Arbeit und Berufsausbildung - Info
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Arbeit und Berufsausbildung - Info
Conseil National des Personnes Handicapées Centre National d’Information et de Rencontre du Handicap Info-Handicap DOSSIER TOP-THEMA Arbeit und Berufsausbildung für Menschen mit Behinderung ● Emploi et formation professionnelle pour personnes handicapées 65, Avenue de la Gare L-1611 Luxembourg Tel. : 366 466-1 Fax : 360 885 [email protected] www.info-handicap.lu 2 Inhaltsverzeichnis I) Die Gesetzeslage in Luxemburg …04 II) Leserbriefe und Beiträge zum Thema …11 III) Beispiel : das Europäische Berufsbildungswerk Bitburg …25 IV) FAZIT durch die Redaktion …29 Anmerkung: Sämtliches Material in diesem Dossier wurde im Informationsblatt von Info-Handicap „de Bulletin“ (Ausgaben ab N°4 – Mai 2007) veröffentlicht. Alle Ausgaben der Bulletins finden Sie als PDF-Version auf unserer Internetseite: www.info-handicap.lu. 3 I) Die Gesetzeslage in Luxemburg 1997 wurde ein Aktionsplan zugunsten von behinderten Personen veröffentlicht, der im Auftrag des Familienministeriums erarbeitet worden war. Dieser stellte eine Situationsanalyse aller zu diesem Zeitpunkt bestehenden Strukturen und Leistungen in der Behindertenpolitik dar und definierte darüber hinaus notwendige Verbesserungen. Dieser Aktionsplan legte auch im Bereich Arbeit und wirtschaftliche Absicherung die zu unternehmenden Schritte fest. Hier einige wichtige Forderungen, die in diesem Bereich zum damaligen Zeitpunkt im Kapitel Aktionen aufgestellt wurden: Situation der Personen mit einer Behinderung im Bereich Arbeit und Berufsausbildung vor 10 Jahren ● Regulärer Arbeitsmarkt Zum Zeitpunkt der Situationsanalyse definierte das Gesetz vom 12. November 1991 über die behinderten Arbeitnehmer den Status behinderter Arbeitnehmer. Wenn dieser zuerkannt wurde, wurden bestimmte Maßnahmen (z.B. staatliche Lohnbeteiligung, behindertengerechte Anpassung des Arbeitsplatzes...) ausgewählt, die die Integration auf dem regulären Arbeitsmarkt fördern sollten. Im Aktionsplan wurde nun festgehalten, dass auch die Personen mit einer psychischen Behinderung in den Personenkreis der Anspruchsberechtigten aufgenommen werden müssten. Ebenso müssten auch die Personen, die wegen einer Krankheit ihren Beruf nicht mehr ausüben könnten, von dem Gesetz profitieren. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die zu erfüllenden Quoten, d.h. die Festlegung der Anzahl von behinderten Arbeitnehmern in privaten Betrieben und öffentlichen Stellen, nicht eingehalten würden. Es wurde gefolgert, dass bei der Überarbeitung des Gesetzes von 1991 Kontrollmechanismen und Sanktionen aufgestellt werden müssten, um die Einhaltung der Quoten durchzusetzen. ● Der „beschützte“ Arbeitsbereich Der Aktionsplan forderte, dass ein legaler Rahmen geschaffen werden müsse, in dem ein Gehalt für die in den beschützenden Werkstätten beschäftigten Personen festgelegt würde. Dem Stellenmangel müsse durch die Schaffung neuer Arbeitsplätze entgegengetreten werden. Nach dem Gesetz von 1991 hatten alle beschützenden Werkstätten Anspruch auf eine Lohnbeteiligung der beschäftigten Arbeitnehmer durch den Staat. Künftig seien sie als Betriebe anzusehen, die sich selbst an den Lohnzahlungen beteiligen müssten. Um das Funktionieren der Strukturen zu regeln und gleichzeitig eine Qualität zu sichern, müssten folgerichtig Konventionen zwischen Arbeitsministerium und Werkstätten abgeschlossen werden. 4 ● Soziale und wirtschaftliche Absicherung Was die wirtschaftliche Absicherung der Personen mit einer Behinderung zum Zeitpunkt des Aktionsplans betraf, so waren die Definitionen der Zielgruppen in den Gesetzen, die finanzielle Hilfen festschrieben, sehr unterschiedlich und nicht aufeinander abgestimmt. Dies führte zu Verwirrungen und barg die Gefahr, dass Personen, die Hilfe benötigen, durch die Maschen des sozialen Netzes fielen. Um dies zu vermeiden, müsse eine Analyse der Mehrkosten für Personen mit Behinderungen aufgestellt und die entsprechende ausgleichende finanzielle Unterstützung geregelt werden. Es sei absolut notwendig, künftig den erwachsenen Personen Mittel zur Verfügung zu stellen, mit Hilfe derer sie eine wirtschaftliche Unabhängigkeit erreichen könnten. Allen Personen mit einer Behinderung, die - sei es auf dem regulären oder auf dem beschützten Arbeitsmarkt - einer beruflichen Tätigkeit nachgingen, müsse demnach künftig ein Gehalt gezahlt werden. Die Personen, die aufgrund der Schwere ihrer Behinderung keine berufliche Tätigkeit ausüben können, müssten dann ein Ersatzeinkommen erhalten. Gegenüber der bisherigen Zahlung eines garantierten Mindesteinkommens, bei der die finanzielle Situation des gemeinsamen Haushalts der Familienmitglieder berücksichtigt würde, müsse ein solches „Ersatzeinkommen“ unabhängig vom Haushaltseinkommen ausgezahlt werden, um den Menschen mit einer schweren Behinderung eine wirtschaftliche Unabhängigkeit zu ermöglichen. Heutige Situation der Personen mit einer Behinderung im Bereich Arbeit und Berufsausbildung ► Gesetz bezüglich der behinderten Personen (12.09.2003) Die größte Reform, um die im Aktionsplan aufgestellten Verbesserungsvorschläge umzusetzen, war die Schaffung des Gesetzes bezüglich der behinderten Personen - § Loi du 12 septembre 2003 relative aux personnes handicapées - das das Gesetz vom 12. November 1991 über die behinderten Arbeitnehmer ablöste. Ein zweites Gesetz betreffend der Arbeitsunfähigkeit und der beruflichen Wiedereingliederung - § Loi du 25 juillet 2002 concernant l’incapacité de travail et la réinsertion professionnelle - verändert durch das Gesetz § Loi du 1er juillet 2005 modifiant 1. la loi du 25 juillet 2002 concernant l’incapacité de travail et la réinsertion professionnelle - regelt heute die Situation der Berufsunfähigkeit, also die Situation der Personen, die wegen einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ihre Arbeitsstelle nicht mehr ausfüllen können. Auch dies war ja im Aktionsplan gefordert worden. Wir werden in unserer nächsten Ausgabe des „Bulletin de Liaison“ auf dieses Gesetz näher eingehen. Heute möchten wir Ihnen das erstgenannte Gesetz bezüglich der behinderten Personen, das am 1. Juni 2004 in Kraft getreten ist, vorstellen. Wichtigste Neuerungen: ► Das Gesetz definiert für alle behinderten Arbeitnehmer, die in einer beschützenden Werkstatt arbeiten, den Status eines Lohnempfängers und legt für alle behinderten Personen, die nicht in der Lage sind zu arbeiten, ein so genanntes Einkommen für Personen mit einer schweren Behinderung fest, das diesem Personenkreis eine finanzielle Unab- 5 hängigkeit ermöglicht. Oder anders gesagt: Menschen, die in einer beschützenden Werkstatt (atelier protégé) arbeiten, bekommen seit Inkrafttreten des Gesetzes ein Gehalt in Höhe des sozialen Mindestlohns und werden nach geltendem Arbeitsrecht (inklusive bestimmter Zusatzregelungen) behandelt. Die Werkstätten haben, wie gefordert, Konventionen mit dem Arbeitsministerium geschlossen und sind als Arbeitgeber anerkannt. ► Menschen, die auf Grund der Schwere ihrer Behinderung nicht arbeiten können, erhalten jetzt ein vom Nationalen Solidaritätsfond (Fonds National de Solidarité) ausgezahltes Einkommen in Höhe des garantierten Mindesteinkommens eines Haushaltsvorstands. ► Was die behinderten Arbeitnehmer auf dem regulären Arbeitsmarkt betrifft, so gilt weiterhin wie schon im Vorgängergesetz vom 12. November 1991 über die behinderten Arbeitnehmer: Wenn der Status behinderter Arbeitnehmer anerkannt wird (Erwerbsminderung von mindestens 30% aufgrund der Behinderung), können - neben einer Zuerkennung von 6 zusätzlichen Urlaubstagen - bestimmte Maßnahmen ausgewählt werden, um die Integration auf den regulären Arbeitsmarkt zu fördern. Diese Maßnahmen können eine staatliche Lohnbeteiligung, eine behindertengerechte Anpassung des Arbeitsplatzes, eine staatlich finanzierte Umschulung usw. sein. Das Gesetz unterscheidet also zwischen den Personen mit einer Behinderung, die auf dem regulären Arbeitsmarkt tätig sind (und Anspruch auf den Status behinderter Arbeitnehmer haben), den behinderten Personen, die in einer beschützenden Werkstatt arbeiten und den Personen, die aufgrund der Schwere und Art ihrer Behinderung nicht arbeiten können. Im Gesetz wurden Prozeduren festgelegt, die eine Orientierung der Menschen mit einer Behinderung im Sinne des Gesetzes ermöglichen sollen, auf die wir im Folgenden kurz eingehen möchten. Nähere Informationen finden Sie in der Broschüre „Einkommen für Menschen mit einer Behinderung“, die sie auf unserer Homepage www.info-handicap.lu herunterladen können (auf „Documents“ klicken, dann auf „Emploi“). Um in den Geltungsbereich des Gesetzes zu kommen, muss zunächst Kontakt mit dem Sekretariat der Medizinischen Kommission (beim Arbeitsamt) aufgenommen werden. Hier werden die AntragstellerInnen über die notwendigen Formalitäten aufgeklärt. Es kann sowohl ein Antrag auf den Status des behinderten Arbeitnehmers als auch ein Antrag auf das Einkommen für Menschen mit einer schweren Behinderung gestellt werden. Sind alle notwendigen Papiere zusammen, werden sie der Medizinischen Kommission (Commission médicale) weitergeleitet. Diese entscheidet über den Prozentsatz der Erwerbsminderung. Wird über einen Antrag auf das Einkommen für Menschen mit einer schweren Behinderung positiv entschieden, so wird die Akte an den Nationalen Solidaritätsfonds (Fonds National de Solidarité) weitergeleitet. Der prüft, ob weitere Bedingungen (Mindestalter 18 Jahre und Wohnsitz) erfüllt sind und zahlt dann das Einkommen dem Anspruchberechtigten aus. Im Falle eines Antrags auf den Status behinderter Arbeitnehmer prüft die medizinische Kommission, ob mindestens 30% Erwerbsminderung vorliegen. Sobald man als behinderter Arbeitnehmer anerkannt ist, muss man sich bei der Dienststelle für behinderte Arbeitnehmer (Service des Travailleurs Handicapés) registrieren lassen. Die Akte wird an die Kommission für Orientierung und berufliche Wiedereingliederung (Commission d’Orientation et de Reclassement Professionnel) weitergeleitet. Diese Kommission entscheidet darüber, ob der Antragsteller zum regulären Arbeitsmarkt hin orientiert wird, oder aber in Richtung einer Werkstatt für behinderte Menschen. Auch hier kann entschieden werden, dass die Behinderung so schwerwiegend ist, dass der Antragsteller auch im beschützten Arbeitsbereich nicht arbeiten kann. In diesem Fall wird die Akte an den Nationalen Solidaritätsfonds weitergeleitet (s.o.). Bei einer Entscheidung für eine Orientierung auf dem regulären Arbeitsmarkt kann die Kommission dem Leiter des Arbeitsamts Maßnahmen zur beruflichen Integration und 6 Wiedereingliederung vorschlagen. Der Leiter des Arbeitsamts legt die Maßnahmen fest und beauftragt die Dienststelle für behinderte Arbeitnehmer mit der Durchführung und Überwachung dieser Maßnahmen. Der Lohn der behinderten Arbeitnehmer darf nicht geringer sein als der gesetzlich vorgeschriebene - weder auf dem regulären noch auf dem beschützten Arbeitsmarkt. Findet nun der anerkannte behinderte Arbeitnehmer trotz seiner Bemühungen und der Unterstützung des Service des Travailleurs Handicapés aus „nicht von ihm selbst zu verantwortenden“ Gründen keinen Arbeitsplatz, so kann er beim Leiter des Arbeitsamts einen Antrag auf Einkommen für Personen mit einer schweren Behinderung stellen, der dann an den Nationalen Solidaritätsfonds weitergeleitet wird (s.o.). Dies gilt sowohl für den behinderten Arbeitnehmer, der auf den regulären Arbeitsmarkt als auch für denjenigen, der auf den beschützten Arbeitsmarkt orientiert wurde. Wie oben erwähnt, stellt dieses Gesetz die größte Reform im Bereich Arbeit und wirtschaftliche Situation der Menschen mit Behinderungen dar. Weitere im Aktionsplan aufgestellte Forderungen: Was die Quoten, also die Definition der Anzahl von behinderten Arbeitnehmern in Privatbetrieben und Ämtern betrifft, so sind diese seit dem Gesetz von 1991 unverändert, d.h. es gibt sie, allerdings werden keine Sanktionierungsmaßnahmen angewandt. Man setzt weiter auf den guten Willen der Arbeitgeber. Allerdings gibt es eine im Nationalen Aktionsplan zugunsten der Arbeit 1998 (Plan d’action national en faveur de l’emploi) formulierte Verpflichtung des Staats, jedes Jahr 50 neue Arbeitnehmer mit dem Status behinderter Arbeitnehmer einzustellen. Eine andere im Plan aufgestellte Forderung wurde gesetzlich erfüllt: Menschen mit einer psychischen Behinderung sind seit dem Gesetz vom 12. Februar 1999 betreffend der Umsetzung des nationalen Aktionsplans zugunsten der Arbeit 1998 anspruchsberechtigt, was die Zuerkennung des Status behinderter Arbeitnehmer und der damit verbundenen staatlich finanzierten integrativen Maßnahmen betrifft. Inzwischen ist auch ein - noch nicht abgeschlossener - Prozess im Gang, auch den in den therapeutischen Werkstätten arbeitenden Personen den Status des Lohnempfängers zuzuerkennen. FAZIT Es bleibt festzuhalten, dass die im Aktionsplan 1997 definierten Verbesserungsvorschläge im Bereich Arbeit und wirtschaftliche Absicherung zumindest theoretisch zu großen Teilen umgesetzt worden sind. Wie aber sieht es mit der praktischen Umsetzung aus? Wir bitten Sie als Leser/innen und vom Gesetz betroffene Menschen, sei es als behinderte/r Arbeitnehmer/in, als Bezieher/in des Einkommens für Menschen mit einer schweren Behinderung, als Arbeitgeber/in, als Vertreter/in einer Trägerorganisation einer beschützenden Werkstatt… um Ihre Rückmeldungen! 7 ► Gesetz betreffend der Arbeitsunfähigkeit und der beruflichen Wiedereingliederung (25.07.2002) In der Juliausgabe des „Bulletin de Liaison“ haben wir uns mit dem Gesetz bezüglich der behinderten Personen - § Loi du 12 septembre 2003 relative aux personnes handicapées beschäftigt, das die rechtliche Arbeitssituation und die finanzielle Absicherung der Personen mit einer Behinderung reformiert hat. Ein weiterer Verbesserungsvorschlag des Aktionsplans zugunsten von behinderten Personen von 1997 war es aber auch, die Situation der Personen zu regeln, die wegen einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ihre Arbeitsstelle nicht mehr ausfüllen können. Das sind u.a. auch Personen, die im Laufe ihres Arbeitslebens eine Behinderung erworben haben. Heute wird die Situation der Berufsunfähigkeit geregelt durch das Gesetz betreffend der Arbeitsunfähigkeit und der beruflichen Wiedereingliederung - § Loi du 25 juillet 2002 concernant l’incapacité de travail et la réinsertion professionnelle - inzwischen verändert durch das Gesetz § Loi du 1er juillet 2005 modifiant 1. la loi du 25 juillet 2002 concernant l’incapacité de travail et la réinsertion professionnelle… Arbeitsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit heisst, dass der/die Arbeitnehmer(in) aufgrund des Gesundheitszustandes die Anforderungen der bisherigen Arbeitsstelle nicht mehr erfüllen kann - aber durchaus noch in der Lage ist, weiter zu arbeiten. Die Arbeitsunfähigkeit ist somit abzugrenzen einmal von der vorübergehenden Krankheitssituation und zweitens von der Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit, bei der der/die Arbeitnehmer(in) aufgrund des Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage ist, zu arbeiten und damit Anspruch auf eine Invalidenpension hat. Die Prozeduren der Gesetze bezüglich Krankheit, Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität und die implizierten Entscheidungsorgane greifen eng ineinander, was immer wieder zu Verwirrung und Unsicherheiten bei den betroffenen Personen führt. Deshalb möchte ich an dieser Stelle darstellen, wie diese Prozeduren ablaufen : Bei längerer Erkrankung erhält der/die Betroffene nach ca. 6 Krankheitswochen das Formular R4. Er/Sie muss nun spätestestens bis zur 10. Krankheitswoche den im Formular geforderten detaillerten ärztlichen Bericht beim medizinischen Kontrolldienst der Sozialversicherung (Contrôle médical de la Sécurité sociale) einreichen. Tut er/sie das nicht, wird das Krankengeld eingestellt. Der medizinische Kontrolldienst der Sozialversicherung entscheidet darüber, ob : 1. der/die Versicherte nicht mehr krank ist, in diesem Fall entscheidet die Krankenkasse, das Krankengeld einzustellen. 2. der/die Versicherte nach wie vor krank ist, das Krankengeld wird dann weitergezahlt. Wichtig in diesem Zusammenhang : Nach 52 Krankheitswochen in einem Zeitraum von 2 Jahren, besteht kein Anspruch mehr auf Leistungen der Krankenkasse. 3. der/die Versicherte in Bezug auf den regulären Arbeitsmarkt invalide (erwerbsunfähig) ist. Dann wird dem/der Versicherten geraten, einen Antrag auf Invalidenpension bei der zuständigen Pensionskasse zu stellen. 4. der/die Versicherte nicht fähig ist, die bisherige Arbeitsstelle auszuüben. (Hier also greift das Gesetz betreffend der Arbeitsunfähigkeit und der beruflichen Wiedereingliederung). Im Falle der Einwilligung des/der Versicherten wird nun die Gemischte 8 Kommission zur Wiedereingliederung der Arbeitnehmer, die nicht fähig sind, ihre letzte Arbeitsstelle auszuüben (Commission mixte de reclassement des travailleurs incapables à exercer leur dernier poste de travail) eingeschaltet. Der zuständige Arbeitsarzt prüft den gesundheitlichen Zustand des/der Versicherten, die Gemischte Kommission entscheidet. Im Falle der festgestellten Arbeitsunfähigkeit entscheidet sie über eine interne oder exerne Wiedereingliederung. Wichtig: Der/die Versicherte selbst kann auch die Entscheidungsprozeduren auslösen, entweder mit Hilfe des behandelnden Arztes, der den zuständigen Arbeitsarzt über die gesundheitliche Situation seines Patienten/seiner Patientin informiert, oder aber durch die Beantragung der Invalidenpension. Dies muss rechtzeitig geschehen, bevor die Leistungen der Krankenkasse eingestellt werden (s.o.) Voraussetzung für eine interne Wiedereingliederung (reclassement interne) ist, dass noch ein Arbeitsvertrag besteht. Mit interner Wiedereingliederung ist gemeint, dass der/die Arbeitnehmer(in) beim gleichen Arbeitgeber weiterarbeitet, aber eventuell auf einer anderen Stelle oder mit einer eingeschränkten Arbeitszeit. Der Arbeitgeber, der die festgelegten Quoten nicht erfüllt, was die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer betrifft, ist verpflichtet, den/die betroffene(n) Arbeitnehmer(in) weiter zu beschäfigen. Von dieser Verpflichtung kann er/sie entbunden werden, wenn es nachweislich keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung gibt. Im Falle der Weiterbeschäftigung hat der Arbeitgeber finanzielle Vorteile. So steht ihm eine Steuererleichterung (bonification d’impôts) zu. Der/Die betroffene Arbeitnehmer(in) hat einen Kündigungsschutz von einem Jahr. Sollte der Verdienst geringer sein als bisher, besteht ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung (indemnité compensatoire) bis zur Höhe des bisherigen Einkommens. Wenn die gesundheitliche Situation sich verbessert, kann der/die Betroffene nach einer bestimmten Frist auch wieder die alte Stelle einnehmen. Immer dann, wenn die interne Wiedereingliederung nicht möglich ist, bzw. der/die Arbeitnehmer(in) die Arbeitsstelle bereits verloren hat - nach 26 Krankheitswochen besteht kein Kündigungsschutz mehr -, wird eine externe Wiedereingliederung (reclassement externe) entschieden, d.h. Wiedereingliederung auf den Arbeitsmarkt. Sollte noch ein Arbeitsvertrag bestehen, so erlischt dieser mit der Entscheidung. Der/Die Betroffene ist arbeitssuchend, nach Ablauf der Zahlung des Arbeitslosengeldes erhält er/sie ein Wartegeld (indemnité d’attente) in Höhe der Invalidenpension, auf die er in Luxemburg Anspruch hätte. Dies wird von der zuständigen Pensionskasse ausgezahlt. Auch nach Ablauf einer befristeten Invalidenpension und gleichzeitiger Feststellung einer weiter bestehenden Arbeitsunfähigkeit kann eine externe Wiedereingliederung entschieden werden. Wenn eine neue Stelle gefunden wurde und in Bezug auf die vorherige Stelle Lohneinbußungen entstanden sind, wird wie bei der internen Wiedereingliederung, eine Ausgleichszahlung (indemnité compensatoire) gezahlt. Achtung: dies gilt nur für die erste Stelle - daher ist es sehr wichtig zu prüfen, ob die Stelle tatsächlich geeignet ist! Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass die Anstellung unbefristet (indéterminé) ist. Nach einem Jahr kann eine Invalidenpension beantragt werden, wenn neue Gegebenheiten aufgetreten sind (beispielsweise Verschlechterung des Gesundheitszustandes). Das Entscheidungsorgan ist, was den Bereich Arbeits- bzw. Berufsunfähigkeit betrifft, - wie bereits erwähnt - die gemischte Kommission. Unterstützt wird sie bei der Entscheidungsfindung durch die Dienststelle für die Arbeitnehmer mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit (Service des travailleurs à capacité de travail réduite) beim Arbeitsamt (Administration de l’Emploi). 9 Weitere Aufgaben der genannten Dienststelle sind die Auszahlung der erwähnten Ausgleichszahlung (indemnité compensatoire) und die Begleitung und Beratung des Arbeitnehmers, bei dem eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Sachbearbeiter(innen) beraten auch über Hilfen bei Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen, wie z.B. Sprachkursen. Der Service des travailleurs à capacité de travail réduite bietet ebenfalls seine Unterstützung bei der Arbeitssuche an. Die Kontaktaufnahme beim Service des travailleurs à capacité de travail réduite erfolgt über das Sekretatiat : Madame Kohr Alice (Tel. : 2478 – 5425). Isabel Sturm Service d’Information Juridique Info-Handicap 10 II) Leserbriefe und Beiträge Entdecke deine Möglichkeiten! Ich bin ein junger Mann von 27 Jahren, körperlich behindert und auf zwei Gehhilfen angewiesen um mich fortzubewegen. Ich komme aus der Mitte von Deutschland und suchte einen beruflichen Einstieg mit festem Arbeitsplatz. Mit meiner Ausbildung als diplomierter Rechtspfleger bin ich auf einen Schreibtischjob angewiesen. Also ist die Jobpalette und meine Einsatzmöglichkeit aufgrund meiner speziellen fachlichen Ausbildung sehr eingeschränkt. Ein Schwerbehinderter in der heutigen Arbeitswelt zu sein, bedeutet immer ein Balanceakt zwischen dem Erkennen der eigenen Grenzen und dem Ausloten des persönlich Machbaren. Nur wer immer wieder an seine Grenzen geht, hat überhaupt die Chance, persönlich zu wachsen und sich zu verändern. Was liegt da näher als „offizieller“ Grenzgänger in Luxemburg zu werden… Mit viel Sucherei und auch Glück habe ich in Luxemburg bei einer Treuhandgesellschaft eine Anstellung gefunden. Bei der Arbeit wird man immer wieder mit Gesunden gemessen. Das ist normal und auch richtig. Dennoch steht man immer unter besonderer Beobachtung: “ Ist er nicht länger krank als meine anderen Arbeitnehmer? …etc. “. Das heißt, im Zweifel muss man mehr fachlich fundierte Kenntnisse haben als die nicht behinderten Kollegen, um verdeckten oder offenen Vorurteilen gegen Behinderte angemessen entgegenzutreten. Bei all diesem wird jedoch eines vergessen: in der Regel ist die soziale Kompetenz von Behinderten nicht zu unterschätzen, was in einer sich immer schneller wandelnden Arbeitswelt wichtig ist. Meine tägliche Arbeit fülle ich über das übliche Zeitmaß aus und nehme auch für Hin- und Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln 2 Stunden und mehr in Kauf. Ingo Hoos Emploi et Handicap - Peut mieux faire! Comme je l'avais déjà indiqué dans un précédent Bulletin à propos des transports, les discriminations envers les personnes handicapées en matière d'emploi restent nombreuses au Luxembourg. Personnellement, je travaille comme enseignant d'anglais au Neie Lycée; mon contrat stipule cependant que je suis "Employé de Bureau auprès de l'Administration Gouvernementale". Pourquoi cela ? Le directeur de l'établissement m'a répondu que cela permettrait de me dispenser du stage, qui, il est vrai, n'est pas vraiment nécessaire pour le concept du Neie Lycée, car assez théorique. Par contre, l'autre réalité est aussi, que ce stage est techniquement inaccessible, vu la nature de la plupart des documents pédagogiques sur lesquels les enseignantsstagiaires travaillent. Le directeur n'a donc pas manqué de bonne volonté en faisant ce choix. 11 Par contre, tout choix de cet ordre s'intègre dans un contexte: Ainsi, l'administration de l'école admet que j'effectue une tâche d'enseignant malgré mon statut (soit 30 heures au lieu de 40). Mais au contraire, ce sont les structures institutionnelles qui restent rigides; en effet, mon contrat ayant été avalisé par le conseil de gouvernement, j'ai effectué une demande d'équivalence auprès du Ministère de la Fonction Publique, afin de faire reconnaître mon niveau d'études universitaires à Bac+4 et me faire avancer en "Carrière Supérieure". Pourtant, le 18 décembre 2006, je reçois un courrier du Ministère afférent indiquant que cette reconnaissance était soumise à homologation des diplômes, alors que l'on m'avait fait espoir auparavant. C'est pourtant ce point précis de l'homologation qui cloche: Le Luxembourg a en effet l'une des législations les plus rigides en ce domaine, mais il appartient plutôt aux organisations étudiantes (ACEL, UNEL …etc.) de statuer sur la légitimité de ce système. Sur le site de l'Université de Luxembourg - et c'est la seule information qu'on peut trouver au Grand-Duché à l'intention directe d'éventuels étudiants handicapés - on peut lire dans la rubrique "Mobilité" que ces dits étudiants handicapés sont dispensés de séjour à l'étranger en vue de l'obtention d'un diplôme. Or, la législation de 2004 sur l'homologation des diplômes stipule qu'une mobilité est indispensable; pour les diplômes de Langues, elle est de 2 ans minimum. Où est donc la cohérence dans le système législatif, d'autant plus que même un étudiant valide, qui avait décidé de suivre l'intégralité de ses études à l'étranger, n'a pas eu la reconnaissance pour ne pas avoir effectué les 2 premières années au Luxembourg? Inutile alors de vous parler alors de "besoins spécifiques". Ainsi, la dispense semble être un choix de facilité, parfois justifiée, mais elle ne comble pas tous les manques qui peuvent freiner l'intégration professionnelle des personnes handicapées: ► les transports: Toutes ces contraintes ont déjà été évoquées dans un précédent TopThema d'Info-Handicap et on n'évitera sans doute pas des investissements conséquents sur l'accessibilité des offres publiques. Il faut en effet dire que sur base des prix de taxi, les transports individuels adaptés s'élèveraient à € 15.000 par an dans le budget de l'état pour une seule personne qui effectue un trajet de 20 km aller-retour chaque jour. € 15.000, c'est également le coût de 5 bornes audios interactives installées dans des lieux publics et ces bornes fonctionnent facilement pendant 10 ans et ce, 24 heures sur 24. Ainsi, pour, ne seraient-ce que 100 personnes aveugles, cela permettrait d'installer 5.000 bornes d'information dans tout le pays (arrêts de bus, carrefours, administrations, gares, …etc). ► l'accès à la formation et la formation continue: Il faut ajouter qu'une grande majorité des personnes, - et ce n'est pas qu'une question de handicap - n'est pas assez autodidacte ou débrouillarde pour compenser les manques d'une pédagogie efficace. À titre d'exemple, un certain nombre de personnes aveugles sont déjà venues me solliciter pour des cours d'appui en français ou en anglais, après avoir été abandonnées par d'autres organismes comme le Centre de Langues. Un rapport accablant intitulé Discrimination à l'emploi, publié en 2005 par la Commission Consultative des Droits de l'Homme, et le rapport en janvier 2006 sur l'éducation confirment que : sans formation adéquate, les personnes handicapées ont peu de chances d'obtenir des diplômes pourtant indispensables à l'insertion professionnelle à un niveau plus élevé. Le désormais ex- premier ministre britannique Tony Blair en avait déjà fait un thème de campagne symbolique en 1995 dans son mémoire New Britain - My Vision of a Young Country, lorsqu'il promettait la nomination de David Blunkett, aveugle de naissance comme ministre de l'intérieur. * * Blair, Tony. New Britain: My Vision of a young country. Boulder: Westview Press, 1997: (p. 40). 12 ► Les contraintes administratives. Pour pouvoir bénéficier du statut de travailleur handicapé et donc des droits qu'ouvre ce dernier, la personne handicapée ne doit plus être étudiant ou en formation. Ainsi, pour quelqu'un qui dépend de ce statut, cette période est extrêmement lourde, car non seulement, cette personne n'a que 596 € par mois pour vivre, soit l'Allocation pour Adultes Handicapés**, mais elle dépend alors de la "charité" d'un patron qui voudra bien recruter la personne sans les bénéfices du statut. Ici, UNE SIMPLIFICATION ADMINISTRATIVE S'IMPOSE! La personne handicapée est soumise aux mêmes obligations que les personnes dites valides, sans pourtant bénéficier des mesures découlant de ses besoins spécifiques; dans le Bulletin de novembre 2006, j'ai déjà relaté ce qui m'était arrivé à une convocation auprès de l'ADEM. En France, le statut de travailleur handicapé s'acquiert automatiquement dès lors que le handicap peut être certifié par une administration (carte d'invalidité, invalidité militaire, certificat de dépendance, &c.) et que l'on a l'âge de travailler (entre 18 et 64 ans). De plus, une législation nettement plus stricte permet aux personnes handicapées de mieux défendre leurs intérêts. ► Des préjugés incessants. Il n'est plus concevable qu'aujourd'hui, un organisme de formation ou une autre instance puisse émettre un jugement de capacité / d'incapacité sur une personne handicapée à exercer un travail, s'il n'a pas au moins eu une période d'essai minimale d'un mois et tant qu'il y a du potentiel d'aménagements. Bref, pour reprendre une expression que même mes élèves savent si bien utiliser, lorsqu'ils disent que "quelque chose devrait être fait" et qui est d'ailleurs officialisé dans le rapport d'Eurobaromètre sur l'intégration des personnes handicapées; notez toutefois que la formulation passive en dit long sur la concrétisation. Les intensions et les "beaux discours" sont là, mais il manque le courage politique d'agir et d'en assumer les conséquences, même si elles peuvent parfois paraître douloureuses. Patrick Hurst ** L’allocation spéciale pour personnes gravement handicapées à laquelle M. Hurst fait allusion, n’existe plus er sous cette forme, mais continue d’être versée aux personnes qui en ont bénéficié déjà avant le 1 janvier 1999. La législation afférente a été remplacée par celle sur l’assurance dépendance. Les personnes en situation de handicap au RTPH Cette année, le « Réseau pour le Travail et la Promotion Humaine » fête ses 10 ans. Il s’agit d’une asbl ayant pour but d’aider les personnes en situation de chômage ou qui ont des problèmes liés à l’emploi. Cela se fait par un accompagnement personnalisé et une formation à l’emploi. Le travail commun va de l’analyse de la situation actuelle de la personne, jusqu’à la préparation de l’entretien d’embauche, en passant par des ateliers théoriques et pratiques (organisation, CV, lettres de motivation, offres d’emploi, ...). Nous accueillons les personnes à Esch/Alzette, à Luxembourg et à Diekirch (les deux derniers bureaux sont accessibles en fauteuil roulant). Depuis le début de notre travail, également des personnes en situation de handicap viennent nous demander de l’aide pour trouver un emploi. Leurs expériences de vie et les problèmes rencontrés (le statut de travailleur handicapé, trouver un emploi sur le marché ordinaire, la 13 formation scolaire et professionnelle, la recherche d’un métier alternatif, le reclassement externe, l’invalidité (partielle...) nous ont amenés à intensifier nos réflexions sur ce sujet. D’un côté, nous optimisons et personnalisons le travail et l’accompagnement des personnes qui viennent nous demander conseil. Nous accompagnons les gens d’une façon très personnalisée et les modules de formation sont adaptés à leurs besoins. En même temps, nous rassemblons les renseignements sur les lois et les règlements touchant à ce domaine. D'un autre côté, nous élargissons notre collaboration avec d’autres acteurs actifs du secteur comme le Service diocésain de pastorale des personnes ayant un handicap, Info-Handicap, le Service des Travailleurs Handicapés de l’Administration de l'Emploi, etc., afin de servir au mieux les personnes en recherche d’un emploi et de rendre attentif le grand public aux problèmes que rencontrent les personnes en situation de handicap dans le monde du travail. La collaboration avec l'Administration de l'Emploi en général, se fait de façon intensive et cordiale. Vous nous trouvez sur Internet sous www.rtph.lu et votre personne de contact est Madame Andrée Biltgen au numéro de téléphone unique : 26 18 76 10. Au nom de toute l’équipe du RTPH Andrée Biltgen, consultante et formatrice Berufliche Eingliederung von Menschen mit Behinderung durch Jobcoaching und Arbeitsassistenz – Einleitung durch die Redaktion Was versteht man unter „Jobcoaching“, was ist ein „Jobcoach“? Unter einem Jobcoach ist eine Betreuungsperson zu verstehen, die dem behinderten Menschen beim Einstieg in die betriebliche Organisation hilft und auch Unterstützung bei der Unterweisung in die konkrete Tätigkeit am neuen Arbeitsplatz bietet. Der Job Coach ist im Gegensatz zum Patenschaftskollegen oder zur -kollegin eine externe Dienstleistung, die für die Einschulung eines Behinderten in Anspruch genommen werden kann. Jobcoaching ist ein Teil der Arbeitsassistenz. Arbeitsassistenz umfasst sowohl die Beratung, als auch die konkrete Unterstützung der arbeitssuchenden Person mit Behinderung. Darin kann die Berufsberatung, die Arbeitsfindung, die Begleitung zum Arbeitgeber hin, die Begleitung beim Arbeitgeber, die Beratung des Arbeitgebers, die Begleitung oder Durchführung von administrativen Tätigkeiten und die Nachbetreuung gehören. Das Jobcoaching begrenzt sich auf die konkrete Ausbildung der Person mit Behinderung im Betrieb, durchgeführt durch eine dafür spezialisierte betriebsexterne Person. Arbeitslose Personen mit Behinderung, die bei der Stellensuche auf Unterstützung angewiesen sind, können oft ihre Fähigkeiten nicht richtig einschätzen. Dies ist aber eine 14 wichtige Voraussetzung für die Fachkraft, um den Arbeitssuchenden erfolgreich unterstützen zu können. Der Arbeitsassistent kann ein Fähigkeitsprofil erstellen, um die arbeitslose Person adäquat zu orientieren. Ein Jobcoach, bzw. ein Arbeitsassistent bietet also: - qualifizierte Beratung und Unterstützung auch für schwer behinderte Mitarbeiter von Betrieben kompetente Hilfestellung bei psychischer und/oder sozialer Belastung und bei daraus entstehender Überforderung am Arbeitsplatz Begleitung bis zur Integration in das Arbeitsprojekt. Sie haben eine Behinderung und suchen Unterstützung bei der Findung eines Arbeitsplatzes oder bei der Lösung von Problemen an Ihrer Arbeitsstelle ? Hier in Luxemburg gibt es einige Vereinigungen, die eine solche Arbeitsassistenz für Menschen mit Behinderung anbieten. In dieser Ausgabe möchten wir Ihnen dazu, auf der folgenden Seite, die Beratungsstelle „Solidarität mit Hörgeschädigten asbl“ vorstellen. Wenn Sie sonstige Informationen zu diesem Thema benötigen, zögern Sie bitte nicht uns anzurufen! Info-Handicap - Tel.: 366 466-1. Jobcoaching im « Réseau pour le Travail et la Promotion Humaine » Interview mit Frau Andrée Biltgen ► Beschreiben Sie bitte kurz Ihren Beruf, worin besteht Ihre alltägliche Arbeit ? Ich bin Beraterin und Ausbilderin im Réseau pour le Travail et la Promotion Humaine, einem gemeinnützigen Verein, der in Beratungsstellen in Esch/Alzette, Diekirch und Luxemburg sich zum Ziel gesetzt hat, Menschen, die auf der Suche nach einer Arbeit sind, zu unterstützen, zu begleiten und methodisch die Arbeitssuche zu optimieren. Unser gemeinsames Ziel: ein erfolgreiches Einstellungsgespräch. In der Praxis bedeutet das, dass wir uns Zeit für diese Menschen nehmen, um zusammen die verschiedenen Etappen, die bis zu einem Bewerbungsgespräch zu bewältigen sind, zu erarbeiten, in Theorie und Praxis. ► An welche Zielgruppe wenden Sie sich? Wir wenden uns an alle, die im erwerbsfähigen Alter sind, also Frauen und Männer zwischen 16 und 64 Jahren. Seit einiger Zeit kümmern wir uns verstärkt um die Menschen, die eine Behinderung haben und auf Arbeitssuche sind. ► Was können Sie einer behinderten Person konkret durch Jobcoaching ermöglichen? Wir nehmen uns Zeit für die Person, analysieren ihre ganz persönliche Situation, erarbeiten zusammen, was die Person für Fähigkeiten hat und wo sie diese einsetzen kann. Das kann bedeuten, dass wir manchmal ein ganz neues Berufsbild entwerfen müssen und bei jeder Etappe die Behinderung mit einbeziehen, z.B. spätestens im Bewerbungsgespräch stellt sich die Frage, wie der Einzelne die Behinderung thematisiert. 15 ► Stoßen Sie in Ihrer Arbeit auch an Grenzen? Es kommt vor, dass sich nach einiger Zeit herausstellt, dass die Person nicht oder noch nicht bereit ist, einer Arbeit nachzugehen. Dann kann es auch eine Lösung sein, dass die Person ihr Leben neu orientiert und vielleicht nach einigen Monaten auf uns zurückgreift, um das Thema Arbeit wieder neu anzugehen. Eine Reihe von Umständen können die Arbeitssuche verzögern (Operation, Kur, Weiterbildung, Umschulung, ...). ► Wie groß ist die Nachfrage hier in Luxemburg? Gibt es viele Menschen, die Ihre Dienste im Bereich Jobcoaching in Anspruch nehmen? Nach einer 10-jährigen Erfahrung hat sich ein Durchschnitt von ca. 500 Personen herausgeschält, die pro Jahr unsere Dienste in Anspruch nehmen. Seit wir uns intensiver mit der Thematik Behinderung befassen, steigt die Zahl der Personen, bei denen eine Behinderung eine Rolle spielt, langsam aber stetig an. ► Wie würden Sie im Allgemeinen Ihre bisherigen Erfahrungen beschreiben? Wir stellen immer wieder fest, dass die Menschen zwar eine Berufsausbildung haben oder zumindest berufliche Fähigkeiten erwerben, aber die meisten nicht wissen, wie man eine Arbeitsstelle findet. Diesem Mangel setzen wir eine „Ausbildung zum Beruf“ (formation à l’emploi) entgegen. Das geht von Selbstanalyse, Berufsbilder, Arbeitsmarktsituation, über das Erstellen einer Bewerbungsmappe bis hin zur Simulation und Analyse von Einstellungsgesprächen. ► Wie bewerten Sie die Integration von behinderten Menschen auf dem regulären Arbeitsmarkt hier in Luxemburg? In den letzten Jahren ist viel geschehen im Bereich der Integration. Leider haben aber immer noch behinderte Arbeitnehmer nicht den Stellenwert in der Gesellschaft und in der Arbeitswelt, der erstrebenswert wäre. Sicherlich gibt es auch in Zukunft noch viel zu tun, um es auch behinderten Arbeitnehmern zu ermöglichen, ihr Leben durch eine Arbeit auf dem regulären Arbeitsmarkt selbständig zu gestalten. ► Haben Sie vielleicht Ideen oder Vorschläge, wie man diese Integration (noch) verbessern könnte? Es müsste in Luxemburg mehr Unterstützung geben bei einer Umschulung, die Aufklärung und Begleitung der Arbeitgeber müsste noch viel intensiver geschehen. Die behinderten Arbeitnehmer, die zu uns kommen, haben kein „atelier protégé“ im Rücken, das sie unterstützt, das mit dem Arbeitgeber verhandelt, usw. Dieses berufsbegleitende Coaching werden auch wir in nächster Zeit noch ausbauen müssen. Es stellt sich immer klarer heraus, dass dies ein wichtiger Faktor bei der Integration von behinderten Menschen ist. Andrée Biltgen Mitarbeiterin im RTPH Réseau pour le Travail et la Promotion Humaine - RTPH (Sud) 8, rue Victor Hugo L-4140 Esch-sur-Alzette Tél: 26 18 76 10 16 Info-Handicap im Interview mit Carmen Sattler von Solidarität mit Hörgeschädigten asbl Beschreiben Sie bitte kurz Ihre Tätigkeit im Bereich Jobcoaching und Arbeitsassistenz. Worin besteht Ihre alltägliche Arbeit? Ich arbeite als Beraterin und Betreuerin im Bereich Arbeit in der Beratungsstelle der „Solidarität mit Hörgeschädigten asbl“ in Dudelange. Die Beratungsstelle besteht jetzt seit 3 Jahren und hilft Menschen mit einer Hörschädigung, im Alltag besser zurechtzukommen und Probleme zu lösen. Eine Behinderung im Bereich des Hörens ist meist auch eine Einschränkung der Kommunikation und das hat Auswirkungen auf viele Lebensbereiche, auch auf den Bereich der Arbeit. Für eine hörgeschädigte Person ist es ohne Hilfe oft schwierig, Informationen zu erhalten oder wichtige Mitteilungen zu machen. Deshalb geben die Mitarbeiterinnen der Beratungsstelle Hilfestellung bei der Kommunikation und unterstützen die Entwicklung einer besseren Verständigung zwischen Hörgeschädigten und Hörenden. An welche Zielgruppe wenden Sie sich? Wie groß ist die Nachfrage hier in Luxemburg? Gibt es viele Menschen, die Ihren Dienst im Bereich Jobcoaching in Anspruch nehmen? Wir wenden uns an alle: Gehörlose, Schwerhörige und Personen mit einem Cochlear Implant (aber nicht an Menschen mit einer Altersschwerhörigkeit). Wenn sie die Schule oder die Ausbildung beendet haben und in Luxemburg leben und/oder arbeiten, können sie die Beratungsstelle nutzen. 2004, als wir begonnen haben, wurden 24 Personen von 2 Mitarbeiterinnen im sozialen und im Arbeitsbereich betreut. Mittlerweile betreuen wir rund 70 Hörgeschädigte und haben seit dem letzten Jahr 2 Teilzeitkräfte (eine Mitarbeiterin und eine Gebärdensprachdolmetscherin) zusätzlich, um alle Aufgaben zu leisten. Bei der Betreuung im Arbeitsbereich gibt es mittlerweile auch einen guten und regelmäßigen Kontakt zu den Arbeitgebern, den Vorgesetzten und den Kollegen. Am Anfang ist es manchmal schwierig, denn unsere Arbeit wird nicht immer gleich als Hilfe, sondern auch als etwas Fremdes empfunden. Erst wenn man regelmäßig kommt, einfach mal so vorbeikommt und in Gesprächen das eine oder andere Problem lösen hilft, entwickelt sich allmählich Vertrauen und Offenheit, bei dem Behinderten, aber auch bei den Kollegen, dem Vorarbeiter oder dem Direktor. Dann bringt die Arbeitsassistenz eigentlich den Erfolg, den sie erbringen soll : eine bessere Integration, mehr Verständnis, mehr Verantwortung. Es gibt aber auch Angebote für Kollegen, Familienangehörige, Freunde oder Bekannte von Hörgeschädigten, mit dem Ziel, die Integration und das Zusammenleben zu verbessern, z.B. Gebärdensprachkurse, Informationsversammlungen, usw. Was sind meist die Anliegen der Personen, die Ihren Dienst in Anspruch nehmen? Das sind sehr unterschiedliche Anliegen. Der eine sucht eine geeignete Arbeit, der andere braucht eine berufliche Neuorientierung, einer hat Fragen zu Weiterbildungsmöglichkeiten und wieder ein anderer hat Probleme am Arbeitsplatz. Wir helfen bei der Erarbeitung von Bewerbungsunterlagen, sprechen über Interessen und Fähigkeiten, um die passende Arbeit zu finden. Wir begleiten die Hörgeschädigten zu Vorstellungsgesprächen und in der Einarbeitungszeit, wenn das gewünscht wird. Wir versuchen bei Gesprächen am Arbeitsplatz, Verständnis bei den hörenden Kollegen für die speziellen Probleme der Hörbehinderten zu wecken und Aufklärung zu geben, wie man die Kommunikation verbessern kann. 17 Was können Sie einer Person mit Hörbehinderung konkret durch Jobcoaching und Arbeitsassistenz ermöglichen? Durch die Hörbehinderung ist das Erlernen der Lautsprache erschwert. Da die Grammatik der Schriftsprache auf der Lautsprache basiert, haben viele Hörgeschädigte zudem Probleme, z.B. Bewerbungsbriefe, Lebensläufe oder Anträge zu schreiben. Hier helfen wir, indem wir gemeinsam über den Inhalt sprechen und dann zusammen schreiben. Dabei ist es wichtig, dass der Hörgeschädigte jeden Satz versteht. Wenn ein Hörgeschädigter eine neue Arbeit aufnimmt, versuchen wir, ihn am ersten Tag zu begleiten. Es ist wichtig, dass die Informationen übermittelt werden, die die Arbeit, die Organisation der Arbeit oder die Kollegen betreffen. Der Hörgeschädigte hat viele Fragen und diese möchte er stellen können. Es ist auch wichtig, den Kollegen Hilfestellungen zu geben, wie sie mit einem Hörgeschädigten kommunizieren können oder welche Hilfsmittel man nutzen kann. Oft ist das der erste Kontakt zu einem Menschen, mit einer solchen Behinderung und es gibt viel Unkenntnis und auch Ängste. Wenn man den Kollegen erklärt, wie ein Hörgeschädigter gut verstehen kann und einige Hinweise gibt, ist es für alle viel leichter, Kontakt aufzunehmen und den Hörgeschädigten mit seinen Fähigkeiten zu sehen und nicht nur mit seinen Defiziten. Sehr wichtig ist uns deshalb auch die Auswahl der Arbeitsplätze. Es gibt viele Stellen, wo ein Hörgeschädigter die gleiche gute Arbeit leisten kann wie ein Hörender. Sicher ist ein Büro mit viel telefonischer Arbeit und Publikumsverkehr nicht der geeignete Arbeitsplatz. Aber eine Tätigkeit am Computer, die Arbeit als Hausmeister oder Gärtner, als Näherin oder Bauzeichner, Optiker oder Buchbinder sind für einen hörgeschädigten Mitarbeiter genauso gut zu leisten, wie für einen Hörenden. Und wenn in einer großen Werkhalle alle Gehörschutz wegen der Lärmbelästigung tragen, fällt es fast nicht auf, ob jemand gehörlos ist oder nicht. Bei unserer Arbeit legen wir aber auch einen Schwerpunkt auf die Entwicklung der Eigenverantwortung der Behinderten. Wenn sie auf dem regulären Arbeitsmarkt bestehen wollen, sind sie auch gefordert. Sie müssen ihren Kollegen auch erklären, welche besonderen Bedürfnisse sich aus ihrer Behinderung ergeben, dass die Kollegen z.B. in deutscher Sprache sprechen müssen und die Hörgeschädigten ansehen müssen, denn sonst können diese nicht vom Mund ablesen. Es ist auch wichtig, nachzufragen, wenn man etwas nicht verstanden hat, ansonsten sind Missverständnisse nicht zu vermeiden. Ein lebenslanges Lernen, Weiterbildungen, Initiative und Einsatz für den Betrieb und die Kollegen, das sind Forderungen, die auch an jeden Behinderten gestellt werden, wenn er gleichberechtigt im Arbeitsleben steht. In vieler Hinsicht ist das neu und noch nicht überall gibt es auch Möglichkeiten für Behinderte, sich z.B. weiterzubilden, Qualifizierungen zu machen oder Kurse zu besuchen. Vor allem, wenn man, wie die Hörgeschädigten, Hilfe und spezielle Betreuung braucht (z.B. Gebärdensprachdolmetscher, Schriftdolmetscher, anschauliches Unterrichtsmaterial in einfacher Sprache, usw.). Durch das Arbeitsamt sind wir auf eine interessante Möglichkeit in Deutschland gestoßen. Das Berufsbildungswerk in Bitburg nimmt an einem internationalen Projekt namens „@setera“ teil, welches neue Weiterbildungsmöglichkeiten über das Internet anbietet (z.B. Computerführerschein, Weiterbildung für Bürofachkräfte oder Französischkurse). Diese Fortbildungskurse per Internet sind zwar nicht speziell für Hörgeschädigte entwickelt worden, aber mit 2 Teilnehmern aus Luxemburg machen wir jetzt einen Test, ob das vielleicht auch eine Möglichkeit der Fortbildung für Hörgeschädigte sein kann. Stoßen Sie in Ihrer Arbeit auch an Grenzen? In Luxemburg herrscht Mehrsprachigkeit vor. Die Hörgeschädigten beherrschen meistens nur eine Sprache und hier in Luxemburg ist das eben die deutsche Sprache, die sie von klein auf gelernt haben. Im Alltag, aber auch bei der Arbeit, ist das oft ein Problem. 18 Arbeitsbereiche, in denen das Beherrschen mehrerer Sprachen Voraussetzung ist, sind vielen Hörgeschädigten nicht zugänglich, nur wenige haben z.B. die Möglichkeit in einem Büro oder einer Verwaltung zu arbeiten. Sie haben auch kaum die Möglichkeit, ein Examen zu machen, um sich für einen Platz bei einer Gemeinde oder beim öffentlichen Dienst zu bewerben. In anderen Bereichen ergeben sich Schwierigkeiten, weil ein Großteil der Kollegen kein Deutsch beherrscht. Das bringt nicht nur erschwerte Bedingungen für die Absprachen bei der Arbeit, auch der soziale Kontakt ist oft nur schwer oder gar nicht möglich. Die Hörgeschädigten fühlen sich dann isoliert und ausgegrenzt. Wie bewerten Sie die Integration von hörbehinderten Menschen auf dem regulären Arbeitsmarkt hier in Luxemburg? Haben Sie vielleicht Ideen oder Vorschläge, wie man diese Integration (noch) verbessern könnte? Viele Gehörlose und Schwerhörige sind zufrieden mit ihrer Arbeit und haben ein gutes Verhältnis zu ihren Kollegen. Sie fühlen sich gleichberechtigt und integriert. Es gibt aber auch Hörgeschädigte, die noch auf der Suche nach „ihrem“ Arbeitsplatz sind. Manche haben einen Beruf gelernt, der ihnen nicht gefällt oder in dem sie sich, vor allem wegen der Kommunikationsprobleme, überfordert fühlen. Sie sind unzufrieden und es ist nicht leicht, einen beruflichen Neuanfang zu finden. Die Hauptursache für diese Unzufriedenheit liegt wohl im Mangel an Ausbildungsmöglichkeiten, die auch für Personen mit Hörbehinderung zugänglich sind. Das Angebot an Berufsausbildungen ist extrem reduziert und teilweise veraltet: so entspricht beispielsweise eine Ausbildung zum Buchbinder nicht mehr der Nachfrage auf dem heutigen Arbeitsmarkt. Auch Hörgeschädigte, die nach dem Abschluss der Schule keine Ausbildung gemacht haben, sind oft lange auf der Arbeitssuche. Wir würden uns wünschen, dass es mehr Unterstützung für die Behinderten geben würde. Für Personen mit einer Behinderung, die keine reguläre Ausbildung absolvieren können, müssten Wege gefunden werden, Nachweise über bestimmte praktische Arbeitsfähigkeiten zu erwerben. Dazu wären auch spezielle Ausbildungseinrichtungen für Behinderte nötig oder die Behindertenwerkstätten müssten die Möglichkeit haben, fachbezogenes Wissen und Fähigkeiten zu vermitteln und Zertifikate darüber auszustellen. Wir könnten uns auch vorstellen, dass modulare Ausbildungsformen, entweder außerhalb oder innerhalb eines Betriebs den Behinderten helfen könnten (längere Ausbildungszeiten, weniger und punktuelle Inhalte). Wir können oft gegenüber einem Arbeitgeber die Kompetenzen einer behinderten Person nicht aufzeigen, weil wir sie aus der Beratungssituation gar nicht kennen. Arbeitserprobungen, AssessmentCenter-Verfahren zur Erstellung von Fähigkeitsprofilen oder andere Möglichkeiten der Unterstützung der Berufsfindung fehlen noch weitestgehend für die Behinderten in Luxemburg. Der Arbeitsmarkt ist für alle härter geworden. Deshalb ist es wichtig, dass die Arbeitnehmer mit einer Behinderung eine bestmögliche Förderung ihrer Fähigkeiten erhalten, damit sie bestehen können. Daneben fehlt es auch an Unterstützung für den Arbeitgeber. Einige Arbeitgeber stehen einer Einstellung eines behinderten Arbeitnehmers offen gegenüber. Die Einstellung eines neuen Arbeitnehmers kostet Zeit und Geld, bis der neue Mitarbeiter autonom und effektiv arbeiten kann. Bei einer Person mit einer Behinderung ist dieser Zeit- und Kostenaufwand in der Anfangszeit meist höher. Erklärungen und Einweisungen in eine neue Arbeit dauern bei einem Hörgeschädigten länger, als bei einem Hörenden. Das wird zu wenig beachtet und bisher gibt es nach unserem Wissensstand noch keine finanzielle Unterstützung in der Einarbeitungsphase. Ein Arbeitgeber erhält zwar einen Zuschuss, weil der Mitarbeiter behindert ist, aber es wird nicht unterschieden, ob die Person erst anfängt oder schon Jahre im Betrieb gearbeitet hat. Die neuen CAE-Verträge können schon ein Anfang sein, weil sie eine Verlängerung um 12 Monate vorsehen, aber vielleicht müsste man auch mehr individuelle Lösungen finden. Wenn z.B. jemand in einer Firma neu beginnt, wäre es denkbar, 19 dass ein Mitarbeiter für die Einarbeitungszeit als „Jobcoach“ vom Arbeitsamt oder vom Arbeitsministerium bezahlt wird. Man könnte sich auch vorstellen, dass das Gehalt der behinderten Person in einer „Testphase“ zu 100 % vom Staat übernommen würde, und danach, individuell und gemäß der Fähigkeiten der Person angepasst würde. Was nun Personen mit einer Hörbehinderung betrifft, wäre es auch notwendig über ein Budget für die Finanzierung von Gebärdensprachdolmetschern (bspw. für wichtige Versammlungen, Gespräche oder Fortbildungskurse) zu verfügen. Schlussendlich müssten auch Betriebe, die Behinderten einen Ausbildungsplatz geben, mehr Unterstützung erhalten. Man könnte sich zum Beispiel vorstellen, dass Betriebe, die eine behinderte Person beschäftigen könnten, gezielt aufgesucht werden und Informationen erhalten, wie und wo eine Person mit Behinderung einsetzbar wäre. Hier könnte man sich an bereits bestehenden Modellen im Ausland inspirieren: Im benachbarten Trier gibt es einen Integrationsfachdienst, welcher sich der Betriebsfindung, der Arbeitsvermittlung, sowie der Arbeitsbegleitung für Personen mit Behinderung annimmt. Wir denken, dass sich in den letzten Jahren viel bewegt hat und wir hoffen, dass die positive Entwicklung weiter geht, damit alle Behinderten eine Arbeit erhalten, die ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten entspricht. Carmen Sattler Solidarität mit Hörgeschädigten asbl 20 Discrimination à l’emploi Rapport au Commissariat du Gouvernement aux Etrangers (Version synthétique - Octobre 2005) Dans le cadre du top thème « Emploi et formation professionnelle », nous vous présentons par la suite quelques extraits d’un rapport d’une étude intitulée : « Discrimination à l’emploi ». Cette étude a été commanditée par le Commissariat du Gouvernement aux Etrangers et élaborée par CEPS/Instead et Sesopi. Le rapport a été publié en 2005. Il s’agit de la première étude au Grand-Duché de Luxembourg portant sur la discrimination à l’emploi. Cette étude a été réalisée grâce au financement de la Présidence luxembourgeoise du Conseil européen et s’inscrit dans le cadre du programme d’action national de lutte contre les discriminations. Dans l’étude, différents motifs de discrimination ont été visés : l’origine ethnique, la religion et les convictions, le handicap, l’âge et l’orientation sexuelle. Il s’agit de motifs de discrimination interdits par la législation antidiscriminatoire européenne et nationale. L’étude se base sur des interviews menées avec des syndicats (délégués), des entrepreneurs et avec des représentants d’associations et organisations dans le domaine du handicap. Pour consulter le document entier, n’hésitez pas à nous contacter au 366 466-1 ou par e-mail à [email protected]! De même, vous trouverez le document sur notre site internet www.info-handicap.lu. «… IV.1.2 Les travailleurs handicapés sur le marché de l’emploi Pour les salariés ou demandeurs d’emploi, il s’agit de savoir si le statut améliore leurs chances d’embauche ou s’il constitue un élément favorisant la discrimination. Cette question se pose davantage pour les personnes qui ont un handicap psychique et qui peuvent plus facilement cacher leur handicap : stratégie de l’invisibilité. Selon les données du STH, 3% des travailleurs handicapés ont un handicap psychique, 70% ont un handicap physique, 19% un handicap mental et 8% un handicap sensoriel (Ministère du Travail et de l’Emploi, 2003, p. 114). Les travailleurs présentant un handicap psychique sont plus difficiles à placer. On pourrait l’expliquer par une certaine méconnaissance/inexpérience de la part des employeurs et un diagnostic médical difficile à évaluer. Eu égard aux « obligations » de la loi de 2003 ainsi qu’à celle du Plan d’Action National (loi du 12 février 1999), l’Etat engage, proportionnellement, le plus de travailleurs handicapés. (voir tableau page 4) L’angoisse de voir le statut de handicapé se transformer en un stigmate, porteur potentiel de discriminations, n’incite pas les personnes handicapées à se déclarer telle60 (cf. p. 36, selon l’Association d’Aide par le Travail Thérapeutique pour Personnes Psychotiques). Les difficultés à placer un demandeur d’emploi handicapé sont considérables : l’Administration de l’emploi place 55% des chômeurs/demandeurs d’emploi au cours de leur 6 premiers mois de chômage; or, 75% des chômeurs/demandeurs d’emploi ayant le « statut », sont toujours inactifs après 12 mois d’inscription. […] 21 Les travailleurs handicapés selon le secteur d’activité (2004) Secteur concurrentiel public national Administrations communales Ateliers protégés Effectif 1.021 605 98 562 + 138* Répartition des travailleurs handicapés 47% 23% 5% 25% 0.48% des salariés 2.82% des fonctionnaires employés, ouvriers < 1% des fonctionnaires employés, ouvriers Pourcentage de l’effectif total du secteur (100%) des actifs “pris en charge” * Parmi les 700, il y a 138 salariés à handicap psychique ayant le statut ou étant en procédure ; […] Calcul: CEPS; Source: ADEM IV.2.1 Le recrutement La phase de recrutement constitue l’obstacle par excellence pour des personnes handicapées. Une fois le recrutement passé, les discriminations à l’emploi tout comme celles au licenciement, sont moins présentes – même si des angoisses de licenciement existent du côté des salariés handicapés. Selon l’UEL, les employeurs hésitent davantage à embaucher un travailleur handicapé qu’un demandeur d’emploi/chômeurs, entre autres parce qu’ils disent anticiper l’impossibilité morale de procéder, le cas échéant, à un licenciement (chapitre IV.2.4). L’une des questions centrales de la part des associations a été la suivante : que faire en cas de candidature d’un travailleur handicapé dont le handicap n’est pas visible (le salarié épileptique, diabétique ou psychique par exemple) ? L’afficher à l’employeur avant la signature du contrat ou non ? L’afficher risque d’éliminer toutes les chances d’embauche, y compris celles d’un entretien. Si le salarié ne l’affiche pas et si le handicap devient manifeste durant les semaines du contrat à l’essai, il risque la non-reconduction du contrat de travail. L’employeur n’est pas censé connaître l’état de santé de son futur employé. C’est au médecin du travail de statuer si la personne est apte au poste ou non (loi du 17 juin 1994). Selon les associations, les réactions des employeurs sont difficiles à prévoir. Les associations hésitent de conseiller aux candidats une éventuelle « stratégie de l’invisibilité ». Les travailleurs affectés en atelier protégé sont normalement présentés à l’entreprise par des professionnels de l’atelier ; c’est mieux qu’une démarche personnelle car ils risquent de ne pas être pris au sérieux et même d’être humiliés. Selon les associations et certaines administrations, le degré d’employabilité des travailleurs handicapés en secteur concurrentiel reste très limité. Les risques de discrimination sont importants. Selon les employeurs, dans le passé, certains travaux moins éprouvants étaient effectués par des salariés « à capacité de travail réduite ». Aujourd’hui, les exigences et la pression « globale » sont devenues telles que les patrons ne peuvent plus les garder. On leur suggère de trouver un cadre adapté, avec des conditions de travail qui correspondent à leurs capacités résiduelles. D’où la suggestion de les orienter davantage vers des structures adaptées, donc vers des ateliers protégés. Cet objectif peut être considéré comme largement atteint. 22 Les entreprises de moins de 25 salariés, qui n’ont aucune obligation légale (lois de 2002 et de 2003), se montrent davantage disposées à accepter un travailleur handicapé que les autres. Cet avis est partagé par les associations et les administrations. Est-ce dû aux rapports personnalisés propres aux petites entreprises, ou au fait que la participation au salaire a une valeur qu’elle n’a pas dans le cadre d’une masse salariale importante ? Ce type d’entreprise n’est malheureusement pas inclus dans notre enquête (chapitre I.). Selon l’enquête délégations, 18% des entreprises emploient au moins un salarié handicapé, avec ou sans statut. Logiquement, les grandes entreprises sont plus nombreuses : 8% des entreprises comptant de 15 à 49 salariés emploient au moins un salarié handicapé, 34% des entreprises de 50 à 249 salariés et 63% des entreprises de plus de 250 salariés. Lors de la phase de recrutement, 88,4% des répondants considèrent la présentation comme un critère de sélection important. Quelles sont les conséquences sur l’employabilité des candidats handicapés qui ne peuvent pas recourir à la stratégie de l’invisibilité? Selon les associations, les salariés handicapés en secteur non protégé tentent de mieux se comporter que les autres salariés pour « justifier » leur présence dans l’entreprise ; ces personnes n’osent guère demander les arrangements spécifiques dont elles auraient besoin par crainte d’un licenciement immédiat. Nous n’avons pas eu d’échos confirmant ou infirmant ce genre de constat de la part des employeurs. […] IV.2.3 L’accès à la formation, stage et apprentissage Selon les associations, l’accès aux formations ordinaires est pour ainsi dire barré aux salariés handicapés. D’une part, il n’existe pas de formations en institutions de formations « ordinaires » (comme celles des chambres professionnelles) destinées aux personnes handicapées mentales et, d’autre part, les problèmes d’accès et de transport rendent impossible la participation aux formations pour la plupart des handicapés physiques. Etant donné que la promotion est souvent liée à une participation préalable à des modules de formation, le non-accès à celles-ci implique une discrimination non seulement au niveau de la formation, mais également par rapport à la promotion. Les stages constituent des tremplins lors de la recherche d’un emploi. Les ateliers protégés et l’ADEM utilisent cet outil pour permettre aux personnes handicapées d’accéder au secteur ordinaire, soit pour leur procurer une expérience dans ce secteur, soit / et en vue, à plus long terme, de permettre un placement définitif. La durée maximale d’un stage est de deux ans. A terme, il semblerait que les employeurs préfèrent engager un nouveau stagiaire handicapé plutôt que d’embaucher le premier – même si la participation au salaire réduit considérablement les charges salariales et pourrait, théoriquement, aller jusqu’à 100%. Manifestement, l’angoisse de devoir éventuellement licencier un travailleur handicapé préoccupe les employeurs et discrimine les stagiaires handicapés en comparaison avec d’autres stagiaires demandeurs d’emploi. […] IV.3 Conclusions L’appréciation de la discrimination fondée sur le handicap varie selon l’optique et l’interlocuteur. Les associations et les administrations pensent que ce sont les personnes handicapées qui ressentent le plus de discrimination sur le marché de l’emploi, en arguant 23 du taux de placement extrêmement bas qui montre à quel point les demandeurs d’emploi handicapés se voient discriminés notamment lors du recrutement67. Les employeurs ont présenté les difficultés de l’entreprise à accueillir de nos jours des personnes à « capacité de travail réduite », en raison d’une compétitivité globale de plus en plus pesante. Toutefois, il semblerait que les petites entreprises familiales acceptent davantage les personnes à « capacité de travail réduite », bien qu’elles n’y soient pas obligées par la loi. Ces entreprises n’ont pu être touchées par notre questionnaire en raison de l’absence de délégation. Tous les intervenants se sont accordés à dire que la pierre d’achoppement est le recrutement, avec des facilités pour l’Etat et - avis divergents - pour les communes. Une fois les personnes concernées engagées, leurs angoisses continuent à être très préoccupantes, alors que les associations et les administrations s‘accordent à dire que les travailleurs handicapés sont moins souvent victimes d’un licenciement, de discriminations ou de harcèlement - à l’exception de reclassements internes non souhaités ou demandés (loi incapacité de travail de 2002). Les actions/discriminations positives incitent davantage à entrer/rester en secteur protégé : est-ce voulu ou s’agit-il de respecter les acquis existants ? Les « discriminations » signalées en lien avec la rémunération concernent uniquement les ateliers protégés, même s’il s’agit, de facto, d’un atout supplémentaire réservé aux ateliers protégés, inimaginable en secteur non protégé. Plusieurs pistes peuvent être suggérées : En comparaison avec d’autres Etats-membres de l’UE, la séparation des deux mondes - les ateliers protégés et les secteurs ordinaires, l’école différenciée et l’école ordinaire -, est relativement accentuée au Luxembourg. Il serait intéressant de connaître l’avis des travailleurs handicapés à ce sujet : se sentent-ils « discriminés » du fait d’être en atelier protégé? La globalisation risque de devenir un argument justifiant les discriminations à l’embauche en secteur concurrentiel. Encourager des échanges entre les entreprises et les ateliers protégés en vue de placer des travailleurs handicapés en milieu non-protégé éliminerait peut-être certaines angoisses ; toutefois, les ateliers protégés ont déjà des contacts réguliers avec « leurs » entreprises. Certains problèmes, notamment au moment du recrutement (stratégie de l’invisibilité) et au cours de la vie professionnelle, sont clairement ressentis de manière différente par les personnes concernées et les employeurs. Des échanges réguliers et systématiques pourraient éliminer certaines angoisses de discriminations éventuelles purement imaginaires. A propos des divers incitants en faveur du secteur protégé, deux questions s’imposent: sontils voulus? Ne risquent-ils pas de devenir un jour des avantages ressentis comme discriminatoires par les travailleurs handicapés en secteur protégé ? …» 60 Ceux qui n’utilisent ni la participation au salaire ni la prise de congé veulent peut-être rester invisibles; ceux qui n’utilisent que la prise de congé doivent avertir l’employeur. Pour des raisons diverses, celui-ci ne recourt pas à l’offre de la participation au salaire. 67 Dans l’étude de testing sur CV réalisée en France (AMADIEU, 2004), la discrimination fondée sur le handicap apparaît comme la plus importante. 24 III) Ein Beispiel aus dem Ausland : das Europäische Berufsbildungswerk Bitburg (Euro-BBW) Ein Besuch im Europäischen Berufsbildungswerk Bitburg Erfolgreich ins Berufsleben starten – Menschen mit Behinderung für Europa qualifizieren Mit dem Europäischen Berufsbildungswerk ist in Bitburg ein modernes Zentrum der beruflichen Qualifizierung und Rehabilitation für junge Menschen aus Deutschland und den Nachbarländern Belgien, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden entstanden, das seine Angebote und seine Arbeit gezielt transnational ausrichtet. Das Ausbildungsangebot umfasst die Berufsbildung in anerkannten Ausbildungsberufen, Maßnahmen zur beruflichen Orientierung und Arbeitserprobung sowie Qualifizierungen für neue berufliche Anforderungen. Neben Ausbildungsmöglichkeiten in den traditionellen Berufsfeldern Gartenbau, Holz, Küche und Hauswirtschaft liegt der Schwerpunkt der beruflichen Qualifizierung im Bereich kaufmännischer und informationstechnologischer Berufe. Die Ausbildungsdauer beträgt in der Regel 3 Jahre. ► Die Ausbildungsangebote: Tischler/in Gärtner/in Koch/Köchin Hauswirtschafter/in Verkäufer/in Reiseverkehrskaufmann/frau Kaufmann/frau für Tourismus und Freizeit Kaufmann/frau für Bürokommunikation Bürokaufmann/frau Fachinformatiker/in Mediengestalter/in für Digital- und Printmedien Das Europäische Berufsbildungswerk bietet die Möglichkeit, durch Erprobung von verschiedenen Berufen, eine Berufsausbildungswahl zu treffen. Hier können die Teilnehmenden während 60 Tagen in maximal 3 Berufsfeldern ihre Fähigkeiten erproben und im Anschluss entscheiden, welche berufliche Tätigkeit ihnen am meisten liegt und zusagt. Ist bereits ein konkreter Berufs- bzw. Ausbildungswunsch formuliert, so kann im Rahmen der Arbeitserprobung überprüft werden, ob die getroffene Entscheidung dem persönlichen Fähigkeitsprofil entspricht. ► Infrastrukturen und Betreuung Die Lerninhalte, die Ausbildungswerkstätten/-büros, die Unterbringung in Wohngruppen und die begleitende medizinische, psychologische und sozial-pädagogische Betreuung sind im Europäischen Berufsbildungswerk zusammengefasst und gewähren eine ganzheitliche und individuell angepasste Förderung sozialer, persönlicher und beruflicher Fähigkeiten und Fertigkeiten. 25 Die Teilnehmenden des Euro-BBW können nach Wahl entweder in einer Außenwohngruppe oder in einem Wohnhaus des Europäischen Berufsbildungswerk wohnen. Hier werden die Auszubildenden in ihrem Alltag begleitet und unterstützt, mit dem Ziel, Kompetenzen zur selbständigen Lebensführung zu entwickeln. So gibt es beispielsweise Unterstützung bei der Strukturierung des Tagesablaufs, bei Aktivitäten der persönlichen Alltagsbewältigung und Beratung und Unterstützung in persönlichen Angelegenheiten. Körperbehinderte Menschen erhalten die für die Lebensbewältigung notwendigen strukturellen und pflegerischen Hilfen. Während der 3-jährigen Ausbildung werden die Teilnehmer von der psycho-sozialen Förderung begleitet und individuell unterstützt, um die eigenen Stärken und Schwächen herauszufinden und daran zu arbeiten, bzw. sie zu fördern. Unterstützung gibt es aber auch bei privaten Problemen. Die zahlreichen Freizeitangebote stellen verschiedene Möglichkeiten der sinnvollen und kreativen Freizeitgestaltung dar. Neben dem Entspannen stehen aber vor allem das Erlernen von sozialen Kompetenzen, das Aufrechterhalten von Freundschaften und das Miteinander im Vordergrund. Es gibt das „I-Café“, wo man kostenlos im Internet surfen kann und ein Bistro, in dem Snacks und Getränke angeboten werden und die Haus-DJ’s mit den aktuellen Techno- Rock- und Pophits für Partystimmung sorgen. Hier gibt es auch manchmal Live-musik und Karaoke-Wettbewerbe. Im „Kreativraum“ kann man sich an zwei Abenden der Woche kreativ betätigen (z.B. malen, töpfern, werken aller Art…). Im „Aktionsraum“ werden verschiedene Formen der Entspannung vermittelt, und im „Multi-Kulti-Raum“ kann man sich musikalisch betätigen. In der Turn- und Sporthalle werden im Laufe der Woche von Aerobic, Basketball und Badminton über Fußball bis Volleyball verschiedene Sportaktivitäten angeboten. Ein gezieltes Fitnesstraining oder Training zur Gewichtsreduktion findet unter Anleitung im Fitnessund Physiotherapieraum statt. Daneben werden regelmäßig Aktivitäten wie Laufen, Klettern, Schwimmen, Aquajogging, Kanufahren, Out-doortraining und heilpädagogisches Reiten angeboten. Auch treffen sich immer wieder manche Teilnehmende zu einem Bummel im nahe gelegenen Luxemburg, in Frankreich oder Belgien. Nach Ausbildungsabschluss erhalten die Absolventen noch bis zu 1 Jahr Unterstützung bei der Suche nach einer Arbeitsstelle oder einem Praktikumsplatz. Diese Unterstützung umfasst daneben auch die Beratung zur Bewerbung, die Vermittlung von Kontakten, die Organisation der Berufspraktika, eine Farb- und Stilberatung zur Bewerbung…usw. Die Nachbetreuung betrifft aber auch das Wohnen, und umfasst somit den ganzen Lebenseinstieg in der Heimat. ► Die wichtigsten Leitprinzipien: √ Autonomie vor Abhängigkeit √ Stärken vor Schwächen √ Solidarität und Kooperation vor Konkurrenz und Einzelkämpfertum √ Integration statt Ausgrenzung 26 ► Wie kann ich als Luxemburger eine Ausbildungsstelle im Euro-BBW erhalten? Um als Luxemburger einen Ausbildungsplatz im Euro-BBW zu erhalten, ist die erste Anlaufstelle der Service des Travailleurs Handicapés - STH des Arbeitsamtes. Was die Ausbildungskosten betrifft, ist der STH in der Regel zuständig für die Finanzierung. Die Berufsausbildung im Euro-BBW setzt ein gewisses Maß an Selbstständigkeit voraus, die Ausbildungs- und Wohnbereiche sind aber auch für Rollstuhlfahrer barrierefrei gestaltet. Es gibt behindertengerechte Zimmer und auf Absprache ist auch ein Pflegedienst verfügbar. 1 Mal monatlich wird eine Führung durch die Räumlichkeiten (Porte Ouverte) in Bitburg organisiert, wo Interessenten sich schon mal einen ersten Eindruck über das Ausbildungszentrum bilden können. Für weitere Fragen und Auskünfte, wenden Sie sich an das Europäische Berufsbildungswerk: Henry-Dunant-Straße 1 D-54634 Bitburg Tel.: (0049) 6561 9453-102 www.euro-bbw.de INTERVIEW mit zwei luxemburgischen Auszubildenden des Euro-BBW Das Europäische Berufsbildungswerk Bitburg bietet jungen Menschen mit einer Behinderung eine anerkannte Berufsausbildung und bietet damit auch eine reelle Chance auf dem öffentlichen Arbeitsmarkt. Im Zentrum trifft man vor allem junge Leute mit leichten bis mittelschweren, körperlichen oder psychischen Behinderungen. Wir haben uns mit zwei Auszubildenden aus Luxemburg, mit Katia Urbany und Andreas Bouché, unterhalten… Welche Ausbildung machst du hier und wie lange schon ? Andreas: Ich bin seit August 2006 hier und möchte mich zum Schreiner ausbilden lassen. Katia: Ich mache, seit 2005, eine Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation. Die Ausbildung dauert hier 3 Jahre. Wieso machst du diese Ausbildung hier und nicht in Luxemburg ? Katia: In Luxemburg hätte ich diese Ausbildung nicht machen können, da überall ein Gymnasiums-Abschluss verlangt wird. Andreas: Bitburg ist nicht weit entfernt, und die Aussicht auf diese Ausbildung hat mir gut gefallen. In Luxemburg gibt es keine Ausbildungsstelle wo meine spezifischen Bedürfnisse, mein Handicap, so berücksichtigt werden. 27 Gibt es auch negative Aspekte an der Ausbildung hier in Bitburg? Katia: Im Internat gibt es strenge Regeln die befolgt werden müssen, man wird ziemlich kontrolliert, das kann schon mal nerven. Obschon es doch praktisch ist, so nah bei der Ausbildungsstelle wohnen zu können. Manchmal fehlt mir auch eine vertrauenswürdige Ansprechperson, etwas mehr Intimität und Privatsphäre. Andreas: Am Anfang ist es schwer, so lange von Familie und Freunden getrennt zu sein, aber nach und nach habe ich auch hier Freunde (und Freundinnen) gefunden und mich doch schnell eingelebt. Was gefällt dir am besten hier? Wie ist das Angebot ? Andreas: Das Freizeitangebot ist schon toll, für jeden ist etwas dabei und man kann spontan entscheiden, welcher Aktivität man nachgehen will. Es sind jedoch immer Erzieher anwesend. Es ist auch möglich, andere Aktivitäten zu planen, wie z.B. ein Konzertbesuch. Katia: Es werden schon viele verschiedene Freizeitaktivitäten angeboten, man hat wirklich die Möglichkeit, alles zu machen was man will, von basteln bis Basketball spielen. Was mich etwas stört ist, dass man manchmal eine Aktivität „aufgedrängt“ bekommt, auch wenn man einfach mal Zeit für sich haben will. Wie siehst du deine berufliche Zukunft ? Katia: Nach der Ausbildung habe ich vor, ein paar Jahre in einem Betrieb zu arbeiten und mich dann selbstständig zu machen. Mein Wunsch ist es, ein Internet-Café zu eröffnen und vielleicht daneben noch ein CD-Geschäft. Andreas: Ich bin sehr zufrieden, dass ich diese Ausbildung hier machen kann. Schreiner zu sein entspricht meinem Berufswunsch. Wenn ich später die Möglichkeit haben werde, eine eigene Schreinerei zu führen, bin ich sehr glücklich! Wie siehst du deine Chancen auf dem regulären Arbeitsmarkt ? Katia: Es wird schon nicht einfach sein, einen Arbeitsplatz zu finden, vor allem nicht mit einer Behinderung. Da ich einen Bekannten habe, der nach seiner Ausbildung keine Arbeitsstelle gefunden hat, bin ich schon etwas unsicher und ängstlich was meine Zukunft betrifft. Andreas: Ich sehe das Ganze schon etwas positiver. Das Diplom das wir hier erhalten kommt einem CATP in Luxemburg gleich. Natürlich ist es nicht einfach, eine Arbeitsstelle zu finden und sich beruflich zu etablieren, aber ich denke, wenn man wirklich motiviert ist und sich anstrengt, dann ist es doch durchaus möglich. Würdest du dieses Ausbildungszentrum weiterempfehlen ? Katia: Dieses Zentrum bietet eine reelle Chance auf einen guten Arbeitsplatz. Auch wenn man sich anfangs schon ein bisschen allein gelassen hier fühlen kann, sollte man diese Chance nutzen. Aber man sollte vor allem auch die Chancen nutzen, die man vorher, in der Schule schon geboten bekommt! Es ist wichtig, dass man schon in der Primärschule sein Bestes gibt, damit man sich nicht schon so früh die späteren Möglichkeiten verbaut. Andreas: Ich würde dieses Zentrum auf jeden Fall weiterempfehlen. Man erhält hier eine Chance auf eine Ausbildung, die einem in Luxemburg als Person mit einer Behinderung einfach nicht geboten wird. Interviewer: Nathalie Gaudron, Joël Delvaux Info-Handicap 28 IV) FAZIT durch die Redaktion ► Aktuelle Gesetzeslage Personen mit einer Behinderung, die in den regulären Arbeitsmarkt eingegliedert werden können, haben das Recht, den Status des behinderten Arbeitnehmers zu beantragen. Dies gilt für Menschen mit einer physischen, geistigen, sensoriellen, sowie einer psychischen Behinderung. Wird ihnen dieser Status zuerkannt und werden sie auf den regulären Arbeitsmarkt orientiert, können die ArbeitnehmerInnen dann neben 6 zusätzlichen Urlaubstagen von diversen integrationsfördernden Maßnahmen profitieren, wie z.B. von einer behindertengerechten Anpassung ihres Arbeitsplatzes oder einer staatlich finanzierten Umschulung. Daneben kann der Arbeitgeber eine staatliche Lohnbeteiligung erhalten. Auch die behinderten ArbeitnehmerInnen, die in einer beschützenden Werkstatt (atelier protégé) arbeiten, müssen den Status des behinderten Arbeitnehmers beantragen. Wenn sie dann nach ihrer Orientierung auf den beschützenden Arbeitsbereich ihre Arbeit aufnehmen, werden sie wie alle ArbeitnehmerInnen auch nach geltendem Arbeitsrecht behandelt und erhalten ein Einkommen in Höhe des sozialen Mindestlohns. Menschen, die auf Grund der Schwere ihrer Behinderung als arbeitsunfähig eingestuft worden sind, erhalten ein vom Nationalen Solidaritätsfonds (Fonds National de Solidarité) ausgezahltes Einkommen in Höhe des garantierten Mindesteinkommens eines Haushaltsvorstands. ► Die Berufsausbildung Generell sind die Möglichkeiten, was die Berufsausbildung für Menschen mit Behinderung betrifft, durch die Art und Schwere ihrer Behinderung begrenzt. Bestimmte Berufsbilder scheiden bei der Wahl des Berufs also von vorneherein aus. Um diese Einschränkung, die in unserer Zeit der wachsenden Arbeitslosigkeit einen Nachteil bedeutet, auszugleichen, wäre es unserer Meinung nach sehr wichtig, dass die Jugendlichen mit einer Behinderung eine angepasste, fundierte Schulausbildung vorweisen können und eine auf ihre Situation abgestimmte Berufsberatung erhalten, damit sie eine reelle Berufswahl haben. Was die schulische Laufbahn betrifft, so muss ja bei Schuleintritt entschieden werden, ob die Schüler und Schülerinnen ihre Schulausbildung in einer regulären Bildungseinrichtung absolvieren, oder aber ob eine Ausbildung in einer Einrichtung der Education Différenciée geeigneter erscheint. Wie wir bereits in unserem Fazit im Dossier Top-Thema Schulintegration festgestellt haben, beeinflusst aber die Wahl des Schulwegs die darauf folgende Berufsausbildung. Die in diesem Dossier aufgeführten Beispiele zeigten, dass die Entscheidung für eine spezialisierte Schulausbildung offenbar die Chancen einschränkt, später einen Platz auf dem regulären Arbeitsmarkt zu finden. Wir hatten in unserem Fazit vermutet, dass dies möglicherweise unter anderem damit zusammenhängt, dass die zwei nebeneinander bestehenden Schul- und Ausbildungswege nicht so ineinander greifen, dass ein Wechsel von einem System in das andere ohne weiteres möglich ist. Ein weiteres Problem kommt hinzu: Damit eine reelle Berufswahl besteht, müsste die Berufsausbildung selbst natürlich auch barrierefrei und auf die Bedürfnisse der Person angepasst sein. Das heißt, einem gehörlosen Studenten müsste in wichtigen Vorlesungen ein Gebärdensprachdolmetscher oder aber Schriftsprachdolmetscher zur Verfügung gestellt 29 werden, eine auszubildende Rechtsanwaltsgehilfin, die auf Grund ihrer Behinderung auf einen Rollstuhl angewiesen ist, bräuchte einen barrierefreien Zugang in die Kanzlei, in der sie ihre Ausbildung absolviert, … Aber solche technischen oder baulichen Hilfen reichen nicht immer aus. So hat der Beitrag der Vereinigung „Solidarität mit Hörgeschädigten“ gezeigt, dass vor allem was die sensoriellen Behinderungen betrifft, die Ausbildung ein hohes Maß an Flexibilität erfordert und genau auf die Person angepasst sein muss. Im Gegensatz zu den ArbeitnehmerInnen mit einer Behinderung gibt es jedoch für Auszubildende mit einer Behinderung keinen Status, der die Finanzierung von Hilfsmitteln und Unterstützungsmaßnahmen regelt. Dies schränkt die Wahl eines Ausbildungsplatzes wiederum ein. In einem Leserbrief wurde aber auch deutlich, dass eine besondere Berücksichtigung aber auch einen Nachteil darstellen kann: Voraussetzung für die Homologierung eines Studiums in Luxemburg ist es, eine bestimmte Zeit im Ausland zu studieren. Aber für eine Person mit Behinderung, die in ihrem Alltag auf Unterstützung angewiesen ist, ist ein Studium im Ausland nicht ohne weiteres möglich. Daher werden Studenten mit einer Behinderung nicht dazu verpflichtet, ihr Studium teilweise im Ausland zu absolvieren. Gesetzlich ist aber festgehalten (und hier gibt es offenbar keine Ausnahmeregelung), dass ein Auslandsstudium Voraussetzung für die Homologierung eines Diploms (vor allem im literarischen Bereich) ist. Ein Zentrum oder eine Institution, welche speziell Berufsausbildungen für Menschen mit Behinderung anbietet, gibt es in Luxemburg nicht (abgesehen von der Ausbildung zur Arbeit in einer beschützenden Werkstatt). So kommt es, dass viele junge Luxemburger, die von einer Behinderung betroffen sind, ihre Berufsausbildung im Europäischen Berufsbildungswerk Bitburg* absolvieren. Hier wird den „Azubis“ eine „Rundum-Betreuung“ geboten und soweit es die Infrastrukturen und die personelle Ausstattung erlauben, werden die spezifischen Bedürfnisse eines Jeden berücksichtigt. Allerdings müssen die luxemburgischen Auszubildenden in Kauf nehmen, während ihrer Ausbildungszeit nicht zu Hause wohnen zu können. Ein solches Zentrum auch in Luxemburg einzurichten, würde sicherlich vielen jungen Menschen neue Perspektiven eröffnen. Man fragt sich, wieso gerade in einer Zeit, in der die Medien in ihren Möglichkeiten praktisch unbegrenzt sind, das Vermitteln von Lerninhalten für Personen mit speziellen Bedürfnissen noch immer ein so großes Problem darstellt. Internetlehrgänge bieten vielen Menschen mit Behinderung die Chance, sich aus- oder weiterzubilden, doch die Angebote sind (noch) sehr begrenzt. Das Europäische Berufsbildungswerk Bitburg hat im Rahmen des Projekts „@setera“ in dieser Hinsicht Möglichkeiten aufgezeigt, das Prinzip „Lernen übers Internet“ ist aber noch um das Vielfache ausbaubar. *Mehr Infos unter: www.euro-bbw.de ► Die Berufsfindung Wettbewerb, Konkurrenz und Profit – Schlagwörter, die in der heutigen Arbeitswelt von primärer Bedeutung sind. Somit steht ein Arbeitgeber der Einstellung eines behinderten Arbeitnehmers meist skeptisch gegenüber. Um einen körperlich behinderten Arbeitnehmer einzustellen ist es oft notwendig, dessen zukünftigen Arbeitsplatz seinen Bedürfnissen gerecht anzupassen, was meist einen erhöhten organisatorischen Aufwand für den Arbeitgeber zur Folge hat. Die Einstellung eines neuen Arbeitnehmers mit einer sensoriellen oder mentalen Behinderung, erfordert – zumindest in der Anfangszeit – einen höheren Zeitund Kostenaufwand. Nach der Einarbeitungsphase aber können viele Personen mit Behinderung ihre Arbeit genauso gut und schnell erledigen, wie ihre nicht behinderten Kollegen. Für die Mitarbeiterin von „Solidarität mit Hörgeschädigten asbl“ wäre es zum Beispiel denkbar, dass, wenn jemand in einer Firma neu beginnt, ein/e Mitarbeiter/in für die Einarbeitung als „Jobcoach“ ernannt wird und für diese Leistung vom Arbeitsamt oder vom 30 Arbeitsministerium bezahlt wird. Dies würde auch die Einstellung eines Arbeitnehmers mit einer psychischen Behinderung unterstützen. Man könnte sich vorstellen, dass das Gehalt der behinderten Person in einer „Testphase“ zu 100% vom Staat übernommen wird, und danach, individuell und gemäß den Fähigkeiten der Person, angepasst würde. In einem Beitrag weist ein von Behinderung betroffener Arbeitnehmer auf den Balanceakt hin, zwischen dem Ausloten des Möglichen und dem Erkennen der Grenzen. Es ist unter diesen Voraussetzungen schwer, die eigenen Fähigkeiten richtig einzuschätzen. Ein Jobcoach könnte den Arbeitssuchenden hier unterstützen, indem er eine Art Fähigkeitsprofil erstellt und somit herausfindet, wo die Stärken und die Schwächen des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin liegen, damit der für ihn/sie passenden Beruf gefunden werden kann. Auch bei der Formulierung von Bewerbungen und zur Vorbereitung eines Vorstellungsgesprächs sind nach der Erfahrung der Mitarbeiterinnen des „Réseau pour le Travail et la Promotion Humaine“ und „Solidarität mit Hörgeschädigten“ viele Menschen mit Behinderung auf Hilfe und Beratung angewiesen. Ganz wichtig in diesem Zusammenhang ist aber auch die Information der Arbeitgeber und der Betriebe. Viele Arbeitgeber können sich gar kein Bild davon machen, was eine Person trotz oder mit ihrer Behinderung leisten kann. Ein Mensch, der sich im Rollstuhl fortbewegt, kann Büroarbeiten genau so gut erledigen, wie sein nicht behinderter Kollege; eine Person mit Hörbehinderung kann ohne weiteres Arbeiten am PC übernehmen …etc. Der Gesetzgeber stellt dem Arbeitgeber, der eine Person mit dem Status behinderter Arbeitnehmer einstellt, finanzielle Hilfen zur Verfügung. Auch darüber müssten die Betriebe vor Ort aufgeklärt werden. Bei einer solchen Betriebsberatung kann dann auch abgeklärt werden, ob freie Stellen von behinderten ArbeitnehmerInnen besetzt werden könnten oder nicht. Will ein Arbeitgeber eine behinderte Person einstellen, wird ein so genanntes „Profil“ verlangt, das heißt eine Beschreibung der Fähigkeiten und Kenntnisse, die der behinderte Arbeitnehmer erfüllen müsste, um den Job zu bekommen. Sehr oft findet aber der Service des travailleurs handicapés in seiner Kartei keine zu vermittelnde Person, die diesem Profil entspricht, und es bleibt dem Arbeitgeber nichts anderes übrig, als die Stelle anderweitig zu vergeben. Es stellt sich hier allerdings die Frage, inwiefern solche „Profile“ nicht schon im Vorfeld zwischen Ausbildern, Werkstätten, Arbeitgebern und Arbeitsamt abgesprochen und somit die Chancen einer erfolgreichen Vermittlung erhöht werden könnten? Anstatt darauf zu warten, dass ein Arbeitgeber den Versuch wagt, einen behinderten Arbeitnehmer einzustellen, könnte man pro-aktiv vorgehen und den Arbeitgeber durch eine eingehende Beratung motivieren, in seinem Betrieb „Profile“ anzubieten, die von behinderten Arbeitnehmern erfüllt werden können. ► Der Arbeitsplatz Nach Ansicht der Mitarbeiterin von „Solidarität mit Hörgeschädigten“, könnte beim Antritt einer neuen Arbeitsstelle ein Jobcoach die nötige Unterstützung für alle Beteiligten bieten. Vor allem in der Anfangsphase können nämlich leicht Missverständnisse entstehen, da es Unsicherheiten auf ArbeitnehmerInnen- und Arbeitgeberseite gibt, und eventuelle Probleme, aus Angst dem Gegenüber zu nahe zu treten, nicht angesprochen werden. Der/die Arbeitnehmer/in selbst fühlt sich vielleicht unter Druck gesetzt, den KollegInnen und dem Vorgesetzten zu beweisen, was er/sie kann. Ganz normale Fehler können dann leicht zur Frustration führen. Wie auch in einem unserer Leserbeiträge erwähnt, fühlen sich behinderte ArbeitnehmerInnen oft dazu verpflichtet, mehr zu leisten als die nicht behinderten Kollegen, sie fühlen sich ständig „unter besonderer Beobachtung“, haben das Gefühl „immer wieder mit Gesunden gemessen zu werden“. Ein Jobcoach könnte hier vor allem die Kommunikation unter allen Beteiligten erleichtern. Er oder sie könnte Hilfestellung bei psychischer und/oder sozialer Belastung und der daraus resultierenden Überforderung am Arbeitsplatz 31 bieten. Eine solche Begleitung würde die Integration eines behinderten Arbeitnehmers / einer behinderten Arbeitnehmerin um ein Vielfaches erleichtern. Wie schon im Interview mit der Vereinigung „Solidarität mit Hörgeschädigten“ erwähnt, müsste es auch immer die Möglichkeit zu einer betriebs-internen Aus- und Weiterbildung geben. In solchen Kursen könnte man sich dann auf die für den Beruf relevanten und unverzichtbaren Lerninhalte beschränken und somit die Berufsausbildung für manche behinderte Arbeitnehmer/in erleichtern oder überhaupt ermöglichen. SCHLUSSFOLGERUNG: Die rechtliche und wirtschaftliche Situation der Menschen, die aufgrund der Schwere ihrer Behinderung nicht arbeiten können und derer, die in einer beschützenden Werkstatt arbeiten, hat sich durch die Gesetzgebung von 2003 grundlegend verbessert. Auch die Integration behinderter ArbeitnehmerInnen auf dem regulären Arbeitsmarkt wird durch das Gesetz über das Einkommen für Menschen mit Behinderungen (2003) sicherlich gefördert. Leider lässt sich aber auch feststellen, dass der Weg bis hin zum regulären Arbeitsmarkt vielen Menschen mit Behinderung nach wie vor erschwert bleibt. Alle Beiträge, die wir zum Top-Thema „Arbeit und Berufsausbildung für Menschen mit Behinderung“ erhalten haben, lassen darauf schließen, dass es im Bereich Berufsausbildung für behinderte Personen nur begrenzte Möglichkeiten gibt. Nur wenige Aus- und Weiterbildungen sind für jeden problemlos zugänglich. Falls dann doch ein behinderter Arbeitnehmer / eine behinderte Arbeitnehmerin eine Stelle antritt, scheitert die Integration ins „normale“ Berufsleben oft an Missverständnissen, mangelnder Information und/oder mangelnder Kommunikation. Die Zahlen aus der Studie „Discrimination à l’emploi“ von 2005 zeigen, dass es nach wie vor an der nötigen Motivation der Betriebe und Arbeitgeber mangelt, wenn es darum geht, einen behinderten Arbeitnehmer / eine behinderte Arbeitnehmerin einzustellen. Das Prinzip des Jobcoaching könnte unserer Meinung nach hier zur Lösung vieler Probleme, sei es auf Seiten der ArbeitnehmerInnen, oder auf Seiten des Arbeitgebers, beitragen. Die Begleitung durch den Jobcoach als „Vermittler“ zwischen allen beteiligten Akteuren scheint bei der Einstellung eines behinderten Arbeitnehmers / einer behinderten Arbeitnehmerin eine fundamentale Rolle zu spielen. Ebenso erscheint uns ein Ausbau bei der Betriebsberatung sinnvoll. Es bleibt zu hoffen, dass die positive Entwicklung der letzten Jahre weiter geht, damit auch Menschen mit Behinderung ihre Chance auf eine Arbeit erhalten, die ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten entspricht. Nathalie Gaudron, Isabel Sturm Info-Handicap 32 Redaktion Isabel Sturm Nathalie Gaudron Joël Delvaux Mit freundlicher Unterstützung vom gesamten Team Info-Handicap Silvio Sagramola Chargé de Direction 33 Romain Gaasch Président 34 35 Info-Handicap 65, Avenue de la Gare L-1611 Luxembourg ℡ +352 366 466-1 Öffnungszeiten: von 8.30 - 12.00 und 13.00 - 17.00 Uhr (Beratungsgespräch nach Vereinbarung) 36