dem Geschädigten oder bei einer nahe gelegenen Polizeidienststelle bewerkstelligen. Kommt der tatsächliche, oder auch nur vermeintliche Unfallbeteiligte dieser Feststellungspflicht nach, so greift der Tatbestand des § 142 des Strafgesetzbuches, also der Unfallflucht, nicht. Praxistipp: In jedem Fall ist dringend anzuraten, bei einem Unfall direkt am Unfallort zu verbleiben und so die Feststellung der Unfallbeteiligung zu gewährleisten. Sollte dies aus welchen Gründen auch immer nicht möglich sein, so sollte gewährleistet werden, das nachher nicht dennoch der Vorwurf aufkommt, man habe sich unerlaubt vom Unfallort entfernt. Im Beispielsfall hätte A somit zum Beispiel nach Hause fahren dürfen, wenn er eine angemessene Zeit gewartet hätte und danach unverzüglich der Polizei mitgeteilt, dass er mit seinem Fahrzeug den Außenspiegel des abgestellten Pkws beschädigt hat. Letztendlich stellt § 142 StGB folgende Pflichten für jeden Unfallbeteiligten auf: 1. Jeder Unfallbeteiligte hat persönlich unter Angabe seiner Unfallbeteiligung mit dem benutzten Fahrzeug am Unfallort anwesend zu bleiben bis die erforderlichen Feststellungen getroffen worden sind oder die Wartefrist verstrichen ist. 2. Soweit sich der Unfallbeteiligte vom Unfallort entfernt hat, muss er gewährleisten, dass die erforderlichen Feststellungen unverzüglich nachträglich getroffen werden können. Wann liegt ein Unfall im Sinn des § 142 des Strafgesetzbuches überhaupt vor? Der Bundesgerichtshof (BGHSt 8, 264; 12255; 24, 382) hat den Begriff „Unfall“ wie folgt definiert: „Ein Unfall ist ein plötzliches Ereignis im Straßenverkehr, dass mit den Gefahren des Straßenverkehrs in ursächlichem Zusammenhang steht“. „Klassische Unfälle“ sind demnach solche, bei denen z. B. zwei Autos kollidieren oder ein Fußgänger von einem anderen Verkehrsteilnehmer z. B. Radfahrer oder Autofahrer, angefahren und verletzt wird. Ein Unfall liegt aber auch dann vor, wenn eine Sache, z. B. ein abgestellter Pkw, beschädigt wird, obwohl der Eigentümer des Fahrzeugs gar nicht anwesend war. Der Eigentümer des Fahrzeugs war dann zwar in diesem Moment nicht „Verkehrsteilnehmer“, dennoch fallen diese Beschädigungen von abgestellten Fahrzeugen unter den Unfallbegriff des § 142 StGB. Der Anwendungsbereich des § 142 StGB lässt es folglich genügen, dass im Straßenverkehr ein plötzliches Ereignis eintritt. Grundsätzlich muss daher noch nicht einmal ein Fahrzeug mit im Spiel sein. Selbst durch einen Fußgänger oder durch einen Radfahrer oder einen Straßenbahnfahrer kann ein Unfall im Sinn des § 142 StGB verwirklicht werden. Läuft ein Fußgänger z. B. bei rot über die Straße und zwingt dadurch einen anderen Autofahrer auszuweichen und kommt es dadurch zu einem Unfall, so würde sich der Fußgänger ebenfalls strafbar machen, wenn er denn Unfallort einfach verlässt. Denn grundsätzlich hat auch der Fußgänger als Teilnehmer im Straßenverkehr die Pflicht, bei einem Unfall seine mögliche Tatbeteiligung feststellen zu lassen. Auch er als Fußgänger unterliegt grundsätzlich der Feststellungspflicht gem. § 142 StGB. Praxistipp: § 142 StGB schützt im weitesten Sinn das Recht des Geschädigten, bei einem Unfall im Straßenverkehr zu wissen, gegen wen und warum er eventuelle zivilrechtliche Schadensersatzansprüche durchsetzen kann. Liegt ein Unfall im Sinne des § 142 StGB auch vor, wenn ein Wildtier angefahren worden ist? Nein. Vereinfacht gesagt, macht sich der Verkehrsteilnehmer nicht strafbar, wenn er ein Wildtier anfährt und diesen Umstand nicht bei der Polizei meldet bzw. sich vom Unfallort entfernt. Juristisch ausgedrückt schützt § 142 StGB nur sogenannte „absolut geschützte Rechtsgüter“ im Sinne von § 823 BGB. Beim Anfahren eines Wildtieres wird jedoch ein solches Recht nicht verletzt. Ein Wildtier steht, solange es lebt, in keinem Eigentum, an lebenden Wild kann also niemand Eigentum besitzen. Durch das Anfahren und das Verletzen eines Wildtieres wird lediglich das sog. Jagdausübungsrecht des berechtigten Jagdpächters verletzt. Dieses Jagdausübungsrecht fällt allerdings als nicht absolut geschütztes Rechtsgut gerade nicht in den Schutzbereich des § 823 BGB. Da der § 142 StGB aber gerade nur solche Rechte des § 823 BGB schützen will, ist das unerlaubte Entfernen bei einem Wildunfall vom Unfallort nicht gem. § 142 StGB strafbar. Wann macht man sich gem. § 142 StGB der Fahrerflucht strafbar? Wie bereits dargelegt, begründet § 142 StGB die Pflicht für jeden Unfallbeteiligten, persönlich unter Angabe seiner Unfallbeteiligung mit seinem benutzten Fahrzeug an dem Unfallort anwesend zu bleiben, bis die erforderlichen Feststellungen getroffen worden sind oder die Wartefrist verstrichen ist. Grundsätzlich macht sich folglich jeder Unfallbeteiligte dann strafbar, wenn er gegen diese grundlegenden Pflichten verstößt. Diese Pflicht zur Gewährleistung der Feststellung der Unfallbeteiligung normiert § 142 StGB durch drei Straftatbestände: 1. Zunächst bestraft § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB denjenigen Unfallbeteiligten, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfall entfernt, bevor er zu Gunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er am Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat. 2. § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB bestraft zudem auch denjenigen, der als Unfallbeteiligter sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernte, bevor er eine nach den Umständen eine angemessene Zeit gewartet hatte, ohne dass jemand bereit war, die erforderlichen Feststellung zu treffen. In diesem Rahmen stellt sich die Frage, wie lange man bei einem Unfall tatsächlich warten muss, um die Feststellung seiner Beteiligung am Unfall zu gewährleisten. In der Rechtssprechung wurden dabei Wartezeiten von weniger als zehn Minuten bis hin zu mehreren Stunden als angemessen bzw. ausreichend erachtet. Insofern wird es stets auf den Einzelfall ankommen, wie lange der Unfallbeteiligte tatsächlich am Unfallort verbleiben muss. Im Folgenden sollen lediglich einige Fälle aus der Rechtssprechung aufgeführt werden, um eine grobe Orientierung bzgl. der angemessenen Wartezeiten zu bieten: Das OLG Düsseldorf (VM 1976, 52) hielt eine Wartezeit von zehn Minuten bei einem nächtlichen Unfall mit nur geringfügiger Schadenshöhe um 200 DM für angemessen. Die gleiche Wartefrist hielt das OLG Stuttgart (NJW 1981, 1107) bei völlig klarer Haftungslage für ausreichend. In dem Fall, in der ein Kraftfahrer eine Leitplanke in einer Ortschaft beschädigt hatte und 20 Minuten wartete, urteilte das OLG Saarbrücken (VHS 46, 187), dass diese Wartefrist von 20 Minuten in dem Fall ausreichend gewesen sei. Die Oberlandesgerichte Nürnberg (Versicherungsrecht 1993, 1350) und das Oberlandesgericht Düsseldorf (VHS 54, 41) hielten bei einem nächtlichen Unfall mit ca. 1.100 DM Schadenshöhe eine Wartefrist von 30 Minuten für angemessen. Im Fall der Tötung oder schweren Körperverletzung eines anderen Menschen ist in der Literatur zu § 142 StGB als unterste Grenze der Wartedauer eine Wartezeit von insgesamt einer Stunde festgelegt worden. 3) Neben diesen Grundtatbeständen bestraft § 142 Abs. 2 StGB auch denjenigen Beteiligten, der sich nach Ablauf der Wartefrist oder berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen seiner Unfallbeteiligung nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht hat. Folglich bestraft § 142 StGB verständlicherweise auch denjenigen, der sich zwar nachdem er eine angemessene Zeit am Unfallort gewartet hat vom Unfallort entfernt hat, jedoch danach die Feststellungen nicht unverzüglich nachgeholt hat. Praxistipp: Dies bedeutet, dass bei einem Unfall grundsätzlich folgende Reihenfolge einzuhalten ist: Zunächst hat man nach einem Unfall die Feststellung seiner Person seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung den am Unfallort anwesenden Beteiligten zu ermöglichen. Das bedeutet, dass man den Unfallbeteiligten bzw. der herbeigerufenen Polizei die Anschrift mit Adresse, sein Kennzeichen und sonstige erforderliche Angaben zu machen hat. Sollte sich ein Unfall ereignet haben, bei dem kein anderer Unfallbeteiligter anwesend ist und bei dem die Polizei nicht gerufen werden kann, so hat man dann eine angemessene Zeit zu warten. Wie bereits oben dargelegt bestimmt sich die angemessene Wartezeit nach den einzelnen Umständen insbesondere nach der Schadenshöhe, nach der Uhrzeit und dem Ort an dem der Unfall sich ereignet hatte. Ist die Feststellung der Unfallbeteiligung nach der angemessenen Wartezeit nicht möglich gewesen, weil der Unfallbeteiligte z. B. kein Handy hat, mit dem er die Polizei hätte erreichen können, sich in einem Funkloch befindet oder sich keine feststellungsbereite Person gefunden hat, so endet hiermit seine Feststellungspflicht noch nicht. Nach § 142 Abs. Nr. 1 und 2 muß der Unfallbeteiligte nämlich nach Entfernung vom Unfallort, von dem er sich nach Ablauf der Wartefrist oder berechtigt oder entschuldigt entfernt hatte, die Feststellung unverzüglich ermöglichen. Dies kann z. B. geschehen, indem er unverzüglich eine nahgelegene Polizeidienststelle anfährt oder am Telefon bekannt gibt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist. Wichtig ist, dass dies nicht erst am nächsten Morgen oder einige Tage später erfolgt. Nicht selten hatte der Unfallbeteiligte tatsächlich einige Zeit gewartet, ist dann nach Hause gefahren und hat erst am folgenden Tag den Unfall gemeldet. Erscheint die Polizei jedoch in der Zwischenzeit, z. B. einige Stunden nach dem Unfall bei den Beteiligten zu Hause, so wird es dem Unfallbeteiligten ggf. schwer fallen, darzulegen, dass er doch vor hatte, am nächsten Morgen den Unfall zu melden. Er begibt sich danach in die Gefahr gem. § 142 StGB bestraft zu werden. Muss ich auch sogenannte „Bagatellunfälle“ sofort melden, damit ich mich nicht gem. § 142 StGB strafbar mache? Nein, bei sogenannten „Bagatellunfällen“ greift die Strafandrohung des § 142 StGB nicht. Jedoch umfasst der Begriff „Bagatellunfälle“ tatsächlich nur Unfälle mit geringfügigstem Schaden. Ob ein solcher Bagatellunfall tatsächlich vorliegt wird nämlich an Hand der Höhe des entstandenen Schadens beurteilt, der an einer fremden Sache oder an einer anderen Person entstanden ist. Der Schaden, der dem Schädiger selbst entstanden ist, wird bei der Festlegung der Höhe allerdings zu Gunsten des Schädigers nicht berücksichtigt. Ebenfalls für die Höhe des Schadens bei einem „Bagatellunfall“ zählen nicht mit sogenannte „mittelbare Schäden“ wie durch den Unfall entstehende Telefonoder Portokosten sowie Taxi- oder Mietwagenkosten des Geschädigten. Für die Höhe ausschlaggebend ist daher nur der tatsächliche Sachschaden z. B. am beschädigten Fahrzeug. Die Rechtssprechung und die Literatur haben in der Vergangenheit immer wieder unterschiedliche Grenzen für die Frage, wann ein Bagatellschaden vorliegt, festgesetzt. Die Grenzen reichen von 20 bis zu 35 €. Als Bagatellschaden wird man demnach allerdings nur noch Schäden annehmen können, die unter einem Wert von 25 € liegen. Dies dürfte nunmehr die Grenze sein, bis zu der ein Bagatellschaden angenommen werden wird. Praxistipp: Schäden von bis zu 25 € sind bei den heutigen Werten im Straßenverkehr kaum noch vorstellbar. Deshalb werden nur die wenigsten Unfälle unter diese Bagatellschadensgrenze fallen. Selbst kleine Rempler beim Parken können heutzutage ganz erhebliche Schäden verursachen. Nicht selten sind z. B. Stoßstangen von Fahrzeugen mittlerweile lackiert, so dass schon allein die Lackierung einer angefahrenen Stoßstange leicht über 600 € liegen kann. Insofern ist es stets ratsam, selbst bei vermeintlich kleinsten Schäden die Feststellung seiner Beteiligung am Unfall zu melden. Bei Personenschäden muss regelmäßig damit gerechnet werden, dass hier keine Bagatellschäden vorliegen. Nicht selten führen auch zunächst offensichtlich nur kleinere Verletzungen zur Überschreitung der Bagatellschadensgrenze von 25 €. Deshalb ist es ratsam, auch bei kleinsten Hautabschürfungen oder blauen Flecken die Feststellung seiner Personalien und seiner Unfallbeteiligung durch die Polizei oder durch andere Unfallbeteiligte zu gewährleisten. Fahrerflucht nach dem Anfahren einer Katze oder eines Hundes? In diesem Rahmen ist auch zu erwähnen, dass die Verletzung oder Tötung von Kleintieren (Katzen, Hühnern o. ä. Kleintieren) ebenfalls nicht unter dem Anwendungsbereich des § 142 StGB fallen. Bei diesen Tieren wird ganz regelmäßig ein geringerer Wert als 25 € anzusehen sein. So hart es sich auch anhört, ist tatsächlich nur der wirtschaftliche Wert eines solchen Tieres bei der Frage des Bagatellschadens zu berücksichtigen. Ein etwaiges besonderes emotionales Interesse des Tiereigentümers an dem Tier ist für die Frage, ob ein Bagatellschaden vorliegt, nicht ausschlaggebend. Hingegen wird das Anfahren eines Hundes nicht mehr als Bagatellschaden zu werten sein. Ein Hund wird auch ohne jegliches emotionales Interesse des Besitzers den Wert von 25 € übersteigen mit der Folge, dass bei einem Entfernen vom Unfallort grundsätzlich die Strafandrohung des § 142 StGB greift. Gibt es rechtliche Besonderheiten z. B. bei leichten Parkremplern? Grundsätzlich bestraft § 142 jegliche Pflichtverletzung zur Feststellung der Unfallbeteiligung. Somit ist es grundsätzlich für den Anwendungsbereich des § 142 StGB unerheblich, wann und wo ein Unfall stattfindet. Der Gesetzgeber hat jedoch für leichte Schäden außerhalb des fließenden Verkehrs, z. B. auf Parkplätzen eine gesonderte Regelung für notwendig erachtet. Um nicht jeden Unfallbeteiligten, der nur einen leichten Parkrempler verursacht hat, mit Strafe belegen zu müssen, hat der Gesetzgeber in § 142 Abs. 4 StGB eine Ausnahmevorschrift vorgesehen. Nach dieser Vorschrift kann von der Strafe gem. § 142 Abs. 1 und 2 StGB abgesehen werden, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellung nachträglich ermöglicht. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber z. B. Unfallbeteiligte vor Strafe schützen, wenn nur ein unbedeutender Sachschaden z. B. auf einem Parkplatz verursacht worden ist und der Unfallbeteiligte sich innerhalb von 24 Sunden noch zu dem Unfall meldet. Aufgrund des nicht bedeutenden Sachschadens kann in diesen Fällen das Gericht die Strafe mildern bzw. von der Strafe ganz absehen. Praxistipp: Der bedeutende Sachschaden ist hier eine Frage der Wertung. § 142 sagt zu der Frage des „nicht bedeutenden Sachschadens“ konkret nichts. Die Grenze dürfte derzeit jedoch bei ungefähr 1.300 € zu ziehen sein. Haben Sie z. B. auf einem Parkplatz nur die Stoßstange eines anderen Fahrzeugs berührt und dadurch an der Stoßstange eine leichte Beule verursacht, so wird die Grenze von 1.300 € regelmäßig nicht erreicht werden. Sie können daher beim Vorwurf „Fahrerflucht“ sich unter Umständen erfolgreich auf die Sonderregelung des § 142 Abs. 4 StGB berufen. Was gilt, wenn ich einen Parkrempler oder das Abfahren eines Spiegels überhaupt nicht bemerkt habe ? Grundsätzlich setzt der § 142 StGB voraus, dass der Unfallbeteiligte von dem Unfall auch Kenntnis genommen hat. Dies bedeutet, dass der Unfallbeteiligte wahrgenommen haben muss, dass ein Unfall passiert ist. Grundsätzlich reicht hier ein sogenannter bedingter Vorsatz für die Strafbarkeit nach § 142 StGB aus. Die Voraussetzung des bedingten Vorsatzes ist dann erfüllt, wenn der Unfallbeteiligte z. B. ein Geräusch wahrgenommen hat und davon ausgehen kann, dass ein Unfall passiert sein konnte, sich aber über die Bedenken hinweggesetzt hat und die innere Einstellung hatte, „na wenn schon“. Soweit ein Unfallbeteiligter jedoch z. B. von dem Abfahren eines Spiegels oder von einem Parkrempler bei einem Fahrzeug tatsächlich (oder zumindest behauptet) nichts bemerkt hat, so ist dieser auch gem. § 142 StGB nicht zu bestrafen. Praxistipp:Die Leugnung, dass bei geringfügigen Schäden der Beschuldigte den Unfall nicht wahrgenommen hat, ist eine beliebte und durchaus erfolgreiche Verteidigungstaktik. Es kommt natürlich insbesondere auf die Umstände des Einzelfalles an, ob einem solchen Vortrag von der Staatsanwaltschaft und von dem Gericht Glauben geschenkt wird. Soweit ein Aufprall auf einer Kreuzung stattgefunden hat, wird der Beschuldigte sich regelmäßig hiermit nicht herausreden können. Soweit jedoch nur Bagatellschäden vorliegen, z. B. das Anfahren eines Verkehrsschildes oder ein leichter Parkrempler, so wird es der Staatsanwaltschaft und dem Gericht regelmäßig schwer fallen, nachweisen zu können, dass der Beschuldigte von dem Unfall tatsächlich Kenntnis genommen hat. Insofern sollte der Beschuldigte, soweit er von dem Unfall nichts wahrgenommen hat oder wahrgenommen haben will, die Wahrnehmung des Unfalls gegenüber dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft in geeigneten Fällen bestreiten. Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass der Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren nichts sagen muss und sich auf sein Schweigerecht berufen kann. Das Schweigerecht beinhaltet auch, dass der Beschuldigte lügen darf. Selbst für den Fall, in dem der Beschuldigte daher den Unfall wahrgenommen hat, kann er straflos behaupten, er habe den Unfall nicht wahrgenommen. Bitte beachten Sie: Dieses Dokument wurde nach bestem Wissen erstellt und ist anhand der typischen Probleme in diesem Themenbereich erarbeitet worden. Dennoch können wir keinerlei Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Ausführungen und Formulierungen übernehmen. Dieses Dokument soll Ihnen lediglich einen Überblick über die Rechtslage verschaffen. Für eine verbindliche Auskunft in Ihrem konkreten und individuellen Rechtsfall oder bei schwierigen Sachverhalten kontaktieren Sie bitte einen Rechtsanwalt. Für den Inhalt verantwortlich ist Rechtsanwalt Dr. jur. André Pott, Hermannstraße 1, 32756 Detmold Ablauf des Strafverfahrens – Chancen und Risiken von Dr. jur. André Pott Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Strafrecht Inhaltsverzeichnis: Einleitung ................................................................................................51 Der Ablauf des Ermittlungsverfahrens....................................................53 Ablauf des Strafverfahrens......................................................................54 Zwei Wege der Ahndung ........................................................................56 Strafbefehl ...............................................................................................57 Die Anklage.............................................................................................57 Rechtsmittel.............................................................................................58 Ratenzahlung bei Geldstrafe ...................................................................59 Wie Sie sich verhalten sollten: ................................................................59 Der Gang zum richtigen! Anwalt............................................................61 Anwaltskosten .........................................................................................62 Die Kostenbesprechung...........................................................................63 Die Hauptverhandlung ............................................................................64 Chancen bis zur Hauptverhandlung ........................................................66 Schadenswiedergutmachung ...................................................................67 Chancen in der Hauptverhandlung..........................................................67 Die Strafe.................................................................................................69 Die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung..........................................70 Die Grundregeln in der Hauptverhandlung.............................................70 Chancen nach der Hauptverhandlung .....................................................71 Rechtsmittel.............................................................................................71 Nachträgliche Sperrfristverkürzung ........................................................71 Besonderheit Freiheitsstrafe:.......................................................................72 Bestellung eines Pflichtverteidigers ............................................................75 Widerruf der Bewährung:............................................................................76 Der Gesetzestext der einzelnen Straftatbestände: .......................................77 § 242 StGB Diebstahl.............................................................................77 § 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls .............................77 § 263 StGB Betrug ..................................................................................79 § 223 StGB Körperverletzung.................................................................80 § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung.............................................80 § 226 StGB Schwere Körperverletzung..................................................81 § 185 Beleidigung ...................................................................................82 § 29 BtMG Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz.........................82 Besonderheit Trunkenheitsfahrt ohne Unfall:.............................................85 Absolute Fahruntüchtigkeit .....................................................................86 Relative Fahruntüchtigkeit ......................................................................86 Die Strafe.................................................................................................86 Auf frischer Tat .......................................................................................87 Nachträgliche Ermittlung des Fahrers.....................................................87 Besonderheiten bei der Trunkenheitsfahrt mit Unfall: ...............................89 Allgemein ................................................................................................89 Verteidigungsansätze...............................................................................89 Besonderheit bei Drogenfahrten: ............................................................91 Besonderheiten bei Fahrerflucht: ................................................................93 Die Kenntnis des Schadens .....................................................................93 Schadenshöhe ..........................................................................................94 Verhalten des Beschuldigten...................................................................95 Kenntnis der Schadenshöhe ....................................................................96 Besonderheit Nötigung:...........................................................................97 Fahreridentifizierung ...............................................................................98 Verhaltensregeln......................................................................................98 Bitte beachten Sie:...................................................................................99 Einleitung Lieber Leserinnen, liebe Leser, die „10 Goldenen Regeln“ zeigen Ihnen konkret und übersichtlich, welche Möglichkeiten Sie haben, sich in einem Strafverfahren zu verteidigen und möglichst glimpflich aus einem Strafverfahren hervorzugehen. Ich möchte Ihnen mit dem Ratgeber „Hintergrundwissen Strafverfahren“ noch mehr Informationen im Kampf gegen Staatsanwaltschaften und Gerichte mit auf den Weg geben. nicht Zwischen dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten und den Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten besteht immer ein Wissens- und Informationsgefälle, das leider häufig dazu führt, dass Betroffene Aussagen tätigen, ihre Verteidigung ohne Grundkenntnisse selbst in die Hand nehmen oder Möglichkeiten nicht nutzen und auf diesem Weg nicht selten den Staatsanwaltschaften oder Gerichten die notwendigen Argumente und Beweise liefern, die dann erst zu einer Verurteilung oder einer höheren Strafe führen. Dies zeigt die anwaltliche Praxis und dies sollen die 10 Goldenen Regeln und die Ratgeber mit verhindern. Betroffene haben im deutschen Recht umfangreiche Rechte, die sie kennen und nutzen sollten. In dem Ratgeber „Hintergrundwissen Strafverfahren “ soll auf die häufigsten Fragestellung eingegangen werden. Sie werden sich nach der Lektüre ein umfangreiches und fundiertes Bild über Ihre Situation verschafft haben. Auch wenn selbstverständlich nicht alle Möglichkeiten jedes Einzelfalles besprochen werden können, soll ein vertiefter und vor allem fundierter Überblick gegeben werden. Ich hoffe Ihnen in Ihrer Situation geholfen zu haben und verbleibe Mit freundlichen Grüßen Ihr Dr. jur. André Pott Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Der Ablauf des Ermittlungsverfahrens Nachdem ein Tatverdächtiger ermittelt worden ist, Ermittlungsverfahren wegen einer wird eingeleitet gegen werden. Straftat ihn In ein diesem Ermittlungsverfahren folgen dann weitere Ermittlungen. Die Polizei muss nunmehr wie in jedem Strafverfahren alle beund entlastenden Tatsachen zusammentragen, die nachher dem Gericht ermöglichen zu entscheiden, ob nunmehr eine Straftat vorgelegen hat oder nicht. Die Polizei wird daher im Folgenden, je nachdem, um welche Straftat es sich handelte, den Tatort sichern, Zeugen vernehmen und alle be- und entlastende Beweise zusammentragen. Der Betroffene erfährt von diesen Ermittlungsmaßnahmen häufig nichts. Die Ermittlungsbehörden sind jedoch verpflichtet, dem Beschuldigten die Möglichkeit eines rechtlichen Gehörs zu bieten. Dies geschieht in der Regel entweder dadurch, dass der Beschuldigte zur Polizeidienststelle geladen wird, um dort zum Tatablauf gehört zu werden. Bei kleineren Straftaten wird ggf. auch nur schriftlich die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Hier kann der Beschuldigte dann schriftlich der Polizei mitteilen, wie sich der Unfall bzw. die Straftat ereignet hat. Wurden sämtliche Indizien, Beweise und Informationen zusammengetragen, geht die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft. Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft für eine Anklage so steht dann oft erst nach Monaten eine Gerichtsverhandlung an. In dieser Gerichtsverhandlung muss dann geprüft werden, ob eine Straftat vorliegt. Ablauf des Strafverfahrens Im Folgenden soll kurz aufgezeigt werden, wie ein Ermittlungs- und Strafverfahren ablaufen kann und ganz regelmäßig abläuft: 1. Ein Ermittlungsverfahren beginnt ganz regelmäßig damit, dass den Ermittlungsbehörden eine Straftat bekannt wird. Dies ist nicht selten der Fall, in dem der Täter auf frischer Tat ertappt wird oder nachträglich aufgrund einer Strafanzeige ermittelt wird. Ergeben sich für die Ermittlungsbehörden Anhaltspunkte für eine Straftat, so ist die Polizei gehalten, ein Strafverfahren gegen den Tatverdächtigen einzuleiten. Spätestens mit Einleitung des Strafverfahrens gilt dann der Tatverdächtige als Beschuldigter und muss auch so behandelt werden. Dem Beschuldigten stehen umfangreiche Rechte zu. 2. Wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, so werden sich die Ermittlungsbehörden fragen müssen, ob sie vorläufige Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen bzw. zum Schutz der Allgemeinheit einleiten muss. Als typischste vorläufige Maßnahme ist z.B. der Entzug der Fahrerlaubnis oder im Einzelfall die Untersuchungshaft zu nennen. Das Gesetz sieht vor, dass in den Fällen der Trunkenheitsfahrt, der Straßenverkehrsgefährdung und der Fahrerflucht, regelmäßig der Führerschein zu entziehen ist. Die Polizei wird daher in diesen Fällen regelmäßig den Führerschein beschlagnahmen bzw. sicherstellen. Typischstes Mittel zur Sicherung von Beweisen ist bei Trunkenheitsfahrten z. B. die Blutentnahme zur Auswertung der Blutalkoholkonzentration. Eine Untersuchungshaft kommt grundsätzlich nur in Ausnahmefällen in betracht. Bei kleineren Straftaten droht die Untersuchungshaft Untersuchungshaft ist höchst z.B. zulässig selten. bei Eine Fluchtgefahr, Widerholungsgefahr oder bei sog. Verdunkelungsgefahr. 3. Wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, so wird die Polizei im Anschluss weiter ermitteln, um den Sachverhalt aufzuklären. Dazu gehören ggf. die Sicherung von Beweisen am Unfallort/Tatort, die Befragung von Zeugen und auch die Anhörung des Beschuldigten selbst. 4. Im Rahmen der Ermittlungen wird die Polizei auch den Beschuldigten zu dem Tatvorwurf anhören. Es soll von Gesetzes wegen dem Beschuldigten die Möglichkeit gegeben werden, sich zu dem Sachverhalt zu äußern und ggf. entlastende Umstände vorbringen zu können. Dieses geschieht häufig schriftlich, zum Teil wird der Beschuldigte aber auch zu einer Vernehmung bei der Polizei geladen. 5. Wenn die Polizei den Sachverhalt „ausermittelt“ hat, so schickt sie die Ermittlungsakte gesamten an die Ergebnisse in Staatsanwaltschaft. Form der Erst die Staatsanwaltschaft entscheidet nunmehr nach Sichtung der Akte darüber, wie in diesem Ermittlungsverfahren weiter entschieden wird und welche Maßnahmen aufrechterhalten bzw. angeordnet werden müssen. Hat z. B. die Polizei versäumt, den Führerschein sicherzustellen und ergeben sich für die Staatsanwaltschaft nunmehr Anhaltspunkte dafür, dass in einem Hauptverfahren der Führerschein entzogen Staatsanwaltschaft werden immer noch wird, die so kann die Entziehung des Führerscheins beantragen. 6. Auch erst der entscheidet Staatsanwalt darüber, Ermittlungsverfahren und wie nicht die Polizei nunmehr das wird. Die weitergeführt Staatsanwaltschaft muss sich nunmehr die Frage stellen, ob der Beschuldigte sich tatsächlich strafbar gemacht hat und ob er in einer etwaigen Hauptverhandlung überführt werden könnte. Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Schluss, dass keine Straftat vorliegt oder der Beschuldigte hier nicht überführt werden kann, so muss sie das Verfahren einstellen. Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Schluss, dass hier ggf. eine Strafbarkeit vorliegt, die Schuld aber gering ist, so kann sie das Verfahren ebenfalls einstellen und ggf. für eine Einstellung eine Auflage z. B. in Form einer Geldzahlung festsetzen. Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Schluss, dass eine Straftat vorliegt und der Beschuldigte auch in der Hauptverhandlung überführt werden kann, so wird sie bei dem zuständigen Amtsgericht die Straftat anklagen. 7. Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis, dass sie die Straftat anklagen will, so hat sie hierfür grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Zwei Wege der Ahndung Die Staatsanwaltschaft kann die Anklage in Form einer Anklageschrift bzw. in Form eines Strafbefehls bei Gericht erheben. dem Strafbefehl Der Strafbefehl wird dem Beschuldigten zugestellt. Mit dem Strafbefehl wird die Strafe angeordnet. Der Strafbefehl ergeht ohne eine Hauptverhandlung vor Gericht. Der Strafbefehl ist folglich Staatsanwaltschaft, die Gericht und Möglichkeit Beschuldigten, für das Verfahren im kleinen Dienstweg, nämlich nur schriftlich, zu beenden. Ein Strafbefehl ist nur bei nicht gravierenden Straftaten gesetzlich möglich und vorgesehen. Der Beschuldigte hat innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls die Möglichkeit, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen. Legt er gegen den Strafbefehl Einspruch ein, so kommt es dann regelmäßig zu einem Gerichtstermin, in dem darüber befunden wird, ob nunmehr eine Straftat vorliegt oder nicht. Wenn der Beschuldigte den Strafbefehl aber akzeptiert, so kann er ihn entweder ausdrücklich akzeptieren oder die Frist für die Einspruchseinlegung einfach verstreichen lassen. Mit Ablauf der Einspruchsfrist wird der Strafbefehl dann rechtskräftig und steht einem normalen strafrechtlichen Urteil gleich. Aus dem Strafbefehl kann folglich ohne Weiteres als rechtskräftiger Titel vollstreckt werden. Die Anklage Möchte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht im Strafbefehlsverfahren erledigen, so wird die Staatsanwaltschaft Anklage bei dem zuständigen Gericht erheben. Das Gericht wird dann ebenfalls die Akte sichten und das Verfahren Hauptverhandlung in den zulassen. meisten Sodann Fällen zur wird ein Gerichtstermin anberaumt, und in diesem Gerichtstermin wird dann über den Tatvorwurf verhandelt werden. In dem Gerichtsverfahren kann es ebenfalls zu einer Einstellung des Verfahrens mit oder ohne Auflage, zu einem Freispruch oder zu einer Verurteilung führen. In dem Gerichtsverfahren wird dann auch darüber entschieden werden, ob der Führerschein entzogen wird oder nicht und ob und wie lange ggf. eine Sperrfrist angeordnet werden muss. Rechtsmittel Ist ein Urteil ergangen, so muss der Beschuldigte dieses Urteil nicht zwangsläufig akzeptieren. Der Beschuldigte hat die Möglichkeit, hiergegen Rechtsmittel einzulegen. Er kann nunmehr Berufung bzw. Revision gegen dieses Urteil einlegen. Das Urteil wird dann nicht rechtskräftig. Wichtig ist diesbezüglich, dass der Beschuldigte auch hier die Fristen einhält. Regelmäßig ist die Rechtsmittelfrist eine Woche ab Urteilsverkündung. Innerhalb dieser Woche muss der Verurteilte Rechtsmittel dem Grunde nach einlegen, wenn er nicht riskieren will, dass das Urteil rechtskräftig wird. Wurde ein Rechtsmittel eingelegt, so geht es wiederum in die nächsthöhere Instanz. Dies ist regelmäßig das Landgericht. Das Landgericht hat dann wiederum darüber zu entscheiden, ob die Verurteilung rechtmäßig war oder nicht. Auch in der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht kann wiederum eine Einstellung, ein Freispruch oder eine Verurteilung erfolgen. Die Besonderheit diesbezüglich ist, dass eine Verschlimmerung des erstinstanzlichen Urteils, z. B. eine höhere Geldstrafe oder eine Verlängerung der Sperrfrist, nicht erfolgen darf. Wurde hingegen kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt, so wird es spätestens 1 Woche nach Verkündung rechtskräftig. Das Urteil kann nach Rechtskraft regelmäßig nicht mehr angefochten werden. Die Geldbuße ist dann zu zahlen, und die entsprechenden Regelungen bezüglich des Führerscheins sind ebenfalls rechtsverbindlich festgesetzt. Ratenzahlung bei Geldstrafe Wurde in einem Urteil eine Geldstrafe ausgesprochen, so besteht für den Verurteilten regelmäßig die Möglichkeit, die Geldbuße entweder auf einmal zu zahlen oder mit der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Ein Verurteilter hat zudem die Kosten eines strafgerichtlichen Verfahrens zu tragen. Wie Sie sich verhalten sollten: Die anwaltliche Praxis zeigt immer wieder, dass ein Strafverfahren für den Beschuldigten häufig nur deshalb nicht mehr gerettet werden kann, weil er zuvor gegenüber den Ermittlungsbehörden eine Aussage gemacht hat. Diese Aussage befindet sich dann in der Ermittlungsakte. Die Aussage kann dann im nachfolgenden Strafverfahren häufig nicht mehr geradegerückt werden. Viele Betroffene werden erstmalig mit einem Ermittlungsverfahren konfrontiert und sind natürlich stark verunsichert. Dies ist völlig verständlich. Der Beschuldigte hat häufig auch den Eindruck, dass, wenn er nichts sagt, er sich noch mehr verdächtig machen würde. Aus diesem Grund erfolgt häufig noch am Tatort/Unfallort eine Aussage gegenüber Polizeibeamten. Diese Aussage gegenüber Polizeibeamten führt aber in nicht wenigen Fällen überhaupt erst dazu, dass eine Verurteilung erfolgen kann. Eine goldene Regel ist daher, im gesamten Ermittlungsverfahren zunächst keine Aussage zu machen. Als Beschuldigter haben Sie hier das Recht, keine Aussage machen zu müssen. Ihnen steht ein Aussageverweigerungsrecht zu. Von diesem Recht sollten Sie in jedem Fall Gebrauch machen. Sie müssen gegenüber der Polizei keine Angaben machen und sollten dies auf keinen Fall zunächst tun. Der Grund für diesen Rat ist folgender: Der Beschuldigte Ausnahmesituation befindet und sich weiß mit häufig dieser in einer Situation überhaupt nicht umzugehen. Er erzählt den Beamten alles, ohne zu wissen, was ihm eigentlich konkret vorgeworfen wird und über welche weiteren Erkenntnisse die Polizei ggf. verfügt. Zudem weiß der Betroffene ganz regelmäßig nicht, welche Aussagen für ihn günstig sind und welche nicht. Die häufige Vermutung der Beschuldigten, der Polizeibeamte werde die Sache vielleicht unter den Tisch fallen lassen, kann sich nicht bewahrheiten. Der Polizist selbst entscheidet nämlich nicht darüber, wie mit dem Strafverfahren weiter verfahren wird. Diese Entscheidung trifft allein der Staatsanwalt. Der Staatsanwalt hat jedoch den Beschuldigten nie persönlich erlebt, sondern kennt seine Aussage nur aus den Akten. Der Staatsanwalt wird daher nur nach Aktenlage entscheiden. Demnach kann auch ein noch so vertrautes Gespräch mit dem Polizeibeamten nicht dazu führen, dass das Verfahren einfach so unter den Tisch fallen wird. Es ist daher ratsam, sowohl am Tatort als auch in der Folgezeit von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Grundsätzlich sollte eine Aussage erst nach Akteneinsicht erfolgen. Erst nach Akteneinsicht haben Sie bzw. Ihr Rechtsanwalt sichere Kenntnis davon, welche Beweise gegen Sie vorliegen. Sie haben nach Akteneinsicht die Information, welche Blutalkoholkonzentration bei Ihnen letztendlich festgestellt worden ist. Zudem haben Sie auch Zeugenaussagen vorliegen. Es kann danach eingeschätzt werden, ob überhaupt nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen eine Verurteilung erfolgen kann, ob die Beweise ausreichen, welche Straftat den Umständen nach in Betracht kommt und welche Anmaßung ?? ggf. am sinnvollsten ist. Der Gang zum richtigen! Anwalt Es wird sich ganz regelmäßig empfehlen, in Strafverfahren einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Dies ist auch schon die zweite goldene Regel. Suchen Sie frühzeitig einen Fachanwalt für Strafrecht auf. Gehen Sie nicht zu einem normalen Rechtsanwalt, der alles macht. Gerade in Strafsachen ist für den Beschuldigten viel herauszuholen. Dafür muss man jedoch über Erfahrung und Detailkenntnisse verfügen, um zu wissen, an welchen Punkten für den Beschuldigten am meisten herauszuholen ist. Daher suchen Sie sich in jedem Fall einen Fachanwalt für Strafrecht. Sie sollten schon deshalb frühzeitig einen Fachanwalt für Strafrecht aufsuchen, damit Ihnen Akteneinsicht gewährt werden kann. Akteneinsicht wird dem Beschuldigten selbst nicht gewährt. Der Beschuldigte selbst hat grundsätzlich kein Akteneinsichtrecht. Die Akte darf nur an einen Rechtsanwalt versendet werden. Würden Sie folglich eine umfangreiche Akteneinsicht erhalten wollen, können Sie dies nur über einen Rechtsanwalt beantragen. Schon aus diesem Grund sollten Sie frühzeitig einen Fachanwalt für Strafrecht aufsuchen. Anwaltskosten Sie bei Beauftragung Möglichkeiten, vereinbaren. nur eines eine Eine Rechtsanwalts Besprechung Besprechung mit sollte die ihm nach zu einem Beratungsbedarf von ca. 1 Stunde nicht mehr als 150 bis 190 € kosten. Des Weiteren können Sie mit dem Rechtsanwalt vereinbaren, dass dieser zunächst für Sie nur in die Akte schauen soll. Der Rechtsanwalt wird dann die Akte von der Staatsanwaltschaft anfordern. Er kann dann mit Ihnen die Akte besprechen und mit Ihnen das weitere Vorgehen ggf. besprechen. Nach Akteneinsicht und Besprechung mit dem Rechtsanwalt können Sie dann immer noch entscheiden, wie Sie in der Strafsache weiter vorgehen wollen. Eine Akteneinsicht und eine Besprechung des Akteninhalts sollten nicht mehr als 250 € bis 400 € kosten. Nach Besprechung und Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt haben Sie dann die Möglichkeit mit ihm zu besprechen, ob er Sie auch in dem weiteren Strafverfahren vertreten soll. Dies macht ganz regelmäßig Sinn. Als Beschuldigter ist man selten in der Lage, sich frei von subjektiven freizumachen. Dies Einstellungen und führt zu häufig Vorurteilen unrealistischen Einschätzung und damit auch zu unrealistischen Herangehensweisen in einem Strafverfahren. Ein objektiver Berater, der zudem ggf. 100 von Strafverfahren im Verkehrsstrafrecht bearbeitet hat, kann Ihnen sicherlich eine solide und vernünftige Einschätzung der Situation geben. Zudem ist der Rechtsanwalt deutlich objektiver und kann die Situation realistisch einschätzen. Kosten für die Vertretung in einem Strafverfahren werden ca. 750 bis 1.500 € kosten. Im Einzelfall z.B. mehrere Hauptverhandlungstage können die Kosten natürlich auch deutlich höher sein. Besprechen Sie dies mit Ihrem Fachanwalt. Die Kostenbesprechung Besprechen Sie in jedem Fall vor einer Beauftragung mit Ihrem Fachanwalt, was ein solches Strafverfahren kostet. Sprechen Sie in diesem Zusammenhang in jedem Fall auch die Möglichkeit an, ob eine Kostenübernahme durch eine etwaige Rechtsschutzversicherung besteht. Häufig haben Betroffene eine Rechtsschutzversicherung, die auch die Kosten für ein Strafverfahren in Verkehrsstrafsachen übernehmen kann. Es sollte dann geklärt werden, ob die Kosten eines Strafverfahrens Rechtsschutzversicherung übernommen von der werden oder nicht. Sollten Sie keinen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen wollen, so werden Sie allein bei der Hauptverhandlung auftreten müssen. Dies bedeutet für Sie, dass Sie in eine völlig ungewohnte Situation geraten werden. Sie sollten daher wissen, Hauptverhandlung im Grunde nach abläuft: wie eine Die Hauptverhandlung Ist ein Strafverfahren gegen Sie angesetzt worden, so wird das Gericht häufig Hauptbehandlung einige Monate anberaumen. später eine wird ein Es Hauptverhandlungstermin anberaumt werden. Zu diesem Termin werden Sie geladen. Zu diesem Termin müssen Sie in jedem Fall auch erscheinen. Sollen Sie zu dem Termin nicht erscheinen, droht Ihnen schlimmstenfalls die Vorführung zu einem etwaigen anderen Termin. Dies würde bedeuten, dass Sie bei Nichterscheinen von der Polizei ggf. von zu Hause abgeholt werden und zu dem Gerichtstermin geleitet werden. Erscheinen Sie daher zu einem etwaigen Gerichtstermin pünktlich und ordentlich gekleidet. Vor dem Gerichtssaal wird ausgehängt sein, in welchem Strafverfahren an dem Tag verhandelt wird. Ihr Hauptverhandlungstermin wird mit auf der Liste stehen. Ihre Hauptverhandlung wird dann zur Verhandlung aufgerufen werden. Der Richter wird Sie folglich in den Saal hineinrufen. In dem Gerichtssaal müssen Sie dann auf der Anklagebank Platz nehmen. In dem Gerichtssaal werden sich regelmäßig befinden der Richter, der Vertreter der Staatsanwaltschaft und ein Protokollführer. Hauptverhandlungen sind regelmäßig öffentlich. Folglich müssen Sie damit rechen, dass im Zuschauerraum sich auch noch Zuschauer befinden. Regelmäßig wird bei uninteressanten Verfahren kein Zuschauer anwesend sein. In Ausnahmefällen sitzen dort jedoch vereinzelte Personen oder zum Teil Schulklassen. Wenn Sie in dem Gerichtssaal Platz genommen haben, wird die Hauptverhandlung eröffnet. Zunächst wird der Richter Ihre Personalien feststellen. Sie müssen die Angaben zur Person machen. Dazu sind Sie verpflichtet. Sodann wird die Anklageschrift von dem Vertreter der Staatsanwaltschaft verlesen werden. Sodann werden Sie darüber belehrt werden, dass es Ihnen frei steht, sich zur Sache zu äußern oder zu schweigen. Sie haben nunmehr die Möglichkeit entweder zur Sache auszusagen oder keine Angaben machen zu wollen. Nachdem Sie Angaben zur Sache gemacht haben, werden ggf. weitere Zeugen gehört oder weitere Beweismittel gesichtet werden. Regelmäßig wird der Bundeszentralregisterauszug verlesen werden und z. B. der Bericht über die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit. Nachdem alle Beweise gesichtet worden sind, wird die Beweisaufnahme geschlossen werden. Es wird dann zunächst der Staatsanwalt den Sachverhalt würdigen und eine Strafe beantragen. Sodann sind Sie an der Reihe. Sie haben nunmehr die Möglichkeit Ihrerseits den Sachverhalt zu würdigen. Sie können alle für Sie wichtigen Punkte noch einmal ansprechen und sagen, warum Sie mit einer Verurteilung nicht einverstanden sind oder weshalb Sie gewisse Dinge nicht als bewiesen ansehen können. Sie haben dann Ihrerseits die Möglichkeit, einen Strafvorschlag zu machen oder auf Freispruch zu plädieren. Sodann wird das Gericht sich zurückziehen bzw. vor Ort ein Urteil treffen. Noch am gleichen Tag wird dann ein Urteil gefällt werden. Nach Urteilsverkündung werden Sie noch über Ihre weiteren Rechte hinsichtlich von Rechtsmitteln belehrt werden. Danach ist die erstinstanzliche Hauptverhandlung erledigt. Rechnen Sie bei einem Hauptverhandlungstermin damit, dass das Gericht ggf. nicht pünktlich ist, Sie müssen ggf. einige Zeit warten, bis Sie an der Reihe sind. Die Dauer eines durchschnittlichen Strafverfahrens wegen der Straßenverkehrsstraftaten ohne mehrere Zeugen beträgt ca. eine halbe bis 1,5 Stunden. Länger wird eine solche Hauptverhandlung regelmäßig nicht dauern. Chancen bis zur Hauptverhandlung Ich erlebe immer wieder, dass die Betroffenen ihre Chancen ganz häufig nicht nutzen. Sicherlich häufig aus Unkenntnis, zum Teil aber auch aus Trägheit heraus. Dabei ist es im Strafverfahren, wie häufig im Leben, wenn man alles auf sich zukommen lässt, dann wird nicht selten nichts Positives passieren. Wer hingegen frühzeitig das Heft in die Hand nimmt, kann das Blatt zum Besseren wenden. Bis zur Hauptverhandlung ist häufig viel Zeit. Diese Zeit kann genutzt werden. Häufig vergehen vom Zeitpunkt des Unfalls bzw. der Tat bis zu einer etwaigen Hauptverhandlung mehrere Monate. Regelmäßig ist mit mehreren Monaten zu rechnen, bis eine Hauptverhandlung anberaumt wird. Diese Zeit kann sinnvoll genutzt werden. Zum einen haben Sie mit dem Kauf dieses Reports den ersten, völlig richtigen Schritt getan und sich umfassend darüber informiert, was eigentlich nun auf Sie zukommt und welche Folgen für Sie drohen. Dieser erste Schritt war sehr wichtig und Sie werden nach dem Lesen dieses Info-Briefes wissen, was auf Sie zukommt und welche Möglichkeiten Sie haben. Schadenswiedergutmachung Bis zu einer etwaigen Hauptverhandlung haben Sie z. B. die Möglichkeit, den Schaden gegenüber einem etwaigen Geschädigten wieder gut zu machen. Sich mit dem Geschädigten z. B. im Falle eines Unfalls in Verbindung zu setzen, sich bei diesem zu entschuldigen und ggf. eine Wiedergutmachung in Form eines Schmerzensgeldes zu zahlen. Die Gerichte schätzen es sehr, wenn der Täter Reue zeigt und sich zur Tat bekennt. Zeigt der Beschuldigte durch bereits bis zur Hauptverhandlung erledigte Wiedergutmachungen, dass er nicht nur redet, sondern tatsächlich handelt, dann kann er sich gewiss sein, dass dies den Richter beeindrucken kann. Jeder Richter wird eher bereit sein, ein Verfahren einzustellen, wenn der Beschuldigte schon vor einer Hauptverhandlung den gesamten Schaden wieder gut gemacht hat, Raten gezahlt hat oder sich ernsthaft darum gekümmert hat, den Schaden sonst wie z.B. durch Arbeitsleistung wieder gut zu machen. Nutzen Sie diese Möglichkeiten. Chancen in der Hauptverhandlung Das Kernstück Hauptverhandlung eines Strafverfahrens dar. In stellt die diesem Hauptverhandlungstermin lernt Sie der Richter für eine kurze Zeit persönlich kennen. Sie haben in dieser Zeit die Möglichkeit zu punkten. Hauptverhandlung Hauptverhandlung Sie überlegen, sollten sich vor einer wie Sie in der agieren wollen. So sind mehrere verschiedene Verteidigungsansätze denkbar. Zum einen kann die Tat von Anfang an abgestritten werden, es kann keine Aussage zur Sache gemacht werden, und es kann gehofft werden, dass Sie nicht überführt werden können. Gerade bei Straßenverkehrsstraftaten muss jedoch gut geprüft werden, ob dies die richtige Verteidigungsstrategie ist. Nicht selten sind die Beweise so erdrückend, dass eine Freispruchstrategie nicht zu empfehlen ist. Kommt man zu dem Ergebnis, dass man die Tat zugeben will und sich der Strafe stellen will, so sollte auch diesbezüglich alles auf eine Karte gesetzt werden. Es sollte dem Gericht möglichst zeitnah angezeigt werden, dass man die Tat gesteht und auf die Ladung von Zeugen verzichtet. Sie sollten dem Gericht deutlich machen, dass es Ihnen leid tut, dass Sie eine Strafe akzeptieren und dass Sie die Tat wieder gutmachen wollen, ggf. können Sie auch deutlich machen, dass es sich um einen Ausrutscher gehandelt hat. Es wird jeden Richter beeindrucken, wenn Sie sich bei Geschädigten entschuldigen, die Tat offen und ehrlich einräumen und Reue zeigen. Wenn auch nur in geringem Maße, so wird ein solches Verhalten ggf. ein niedrigeres Urteil hervorrufen als eine Konfliktverteidigung. Die Gefahr einer Konfliktverteidigung Täterschaft Richter, begründet dass es sich und immer hier ein Ableugnen einen Verdacht um einen der beim renitenten Straßenverkehrsteilnehmer handelt, dem eine härtere Strafe durchaus gut tut. Die Strafe Bei kleineren und erstmaligen Straftaten ist regelmäßig mit einer Geldstrafe zu rechnen. Bei der Berechnung der Geldstrafe ist von maßgeblicher Bedeutung, wie viel Einkommen Sie netto haben. Sie sollten sich daher schon vor der Hauptverhandlung überlegen, welche Unterhaltsverpflichtungen Sie haben und wie viel Sie tatsächlich netto verdienen. Die Angabe Ihres Verdienstes bzw. Ihres Nettoeinkommens ist freiwillig. Sollten Sie hier jedoch keine Angaben machen, kann das Gericht Ihr Nettoeinkommen schätzen. Es ist regelmäßig ratsam, das Nettoeinkommen anzugeben. Prüfen Sie vorher, was für ein Nettoeinkommen Sie tatsächlich haben. Nicht selten stellt sich nach einem Strafverfahren heraus, dass der Nettobetrag tatsächlich geringer ist. Das Gericht wird Ihren Angaben, soweit diese glaubhaft erscheinen, Glauben schenken. Sie müssen keine Gehaltsabrechnung oder sonstigen Unterlagen mit zur Gerichtsverhandlung nehmen. Es ist ratsam, wenn Sie Ihr Nettoeinkommen im Zweifel eher nach unten abrunden als nach oben. Selbst fahrlässige oder vorsätzliche falsche Angaben bezüglich Ihres Nettoeinkommens sind vor Gericht nicht strafbar. Es ist daher durchaus zu Ihrem Vorteil, in einem Strafverfahren ein möglichst geringes Nettoeinkommen anzugeben. Es sollte dann jedoch für das Gericht nachvollziehbar und plausibel sein. Falls ein Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens einen Nettobetrag von 1.200 € angibt, so wird das Gericht dies im Zweifel nicht glauben und ggf. das Einkommen dann schätzen oder nachermitteln. Da sich die Geldstrafe der Höhe nach jedoch auch nach Ihrem Nettoeinkommen im Monat bezieht, so sollten Sie möglichst geringe Angaben machen können. Die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung Im Fall einer Gerichtsverhandlung sollten Sie sämtliche wesentlichen Unterlagen insbesondere z. mitnehmen. B. verkehrspsychologische Nehmen Bescheinigungen Beratungen oder Sie über sonstige Führerscheinmaßnahmen, über Schadenswiedergutmachungen, Arbeitsbescheinigungen etc. mit. Legen Sie dem Gericht diese Bescheinigungen vor. Gerade in Trunkenheitsfahrten und einfachen Verkehrsstraftaten besteht die Gefahr, dass ein Gericht hier nach Schema F verfährt. Nehmen Sie sich durchaus die Zeit, um Besonderheiten in Ihrem Fall deutlich zu machen. Sie haben das Recht, sämtliche für Sie günstige Umstände darzulegen. Im Übrigen tun Sie gut daran, in einem Gerichtsverfahren Reue zu zeigen, wenn Sie die Tat dem Grunde nach einräumen. Die Grundregeln in der Hauptverhandlung In einem Gerichtsverfahren gibt es Regeln. So wird regelmäßig erst das Gericht fragen, dann die Staatsanwaltschaft, und erst dann sind Sie an der Reihe. Haben Sie Respekt vor dem Gericht. Stehen Sie bei Urteilsverkündung auf. Halten Sie sich zurück. Kommen Sie ordentlich gekleidet zu der Gerichtsverhandlung und zeigen Sie schon dem Richter von Anfang an, dass Sie das Strafverfahren ernst nehmen. Chancen nach der Hauptverhandlung Selbst nach einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung haben Sie noch weitere Chancen, ein Urteil abzumindern. Rechtsmittel Zum einen haben Sie die Möglichkeit, gegen das erstinstanzliche Urteil Rechtsmittel einzulegen. Sollten Sie folglich den Eindruck haben, wichtige Umstände nicht angesprochen zu haben, oder sollte ein zu hartes Urteil ergangen sein, so haben Sie die Möglichkeit, hiergegen innerhalb der Rechtsmittelfrist Rechtsmittel einzulegen. Das richtige Rechtsmittel wird im Zweifel die Berufung sein. Aber selbst dann, wenn Sie den Strafbefehl oder ein Gerichtsurteil akzeptiert haben, haben Sie nach einem solchen Urteil die Möglichkeit, noch eine Sperrfrist z. B. zu verkürzen. Nachträgliche Sperrfristverkürzung Auch nach Möglichkeit, einem rechtskräftigen die Sperrfrist Urteil im haben Fall Sie eines Führerscheinentzuges ggf. zwischen ein bis drei Monate zu verkürzen. Haben verkehrspsychologische Sie in der Beratung Folgezeit oder eine andere Beratungsangebote genutzt, so können Sie nachträglich beantragen, dass die Sperrfrist nachträglich verkürzt wird. Einen solchen Antrag können Sie bei der zuständigen Staatsanwaltschaft einreichen. Sie sollten dann gleich den Antrag formulieren Bescheinigungen und beifügen. die entsprechenden Regelmäßig wird eine Staatsanwaltschaft sich einem solchen Antrag nicht entgegenstellen, und ggf. wird das Gericht die Sperrfrist nachträglich verkürzen lassen. Besonderheit Freiheitsstrafe: Eine Freiheitsstrafe gravierende kommt Straftat in vorliegt betracht, oder der wenn eine Täter zum wiederholten Mal gegen das Gesetz verstoßen hat. Eine Freiheitsstrafe kann daher auch dann erfolgen wenn zwar nur ein Buch geklaut wurde, dies aber der zehnte Diebstahl innerhalb von einem Jahr war. Bei der Bemessung der Strafe muss sich das Gericht grundsätzlich von folgende Erwägungen leiten lassen, die in § 46 StGB normiert sind. § 46 StGB bestimmt: § 46 StGB Grundsätze der Strafzumessung (1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht: - die Beweggründe und die Ziele des Täters, - die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, - das Maß der Pflichtwidrigkeit, - die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, - das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie - sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen. Sie sehen, dass die Schadenswiedergutmachung ausdrücklich als Strafmilderungsgrund genannt ist. Kommt es zu einer Verurteilung einer Freiheitsstrafe ist die nächst wichtige Entscheidung, ob diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, oder nicht. Dies richtet sich nach § 56 StGB, der besagt: „(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.“ Gerade bei einer drohenden Freiheitsstrafe liegt es bei dem Beschuldigten, möglichst frühzeitig alles zu tun, dass dem Gericht zeigt, daß er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Insbesondere spielen dabei gem. § 57 stGB folgende Punkte eine wesentliche Rolle: - die Persönlichkeit des Verurteilten, - sein Vorleben, - die Umstände seiner Tat, - sein Verhalten nach der Tat, - seine Lebensverhältnisse und - die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Droht einer Freiheitsstrafe, dann sollte der Betroffenen dem Gericht deutlich machen, dass eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht angemessen ist. Neben den oben aufgeführten Aspekten kann der Betroffenen versuchen aufzuzeigen, dass - die Strafvollstreckung eine unangemessene Härte für Ihn darstellen würde - er seinen Arbeitsplatz verlieren würde - er besondere Nachteile hinsichtlich seiner Familie erleiden würde - seine Existenz durch eine Strafvollstreckung gefährdet würde. Alle Umstände, Strafvollstreckung sollten möglichst die zur für eine Bewährung belegt werden, Stellungnahme des Arbeitsgebers etc. Aussetzung sprechen z.B. der könnten, durch eine Bestellung eines Pflichtverteidigers Gerade bei kleineren Straftaten sind Beschuldigte unverteidigt, da sie sich keinen Fachanwalt für Strafrecht leisten können oder wollen. Zudem liegt ein Fall der sog. Notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) häufig nicht vor. In einzelnen Fällen kann der Betroffenen aber auch bei kleineren Straftaten einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben. Dieser wird dann ohne Vorleistungen durch den Betroffenen zunächst auf Staatskosten für den Betroffenen tätig. Das Gesetz sieht in den folgenden Fällen eine Pflichtverteidigung vor: § 140 StPO Bestellung eines Pflichtverteidigers (1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn 1) die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet; 2) dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird; 3) das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann; 4) der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird; 5) zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt; 6) ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird; 7) der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist. (2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sachoder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen. In der Praxis kommt einer Bestellung eines Pflichtverteidigers auch in betracht, wenn 1) eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr droht 2) der Beschuldigte bereits eine einschlägige Bewährungsstrafe hat, die zusammen mit der neuen Strafe eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ergeben würde und im Fall einer Verurteilung eine Bewährungswiderruf droht. Widerruf der Bewährung: Wurde die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und ist das Urteil rechtskräftig, dann steht der Beschuldigte unter Bewährung. Mit der Strafaussetzung zur Bewährung wird wein Bewährungsbeschluss verkündet. In diesem wird regelmäßig 1) die Bewährungszeit für die Dauer von zwei bis fünf Jahren festgelegt. 2) ein Bewährungshelfer bestellt 3) bestimmt, dass er stets seine Adresse bei Änderungen mitteilen muss. 4) Auflagen wie Arbeitsstunden, Geldleistungen oder Therapien festgelegt Der Verurteilte sollte sich strickt an die Bewährungsauflagen halten. Verstößt er gegen auch nur eine ihm auferlegte Pflicht, dann droht der Widerruf der Bewährung. In diesem Fall müsste der Betroffene dann die Freiheitsstrafe antreten. Der Gesetzestext der einzelnen Straftatbestände: § 242 StGB Diebstahl (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. § 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls (1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1) zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienstoder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält, 2) eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist, 3) gewerbsmäßig stiehlt, 4) aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient, 5) eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist, 6) stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder 7) eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. § 263 StGB Betrug (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1) gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, 2) einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, 3) eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, 4) seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder 5) einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat. (4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend. (5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht. (6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). (7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. § 223 StGB Körperverletzung (1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung (1) Wer die Körperverletzung durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs mittels eines hinterlistigen Überfalls, mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. § 226 StGB Schwere Körperverletzung (1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. § 185 Beleidigung Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 29 BtMG Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1) Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, 2) eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt, 3) Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, 4) (weggefallen) 5) entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt, 6) entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel a) verschreibt, b) verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt, 7) entgegen § 13 Abs. 2 Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke abgibt, 8) entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt, 9) unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen, 10) einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet, 11) ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt, 12) öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind, 13) Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt, 14) einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1) in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt, 2) durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet. (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. (5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. (6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden Besonderheit Trunkenheitsfahrt ohne Unfall: Die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) stellt eine klassische Straftat dar. Eine Trunkenheit im Verkehr begeht grundsätzlich derjenige, der unter Alkohol- oder Drogeneinfluss im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Bereits allein das Führen eines Kraftfahrzeuges in fahruntüchtigem Zustand begründet eine Straftat nach § 316 StGB. Bei einer Trunkenheitsfahrt ist zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit zu unterscheiden. Absolute Fahruntüchtigkeit Eine absolute Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr geführt worden ist. Dann reicht bereits die Feststellung eines Blutalkoholwertes von 1,1 Promille oder mehr aus, um eine Fahruntüchtigkeit anzunehmen. Weitere Ausfallerscheinungen müssen nicht vorliegen. Relative Fahruntüchtigkeit Eine relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn ein BAK-Wert von unter 1,1 Promille festgestellt worden ist und der Fahrer aber durch typische Ausfallerscheinungen gezeigt hat, dass er fahruntüchtig ist. Typische Ausfallerscheinungen können diesbezüglich z. B. Schlangenlinien, Abkommen von der Fahrbahn, verspätete Bremsreaktion etc. sein. Können solche Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden, durch z. B. nachfahrende Polizeibeamte, so liegt jedenfalls eine Trunkenheitsfahrt vor. Die Strafe Gerade bei Trunkenheitsfahrten gibt es häufig typische „Kurse“ der einzelnen Gerichte. Bei einer erstmaligen einfachen Trunkenheitsfahrt ohne besondere Verkehrsgefährdung oder Unfall ist mit einer Geldstrafe zu rechnen. Die Geldstrafe wird ca. 30 bis 60 Tagessätze hoch sein. Zudem wird regelmäßig der Führerschein entzogen werden. Zudem wird eine Gesamtführerscheinsperre von 12 bis 15 Monaten zu erwarten sein. Diese Werte stellen nur Richtwerte dar und können sich selbstverständlich im Einzelfall unterscheiden. Auf frischer Tat Bei der Trunkenheitsfahrt ohne Unfallverursachung ist häufig allein der BAK-Wert ausschlaggebend. Wurde der Fahrer auf frischer Tat von der Polizei ertappt, so ist häufig beim Sachverhalt selbst kaum noch etwas zu machen. Nachträgliche Ermittlung des Fahrers Anders stellt es sich hingegen dar, wenn der Fahrer nicht auf frischer Tat ertappt worden ist. Wurde der Fahrer nicht auf frischer Tat ertappt, so führen die folgenden Einwände zum Teil dazu, dass der Fahrer nicht überführt werden kann: 1. Abstreiten der Fahrereigenschaft trotz Feststellung des Kennzeichens. Teilweise wird eine Trunkenheitsfahrt angenommen, da eine Anzeige erfolgt und erst Stunden später der Fahrer dann z. B. zu Hause angetroffen wird. In diesen Fällen stellt sich häufig die Frage, ob der ….. Fahrer überführt werden kann. Selbst wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt worden ist, muss festgestellt werden, von welcher Person. Allein die Tatsache, dass der Halter zu Hause betrunken angetroffen wird, kann nicht dazu führen, dass diese auch als Fahrer angenommen wird. Insofern sollte in diesen Fällen keine Aussage gemacht werden und überprüft werden, ob der Fahrer überhaupt als Fahrer überführt werden kann. 2. Nachtrunkbehauptung: Wenn der Fahrer ebenfalls nicht auf frischer Tat ertappt worden ist, sondern einige Stunden später, so wird zu prüfen sein, ob der Fahrer nicht nach Abschluss der vermeintlichen Trunkenheitsfahrt wiederum Alkohol getrunken hat. Nicht selten wird von den Betroffenen zu Recht oder zu Unrecht behauptet, sie hätten nach der Trunkenheitsfahrt noch Alkohol getrunken. Die Folge ist dann, dass der festgestellte BAK-Wert gegebenenfalls nicht der Straftat zugrunde gelegt werden kann, da dann nicht ermittelt werden kann, ob sich schon zum Zeitpunkt der vermeintlichen Trunkenheitsfahrt überhaupt Alkohol im Blut befunden hat und wenn ja, in welcher Menge. Häufig werden als Nachtrunkgetränke z. B. Wodka angegeben. Die Ermittlungsbehörden haben nämlich die Möglichkeit, durch eine spezielle Blutanalyse ggf. festzustellen, welche Alkoholika tatsächlich getrunken worden sind. Wodka hat die Eigenschaft, dass es keine Begleitstoffe im Blut hinterlässt. Folglich führt häufig die Einlassung Wodka, getrunken zu haben, dazu, dass eine Nachtrunkbehauptung durch eine weitere sogenannte Begleitstoffanalyse nicht widerlegt werden kann. Selbst wenn eine Nachtrunkbehauptung nicht zu einem Freispruch führt, so führt dies ggf. dazu, dass das Gericht nur einen geringeren Promillewert annehmen kann. Dies ist insbesondere von Bedeutung, wenn eine Nachtrunkbehauptung dazu führen könnte, dass der Wert unter die wichtige Marke von 1,6 Promille fällt. 3. Im Falle einer relativen Fahruntüchtigkeit ist es maßgeblich, ob alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zu Tage getreten sind. Es ist daher in diesen Fällen gründlich zu prüfen, ob etwaige Ausfallerscheinungen festgestellt werden konnten, und wenn ja, ob diese alkoholbedingt oder aus anderen Gründen vorlagen. So kann ein mehrmaliges Verschalten an der grünen Ampel auch an der Tatsache liegen, dass man ein fremdes Fahrzeug erstmalig führt und damit nicht vertraut ist, oder dass man von der Straße nicht alkoholbedingt, sondern aus anderen Ablenkungsgründen abgekommen ist. Auch hier wird sich dann die Frage stellen, ob eine Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB vorliegt oder ob ggf. nur eine Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt. Besonderheiten bei der Trunkenheitsfahrt mit Unfall: Allgemein Eine Trunkenheitsfahrt mit Unfall führt, wenn der Unfall durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit verursacht worden ist, zu einer Strafverschärfung. Es wird dann regelmäßig nicht mehr die einfache Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) vorliegen, sondern eine sogenannte Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c StGB). Dieser Umstand führt regelmäßig dazu, dass sich die Regelsätze nach oben verschieben. Bei einer erstmaligen Straßenverkehrsgefährdung ist daher regelmäßig mit einer Geldstrafe zwischen 60 und 90 Tagessätzen zu rechnen. Zudem ist mit einer gesamten Führerscheinsperre von 15 bis 18 Monaten zu rechnen. Verteidigungsansätze Bei einer Trunkenheitsfahrt mit Unfall haben Sie insbesondere folgende Verteidigungsansätze: 1. Es sollte tatsächlich gründlich aus geprüft werden, unfallbedingter ob der Unfall Fahruntüchtigkeit verursacht worden ist. Ein Fahrer, der auf schneeglatter Straße in einer Kurve abkommt, tut dies ggf. nicht deshalb, weil er Alkohol getrunken hat, sondern nur deshalb, weil es glatt war. Im Zweifel wird man daher nicht zu der Feststellung kommen, dass das Abkommen von der Fahrbahn dann alkoholbedingt war. Auch eine Unfallverursachung durch überhöhte Geschwindigkeit ist nicht automatisch dann eine Straßenverkehrsgefährdung, wenn der Fahrer auch Alkohol getrunken hatte. Bei einer Geschwindigkeitsübertretung sollte ein Augenmerk darauf gerichtet werden, ob der Unfall tatsächlich alkoholbedingt nachweisbar verursacht worden ist. Sollte man die Ursächlichkeit des Alkoholkonsums für die Unfallverursachung ernsthaft in Zweifel ziehen können, so würde dies dazu führen, dass das Gericht maximal wegen einer normalen Trunkenheitsfahrt verurteilen könnte. Dies hätte wie oben gezeigt, zur Folge, dass eine geringere Geldstrafe und eine geringe Führerscheinsperre ausgeurteilt werden würden. 2. Der Tatbestand des § 315c setzt zudem voraus, dass durch die alkoholbedingte Fahrunsicherheit Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährt worden sind. Zum einem muss folglich eine konkrete Gefährdungssituation nachgewiesen werden. Die Gefährdungssituation muss dann auch alkoholbedingt hervorgerufen worden sein. Des Weiteren müssen entweder Leib oder Leben eines anderen Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet worden sein. Gerade bei der Frage des bedeutenden Wertes kann oftmals angesetzt werden. Als Mindestgrenze für einen bedeutenden Sachwert dürften derzeit nicht unter 1.300 € anzusetzen sein. Im Einzelfall kann jedoch auch bei etwas höheren Schäden ggf. bis 1.500 € von ausgegangen einem werden. nicht bedeutenden Kann das Schaden Gericht keine Gefährdung fremder Sachen von bedeutenden Werten feststellen, so kann es auch Straßenverkehrsgefährdung, nicht sondern wegen maximal einer wegen einer einfachen Trunkenheitsfahrt verurteilen. Auch dies hat eine Reduzierung der zu erwartenden Strafe zur Folge. Gerade bei der Frage nach dem bedeutenden Wert der gefährdeten Sachen kann häufig vom Verursacher einiges erreicht werden. So kann z. B. die Wertangabe beim Geschädigten angesprochen werden. Ggf. kann auch mit dem Geschädigten Kontakt aufgenommen werden und so versucht werden, die Angabe der Schadenshöhe gegenüber der Eigenleistungen Staatsanwaltschaft zu reduzieren. z. B. Auch durch bei der Beschädigungen von Straßeneinrichtungen wie z. B. Verkehrseinrichtungen wie Schildern, Ampeln, Kreisverkehren kann ggf. versucht werden, den Wert der Sache unter den Grenzwert von 1.300 € zu drücken. Ggf. kann in Absprache mit den entsprechenden Behörden versucht werden, tatsächlich einen geringeren Schaden feststellen zu lassen. Nicht selten sind die Ansätze für Verkehrseinrichtungen, Bäume oder Banketten übersetzt. Als Schaden dürfte nur der Zeitwert anzunehmen sein. Wenn aber z. B. eine Leitplanke bereits vorgeschädigt war, so stellt sich die Frage, welcher Betrag hier letztendlich hierfür als Schadensbetrag angesetzt werden kann. Besonderheit bei Drogenfahrten: Sowohl die Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB als auch die Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB sprechen vom Konsum alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. Unter andere berauschende Mittel fallen insbesondere auch Drogen nach dem Betäubungsmittelgesetz. Typische Drogen sind diesbezüglich Ecstasy, Haschisch, Kokain und Heroin. Wer nach dem Konsum solcher Drogen ein Kraftfahrzeug führt und drogenbedingt fahruntüchtig ist, macht sich folglich ähnlich wie beim Alkoholkonsum einer Straftat gemäß § 316 StGB bzw. gemäß § 315c StGB strafbar. Dennoch gibt es bei Drogenfahrten einen gravierenden Unterschied: Im Gegensatz Grenzwerte, zur die Trunkenheitsfahrt eine gibt Fahruntüchtigkeit es keine begründen können. Es muss folglich in jedem Fall nachgewiesen werden, dass eine drogenbedingte Fahruntauglichkeit vorliegt. Zu dem Nachweis eines Drogenkonsums müssen folglich auch noch drogentypische Ausfallerscheinungen hinzutreten und im Verfahren beweisbar sein. Nicht selten führt dies dazu, dass eine Verurteilung wegen einer Straftat nicht erfolgen kann. Was dennoch bleibt, ist ggf. eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit. Zudem ist höchstrichtlich geklärt, dass eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit bei Cannabis dann nicht angenommen werden kann, wenn zum Zeitpunkt der Tat die sogenannte Relevanzschwelle von 1 ng/ml Wirkstoffkonzentration nicht überschritten war. Unterhalb dieses Wertes kann dann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit gerade nicht angenommen werden. Insofern fällt eine Verurteilung gemäß § 316 StGB bzw. 315c StGB dann zumindest aus. Bei Drogenfahrten ist jedoch damit zu rechnen, dass die Führerscheinbehörde Kenntnis von der Fahrt unter Drogenkonsum erlangt. Es ist daher damit zu rechnen, dass Führerscheinmaßnahmen Führerscheinbehörde ggf. geprüft und seitens ggf. der angeordnet werden. Wurdan daher wegen einer Drogenfahrt erwischt, sollte man zeitnah den Drogenkonsum einstellen. Falls die Behörde dann ein MPU der eine Urinkontrolle verlangt, so sind dann ggf. keine auffälligen Werte mehr feststellbar. Besonderheiten bei Fahrerflucht: Das Gesetzt sieht vor, dass ein Führerscheinentzug regelmäßig dann anzuordnen ist, wenn nach einem Unfall mit Personenschaden bzw. mit Sachbeschädigung von erheblichen Werten der Fahrer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat. Die Kenntnis des Schadens Wichtig ist bei der Fahrerflucht, dass ein Führerscheinentzug regelmäßig nur dann erfolgen kann, wenn der Täter wusste oder wissen konnte, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurde oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Dies setzt folglich voraus, dass die Fahrerflucht im Zusammenhang mit einer nicht unerheblichen Verletzung eines Menschen oder an bedeutenden Sachschaden in Verbindung steht. In diesen beiden Punkten kann folglich angesetzt werden. Schadenshöhe Besteht die Fahrerflucht daher in Zusammenhang mit nur einem geringen Schaden, so kann das Gericht den Führerschein regelmäßig nicht entziehen. Die Wertgrenze für einen bedeutenden Sachschaden beträgt derzeit ca. zwischen 1.300 und 1.500 €. An diesem Punkt kann häufig angesetzt werden, ggf. kann der Schaden unter die Grenze von 1.300 bis 1.500 € gedrückt werden. Dies kann z. B. durch Eigenregulierung oder durch Überprüfung des letztendlichen Sachschadens erfolgen. Häufig sind die Wertgrenzen auch Anhaltspunkte dafür, mit dem Gericht darüber zu reden, ob nicht von dem Entzug der Fahrerlaubnis in solchen Fällen abgesehen werden kann. Insbesondere ist auch zu prüfen, ob die in der Akte befindlichen Werte richtig ermittelt worden sind. Nicht selten werden z. B. für beschädigte Bäume, Fahrzeuge oder sonstige Schäden übersetzte Beträge angesetzt. Es obliegt häufig hier den Betroffenen, sich rechtzeitig mit den Geschädigten in Verbindung zu setzen, um ggf. schon im Vorfeld zu vermeiden, dass überhöhte Rechnungen zu den Akten gelangen. Teilweise kann bei der Kontaktaufnahme mit den Geschädigten auch erreicht werden, dass der Schaden im Vorfeld inoffiziell abgewickelt werden kann und so ggf. geringere Beträge angesetzt werden, als wenn die Schadensbeträge offiziell ermittelt würden. Nicht selten ist nämlich die Frage der Schadenshöhe eine solche, die die Staatsanwaltschaft durch Mitteilung der Geschädigten bewertet. Teilt folglich der Geschädigte einen geringeren Betrag mit, so wäre dies auch für die Staatsanwaltschaft oftmals bei der Bewertung eines bedeutenden Schadens maßgeblich. Verhalten des Beschuldigten Gerade im Bereich der Fahrerflucht sind die Betroffenen gut beraten, zunächst keine Aussage zu machen. Nicht selten muss im Rahmen der Fahrerflucht nämlich geklärt werden, ob nachgewiesen werden kann, dass der Betroffene sich tatsächlich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat. Diesbezüglich gibt es viele Umstände, die geklärt werden müssen. So ist z. B. die Frage, wie lange eine Person am Unfallort hätte verbleiben müssen, von der Staatsanwaltschaft zu beantworten. Zudem liegt eine Fahrerflucht grundsätzlich nur dann vor, wenn der Beschuldigte von dem Unfall auch Kenntnis genommen hat. Nicht selten scheitert es aber an diesem Tatbestandsmerkmal. Für die Staatsanwaltschaft ist es nicht selten nicht nachweisbar, dass der Betroffene ggf. von der Unfallverursachung selbst nichts mitbekommen hat. Auch wenn größere Blechschäden festgestellt worden sind, so heißt dies keineswegs, dass der Betroffene davon etwas mitbekommen mußte. Gutachten belegen nämlich nicht selten, dass eine Schadensverursachung kaum Geräusche und Anstoßbewegungen verursacht hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein kleinerer Schaden an einem festen Karosserieteil, wie zum Beispiel einer Fahrzeugecke oder einer B-Säule zwar unscheinbarer wirkt, aber durch die geringere Energieabsorption ggf. deutlicher im Fahrzeuginnern wahrnehmbar war. Ein größerer Schaden an einem weichen Blechteil, z.B. einer Türmitte, mag optisch eindrucksvoller sein. Häufig sind solche Schäden aber verursachbar, ohne dass der Fahrzeugführer davon etwas akustisch oder fühlbar hätte wahrnehmen müssen. Der Einwand, man habe vom Unfall nichts bemerkt, ist natürlich auch davon abhängig zu machen, wie sich die jeweilige Fahrsituation darstellte. Wurde der Schaden während der Fahrt bei geringer oder hoher Geschwindigkeit, in der Vorwärtsbewegung oder in der Rückwärtsbewegung, mit einem Kleinwagen oder mit einem Sattelzug verursacht. Gerade auch im Bereich der Fahrerflucht ist der Betroffene gut beraten, zunächst keine Aussage zu machen und sich durch Akteneinsicht zu vergewissern, welche Umstände gegen ihn vorliegen und ob eine Einlassung, man habe vom Schaden nicht bemerkt, Sinn macht. Wurde der Betroffene zum Beispiel dabei beobachtet, wie er sich den Schaden vor Ort angesehen hat, so wird die Einlassung widerlegt werden können. Dann ist die Verteidigungsstrategie umzustellen. Kenntnis der Schadenshöhe Falls die Kenntnis von der Schadensverursachung selbst nicht ernsthaft bestreitbar ist, so kann noch darauf verwiesen werden, man habe die Höhe des Schadens falsch eingeschätzt. Liegen zudem etwa Anhaltspunkte dafür vor, dass ggf. schon Vorschäden vorlagen, so kann ggf. Die Schadenshöhe und damit auch die zu erwartende Strafhöhe teilweise erheblich gesenkt werden. Die Einlassung des Beschuldigten, er habe von dem Unfall nichts mitbekommen, ist daher häufig nicht zu widerlegen. Gerade im Bereich der Fahrerflucht sollte der Betroffene daher zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Er sollte Akteneinsicht nehmen und sich ggf. erst danach zu der Sache einlassen. Gerade im Bereich der Fahrerflucht kann der Betroffene durch eine falsche Aussage ganz wesentlich zu seiner eigenen Verurteilung mitwirken. Dies sollte er in jedem Fall vermeiden. Der § 142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) sieht zudem viele weitere Möglichkeiten vor, wann das Gericht eine Strafe abmildern kann oder sogar von einer Strafe gänzlich absehen kann. Auch diese Möglichkeiten müssen im Einzelfall geprüft werden. Insofern lohnt es sich häufig gerade bei dem Vorwurf der Fahrerflucht sich fachanwaltliche Hilfe möglichst frühzeitig zu suchen. Besonderheit Nötigung: Ein gravierendes Thema im Straßenverkehr ist auch die Frage der Nötigung. Eine typische Nötigungshandlung im Straßenverkehr ist z. B. das Drängeln auf der Autobahn. Auch hier verstehen die Staatsanwaltschaften wenig Spaß. Auch die Nötigung kann eine Straftat darstellen, die letztlich zum Entzug der Fahrerlaubnis führt. Im Bereich der Nötigung ist das Gericht jedoch gehalten, zu prüfen, ob tatsächlich eine Nötigungshandlung vorliegt. Häufig gibt es in diesem Verfahren nur die Aussage des Anzeigenerstatters. Die Aussage des Anzeigeerstatters ist häufig ungenau und führt nicht zu einer deutlichen Beweislage gegen den vermeintlichen Nötigenden. Nicht jede Nötigungshandlung führt zudem zu einer Nötigung im strafrechtlichen Sinne. Nicht jedes Lichthupen, Linksblinken oder absichtliches Auffahren ist eine Nötigung im Rechtssinn. Insofern gibt es gerade bei der Nötigung häufig gute Argumente, um ein solches Verfahren ggf. gegen Auflagen eingestellt zu bekommen. Fahreridentifizierung Des Weiteren ist gerade bei Nötigungen die Identifizierung des Fahrers ein Problem. Nicht selten hat der vermeintlich Geschädigte sich nur das amtliche Kennzeichen notiert. Die Identifizierung des Fahrers kann nicht selten nicht erfolgen. Folglich ist auch dies ein Ansatz, um ggf. eine Verurteilung wegen Nötigung zu verhindern. Verhaltensregeln Auch bei einer Nötigung tut der Betroffene gut daran, zunächst keine Aussage zur Sache zu machen und erst nach Akteneinsicht und Sichtung der Zeugenaussage des Geschädigten ggf. sich zur Sache einzulassen. Zu beachten ist diesbezüglich Strafverfolgungsbehörden bei auch, dass Nötigungen die im Straßenverkehr keinen Spass verstehen. Nicht selten wird aus einer Nötigung eine Straßenverkehrsgefährdung „gemacht“, die regelmäßig deutlich höher bestraft wird. Zudem droht dem Nötiger, gerade auf Autobahnen, ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten. Auch im Hinblick auf den Führerschein sollte daher bei dem Vorwurf der Nötigung mit Vorsicht an die Sache herangegangen werden. Hoffen Sie nicht darauf, die Sache selbst schnell erledigen zu können. Machen Sie zunächst keine Angabe zur Sache, prüfen Sie, ob man Ihnen konkret, also Ihnen als Fahrer den Vorwurf nachweisen kann. Die Anzeigen sind häufig „Kennzeichenzeigen“. Dabei gilt der Halter als dringendster Tatverdächtiger. Der Halter selbst muss aber an dem Tattag gar nicht gefahren sein. Daher wäre es fatal, wenn die Fahrereigenschaft zum Tatzeitpunkt schon eingeräumt würde, diese aber ansonsten nicht beweisbar gewesen wäre. Insofern gilt auch und gerade bei Nötigungen: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold! Bitte beachten Sie: Dieses Dokument wurde nach bestem Wissen erstellt und ist anhand der typischen Probleme in diesem Themenbereich erarbeitet worden. Dennoch können wir keinerlei Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Ausführungen und Formulierungen übernehmen. Dieses Dokument soll Ihnen lediglich einen Überblick über die Rechtslage verschaffen. Für eine verbindliche Auskunft in Ihrem konkreten und individuellen Rechtsfall oder bei schwierigen Sachverhalten kontaktieren Sie bitte einen Rechtsanwalt. Für den Inhalt verantwortlich ist Rechtsanwalt Dr. jur. André Pott, Hermannstraße 1, 32756 Detmold Musteranschreiben Fahrerflucht von Dr. jur. André Pott Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Strafrecht Mario Müller Musterstraße 11 11 111 Musterstadt Telefon: 0111/ 123 456-1 Telefax: 0111/ 123 456-2 E-Mail: [email protected] Mario Müller, Musterstraße 11, 11111 Musterstadt Amtsgericht Musterstadt Musterstraße 1 11 111 Musterstadt Datum: XX.XX.XXXX In dem Strafverfahren gegen Mario Müller wegen Fahrerflucht Aktenzeichen: 2 Ds -36 Js 234/09- 310/09 habe ich die Anklageschrift vom 02.04.2009 erhalten. Zu den Vorwürfen nehme ich wie folgt Stellung. Ich beantrage, das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Mir wird vorgeworfen, dass ich am 02.01.2009 gegen 12.00 Uhr mit meinem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen MU-AA 123 ein anderes Auto beschädigt haben soll und mich sodann vom Unfallort entfernt haben soll. Diesen Vorwurf weise ich ausdrücklich zurück. Zwar ist es richtig, dass an meinem Fahrzeug eine Beule festgestellt worden ist. Diese Beule befand sich aber schon vor dem vermeintlichen Unfall an meinem Fahrzeug. Die Beule kann daher nicht mit der mir vorgeworfenen Fahrerflucht in Verbindung gebracht werden. Zudem habe ich von einem etwaigen Unfall nichts mitbekommen. Selbst wenn es zu einer Kollision an beiden Fahrzeugen gekommen sein sollte, so hätte ich den Unfallort nicht in Kenntnis des Unfalles verlassen. Hätte ich den Unfall bemerkt, hätte ich natürlich angehalten. Insofern bin ich mir keiner Schuld bewusst und beantrage die Einstellung des Verfahrens gegen mich. Mit freundlichen Grüßen Mario Müller Musterstraße 11 11 111 Musterstadt Telefon: 0111/ 123 456-1 Telefax: 0111/ 123 456-2 E-Mail: [email protected] Mario Müller, Musterstraße 11, 11111 Musterstadt Amtsgericht Musterstadt Musterstraße 1 11 111 Musterstadt Datum: XX.XX.XXXX In dem Strafverfahren gegen Mario Müller wegen Fahrerflucht Aktenzeichen: 2 Ds -36 Js 234/09- 310/09 habe ich die Anklageschrift vom 02.04.2009 erhalten. Zu den Vorwürfen nehme ich wie folgt Stellung. Mir wird vorgeworfen, dass ich am 02.01.2009 gegen 12.00 Uhr mit meinem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen MU-AA 123 ein anderes Auto beschädigt haben soll. Diesen Vorwurf räume ich nach Einsicht in die Akten ein. Ich rege daher an, die Zeugen A, B und C nicht zum Termin zu laden bzw. abzuladen, um unnötige Verfahrenskosten zu vermeiden. Ich werde den Vorwurf auch im Termin einräumen. Ich habe vom 02.02.2009 bis zum 02.04.2009 eine verkehrspsychologische Beratung absolviert. Die Unterlagen füge ich bereits jetzt in Kopie anbei und werde die Originale in der Hauptverhandlung vorlegen. Ich bitte um eine zeitnahe Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins, da ich in der Hauptverhandlung beantragen werde, aus der Sperrfrist die Fahrzeuge der Führerscheinklasse T auszunehmen. Begründung: Im Nebenerwerb führe ich eine Nebenerwerbslandwirtschaft mit 10 Rindern auf ca. 5 ha. Ich habe den Nebenerwerb schon seit 7 Jahren und er trägt einen nicht unerheblichen Teil zu meinem monatlichen Einkommen bei. Insgesamt erziele ich aus der Nebenerwerbslandwirtschaft ca. 5.500 € Einkommen. Da im Fall eines vollständigen Führerscheinentzuges ich die Rinder mit meinem Traktor nicht mehr versorgen könnte und ich auch keine Teilzeitkraft hiermit beauftragen kann, würde der vollständige Entzug des Führerscheines mich unangemessen hart treffen und zudem die Existenz meiner Nebenerwerbslandwirtschaft erheblich gefährden. Insoweit bitte ich dies bereits bei der Terminsvergabe und bei dem zu erwartenden Urteil zu bedenken. Mit freundlichen Grüßen Mario Müller Musterstraße 11 11 111 Musterstadt Telefon: 0111/ 123 456-1 Telefax: 0111/ 123 456-2 E-Mail: [email protected] Mario Müller, Musterstraße 11, 11111 Musterstadt Amtsgericht Musterstadt Musterstraße 1 11 111 Musterstadt Datum: XX.XX.XXXX In dem Strafverfahren gegen Mario Müller wegen Fahrerflucht Aktenzeichen: 2 Ds -36 Js 234/09- 310/09 beantrage ich, die Sperrfrist gem. § 69a StPO nachträglich angemessen zu reduzieren. Mit Urteil vom 21.08.2008 wurde ich zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt, die ich bereits gezahlt habe. Zudem wurde mir eine Sperrfrist bis zum 03.05.2009 auferlegt. Ich habe nunmehr vom 02.02.2009 bis zum 02.04.2009 eine verkehrspsychologische Beratung absolviert. Die Unterlagen füge ich im Original anbei. Durch den bereits erlittenen Führerscheinverlust und die nunmehrige Nachschulung, habe ich mein Verhalten im Straßenverkehr grundlegend überdacht und werde in Zukunft mich nicht mehr unerlaubt vom Unfallort entfernen. Bei der Entscheidung bitte ich auch zu beachten, dass meine Mutter plötzlich pflegebedürftig geworden ist und sie dringend auf meine Unterstützung angewiesen ist. Da meine Mutter ca. 50 km entfernt wohnt, stellt sich die Pflege, Fahrten mit meiner Mutter oder Besorgungsfahrten für meine Mutter, erheblich schwieriger dar. Auch unter diesem Gesichtpunkt bitte ich um antragsgemäße Entscheidung. Ich füge zur Glaubhaftmachung einen Arztbericht vom 02.02.2009 bei. Mit freundlichen Grüßen Mario Müller Musterstraße 11 11 111 Musterstadt Telefon: 0111/ 123 456-1 Telefax: 0111/ 123 456-2 E-Mail: [email protected] Elektrohandel Mario Müller e.K., Musterstraße 11, 11111 Musterstadt Polizei Musterstadt Musterstraße 1 11 111 Musterstadt Datum: XX.XX.XXXX In dem Ermittlungsverfahren wegen Fahrerflucht gegen Mario Müller Aktenzeichen: 04000-0111011-08/9 danke ich für die Übersendung des Anhörungsbogens vom 02.02.2009. Derzeit werde ich zu den Vorwürfen keine Stellung nehmen. Ich behalte mir aber vor, mich nach Akteneinsicht zu den Vorwürfen zu äußern. Ich beantrage schon jetzt, Akteneinsicht. Sollte keine vollständige Akteneinsicht gewährt werden, beantrage ich gem. § 147 Abs. VII StPO mir Auskünfte und Abschriften aus der Akte zu erteilen. Mit freundlichen Grüßen Mario Müller Musterstraße 11 11 111 Musterstadt Telefon: 0111/ 123 456-1 Telefax: 0111/ 123 456-2 E-Mail: [email protected] Elektrohandel Mario Müller e.K., Musterstraße 11, 11111 Musterstadt Staatsanwaltschaft Musterstadt Musterstraße 1 11 111 Musterstadt Datum: XX.XX.XXXX In dem Ermittlungsverfahren wegen Fahrerflucht gegen Mario Müller Aktenzeichen: 36 Js 234/09 habe ich von dem gegen mich vorliegenden Strafverfahren Kenntnis erlangt. Derzeit werde ich zu den Vorwürfen keine Stellung nehmen. Ich behalte mir aber vor, mich ggf. nach Akteneinsicht zu den Vorwürfen zu äußern. Ich beantrage hiermit, Akteneinsicht. Sollte keine vollständige Akteneinsicht gewährt werden, beantrage ich gem. § 147 Abs. VII StPO mir Auskünfte und Abschriften aus der Akte zu erteilen. Mit freundlichen Grüßen Mario Müller Musterstraße 11 11 111 Musterstadt Telefon: 0111/ 123 456-1 Telefax: 0111/ 123 456-2 E-Mail: [email protected] Elektrohandel Mario Müller e.K., Musterstraße 11, 11111 Musterstadt Staatsanwaltschaft Musterstadt Musterstraße 1 11 111 Musterstadt Datum: XX.XX.XXXX In dem Ermittlungsverfahren wegen Fahrerflucht gegen Mario Müller Aktenzeichen: 36 Js 234/09 danke ich für die mir überlassenen Aktenauszüge. Nach Einsicht in die Akten nehme ich zu den Vorwürfen wie folgt Stellung: Mir wird vorgeworfen, dass ich am 02.01.2009 gegen 12.00 Uhr mit meinem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen MU-AA 123 gefahren sein soll. Dies ist nicht zutreffend. Ich bin am 02.01.2009 nicht mit meinem Fahrzeug gefahren. Mit meinem Fahrzeug fahren verschiedene Personen und ich kann aus heutiger Sicht nicht mehr eindeutig sagen, wer an diesem Tag gefahren ist. Ich rege daher an, dass Verfahren gegen mich einzustellen. Mit freundlichen Grüßen Bitte beachten Sie: Dieses Dokument wurde nach bestem Wissen erstellt und ist anhand der typischen Probleme in diesem Themenbereich erarbeitet worden. Dennoch können wir keinerlei Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Ausführungen und Formulierungen übernehmen. Dieses Dokument soll Ihnen lediglich einen Überblick über die Rechtslage verschaffen. Für eine verbindliche Auskunft in Ihrem konkreten und individuellen Rechtsfall oder bei schwierigen Sachverhalten kontaktieren Sie bitte einen Rechtsanwalt. Für den Inhalt verantwortlich ist Rechtsanwalt Dr. jur. André Pott, Hermannstraße 1, 32756 Detmold 10 Goldene Regeln Führerscheinentzug von Dr. jur. André Pott Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Strafrecht Goldene Regel 1) Suchen Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht auf. Dieser Rat mag Sie in diesem Ratgeber irritieren. Es ist aber der beste Tipp, den ich Ihnen geben kann. Ein guter Fachanwalt für Verkehrsrecht kann Sie entweder vor einem Führerscheinentzug bewahren oder aber die Zeit, die Sie ohne Führerschein auskommen müssen, deutlich verkürzen. Eine Verteidigung durch den Betroffenen selbst ist häufig weniger erfolgreich. Zum einen betrachtet der Betroffene seine Situation logischerweise nur von außen. Er ist bezüglich seiner Argumente nicht ausreichend objektiv. Die Erfolgsaussichten einer Verteidigungsstrategie kann daher vom Betroffenen selbst nur selten richtig eingeschätzt werden. Zum anderen sollte ggf. rechtzeitig mit dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft Kontakt aufgenommen werden. Erfahrungsgemäß weigern sich Gerichte oder Staatsanwaltschaften nicht selten mit den Betroffenen selbst Kontakt aufzunehmen. Das bedeutet, dass die vorherige „Auslotung“ der Möglichkeiten durch den Betroffenen selbst nicht möglich ist. Zudem weiß ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht, wie man eine Einschätzung des Richters bekommt und welche Argumente mit Erfolg vorgebracht werden können. Suchen Sie sich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Der Titel „Fachanwalt für Verkehrsrecht“ wird nur solchen Rechtsanwälten verliehen, die mindestens drei Jahre zugelassen sind, mehrere hundert Fälle aus dem Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht bearbeitet haben und die durch Nachweis besonderer theoretischer und praktischer Kenntnisse gerade über besonders viel Wissen und Erfahrungen im Verkehrsrecht verfügen. Schon aus diesem Grund lohnt sich der Weg zum Fachanwalt. Sollte in Ihrer Nähe ein Fachanwalt für Verkehrsrecht und strafrecht vorhanden sein, sollten Sie ggf. diesen bevorzugen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht haben, gilt zusätzlich folgendes: Eine Rechtsschutzversicherung deckt, wie der Name schon sagt, die Kosten im Fall eines Rechtsstreits ab. So werden von der Rechtsschutzversicherung regelmäßig Gutachter-, Anwalts- und Gerichtskosten übernommen. Von vielen Versicherungen werden Rechtsschutzversicherungen für die verschiedensten Bereiche angeboten. Auch für den Bereich Verkehrsrechtsschutz werden unterschiedliche Rechtsschutzverträge von unterschiedlichen Versicherungen zu den unterschiedlichsten Konditionen angeboten. Eine gute Rechtsschutzversicherung im Bereich Verkehrsrecht kann bereits für einen Betrag von unter 100 € im Jahr erhältlich sein. Es lohnt sich hier sicherlich, verschiedene Preise und auch die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen miteinander zu vergleichen. Der Abschluss einer Verkehrsrechtsschutzversicherung ist ratsam und zum Teil relativ kostengünstig. Nicht selten zeigt die anwaltliche Praxis, dass Betroffene den Gang zum Rechtsanwalt bzw. zum Gericht scheuen, da sie hohe Kosten fürchten. In der Tat besteht die Möglichkeit, dass sich Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten schnell auf mehrere hundert oder sogar tausend Euro summieren können. Gerade bei geringeren Beträgen besteht daher prozentual gesehen ein erhebliches Kostenrisiko. Die anwaltliche Praxis zeigt, dass die Rechte von Betroffenen teilweise nicht durchgesetzt werden können, da ein zu hohes Kostenrisiko besteht. Es kann folglich für den Betroffenen sehr hilfreich sein, wenn er sich mit einer Rechtsschutzversicherung den Rücken über die Kosten eines Rechtsstreits keine Gedanken machen muss. Auch die Frage nach Rechtsmitteln kann mit einer Rechtsschutzversicherungs-Deckungszusage deutlich einfacher getroffen werden. Insofern ist eine Rechtsschutzversicherung sehr ratsam. Im Fall eines Schadenseintritts (also dann, wenn man weiß, dass es zu einem Rechtstreit kommen kann) ist zu empfehlen, die Rechtsschutzversicherung unverzüglich spätestens innerhalb einer Woche von dem Eintritt des Versicherungsfalls an zu unterrichten. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Rechtsschutzversicherung unverzüglich vom Eintritt des Versicherungsfalls zu unterrichten. Vor einer etwaigen Klageerhebung sollte der zuständige Rechtsanwalt bzw. der Versicherungsnehmer selbst mit der Rechtsschutzversicherung klären, ob der konkrete Fall von der Rechtsschutzversicherung gedeckt wird. Sobald die Versicherung dann grünes Licht für die Geltendmachung der Rechte des Versicherungsnehmers gibt, kann dann der Rechtsanwalt tätig werden bzw. Klage erheben. Das Kostenrisiko liegt allein bei der Rechtsschutzversicherung. Üblich ist in der Regel, dass bei Rechtsschutzverträgen eine Selbstbeteiligung vereinbart wird. Die Selbstbeteiligung liegt zwischen 0 und 300 Euro. Für jeden Rechtsschutzfall muss der Versicherungsnehmer daher diesen Betrag selbst erstatten. Bei einer erhöhten Selbstbeteiligung ist dann regelmäßig der Versicherungsbeitrag geringer. Durch den Selbstbeteiligungsbeitrag soll der Versicherungsnehmer angehalten werden, genau zu überlegen, welche Fälle er rechtlich durchsetzen möchte. Schließlich ist er durch die Selbstbeteiligung selbst ein Stück weit an den anfallenden Kosten beteiligt. Goldene Regel 2) Reden ist Silber, Schweigen ist Gold! Nirgendwo sonst gilt dieser Rat mehr Verkehrsstrafrecht. als im Strafrecht Insbesondere und wenn im der Führerscheinverlust droht oder der Führerschein vorläufig entzogen wurde, sollten Einlassungen gegenüber der Polizei nur nach Akteneinsicht erfolgen. Akteneinsicht erhält grundsätzlich nur der Rechtsanwalt des Beschuldigten. § 147 Abs. 5 StPO sieht jedoch eine Ausnahme vor: „Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, können Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden, soweit nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.“ Sie sollten, wenn Sie sich nicht anwaltlich vertreten lassen möchten, von diesem Recht in jedem Fall vor einer Aussage Gebrauch machen. Lassen Sie sich zur Sache gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht ein, bevor Sie nicht zuvor Rat bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht eingeholt haben oder zumindest selbst Auskünfte aus der Ermittlungsakte erhalten haben. Ihnen steht das Recht zu, zu erfahren, was man gegen Sie in der Hand hat! Ggf. ist eine Straftat gar nicht beweisbar. Wenn Sie dann schon ein Geständnis abgegeben hätten, würde erst Ihr Geständnis eine Verurteilung ermöglichen. Versuchen Sie auf keinen Fall, die Sache selbst zu erledigen. Die Regulierungsversuche nach dem Motto „Der Polizist wird die Sache schon unter den Tisch fallen lassen.“ schlagen fehl. Nehmen Sie zu den Vorwürfen vor Akteneinsicht nicht Stellung fachanwaltlich vertreten. und lassen Sie sich Vorsatz und Fahrlässigkeit Die bei Drogenfahrten und Trunkenheitsfahrten einschlägigen Paragrafen sind die §§ 316 und 315 c StGB. Paragraf § 316 StGB regelt die „einfache“ Trunkenheitsfahrt. Hierunter fallen dem Grunde nach auch die Fahrten unter Drogeneinfluss, wenn es zu Ausfallerscheinungen gekommen ist. § 316 StGB regelt folgendes: „Trunkenheit im Verkehr (1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist. (2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.“ Ist es während einer Trunkenheitsfahrt oder während einer Fahrt unter Drogeneinfluss zu einem Unfall mit Personenschaden oder zu einem Unfall mit erheblichem Sachschaden gekommen, so richtet sich die Strafbarkeit nach § 315c StGB. § 315c StGB besagt: „(1) Wer im Straßenverkehr 1) ein Fahrzeug führt, obwohl er a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder 2) grob verkehrswidrig und rücksichtslos a) die Vorfahrt nicht beachtet, b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt, d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt, e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält, f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar. (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1) die Gefahr fahrlässig verursacht oder 2) fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Bei beiden Paragraphen handelt es sich um Straftatbestände, die nicht nur vorsätzlich, sondern auch fahrlässig begangen werden können. Vorsätzliche Begehung bedeutet bei einer Trunkenheitsbzw. Drogenfahrt: Der Betroffene wusste zu Fahrtbeginn, dass er nicht in der Lage war ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, da er zu viel Alkohol getrunken hatte bzw. Drogen konsumiert hatte. Trotz dieser Kenntnis von seiner Fahruntüchtigkeit ist er dann trotzdem gefahren. Fahrlässigkeit bedeutet bei einer Trunkenheits- bzw. Drogenfahrt: Der Betroffenen war sich nicht darüber im klaren, dass der fahruntüchtig war. Vielmehr ist er davon ausgegangen, dass er trotz des Alkohol- Drogenkonsums noch fahrtauglich war. Bei der fahrlässigen Trunkenheits-/ Drogenfahrt wird dem Betroffenen folglich der Vorwurf gemacht, dass er nicht ausreichend geprüft hat, ob er noch fahrtauglich war, obwohl er Alkohol bzw. Drogen konsumiert hatte. Bei einer normalen Trunkenheits- oder Drogenfahrt wird das Gericht im Zweifel zu Gunsten des Betroffenen nur von einer fahrlässigen Begehung ausgehen können. Ob eine vorsätzliche oder fahrlässige Trunkenheits- oder Drogenfahrt beziehungsweise eine vorsätzliche oder fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung vorliegt ist in mehrerlei Hinsicht wichtig: 1) Zum einen ist davon auszugehen, dass die Strafe und auch die Sperrfrist beim Führerschein von dem Gericht höher angesetzt wird, wenn dem Betroffenen Vorsatz nachgewiesen werden kann. 2) Zum anderen kann die Angabe des Betroffenen, er sei vorsätzlich betrunken oder unter Drogeneinfluss Auto gefahren auch im Rahmen eines Bußgeldverfahrens zu seinen Lasten bußgelderhöhend wirken. Bei Vorsatz ist die Regelgeldbuße regelmäßig von der Bußgeldbehörde zu erhöhen. 3) Zudem kann der Nachweis des Vorsatzes bei einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt eine erhebliche Kostenfolge haben. Der Betroffene, der über eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht verfügt, wird auch bei einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt oder aber bei einer Straßenverkehrsgefährdung Deckungsschutz von der Rechtschutzversicherung verlangen können. Die Rechtschutzversicherung würde in diesem Fall sämtliche Gerichtskosten, Sachverständigenkosten und Rechtsanwaltskosten tragen. Diese Kosten können schon bei einem einfachen Verfahren mehrere 100 oder sogar 1000 € ausmachen. In den meisten Rechtsschutzversicherungsbedingungen ist jedoch geregelt, dass der Deckungsschutz entfällt, wenn dem Betroffenen ein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden kann. Wird der Betroffene folglich in einem Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Trunkenheits- oder Drogenfahrt oder wegen einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung verurteilt, so hat er nicht mit einer höheren Strafe und einer höheren Sperrfrist, sondern auch gegebenenfalls mit erheblich höheren Kosten zu rechnen, da die Rechtschutzversicherung dann für die angefallenen Kosten nicht eintreten wird. Diese Konsequenzen sollten dem Betroffenen absolut klar sein, bevor er sich in einem Strafverfahren zur Sache einlässt. Auch hier gilt folglich wieder: Seien Sie vorsichtig, welche Angaben Sie gegenüber Behörden und Gerichten tätigen! Befinden sich Ihre Aussagen einmal in der Akte, droht die Gefahr, dass Ihnen diese immer wieder vorgehalten werden. Die anwaltliche Praxis zeigt, dass Betroffene oft der Meinung sind, wenn sie vor Gericht viel erzählen, wird die Strafe schon niedriger sein. Dies ist gerade bei alltäglichen Trunkenheits- oder Drogenfahrten regelmäßig nicht der Fall. Ein Geständnis führt in diesen Fällen nur selten zu einer tatsächlichen Strafmilderung. Bevor sich der Angeklagte um Kopf und Kragen redet, sollte er gegebenenfalls lediglich die Tat zugeben und keine weiteren Angaben zur Tat machen. Bei weiteren Angaben zur Tat begibt er sich stets in die Gefahr, gegebenenfalls ohne dass er es bemerkt, dem Gericht deutlich zu machen, dass er in Kenntnis seiner Fahruntüchtigkeit – also vorsätzlich- dennoch ein Kraftfahrzeug geführt hat. Dies würde dann zu einer vorsätzlichen Verurteilung führen. Eine vorsätzliche Verurteilung würde die oben aufgeführten Konsequenzen mit sich bringen. Da der Angeklagte auch vor Gericht ein komplettes Aussageverweigerungsrecht hat, sollte er vor Gericht gegebenenfalls darauf bestehen, keine Angaben zur Sache zu machen und gegebenenfalls lediglich die Tat dem Grunde nach zugeben. Es ist dann die Sache des Gerichts weitere Feststellungen zur Sache zu treffen. Da das Gericht im Zweifelsfall von einer fahrlässigen Begehung ausgehen muss und wird, lohnt es sich für den Angeklagten ggf., so wenig Angaben wie möglich zur Sache zu machen. Nicht selten versuchen Angeklagte ihre Situation vor Gericht nach dem Motto „Jeder ist doch schon einmal betrunken Auto gefahren“ bzw. nach dem Motto „Ehrlich währt am längsten!“ zu verbessern. Mit dieser Taktik werden Sie vor Gericht bei einfachen Trunkenheits- bzw. Drogenfahrten nicht punkten! Die Angeklagten, die zu viel vor Gericht reden, laufen Gefahr, ihre Situation nicht zu verbessern, sondern zu verschlimmern! Ob bzw. in welchem Umfang Angaben gemacht werden sollten, sollte sich der Angeklagte daher sehr gut vor der Gerichtsverhandlung überlegen! In keinem Fall sollte er Angaben machen, die auf eine vorsätzliche Begehung schließen lassen könnten! Aussagen wie, ja klar wusste ich, dass ich zuviel getrunken hatte, sollten in jedem Fall vermieden werden! Goldene Regel 3) Nutzen Sie die Gerichtsverhandlung Möglichkeit, ein schon vor einer verkehrspsychologisches Seminar, eine Nachschulung, ein Aufbauseminar für Alkoholiker etc. zu besuchen. Informieren Sie sich bei Ihrer Führerscheinbehörde, welcher Kurs Ihnen helfen kann. Die Gerichte können solche Nachschulungen bei der Bemessung der Sperrfrist berücksichtigen und tun dies regelmäßig auch. Die Sperrfristen werden oft zwischen einem und drei Monaten reduziert. Aufbauseminare gibt es in unterschiedlicher Ausgestaltung. Neben dem allgemeinen Aufbauseminar gibt es noch besondere Aufbauseminare nach Alkoholund Drogenfahrten bzw. besondere Aufbauseminare für Fahranfänger. Die Aufbauseminare kosten zwischen 300 € und 500 €. 2) Das allgemeine Aufbauseminar wird durch besonders geschulte Fahrlehrer angeboten. In diesen Kursen werden die maßgeblichen Verkehrsverstöße und deren Ursachen diskutiert. Die Kurse finden in Form von Gruppengesprächen statt. So soll ein Problembewusstsein für die besonderen Gefahren des Straßenverkehrs geschaffen werden und die Beteiligten zu eine Änderung ihres Fahrverhaltens angehalten werden. Das allgemeine Aufbauseminar setzt sich wie folgt zusammen: aus vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten einer Fahrprobe von mindestens 30 Minuten. eine Abschlussprüfung muss nicht absolviert werden. 2) Die Aufbauseminare nach Alkohol- oder Drogenfahrten werden von besonders geschulten Psychologen durchgeführt. Das besondere Aufbauseminar nach Alkohol- oder Drogenfahrten ist wie folgt aufgebaut: Es beinhaltet ein Vorgespräch anschließende drei Sitzungen zu je 180 Minuten Neben den Sitzungen sind besondere Aufgaben zu absolvieren. Mit dem Aufbauseminare nach Alkohol- oder Drogenfahrten soll insbesondere ein Problembewußtsein für Alkoholkonsum und Straßenverkehr mit den besonderen Gefahren geschaffen bzw. erneuert werden. 3) Das Aufbauseminar für Fahranfänger wird wie bei dem allgemeinen Aufbauseminar durch besonders geschulte Fahrlehrer angeboten. Die Kurse sind wie folgt konzipiert: In diesen Kursen werden die maßgeblichen Verkehrsverstöße und deren Ursachen diskutiert. Die Kurse finden in Form von Gruppengesprächen statt. So soll ein Problembewusstsein für die besonderen Gefahren des Straßenverkehrs geschaffen werden und die Beteiligten zu eine Änderung ihres Fahrverhaltens angehalten werden. Das Aufbauseminar für Fahranfänger besteht aus vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten und einer Fahrprobe von mindestens 30 Minuten. Eine Abschlussprüfung muss nicht absolviert werden. Insgesamt stellt das Aufbauseminar für Fahranfänger demnach ein allgemeines Aufbauseminar dar, welches jedoch gerade auf die Unerfahrenheit und höherer Risikobereitschaft der Führerscheinneulinge Rücksicht ausgerichtet ist. Goldene Regel 4) Nutzen Sie die Möglichkeit, eventuelle Ausnahmen von der Sperrfrist beim Gericht durchzusetzen. In begründeten Fällen, kann aus der Sperrfrist eine Art von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden. Falls Sie z.B. begründen können, weshalb Sie beruflich oder privat dringend auf einen Führerschein für Traktoren oder Baufahrzeuge angewiesen sind, so können solche Fahrzeuge von der Sperrfrist ausgenommen werden. Falls Sie für sich eine Chance sehen, eine solche Ausnahme begründen zu können, dann sollten Sie sich vor einer Verhandlung die Argumente gut zurecht legen. Nehmen sie Unterlagen mit in die Gerichtsverhandlung, um dem Richter deutlich zu machen, weshalb Sie dringend auf die Ausnahme einer bestimmten Führerscheinklasse angewiesen sind! Wichtig ist bei einem solchen Vorgehen, die Notwendigkeit dem Gericht gegenüber intensiv zu begründen. Folgende Ausnahmen von einer Sperrfrist wurden von Gerichten bereits zugelassen: frühere Klasse 3 (LG Hannover, AG Kiel, LG Nürnberg frühere Klasse 2 (LG Kempten, LG Zweibrücken, AG Dortmund) frühere Klasse 4 (LG Köln) Rettungsdienstfahrzeuge, wenn die Ausrüstung nur eine bestimmte Verwendungsart bedingt (LG Hamburg) Behindertentransporter Fahrzeuge der Bundeswehr (dienstlicher Gebrauch) Feuerwehrfahrzeuge (AG Paderborn) Fahrzeuge der Klassen L Fahrzeuge der Klasse T Müllfahrzeuge Radbagger (AG Detmold) Baufahrzeuge Goldene Regel 5) Nehmen Sie im Fall eines Führerscheinentzuges rechtzeitig Kontakt zu Ihrer Führerscheinbehörde auf. Im Regelfall sollte zwei bis drei Monate vor Ablauf der Sperrfirst Kontakt mit der zuständigen Führerscheinbehörde aufgenommen werden. Diese kann Ihnen sagen, wann Sie am sinnvollsten den Antrag auf Neuerteilung stellen sollten. Nicht selten nehmen die Betroffenen erst am Tag des Ablaufes der Sperrfrist Kontakt mit der Führerscheinbehörde auf. Ist die Behörde überlastet, sind noch Unterlagen notwendig oder muss sogar eine MPU absolviert werden, so kann sich die Erteilung des neuen Führerscheines erheblich verzögern. Sie wollen doch nicht nur aus verwaltungstechnischen Gründen ggf. noch weitere Wochen auf Ihren Führerschein verzichten, obwohl Sie ihn wiedererlangt hätten, wenn Sie sich früh genug um den neuen Führerschein gekümmert hätten. Goldene Regel 6) Erkundigen Sie sich direkt nach der Tat bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht oder bei einer Führerscheinstelle, welche Anforderungen an Sie gestellt werden, damit Sie wieder einen Führerschein zurück erhalten. In bestimmten Fällen (z.B. einem Alkoholgehalt bei einer Trunkenheitsfahrt von mehr als 1,6 Promille, mehrfache Trunkenheitsfahrt) ist eine MPU Pflicht. Teilweise wird auch eine Abstinenzzeit verlangt. Daher gilt: Je eher Sie sich um die Wiedererteilung Ihres Führerscheines kümmern, desto eher werden Sie ihn auch zurück bekommen. Stellen Sie keinesfalls erst am Ende der Sperrfrist den Antrag auf Neuerteilung Ihres Führerscheines, da dann nicht selten Überraschungen warten und sich die Zeit bis zur Wiedererteilung unnötig verzögert. Mandanten haben mir schon mitgeteilt, dass Sie eine Abstinenzzeit von einem Jahr nachweisen mussten. Da sie sich aber zunächst nicht darum gekümmert hatten, verlängerte sich die „Sperrfrist“ faktisch um das Jahr der nachweisbaren Abstinenz. Solche erheblichen Verzögerungen können bei rechtzeitiger Beratung in Ihrem individuellen Einzelfall vermieden werden. Erfolgt der Führerscheinentzug wegen Drogenkonsum gilt gilt zur Ungeeignetheit eines Führerscheininhabers bei Drogenkonsum folgendes: Die meisten Führerscheininhaber sind sich nicht darüber bewusst, dass die Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde zwingend zu entziehen ist, wenn Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass der Führerscheininhaber Betäubungsmittel konsumiert. Unabhängig davon, ob der Konsum im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr erfolgt oder nicht, wird die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis folglich entziehen, wenn ihr bekannt wird, dass der Führerscheininhaber Betäubungsmittel konsumiert. Erhält die Fahrerlaubnisbehörde demnach Kenntnis darüber, dass der Führerscheininhaber Kokain, Heroin, Amphetamine, Extasy oder andere Betäubungsmittel (außer Cannabis) oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe oder Arzneimittel konsumiert, so gilt der Führerscheininhaber als nicht geeignet ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Da der Fahrerlaubnisinhaber dann nicht mehr geeignet ist, ist ihm die Fahrerlaubnis regelmäßig ohne MPU oder andere Maßnahmen zwingend von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen. Jeder der also Kokain, Heroin, Amphetamine, Extasy oder andere Betäubungsmittel (außer Cannabis) oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe oder Arzneimittel konsumiert, schwebt in ständiger Gefahr, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird, wenn die Fahrerlaubnisbehörde von dem Konsum Kenntnis erhält. Die Kenntnis kann die Fahrerlaubnisbehörde z.B. durch ein Strafverfahren oder eine andere behördliche Maßnahme erhalten. Jeder Konsument sog. „harter Drogen“ läuft also Gefahr nur durch den Konsum der harten Drogen seinen Führerschein zu verlieren. Unabhängig davon, ob er unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr erwischt worden ist oder nicht. Die Eignung oder Nichteignung eines Führerscheininhabers regelt sich nach der Fahrerlaubnisverordnung. In der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zum Beispiel geregelt, dass von einer zwingenden Ungeeignetheit eines Führerscheininhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr auszugehen ist, wenn Tatsachen bekannt werden, dass der Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel konsumiert. Auf die Häufigkeit oder den Zusammenhang mit dem Straßenverkehr kommt es in diesen Fällen dann nicht an. Die Einwände des Fahrerlaubnisinhabers, es habe sich nur um einen einmaligen Konsum gehandelt, wird die Fahrerlaubnisbehörde nicht davon abhalten, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Vor einer Entziehung der Fahrerlaubnis wird der Fahrerlaubnisinhaber regelmäßig angehört werden. Nach Ablauf der Anhörungsfrist ist dann mit einer Fahrerlaubnisentziehung mit sofortiger Wirkung zu rechnen. Von einer Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs hat die Fahrerlaubnisbehörde zwingend auch dann auszugehen, wenn gleichzeitiger Konsum von Betäubungsmitteln und Alkohol nachgewiesen ist. Wird der Fahrerlaubnisinhaber also mit Cannabis und Alkohol im Blut erwischt, droht der Entzug der Fahrerlaubnis. Besonderheiten gelten beim Konsum von Cannabis, da Cannabis (THC, Tetrahydrocannabinol) als sog. weiche Droge angesehen wird. Beim Konsum von Cannabis gelten also nicht ganz so strenge Regelungen wie bei den sog. harten Drogen. Allerdings ist ein Entzug der Fahrerlaubnis zu befürchten, wenn ein regelmäßiger Konsum von Cannabis nachgewiesen werden kann. Ein regelmäßiger Konsum kann auch schon bei zweimaligem Konsum angenommen werden. Von einer Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs hat die Fahrerlaubnisbehörde in Bezug auf Cannabis dann auszugehen, wenn ein regelmäßiger Konsum nachgewiesen ist. Ein regelmäßiger Konsum kann auch ein zweimaliger Konsum sein. Von einem regelmäßigen Konsum darf die Fahrerlaubnisbehörde nach unterschiedlicher Rechtsprechung mit unterschiedlichen Werten auch dann ausgehen, wenn das Abbauprodukt des THC, die THCCarbonsäure (Tetrahydrocannabinolcarbonsäure), mit einem Wert von über 50 ng/ml festgestellt wurde. Welcher Wert bei der THC-Carbonsäure anzusetzen ist, um gesichert von einem regelmäßigen Konsum auszugehen, ist obergerichtlich indes noch nicht geklärt. Es ist derzeit wohl davon auszugehen, dass spätestens bei einem Wert von über 150 ng/ml THC-Carbonsäure von einem regelmäßigen Konsum ausgegangen werden kann. Bezieht sich die Fahrerlaubnisbehörde jedoch bei der Begründung der Regelmäßigkeit auf die Höhe des Werts der THC-Carbonsäure, so sollte in jedem Fall anwaltlich geprüft werden, ob der „Regelmäßigkeit“ tatsächlich auf den Wert der THC-Carbonsäure, der von der Fahrerlaubnisbehörde angegeben wird, gestützt werden kann. Beim Nachweis eines einmaligen Konsums von Cannabis ist nicht zwingend mit einem Fahrerlaubnisentzug zu rechnen. Der Betroffene muss jedoch damit rechnen, dass Eignungszweifel von der Fahrerlaubnisbehörde angenommen werden. Er muss dann damit rechnen, dass die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung dieser Eignungszweifel weitere Maßnahmen, insbesondere eine MPU, veranlassen wird. Der Betroffene tut gut daran, möglichst zeitnah ab dem Zeitpunkt, ab dem er davon ausgehen kann, dass die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von seinem Cannabiskonsum erhalten wird, abstinent zu leben und sich zeitnah an eine MPU Beratungsstelle zu wenden. Nach einem Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums von Betäubungsmitteln muss der Betroffene mit einer nachgewiesenen!! Abstinenz von einem Jahr rechnen. Zudem ist nach der Abstinenzzeit regelmäßig eine MPU zu absolvieren. Jeder Konsument von Cannabis oder Kokain, Heroin, Amphetamine, Extasy oder andere Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe oder Arzneimittel sollte sich daher zwingend der Gefahr für seine Fahrerlaubnis bewusst sein! Ist der Konsum der Fahrerlaubnisbehörde erst mal bekannt, sind die Chancen ohne einen Entzug der Fahrerlaubnis davon zu kommen schlecht! Goldene Regel 7) Falls Sie eine MPU (Medizinisch-psychologische- Untersuchung) absolvieren müssen, lohnt sich in jedem Fall ein Gang zu einem seriösen MPU-Berater. Nutzen Sie die anerkannte Kompetenz z.B. des TÜVs. Diese beraten Sie seriös und kompetent über sinnvolle Möglichkeiten einer MPU-Vorbereitung. Ein Erstgespräch kostet ca. 60 bis 80 €. Sie besprechen mit einem Psychologen, welche Möglichkeiten der Vorbereitung auf eine MPU es gibt. Goldene Regel 8) Nutzen Sie die Möglichkeiten einer MPU-Vorbereitung. Es gibt bestimmte Fälle, in denen eine MPU Pflicht ist, z.B. bei einem Alkoholgehalt bei einer Trunkenheitsfahrt von mehr als 1,6 Promille. Falls man von Ihnen eine MPU verlangt, macht es Sinn, sich rechtzeitig darauf mit professioneller Hilfe vorzubereiten. Ein professioneller Vorbereitungskurs wird z.B. vom TÜV angeboten. Diese Kurse sind anerkannt und kosten ca. 400 – bis 1000 €. Statistiken zeigen, dass die Wahrscheinlichkeit, die MPU gleich beim ersten Mal zu bestehen, sich nahezu verdoppeln. Versuchen Sie es ohne Vorbereitung, so können sie selbstverständlich auch schon beim ersten Mal die MPU bestehen. Die Statistik zeigt jedoch, dass die Wahrscheinlichkeit ohne Vorbereitung eine MPU zu bestehen, ca. 50 % der Teilnehmer nicht. Mit einer Vorbereitung sinkt die Durchfallquote auf ca. 10 %. Der Grund für die hohen Durchfallquoten ist regelmäßig die falsche Vorstellung dessen, was die MPU-Prüfer hören möchten. Die Annahme, es reiche aus, nie wieder Alkohol zu trinken ist falsch. Es geht darum zu prüfen, ob der Verkehrsteilnehmer zwischen Alkoholkonsum und Straßenverkehr trennen kann oder nicht und ob er die für den Straßenverkehr nötige Zuverlässigkeit besitzt. In Vorbereitungskursen wird im einzelnen durchgesprochen, welche Fragen Sie erwarten. Goldene Regel 9) Lassen Sie das Urteil oder den Strafbefehl schnellstmöglich rechtskräftig werden, falls Sie mit dem Urteil oder dem Strafbefehl einverstanden sind. Die im Urteil ausgesprochene Sperrfrist läuft nämlich erst ab Rechtskraft des Urteils. Sollten Sie daher mit dem Urteil einverstanden sein, können Sie noch in der Hauptverhandlung anregen, dass sowohl Sie als auch die Staatsanwaltschaft noch im Termin auf Rechtsmittel verzichten. Verzichten beide Seiten auf Rechtsmittel, so wird das Urteil rechtskräftig und die Sperrfrist läuft noch am gleichen Tag an. Sie vermeiden so unnötige Verzögerungen. Zudem führt eine Verfahrensverzögerung dazu, dass Punkte in Flensburg erst später eingetragen werden. Dies hat zur Folge, dass die Punkte natürlich auch erst später wieder getilgt werden. Auch dies ist bei einer ggf. aussichtlosen Verzögerung zu bedenken. Goldene Regel 10) Auch nach einem rechtskräftigem Urteil haben Sie die Möglichkeit beim Gericht nachträglich eine Verkürzung der Sperrfrist zu beantragen. Ein solcher Antrag macht ggf. Sinn, wenn Sie nach der Hauptverhandlung eine Nachschulung oder eine verkehrspsychologische Beratung oder eine sonstige Verkehrsmaßnahme durchlaufen absolviert haben. Das Gericht kann auf Ihren Antrag hin, die Sperrfrist verkürzen. Die Gerichte machen hiervon durchaus Gebrauch. Wenn es Ihnen zeitlich möglich ist, sollten Sie jedoch versuchen, die Nachschulungen oder Therapien noch vor dem Hauptverhandlungstermin zu durchlaufen. Dann kann das Gericht dies schon im Termin berücksichtigen. Da niemand Arbeit gerne doppelt macht, sind Gerichte eher im Termin zu einer Verkürzung der Sperrfrist bereit als im Nachhinein auf einen separaten Antrag hin. Gem. § 69a StGB kann die Sperrfrist sogar nachträglich gänzlich aufgehoben werden, wenn sich ein Grund für die Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Eine nachträglich gänzliche Aufhebung wird jedoch nur in Ausnahmefällen und bei langen Sperrfristen von ggf. mehreren Jahren möglich sein (z.B. jahrelange Abstinenz bei alkoholabhängigen Tätern.) Bitte beachten Sie: Dieses Dokument wurde nach bestem Wissen erstellt und ist anhand der typischen Probleme in diesem Themenbereich erarbeitet worden. Dennoch können wir keinerlei Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Ausführungen und Formulierungen übernehmen. Dieses Dokument soll Ihnen lediglich einen Überblick über die Rechtslage verschaffen. Für eine verbindliche Auskunft in Ihrem konkreten und individuellen Rechtsfall oder bei schwierigen Sachverhalten kontaktieren Sie bitte einen Rechtsanwalt. Für den Inhalt verantwortlich ist Rechtsanwalt Dr. jur. André Pott, Hermannstraße 1, 32756 Detmold Expertenwissen Führerscheinentzug und Fahrverbot von Dr. jur. André Pott Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Strafrecht Inhaltsverzeichnis: Einleitung ......................................................................................... 141 Führerschein und Fahrverbot....................................................... 143 Unterscheidung: Führerscheinentzug/Fahrverbot ............... 143 Führerscheinentzug ................................................................... 143 Besonderheiten Führerscheinentzug.......................................... 144 Einleitung ..................................................................................... 144 Bedeutung des Führerscheinentzuges................................... 145 Wann droht der Entzug des Führerscheins ............................ 145 Vorläufiger Entzug des Führerscheins ..................................... 146 Sicherstellung und Beschlagnahme ....................................... 146 Zweck der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ......... 147 Der Ablauf des Ermittlungsverfahrens .................................... 147 Ablauf des Strafverfahrens....................................................... 148 Zwei Wege der Ahndung ......................................................... 151 Strafbefehl ................................................................................... 151 Die Anklage ................................................................................ 152 Rechtsmittel ................................................................................ 152 Ratenzahlung bei Geldstrafe................................................... 153 Wie Sie sich verhalten sollten:.................................................. 154 Der Gang zum richtigen! Anwalt ............................................ 162 Anwaltskosten............................................................................. 162 Die Kostenbesprechung ........................................................... 166 Die Hauptverhandlung ............................................................. 167 Der vorläufige Führerscheinentzug......................................... 169 Sicherstellung und Beschlagnahme ....................................... 170 Rechtsmittel gegen den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis ....................................................................................................... 170 Die Erfolgsaussichten................................................................. 171 Die Nachteile.............................................................................. 171 Die Gefahr................................................................................... 172 Chancen bis zur Hauptverhandlung...................................... 172 Schadenswiedergutmachung ................................................ 173 Individuelles MPU-Beratungsgespräch................................... 173 Aufbauseminare und Beratungen.......................................... 174 Belegen Sie Ihre Notsituation ................................................... 174 Chancen in der Hauptverhandlung ...................................... 175 Die Strafe ..................................................................................... 176 Die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung ...................... 177 Die Grundregeln in der Hauptverhandlung.......................... 178 Chancen nach der Hauptverhandlung................................ 178 Rechtsmittel ................................................................................ 178 Nachträgliche Sperrfristverkürzung......................................... 179 Weitere Chancen ...................................................................... 179 Besonderheit Trunkenheitsfahrt ohne Unfall: ............................ 181 Absolute Fahruntüchtigkeit ...................................................... 182 Relative Fahruntüchtigkeit ....................................................... 182 Die Strafe ..................................................................................... 182 Auf frischer Tat ............................................................................ 183 Nachträgliche Ermittlung des Fahrers .................................... 183 Besonderheiten bei der Trunkenheitsfahrt mit Unfall:.............. 185 Allgemein .................................................................................... 185 Verteidigungsansätze ............................................................... 185 Besonderheit bei Drogenfahrten: ........................................... 187 Besonderheiten bei Fahrerflucht: ............................................... 194 Die Kenntnis des Schadens ...................................................... 194 Schadenshöhe ........................................................................... 194 Verhalten des Beschuldigten................................................... 196 Kenntnis der Schadenshöhe .................................................... 197 Besonderheit Nötigung: ............................................................ 198 Fahreridentifizierung .................................................................. 199 Verhaltensregeln........................................................................ 199 Verwaltungsrechtlicher Führerscheinentzug ............................ 200 Wann droht der Entzug der Fahrerlaubnis durch die Führerscheinbehörde?.............................................................. 200 Rechtsmittel ................................................................................ 201 Die sofortige Entziehung ........................................................... 201 Einstweiliger Rechtsschutz ........................................................ 202 Besonderheit 18 Punkte ............................................................ 202 Fahrverbot....................................................................................... 203 Verfahrensablauf ....................................................................... 204 Chancen im Verwaltungsverfahren....................................... 206 Chancen im Gerichtsverfahren .............................................. 208 Besonderheit Geschwindigkeit................................................ 209 Bitte beachten Sie: .................................................................... 212 Einleitung Lieber Leserinnen, liebe Leser, die „10 Goldenen Regeln“ zeigen Ihnen konkret und übersichtlich, welche Möglichkeiten Sie haben die Zeit ohne Führerschein ggf. erheblich zu verkürzen. Ich möchte Ihnen mit dem Expertenwissen „Führerscheinentzug und Fahrverbot“ noch eine Waffe im Kampf gegen Staatsanwaltschaften, Bußgeldbehörden und Gerichte mit auf den Weg geben. Zwischen dem anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten und den Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten besteht immer ein Wissens- und Informationsgefälle, das leider häufig dazu führt, dass Betroffene Aussagen tätigen, ihre Verteidigung selbst in die Hand nehmen oder Möglichkeiten nicht nutzen und auf diesem Weg nicht selten den Behörden, Staatsanwaltschaften oder Gerichten die notwendigen Argumente und Beweise liefern, die dann erst zu einer Verurteilung, einem längeren Führerscheinentzug oder einer höheren Strafe führen. Dies zeigt die anwaltliche Praxis und dies sollen die 10 Goldenen Regeln und die Ratgeber mit verhindern. Betroffene haben im deutschen Recht umfangreiche Rechte, die sie kennen und nutzen sollten. In dem Ratgeber „Expertenwissen Führerscheinentzug und Fahrverbot“ soll auf die häufigsten Fragestellung ausführlich eingegangen werden. Sie werden sich nach der Lektüre ein umfangreiches und fundiertes Bild über Ihre Situation verschafft haben. Auch wenn selbstverständlich nicht alle Möglichkeiten jedes Einzelfalles besprochen werden können, soll ein vertiefter, fundierter und einzelfallorientierter Überblick gegeben werden. Ich hoffe Ihnen in Ihrer Situation geholfen zu haben und verbleibe Mit freundlichen Grüßen Ihr Dr. jur. André Pott Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Strafrecht Führerschein und Fahrverbot Unterscheidung: Führerscheinentzug/Fahrverbot Viele Führerscheininhaber bringen die Begriffe Führerscheinentzug und Fahrverbot durcheinander. Dabei ist bereits hier darauf zu achten, diese beiden Begriffe klar voneinander zu trennen, damit man weiß, wovon man spricht. Im Folgenden Unterschied soll kurz zwischen erläutert einem werden, wo der Führerscheinentzug und einem Fahrverbot besteht und wann klassischerweise mit einem Führerscheinentzug bzw. einem Fahrverbot zu rechnen ist. Führerscheinentzug Bei einem Führerscheinentzug handelt es sich um die weitaus drastischere Maßnahme der Straf- bzw. Führerscheinbehörde. Ein Führerscheinentzug kommt nur in bestimmten Fällen in Betracht. Ein Führerscheinentzug ist z. B. vorgesehen bei einer Straftat gemäß § 316 StGB oder § 315c StGB. Der Klassiker für einen Führerscheinentzug in der anwaltlichen Praxis ist folglich die Trunkenheitsfahrt bzw. die Straßenverkehrsgefährdung. In diesen Fällen ist ganz regelmäßig der Führerschein zu entziehen. Fahrverbot Die weitaus geringere Maßnahme im Vergleich zum Führerscheinentzug ist das Fahrverbot. Das Fahrverbot unterscheidet sich von dem Führerscheinentzug dadurch, dass dies keine endgültige, sondern nur eine vorübergehende Maßnahme ist. Beim Fahrverbot behält der Führerscheininhaber grundsätzlich seinen Führerschein und seine Fahrerlaubnis. Ihm wird jedoch für einen gewissen Zeitraum verboten ein Kraftfahrzeug zu führen. Der Unterschied zum Führerscheinentzug ist insbesondere, dass nach Ablauf des angeordneten Fahrverbotes ohne Weiteres wieder ein Fahrzeug mit dem eigenen Führerschein geführt werden kann. Ein Fahrverbot kann gemäß § 25 StVG bzw. § 44 StGB für einen Zeitraum von ein bis drei Monaten angeordnet werden. Besonderheiten Führerscheinentzug Einleitung Im Folgenden werden die Besonderheiten des Führerscheinentzuges als im Vergleich zum Fahrverbot deutlich gravierendere Folge für den Führerscheininhaber besprochen. Die nachfolgenden Ausführungen sollen Ihnen die Gefahren des Führerscheinentzuges und die Folgen für Ihre Fahrerlaubnis aufzeigen. Wir möchten mit diesen Ausführungen erreichen, dass Sie ein Grundverständnis dafür bekommen, was Sie jetzt erwartet, wie das Strafverfahren, das weitere Verfahren abläuft und insbesondere natürlich, welche Risiken und Möglichkeiten dieses Verfahren für Sie in Ihrem konkreten Fall bietet. Nach grundsätzlichen Ausführungen werden wir in folgenden Punkten dann auf Einzelfälle eingehen, die in der anwaltlichen Insbesondere sind Praxis dies am die häufigsten vorkommen. Trunkenheitsfahrt, die Drogenfahrt, die Fahrerflucht und die Nötigung sowie Besonderheiten bei 18 Punkten und für die Fälle, in denen Auflagen der Fahrerlaubnisbehörde nicht nachgekommen wird. Im Anschluss werden wir dann noch einmal die 10 goldenen Regeln aufführen, um Ihnen die wichtigsten Verhaltensregeln auch schnell griffbereit darzulegen. Bedeutung des Führerscheinentzuges Der Begriff Führerscheinentzug ist juristisch nicht ganz korrekt ausgedrückt. Bei einem Führerscheinentzug ist nicht das Gravierende, dass der Führerschein entzogen wird. Vielmehr wird die Fahrerlaubnis entzogen. Juristisch gesehen ist der Führerschein das amtliche Dokument, das Sie immer mit sich führen müssen. Die Fahrerlaubnis ist letztendlich das Recht, welches ein Führerscheininhaber erworben hat, um ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen zu dürfen. Spricht man also vom Führerscheinentzug, so ist dies nicht ganz korrekt, korrekterweise müsste man vom Fahrerlaubnisentzug sprechen. Wann droht der Entzug des Führerscheins Ein Führerscheinentzug kommt ganz regelmäßig dann in Betracht, wenn ein Strafverfahren wegen einer Straftat im Straßenverkehr eingeleitet worden ist. Typische Straftaten, bei denen der Entzug eines Führerscheines vorgesehen ist, ist die Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB, die Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB, das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB, wenn ein erheblicher Fremdschaden entstanden ist oder bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden ist. Vorläufiger Entzug des Führerscheins Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis in einem Strafverfahren entzogen werden würde, so ist gemäß § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen. In der Regel sieht das in der Praxis wie folgt aus: Wurde im Straßenverkehr z. B. eine Trunkenheitsfahrt, eine Drogenfahrt, eine Straßenverkehrsgefährdung oder eine Fahrerflucht begangen und konnte der Tatverdächtige ermittelt werden, so wird die Polizei den Führerschein zunächst sicherstellen bzw. beschlagnahmen. Sowohl die Sicherstellung als auch die Beschlagnahme führen dann dazu, dass der Führerschein und damit die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden sind. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie dann kein Kraftfahrzeug mehr führen. Tun Sie dies trotzdem, so würden Sie sich einer weiteren Straftat, nämlich Fahren ohne Fahrerlaubnis, strafbar machen. Sicherstellung und Beschlagnahme Die Unterscheidung zwischen Sicherstellung und Beschlagnahme ist für den Führerscheininhaber zunächst nicht sehr maßgeblich. Die Sicherstellung bedeutet, dass der Führerscheininhaber seinen Führerschein freiwillig herausgegeben hat. Die Beschlagnahme bedeutet, dass er einer vorläufigen Entziehung seiner Fahrerlaubnis nicht zugestimmt hat und daher die Entziehung des Führerscheins vorläufig angeordnet werden musste. In diesem Fall spricht man dann von einer Beschlagnahme des Führerscheins. Zweck der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis Mit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis sollte zunächst sichergestellt werden, dass der aus Sicht der Behörden nicht mehr zuverlässige Fahrer in Zukunft kein Fahrzeug mehr führen kann. Es soll folglich die Allgemeinheit vor diesem Kraftfahrzeugführer geschützt werden, der durch seine vermeintliche Straftat gezeigt hat, dass er zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Durch den vorläufigen Entzug wurde dieser Schutz für den allgemeinen Straßenverkehr hergestellt. Der Ablauf des Ermittlungsverfahrens Nachdem ein Tatverdächtiger wegen einer Straftat im Straßenverkehr ermittelt worden ist, wird ihm demnach häufig zunächst vorläufig der Führerschein entzogen. Danach folgen dann weitere Ermittlungen. Die Polizei muss nunmehr wie in jedem Strafverfahren alle be- und entlastenden Tatsachen zusammentragen, die nachher dem Gericht ermöglichen zu entscheiden, ob nunmehr eine Straftat im Straßenverkehr vorgelegen hat oder nicht. Die Polizei wird daher im Folgenden, je nachdem, um welche Straftat es sich handelte, den Tatort sichern, die Unfallstelle sichern und Fotos machen sowie etwaige Personen- oder Sachschäden aufnehmen und den Wert diesbezüglich ermitteln. Der Betroffene erfährt von diesen Ermittlungsmaßnahmen häufig nichts. Die Ermittlungsbehörden sind jedoch verpflichtet, dem Beschuldigten die Möglichkeit eines rechtlichen Gehörs zu bieten. Dies geschieht in der Regel entweder dadurch, dass der Beschuldigte zur Polizeidienststelle geladen wird, um dort zum Tatablauf gehört zu werden. Bei kleineren Straftaten wird ggf. auch nur schriftlich die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Hier kann der Beschuldigte dann schriftlich der Polizei mitteilen, wie sich der Unfall bzw. die Straftat ereignet hat. Wurden sämtliche Indizien, Beweise und Informationen zusammengetragen, so steht dann oft erst nach Monaten eine Gerichtsverhandlung an. In dieser Gerichtsverhandlung muss dann geprüft werden, ob eine Straftat vorliegt. Zudem muss dann im Strafverfahren geprüft werden, Fahrerlaubnis ob bestätigt die vorläufige wird und Entziehung die der Fahrerlaubnis endgültig entzogen wird. Erst wenn z. B. das Strafgericht feststellt, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird und das Urteil rechtskräftig wird, so wäre dann ein endgültiger Führerscheinentzug eingetreten. Ablauf des Strafverfahrens Wohl in den meisten Fällen erfolgt ein Entzug der Fahrerlaubnis durch ein strafgerichtliches Urteil. Wurde z. B. ein Ermittlungsverfahren wegen einer Trunkenheitsfahrt eingeleitet und kommt es in einem Gerichtsverfahren zu einem entsprechenden Urteil, so würde in diesem Urteil ganz regelmäßig auch ausgesprochen, dass die Fahrerlaubnis endgültig entzogen wird. Zudem wird ganz regelmäßig eine Sperrfrist im Urteil ausgesprochen. Ein sehr praxisrelevanter Fall ist folglich der Entzug der Fahrerlaubnis im Strafverfahren. Im Folgenden soll daher kurz aufgezeigt werden, wie ein Ermittlungs- und Strafverfahren ablaufen kann und ganz regelmäßig abläuft: 8. Ein Ermittlungsverfahren beginnt ganz regelmäßig damit, dass den Ermittlungsbehörden eine Straftat im Straßenverkehr bekannt wird. Dies ist nicht selten der Fall, in dem der z. B. betrunkene Fahrer einen Unfall baut oder die Polizei bei einer allgemeinen Trunkenheitsfahrer ermittelt. Verkehrskontrolle Ergeben sich für den die Ermittlungsbehörden Anhaltspunkte für eine Straftat, so ist die Polizei gehalten, ein Strafverfahren gegen den Tatverdächtigen einzuleiten. Spätestens mit Einleitung des Strafverfahrens gilt dann der Tatverdächtige als Beschuldigter und muss auch so behandelt werden. 9. Wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, so wird sich die Polizei fragen müssen, ob sie vorläufige Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen bzw. zum Schutz der Allgemeinheit einleiten muss. Als typischste vorläufige Maßnahme ist der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis zu nennen. Das Gesetz sieht vor, dass in den Fällen der Trunkenheitsfahrt, der Straßenverkehrsgefährdung und der Fahrerflucht, regelmäßig der Führerschein zu entziehen ist. Die Polizei wird daher in diesen Fällen regelmäßig den Führerschein beschlagnahmen bzw. sicherstellen. Typischstes Mittel zur Sicherung von Beweisen ist bei Trunkenheitsfahrten z. B. die Blutentnahme zur Auswertung der Blutalkoholkonzentration. 10. Wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, so wird die Polizei im Anschluss weiter ermitteln, um den Sachverhalt aufzuklären. Dazu gehören ggf. die Sicherung von Beweisen am Unfallort/Tatort, die Befragung von Zeugen und auch die Anhörung des Beschuldigten selbst. 11. Im Rahmen der Ermittlungen wird die Polizei auch den Beschuldigten zu dem Tatvorwurf anhören. Es soll von Gesetzes wegen dem Beschuldigten die Möglichkeit gegeben werden, sich zu dem Sachverhalt zu äußern und ggf. entlastende Umstände vorbringen zu können. Dieses geschieht häufig schriftlich, zum Teil wird der Beschuldigte aber auch zu einer Vernehmung bei der Polizei geladen. 12. Wenn die Polizei den Sachverhalt „ausermittelt“ hat, so schickt sie die Ermittlungsakte gesamten an die Ergebnisse in Form der Erst die Staatsanwaltschaft. Staatsanwaltschaft entscheidet nunmehr nach Sichtung der Akte darüber, wie in diesem Ermittlungsverfahren weiter entschieden wird und welche Maßnahmen aufrechterhalten bzw. angeordnet werden müssen. Hat z. B. die Polizei versäumt, den Führerschein sicherzustellen und ergeben sich für die Staatsanwaltschaft nunmehr Anhaltspunkte dafür, dass in einem Hauptverfahren der Führerschein entzogen Staatsanwaltschaft werden immer noch wird, die so kann die Entziehung des Führerscheins beantragen. Auch erst der Staatsanwalt und nicht die Polizei entscheidet darüber, wie nunmehr das Ermittlungsverfahren weitergeführt wird. Die Staatsanwaltschaft muss sich nunmehr die Frage stellen, ob der Beschuldigte sich tatsächlich strafbar gemacht hat und ob er in einer etwaigen Hauptverhandlung überführt werden könnte. Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Schluss, dass keine Straftat vorliegt oder der Beschuldigte hier nicht überführt werden kann, so muss sie das Verfahren einstellen. Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Schluss, dass hier ggf. eine Strafbarkeit vorliegt, die Schuld aber gering ist, so kann sie das Verfahren ebenfalls einstellen und ggf. für eine Einstellung eine Auflage z. B. in Form einer Geldzahlung festsetzen. Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Schluss, dass eine Straftat vorliegt und der Beschuldigte auch in der Hauptverhandlung überführt werden kann, so wird sie bei dem zuständigen Amtsgericht die Straftat anklagen. 13. Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis, dass sie die Straftat anklagen will, so hat sie hierfür grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Zwei Wege der Ahndung Die Staatsanwaltschaft kann die Anklage in Form einer Anklageschrift bzw. in Form eines Strafbefehls bei dem Gericht erheben. Strafbefehl Der Strafbefehl wird dem Beschuldigten zugestellt. Mit dem Strafbefehl wird die Strafe und ggf. der Entzug des Führerscheins angeordnet. Der Strafbefehl ergeht ohne eine Hauptverhandlung vor Gericht. Der Strafbefehl ist folglich die Möglichkeit für Staatsanwaltschaft, Gericht und Beschuldigten, das Verfahren im kleinen Dienstweg, nämlich nur schriftlich, zu beenden. Ein Strafbefehl ist nur bei nicht gravierenden Straftaten gesetzlich möglich und vorgesehen. Der Beschuldigte hat innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls die Möglichkeit, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen. Legt er gegen den Strafbefehl Einspruch ein, so kommt es dann regelmäßig zu einem Gerichtstermin, in dem darüber befunden wird, ob nunmehr eine Straftat vorliegt oder nicht. Wenn der Beschuldigte den Strafbefehl aber akzeptiert, so kann er ihn entweder ausdrücklich akzeptieren oder die Frist für die Einspruchseinlegung einfach verstreichen lassen. Mit Ablauf der Einspruchsfrist wird der Strafbefehl dann rechtskräftig und steht einem normalen strafrechtlichen Urteil gleich. Aus dem Strafbefehl kann folglich ohne Weiteres als rechtskräftiger Titel vollstreckt werden. Die Anklage Möchte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht im Strafbefehlsverfahren erledigen, so wird die Staatsanwaltschaft Anklage bei dem zuständigen Gericht erheben. Das Gericht wird dann ebenfalls die Akte sichten und das Verfahren Hauptverhandlung in den zulassen. meisten Sodann Fällen zur wird ein Gerichtstermin anberaumt, und in diesem Gerichtstermin wird dann über den Tatvorwurf verhandelt werden. In dem Gerichtsverfahren kann es ebenfalls zu einer Einstellung des Verfahrens mit oder ohne Auflage, zu einem Freispruch oder zu einer Verurteilung führen. In dem Gerichtsverfahren wird dann auch darüber entschieden werden, ob der Führerschein entzogen wird oder nicht und ob und wie lange ggf. eine Sperrfrist angeordnet werden muss. Rechtsmittel Ist ein Urteil ergangen, so muss der Beschuldigte dieses Urteil nicht zwangsläufig akzeptieren. Der Beschuldigte hat die Möglichkeit, hiergegen Rechtsmittel einzulegen. Er kann nunmehr Berufung bzw. Revision gegen dieses Urteil einlegen. Das Urteil wird dann nicht rechtskräftig. Wichtig ist diesbezüglich, dass der Beschuldigte auch hier die Fristen einhält. Regelmäßig ist die Rechtsmittelfrist eine Woche ab Urteilsverkündung. Innerhalb dieser Woche muss der Verurteilte Rechtsmittel dem Grunde nach einlegen, wenn er nicht riskieren will, dass das Urteil rechtskräftig wird. Wurde ein Rechtsmittel eingelegt, so geht es wiederum in die nächsthöhere Instanz. Dies ist regelmäßig das Landgericht. Das Landgericht hat dann wiederum darüber zu entscheiden, ob die Verurteilung rechtmäßig war oder nicht. Auch in der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht kann wiederum eine Einstellung, ein Freispruch oder eine Verurteilung erfolgen. Die Besonderheit diesbezüglich ist, dass eine Verschlimmerung des erstinstanzlichen Urteils, z. B. eine höhere Geldstrafe oder eine Verlängerung der Sperrfrist, nicht erfolgen darf. Wurde hingegen kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt, so wird es spätestens 1 Woche nach Verkündung rechtskräftig. Das Urteil kann nach Rechtskraft regelmäßig nicht mehr angefochten werden. Die Geldbuße ist dann zu zahlen, und die entsprechenden Regelungen bezüglich des Führerscheins sind ebenfalls rechtsverbindlich festgesetzt. Ratenzahlung bei Geldstrafe Wurde in einem Urteil eine Geldstrafe ausgesprochen, so besteht für den Verurteilten regelmäßig die Möglichkeit, die Geldbuße entweder auf einmal zu zahlen oder mit der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Ein Verurteilter hat zudem die Kosten eines strafgerichtlichen Verfahrens zu tragen. Wie Sie sich verhalten sollten: Die anwaltliche Praxis zeigt immer wieder, dass ein Strafverfahren für den Beschuldigten häufig nur deshalb nicht mehr gerettet werden kann, weil er zuvor gegenüber den Ermittlungsbehörden eine Aussage gemacht hat. Diese Aussage befindet sich dann in der Ermittlungsakte. Die Aussage kann dann im nachfolgenden Strafverfahren häufig nicht mehr geradegerückt werden. Viele Betroffene werden erstmalig mit einem Ermittlungsverfahren konfrontiert und sind natürlich stark verunsichert. Dies ist völlig verständlich. Der Beschuldigte hat häufig auch den Eindruck, dass, wenn er nichts sagt, er sich noch mehr verdächtig machen würde. Aus diesem Grund erfolgt häufig noch am Tatort/Unfallort eine Aussage gegenüber Polizeibeamten. Diese Aussage gegenüber Polizeibeamten führt aber in nicht wenigen Fällen überhaupt erst dazu, dass eine Verurteilung erfolgen kann. Eine goldene Regel ist daher, im gesamten Ermittlungsverfahren zunächst keine Aussage zu machen. Als Beschuldigter haben Sie hier das Recht, keine Aussage machen zu müssen. Ihnen steht ein Aussageverweigerungsrecht zu. Von diesem Recht sollten Sie in jedem Fall Gebrauch machen. Sie müssen gegenüber der Polizei keine Angaben machen und sollten dies auf keinen Fall zunächst tun. Der Grund für diesen Rat ist folgender: Der Beschuldigte Ausnahmesituation befindet und weiß sich mit häufig dieser in einer Situation überhaupt nicht umzugehen. Er erzählt den Beamten alles, ohne zu wissen, was ihm eigentlich konkret vorgeworfen wird und über welche weiteren Erkenntnisse die Polizei ggf. verfügt. Zudem weiß der Betroffene ganz regelmäßig nicht, welche Aussagen für ihn günstig sind und welche nicht. Die häufige Vermutung der Beschuldigten, der Polizeibeamte werde die Sache vielleicht unter den Tisch fallen lassen, kann sich nicht bewahrheiten. Der Polizist selbst entscheidet nämlich nicht darüber, wie mit dem Strafverfahren weiter verfahren wird. Diese Entscheidung trifft allein der Staatsanwalt. Der Staatsanwalt hat jedoch den Beschuldigten nie persönlich erlebt, sondern kennt seine Aussage nur aus den Akten. Der Staatsanwalt wird daher nur nach Aktenlage entscheiden. Demnach kann auch ein noch so vertrautes Gespräch mit dem Polizeibeamten nicht dazu führen, dass das Verfahren einfach so unter den Tisch fallen wird. Es ist daher ratsam, sowohl am Tatort als auch in der Folgezeit von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Grundsätzlich sollte eine Aussage erst nach Akteneinsicht erfolgen. Erst nach Akteneinsicht haben Sie bzw. Ihr Rechtsanwalt sichere Kenntnis davon, welche Beweise gegen Sie vorliegen. Sie haben nach Akteneinsicht die Information, welche Blutalkoholkonzentration bei Ihnen letztendlich festgestellt worden ist. Zudem haben Sie auch Zeugenaussagen vorliegen. Es kann danach eingeschätzt werden, ob überhaupt nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen eine Verurteilung erfolgen kann, ob die Beweise ausreichen, welche Straftat den Umständen nach in Betracht kommt und welche Anmaßung ?? ggf. am sinnvollsten ist. Vorsatz und Fahrlässigkeit. Vorsicht bei Angaben im Strafverfahren! Die bei Drogenfahrten und Trunkenheitsfahrten einschlägigen Paragrafen sind die §§ 316 und 315 c StGB. Paragraf § 316 StGB regelt die „einfache“ Trunkenheitsfahrt. Hierunter fallen dem Grunde nach auch die Fahrten unter Drogeneinfluss, wenn es zu Ausfallerscheinungen gekommen ist. § 316 StGB regelt folgendes: „Trunkenheit im Verkehr (1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist. (2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.“ Ist es während einer Trunkenheitsfahrt oder während einer Fahrt unter Drogeneinfluss zu einem Unfall mit Personenschaden oder zu einem Unfall mit erheblichem Sachschaden gekommen, so richtet sich die Strafbarkeit nach § 315c StGB. § 315c StGB besagt: „(1) Wer im Straßenverkehr 1) ein Fahrzeug führt, obwohl er a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder 2) grob verkehrswidrig und rücksichtslos a) die Vorfahrt nicht beachtet, b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt, d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt, e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält, f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar. (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1) die Gefahr fahrlässig verursacht oder 2) fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Bei beiden Paragraphen handelt es sich um Straftatbestände, die nicht nur vorsätzlich, sondern auch fahrlässig begangen werden können. Vorsätzliche Begehung bedeutet bei einer Trunkenheitsbzw. Drogenfahrt: Der Betroffene wusste zu Fahrtbeginn, dass er nicht in der Lage war ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, da er zu viel Alkohol getrunken hatte bzw. Drogen konsumiert hatte. Trotz dieser Kenntnis von seiner Fahruntüchtigkeit ist er dann trotzdem gefahren. Fahrlässigkeit bedeutet bei einer Trunkenheits- bzw. Drogenfahrt: Der Betroffenen war sich nicht darüber im klaren, dass der fahruntüchtig war. Vielmehr ist er davon ausgegangen, dass er trotz des Alkohol- Drogenkonsums noch fahrtauglich war. Bei der fahrlässigen Trunkenheits-/ Drogenfahrt wird dem Betroffenen folglich der Vorwurf gemacht, dass er nicht ausreichend geprüft hat, ob er noch fahrtauglich war, obwohl er Alkohol bzw. Drogen konsumiert hatte. Bei einer normalen Trunkenheits- oder Drogenfahrt wird das Gericht im Zweifel zu Gunsten des Betroffenen nur von einer fahrlässigen Begehung ausgehen können. Ob eine vorsätzliche oder fahrlässige Trunkenheits- oder Drogenfahrt beziehungsweise eine vorsätzliche oder fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung vorliegt ist in mehrerlei Hinsicht wichtig: 4) Zum einen ist davon auszugehen, dass die Strafe und auch die Sperrfrist beim Führerschein von dem Gericht höher angesetzt wird, wenn dem Betroffenen Vorsatz nachgewiesen werden kann. 5) Zum anderen kann die Angabe des Betroffenen, er sei vorsätzlich betrunken oder unter Drogeneinfluss Auto gefahren auch im Rahmen eines Bußgeldverfahrens zu seinen Lasten bußgelderhöhend wirken. Bei Vorsatz ist die Regelgeldbuße regelmäßig von der Bußgeldbehörde zu erhöhen. 6) Zudem kann der Nachweis des Vorsatzes bei einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt eine erhebliche Kostenfolge haben. Der Betroffene, der über eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht verfügt, wird auch bei einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt oder aber bei einer Straßenverkehrsgefährdung Deckungsschutz von der Rechtschutzversicherung verlangen können. Die Rechtschutzversicherung würde in diesem Fall sämtliche Gerichtskosten, Sachverständigenkosten und Rechtsanwaltskosten tragen. Diese Kosten können schon bei einem einfachen Verfahren mehrere 100 oder sogar 1000 € ausmachen. In den meisten Rechtsschutzversicherungsbedingungen ist jedoch geregelt, dass der Deckungsschutz entfällt, wenn dem Betroffenen ein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden kann. Wird der Betroffene folglich in einem Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Trunkenheits- oder Drogenfahrt oder wegen einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung verurteilt, so hat er nicht mit einer höheren Strafe und einer höheren Sperrfrist, sondern auch gegebenenfalls mit erheblich höheren Kosten zu rechnen, da die Rechtschutzversicherung dann für die angefallenen Kosten nicht eintreten wird. Diese Konsequenzen sollten dem Betroffenen absolut klar sein, bevor er sich in einem Strafverfahren zur Sache einlässt. Auch hier gilt folglich wieder: Seien Sie vorsichtig, welche Angaben Sie gegenüber Behörden und Gerichten tätigen! Befinden sich Ihre Aussagen einmal in der Akte, droht die Gefahr, dass Ihnen diese immer wieder vorgehalten werden. Die anwaltliche Praxis zeigt, dass Betroffene oft der Meinung sind, wenn sie vor Gericht viel erzählen, wird die Strafe schon niedriger sein. Dies ist gerade bei alltäglichen Trunkenheits- oder Drogenfahrten regelmäßig nicht der Fall. Ein Geständnis führt in diesen Fällen nur selten zu einer tatsächlichen Strafmilderung. Bevor sich der Angeklagte um Kopf und Kragen redet, sollte er gegebenenfalls lediglich die Tat zugeben und keine weiteren Angaben zur Tat machen. Bei weiteren Angaben zur Tat begibt er sich stets in die Gefahr, gegebenenfalls ohne dass er es bemerkt, dem Gericht deutlich zu machen, dass er in Kenntnis seiner Fahruntüchtigkeit – also vorsätzlich- dennoch ein Kraftfahrzeug geführt hat. Dies würde dann zu einer vorsätzlichen Verurteilung führen. Eine vorsätzliche Verurteilung würde die oben aufgeführten Konsequenzen mit sich bringen. Da der Angeklagte auch vor Gericht ein komplettes Aussageverweigerungsrecht hat, sollte er vor Gericht gegebenenfalls darauf bestehen, keine Angaben zur Sache zu machen und gegebenenfalls lediglich die Tat dem Grunde nach zugeben. Es ist dann die Sache des Gerichts weitere Feststellungen zur Sache zu treffen. Da das Gericht im Zweifelsfall von einer fahrlässigen Begehung ausgehen muss und wird, lohnt es sich für den Angeklagten ggf., so wenig Angaben wie möglich zur Sache zu machen. Nicht selten versuchen Angeklagte ihre Situation vor Gericht nach dem Motto „Jeder ist doch schon einmal betrunken Auto gefahren“ bzw. nach dem Motto „Ehrlich währt am längsten!“ zu verbessern. Mit dieser Taktik werden Sie vor Gericht bei einfachen Trunkenheits- bzw. Drogenfahrten nicht punkten! Die Angeklagten, die zu viel vor Gericht reden, laufen Gefahr, ihre Situation nicht zu verbessern, sondern zu verschlimmern! Ob bzw. in welchem Umfang Angaben gemacht werden sollten, sollte sich der Angeklagte daher sehr gut vor der Gerichtsverhandlung überlegen! In keinem Fall sollte er Angaben machen, die auf eine vorsätzliche Begehung schließen lassen könnten! Aussagen wie, ja klar wusste ich, dass ich zuviel getrunken hatte, sollten in jedem Fall vermieden werden! Der Gang zum richtigen! Anwalt Es wird sich ganz regelmäßig empfehlen, in Strafverfahren, in denen ein Führerscheinentzug droht, einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Dies ist auch schon die zweite goldene Regel. Suchen Sie frühzeitig einen Fachanwalt für Verkehrsrecht auf. Im Idealfall ist der Rechtsanwalt nicht nur Fachanwalt für Verkehrsrecht, sondern auch Fachanwalt für Strafrecht. Gehen Sie nicht zu einem normalen Rechtsanwalt, der alles macht. Gerade in Verkehrsstrafsachen ist für den Beschuldigten viel herauszuholen. Dafür muss man jedoch über Erfahrung und Detailkenntnisse verfügen, um zu wissen, an welchen Punkten für den Beschuldigten am meisten herauszuholen ist. Daher suchen Sie sich in jedem Fall einen Fachanwalt für Verkehrsrecht und Idealfall zugleich für Strafrecht. Sie sollten schon deshalb frühzeitig einen Fachanwalt für Verkehrsrecht/Strafrecht aufsuchen, damit Ihnen Akteneinsicht gewährt werden kann. Akteneinsicht wird dem Beschuldigten selbst nicht gewährt. Der Beschuldigte selbst hat grundsätzlich kein Akteneinsichtrecht. Die Akte darf nur an einen Rechtsanwalt versendet werden. Würden Sie folglich eine umfangreiche Akteneinsicht erhalten wollen, können Sie dies nur über einen Rechtsanwalt beantragen. Schon aus diesem Grund sollten Sie frühzeitig einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aufsuchen. Anwaltskosten Sie bei Beauftragung Möglichkeiten, vereinbaren. nur Eine eine eines Rechtsanwalts Besprechung Besprechung sollte mit nach die ihm zu einem Beratungsbedarf von ca. 1 Stunde nicht mehr als 150 bis 190 € kosten. Des Weiteren können Sie mit dem Rechtsanwalt vereinbaren, dass dieser zunächst für Sie nur in die Akte schauen soll. Der Rechtsanwalt wird dann die Akte von der Staatsanwaltschaft anfordern. Er kann dann mit Ihnen die Akte besprechen und mit Ihnen das weitere Vorgehen ggf. besprechen. Nach Akteneinsicht und Besprechung mit dem Rechtsanwalt können Sie dann immer noch entscheiden, wie Sie in der Strafsache weiter vorgehen wollen. Eine Akteneinsicht und eine Besprechung des Akteninhalts sollten nicht mehr als 250 € bis 400 € kosten. Nach Besprechung und Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt haben Sie dann die Möglichkeit mit ihm zu besprechen, ob er Sie auch in dem weiteren Strafverfahren vertreten soll. Dies macht ganz regelmäßig Sinn. Als Beschuldigter ist man selten in der Lage, sich frei von subjektiven freizumachen. Einschätzung Dies und Einstellungen und Vorurteilen führt häufig zu unrealistischen damit auch zu unrealistischen Herangehensweisen in einem Strafverfahren. Ein objektiver Berater, der zudem ggf. 100 von Strafverfahren im Verkehrsstrafrecht bearbeitet hat, kann Ihnen sicherlich eine solide und vernünftige Einschätzung der Situation geben. Zudem ist der Rechtsanwalt deutlich objektiver und kann die Situation realistisch einschätzen. Kosten für die Vertretung in einem Strafverfahren werden ca. 750 bis 1.500 € kosten. Im Einzelfall z.B. mehrere Hauptverhandlungstage können die Kosten natürlich auch deutlich höher sein. Besprechen Sie dies mit Ihrem Fachanwalt. Rechtsschutzversicherung: Eine Rechtsschutzversicherung deckt, wie der Name schon sagt, die Kosten im Fall eines Rechtsstreits ab. So werden von der Rechtsschutzversicherung regelmäßig Gutachter-, Anwalts- und Gerichtskosten übernommen. Von vielen Versicherungen werden Rechtsschutzversicherungen für die verschiedensten Bereiche angeboten. Auch für den Bereich Verkehrsrechtsschutz werden unterschiedliche Rechtsschutzverträge von unterschiedlichen Versicherungen zu den unterschiedlichsten Konditionen angeboten. Eine gute Rechtsschutzversicherung im Bereich Verkehrsrecht kann bereits für einen Betrag von unter 100 € im Jahr erhältlich sein. Es lohnt sich hier sicherlich, verschiedene Preise und auch die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen miteinander zu vergleichen. Der Abschluss einer Verkehrsrechtsschutzversicherung ist ratsam und zum Teil relativ kostengünstig. Nicht selten zeigt die anwaltliche Praxis, dass Betroffene den Gang zum Rechtsanwalt bzw. zum Gericht scheuen, da sie hohe Kosten fürchten. In der Tat besteht die Möglichkeit, dass sich Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten schnell auf mehrere hundert oder sogar tausend Euro summieren können. Gerade bei geringeren Beträgen besteht daher prozentual gesehen ein erhebliches Kostenrisiko. Die anwaltliche Praxis zeigt, dass die Rechte von Betroffenen teilweise nicht durchgesetzt werden können, da ein zu hohes Kostenrisiko besteht. Es kann folglich für den Betroffenen sehr hilfreich sein, wenn er sich mit einer Rechtsschutzversicherung den Rücken über die Kosten eines Rechtsstreits keine Gedanken machen muss. Auch die Frage nach Rechtsmitteln kann mit einer Rechtsschutzversicherungs-Deckungszusage deutlich einfacher getroffen werden. Insofern ist eine Rechtsschutzversicherung sehr ratsam. Im Fall eines Schadenseintritts (also dann, wenn man weiß, dass es zu einem Rechtstreit kommen kann) ist zu empfehlen, die Rechtsschutzversicherung unverzüglich spätestens innerhalb einer Woche von dem Eintritt des Versicherungsfalls an zu unterrichten. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Rechtsschutzversicherung unverzüglich vom Eintritt des Versicherungsfalls zu unterrichten. Vor einer etwaigen Klageerhebung sollte der zuständige Rechtsanwalt bzw. der Versicherungsnehmer selbst mit der Rechtsschutzversicherung klären, ob der konkrete Fall von der Rechtsschutzversicherung gedeckt wird. Sobald die Versicherung dann grünes Licht für die Geltendmachung der Rechte des Versicherungsnehmers gibt, kann dann der Rechtsanwalt tätig werden bzw. Klage erheben. Das Kostenrisiko liegt allein bei der Rechtsschutzversicherung. Üblich ist in der Regel, dass bei Rechtsschutzverträgen eine Selbstbeteiligung vereinbart wird. Die Selbstbeteiligung liegt zwischen 0 und 300 Euro. Für jeden Rechtsschutzfall muss der Versicherungsnehmer daher diesen Betrag selbst erstatten. Bei einer erhöhten Selbstbeteiligung ist dann regelmäßig der Versicherungsbeitrag geringer. Durch den Selbstbeteiligungsbeitrag soll der Versicherungsnehmer angehalten werden, genau zu überlegen, welche Fälle er rechtlich durchsetzen möchte. Schließlich ist er durch die Selbstbeteiligung selbst ein Stück weit an den anfallenden Kosten beteiligt. Vorsicht! Kommt es zu einer Verurteilung wegen einer Vorsatztat (z.B. wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt, so müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Rechtschutzversicherung die Zahlung verweigert oder bereits gezahlte Beträge von Ihnen zurück erstattet verlangt! Bei Vorsatztaten greift nämlich regelmäßig ein Haftungsausschluss in der Rechtschutzversicherung. Die Kostenbesprechung Besprechen Sie in jedem Fall vor einer Beauftragung mit Ihrem Fachanwalt, was ein solches Strafverfahren kostet. Sprechen Sie in diesem Zusammenhang in jedem Fall auch die Möglichkeit an, ob eine Kostenübernahme durch eine etwaige Rechtsschutzversicherung besteht. Häufig haben Betroffene eine Rechtsschutzversicherung, die auch die Kosten für ein Strafverfahren in Verkehrsstrafsachen übernehmen kann. Es sollte dann geklärt werden, ob die Kosten eines Strafverfahrens Rechtsschutzversicherung übernommen von der werden oder nicht. Sollten Sie keinen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen wollen, so werden Sie allein bei der Hauptverhandlung auftreten müssen. Dies bedeutet für Sie, dass Sie in eine völlig ungewohnte Situation geraten werden. Sie sollten daher wissen, wie eine Hauptverhandlung im Grunde nach abläuft: Die Hauptverhandlung Ist ein Strafverfahren gegen Sie angesetzt worden, so wird das Gericht häufig Hauptbehandlung einige Monate anberaumen. später eine wird ein Es Hauptverhandlungstermin anberaumt werden. Zu diesem Termin werden Sie geladen. Zu diesem Termin müssen Sie in jedem Fall auch erscheinen. Sollen Sie zu dem Termin nicht erscheinen, droht Ihnen schlimmstenfalls die Vorführung zu einem etwaigen anderen Termin. Dies würde bedeuten, dass Sie bei Nichterscheinen von der Polizei ggf. von zu Hause abgeholt werden und zu dem Gerichtstermin geleitet werden. Erscheinen Sie daher zu einem etwaigen Gerichtstermin pünktlich und ordentlich gekleidet. Vor dem Gerichtssaal wird ausgehängt sein, in welchem Strafverfahren an dem Tag verhandelt wird. Ihr Hauptverhandlungstermin wird mit auf der Liste stehen. Ihre Hauptverhandlung wird dann zur Verhandlung aufgerufen werden. Der Richter wird Sie folglich in den Saal hineinrufen. In dem Gerichtssaal müssen Sie dann auf der Anklagebank Platz nehmen. In dem Gerichtssaal werden sich regelmäßig befinden der Richter, der Vertreter der Staatsanwaltschaft und ein Protokollführer. Hauptverhandlungen sind regelmäßig öffentlich. Folglich müssen Sie damit rechen, dass im Zuschauerraum sich auch noch Zuschauer befinden. Regelmäßig wird bei uninteressanten Verfahren kein Zuschauer anwesend sein. In Ausnahmefällen sitzen dort jedoch vereinzelte Personen oder zum Teil Schulklassen. Wenn Sie in dem Gerichtssaal Platz genommen haben, wird die Hauptverhandlung eröffnet. Zunächst wird der Richter Ihre Personalien feststellen. Sie müssen die Angaben zur Person machen. Dazu sind Sie verpflichtet. Sodann wird die Anklageschrift von dem Vertreter der Staatsanwaltschaft verlesen werden. Sodann werden Sie darüber belehrt werden, dass es Ihnen frei steht, sich zur Sache zu äußern oder zu schweigen. Sie haben nunmehr die Möglichkeit entweder zur Sache auszusagen oder keine Angaben machen zu wollen. Nachdem Sie Angaben zur Sache gemacht haben, werden ggf. weitere Zeugen gehört oder weitere Beweismittel gesichtet werden. Reglemäßig wird der Bundeszentralregisterauszug verlesen werden und z. B. der Bericht über die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit. Nachdem alle Beweise gesichtet worden sind, wird die Beweisaufnahme geschlossen werden. Es wird dann zunächst der Staatsanwalt den Sachverhalt würdigen und eine Strafe beantragen. Sodann sind Sie an der Reihe. Sie haben nunmehr die Möglichkeit Ihrerseits den Sachverhalt zu würdigen. Sie können alle für Sie wichtigen Punkte noch einmal ansprechen und sagen, warum Sie mit einer Verurteilung nicht einverstanden sind oder weshalb Sie gewisse Dinge nicht als bewiesen ansehen können. Sie haben dann Ihrerseits die Möglichkeit, einen Strafvorschlag zu machen oder auf Freispruch zu plädieren. Sodann wird das Gericht sich zurückziehen bzw. vor Ort ein Urteil treffen. Noch am gleichen Tag wird dann ein Urteil gefällt werden. Nach Urteilsverkündung werden Sie noch über Ihre weiteren Rechte hinsichtlich von Rechtsmitteln belehrt werden. Danach ist die erstinstanzliche Hauptverhandlung erledigt. Rechnen Sie bei einem Hauptverhandlungstermin damit, dass das Gericht ggf. nicht pünktlich ist, Sie müssen ggf. einige Zeit warten, bis Sie an der Reihe sind. Die Dauer eines durchschnittlichen Strafverfahrens wegen der Straßenverkehrsstraftaten ohne mehrere Zeugen beträgt ca. eine halbe bis 1,5 Stunden. Länger wird eine solche Hauptverhandlung regelmäßig nicht dauern. Der vorläufige Führerscheinentzug Wie oben bereits ausgeführt, kann ein Führerscheinentzug auch vorläufig angeordnet werden. Das Gesetz sieht vor, dass ein Führerscheinentzug vorläufig anzuordnen ist, wenn dringende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass ein Führerentzug endgültig auch in einer nachfolgenden Strafverhandlung ausgesprochen wird. Ein vorläufiger Führerscheinentzug wird in Verkehrsstraftatsachen daher regelmäßig, z. B. bei Trunkenheitsfahrten, Drogenfahrten, Straßenverkehrsgefährdung Personenschaden oder oder Fahrerflucht erheblichem mit Fremdschaden erfolgen. Der vorläufige Führerscheinentzug erfolgt entweder durch Beschlagnahme Führerscheins. oder durch Sicherstellung des Sicherstellung und Beschlagnahme Als Sicherstellung bezeichnet man es dann, wenn der Beschuldigte seinen Führerschein freiwillig herausgegeben hat. Eine Beschlagnahme erfolgt dann, wenn die Herausgabe nicht freiwillig erfolgt. Mit dem vorläufigen Entzug des Führerscheines, ist der Führerscheininhaber nicht mehr berechtigt ein Fahrzeug zu führen. Rechtsmittel gegen den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis Gegen den vorläufigen Entzug des Führerscheines gibt es selbstverständlich Rechtsmittel. Auch gegen den vorläufigen Entzug des Führerscheines kann der Betroffene Rechtsmittel einlegen. Er hat die Möglichkeit sich gegen die vorläufigen Entzug des Führerscheines zu beschweren bzw. eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeizuführen. Der vorläufige Führerscheinentzug kann eine gravierende Folge darstellen. Der Führerscheininhaber befindet sich nämlich in kürzester Zeit in der Situation, kein Fahrzeug mehr führen zu dürfen. Insbesondere für Berufskraftfahrer oder Personen, die beruflich stark auf einen Pkw angewiesen sind, kann dies eine existenzgefährdende Situation darstellen. Gerade in diesen Fällen wird man sich die Frage stellen müssen, ob schon gegen den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis vorgegangen werden muss und kann. Grundsätzlich hat der Betroffene jederzeit die Möglichkeit dem vorläufigen widersprechen. Entzug Dies kann des er Führerscheins gegenüber zu der Polizeibehörde bzw. gegenüber der Staatsanwaltschaft tun. Beschwert sich der Betroffene über den Entzug der Fahrerlaubnis so wird ein Gericht darüber entscheiden müssen, ob die Voraussetzungen für den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis vorliegen. Ein Gericht wird sich daher die Frage stellen müssen, ob es wahrscheinlich ist, dass in einem späteren Strafverfahren die Fahrerlaubnis auch dauerhaft entzogen werden wird. Danach entscheidet es nach bisheriger Aktenlage. Die Erfolgsaussichten Die Beschwerden gegen den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis ist jedoch erfahrungsgemäß häufig ein stumpfes Schwert. Staatsanwaltschaften und Gerichte sind nicht kleinlich bei der Bewertung der Frage, ob ein vorläufiger Entzug rechtfertigt ist. Oft auch in Grenzfällen tendiert die Staatsanwaltschaft und das Gericht dazu, einen vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis anzuordnen. Insbesondere dann, wenn der Beschuldigte z. B. bei einer Trunkenheitsfahrt auf frischer Tat ertappt worden ist, dürften nur wenige Möglichkeiten bestehen, den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis aufheben zu lassen. Daher muss sehr sorgfältig geprüft werden, ob gegen den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis tatsächlich Beschwerde eingelegt werden sollte. Die Nachteile Nachteil einer solchen Beschwerde ist nämlich insbesondere eine teilweise erhebliche Verzögerung des Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft muss sich die Akte kommen lassen und die Akte nach Sichtung an das Gericht schicken. Die Staatsanwaltschaft muss zu dem Antrag des Beschuldigten Stellung nehmen. Das Gericht muss hierüber entscheiden. Dies kostet alles Zeit, ggf. vergehen durch einen solchen Antrag mehrere Wochen. Diese Zeit kann jedoch ggf. sinnvoller für den Beschuldigten genutzt werden. Insofern muss bei der Frage, ob gegen einen vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis Beschwerde eingelegt werden soll, die Sachund Rechtslage sorgfältig geprüft werden. Die Gefahr Zudem ist zu beachten, dass ein Antrag auf Aufhebung einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis oft dann Sinn macht, wenn der Beschuldigte sich nur in irgendeiner Form zu der Sache einlässt. Mit einer solchen Einlassung begibt er sich jedoch in die Gefahr, einen Sachverhalt festzuschreiben und sich zur Sache einzulassen. Die Angaben, die ihn ggf. erst überführen oder stark belasten, könnten dann in einem späteren Strafverfahren auch gegen ihn verwandt werden. Folglich muss bei einem solchen Antrag stets überprüft werden, wie nützlich ein solcher Antrag ist. Chancen bis zur Hauptverhandlung Ich erlebe immer wieder, dass die Betroffenen ihre Chancen ganz häufig nicht nutzen. Sicherlich häufig aus Unkenntnis, zum Teil aber auch aus Trägheit heraus. Dabei ist es im Strafverfahren, wie häufig im Leben, wenn man alles auf sich zukommen lässt, dann wird nicht selten nichts Positives passieren. Wer hingegen frühzeitig das Heft in die Hand nimmt, kann das Blatt zum Besseren wenden. Bis zur Hauptverhandlung ist häufig viel Zeit. Diese Zeit kann genutzt werden. Häufig vergehen vom Zeitpunkt des Unfalls bzw. der Tat bis zu einer etwaigen Hauptverhandlung mehrere Monate. Regelmäßig ist mit 2 bis 4 Monaten zu rechnen, bis eine Hauptverhandlung anberaumt wird. Diese Zeit kann sinnvoll genutzt werden. Zum einen haben Sie mit dem Kauf dieses Reports den ersten, völlig richtigen Schritt getan und sich umfassend darüber informiert, was eigentlich nun auf Sie zukommt und welche Folgen für Sie und Ihren Führerschein drohen. Dieser erste Schritt war sehr wichtig und Sie werden nach dem Lesen dieses Info-Briefes exakt wissen, was auf Sie zukommt und welche Möglichkeiten Sie im Detail haben. Schadenswiedergutmachung Bis zu einer etwaigen Hauptverhandlung haben Sie z. B. die Möglichkeit, den Schaden gegenüber einem etwaigen Geschädigten wieder gut zu machen. Sich mit dem Geschädigten z. B. im Falle eines Unfalls in Verbindung zu setzen, sich bei diesem zu entschuldigen und ggf. eine Wiedergutmachung in Form eines Schmerzensgeldes zu zahlen. Individuelles MPU-Beratungsgespräch Zudem haben Sie die Möglichkeit, sich bei entsprechenden Stellen, z. B. bei Einrichtungen des TÜVs darüber zu informieren, ob in Ihrem konkreten Einzelfall eine MPU droht und wie Sie sich auf diese am sinnvollsten vorbereiten können. So ist es z. B. ratsam, sich im Fall einer Trunkenheitsfahrt mit einer MPU-Beratungsstelle zeitnah in Verbindung zu setzen, um sich dort zu informieren, ob in Ihrem konkreten Einzelfall eine Anordnung einer MPU droht. Eine solche Erstberatung kostet ca. 60 bis 75 €. Das Geld ist ebenfalls meist gut investiert, da Ihnen ein MPUBerater sagen kann, welche Möglichkeiten der Vorbereitung auf eine MPU Sie haben und was eine solche Vorbereitung kostet und ob eine MPU bei Ihnen angeordnet werden wird oder nicht. So ist z. B. bei Trunkenheitsfahrten regelmäßig eine MPU zu absolvieren, wenn mehr als 1,6 Promille zum Tatzeitpunkt festgestellt worden sind. Aufbauseminare und Beratungen Bis zur Hauptverhandlung haben Sie zudem die Möglichkeit, und das stellt die goldene Regel Nummer 3 dar, ein Aufbauseminar bzw. eine verkehrspsychologische Beratung zu absolvieren. Eine solche verkehrspsychologische Beratung ist nicht ganz günstig und kostet zwischen 300 und 500 €. Haben Sie jedoch vor einer Hauptverhandlung eine solche verkehrspsychologische Beratung absolviert, so wird das Gericht ganz regelmäßig die Dauer der Sperrfrist zwischen 1 und 3 Monaten reduzieren. Hiervon wird ein Gericht auch regelmäßig Gebrauch machen. Dies hat für Sie den erheblichen Vorteil, dass z. B. statt einer Sperrfrist von insgesamt 12 Monaten eine Sperrfrist von 10 Monate festgesetzt wird. Insbesondere für Personen, die beruflich auf den Führerschein angewiesen sind, kann dies einen ganz wesentlichen Unterschied ausmachen. Belegen Sie Ihre Notsituation Die Zeit bis zur Hauptverhandlung können Sie jedoch auch dazu nutzen, um dem Gericht zu vermitteln, wie dringend Sie auf den Führerschein angewiesen sind. Dies wird zwar in den meisten Fällen nicht zu einem milderen Urteil führen, kann allerdings auch nicht schaden. Sie sollten dem Gericht ggf. schon deutlich machen, was es erhebliche Nachteile für Sie haben würden, wenn der Führerschein entzogen wird, ggf. führt dies in Einzelfällen zu einer Reduzierung der Sperrfrist. Besorgen Sie sich daher möglichst stichhaltige schriftliche Unterlagen. Dies können z. B. Stellungnahmen Stellungnahmen Freiwilliger schriftliche Ihres Arbeitgebers sein, von freiwilligen Einrichtungen Feuerwehr, Deutsches Rotes Stellungnahmen von Kreuz, Personen, wie etc., die Sie betreuen, wie z. B. nahe Familienangehörige. Je mehr Unterlagen Sie dem Gericht vorlegen können, desto eher wird ein Gericht ggf. bereit sein, eine Sperrfrist zu verkürzen oder eine mildere Strafe zu verhängen. Chancen in der Hauptverhandlung Das Kernstück eines Strafverfahrens Hauptverhandlung dar. stellt In die diesem Hauptverhandlungstermin lernt Sie der Richter für eine kurze Zeit persönlich kennen. Sie haben in dieser Zeit die Möglichkeit zu punkten. Hauptverhandlung Hauptverhandlung Sie überlegen, sollten sich vor einer wie Sie in der agieren wollen. So sind mehrere verschiedene Verteidigungsansätze denkbar. Zum einen kann die Tat von Anfang an abgestritten werden, es kann keine Aussage zur Sache gemacht werden, und es kann gehofft werden, dass Sie nicht überführt werden können. Gerade bei Straßenverkehrsstraftaten muss jedoch gut geprüft werden, ob dies die richtige Verteidigungsstrategie ist. Nicht selten sind die Beweise so erdrückend, empfehlen ist. dass eine Freispruchstrategie nicht zu Kommt man zu dem Ergebnis, dass man die Tat zugeben will und sich der Strafe stellen will, so sollte auch diesbezüglich alles auf eine Karte gesetzt werden. Es sollte dem Gericht möglichst zeitnah angezeigt werden, dass man die Tat gesteht und auf die Ladung von Zeugen verzichtet. Sie sollten dem Gericht deutlich machen, dass es Ihnen leid tut, dass Sie eine Strafe akzeptieren und dass Sie die Tat wieder gutmachen wollen, ggf. können Sie auch deutlich machen, dass es sich um einen Ausrutscher gehandelt hat. Es wird jeden Richter beeindrucken, wenn Sie sich bei Geschädigten entschuldigen, die Tat offen und ehrlich einräumen und Reue zeigen. Wenn auch nur in geringem Maße, so wird ein solches Verhalten ggf. ein niedrigeres Urteil hervorrufen als eine Konfliktverteidigung. Die Gefahr einer Konfliktverteidigung Täterschaft Richter, begründet dass es und immer sich hier ein Ableugnen einen Verdacht um einen der beim renitenten Straßenverkehrsteilnehmer handelt, dem eine härtere Strafe durchaus gut tut. Die Strafe Bei Verkehrsstraftaten ist regelmäßig mit einer Geldstrafe zu rechnen. Bei der Berechnung der Geldstrafe ist von maßgeblicher Bedeutung, wie viel Einkommen Sie netto haben. Sie sollten Hauptverhandlung sich daher schon überlegen, vor der welche Unterhaltsverpflichtungen Sie haben und wie viel Sie tatsächlich netto verdienen. Die Angabe Ihres Verdienstes bzw. Ihres Nettoeinkommens ist freiwillig. Sollten Sie hier jedoch keine Angaben machen, kann das Gericht Ihr Nettoeinkommen schätzen. Es ist regelmäßig ratsam, das Nettoeinkommen anzugeben. Prüfen Sie vorher, was für ein Nettoeinkommen Sie tatsächlich haben. Nicht selten stellt sich nach einem Strafverfahren heraus, dass der Nettobetrag tatsächlich geringer ist. Das Gericht wird Ihren Angaben, soweit diese glaubhaft erscheinen, Glauben schenken. Sie müssen keine Gehaltsabrechnung oder sonstigen Unterlagen mit zur Gerichtsverhandlung nehmen. Es ist ratsam, wenn Sie Ihr Nettoeinkommen im Zweifel eher nach unten abrunden als nach oben. Selbst fahrlässige oder vorsätzliche falsche Angaben bezüglich Ihres Nettoeinkommens sind vor Gericht nicht strafbar. Es ist daher durchaus zu Ihrem Vorteil, in einem Strafverfahren ein möglichst geringes Nettoeinkommen anzugeben. Es sollte dann jedoch für das Gericht nachvollziehbar und plausibel sein. Falls ein Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens einen Nettobetrag von 1.200 € angibt, so wird das Gericht dies im Zweifel nicht glauben und ggf. das Einkommen dann schätzen oder nachermitteln. Da sich die Geldstrafe der Höhe nach jedoch auch nach Ihrem Nettoeinkommen im Monat bezieht, so sollten Sie möglichst geringe Angaben machen können. Die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung Im Fall einer Gerichtsverhandlung sollten Sie sämtliche wesentlichen insbesondere Unterlagen z. verkehrspsychologische B. mitnehmen. Nehmen Bescheinigungen Beratungen oder Sie über sonstige Führerscheinmaßnahmen mit. Legen Sie dem Gericht diese Bescheinigungen vor. Gerade in Trunkenheitsfahrten und einfachen Verkehrsstraftaten besteht die Gefahr, dass ein Gericht hier nach Schema F verfährt. Nehmen Sie sich durchaus die Zeit, um Besonderheiten in Ihrem Fall deutlich zu machen. Sie haben das Recht, sämtliche für Sie günstige Umstände darzulegen. Im Übrigen tun Sie gut daran, in einem Gerichtsverfahren Reue zu zeigen, wenn Sie die Tat dem Grunde nach einräumen. Die Grundregeln in der Hauptverhandlung In einem Gerichtsverfahren gibt es Regeln. So wird regelmäßig erst das Gericht fragen, dann die Staatsanwaltschaft, und erst dann sind Sie an der Reihe. Haben Sie Respekt vor dem Gericht. Stehen Sie bei Urteilsverkündung auf. Halten Sie sich zurück. Kommen Sie ordentlich gekleidet zu der Gerichtsverhandlung und zeigen Sie schon dem Richter von Anfang an, dass Sie das Strafverfahren ernst nehmen. Chancen nach der Hauptverhandlung Selbst nach einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung haben Sie noch weitere Chancen, ein Urteil abzumindern. Rechtsmittel Zum einen haben Sie die Möglichkeit, gegen das erstinstanzliche Urteil Rechtsmittel einzulegen. Sollten Sie folglich den Eindruck haben, wichtige Umstände nicht angesprochen zu haben, oder sollte ein zu hartes Urteil ergangen sein, so haben Sie die Möglichkeit, hiergegen innerhalb der Rechtsmittelfrist Rechtsmittel einzulegen. Das richtige Rechtsmittel wird im Zweifel die Berufung sein. Aber selbst dann, wenn Sie den Strafbefehl oder ein Gerichtsurteil akzeptiert haben, haben Sie nach einem solchen Urteil die Möglichkeit, noch eine Sperrfrist z. B. zu verkürzen. Nachträgliche Sperrfristverkürzung Auch nach einem rechtskräftigen Urteil haben Sie Möglichkeit, die Sperrfrist ggf. zwischen ein bis drei Monate zu verkürzen. Haben Sie verkehrspsychologische in der Beratung Folgezeit oder eine andere Beratungsangebote genutzt, so können Sie nachträglich beantragen, dass die Sperrfrist nachträglich verkürzt wird. Einen solchen Antrag können Sie bei der zuständigen Staatsanwaltschaft einreichen. Sie sollten dann gleich den Antrag formulieren Bescheinigungen und beifügen. die entsprechenden Regelmäßig wird eine Staatsanwaltschaft sich einem solchen Antrag nicht entgegenstellen, und ggf. wird das Gericht die Sperrfrist nachträglich verkürzen lassen. Weitere Chancen Nach der Hauptverhandlung und nach einem rechtskräftigen Urteil haben Sie jedoch weitere Chancen, die Sie in jedem Fall nutzen sollten: Informieren Sie sich in Ihrem konkreten Einzelfall, ob eine MPU droht. Wenn der Führerschein durch ein rechtskräftiges Urteil entzogen worden ist, so ist Ihr Führerschein tatsächlich vollständig entzogen. Dies bedeutet für Sie, dass Sie einen neuen Führerschein beantragen müssen. Den Antrag auf Erteilung eines neuen Führerscheines müssen Sie bei Ihrer zuständigen Führerscheinbehörde beantragen. Ein neuer Führerschein kann Ihnen selbstverständlich erst nach Ablauf der im Urteil festgestellten Sperrfrist ausgehändigt werden. Dennoch sollten Sie sich rechtzeitig mit der Führerscheinbehörde in Verbindung setzen, um zu prüfen, wie lange die Wiedererteilung eines Führscheins dauert und ob ggf. irgendwelche Auflagen diesbezüglich gemacht werden. Regelmäßig ist es ratsam, sich spätestens zwei Monate vor Ablauf der Sperrfrist an die zuständige Führerscheinbehörde zu wenden, um dort nachzufragen, wie lange die Bearbeitungsdauer ist, welche Unterlagen mit eingereicht werden müssen und ob z. B. eine MPU absolviert werden muss. Sie sollten keinesfalls erst nach Ablauf der Sperrfrist Kontakt mit der Führerscheinbehörde aufnehmen. Die Erteilung eines Führerscheins kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Sollten z. B. noch weitere Auflagen vonnöten sein, würde dies die Erteilung eines Führerscheins nur unnötig herauszögern. Je eher Sie sich folglich mit der Führerscheinbehörde in Verbindung setzen, desto eher wissen Sie, was auf Sie zukommt, und Sie können angemessen reagieren. Setzen Sie sich spätestens mit Rechtskraft des Urteils mit einer MPU-Beratungsstelle in Verbindung, wenn eine MPU droht. Eine MPU droht z. B. häufig bei Fahrten unter Drogeneinfluss und bei Trunkenheitsfahrten, wenn ein BAKWert von 1,6 Promille im Urteil festgestellt worden ist. In diesen Fällen sollten Sie die Beratungsangebote der MPUBeratungsstellen, z. B. dem TÜV, in Anspruch nehmen und sich in Ihrem konkreten Fall beraten lassen, was auf Sie zukommt. Zudem haben viele MPU-Beratungsstellen entsprechende Angebote, um sich adäquat auf eine MPU-Prüfung vorbereiten zu können. Eine erste Beratung kostet zwischen 60 bis 75 €. Hier werden Sie darüber beraten, ob Ihnen eine MPU droht, wie Sie sich vorbereiten können und ob ggf. noch weitere Auflagen, wie z. B. eine Abstinenzzeit, zu erwarten ist. Dieses Beratungsangebot sollten Sie in jedem Fall nutzen, um sich möglichst umfassend zu informieren, wie Sie schnellstmöglich an den Führerschein gelangen können. Für den Fall, dass in Ihrem Fall eine MPU zu absolvieren ist, ist es regelmäßig ratsam, einen MPU-Vorbereitungskurs zu absolvieren. Statistische Zahlen belegen, dass die Durchfallquote mit einer MPU-Vorbereitung drastisch sinkt. Die Durchfallquote ohne MPU-Vorbereitung liegt bei ca. 50 %, die Durchfallquote mit MPU-Vorbereitung liegt bei ca. 10 %. MPU-Vorbereitungskurse kosten zwischen 500 und 1.000 €. Eine solche Vorbereitung lohnt sich jedoch regelmäßig, da die Gefahr, durch eine MPU durchzufallen, stark sinkt und so jedenfalls weitere Folgekosten und Verzögerungen vermieden werden können. Besonderheit Trunkenheitsfahrt ohne Unfall: Die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) stellt eine klassische Straftat dar. Eine Trunkenheit im Verkehr begeht grundsätzlich derjenige, der unter Alkohol- oder Drogeneinfluss im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Bereits allein das Führen eines Kraftfahrzeuges in fahruntüchtigem Zustand begründet eine Straftat nach § 316 StGB. Bei einer Trunkenheitsfahrt ist zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit zu unterscheiden. Absolute Fahruntüchtigkeit Eine absolute Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr geführt worden ist. Dann reicht bereits die Feststellung eines Blutalkoholwertes von 1,1 Promille oder mehr aus, um eine Fahruntüchtigkeit anzunehmen. Weitere Ausfallerscheinungen müssen nicht vorliegen. Relative Fahruntüchtigkeit Eine relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn ein BAK-Wert von unter 1,1 Promille festgestellt worden ist und der Fahrer aber durch typische Ausfallerscheinungen gezeigt hat, dass er fahruntüchtig ist. Typische Ausfallerscheinungen können diesbezüglich z. B. Schlangenlinien, Abkommen von der Fahrbahn, verspätete Bremsreaktion etc. sein. Können solche Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden, durch z. B. nachfahrende Polizeibeamte, so liegt jedenfalls eine Trunkenheitsfahrt vor. Die Strafe Gerade bei Trunkenheitsfahrten gibt es häufig typische „Kurse“ der einzelnen Gerichte. Bei einer erstmaligen einfachen Trunkenheitsfahrt ohne besondere Verkehrsgefährdung oder Unfall ist mit einer Geldstrafe zu rechnen. Die Geldstrafe wird ca. 30 bis 60 Tagessätze hoch sein. Zudem wird regelmäßig der Führerschein entzogen werden. Zudem wird eine Gesamtführerscheinsperre von 12 bis 15 Monaten zu erwarten sein. Diese Werte stellen nur Richtwerte dar und können sich selbstverständlich im Einzelfall unterscheiden. Auf frischer Tat Bei der Trunkenheitsfahrt ohne Unfallverursachung ist häufig allein der BAK-Wert ausschlaggebend. Wurde der Fahrer auf frischer Tat von der Polizei ertappt, so ist häufig beim Sachverhalt selbst kaum noch etwas zu machen. Nachträgliche Ermittlung des Fahrers Anders stellt es sich hingegen dar, wenn der Fahrer nicht auf frischer Tat ertappt worden ist. Wurde der Fahrer nicht auf frischer Tat ertappt, so führen die folgenden Einwände zum Teil dazu, dass der Fahrer nicht überführt werden kann: 4. Abstreiten der Fahrereigenschaft trotz Feststellung des Kennzeichens. Teilweise wird eine Trunkenheitsfahrt angenommen, da eine Anzeige erfolgt und erst Stunden später der Fahrer dann z. B. zu Hause angetroffen wird. In diesen Fällen stellt sich häufig die Frage, ob der ….. Fahrer überführt werden kann. Selbst wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt worden ist, muss festgestellt werden, von welcher Person. Allein die Tatsache, dass der Halter zu Hause betrunken angetroffen wird, kann nicht dazu führen, dass diese auch als Fahrer angenommen wird. Insofern sollte in diesen Fällen keine Aussage gemacht werden und überprüft werden, ob der Fahrer überhaupt als Fahrer überführt werden kann. 5. Nachtrunkbehauptung: Wenn der Fahrer ebenfalls nicht auf frischer Tat ertappt worden ist, sondern einige Stunden später, so wird zu prüfen sein, ob der Fahrer nicht nach Abschluss der vermeintlichen Trunkenheitsfahrt wiederum Alkohol getrunken hat. Nicht selten wird von den Betroffenen zu Recht oder zu Unrecht behauptet, sie hätten nach der Trunkenheitsfahrt noch Alkohol getrunken. Die Folge ist dann, dass der festgestellte BAK-Wert gegebenenfalls nicht der Straftat zugrunde gelegt werden kann, da dann nicht ermittelt werden kann, ob sich schon zum Zeitpunkt der vermeintlichen Trunkenheitsfahrt überhaupt Alkohol im Blut befunden hat und wenn ja, in welcher Menge. Häufig werden als Nachtrunkgetränke z. B. Wodka angegeben. Die Ermittlungsbehörden haben nämlich die Möglichkeit, durch eine spezielle Blutanalyse ggf. festzustellen, welche Alkoholika tatsächlich getrunken worden sind. Wodka hat die Eigenschaft, dass es keine Begleitstoffe im Blut hinterlässt. Folglich führt häufig die Einlassung Wodka, getrunken zu haben, dazu, dass eine Nachtrunkbehauptung durch eine weitere sogenannte Begleitstoffanalyse nicht widerlegt werden kann. Selbst wenn eine Nachtrunkbehauptung nicht zu einem Freispruch führt, so führt dies ggf. dazu, dass das Gericht nur einen geringeren Promillewert annehmen kann. Dies ist insbesondere von Bedeutung, wenn eine Nachtrunkbehauptung dazu führen könnte, dass der Wert unter die wichtige Marke von 1,6 Promille fällt. 6. Im Falle einer relativen Fahruntüchtigkeit ist es maßgeblich, ob alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zu Tage getreten sind. Es ist daher in diesen Fällen gründlich zu prüfen, ob etwaige Ausfallerscheinungen festgestellt werden konnten, und wenn ja, ob diese alkoholbedingt oder aus anderen Gründen vorlagen. So kann ein mehrmaliges Verschalten an der grünen Ampel auch an der Tatsache liegen, dass man ein fremdes Fahrzeug erstmalig führt und damit nicht vertraut ist, oder dass man von der Straße nicht alkoholbedingt, sondern aus anderen Ablenkungsgründen abgekommen ist. Auch hier wird sich dann die Frage stellen, ob eine Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB vorliegt oder ob ggf. nur eine Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt. Besonderheiten bei der Trunkenheitsfahrt mit Unfall: Allgemein Eine Trunkenheitsfahrt mit Unfall führt, wenn der Unfall durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit verursacht worden ist, zu einer Strafverschärfung. Es wird dann regelmäßig nicht mehr die einfache Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) vorliegen, sondern eine sogenannte Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c StGB). Dieser Umstand führt regelmäßig dazu, dass sich die Regelsätze nach oben verschieben. Bei einer erstmaligen Straßenverkehrsgefährdung ist daher regelmäßig mit einer Geldstrafe zwischen 60 und 90 Tagessätzen zu rechnen. Zudem ist mit einer gesamten Führerscheinsperre von 15 bis 18 Monaten zu rechnen. Verteidigungsansätze Bei einer Trunkenheitsfahrt mit Unfall haben Sie insbesondere folgende Verteidigungsansätze: 3. Es sollte tatsächlich gründlich aus geprüft werden, unfallbedingter ob der Unfall Fahruntüchtigkeit verursacht worden ist. Ein Fahrer, der auf schneeglatter Straße in einer Kurve abkommt, tut dies ggf. nicht deshalb, weil er Alkohol getrunken hat, sondern nur deshalb, weil es glatt war. Im Zweifel wird man daher nicht zu der Feststellung kommen, dass das Abkommen von der Fahrbahn dann alkoholbedingt war. Auch eine Unfallverursachung durch überhöhte Geschwindigkeit ist nicht automatisch dann eine Straßenverkehrsgefährdung, wenn der Fahrer auch Alkohol getrunken hatte. Bei einer Geschwindigkeitsübertretung sollte ein Augenmerk darauf gerichtet werden, ob der Unfall tatsächlich alkoholbedingt nachweisbar verursacht worden ist. Sollte man die Ursächlichkeit des Alkoholkonsums für die Unfallverursachung ernsthaft in Zweifel ziehen können, so würde dies dazu führen, dass das Gericht maximal wegen einer normalen Trunkenheitsfahrt verurteilen könnte. Dies hätte wie oben gezeigt, zur Folge, dass eine geringere Geldstrafe und eine geringe Führerscheinsperre ausgeurteilt werden würden. 4. Der Tatbestand des § 315c setzt zudem voraus, dass durch die alkoholbedingte Fahrunsicherheit Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährt worden sind. Zum einem muss folglich eine konkrete Gefährdungssituation nachgewiesen werden. Die Gefährdungssituation muss dann auch alkoholbedingt hervorgerufen worden sein. Des Weiteren müssen entweder Leib oder Leben eines anderen Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet worden sein. Gerade bei der Frage des bedeutenden Wertes kann oftmals angesetzt werden. Als Mindestgrenze für einen bedeutenden Sachwert dürften derzeit nicht unter 1.300 € anzusetzen sein. Im Einzelfall kann jedoch auch bei etwas höheren Schäden ggf. bis 1.500 € von ausgegangen einem werden. nicht bedeutenden Kann das Schaden Gericht keine Gefährdung fremder Sachen von bedeutenden Werten feststellen, so kann es auch Straßenverkehrsgefährdung, nicht sondern wegen maximal einer wegen einer einfachen Trunkenheitsfahrt verurteilen. Auch dies hat eine Reduzierung der zu erwartenden Strafe zur Folge. Gerade bei der Frage nach dem bedeutenden Wert der gefährdeten Sachen kann häufig vom Verursacher einiges erreicht werden. So kann z. B. die Wertangabe beim Geschädigten angesprochen werden. Ggf. kann auch mit dem Geschädigten Kontakt aufgenommen werden und so versucht werden, die Angabe der Schadenshöhe gegenüber der Eigenleistungen Staatsanwaltschaft zu reduzieren. z. B. Auch durch bei der Beschädigungen von Straßeneinrichtungen wie z. B. Verkehrseinrichtungen wie Schildern, Ampeln, Kreisverkehren kann ggf. versucht werden, den Wert der Sache unter den Grenzwert von 1.300 € zu drücken. Ggf. kann in Absprache mit den entsprechenden Behörden versucht werden, tatsächlich einen geringeren Schaden feststellen zu lassen. Nicht selten sind die Ansätze für Verkehrseinrichtungen, Bäume oder Banketten übersetzt. Als Schaden dürfte nur der Zeitwert anzunehmen sein. Wenn aber z. B. eine Leitplanke bereits vorgeschädigt war, so stellt sich die Frage, welcher Betrag hier letztendlich hierfür als Schadensbetrag angesetzt werden kann. Besonderheit bei Drogenfahrten: Sowohl die Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB als auch die Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB sprechen vom Konsum alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. Unter andere berauschende Mittel fallen insbesondere auch Drogen nach dem Betäubungsmittelgesetz. Typische Drogen sind diesbezüglich Ecstasy, Haschisch, Kokain und Heroin. Wer nach dem Konsum solcher Drogen ein Kraftfahrzeug führt und drogenbedingt fahruntüchtig ist, macht sich folglich ähnlich wie beim Alkoholkonsum einer Straftat gemäß § 316 StGB bzw. gemäß § 315c StGB strafbar. Dennoch gibt es bei Drogenfahrten einen gravierenden Unterschied: Im Gegensatz Grenzwerte, zur die Trunkenheitsfahrt eine gibt Fahruntüchtigkeit es keine begründen können. Es muss folglich in jedem Fall nachgewiesen werden, dass eine drogenbedingte Fahruntauglichkeit vorliegt. Zu dem Nachweis eines Drogenkonsums müssen folglich auch noch drogentypische Ausfallerscheinungen hinzutreten und im Verfahren beweisbar sein. Nicht selten führt dies dazu, dass eine Verurteilung wegen einer Straftat nicht erfolgen kann. Was dennoch bleibt, ist ggf. eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit. Zudem ist höchstrichtlich geklärt, dass eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit bei Cannabis dann nicht angenommen werden kann, wenn zum Zeitpunkt der Tat die sogenannte Relevanzschwelle von 1 ng/ml Wirkstoffkonzentration nicht überschritten war. Unterhalb dieses Wertes kann dann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit gerade nicht angenommen werden. Insofern fällt eine Verurteilung gemäß § 316 StGB bzw. 315c StGB dann zumindest aus. Bei Drogenfahrten ist jedoch damit zu rechnen, dass die Führerscheinbehörde Kenntnis von der Fahrt unter Drogenkonsum erlangt. Es ist daher damit zu rechnen, dass Führerscheinmaßnahmen Führerscheinbehörde geprüft ggf. und seitens ggf. der angeordnet werden. Wurdan daher wegen einer Drogenfahrt erwischt, sollte man zeitnah den Drogenkonsum einstellen. Falls die Behörde dann ein MPU der eine Urinkontrolle verlangt, so sind dann ggf. keine auffälligen Werte mehr feststellbar. Unabhängig davon, ob gegen Sie ein Bußgeldverfahren oder ein Strafverfahren wegen der Drogenfahrt eingeleitet worden ist. Im Fall einer rechtskräftigen Entscheidung müssen Sie in jedem Fall damit rechnen, dass die Führerscheinbehörde von der Drogenfahrt Kenntnis erlangt. Die Führerscheinbehörde wird diese Drogenfahrt dann ggf. zum Anlass nehmen, Ihnen ggf. eine MPU aufzuerlegen. Dieser müssen Sie dann nachkommen, falls Sie nicht riskieren wollen, dass man Ihnen den Führerschein entzieht. Das bedeutet wiederum, dass Sie unverzüglich nach der Drogenfahrt jeglichen Drogenkonsum einstellen sollten. Sie haben dann eine Chance, eine Probe mit dem Ergebnis „negativ“ zu bekommen. Auch der einmalige Konsum und selbst ein ggf. vorliegender Passivkonsum könnten die Haaranalyse positiv werden lassen. Einwände, wie ich war nur Passivraucher oder das Ergebnis ist falsch, werden weder bei der Gutachtenstele noch bei der Fahrerlaubnisbehörde hinreichendes Gehör finden. Generell gilt zur Ungeeignetheit eines Führerscheininhabers bei Drogenkonsum folgendes: Die meisten Führerscheininhaber sind sich nicht darüber bewusst, dass die Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde zwingend zu entziehen ist, wenn Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass der Führerscheininhaber Betäubungsmittel konsumiert. Unabhängig davon, ob der Konsum im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr erfolgt oder nicht, wird die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis folglich entziehen, wenn ihr bekannt wird, dass der Führerscheininhaber Betäubungsmittel konsumiert. Erhält die Fahrerlaubnisbehörde demnach Kenntnis darüber, dass der Führerscheininhaber Kokain, Heroin, Amphetamine, Extasy oder andere Betäubungsmittel (außer Cannabis) oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe oder Arzneimittel konsumiert, so gilt der Führerscheininhaber als nicht geeignet ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Da der Fahrerlaubnisinhaber dann nicht mehr geeignet ist, ist ihm die Fahrerlaubnis regelmäßig ohne MPU oder andere Maßnahmen zwingend von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen. Jeder der also Kokain, Heroin, Amphetamine, Extasy oder andere Betäubungsmittel (außer Cannabis) oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe oder Arzneimittel konsumiert, schwebt in ständiger Gefahr, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird, wenn die Fahrerlaubnisbehörde von dem Konsum Kenntnis erhält. Die Kenntnis kann die Fahrerlaubnisbehörde z.B. durch ein Strafverfahren oder eine andere behördliche Maßnahme erhalten. Jeder Konsument sog. „harter Drogen“ läuft also Gefahr nur durch den Konsum der harten Drogen seinen Führerschein zu verlieren. Unabhängig davon, ob er unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr erwischt worden ist oder nicht. Die Eignung oder Nichteignung eines Führerscheininhabers regelt sich nach der Fahrerlaubnisverordnung. In der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zum Beispiel geregelt, dass von einer zwingenden Ungeeignetheit eines Führerscheininhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr auszugehen ist, wenn Tatsachen bekannt werden, dass der Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel konsumiert. Auf die Häufigkeit oder den Zusammenhang mit dem Straßenverkehr kommt es in diesen Fällen dann nicht an. Die Einwände des Fahrerlaubnisinhabers, es habe sich nur um einen einmaligen Konsum gehandelt, wird die Fahrerlaubnisbehörde nicht davon abhalten, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Vor einer Entziehung der Fahrerlaubnis wird der Fahrerlaubnisinhaber regelmäßig angehört werden. Nach Ablauf der Anhörungsfrist ist dann mit einer Fahrerlaubnisentziehung mit sofortiger Wirkung zu rechnen. Von einer Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs hat die Fahrerlaubnisbehörde zwingend auch dann auszugehen, wenn gleichzeitiger Konsum von Betäubungsmitteln und Alkohol nachgewiesen ist. Wird der Fahrerlaubnisinhaber also mit Cannabis und Alkohol im Blut erwischt, droht der Entzug der Fahrerlaubnis. Besonderheiten gelten beim Konsum von Cannabis, da Cannabis (THC, Tetrahydrocannabinol) als sog. weiche Droge angesehen wird. Beim Konsum von Cannabis gelten also nicht ganz so strenge Regelungen wie bei den sog. harten Drogen. Allerdings ist ein Entzug der Fahrerlaubnis zu befürchten, wenn ein regelmäßiger Konsum von Cannabis nachgewiesen werden kann. Ein regelmäßiger Konsum kann auch schon bei zweimaligem Konsum angenommen werden. Von einer Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs hat die Fahrerlaubnisbehörde in Bezug auf Cannabis dann auszugehen, wenn ein regelmäßiger Konsum nachgewiesen ist. Ein regelmäßiger Konsum kann auch ein zweimaliger Konsum sein. Von einem regelmäßigen Konsum darf die Fahrerlaubnisbehörde nach unterschiedlicher Rechtsprechung mit unterschiedlichen Werten auch dann ausgehen, wenn das Abbauprodukt des THC, die THCCarbonsäure (Tetrahydrocannabinolcarbonsäure), mit einem Wert von über 50 ng/ml festgestellt wurde. Welcher Wert bei der THC-Carbonsäure anzusetzen ist, um gesichert von einem regelmäßigen Konsum auszugehen, ist obergerichtlich indes noch nicht geklärt. Es ist derzeit wohl davon auszugehen, dass spätestens bei einem Wert von über 150 ng/ml THC-Carbonsäure von einem regelmäßigen Konsum ausgegangen werden kann. Bezieht sich die Fahrerlaubnisbehörde jedoch bei der Begründung der Regelmäßigkeit auf die Höhe des Werts der THC-Carbonsäure, so sollte in jedem Fall anwaltlich geprüft werden, ob der „Regelmäßigkeit“ tatsächlich auf den Wert der THC-Carbonsäure, der von der Fahrerlaubnisbehörde angegeben wird, gestützt werden kann. Beim Nachweis eines einmaligen Konsums von Cannabis ist nicht zwingend mit einem Fahrerlaubnisentzug zu rechnen. Der Betroffene muss jedoch damit rechnen, dass Eignungszweifel von der Fahrerlaubnisbehörde angenommen werden. Er muss dann damit rechnen, dass die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung dieser Eignungszweifel weitere Maßnahmen, insbesondere eine MPU, veranlassen wird. Der Betroffene tut gut daran, möglichst zeitnah ab dem Zeitpunkt, ab dem er davon ausgehen kann, dass die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von seinem Cannabiskonsum erhalten wird, abstinent zu leben und sich zeitnah an eine MPU Beratungsstelle zu wenden. Nach einem Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums von Betäubungsmitteln muss der Betroffene mit einer nachgewiesenen!! Abstinenz von einem Jahr rechnen. Zudem ist nach der Abstinenzzeit regelmäßig eine MPU zu absolvieren. Jeder Konsument von Cannabis oder Kokain, Heroin, Amphetamine, Extasy oder andere Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe oder Arzneimittel sollte sich daher zwingend der Gefahr für seine Fahrerlaubnis bewusst sein! Ist der Konsum der Fahrerlaubnisbehörde erst mal bekannt, sind die Chancen ohne einen Entzug der Fahrerlaubnis davon zu kommen schlecht! Besonderheiten bei Fahrerflucht: Das Gesetzt sieht vor, dass ein Führerscheinentzug regelmäßig dann anzuordnen ist, wenn nach einem Unfall mit Personenschaden bzw. mit Sachbeschädigung von erheblichen Werten der Fahrer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat. Die Kenntnis des Schadens Wichtig ist bei der Fahrerflucht, dass ein Führerscheinentzug regelmäßig nur dann erfolgen kann, wenn der Täter wusste oder wissen konnte, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurde oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Dies setzt folglich voraus, dass die Fahrerflucht im Zusammenhang mit einer nicht unerheblichen Verletzung eines Menschen oder an bedeutenden Sachschaden in Verbindung steht. In diesen beiden Punkten kann folglich angesetzt werden. Schadenshöhe Besteht die Fahrerflucht daher in Zusammenhang mit nur einem geringen Schaden, so kann das Gericht den Führerschein regelmäßig nicht entziehen. Die Wertgrenze für einen bedeutenden Sachschaden beträgt derzeit ca. zwischen 1.300 und 1.500 €. An diesem Punkt kann häufig angesetzt werden, ggf. kann der Schaden unter die Grenze von 1.300 bis 1.500 € gedrückt werden. Dies kann z. B. durch Eigenregulierung oder durch Überprüfung des letztendlichen Sachschadens erfolgen. Häufig sind die Wertgrenzen auch Anhaltspunkte dafür, mit dem Gericht darüber zu reden, ob nicht von dem Entzug der Fahrerlaubnis in solchen Fällen abgesehen werden kann. Insbesondere ist auch zu prüfen, ob die in der Akte befindlichen Werte richtig ermittelt worden sind. Nicht selten werden z. B. für beschädigte Bäume, Fahrzeuge oder sonstige Schäden übersetzte Beträge angesetzt. Es obliegt häufig hier den Betroffenen, sich rechtzeitig mit den Geschädigten in Verbindung zu setzen, um ggf. schon im Vorfeld zu vermeiden, dass überhöhte Rechnungen zu den Akten gelangen. Teilweise kann bei der Kontaktaufnahme mit den Geschädigten auch erreicht werden, dass der Schaden im Vorfeld inoffiziell abgewickelt werden kann und so ggf. geringere Beträge angesetzt werden, als wenn die Schadensbeträge offiziell ermittelt würden. Nicht selten ist nämlich die Frage der Schadenshöhe eine solche, die die Staatsanwaltschaft durch Mitteilung der Geschädigten bewertet. Teilt folglich der Geschädigte einen geringeren Betrag mit, so wäre dies auch für die Staatsanwaltschaft oftmals bei der Bewertung eines bedeutenden Schadens maßgeblich. Verhalten des Beschuldigten Gerade im Bereich der Fahrerflucht sind die Betroffenen gut beraten, zunächst keine Aussage zu machen. Nicht selten muss im Rahmen der Fahrerflucht nämlich geklärt werden, ob nachgewiesen werden kann, dass der Betroffene sich tatsächlich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat. Diesbezüglich gibt es viele Umstände, die geklärt werden müssen. So ist z. B. die Frage, wie lange eine Person am Unfallort hätte verbleiben müssen, von der Staatsanwaltschaft zu beantworten. Zudem liegt eine Fahrerflucht grundsätzlich nur dann vor, wenn der Beschuldigte von dem Unfall auch Kenntnis genommen hat. Nicht selten scheitert es aber an diesem Tatbestandsmerkmal. Für die Staatsanwaltschaft ist es nicht selten nicht nachweisbar, dass der Betroffene ggf. von der Unfallverursachung selbst nichts mitbekommen hat. Auch wenn größere Blechschäden festgestellt worden sind, so heißt dies keineswegs, dass der Betroffene davon etwas mitbekommen mußte. Gutachten belegen nämlich nicht selten, dass eine Schadensverursachung kaum Geräusche und Anstoßbewegungen verursacht hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein kleinerer Schaden an einem festen Karosserieteil, wie zum Beispiel einer Fahrzeugecke oder einer B-Säule zwar unscheinbarer wirkt, aber durch die geringere Energieabsorption ggf. deutlicher im Fahrzeuginnern wahrnehmbar war. Ein größerer Schaden an einem weichen Blechteil, z.B. einer Türmitte, mag optisch eindrucksvoller sein. Häufig sind solche Schäden aber verursachbar, ohne dass der Fahrzeugführer davon etwas akustisch oder fühlbar hätte wahrnehmen müssen. Der Einwand, man habe vom Unfall nichts bemerkt, ist natürlich auch davon abhängig zu machen, wie sich die jeweilige Fahrsituation darstellte. Wurde der Schaden während der Fahrt bei geringer oder hoher Geschwindigkeit, in der Vorwärtsbewegung oder in der Rückwärtsbewegung, mit einem Kleinwagen oder mit einem Sattelzug verursacht. Gerade auch im Bereich der Fahrerflucht ist der Betroffene gut beraten, zunächst keine Aussage zu machen und sich durch Akteneinsicht zu vergewissern, welche Umstände gegen ihn vorliegen und ob eine Einlassung, man habe vom Schaden nicht bemerkt, Sinn macht. Wurde der Betroffene zum Beispiel dabei beobachtet, wie er sich den Schaden vor Ort angesehen hat, so wird die Einlassung widerlegt werden können. Dann ist die Verteidigungsstrategie umzustellen. Kenntnis der Schadenshöhe Falls die Kenntnis von der Schadensverursachung selbst nicht ernsthaft bestreitbar ist, so kann noch darauf verwiesen werden, man habe die Höhe des Schadens falsch eingeschätzt. Liegen zudem etwa Anhaltspunkte dafür vor, dass ggf. schon Vorschäden vorlagen, so kann ggf. Die Schadenshöhe und damit auch die zu erwartende Strafhöhe teilweise erheblich gesenkt werden. Die Einlassung des Beschuldigten, er habe von dem Unfall nichts mitbekommen, ist daher häufig nicht zu widerlegen. Gerade im Bereich der Fahrerflucht sollte der Betroffene daher zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Er sollte Akteneinsicht nehmen und sich ggf. erst danach zu der Sache einlassen. Gerade im Bereich der Fahrerflucht kann der Betroffene durch eine falsche Aussage ganz wesentlich zu seiner eigenen Verurteilung mitwirken. Dies sollte er in jedem Fall vermeiden. Der § 142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) sieht zudem viele weitere Möglichkeiten vor, wann das Gericht eine Strafe abmildern kann oder sogar von einer Strafe gänzlich absehen kann. Auch diese Möglichkeiten müssen im Einzelfall geprüft werden. Insofern lohnt es sich häufig gerade bei dem Vorwurf der Fahrerflucht sich fachanwaltliche Hilfe möglichst frühzeitig zu suchen. Besonderheit Nötigung: Ein gravierendes Thema im Straßenverkehr ist auch die Frage der Nötigung. Eine typische Nötigungshandlung im Straßenverkehr ist z. B. das Drängeln auf der Autobahn. Auch hier verstehen die Staatsanwaltschaften wenig Spaß. Auch die Nötigung kann eine Straftat darstellen, die letztlich zum Entzug der Fahrerlaubnis führt. Im Bereich der Nötigung ist das Gericht jedoch gehalten, zu prüfen, ob tatsächlich eine Nötigungshandlung vorliegt. Häufig gibt es in diesem Verfahren nur die Aussage des Anzeigenerstatters. Die Aussage des Anzeigeerstatters ist häufig ungenau und führt nicht zu einer deutlichen Beweislage gegen den vermeintlichen Nötigenden. Nicht jede Nötigungshandlung führt zudem zu einer Nötigung im strafrechtlichen Sinne. Nicht jedes Lichthupen, Linksblinken oder absichtliches Auffahren ist eine Nötigung im Rechtssinn. Insofern gibt es gerade bei der Nötigung häufig gute Argumente, um ein solches Verfahren ggf. gegen Auflagen eingestellt zu bekommen. Fahreridentifizierung Des Weiteren ist gerade bei Nötigungen die Identifizierung des Fahrers ein Problem. Nicht selten hat der vermeintlich Geschädigte sich nur das amtliche Kennzeichen notiert. Die Identifizierung des Fahrers kann nicht selten nicht erfolgen. Folglich ist auch dies ein Ansatz, um ggf. eine Verurteilung wegen Nötigung zu verhindern. Verhaltensregeln Auch bei einer Nötigung tut der Betroffene gut daran, zunächst keine Aussage zur Sache zu machen und erst nach Akteneinsicht und Sichtung der Zeugenaussage des Geschädigten ggf. sich zur Sache einzulassen. Zu beachten ist diesbezüglich Strafverfolgungsbehörden bei auch, dass Nötigungen die im Straßenverkehr keinen Spass verstehen. Nicht selten wird aus einer Nötigung eine Straßenverkehrsgefährdung „gemacht“, die regelmäßig deutlich höher bestraft wird. Zudem droht dem Nötiger, gerade auf Autobahnen, ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten. Auch im Hinblick auf den Führerschein sollte daher bei dem Vorwurf der Nötigung mit Vorsicht an die Sache herangegangen werden. Hoffen Sie nicht darauf, die Sache selbst schnell erledigen zu können. Machen Sie zunächst keine Angabe zur Sache, prüfen Sie, ob man Ihnen konkret, also Ihnen als Fahrer den Vorwurf nachweisen kann. Die Anzeigen sind häufig „Kennzeichenzeigen“. Dabei gilt der Halter als dringendster Tatverdächtiger. Der Halter selbst muss aber an dem Tattag gar nicht gefahren sein. Daher wäre es fatal, wenn die Fahrereigenschaft zum Tatzeitpunkt schon eingeräumt würde, diese aber ansonsten nicht beweisbar gewesen wäre. Insofern gilt auch und gerade bei Nötigungen: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold! Verwaltungsrechtlicher Führerscheinentzug Wann droht der Entzug Führerscheinbehörde? Ein der Fahrerlaubnis Führerscheinentzug droht durch außerhalb die eines Strafverfahrens insbesondere auch noch aufgrund der folgenden führerscheinrelevanten Tatbestände: Gemäß § 3 Abs. 1, Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ein Führerscheininhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Eine solche verwaltungsrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis folgt z. B. nach Erreichen der 18-PunkteGrenze, wenn eine MPU-Auflage nicht erfüllt wird oder wenn sonstige Anhaltspunkte der Fahrerlaubnisbehörde vorliegen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist. Liegt die Voraussetzung für eine Entziehung der Fahrerlaubnis vor, so wird die Fahrerlaubnisbehörde den Fahrerlaubnisinhaber regelmäßig zuvor anhören. In dem Verfahren kann der Umstände anführen, Fahrerlaubnisinhaber die er für wichtig dann alle erachtet. Regelmäßig nach der Anhörung des Betroffenen erfolgt dann die Entscheidung der Verwaltungsbehörde. Die Führerscheinbehörde kann dann in einem Verwaltungsakt die Fahrerlaubnis entziehen. Rechtsmittel Gegen den Entzug der Fahrerlaubnis hat der Betroffene regelmäßig die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Das Rechtsmittel ist regelmäßig 1 Monat nach Zustellung des Verwaltungsaktes einzulegen. Es ist hier sehr genau auf die jeweilige Rechtsmittelbelehrung in dem Verwaltungsakt zu achten, da es landesrechtliche Besonderheiten gibt. Die sofortige Entziehung Entzieht die Führerscheinbehörde die Fahrerlaubnis, so wird dies regelmäßig mit sofortiger Wirkung erfolgen. Ab dem Zeitpunkt, in dem die Verwaltungsbehörde folglich den Verwaltungsakt erlässt, ist die Fahrerlaubnis entzogen. Eine aufschiebende Wirkung diesbezüglich gibt es folglich regelmäßig nicht. Dies bedeutet, dass der Betroffene in der ungünstigen Position ist, dass die Verwaltungsbehörde ihm die Fahrerlaubnis entzogen hat. Mit dem Entzug der Fahrerlaubnis ist er jedoch dann sofort nicht mehr berechtigt, ein Kraftfahrzeug zu führen. Selbst wenn er hiergegen Rechtsmittel einlegt, führt dies nicht dazu, dass er bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weiterhin sein Fahrzeug führen darf. Da ein Widerspruchsverfahren bzw. ein Klageverfahren Monate und Jahre dauern kann, reicht Betroffenen regelmäßig ein Klageverfahren gegen die Fahrerlaubnisbehörde nicht. Widerspruch bzw. ein Entziehungsverfügung der Einstweiliger Rechtsschutz In begründeten einstweiligen Fällen kann Rechtsschutz der Betroffene beantragen. In daher einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann der Betroffene erreichen, dass schon einmal summarisch vorläufig geprüft wird, ob die Verfügung der Führerscheinbehörde rechtmäßig ist. Dieses einstweilige Verfügungsverfahren geht deutlich schneller und dauert ggf. nur einige Wochen. Erachtet ein Gericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz für zulässig und begründet, so wird es dafür sorgen, dass die Entscheidung der Führerscheinbehörde auf sofortige Vollziehung ausgesetzt wird. Bei einer solchen Entscheidung des Gerichtes erhält der Fahrerlaubnisinhaber dann das Recht, zunächst wieder ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kann der betroffene Führerscheininhaber folglich die Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnisbehörde abmildern, indem der Sofortvollzug des Führerscheinentzuges bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung aufgehoben wird. Besonderheit 18 Punkte Erreicht ein Fahrerlaubnisinhaber Verkehrszentralregister, entziehen. Bezüglich Verwaltungsbehörde so der ist die 18 Punkte Fahrerlaubnis 18-Punkte-Grenze jedoch ein im zu hat die Stufensystem zu durchlaufen. Nicht selten passieren beim Durchlaufen dieses Stufensystems formelle oder inhaltliche Fehler. Gerade bei einem Führerscheinentzug durch Erreichen der 18-Punkte-Grenze kann daher im Verwaltungsverfahren der Führerscheinentzug ggf. rückgängig gemacht werden, wenn die Verwaltungsbehörde nicht die formellen Voraussetzungen des § 4 StVG eingehalten hat. Die Verwaltungsbehörde muss nämlich, damit sie den Führerschein entziehen kann, den Fahrerlaubnisinhaber rechtzeitig belehren und ihn inhaltlich richtig auf die Folgen von Punkte-Eintragungen hinweisen. Hat die Behörde, und das ist nicht selten der Fall, dies nicht richtig oder nicht rechtzeitig getan, so ist der Fahrerlaubnisinhaber so zu stellen, als wenn er die entsprechenden Grenzwerte (9 Punkte, 14 Punkte, 18 Punkte) nicht erreicht hätte. Nicht selten kann auf diesem Wege eine Entziehungsverfügung aufgehoben werden, da nachgewiesen Verwaltungsbehörde werden diese kann, dass Maßnahmestufen die nicht inhaltlich oder formell richtig eingehalten hat. Fahrverbot Das Fahrverbot stellt im Vergleich zum Führerscheinentzug eine deutlich mildere Maßnahme dar. Im Gegensatz zum Entzug des Führerscheines bleibt die Fahrerlaubnis dem Fahrerlaubnisinhaber erhalten. Es wird ihm nur für eine gewisse Zeit untersagt, von dieser Fahrerlaubnis im Verkehr Gebrauch machen zu können. Ein Fahrverbot kann für die Dauer von 1 bis 3 Monaten angeordnet werden. Grundlagen hierfür sind die § 25 StVG bzw. 44 StGB. Die Anordnung eines Fahrverbots erfolgt daher regelmäßig in Straf- bzw. Ordnungswidrigkeiten-Verfahren. Im Gegensatz zu der Entziehung der Fahrerlaubnis wird ein Fahrverbot erst wirksam, wenn die entsprechende Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Ein vorläufiges Fahrverbot gibt es in diesem Sinne wie bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht. Verfahrensablauf Regelmäßig wird ein Fahrverbot Ordnungswidrigkeitenverfahrens im Rahmen eines ausgesprochen. Im Bußgeldkatalog sind hierfür Regeltatbestände vorgesehen. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis kommt daher bei den nachfolgenden Ordnungswidrigkeiten in Betracht: Hat die Polizei oder eine Bußgeldbehörde Kenntnis von einer Ordnungswidrigkeit erlangt, Ordnungswidrigkeitenverfahren Bußgeldbehörde kann so kann sie einleiten. nach ein Die Kenntnis eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wie folgt verfahren: 1. Die Bußgeldbehörde kann das Verfahren einstellen. Es erfolgt dann keine Ahndung der Ordnungswidrigkeit. Gegen den Betroffenen werden keine weiteren Maßnahmen eingeleitet. 2. Gegen den Betroffenen wird bei nicht gravierenden Ordnungswidrigkeiten eine Verwarnung erteilt. Nach Bezahlung des Verwarngeldes ist die Angelegenheit erledigt. Es wird keine weitere bußgeldrechtliche Maßnahme eingeleitet. Wird das Verwarngeld nicht akzeptiert, wird der Verstoß im Bußgeldverfahren weiterverfolgt. 3. Die Bußgeldbehörde Betroffenen einen erlässt nach Anhörung Bußgeldbescheid. des Dieser Bußgeldbescheid wird dann mit der entsprechenden Geldbuße und ggf. einem Hinweis auf Punkte und einem Fahrverbot dem Betroffenen zugestellt. Der Betroffene hat die Möglichkeit, gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen. Tut der Betroffene dies nicht, so wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Der Bußgeldbescheid kann dann von der Bußgeldbehörde vollstreckt werden. Legt der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein, so wird das Verfahren an das zuständige Amtsgericht abgegeben. Vor dem Amtsgericht wird die Sache dann verhandelt. Hauptverhandlungstermin Es wird ggf. ein anberaumt. Innerhalb der Verhandlung wird dann geprüft, ob der bußgeldrechtliche Vorwurf Bestand haben kann oder nicht. In der Hauptverhandlung kann das Gericht das Verfahren einstellen, den Betroffenen freisprechen oder eine Bußgeldstrafe verhängen. Der Betroffene kann regelmäßig zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auch wieder zurücknehmen. Tut er dies, so würde der Einspruch rechtskräftig werden. Wichtig ist, darauf hinzuweisen, dass nach Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid das zuständige Gericht an die zunächst ausgesprochene Buße nicht gebunden ist. Das Gericht kann folglich das Bußgeld oder das Fahrverbot auch erhöhen. Ein Verschlechterungsverbot gibt es im Bußgeldverfahren insoweit nicht. Hat das Gericht ein Urteil beschränktem Maße gefällt, so gibt nur hiergegen Rechtsmittel. in Der Betroffene hat gegen ein Urteil über 250 € Geldbuße bzw. über ein Urteil, in dem auch ein Fahrverbot ausgeurteilt wird, die Möglichkeit, eine Rechtsbeschwerde einzulegen. Im Falle der Einlegung der Rechtsbeschwerde wird das erstinstanzliche Urteil dann von einem übergeordneten Gericht nochmals überprüft. Legt der Betroffene gegen das erstinstanzliche Urteil keine Rechtsbeschwerde ein, so wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig. Chancen im Verwaltungsverfahren Insbesondere bei Bußgeldern mit einem angeordneten Fahrverbot gibt es die Möglichkeit, zu erreichen, dass von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen wird. Kann der Betroffene darlegen, dass besondere Gründe in der Tat oder in seiner Person dafür sprechen, dass hier ein Fahrverbot nicht gerechtfertigt Verwaltungsbehörde die ist, Möglichkeit, so hat von die der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen. Kann der Betroffene durch Zeugenaussage eidesstattliche Versicherung, schriftlichen Bestätigungen oder darlegen, dass er besonders auf seinen Führerschein angewiesen ist, so kann bei der Verwaltungsbehörde erreicht werden, dass von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen wird. Regelmäßig macht die Verwaltungsbehörde das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes davon abhängig, dass die Geldbuße entsprechend erhöht wird. Der Betroffene ist daher gut beraten, wenn er im Verwaltungsverfahren versucht, der Verwaltungsbehörde durch Vorlage von schriftlichen Erklärungen (z. B. des Arbeitgebers, pflegebedürftigen Familienangehörigen) darzulegen, weshalb er auf seinen Führerschein besonders angewiesen ist. Ggf. kann er seine Angaben auch durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gegenüber der Verwaltungsbehörde besonders darlegen. Je mehr und je gravierendere Gründe der Betroffene der Verwaltungsbehörde darlegen kann, weshalb er besonders aus beruflichen und privaten Gründen auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, desto eher wird die Fahrerlaubnisbehörde bereit sein, von dem Fahrverbot abzusehen. Wurden dem Betroffenen ggf. ein Fahrverbot von mehreren Monaten Dauer auferlegt, so kann häufig die Fahrverbotsdauer reduziert werden, wenn dargelegt werden kann, dass ein mehrmonatiges Fahrverbot eine unzumutbare Belastung für den Betroffenen darstellen würde. Die Reduzierung der Fahrverbotsdauer erfolgt regelmäßig nur unter der Voraussetzung, dass die Geldbuße entsprechend erhöht wird. Selbst wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht bereit ist, vom Fahrverbot abzusehen, Möglichkeit, den so hat Zeitpunkt der des Betroffene die Fahrverbotes zu beeinflussen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der entsprechende Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist. Bereits durch das rechtzeitige Einlegen des Einspruchs wird der Einlegung Eintritt des des Fahrverbotes gehemmt. Durch Widerspruchs, Verwaltungsverfahren, Stellungnahme Teilnahme an im der Hauptverhandlung vor dem zuständigen Gericht können mehrere Monate verstreichen. Wird dem Betroffenen dann noch die 4-Monat-Frist eingeräumt, was regelmäßig der Fall ist, wenn erstmalig ein Fahrverbot verhängt wird, kann der Betroffene das Fahrverbot innerhalb eines Zeitfensters von 6 bis 12 Monaten frei wählen. Dies führt häufig dazu, dass der Betroffene das Fahrverbot so legen kann, dass es ihn am wenigsten belastet. Häufig wird das Fahrverbot so gelegt, dass es innerhalb des Urlaubes abgefeiert werden kann. So werden z. B. Belastungen im beruflichen Bereich vermieden. Bitte beachten Sie, dass ein Fahrverbot erst dann wirksam wird, wenn der Betroffene seinen Führerschein bei der entsprechenden Behörde abgegeben hat. Das Fahrverbot beginnt folglich erst, wenn der Führerschein bei der entsprechenden Behörde in Verwahrung gegeben worden ist. Stellen Sie daher sicher, dass der Führerschein an die entsprechende Bußgeldbehörde gesandt wird. Im Zweifelsfall sollten Sie den Führerschein persönlich dort abgeben und sich die Entgegennahme quittieren lassen. Chancen im Gerichtsverfahren Zum Teil haben Verwaltungsanweisung, Verwaltungsbehörden von der die Verhängung eines Fahrverbotes im Verwaltungsverfahren nicht abzusehen. Die Verwaltungsbehörden verweisen dann zum Teil darauf, dass das Absehen von einem Fahrverbot gerichtlichen Verfahren erfolgen kann. nur im Die Erfahrung zeigt, dass die zuständigen Bußgeldgerichte einer solchen Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot durchaus offen gegenüber stehen. Wenn persönliche, berufliche oder in der Tat begründete Gründe für das Absehen von einem Fahrverbot sprechen, kann häufig gegen Erhöhung der Geldbuße die Umwandlung eines Fahrverbotes erreicht werden. In einem Bußgeldverfahren hat das Gericht wiederum die Möglichkeit, das Bußgeldverfahren einzustellen, den Beschuldigten freizusprechen oder ihn zu verurteilen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Gefahr besteht, dass das Gericht eine höhere Geldbuße oder ein längeres Fahrverbot ausurteilt, als es zunächst im Bußgeldbescheid ausgesprochen worden war. Insoweit gilt hier nicht das Verbot der Verschlechterung im gerichtlichen Verfahren. Erfahrungsgemäß machen die Gerichte von der Erhöhung einer Geldbuße bzw. von der Verlängerung eines Fahrverbotes keinen Gebrauch. Besonderheit Geschwindigkeit Wurde ein Fahrverbot Geschwindigkeitsübertretung gerade bei wegen angeordnet, einer so Geschwindigkeitsübertretungen sollte die Bußgeldakte eingesehen werden. Der Betroffene sollte sich die Eichbescheinigungen des Messgerätes, die Fortbildungsbescheinigungen der Messbeamten und die Messprotokolle genau ansehen. Nicht selten finden sich hier formelle Fehler, die ggf. dazu führen, dass die Geschwindigkeitsübertretung gar nicht geahndet werden kann. Des Weiteren sollte sich der Betroffene das Originalfoto der Messeinrichtung zusenden lassen. Teilweise ergeben sich nämlich erst aus dem Vollbild des Messfotos Anhaltspunkte, die für eine Fehlmessung sprechen können. Z. B. ist nicht selten auf einem Vollbild ein weiteres Fahrzeug zu erkennen, welches auf dem Ausschnitt des mitgelieferten Bildes im Bußgeldbescheid zunächst nicht zu erkennen war. Hier ergeben sich dann ggf. Anhaltspunkte für eine Fehlmessung, in der Weise, dass ggf. dieser Pkw und nicht der des Betroffenen gemessen worden ist. Insoweit kann dann eine Fehlmessung zumindest in betracht und eine Messung ggf. auch gutachterlich in Frage gezogen werden. Bei Geschwindigkeitsmessungen ist zudem stets zu prüfen, wo die Messung genau stattgefunden hat. Hier ist zu prüfen, ob die Geschwindigkeitsbegrenzungen für den Betroffenen tatsächlich erkennbar waren. War z. B. zum Zeitpunkt des Passierens der Geschwindigkeitsbegrenzung das Geschwindigkeitsbegrenzungsschild durch einen Lkw verdeckt, so spricht die Rechtsprechung von einem Augenblicksversagen. In Augenblicksversagens soll den Fällen regelmäßig des von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden. Teilweise werden zudem Messungen kurz vor oder kurz hinter Geschwindigkeitsbegrenzungen bzw. Aufhebungen durchgeführt. Auch in diesen Fällen ist zu prüfen, wie viel Abstand zwischen dem Geschwindigkeitsbegrenzung Messpunkt bzw. und Aufhebung der lagen. Waren die Abstände nämlich zu gering, so geht die Rechtsprechung ebenfalls davon aus, dass dann von einem Fahrverbot ggf. abzusehen ist. Ansprüche der Versicherung Im Falle einer Fahrt unter Drogen oder Alkohol müssen Sie damit rechnen, dass Sie Probleme mit Ihren Versicherungen bekommen. Zum einen ist denkbar, dass die Kaskoversicherung bei der Schadenanzeige die Regulierung verweigert. Bei einer Fahrt unter Drogen oder Alkohol kann sich die Versicherung ggf. auf den Standpunkt stellen, dass aufgrund der Straftat der Versicherungsschutz ganz oder teilweise entfallen ist. Insofern müssen Sie damit rechnen, dass man Ihren Anspruch aus der Kaskoversicherung ggf. gänzlich ablehnt. In einem solchen Fall sollten Sie auf jeden Fall von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfen lassen, ob der Anspruch tatsächlich dem Grunde nach entfallen ist. Im Rahmen der Haftpflichtversicherung wird die Versicherung zunächst den Schaden im Außenverhältnis zu dem geschädigten Dritten ausgleichen. Dazu ist die Versicherung verpflichtet. Jedoch ist im Rahmen einer Fahrt unter Drogen oder Alkohol ist es denkbar, dass ggf. die Versicherung bei Ihnen Regress nimmt. Die Versicherung kann ggf. bis zu 5.000 € bei Ihnen regressieren, wenn eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsvertrages vorliegt. Falls ein solches Schreiben von der Versicherung Ihnen zugeht, sollten Sie jedenfalls anwaltlich prüfen lassen, ob der Regress der Höhe und dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Zudem müssen Sie damit rechnen, dass ggf. die Versicherung den Vertrag mit Ihnen kündigen wird. Bitte beachten Sie: Dieses Dokument wurde nach bestem Wissen erstellt und ist anhand der typischen Probleme in diesem Themenbereich erarbeitet worden. Dennoch können wir keinerlei Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Ausführungen und Formulierungen übernehmen. Dieses Dokument soll Ihnen lediglich einen Überblick über die Rechtslage verschaffen. Für eine verbindliche Auskunft in Ihrem konkreten und individuellen Rechtsfall oder bei schwierigen Sachverhalten kontaktieren Sie bitte einen Rechtsanwalt. Für den Inhalt verantwortlich ist Rechtsanwalt Dr. jur. André Pott, Hermannstraße 1, 32756 Detmold