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Psychologe Ihnen bestimmte Fragen stellen wird und was er
eigentlich damit erfragen will
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Anwaltliche Vertretung:
Aufgrund ständiger Anfragen erlauben Sie uns folgenden
Hinweis:
Rechtsanwalt Dr. André Pott vertritt grundsätzlich Mandanten
in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Dabei
erfolgt die Vertretung von Dr. Pott. In einer Vielzahl von Fällen
ist eine Vertretung vor Ort nicht erforderlich. Sollte eine
Hauptverhandlung nicht verhindert werden können, wird in
enger Absprache mit Herrn Dr. Pott der Termin von einem
entsprechenden Fachanwalt vor Ort wahrgenommen. Der
Informationsaustausch mit den Mandanten kann einfach und
bequem via Telefon, Fax, Email und Post erfolgen.
Telefonische Beratungen:
Können grundsätzlich nicht mehr telefonisch erfolgen, da eine
fundierte Rechtsauskunft in Ihrer Sache die Kenntnis der Akte
zwingend voraussetzt.
Kontakt:
Falls Sie eine persönliche Rechtsberatung in Ihrer
Angelegenheit wünschen, bitten wir Sie, Herrn Dr. Pott unter
[email protected] zu kontaktieren. Herr Dr. Pott wird sich dann mit
Ihnen in Verbindung setzen.
Eine erste Beratung erfolgt unverzüglich nach Akteneinsicht.
Für die Anforderung und Durchsicht der Akten, der Bewertung
Ihres Falles und eine telefonische Beratung ist ein Vorschuss in
Höhe von 250,00 € (inkl. MwSt.) zu zahlen.
Bitte beachten Sie, dass Ihre Anfrage per Email noch keine
Fristen wahrt! Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Vorwort zu den Ratgebern:
Sehr geehrte Leserin,
sehr geehrter Leser,
Sie haben ein verkehrsrechtliches Problem. Sie haben ggf.
schon einige Zeit im Internet geforscht und haben mehr
oder weniger richtige Auskünfte erhalten. Ich versichere
Ihnen, mit diesem Ratgeberpaket werden Sie Ihre
persönliche Situation besser einschätzen können. Zudem
werden Sie rechtlich fundiert erfahren, was auf Sie
zukommen kann, wie Sie sich verhalten sollten und
welche rechtlichen Möglichkeiten es gibt, um Ihre
Situation zu meistern.
Das gute Feedback der Leserinnen und Leser zeigt mir,
dass die Ratgeber für viele Betroffene eine wichtige Hilfe
sind. Viele Betroffene unternehmen zunächst oft gar
nichts, weil Sie nicht wissen wie sie das Problem angehen
sollen. Dadurch verpassen viele Betroffene gute
Möglichkeiten, das Bußgeld-, Straf- oder
verwaltungsrechtliche Verfahren entscheidend und
rechtzeitig zu ihren Gunsten zu beeinflussen.
Leider erreiche ich mit den Ratgebern nur Betroffene wie
Sie, die bereit sind, sich vernünftig und umfassend zu
informieren. Denn eines dürfte klar sein: Nur der, der weiß,
was auf ihn zukommt, hat überhaupt die Chance richtig
und rechtzeitig zu reagieren. Durch die Bestellung dieses
Ratgebers haben Sie den ersten wichtigen und richtigen
Schritt unternommen. Vielen Dank!
Dieser Ratgeber ist konzipiert, um Ihnen Ihre rechtliche
Situation vor Augen zu führen und Ihnen aufzuzeigen,
welche Chancen es für Sie überhaupt gibt. Dies bedeutet
nicht, dass Sie jede Möglichkeit, die der Ratgeber aufzeigt
zu Ihrem Vorteil letzten Endes nutzen können werden.
Dieser Ratgeber wird auch keine individuelle Beratung bei
einem Fachanwalt für Verkehrsrecht vollständig ersetzen
können. Eine Erstberatung bei einem Fachanwalt für
Verkehrsrecht kostet schnell über 150,00 €. Dies können
und wollen sich viele nicht leisten. Dieser Ratgeber stellt
daher für alle, die keine individuelle fachanwaltliche
Beratung in Anspruch nehmen, eine gute Alternative dar.
Sie werden sich ggf. noch längere Zeit mit Ihrem
verkehrsrechtlichen Problem auseinandersetzen müssen.
Ich hoffe, dass Ihnen dieses Ratgeberpaket dabei helfen
wird, Ihre Situation zu einem bessern Ergebnis zu führen,
und wünsche Ihnen für Ihr Verfahren alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Dr. André Pott
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Goldene Regel 1)
Suchen Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht auf. Dieser
Rat mag Sie in diesem Ratgeber irritieren. Es ist aber der
beste Tipp, den ich Ihnen geben kann.
Ein guter Fachanwalt für Verkehrsrecht kann Sie entweder
vor einem Führerscheinentzug bewahren oder aber die
Zeit, die Sie ohne Führerschein auskommen müssen,
deutlich verkürzen.
Eine Verteidigung durch den Betroffenen selbst ist häufig
weniger erfolgreich.
Zum einen betrachtet der Betroffene seine Situation
logischerweise nur von außen. Er ist bezüglich seiner
Argumente nicht ausreichend objektiv. Die
Erfolgsaussichten einer Verteidigungsstrategie kann daher
vom Betroffenen selbst nur selten richtig eingeschätzt
werden.
Zum anderen sollte ggf. rechtzeitig mit dem Gericht bzw.
der Staatsanwaltschaft Kontakt aufgenommen werden.
Erfahrungsgemäß weigern sich Gerichte oder
Staatsanwaltschaften nicht selten mit den Betroffenen
selbst Kontakt aufzunehmen. Das bedeutet, dass die
vorherige „Auslotung“ der Möglichkeiten durch den
Betroffenen selbst nicht möglich ist. Zudem weiß ein
erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht, wie man eine
Einschätzung des Richters bekommt und welche
Argumente mit Erfolg vorgebracht werden können.
Suchen Sie sich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Der
Titel „Fachanwalt für Verkehrsrecht“ wird nur solchen
Rechtsanwälten verliehen, die mindestens drei Jahre
zugelassen sind, mehrere hundert Fälle aus dem
Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht bearbeitet haben
und die durch Nachweis besonderer theoretischer und
praktischer Kenntnisse gerade über besonders viel Wissen
und Erfahrungen im Verkehrsrecht verfügen. Schon aus
diesem Grund lohnt sich der Weg zum Fachanwalt. Sollte
in Ihrer Nähe ein Fachanwalt für Verkehrsrecht und
Strafrecht vorhanden sein, sollten Sie ggf. diesen
bevorzugen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht
haben, gilt zusätzlich folgendes:
Eine Rechtsschutzversicherung deckt, wie der Name
schon sagt, die Kosten im Fall eines Rechtsstreits ab. So
werden von der Rechtsschutzversicherung regelmäßig
Gutachter-, Anwalts- und Gerichtskosten übernommen.
Von vielen Versicherungen werden
Rechtsschutzversicherungen für die verschiedensten
Bereiche angeboten. Auch für den Bereich
Verkehrsrechtsschutz werden unterschiedliche
Rechtsschutzverträge von unterschiedlichen
Versicherungen zu den unterschiedlichsten Konditionen
angeboten. Eine gute Rechtsschutzversicherung im
Bereich Verkehrsrecht kann bereits für einen Betrag von
unter 100 € im Jahr erhältlich sein. Es lohnt sich hier
sicherlich, verschiedene Preise und auch die zugrunde
liegenden Versicherungsbedingungen miteinander zu
vergleichen.
Der Abschluss einer Verkehrsrechtsschutzversicherung ist
ratsam und zum Teil relativ kostengünstig.
Nicht selten zeigt die anwaltliche Praxis, dass Betroffene
den Gang zum Rechtsanwalt bzw. zum Gericht scheuen,
da sie hohe Kosten fürchten. In der Tat besteht die
Möglichkeit, dass sich Anwalts-, Gerichts- und
Gutachterkosten schnell auf mehrere hundert oder sogar
tausend Euro summieren können. Gerade bei geringeren
Beträgen besteht daher prozentual gesehen ein
erhebliches Kostenrisiko. Die anwaltliche Praxis zeigt, dass
die Rechte von Betroffenen teilweise nicht durchgesetzt
werden können, da ein zu hohes Kostenrisiko besteht. Es
kann folglich für den Betroffenen sehr hilfreich sein, wenn
er sich mit einer Rechtsschutzversicherung den Rücken
über die Kosten eines Rechtsstreits keine Gedanken
machen muss. Auch die Frage nach Rechtsmitteln kann
mit einer Rechtsschutzversicherungs-Deckungszusage
deutlich einfacher getroffen werden.
Insofern ist eine Rechtsschutzversicherung sehr ratsam.
Im Fall eines Schadenseintritts (also dann, wenn man
weiß, dass es zu einem Rechtstreit kommen kann) ist zu
empfehlen, die Rechtsschutzversicherung unverzüglich
spätestens innerhalb einer Woche von dem Eintritt des
Versicherungsfalls an zu unterrichten.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die
Rechtsschutzversicherung unverzüglich vom Eintritt des
Versicherungsfalls zu unterrichten. Vor einer etwaigen
Klageerhebung sollte der zuständige Rechtsanwalt bzw.
der Versicherungsnehmer selbst mit der
Rechtsschutzversicherung klären, ob der konkrete Fall von
der Rechtsschutzversicherung gedeckt wird. Sobald die
Versicherung dann grünes Licht für die Geltendmachung
der Rechte des Versicherungsnehmers gibt, kann dann
der Rechtsanwalt tätig werden bzw. Klage erheben. Das
Kostenrisiko liegt allein bei der Rechtsschutzversicherung.
Üblich ist in der Regel, dass bei Rechtsschutzverträgen
eine Selbstbeteiligung vereinbart wird. Die
Selbstbeteiligung liegt zwischen 0 und 300 Euro. Für jeden
Rechtsschutzfall muss der Versicherungsnehmer daher
diesen Betrag selbst erstatten. Bei einer erhöhten
Selbstbeteiligung ist dann regelmäßig der
Versicherungsbeitrag geringer. Durch den
Selbstbeteiligungsbeitrag soll der Versicherungsnehmer
angehalten werden, genau zu überlegen, welche Fälle er
rechtlich durchsetzen möchte. Schließlich ist er durch die
Selbstbeteiligung selbst ein Stück weit an den anfallenden
Kosten beteiligt.
Erfolgt jedoch eine rechtskräftige Verurteilung wegen
unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, so muss der
Versicherungsnehmer damit rechnen, dass die
Versicherung die Zahlung verweigert oder aber bereits
gezahlte Beträge zurückverlangt. Im Fall von
nachgewiesenem Vorsatz wird die Versicherung nämlich
nicht zahlen.
Goldene Regel 2)
Reden ist Silber, Schweigen ist Gold! Nirgendwo sonst gilt
dieser
Rat
mehr
als
im
Strafrecht
und
im
Verkehrsstrafrecht.
Insbesondere
wenn
der
Führerscheinverlust droht oder der Führerschein vorläufig
entzogen wurde, sollten Einlassungen gegenüber der
Polizei nur nach Akteneinsicht erfolgen. Akteneinsicht
erhält
grundsätzlich
nur
der
Rechtsanwalt
des
Beschuldigten. § 147 Abs. 5 StPO sieht jedoch eine
Ausnahme vor:
„Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, können
Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden,
soweit nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden
könnte und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen
Dritter entgegenstehen.“
Sie sollten, wenn Sie sich nicht anwaltlich vertreten lassen
möchten, von diesem Recht in jedem Fall vor einer
Aussage Gebrauch machen.
Lassen Sie sich zur Sache gegenüber Polizei oder
Staatsanwaltschaft nicht ein, bevor Sie nicht zuvor Rat bei
einem Fachanwalt für Verkehrsrecht eingeholt haben
oder zumindest selbst Auskünfte aus der Ermittlungsakte
erhalten haben. Ihnen steht das Recht zu, zu erfahren,
was man gegen Sie in der Hand hat! Ggf. ist eine Straftat
gar
nicht
beweisbar.
Wenn
Sie
dann
schon
ein
Geständnis abgegeben hätten, würde erst Ihr Geständnis
eine Verurteilung ermöglichen.
Versuchen Sie auf keinen Fall, die Sache selbst zu
erledigen. Die Regulierungsversuche nach dem Motto
„Der Polizist wird die Sache schon unter den Tisch fallen
lassen.“ schlagen fehl. Nehmen Sie zu den Vorwürfen vor
Akteneinsicht
nicht
Stellung
und
lassen
Sie
sich
von
der
fachanwaltlich vertreten.
Goldene Regel 3)
Prüfen
Sie,
ob
man
Ihnen
Kenntnis
Unfallverursachung selbst vorwerfen kann!
Nicht selten muss im Rahmen der Fahrerflucht nämlich
geklärt werden, ob nachgewiesen werden kann, dass der
Betroffene sich tatsächlich unerlaubt vom Unfallort entfernt
hat. Diesbezüglich gibt es viele Umstände, die geklärt
werden müssen.
So ist z. B. die Frage, wie lange eine Person am Unfallort
hätte verbleiben müssen, von der Staatsanwaltschaft zu
beantworten.
Zudem liegt eine Fahrerflucht grundsätzlich nur dann vor,
wenn der Beschuldigte von dem Unfall auch Kenntnis
genommen hat. Nicht selten scheitert es aber an diesem
Tatbestandsmerkmal. Für die Staatsanwaltschaft ist es
nicht selten nicht nachweisbar, dass der Betroffene ggf.
von der Unfallverursachung selbst nichts mitbekommen
hat. Auch wenn größere Blechschäden festgestellt worden
sind, so heißt dies keineswegs, dass der Betroffene davon
etwas mitbekommen mußte. Gutachten belegen nämlich
nicht selten, dass eine Schadensverursachung kaum
Geräusche
und
Anstoßbewegungen
verursacht
hat.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein kleinerer Schaden an
einem
festen
Karosserieteil,
wie
zum
Beispiel
einer
Fahrzeugecke oder einer B-Säule zwar unscheinbarer wirkt,
aber
durch
die
geringere
Energieabsorption
ggf.
deutlicher im Fahrzeuginnern wahrnehmbar war. Ein
größerer Schaden an einem weichen Blechteil, z.B. einer
Türmitte, mag optisch eindrucksvoller sein. Häufig sind
solche Schäden aber verursachbar, ohne dass der
Fahrzeugführer davon etwas akustisch oder fühlbar hätte
wahrnehmen müssen.
Der Einwand, man habe vom Unfall nichts bemerkt, ist
natürlich auch davon abhängig zu machen, wie sich die
jeweilige Fahrsituation darstellte. Wurde der Schaden
während
der
Fahrt
bei
geringer
oder
hoher
Geschwindigkeit, in der Vorwärtsbewegung oder in der
Rückwärtsbewegung, mit einem Kleinwagen oder mit
einem Sattelzug verursacht. Gerade auch im Bereich der
Fahrerflucht ist der Betroffene gut beraten, zunächst keine
Aussage zu machen und sich durch Akteneinsicht zu
vergewissern, welche Umstände gegen ihn vorliegen und
ob eine Einlassung, man habe vom Schaden nicht
bemerkt, Sinn macht. Wurde der Betroffene zum Beispiel
dabei beobachtet, wie er sich den Schaden vor Ort
angesehen hat, so wird die Einlassung widerlegt werden
können. Dann ist die Verteidigungsstrategie umzustellen.
Goldene Regel 4)
Wichtig
ist
bei
der
Fahrerflucht,
dass
ein
Führerscheinentzug regelmäßig nur dann erfolgen kann,
wenn der Täter wusste oder wissen konnte, dass bei dem
Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt
wurde oder an fremden Sachen bedeutender Schaden
entstanden ist.
Dies setzt folglich voraus, dass die Fahrerflucht im
Zusammenhang mit einer nicht unerheblichen Verletzung
eines Menschen oder an bedeutenden Sachschaden in
Verbindung steht und der Unfallfahrer dies auch wusste
oder zumindest wissen konnte. Kann dem Unfallfahrer nicht
nachgewiesen werden, dass er wusste oder zumindest
wissen
konnte,
dass
ein
bedeutender
Schaden
eingetreten ist, dann kann ein Führerscheinentzug hierauf
auch
regelmäßig
nicht
gestützt
werden.
Beispiel:
Falls bei einem Parkrempler nachts nicht gesehen wurde,
dass die Stossstange aus der Verankerung gerissen war
und ging der Betroffenen – vernünftig darlegbar – davon
aus,
es
habe
hier
nur
ein
geringer
Lackkratzer
vorgelegen, dann wird man bei der Frage, ob der
Führerschein zu entziehen ist, zu berücksichtigen haben,
dass gerade keine Kenntnis der Schadenshöhe vorhanden
war und er dies auch nicht bei genauerer Betrachtung
hätte sich verschaffen können.
Gleiches gilt für die Verletzung von Personen. Hatte der
Fahrer nicht vorwerfbar keine Kenntnis davon, dass er eine
Person verletzt
hat,
dann
wird
man
darauf
einen
Führerscheinentzug nicht stützen können.
Praxistipp:
Bedenken
Staatsanwaltschaften
Sie
und
bitte,
Gerichte
dass
sich
die
nicht
gerne
für
„dumm verkaufen“ lassen! Wenn es offensichtlich war,
dass der Fahrer die Verletzung oder die Höhe des
Schadens zur Kenntnis nehmen musste, wenn der Schaden
oder die Verletzung quasi ins Auge gesprungen ist, dann
lohnt es sich nicht zu behaupten, man habe die
Schadenshöhe oder die Erheblichkeit der Verletzung nicht
wahrgenommen. Dieser Einwand sollte nur erfolgen, wenn
diese Möglichkeit auch nachvollziehbar bestand, z.B.
Vorschäden oder Dunkelheit am Tatort, weiterfahrt des
beschädigten Fahrzeuges etc.
Goldene Regel 5)
Ein Entzug des Führerscheines kann nur dann erfolgen,
wenn eine Fahrerflucht begangen worden ist und bei
dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich
verletzt wurde oder an fremden Sachen bedeutender
Schaden
entstanden
ist.
Daher
ergeben
sich
zur
Sicherung des Führerscheines Ansätze:
Gerade bei der Frage des bedeutenden Wertes kann
oftmals angesetzt werden. Als Mindestgrenze für einen
bedeutenden Sachwert dürften derzeit nicht unter 1.300 €
anzusetzen sein. Im Einzelfall kann jedoch auch bei etwas
höheren Schäden ggf. bis 1.500 € von einem nicht
bedeutenden Schaden ausgegangen werden. Kann das
Gericht
keine
Gefährdung
fremder
Sachen
von
bedeutenden Werten feststellen, so kann es regelmäßig
den Führerschein nicht entziehen.
Gerade bei der Frage nach dem bedeutenden Wert der
gefährdeten Sachen kann häufig vom Verursacher
einiges erreicht werden. So kann z. B. die Wertangabe
beim Geschädigten angesprochen werden. Ggf. kann
auch mit dem Geschädigten Kontakt aufgenommen
werden und so versucht werden, die Angabe der
Schadenshöhe gegenüber der Staatsanwaltschaft z. B.
durch Eigenleistungen zu reduzieren. Auch bei der
Beschädigungen von Straßeneinrichtungen wie z. B.
Verkehrseinrichtungen wie Schildern, Ampeln,
Kreisverkehren kann ggf. versucht werden, den Wert der
Sache unter den Grenzwert von 1.300 € zu drücken. Ggf.
kann in Absprache mit den entsprechenden Behörden
versucht werden, tatsächlich einen geringeren Schaden
feststellen zu lassen. Nicht selten sind die Ansätze für
Verkehrseinrichtungen, Bäume oder Banketten übersetzt.
Als Schaden dürfte nur der Zeitwert anzunehmen sein.
Wenn aber z. B. eine Leitplanke bereits vorgeschädigt
war, so stellt sich die Frage, welcher Betrag hier
letztendlich hierfür als Schadensbetrag angesetzt werden
kann.
Goldene Regel 6)
Haben Sie die Fahrerflucht schon begangen, wurden
aber noch nicht erwischt? Dann gibt es folgende
Möglichkeiten zu reagieren:
1) Sie hoffen, dass man Ihr Fahrzeug nicht ausfindig
macht. Sie werden am besten wissen, ob man Sie bzw.
Ihr Fahrzeug erkannt hat. Nicht selten wurden aber
Fahrzeuge beobachtet und die Fahrer dachten sie
seinen unbekannt entkommen. Wurden Sie definitiv
nicht beobachtet, dann haben Sie gute Karten nicht
ermittelt zu werden.
2) Sie wurden beobachtet oder es ist zumindest nicht
unwahrscheinlich? In diesen Fällen sollten Sie sich
Fragen, ob man dann nur Ihr Fahrzeug gesehen
haben
kann
oder
ob
man
im
Fall
einer
Gegenüberstellung auch Sie als Fahrer identifizieren
kann. Bei sog. Kennzeichenanzeigen kann nämlich
nicht selten zwar das Fahrzeug identifiziert werden. Zu
dem Fahrer liegen aber teilweise keine verlässlichen
Anhaltspunkte vor. Für eine Verurteilung ist es aber
notwendig, dass geklärt werden kann, wer gefahren
ist. Nur die Tatsache, dass meistens das Fahrzeug vom
Halter gefahren wird, reicht nicht aus, um auch
anzunehmen, dass dieser das Fahrzeug auch zum
Tatzeitpunkt gefahren haben muss.
3) Sie befürchten ernsthaft ermittelt werden zu können.
Zudem dürfte der Schaden nicht sehr hoch sein? Dann
ist ernsthaft zu überlegen, ob Sie sich nicht stellen
sollten. Stellt sich der Fahrer, so wird in jedem Fall
gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. In den
Fällen, in denen sich der Fahrer aber meldet und der
Schaden
nicht
Argumente,
das
sehr
hoch
Verfahren
ist,
ggf.
hat
man
gegen
gute
Auflage
eingestellt zu bekommen. Ein Geständnis und die
Tatsache, dass sich der Täter zu seiner Tat bekannt hat,
dürfte auf jeden Staatsanwalt und /oder Richter
Eindruck machen.
Goldene Regel 7)
§ 142 Abs. 4 StGB besagt:
Das Gericht mildert in den Fällen [...] die Strafe oder
kann von Strafe absehen, wenn der Unfallbeteiligte
innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem
Unfall
außerhalb
des
fließenden
Verkehrs,
der
ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur
Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich
ermöglicht.
Dies bedeutet, dass für denjenigen, der außerhalb des
fließenden Verkehrs einen Sachschaden verursacht
hat, eine „Goldene Brücke“ gebaut wird. Ermöglicht
der Fahrer in diesen Fällen freiwillig die Feststellungen
nachträglich, dann kann das Gericht die Strafe
mildern oder von der Strafe ganz absehen. In den
Fällen, in denen die Feststellungen nachträglich
ermöglicht werden, in denen sich der Täter also
nachträglich stellt, wird man in der Regel mit der
Staatsanwaltschaft auch über eine Einstellung des
Verfahrens zur Not, je nach Schaden und konkretem
Ablauf, auch mit einer Auflage, sprechen können.
Man sollte in diesen Fällen eine Einstellung des
Verfahrens anregen.
Wer Kann in den Genuss dieser „Goldenen Brücke“
kommen? Grundsätzlich setzt der Weg der „Goldenen
Brücke“ folgendes voraus:
a) Schaden außerhalb des fließenden Verkehrs.
Typischer Fall: Parkplatzschäden
b) Ausschließlich nicht bedeutender Sachschaden.
Als
Mindestgrenze
für
einen
bedeutenden
Sachwert dürften derzeit nicht unter 1.300 €
anzusetzen sein. Im Einzelfall kann jedoch auch
bei etwas höheren Schäden ggf. bis 1.500 € von
einem
nicht
bedeutenden
Schaden
ausgegangen werden.
c) Freiwillige nachträgliche Feststellung innerhalb von
24 Stunden
Zur freiwilligen nachträglichen Feststellung besagt §
142 Abs. 3 StGB:
„Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu
ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den
Berechtigten (also regelmäßig z.B. dem Fahrzeughalter
oder
–eigentümer)
oder
einer
nahe
gelegenen
Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall
beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift,
seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den
Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu
unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare
Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch
sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
Goldene Regel 8)
Nutzen Sie die Möglichkeit, eventuelle Ausnahmen von
der Sperrfrist beim Gericht durchzusetzen.
In begründeten Fällen, kann aus der Sperrfrist eine Art von
Kraftfahrzeugen ausgenommen werden. Falls Sie z.B.
begründen können, weshalb Sie beruflich oder privat
dringend auf einen Führerschein für Traktoren oder
Baufahrzeuge
angewiesen
sind,
so
können
solche
Fahrzeuge von der Sperrfrist ausgenommen werden. Falls
Sie für sich eine Chance sehen, eine solche Ausnahme
begründen zu können, dann sollten Sie sich vor einer
Verhandlung die Argumente gut zurecht legen. Nehmen
sie Unterlagen mit in die Gerichtsverhandlung, um dem
Richter deutlich zu machen, weshalb Sie dringend auf die
Ausnahme
einer
bestimmten
Führerscheinklasse
angewiesen sind! Wichtig ist bei einem solchen Vorgehen,
die Notwendigkeit dem Gericht gegenüber intensiv zu
begründen.
Folgende Ausnahmen von einer Sperrfrist wurden von
Gerichten
bereist
zugelassen:
frühere Klasse 3 (LG Hannover, AG
Kiel, LG Nürnberg
frühere Klasse 2 (LG Kempten,
LG
Zweibrücken, AG Dortmund)
frühere Klasse 4 (LG Köln)
Rettungsdienstfahrzeuge,
Ausrüstung
nur
wenn
eine
Verwendungsart
die
bestimmte
bedingt
(LG
Hamburg)
Behindertentransporter
Fahrzeuge
der
Bundeswehr
(dienstlicher Gebrauch)
Feuerwehrfahrzeuge (AG Paderborn)
Fahrzeuge der Klassen L
Fahrzeuge der Klasse T
Müllfahrzeuge
Radbagger (AG Detmold)
Baufahrzeuge
Goldene Regel 9)
Falls Ihnen der Führerscheinentzug droht oder dieser sogar
schon entzogen wurde, dann sollten Sie prüfen, ob Sie
ggf. die zu erwartenden Sperrfrist verkürzen können.
Nutzen
Sie
die
Gerichtsverhandlung
Möglichkeit,
ein
schon
vor
einer
verkehrspsychologisches
Seminar, eine Nachschulung, ein Aufbauseminar für
Alkoholiker etc. zu besuchen.
Informieren
Sie
sich
bei
Ihrer
Führerscheinbehörde,
welcher Kurs Ihnen helfen kann. Die Gerichte können
solche Nachschulungen bei der Bemessung der Sperrfrist
berücksichtigen und tun dies regelmäßig auch. Die
Sperrfristen werden oft zwischen einem und drei Monaten
reduziert. Die Verkürzung der Sperrfrist bei Fahrerfluchten
ist eher untypisch. Dennoch sollten Sie ggf. durch
Nachfrage beim zuständigen Gericht sich erkundigen, ob
eine und wenn ja welche Maßnahme zu einer Verkürzung
der Sperrfrist beitragen könnte.
Aufbauseminare gibt es in unterschiedlicher
Ausgestaltung. Neben dem allgemeinen Aufbauseminar
gibt es noch besondere Aufbauseminare nach Alkoholund Drogenfahrten bzw. besondere Aufbauseminare für
Fahranfänger. Die Aufbauseminare kosten zwischen 300 €
und 500 €.
1) Das allgemeine Aufbauseminar wird durch besonders
geschulte Fahrlehrer angeboten.
In diesen Kursen werden die maßgeblichen
Verkehrsverstöße und deren Ursachen diskutiert. Die
Kurse finden in Form von Gruppengesprächen statt. So
soll ein Problembewusstsein für die besonderen
Gefahren des Straßenverkehrs geschaffen werden
und die Beteiligten zu eine Änderung ihres
Fahrverhaltens angehalten werden. Das allgemeine
Aufbauseminar setzt sich wie folgt zusammen:
aus vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten
einer Fahrprobe von mindestens 30 Minuten.
eine Abschlussprüfung muss nicht absolviert
werden.
1) Die Aufbauseminare nach Alkohol- oder
Drogenfahrten werden von besonders geschulten
Psychologen durchgeführt.
Das besondere Aufbauseminar nach Alkohol- oder
Drogenfahrten ist wie folgt aufgebaut:
Es beinhaltet ein Vorgespräch
anschließende drei Sitzungen zu je 180 Minuten
Neben den Sitzungen sind besondere
Aufgaben zu absolvieren.
Mit dem Aufbauseminare nach Alkohol- oder
Drogenfahrten soll insbesondere ein
Problembewußtsein für Alkoholkonsum und
Straßenverkehr mit den besonderen Gefahren
geschaffen bzw. erneuert werden.
3)
Das Aufbauseminar für Fahranfänger wird wie bei dem
allgemeinen Aufbauseminar durch besonders geschulte
Fahrlehrer angeboten.
Die Kurse sind wie folgt konzipiert:
In diesen Kursen werden die maßgeblichen
Verkehrsverstöße und deren Ursachen
diskutiert.
Die Kurse finden in Form von
Gruppengesprächen statt.
So soll ein Problembewusstsein für die
besonderen Gefahren des Straßenverkehrs
geschaffen werden und die Beteiligten zu
eine Änderung ihres Fahrverhaltens
angehalten werden.
Das Aufbauseminar für Fahranfänger besteht
aus vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten
und einer Fahrprobe von mindestens 30
Minuten.
Eine Abschlussprüfung muss nicht absolviert
werden.
Insgesamt stellt das Aufbauseminar für
Fahranfänger demnach ein allgemeines
Aufbauseminar dar, welches jedoch gerade
auf die Unerfahrenheit und höherer
Risikobereitschaft der Führerscheinneulinge
Rücksicht ausgerichtet ist.
Auch nach einem rechtskräftigem Urteil haben Sie die
Möglichkeit beim Gericht nachträglich eine Verkürzung
der Sperrfrist zu beantragen.
Ein solcher Antrag macht ggf. Sinn, wenn Sie nach der
Hauptverhandlung
eine
Nachschulung
oder
eine
verkehrspsychologische Beratung oder eine sonstige
Verkehrsmaßnahme durchlaufen absolviert haben.
Das Gericht kann auf Ihren Antrag hin, die Sperrfrist
verkürzen.
Die
Gerichte
machen
hiervon
durchaus
Gebrauch. Wenn es Ihnen zeitlich möglich ist, sollten Sie
jedoch versuchen, die Nachschulungen oder Therapien
noch vor dem Hauptverhandlungstermin zu durchlaufen.
Dann
kann
das
Gericht
dies
schon
im
Termin
berücksichtigen. Da niemand Arbeit gerne doppelt
macht, sind Gerichte eher im Termin zu einer Verkürzung
der Sperrfrist bereit als im Nachhinein auf einen separaten
Antrag hin.
Gem. § 69a StGB kann die Sperrfrist sogar nachträglich
gänzlich aufgehoben werden, wenn sich ein Grund für
die Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von
Kraftfahrzeugen
nicht
mehr
ungeeignet
ist.
Eine
nachträglich gänzliche Aufhebung wird jedoch nur in
Ausnahmefällen und bei langen Sperrfristen von ggf.
mehreren Jahren möglich sein (z.B. jahrelange Abstinenz
bei alkoholabhängigen Tätern.)
Goldene Regel 10)
Im Fall einer Fahrerflucht werden Sie als Ersttäter ganz
regelmäßig lediglich eine Geldstrafe erhalten. Die
Geldstrafe wird für eine einfache Fahrerflucht für Ersttäter
ca. 30 – 90 Tagessätze betragen. Dabei sind die
Umstände der Fahrerflucht und vor allen Dingen auch die
Höhe des verursachten Schadens von maßgeblicher
Bedeutung. Wurden durch den Unfall Personen verletzt,
muss mit einer Erhöhung der Geldstrafe gerechnet
werden.
Die Tagessatzanzahl wird dann mit der Tagessatzhöhe
multipliziert. Daraus errechnet sich dann die Geldstrafe.
Angenommen Sie verdienen 1200 € netto. Die
Tagessatzhöhe errechnet sich dann wie folgt: 1200 €
geteilt durch 30= 40 €. Angenommen Sie wurden zu einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt, dann errechnet
sich die Höhe der Geldstrafe wie folgt: 60 Tagessätze x 40
€= 2400,00 €.
Bitte beachten Sie: Ihr Einkommen können Sie bei der
Hauptverhandlung meist frei, ohne es belegen zu müssen,
angeben. Das bedeutet für Sie, dass Sie die Möglichkeit
haben, Ihr Einkommen möglichst niedrig zu rechnen. Es ist
also in der Hauptverhandlung der falsche Ort mit
irgendwelchem einkommen zu protzen. Die Gerichte
prüfen die Angaben meist nicht. Wenn demnach das
Einkommen im obigen Beispielsfall nur um 200 € geringer
angegeben worden wäre, dann würde sich die
Geldstrafe um 420 € reduzieren. Schauen Sie daher
genau nach, was Sie tatsächlich verdienen. Nicht dass Sie
nachher in der Hauptverhandlung überrascht über die
Frage aus Versehen zu viel angeben.
Hinsichtlich des Führerscheinentzuges müssen Sie wie
oben ausführlich dargelegt, ggf. mit einem Entzug der
Fahrerlaubnis rechnen. Zudem würde eine Sperrfrist
ausgeurteilt. Je nach Rechtspraxis des zuständigen
Gerichtes und nach den weiteren Umständen, Verhalten
nach der Flucht, Unfallschäden – und folgen, wird bei
einfachen Fahrerfluchten mit einer Sperrfrist von 9 bis 18
Monaten zu rechnen sein.
Tipp: Wenn Sie verurteilt worden sind, können Sie eine
Ratenzahlung beantragen, die auch regelmäßig gewährt
wird. Sprechen Sie mit der Geschäftsstelle des
zuständigen Gerichtes. Diese wird Ihnen helfen.
Lassen Sie das Urteil oder den Strafbefehl schnellstmöglich
rechtskräftig werden, falls Sie mit dem Urteil oder dem
Strafbefehl einverstanden sind.
Die im Urteil ausgesprochene Sperrfrist läuft nämlich erst
ab Rechtskraft des Urteils. Sollten Sie daher mit dem Urteil
einverstanden
sein,
können
Sie
noch
in
der
Hauptverhandlung anregen, dass sowohl Sie als auch die
Staatsanwaltschaft noch im Termin auf Rechtsmittel
verzichten.
Verzichten beide Seiten auf Rechtsmittel, so wird das Urteil
rechtskräftig und die Sperrfrist läuft noch am gleichen Tag
an. Sie vermeiden so unnötige Verzögerungen.
Zudem führt eine Verfahrensverzögerung dazu, dass
Punkte in Flensburg erst später eingetragen werden. Dies
hat zur Folge, dass die Punkte natürlich auch erst später
wieder getilgt werden. Auch dies ist bei einer ggf.
aussichtlosen Verzögerung zu bedenken.
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Dieses Dokument wurde nach bestem Wissen erstellt und
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der Ausführungen und Formulierungen übernehmen.
Dieses Dokument soll Ihnen lediglich einen Überblick über
die
Rechtslage
verschaffen.
Für
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oder bei schwierigen Sachverhalten kontaktieren Sie bitte
einen Rechtsanwalt.
Für den Inhalt verantwortlich ist Rechtsanwalt Dr. jur.
André Pott, Hermannstraße 1, 32756 Detmold
Expertenwissen
Fahrerflucht
von
Dr. jur. André Pott
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Einleitung:
Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,
Unfallflucht ist eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis
zu 3 Jahren geahndet werden kann. Die im Volksmund
genannte Fahrerflucht wird von der Polizei, von
Staatsanwaltschaften und Gerichten streng geahndet.
Neben der Freiheitsstrafe können gerade bei
Unfallfluchten mit geringerer Schuld des Beschuldigten
auch Geldstrafen ausgeurteilt werden.
Die Geld- oder sogar Freiheitsstrafe trifft den
Beschuldigten oftmals nicht so hart wie eine andere mit
der Unfallflucht oftmals verbundene Straffolge: der Entzug
der Fahrerlaubnis. Das Gesetz geht davon aus, dass bei
einer Unfallflucht der Beschuldigte regelmäßig als
unzuverlässig zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Sinne
des StGB anzusehen ist mit der Regelfolge, dass die
Fahrerlaubnis zu entziehen ist.
Dieser Ratgeber befasst sich mit den wichtigsten Punkten
rund um das Thema Fahrerflucht.
In der Hoffnung Ihnen mit diesem Ratgeber
weitergeholfen zu haben verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Dr. jur. André Pott
Rechtsanwalt
Fahrerflucht und die Pflichten von Kraftfahrzeugführern bei einem
Unfall
Als Kraftfahrzeugführer kann man sehr schnell mit dem
Strafgesetzbuch in Konflikt geraten. Das Strafgesetzbuch
sieht sogenannte Verkehrsstraftaten vor, die gewisse
Verhaltensweisen im Straßenverkehr unter Strafe stellen.
Sobald ein solcher Verkehrsstraftatbestand von einem
Kraftfahrzeugführer verwirklicht worden ist, kommen
Geldstrafen und Freiheitsstrafen in Betracht. Insbesondere
aber sieht § 69 des Strafgesetzbuches ebenfalls vor, dass
bei Verkehrsstraftaten ganz regelmäßig auch der
Führerschein zu entziehen ist. Als eine dieser
Verkehrsstraftaten ist die Unfallflucht zu nennen. § 142 des
Strafgesetzbuch benennt, ab wann der Tatbestand der
Unfallflucht vorliegt. Grundsätzlich bedroht die Vorschrift
des § 142 StGB denjenigen Kraftfahrzeugführer mit Geldoder Freiheitsstrafen, der sich als tatsächlicher, aber auch
als möglicher, Unfallbeteiligter unerlaubt vom Unfallort
entfernt und auch nicht nachträglich die Feststellung
seiner Person als Unfallbeteiligter ermöglicht hat. Zur
Veranschaulichung soll an dieser Stelle ein Beispielsfall
gebildet werden.
Beispielsfall: Autofahrer A fährt mit seinem Fahrzeug
abends die Straße in seinem Wohngebiet entlang. Es
kommt ihm eine Fahrzeug entgegen, so dass Autofahrer A
sich weit nach rechts auf der Fahrbahn orientieren muss.
Dabei gerät er mit seinem Fahrzeug an ein abgestelltes
Auto und fährt den Außenspiegel des Fahrzeugs ab. A
bemerkt dies, steigt kurz aus, sieht den Rückspiegel
beschädigt am Fahrzeug hängen. A schaut sich einzweimal um, kann dabei aber keinen Augenzeugen
ausmachen. Darauf hin setzt sich A wieder in sein
Fahrzeug und fährt weg. Auch in der Folgezeit meldet
sich A weder beim Geschädigten noch bei einer
Polizeidienststelle.
Was schützt § 142 Strafgesetzbuch?
§ 142 des Strafgesetzbuches stellt grundsätzlich das
Verhalten eines Unfallbeteiligten unter Strafe, der versucht
die Feststellung der Tatsache seiner Unfallbeteiligung zu
verhindern. Es ist die nicht zuletzt durch § 142
Strafgesetzbuch normierte grundlegende Pflicht eines
Unfallbeteiligten, die erforderlichen Ermittlungen in
Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu ermöglichen
(BGH STR 8, 265). Nach dem Willen des Gesetzgebers
kann dies grundsätzlich durch drei Arten geschehen.
Entweder kann der Unfallbeteiligte direkt am Unfallort
verbleiben und so die Feststellung seiner Personalien
gewährleisten. Dies wird wohl der Regelfall sein und ist in
jedem Fall dringend anzuraten. Sollte sich der
Unfallbeteiligte jedoch aus welchen Gründen auch
immer vom Unfallort entfernt haben, so kann er seiner
Pflicht zur Feststellung der Tatsache seiner
Unfallbeteiligung durch unverzügliches Nachholen
gerecht werden. Die Feststellung der Tatsache seiner
Unfallbeteiligung kann der Unfallbeteiligte dann
letztendlich auch durch das unverzügliche Melden bei
dem Geschädigten oder bei einer nahe gelegenen
Polizeidienststelle bewerkstelligen. Kommt der
tatsächliche, oder auch nur vermeintliche Unfallbeteiligte
dieser Feststellungspflicht nach, so greift der Tatbestand
des § 142 des Strafgesetzbuches, also der Unfallflucht,
nicht.
Praxistipp: In jedem Fall ist dringend anzuraten, bei einem
Unfall direkt am Unfallort zu verbleiben und so die
Feststellung der Unfallbeteiligung zu gewährleisten. Sollte
dies aus welchen Gründen auch immer nicht möglich
sein, so sollte gewährleistet werden, das nachher nicht
dennoch der Vorwurf aufkommt, man habe sich
unerlaubt vom Unfallort entfernt. Im Beispielsfall hätte A
somit zum Beispiel nach Hause fahren dürfen, wenn er
eine angemessene Zeit gewartet hätte und danach
unverzüglich der Polizei mitgeteilt, dass er mit seinem
Fahrzeug den Außenspiegel des abgestellten Pkws
beschädigt hat.
Letztendlich stellt § 142 StGB folgende Pflichten für jeden
Unfallbeteiligten auf:
1. Jeder Unfallbeteiligte hat persönlich unter Angabe seiner
Unfallbeteiligung mit dem benutzten Fahrzeug am
Unfallort anwesend zu bleiben bis die erforderlichen
Feststellungen getroffen worden sind oder die Wartefrist
verstrichen ist.
2. Soweit sich der Unfallbeteiligte vom Unfallort entfernt hat,
muss er gewährleisten, dass die erforderlichen
Feststellungen unverzüglich nachträglich getroffen
werden können.
Wann liegt ein Unfall im Sinn des § 142 des Strafgesetzbuches
überhaupt vor?
Der Bundesgerichtshof (BGHSt 8, 264; 12255; 24, 382) hat
den Begriff „Unfall“ wie folgt definiert: „Ein Unfall ist ein
plötzliches Ereignis im Straßenverkehr, dass mit den
Gefahren des Straßenverkehrs in ursächlichem
Zusammenhang steht“. „Klassische Unfälle“ sind demnach
solche, bei denen z. B. zwei Autos kollidieren oder ein
Fußgänger von einem anderen Verkehrsteilnehmer z. B.
Radfahrer oder Autofahrer, angefahren und verletzt wird.
Ein Unfall liegt aber auch dann vor, wenn eine Sache, z. B.
ein abgestellter Pkw, beschädigt wird, obwohl der
Eigentümer des Fahrzeugs gar nicht anwesend war. Der
Eigentümer des Fahrzeugs war dann zwar in diesem
Moment nicht „Verkehrsteilnehmer“, dennoch fallen diese
Beschädigungen von abgestellten Fahrzeugen unter den
Unfallbegriff des § 142 StGB.
Der Anwendungsbereich des § 142 StGB lässt es folglich
genügen, dass im Straßenverkehr ein plötzliches Ereignis
eintritt. Grundsätzlich muss daher noch nicht einmal ein
Fahrzeug mit im Spiel sein. Selbst durch einen Fußgänger
oder durch einen Radfahrer oder einen
Straßenbahnfahrer kann ein Unfall im Sinn des § 142 StGB
verwirklicht werden. Läuft ein Fußgänger z. B. bei rot über
die Straße und zwingt dadurch einen anderen Autofahrer
auszuweichen und kommt es dadurch zu einem Unfall, so
würde sich der Fußgänger ebenfalls strafbar machen,
wenn er denn Unfallort einfach verlässt. Denn
grundsätzlich hat auch der Fußgänger als Teilnehmer im
Straßenverkehr die Pflicht, bei einem Unfall seine
mögliche Tatbeteiligung feststellen zu lassen. Auch er als
Fußgänger unterliegt grundsätzlich der Feststellungspflicht
gem. § 142 StGB.
Praxistipp: § 142 StGB schützt im weitesten Sinn das Recht
des Geschädigten, bei einem Unfall im Straßenverkehr zu
wissen, gegen wen und warum er eventuelle
zivilrechtliche Schadensersatzansprüche durchsetzen
kann.
Liegt ein Unfall im Sinne des § 142 StGB auch vor, wenn
ein Wildtier angefahren worden ist?
Nein. Vereinfacht gesagt, macht sich der
Verkehrsteilnehmer nicht strafbar, wenn er ein Wildtier
anfährt und diesen Umstand nicht bei der Polizei meldet
bzw. sich vom Unfallort entfernt. Juristisch ausgedrückt
schützt § 142 StGB nur sogenannte „absolut geschützte
Rechtsgüter“ im Sinne von § 823 BGB. Beim Anfahren
eines Wildtieres wird jedoch ein solches Recht nicht
verletzt. Ein Wildtier steht, solange es lebt, in keinem
Eigentum, an lebenden Wild kann also niemand Eigentum
besitzen.
Durch das Anfahren und das Verletzen eines Wildtieres
wird lediglich das sog. Jagdausübungsrecht des
berechtigten Jagdpächters verletzt. Dieses
Jagdausübungsrecht fällt allerdings als nicht absolut
geschütztes Rechtsgut gerade nicht in den Schutzbereich
des § 823 BGB. Da der § 142 StGB aber gerade nur solche
Rechte des § 823 BGB schützen will, ist das unerlaubte
Entfernen bei einem Wildunfall vom Unfallort nicht gem. §
142 StGB strafbar.
Wann macht man sich gem. § 142 StGB der Fahrerflucht strafbar?
Wie bereits dargelegt, begründet § 142 StGB die Pflicht für
jeden Unfallbeteiligten, persönlich unter Angabe seiner
Unfallbeteiligung mit seinem benutzten Fahrzeug an dem
Unfallort anwesend zu bleiben, bis die erforderlichen
Feststellungen getroffen worden sind oder die Wartefrist
verstrichen ist. Grundsätzlich macht sich folglich jeder
Unfallbeteiligte dann strafbar, wenn er gegen diese
grundlegenden Pflichten verstößt. Diese Pflicht zur
Gewährleistung der Feststellung der Unfallbeteiligung
normiert § 142 StGB durch drei Straftatbestände:
1. Zunächst bestraft § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB denjenigen
Unfallbeteiligten, der sich nach einem Unfall im
Straßenverkehr vom Unfall entfernt, bevor er zu
Gunsten der anderen Unfallbeteiligten und der
Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines
Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine
Anwesenheit und durch die Angabe, dass er am
Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat.
2. § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB bestraft zudem auch
denjenigen, der als Unfallbeteiligter sich nach einem
Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernte,
bevor er eine nach den Umständen eine
angemessene Zeit gewartet hatte, ohne dass
jemand bereit war, die erforderlichen Feststellung zu
treffen.
In diesem Rahmen stellt sich die Frage, wie lange
man bei einem Unfall tatsächlich warten muss, um
die Feststellung seiner Beteiligung am Unfall zu
gewährleisten. In
der
Rechtssprechung
wurden
dabei Wartezeiten von weniger als zehn Minuten bis
hin zu mehreren Stunden als angemessen bzw.
ausreichend erachtet. Insofern wird es stets auf den
Einzelfall ankommen, wie lange der Unfallbeteiligte
tatsächlich
am
Unfallort
verbleiben
muss.
Im
Folgenden sollen lediglich einige Fälle aus der
Rechtssprechung aufgeführt werden, um eine grobe
Orientierung bzgl. der angemessenen Wartezeiten zu
bieten:
Das OLG Düsseldorf (VM 1976, 52) hielt eine
Wartezeit von zehn Minuten bei einem
nächtlichen Unfall mit nur geringfügiger
Schadenshöhe um 200 DM für angemessen. Die
gleiche Wartefrist hielt das OLG Stuttgart (NJW
1981, 1107) bei völlig klarer Haftungslage für
ausreichend.
In dem Fall, in der ein Kraftfahrer eine
Leitplanke in einer Ortschaft beschädigt hatte
und 20 Minuten wartete, urteilte das OLG
Saarbrücken (VHS 46, 187), dass diese Wartefrist
von 20 Minuten in dem Fall ausreichend
gewesen sei.
Die Oberlandesgerichte Nürnberg
(Versicherungsrecht 1993, 1350) und das
Oberlandesgericht Düsseldorf (VHS 54, 41)
hielten bei einem nächtlichen Unfall mit ca.
1.100 DM Schadenshöhe eine Wartefrist von 30
Minuten für angemessen.
Im Fall der Tötung oder schweren
Körperverletzung eines anderen Menschen ist in
der Literatur zu § 142 StGB als unterste Grenze
der Wartedauer eine Wartezeit von insgesamt
einer Stunde festgelegt worden.
3) Neben diesen Grundtatbeständen bestraft § 142 Abs. 2
StGB auch denjenigen Beteiligten, der sich nach Ablauf
der Wartefrist oder berechtigt oder entschuldigt vom
Unfallort entfernt hat und die Feststellungen seiner
Unfallbeteiligung nicht unverzüglich nachträglich
ermöglicht hat. Folglich bestraft § 142 StGB
verständlicherweise auch denjenigen, der sich zwar
nachdem er eine angemessene Zeit am Unfallort
gewartet hat vom Unfallort entfernt hat, jedoch danach
die Feststellungen nicht unverzüglich nachgeholt hat.
Praxistipp: Dies bedeutet, dass bei einem Unfall
grundsätzlich folgende Reihenfolge einzuhalten ist:
Zunächst hat man nach einem Unfall die Feststellung
seiner Person seines Fahrzeugs und der Art seiner
Beteiligung den am Unfallort anwesenden Beteiligten zu
ermöglichen. Das bedeutet, dass man den
Unfallbeteiligten bzw. der herbeigerufenen Polizei die
Anschrift mit Adresse, sein Kennzeichen und sonstige
erforderliche Angaben zu machen hat.
Sollte sich ein Unfall ereignet haben, bei dem kein
anderer Unfallbeteiligter anwesend ist und bei dem die
Polizei nicht gerufen werden kann, so hat man dann eine
angemessene Zeit zu warten. Wie bereits oben dargelegt
bestimmt sich die angemessene Wartezeit nach den
einzelnen Umständen insbesondere nach der
Schadenshöhe, nach der Uhrzeit und dem Ort an dem
der Unfall sich ereignet hatte.
Ist die Feststellung der Unfallbeteiligung nach der
angemessenen Wartezeit nicht möglich gewesen, weil
der Unfallbeteiligte z. B. kein Handy hat, mit dem er die
Polizei hätte erreichen können, sich in einem Funkloch
befindet oder sich keine feststellungsbereite Person
gefunden hat, so endet hiermit seine Feststellungspflicht
noch nicht. Nach § 142 Abs. Nr. 1 und 2 muß der
Unfallbeteiligte nämlich nach Entfernung vom Unfallort,
von dem er sich nach Ablauf der Wartefrist oder
berechtigt oder entschuldigt entfernt hatte, die
Feststellung unverzüglich ermöglichen. Dies kann z. B.
geschehen, indem er unverzüglich eine nahgelegene
Polizeidienststelle anfährt oder am Telefon bekannt gibt,
dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist. Wichtig ist,
dass dies nicht erst am nächsten Morgen oder einige
Tage später erfolgt. Nicht selten hatte der Unfallbeteiligte
tatsächlich einige Zeit gewartet, ist dann nach Hause
gefahren und hat erst am folgenden Tag den Unfall
gemeldet. Erscheint die Polizei jedoch in der Zwischenzeit,
z. B. einige Stunden nach dem Unfall bei den Beteiligten
zu Hause, so wird es dem Unfallbeteiligten ggf. schwer
fallen, darzulegen, dass er doch vor hatte, am nächsten
Morgen den Unfall zu melden. Er begibt sich danach in
die Gefahr gem. § 142 StGB bestraft zu werden.
Muss ich auch sogenannte „Bagatellunfälle“ sofort melden, damit
ich mich nicht gem. § 142 StGB strafbar mache?
Nein, bei sogenannten „Bagatellunfällen“ greift die
Strafandrohung des § 142 StGB nicht. Jedoch umfasst der
Begriff „Bagatellunfälle“ tatsächlich nur Unfälle mit
geringfügigstem Schaden. Ob ein solcher Bagatellunfall
tatsächlich vorliegt wird nämlich an Hand der Höhe des
entstandenen Schadens beurteilt, der an einer fremden
Sache oder an einer anderen Person entstanden ist. Der
Schaden, der dem Schädiger selbst entstanden ist, wird
bei der Festlegung der Höhe allerdings zu Gunsten des
Schädigers nicht berücksichtigt.
Ebenfalls für die Höhe des Schadens bei einem
„Bagatellunfall“ zählen nicht mit sogenannte „mittelbare
Schäden“ wie durch den Unfall entstehende Telefonoder Portokosten sowie Taxi- oder Mietwagenkosten des
Geschädigten. Für die Höhe ausschlaggebend ist daher
nur der tatsächliche Sachschaden z. B. am beschädigten
Fahrzeug.
Die Rechtssprechung und die Literatur haben in der
Vergangenheit immer wieder unterschiedliche Grenzen
für die Frage, wann ein Bagatellschaden vorliegt,
festgesetzt. Die Grenzen reichen von 20 bis zu 35 €. Als
Bagatellschaden wird man demnach allerdings nur noch
Schäden annehmen können, die unter einem Wert von
25 € liegen. Dies dürfte nunmehr die Grenze sein, bis zu
der ein Bagatellschaden angenommen werden wird.
Praxistipp: Schäden von bis zu 25 € sind bei den heutigen
Werten im Straßenverkehr kaum noch vorstellbar. Deshalb
werden nur die wenigsten Unfälle unter diese
Bagatellschadensgrenze fallen. Selbst kleine Rempler beim Parken können
heutzutage ganz erhebliche Schäden verursachen. Nicht
selten sind z. B. Stoßstangen von Fahrzeugen mittlerweile
lackiert, so dass schon allein die Lackierung einer
angefahrenen Stoßstange leicht über 600 € liegen kann.
Insofern ist es stets ratsam, selbst bei vermeintlich kleinsten
Schäden die Feststellung seiner Beteiligung am Unfall zu
melden. Bei Personenschäden muss regelmäßig damit
gerechnet werden, dass hier keine Bagatellschäden
vorliegen. Nicht selten führen auch zunächst
offensichtlich nur kleinere Verletzungen zur Überschreitung
der Bagatellschadensgrenze von 25 €. Deshalb ist es
ratsam, auch bei kleinsten Hautabschürfungen oder
blauen Flecken die Feststellung seiner Personalien und
seiner Unfallbeteiligung durch die Polizei oder durch
andere Unfallbeteiligte zu gewährleisten.
Fahrerflucht nach dem Anfahren einer Katze oder eines Hundes?
In diesem Rahmen ist auch zu erwähnen, dass die
Verletzung oder Tötung von Kleintieren (Katzen, Hühnern
o. ä. Kleintieren) ebenfalls nicht unter dem
Anwendungsbereich des § 142 StGB fallen. Bei diesen
Tieren wird ganz regelmäßig ein geringerer Wert als 25 €
anzusehen sein. So hart es sich auch anhört, ist tatsächlich
nur der wirtschaftliche Wert eines solchen Tieres bei der
Frage des Bagatellschadens zu berücksichtigen. Ein
etwaiges besonderes emotionales Interesse des
Tiereigentümers an dem Tier ist für die Frage, ob ein
Bagatellschaden vorliegt, nicht ausschlaggebend.
Hingegen wird das Anfahren eines Hundes nicht mehr als
Bagatellschaden zu werten sein. Ein Hund wird auch ohne
jegliches emotionales Interesse des Besitzers den Wert von
25 € übersteigen mit der Folge, dass bei einem Entfernen
vom Unfallort grundsätzlich die Strafandrohung des § 142
StGB greift.
Gibt es rechtliche Besonderheiten z. B. bei leichten Parkremplern?
Grundsätzlich bestraft § 142 jegliche Pflichtverletzung zur
Feststellung der Unfallbeteiligung. Somit ist es
grundsätzlich für den Anwendungsbereich des § 142 StGB
unerheblich, wann und wo ein Unfall stattfindet.
Der Gesetzgeber hat jedoch für leichte Schäden
außerhalb des fließenden Verkehrs, z. B. auf Parkplätzen
eine gesonderte Regelung für notwendig erachtet. Um
nicht jeden Unfallbeteiligten, der nur einen leichten
Parkrempler verursacht hat, mit Strafe belegen zu müssen,
hat der Gesetzgeber in § 142 Abs. 4 StGB eine
Ausnahmevorschrift vorgesehen. Nach dieser Vorschrift
kann von der Strafe gem. § 142 Abs. 1 und 2 StGB
abgesehen werden, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb
von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des
fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht
bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die
Feststellung nachträglich ermöglicht. Mit dieser Regelung
wollte der Gesetzgeber z. B. Unfallbeteiligte vor Strafe
schützen, wenn nur ein unbedeutender Sachschaden z.
B. auf einem Parkplatz verursacht worden ist und der
Unfallbeteiligte sich innerhalb von 24 Sunden noch zu
dem Unfall meldet. Aufgrund des nicht bedeutenden
Sachschadens kann in diesen Fällen das Gericht die
Strafe mildern bzw. von der Strafe ganz absehen.
Praxistipp: Der bedeutende Sachschaden ist hier eine
Frage der Wertung. § 142 sagt zu der Frage des „nicht
bedeutenden Sachschadens“ konkret nichts. Die Grenze
dürfte derzeit jedoch bei ungefähr 1.300 € zu ziehen sein.
Haben Sie z. B. auf einem Parkplatz nur die Stoßstange
eines anderen Fahrzeugs berührt und dadurch an der
Stoßstange eine leichte Beule verursacht, so wird die
Grenze von 1.300 € regelmäßig nicht erreicht werden. Sie
können daher beim Vorwurf „Fahrerflucht“ sich unter
Umständen erfolgreich auf die Sonderregelung des § 142
Abs. 4 StGB berufen.
Was gilt, wenn ich einen Parkrempler oder das Abfahren
eines Spiegels überhaupt nicht bemerkt habe ?
Grundsätzlich setzt der § 142 StGB voraus, dass der
Unfallbeteiligte von dem Unfall auch Kenntnis genommen
hat. Dies bedeutet, dass der Unfallbeteiligte
wahrgenommen haben muss, dass ein Unfall passiert ist.
Grundsätzlich reicht hier ein sogenannter bedingter
Vorsatz für die Strafbarkeit nach § 142 StGB aus. Die
Voraussetzung des bedingten Vorsatzes ist dann erfüllt,
wenn der Unfallbeteiligte z. B. ein Geräusch
wahrgenommen hat und davon ausgehen kann, dass ein
Unfall passiert sein konnte, sich aber über die Bedenken
hinweggesetzt hat und die innere Einstellung hatte, „na
wenn schon“.
Soweit ein Unfallbeteiligter jedoch z. B. von dem Abfahren
eines Spiegels oder von einem Parkrempler bei einem
Fahrzeug tatsächlich (oder zumindest behauptet) nichts
bemerkt hat, so ist dieser auch gem. § 142 StGB nicht zu
bestrafen.
Praxistipp:Die Leugnung, dass bei geringfügigen Schäden
der Beschuldigte den Unfall nicht wahrgenommen hat, ist
eine beliebte und durchaus erfolgreiche
Verteidigungstaktik. Es kommt natürlich insbesondere auf
die Umstände des Einzelfalles an, ob einem solchen
Vortrag von der Staatsanwaltschaft und von dem Gericht
Glauben geschenkt wird. Soweit ein Aufprall auf einer
Kreuzung stattgefunden hat, wird der Beschuldigte sich
regelmäßig hiermit nicht herausreden können. Soweit
jedoch nur Bagatellschäden vorliegen, z. B. das Anfahren
eines Verkehrsschildes oder ein leichter Parkrempler, so
wird es der Staatsanwaltschaft und dem Gericht
regelmäßig schwer fallen, nachweisen zu können, dass
der Beschuldigte von dem Unfall tatsächlich Kenntnis
genommen hat. Insofern sollte der Beschuldigte, soweit er
von dem Unfall nichts wahrgenommen hat oder
wahrgenommen haben will, die Wahrnehmung des
Unfalls gegenüber dem Gericht bzw. der
Staatsanwaltschaft in geeigneten Fällen bestreiten. Es sei
an dieser Stelle angemerkt, dass der Beschuldigte in
einem Ermittlungsverfahren nichts sagen muss und sich
auf sein Schweigerecht berufen kann. Das Schweigerecht
beinhaltet auch, dass der Beschuldigte lügen darf. Selbst
für den Fall, in dem der Beschuldigte daher den Unfall
wahrgenommen hat, kann er straflos behaupten, er habe
den Unfall nicht wahrgenommen.
Bitte beachten Sie:
Dieses Dokument wurde nach bestem Wissen erstellt und
ist
anhand
der
typischen
Probleme
in
diesem
Themenbereich erarbeitet worden. Dennoch können wir
keinerlei Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit
der Ausführungen und Formulierungen übernehmen.
Dieses Dokument soll Ihnen lediglich einen Überblick über
die
Rechtslage
verschaffen.
Für
eine
verbindliche
Auskunft in Ihrem konkreten und individuellen Rechtsfall
oder bei schwierigen Sachverhalten kontaktieren Sie bitte
einen Rechtsanwalt.
Für den Inhalt verantwortlich ist Rechtsanwalt Dr. jur.
André Pott, Hermannstraße 1, 32756 Detmold
Ablauf des
Strafverfahrens –
Chancen und Risiken
von
Dr. jur. André Pott
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Inhaltsverzeichnis:
Einleitung ................................................................................................51
Der Ablauf des Ermittlungsverfahrens....................................................53
Ablauf des Strafverfahrens......................................................................54
Zwei Wege der Ahndung ........................................................................56
Strafbefehl ...............................................................................................57
Die Anklage.............................................................................................57
Rechtsmittel.............................................................................................58
Ratenzahlung bei Geldstrafe ...................................................................59
Wie Sie sich verhalten sollten: ................................................................59
Der Gang zum richtigen! Anwalt............................................................61
Anwaltskosten .........................................................................................62
Die Kostenbesprechung...........................................................................63
Die Hauptverhandlung ............................................................................64
Chancen bis zur Hauptverhandlung ........................................................66
Schadenswiedergutmachung ...................................................................67
Chancen in der Hauptverhandlung..........................................................67
Die Strafe.................................................................................................69
Die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung..........................................70
Die Grundregeln in der Hauptverhandlung.............................................70
Chancen nach der Hauptverhandlung .....................................................71
Rechtsmittel.............................................................................................71
Nachträgliche Sperrfristverkürzung ........................................................71
Besonderheit Freiheitsstrafe:.......................................................................72
Bestellung eines Pflichtverteidigers ............................................................75
Widerruf der Bewährung:............................................................................76
Der Gesetzestext der einzelnen Straftatbestände: .......................................77
§ 242 StGB Diebstahl.............................................................................77
§ 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls .............................77
§ 263 StGB Betrug ..................................................................................79
§ 223 StGB Körperverletzung.................................................................80
§ 224 StGB Gefährliche Körperverletzung.............................................80
§ 226 StGB Schwere Körperverletzung..................................................81
§ 185 Beleidigung ...................................................................................82
§ 29 BtMG Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz.........................82
Besonderheit Trunkenheitsfahrt ohne Unfall:.............................................85
Absolute Fahruntüchtigkeit .....................................................................86
Relative Fahruntüchtigkeit ......................................................................86
Die Strafe.................................................................................................86
Auf frischer Tat .......................................................................................87
Nachträgliche Ermittlung des Fahrers.....................................................87
Besonderheiten bei der Trunkenheitsfahrt mit Unfall: ...............................89
Allgemein ................................................................................................89
Verteidigungsansätze...............................................................................89
Besonderheit bei Drogenfahrten: ............................................................91
Besonderheiten bei Fahrerflucht: ................................................................93
Die Kenntnis des Schadens .....................................................................93
Schadenshöhe ..........................................................................................94
Verhalten des Beschuldigten...................................................................95
Kenntnis der Schadenshöhe ....................................................................96
Besonderheit Nötigung:...........................................................................97
Fahreridentifizierung ...............................................................................98
Verhaltensregeln......................................................................................98
Bitte beachten Sie:...................................................................................99
Einleitung
Lieber Leserinnen,
liebe Leser,
die „10 Goldenen Regeln“ zeigen Ihnen konkret und
übersichtlich, welche Möglichkeiten Sie haben, sich in
einem
Strafverfahren
zu
verteidigen
und
möglichst
glimpflich aus einem Strafverfahren hervorzugehen.
Ich möchte Ihnen mit dem Ratgeber „Hintergrundwissen
Strafverfahren“ noch mehr Informationen im Kampf gegen
Staatsanwaltschaften und Gerichte
mit auf den Weg
geben.
nicht
Zwischen
dem
anwaltlich
vertretenen
Beschuldigten und den Behörden, Staatsanwaltschaften
und
Gerichten
besteht
immer
ein
Wissens-
und
Informationsgefälle, das leider häufig dazu führt, dass
Betroffene Aussagen tätigen, ihre Verteidigung ohne
Grundkenntnisse
selbst
in
die
Hand
nehmen
oder
Möglichkeiten nicht nutzen und auf diesem Weg nicht
selten den Staatsanwaltschaften oder Gerichten die
notwendigen Argumente und
Beweise liefern, die dann erst zu einer Verurteilung oder
einer höheren Strafe führen.
Dies zeigt die anwaltliche Praxis und dies sollen die 10
Goldenen Regeln und die Ratgeber mit verhindern.
Betroffene haben im deutschen Recht umfangreiche
Rechte, die sie kennen und nutzen sollten.
In dem Ratgeber „Hintergrundwissen Strafverfahren “ soll
auf die häufigsten Fragestellung eingegangen werden. Sie
werden sich nach der Lektüre ein umfangreiches und
fundiertes Bild über Ihre Situation verschafft haben. Auch
wenn selbstverständlich nicht alle Möglichkeiten jedes
Einzelfalles besprochen werden können, soll ein vertiefter
und vor allem fundierter Überblick gegeben werden.
Ich hoffe Ihnen in Ihrer Situation geholfen zu haben und
verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Dr. jur. André Pott
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Der Ablauf des Ermittlungsverfahrens
Nachdem ein Tatverdächtiger
ermittelt
worden
ist,
Ermittlungsverfahren
wegen einer
wird
eingeleitet
gegen
werden.
Straftat
ihn
In
ein
diesem
Ermittlungsverfahren folgen dann weitere Ermittlungen. Die
Polizei muss nunmehr wie in jedem Strafverfahren alle beund
entlastenden
Tatsachen
zusammentragen,
die
nachher dem Gericht ermöglichen zu entscheiden, ob
nunmehr eine Straftat vorgelegen hat oder nicht.
Die Polizei wird daher im Folgenden, je nachdem, um
welche Straftat es sich handelte, den Tatort sichern,
Zeugen vernehmen und alle be- und entlastende Beweise
zusammentragen.
Der Betroffene erfährt von diesen Ermittlungsmaßnahmen
häufig
nichts.
Die
Ermittlungsbehörden
sind
jedoch
verpflichtet, dem Beschuldigten die Möglichkeit eines
rechtlichen Gehörs zu bieten. Dies geschieht in der Regel
entweder
dadurch,
dass
der
Beschuldigte
zur
Polizeidienststelle geladen wird, um dort zum Tatablauf
gehört zu werden. Bei kleineren Straftaten wird ggf. auch
nur
schriftlich
die
Möglichkeit
einer
Stellungnahme
eingeräumt. Hier kann der Beschuldigte dann schriftlich
der Polizei mitteilen, wie sich der Unfall bzw. die Straftat
ereignet hat.
Wurden sämtliche Indizien, Beweise und Informationen
zusammengetragen, geht die Ermittlungsakte an die
Staatsanwaltschaft.
Entscheidet
sich
die
Staatsanwaltschaft für eine Anklage so steht dann oft erst
nach Monaten eine Gerichtsverhandlung an. In dieser
Gerichtsverhandlung muss dann geprüft werden, ob eine
Straftat vorliegt.
Ablauf des Strafverfahrens
Im Folgenden soll kurz aufgezeigt werden, wie ein
Ermittlungs- und Strafverfahren ablaufen kann und ganz
regelmäßig abläuft:
1.
Ein Ermittlungsverfahren beginnt ganz regelmäßig damit,
dass den Ermittlungsbehörden eine Straftat bekannt wird.
Dies ist nicht selten der Fall, in dem der Täter auf frischer
Tat ertappt wird
oder
nachträglich aufgrund
einer
Strafanzeige ermittelt wird.
Ergeben sich für die Ermittlungsbehörden Anhaltspunkte für
eine Straftat, so ist die Polizei gehalten, ein Strafverfahren
gegen den Tatverdächtigen einzuleiten. Spätestens mit
Einleitung des Strafverfahrens gilt dann der Tatverdächtige
als Beschuldigter und muss auch so behandelt werden.
Dem Beschuldigten stehen umfangreiche Rechte zu.
2.
Wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, so werden sich
die Ermittlungsbehörden fragen müssen, ob sie vorläufige
Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen bzw. zum Schutz
der Allgemeinheit einleiten muss. Als typischste vorläufige
Maßnahme ist z.B. der Entzug der Fahrerlaubnis oder im
Einzelfall die Untersuchungshaft zu nennen. Das Gesetz
sieht vor, dass in den Fällen der Trunkenheitsfahrt, der
Straßenverkehrsgefährdung
und
der
Fahrerflucht,
regelmäßig der Führerschein zu entziehen ist. Die Polizei
wird daher in diesen Fällen regelmäßig den Führerschein
beschlagnahmen bzw. sicherstellen. Typischstes Mittel zur
Sicherung von Beweisen ist bei Trunkenheitsfahrten z. B. die
Blutentnahme
zur
Auswertung
der
Blutalkoholkonzentration.
Eine
Untersuchungshaft
kommt
grundsätzlich
nur
in
Ausnahmefällen in betracht. Bei kleineren Straftaten droht
die
Untersuchungshaft
Untersuchungshaft
ist
höchst
z.B.
zulässig
selten.
bei
Eine
Fluchtgefahr,
Widerholungsgefahr oder bei sog. Verdunkelungsgefahr.
3.
Wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, so wird die
Polizei im Anschluss weiter ermitteln, um den Sachverhalt
aufzuklären. Dazu gehören ggf. die Sicherung von
Beweisen am Unfallort/Tatort, die Befragung von Zeugen
und auch die Anhörung des Beschuldigten selbst.
4.
Im Rahmen der Ermittlungen wird die Polizei auch den
Beschuldigten zu dem Tatvorwurf anhören. Es soll von
Gesetzes wegen dem Beschuldigten die Möglichkeit
gegeben werden, sich zu dem Sachverhalt zu äußern und
ggf. entlastende Umstände vorbringen zu können. Dieses
geschieht häufig schriftlich, zum Teil wird der Beschuldigte
aber auch zu einer Vernehmung bei der Polizei geladen.
5.
Wenn die Polizei den Sachverhalt „ausermittelt“ hat, so
schickt
sie
die
Ermittlungsakte
gesamten
an
die
Ergebnisse
in
Staatsanwaltschaft.
Form
der
Erst
die
Staatsanwaltschaft entscheidet nunmehr nach Sichtung
der Akte darüber, wie in diesem Ermittlungsverfahren
weiter
entschieden
wird
und
welche
Maßnahmen
aufrechterhalten bzw. angeordnet werden müssen. Hat z.
B. die Polizei versäumt, den Führerschein sicherzustellen
und ergeben sich für die Staatsanwaltschaft nunmehr
Anhaltspunkte dafür, dass in einem Hauptverfahren der
Führerschein
entzogen
Staatsanwaltschaft
werden
immer
noch
wird,
die
so
kann
die
Entziehung
des
Führerscheins beantragen.
6.
Auch
erst
der
entscheidet
Staatsanwalt
darüber,
Ermittlungsverfahren
und
wie
nicht
die
Polizei
nunmehr
das
wird.
Die
weitergeführt
Staatsanwaltschaft muss sich nunmehr die Frage stellen,
ob der Beschuldigte sich tatsächlich strafbar gemacht hat
und ob er in einer etwaigen Hauptverhandlung überführt
werden könnte. Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem
Schluss, dass keine Straftat vorliegt oder der Beschuldigte
hier nicht überführt werden kann, so muss sie das
Verfahren einstellen. Kommt die Staatsanwaltschaft zu
dem Schluss, dass hier ggf. eine Strafbarkeit vorliegt, die
Schuld aber gering ist, so kann sie das Verfahren ebenfalls
einstellen und ggf. für eine Einstellung eine Auflage z. B. in
Form
einer
Geldzahlung
festsetzen.
Kommt
die
Staatsanwaltschaft zu dem Schluss, dass eine Straftat
vorliegt
und
der
Beschuldigte
auch
in
der
Hauptverhandlung überführt werden kann, so wird sie bei
dem zuständigen Amtsgericht die Straftat anklagen.
7.
Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis, dass sie
die Straftat anklagen will, so hat sie hierfür grundsätzlich
zwei Möglichkeiten.
Zwei Wege der Ahndung
Die Staatsanwaltschaft kann die Anklage in Form einer
Anklageschrift bzw. in Form eines Strafbefehls bei
Gericht erheben.
dem
Strafbefehl
Der Strafbefehl wird dem Beschuldigten zugestellt. Mit dem
Strafbefehl wird die Strafe angeordnet. Der Strafbefehl
ergeht ohne eine Hauptverhandlung vor Gericht. Der
Strafbefehl
ist
folglich
Staatsanwaltschaft,
die
Gericht
und
Möglichkeit
Beschuldigten,
für
das
Verfahren im kleinen Dienstweg, nämlich nur schriftlich, zu
beenden. Ein Strafbefehl ist nur bei nicht gravierenden
Straftaten
gesetzlich
möglich
und
vorgesehen.
Der
Beschuldigte hat innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung
des Strafbefehls die Möglichkeit, gegen den Strafbefehl
Einspruch einzulegen. Legt er gegen den Strafbefehl
Einspruch ein, so kommt es dann regelmäßig zu einem
Gerichtstermin, in dem darüber befunden wird, ob
nunmehr eine Straftat vorliegt oder nicht. Wenn der
Beschuldigte den Strafbefehl aber akzeptiert, so kann er
ihn entweder ausdrücklich akzeptieren oder die Frist für die
Einspruchseinlegung
einfach
verstreichen
lassen.
Mit
Ablauf der Einspruchsfrist wird der Strafbefehl dann
rechtskräftig und steht einem normalen strafrechtlichen
Urteil gleich. Aus dem Strafbefehl kann folglich ohne
Weiteres als rechtskräftiger Titel vollstreckt werden.
Die Anklage
Möchte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht im
Strafbefehlsverfahren
erledigen,
so
wird
die
Staatsanwaltschaft Anklage bei dem zuständigen Gericht
erheben. Das Gericht wird dann ebenfalls die Akte sichten
und
das
Verfahren
Hauptverhandlung
in
den
zulassen.
meisten
Sodann
Fällen
zur
wird
ein
Gerichtstermin anberaumt, und in diesem Gerichtstermin
wird dann über den Tatvorwurf verhandelt werden. In dem
Gerichtsverfahren kann es ebenfalls zu einer Einstellung
des
Verfahrens
mit oder
ohne
Auflage,
zu
einem
Freispruch oder zu einer Verurteilung führen. In dem
Gerichtsverfahren wird dann auch darüber entschieden
werden, ob der Führerschein entzogen wird oder nicht und
ob und wie lange ggf. eine Sperrfrist angeordnet werden
muss.
Rechtsmittel
Ist ein Urteil ergangen, so muss der Beschuldigte dieses
Urteil nicht zwangsläufig akzeptieren. Der Beschuldigte hat
die Möglichkeit, hiergegen Rechtsmittel einzulegen. Er
kann nunmehr Berufung bzw. Revision gegen dieses Urteil
einlegen. Das Urteil wird dann nicht rechtskräftig. Wichtig
ist diesbezüglich, dass der Beschuldigte auch hier die
Fristen einhält. Regelmäßig ist die Rechtsmittelfrist eine
Woche ab Urteilsverkündung. Innerhalb dieser Woche
muss der Verurteilte Rechtsmittel dem Grunde nach
einlegen, wenn er nicht riskieren will, dass das Urteil
rechtskräftig wird.
Wurde ein Rechtsmittel eingelegt, so geht es wiederum in
die
nächsthöhere
Instanz.
Dies
ist
regelmäßig
das
Landgericht. Das Landgericht hat dann wiederum darüber
zu entscheiden, ob die Verurteilung rechtmäßig war oder
nicht.
Auch
in
der
Hauptverhandlung
vor
dem
Berufungsgericht kann wiederum eine Einstellung, ein
Freispruch
oder
eine
Verurteilung
erfolgen.
Die
Besonderheit diesbezüglich ist, dass eine Verschlimmerung
des erstinstanzlichen Urteils, z. B. eine höhere Geldstrafe
oder eine Verlängerung der Sperrfrist, nicht erfolgen darf.
Wurde hingegen kein Rechtsmittel gegen das Urteil
eingelegt,
so
wird
es
spätestens
1
Woche
nach
Verkündung rechtskräftig. Das Urteil kann nach Rechtskraft
regelmäßig
nicht
mehr
angefochten
werden.
Die
Geldbuße ist dann zu zahlen, und die entsprechenden
Regelungen bezüglich des Führerscheins sind ebenfalls
rechtsverbindlich festgesetzt.
Ratenzahlung bei Geldstrafe
Wurde in einem Urteil eine Geldstrafe ausgesprochen, so
besteht für den Verurteilten regelmäßig die Möglichkeit,
die Geldbuße entweder auf einmal zu zahlen oder mit der
Staatsanwaltschaft
als
Vollstreckungsbehörde
eine
Ratenzahlung zu vereinbaren. Ein Verurteilter hat zudem
die Kosten eines strafgerichtlichen Verfahrens zu tragen.
Wie Sie sich verhalten sollten:
Die anwaltliche Praxis zeigt immer wieder, dass ein
Strafverfahren für den Beschuldigten häufig nur deshalb
nicht mehr gerettet werden kann, weil er zuvor gegenüber
den Ermittlungsbehörden eine Aussage gemacht hat.
Diese Aussage befindet sich dann in der Ermittlungsakte.
Die Aussage kann dann im nachfolgenden Strafverfahren
häufig nicht mehr geradegerückt werden.
Viele
Betroffene
werden
erstmalig
mit
einem
Ermittlungsverfahren konfrontiert und sind natürlich stark
verunsichert. Dies ist völlig verständlich. Der Beschuldigte
hat häufig auch den Eindruck, dass, wenn er nichts sagt, er
sich noch mehr verdächtig machen würde. Aus diesem
Grund erfolgt häufig noch am Tatort/Unfallort eine
Aussage
gegenüber
Polizeibeamten.
Diese
Aussage
gegenüber Polizeibeamten führt aber in nicht wenigen
Fällen überhaupt erst dazu, dass eine Verurteilung erfolgen
kann. Eine goldene Regel ist daher, im gesamten
Ermittlungsverfahren zunächst keine Aussage zu machen.
Als Beschuldigter haben Sie hier das Recht, keine Aussage
machen
zu
müssen.
Ihnen
steht
ein
Aussageverweigerungsrecht zu. Von diesem Recht sollten
Sie
in
jedem
Fall
Gebrauch
machen.
Sie
müssen
gegenüber der Polizei keine Angaben machen und sollten
dies auf keinen Fall zunächst tun.
Der Grund für diesen Rat ist folgender:
Der
Beschuldigte
Ausnahmesituation
befindet
und
sich
weiß
mit
häufig
dieser
in
einer
Situation
überhaupt nicht umzugehen. Er erzählt den Beamten alles,
ohne zu wissen, was ihm eigentlich konkret vorgeworfen
wird und über welche weiteren Erkenntnisse die Polizei ggf.
verfügt. Zudem weiß der Betroffene ganz regelmäßig
nicht, welche Aussagen für ihn günstig sind und welche
nicht. Die häufige Vermutung der Beschuldigten, der
Polizeibeamte werde die Sache vielleicht unter den Tisch
fallen lassen, kann sich nicht bewahrheiten. Der Polizist
selbst entscheidet nämlich nicht darüber, wie mit dem
Strafverfahren weiter verfahren wird. Diese Entscheidung
trifft allein der Staatsanwalt. Der Staatsanwalt hat jedoch
den Beschuldigten nie persönlich erlebt, sondern kennt
seine Aussage nur aus den Akten. Der Staatsanwalt wird
daher nur nach Aktenlage entscheiden. Demnach kann
auch
ein
noch
so
vertrautes
Gespräch
mit
dem
Polizeibeamten nicht dazu führen, dass das Verfahren
einfach so unter den Tisch fallen wird.
Es ist daher ratsam, sowohl am Tatort als auch in der
Folgezeit
von
seinem
Aussageverweigerungsrecht
Gebrauch zu machen. Grundsätzlich sollte eine Aussage
erst nach Akteneinsicht erfolgen. Erst nach Akteneinsicht
haben Sie bzw. Ihr Rechtsanwalt sichere Kenntnis davon,
welche Beweise gegen Sie vorliegen. Sie haben nach
Akteneinsicht
die
Information,
welche
Blutalkoholkonzentration bei Ihnen letztendlich festgestellt
worden ist. Zudem haben Sie auch Zeugenaussagen
vorliegen. Es kann danach eingeschätzt werden, ob
überhaupt nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen
eine
Verurteilung
erfolgen
kann,
ob
die
Beweise
ausreichen, welche Straftat den Umständen nach in
Betracht kommt und welche Anmaßung ?? ggf. am
sinnvollsten ist.
Der Gang zum richtigen! Anwalt
Es wird sich ganz regelmäßig empfehlen, in Strafverfahren
einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Dies ist auch schon die
zweite
goldene
Regel.
Suchen
Sie
frühzeitig
einen
Fachanwalt für Strafrecht auf.
Gehen Sie nicht zu einem normalen Rechtsanwalt, der
alles
macht.
Gerade
in
Strafsachen
ist
für
den
Beschuldigten viel herauszuholen. Dafür muss man jedoch
über Erfahrung und Detailkenntnisse verfügen, um zu
wissen, an welchen Punkten für den Beschuldigten am
meisten herauszuholen ist. Daher suchen Sie sich in jedem
Fall einen Fachanwalt für Strafrecht.
Sie sollten schon deshalb frühzeitig einen Fachanwalt für
Strafrecht aufsuchen, damit Ihnen Akteneinsicht gewährt
werden kann. Akteneinsicht wird dem Beschuldigten selbst
nicht gewährt. Der Beschuldigte selbst hat grundsätzlich
kein Akteneinsichtrecht. Die Akte darf nur an einen
Rechtsanwalt versendet werden. Würden Sie folglich eine
umfangreiche Akteneinsicht erhalten wollen, können Sie
dies nur über einen Rechtsanwalt beantragen. Schon aus
diesem Grund sollten Sie frühzeitig einen Fachanwalt für
Strafrecht aufsuchen.
Anwaltskosten
Sie
bei
Beauftragung
Möglichkeiten,
vereinbaren.
nur
eines
eine
Eine
Rechtsanwalts
Besprechung
Besprechung
mit
sollte
die
ihm
nach
zu
einem
Beratungsbedarf von ca. 1 Stunde nicht mehr als 150 bis
190 € kosten.
Des
Weiteren
können
Sie
mit
dem
Rechtsanwalt
vereinbaren, dass dieser zunächst für Sie nur in die Akte
schauen soll. Der Rechtsanwalt wird dann die Akte von der
Staatsanwaltschaft anfordern. Er kann dann mit Ihnen die
Akte besprechen und mit Ihnen das weitere Vorgehen
ggf. besprechen. Nach Akteneinsicht und Besprechung
mit dem Rechtsanwalt können Sie dann immer noch
entscheiden, wie Sie in der Strafsache weiter vorgehen
wollen. Eine Akteneinsicht und eine Besprechung des
Akteninhalts sollten nicht mehr als 250 € bis 400 € kosten.
Nach
Besprechung
und
Akteneinsicht
durch
einen
Rechtsanwalt haben Sie dann die Möglichkeit mit ihm zu
besprechen,
ob
er
Sie
auch
in
dem
weiteren
Strafverfahren vertreten soll. Dies macht ganz regelmäßig
Sinn. Als Beschuldigter ist man selten in der Lage, sich frei
von
subjektiven
freizumachen.
Dies
Einstellungen
und
führt
zu
häufig
Vorurteilen
unrealistischen
Einschätzung
und
damit
auch
zu
unrealistischen
Herangehensweisen in einem Strafverfahren. Ein objektiver
Berater, der zudem ggf. 100 von Strafverfahren im
Verkehrsstrafrecht bearbeitet hat, kann Ihnen sicherlich
eine solide und vernünftige Einschätzung der Situation
geben. Zudem ist der Rechtsanwalt deutlich objektiver
und kann die Situation realistisch einschätzen. Kosten für
die Vertretung in einem Strafverfahren werden ca. 750 bis
1.500
€
kosten.
Im
Einzelfall
z.B.
mehrere
Hauptverhandlungstage können die Kosten natürlich auch
deutlich höher sein. Besprechen Sie dies mit Ihrem
Fachanwalt.
Die Kostenbesprechung
Besprechen Sie in jedem Fall vor einer Beauftragung mit
Ihrem Fachanwalt, was ein solches Strafverfahren kostet.
Sprechen Sie in diesem Zusammenhang in jedem Fall auch
die Möglichkeit an, ob eine Kostenübernahme durch eine
etwaige Rechtsschutzversicherung besteht. Häufig haben
Betroffene eine Rechtsschutzversicherung, die auch die
Kosten
für
ein
Strafverfahren
in
Verkehrsstrafsachen
übernehmen kann. Es sollte dann geklärt werden, ob die
Kosten
eines
Strafverfahrens
Rechtsschutzversicherung
übernommen
von
der
werden
oder
nicht.
Sollten Sie keinen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung
beauftragen
wollen, so
werden Sie
allein
bei
der
Hauptverhandlung auftreten müssen. Dies bedeutet für
Sie, dass Sie in eine völlig ungewohnte Situation geraten
werden.
Sie
sollten
daher
wissen,
Hauptverhandlung im Grunde nach abläuft:
wie
eine
Die Hauptverhandlung
Ist ein Strafverfahren gegen Sie angesetzt worden, so wird
das
Gericht
häufig
Hauptbehandlung
einige
Monate
anberaumen.
später
eine
wird
ein
Es
Hauptverhandlungstermin anberaumt werden. Zu diesem
Termin werden Sie geladen. Zu diesem Termin müssen Sie
in jedem Fall auch erscheinen. Sollen Sie zu dem Termin
nicht
erscheinen,
droht
Ihnen
schlimmstenfalls
die
Vorführung zu einem etwaigen anderen Termin. Dies
würde bedeuten, dass Sie bei Nichterscheinen von der
Polizei ggf. von zu Hause abgeholt werden und zu dem
Gerichtstermin geleitet werden. Erscheinen Sie daher zu
einem etwaigen Gerichtstermin pünktlich und ordentlich
gekleidet.
Vor dem Gerichtssaal wird ausgehängt sein, in welchem
Strafverfahren
an
dem
Tag
verhandelt
wird.
Ihr
Hauptverhandlungstermin wird mit auf der Liste stehen.
Ihre
Hauptverhandlung
wird
dann
zur
Verhandlung
aufgerufen werden. Der Richter wird Sie folglich in den
Saal hineinrufen. In dem Gerichtssaal müssen Sie dann auf
der Anklagebank Platz nehmen. In dem Gerichtssaal
werden
sich
regelmäßig
befinden
der
Richter,
der
Vertreter der Staatsanwaltschaft und ein Protokollführer.
Hauptverhandlungen sind regelmäßig öffentlich. Folglich
müssen Sie damit rechen, dass im Zuschauerraum sich
auch noch Zuschauer befinden. Regelmäßig wird bei
uninteressanten Verfahren kein Zuschauer anwesend sein.
In Ausnahmefällen sitzen dort jedoch vereinzelte Personen
oder zum Teil Schulklassen.
Wenn Sie in dem Gerichtssaal Platz genommen haben,
wird die Hauptverhandlung eröffnet. Zunächst wird der
Richter
Ihre
Personalien
feststellen.
Sie
müssen
die
Angaben zur Person machen. Dazu sind Sie verpflichtet.
Sodann wird die Anklageschrift von dem Vertreter der
Staatsanwaltschaft verlesen werden.
Sodann werden Sie darüber belehrt werden, dass es Ihnen
frei steht, sich zur Sache zu äußern oder zu schweigen. Sie
haben nunmehr die Möglichkeit entweder zur Sache
auszusagen oder keine Angaben machen zu wollen.
Nachdem Sie Angaben zur Sache gemacht haben,
werden
ggf.
weitere
Zeugen
gehört
oder
weitere
Beweismittel gesichtet werden. Regelmäßig wird der
Bundeszentralregisterauszug verlesen werden und z. B. der
Bericht über die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit.
Nachdem alle Beweise gesichtet worden sind, wird die
Beweisaufnahme geschlossen werden. Es wird dann
zunächst der Staatsanwalt den Sachverhalt würdigen und
eine Strafe beantragen.
Sodann sind Sie an der Reihe. Sie haben nunmehr die
Möglichkeit Ihrerseits den Sachverhalt zu würdigen. Sie
können alle für Sie wichtigen Punkte noch einmal
ansprechen und sagen, warum Sie mit einer Verurteilung
nicht einverstanden sind oder weshalb Sie gewisse Dinge
nicht als bewiesen ansehen können. Sie haben dann
Ihrerseits die Möglichkeit, einen Strafvorschlag zu machen
oder auf Freispruch zu plädieren.
Sodann wird das Gericht sich zurückziehen bzw. vor Ort ein
Urteil treffen. Noch am gleichen Tag wird dann ein Urteil
gefällt werden. Nach Urteilsverkündung werden Sie noch
über Ihre weiteren Rechte hinsichtlich von Rechtsmitteln
belehrt
werden.
Danach
ist
die
erstinstanzliche
Hauptverhandlung erledigt.
Rechnen Sie bei einem Hauptverhandlungstermin damit,
dass das Gericht ggf. nicht pünktlich ist, Sie müssen ggf.
einige Zeit warten, bis Sie an der Reihe sind. Die Dauer
eines
durchschnittlichen
Strafverfahrens
wegen
der
Straßenverkehrsstraftaten ohne mehrere Zeugen beträgt
ca. eine halbe bis 1,5 Stunden. Länger wird eine solche
Hauptverhandlung regelmäßig nicht dauern.
Chancen bis zur Hauptverhandlung
Ich erlebe immer wieder, dass die Betroffenen ihre
Chancen ganz häufig nicht nutzen. Sicherlich häufig aus
Unkenntnis, zum Teil aber auch aus Trägheit heraus. Dabei
ist es im Strafverfahren, wie häufig im Leben, wenn man
alles auf sich zukommen lässt, dann wird nicht selten nichts
Positives passieren. Wer hingegen frühzeitig das Heft in die
Hand nimmt, kann das Blatt zum Besseren wenden.
Bis zur Hauptverhandlung ist häufig viel Zeit. Diese Zeit kann
genutzt werden. Häufig vergehen vom Zeitpunkt des
Unfalls
bzw.
der
Tat
bis
zu
einer
etwaigen
Hauptverhandlung mehrere Monate. Regelmäßig ist mit
mehreren
Monaten
zu
rechnen,
bis
eine
Hauptverhandlung anberaumt wird. Diese Zeit kann
sinnvoll genutzt werden. Zum einen haben Sie mit dem
Kauf dieses Reports den ersten, völlig richtigen Schritt
getan und sich umfassend darüber informiert, was
eigentlich nun auf Sie zukommt und welche Folgen für Sie
drohen. Dieser erste Schritt war sehr wichtig und Sie
werden nach dem Lesen dieses Info-Briefes wissen, was
auf Sie zukommt und welche Möglichkeiten Sie haben.
Schadenswiedergutmachung
Bis zu einer etwaigen Hauptverhandlung haben Sie z. B.
die
Möglichkeit,
den
Schaden
gegenüber
einem
etwaigen Geschädigten wieder gut zu machen. Sich mit
dem Geschädigten z. B. im Falle eines Unfalls in
Verbindung zu setzen, sich bei diesem zu entschuldigen
und
ggf.
eine
Wiedergutmachung
in
Form
eines
Schmerzensgeldes zu zahlen.
Die Gerichte schätzen es sehr, wenn der Täter Reue zeigt
und sich zur Tat bekennt. Zeigt der Beschuldigte durch
bereits
bis
zur
Hauptverhandlung
erledigte
Wiedergutmachungen, dass er nicht nur redet, sondern
tatsächlich handelt, dann kann er sich gewiss sein, dass
dies den Richter beeindrucken kann.
Jeder Richter wird eher bereit sein, ein Verfahren
einzustellen,
wenn der Beschuldigte schon vor einer
Hauptverhandlung den gesamten Schaden wieder gut
gemacht hat, Raten gezahlt hat oder sich ernsthaft darum
gekümmert hat, den Schaden sonst wie z.B. durch
Arbeitsleistung wieder gut zu machen. Nutzen Sie diese
Möglichkeiten.
Chancen in der Hauptverhandlung
Das
Kernstück
Hauptverhandlung
eines
Strafverfahrens
dar.
In
stellt
die
diesem
Hauptverhandlungstermin lernt Sie der Richter für eine
kurze Zeit persönlich kennen. Sie haben in dieser Zeit die
Möglichkeit
zu
punkten.
Hauptverhandlung
Hauptverhandlung
Sie
überlegen,
sollten
sich
vor
einer
wie
Sie
in
der
agieren wollen. So sind
mehrere
verschiedene Verteidigungsansätze denkbar. Zum einen
kann die Tat von Anfang an abgestritten werden, es kann
keine Aussage zur Sache gemacht werden, und es kann
gehofft werden, dass Sie nicht überführt werden können.
Gerade bei Straßenverkehrsstraftaten muss jedoch gut
geprüft
werden,
ob
dies
die
richtige
Verteidigungsstrategie ist. Nicht selten sind die Beweise so
erdrückend,
dass
eine
Freispruchstrategie
nicht
zu
empfehlen ist.
Kommt man zu dem Ergebnis, dass man die Tat zugeben
will und sich der Strafe stellen will, so sollte auch
diesbezüglich alles auf eine Karte gesetzt werden. Es sollte
dem Gericht möglichst zeitnah angezeigt werden, dass
man die Tat gesteht und auf die Ladung von Zeugen
verzichtet. Sie sollten dem Gericht deutlich machen, dass
es Ihnen leid tut, dass Sie eine Strafe akzeptieren und dass
Sie die Tat wieder gutmachen wollen, ggf. können Sie
auch deutlich machen, dass es sich um einen Ausrutscher
gehandelt hat.
Es wird jeden Richter beeindrucken, wenn Sie sich bei
Geschädigten entschuldigen, die Tat offen und ehrlich
einräumen und Reue zeigen. Wenn auch nur in geringem
Maße, so wird ein solches Verhalten ggf. ein niedrigeres
Urteil hervorrufen als eine Konfliktverteidigung. Die Gefahr
einer
Konfliktverteidigung
Täterschaft
Richter,
begründet
dass
es
sich
und
immer
hier
ein
Ableugnen
einen
Verdacht
um
einen
der
beim
renitenten
Straßenverkehrsteilnehmer handelt, dem eine härtere
Strafe durchaus gut tut.
Die Strafe
Bei kleineren und erstmaligen Straftaten ist regelmäßig mit
einer Geldstrafe zu rechnen. Bei der Berechnung der
Geldstrafe ist von maßgeblicher Bedeutung, wie viel
Einkommen Sie netto haben. Sie sollten sich daher schon
vor
der
Hauptverhandlung
überlegen,
welche
Unterhaltsverpflichtungen Sie haben und wie viel Sie
tatsächlich netto verdienen. Die Angabe Ihres Verdienstes
bzw. Ihres Nettoeinkommens ist freiwillig. Sollten Sie hier
jedoch keine Angaben machen, kann das Gericht Ihr
Nettoeinkommen schätzen. Es ist regelmäßig ratsam, das
Nettoeinkommen anzugeben. Prüfen Sie vorher, was für
ein Nettoeinkommen Sie tatsächlich haben. Nicht selten
stellt sich nach einem Strafverfahren heraus, dass der
Nettobetrag tatsächlich geringer ist. Das Gericht wird Ihren
Angaben, soweit diese glaubhaft erscheinen, Glauben
schenken. Sie müssen keine Gehaltsabrechnung oder
sonstigen
Unterlagen
mit
zur
Gerichtsverhandlung
nehmen. Es ist ratsam, wenn Sie Ihr Nettoeinkommen im
Zweifel eher nach unten abrunden als nach oben. Selbst
fahrlässige oder vorsätzliche falsche Angaben bezüglich
Ihres Nettoeinkommens sind vor Gericht nicht strafbar. Es ist
daher durchaus zu Ihrem Vorteil, in einem Strafverfahren
ein möglichst geringes Nettoeinkommen anzugeben. Es
sollte dann jedoch für das Gericht nachvollziehbar und
plausibel
sein.
Falls
ein
Geschäftsführer
eines
mittelständischen Unternehmens einen Nettobetrag von
1.200 € angibt, so wird das Gericht dies im Zweifel nicht
glauben und ggf. das Einkommen dann schätzen oder
nachermitteln. Da sich die Geldstrafe der Höhe nach
jedoch auch nach Ihrem Nettoeinkommen im Monat
bezieht, so sollten Sie möglichst geringe Angaben machen
können.
Die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung
Im Fall einer Gerichtsverhandlung sollten Sie sämtliche
wesentlichen
Unterlagen
insbesondere
z.
mitnehmen.
B.
verkehrspsychologische
Nehmen
Bescheinigungen
Beratungen
oder
Sie
über
sonstige
Führerscheinmaßnahmen,
über
Schadenswiedergutmachungen, Arbeitsbescheinigungen
etc. mit. Legen Sie dem Gericht diese Bescheinigungen
vor.
Gerade
in
Trunkenheitsfahrten
und
einfachen
Verkehrsstraftaten besteht die Gefahr, dass ein Gericht
hier nach Schema F verfährt. Nehmen Sie sich durchaus
die Zeit, um Besonderheiten in Ihrem Fall deutlich zu
machen. Sie haben das Recht, sämtliche für Sie günstige
Umstände darzulegen. Im Übrigen tun Sie gut daran, in
einem Gerichtsverfahren Reue zu zeigen, wenn Sie die Tat
dem Grunde nach einräumen.
Die Grundregeln in der Hauptverhandlung
In einem Gerichtsverfahren gibt es Regeln. So wird
regelmäßig
erst
das
Gericht
fragen,
dann
die
Staatsanwaltschaft, und erst dann sind Sie an der Reihe.
Haben Sie Respekt vor dem Gericht. Stehen Sie bei
Urteilsverkündung auf. Halten Sie sich zurück. Kommen Sie
ordentlich gekleidet zu der Gerichtsverhandlung und
zeigen Sie schon dem Richter von Anfang an, dass Sie das
Strafverfahren ernst nehmen.
Chancen nach der Hauptverhandlung
Selbst nach einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung
haben Sie noch weitere Chancen, ein Urteil abzumindern.
Rechtsmittel
Zum einen haben Sie die Möglichkeit, gegen das
erstinstanzliche Urteil Rechtsmittel einzulegen. Sollten Sie
folglich den Eindruck haben, wichtige Umstände nicht
angesprochen zu haben, oder sollte ein zu hartes Urteil
ergangen sein, so haben Sie die Möglichkeit, hiergegen
innerhalb der Rechtsmittelfrist Rechtsmittel einzulegen. Das
richtige Rechtsmittel wird im Zweifel die Berufung sein.
Aber selbst dann, wenn Sie den Strafbefehl oder ein
Gerichtsurteil akzeptiert haben, haben Sie nach einem
solchen Urteil die Möglichkeit, noch eine Sperrfrist z. B. zu
verkürzen.
Nachträgliche Sperrfristverkürzung
Auch
nach
Möglichkeit,
einem
rechtskräftigen
die
Sperrfrist
Urteil
im
haben
Fall
Sie
eines
Führerscheinentzuges ggf. zwischen ein bis drei Monate zu
verkürzen.
Haben
verkehrspsychologische
Sie
in
der
Beratung
Folgezeit
oder
eine
andere
Beratungsangebote genutzt, so können Sie nachträglich
beantragen, dass die Sperrfrist nachträglich verkürzt wird.
Einen solchen Antrag können Sie bei der zuständigen
Staatsanwaltschaft einreichen. Sie sollten dann gleich den
Antrag
formulieren
Bescheinigungen
und
beifügen.
die
entsprechenden
Regelmäßig
wird
eine
Staatsanwaltschaft sich einem solchen Antrag nicht
entgegenstellen, und ggf. wird das Gericht die Sperrfrist
nachträglich verkürzen lassen.
Besonderheit Freiheitsstrafe:
Eine
Freiheitsstrafe
gravierende
kommt
Straftat
in
vorliegt
betracht,
oder
der
wenn
eine
Täter
zum
wiederholten Mal gegen das Gesetz verstoßen hat.
Eine Freiheitsstrafe kann daher auch dann erfolgen wenn
zwar nur ein Buch geklaut wurde, dies aber der zehnte
Diebstahl innerhalb von einem Jahr war.
Bei der Bemessung der Strafe muss sich das Gericht
grundsätzlich von folgende Erwägungen leiten lassen, die
in § 46 StGB normiert sind. § 46 StGB bestimmt:
§ 46 StGB Grundsätze der Strafzumessung
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung
der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das
künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten
sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die
für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab.
Dabei kommen namentlich in Betracht:
- die Beweggründe und die Ziele des Täters,
- die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der
Tat aufgewendete Wille,
- das Maß der Pflichtwidrigkeit,
- die Art der Ausführung und die verschuldeten
Auswirkungen der Tat,
- das Vorleben des Täters, seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
- sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen,
den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen
des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu
erreichen.
Sie
sehen,
dass
die
Schadenswiedergutmachung
ausdrücklich als Strafmilderungsgrund genannt ist.
Kommt es zu einer Verurteilung einer Freiheitsstrafe ist die
nächst
wichtige
Entscheidung,
ob
diese
Strafe
zur
Bewährung ausgesetzt werden kann, oder nicht. Dies
richtet sich nach § 56 StGB, der besagt:
„(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr
als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der
Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der
Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen
lassen und
künftig auch ohne
die
Einwirkung
des
Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei
sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein
Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach
der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu
berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu
erwarten sind.“
Gerade bei einer drohenden Freiheitsstrafe liegt es bei
dem Beschuldigten, möglichst frühzeitig alles zu tun, dass
dem Gericht zeigt, daß er sich schon die Verurteilung zur
Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die
Einwirkung
des
Strafvollzugs
keine
Straftaten
mehr
begehen wird.
Insbesondere spielen dabei gem. § 57 stGB folgende
Punkte eine wesentliche Rolle:
-
die Persönlichkeit des Verurteilten,
-
sein Vorleben,
-
die Umstände seiner Tat,
-
sein Verhalten nach der Tat,
-
seine Lebensverhältnisse und
-
die
Wirkungen
zu
berücksichtigen,
die
von
der
Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
Droht einer Freiheitsstrafe, dann sollte der Betroffenen dem
Gericht deutlich machen, dass eine Vollstreckung der
Freiheitsstrafe nicht angemessen ist. Neben den oben
aufgeführten Aspekten kann der Betroffenen versuchen
aufzuzeigen, dass
-
die Strafvollstreckung eine unangemessene Härte für
Ihn darstellen würde
-
er seinen Arbeitsplatz verlieren würde
-
er besondere Nachteile hinsichtlich seiner Familie
erleiden würde
-
seine Existenz durch eine Strafvollstreckung gefährdet
würde.
Alle
Umstände,
Strafvollstreckung
sollten
möglichst
die
zur
für
eine
Bewährung
belegt
werden,
Stellungnahme des Arbeitsgebers etc.
Aussetzung
sprechen
z.B.
der
könnten,
durch
eine
Bestellung eines Pflichtverteidigers
Gerade bei kleineren Straftaten sind Beschuldigte
unverteidigt, da sie sich keinen Fachanwalt für Strafrecht
leisten können oder wollen. Zudem liegt ein Fall der sog.
Notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) häufig
nicht vor. In einzelnen Fällen kann der Betroffenen aber
auch bei kleineren Straftaten einen Anspruch auf einen
Pflichtverteidiger haben. Dieser wird dann ohne
Vorleistungen durch den Betroffenen zunächst auf
Staatskosten für den Betroffenen tätig. Das Gesetz sieht in
den folgenden Fällen eine Pflichtverteidigung vor:
§ 140 StPO Bestellung eines Pflichtverteidigers
(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn
1) die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem
Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
2) dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3) das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4) der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund
richterlicher Anordnung oder mit richterlicher
Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht
mindestens zwei Wochen vor Beginn der
Hauptverhandlung entlassen wird;
5) zur Vorbereitung eines Gutachtens über den
psychischen Zustand des Beschuldigten seine
Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
6) ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
7) der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von
der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist.
(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag
oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der
Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sachoder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers
geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der
Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, namentlich,
weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3
und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dem
Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten
ist zu entsprechen.
In der Praxis kommt einer Bestellung eines Pflichtverteidigers
auch in betracht, wenn
1) eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr droht
2) der Beschuldigte bereits eine einschlägige
Bewährungsstrafe hat, die zusammen mit der neuen
Strafe eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ergeben
würde und im Fall einer Verurteilung eine
Bewährungswiderruf droht.
Widerruf der Bewährung:
Wurde die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und ist
das Urteil rechtskräftig, dann steht der Beschuldigte unter
Bewährung.
Mit der Strafaussetzung zur Bewährung wird wein
Bewährungsbeschluss verkündet. In diesem wird
regelmäßig
1) die Bewährungszeit für die Dauer von zwei bis fünf
Jahren festgelegt.
2) ein Bewährungshelfer bestellt
3) bestimmt, dass er stets seine Adresse bei Änderungen
mitteilen muss.
4) Auflagen wie Arbeitsstunden, Geldleistungen oder
Therapien festgelegt
Der Verurteilte sollte sich strickt an die Bewährungsauflagen
halten. Verstößt er gegen auch nur eine ihm auferlegte
Pflicht, dann droht der Widerruf der Bewährung. In diesem
Fall müsste der Betroffene dann die Freiheitsstrafe antreten.
Der Gesetzestext der einzelnen Straftatbestände:
§ 242 StGB Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in
der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten
rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren
bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter
1) zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienstoder Geschäftsraum oder in einen anderen
umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem
falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur
ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug
eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2) eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes
Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen
Wegnahme besonders gesichert ist,
3) gewerbsmäßig stiehlt,
4) aus einer Kirche oder einem anderen der
Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine
Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der
religiösen Verehrung dient,
5) eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder
Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die
sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet
oder öffentlich ausgestellt ist,
6) stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person,
einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt
oder
7) eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem
Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr,
eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches
Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im
Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff
stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein
besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat
auf eine geringwertige Sache bezieht.
§ 263 StGB Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das
Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er
durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder
Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder
unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der
Täter
1) gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt,
die sich zur fortgesetzten Begehung von
Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2) einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt
oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte
Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in
die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu
bringen,
3) eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4) seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger
mißbraucht oder
5) einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder
ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von
bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine
Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff
zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten
entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in
minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder
267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68
Abs. 1).
(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder
267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann
anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
§ 223 StGB Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an
der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 224 StGB Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
durch Beibringung von Gift oder anderen
gesundheitsschädlichen Stoffen
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen
Werkzeugs
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 226 StGB Schwere Körperverletzung
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte
Person
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen,
das Gehör, das Sprechvermögen oder die
Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht
mehr gebrauchen kann oder
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in
Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder
Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten
Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in
minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 185 Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels
einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 29 BtMG Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1) Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen
Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt,
ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt,
erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2) eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3)
ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3) Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer
schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4) (weggefallen)
5) entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel
durchführt,
6) entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a) verschreibt,
b) verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch
überläßt,
7) entgegen § 13 Abs. 2 Betäubungsmittel in einer
Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke abgibt,
8) entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9) unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für
sich oder einen anderen oder für ein Tier die
Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10) einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten
Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von
Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche
Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder
einen anderen zum unbefugten Verbrauch von
Betäubungsmitteln verleitet,
11) ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine
Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von
Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer
eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende
Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig
oder öffentlich mitteilt,
12) öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 des
Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu
verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben
worden sind,
13) Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände
einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern
1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14) einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 5 zuwiderhandelt, soweit
sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an
Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche
Information darüber sind kein Verschaffen und kein
öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch
nach Satz 1 Nr. 11.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6
Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1) in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11
oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2) durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7
bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer
Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 fahrlässig, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den
Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die
Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in
geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt,
durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder
besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit
sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern
betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung
auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht
Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben
werden
Besonderheit Trunkenheitsfahrt ohne Unfall:
Die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) stellt eine
klassische Straftat dar. Eine Trunkenheit im Verkehr begeht
grundsätzlich
derjenige,
der
unter
Alkohol-
oder
Drogeneinfluss im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt.
Bereits
allein
das
Führen
eines
Kraftfahrzeuges
in
fahruntüchtigem Zustand begründet eine Straftat nach §
316 StGB.
Bei einer Trunkenheitsfahrt ist zwischen relativer und
absoluter Fahruntüchtigkeit zu unterscheiden.
Absolute Fahruntüchtigkeit
Eine absolute Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn ein
Fahrzeug
mit
einer
Blutalkoholkonzentration
von
1,1
Promille oder mehr geführt worden ist. Dann reicht bereits
die Feststellung eines Blutalkoholwertes von 1,1 Promille
oder mehr aus, um eine Fahruntüchtigkeit anzunehmen.
Weitere Ausfallerscheinungen müssen nicht vorliegen.
Relative Fahruntüchtigkeit
Eine relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn ein BAK-Wert
von unter 1,1 Promille festgestellt worden ist und der Fahrer
aber durch typische Ausfallerscheinungen gezeigt hat,
dass er fahruntüchtig ist. Typische Ausfallerscheinungen
können diesbezüglich z. B. Schlangenlinien, Abkommen
von der Fahrbahn, verspätete Bremsreaktion etc. sein.
Können
solche
Ausfallerscheinungen
nachgewiesen
werden, durch z. B. nachfahrende Polizeibeamte, so liegt
jedenfalls eine Trunkenheitsfahrt vor.
Die Strafe
Gerade bei Trunkenheitsfahrten gibt es häufig typische
„Kurse“ der einzelnen Gerichte. Bei einer erstmaligen
einfachen
Trunkenheitsfahrt
ohne
besondere
Verkehrsgefährdung oder Unfall ist mit einer Geldstrafe zu
rechnen. Die Geldstrafe wird ca. 30 bis 60 Tagessätze hoch
sein. Zudem wird regelmäßig der Führerschein entzogen
werden. Zudem wird eine Gesamtführerscheinsperre von
12 bis 15 Monaten zu erwarten sein. Diese Werte stellen nur
Richtwerte dar und können sich selbstverständlich im
Einzelfall unterscheiden.
Auf frischer Tat
Bei der Trunkenheitsfahrt ohne Unfallverursachung ist
häufig allein der BAK-Wert ausschlaggebend. Wurde der
Fahrer auf frischer Tat von der Polizei ertappt, so ist häufig
beim Sachverhalt selbst kaum noch etwas zu machen.
Nachträgliche Ermittlung des Fahrers
Anders stellt es sich hingegen dar, wenn der Fahrer nicht
auf frischer Tat ertappt worden ist. Wurde der Fahrer nicht
auf frischer Tat ertappt, so führen die folgenden Einwände
zum Teil dazu, dass der Fahrer nicht überführt werden
kann:
1.
Abstreiten der Fahrereigenschaft trotz Feststellung des
Kennzeichens.
Teilweise
wird
eine
Trunkenheitsfahrt
angenommen, da eine Anzeige erfolgt und erst Stunden
später der Fahrer dann z. B. zu Hause angetroffen wird. In
diesen Fällen stellt sich häufig die Frage, ob der ….. Fahrer
überführt werden kann. Selbst wenn ein Fahrzeug im
Straßenverkehr
geführt
worden
ist,
muss
festgestellt
werden, von welcher Person. Allein die Tatsache, dass der
Halter zu Hause betrunken angetroffen wird, kann nicht
dazu führen, dass diese auch als Fahrer angenommen
wird. Insofern sollte in diesen Fällen keine Aussage
gemacht werden und überprüft werden, ob der Fahrer
überhaupt als Fahrer überführt werden kann.
2.
Nachtrunkbehauptung: Wenn der Fahrer ebenfalls nicht
auf frischer Tat ertappt worden ist, sondern einige Stunden
später, so wird zu prüfen sein, ob der Fahrer nicht nach
Abschluss der vermeintlichen Trunkenheitsfahrt wiederum
Alkohol getrunken hat. Nicht selten wird von den
Betroffenen zu Recht oder zu Unrecht behauptet, sie
hätten nach der Trunkenheitsfahrt noch Alkohol getrunken.
Die Folge ist dann, dass der festgestellte BAK-Wert
gegebenenfalls nicht der Straftat zugrunde gelegt werden
kann, da dann nicht ermittelt werden kann, ob sich schon
zum
Zeitpunkt
der
vermeintlichen
Trunkenheitsfahrt
überhaupt Alkohol im Blut befunden hat und wenn ja, in
welcher Menge. Häufig werden als Nachtrunkgetränke z.
B. Wodka angegeben. Die Ermittlungsbehörden haben
nämlich die Möglichkeit, durch eine spezielle Blutanalyse
ggf. festzustellen, welche Alkoholika tatsächlich getrunken
worden sind. Wodka hat die Eigenschaft, dass es keine
Begleitstoffe im Blut hinterlässt. Folglich führt häufig die
Einlassung Wodka, getrunken zu haben, dazu, dass eine
Nachtrunkbehauptung durch eine weitere sogenannte
Begleitstoffanalyse nicht widerlegt werden kann. Selbst
wenn
eine
Nachtrunkbehauptung
nicht
zu
einem
Freispruch führt, so führt dies ggf. dazu, dass das Gericht
nur einen geringeren Promillewert annehmen kann. Dies ist
insbesondere
von
Bedeutung,
wenn
eine
Nachtrunkbehauptung dazu führen könnte, dass der Wert
unter die wichtige Marke von 1,6 Promille fällt.
3.
Im Falle einer relativen Fahruntüchtigkeit ist es maßgeblich,
ob
alkoholbedingte
Ausfallerscheinungen
zu
Tage
getreten sind. Es ist daher in diesen Fällen gründlich zu
prüfen,
ob
etwaige
Ausfallerscheinungen
festgestellt
werden konnten, und wenn ja, ob diese alkoholbedingt
oder aus anderen Gründen vorlagen. So kann ein
mehrmaliges Verschalten an der grünen Ampel auch an
der Tatsache liegen, dass man ein fremdes Fahrzeug
erstmalig führt und damit nicht vertraut ist, oder dass man
von der Straße nicht alkoholbedingt, sondern aus anderen
Ablenkungsgründen abgekommen ist. Auch hier wird sich
dann die Frage stellen, ob eine Trunkenheitsfahrt gemäß §
316 StGB vorliegt oder ob ggf. nur eine Ordnungswidrigkeit
in Betracht kommt.
Besonderheiten bei der Trunkenheitsfahrt mit Unfall:
Allgemein
Eine Trunkenheitsfahrt mit Unfall führt, wenn der Unfall
durch
alkoholbedingte
Fahruntüchtigkeit
verursacht
worden ist, zu einer Strafverschärfung. Es wird dann
regelmäßig nicht mehr die einfache Trunkenheitsfahrt (§
316
StGB)
vorliegen,
sondern
eine
sogenannte
Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c StGB).
Dieser Umstand führt regelmäßig dazu, dass sich die
Regelsätze nach oben verschieben. Bei einer erstmaligen
Straßenverkehrsgefährdung ist daher regelmäßig mit einer
Geldstrafe zwischen 60 und 90 Tagessätzen zu rechnen.
Zudem ist mit einer gesamten Führerscheinsperre von 15
bis 18 Monaten zu rechnen.
Verteidigungsansätze
Bei
einer
Trunkenheitsfahrt
mit
Unfall
haben
Sie
insbesondere folgende Verteidigungsansätze:
1.
Es
sollte
tatsächlich
gründlich
aus
geprüft
werden,
unfallbedingter
ob
der
Unfall
Fahruntüchtigkeit
verursacht worden ist. Ein Fahrer, der auf schneeglatter
Straße in einer Kurve abkommt, tut dies ggf. nicht deshalb,
weil er Alkohol getrunken hat, sondern nur deshalb, weil es
glatt war. Im Zweifel wird man daher nicht zu der
Feststellung kommen, dass das Abkommen von der
Fahrbahn
dann
alkoholbedingt
war.
Auch
eine
Unfallverursachung durch überhöhte Geschwindigkeit ist
nicht automatisch dann eine Straßenverkehrsgefährdung,
wenn der Fahrer auch Alkohol getrunken hatte. Bei einer
Geschwindigkeitsübertretung sollte ein Augenmerk darauf
gerichtet werden, ob der Unfall tatsächlich alkoholbedingt
nachweisbar verursacht worden ist. Sollte man die
Ursächlichkeit
des
Alkoholkonsums
für
die
Unfallverursachung ernsthaft in Zweifel ziehen können, so
würde dies dazu führen, dass das Gericht maximal wegen
einer normalen Trunkenheitsfahrt verurteilen könnte. Dies
hätte wie oben gezeigt, zur Folge, dass eine geringere
Geldstrafe
und
eine
geringe
Führerscheinsperre
ausgeurteilt werden würden.
2.
Der Tatbestand des § 315c setzt zudem voraus, dass durch
die alkoholbedingte Fahrunsicherheit Leib oder Leben
eines anderen Menschen oder fremde Sachen von
bedeutendem Wert gefährt worden sind. Zum einem muss
folglich
eine
konkrete
Gefährdungssituation
nachgewiesen werden. Die Gefährdungssituation muss
dann auch alkoholbedingt hervorgerufen worden sein.
Des Weiteren müssen entweder Leib oder Leben eines
anderen Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert
gefährdet worden sein. Gerade bei der Frage des
bedeutenden Wertes kann oftmals angesetzt werden. Als
Mindestgrenze für einen bedeutenden Sachwert dürften
derzeit nicht unter 1.300 € anzusetzen sein. Im Einzelfall
kann jedoch auch bei etwas höheren Schäden ggf. bis
1.500
€
von
ausgegangen
einem
werden.
nicht
bedeutenden
Kann
das
Schaden
Gericht
keine
Gefährdung fremder Sachen von bedeutenden Werten
feststellen,
so
kann
es
auch
Straßenverkehrsgefährdung,
nicht
sondern
wegen
maximal
einer
wegen
einer einfachen Trunkenheitsfahrt verurteilen. Auch dies
hat eine Reduzierung der zu erwartenden Strafe zur Folge.
Gerade bei der Frage nach dem bedeutenden Wert der
gefährdeten Sachen kann häufig vom Verursacher einiges
erreicht werden. So kann z. B. die Wertangabe beim
Geschädigten angesprochen werden. Ggf. kann auch mit
dem Geschädigten Kontakt aufgenommen werden und
so versucht werden, die Angabe der Schadenshöhe
gegenüber
der
Eigenleistungen
Staatsanwaltschaft
zu
reduzieren.
z.
B.
Auch
durch
bei
der
Beschädigungen von Straßeneinrichtungen wie z. B.
Verkehrseinrichtungen
wie
Schildern,
Ampeln,
Kreisverkehren kann ggf. versucht werden, den Wert der
Sache unter den Grenzwert von 1.300 € zu drücken. Ggf.
kann in Absprache mit den entsprechenden Behörden
versucht werden, tatsächlich einen geringeren Schaden
feststellen zu lassen. Nicht selten sind die Ansätze für
Verkehrseinrichtungen, Bäume oder Banketten übersetzt.
Als Schaden dürfte nur der Zeitwert anzunehmen sein.
Wenn aber z. B. eine Leitplanke bereits vorgeschädigt war,
so stellt sich die Frage, welcher Betrag hier letztendlich
hierfür als Schadensbetrag angesetzt werden kann.
Besonderheit bei Drogenfahrten:
Sowohl die Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB als auch die
Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB sprechen
vom
Konsum
alkoholischer
Getränke
oder
anderer
berauschender Mittel. Unter andere berauschende Mittel
fallen
insbesondere
auch
Drogen
nach
dem
Betäubungsmittelgesetz.
Typische
Drogen
sind
diesbezüglich Ecstasy, Haschisch, Kokain und Heroin. Wer
nach dem Konsum solcher Drogen ein Kraftfahrzeug führt
und drogenbedingt fahruntüchtig ist, macht sich folglich
ähnlich wie beim Alkoholkonsum einer Straftat gemäß §
316 StGB bzw. gemäß § 315c StGB strafbar. Dennoch gibt
es bei Drogenfahrten einen gravierenden Unterschied:
Im
Gegensatz
Grenzwerte,
zur
die
Trunkenheitsfahrt
eine
gibt
Fahruntüchtigkeit
es
keine
begründen
können. Es muss folglich in jedem Fall nachgewiesen
werden, dass eine drogenbedingte Fahruntauglichkeit
vorliegt. Zu dem Nachweis eines Drogenkonsums müssen
folglich auch noch drogentypische Ausfallerscheinungen
hinzutreten und im Verfahren beweisbar sein. Nicht selten
führt dies dazu, dass eine Verurteilung wegen einer Straftat
nicht erfolgen kann. Was dennoch bleibt, ist ggf. eine
Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit.
Zudem
ist
höchstrichtlich
geklärt,
dass
eine
drogenbedingte Fahruntüchtigkeit bei Cannabis dann
nicht angenommen werden kann, wenn zum Zeitpunkt der
Tat die sogenannte Relevanzschwelle von 1 ng/ml
Wirkstoffkonzentration nicht überschritten war. Unterhalb
dieses
Wertes
kann
dann
nach
höchstrichterlicher
Rechtsprechung eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit
gerade nicht angenommen werden. Insofern fällt eine
Verurteilung gemäß § 316 StGB bzw. 315c StGB dann
zumindest aus.
Bei Drogenfahrten ist jedoch damit zu rechnen, dass die
Führerscheinbehörde
Kenntnis
von
der
Fahrt
unter
Drogenkonsum erlangt. Es ist daher damit zu rechnen, dass
Führerscheinmaßnahmen
Führerscheinbehörde
ggf.
geprüft
und
seitens
ggf.
der
angeordnet
werden. Wurdan daher wegen einer Drogenfahrt erwischt,
sollte man zeitnah den Drogenkonsum einstellen. Falls die
Behörde dann ein MPU der eine Urinkontrolle verlangt, so
sind dann ggf. keine auffälligen Werte mehr feststellbar.
Besonderheiten bei Fahrerflucht:
Das
Gesetzt
sieht
vor,
dass
ein
Führerscheinentzug
regelmäßig dann anzuordnen ist, wenn nach einem Unfall
mit Personenschaden bzw. mit Sachbeschädigung von
erheblichen Werten der Fahrer sich unerlaubt vom
Unfallort entfernt hat.
Die Kenntnis des Schadens
Wichtig
ist
bei
der
Fahrerflucht,
dass
ein
Führerscheinentzug regelmäßig nur dann erfolgen kann,
wenn der Täter wusste oder wissen konnte, dass bei dem
Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt
wurde oder an fremden Sachen bedeutender Schaden
entstanden ist.
Dies setzt folglich voraus, dass die Fahrerflucht im
Zusammenhang mit einer nicht unerheblichen Verletzung
eines Menschen oder an bedeutenden Sachschaden in
Verbindung steht. In diesen beiden Punkten kann folglich
angesetzt werden.
Schadenshöhe
Besteht die Fahrerflucht daher in Zusammenhang mit nur
einem geringen Schaden, so kann das Gericht den
Führerschein regelmäßig nicht entziehen. Die Wertgrenze
für einen bedeutenden Sachschaden beträgt derzeit ca.
zwischen 1.300 und 1.500 €.
An diesem Punkt kann häufig angesetzt werden, ggf. kann
der Schaden unter die Grenze von 1.300 bis 1.500 €
gedrückt werden. Dies kann z. B. durch Eigenregulierung
oder durch Überprüfung des letztendlichen Sachschadens
erfolgen. Häufig sind die Wertgrenzen auch Anhaltspunkte
dafür, mit dem Gericht darüber zu reden, ob nicht von
dem Entzug der Fahrerlaubnis in solchen Fällen abgesehen
werden kann.
Insbesondere ist auch zu prüfen, ob die in der Akte
befindlichen Werte richtig ermittelt worden sind. Nicht
selten werden z. B. für beschädigte Bäume, Fahrzeuge
oder sonstige Schäden übersetzte Beträge angesetzt. Es
obliegt häufig hier den Betroffenen, sich rechtzeitig mit
den Geschädigten in Verbindung zu setzen, um ggf. schon
im Vorfeld zu vermeiden, dass überhöhte Rechnungen zu
den
Akten
gelangen.
Teilweise
kann
bei
der
Kontaktaufnahme mit den Geschädigten auch erreicht
werden,
dass
der
Schaden
im
Vorfeld
inoffiziell
abgewickelt werden kann und so ggf. geringere Beträge
angesetzt werden, als wenn die Schadensbeträge offiziell
ermittelt würden. Nicht selten ist nämlich die Frage der
Schadenshöhe eine solche, die die Staatsanwaltschaft
durch Mitteilung der Geschädigten bewertet. Teilt folglich
der Geschädigte einen geringeren Betrag mit, so wäre
dies auch für die Staatsanwaltschaft oftmals bei der
Bewertung eines bedeutenden Schadens maßgeblich.
Verhalten des Beschuldigten
Gerade im Bereich der Fahrerflucht sind die Betroffenen
gut beraten, zunächst keine Aussage zu machen.
Nicht selten muss im Rahmen der Fahrerflucht nämlich
geklärt werden, ob nachgewiesen werden kann, dass der
Betroffene sich tatsächlich unerlaubt vom Unfallort entfernt
hat. Diesbezüglich gibt es viele Umstände, die geklärt
werden müssen.
So ist z. B. die Frage, wie lange eine Person am Unfallort
hätte verbleiben müssen, von der Staatsanwaltschaft zu
beantworten.
Zudem liegt eine Fahrerflucht grundsätzlich nur dann vor,
wenn der Beschuldigte von dem Unfall auch Kenntnis
genommen hat. Nicht selten scheitert es aber an diesem
Tatbestandsmerkmal. Für die Staatsanwaltschaft ist es
nicht selten nicht nachweisbar, dass der Betroffene ggf.
von der Unfallverursachung selbst nichts mitbekommen
hat. Auch wenn größere Blechschäden festgestellt worden
sind, so heißt dies keineswegs, dass der Betroffene davon
etwas mitbekommen mußte. Gutachten belegen nämlich
nicht selten, dass eine Schadensverursachung kaum
Geräusche
und
Anstoßbewegungen
verursacht
hat.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein kleinerer Schaden an
einem
festen
Karosserieteil,
wie
zum
Beispiel
einer
Fahrzeugecke oder einer B-Säule zwar unscheinbarer wirkt,
aber
durch
die
geringere
Energieabsorption
ggf.
deutlicher im Fahrzeuginnern wahrnehmbar war. Ein
größerer Schaden an einem weichen Blechteil, z.B. einer
Türmitte, mag optisch eindrucksvoller sein. Häufig sind
solche Schäden aber verursachbar, ohne dass der
Fahrzeugführer davon etwas akustisch oder fühlbar hätte
wahrnehmen müssen.
Der Einwand, man habe vom Unfall nichts bemerkt, ist
natürlich auch davon abhängig zu machen, wie sich die
jeweilige Fahrsituation darstellte. Wurde der Schaden
während
der
Fahrt
bei
geringer
oder
hoher
Geschwindigkeit, in der Vorwärtsbewegung oder in der
Rückwärtsbewegung, mit einem Kleinwagen oder mit
einem Sattelzug verursacht. Gerade auch im Bereich der
Fahrerflucht ist der Betroffene gut beraten, zunächst keine
Aussage zu machen und sich durch Akteneinsicht zu
vergewissern, welche Umstände gegen ihn vorliegen und
ob eine Einlassung, man habe vom Schaden nicht
bemerkt, Sinn macht. Wurde der Betroffene zum Beispiel
dabei beobachtet, wie er sich den Schaden vor Ort
angesehen hat, so wird die Einlassung widerlegt werden
können. Dann ist die Verteidigungsstrategie umzustellen.
Kenntnis der Schadenshöhe
Falls die Kenntnis von der Schadensverursachung selbst
nicht ernsthaft bestreitbar ist, so kann noch darauf
verwiesen werden, man habe die Höhe des Schadens
falsch eingeschätzt. Liegen zudem etwa Anhaltspunkte
dafür vor, dass ggf. schon Vorschäden vorlagen, so kann
ggf.
Die
Schadenshöhe
und
damit
auch
die
zu
erwartende Strafhöhe teilweise erheblich gesenkt werden.
Die Einlassung des Beschuldigten, er habe von dem Unfall
nichts mitbekommen, ist daher häufig nicht zu widerlegen.
Gerade im Bereich der Fahrerflucht sollte der Betroffene
daher zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht
Gebrauch machen. Er sollte Akteneinsicht nehmen und
sich ggf. erst danach zu der Sache einlassen. Gerade im
Bereich der Fahrerflucht kann der Betroffene durch eine
falsche Aussage ganz wesentlich zu seiner eigenen
Verurteilung mitwirken. Dies sollte er in jedem Fall
vermeiden.
Der § 142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) sieht
zudem viele weitere Möglichkeiten vor, wann das Gericht
eine Strafe abmildern kann oder sogar von einer Strafe
gänzlich absehen kann. Auch diese Möglichkeiten müssen
im Einzelfall geprüft werden. Insofern lohnt es sich häufig
gerade
bei
dem
Vorwurf
der
Fahrerflucht
sich
fachanwaltliche Hilfe möglichst frühzeitig zu suchen.
Besonderheit Nötigung:
Ein gravierendes Thema im Straßenverkehr ist auch die
Frage der Nötigung. Eine typische Nötigungshandlung im
Straßenverkehr ist z. B. das Drängeln auf der Autobahn.
Auch hier verstehen die Staatsanwaltschaften wenig Spaß.
Auch die Nötigung kann eine Straftat darstellen, die
letztlich zum Entzug der Fahrerlaubnis führt.
Im Bereich der Nötigung ist das Gericht jedoch gehalten,
zu prüfen, ob tatsächlich eine Nötigungshandlung vorliegt.
Häufig gibt es in diesem Verfahren nur die Aussage des
Anzeigenerstatters. Die Aussage des Anzeigeerstatters ist
häufig ungenau und führt nicht zu einer deutlichen
Beweislage gegen den vermeintlichen Nötigenden.
Nicht jede Nötigungshandlung führt zudem zu einer
Nötigung im strafrechtlichen Sinne. Nicht jedes Lichthupen,
Linksblinken oder absichtliches Auffahren ist eine Nötigung
im Rechtssinn. Insofern gibt es gerade bei der Nötigung
häufig gute Argumente, um ein solches Verfahren ggf.
gegen Auflagen eingestellt zu bekommen.
Fahreridentifizierung
Des Weiteren ist gerade bei Nötigungen die Identifizierung
des Fahrers ein Problem. Nicht selten hat der vermeintlich
Geschädigte sich nur das amtliche Kennzeichen notiert.
Die Identifizierung des Fahrers kann nicht selten nicht
erfolgen. Folglich ist auch dies ein Ansatz, um ggf. eine
Verurteilung wegen Nötigung zu verhindern.
Verhaltensregeln
Auch bei einer Nötigung tut der Betroffene gut daran,
zunächst keine Aussage zur Sache zu machen und erst
nach Akteneinsicht und Sichtung der Zeugenaussage des
Geschädigten ggf. sich zur Sache einzulassen.
Zu
beachten
ist
diesbezüglich
Strafverfolgungsbehörden
bei
auch,
dass
Nötigungen
die
im
Straßenverkehr keinen Spass verstehen. Nicht selten wird
aus
einer
Nötigung
eine
Straßenverkehrsgefährdung
„gemacht“, die regelmäßig deutlich höher bestraft wird.
Zudem droht dem Nötiger, gerade auf Autobahnen, ein
Fahrverbot von einem bis drei Monaten. Auch im Hinblick
auf den Führerschein sollte daher bei dem Vorwurf der
Nötigung mit Vorsicht an die Sache herangegangen
werden. Hoffen Sie nicht darauf, die Sache selbst schnell
erledigen zu können. Machen Sie zunächst keine Angabe
zur Sache, prüfen Sie, ob man Ihnen konkret, also Ihnen als
Fahrer den Vorwurf nachweisen kann. Die Anzeigen sind
häufig „Kennzeichenzeigen“. Dabei gilt der Halter als
dringendster Tatverdächtiger. Der Halter selbst muss aber
an dem Tattag gar nicht gefahren sein. Daher wäre es
fatal, wenn die Fahrereigenschaft zum Tatzeitpunkt schon
eingeräumt würde, diese aber ansonsten nicht beweisbar
gewesen wäre. Insofern gilt auch und gerade bei
Nötigungen: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!
Bitte beachten Sie:
Dieses Dokument wurde nach bestem Wissen erstellt und
ist
anhand
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Probleme
in
diesem
Themenbereich erarbeitet worden. Dennoch können wir
keinerlei Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit
der Ausführungen und Formulierungen übernehmen.
Dieses Dokument soll Ihnen lediglich einen Überblick über
die
Rechtslage
verschaffen.
Für
eine
verbindliche
Auskunft in Ihrem konkreten und individuellen Rechtsfall
oder bei schwierigen Sachverhalten kontaktieren Sie bitte
einen Rechtsanwalt.
Für den Inhalt verantwortlich ist Rechtsanwalt Dr. jur. André
Pott, Hermannstraße 1, 32756 Detmold
Musteranschreiben
Fahrerflucht
von
Dr. jur. André Pott
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Mario Müller
Musterstraße 11
11 111 Musterstadt
Telefon: 0111/ 123 456-1
Telefax: 0111/ 123 456-2
E-Mail: [email protected]
Mario Müller, Musterstraße 11, 11111 Musterstadt
Amtsgericht Musterstadt
Musterstraße 1
11 111 Musterstadt
Datum: XX.XX.XXXX
In dem Strafverfahren
gegen Mario Müller
wegen Fahrerflucht
Aktenzeichen: 2 Ds -36 Js 234/09- 310/09
habe ich die Anklageschrift vom 02.04.2009 erhalten.
Zu den Vorwürfen nehme ich wie folgt Stellung.
Ich beantrage, das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.
Mir wird vorgeworfen, dass ich am 02.01.2009 gegen 12.00 Uhr mit meinem Fahrzeug mit dem
amtlichen Kennzeichen MU-AA 123 ein anderes Auto beschädigt haben soll und mich sodann vom
Unfallort entfernt haben soll. Diesen Vorwurf weise ich ausdrücklich zurück.
Zwar ist es richtig, dass an meinem Fahrzeug eine Beule festgestellt worden ist. Diese Beule befand
sich aber schon vor dem vermeintlichen Unfall an meinem Fahrzeug. Die Beule kann daher nicht mit
der mir vorgeworfenen Fahrerflucht in Verbindung gebracht werden.
Zudem habe ich von einem etwaigen Unfall nichts mitbekommen. Selbst wenn es zu einer Kollision an
beiden Fahrzeugen gekommen sein sollte, so hätte ich den Unfallort nicht in Kenntnis des Unfalles
verlassen. Hätte ich den Unfall bemerkt, hätte ich natürlich angehalten.
Insofern bin ich mir keiner Schuld bewusst und beantrage die Einstellung des Verfahrens gegen mich.
Mit freundlichen Grüßen
Mario Müller
Musterstraße 11
11 111 Musterstadt
Telefon: 0111/ 123 456-1
Telefax: 0111/ 123 456-2
E-Mail: [email protected]
Mario Müller, Musterstraße 11, 11111 Musterstadt
Amtsgericht Musterstadt
Musterstraße 1
11 111 Musterstadt
Datum: XX.XX.XXXX
In dem Strafverfahren
gegen Mario Müller
wegen Fahrerflucht
Aktenzeichen: 2 Ds -36 Js 234/09- 310/09
habe ich die Anklageschrift vom 02.04.2009 erhalten. Zu den Vorwürfen nehme ich wie folgt Stellung.
Mir wird vorgeworfen, dass ich am 02.01.2009 gegen 12.00 Uhr mit meinem Fahrzeug mit dem
amtlichen Kennzeichen MU-AA 123 ein anderes Auto beschädigt haben soll. Diesen Vorwurf räume
ich nach Einsicht in die Akten ein. Ich rege daher an, die Zeugen A, B und C nicht zum Termin zu
laden bzw. abzuladen, um unnötige Verfahrenskosten zu vermeiden. Ich werde den Vorwurf auch im
Termin einräumen.
Ich habe vom 02.02.2009 bis zum 02.04.2009 eine verkehrspsychologische Beratung absolviert. Die
Unterlagen füge ich bereits jetzt in Kopie anbei und werde die Originale in der Hauptverhandlung
vorlegen.
Ich bitte um eine zeitnahe Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins, da ich in der
Hauptverhandlung beantragen werde, aus der Sperrfrist die Fahrzeuge der Führerscheinklasse T
auszunehmen.
Begründung:
Im Nebenerwerb führe ich eine Nebenerwerbslandwirtschaft mit 10 Rindern auf ca. 5 ha. Ich habe den
Nebenerwerb schon seit 7 Jahren und er trägt einen nicht unerheblichen Teil zu meinem monatlichen
Einkommen bei. Insgesamt erziele ich aus der Nebenerwerbslandwirtschaft ca. 5.500 € Einkommen.
Da im Fall eines vollständigen Führerscheinentzuges ich die Rinder mit meinem Traktor nicht mehr
versorgen könnte und ich auch keine Teilzeitkraft hiermit beauftragen kann, würde der vollständige
Entzug des Führerscheines mich unangemessen hart treffen und zudem die Existenz meiner
Nebenerwerbslandwirtschaft erheblich gefährden.
Insoweit bitte ich dies bereits bei der Terminsvergabe und bei dem zu erwartenden Urteil zu
bedenken.
Mit freundlichen Grüßen
Mario Müller
Musterstraße 11
11 111 Musterstadt
Telefon: 0111/ 123 456-1
Telefax: 0111/ 123 456-2
E-Mail: [email protected]
Mario Müller, Musterstraße 11, 11111 Musterstadt
Amtsgericht Musterstadt
Musterstraße 1
11 111 Musterstadt
Datum: XX.XX.XXXX
In dem Strafverfahren
gegen Mario Müller
wegen Fahrerflucht
Aktenzeichen: 2 Ds -36 Js 234/09- 310/09
beantrage ich, die Sperrfrist gem. § 69a StPO nachträglich angemessen zu reduzieren.
Mit Urteil vom 21.08.2008 wurde ich zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt, die ich bereits
gezahlt habe. Zudem wurde mir eine Sperrfrist bis zum 03.05.2009 auferlegt.
Ich habe nunmehr vom 02.02.2009 bis zum 02.04.2009 eine verkehrspsychologische Beratung
absolviert. Die Unterlagen füge ich im Original anbei.
Durch den bereits erlittenen Führerscheinverlust und die nunmehrige Nachschulung, habe ich mein
Verhalten im Straßenverkehr grundlegend überdacht und werde in Zukunft mich nicht mehr unerlaubt
vom Unfallort entfernen.
Bei der Entscheidung bitte ich auch zu beachten, dass meine Mutter plötzlich pflegebedürftig
geworden ist und sie dringend auf meine Unterstützung angewiesen ist. Da meine Mutter ca. 50 km
entfernt wohnt, stellt sich die Pflege, Fahrten mit meiner Mutter oder Besorgungsfahrten für meine
Mutter, erheblich schwieriger dar. Auch unter diesem Gesichtpunkt bitte ich um antragsgemäße
Entscheidung. Ich füge zur Glaubhaftmachung einen Arztbericht vom 02.02.2009 bei.
Mit freundlichen Grüßen
Mario Müller
Musterstraße 11
11 111 Musterstadt
Telefon: 0111/ 123 456-1
Telefax: 0111/ 123 456-2
E-Mail: [email protected]
Elektrohandel Mario Müller e.K., Musterstraße 11, 11111 Musterstadt
Polizei Musterstadt
Musterstraße 1
11 111 Musterstadt
Datum: XX.XX.XXXX
In dem Ermittlungsverfahren
wegen
Fahrerflucht
gegen Mario Müller
Aktenzeichen: 04000-0111011-08/9
danke ich für die Übersendung des Anhörungsbogens vom 02.02.2009.
Derzeit werde ich zu den Vorwürfen keine Stellung nehmen. Ich behalte mir aber vor, mich nach
Akteneinsicht zu den Vorwürfen zu äußern.
Ich beantrage schon jetzt,
Akteneinsicht.
Sollte keine vollständige Akteneinsicht gewährt werden, beantrage ich gem. § 147 Abs. VII StPO mir
Auskünfte und Abschriften aus der Akte zu erteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Mario Müller
Musterstraße 11
11 111 Musterstadt
Telefon: 0111/ 123 456-1
Telefax: 0111/ 123 456-2
E-Mail: [email protected]
Elektrohandel Mario Müller e.K., Musterstraße 11, 11111 Musterstadt
Staatsanwaltschaft Musterstadt
Musterstraße 1
11 111 Musterstadt
Datum: XX.XX.XXXX
In dem Ermittlungsverfahren
wegen
Fahrerflucht
gegen Mario Müller
Aktenzeichen: 36 Js 234/09
habe ich von dem gegen mich vorliegenden Strafverfahren Kenntnis erlangt. Derzeit werde ich zu den
Vorwürfen keine Stellung nehmen. Ich behalte mir aber vor, mich ggf. nach Akteneinsicht zu den
Vorwürfen zu äußern.
Ich beantrage hiermit,
Akteneinsicht.
Sollte keine vollständige Akteneinsicht gewährt werden, beantrage ich gem. § 147 Abs. VII StPO mir
Auskünfte und Abschriften aus der Akte zu erteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Mario Müller
Musterstraße 11
11 111 Musterstadt
Telefon: 0111/ 123 456-1
Telefax: 0111/ 123 456-2
E-Mail: [email protected]
Elektrohandel Mario Müller e.K., Musterstraße 11, 11111 Musterstadt
Staatsanwaltschaft Musterstadt
Musterstraße 1
11 111 Musterstadt
Datum: XX.XX.XXXX
In dem Ermittlungsverfahren
wegen
Fahrerflucht
gegen Mario Müller
Aktenzeichen: 36 Js 234/09
danke ich für die mir überlassenen Aktenauszüge. Nach Einsicht in die Akten nehme ich zu den
Vorwürfen wie folgt Stellung:
Mir wird vorgeworfen, dass ich am 02.01.2009 gegen 12.00 Uhr mit meinem Fahrzeug mit dem
amtlichen Kennzeichen MU-AA 123 gefahren sein soll. Dies ist nicht zutreffend.
Ich bin am 02.01.2009 nicht mit meinem Fahrzeug gefahren. Mit meinem Fahrzeug fahren
verschiedene Personen und ich kann aus heutiger Sicht nicht mehr eindeutig sagen, wer an diesem
Tag gefahren ist.
Ich rege daher an, dass Verfahren gegen mich einzustellen.
Mit freundlichen Grüßen
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André Pott, Hermannstraße 1, 32756 Detmold
10 Goldene Regeln
Führerscheinentzug
von
Dr. jur. André Pott
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Goldene Regel 1)
Suchen Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht auf. Dieser
Rat mag Sie in diesem Ratgeber irritieren. Es ist aber der
beste Tipp, den ich Ihnen geben kann.
Ein guter Fachanwalt für Verkehrsrecht kann Sie entweder
vor einem Führerscheinentzug bewahren oder aber die
Zeit, die Sie ohne Führerschein auskommen müssen,
deutlich verkürzen.
Eine Verteidigung durch den Betroffenen selbst ist häufig
weniger erfolgreich.
Zum einen betrachtet der Betroffene seine Situation
logischerweise nur von außen. Er ist bezüglich seiner
Argumente
nicht
ausreichend
objektiv.
Die
Erfolgsaussichten einer Verteidigungsstrategie kann daher
vom Betroffenen selbst nur selten richtig eingeschätzt
werden.
Zum anderen sollte ggf. rechtzeitig mit dem Gericht bzw.
der Staatsanwaltschaft Kontakt aufgenommen werden.
Erfahrungsgemäß weigern sich Gerichte oder
Staatsanwaltschaften nicht selten mit den Betroffenen
selbst Kontakt aufzunehmen. Das bedeutet, dass die
vorherige „Auslotung“ der Möglichkeiten durch den
Betroffenen selbst nicht möglich ist. Zudem weiß ein
erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht, wie man eine
Einschätzung des Richters bekommt und welche
Argumente mit Erfolg vorgebracht werden können.
Suchen Sie sich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Der
Titel „Fachanwalt für Verkehrsrecht“ wird nur solchen
Rechtsanwälten verliehen, die mindestens drei Jahre
zugelassen sind, mehrere hundert Fälle aus dem
Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht bearbeitet haben
und die durch Nachweis besonderer theoretischer und
praktischer Kenntnisse gerade über besonders viel Wissen
und Erfahrungen im Verkehrsrecht verfügen. Schon aus
diesem Grund lohnt sich der Weg zum Fachanwalt. Sollte
in Ihrer Nähe ein Fachanwalt für Verkehrsrecht und
strafrecht vorhanden sein, sollten Sie ggf. diesen
bevorzugen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht
haben, gilt zusätzlich folgendes:
Eine Rechtsschutzversicherung deckt, wie der Name
schon sagt, die Kosten im Fall eines Rechtsstreits ab. So
werden von der Rechtsschutzversicherung regelmäßig
Gutachter-, Anwalts- und Gerichtskosten übernommen.
Von vielen Versicherungen werden
Rechtsschutzversicherungen für die verschiedensten
Bereiche angeboten. Auch für den Bereich
Verkehrsrechtsschutz werden unterschiedliche
Rechtsschutzverträge von unterschiedlichen
Versicherungen zu den unterschiedlichsten Konditionen
angeboten. Eine gute Rechtsschutzversicherung im
Bereich Verkehrsrecht kann bereits für einen Betrag von
unter 100 € im Jahr erhältlich sein. Es lohnt sich hier
sicherlich, verschiedene Preise und auch die zugrunde
liegenden Versicherungsbedingungen miteinander zu
vergleichen.
Der Abschluss einer Verkehrsrechtsschutzversicherung ist
ratsam und zum Teil relativ kostengünstig.
Nicht selten zeigt die anwaltliche Praxis, dass Betroffene
den Gang zum Rechtsanwalt bzw. zum Gericht scheuen,
da sie hohe Kosten fürchten. In der Tat besteht die
Möglichkeit, dass sich Anwalts-, Gerichts- und
Gutachterkosten schnell auf mehrere hundert oder sogar
tausend Euro summieren können. Gerade bei geringeren
Beträgen besteht daher prozentual gesehen ein
erhebliches Kostenrisiko. Die anwaltliche Praxis zeigt, dass
die Rechte von Betroffenen teilweise nicht durchgesetzt
werden können, da ein zu hohes Kostenrisiko besteht. Es
kann folglich für den Betroffenen sehr hilfreich sein, wenn
er sich mit einer Rechtsschutzversicherung den Rücken
über die Kosten eines Rechtsstreits keine Gedanken
machen muss. Auch die Frage nach Rechtsmitteln kann
mit einer Rechtsschutzversicherungs-Deckungszusage
deutlich einfacher getroffen werden.
Insofern ist eine Rechtsschutzversicherung sehr ratsam.
Im Fall eines Schadenseintritts (also dann, wenn man
weiß, dass es zu einem Rechtstreit kommen kann) ist zu
empfehlen, die Rechtsschutzversicherung unverzüglich
spätestens innerhalb einer Woche von dem Eintritt des
Versicherungsfalls an zu unterrichten.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die
Rechtsschutzversicherung unverzüglich vom Eintritt des
Versicherungsfalls zu unterrichten. Vor einer etwaigen
Klageerhebung sollte der zuständige Rechtsanwalt bzw.
der Versicherungsnehmer selbst mit der
Rechtsschutzversicherung klären, ob der konkrete Fall von
der Rechtsschutzversicherung gedeckt wird. Sobald die
Versicherung dann grünes Licht für die Geltendmachung
der Rechte des Versicherungsnehmers gibt, kann dann
der Rechtsanwalt tätig werden bzw. Klage erheben. Das
Kostenrisiko liegt allein bei der Rechtsschutzversicherung.
Üblich ist in der Regel, dass bei Rechtsschutzverträgen
eine Selbstbeteiligung vereinbart wird. Die
Selbstbeteiligung liegt zwischen 0 und 300 Euro. Für jeden
Rechtsschutzfall muss der Versicherungsnehmer daher
diesen Betrag selbst erstatten. Bei einer erhöhten
Selbstbeteiligung ist dann regelmäßig der
Versicherungsbeitrag geringer. Durch den
Selbstbeteiligungsbeitrag soll der Versicherungsnehmer
angehalten werden, genau zu überlegen, welche Fälle er
rechtlich durchsetzen möchte. Schließlich ist er durch die
Selbstbeteiligung selbst ein Stück weit an den anfallenden
Kosten beteiligt.
Goldene Regel 2)
Reden ist Silber, Schweigen ist Gold! Nirgendwo sonst gilt
dieser
Rat
mehr
Verkehrsstrafrecht.
als
im
Strafrecht
Insbesondere
und
wenn
im
der
Führerscheinverlust droht oder der Führerschein vorläufig
entzogen wurde, sollten Einlassungen gegenüber der
Polizei nur nach Akteneinsicht erfolgen. Akteneinsicht
erhält
grundsätzlich
nur
der
Rechtsanwalt
des
Beschuldigten. § 147 Abs. 5 StPO sieht jedoch eine
Ausnahme vor:
„Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, können
Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden,
soweit nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden
könnte und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen
Dritter entgegenstehen.“
Sie sollten, wenn Sie sich nicht anwaltlich vertreten lassen
möchten, von diesem Recht in jedem Fall vor einer
Aussage Gebrauch machen.
Lassen Sie sich zur Sache gegenüber Polizei oder
Staatsanwaltschaft nicht ein, bevor Sie nicht zuvor Rat bei
einem Fachanwalt für Verkehrsrecht eingeholt haben
oder zumindest selbst Auskünfte aus der Ermittlungsakte
erhalten haben. Ihnen steht das Recht zu, zu erfahren,
was man gegen Sie in der Hand hat! Ggf. ist eine Straftat
gar
nicht
beweisbar.
Wenn
Sie
dann
schon
ein
Geständnis abgegeben hätten, würde erst Ihr Geständnis
eine Verurteilung ermöglichen.
Versuchen Sie auf keinen Fall, die Sache selbst zu
erledigen. Die Regulierungsversuche nach dem Motto
„Der Polizist wird die Sache schon unter den Tisch fallen
lassen.“ schlagen fehl. Nehmen Sie zu den Vorwürfen vor
Akteneinsicht
nicht
Stellung
fachanwaltlich vertreten.
und
lassen
Sie
sich
Vorsatz und Fahrlässigkeit
Die bei Drogenfahrten und Trunkenheitsfahrten
einschlägigen Paragrafen sind die §§ 316 und 315 c StGB.
Paragraf § 316 StGB regelt die „einfache“
Trunkenheitsfahrt. Hierunter fallen dem Grunde nach
auch die Fahrten unter Drogeneinfluss, wenn es zu
Ausfallerscheinungen gekommen ist.
§ 316 StGB regelt folgendes:
„Trunkenheit im Verkehr
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt,
obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke
oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist,
das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat
nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat
fahrlässig begeht.“
Ist es während einer Trunkenheitsfahrt oder während einer
Fahrt unter Drogeneinfluss zu einem Unfall mit
Personenschaden oder zu einem Unfall mit erheblichem
Sachschaden gekommen, so richtet sich die Strafbarkeit
nach § 315c StGB.
§ 315c StGB besagt:
„(1) Wer im Straßenverkehr
1) ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder
anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2) grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch
fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen,
Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell
fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der
Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet,
rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder
dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf
ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das
zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch
strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1) die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2) fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig
verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.“
Bei beiden Paragraphen handelt es sich um
Straftatbestände, die nicht nur vorsätzlich, sondern auch
fahrlässig begangen werden können.
Vorsätzliche Begehung bedeutet bei einer Trunkenheitsbzw. Drogenfahrt: Der Betroffene wusste zu Fahrtbeginn,
dass er nicht in der Lage war ein Kraftfahrzeug sicher zu
führen, da er zu viel Alkohol getrunken hatte bzw. Drogen
konsumiert hatte. Trotz dieser Kenntnis von seiner
Fahruntüchtigkeit ist er dann trotzdem gefahren.
Fahrlässigkeit bedeutet bei einer Trunkenheits- bzw.
Drogenfahrt: Der Betroffenen war sich nicht darüber im
klaren, dass der fahruntüchtig war. Vielmehr ist er davon
ausgegangen, dass er trotz des Alkohol- Drogenkonsums
noch fahrtauglich war. Bei der fahrlässigen Trunkenheits-/
Drogenfahrt wird dem Betroffenen folglich der Vorwurf
gemacht, dass er nicht ausreichend geprüft hat, ob er
noch fahrtauglich war, obwohl er Alkohol bzw. Drogen
konsumiert hatte.
Bei einer normalen Trunkenheits- oder Drogenfahrt wird
das Gericht im Zweifel zu Gunsten des Betroffenen nur
von einer fahrlässigen Begehung ausgehen können. Ob
eine vorsätzliche oder fahrlässige Trunkenheits- oder
Drogenfahrt beziehungsweise eine vorsätzliche oder
fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung vorliegt ist in
mehrerlei Hinsicht wichtig:
1) Zum einen ist davon auszugehen, dass die Strafe und
auch die Sperrfrist beim Führerschein von dem
Gericht höher angesetzt wird, wenn dem
Betroffenen Vorsatz nachgewiesen werden kann.
2) Zum anderen kann die Angabe des Betroffenen, er
sei vorsätzlich betrunken oder unter Drogeneinfluss
Auto gefahren auch im Rahmen eines
Bußgeldverfahrens zu seinen Lasten
bußgelderhöhend wirken. Bei Vorsatz ist die
Regelgeldbuße regelmäßig von der
Bußgeldbehörde zu erhöhen.
3) Zudem kann der Nachweis des Vorsatzes bei einer
Trunkenheits- oder Drogenfahrt eine erhebliche
Kostenfolge haben. Der Betroffene, der über eine
Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht verfügt,
wird auch bei einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt
oder aber bei einer Straßenverkehrsgefährdung
Deckungsschutz von der Rechtschutzversicherung
verlangen können. Die Rechtschutzversicherung
würde in diesem Fall sämtliche Gerichtskosten,
Sachverständigenkosten und Rechtsanwaltskosten
tragen. Diese Kosten können schon bei einem
einfachen Verfahren mehrere 100 oder sogar 1000 €
ausmachen.
In den meisten Rechtsschutzversicherungsbedingungen ist
jedoch geregelt, dass der Deckungsschutz entfällt, wenn
dem Betroffenen ein vorsätzliches Handeln
nachgewiesen werden kann. Wird der Betroffene folglich
in einem Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen
Trunkenheits- oder Drogenfahrt oder wegen einer
vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung verurteilt, so hat
er nicht mit einer höheren Strafe und einer höheren
Sperrfrist, sondern auch gegebenenfalls mit erheblich
höheren Kosten zu rechnen, da die
Rechtschutzversicherung dann für die angefallenen
Kosten nicht eintreten wird.
Diese Konsequenzen sollten dem Betroffenen absolut klar
sein, bevor er sich in einem Strafverfahren zur Sache
einlässt. Auch hier gilt folglich wieder: Seien Sie vorsichtig,
welche Angaben Sie gegenüber Behörden und
Gerichten tätigen! Befinden sich Ihre Aussagen einmal in
der Akte, droht die Gefahr, dass Ihnen diese immer
wieder vorgehalten werden.
Die anwaltliche Praxis zeigt, dass Betroffene oft der
Meinung sind, wenn sie vor Gericht viel erzählen, wird die
Strafe schon niedriger sein. Dies ist gerade bei alltäglichen
Trunkenheits- oder Drogenfahrten regelmäßig nicht der
Fall. Ein Geständnis führt in diesen Fällen nur selten zu
einer tatsächlichen Strafmilderung.
Bevor sich der Angeklagte um Kopf und Kragen redet,
sollte er gegebenenfalls lediglich die Tat zugeben und
keine weiteren Angaben zur Tat machen. Bei weiteren
Angaben zur Tat begibt er sich stets in die Gefahr,
gegebenenfalls ohne dass er es bemerkt, dem Gericht
deutlich zu machen, dass er in Kenntnis seiner
Fahruntüchtigkeit – also vorsätzlich- dennoch ein
Kraftfahrzeug geführt hat. Dies würde dann zu einer
vorsätzlichen Verurteilung führen. Eine vorsätzliche
Verurteilung würde die oben aufgeführten Konsequenzen
mit sich bringen.
Da der Angeklagte auch vor Gericht ein komplettes
Aussageverweigerungsrecht hat, sollte er vor Gericht
gegebenenfalls darauf bestehen, keine Angaben zur
Sache zu machen und gegebenenfalls lediglich die Tat
dem Grunde nach zugeben. Es ist dann die Sache des
Gerichts weitere Feststellungen zur Sache zu treffen. Da
das Gericht im Zweifelsfall von einer fahrlässigen
Begehung ausgehen muss und wird, lohnt es sich für den
Angeklagten ggf., so wenig Angaben wie möglich zur
Sache zu machen.
Nicht selten versuchen Angeklagte ihre Situation vor
Gericht nach dem Motto „Jeder ist doch schon einmal
betrunken Auto gefahren“ bzw. nach dem Motto „Ehrlich
währt am längsten!“ zu verbessern. Mit dieser Taktik
werden Sie vor Gericht bei einfachen Trunkenheits- bzw.
Drogenfahrten nicht punkten! Die Angeklagten, die zu
viel vor Gericht reden, laufen Gefahr, ihre Situation nicht
zu verbessern, sondern zu verschlimmern! Ob bzw. in
welchem Umfang Angaben gemacht werden sollten,
sollte sich der Angeklagte daher sehr gut vor der
Gerichtsverhandlung überlegen! In keinem Fall sollte er
Angaben machen, die auf eine vorsätzliche Begehung
schließen lassen könnten! Aussagen wie, ja klar wusste ich,
dass ich zuviel getrunken hatte, sollten in jedem Fall
vermieden werden!
Goldene Regel 3)
Nutzen
Sie
die
Gerichtsverhandlung
Möglichkeit,
ein
schon
vor
einer
verkehrspsychologisches
Seminar, eine Nachschulung, ein Aufbauseminar für
Alkoholiker etc. zu besuchen.
Informieren
Sie
sich
bei
Ihrer
Führerscheinbehörde,
welcher Kurs Ihnen helfen kann. Die Gerichte können
solche Nachschulungen bei der Bemessung der Sperrfrist
berücksichtigen und tun dies regelmäßig auch. Die
Sperrfristen werden oft zwischen einem und drei Monaten
reduziert.
Aufbauseminare gibt es in unterschiedlicher
Ausgestaltung. Neben dem allgemeinen Aufbauseminar
gibt es noch besondere Aufbauseminare nach Alkoholund Drogenfahrten bzw. besondere Aufbauseminare für
Fahranfänger. Die Aufbauseminare kosten zwischen 300 €
und 500 €.
2) Das allgemeine Aufbauseminar wird durch besonders
geschulte Fahrlehrer angeboten.
In diesen Kursen werden die maßgeblichen
Verkehrsverstöße und deren Ursachen diskutiert. Die
Kurse finden in Form von Gruppengesprächen statt. So
soll ein Problembewusstsein für die besonderen
Gefahren des Straßenverkehrs geschaffen werden
und die Beteiligten zu eine Änderung ihres
Fahrverhaltens angehalten werden. Das allgemeine
Aufbauseminar setzt sich wie folgt zusammen:
aus vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten
einer Fahrprobe von mindestens 30 Minuten.
eine Abschlussprüfung muss nicht absolviert
werden.
2) Die Aufbauseminare nach Alkohol- oder
Drogenfahrten werden von besonders geschulten
Psychologen durchgeführt.
Das besondere Aufbauseminar nach Alkohol- oder
Drogenfahrten ist wie folgt aufgebaut:
Es beinhaltet ein Vorgespräch
anschließende drei Sitzungen zu je 180 Minuten
Neben den Sitzungen sind besondere
Aufgaben zu absolvieren.
Mit dem Aufbauseminare nach Alkohol- oder
Drogenfahrten soll insbesondere ein
Problembewußtsein für Alkoholkonsum und
Straßenverkehr mit den besonderen Gefahren
geschaffen bzw. erneuert werden.
3)
Das Aufbauseminar für Fahranfänger wird wie bei dem
allgemeinen Aufbauseminar durch besonders geschulte
Fahrlehrer angeboten.
Die Kurse sind wie folgt konzipiert:
In diesen Kursen werden die maßgeblichen
Verkehrsverstöße und deren Ursachen diskutiert.
Die Kurse finden in Form von
Gruppengesprächen statt.
So soll ein Problembewusstsein für die
besonderen Gefahren des Straßenverkehrs
geschaffen werden und die Beteiligten zu eine
Änderung ihres Fahrverhaltens angehalten
werden.
Das Aufbauseminar für Fahranfänger besteht
aus vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten und
einer Fahrprobe von mindestens 30 Minuten.
Eine Abschlussprüfung muss nicht absolviert
werden.
Insgesamt stellt das Aufbauseminar für
Fahranfänger demnach ein allgemeines
Aufbauseminar dar, welches jedoch gerade
auf die Unerfahrenheit und höherer
Risikobereitschaft der Führerscheinneulinge
Rücksicht ausgerichtet ist.
Goldene Regel 4)
Nutzen Sie die Möglichkeit, eventuelle Ausnahmen von
der Sperrfrist beim Gericht durchzusetzen.
In begründeten Fällen, kann aus der Sperrfrist eine Art von
Kraftfahrzeugen ausgenommen werden. Falls Sie z.B.
begründen können, weshalb Sie beruflich oder privat
dringend auf einen Führerschein für Traktoren oder
Baufahrzeuge
angewiesen
sind,
so
können
solche
Fahrzeuge von der Sperrfrist ausgenommen werden. Falls
Sie für sich eine Chance sehen, eine solche Ausnahme
begründen zu können, dann sollten Sie sich vor einer
Verhandlung die Argumente gut zurecht legen. Nehmen
sie Unterlagen mit in die Gerichtsverhandlung, um dem
Richter deutlich zu machen, weshalb Sie dringend auf die
Ausnahme
einer
bestimmten
Führerscheinklasse
angewiesen sind! Wichtig ist bei einem solchen Vorgehen,
die Notwendigkeit dem Gericht gegenüber intensiv zu
begründen.
Folgende Ausnahmen von einer Sperrfrist wurden von
Gerichten
bereits
zugelassen:
frühere Klasse 3 (LG Hannover, AG Kiel, LG
Nürnberg
frühere Klasse 2 (LG Kempten, LG Zweibrücken,
AG Dortmund)
frühere Klasse 4 (LG Köln)
Rettungsdienstfahrzeuge, wenn die Ausrüstung
nur eine bestimmte Verwendungsart bedingt
(LG Hamburg)
Behindertentransporter
Fahrzeuge
der
Bundeswehr
(dienstlicher
Gebrauch)
Feuerwehrfahrzeuge (AG Paderborn)
Fahrzeuge der Klassen L
Fahrzeuge der Klasse T
Müllfahrzeuge
Radbagger (AG Detmold)
Baufahrzeuge
Goldene Regel 5)
Nehmen Sie im Fall eines Führerscheinentzuges rechtzeitig
Kontakt zu Ihrer Führerscheinbehörde auf.
Im Regelfall sollte zwei bis drei Monate vor Ablauf der
Sperrfirst
Kontakt
mit
der
zuständigen
Führerscheinbehörde aufgenommen werden. Diese kann
Ihnen sagen, wann Sie am sinnvollsten den Antrag auf
Neuerteilung stellen sollten.
Nicht selten nehmen die Betroffenen erst am Tag des
Ablaufes
der
Sperrfrist
Kontakt
mit
der
Führerscheinbehörde auf. Ist die Behörde überlastet, sind
noch Unterlagen notwendig oder muss sogar eine MPU
absolviert werden, so kann sich die Erteilung des neuen
Führerscheines erheblich verzögern. Sie wollen doch nicht
nur aus verwaltungstechnischen Gründen ggf. noch
weitere
Wochen
auf
Ihren
Führerschein verzichten,
obwohl Sie ihn wiedererlangt hätten, wenn Sie sich früh
genug um den neuen Führerschein gekümmert hätten.
Goldene Regel 6)
Erkundigen Sie sich direkt nach der Tat bei einem
Fachanwalt
für
Verkehrsrecht
oder
bei
einer
Führerscheinstelle, welche Anforderungen an Sie gestellt
werden, damit Sie wieder einen Führerschein zurück
erhalten.
In bestimmten Fällen (z.B. einem Alkoholgehalt bei einer
Trunkenheitsfahrt von mehr als 1,6 Promille, mehrfache
Trunkenheitsfahrt) ist eine MPU Pflicht. Teilweise wird auch
eine Abstinenzzeit verlangt.
Daher gilt: Je eher Sie sich um die Wiedererteilung Ihres
Führerscheines kümmern, desto eher werden Sie ihn auch
zurück bekommen. Stellen Sie keinesfalls erst am Ende der
Sperrfrist
den
Antrag
auf
Neuerteilung
Ihres
Führerscheines, da dann nicht selten Überraschungen
warten und sich die Zeit bis zur Wiedererteilung unnötig
verzögert.
Mandanten haben mir schon mitgeteilt, dass Sie eine
Abstinenzzeit von einem Jahr nachweisen mussten. Da sie
sich aber zunächst nicht darum gekümmert hatten,
verlängerte sich die „Sperrfrist“ faktisch um das Jahr der
nachweisbaren
Abstinenz.
Solche
erheblichen
Verzögerungen können bei rechtzeitiger Beratung in
Ihrem individuellen Einzelfall vermieden werden.
Erfolgt der Führerscheinentzug wegen Drogenkonsum gilt
gilt zur Ungeeignetheit eines Führerscheininhabers bei
Drogenkonsum folgendes:
Die meisten Führerscheininhaber sind sich nicht darüber
bewusst, dass die Fahrerlaubnis durch die
Fahrerlaubnisbehörde zwingend zu entziehen ist, wenn
Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen,
dass der Führerscheininhaber Betäubungsmittel
konsumiert.
Unabhängig davon, ob der Konsum im Zusammenhang
mit dem Straßenverkehr erfolgt oder nicht, wird die
Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis folglich
entziehen, wenn ihr bekannt wird, dass der
Führerscheininhaber Betäubungsmittel konsumiert.
Erhält die Fahrerlaubnisbehörde demnach Kenntnis
darüber, dass der Führerscheininhaber Kokain, Heroin,
Amphetamine, Extasy oder andere Betäubungsmittel
(außer Cannabis) oder andere psychoaktiv wirkende
Stoffe oder Arzneimittel konsumiert, so gilt der
Führerscheininhaber als nicht geeignet ein Kraftfahrzeug
im Straßenverkehr zu führen. Da der Fahrerlaubnisinhaber
dann nicht mehr geeignet ist, ist ihm die Fahrerlaubnis
regelmäßig ohne MPU oder andere Maßnahmen
zwingend von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen.
Jeder der also Kokain, Heroin, Amphetamine, Extasy oder
andere Betäubungsmittel (außer Cannabis) oder andere
psychoaktiv wirkende Stoffe oder Arzneimittel konsumiert,
schwebt in ständiger Gefahr, dass ihm die Fahrerlaubnis
entzogen wird, wenn die Fahrerlaubnisbehörde von dem
Konsum Kenntnis erhält. Die Kenntnis kann die
Fahrerlaubnisbehörde z.B. durch ein Strafverfahren oder
eine andere behördliche Maßnahme erhalten. Jeder
Konsument sog. „harter Drogen“ läuft also Gefahr nur
durch den Konsum der harten Drogen seinen
Führerschein zu verlieren. Unabhängig davon, ob er unter
Drogeneinfluss im Straßenverkehr erwischt worden ist oder
nicht.
Die Eignung oder Nichteignung eines
Führerscheininhabers regelt sich nach der
Fahrerlaubnisverordnung. In der Fahrerlaubnisverordnung
(FeV) ist in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zum
Beispiel geregelt, dass von einer zwingenden
Ungeeignetheit eines Führerscheininhabers zum Führen
eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr auszugehen ist,
wenn Tatsachen bekannt werden, dass der
Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel konsumiert. Auf
die Häufigkeit oder den Zusammenhang mit dem
Straßenverkehr kommt es in diesen Fällen dann nicht an.
Die Einwände des Fahrerlaubnisinhabers, es habe sich nur
um einen einmaligen Konsum gehandelt, wird die
Fahrerlaubnisbehörde nicht davon abhalten, die
Fahrerlaubnis zu entziehen.
Vor einer Entziehung der Fahrerlaubnis wird der
Fahrerlaubnisinhaber regelmäßig angehört werden. Nach
Ablauf der Anhörungsfrist ist dann mit einer
Fahrerlaubnisentziehung mit sofortiger Wirkung zu
rechnen.
Von einer Ungeeignetheit zum Führen eines
Kraftfahrzeugs hat die Fahrerlaubnisbehörde zwingend
auch dann auszugehen, wenn gleichzeitiger Konsum von
Betäubungsmitteln und Alkohol nachgewiesen ist. Wird
der Fahrerlaubnisinhaber also mit Cannabis und Alkohol
im Blut erwischt, droht der Entzug der Fahrerlaubnis.
Besonderheiten gelten beim Konsum von Cannabis, da
Cannabis (THC, Tetrahydrocannabinol) als sog. weiche
Droge angesehen wird. Beim Konsum von Cannabis
gelten also nicht ganz so strenge Regelungen wie bei den
sog. harten Drogen. Allerdings ist ein Entzug der
Fahrerlaubnis zu befürchten, wenn ein regelmäßiger
Konsum von Cannabis nachgewiesen werden kann. Ein
regelmäßiger Konsum kann auch schon bei zweimaligem
Konsum angenommen werden.
Von einer Ungeeignetheit zum Führen eines
Kraftfahrzeugs hat die Fahrerlaubnisbehörde in Bezug auf
Cannabis dann auszugehen, wenn ein regelmäßiger
Konsum nachgewiesen ist.
Ein regelmäßiger Konsum kann auch ein zweimaliger
Konsum sein. Von einem regelmäßigen Konsum darf die
Fahrerlaubnisbehörde nach unterschiedlicher
Rechtsprechung mit unterschiedlichen Werten auch dann
ausgehen, wenn das Abbauprodukt des THC, die THCCarbonsäure (Tetrahydrocannabinolcarbonsäure), mit
einem Wert von über 50 ng/ml festgestellt wurde. Welcher
Wert bei der THC-Carbonsäure anzusetzen ist, um
gesichert von einem regelmäßigen Konsum auszugehen,
ist obergerichtlich indes noch nicht geklärt. Es ist derzeit
wohl davon auszugehen, dass spätestens bei einem Wert
von über 150 ng/ml THC-Carbonsäure von einem
regelmäßigen Konsum ausgegangen werden kann.
Bezieht sich die Fahrerlaubnisbehörde jedoch bei der
Begründung der Regelmäßigkeit auf die Höhe des Werts
der THC-Carbonsäure, so sollte in jedem Fall anwaltlich
geprüft werden, ob der „Regelmäßigkeit“ tatsächlich auf
den Wert der THC-Carbonsäure, der von der
Fahrerlaubnisbehörde angegeben wird, gestützt werden
kann.
Beim Nachweis eines einmaligen Konsums von Cannabis
ist nicht zwingend mit einem Fahrerlaubnisentzug zu
rechnen. Der Betroffene muss jedoch damit rechnen,
dass Eignungszweifel von der Fahrerlaubnisbehörde
angenommen werden. Er muss dann damit rechnen, dass
die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung dieser
Eignungszweifel weitere Maßnahmen, insbesondere eine
MPU, veranlassen wird.
Der Betroffene tut gut daran, möglichst zeitnah ab dem
Zeitpunkt, ab dem er davon ausgehen kann, dass die
Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von seinem
Cannabiskonsum erhalten wird, abstinent zu leben und
sich zeitnah an eine MPU Beratungsstelle zu wenden.
Nach einem Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund des
Konsums von Betäubungsmitteln muss der Betroffene mit
einer nachgewiesenen!! Abstinenz von einem Jahr
rechnen. Zudem ist nach der Abstinenzzeit regelmäßig
eine MPU zu absolvieren.
Jeder Konsument von Cannabis oder Kokain, Heroin,
Amphetamine, Extasy oder andere Betäubungsmittel
oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe oder
Arzneimittel sollte sich daher zwingend der Gefahr für
seine Fahrerlaubnis bewusst sein! Ist der Konsum der
Fahrerlaubnisbehörde erst mal bekannt, sind die
Chancen ohne einen Entzug der Fahrerlaubnis davon zu
kommen schlecht!
Goldene Regel 7)
Falls
Sie
eine
MPU
(Medizinisch-psychologische-
Untersuchung) absolvieren müssen, lohnt sich in jedem
Fall ein Gang zu einem seriösen MPU-Berater. Nutzen Sie
die anerkannte Kompetenz z.B. des TÜVs. Diese beraten
Sie seriös und kompetent über sinnvolle Möglichkeiten
einer MPU-Vorbereitung. Ein Erstgespräch kostet ca. 60 bis
80 €. Sie besprechen mit einem Psychologen, welche
Möglichkeiten der Vorbereitung auf eine MPU es gibt.
Goldene Regel 8)
Nutzen Sie die Möglichkeiten einer MPU-Vorbereitung.
Es gibt bestimmte Fälle, in denen eine MPU Pflicht ist, z.B.
bei einem Alkoholgehalt bei einer Trunkenheitsfahrt von
mehr als 1,6 Promille. Falls man von Ihnen eine MPU
verlangt, macht es Sinn, sich rechtzeitig darauf mit
professioneller
Hilfe
vorzubereiten.
Ein
professioneller
Vorbereitungskurs wird z.B. vom TÜV angeboten.
Diese Kurse sind anerkannt und kosten ca. 400 – bis 1000
€. Statistiken zeigen, dass die Wahrscheinlichkeit, die MPU
gleich beim ersten Mal zu bestehen, sich nahezu
verdoppeln.
Versuchen Sie es ohne Vorbereitung, so können sie
selbstverständlich auch schon beim ersten Mal die MPU
bestehen.
Die
Statistik
zeigt
jedoch,
dass
die
Wahrscheinlichkeit ohne Vorbereitung eine MPU zu
bestehen, ca. 50 % der Teilnehmer nicht. Mit einer
Vorbereitung sinkt die Durchfallquote auf ca. 10 %.
Der Grund für die hohen Durchfallquoten ist regelmäßig
die falsche Vorstellung dessen, was die MPU-Prüfer hören
möchten. Die Annahme, es reiche aus, nie wieder Alkohol
zu trinken ist falsch. Es geht darum zu prüfen, ob der
Verkehrsteilnehmer
zwischen
Alkoholkonsum
und
Straßenverkehr trennen kann oder nicht und ob er die für
den Straßenverkehr nötige Zuverlässigkeit besitzt. In
Vorbereitungskursen wird im einzelnen durchgesprochen,
welche Fragen Sie erwarten.
Goldene Regel 9)
Lassen Sie das Urteil oder den Strafbefehl schnellstmöglich
rechtskräftig werden, falls Sie mit dem Urteil oder dem
Strafbefehl einverstanden sind.
Die im Urteil ausgesprochene Sperrfrist läuft nämlich erst
ab Rechtskraft des Urteils. Sollten Sie daher mit dem Urteil
einverstanden
sein,
können
Sie
noch
in
der
Hauptverhandlung anregen, dass sowohl Sie als auch die
Staatsanwaltschaft noch im Termin auf Rechtsmittel
verzichten.
Verzichten beide Seiten auf Rechtsmittel, so wird das Urteil
rechtskräftig und die Sperrfrist läuft noch am gleichen Tag
an. Sie vermeiden so unnötige Verzögerungen.
Zudem führt eine Verfahrensverzögerung dazu, dass
Punkte in Flensburg erst später eingetragen werden. Dies
hat zur Folge, dass die Punkte natürlich auch erst später
wieder getilgt werden. Auch dies ist bei einer ggf.
aussichtlosen Verzögerung zu bedenken.
Goldene Regel 10)
Auch nach einem rechtskräftigem Urteil haben Sie die
Möglichkeit beim Gericht nachträglich eine Verkürzung
der Sperrfrist zu beantragen.
Ein solcher Antrag macht ggf. Sinn, wenn Sie nach der
Hauptverhandlung
eine
Nachschulung
oder
eine
verkehrspsychologische Beratung oder eine sonstige
Verkehrsmaßnahme durchlaufen absolviert haben.
Das Gericht kann auf Ihren Antrag hin, die Sperrfrist
verkürzen.
Die
Gerichte
machen
hiervon
durchaus
Gebrauch. Wenn es Ihnen zeitlich möglich ist, sollten Sie
jedoch versuchen, die Nachschulungen oder Therapien
noch vor dem Hauptverhandlungstermin zu durchlaufen.
Dann
kann
das
Gericht
dies
schon
im
Termin
berücksichtigen. Da niemand Arbeit gerne doppelt
macht, sind Gerichte eher im Termin zu einer Verkürzung
der Sperrfrist bereit als im Nachhinein auf einen separaten
Antrag hin.
Gem. § 69a StGB kann die Sperrfrist sogar nachträglich
gänzlich aufgehoben werden, wenn sich ein Grund für
die Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von
Kraftfahrzeugen
nicht
mehr
ungeeignet
ist.
Eine
nachträglich gänzliche Aufhebung wird jedoch nur in
Ausnahmefällen und bei langen Sperrfristen von ggf.
mehreren Jahren möglich sein (z.B. jahrelange Abstinenz
bei alkoholabhängigen Tätern.)
Bitte beachten Sie:
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anhand
der
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in
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keinerlei Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit
der Ausführungen und Formulierungen übernehmen.
Dieses Dokument soll Ihnen lediglich einen Überblick über
die
Rechtslage
verschaffen.
Für
eine
verbindliche
Auskunft in Ihrem konkreten und individuellen Rechtsfall
oder bei schwierigen Sachverhalten kontaktieren Sie bitte
einen Rechtsanwalt.
Für den Inhalt verantwortlich ist Rechtsanwalt Dr. jur.
André Pott, Hermannstraße 1, 32756 Detmold
Expertenwissen
Führerscheinentzug und Fahrverbot
von
Dr. jur. André Pott
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Inhaltsverzeichnis:
Einleitung ......................................................................................... 141
Führerschein und Fahrverbot....................................................... 143
Unterscheidung: Führerscheinentzug/Fahrverbot ............... 143
Führerscheinentzug ................................................................... 143
Besonderheiten Führerscheinentzug.......................................... 144
Einleitung ..................................................................................... 144
Bedeutung des Führerscheinentzuges................................... 145
Wann droht der Entzug des Führerscheins ............................ 145
Vorläufiger Entzug des Führerscheins ..................................... 146
Sicherstellung und Beschlagnahme ....................................... 146
Zweck der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ......... 147
Der Ablauf des Ermittlungsverfahrens .................................... 147
Ablauf des Strafverfahrens....................................................... 148
Zwei Wege der Ahndung ......................................................... 151
Strafbefehl ................................................................................... 151
Die Anklage ................................................................................ 152
Rechtsmittel ................................................................................ 152
Ratenzahlung bei Geldstrafe................................................... 153
Wie Sie sich verhalten sollten:.................................................. 154
Der Gang zum richtigen! Anwalt ............................................ 162
Anwaltskosten............................................................................. 162
Die Kostenbesprechung ........................................................... 166
Die Hauptverhandlung ............................................................. 167
Der vorläufige Führerscheinentzug......................................... 169
Sicherstellung und Beschlagnahme ....................................... 170
Rechtsmittel gegen den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis
....................................................................................................... 170
Die Erfolgsaussichten................................................................. 171
Die Nachteile.............................................................................. 171
Die Gefahr................................................................................... 172
Chancen bis zur Hauptverhandlung...................................... 172
Schadenswiedergutmachung ................................................ 173
Individuelles MPU-Beratungsgespräch................................... 173
Aufbauseminare und Beratungen.......................................... 174
Belegen Sie Ihre Notsituation ................................................... 174
Chancen in der Hauptverhandlung ...................................... 175
Die Strafe ..................................................................................... 176
Die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung ...................... 177
Die Grundregeln in der Hauptverhandlung.......................... 178
Chancen nach der Hauptverhandlung................................ 178
Rechtsmittel ................................................................................ 178
Nachträgliche Sperrfristverkürzung......................................... 179
Weitere Chancen ...................................................................... 179
Besonderheit Trunkenheitsfahrt ohne Unfall: ............................ 181
Absolute Fahruntüchtigkeit ...................................................... 182
Relative Fahruntüchtigkeit ....................................................... 182
Die Strafe ..................................................................................... 182
Auf frischer Tat ............................................................................ 183
Nachträgliche Ermittlung des Fahrers .................................... 183
Besonderheiten bei der Trunkenheitsfahrt mit Unfall:.............. 185
Allgemein .................................................................................... 185
Verteidigungsansätze ............................................................... 185
Besonderheit bei Drogenfahrten: ........................................... 187
Besonderheiten bei Fahrerflucht: ............................................... 194
Die Kenntnis des Schadens ...................................................... 194
Schadenshöhe ........................................................................... 194
Verhalten des Beschuldigten................................................... 196
Kenntnis der Schadenshöhe .................................................... 197
Besonderheit Nötigung: ............................................................ 198
Fahreridentifizierung .................................................................. 199
Verhaltensregeln........................................................................ 199
Verwaltungsrechtlicher Führerscheinentzug ............................ 200
Wann droht der Entzug der Fahrerlaubnis durch die
Führerscheinbehörde?.............................................................. 200
Rechtsmittel ................................................................................ 201
Die sofortige Entziehung ........................................................... 201
Einstweiliger Rechtsschutz ........................................................ 202
Besonderheit 18 Punkte ............................................................ 202
Fahrverbot....................................................................................... 203
Verfahrensablauf ....................................................................... 204
Chancen im Verwaltungsverfahren....................................... 206
Chancen im Gerichtsverfahren .............................................. 208
Besonderheit Geschwindigkeit................................................ 209
Bitte beachten Sie: .................................................................... 212
Einleitung
Lieber Leserinnen,
liebe Leser,
die „10 Goldenen Regeln“ zeigen Ihnen konkret und
übersichtlich, welche Möglichkeiten Sie haben die Zeit
ohne Führerschein ggf. erheblich zu verkürzen.
Ich
möchte
Ihnen
mit
dem
Expertenwissen
„Führerscheinentzug und Fahrverbot“ noch eine Waffe im
Kampf gegen Staatsanwaltschaften, Bußgeldbehörden
und Gerichte
mit auf den Weg geben. Zwischen dem
anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten und den
Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten besteht
immer ein Wissens- und Informationsgefälle, das leider
häufig dazu führt, dass Betroffene Aussagen tätigen, ihre
Verteidigung
selbst
in
die
Hand
nehmen
oder
Möglichkeiten nicht nutzen und auf diesem Weg nicht
selten
den
Behörden,
Staatsanwaltschaften
oder
Gerichten die notwendigen Argumente und
Beweise liefern, die dann erst zu einer Verurteilung, einem
längeren Führerscheinentzug oder einer höheren Strafe
führen.
Dies zeigt die anwaltliche Praxis und dies sollen die 10
Goldenen Regeln und die Ratgeber mit verhindern.
Betroffene haben im deutschen Recht umfangreiche
Rechte, die sie kennen und nutzen sollten.
In dem Ratgeber „Expertenwissen Führerscheinentzug und
Fahrverbot“
soll
auf
die
häufigsten
Fragestellung
ausführlich eingegangen werden. Sie werden sich nach
der Lektüre ein umfangreiches und fundiertes Bild über Ihre
Situation verschafft haben. Auch wenn selbstverständlich
nicht alle Möglichkeiten jedes Einzelfalles besprochen
werden
können,
soll
ein
vertiefter,
fundierter
und
einzelfallorientierter Überblick gegeben werden.
Ich hoffe Ihnen in Ihrer Situation geholfen zu haben und
verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Dr. jur. André Pott
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Führerschein und Fahrverbot
Unterscheidung: Führerscheinentzug/Fahrverbot
Viele
Führerscheininhaber
bringen
die
Begriffe
Führerscheinentzug und Fahrverbot durcheinander. Dabei
ist bereits hier darauf zu achten, diese beiden Begriffe klar
voneinander zu trennen, damit man weiß, wovon man
spricht.
Im
Folgenden
Unterschied
soll
kurz
zwischen
erläutert
einem
werden,
wo
der
Führerscheinentzug
und
einem Fahrverbot besteht und wann klassischerweise mit
einem Führerscheinentzug bzw. einem Fahrverbot zu
rechnen ist.
Führerscheinentzug
Bei einem Führerscheinentzug handelt es sich um die
weitaus
drastischere
Maßnahme
der
Straf-
bzw.
Führerscheinbehörde. Ein Führerscheinentzug kommt nur in
bestimmten Fällen in Betracht. Ein Führerscheinentzug ist z.
B. vorgesehen bei einer Straftat gemäß § 316 StGB oder §
315c StGB. Der Klassiker für einen Führerscheinentzug in der
anwaltlichen Praxis ist folglich die Trunkenheitsfahrt bzw.
die Straßenverkehrsgefährdung. In diesen Fällen ist ganz
regelmäßig der Führerschein zu entziehen.
Fahrverbot
Die weitaus geringere Maßnahme im Vergleich zum
Führerscheinentzug ist das Fahrverbot. Das Fahrverbot
unterscheidet sich von dem Führerscheinentzug dadurch,
dass
dies
keine
endgültige,
sondern
nur
eine
vorübergehende Maßnahme ist. Beim Fahrverbot behält
der Führerscheininhaber grundsätzlich seinen Führerschein
und seine Fahrerlaubnis. Ihm wird jedoch für einen
gewissen Zeitraum verboten ein Kraftfahrzeug zu führen.
Der Unterschied zum Führerscheinentzug ist insbesondere,
dass nach Ablauf des angeordneten Fahrverbotes ohne
Weiteres
wieder
ein
Fahrzeug
mit
dem
eigenen
Führerschein geführt werden kann. Ein Fahrverbot kann
gemäß § 25 StVG bzw. § 44 StGB für einen Zeitraum von
ein bis drei Monaten angeordnet werden.
Besonderheiten Führerscheinentzug
Einleitung
Im
Folgenden
werden
die
Besonderheiten
des
Führerscheinentzuges als im Vergleich zum Fahrverbot
deutlich gravierendere Folge für den Führerscheininhaber
besprochen. Die nachfolgenden Ausführungen sollen
Ihnen die Gefahren des Führerscheinentzuges und die
Folgen für Ihre Fahrerlaubnis aufzeigen. Wir möchten mit
diesen
Ausführungen
erreichen,
dass
Sie
ein
Grundverständnis dafür bekommen, was Sie jetzt erwartet,
wie das Strafverfahren, das weitere Verfahren abläuft und
insbesondere natürlich, welche Risiken und Möglichkeiten
dieses Verfahren für Sie in Ihrem konkreten Fall bietet.
Nach
grundsätzlichen
Ausführungen
werden
wir
in
folgenden Punkten dann auf Einzelfälle eingehen, die in
der
anwaltlichen
Insbesondere
sind
Praxis
dies
am
die
häufigsten
vorkommen.
Trunkenheitsfahrt,
die
Drogenfahrt, die Fahrerflucht und die Nötigung sowie
Besonderheiten bei 18 Punkten und für die Fälle, in denen
Auflagen der Fahrerlaubnisbehörde nicht nachgekommen
wird. Im Anschluss werden wir dann noch einmal die 10
goldenen Regeln aufführen, um Ihnen die wichtigsten
Verhaltensregeln auch schnell griffbereit darzulegen.
Bedeutung des Führerscheinentzuges
Der Begriff Führerscheinentzug ist juristisch nicht ganz
korrekt ausgedrückt. Bei einem Führerscheinentzug ist nicht
das Gravierende, dass der Führerschein entzogen wird.
Vielmehr
wird
die
Fahrerlaubnis
entzogen.
Juristisch
gesehen ist der Führerschein das amtliche Dokument, das
Sie immer mit sich führen müssen. Die Fahrerlaubnis ist
letztendlich das Recht, welches ein Führerscheininhaber
erworben hat, um ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen
zu dürfen.
Spricht man also vom Führerscheinentzug, so ist dies nicht
ganz
korrekt,
korrekterweise
müsste
man
vom
Fahrerlaubnisentzug sprechen.
Wann droht der Entzug des Führerscheins
Ein Führerscheinentzug kommt ganz regelmäßig dann in
Betracht, wenn ein Strafverfahren wegen einer Straftat im
Straßenverkehr eingeleitet worden ist. Typische Straftaten,
bei denen der Entzug eines Führerscheines vorgesehen ist,
ist die Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c
StGB, die Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB, das
unerlaubte Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB,
wenn ein erheblicher Fremdschaden entstanden ist oder
bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich
verletzt worden ist.
Vorläufiger Entzug des Führerscheins
Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass
die
Fahrerlaubnis
in
einem
Strafverfahren
entzogen
werden würde, so ist gemäß § 111a StPO die Fahrerlaubnis
vorläufig zu entziehen. In der Regel sieht das in der Praxis
wie folgt aus:
Wurde im Straßenverkehr z. B. eine Trunkenheitsfahrt, eine
Drogenfahrt, eine Straßenverkehrsgefährdung oder eine
Fahrerflucht begangen und konnte der Tatverdächtige
ermittelt werden, so wird die Polizei den Führerschein
zunächst sicherstellen bzw. beschlagnahmen. Sowohl die
Sicherstellung als auch die Beschlagnahme führen dann
dazu, dass der Führerschein und damit die Fahrerlaubnis
vorläufig entzogen worden sind. Ab diesem Zeitpunkt
dürfen Sie dann kein Kraftfahrzeug mehr führen. Tun Sie
dies trotzdem, so würden Sie sich einer weiteren Straftat,
nämlich Fahren ohne Fahrerlaubnis, strafbar machen.
Sicherstellung und Beschlagnahme
Die
Unterscheidung
zwischen
Sicherstellung
und
Beschlagnahme ist für den Führerscheininhaber zunächst
nicht sehr maßgeblich. Die Sicherstellung bedeutet, dass
der
Führerscheininhaber
seinen
Führerschein
freiwillig
herausgegeben hat. Die Beschlagnahme bedeutet, dass
er einer vorläufigen Entziehung seiner Fahrerlaubnis nicht
zugestimmt
hat
und
daher
die
Entziehung
des
Führerscheins vorläufig angeordnet werden musste. In
diesem Fall spricht man dann von einer Beschlagnahme
des Führerscheins.
Zweck der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis
Mit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis sollte
zunächst sichergestellt werden, dass der aus Sicht der
Behörden nicht mehr zuverlässige Fahrer in Zukunft kein
Fahrzeug
mehr
führen
kann.
Es
soll
folglich
die
Allgemeinheit vor diesem Kraftfahrzeugführer geschützt
werden, der durch seine vermeintliche Straftat gezeigt hat,
dass er zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht mehr die
erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Durch den vorläufigen
Entzug
wurde
dieser
Schutz
für
den
allgemeinen
Straßenverkehr hergestellt.
Der Ablauf des Ermittlungsverfahrens
Nachdem ein Tatverdächtiger wegen einer Straftat im
Straßenverkehr ermittelt worden ist, wird ihm demnach
häufig zunächst vorläufig der Führerschein entzogen.
Danach folgen dann weitere Ermittlungen. Die Polizei muss
nunmehr wie in jedem Strafverfahren alle be- und
entlastenden Tatsachen zusammentragen, die nachher
dem Gericht ermöglichen zu entscheiden, ob nunmehr
eine Straftat im Straßenverkehr vorgelegen hat oder nicht.
Die Polizei wird daher im Folgenden, je nachdem, um
welche Straftat es sich handelte, den Tatort sichern, die
Unfallstelle sichern und Fotos machen sowie etwaige
Personen- oder Sachschäden aufnehmen und den Wert
diesbezüglich ermitteln.
Der Betroffene erfährt von diesen Ermittlungsmaßnahmen
häufig
nichts.
Die
Ermittlungsbehörden
sind
jedoch
verpflichtet, dem Beschuldigten die Möglichkeit eines
rechtlichen Gehörs zu bieten. Dies geschieht in der Regel
entweder
dadurch,
dass
der
Beschuldigte
zur
Polizeidienststelle geladen wird, um dort zum Tatablauf
gehört zu werden. Bei kleineren Straftaten wird ggf. auch
nur
schriftlich
die
Möglichkeit
einer
Stellungnahme
eingeräumt. Hier kann der Beschuldigte dann schriftlich
der Polizei mitteilen, wie sich der Unfall bzw. die Straftat
ereignet hat.
Wurden sämtliche Indizien, Beweise und Informationen
zusammengetragen, so steht dann oft erst nach Monaten
eine
Gerichtsverhandlung
an.
In
dieser
Gerichtsverhandlung muss dann geprüft werden, ob eine
Straftat vorliegt. Zudem muss dann im Strafverfahren
geprüft
werden,
Fahrerlaubnis
ob
bestätigt
die
vorläufige
wird
und
Entziehung
die
der
Fahrerlaubnis
endgültig entzogen wird. Erst wenn z. B. das Strafgericht
feststellt, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird und das
Urteil rechtskräftig wird, so wäre dann ein endgültiger
Führerscheinentzug eingetreten.
Ablauf des Strafverfahrens
Wohl in den meisten Fällen erfolgt ein Entzug der
Fahrerlaubnis durch ein strafgerichtliches Urteil. Wurde z. B.
ein Ermittlungsverfahren wegen einer Trunkenheitsfahrt
eingeleitet und kommt es in einem Gerichtsverfahren zu
einem entsprechenden Urteil, so würde in diesem Urteil
ganz
regelmäßig
auch
ausgesprochen,
dass
die
Fahrerlaubnis endgültig entzogen wird. Zudem wird ganz
regelmäßig eine Sperrfrist im Urteil ausgesprochen. Ein sehr
praxisrelevanter Fall ist folglich der Entzug der Fahrerlaubnis
im Strafverfahren. Im Folgenden soll daher kurz aufgezeigt
werden, wie ein Ermittlungs- und Strafverfahren ablaufen
kann und ganz regelmäßig abläuft:
8.
Ein Ermittlungsverfahren beginnt ganz regelmäßig damit,
dass
den
Ermittlungsbehörden
eine
Straftat
im
Straßenverkehr bekannt wird. Dies ist nicht selten der Fall, in
dem der z. B. betrunkene Fahrer einen Unfall baut oder die
Polizei
bei
einer
allgemeinen
Trunkenheitsfahrer
ermittelt.
Verkehrskontrolle
Ergeben
sich
für
den
die
Ermittlungsbehörden Anhaltspunkte für eine Straftat, so ist
die Polizei gehalten, ein Strafverfahren gegen den
Tatverdächtigen einzuleiten. Spätestens mit Einleitung des
Strafverfahrens
gilt
dann
der
Tatverdächtige
als
Beschuldigter und muss auch so behandelt werden.
9.
Wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, so wird sich die
Polizei fragen müssen, ob sie vorläufige Maßnahmen zur
Sicherung
von
Beweisen
bzw.
zum
Schutz
der
Allgemeinheit einleiten muss. Als typischste vorläufige
Maßnahme ist der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis zu
nennen. Das Gesetz sieht vor, dass in den Fällen der
Trunkenheitsfahrt, der Straßenverkehrsgefährdung und der
Fahrerflucht, regelmäßig der Führerschein zu entziehen ist.
Die Polizei wird daher in diesen Fällen regelmäßig den
Führerschein
beschlagnahmen
bzw.
sicherstellen.
Typischstes Mittel zur Sicherung von Beweisen ist bei
Trunkenheitsfahrten z. B. die Blutentnahme zur Auswertung
der Blutalkoholkonzentration.
10.
Wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, so wird die
Polizei im Anschluss weiter ermitteln, um den Sachverhalt
aufzuklären. Dazu gehören ggf. die Sicherung von
Beweisen am Unfallort/Tatort, die Befragung von Zeugen
und auch die Anhörung des Beschuldigten selbst.
11.
Im Rahmen der Ermittlungen wird die Polizei auch den
Beschuldigten zu dem Tatvorwurf anhören. Es soll von
Gesetzes wegen dem Beschuldigten die Möglichkeit
gegeben werden, sich zu dem Sachverhalt zu äußern und
ggf. entlastende Umstände vorbringen zu können. Dieses
geschieht häufig schriftlich, zum Teil wird der Beschuldigte
aber auch zu einer Vernehmung bei der Polizei geladen.
12.
Wenn die Polizei den Sachverhalt „ausermittelt“ hat, so
schickt
sie
die
Ermittlungsakte
gesamten
an
die
Ergebnisse
in
Form
der
Erst
die
Staatsanwaltschaft.
Staatsanwaltschaft entscheidet nunmehr nach Sichtung
der Akte darüber, wie in diesem Ermittlungsverfahren
weiter
entschieden
wird
und
welche
Maßnahmen
aufrechterhalten bzw. angeordnet werden müssen. Hat z.
B. die Polizei versäumt, den Führerschein sicherzustellen
und ergeben sich für die Staatsanwaltschaft nunmehr
Anhaltspunkte dafür, dass in einem Hauptverfahren der
Führerschein
entzogen
Staatsanwaltschaft
werden
immer
noch
wird,
die
so
kann
die
Entziehung
des
Führerscheins beantragen. Auch erst der Staatsanwalt und
nicht die Polizei entscheidet darüber, wie nunmehr das
Ermittlungsverfahren
weitergeführt
wird.
Die
Staatsanwaltschaft muss sich nunmehr die Frage stellen,
ob der Beschuldigte sich tatsächlich strafbar gemacht hat
und ob er in einer etwaigen Hauptverhandlung überführt
werden könnte. Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem
Schluss, dass keine Straftat vorliegt oder der Beschuldigte
hier nicht überführt werden kann, so muss sie das
Verfahren einstellen. Kommt die Staatsanwaltschaft zu
dem Schluss, dass hier ggf. eine Strafbarkeit vorliegt, die
Schuld aber gering ist, so kann sie das Verfahren ebenfalls
einstellen und ggf. für eine Einstellung eine Auflage z. B. in
Form
einer
Geldzahlung
festsetzen.
Kommt
die
Staatsanwaltschaft zu dem Schluss, dass eine Straftat
vorliegt
und
der
Beschuldigte
auch
in
der
Hauptverhandlung überführt werden kann, so wird sie bei
dem zuständigen Amtsgericht die Straftat anklagen.
13.
Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis, dass sie
die Straftat anklagen will, so hat sie hierfür grundsätzlich
zwei Möglichkeiten.
Zwei Wege der Ahndung
Die Staatsanwaltschaft kann die Anklage in Form einer
Anklageschrift bzw. in Form eines Strafbefehls bei
dem
Gericht erheben.
Strafbefehl
Der Strafbefehl wird dem Beschuldigten zugestellt. Mit dem
Strafbefehl wird die Strafe und ggf. der Entzug des
Führerscheins angeordnet. Der Strafbefehl ergeht ohne
eine Hauptverhandlung vor Gericht. Der Strafbefehl ist
folglich die Möglichkeit für Staatsanwaltschaft, Gericht
und Beschuldigten, das Verfahren im kleinen Dienstweg,
nämlich nur schriftlich, zu beenden. Ein Strafbefehl ist nur
bei nicht gravierenden Straftaten gesetzlich möglich und
vorgesehen. Der Beschuldigte hat innerhalb von zwei
Wochen ab Zustellung des Strafbefehls die Möglichkeit,
gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen. Legt er
gegen den Strafbefehl Einspruch ein, so kommt es dann
regelmäßig zu einem Gerichtstermin, in dem darüber
befunden wird, ob nunmehr eine Straftat vorliegt oder
nicht. Wenn der Beschuldigte den Strafbefehl aber
akzeptiert,
so
kann
er
ihn
entweder
ausdrücklich
akzeptieren oder die Frist für die Einspruchseinlegung
einfach verstreichen lassen. Mit Ablauf der Einspruchsfrist
wird der Strafbefehl dann rechtskräftig und steht einem
normalen
strafrechtlichen
Urteil
gleich.
Aus
dem
Strafbefehl kann folglich ohne Weiteres als rechtskräftiger
Titel vollstreckt werden.
Die Anklage
Möchte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht im
Strafbefehlsverfahren
erledigen,
so
wird
die
Staatsanwaltschaft Anklage bei dem zuständigen Gericht
erheben. Das Gericht wird dann ebenfalls die Akte sichten
und
das
Verfahren
Hauptverhandlung
in
den
zulassen.
meisten
Sodann
Fällen
zur
wird
ein
Gerichtstermin anberaumt, und in diesem Gerichtstermin
wird dann über den Tatvorwurf verhandelt werden. In dem
Gerichtsverfahren kann es ebenfalls zu einer Einstellung
des
Verfahrens
mit oder
ohne
Auflage,
zu
einem
Freispruch oder zu einer Verurteilung führen. In dem
Gerichtsverfahren wird dann auch darüber entschieden
werden, ob der Führerschein entzogen wird oder nicht und
ob und wie lange ggf. eine Sperrfrist angeordnet werden
muss.
Rechtsmittel
Ist ein Urteil ergangen, so muss der Beschuldigte dieses
Urteil nicht zwangsläufig akzeptieren. Der Beschuldigte hat
die Möglichkeit, hiergegen Rechtsmittel einzulegen. Er
kann nunmehr Berufung bzw. Revision gegen dieses Urteil
einlegen. Das Urteil wird dann nicht rechtskräftig. Wichtig
ist diesbezüglich, dass der Beschuldigte auch hier die
Fristen einhält. Regelmäßig ist die Rechtsmittelfrist eine
Woche ab Urteilsverkündung. Innerhalb dieser Woche
muss der Verurteilte Rechtsmittel dem Grunde nach
einlegen, wenn er nicht riskieren will, dass das Urteil
rechtskräftig wird.
Wurde ein Rechtsmittel eingelegt, so geht es wiederum in
die
nächsthöhere
Instanz.
Dies
ist
regelmäßig
das
Landgericht. Das Landgericht hat dann wiederum darüber
zu entscheiden, ob die Verurteilung rechtmäßig war oder
nicht.
Auch
in
der
Hauptverhandlung
vor
dem
Berufungsgericht kann wiederum eine Einstellung, ein
Freispruch
oder
eine
Verurteilung
erfolgen.
Die
Besonderheit diesbezüglich ist, dass eine Verschlimmerung
des erstinstanzlichen Urteils, z. B. eine höhere Geldstrafe
oder eine Verlängerung der Sperrfrist, nicht erfolgen darf.
Wurde hingegen kein Rechtsmittel gegen das Urteil
eingelegt,
so
wird
es
spätestens
1
Woche
nach
Verkündung rechtskräftig. Das Urteil kann nach Rechtskraft
regelmäßig
nicht
mehr
angefochten
werden.
Die
Geldbuße ist dann zu zahlen, und die entsprechenden
Regelungen bezüglich des Führerscheins sind ebenfalls
rechtsverbindlich festgesetzt.
Ratenzahlung bei Geldstrafe
Wurde in einem Urteil eine Geldstrafe ausgesprochen, so
besteht für den Verurteilten regelmäßig die Möglichkeit,
die Geldbuße entweder auf einmal zu zahlen oder mit der
Staatsanwaltschaft
als
Vollstreckungsbehörde
eine
Ratenzahlung zu vereinbaren. Ein Verurteilter hat zudem
die Kosten eines strafgerichtlichen Verfahrens zu tragen.
Wie Sie sich verhalten sollten:
Die anwaltliche Praxis zeigt immer wieder, dass ein
Strafverfahren für den Beschuldigten häufig nur deshalb
nicht mehr gerettet werden kann, weil er zuvor gegenüber
den Ermittlungsbehörden eine Aussage gemacht hat.
Diese Aussage befindet sich dann in der Ermittlungsakte.
Die Aussage kann dann im nachfolgenden Strafverfahren
häufig nicht mehr geradegerückt werden.
Viele
Betroffene
werden
erstmalig
mit
einem
Ermittlungsverfahren konfrontiert und sind natürlich stark
verunsichert. Dies ist völlig verständlich. Der Beschuldigte
hat häufig auch den Eindruck, dass, wenn er nichts sagt, er
sich noch mehr verdächtig machen würde. Aus diesem
Grund erfolgt häufig noch am Tatort/Unfallort eine
Aussage
gegenüber
Polizeibeamten.
Diese
Aussage
gegenüber Polizeibeamten führt aber in nicht wenigen
Fällen überhaupt erst dazu, dass eine Verurteilung erfolgen
kann. Eine goldene Regel ist daher, im gesamten
Ermittlungsverfahren zunächst keine Aussage zu machen.
Als Beschuldigter haben Sie hier das Recht, keine Aussage
machen
zu
müssen.
Ihnen
steht
ein
Aussageverweigerungsrecht zu. Von diesem Recht sollten
Sie
in
jedem
Fall
Gebrauch
machen.
Sie
müssen
gegenüber der Polizei keine Angaben machen und sollten
dies auf keinen Fall zunächst tun.
Der Grund für diesen Rat ist folgender:
Der
Beschuldigte
Ausnahmesituation
befindet
und
weiß
sich
mit
häufig
dieser
in
einer
Situation
überhaupt nicht umzugehen. Er erzählt den Beamten alles,
ohne zu wissen, was ihm eigentlich konkret vorgeworfen
wird und über welche weiteren Erkenntnisse die Polizei ggf.
verfügt. Zudem weiß der Betroffene ganz regelmäßig
nicht, welche Aussagen für ihn günstig sind und welche
nicht. Die häufige Vermutung der Beschuldigten, der
Polizeibeamte werde die Sache vielleicht unter den Tisch
fallen lassen, kann sich nicht bewahrheiten. Der Polizist
selbst entscheidet nämlich nicht darüber, wie mit dem
Strafverfahren weiter verfahren wird. Diese Entscheidung
trifft allein der Staatsanwalt. Der Staatsanwalt hat jedoch
den Beschuldigten nie persönlich erlebt, sondern kennt
seine Aussage nur aus den Akten. Der Staatsanwalt wird
daher nur nach Aktenlage entscheiden. Demnach kann
auch
ein
noch
so
vertrautes
Gespräch
mit
dem
Polizeibeamten nicht dazu führen, dass das Verfahren
einfach so unter den Tisch fallen wird.
Es ist daher ratsam, sowohl am Tatort als auch in der
Folgezeit
von
seinem
Aussageverweigerungsrecht
Gebrauch zu machen. Grundsätzlich sollte eine Aussage
erst nach Akteneinsicht erfolgen. Erst nach Akteneinsicht
haben Sie bzw. Ihr Rechtsanwalt sichere Kenntnis davon,
welche Beweise gegen Sie vorliegen. Sie haben nach
Akteneinsicht
die
Information,
welche
Blutalkoholkonzentration bei Ihnen letztendlich festgestellt
worden ist. Zudem haben Sie auch Zeugenaussagen
vorliegen. Es kann danach eingeschätzt werden, ob
überhaupt nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen
eine
Verurteilung
erfolgen
kann,
ob
die
Beweise
ausreichen, welche Straftat den Umständen nach in
Betracht kommt und welche Anmaßung ?? ggf. am
sinnvollsten ist.
Vorsatz und Fahrlässigkeit. Vorsicht bei Angaben im Strafverfahren!
Die bei Drogenfahrten und Trunkenheitsfahrten
einschlägigen Paragrafen sind die §§ 316 und 315 c StGB.
Paragraf § 316 StGB regelt die „einfache“
Trunkenheitsfahrt. Hierunter fallen dem Grunde nach
auch die Fahrten unter Drogeneinfluss, wenn es zu
Ausfallerscheinungen gekommen ist.
§ 316 StGB regelt folgendes:
„Trunkenheit im Verkehr
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt,
obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke
oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist,
das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat
nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat
fahrlässig begeht.“
Ist es während einer Trunkenheitsfahrt oder während einer
Fahrt unter Drogeneinfluss zu einem Unfall mit
Personenschaden oder zu einem Unfall mit erheblichem
Sachschaden gekommen, so richtet sich die Strafbarkeit
nach § 315c StGB.
§ 315c StGB besagt:
„(1) Wer im Straßenverkehr
1) ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder
anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2) grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch
fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen,
Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell
fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der
Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet,
rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder
dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf
ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das
zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch
strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1) die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2) fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig
verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.“
Bei beiden Paragraphen handelt es sich um
Straftatbestände, die nicht nur vorsätzlich, sondern auch
fahrlässig begangen werden können.
Vorsätzliche Begehung bedeutet bei einer Trunkenheitsbzw. Drogenfahrt: Der Betroffene wusste zu Fahrtbeginn,
dass er nicht in der Lage war ein Kraftfahrzeug sicher zu
führen, da er zu viel Alkohol getrunken hatte bzw. Drogen
konsumiert hatte. Trotz dieser Kenntnis von seiner
Fahruntüchtigkeit ist er dann trotzdem gefahren.
Fahrlässigkeit bedeutet bei einer Trunkenheits- bzw.
Drogenfahrt: Der Betroffenen war sich nicht darüber im
klaren, dass der fahruntüchtig war. Vielmehr ist er davon
ausgegangen, dass er trotz des Alkohol- Drogenkonsums
noch fahrtauglich war. Bei der fahrlässigen Trunkenheits-/
Drogenfahrt wird dem Betroffenen folglich der Vorwurf
gemacht, dass er nicht ausreichend geprüft hat, ob er
noch fahrtauglich war, obwohl er Alkohol bzw. Drogen
konsumiert hatte.
Bei einer normalen Trunkenheits- oder Drogenfahrt wird
das Gericht im Zweifel zu Gunsten des Betroffenen nur
von einer fahrlässigen Begehung ausgehen können. Ob
eine vorsätzliche oder fahrlässige Trunkenheits- oder
Drogenfahrt beziehungsweise eine vorsätzliche oder
fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung vorliegt ist in
mehrerlei Hinsicht wichtig:
4) Zum einen ist davon auszugehen, dass die Strafe und
auch die Sperrfrist beim Führerschein von dem
Gericht höher angesetzt wird, wenn dem
Betroffenen Vorsatz nachgewiesen werden kann.
5) Zum anderen kann die Angabe des Betroffenen, er
sei vorsätzlich betrunken oder unter Drogeneinfluss
Auto gefahren auch im Rahmen eines
Bußgeldverfahrens zu seinen Lasten
bußgelderhöhend wirken. Bei Vorsatz ist die
Regelgeldbuße regelmäßig von der
Bußgeldbehörde zu erhöhen.
6) Zudem kann der Nachweis des Vorsatzes bei einer
Trunkenheits- oder Drogenfahrt eine erhebliche
Kostenfolge haben. Der Betroffene, der über eine
Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht verfügt,
wird auch bei einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt
oder aber bei einer Straßenverkehrsgefährdung
Deckungsschutz von der Rechtschutzversicherung
verlangen können. Die Rechtschutzversicherung
würde in diesem Fall sämtliche Gerichtskosten,
Sachverständigenkosten und Rechtsanwaltskosten
tragen. Diese Kosten können schon bei einem
einfachen Verfahren mehrere 100 oder sogar 1000 €
ausmachen.
In den meisten Rechtsschutzversicherungsbedingungen ist
jedoch geregelt, dass der Deckungsschutz entfällt, wenn
dem Betroffenen ein vorsätzliches Handeln
nachgewiesen werden kann. Wird der Betroffene folglich
in einem Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen
Trunkenheits- oder Drogenfahrt oder wegen einer
vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung verurteilt, so hat
er nicht mit einer höheren Strafe und einer höheren
Sperrfrist, sondern auch gegebenenfalls mit erheblich
höheren Kosten zu rechnen, da die
Rechtschutzversicherung dann für die angefallenen
Kosten nicht eintreten wird.
Diese Konsequenzen sollten dem Betroffenen absolut klar
sein, bevor er sich in einem Strafverfahren zur Sache
einlässt. Auch hier gilt folglich wieder: Seien Sie vorsichtig,
welche Angaben Sie gegenüber Behörden und
Gerichten tätigen! Befinden sich Ihre Aussagen einmal in
der Akte, droht die Gefahr, dass Ihnen diese immer
wieder vorgehalten werden.
Die anwaltliche Praxis zeigt, dass Betroffene oft der
Meinung sind, wenn sie vor Gericht viel erzählen, wird die
Strafe schon niedriger sein. Dies ist gerade bei alltäglichen
Trunkenheits- oder Drogenfahrten regelmäßig nicht der
Fall. Ein Geständnis führt in diesen Fällen nur selten zu
einer tatsächlichen Strafmilderung.
Bevor sich der Angeklagte um Kopf und Kragen redet,
sollte er gegebenenfalls lediglich die Tat zugeben und
keine weiteren Angaben zur Tat machen. Bei weiteren
Angaben zur Tat begibt er sich stets in die Gefahr,
gegebenenfalls ohne dass er es bemerkt, dem Gericht
deutlich zu machen, dass er in Kenntnis seiner
Fahruntüchtigkeit – also vorsätzlich- dennoch ein
Kraftfahrzeug geführt hat. Dies würde dann zu einer
vorsätzlichen Verurteilung führen. Eine vorsätzliche
Verurteilung würde die oben aufgeführten Konsequenzen
mit sich bringen.
Da der Angeklagte auch vor Gericht ein komplettes
Aussageverweigerungsrecht hat, sollte er vor Gericht
gegebenenfalls darauf bestehen, keine Angaben zur
Sache zu machen und gegebenenfalls lediglich die Tat
dem Grunde nach zugeben. Es ist dann die Sache des
Gerichts weitere Feststellungen zur Sache zu treffen. Da
das Gericht im Zweifelsfall von einer fahrlässigen
Begehung ausgehen muss und wird, lohnt es sich für den
Angeklagten ggf., so wenig Angaben wie möglich zur
Sache zu machen.
Nicht selten versuchen Angeklagte ihre Situation vor
Gericht nach dem Motto „Jeder ist doch schon einmal
betrunken Auto gefahren“ bzw. nach dem Motto „Ehrlich
währt am längsten!“ zu verbessern. Mit dieser Taktik
werden Sie vor Gericht bei einfachen Trunkenheits- bzw.
Drogenfahrten nicht punkten! Die Angeklagten, die zu
viel vor Gericht reden, laufen Gefahr, ihre Situation nicht
zu verbessern, sondern zu verschlimmern! Ob bzw. in
welchem Umfang Angaben gemacht werden sollten,
sollte sich der Angeklagte daher sehr gut vor der
Gerichtsverhandlung überlegen! In keinem Fall sollte er
Angaben machen, die auf eine vorsätzliche Begehung
schließen lassen könnten! Aussagen wie, ja klar wusste ich,
dass ich zuviel getrunken hatte, sollten in jedem Fall
vermieden werden!
Der Gang zum richtigen! Anwalt
Es wird sich ganz regelmäßig empfehlen, in Strafverfahren,
in
denen
ein
Führerscheinentzug
droht,
einen
Rechtsanwalt aufzusuchen. Dies ist auch schon die zweite
goldene Regel. Suchen Sie frühzeitig einen Fachanwalt für
Verkehrsrecht auf. Im Idealfall ist der Rechtsanwalt nicht
nur
Fachanwalt
für
Verkehrsrecht,
sondern
auch
Fachanwalt für Strafrecht. Gehen Sie nicht zu einem
normalen Rechtsanwalt, der alles macht. Gerade in
Verkehrsstrafsachen
ist
für
den
Beschuldigten
viel
herauszuholen. Dafür muss man jedoch über Erfahrung
und Detailkenntnisse verfügen, um zu wissen, an welchen
Punkten für den Beschuldigten am meisten herauszuholen
ist. Daher suchen Sie sich in jedem Fall einen Fachanwalt
für Verkehrsrecht und Idealfall zugleich für Strafrecht.
Sie sollten schon deshalb frühzeitig einen Fachanwalt für
Verkehrsrecht/Strafrecht
aufsuchen,
damit
Ihnen
Akteneinsicht gewährt werden kann. Akteneinsicht wird
dem Beschuldigten selbst nicht gewährt. Der Beschuldigte
selbst hat grundsätzlich kein Akteneinsichtrecht. Die Akte
darf nur an einen Rechtsanwalt versendet werden.
Würden Sie folglich eine umfangreiche Akteneinsicht
erhalten
wollen,
können
Sie
dies
nur
über
einen
Rechtsanwalt beantragen. Schon aus diesem Grund
sollten Sie frühzeitig einen Fachanwalt für Verkehrsrecht
aufsuchen.
Anwaltskosten
Sie
bei
Beauftragung
Möglichkeiten,
vereinbaren.
nur
Eine
eine
eines
Rechtsanwalts
Besprechung
Besprechung
sollte
mit
nach
die
ihm
zu
einem
Beratungsbedarf von ca. 1 Stunde nicht mehr als 150 bis
190 € kosten.
Des
Weiteren
können
Sie
mit
dem
Rechtsanwalt
vereinbaren, dass dieser zunächst für Sie nur in die Akte
schauen soll. Der Rechtsanwalt wird dann die Akte von der
Staatsanwaltschaft anfordern. Er kann dann mit Ihnen die
Akte besprechen und mit Ihnen das weitere Vorgehen
ggf. besprechen. Nach Akteneinsicht und Besprechung
mit dem Rechtsanwalt können Sie dann immer noch
entscheiden, wie Sie in der Strafsache weiter vorgehen
wollen. Eine Akteneinsicht und eine Besprechung des
Akteninhalts sollten nicht mehr als 250 € bis 400 € kosten.
Nach
Besprechung
und
Akteneinsicht
durch
einen
Rechtsanwalt haben Sie dann die Möglichkeit mit ihm zu
besprechen,
ob
er
Sie
auch
in
dem
weiteren
Strafverfahren vertreten soll. Dies macht ganz regelmäßig
Sinn. Als Beschuldigter ist man selten in der Lage, sich frei
von
subjektiven
freizumachen.
Einschätzung
Dies
und
Einstellungen
und
Vorurteilen
führt
häufig
zu
unrealistischen
damit
auch
zu
unrealistischen
Herangehensweisen in einem Strafverfahren. Ein objektiver
Berater, der zudem ggf. 100 von Strafverfahren im
Verkehrsstrafrecht bearbeitet hat, kann Ihnen sicherlich
eine solide und vernünftige Einschätzung der Situation
geben. Zudem ist der Rechtsanwalt deutlich objektiver
und kann die Situation realistisch einschätzen. Kosten für
die Vertretung in einem Strafverfahren werden ca. 750 bis
1.500
€
kosten.
Im
Einzelfall
z.B.
mehrere
Hauptverhandlungstage können die Kosten natürlich auch
deutlich höher sein. Besprechen Sie dies mit Ihrem
Fachanwalt.
Rechtsschutzversicherung:
Eine Rechtsschutzversicherung deckt, wie der Name schon
sagt, die Kosten im Fall eines Rechtsstreits ab. So werden
von der Rechtsschutzversicherung regelmäßig Gutachter-,
Anwalts- und Gerichtskosten übernommen.
Von vielen Versicherungen werden
Rechtsschutzversicherungen für die verschiedensten
Bereiche angeboten. Auch für den Bereich
Verkehrsrechtsschutz werden unterschiedliche
Rechtsschutzverträge von unterschiedlichen
Versicherungen zu den unterschiedlichsten Konditionen
angeboten. Eine gute Rechtsschutzversicherung im
Bereich Verkehrsrecht kann bereits für einen Betrag von
unter 100 € im Jahr erhältlich sein. Es lohnt sich hier
sicherlich, verschiedene Preise und auch die zugrunde
liegenden Versicherungsbedingungen miteinander zu
vergleichen.
Der Abschluss einer Verkehrsrechtsschutzversicherung ist
ratsam und zum Teil relativ kostengünstig.
Nicht selten zeigt die anwaltliche Praxis, dass Betroffene
den Gang zum Rechtsanwalt bzw. zum Gericht scheuen,
da sie hohe Kosten fürchten. In der Tat besteht die
Möglichkeit, dass sich Anwalts-, Gerichts- und
Gutachterkosten schnell auf mehrere hundert oder sogar
tausend Euro summieren können. Gerade bei geringeren
Beträgen besteht daher prozentual gesehen ein
erhebliches Kostenrisiko. Die anwaltliche Praxis zeigt, dass
die Rechte von Betroffenen teilweise nicht durchgesetzt
werden können, da ein zu hohes Kostenrisiko besteht. Es
kann folglich für den Betroffenen sehr hilfreich sein, wenn
er sich mit einer Rechtsschutzversicherung den Rücken
über die Kosten eines Rechtsstreits keine Gedanken
machen muss. Auch die Frage nach Rechtsmitteln kann
mit einer Rechtsschutzversicherungs-Deckungszusage
deutlich einfacher getroffen werden.
Insofern ist eine Rechtsschutzversicherung sehr ratsam.
Im Fall eines Schadenseintritts (also dann, wenn man weiß,
dass es zu einem Rechtstreit kommen kann) ist zu
empfehlen, die Rechtsschutzversicherung unverzüglich
spätestens innerhalb einer Woche von dem Eintritt des
Versicherungsfalls an zu unterrichten.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die
Rechtsschutzversicherung unverzüglich vom Eintritt des
Versicherungsfalls zu unterrichten. Vor einer etwaigen
Klageerhebung sollte der zuständige Rechtsanwalt bzw.
der Versicherungsnehmer selbst mit der
Rechtsschutzversicherung klären, ob der konkrete Fall von
der Rechtsschutzversicherung gedeckt wird. Sobald die
Versicherung dann grünes Licht für die Geltendmachung
der Rechte des Versicherungsnehmers gibt, kann dann der
Rechtsanwalt tätig werden bzw. Klage erheben. Das
Kostenrisiko liegt allein bei der Rechtsschutzversicherung.
Üblich ist in der Regel, dass bei Rechtsschutzverträgen eine
Selbstbeteiligung vereinbart wird. Die Selbstbeteiligung
liegt zwischen 0 und 300 Euro. Für jeden Rechtsschutzfall
muss der Versicherungsnehmer daher diesen Betrag selbst
erstatten. Bei einer erhöhten Selbstbeteiligung ist dann
regelmäßig der Versicherungsbeitrag geringer. Durch den
Selbstbeteiligungsbeitrag soll der Versicherungsnehmer
angehalten werden, genau zu überlegen, welche Fälle er
rechtlich durchsetzen möchte. Schließlich ist er durch die
Selbstbeteiligung selbst ein Stück weit an den anfallenden
Kosten beteiligt.
Vorsicht! Kommt es zu einer Verurteilung wegen einer
Vorsatztat (z.B. wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt, so
müssen
Sie
damit
rechnen,
dass
Ihre
Rechtschutzversicherung die Zahlung verweigert oder
bereits gezahlte Beträge von Ihnen zurück erstattet
verlangt! Bei Vorsatztaten greift nämlich regelmäßig ein
Haftungsausschluss in der Rechtschutzversicherung.
Die Kostenbesprechung
Besprechen Sie in jedem Fall vor einer Beauftragung mit
Ihrem Fachanwalt, was ein solches Strafverfahren kostet.
Sprechen Sie in diesem Zusammenhang in jedem Fall auch
die Möglichkeit an, ob eine Kostenübernahme durch eine
etwaige Rechtsschutzversicherung besteht. Häufig haben
Betroffene eine Rechtsschutzversicherung, die auch die
Kosten
für
ein
Strafverfahren
in
Verkehrsstrafsachen
übernehmen kann. Es sollte dann geklärt werden, ob die
Kosten
eines
Strafverfahrens
Rechtsschutzversicherung
übernommen
von
der
werden
oder
nicht.
Sollten Sie keinen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung
beauftragen
wollen, so
werden Sie
allein
bei
der
Hauptverhandlung auftreten müssen. Dies bedeutet für
Sie, dass Sie in eine völlig ungewohnte Situation geraten
werden.
Sie
sollten
daher
wissen,
wie
eine
Hauptverhandlung im Grunde nach abläuft:
Die Hauptverhandlung
Ist ein Strafverfahren gegen Sie angesetzt worden, so wird
das
Gericht
häufig
Hauptbehandlung
einige
Monate
anberaumen.
später
eine
wird
ein
Es
Hauptverhandlungstermin anberaumt werden. Zu diesem
Termin werden Sie geladen. Zu diesem Termin müssen Sie
in jedem Fall auch erscheinen. Sollen Sie zu dem Termin
nicht
erscheinen,
droht
Ihnen
schlimmstenfalls
die
Vorführung zu einem etwaigen anderen Termin. Dies
würde bedeuten, dass Sie bei Nichterscheinen von der
Polizei ggf. von zu Hause abgeholt werden und zu dem
Gerichtstermin geleitet werden. Erscheinen Sie daher zu
einem etwaigen Gerichtstermin pünktlich und ordentlich
gekleidet.
Vor dem Gerichtssaal wird ausgehängt sein, in welchem
Strafverfahren
an
dem
Tag
verhandelt
wird.
Ihr
Hauptverhandlungstermin wird mit auf der Liste stehen.
Ihre
Hauptverhandlung
wird
dann
zur
Verhandlung
aufgerufen werden. Der Richter wird Sie folglich in den
Saal hineinrufen. In dem Gerichtssaal müssen Sie dann auf
der Anklagebank Platz nehmen. In dem Gerichtssaal
werden
sich
regelmäßig
befinden
der
Richter,
der
Vertreter der Staatsanwaltschaft und ein Protokollführer.
Hauptverhandlungen sind regelmäßig öffentlich. Folglich
müssen Sie damit rechen, dass im Zuschauerraum sich
auch noch Zuschauer befinden. Regelmäßig wird bei
uninteressanten Verfahren kein Zuschauer anwesend sein.
In Ausnahmefällen sitzen dort jedoch vereinzelte Personen
oder zum Teil Schulklassen.
Wenn Sie in dem Gerichtssaal Platz genommen haben,
wird die Hauptverhandlung eröffnet. Zunächst wird der
Richter
Ihre
Personalien
feststellen.
Sie
müssen
die
Angaben zur Person machen. Dazu sind Sie verpflichtet.
Sodann wird die Anklageschrift von dem Vertreter der
Staatsanwaltschaft verlesen werden.
Sodann werden Sie darüber belehrt werden, dass es Ihnen
frei steht, sich zur Sache zu äußern oder zu schweigen. Sie
haben nunmehr die Möglichkeit entweder zur Sache
auszusagen oder keine Angaben machen zu wollen.
Nachdem Sie Angaben zur Sache gemacht haben,
werden
ggf.
weitere
Zeugen
gehört
oder
weitere
Beweismittel gesichtet werden. Reglemäßig wird der
Bundeszentralregisterauszug verlesen werden und z. B. der
Bericht über die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit.
Nachdem alle Beweise gesichtet worden sind, wird die
Beweisaufnahme geschlossen werden. Es wird dann
zunächst der Staatsanwalt den Sachverhalt würdigen und
eine Strafe beantragen.
Sodann sind Sie an der Reihe. Sie haben nunmehr die
Möglichkeit Ihrerseits den Sachverhalt zu würdigen. Sie
können alle für Sie wichtigen Punkte noch einmal
ansprechen und sagen, warum Sie mit einer Verurteilung
nicht einverstanden sind oder weshalb Sie gewisse Dinge
nicht als bewiesen ansehen können. Sie haben dann
Ihrerseits die Möglichkeit, einen Strafvorschlag zu machen
oder auf Freispruch zu plädieren.
Sodann wird das Gericht sich zurückziehen bzw. vor Ort ein
Urteil treffen. Noch am gleichen Tag wird dann ein Urteil
gefällt werden. Nach Urteilsverkündung werden Sie noch
über Ihre weiteren Rechte hinsichtlich von Rechtsmitteln
belehrt
werden.
Danach
ist
die
erstinstanzliche
Hauptverhandlung erledigt.
Rechnen Sie bei einem Hauptverhandlungstermin damit,
dass das Gericht ggf. nicht pünktlich ist, Sie müssen ggf.
einige Zeit warten, bis Sie an der Reihe sind. Die Dauer
eines
durchschnittlichen
Strafverfahrens
wegen
der
Straßenverkehrsstraftaten ohne mehrere Zeugen beträgt
ca. eine halbe bis 1,5 Stunden. Länger wird eine solche
Hauptverhandlung regelmäßig nicht dauern.
Der vorläufige Führerscheinentzug
Wie oben bereits ausgeführt, kann ein Führerscheinentzug
auch vorläufig angeordnet werden. Das Gesetz sieht vor,
dass ein Führerscheinentzug vorläufig anzuordnen ist,
wenn dringende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass
ein Führerentzug endgültig auch in einer nachfolgenden
Strafverhandlung ausgesprochen wird. Ein vorläufiger
Führerscheinentzug wird in Verkehrsstraftatsachen daher
regelmäßig, z. B. bei Trunkenheitsfahrten, Drogenfahrten,
Straßenverkehrsgefährdung
Personenschaden
oder
oder
Fahrerflucht
erheblichem
mit
Fremdschaden
erfolgen.
Der vorläufige Führerscheinentzug erfolgt entweder durch
Beschlagnahme
Führerscheins.
oder
durch
Sicherstellung
des
Sicherstellung und Beschlagnahme
Als Sicherstellung bezeichnet man es dann, wenn der
Beschuldigte seinen Führerschein freiwillig herausgegeben
hat.
Eine
Beschlagnahme
erfolgt
dann,
wenn
die
Herausgabe nicht freiwillig erfolgt.
Mit dem vorläufigen Entzug des Führerscheines, ist der
Führerscheininhaber nicht mehr berechtigt ein Fahrzeug zu
führen.
Rechtsmittel gegen den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis
Gegen den vorläufigen Entzug des Führerscheines gibt es
selbstverständlich
Rechtsmittel.
Auch
gegen
den
vorläufigen Entzug des Führerscheines kann der Betroffene
Rechtsmittel einlegen. Er hat die Möglichkeit sich gegen
die vorläufigen Entzug des Führerscheines zu beschweren
bzw.
eine
gerichtliche
Entscheidung
darüber
herbeizuführen. Der vorläufige Führerscheinentzug kann
eine
gravierende
Folge
darstellen.
Der
Führerscheininhaber befindet sich nämlich in kürzester Zeit
in der Situation, kein Fahrzeug mehr führen zu dürfen.
Insbesondere für Berufskraftfahrer oder Personen, die
beruflich stark auf einen Pkw angewiesen sind, kann dies
eine existenzgefährdende Situation darstellen. Gerade in
diesen Fällen wird man sich die Frage stellen müssen, ob
schon gegen den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis
vorgegangen werden muss und kann.
Grundsätzlich hat der Betroffene jederzeit die Möglichkeit
dem
vorläufigen
widersprechen.
Entzug
Dies
kann
des
er
Führerscheins
gegenüber
zu
der
Polizeibehörde bzw. gegenüber der Staatsanwaltschaft
tun.
Beschwert sich der Betroffene über den Entzug der
Fahrerlaubnis so wird ein Gericht darüber entscheiden
müssen, ob die Voraussetzungen für den vorläufigen
Entzug der Fahrerlaubnis vorliegen. Ein Gericht wird sich
daher die Frage stellen müssen, ob es wahrscheinlich ist,
dass in einem späteren Strafverfahren die Fahrerlaubnis
auch
dauerhaft
entzogen
werden
wird.
Danach
entscheidet es nach bisheriger Aktenlage.
Die Erfolgsaussichten
Die Beschwerden gegen den vorläufigen Entzug der
Fahrerlaubnis ist jedoch erfahrungsgemäß häufig ein
stumpfes Schwert. Staatsanwaltschaften und Gerichte sind
nicht kleinlich bei der Bewertung der Frage, ob ein
vorläufiger Entzug rechtfertigt ist. Oft auch in Grenzfällen
tendiert die Staatsanwaltschaft und das Gericht dazu,
einen vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis anzuordnen.
Insbesondere dann, wenn der Beschuldigte z. B. bei einer
Trunkenheitsfahrt auf frischer Tat ertappt worden ist,
dürften
nur
wenige
Möglichkeiten
bestehen,
den
vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis aufheben zu lassen.
Daher muss sehr sorgfältig geprüft werden, ob gegen den
vorläufigen
Entzug
der
Fahrerlaubnis
tatsächlich
Beschwerde eingelegt werden sollte.
Die Nachteile
Nachteil
einer
solchen
Beschwerde
ist
nämlich
insbesondere eine teilweise erhebliche Verzögerung des
Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft muss sich die Akte
kommen lassen und die Akte nach Sichtung an das
Gericht schicken. Die Staatsanwaltschaft muss zu dem
Antrag des Beschuldigten Stellung nehmen. Das Gericht
muss hierüber entscheiden. Dies kostet alles Zeit, ggf.
vergehen durch einen solchen Antrag mehrere Wochen.
Diese
Zeit
kann
jedoch
ggf.
sinnvoller
für
den
Beschuldigten genutzt werden. Insofern muss bei der
Frage,
ob
gegen
einen
vorläufigen
Entzug
der
Fahrerlaubnis Beschwerde eingelegt werden soll, die Sachund Rechtslage sorgfältig geprüft werden.
Die Gefahr
Zudem ist zu beachten, dass ein Antrag auf Aufhebung
einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis oft
dann
Sinn
macht,
wenn
der
Beschuldigte
sich
nur
in
irgendeiner Form zu der Sache einlässt. Mit einer solchen
Einlassung begibt er sich jedoch in die Gefahr, einen
Sachverhalt
festzuschreiben
und
sich
zur
Sache
einzulassen. Die Angaben, die ihn ggf. erst überführen
oder stark belasten, könnten dann in einem späteren
Strafverfahren auch gegen ihn verwandt werden. Folglich
muss bei einem solchen Antrag stets überprüft werden, wie
nützlich ein solcher Antrag ist.
Chancen bis zur Hauptverhandlung
Ich erlebe immer wieder, dass die Betroffenen ihre
Chancen ganz häufig nicht nutzen. Sicherlich häufig aus
Unkenntnis, zum Teil aber auch aus Trägheit heraus. Dabei
ist es im Strafverfahren, wie häufig im Leben, wenn man
alles auf sich zukommen lässt, dann wird nicht selten nichts
Positives passieren. Wer hingegen frühzeitig das Heft in die
Hand nimmt, kann das Blatt zum Besseren wenden.
Bis zur Hauptverhandlung ist häufig viel Zeit. Diese Zeit kann
genutzt werden. Häufig vergehen vom Zeitpunkt des
Unfalls
bzw.
der
Tat
bis
zu
einer
etwaigen
Hauptverhandlung mehrere Monate. Regelmäßig ist mit 2
bis 4 Monaten zu rechnen, bis eine Hauptverhandlung
anberaumt wird. Diese Zeit kann sinnvoll genutzt werden.
Zum einen haben Sie mit dem Kauf dieses Reports den
ersten, völlig richtigen Schritt getan und sich umfassend
darüber informiert, was eigentlich nun auf Sie zukommt
und welche Folgen für Sie und Ihren Führerschein drohen.
Dieser erste Schritt war sehr wichtig und Sie werden nach
dem Lesen dieses Info-Briefes exakt wissen, was auf Sie
zukommt und welche Möglichkeiten Sie im Detail haben.
Schadenswiedergutmachung
Bis zu einer etwaigen Hauptverhandlung haben Sie z. B.
die
Möglichkeit,
den
Schaden
gegenüber
einem
etwaigen Geschädigten wieder gut zu machen. Sich mit
dem Geschädigten z. B. im Falle eines Unfalls in
Verbindung zu setzen, sich bei diesem zu entschuldigen
und
ggf.
eine
Wiedergutmachung
in
Form
eines
Schmerzensgeldes zu zahlen.
Individuelles MPU-Beratungsgespräch
Zudem
haben
Sie
die
Möglichkeit,
sich
bei
entsprechenden Stellen, z. B. bei Einrichtungen des TÜVs
darüber zu informieren, ob in Ihrem konkreten Einzelfall
eine MPU droht und wie Sie sich auf diese am sinnvollsten
vorbereiten können. So ist es z. B. ratsam, sich im Fall einer
Trunkenheitsfahrt mit einer MPU-Beratungsstelle zeitnah in
Verbindung zu setzen, um sich dort zu informieren, ob in
Ihrem konkreten Einzelfall eine Anordnung einer MPU
droht. Eine solche Erstberatung kostet ca. 60 bis 75 €. Das
Geld ist ebenfalls meist gut investiert, da Ihnen ein MPUBerater
sagen
kann,
welche
Möglichkeiten
der
Vorbereitung auf eine MPU Sie haben und was eine solche
Vorbereitung
kostet
und
ob
eine
MPU
bei
Ihnen
angeordnet werden wird oder nicht. So ist z. B. bei
Trunkenheitsfahrten regelmäßig eine MPU zu absolvieren,
wenn mehr als 1,6 Promille zum Tatzeitpunkt festgestellt
worden sind.
Aufbauseminare und Beratungen
Bis
zur
Hauptverhandlung
haben
Sie
zudem
die
Möglichkeit, und das stellt die goldene Regel Nummer 3
dar, ein Aufbauseminar bzw. eine verkehrspsychologische
Beratung
zu
absolvieren.
Eine
solche
verkehrspsychologische Beratung ist nicht ganz günstig
und kostet zwischen 300 und 500 €. Haben Sie jedoch vor
einer
Hauptverhandlung
eine
solche
verkehrspsychologische Beratung absolviert, so wird das
Gericht ganz regelmäßig die Dauer der Sperrfrist zwischen
1 und 3 Monaten reduzieren. Hiervon wird ein Gericht
auch regelmäßig Gebrauch machen. Dies hat für Sie den
erheblichen Vorteil, dass z. B. statt einer Sperrfrist von
insgesamt 12 Monaten eine Sperrfrist von 10 Monate
festgesetzt wird. Insbesondere für Personen, die beruflich
auf den Führerschein angewiesen sind, kann dies einen
ganz wesentlichen Unterschied ausmachen.
Belegen Sie Ihre Notsituation
Die Zeit bis zur Hauptverhandlung können Sie jedoch auch
dazu nutzen, um dem Gericht zu vermitteln, wie dringend
Sie auf den Führerschein angewiesen sind. Dies wird zwar
in den meisten Fällen nicht zu einem milderen Urteil führen,
kann allerdings auch nicht schaden. Sie sollten dem
Gericht ggf. schon deutlich machen, was es erhebliche
Nachteile für Sie haben würden, wenn der Führerschein
entzogen wird, ggf. führt dies in Einzelfällen zu einer
Reduzierung der
Sperrfrist. Besorgen Sie sich daher
möglichst stichhaltige schriftliche Unterlagen. Dies können
z.
B.
Stellungnahmen
Stellungnahmen
Freiwilliger
schriftliche
Ihres
Arbeitgebers
sein,
von
freiwilligen
Einrichtungen
Feuerwehr,
Deutsches
Rotes
Stellungnahmen
von
Kreuz,
Personen,
wie
etc.,
die
Sie
betreuen, wie z. B. nahe Familienangehörige. Je mehr
Unterlagen Sie dem Gericht vorlegen können, desto eher
wird ein Gericht ggf. bereit sein, eine Sperrfrist zu verkürzen
oder eine mildere Strafe zu verhängen.
Chancen in der Hauptverhandlung
Das
Kernstück
eines
Strafverfahrens
Hauptverhandlung
dar.
stellt
In
die
diesem
Hauptverhandlungstermin lernt Sie der Richter für eine
kurze Zeit persönlich kennen. Sie haben in dieser Zeit die
Möglichkeit
zu
punkten.
Hauptverhandlung
Hauptverhandlung
Sie
überlegen,
sollten
sich
vor
einer
wie
Sie
in
der
agieren wollen. So sind
mehrere
verschiedene Verteidigungsansätze denkbar. Zum einen
kann die Tat von Anfang an abgestritten werden, es kann
keine Aussage zur Sache gemacht werden, und es kann
gehofft werden, dass Sie nicht überführt werden können.
Gerade bei Straßenverkehrsstraftaten muss jedoch gut
geprüft
werden,
ob
dies
die
richtige
Verteidigungsstrategie ist. Nicht selten sind die Beweise so
erdrückend,
empfehlen ist.
dass
eine
Freispruchstrategie
nicht
zu
Kommt man zu dem Ergebnis, dass man die Tat zugeben
will und sich der Strafe stellen will, so sollte auch
diesbezüglich alles auf eine Karte gesetzt werden. Es sollte
dem Gericht möglichst zeitnah angezeigt werden, dass
man die Tat gesteht und auf die Ladung von Zeugen
verzichtet. Sie sollten dem Gericht deutlich machen, dass
es Ihnen leid tut, dass Sie eine Strafe akzeptieren und dass
Sie die Tat wieder gutmachen wollen, ggf. können Sie
auch deutlich machen, dass es sich um einen Ausrutscher
gehandelt hat.
Es wird jeden Richter beeindrucken, wenn Sie sich bei
Geschädigten entschuldigen, die Tat offen und ehrlich
einräumen und Reue zeigen. Wenn auch nur in geringem
Maße, so wird ein solches Verhalten ggf. ein niedrigeres
Urteil hervorrufen als eine Konfliktverteidigung. Die Gefahr
einer
Konfliktverteidigung
Täterschaft
Richter,
begründet
dass
es
und
immer
sich
hier
ein
Ableugnen
einen
Verdacht
um
einen
der
beim
renitenten
Straßenverkehrsteilnehmer handelt, dem eine härtere
Strafe durchaus gut tut.
Die Strafe
Bei Verkehrsstraftaten ist regelmäßig mit einer Geldstrafe
zu rechnen. Bei der Berechnung der Geldstrafe ist von
maßgeblicher Bedeutung, wie viel Einkommen Sie netto
haben.
Sie
sollten
Hauptverhandlung
sich
daher
schon
überlegen,
vor
der
welche
Unterhaltsverpflichtungen Sie haben und wie viel Sie
tatsächlich netto verdienen. Die Angabe Ihres Verdienstes
bzw. Ihres Nettoeinkommens ist freiwillig. Sollten Sie hier
jedoch keine Angaben machen, kann das Gericht Ihr
Nettoeinkommen schätzen. Es ist regelmäßig ratsam, das
Nettoeinkommen anzugeben. Prüfen Sie vorher, was für
ein Nettoeinkommen Sie tatsächlich haben. Nicht selten
stellt sich nach einem Strafverfahren heraus, dass der
Nettobetrag tatsächlich geringer ist. Das Gericht wird Ihren
Angaben, soweit diese glaubhaft erscheinen, Glauben
schenken. Sie müssen keine Gehaltsabrechnung oder
sonstigen
Unterlagen
mit
zur
Gerichtsverhandlung
nehmen. Es ist ratsam, wenn Sie Ihr Nettoeinkommen im
Zweifel eher nach unten abrunden als nach oben. Selbst
fahrlässige oder vorsätzliche falsche Angaben bezüglich
Ihres Nettoeinkommens sind vor Gericht nicht strafbar. Es ist
daher durchaus zu Ihrem Vorteil, in einem Strafverfahren
ein möglichst geringes Nettoeinkommen anzugeben. Es
sollte dann jedoch für das Gericht nachvollziehbar und
plausibel
sein.
Falls
ein
Geschäftsführer
eines
mittelständischen Unternehmens einen Nettobetrag von
1.200 € angibt, so wird das Gericht dies im Zweifel nicht
glauben und ggf. das Einkommen dann schätzen oder
nachermitteln. Da sich die Geldstrafe der Höhe nach
jedoch auch nach Ihrem Nettoeinkommen im Monat
bezieht, so sollten Sie möglichst geringe Angaben machen
können.
Die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung
Im Fall einer Gerichtsverhandlung sollten Sie sämtliche
wesentlichen
insbesondere
Unterlagen
z.
verkehrspsychologische
B.
mitnehmen.
Nehmen
Bescheinigungen
Beratungen
oder
Sie
über
sonstige
Führerscheinmaßnahmen mit. Legen Sie dem Gericht
diese Bescheinigungen vor. Gerade in Trunkenheitsfahrten
und einfachen Verkehrsstraftaten besteht die Gefahr, dass
ein Gericht hier nach Schema F verfährt. Nehmen Sie sich
durchaus die Zeit, um Besonderheiten in Ihrem Fall deutlich
zu machen. Sie haben das Recht, sämtliche für Sie
günstige Umstände darzulegen. Im Übrigen tun Sie gut
daran, in einem Gerichtsverfahren Reue zu zeigen, wenn
Sie die Tat dem Grunde nach einräumen.
Die Grundregeln in der Hauptverhandlung
In einem Gerichtsverfahren gibt es Regeln. So wird
regelmäßig
erst
das
Gericht
fragen,
dann
die
Staatsanwaltschaft, und erst dann sind Sie an der Reihe.
Haben Sie Respekt vor dem Gericht. Stehen Sie bei
Urteilsverkündung auf. Halten Sie sich zurück. Kommen Sie
ordentlich gekleidet zu der Gerichtsverhandlung und
zeigen Sie schon dem Richter von Anfang an, dass Sie das
Strafverfahren ernst nehmen.
Chancen nach der Hauptverhandlung
Selbst nach einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung
haben Sie noch weitere Chancen, ein Urteil abzumindern.
Rechtsmittel
Zum einen haben Sie die Möglichkeit, gegen das
erstinstanzliche Urteil Rechtsmittel einzulegen. Sollten Sie
folglich den Eindruck haben, wichtige Umstände nicht
angesprochen zu haben, oder sollte ein zu hartes Urteil
ergangen sein, so haben Sie die Möglichkeit, hiergegen
innerhalb der Rechtsmittelfrist Rechtsmittel einzulegen. Das
richtige Rechtsmittel wird im Zweifel die Berufung sein.
Aber selbst dann, wenn Sie den Strafbefehl oder ein
Gerichtsurteil akzeptiert haben, haben Sie nach einem
solchen Urteil die Möglichkeit, noch eine Sperrfrist z. B. zu
verkürzen.
Nachträgliche Sperrfristverkürzung
Auch
nach
einem
rechtskräftigen
Urteil
haben
Sie
Möglichkeit, die Sperrfrist ggf. zwischen ein bis drei Monate
zu
verkürzen.
Haben
Sie
verkehrspsychologische
in
der
Beratung
Folgezeit
oder
eine
andere
Beratungsangebote genutzt, so können Sie nachträglich
beantragen, dass die Sperrfrist nachträglich verkürzt wird.
Einen solchen Antrag können Sie bei der zuständigen
Staatsanwaltschaft einreichen. Sie sollten dann gleich den
Antrag
formulieren
Bescheinigungen
und
beifügen.
die
entsprechenden
Regelmäßig
wird
eine
Staatsanwaltschaft sich einem solchen Antrag nicht
entgegenstellen, und ggf. wird das Gericht die Sperrfrist
nachträglich verkürzen lassen.
Weitere Chancen
Nach
der
Hauptverhandlung
und
nach
einem
rechtskräftigen Urteil haben Sie jedoch weitere Chancen,
die Sie in jedem Fall nutzen sollten:
Informieren Sie sich in Ihrem konkreten Einzelfall, ob eine
MPU
droht.
Wenn
der
Führerschein
durch
ein
rechtskräftiges Urteil entzogen worden ist, so ist Ihr
Führerschein
tatsächlich
vollständig
entzogen.
Dies
bedeutet für Sie, dass Sie einen neuen Führerschein
beantragen müssen. Den Antrag auf Erteilung eines neuen
Führerscheines
müssen
Sie
bei
Ihrer
zuständigen
Führerscheinbehörde beantragen. Ein neuer Führerschein
kann Ihnen selbstverständlich erst nach Ablauf der im Urteil
festgestellten Sperrfrist ausgehändigt werden. Dennoch
sollten Sie sich rechtzeitig mit der Führerscheinbehörde in
Verbindung
setzen,
um
zu
prüfen,
wie
lange
die
Wiedererteilung eines Führscheins dauert und ob ggf.
irgendwelche Auflagen diesbezüglich gemacht werden.
Regelmäßig ist es ratsam, sich spätestens zwei Monate vor
Ablauf
der
Sperrfrist
an
die
zuständige
Führerscheinbehörde zu wenden, um dort nachzufragen,
wie lange die Bearbeitungsdauer ist, welche Unterlagen
mit eingereicht werden müssen und ob z. B. eine MPU
absolviert werden muss. Sie sollten keinesfalls erst nach
Ablauf der Sperrfrist Kontakt mit der Führerscheinbehörde
aufnehmen. Die Erteilung eines Führerscheins kann einige
Zeit in Anspruch nehmen. Sollten z. B. noch weitere
Auflagen vonnöten sein, würde dies die Erteilung eines
Führerscheins nur unnötig herauszögern. Je eher Sie sich
folglich mit der Führerscheinbehörde in Verbindung setzen,
desto eher wissen Sie, was auf Sie zukommt, und Sie
können angemessen reagieren.
Setzen Sie sich spätestens mit Rechtskraft des Urteils mit
einer MPU-Beratungsstelle in Verbindung, wenn eine MPU
droht. Eine MPU droht z. B. häufig bei Fahrten unter
Drogeneinfluss und bei Trunkenheitsfahrten, wenn ein BAKWert von 1,6 Promille im Urteil festgestellt worden ist. In
diesen Fällen sollten Sie die Beratungsangebote der MPUBeratungsstellen, z. B. dem TÜV, in Anspruch nehmen und
sich in Ihrem konkreten Fall beraten lassen, was auf Sie
zukommt.
Zudem
haben
viele
MPU-Beratungsstellen
entsprechende Angebote, um sich adäquat auf eine
MPU-Prüfung vorbereiten zu können.
Eine erste Beratung kostet zwischen 60 bis 75 €. Hier
werden Sie darüber beraten, ob Ihnen eine MPU droht,
wie Sie sich vorbereiten können und ob ggf. noch weitere
Auflagen, wie z. B. eine Abstinenzzeit, zu erwarten ist.
Dieses Beratungsangebot sollten Sie in jedem Fall nutzen,
um sich möglichst umfassend zu informieren, wie Sie
schnellstmöglich an den Führerschein gelangen können.
Für den Fall, dass in Ihrem Fall eine MPU zu absolvieren ist,
ist es regelmäßig ratsam, einen MPU-Vorbereitungskurs zu
absolvieren.
Statistische
Zahlen
belegen,
dass
die
Durchfallquote mit einer MPU-Vorbereitung drastisch sinkt.
Die Durchfallquote ohne MPU-Vorbereitung liegt bei ca. 50
%, die Durchfallquote mit MPU-Vorbereitung liegt bei ca.
10 %. MPU-Vorbereitungskurse kosten zwischen 500 und
1.000 €. Eine solche Vorbereitung lohnt sich jedoch
regelmäßig, da die Gefahr, durch eine MPU durchzufallen,
stark sinkt und so jedenfalls weitere Folgekosten und
Verzögerungen vermieden werden können.
Besonderheit Trunkenheitsfahrt ohne Unfall:
Die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) stellt eine
klassische Straftat dar. Eine Trunkenheit im Verkehr begeht
grundsätzlich
derjenige,
der
unter
Alkohol-
oder
Drogeneinfluss im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt.
Bereits
allein
das
Führen
eines
Kraftfahrzeuges
in
fahruntüchtigem Zustand begründet eine Straftat nach §
316 StGB.
Bei einer Trunkenheitsfahrt ist zwischen relativer und
absoluter Fahruntüchtigkeit zu unterscheiden.
Absolute Fahruntüchtigkeit
Eine absolute Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn ein
Fahrzeug
mit
einer
Blutalkoholkonzentration
von
1,1
Promille oder mehr geführt worden ist. Dann reicht bereits
die Feststellung eines Blutalkoholwertes von 1,1 Promille
oder mehr aus, um eine Fahruntüchtigkeit anzunehmen.
Weitere Ausfallerscheinungen müssen nicht vorliegen.
Relative Fahruntüchtigkeit
Eine relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn ein BAK-Wert
von unter 1,1 Promille festgestellt worden ist und der Fahrer
aber durch typische Ausfallerscheinungen gezeigt hat,
dass er fahruntüchtig ist. Typische Ausfallerscheinungen
können diesbezüglich z. B. Schlangenlinien, Abkommen
von der Fahrbahn, verspätete Bremsreaktion etc. sein.
Können
solche
Ausfallerscheinungen
nachgewiesen
werden, durch z. B. nachfahrende Polizeibeamte, so liegt
jedenfalls eine Trunkenheitsfahrt vor.
Die Strafe
Gerade bei Trunkenheitsfahrten gibt es häufig typische
„Kurse“ der einzelnen Gerichte. Bei einer erstmaligen
einfachen
Trunkenheitsfahrt
ohne
besondere
Verkehrsgefährdung oder Unfall ist mit einer Geldstrafe zu
rechnen. Die Geldstrafe wird ca. 30 bis 60 Tagessätze hoch
sein. Zudem wird regelmäßig der Führerschein entzogen
werden. Zudem wird eine Gesamtführerscheinsperre von
12 bis 15 Monaten zu erwarten sein. Diese Werte stellen nur
Richtwerte dar und können sich selbstverständlich im
Einzelfall unterscheiden.
Auf frischer Tat
Bei der Trunkenheitsfahrt ohne Unfallverursachung ist
häufig allein der BAK-Wert ausschlaggebend. Wurde der
Fahrer auf frischer Tat von der Polizei ertappt, so ist häufig
beim Sachverhalt selbst kaum noch etwas zu machen.
Nachträgliche Ermittlung des Fahrers
Anders stellt es sich hingegen dar, wenn der Fahrer nicht
auf frischer Tat ertappt worden ist. Wurde der Fahrer nicht
auf frischer Tat ertappt, so führen die folgenden Einwände
zum Teil dazu, dass der Fahrer nicht überführt werden
kann:
4.
Abstreiten der Fahrereigenschaft trotz Feststellung des
Kennzeichens.
Teilweise
wird
eine
Trunkenheitsfahrt
angenommen, da eine Anzeige erfolgt und erst Stunden
später der Fahrer dann z. B. zu Hause angetroffen wird. In
diesen Fällen stellt sich häufig die Frage, ob der ….. Fahrer
überführt werden kann. Selbst wenn ein Fahrzeug im
Straßenverkehr
geführt
worden
ist,
muss
festgestellt
werden, von welcher Person. Allein die Tatsache, dass der
Halter zu Hause betrunken angetroffen wird, kann nicht
dazu führen, dass diese auch als Fahrer angenommen
wird. Insofern sollte in diesen Fällen keine Aussage
gemacht werden und überprüft werden, ob der Fahrer
überhaupt als Fahrer überführt werden kann.
5.
Nachtrunkbehauptung: Wenn der Fahrer ebenfalls nicht
auf frischer Tat ertappt worden ist, sondern einige Stunden
später, so wird zu prüfen sein, ob der Fahrer nicht nach
Abschluss der vermeintlichen Trunkenheitsfahrt wiederum
Alkohol getrunken hat. Nicht selten wird von den
Betroffenen zu Recht oder zu Unrecht behauptet, sie
hätten nach der Trunkenheitsfahrt noch Alkohol getrunken.
Die Folge ist dann, dass der festgestellte BAK-Wert
gegebenenfalls nicht der Straftat zugrunde gelegt werden
kann, da dann nicht ermittelt werden kann, ob sich schon
zum
Zeitpunkt
der
vermeintlichen
Trunkenheitsfahrt
überhaupt Alkohol im Blut befunden hat und wenn ja, in
welcher Menge. Häufig werden als Nachtrunkgetränke z.
B. Wodka angegeben. Die Ermittlungsbehörden haben
nämlich die Möglichkeit, durch eine spezielle Blutanalyse
ggf. festzustellen, welche Alkoholika tatsächlich getrunken
worden sind. Wodka hat die Eigenschaft, dass es keine
Begleitstoffe im Blut hinterlässt. Folglich führt häufig die
Einlassung Wodka, getrunken zu haben, dazu, dass eine
Nachtrunkbehauptung durch eine weitere sogenannte
Begleitstoffanalyse nicht widerlegt werden kann. Selbst
wenn
eine
Nachtrunkbehauptung
nicht
zu
einem
Freispruch führt, so führt dies ggf. dazu, dass das Gericht
nur einen geringeren Promillewert annehmen kann. Dies ist
insbesondere
von
Bedeutung,
wenn
eine
Nachtrunkbehauptung dazu führen könnte, dass der Wert
unter die wichtige Marke von 1,6 Promille fällt.
6.
Im Falle einer relativen Fahruntüchtigkeit ist es maßgeblich,
ob
alkoholbedingte
Ausfallerscheinungen
zu
Tage
getreten sind. Es ist daher in diesen Fällen gründlich zu
prüfen,
ob
etwaige
Ausfallerscheinungen
festgestellt
werden konnten, und wenn ja, ob diese alkoholbedingt
oder aus anderen Gründen vorlagen. So kann ein
mehrmaliges Verschalten an der grünen Ampel auch an
der Tatsache liegen, dass man ein fremdes Fahrzeug
erstmalig führt und damit nicht vertraut ist, oder dass man
von der Straße nicht alkoholbedingt, sondern aus anderen
Ablenkungsgründen abgekommen ist. Auch hier wird sich
dann die Frage stellen, ob eine Trunkenheitsfahrt gemäß §
316 StGB vorliegt oder ob ggf. nur eine Ordnungswidrigkeit
in Betracht kommt.
Besonderheiten bei der Trunkenheitsfahrt mit Unfall:
Allgemein
Eine Trunkenheitsfahrt mit Unfall führt, wenn der Unfall
durch
alkoholbedingte
Fahruntüchtigkeit
verursacht
worden ist, zu einer Strafverschärfung. Es wird dann
regelmäßig nicht mehr die einfache Trunkenheitsfahrt (§
316
StGB)
vorliegen,
sondern
eine
sogenannte
Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c StGB).
Dieser Umstand führt regelmäßig dazu, dass sich die
Regelsätze nach oben verschieben. Bei einer erstmaligen
Straßenverkehrsgefährdung ist daher regelmäßig mit einer
Geldstrafe zwischen 60 und 90 Tagessätzen zu rechnen.
Zudem ist mit einer gesamten Führerscheinsperre von 15
bis 18 Monaten zu rechnen.
Verteidigungsansätze
Bei
einer
Trunkenheitsfahrt
mit
Unfall
haben
Sie
insbesondere folgende Verteidigungsansätze:
3.
Es
sollte
tatsächlich
gründlich
aus
geprüft
werden,
unfallbedingter
ob
der
Unfall
Fahruntüchtigkeit
verursacht worden ist. Ein Fahrer, der auf schneeglatter
Straße in einer Kurve abkommt, tut dies ggf. nicht deshalb,
weil er Alkohol getrunken hat, sondern nur deshalb, weil es
glatt war. Im Zweifel wird man daher nicht zu der
Feststellung kommen, dass das Abkommen von der
Fahrbahn
dann
alkoholbedingt
war.
Auch
eine
Unfallverursachung durch überhöhte Geschwindigkeit ist
nicht automatisch dann eine Straßenverkehrsgefährdung,
wenn der Fahrer auch Alkohol getrunken hatte. Bei einer
Geschwindigkeitsübertretung sollte ein Augenmerk darauf
gerichtet werden, ob der Unfall tatsächlich alkoholbedingt
nachweisbar verursacht worden ist. Sollte man die
Ursächlichkeit
des
Alkoholkonsums
für
die
Unfallverursachung ernsthaft in Zweifel ziehen können, so
würde dies dazu führen, dass das Gericht maximal wegen
einer normalen Trunkenheitsfahrt verurteilen könnte. Dies
hätte wie oben gezeigt, zur Folge, dass eine geringere
Geldstrafe
und
eine
geringe
Führerscheinsperre
ausgeurteilt werden würden.
4.
Der Tatbestand des § 315c setzt zudem voraus, dass durch
die alkoholbedingte Fahrunsicherheit Leib oder Leben
eines anderen Menschen oder fremde Sachen von
bedeutendem Wert gefährt worden sind. Zum einem muss
folglich
eine
konkrete
Gefährdungssituation
nachgewiesen werden. Die Gefährdungssituation muss
dann auch alkoholbedingt hervorgerufen worden sein.
Des Weiteren müssen entweder Leib oder Leben eines
anderen Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert
gefährdet worden sein. Gerade bei der Frage des
bedeutenden Wertes kann oftmals angesetzt werden. Als
Mindestgrenze für einen bedeutenden Sachwert dürften
derzeit nicht unter 1.300 € anzusetzen sein. Im Einzelfall
kann jedoch auch bei etwas höheren Schäden ggf. bis
1.500
€
von
ausgegangen
einem
werden.
nicht
bedeutenden
Kann
das
Schaden
Gericht
keine
Gefährdung fremder Sachen von bedeutenden Werten
feststellen,
so
kann
es
auch
Straßenverkehrsgefährdung,
nicht
sondern
wegen
maximal
einer
wegen
einer einfachen Trunkenheitsfahrt verurteilen. Auch dies
hat eine Reduzierung der zu erwartenden Strafe zur Folge.
Gerade bei der Frage nach dem bedeutenden Wert der
gefährdeten Sachen kann häufig vom Verursacher einiges
erreicht werden. So kann z. B. die Wertangabe beim
Geschädigten angesprochen werden. Ggf. kann auch mit
dem Geschädigten Kontakt aufgenommen werden und
so versucht werden, die Angabe der Schadenshöhe
gegenüber
der
Eigenleistungen
Staatsanwaltschaft
zu
reduzieren.
z.
B.
Auch
durch
bei
der
Beschädigungen von Straßeneinrichtungen wie z. B.
Verkehrseinrichtungen
wie
Schildern,
Ampeln,
Kreisverkehren kann ggf. versucht werden, den Wert der
Sache unter den Grenzwert von 1.300 € zu drücken. Ggf.
kann in Absprache mit den entsprechenden Behörden
versucht werden, tatsächlich einen geringeren Schaden
feststellen zu lassen. Nicht selten sind die Ansätze für
Verkehrseinrichtungen, Bäume oder Banketten übersetzt.
Als Schaden dürfte nur der Zeitwert anzunehmen sein.
Wenn aber z. B. eine Leitplanke bereits vorgeschädigt war,
so stellt sich die Frage, welcher Betrag hier letztendlich
hierfür als Schadensbetrag angesetzt werden kann.
Besonderheit bei Drogenfahrten:
Sowohl die Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB als auch die
Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB sprechen
vom
Konsum
alkoholischer
Getränke
oder
anderer
berauschender Mittel. Unter andere berauschende Mittel
fallen
insbesondere
auch
Drogen
nach
dem
Betäubungsmittelgesetz.
Typische
Drogen
sind
diesbezüglich Ecstasy, Haschisch, Kokain und Heroin. Wer
nach dem Konsum solcher Drogen ein Kraftfahrzeug führt
und drogenbedingt fahruntüchtig ist, macht sich folglich
ähnlich wie beim Alkoholkonsum einer Straftat gemäß §
316 StGB bzw. gemäß § 315c StGB strafbar. Dennoch gibt
es bei Drogenfahrten einen gravierenden Unterschied:
Im
Gegensatz
Grenzwerte,
zur
die
Trunkenheitsfahrt
eine
gibt
Fahruntüchtigkeit
es
keine
begründen
können. Es muss folglich in jedem Fall nachgewiesen
werden, dass eine drogenbedingte Fahruntauglichkeit
vorliegt. Zu dem Nachweis eines Drogenkonsums müssen
folglich auch noch drogentypische Ausfallerscheinungen
hinzutreten und im Verfahren beweisbar sein. Nicht selten
führt dies dazu, dass eine Verurteilung wegen einer Straftat
nicht erfolgen kann. Was dennoch bleibt, ist ggf. eine
Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit.
Zudem
ist
höchstrichtlich
geklärt,
dass
eine
drogenbedingte Fahruntüchtigkeit bei Cannabis dann
nicht angenommen werden kann, wenn zum Zeitpunkt der
Tat die sogenannte Relevanzschwelle von 1 ng/ml
Wirkstoffkonzentration nicht überschritten war. Unterhalb
dieses
Wertes
kann
dann
nach
höchstrichterlicher
Rechtsprechung eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit
gerade nicht angenommen werden. Insofern fällt eine
Verurteilung gemäß § 316 StGB bzw. 315c StGB dann
zumindest aus.
Bei Drogenfahrten ist jedoch damit zu rechnen, dass die
Führerscheinbehörde
Kenntnis
von
der
Fahrt
unter
Drogenkonsum erlangt. Es ist daher damit zu rechnen, dass
Führerscheinmaßnahmen
Führerscheinbehörde
geprüft
ggf.
und
seitens
ggf.
der
angeordnet
werden. Wurdan daher wegen einer Drogenfahrt erwischt,
sollte man zeitnah den Drogenkonsum einstellen. Falls die
Behörde dann ein MPU der eine Urinkontrolle verlangt, so
sind dann ggf. keine auffälligen Werte mehr feststellbar.
Unabhängig davon, ob gegen Sie ein Bußgeldverfahren
oder ein Strafverfahren wegen der Drogenfahrt
eingeleitet worden ist. Im Fall einer rechtskräftigen
Entscheidung müssen Sie in jedem Fall damit rechnen,
dass die Führerscheinbehörde von der Drogenfahrt
Kenntnis erlangt.
Die Führerscheinbehörde wird diese Drogenfahrt dann
ggf. zum Anlass nehmen, Ihnen ggf. eine MPU
aufzuerlegen. Dieser müssen Sie dann nachkommen, falls
Sie nicht riskieren wollen, dass man Ihnen den
Führerschein entzieht.
Das bedeutet wiederum, dass Sie unverzüglich nach der
Drogenfahrt jeglichen Drogenkonsum einstellen sollten.
Sie haben dann eine Chance, eine Probe mit dem
Ergebnis „negativ“ zu bekommen. Auch der einmalige
Konsum und selbst ein ggf. vorliegender Passivkonsum
könnten die Haaranalyse positiv werden lassen.
Einwände, wie ich war nur Passivraucher oder das
Ergebnis ist falsch, werden weder bei der Gutachtenstele
noch bei der Fahrerlaubnisbehörde hinreichendes Gehör
finden.
Generell gilt zur Ungeeignetheit eines
Führerscheininhabers bei Drogenkonsum folgendes:
Die meisten Führerscheininhaber sind sich nicht darüber
bewusst, dass die Fahrerlaubnis durch die
Fahrerlaubnisbehörde zwingend zu entziehen ist, wenn
Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen,
dass der Führerscheininhaber Betäubungsmittel
konsumiert.
Unabhängig davon, ob der Konsum im Zusammenhang
mit dem Straßenverkehr erfolgt oder nicht, wird die
Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis folglich
entziehen, wenn ihr bekannt wird, dass der
Führerscheininhaber Betäubungsmittel konsumiert.
Erhält die Fahrerlaubnisbehörde demnach Kenntnis
darüber, dass der Führerscheininhaber Kokain, Heroin,
Amphetamine, Extasy oder andere Betäubungsmittel
(außer Cannabis) oder andere psychoaktiv wirkende
Stoffe oder Arzneimittel konsumiert, so gilt der
Führerscheininhaber als nicht geeignet ein Kraftfahrzeug
im Straßenverkehr zu führen. Da der Fahrerlaubnisinhaber
dann nicht mehr geeignet ist, ist ihm die Fahrerlaubnis
regelmäßig ohne MPU oder andere Maßnahmen
zwingend von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen.
Jeder der also Kokain, Heroin, Amphetamine, Extasy oder
andere Betäubungsmittel (außer Cannabis) oder andere
psychoaktiv wirkende Stoffe oder Arzneimittel konsumiert,
schwebt in ständiger Gefahr, dass ihm die Fahrerlaubnis
entzogen wird, wenn die Fahrerlaubnisbehörde von dem
Konsum Kenntnis erhält. Die Kenntnis kann die
Fahrerlaubnisbehörde z.B. durch ein Strafverfahren oder
eine andere behördliche Maßnahme erhalten. Jeder
Konsument sog. „harter Drogen“ läuft also Gefahr nur
durch den Konsum der harten Drogen seinen
Führerschein zu verlieren. Unabhängig davon, ob er unter
Drogeneinfluss im Straßenverkehr erwischt worden ist oder
nicht.
Die Eignung oder Nichteignung eines
Führerscheininhabers regelt sich nach der
Fahrerlaubnisverordnung. In der Fahrerlaubnisverordnung
(FeV) ist in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zum
Beispiel geregelt, dass von einer zwingenden
Ungeeignetheit eines Führerscheininhabers zum Führen
eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr auszugehen ist,
wenn Tatsachen bekannt werden, dass der
Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel konsumiert. Auf
die Häufigkeit oder den Zusammenhang mit dem
Straßenverkehr kommt es in diesen Fällen dann nicht an.
Die Einwände des Fahrerlaubnisinhabers, es habe sich nur
um einen einmaligen Konsum gehandelt, wird die
Fahrerlaubnisbehörde nicht davon abhalten, die
Fahrerlaubnis zu entziehen.
Vor einer Entziehung der Fahrerlaubnis wird der
Fahrerlaubnisinhaber regelmäßig angehört werden. Nach
Ablauf der Anhörungsfrist ist dann mit einer
Fahrerlaubnisentziehung mit sofortiger Wirkung zu
rechnen.
Von einer Ungeeignetheit zum Führen eines
Kraftfahrzeugs hat die Fahrerlaubnisbehörde zwingend
auch dann auszugehen, wenn gleichzeitiger Konsum von
Betäubungsmitteln und Alkohol nachgewiesen ist. Wird
der Fahrerlaubnisinhaber also mit Cannabis und Alkohol
im Blut erwischt, droht der Entzug der Fahrerlaubnis.
Besonderheiten gelten beim Konsum von Cannabis, da
Cannabis (THC, Tetrahydrocannabinol) als sog. weiche
Droge angesehen wird. Beim Konsum von Cannabis
gelten also nicht ganz so strenge Regelungen wie bei den
sog. harten Drogen. Allerdings ist ein Entzug der
Fahrerlaubnis zu befürchten, wenn ein regelmäßiger
Konsum von Cannabis nachgewiesen werden kann. Ein
regelmäßiger Konsum kann auch schon bei zweimaligem
Konsum angenommen werden.
Von einer Ungeeignetheit zum Führen eines
Kraftfahrzeugs hat die Fahrerlaubnisbehörde in Bezug auf
Cannabis dann auszugehen, wenn ein regelmäßiger
Konsum nachgewiesen ist.
Ein regelmäßiger Konsum kann auch ein zweimaliger
Konsum sein. Von einem regelmäßigen Konsum darf die
Fahrerlaubnisbehörde nach unterschiedlicher
Rechtsprechung mit unterschiedlichen Werten auch dann
ausgehen, wenn das Abbauprodukt des THC, die THCCarbonsäure (Tetrahydrocannabinolcarbonsäure), mit
einem Wert von über 50 ng/ml festgestellt wurde. Welcher
Wert bei der THC-Carbonsäure anzusetzen ist, um
gesichert von einem regelmäßigen Konsum auszugehen,
ist obergerichtlich indes noch nicht geklärt. Es ist derzeit
wohl davon auszugehen, dass spätestens bei einem Wert
von über 150 ng/ml THC-Carbonsäure von einem
regelmäßigen Konsum ausgegangen werden kann.
Bezieht sich die Fahrerlaubnisbehörde jedoch bei der
Begründung der Regelmäßigkeit auf die Höhe des Werts
der THC-Carbonsäure, so sollte in jedem Fall anwaltlich
geprüft werden, ob der „Regelmäßigkeit“ tatsächlich auf
den Wert der THC-Carbonsäure, der von der
Fahrerlaubnisbehörde angegeben wird, gestützt werden
kann.
Beim Nachweis eines einmaligen Konsums von Cannabis
ist nicht zwingend mit einem Fahrerlaubnisentzug zu
rechnen. Der Betroffene muss jedoch damit rechnen,
dass Eignungszweifel von der Fahrerlaubnisbehörde
angenommen werden. Er muss dann damit rechnen, dass
die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung dieser
Eignungszweifel weitere Maßnahmen, insbesondere eine
MPU, veranlassen wird.
Der Betroffene tut gut daran, möglichst zeitnah ab dem
Zeitpunkt, ab dem er davon ausgehen kann, dass die
Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von seinem
Cannabiskonsum erhalten wird, abstinent zu leben und
sich zeitnah an eine MPU Beratungsstelle zu wenden.
Nach einem Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund des
Konsums von Betäubungsmitteln muss der Betroffene mit
einer nachgewiesenen!! Abstinenz von einem Jahr
rechnen. Zudem ist nach der Abstinenzzeit regelmäßig
eine MPU zu absolvieren.
Jeder Konsument von Cannabis oder Kokain, Heroin,
Amphetamine, Extasy oder andere Betäubungsmittel
oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe oder
Arzneimittel sollte sich daher zwingend der Gefahr für
seine Fahrerlaubnis bewusst sein! Ist der Konsum der
Fahrerlaubnisbehörde erst mal bekannt, sind die
Chancen ohne einen Entzug der Fahrerlaubnis davon zu
kommen schlecht!
Besonderheiten bei Fahrerflucht:
Das
Gesetzt
sieht
vor,
dass
ein
Führerscheinentzug
regelmäßig dann anzuordnen ist, wenn nach einem Unfall
mit Personenschaden bzw. mit Sachbeschädigung von
erheblichen Werten der Fahrer sich unerlaubt vom
Unfallort entfernt hat.
Die Kenntnis des Schadens
Wichtig
ist
bei
der
Fahrerflucht,
dass
ein
Führerscheinentzug regelmäßig nur dann erfolgen kann,
wenn der Täter wusste oder wissen konnte, dass bei dem
Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt
wurde oder an fremden Sachen bedeutender Schaden
entstanden ist.
Dies setzt folglich voraus, dass die Fahrerflucht im
Zusammenhang mit einer nicht unerheblichen Verletzung
eines Menschen oder an bedeutenden Sachschaden in
Verbindung steht. In diesen beiden Punkten kann folglich
angesetzt werden.
Schadenshöhe
Besteht die Fahrerflucht daher in Zusammenhang mit nur
einem geringen Schaden, so kann das Gericht den
Führerschein regelmäßig nicht entziehen. Die Wertgrenze
für einen bedeutenden Sachschaden beträgt derzeit ca.
zwischen 1.300 und 1.500 €.
An diesem Punkt kann häufig angesetzt werden, ggf. kann
der Schaden unter die Grenze von 1.300 bis 1.500 €
gedrückt werden. Dies kann z. B. durch Eigenregulierung
oder durch Überprüfung des letztendlichen Sachschadens
erfolgen. Häufig sind die Wertgrenzen auch Anhaltspunkte
dafür, mit dem Gericht darüber zu reden, ob nicht von
dem Entzug der Fahrerlaubnis in solchen Fällen abgesehen
werden kann.
Insbesondere ist auch zu prüfen, ob die in der Akte
befindlichen Werte richtig ermittelt worden sind. Nicht
selten werden z. B. für beschädigte Bäume, Fahrzeuge
oder sonstige Schäden übersetzte Beträge angesetzt. Es
obliegt häufig hier den Betroffenen, sich rechtzeitig mit
den Geschädigten in Verbindung zu setzen, um ggf. schon
im Vorfeld zu vermeiden, dass überhöhte Rechnungen zu
den
Akten
gelangen.
Teilweise
kann
bei
der
Kontaktaufnahme mit den Geschädigten auch erreicht
werden,
dass
der
Schaden
im
Vorfeld
inoffiziell
abgewickelt werden kann und so ggf. geringere Beträge
angesetzt werden, als wenn die Schadensbeträge offiziell
ermittelt würden. Nicht selten ist nämlich die Frage der
Schadenshöhe eine solche, die die Staatsanwaltschaft
durch Mitteilung der Geschädigten bewertet. Teilt folglich
der Geschädigte einen geringeren Betrag mit, so wäre
dies auch für die Staatsanwaltschaft oftmals bei der
Bewertung eines bedeutenden Schadens maßgeblich.
Verhalten des Beschuldigten
Gerade im Bereich der Fahrerflucht sind die Betroffenen
gut beraten, zunächst keine Aussage zu machen.
Nicht selten muss im Rahmen der Fahrerflucht nämlich
geklärt werden, ob nachgewiesen werden kann, dass der
Betroffene sich tatsächlich unerlaubt vom Unfallort entfernt
hat. Diesbezüglich gibt es viele Umstände, die geklärt
werden müssen.
So ist z. B. die Frage, wie lange eine Person am Unfallort
hätte verbleiben müssen, von der Staatsanwaltschaft zu
beantworten.
Zudem liegt eine Fahrerflucht grundsätzlich nur dann vor,
wenn der Beschuldigte von dem Unfall auch Kenntnis
genommen hat. Nicht selten scheitert es aber an diesem
Tatbestandsmerkmal. Für die Staatsanwaltschaft ist es
nicht selten nicht nachweisbar, dass der Betroffene ggf.
von der Unfallverursachung selbst nichts mitbekommen
hat. Auch wenn größere Blechschäden festgestellt worden
sind, so heißt dies keineswegs, dass der Betroffene davon
etwas mitbekommen mußte. Gutachten belegen nämlich
nicht selten, dass eine Schadensverursachung kaum
Geräusche
und
Anstoßbewegungen
verursacht
hat.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein kleinerer Schaden an
einem
festen
Karosserieteil,
wie
zum
Beispiel
einer
Fahrzeugecke oder einer B-Säule zwar unscheinbarer wirkt,
aber
durch
die
geringere
Energieabsorption
ggf.
deutlicher im Fahrzeuginnern wahrnehmbar war. Ein
größerer Schaden an einem weichen Blechteil, z.B. einer
Türmitte, mag optisch eindrucksvoller sein. Häufig sind
solche Schäden aber verursachbar, ohne dass der
Fahrzeugführer davon etwas akustisch oder fühlbar hätte
wahrnehmen müssen.
Der Einwand, man habe vom Unfall nichts bemerkt, ist
natürlich auch davon abhängig zu machen, wie sich die
jeweilige Fahrsituation darstellte. Wurde der Schaden
während
der
Fahrt
bei
geringer
oder
hoher
Geschwindigkeit, in der Vorwärtsbewegung oder in der
Rückwärtsbewegung, mit einem Kleinwagen oder mit
einem Sattelzug verursacht. Gerade auch im Bereich der
Fahrerflucht ist der Betroffene gut beraten, zunächst keine
Aussage zu machen und sich durch Akteneinsicht zu
vergewissern, welche Umstände gegen ihn vorliegen und
ob eine Einlassung, man habe vom Schaden nicht
bemerkt, Sinn macht. Wurde der Betroffene zum Beispiel
dabei beobachtet, wie er sich den Schaden vor Ort
angesehen hat, so wird die Einlassung widerlegt werden
können. Dann ist die Verteidigungsstrategie umzustellen.
Kenntnis der Schadenshöhe
Falls die Kenntnis von der Schadensverursachung selbst
nicht ernsthaft bestreitbar ist, so kann noch darauf
verwiesen werden, man habe die Höhe des Schadens
falsch eingeschätzt. Liegen zudem etwa Anhaltspunkte
dafür vor, dass ggf. schon Vorschäden vorlagen, so kann
ggf.
Die
Schadenshöhe
und
damit
auch
die
zu
erwartende Strafhöhe teilweise erheblich gesenkt werden.
Die Einlassung des Beschuldigten, er habe von dem Unfall
nichts mitbekommen, ist daher häufig nicht zu widerlegen.
Gerade im Bereich der Fahrerflucht sollte der Betroffene
daher zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht
Gebrauch machen. Er sollte Akteneinsicht nehmen und
sich ggf. erst danach zu der Sache einlassen. Gerade im
Bereich der Fahrerflucht kann der Betroffene durch eine
falsche Aussage ganz wesentlich zu seiner eigenen
Verurteilung mitwirken. Dies sollte er in jedem Fall
vermeiden.
Der § 142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) sieht
zudem viele weitere Möglichkeiten vor, wann das Gericht
eine Strafe abmildern kann oder sogar von einer Strafe
gänzlich absehen kann. Auch diese Möglichkeiten müssen
im Einzelfall geprüft werden. Insofern lohnt es sich häufig
gerade
bei
dem
Vorwurf
der
Fahrerflucht
sich
fachanwaltliche Hilfe möglichst frühzeitig zu suchen.
Besonderheit Nötigung:
Ein gravierendes Thema im Straßenverkehr ist auch die
Frage der Nötigung. Eine typische Nötigungshandlung im
Straßenverkehr ist z. B. das Drängeln auf der Autobahn.
Auch hier verstehen die Staatsanwaltschaften wenig Spaß.
Auch die Nötigung kann eine Straftat darstellen, die
letztlich zum Entzug der Fahrerlaubnis führt.
Im Bereich der Nötigung ist das Gericht jedoch gehalten,
zu prüfen, ob tatsächlich eine Nötigungshandlung vorliegt.
Häufig gibt es in diesem Verfahren nur die Aussage des
Anzeigenerstatters. Die Aussage des Anzeigeerstatters ist
häufig ungenau und führt nicht zu einer deutlichen
Beweislage gegen den vermeintlichen Nötigenden.
Nicht jede Nötigungshandlung führt zudem zu einer
Nötigung im strafrechtlichen Sinne. Nicht jedes Lichthupen,
Linksblinken oder absichtliches Auffahren ist eine Nötigung
im Rechtssinn. Insofern gibt es gerade bei der Nötigung
häufig gute Argumente, um ein solches Verfahren ggf.
gegen Auflagen eingestellt zu bekommen.
Fahreridentifizierung
Des Weiteren ist gerade bei Nötigungen die Identifizierung
des Fahrers ein Problem. Nicht selten hat der vermeintlich
Geschädigte sich nur das amtliche Kennzeichen notiert.
Die Identifizierung des Fahrers kann nicht selten nicht
erfolgen. Folglich ist auch dies ein Ansatz, um ggf. eine
Verurteilung wegen Nötigung zu verhindern.
Verhaltensregeln
Auch bei einer Nötigung tut der Betroffene gut daran,
zunächst keine Aussage zur Sache zu machen und erst
nach Akteneinsicht und Sichtung der Zeugenaussage des
Geschädigten ggf. sich zur Sache einzulassen.
Zu
beachten
ist
diesbezüglich
Strafverfolgungsbehörden
bei
auch,
dass
Nötigungen
die
im
Straßenverkehr keinen Spass verstehen. Nicht selten wird
aus
einer
Nötigung
eine
Straßenverkehrsgefährdung
„gemacht“, die regelmäßig deutlich höher bestraft wird.
Zudem droht dem Nötiger, gerade auf Autobahnen, ein
Fahrverbot von einem bis drei Monaten. Auch im Hinblick
auf den Führerschein sollte daher bei dem Vorwurf der
Nötigung mit Vorsicht an die Sache herangegangen
werden. Hoffen Sie nicht darauf, die Sache selbst schnell
erledigen zu können. Machen Sie zunächst keine Angabe
zur Sache, prüfen Sie, ob man Ihnen konkret, also Ihnen als
Fahrer den Vorwurf nachweisen kann. Die Anzeigen sind
häufig „Kennzeichenzeigen“. Dabei gilt der Halter als
dringendster Tatverdächtiger. Der Halter selbst muss aber
an dem Tattag gar nicht gefahren sein. Daher wäre es
fatal, wenn die Fahrereigenschaft zum Tatzeitpunkt schon
eingeräumt würde, diese aber ansonsten nicht beweisbar
gewesen wäre. Insofern gilt auch und gerade bei
Nötigungen: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!
Verwaltungsrechtlicher Führerscheinentzug
Wann droht der Entzug
Führerscheinbehörde?
Ein
der
Fahrerlaubnis
Führerscheinentzug
droht
durch
außerhalb
die
eines
Strafverfahrens insbesondere auch noch aufgrund der
folgenden führerscheinrelevanten Tatbestände:
Gemäß § 3 Abs. 1, Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes hat
die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen,
wenn sich ein Führerscheininhaber als ungeeignet oder
nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Eine
solche
verwaltungsrechtliche
Entziehung
der
Fahrerlaubnis folgt z. B. nach Erreichen der 18-PunkteGrenze, wenn eine MPU-Auflage nicht erfüllt wird oder
wenn sonstige Anhaltspunkte der Fahrerlaubnisbehörde
vorliegen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet zum
Führen eines Kraftfahrzeugs ist.
Liegt
die
Voraussetzung
für
eine
Entziehung
der
Fahrerlaubnis vor, so wird die Fahrerlaubnisbehörde den
Fahrerlaubnisinhaber regelmäßig zuvor anhören. In dem
Verfahren
kann
der
Umstände
anführen,
Fahrerlaubnisinhaber
die
er
für
wichtig
dann
alle
erachtet.
Regelmäßig nach der Anhörung des Betroffenen erfolgt
dann die Entscheidung der Verwaltungsbehörde. Die
Führerscheinbehörde kann dann in einem Verwaltungsakt
die Fahrerlaubnis entziehen.
Rechtsmittel
Gegen den Entzug der Fahrerlaubnis hat der Betroffene
regelmäßig die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Das
Rechtsmittel ist regelmäßig 1 Monat nach Zustellung des
Verwaltungsaktes einzulegen. Es ist hier sehr genau auf die
jeweilige Rechtsmittelbelehrung in dem Verwaltungsakt zu
achten, da es landesrechtliche Besonderheiten gibt.
Die sofortige Entziehung
Entzieht die Führerscheinbehörde die Fahrerlaubnis, so wird
dies regelmäßig mit sofortiger Wirkung erfolgen. Ab dem
Zeitpunkt, in dem die Verwaltungsbehörde folglich den
Verwaltungsakt erlässt, ist die Fahrerlaubnis entzogen. Eine
aufschiebende Wirkung diesbezüglich gibt es folglich
regelmäßig nicht. Dies bedeutet, dass der Betroffene in
der ungünstigen Position ist, dass die Verwaltungsbehörde
ihm die Fahrerlaubnis entzogen hat. Mit dem Entzug der
Fahrerlaubnis ist er jedoch dann sofort nicht mehr
berechtigt, ein Kraftfahrzeug zu führen. Selbst wenn er
hiergegen Rechtsmittel einlegt, führt dies nicht dazu, dass
er bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weiterhin sein
Fahrzeug führen darf. Da ein Widerspruchsverfahren bzw.
ein Klageverfahren Monate und Jahre dauern kann, reicht
Betroffenen
regelmäßig
ein
Klageverfahren gegen die
Fahrerlaubnisbehörde nicht.
Widerspruch
bzw.
ein
Entziehungsverfügung
der
Einstweiliger Rechtsschutz
In
begründeten
einstweiligen
Fällen
kann
Rechtsschutz
der
Betroffene
beantragen.
In
daher
einem
einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann der Betroffene
erreichen, dass schon einmal summarisch vorläufig geprüft
wird,
ob
die
Verfügung
der
Führerscheinbehörde
rechtmäßig ist. Dieses einstweilige Verfügungsverfahren
geht deutlich schneller und dauert ggf. nur einige
Wochen. Erachtet ein Gericht den Antrag auf vorläufigen
Rechtsschutz für zulässig und begründet, so wird es dafür
sorgen, dass die Entscheidung der Führerscheinbehörde
auf sofortige Vollziehung ausgesetzt wird. Bei einer solchen
Entscheidung
des
Gerichtes
erhält
der
Fahrerlaubnisinhaber dann das Recht, zunächst wieder ein
Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Im Wege des
einstweiligen
Rechtsschutzes
kann
der
betroffene
Führerscheininhaber folglich die Entziehungsverfügung der
Fahrerlaubnisbehörde abmildern, indem der Sofortvollzug
des Führerscheinentzuges bis zu einer rechtskräftigen
Entscheidung aufgehoben wird.
Besonderheit 18 Punkte
Erreicht
ein
Fahrerlaubnisinhaber
Verkehrszentralregister,
entziehen.
Bezüglich
Verwaltungsbehörde
so
der
ist
die
18
Punkte
Fahrerlaubnis
18-Punkte-Grenze
jedoch
ein
im
zu
hat
die
Stufensystem
zu
durchlaufen. Nicht selten passieren beim Durchlaufen
dieses Stufensystems formelle oder inhaltliche Fehler.
Gerade bei einem Führerscheinentzug durch Erreichen der
18-Punkte-Grenze kann daher im Verwaltungsverfahren
der Führerscheinentzug ggf. rückgängig gemacht werden,
wenn
die
Verwaltungsbehörde
nicht
die
formellen
Voraussetzungen des § 4 StVG eingehalten hat.
Die Verwaltungsbehörde muss nämlich, damit sie den
Führerschein entziehen kann, den Fahrerlaubnisinhaber
rechtzeitig belehren und ihn inhaltlich richtig auf die
Folgen von
Punkte-Eintragungen
hinweisen.
Hat die
Behörde, und das ist nicht selten der Fall, dies nicht richtig
oder
nicht
rechtzeitig
getan,
so
ist
der
Fahrerlaubnisinhaber so zu stellen, als wenn er die
entsprechenden Grenzwerte (9 Punkte, 14 Punkte, 18
Punkte) nicht erreicht hätte. Nicht selten kann auf diesem
Wege eine Entziehungsverfügung aufgehoben werden,
da
nachgewiesen
Verwaltungsbehörde
werden
diese
kann,
dass
Maßnahmestufen
die
nicht
inhaltlich oder formell richtig eingehalten hat.
Fahrverbot
Das Fahrverbot stellt im Vergleich zum Führerscheinentzug
eine deutlich mildere Maßnahme dar. Im Gegensatz zum
Entzug des Führerscheines bleibt die Fahrerlaubnis dem
Fahrerlaubnisinhaber erhalten. Es wird ihm nur für eine
gewisse Zeit untersagt, von dieser Fahrerlaubnis im Verkehr
Gebrauch machen zu können. Ein Fahrverbot kann für die
Dauer von 1
bis 3
Monaten angeordnet werden.
Grundlagen hierfür sind die § 25 StVG bzw. 44 StGB. Die
Anordnung eines Fahrverbots erfolgt daher regelmäßig in
Straf- bzw. Ordnungswidrigkeiten-Verfahren.
Im Gegensatz zu der Entziehung der Fahrerlaubnis wird ein
Fahrverbot
erst
wirksam,
wenn
die
entsprechende
Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Ein vorläufiges
Fahrverbot gibt es in diesem Sinne wie bei der Entziehung
der Fahrerlaubnis nicht.
Verfahrensablauf
Regelmäßig
wird
ein
Fahrverbot
Ordnungswidrigkeitenverfahrens
im
Rahmen
eines
ausgesprochen.
Im
Bußgeldkatalog sind hierfür Regeltatbestände vorgesehen.
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis kommt daher bei den
nachfolgenden Ordnungswidrigkeiten in Betracht:
Hat die Polizei oder eine Bußgeldbehörde Kenntnis von
einer
Ordnungswidrigkeit
erlangt,
Ordnungswidrigkeitenverfahren
Bußgeldbehörde
kann
so
kann
sie
einleiten.
nach
ein
Die
Kenntnis
eines
Ordnungswidrigkeitenverfahrens wie folgt verfahren:
1.
Die Bußgeldbehörde kann das Verfahren einstellen. Es
erfolgt dann keine Ahndung der Ordnungswidrigkeit.
Gegen
den
Betroffenen
werden
keine
weiteren
Maßnahmen eingeleitet.
2.
Gegen den Betroffenen wird bei nicht gravierenden
Ordnungswidrigkeiten
eine
Verwarnung
erteilt.
Nach
Bezahlung des Verwarngeldes ist die Angelegenheit
erledigt.
Es
wird
keine
weitere
bußgeldrechtliche
Maßnahme eingeleitet. Wird das Verwarngeld nicht
akzeptiert,
wird
der
Verstoß
im
Bußgeldverfahren
weiterverfolgt.
3.
Die
Bußgeldbehörde
Betroffenen
einen
erlässt
nach
Anhörung
Bußgeldbescheid.
des
Dieser
Bußgeldbescheid wird dann mit der entsprechenden
Geldbuße und ggf. einem Hinweis auf Punkte und einem
Fahrverbot dem Betroffenen zugestellt. Der Betroffene hat
die Möglichkeit, gegen den Bußgeldbescheid Einspruch
einzulegen. Tut der Betroffene dies nicht, so wird der
Bußgeldbescheid rechtskräftig. Der Bußgeldbescheid kann
dann von der Bußgeldbehörde vollstreckt werden.
Legt
der
Betroffene
gegen
den
Bußgeldbescheid
Einspruch ein, so wird das Verfahren an das zuständige
Amtsgericht abgegeben. Vor dem Amtsgericht wird die
Sache
dann
verhandelt.
Hauptverhandlungstermin
Es
wird
ggf.
ein
anberaumt. Innerhalb der
Verhandlung wird dann geprüft, ob der bußgeldrechtliche
Vorwurf Bestand haben kann oder nicht.
In der Hauptverhandlung kann das Gericht das Verfahren
einstellen,
den
Betroffenen
freisprechen
oder
eine
Bußgeldstrafe verhängen. Der Betroffene kann regelmäßig
zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens seinen Einspruch gegen
den Bußgeldbescheid auch wieder zurücknehmen. Tut er
dies, so würde der Einspruch rechtskräftig werden.
Wichtig ist, darauf hinzuweisen, dass nach Einlegung eines
Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid das zuständige
Gericht an die zunächst ausgesprochene Buße nicht
gebunden ist. Das Gericht kann folglich das Bußgeld oder
das
Fahrverbot
auch
erhöhen.
Ein
Verschlechterungsverbot gibt es im Bußgeldverfahren
insoweit nicht.
Hat das
Gericht ein Urteil
beschränktem
Maße
gefällt, so gibt nur
hiergegen
Rechtsmittel.
in
Der
Betroffene hat gegen ein Urteil über 250 € Geldbuße bzw.
über ein Urteil, in dem auch ein Fahrverbot ausgeurteilt
wird, die Möglichkeit, eine Rechtsbeschwerde einzulegen.
Im Falle der Einlegung der Rechtsbeschwerde wird das
erstinstanzliche Urteil dann von einem übergeordneten
Gericht nochmals überprüft.
Legt der Betroffene gegen das erstinstanzliche Urteil keine
Rechtsbeschwerde ein, so wird das erstinstanzliche Urteil
rechtskräftig.
Chancen im Verwaltungsverfahren
Insbesondere bei Bußgeldern mit einem angeordneten
Fahrverbot gibt es die Möglichkeit, zu erreichen, dass von
der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen wird.
Kann der Betroffene darlegen, dass besondere Gründe in
der Tat oder in seiner Person dafür sprechen, dass hier ein
Fahrverbot
nicht
gerechtfertigt
Verwaltungsbehörde
die
ist,
Möglichkeit,
so
hat
von
die
der
Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen. Kann der
Betroffene
durch
Zeugenaussage
eidesstattliche
Versicherung,
schriftlichen
Bestätigungen
oder
darlegen, dass er besonders auf seinen Führerschein
angewiesen ist, so kann bei der Verwaltungsbehörde
erreicht
werden,
dass
von
der
Verhängung
eines
Fahrverbots abgesehen wird. Regelmäßig macht die
Verwaltungsbehörde das Absehen von der Verhängung
eines Fahrverbotes davon abhängig, dass die Geldbuße
entsprechend erhöht wird.
Der Betroffene ist daher gut beraten, wenn er im
Verwaltungsverfahren versucht, der Verwaltungsbehörde
durch Vorlage von schriftlichen Erklärungen (z. B. des
Arbeitgebers,
pflegebedürftigen
Familienangehörigen)
darzulegen, weshalb er auf seinen Führerschein besonders
angewiesen ist. Ggf. kann er seine Angaben auch durch
die
Abgabe
einer
eidesstattlichen
Versicherung
gegenüber der Verwaltungsbehörde besonders darlegen.
Je mehr und je gravierendere Gründe der Betroffene der
Verwaltungsbehörde
darlegen
kann,
weshalb
er
besonders aus beruflichen und privaten Gründen auf seine
Fahrerlaubnis
angewiesen
ist,
desto
eher
wird
die
Fahrerlaubnisbehörde bereit sein, von dem Fahrverbot
abzusehen.
Wurden
dem
Betroffenen
ggf.
ein
Fahrverbot
von
mehreren Monaten Dauer auferlegt, so kann häufig die
Fahrverbotsdauer
reduziert
werden,
wenn
dargelegt
werden kann, dass ein mehrmonatiges Fahrverbot eine
unzumutbare Belastung für den Betroffenen darstellen
würde. Die Reduzierung der Fahrverbotsdauer erfolgt
regelmäßig
nur
unter
der
Voraussetzung,
dass
die
Geldbuße entsprechend erhöht wird.
Selbst wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht bereit ist, vom
Fahrverbot
abzusehen,
Möglichkeit,
den
so
hat
Zeitpunkt
der
des
Betroffene
die
Fahrverbotes
zu
beeinflussen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der
entsprechende Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden
ist. Bereits durch das rechtzeitige Einlegen des Einspruchs
wird
der
Einlegung
Eintritt des
des
Fahrverbotes gehemmt. Durch
Widerspruchs,
Verwaltungsverfahren,
Stellungnahme
Teilnahme
an
im
der
Hauptverhandlung vor dem zuständigen Gericht können
mehrere Monate verstreichen.
Wird dem Betroffenen dann noch die 4-Monat-Frist
eingeräumt, was regelmäßig der Fall ist, wenn erstmalig ein
Fahrverbot verhängt wird, kann der Betroffene das
Fahrverbot innerhalb eines Zeitfensters von 6 bis 12
Monaten frei wählen. Dies führt häufig dazu, dass der
Betroffene das Fahrverbot so legen kann, dass es ihn am
wenigsten belastet. Häufig wird das Fahrverbot so gelegt,
dass es innerhalb des Urlaubes abgefeiert werden kann.
So werden z. B. Belastungen im beruflichen Bereich
vermieden.
Bitte beachten Sie, dass ein Fahrverbot erst dann wirksam
wird, wenn der Betroffene seinen Führerschein bei der
entsprechenden Behörde abgegeben hat. Das Fahrverbot
beginnt folglich erst, wenn der Führerschein bei der
entsprechenden
Behörde
in
Verwahrung
gegeben
worden ist. Stellen Sie daher sicher, dass der Führerschein
an die entsprechende Bußgeldbehörde gesandt wird. Im
Zweifelsfall sollten Sie den Führerschein persönlich dort
abgeben und sich die Entgegennahme quittieren lassen.
Chancen im Gerichtsverfahren
Zum
Teil
haben
Verwaltungsanweisung,
Verwaltungsbehörden
von
der
die
Verhängung
eines
Fahrverbotes im Verwaltungsverfahren nicht abzusehen.
Die Verwaltungsbehörden verweisen dann zum Teil darauf,
dass
das
Absehen
von
einem
Fahrverbot
gerichtlichen Verfahren erfolgen kann.
nur
im
Die Erfahrung zeigt, dass die zuständigen Bußgeldgerichte
einer solchen Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot
durchaus offen gegenüber stehen. Wenn persönliche,
berufliche oder in der Tat begründete Gründe für das
Absehen von einem Fahrverbot sprechen, kann häufig
gegen Erhöhung der Geldbuße die Umwandlung eines
Fahrverbotes erreicht werden.
In einem Bußgeldverfahren hat das Gericht wiederum die
Möglichkeit,
das
Bußgeldverfahren
einzustellen,
den
Beschuldigten freizusprechen oder ihn zu verurteilen.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Gefahr besteht,
dass das Gericht eine höhere Geldbuße oder ein längeres
Fahrverbot ausurteilt, als es zunächst im Bußgeldbescheid
ausgesprochen worden war. Insoweit gilt hier nicht das
Verbot der Verschlechterung im gerichtlichen Verfahren.
Erfahrungsgemäß machen die Gerichte von der Erhöhung
einer
Geldbuße
bzw.
von
der
Verlängerung
eines
Fahrverbotes keinen Gebrauch.
Besonderheit Geschwindigkeit
Wurde
ein
Fahrverbot
Geschwindigkeitsübertretung
gerade
bei
wegen
angeordnet,
einer
so
Geschwindigkeitsübertretungen
sollte
die
Bußgeldakte eingesehen werden. Der Betroffene sollte sich
die
Eichbescheinigungen
des
Messgerätes,
die
Fortbildungsbescheinigungen der Messbeamten und die
Messprotokolle genau ansehen. Nicht selten finden sich
hier formelle Fehler, die ggf. dazu führen, dass die
Geschwindigkeitsübertretung gar nicht geahndet werden
kann.
Des Weiteren sollte sich der Betroffene das Originalfoto der
Messeinrichtung zusenden lassen. Teilweise ergeben sich
nämlich
erst
aus
dem
Vollbild
des
Messfotos
Anhaltspunkte, die für eine Fehlmessung sprechen können.
Z. B. ist nicht selten auf einem Vollbild ein weiteres
Fahrzeug zu erkennen, welches auf dem Ausschnitt des
mitgelieferten Bildes im Bußgeldbescheid zunächst nicht zu
erkennen war. Hier ergeben sich dann ggf. Anhaltspunkte
für eine Fehlmessung, in der Weise, dass ggf. dieser Pkw
und nicht der des Betroffenen gemessen worden ist.
Insoweit kann dann eine Fehlmessung zumindest in
betracht und eine Messung ggf. auch gutachterlich in
Frage gezogen werden.
Bei Geschwindigkeitsmessungen ist zudem stets zu prüfen,
wo die Messung genau stattgefunden hat. Hier ist zu
prüfen, ob die Geschwindigkeitsbegrenzungen für den
Betroffenen tatsächlich erkennbar waren. War z. B. zum
Zeitpunkt des Passierens der Geschwindigkeitsbegrenzung
das Geschwindigkeitsbegrenzungsschild durch einen Lkw
verdeckt, so spricht die Rechtsprechung von einem
Augenblicksversagen.
In
Augenblicksversagens
soll
den
Fällen
regelmäßig
des
von
der
Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden.
Teilweise werden zudem Messungen kurz vor oder kurz
hinter Geschwindigkeitsbegrenzungen bzw. Aufhebungen
durchgeführt. Auch in diesen Fällen ist zu prüfen, wie viel
Abstand
zwischen
dem
Geschwindigkeitsbegrenzung
Messpunkt
bzw.
und
Aufhebung
der
lagen.
Waren die Abstände nämlich zu gering, so geht die
Rechtsprechung ebenfalls davon aus, dass dann von
einem Fahrverbot ggf. abzusehen ist.
Ansprüche der Versicherung
Im Falle einer Fahrt unter Drogen oder Alkohol müssen Sie
damit rechnen, dass Sie Probleme mit Ihren Versicherungen
bekommen.
Zum einen ist denkbar, dass die Kaskoversicherung bei der
Schadenanzeige die Regulierung verweigert. Bei einer
Fahrt unter Drogen oder Alkohol kann sich die Versicherung
ggf. auf den Standpunkt stellen, dass aufgrund der Straftat
der Versicherungsschutz ganz oder teilweise entfallen ist.
Insofern müssen Sie damit rechnen, dass man Ihren
Anspruch aus der Kaskoversicherung ggf. gänzlich ablehnt.
In einem solchen Fall sollten Sie auf jeden Fall von einem
Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfen lassen, ob der
Anspruch tatsächlich dem Grunde nach entfallen ist.
Im Rahmen der Haftpflichtversicherung wird die
Versicherung zunächst den Schaden im Außenverhältnis zu
dem geschädigten Dritten ausgleichen. Dazu ist die
Versicherung verpflichtet. Jedoch ist im Rahmen einer Fahrt
unter Drogen oder Alkohol ist es denkbar, dass ggf. die
Versicherung bei Ihnen Regress nimmt. Die Versicherung
kann ggf. bis zu 5.000 € bei Ihnen regressieren, wenn eine
Obliegenheitsverletzung des Versicherungsvertrages
vorliegt. Falls ein solches Schreiben von der Versicherung
Ihnen zugeht, sollten Sie jedenfalls anwaltlich prüfen lassen,
ob der Regress der Höhe und dem Grunde nach
gerechtfertigt ist.
Zudem müssen Sie damit rechnen, dass ggf. die
Versicherung den Vertrag mit Ihnen kündigen wird.
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Für den Inhalt verantwortlich ist Rechtsanwalt Dr. jur. André
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